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Urteil

4 U 2/18

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0926.4U2.18.00
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Leitsätze
1. § 32a UrhG ist auch auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar.(Rn.282) 2. Die "Erträgnisse und Vorteile" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, welche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlung eines Filmwerks als Wiederholungssendung erzielen, sind nicht zwingend anhand der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können, zu ermitteln.(Rn.331) 3. Die "Erträgnisse und Vorteile" können vielmehr grundsätzlich auch anhand der Kosten für den Erwerb von Lizenzen für die Ausstrahlung des in Streit stehenden Filmwerks oder vergleichbarer Filmwerke, aber auch anhand von Wiederholungsvergütungen, die sich bei indizieller Heranziehung hierzu bestehender tarifvertraglicher Regelungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ergeben, ermittelt werden. Die Wiederholungsvergütungssätze können einen sachgerechten Maßstab für die Ermittlung der Höhe der "Erträgnisse und Vorteile" darstellen, denn in der Höhe der Wiederholungsvergütung(ssätze) kommt der "Wert" der Wiederholungsausstrahlung zum Ausdruck.Hingegen erscheint es nicht sachgerecht, auf die Kosten von Neuproduktionen abzustellen.(Rn.342) 4. Die indizielle Heranziehung tarifvertraglicher Wiederholungsvergütungssätze, der das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit nicht entgegensteht, setzt eine vergleichbare Interessenlage, jedoch keine Branchenüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für die in Rede stehenden Urheber voraus.(Rn.352) 5. Im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungssätze ist deren Erhöhung nicht gerechtfertigt (entgegen OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017, 29 U 2619/16, juris Rn. 274 ff.).(Rn.387) 6. Ermittelt man die "Vorteile und Erträgnisse" durch die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen nach dem "Wiederholungsvergütungsmodell", entspricht die "angemessene Vergütung" grundsätzlich den ermittelten "Vorteilen und Erträgnissen". Hiervon ist entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O., juris Rn. 303 ff.) der auf die beklagten Rundfunkanstalten entfallende Anteil der Lizenzgebühren, welche die Filmproduzentin für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 erhalten und an denen der Kläger eine angemessene Beteiligung erhalten hat, nicht zur Vermeidung einer "Doppelvergütung" abzuziehen.(Rn.413) (Rn.414) 7. Ist bei Altverträgen (wie im vorliegenden Fall) zu ermitteln, welcher Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28. März 2002 entfällt, wird der für diesen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. September 2011, I ZR 127/10, Rn. 32, 44 - Das Boot I) gebotenen "wertenden Betrachtung" eine schematische Aufteilung nach Zeiträumen nicht gerecht (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84). Vielmehr ist entscheidend, wie umfangreich die bis zum Stichtag erfolgte Nutzung war und welche Erlöse sie für den Verwerter erbracht hat.(Rn.420) (Rn.423) (Rn.425) 8. Die von einem "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leistende "weitere angemessene Beteiligung" ist umsatzsteuerpflichtig.(Rn.452) 9. Auch wenn der Urheber seinen Vertragspartner oder den "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sofort auf Zahlung der "weiteren angemessenen Beteiligung" in Anspruch nimmt, handelt es sich wie beim Anspruch aus § 32 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 19/09, Rn. 74 - Destructive Emotions) um einen Vertragsanpassungsanspruch und damit nicht um eine Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 BGB (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 185).(Rn.455) 10. Handelt es sich um (Wiederholungs-)Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen, haften die ARD-Anstalten für eine sich hieraus ergebende "weitere angemessene Beteiligung" i.S.v. § 32a UrhG als Gesamtschuldner.(Rn.472)
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2017 (17 O 127/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (I) (1) (a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 182.344,18 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, für die Nutzung der Filmproduktion „X" in Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender (einschließlich P.) für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (2) (a) Der Beklagte Ziff. 1 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 25.032,84 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" in Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender (einschließlich P.) für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (3) (a) Der Beklagte Ziff. 2 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 19.191,86 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (4) (a) Der Beklagte Ziff. 3 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 18.774,63 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (5) (a) Der Beklagte Ziff. 4 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 6.049,61 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 4 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (6) (a) Der Beklagte Ziff. 5 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 38.383,71 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 5 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X“ für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (7) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 6 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (8) (a) Der Beklagte Ziff. 7 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 25.241,46 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 7 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (9) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 8 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (II) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: a) Berufungsverfahren: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 23,2 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 2,9 % der Beklagte Ziff. 1, 2,3 % der Beklagte Ziff. 2, 2,3 % der Beklagte Ziff. 3, 1,0 % der Beklagte Ziff. 4, 4,3 % der Beklagte Ziff. 5, 0,4 % der Beklagte Ziff. 6, 2,9 % der Beklagte Ziff. 7, der Beklagte Ziff. 8, 0,4 % und 60,3 % der Kläger. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1: 54,1 %, des Beklagten Ziff. 2: 54,6 %, des Beklagten Ziff. 3: 54,5 % des Beklagten Ziff. 4: 52,3 % des Beklagten Ziff. 5: 50,3 % des Beklagten Ziff. 6: 50,6 % des Beklagten Ziff. 7: 55,7 % des Beklagten Ziff. 8: 51,1 % Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. b) erstinstanzliches Verfahren: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 26,4 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 0,4 % der Beklagte Ziff. 1, 0,3 % der Beklagte Ziff. 2, 0,3 % der Beklagte Ziff. 3, 0,1 % der Beklagte Ziff. 4, 0,6 % der Beklagte Ziff. 5, 0,1 % der Beklagte Ziff. 6, 0,4 % der Beklagte Ziff. 7, 0,1 % der Beklagte Ziff. 8 und 71,3 % der Kläger. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1: 70,3 % des Beklagten Ziff. 2: 71,0 % des Beklagten Ziff. 3: 71,0 % des Beklagten Ziff. 4: 72,5 % des Beklagten Ziff. 5: 68,8 % des Beklagten Ziff. 6: 73,0 % des Beklagten Ziff. 7: 70,3 % des Beklagten Ziff. 8: 73,2 % Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Dieses Urteil und – soweit die Berufungen zurückgewiesen werden – das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der vollstreckende Gegner Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 650.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 32a UrhG ist auch auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar.(Rn.282) 2. Die "Erträgnisse und Vorteile" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, welche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlung eines Filmwerks als Wiederholungssendung erzielen, sind nicht zwingend anhand der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können, zu ermitteln.(Rn.331) 3. Die "Erträgnisse und Vorteile" können vielmehr grundsätzlich auch anhand der Kosten für den Erwerb von Lizenzen für die Ausstrahlung des in Streit stehenden Filmwerks oder vergleichbarer Filmwerke, aber auch anhand von Wiederholungsvergütungen, die sich bei indizieller Heranziehung hierzu bestehender tarifvertraglicher Regelungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ergeben, ermittelt werden. Die Wiederholungsvergütungssätze können einen sachgerechten Maßstab für die Ermittlung der Höhe der "Erträgnisse und Vorteile" darstellen, denn in der Höhe der Wiederholungsvergütung(ssätze) kommt der "Wert" der Wiederholungsausstrahlung zum Ausdruck.Hingegen erscheint es nicht sachgerecht, auf die Kosten von Neuproduktionen abzustellen.(Rn.342) 4. Die indizielle Heranziehung tarifvertraglicher Wiederholungsvergütungssätze, der das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit nicht entgegensteht, setzt eine vergleichbare Interessenlage, jedoch keine Branchenüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für die in Rede stehenden Urheber voraus.(Rn.352) 5. Im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungssätze ist deren Erhöhung nicht gerechtfertigt (entgegen OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017, 29 U 2619/16, juris Rn. 274 ff.).(Rn.387) 6. Ermittelt man die "Vorteile und Erträgnisse" durch die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen nach dem "Wiederholungsvergütungsmodell", entspricht die "angemessene Vergütung" grundsätzlich den ermittelten "Vorteilen und Erträgnissen". Hiervon ist entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O., juris Rn. 303 ff.) der auf die beklagten Rundfunkanstalten entfallende Anteil der Lizenzgebühren, welche die Filmproduzentin für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 erhalten und an denen der Kläger eine angemessene Beteiligung erhalten hat, nicht zur Vermeidung einer "Doppelvergütung" abzuziehen.(Rn.413) (Rn.414) 7. Ist bei Altverträgen (wie im vorliegenden Fall) zu ermitteln, welcher Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28. März 2002 entfällt, wird der für diesen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. September 2011, I ZR 127/10, Rn. 32, 44 - Das Boot I) gebotenen "wertenden Betrachtung" eine schematische Aufteilung nach Zeiträumen nicht gerecht (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84). Vielmehr ist entscheidend, wie umfangreich die bis zum Stichtag erfolgte Nutzung war und welche Erlöse sie für den Verwerter erbracht hat.(Rn.420) (Rn.423) (Rn.425) 8. Die von einem "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leistende "weitere angemessene Beteiligung" ist umsatzsteuerpflichtig.(Rn.452) 9. Auch wenn der Urheber seinen Vertragspartner oder den "Dritten" i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sofort auf Zahlung der "weiteren angemessenen Beteiligung" in Anspruch nimmt, handelt es sich wie beim Anspruch aus § 32 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 19/09, Rn. 74 - Destructive Emotions) um einen Vertragsanpassungsanspruch und damit nicht um eine Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 BGB (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 185).(Rn.455) 10. Handelt es sich um (Wiederholungs-)Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen, haften die ARD-Anstalten für eine sich hieraus ergebende "weitere angemessene Beteiligung" i.S.v. § 32a UrhG als Gesamtschuldner.