Beschluss
4 EK 2/18
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0723.4EK2.18.00
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Leitsätze
Für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer eines Verfahrens vor den Richterdienstgerichten ist der VGH Baden-Württemberg als zuständiges Obergericht des Verwaltungsrechtswegs zuständig.(Rn.2)
(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
1. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer eines Verfahrens vor den Richterdienstgerichten ist der VGH Baden-Württemberg als zuständiges Obergericht des Verwaltungsrechtswegs zuständig.(Rn.2) (Rn.4) (Rn.5) 1. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Entschädigung wegen seiner Behauptung nach überlanger Dauer eines zunächst beim Richterdienstgericht und dann beim Dienstgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens erhoben und daneben Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt (Bl. 2 ff.; Klarstellung, dass die Klage unbedingt erhoben sein soll mit Schreiben vom 26.02.2018, Bl. 16). Die Sache ist vom Dienstgerichtshof formlos abgegeben worden (Bl. 1). Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 08.02.2018 (Bl. 10) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zuständigkeit des OLG bestehen und einiges dafür spreche, dass der VGH für das Verfahren zuständig sei. Dem hat die Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt (Bl. 12 f.). Der Kläger hält den Dienstgerichthof für zuständig, weil „RDG/DGH“ eine eigenständige Gerichtsbarkeit seien und i. S. v. § 201 GVG in der Sache selbst entscheide und hat „Antrag i. S. v. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG“ gestellt (Bl. 16). II. Gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für unzulässig zu erklären und die Sache an den VGH Baden-Württemberg als gem. §§ 76a Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz (i. F.: LRiStAG) i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO zuständiges Gericht des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen. Dieser ist für (Entschädigungs-)Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zuständig, wenn wie hier Ausgangsverfahren ein Verfahren vor den Richterdienstgerichten ist. 1. Eine ausdrückliche Regelung, welches Gericht für den in §§ 198 ff. GVG und durch Verweisungen auf diese Vorschriften geregelten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Bezug auf Verfahren vor den Richterdienstgerichten zuständig ist, existiert allerdings nicht. 2. Eine Auslegung der insoweit relevanten Vorschriften nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik ergibt jedoch die Zuständigkeit des VGH als zuständiges Obergericht des Verwaltungsrechtswegs (und nicht des Oberlandesgerichts nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG oder des Dienstgerichtshofs selbst, wie der Kläger meint). a) Der Wortlaut des LRiStAG ergibt eine Zuständigkeit des VGH Baden-Württemberg für den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vor den Richterdienstgerichten: §§ 76a und 79 LRiStAG ordnen für sämtliche den Richterdienstgerichten zugeordneten Verfahren (§ 63 LRiStAG) die Geltung der VwGO an und mithin auch des § 173 Satz 2 VwGO, weil die Verweisungen auf die VwGO diese Norm nicht ausnehmen, in dem wiederum die entsprechende Anwendung der §§ 198 ff. GVG mit der Maßgabe angeordnet wird, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof tritt. b) Allerdings könnte gegen diese Lösung eingewandt werden, der Gesetzgeber habe in den §§ 198 ff. GVG sowie mit der Anordnung der entsprechenden Geltung dieser Bestimmungen in den Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten (neben § 173 Satz 2 VwGO insbesondere § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 202 Satz 2 SGG, § 155 Satz 2 FGO) erkennbar den Willen gezeigt, die Entscheidung zu Folgen einer unangemessenen Verfahrensdauer in der jeweiligen betroffenen Gerichtsbarkeit zu halten (BT-Drs. 17/3802 S. 16 unter 8.