(Rn.472) 1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2017 (17 O 127/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (I) (1) (a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 182.344,18 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, für die Nutzung der Filmproduktion „X" in Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender (einschließlich P.) für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (2) (a) Der Beklagte Ziff. 1 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 25.032,84 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" in Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender (einschließlich P.) für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (3) (a) Der Beklagte Ziff. 2 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 19.191,86 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (4) (a) Der Beklagte Ziff. 3 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 18.774,63 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (5) (a) Der Beklagte Ziff. 4 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 6.049,61 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 4 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (6) (a) Der Beklagte Ziff. 5 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 38.383,71 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 5 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X“ für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (7) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 6 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (8) (a) Der Beklagte Ziff. 7 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 25.241,46 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer zu bezahlen. (b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 7 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (9) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 8 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag. (II) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: a) Berufungsverfahren: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 23,2 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 2,9 % der Beklagte Ziff. 1, 2,3 % der Beklagte Ziff. 2, 2,3 % der Beklagte Ziff. 3, 1,0 % der Beklagte Ziff. 4, 4,3 % der Beklagte Ziff. 5, 0,4 % der Beklagte Ziff. 6, 2,9 % der Beklagte Ziff. 7, der Beklagte Ziff. 8, 0,4 % und 60,3 % der Kläger. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1: 54,1 %, des Beklagten Ziff. 2: 54,6 %, des Beklagten Ziff. 3: 54,5 % des Beklagten Ziff. 4: 52,3 % des Beklagten Ziff. 5: 50,3 % des Beklagten Ziff. 6: 50,6 % des Beklagten Ziff. 7: 55,7 % des Beklagten Ziff. 8: 51,1 % Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. b) erstinstanzliches Verfahren: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 26,4 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 0,4 % der Beklagte Ziff. 1, 0,3 % der Beklagte Ziff. 2, 0,3 % der Beklagte Ziff. 3, 0,1 % der Beklagte Ziff. 4, 0,6 % der Beklagte Ziff. 5, 0,1 % der Beklagte Ziff. 6, 0,4 % der Beklagte Ziff. 7, 0,1 % der Beklagte Ziff. 8 und 71,3 % der Kläger. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1: 70,3 % des Beklagten Ziff. 2: 71,0 % des Beklagten Ziff. 3: 71,0 % des Beklagten Ziff. 4: 72,5 % des Beklagten Ziff. 5: 68,8 % des Beklagten Ziff. 6: 73,0 % des Beklagten Ziff. 7: 70,3 % des Beklagten Ziff. 8: 73,2 % Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Dieses Urteil und – soweit die Berufungen zurückgewiesen werden – das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der vollstreckende Gegner Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 650.000 € I. Die Parteien streiten um Beteiligungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG für die Auswertung des Filmwerkes „X“ durch die Beklagten. Der Kläger ist der Chefkameramann der Filmproduktion „X“, die in den Jahren 1980/1981 als bislang erfolgreichster deutscher Kinofilm aller Zeiten entstand. Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die jeweils ihr eigenes sog. „drittes Programm“ ausstrahlen und gemeinsam mit dem am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Y. die A. bilden, die neben dem gemeinsamen Fernsehprogramm „De.“ für die Fernsehsender Ib. (heute: Ic.) und I., später Ia. verantwortlich ist. Bereits 1980/1981 wurden von dem Film als sog. „Amphibienproduktion“ sowohl eine Kinofassung / Spielfilmfassung als auch eine Fernsehfassung hergestellt, letztere in Form einer dreiteiligen und einer sechsteiligen Fernsehserie. Hierfür erhielt der Kläger von der Produktionsfirma B. eine Buyout-Vergütung. Der Film wurde national und international im Kino, auf verschiedenen Bild-Tonträgern und im Fernsehen ausgewertet. 1997 wurde eine weitere - längere - Spielfilmfassung als sog. Director’s Cut (i. F. auch DC) hergestellt, die zunächst national und international nochmals im Kino, sodann ebenfalls auf Bild-Tonträgern sowie im Fernsehen ausgewertet wurde und wird. Die Produktionsfirma Ba. (heute: B.) bzw. ihre Tochtergesellschaft Bm. lizenzierte die Produktion (z. T. über die D.) an die Beklagten und den Y. zur Auswertung im deutschen Fernsehen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe für seine Mitwirkung an der Produktion des Filmes eine Vergütung von 120.000 DM brutto für den Zeitraum 01.01.1980 - 31.12.1980, für den Zeitraum bis Juli 1981 weitere 52.900 DM, also insgesamt 172.900 DM bekommen, was bereits damals zumindest für eine Kinoproduktion eine untertarifliche Vergütung gewesen sei. Der Film sei in den A.-Sendern sowie auf P., dessen Ausstrahlungen sich die A. ebenfalls zurechnen lassen müsse, exorbitant häufig ausgestrahlt worden. Bis 28.03.2002 sei der Film an insgesamt 42 Sendeterminen 17mal komplett ausgestrahlt worden (wobei der Kläger bei mehrteiligen Serien nur die komplett gezeigten Teile jeweils als eine Sendung gezählt und die Ausstrahlung auf C. ausgenommen hat). Ab dem Stichtag 28.03.2002 bis zum 12.03.2016 seien 44 Ausstrahlungen zu 59 Sendeterminen unter Anlegung derselben Maßstäbe erfolgt. Angesichts dieser Auswertungshandlungen in den Beklagten zuzurechnenden Programmen sei sein Honorar - zumindest für die Zeit nach dem 28.03.2002 - als erschöpft/verbraucht anzusehen. An dieser exorbitanten Fernsehauswertung sei er entgegen der gesetzgeberischen Wertung des § 32a Abs. 2 UrhG gar nicht beteiligt worden. Zur Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile der Beklagten i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG könne auf die anerkannten tarifvertraglichen Regelungen der Film- und Fernsehbranche zurückgegriffen werden, namentlich auf den Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Y., dem Modellcharakter zukomme, weil der Y. und der Sd. (einer der Rechtsvorgänger des Beklagten Ziff. 1) Co-Produzenten des Films gewesen seien. Dieser sei jedoch, insbesondere, weil die dritten Programme nicht mehr nur lokal begrenzt empfangbar seien, nach oben anzupassen, woraus sich eine weitere angemessene Beteiligung von mindestens 450.000 € ergebe. Hilfsweise ließen sich die Erträgnisse und Vorteile aus den ersparten Aufwendungen der Beklagten errechnen, die sich aus der Verwertung der Produktion im Fernsehen ergäben. Durch die Wiederholungen von „X“ ersparten sich die Beklagten die Kosten einer Neuproduktion, wobei näherungsweise die Kosten einer Td.-Produktion angesetzt werden könnten. Alternativ könne zur Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile auch auf die durchschnittlich zu zahlenden üblichen Lizenzbeträge für Fremdproduktionen zurückgegriffen werden. Schließlich könne man sich zur Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile sowie zur Bestimmung der weiteren angemessenen Vergütung auch an dem durchschnittlichen Gebührenaufkommen der Beklagten orientieren, von dem ca. 60 % auf das Fernsehen entfalle. Von den Erträgen i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG seien keine Herstellungs-, Vertriebs- oder sonstigen Kosten einschließlich bestrittener Lizenzzahlungen abzuziehen. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, weil die A. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Veranstaltung eines gemeinsamen Fernsehprogramms anzusehen sei. Die Beklagten haben vorgebracht, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. § 32a Abs. 2 UrhG sei schon nicht anwendbar, weil der Kläger als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Er sei als Miturheber auch nicht aktiv legitimiert, da Zahlungsansprüche nur der Gesamthand der Urheber zustünden. Der BGH habe in seiner Entscheidung „Das Boot I“ den Schutz der Rundfunkfreiheit verkannt, die auch den Schutz der wirtschaftlichen Ressourcen der Rundfunkanstalten umfasse. Aus § 32a Abs. 2 UrhG könne generell kein Zahlungsanspruch für die Zukunft hergeleitet werden. Der Kläger habe als Vergütung nicht nur 172.900 DM, sondern insgesamt 292.900 DM erhalten (120.000 DM für 1980 und 172.900 DM für 1981). Hinzuzurechnen seien noch die Vergütungen, die der Kläger von den Verwertungsgesellschaften erhalten habe. Damit liege die ihm gewährte Vergütung an der oberen Grenze des damals Vertretbaren. Sie hätten keine Erträge oder Vorteile i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG erzielt. Mangels Tarifgebundenheit des Klägers könne nicht auf tarifvertragliche Regelungen über die Gewährung von Wiederholungsvergütungen zurückgegriffen werden. Es sei ohnehin absolut unüblich, Kameramännern vertraglich Wiederholungsvergütungen zu gewähren; sofern dies doch geschehe, sei die Grundvergütung, aus der sich die Wiederholungsvergütung errechne, wesentlich geringer als bei einer hier vorliegenden Buyout-Vergütung. Da weder Sd. noch Y. als Co-Produzenten anzusehen seien, könne auch aus diesem Grund nicht auf deren Tarifwerke zurückgegriffen werden. Auch bei der hilfsweisen Berechnung nach den ersparten Produktionskosten könne nicht einfach auf die (ersparten) Kosten irgendeiner Neuproduktion zurückgegriffen werden, da eine Wiederholungssendung gerade nicht mit einer Neuproduktion zu vergleichen sei. Die von der Filmproduktion „X“ belegten Sendeplätze hätten sie genauso gut mit anderen Filmproduktionen belegen können, deren Verwertungsrechte sie bereits erworben haben und die sie ohne jegliche Zusatzkosten ausstrahlen könnten. Wenn man überhaupt ein etwaiges Wiederholungsvergütungsmodell heranzöge, müsse sich dieses nach dem Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13.05.2013 richten. Im Übrigen sei bei der Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile bereits die einen etwaigen Gewinn schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen, wozu auch die erheblichen von ihnen geleisteten Lizenzzahlungen gehörten. Jedenfalls ließen die Lizenzzahlungen das auffällige Missverhältnis i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG entfallen, das im Verhältnis zu jedem Beklagten gesondert festgestellt werden müsse. Nachdem manche Filmproduktionen wie z. B. Td.-Produktionen oder Tc.-Filme wesentlich häufiger ausgestrahlt worden seien als „X“, seien ihre Auswertungshandlungen in Bezug auf „X“ nicht übermäßig. 1. Im Übrigen wird für den Sachverhalt und das Vorbringen in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage als insgesamt zulässig, aber nur teilweise als begründet angesehen. Es hat den Zahlungsantrag (Klagantrag Ziff. I. a), Hilfsantrag II. 1. - 8., dort jeweils lit. a), siehe LGU S. 8 - 19) nur in Höhe von 77.333,79 € (statt der vom Kläger mindestens begehrten 450.000 € und auch das Feststellungsbegehren (Klagantrag I. b) nur teilweise zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Daraus, dass der Kläger den Y. in dem Parallelverfahren vor dem LG München I (7 O 17694/08) und OLG München (29 U 2619/16) verklagt habe (dortiger Beklagter Ziff. 2), folge keine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Für eine anderweitige Rechtshängigkeit wäre Parteiidentität erforderlich, die sich gem. §§ 325 ff. ZPO nach den Grenzen der subjektiven Rechtskrafterstreckung bestimme. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass sich die auf den Y. beziehende Verurteilung im Münchner Verfahren im Rahmen der §§ 325 - 327 ZPO auf die hiesigen Beklagten erstrecken könnte, die unstrittig nicht Partei des Münchner Verfahrens seien. Eine irgendwie geartete Rechtskrafterstreckung könnte allenfalls aus einem Haftungsmodell innerhalb der A. folgen, demgemäß der Y. stellvertretend (auch für die hiesigen Beklagten) für sämtliche Ausstrahlungen des von der A. veranstalteten Gemeinschaftsprogramms "De." - in welcher Form auch immer - haftbar gemacht worden wäre. Das sei aber nicht der Fall. Im Übrigen sei der im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hilfsweise gestellte Antrag "zusammen mit dem Y." nicht unzulässig. Aus der Begründung des Klägers gehe hinreichend deutlich hervor, dass lediglich verdeutlicht werden soll, wer außer den Beklagten noch im Rahmen der angenommenen gesamtschuldnerischen Haftung im Haftungsverbund mithafte, ohne - unstrittig - selbst Partei des Verfahrens zu sein. Aus § 425 Abs. 2 BGB a. E. folge, dass es nicht erforderlich ist, sämtliche Gesamtschuldner gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Werde nur ein Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sei dies noch nicht einmal im Tenor eines etwaig obsiegenden Urteils kenntlich zu machen. In der Umstellung der in die Zukunft gerichteten Zahlungsanträge auf Feststellungsanträge liege eine grundsätzlich gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige qualitative Klageänderung, da bei gleichbleibendem Sachverhalt lediglich die Klageanträge beschränkt würden. Einer darüber hinausgehenden Einwilligung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 ZPO bedürfe es nicht. Betrachtete man § 264 Nr. 2 ZPO nur als Sonderregelung zur Grundregel des § 263 ZPO, wäre die Sachdienlichkeit i. S. v. § 263 ZPO zu bejahen. Das hinsichtlich der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers sei gegeben. Es resultiere aus der nicht ganz fernliegenden Möglichkeit, dass die Beklagten erneut die Filmproduktion "X“ im Gemeinschaftsprogramm oder in den jeweiligen dritten Programmen ausstrahlen und der Kläger über § 32a Abs. 2 UrhG auch an diesen künftigen Verwertungshandlungen zu beteiligen sei. Soweit die Beklagten meinten, aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage entfalle das Feststellungsinteresse, der Kläger also während des laufenden Verfahrens gehalten gewesen sei, die Feststellungsanträge auf Leistungsanträge umzustellen, soweit dies aufgrund Zeitablaufs möglich gewesen sei, gelte dies nicht für den Fall, in dem erst im laufenden Verfahren - wie hier - die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten. Soweit die Beklagten geltend machen, die gestellten Anträge seien zu unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, könne dem nicht gefolgt werden. Keine Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Feststellungsanträge durch die Bezugnahme auf die Anlage, in der der Kläger sein Berechnungsmodell erläutere und weil sie ohnehin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten. Die Beklagten hafteten dem Kläger auf Gewährung von insgesamt 77.333,79 € weiterer angemessener Beteiligung unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette, da sie das Recht zur fernsehmäßigen Verwertung der Produktion „X“ auf Lizenzierungsbasis erhalten hätten und sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten und der Vergütung des Klägers ergebe. § 32a Abs. 2 UrhG sei anwendbar; seine Anwendung sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als Arbeitnehmer der damaligen Produzentin abhängig beschäftigt gewesen sei. Denn nach ganz herrschender Ansicht ergebe sich aus § 43 UrhG nicht, dass § 32a UrhG auf Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen nicht anwendbar sei; insoweit könne der genaue arbeitsrechtliche Status des Klägers aus seinem Vertragsverhältnis zur Produzentin offenbleiben. Aus dem im Münchener Verfahren zur Anwendung kommenden § 32a Abs. 1 UrhG gegenüber der Produzentin (dortige Beklagte Ziff. 1) folge nicht, dass im Verhältnis zu den an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien die Anwendbarkeit des § 32a Abs. 2 UrhG gesperrt wäre; die Ansprüche bestünden nebeneinander. Wegen § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG finde in zeitlicher Hinsicht § 32a Abs. 2 UrhG nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28.03.2002 entstanden seien. Sachverhalte in diesem Sinne seien diejenigen Umstände, die ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung einerseits und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks andererseits zur Folge hätten. § 32a UrhG finde daher auch auf Altverträge - wie vorliegend - Anwendung, soweit die für das auffällige Missverhältnis verantwortlichen Erträge und Vorteile des Nutzers nach dem Stichtag entstanden seien; werde ein bis zum Stichtag eingetretenes auffälliges Missverhältnis danach fortgesetzt und gesteigert, finde die Vorschrift auf die danach erzielten Nutzungserträge und -vorteile ebenfalls Anwendung. Der Kläger sei hinsichtlich eines Anspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG aktiv legitimiert. Auch wenn die schöpferische Leistung des Klägers an der Herstellung des Filmes im Einzelnen streitig sei, so herrsche zwischen den Parteien doch Einigkeit darüber, dass der Kläger im Hinblick auf seine - unstreitige - Funktion als Chefkameramann als Miturheber i.S.d. § 89 i.V.m. § 8 Abs. 1 UrhG an dem Filmwerk "X" anzusehen ist. Der Kammer sei im Übrigen das Filmwerk bekannt, so dass im Ergebnis keine Zweifel daran bestünden, dass der Kläger für die Verfilmung des Romans durch seine Kameraleistung einen wesentlichen eigenschöpferischen kreativen Beitrag erbracht habe. Der Kläger sei als Miturheber i.S.d. § 8 Abs. 1 UrhG auch zur alleinigen (isolierten) Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nur an sich selbst sowie dementsprechend auch eines Feststellungsanspruchs berechtigt, ohne dass es einer Einbeziehung der weiteren Miturheber bedürfe. § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehe dem nicht entgegen. Das abgeleitete Recht der Beklagten zur (fernsehmäßigen) Verwertung werde nicht berührt. Hinsichtlich einer potentiellen Gefährdung der Rundfunkfreiheit der Beklagten fehle es an Vortrag dazu, warum durch eine Verurteilung in diesem Verfahren zu befürchten wäre, dass die Beklagten die ihnen verfassungsmäßig übertragenen Aufgaben finanziell nicht mehr ausüben könnten. Die Kammer verkenne nicht, dass der Ausgang dieses Verfahrens - ebenso wie derjenige des Münchener Verfahrens - für die Beklagten von immenser wirtschaftlicher Bedeutung sei. Dies bedeutet im jetzigen Stadium jedoch nicht zwangsläufig eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen, da es Aufgabe der Rechtsprechung sei, die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Übrigen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Kläger ebenfalls auf ein verfassungsmäßig garantiertes Recht hinsichtlich seines Urheberschutzes berufen könne. § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG gelte allein für Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts und damit nicht für den hier in Rede stehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG. Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG auf den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG scheide aus, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Aufgrund dessen sei irrelevant und nicht zu entscheiden, welche neben dem Kläger noch an der Produktion beteiligten Personen, insbesondere Kameramänner, ggf. neben ihm als weitere Miturheber in Betracht kämen. Die Beklagten seien als Dritte i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG auch passiv legitimiert. Zwischen den Parteien sei im Ergebnis nicht im Streit, dass die Beklagten das Filmwerk "X“ auf der Basis der letztlich von der Produktionsfirma (über eine Tochtergesellschaft) gewährten Lizenzen fernsehmäßig verwertet hätten. Zwischen der Gegenleistung des Klägers und den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten ergebe sich ein auffälliges Missverhältnis: Zur Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses i.S.d. § 32a Abs. 2 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten seien zunächst die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung sowie die vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile festzustellen. Sodann sei die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei. Schließlich sei zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehe. Unter der vereinbarten Vergütung sei die tatsächlich mit dem Kläger vereinbarte Vergütung zu verstehen. Die Kammer lege hierfür DM 180.000,00 zu Grunde. Weitere Zahlungen seien zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan und ergäben sich auch nicht aus rechtlichen Gesichtspunkten. Es sei nicht auf eine (fiktive) Vergütung abzustellen, die sich danach bestimmte, was aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Sicht angemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG gewesen wäre, sofern diese fiktive Vergütung die tatsächlich gezahlte überstiege. Aus § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG folge, dass § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 01.06.2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar sei. Der Kläger habe für seine Leistungen als Chefkameramann für das Entstehen des Filmwerks "X" von der Produzentin eine Vergütung von DM 120.000,00 für das Jahr 1980 und weitere "ca. DM 60.000,00" für das Jahr 1981 erhalten, insgesamt mithin DM 180.000. Aus dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Ba. vom 03.06.1980 ergebe sich eine Vergütung für die Mitwirkung des Klägers an dem Filmprojekt in Höhe von DM 120.000,00 für das Jahr 1980. Die Vergütung für das Jahr 1981 folge grundsätzlich aus dem gesonderten Vertrag zwischen dem Kläger und dieser vom 04.02.1981, worin diese dem Kläger ab dem 01.01.1981 für jede Woche DM 3.500,00 versprochen habe. Von diesen vertraglichen Grundlagen gingen die Parteien übereinstimmend aus. Strittig sei zwischen ihnen, was tatsächlich anhand des zuletzt genannten Vertrags an den Kläger im Jahr 1981 gezahlt worden sei. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht der Beklagten, aus der Bescheinigung der Produzentin vom 22.06.1982 (Anl. B 15) ergebe sich, dass dem Kläger (allein) für das Jahr 1981 DM 172.900,00 vergütet worden seien. Dagegen habe die Produzentin dem Kläger auf sein Auskunftsersuchen hin mit Schreiben vom 24.02.2005 mitgeteilt, er habe insgesamt für die Leistungen in den Jahren 1980 / 1981 "ca. DM 180.000,00" erhalten (Anl. K 24). Auch vor diesem Hintergrund sei eine Auslegung des als Anlage B 15 vorgelegten Schreibens dahingehend, dass allein für 1981 DM 172.900,00 gezahlt wurden, fernliegend. In der Zusammenschau beider Anlagen B 15 und K 24 gehe die Kammer von der Richtigkeit der DM 180.000,00 aus, auch wenn die Beklagten sich dahingehend eingelassen haben, dem Kläger seien von der Produzentin für 1981 noch DM 94.500,00 gezahlt worden (insgesamt DM 220.500,00). Wie die Beklagten auf diese Summe kommen, erläuterten sie nicht. Auch sonstige Dokumente, die die Zahlung dieser höheren Summe belegen, seien nicht vorgelegt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers könne die Kammer nicht die im Münchener Verfahren angesetzte und vom BGH bestätigte Vergütung von DM 204.000 im vorliegenden Verfahren übernehmen, auch wenn der Kläger sich daran festhalten lasse. Da das Münchener Verfahren für das hiesige Verfahren nicht präjudiziell sei, seien die dortigen Tatsachenfeststellungen nicht bindend. Aufgrund der Größenordnung der von den Beklagten erzielten Erträgnisse und Vorteile sei es jedoch nicht von Bedeutung, ob die Vergütung des Klägers DM 180.000,00, DM 204.000,00 oder DM 220.500,00 betragen habe. Dieser Betrag sei auch weder im Hinblick auf eine etwaige Teilvergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten zu reduzieren noch im Hinblick auf Ausschüttungen der VG-Wort zu erhöhen. Es sei davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet sei, wenn - wie hier - der Urheber einem anderen (der Produzentin) das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos sei. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften seien nicht Teil der Gegenleistung des Verwerters für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber und damit nicht zur vereinbarten Gegenleistung dazu zu addieren. Dieser Vergütung des Klägers stünden Erträgnisse und Vorteile der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 28.03.2002 und dem 12.03.2016 in Höhe von € 2.209.536,24 aus der Ausstrahlung des Werkes gegenüber. Die Filmproduktion "X" (in ihren unterschiedlichen Fassungen) sei in den den Beklagten zuzurechnenden Fernsehprogrammen bis zum 27.03.2002 insgesamt 17 Mal, vom 28.03.2002 bis zum 12.03.2016 insgesamt 44 Mal ausgestrahlt worden. Den Beklagten zuzurechnen seien die jeweiligen Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Filmproduktion in ihren eigenen, sog. dritten Programmen; hierfür hafte jede Beklagte allein. Weiterhin seien den Beklagten die über die in der A. zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten veranstalteten gemeinsamen Fernsehprogramme (insbesondere "De.“, aber auch "P.“) zuzurechnen. Unwidersprochen hafteten die Beklagten ebenfalls für die weiteren digitalen Sender Ib. (jetzt Ic.) und I. bzw. im Folgenden Ia., für die ebenfalls die A. verantwortlich sei. Auch das zusammen mit der A., dem U., dem O. und dem Oa. gemeinsam veranstaltete Programm „P.“ sei den Beklagten zuzurechnen. Die Beklagten hätten zwar dagegen eingewandt, „P.“ könne ihnen nicht unmittelbar zugerechnet werden, da dieses Programm in der "Vereinbarung über das Satellitenfernsehen des deutschen Sprachraums P. - P.-Vereinbarung" geregelt sei. Ausstrahlungen der Fernsehproduktion „X“ im Gemeinschaftsprogramm „P.