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 201 Rn. 58; Prütting/Gehrlein-Neff, ZPO, 9. Aufl., § 201 GVG Rn. 1), was dafür spreche, dass der Dienstgerichtshof als „Obergericht“ der Dienstgerichtsbarkeit auch für (Entschädigungs-)Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zuständig sei (so der Kläger). Hiergegen spricht aber abgesehen von dem Umstand, dass weder das DRiG noch das LRiStAG eine § 173 VwGO (oder den anderen genannten Verweisungsformen) vergleichbare Bestimmung aufweisen, dass die Richterdienstbarkeit zwar eine eigene Dienst- und Disziplinargerichtsbarkeit für Richter darstellt (Schmidt-Ränsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 61 Rn. 3), aber (anders als Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichte) keine organisatorisch selbständige Gerichtsbarkeit. Weder das Dienstgericht beim Bundesgerichtshof noch die Richterdienstgerichte des Landes (§ 77 Abs. 1 DRiG; Dienstgericht und Dienstgerichtshof, § 62 Abs. 1 LRiStAG) sind selbständige Gerichte im Sinne eines organisatorisch selbständigen Gerichts, sondern Bestandteile des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes; Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 61 Rn. 4) bzw. des Landgerichts Karlsruhe (Dienstgerichte) und des OLG Stuttgart (Richterdienstgerichtshof, § 62 Abs. 2 LRiStAG; Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 77 Rn. 5). Insoweit gilt dasselbe wie für den Senat für Anwaltssachen und den Senat für Notarsachen; auch diese sind Bestandteil des Bundesgerichtshofs (Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 61 Rn. 6). Die Dienstgerichte treten an die Stelle der Verwaltungsgerichte, die sonst zuständig wären (Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 77 Rn. 3), bei denen der Landesgesetzgeber die Dienstgerichtsbarkeit auch ansiedeln könnte (Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 77 Rn. 5). Es handelt sich mithin um besondere Spruchkörper, die nur für die ihnen zugewiesenen Verfahren zuständig sind; die Richterdienstgerichte des Landes sind für die in § 63 LRiStAG aufgeführten Verfahren zuständig. Verfahren nach §§ 198 ff. GVG sind dort aber gerade nicht aufgeführt. Eine Zuständigkeit der Dienstgerichtsbarkeit für (Entschädigungs-)Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer käme nur in Betracht, wenn LRiStAG bzw. DRiG eine Bestimmung enthielten, die, wie im Regierungsentwurf für (BT-Drs.17/3082) für BNotO und BRAO zwar vorgesehen (Art. 3 und Art. 4 Nrn. 1 und 2: „Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden“), dann aber im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben (vgl. Henssler/Prütting-Deckenbrock, BRAO, 4. Aufl., § 112g Rnrn 3 f.; Feuerich/Weyland-Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 112g Rn.43), ein unmittelbar auf die §§ 198 ff. GVG verweist. c) Handelt es sich bei den Dienstgerichten nicht um organisatorisch selbständige Gerichte, sondern sind sie Bestandteil von Land- und Oberlandesgericht (und das Dienstgericht des Bundes Bestandteil des Bundesgerichtshofs) und hat der (Bundes-)Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für Entschädigungsverfahren aufgrund anwaltsgerichtlicher Verfahren die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (und des Bundesgerichtshofs) allgemein bestimmt, damit dadurch ein „gewöhnlicher“ Senat und nicht die Anwaltsgerichtshöfe und der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof (sondern ein Senat „in der für Zivilverfahren vorgesehenen Besetzung“) für Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zuständig ist (§§ 57 Abs. 3 Satz 2, 74a Abs. 7, 112g, 116 Abs. 2 BRAO; BT-Drs. 17/7217 vom 28.09.2011 S. 28 f. zu Art. 4 Nrn. 1 und 2 – neu – sowie Nrn. 3 und 4, insbesondere S. 29 linke Spalte zu Art. 4 Nr. 3) - gleiches gilt für die BNotO (§§ 96 Abs. 5, 111g BNotO, BT-Drs. 17/7217 S. 28 zu Art. 3 Nrn. 1 und 2 – neu) -, weil nur so „im Hinblick auf die zahlenmäßig geringe Besetzung“ der Berufsgerichtsbarkeit „organisatorische Schwierigkeiten“ vermieden werden könnten, mag dies auf den ersten Blick dafür sprechen, dass gem. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG ein „gewöhnlicher“ Senat des Oberlandesgerichts für (Entschädigungs-)Verfahren wegen unangemessener Dauer von dienstgerichtlichen Verfahren zuständig ist. d) Eine derartige Lösung wäre jedoch – ebenso wie übrigens die Zuständigkeit des Richterdienstgerichtshofs als solcher für Verfahren nach §§ 198 ff. GVG (s. o. b)) - nur dann zu rechtfertigen, wenn angenommen werden könnte, die gesetzliche Regelung weise eine unbeabsichtigte Lücke auf, der Gesetzgeber habe vergessen, für die Richterdienstbarkeit eine den Regelungen für die Fachgerichtsbarkeiten (wie § 173 VwGO) oder die Berufsgerichtsbarkeiten (wie §§ 96 Abs. 5, 111g BNotO und §§ 57 Abs. 3 Satz 2, 74a Abs. 7, 112g, 116 Abs. 2 BRAO) entsprechende Vorschrift zu erlassen, weil er das Problem überlanger Verfahren auch in der Richterdienstgerichtsbarkeit nicht gesehen habe. Das ist jedoch gerade nicht der Fall, denn der Gesetzgeber hatte beim Erlass des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Richterdienstgerichtsbarkeit durchaus im Blick, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von § 63 Abs. 1 DRiG in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802 auf S. 17 linke Spalte unter 9.) ergibt, wo es anschließend heißt „Soweit diese Regelungen für die entsprechende Anwendung der Regelung des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren einer Ergänzung bedürfen, weil nur auf einzelne Regelungen des GVG oder nur auf Verfahrensregelungen verwiesen wird, wird diese Ergänzung in den betroffenen Gesetzen vorgenommen.“ Eine Ergänzung des DRiG enthielt der Entwurf aber nicht, der Gesetzgeber hat also eine gesonderte Verweisungsnorm für entbehrlich gehalten – dies wegen der Verweisungen im DRiG und den Landesrichtergesetzen (hier des LRiStAG) auf die VwGO und damit auch auf § 173 Satz 2 VwGO zu Recht. e) Schließlich ist zu bedenken, dass § 198 GVG die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Entschädigungsanspruch enthält – allerdings unmittelbar nur für Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, denn nur auf diese finden die Vorschriften des GVG Anwendung (§ 2 EGGVG; siehe nur Thomas/Putz-Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 198 GVG Rn. 2; MüKo ZPO / Zimmermann, 4. Aufl., § 198 GVG Rn. 5). Die Verweisungen auf die §§ 198 ff. GVG in anderen Verfahrensordnungen begründen mithin erst den Entschädigungsanspruch, den es nach dem Willen des Gesetzgebers für alle gerichtlichen Verfahren geben soll, wie die Gesetzesbegründung deutlich zeigt (BT-Drs. 17/3802 S. 2 unter B. „Der Entschädigungsanspruch erstreckt sich auf alle gerichtlichen Verfahren ...“, S. 16 f. unter I. 8.), und eben auch für die Richterdienstgerichtsbarkeit (wie insbesondere die Erwähnung von § 63 Abs. 1 DRiG auf S. 17 li. Spalte der BT-Drs. 17/3802 zeigt). Da es sich bei richterdienstlichen Verfahren aber um keine Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt (auch wenn die Richterdienstgerichte bei den ordentlichen Gerichten angesiedelt sind), kann nur über eine Verweisung auf (auch) § 198 GVG der vom Gesetzgeber gewollte Entschädigungsanspruch überhaupt erst begründet werden. Eine solche Verweisung bietet nur § 173 Satz 2 VwGO aufgrund der allgemeinen Verweisungen in DRiG und LRiStAG auf die VwGO – und damit aber auch auf die in § 173 Satz 2 VwGO begründete Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts statt des Oberlandesgerichts. III. Eine Kostenentscheidung hat wegen § 17b Abs. 2 GVG zu unterbleiben (Thomas/Putzo -Hüßtege, a.a.O., § 17a Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).