“ könnten jedoch nur über die A. eingebracht werden, da nur die Beklagten als in der A. zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die ausschließlichen Verwertungsrechte verfügen. Die nach Erteilung der Auskunft im Münchener Verfahren vom Kläger vorgetragenen Sendedaten hätten die Beklagten nicht mehr bestritten. Danach sei der Spielfilm (Kinofilm alt) bis zum Stichtag des 27.03.2002 in den dritten Programmen der Beklagten sowie in den von der A. zu verantwortenden Sendern/Programmen insgesamt neun Mal ausgestrahlt worden, Ausstrahlungen des Y. mitgerechnet. Der sechsteilige Fernsehfilm sei drei Mal, der dreiteilige fünf Mal ausgestrahlt worden. Im Schnitt sei die Filmproduktion in der Zeit von 1985 bis zum 27.03.2002 ein Mal pro Jahr gezeigt worden, insgesamt 17 Mal. Auch nach dem Stichtag vom 28.03.2002 sei der Director's Cut in den Programmen der Beklagten bzw. den von der A. zu verantwortenden Sendern/Programmen bis zum 12.03.2016 weitere 39 Mal gezeigt worden (ohne die Sendungen des Y.), hinzu kämen noch weitere zwei Ausstrahlungen der sechsteiligen Fernsehserie (ebenfalls ohne den Y.). Durchschnittlich seien dies hinsichtlich der in Rede stehenden 14 Jahre 2,8 Ausstrahlungen pro Jahr. Mit den hier nicht streitgegenständlichen Ausstrahlungen des Y. ergebe dies für den oben genannten Zeitraum 44 Ausstrahlungen. Diese Auswertungshandlungen seien angesichts der Tatsache, dass das Filmmaterial aus dem Jahr 1980/81 stamme, mehr als außergewöhnlich und zeugten von der hohen Qualität des Filmes. Auch wenn die Beklagten anführten, es gebe Produktionen wie z.B. den Td., die gleich häufig oder noch häufiger ausgestrahlt würden wie die streitgegenständliche Produktion, vermöge dies nicht die außergewöhnlich umfangreiche Auswertung des Films „X“ zu schmälern. Denn bei der streitgegenständlichen Produktion sei bereits als außergewöhnliches Moment festzuhalten, dass ca. 15 Jahre nach der (alten) Spielfilmversion noch ein Director's Cut hergestellt worden sei, der nochmals im Kino und sodann - wie gezeigt auch umfangreich - im Fernsehen ausgewertet worden sei. Bei den Td.-Produktionen müsse berücksichtigt werden, dass diese ein außerordentlich beliebtes Format beim deutschen Fernsehpublikum seien, dass aber bei den von den Beklagten angeführten Folgen noch nicht gesagt sei, ob diese auch ca. 20 Jahre nach ihrer Produktion in derselben Weise verwertet werden wie "X.". Im Übrigen spiele im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG nicht isoliert eine Rolle, wie häufig ein Film wiederholt worden sei, wie "exorbitant" daher seine Verwertung sei, sondern vielmehr, was die Parteien bei der Produktion an Verwertungshandlungen antizipiert hätten. Wäre damals bereits eine derartige Auswertung des Filmes vorausgesehen worden und die Vergütung des Klägers im Hinblick darauf vereinbart worden, würde dieses Verfahren sicherlich nicht geführt werden. Aus diesen Ausstrahlungen hätten die Beklagten Vorteile in Höhe von € 2.209.536,24 gezogen: Zu den Vorteilen eines Dritten i.S.d. § 32a Abs. 2 UrhG gehörten nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen, die hier in der (wiederholten) Ausstrahlung der Produktion "X" in seinen unterschiedlichen Fassungen lägen. Die Vorteile lägen hier in der Ersparnis von Aufwendungen, die ansonsten zur Erstellung eines Alternativprogramms, mit dem der betreffende Sendeplatz gefüllt werden könnte, nötig wären. Es gebe keine objektiv feststehende Methode dazu, wie sich bei einer Wiederholungsausstrahlung in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die hieraus resultierenden Vorteile bestimmen ließen. Der "Wert" eines Sendeplatzes sei aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten zu seiner Belegung objektiv nicht feststellbar. Zur Bestimmung der Vorteile der Beklagten könne daher auf die ersparten Aufwendungen zurückgegriffen werden, die für den Erwerb von Lizenzen an gleichwertigen Produktionen Dritter aufzuwenden gewesen wären. Bei sämtlichen von den Parteien in diesem Rechtsstreit diskutierten Methoden, die Erträgnisse und Vorteile i.S.d. § 32a Abs. 2 UrhG zu bestimmen, handele es sich demgemäß um reine Modellrechnungen, deren Eignung von den Parteien höchst unterschiedlich beurteilt werde. Allerdings hätte beide Parteien - mit unterschiedlichen Einschränkungen - im streitgegenständlichen Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit, die Vorteile der Beklagten anhand des Lizenzpreises zu bestimmen, den der O. als Dritter für einzelne Ausstrahlungen des "Director's Cut" gezahlt habe, als gangbaren Weg betrachtet. Auch die Kammer halte diese Methode vorliegend für die am besten geeignete, da sie sich - im Unterschied zu den anderen Methoden - auf tatsächliche Fakten stützen könne, auch wenn diese noch bewertet werden müssten. Sie sei daher am wenigsten mit den Unschärfen einer Schätzung belegt, für die wenig Anknüpfungstatsachen bestünden. Der Versuch, die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten aus wiederholten Ausstrahlungen des streitgegenständlichen Films anhand eines Sachverständigengutachtens zu bestimmen, sei an der Unmöglichkeit gescheitert, einen geeigneten Sachverständigen zu finden. Unbestritten habe die Bm. den "Director's Cut" im Juli 2003 (29./31.07.2003) zur zweimaligen Ausstrahlung an den O. für € 23.625,00 lizenziert. Weitere Lizenzierungen ergäben sich wie folgt: - erster Spielfilm an C. France am 13.09.2000 zur einmaligen Ausstrahlung auf C. für 200.000 FF (entspricht € 30.489,80), - erster Spielfilm an die Beklagte Ziff. 2 am 26.06./29.07.2002 zur einmaligen Ausstrahlung auf C. für € 42.800,00, - erster Spielfilm an die G. am 30.01.2007 zur einmaligen Ausstrahlung auf C. (plus zwei Wiederholungen innerhalb von 14 Tagen) für € 90.000,00. Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die vom O. geleistete Lizenzzahlung für eine Ausstrahlung in Österreich in Höhe von € 11.812,50 (= € 23.625,00 : 2) für eine Ausstrahlung in der Bundesrepublik Deutschland zu gering angesetzt sei. Der Kläger komme auf eine Lizenzsumme von € 200.000,00 für eine Ausstrahlung in Deutschland. Die Beklagten wiederum errechneten die für Deutschland geltende Summe anhand einer Hochrechnung der Bevölkerungszahl und kämen so auf eine Lizenzsumme von € 111.628,12. Die Kammer schließe sich grundsätzlich der Berechnung der Beklagten an. Bei Zugrundelegung der Bevölkerungszahlen aus dem Jahr 2003 bestimme sich die für Deutschland geltende Lizenzsumme in Höhe von 82,53 : 8,12 = 10,16 x € 11.812,50 = € 120.015,00, gerundet € 120.000,00. Diesen Wert lege die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO einer Ausstrahlung in dem Programm „De.“ zugrunde. Die weiteren Berechnungen der Beklagten anhand von Sendeanteilen und Bevölkerungszahlen halte die Kammer für nicht zielführend. Wenn der Referenzwert der österreichischen Lizenzierung für das gesamte Sendegebiet in Österreich genommen werde, so müsse dasselbe gelten bei einer "Rückrechnung" auf Deutschland. Eine Aufspaltung oder inflationsbedingte Angleichung des Werts von € 120.000,00 auf die unterschiedlichen Jahre halte die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO ebenfalls für nicht angezeigt, zumal sogar davon auszugehen sei, dass Lizenzierungen des "Director's Cut" im zeitlich näheren Zusammenhang mit dessen Erstveröffentlichung im Jahr 1997 teurer gewesen seien als mit weiter laufender Zeit. Ebenso zu vernachlässigen sei, dass sich möglicherweise das Entgelt nicht entsprechend den Bevölkerungszahlen verändere. Im Rahmen dieses Rechenmodells lege die Kammer daher den Wert von € 120.000,00 einheitlich sämtlichen Ausstrahlungen des "Director's Cut" zugrunde. Die Ausstrahlung der sechsteiligen Fernsehserie bewerte die Kammer grundsätzlich gleich wie die Ausstrahlung des "Director's Cut", zumal beide Parteien in ihren jeweils eigenen Berechnungen ebenso verfahren seien. Aufgrund der geringeren Reichweite von Ausstrahlungen in den Spartenprogrammen sowie grundsätzlich auch - trotz deutschlandweiter Empfangbarkeit - der dritten Programme seien diese mit einem Abschlag gegenüber einer Ausstrahlung im Programm „De.“ zu versehen. Dabei bewerte die Kammer eine Ausstrahlung in einem dritten Programm mit 50% (mithin mit € 60.000,00), eine Ausstrahlung in einem Spartenprogramm (P., Ib., I. etc.) mit 10% einer Ausstrahlung im Programm „De." (mithin € 12.000,00). Damit ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Bewertung: - zehn Ausstrahlungen im Programm "De.“: 10 x € 120.000,00 = € 1.200.000,00, - zehn Ausstrahlungen in Spartenkanälen: 10 x € 12.000,00 = € 120.000,00, - 21 Ausstrahlungen in den dritten Programmen (ohne die Ausstrahlungen des Y.): 21 x € 60.000,00 = € 1.260.000,00, insgesamt also € 2.580.000,00. Die weiteren von den Parteien im Rahmen der Auseinandersetzung eingeführten (Rechen-)Modelle zur Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile der Beklagten erachte die Kammer vorliegend als weniger passend. Der Kläger habe zwar deutlich gemacht, dass er eine Errechnung anhand seines modifizierten Wiederholungsvergütungsmodells favorisiere, das auf dem Tarifvertrag des Y. als angeblichem Modellvertrag beruhe. Dies erscheine der Kammer vorliegend nicht als geeignet, weil - die Parteien nicht tarifgebunden seien, - der Tarifvertrag des Y. (wohl auch unstreitig) die höchsten Beteiligungssätze im Vergleich zu anderen Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufweise, weshalb sein Modellcharakter in Frage zu stellen sei, - und schließlich - mehr oder weniger unstreitig - die Zahlung von Wiederholungsvergütungen an Kameraleute branchenunüblich sei. Der Streit, ob der Y. und der Sd. als (Co-)Produzenten anzusehen sind, weshalb - nach der Argumentation des Klägers - auf die genannten Tarifwerke "eher" zurückgegriffen werden kann, brauche daher nicht entschieden zu werden. Genauso wenig "branchenüblich" sei der „Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm“. Auch hier seien die Parteien nicht tarifgebunden; der Vertrag richte sich im Übrigen auch nur an den Filmhersteller als dem Vertragspartner des Klägers. Auch die Methode, die Vorteile der Beklagten aufgrund eines Vergleichs mit den Kosten einer Neuproduktion (etwa des Tatorts) zu ermitteln, erachte die Kammer für nicht geeignet, da der Wert einer Wiederholungssendung nicht mit den Kosten einer Neuproduktion bestimmt werden könne und auch nicht jeder Sendeplatz mit einer Neuproduktion belegt werde. Die interne Mischkalkulation der Beklagten zur Belegung der Sendeplätze sei der Kammer nicht bekannt. Nicht nachvollzogen werden könne allerdings die Argumentation der Beklagten, es stünden ihr in jedem Fall "kostenfreie" Wiederholungssendungen zur Verfügung, mit denen sie den Programmplatz hätten füllen können, da sich in diesen Fällen die Frage einer Vergütung nach § 32a Abs. 2 UrhG gleichermaßen stellen könne. Eine Aufspaltung der Vorteile auf einzelne Beklagte erachtet die Kammer zumindest auf dieser Stufe nicht für angezeigt, da die Lizenzvereinbarungen sowie die Verwertungshandlungen insbesondere in den gemeinschaftlich veranstalteten Programmen zeigten, dass der Erwerb der Lizenzrechte hinsichtlich aller Rundfunkanstalten der A. gemeinsam erfolgte. Dies rechtfertige, die Erträgnisse und Vorteile zunächst ebenfalls gemeinsam und einheitlich zu bestimmen. Die Kammer erachte es als angemessen, bereits auf der Stufe der Bestimmung der Vorteile der Beklagten die Lizenzzahlungen zu berücksichtigen. Dies entspreche der Systematik des § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG, wonach in einer Lizenzkette jeder Verwerter dem Urheber grundsätzlich nur für diejenigen Erträge hafte, die auf der eigenen Stufe angefallen seien. Dabei seien diejenigen Lizenzzahlungen oder Vergütungen für Wiederholungen, die für die Einräumung der Ausstrahlungsrechte an dem ersten Spielfilm sowie der Kinoproduktion für den Zeitraum vor dem 28.03.2002 gezahlt worden seien, von vornherein nicht zu berücksichtigen. Für den hier relevanten Zeitraum ab 28.03.2002 ergäben sich bei Herausrechnung des Anteils des Y. von 21,4 % für den Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2016 berücksichtigungsfähige Lizenzkosten i. H. v. 370.463,75 €. Nach Abzug dieser Lizenzzahlungen verbleibe damit ein Vorteil der Beklagten in Höhe von € 2.209.536,24. Dieser Betrag sei nicht um die Kaufkraft zu bereinigen, nachdem auch die Vorteile der Beklagten einer solchen Kaufkraftbereinigung nicht unterzogen worden seien. Ein Kaufkraftausgleich sei nur durchzuführen, wenn Summen miteinander ins Verhältnis gesetzt werden sollen, die unter sehr unterschiedlichen Bedingungen ermittelt worden seien. Dies könne zum einen an räumlichen Voraussetzungen liegen (insbesondere, wenn es um Beträge aus dem Ausland gehe), zum anderen aber auch an einem großen zeitlichen Abstand zwischen den zu vergleichenden Summen (z.B. beim Zugewinnausgleich, vgl. § 1376 BGB). Vorliegend erachte es die Kammer nicht als notwendig, hinsichtlich der Lizenzzahlungen der Beklagten einen Kaufkraftausgleich herbeizuführen, da auch die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten nicht ausgeglichen worden seien und der zeitliche Abstand nicht sonderlich groß sei. Prozessual unbeachtlich sei das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Lizenzzahlungen. Insoweit hätten die Beklagten unbestritten vorgetragen, dass dem Kläger aus der Auskunftserteilung im Münchener Verfahren die Zahlung der Lizenzen bzw. sonstiger Wiederholungskosten bekannt sei. Dem sei der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Es könne dahinstehen, wie im Nachhinein die angemessene Vergütung des Klägers im Hinblick auf die Auswertung der Filmproduktion "X" zu bestimmen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger sei das Entstehen einer weiteren Kinoversion (Director's Cut) sowie das Ingangsetzen einer weiteren umfangreichen Auswertungskette dieses Director's Cut nicht absehbar gewesen und habe sich daher nicht in der dem Kläger gewährten Vergütung wiedergespiegelt. Ebenso wenig sei absehbar gewesen, dass der Film auch noch 35 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung verwertet werden würde, was ebenfalls als atypisch zu werten sei (Kriegsfilm-Thematik, noch dazu aus der Sicht des Weltkriegs-Verlierers erzählt, gedreht mit damals noch nicht sehr bekannten Film-Schauspielern). Dementsprechend sei bei wertender Betrachtung der Anteil der Vergütung des Klägers, der auf den Auswertungszeitraum nach dem 28.03.2002 entfalle, mit Null anzusetzen, weil nach den bei Vertragsschluss zugrunde zu legenden Erwartungen der Parteien eine Verwertung nach dem 28.03.2002 nicht im Ansatz in Betracht gezogen worden sei. Dies gelte unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob der Kläger nun damals besonders gut oder besonders schlecht entlohnt worden sei, der daher nicht weiter nachgegangen werden müsse. Offen bleiben könne damit auch die Frage, welcher Anteil der Vergütung des Klägers bei wertender Betrachtung auf die Einräumung der Verwertungsrechte für Fernsehausstrahlungen nach dem 28.03.2002 entfalle, da dieser ebenfalls Null betrage. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Klägers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten. Wie ausgeführt, sei die anteilige Vergütung des Klägers für den hier relevanten Zeitraum ab dem 28.03.2002 mit 0 € anzusetzen. Dem stünden Vorteile der Beklagten in Höhe von € 2.209.536,24 gegenüber. Eine Null-Beteiligung des Klägers an der Auswertung des Filmes begründe angesichts dieser nicht unerheblichen Vorteile ein auffälliges Missverhältnis. An diesen Vorteilen der Beklagten in Höhe von € 2.209.536,24 sei der Kläger mit einem Zahlungsanspruch in Höhe eines Satzes von 3,5% zu beteiligen. Der Urheber könne nach seiner Wahl den Dritten aus § 32a Abs. 2 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dieses Wahlrecht habe der Kläger zugunsten einer Zahlungsklage ausgeübt, wie sich aus seinen Anträgen ergebe. Es sei davon auszugehen, dass die Vorteile der Beklagte hälftig zwischen ihnen als Verwertern und den Miturhebern aufzuteilen seien. Weiter sei entsprechend dem substantiierten Vortrag des Klägers zu den Gepflogenheiten der Filmbranche davon auszugehen, dass üblicherweise Gewinne/Erlöse zu 40% auf die Filmurheber (wozu Regie, Kamera, Schnitt, evtl. auch Szenen-/Kostümbild zählen), zu 30% auf die Urheber vorbestehender Werke (wie Drehbuch, Romanvorlage) sowie zu weiteren 30% auf die ausübenden Künstler (Schauspieler) verteilt würden. Innerhalb des Anteils der Filmurheber erhalte der Regisseur hiervon die Hälfte, der Kameramann wiederum die Hälfte des Anteils des Regisseurs. Der Üblichkeit dieser Verteilung seien die Beklagten nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Damit seien, bezogen auf die Gesamtvorteile, die Filmurheber vorliegend mit einem Satz von 20% (50% von 40%) zu beteiligen, davon erhalte wiederum der Kameramann die Hälfte der Hälfte, d.h. ein Viertel, mithin 5%. Im Hinblick auf den zutreffenden Einwand der Beklagten, dass eine Miturheberschaft weiterer Kameraleute nicht ausgeschlossen werden könne, der Kläger jedoch unbestritten Chefkameramann der Produktion gewesen sei, erachte die Kammer vorliegend einen Beteiligungssatz des Klägers in Höhe von 3,5% als angemessen. Hiervon gehe auch der Kläger aus. Da aus den oben genannten Gründen weder die vom Kläger eingeführten Tarifverträge des Y. noch der von den Beklagten eingeführte Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm tatsächlich auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und dementsprechend auch nicht zur Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile herangezogen worden seien, erachte es die Kammer für konsequent, auf diese Vertragswerke auch nicht zur Bestimmung eines etwaigen Beteiligungssatzes des Klägers zu rekurrieren. Für Ausstrahlungen der Gemeinschaftsprogramme hafteten die Beklagten wie Gesamtschuldner analog § 421 BGB, denn auch wenn die A. sicherlich keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und aus rechtlich selbständigen, rechtsfähigen Rechtssubjekten bestehe, erachte es die Kammer aufgrund der Tatsache, dass gemeinsame Programme veranstaltet werden ("De.“ sowie die oben aufgeführten digitalen Spartenkanäle), für gerechtfertigt, die Beklagten (insoweit auch gemeinsam mit dem hier nicht beteiligten Y., auf den dieses Urteil keine Auswirkung habe) analog § 421 BGB für Ausstrahlungen von Gemeinschaftsprogrammen wie Gesamtschuldner haften zu lassen. Es könne dann dem internen Ausgleich zwischen den Beklagten überlassen bleiben, in Höhe welcher insgesamt bestrittener Beteiligungssätze sie die Zahlungen ausgleichen wollten. Die Kammer erachte es für sachgerecht, den Kläger mit dieser Verteilung nicht zu belasten. Die Vorteile der Beklagten für die gemeinsam veranstalteten Programme betrügen nach dem o. G. (€ 1.200.000,00 + € 120.000,00 =) € 1.320.000,00. Die vom Gesamtvorteil abzuziehenden Lizenzzahlungen machten einen Anteil von (€ 370.463,76: € 2.580,000,00 x 100 =) 14,36% aus. Dieser Anteil sei somit von dem den Beklagten gesamtschuldnerisch zuzurechnenden Vorteil abzuziehen. Dies ergebe eine Haftung der Beklagten wie Gesamtschuldner für die Ausstrahlung des Films in den gemeinsam verantworteten Programmen von € 1.130.448,00. Eine Beteiligung von 3,5% hieran ergebe € 39.565,68. Für die restlichen Zahlungen hafte jede Beklagte allein entsprechend der von ihr zu verantwortenden Ausstrahlung(en) in den dritten Programmen. Da hinsichtlich dieser Ausstrahlungen keine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit bestehe und daher jede Rundfunkanstalt nur für die von ihr im eigenen dritten Programm ausgestrahlten Sendungen hafte. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 14,36 % für die Lizenzzahlungen ergäben sich für die Beklagte Ziff. 1 6.294,54 €, für die Beklagte Ziff. 2 5.395,32 €, für den Beklagten Ziff. 3 5.395,32 €, für die Beklagte Ziff. 4 1.798,33 €, für die Beklagte Ziff. 5 9.591,68 €, für die Beklagte Ziff. 6 599,48 €, für den Beklagten Ziff. 7 7.793,24 € und für die Beklagte Ziff. 8 899,22 €. Der Antrag des Klägers auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten (Antrag I. a)) enthalte als Minus auch eine nur teilweise Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner sowie eine darüberhinausgehende anteilige Verurteilung der Beklagten. Insofern bedurfte es keiner Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge (gestellt jeweils unter II. - arabische Ziffer - a)). Sofern die ausgeurteilten Beträge nicht die vom Kläger begehrte Mindestsumme von € 450.000,00 erreichten, sei die Klage im Übrigen abzuweisen. Auch für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG Umsatzsteuer geschuldet. Die Beklagten hätten hier ein vom Kläger übertragenes Urheberrecht verwertet. Der Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG trete an die Stelle eines etwaigen Anspruchs gegen den Vertragspartner des Urhebers nach § 32a Abs. 1 UrhG, dessen dem Urheber gezahltes Honorar ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sei. Der Anspruch des Kläger sei nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Gem. § 102 Satz 1 UrhG fänden die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB auch auf den Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG Anwendung. Demnach betrage die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre und beginne gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass Ansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG mit fortlaufender Verwertung (und bei fortbestehendem Missverhältnis) immer wieder neu entstünden. Soweit die Beklagten Verjährung einwendeten, beträfe dies also nur Ansprüche, die vor 2007, d.h. zwischen 2002 und 2006 entstanden sind. Zu den Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehörten auch diejenigen, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung i.S.d. § 32a Abs. 1 UrhG und den Erträgnissen und Vorteilen der Dritten aus der Filmauswertung ergebe. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine (positive) Kenntnis des Klägers von Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Verwertung des Filmes ergeben solle, wenn sich der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2005 an die Produzentin mit der Bitte um Auskunft gewandt habe, zumal eine derartige Auskunft noch nicht einmal erteilt worden sei. Darüber hinaus hätten weder die Beklagten dargelegt noch sei aus den sonstigen Umständen ersichtlich, woraus sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers über die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten ergeben soll, aus denen das auffällige Missverhältnis i.S.d. § 32a Abs. 2 UrhG abzuleiten sei. Die Beklagten hätten - wohl unstreitig - an den Kläger keine entsprechende Auskunft erteilt. Auch der Y. als Teil der A. habe erst aufgrund Verurteilung im Münchener Parallelverfahren die Auskunft erteilt. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, woraus sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers ergeben soll. Zwar verjähre der Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG gem. § 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Hier sei die Verjährung jedoch nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung dieser Klage gehemmt worden. Der Feststellungsantrag sei insofern begründet, als ein Bedürfnis bestehe auszusprechen, dass die Beklagten - als Gesamtschuldner für Ausstrahlungen in den gemeinschaftlich veranstalteten Programmen, die jeweilige Beklagte allein für Ausstrahlungen in ihrem eigenen dritten Programm - verpflichtet seien, für künftige Ausstrahlungen der Filmproduktion an den Kläger eine angemessene weitere Beteiligung zu bezahlen. Da die Kammer allerdings nicht dem Wiederholungsvergütungsmodell des Klägers gefolgt sei und die Berechnung und Höhe zukünftiger Beteiligungen des Klägers gesonderter Feststellungen bedürfe - auch hinsichtlich eines etwaigen Missverhältnisses i.S.d. § 32a Abs. 2 UrhG -, sei der Feststellungsantrag im Übrigen abzuweisen gewesen. Mangels Kenntnis weiterer Ausstrahlungen habe der Antrag des Klägers nicht weiter konkretisiert werden können. Da bereits über sämtliche Hauptanträge entschieden wurde, sei auf die Hilfsanträge nicht mehr einzugehen gewesen. 3. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten mit ihren jeweiligen Berufungen. Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels und seines Begehrens auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Die Berufungsanträge seien nicht unzulässig. Es sei nicht unzulässig, einen vormals als Hilfsantrag verfolgten Anspruch - in Übereinstimmung mit dem Urteilsausspruch des Erstgerichts - in der Berufungsinstanz als Hauptantrag weiterzuverfolgen. Der Streitgegenstand bleibe unverändert, da er weder den Lebenssachverhalt auswechsle noch eine Änderung in der Begründung des Ausspruchs erfolge. Zu Recht habe das Landgericht die Klage als zulässig angesehen. Die Anpassung der bezifferten Beträge für die Vergangenheit sowie die Feststellung der zukünftigen „weiteren angemessenen Beteiligung“ stelle keine zustimmungspflichtige Klagrücknahme bzw. Klagänderung dar; auf die zutreffenden Ausführungen auf LGU S. 24 - 26 werde verwiesen. Die angebliche „Rücknahme“ durch Umstellung eines Leistungs- auf einen Feststellungsantrag sei kein Fall des § 269 ZPO, sondern allenfalls eine stets zulässige Klagänderung nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO. Falsch sei auch die Ansicht der Beklagten, § 32a Abs. 2 UrhG beinhalte im Gegensatz zu § 32a Abs. 1 UrhG keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung, das Gegenteil ergebe sich aus der „Derrick“-Entscheidung des BGH. Im Übrigen komme es hierauf schon deshalb nicht an, weil das Landgericht die Beklagten entsprechend den Hauptanträgen unmittelbar zur Zahlung verurteilt habe, sodass über die Hilfsanträge auf Einwilligung in eine Zahlungsvereinbarung nicht zu entscheiden gewesen sei. Ins Leere gingen auch die Ausführungen zu einer angeblichen Unzulässigkeit der - wiederum nur hilfsweise - begehrten gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten „zusammen mit dem Y.“, denn das Landgericht habe die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Haftung verurteilt, ohne den Y. zu berücksichtigen. Zulässig seien auch seine in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge. Die Beklagten verfügten über eine Rechteeinräumung bis zum Jahr 2034, und schon allein aufgrund der Tatsache, dass sie bereits in der Vergangenheit die Produktion in ihren unterschiedlichen Versionen umfangreich genutzt hätten, ferner die von ihm vorgenommene Rechtseinräumung für die Fernsehnutzung zeitlich nicht beschränkt sei, sei davon auszugehen, dass auch zukünftig eine entsprechende Nutzung stattfinde, in welchem Umfang, sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Aus seinen Feststellungsanträgen gehe zudem klar und deutlich hervor, dass die ihm zuzusprechenden Wiederholungsvergütungen für den Zeitraum nach der letzten von ihm festgestellten Nutzung der Beklagten entsprechend dem von ihm - gegenüber dem tariflichen Wiederholungsvergütungsmodell des Y. und den nach eigenem Vortrag der Beklagten „weitgehend wortgleichen“ eigenen Tarifmodellen - angepassten Wiederholungsvergütungsmodell gem. Anl. K 83 (zuvor: Anl. K 73) zu berechnen seien, wobei die Berechnungsmodalitäten im Einzelnen bereits in der Klageschrift (S. 38 - 40) dargelegt worden seien und auch die Berechnungsgrundlage, nämlich seine Erstvergütung, sich unmittelbar aus der Anl. K 83 ergebe. Einer weitergehenden Bestimmung der Modalitäten bedürfe es im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie im Verfahren des OLG München. Die Bezugnahme auf die Anlage K 83 sei hinreichend verständlich und auch nicht widersprüchlich, da darin unmittelbar verdeutlicht werde, in welchem Umfang die einzelnen Sendeanstalten der A. entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für Ausstrahlungen in den eigenen Programmen und in den Gemeinschaftsprogrammen ihm gegenüber zu haften bzw. Zahlungen zu leisten hätten. Das Modell, auf das er Bezug nehme, sei auch nicht „frei ersonnen“, sondern orientiere sich an den Vergütungsregelungen in dem als Anlage K 13 vorgelegten Tarifvertrag. Richtig sei allerdings, dass das LGU hinsichtlich des Feststellungsausspruches zu unbestimmt sei, weil völlig unklar bleibe, wie seine Beteiligung zu ermitteln bzw. zu berechnen sein werde. Soweit schließlich die Beklagten rügten, es gebe kein „Gemeinschaftsprogramm der A.-Sender“, sei jedenfalls den Gerichten hinreichend verständlich, was damit gemeint sei (etwa Ausstrahlungen in „De.“ oder „P.“ oder aber auch in digitalen Gemeinschaftsprogrammen wie „Ia.“). Die Aufnahme einzelner Gemeinschaftsprogramme in den Antrag würde zu einer nicht gebotenen Beschränkung führen. Auch das Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO sei gegeben. Insoweit könne auf die zutreffenden Ausführungen im LGU und diejenigen des OLG München in seiner Entscheidung vom 21.12.2017 verwiesen werden. Soweit die Beklagten meinten, es müsste für die Zukunft erst ein neues „auffälliges Missverhältnis“ festgestellt werden, gehe diese Rechtsauffassung fehl. Zwar entstehe der Anspruch mit jedem weiteren auffälligen Missverhältnis erneut, wobei dann Erträge und Vorteile, die beim Ausgleich eines früheren Anspruchs berücksichtigt worden seien, verbraucht seien und nicht nochmals herangezogen werden könnten. Dieser Grundsatz sei für Fälle relevant, in denen einem Kreativen etwa außergerichtlich eine mehr oder weniger hohe pauschale Nachvergütung gezahlt werde, durch die das bestehende auffällige Missverhältnis zunächst einmal ausgeräumt werde; werde das Werk dann weiter genutzt, könne der unverzichtbare Anspruch nach § 32a UrhG erneut entstehen. Stelle allerdings ein Gericht wie vorliegend fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG gegeben seien und dauere die Nutzung(smöglichkeit) des Verwerters an, beschränke sich die Rechtsfolge nicht nur auf einen einmaligen Zahlungsanspruch des Urhebers für die in der Vergangenheit liegenden Werknutzungen, sondern richte sich die „weitere angemessene Beteiligung“ nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes auch in die Zukunft. Im Übrigen trete das Missverhältnis aufgrund des „Verbrauchs“ der Vergütung des Urhebers (einschließlich einer Nachvergütung für die Vergangenheit) schon wieder mit der ersten weiteren Nutzungshandlung des Werknutzers ein. Der Feststellungsausspruch diene im Übrigen der Abwehr der erhobenen Verjährungseinrede. Was die Begründetheit der Klage betreffe, so habe das Landgericht mit Recht angenommen, § 32a Abs. 2 UrhG sei auch auf Arbeitnehmer anwendbar. Weshalb Art. 14 Abs. 1 GG „zu Gunsten des Arbeitgebers“ zu dem von den Beklagten propagierten Ausschluss des § 32a UrhG führen solle, erschließe sich nicht, im Gegenteil werde aus Art. 14 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu Gunsten des Urhebers ein Anspruch auf angemessene Beteiligung an jeder Auswertung seines Werkes hergeleitet. Das Landgericht sei zu Unrecht seiner Auffassung, sein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte sei in erster Linie unter Berücksichtigung des angepassten Tarifvertrags des Y. für auf Produktionsdauer Beschäftigte (Anl. K 13), dem Modellcharakter zukomme und der bezüglich der Regelungen zu Folgevergütungen (Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen) mit den Tarifverträgen der weiteren Beteiligten wortgleich sei (siehe etwa die Tarifverträge der Beklagten Ziff. 1, Anl. B 36, Bl. 186, und K 79, Bl. 1200, oder dem Beklagten Ziff. 5, Anl. K 80/81, Bl. 1201 f., die Koproduzenten gewesen seien; siehe auch den Einigungsvorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln mit dem Beklagten Ziff. 2, Anl. K 75, Bl. 1056, und deren eigenen Tarifvertrag, Anl. K 77, Bl. 1148), nicht gefolgt. Vielmehr habe das Gericht zur Bestimmung der Erträge und Vorteile der Beklagten unrichtig auf eine einzige von der Bm. erteilte Lizenz für den O. abgestellt und habe diese dann zur Grundlage seiner weiteren Berechnungen gemacht; dies sei aus den vom OLG München auf den S. 54 - 57 von dessen Urteil vom 21.12.2017 genannten Gründen rechtsirrig. Die Heranziehung des Tarifvertrags des Y. zur Bestimmung der „ex post - (eigentlich) - angemessenen Vergütung“, der unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit und Angemessenheit entsprechend seinen Ausführungen auf S. 38 - 40 der Klageschrift teilweise anzupassen sei, rechtfertige sich schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Anwendbarkeit bzw. Heranziehung eines Tarifvertrags einer Sendeanstalt der A. auch für Ausstrahlungen der weiteren Sendeanstalten der A. (nur) dieser Tarifvertrag bzw. dessen Folgevergütungsregelung Anwendung fänden, was sich im Übrigen auch aus den jeweiligen Tarifverträgen der beklagten A.-Anstalten selbst ergebe, die jeweils sämtliche Ausstrahlungen in allen Sendeanstalten der A. einheitlich berücksichtigten (siehe etwa Anl. B 36 und Anl. K 13, 77 und 79 - 81). Selbst Dritte wie der Hauptproduzent der Produktion „X“, die B., an der wiederum der Y. und die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Hauptgesellschafter beteiligt seien, gewährten Urhebern entsprechend der Regelungen des Tarifvertrags des Y. bezüglich aller Ausstrahlungen in den Sendeanstalten der A. Wiederholungshonorare (siehe Anl. K 14). Bei grundsätzlicher, gegebenenfalls auch nur indizieller Anwendbarkeit einer Tarifregelung eines A.-Senders würden folglich auch Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen in den anderen A.-Anstalten geschuldet (so BAG ZUM 2009, 883), was auch das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 bestätigt habe. Eine Anwendbarkeit unterschiedlicher Tarifverträge einzelner Sendeanstalten der A. komme nicht in Betracht. Er habe bereits in erster Instanz ausführlich dargelegt, weshalb vorliegend als Ausgangspunkt die Wiederholungsvergütungsregelungen im Tarifvertrag des Y. für auf Produktionsdauer Beschäftigte (Anl. K 13) zur Anwendung gelangten. Der Y. sei nicht nur Hauptgesellschafter der B., sondern habe die streitgegenständliche Produktion auch maßgeblich kofinanziert (mit einem Betrag von 7,5 Mio. DM, Anl. B 3 und 4). Der Sd. als Rechtsvorgänger der Beklagten Ziff. 1 solle außerdem ausweislich der Anl. B 6 und 7 ebenfalls erhebliche Koproduktionsbeiträge in Höhe von insgesamt 3,6 Mio. DM geleistet haben. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, indiziell den Tarifvertrag des Y. zur Anwendung zu bringen, obgleich dies im Ergebnis keinen Unterschied mache, da etwa der Wortlaut des entsprechenden Tarifvertrags des Beklagten Ziff. 1 für den hier relevanten Vergütungszeitraum hinsichtlich Grund und Höhe der Wiederholungsvergütungen wortgleich sei (Anl. B 36, Ziff. 16, verglichen mit Anl. K 13, Ziff. 23.2). Er beziehe sich deshalb auch auf die Ausführungen des OLG München auf den S. 47 - 61 des Urteils vom 21.12.2017, wo im Hinblick auf seinen Anspruch gem. § 32a Abs. 2 UrhG gegen den dortigen Beklagten Ziff. 2, also den Y., dargelegt werde, dass der Wert des Vorteils der dortigen Beklagten Ziff. 2 nicht durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Alternativprogramms, das den Sendeplatz des Filmwerkes „X.“ hätte füllen können, sondern durch die Ersparnis von redlicherweise an ihn zu leistenden Wiederholungsvergütungen zu bestimmen sei und hierfür die Bestimmungen zu den Wiederholungsvergütungen des Y. indiziell herangezogen werden könnten. Auch wenn die Zahlung von Wiederholungshonoraren durch Landesrundfunkanstalten an Kameraleute nicht branchenüblich sei, entspreche sie aber im Streitfall der Redlichkeit; insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen kreativen Leistung als Oscar-nominierter Chef-Kameramann am streitgegenständlichen Filmwerk würde die Versagung von Wiederholungsvergütungen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, weil nicht ersichtlich sei, warum die Oscar-nominierte Leistung als Chef-Kameramann geringer bewertet und vergütet werden sollte als die Leistungen der Hauptdarsteller, mit denen unter Billigung und Beteiligung des Y. von der B. Wiederholungsvergütungen vereinbart und ausbezahlt worden seien. Die ausführliche und die maßgeblichen Rechtsfragen umfassend abhandelnde Begründung des OLG München gelte mit wenigen Korrekturen in gleicher Weise auch für das hiesige Verfahren und führe dazu, dass ihm auch vorliegend Ansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG unter Berücksichtigung der angepassten Wiederholungshonorare gemäß dem zumindest indiziell anzuwendenden Tarifvertrag des Y. zuzubilligen seien. Im Folgenden werde nur noch auf solche Prämissen in der Entscheidung des OLG München eingegangen, die nach seiner Auffassung von diesem unzutreffend bewertet worden seien: Zunächst sei es zwar zutreffend, dass das OLG München als Erstvergütung, die dann den Wiederholungsvergütungen gem. Ziff. 23.2 des indiziell herangezogenen Tarifvertrages des Y. zu Grunde zu legen seien, einen Betrag von 104.303,54 € in Ansatz gebracht habe, also die Summe, die auch der BGH in seiner Entscheidung „Das Boot I“ als Ausgangsvergütung zu Grunde gelegt habe. Zutreffend habe das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf S. 34 allerdings ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses aufgrund der Größenordnung der von den Beklagten erzielten Erträgnisse und Vorteile nicht von Bedeutung sei, ob seine Vergütung 180.000,00, 204.000,00 oder 220.500,00 DM betragen habe, weil aufgrund der umfangreichen Auswertung der streitgegenständlichen Produktion bereits vor dem 28.03.2002 sowie dem Umstand, dass niemand damit habe rechnen können, dass der Film auch nach über 20 Jahren noch derart exorbitant ausgewertet werden würde, davon auszugehen sei, dass von seiner ursprünglichen Vergütung, gleich in welcher der genannten Größenordnungen, für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 jedenfalls Null in Ansatz zu bringen sei. Darauf, dass vor dem Hintergrund der räumlich, zeitlich und vor allem inhaltlich unbegrenzten Einräumung sämtlicher Filmverwertungsrechte an die B. als Vertragspartner auf die vorliegend allein relevante nationale TV-Auswertung von vornherein nur ein geringer Vergütungsanteil entfalle, weil auf die Fernsehauswertung insgesamt, wie schon im Schriftsatz vom 04.09.2017 dargelegt, nur ein Vergütungsanteil von 40 % entfallen sei, und dieser Anteil durch die umfangreiche Auswertung der Produktion bereits vor dem Stichtag 28.03.2002 vollständig verbraucht / erschöpft sei, brauche hier deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Wie dargelegt, hätte ihm bereits für den Zeitraum bis zum Stichtag 28.03.2002 allein für die nationale TV-Auswertung der A.-Anstalten eine Wiederholungsvergütung von mehr als 230.000,00 € zugestanden, also bereits mehr als das Doppelte der Vergütung, die er für die Einräumung / Nutzung sämtlicher Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten von der B. erhalten habe. Mit dem Landgericht sei deshalb anzunehmen, dass das „auffällige Missverhältnis“ bereits unmittelbar nach dem 28.03.2002 mit jeder weiteren Werknutzung eingetreten sei. Die Frage, wie hoch seine Erstvergütung gewesen sei, sei jedoch relevant für die Bestimmung der angemessenen Wiederholungshonorare. Da er sich im vorliegenden Verfahren daran festhalten habe lassen, dass der BGH eine Vergütung von 204.000,00 DM, also 104.303,54 € in Ansatz gebracht habe, sei folglich auch diese Erstvergütung den Wiederholungsvergütungsberechnungen zu Grunde zu legen, wie dies auch das OLG München in seiner Entscheidung getan habe. Klarzustellen sei allerdings, dass die vom OLG München in seiner Entscheidung „allenfalls“ für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 zu Grunde gelegte anteilige Erstvergütung unlogisch und rechtlich angreifbar bestimmt worden sei. Die Berechnungsweise des OLG München führte dazu, dass je länger ein Verfahren dauere und / oder eine Werkauswertung fortgesetzt werde, der nach dem 28.03.2002 verbleibende Vergütungsanteil des Urhebers kontinuierlich ansteigen würde, dies wiederum mit der Folge, dass dann unter Umständen überhaupt kein „auffälliges Missverhältnis“ mehr auftreten könnte und der Urheber sich auf der Rechtsfolgenseite dann auch noch eine immer höhere „anteilige“ Vergütung anrechnen lassen müsste, was nicht nur in hohem Maß unlogisch sei, sondern auch dem Sinn und Zweck der Novelle des Jahres 2002, dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Beteiligung einfach und in vollem Umfang zu gewähren, widerspreche. Insoweit sei folglich mit dem Landgericht und entgegen dem OLG München davon auszugehen, dass seine „anteilige“ Vergütung für den Zeitraum nach dem 28.03.2002 mit „Null“ in Ansatz zu bringen sei. Klarzustellen sei ferner, dass ein vom OLG München vorgenommener Abzug von 3.247,05 € wegen vermeintlich „anteiliger Doppelvergütung“ ebenfalls nicht in Betracht komme. Dieser sei schon deshalb unzulässig, weil bei der Bestimmung der „angemessenen Vergütung“ des Urhebers und der Berechnung der „weiteren angemessenen Beteiligung“ die (angepassten) Wiederholungsvergütungsregelungen des Tarifvertrags des Y. für auf Produktionsdauer Beschäftigte zur Anwendung gelangten und auch dort kein Abzug irgendeiner „Doppelvergütung“ des Urhebers bei etwaiger zusätzlicher Beteiligung des Urhebers durch seinen Vertragspartner an Erlösen aus der Vergabe von Fernsehrechten oder sonstigen Rechten vorgesehen sei. Insofern komme es aber auch nicht zu einer relevanten „Doppelvergütung“, da der Urheber jeweils nur an eigenen Erträgen und Vorteilen eines jeweils individuell nach § 32a UrhG in Anspruch genommenen Verwerters für dessen eigene Nutzungen beteiligt werde (B.: Nutzung durch Lizenzierung; Sender: Nutzung durch Ausstrahlung). In der Ausgestaltung und Kalkulation der Wiederholungshonorare der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten müsse zudem von vornherein einkalkuliert sein, dass gegebenenfalls auch Lizenzgebühren an Lizenzgeber bezahlt werden (müssten). Diese könnten dann aber nach den eigenen Tarifregelungen nicht wieder von Wiederholungshonoraren des Urhebers, auch nicht anteilig, in Abzug gebracht werden. Im Übrigen habe er die Bezahlung der behaupteten Lizenzsummen stets bestritten, und dennoch hätten die Beklagten bislang keinen einzigen Zahlungsnachweis oder sonstigen Beleg für den Ausgleich beigebracht. Die ihm nach diesen Grundsätzen zustehenden Ansprüche habe er in der Anl. K 83 (Bl. 1562) zusammengefasst; sie enthalte in der linken Hälfte die ihm nach dem angepassten Tarifvertrag zustehende Wiederholungsvergütung bei Maßgabe eines Grundhonorars von 104.303,45 € und in der rechten Hälfte eine Aufteilung dieser Wiederholungshonorare entsprechend den Anteilen der A.-Sendeanstalten. Der Gesamtbetrag belaufe sich ohne Berücksichtigung des Y. auf 526.513,43 €. Anl. K 84 (Bl. 1563) beinhalte eine aktualisierte Sende- und Wiederholungshonorarliste für den Zeitraum vor dem Stichtag vom 28.03.2002. In der weiteren Anl. K 85 (Bl. 1564) sei dargestellt, inwieweit die einzelnen Beklagten entsprechend den Feststellungen auf LGU S. 45 gesamtschuldnerisch und inwieweit sie einzel- bzw. teilschuldnerisch hafteten. Hieraus folge eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten hinsichtlich eines Gesamtbetrags von 245.066,47 € und eine Einzelhaftung der jeweiligen Beklagten für folgende Beträge: Beklagte Ziff. 1: 54.759,60 € Beklagte Ziff. 2: 47.979,84 € Beklagte Ziff. 3: 46.936,80 € Beklagte Ziff. 4: 15.124,08 € Beklagte Ziff. 5: 53.542,72 € Beklagte Ziff. 6: 0,00 € Beklagte Ziff. 7: 63.103,92 € Beklagte Ziff. 8: 0,00 € Diese Werte habe er seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu Grunde gelegt, also berücksichtigt, dass das Landgericht hinsichtlich der Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen zutreffend von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen sei, hinsichtlich der Ausstrahlungen im jeweils eigenen Programm jedoch von einer (zusätzlichen) Einzelhaftung eines jeden beklagten Senders. Für den Fall, dass das Berufungsgericht auch für das Gemeinschaftsprogramm keine gesamtschuldnerische Haftung annehmen sollte, werde hilfsweise eine Einzelhaftung der einzelnen Beklagten entsprechend ihren Anteilen an der A. geltend gemacht. Er habe in erster Instanz lediglich vorsorglich und hilfsweise seine Ansprüche auch unter Berücksichtigung „ersparter Aufwendungen“ der Beklagten in Form von öffentlich zugänglichen Minutenpreisen für Fernsehproduktionen, ersparten Lizenzgebühren für Alternativprogramme und weiter hilfsweise in Form der Gebühreneinnahmen der Beklagten bezogen auf das streitgegenständliche Programm und eine angemessene Beteiligung des Klägers hieran berechnet. Das Landgericht sei - aus den vom OLG München auf den S. 54 - 57 in dessen Urteil vom 21.12.2017 genannten Gründen rechtsirrig - davon ausgegangen, die Vorteile der Beklagten sollten anhand einer einzigen O.-Lizenz der Bm. aus dem Jahr 2003 berechnet werden; aus den vom OLG München genannten Gründen eigne sich diese Lizenz als Vergleichswert für eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht. Im Rahmen der Feststellung des Beteiligungsanspruchs nach § 32a Abs. 2 UrhG liege es nach dem Gesetz und der Rechtsprechung im Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO), auch vergleichbare bereits existierende - aber nicht unmittelbar anwendbare - Regelungen im Rahmen der Urteilsfindung indiziell heranzuziehen. So habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.05.2015 (I ZR 62/14 – GVR Tageszeitungen I) entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorlägen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben könnten und bestehenden erheblichen Unterschieden dabei im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen sei. Das OLG München habe entgegen der Behauptung der Beklagten auch keinen „Zirkelschluss“ begangen, indem es bei der Feststellung des „auffälligen Missverhältnisses“ auf die Wiederholungsvergütungsregelung des Y. abstelle und dann erneut auf Rechtsfolgenseite, dies entspreche vielmehr den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Beklagten meinten, das OLG München hätte zusätzlich prüfen und feststellen müssen, ob auch im Rahmen des „Marktüblichen“ Wiederholungsvergütungen an Kameraleute geleistet würden, sei zum einen erneut darauf hinzuweisen, dass es in der Tat eine entsprechende - redliche bzw. angemessene - Branchenübung gerade nicht gebe, sondern lediglich in Einzelfällen derartige Folgevergütungen mit Kameraleuten vereinbart worden seien/würden (s. etwa den als Anlage 26, Bl. 311, vorgelegten W-Vertrag). Es möge also durchaus als „branchenüblich“ angesehen werden, dass bildgestaltende Kameraleute wie er mit - wie hier - sogar unterdurchschnittlichen bzw. - wie dargelegt - nicht einmal das damalige Mindest-Tarifniveau erreichenden Pauschalvergütungen „abgespeist“ würden. Freilich habe es derartige Usancen in der Branche nur gegeben bzw. gebe es solche nur deshalb, weil Werknutzer die regelmäßig schwächere Rechtsposition der Urheber ausnutzten und Letztere nicht in der Lage seien, angemessene Regelungen durchzusetzen. Eine solche Branchenübung bzw. -unsitte sei aber nicht redlich bzw. angemessen, sondern benachteilige - auch und gerade im vorliegenden Fall - den Urheber in unangemessener Weise. Soweit die Beklagten im Anschluss an das von ihnen vorgelegte Rechtsgutachten behaupteten, das OLG München habe die „tariflichen Wiederholungsvergütungssätze auf die mit dem Kläger vereinbarte Buyout-Vergütung angewendet, statt auf den für Kameraleute vorgesehenen tariflichen Vergütungsrahmen und damit sein Regelungsermessen an dasjenige der Tarifvertragsparteien gesetzt“, sei dies zum einen falsch, zum anderen im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts unbeachtlich: Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sähen weder der Y. noch die Beklagten selbst einen tariflichen Vergütungsrahmen vor. Wie die Beklagten auf S. 13 des Schriftsatzes vom 12.08.2016 (Bl. 1069) selbst vorgetragen hätten, sei dies auch bei den anderen Sendern etwa für den „Td.“ und vergleichbare höherwertige Produktionen nicht der Fall. Im Übrigen habe er unter Vorlage des entsprechenden Honorarrahmens des Y. (K 29, nach Bl. 405) dargelegt, dass Kameraleute ihr Honorar „nach Vereinbarung“ erhielten und im Übrigen von der Sendeanstalt mit Kameraleuten auch zwingend „W-Verträge“, also solche mit Wiederholungshonoraren, abzuschließen seien. Dass sich weder der Y. noch die Beklagten hieran hielten, hätten die Beklagten mit ihrer wiederholten Behauptung, Kameraleute würden regelmäßig mit Buyout-Vergütungen abgefunden, selbst bestätigt, was unredlich sei. Die Anstalten unterliefen dies dadurch, dass Produktionen mittels „Auftrag“ oder in Form der „Koproduktion“ bei gleichzeitiger Finanzierung durch den oder die öffentlich-rechtlichen Sender an (zumeist konzerngebundene) „Dritte“, etwa A.-hauseigene Firmen wie die B. oder die D., formal ausgelagert würden, die durch die Haustarifverträge der Anstalten nicht gebunden seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihres Rechtsgutachters finde weder im Urteil des OLG München und mithin auch nicht in seiner Argumentation eine „dynamische Verweisung des Gesetzes auf einen Tarifvertrag“ als Grundlage für die rechtliche Beurteilung des § 32a UrhG statt, noch werde hier - in einem Individualprozess - irgendwelchen „Tarifparteien“ irgendeine „Tarifpatenschaft“ aufgedrängt und noch weniger eine „Tarifzensur“ vorgenommen; auch sei die indizielle Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in einem konkreten Fall keine „kalte Allgemeinverbindlicherklärung“. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnten sich auf die (negative) Koalitionsfreiheit schon nicht berufen. Im Übrigen würden aber auch sowohl Art. 9 Abs. 3 als auch Art. 12 GG durch die Entscheidung des OLG München überhaupt nicht berührt; eine Verletzung von Art. 12 GG durch § 32 UrhG habe das Bundesverfassungsgericht verneint (BVerfGE 134, 204). Soweit weiter darauf verwiesen werde, die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfasse auch „Auswahl, Einstellung und Beschäftigung des Personals“ und dessen Schutz vor fremden Einflüssen, erschließe sich nicht, was dies mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu tun haben solle. Auch die „negative Koalitionsfreiheit“ hindere ein staatliches Gericht nicht, Regelungen aus einem Modell-Tarifvertrag zu Wiederholungsvergütungen für Urheber im Fall von (wiederholten) Ausstrahlungen eines Filmwerkes zumindest indiziell zur Bestimmung der angemessenen Vergütung/Beteiligung i. S. der §§ 32, 32 a UrhG heranzuziehen. Zusammenfassend gehe es nicht um ein „Aufzwingen“ tarifvertraglicher Regelungen, sondern um eine vergleichende, modellhafte bzw. indizielle Anwendung von Bestimmungen, die dem Sonderfall „X“ gerecht würden. Die Behauptung, es könne eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Diskussion stehen, entbehre jeder Grundlage, abgesehen davon, dass die Beklagten auch insoweit nicht grundrechtsfähig seien. Es bestehe auch kein Widerspruch darin, dass das OLG München einerseits in seinem Rechtsverhältnis zum Y. und zu den Beklagten die tarifvertraglichen Regelungen des Y. zu den Wiederholungsvergütungen indiziell zur Bestimmung der redlichen bzw. angemessenen Vergütung herangezogen habe, andererseits für die Frage, mit welchem Beteiligungssatz er an Lizenzeinnahmen zu beteiligen sei, auch auf andere Vertragswerke (indiziell) zurückgegriffen habe, denn aus dem Tarifvertrag des Y. ergebe sich kein konkreter Beteiligungssatz für den Kameramann, erst recht nicht unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des streitgegenständlichen Falls und seiner herausragenden Leistungen für die Produktion. Falsch sei auch die Auffassung der Beklagten, nicht unmittelbar anwendbare Kollektivregelungen könnten im Rahmen von § 32a Abs. 2 UrhG nur als „Ausdruck der Branchenübung“ Bedeutung gewinnen; vielmehr könne, wenn es, wie bei bildgestaltenden Kameraleuten, eine festzustellende „Branchenübung von angemessenen Folgevergütungen“ (z. B. Wiederholungshonoraren) gerade nicht gebe, im Rahmen des Korrektivs der „Redlichkeit“ auf entsprechende Regelungen zurückzugreifen sein, wobei diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ggf. anzupassen seien. Im Übrigen wäre bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten die Ausreichung von Wiederholungshonoraren entsprechend ihren eigenen Haus-Tarifverträgen auch durchaus „branchenüblich“, zumal alle Tarifverträge der Beklagten und des Y. „fast wortgleich“ seien. Der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle vom 21.06.2016 (Anlage K 75, 1056), der auch nicht rechtsmissbräuchlich zustande gekommen sei, sähe genau die gleichen Folgevergütungsregelungen mit Wiederholungshonoraren für bildgestaltende Kameraleute vor wie der Y.-Tarifvertrag (siehe auch die Begründung des Einigungsvorschlags). Letztlich komme es hierauf schon deshalb nicht an, weil sich die Heranziehung des Y.-Tarifvertrages schon deshalb aufdränge, weil dieser Sender Koproduzent und - unstreitig - Hauptfinanzier des streitgegenständlichen Films gewesen sei, er zudem Mehrheitsgesellschafter der federführend produzierenden B. gewesen sei und immer noch sei und zudem die B. in Fällen, in denen der Y. etwa Auftraggeber sei, die „tariflichen“ Wiederholungsvergütungsregelungen des Y. an den beteiligten Kreativen häufig „durchgereicht“ habe. Weiterer Beleg hierfür sei der Umstand, dass - unstreitig - auch die Hauptdarsteller von „X“, für jede Ausstrahlung der TV-Serie Wiederholungsvergütungen nach dem Tarifvertrag des Y. - und dann freilich auch für Ausstrahlungen in den eigenen Programmen der Beklagten - erhalten hätten. Ferner sei klarzustellen, dass bei keinem Tarifvertrag der Beklagten die erheblich gesteigerte, bundesweite Empfangbarkeit einzelner Sender, etwa der dritten Programme berücksichtigt worden sei. Es sei auch falsch, dass angeblich der Y.-Tarifvertrag im Vergleich zu anderen Tarifverträgen in der A. die höchsten Vergütungen aufweise und deshalb der von ihm behauptete Modellcharakter nicht bestehe; hier widersprächen sich die Beklagten selbst. Es sei anzunehmen, dass die Beklagten pro Programmminute zumindest ähnliche Beträge erhalten würden, woraus folge, dass, wenn alle Sender für das gleiche Programmformat ähnlich große Budgets zur Verfügung hätten, sie damit auch zumindest ähnliche Gagen zahlen müssten. Es wäre auch unverständlich, wenn sich (prominente) Spitzenkräfte für das gleiche Programm bei unterschiedlichen Sendern zu sehr unterschiedlichen Bedingungen einkaufen ließen. Die unterschiedliche „Finanzkraft“ der Sender bestehe also nur in dem entsprechenden kleinen/großen Programmanteil, den sie jeweils beitragen müssten. Die Zahlen auf S. 11 f. der Berufungserwiderung der Beklagten (Bl. 1592 f.) würden bestritten. Dass die kleineren Sender Z., V., Va. und Vb. (aktuell) keine Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte hätten und insoweit im Rahmen von Honorarbedingungen festgelegt werde, dass Wiederholungsvergütungen ausgereicht würden oder nicht, dürfte richtig sein, sei aber für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Die von den Beklagten angegebenen (eigenen) Prozentsätze für Wiederholungsvergütungen bei Ausstrahlungen über P. würden bestritten. Rechtserheblich seien sie ohnehin nicht. Unstreitig gestellt werden könne, dass die B. bzw. letztlich der Y. einzelnen ausübenden Künstlern, nämlich den Hauptdarstellern, Wiederholungshonorare nicht für alle Versionen der streitgegenständlichen Produktion bezahlten, sondern dies nur für die TV-Serie und möglicherweise auch für den ersten Kinofilm der Fall sei. Dasselbe gelte für den in Personalunion agierenden Drehbuchautor und Regisseur (Wolfgang Petersen). Falsch sei jedoch, dass diese Zahlung von Wiederholungshonoraren nicht auf den Regelungen des Tarifvertrags des Y. beruhte. Freilich sei dieser nicht unmittelbar anwendbar, sondern die B. reiche die entsprechenden Folgevergütungsregelungen als Vertragspartner der Künstler „formell“ durch, wobei letztlich, wie auch in diesem Verfahren von den Beklagten bestätigt, die Folgevergütungszahlungen durch den Y. erfolgten. Die neue Behauptung der Beklagten, die Zahlung von Folgevergütungen beruhe angeblich „auf der Anwendung der seinerzeitigen Honorarbedingungen der B.“, werde bestritten. Jedenfalls den Darstellern seien Wiederholungshonorare erst aufgrund des energischen Einschreitens und der Drohung einer Arbeitsniederlegung durch H. während der Dreharbeiten - und nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Y. - zugebilligt worden. Dies sei bereits erstinstanzlich vorgetragen und der Zeuge R. zum Beweis angeboten worden. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte Ziff. 1 bzw. dessen Rechtsvorgänger Sd. als weiterer Koproduzent von „X“ anzusehen sei oder aber als Lizenznehmer wie die Beklagten nun meinten. Tatsache sei, dass der Beklagte Ziff. 1 für den ersten Spielfilm und die Fernsehserie (zwei Folgen) Kofinanzierungsbeiträge geleistet und hierfür umfassende Ausstrahlungsrechte erworben habe. Auch die Folgevergütungsregelungen im Tarifvertrag des Beklagten Ziff. 1 über die Urheber- und Leistungsschutzrechte der auf Produktionsdauer Beschäftigten (Anl. B 36) seien mit denen des Y. identisch. Die Behauptung der Beklagten, die tarifvertraglichen Regelungen des Y.-Tarifvertrags würden nur auf Eigenproduktionen Anwendung finden, sei tatsächlich falsch; dies werde durch die dargelegte Vertragspraxis etwa der B. für Auftrags- oder Koproduktionen widerlegt, obgleich auch dies für die Indizwirkung unbeachtlich wäre. Zu bestreiten sei auch, dass der Tarifvertrag „in der Praxis keine Anwendung mehr (finde), soweit es um die Herstellung von fiktionalen Produktionen gehe“; jedenfalls bei den Beklagten Ziff. 1 und 3 werde der „Td.“ auch weiterhin in Eigenproduktion hergestellt – wie die Beklagten erstinstanzlich selbst vorgetragen hätten - und es würden dabei auch nach wie vor „W-Verträge“ (also mit Wiederholungsvergütungen) ausgereicht, etwa an Regisseure oder Schauspieler. Einen „Ergänzungstarifvertrag“ für die TV-Auswertung von Filmen gebe es nicht. Der vom OLG München indiziell herangezogene - unwirksame - „Ergänzungstarifvertrag Kinofilm“ lege wie auch die gemeinsamen Vergütungsregeln des BVK mit der Constantin Film über Kinofilme und TV-Produktionen lediglich im Verhältnis zum Produzenten bestimmte Mindest-Beteiligungssätze fest. Dieser Tarifvertrag werde seit seinem Abschluss im Jahr 2013 bis zum heutigen Tage nicht exekutiert, es fänden bis heute keine Ausschüttungen an Urheber statt. Es sei falsch und entspreche auch nicht der Marktübung, dass die Vergütung für eine Ausstrahlung in einem dritten Programm 1/7 der Vergütung betrage, die für eine Ausstrahlung gewählt werde; diese angebliche „Marktübung“ widerspreche den eigenen Tarifverträgen der Beklagten, die hierfür - unangepasst - bereits 1/5 (4 % von 20 %) vorsähen. Unstreitig hätten alle Beklagten entweder Tarifverträge oder Honorarbedingungen, in denen sie für wiederholte Ausstrahlungen im Fernsehen Wiederholungsvergütungen vorsähen und im Fall des Vertriebs der Produktion Erlösbeteiligungen. Dies möge als „branchenüblich“ angesehen werden; gehe man davon aus, so sei freilich im Rahmen der „Redlichkeit“ der Vergütung gleichwohl zu prüfen, ob diese Regelungen auch angemessen seien. Dass jedenfalls ein Teil der Regelungen im Hinblick auf die Auswertung anzupassen sei, habe das OLG München in nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Und auch dann, wenn entsprechende Wiederholungsvergütungen nicht als „branchenüblich“ anzusehen wären und sich die Branchenübung auf ein Total-Buyout beschränken würde, wovon offenbar die Beklagten ausgingen, wäre eine solche Branchenübung, wie das OLG München ausgeführt habe, jedenfalls vorliegend unredlich und damit auch unangemessen. Die Berechnungsweise des Landgerichts sei auch aus folgenden Gründen zu beanstanden: Er habe bereits in seinem Schriftsatz vom 10.04.2015 (S. 17 - 20, Bl. 882 - 885) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren des OLG München 6 U 1088/12 (Urteil vom 13.02.2014 vorgelegt als Anl. K 66, Bl. 916 ff.) unter Beweisantritt dargelegt, dass bereits für Ausstrahlungen in den Dritten Programmen der Beklagten Lizenzsummen i. H. v. mindestens 100.000,00 € pro Ausstrahlung (S. 16 der Anl. K 66) und für Ausstrahlungen im Vollprogramm der A. solche von jedenfalls 200.000,00 € üblich wären. Das Landgericht sei von diesen Mindestwerten rechtsfehlerhaft nach unten abgewichen. In weiteren Schriftsätzen, etwa vom 26.06.2015 (Bl. 952 ff.), vom 03.08.2015 (S. 14, Bl. 974) sowie vom 20.10.2016 (S. 15 und 30 f., Bl. 1128 und 1143 f.), habe er zudem dargelegt, dass vorliegend eine erheblich höhere Bewertung der „üblichen“ Lizenzgebühr für eine Ausstrahlung in Ansatz zu bringen sei, da es gerade nicht um einen „normalen“ 90-minütigen Film gehe, sondern um ein für Deutschland einmaliges Prestigeobjekt, das sich mit seinen Laufzeiten ganz erheblich von sonstigen „üblichen“ Filmproduktionen / Lizenzobjekten unterscheide. Es handle sich um ein herausragendes deutsches „Nationalepos“, das in Deutschland verglichen mit einem Drittland wie Österreich auf deutlich größeres Interesse treffe; entsprechend werde auch der Lizenzpreis in einem Drittland niedriger sein als der „Wert“ im Ursprungsland. Dies belege auch die deutlich geringere Wiederholungshäufigkeit von „X“ als in Deutschland. Der vom Landgericht vorgenommene Lizenzvergleich basiere mithin auf einer nicht durch ausreichende Fakten gestützten Fiktion einer einheitlichen Lizenzierungspraxis und einer angeblichen Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Sendungen. Mithin sei die Annahme des Landgerichts, die Beklagten hätten aus den streitgegenständlichen Ausstrahlungen der Produktion lediglich einen Vorteil i. H. v. 2.209.536,24 € gezogen, unzutreffend. Er habe sich dieser Berechnungsweise nur höchst hilfsweise bedient, allerdings mit anderem Ergebnis (Schriftsatz vom 10.04.2015, S. 20 f., Bl. 885 f., und vom 14.03.2016 - wohl: 15.03.2016 -, S. 8 - 10, Bl. 1019 - 1021), die aufgrund der auch von den Beklagten stets betonten Unterschiedlichkeit der Lizenzgewohnheiten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht problematisch erscheine. Dabei sei auch das Argument des OLG München zu berücksichtigen, dass dem Y. nach seinem Vortrag von der B. „für die Ausstrahlung der dreiteiligen Serie am 03., 05. und 06.01.1996 in der A. Wiederholungshonorare in Höhe von 289.065,42 DM netto in Rechnung gestellt“ worden sein sollen (also umgerechnet 147.796,80 €). Die Schlussfolgerung des OLG München hieraus, dass es geboten erscheine, den Vorteil des Y. (für eine einmalige Ausstrahlung) jedenfalls höher anzusetzen als ein solches „Wiederholungshonorar“ (Rn. 224 des Urteils in juris), erscheine ebenso zutreffend wie der Hinweis in dem Urteil des OLG München darauf, dass der Y. selbst eine einmalige Ausstrahlung der Produktion auf dem Nischensender C. im Jahr 2002 für 153.509,64 € lizenziert habe (Rn. 223 des Urteils in juris). Vorsorglich beanstande er auch weiter, dass das Landgericht auf LGU S. 39 das Programm „P.“ als „Spartenprogramm“ ebenso gering bewertet habe wie die weitgehend unbekannten Digitalkanäle Ib., I. etc. In den Tarifverträgen aller A.-Sender werde eine Ausstrahlung über P. gegenüber einer Sendung in den Dritten Programmen sogar um 70 % höher bewertet (etwa 23.2.5 und 23 2.8 des Tarifvertrags des Y., Anl. K 13), nämlich mit 6,8 % und nicht nur wie vom Landgericht angenommen mit 2 %, mindestens aber sei die Ausstrahlung in P. nicht geringer zu bewerten als eine Ausstrahlung in den Dritten Programmen (wie seiner Berechnung auf S. 20 des Schriftsatzes vom 10.04.2015, Bl. 885, zu Grunde gelegt); selbst die Beklagten hätten auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 12.08.2016 das Verhältnis zwischen den Ausstrahlungen in den Dritten Programmen und auf P. bestätigt. Das Landgericht habe auf LGU S. 40 ff. den Modellcharakter des Y.-Tarifvertrages mit drei Argumenten abgelehnt, die allesamt unzutreffend seien: Soweit es darauf abstelle, es bestehe keine Tarifbindung des Klägers, unterliege es einem logischen Denkfehler, der zu einer rechtsfehlerhaften Beurteilung führe. Vielmehr sei ja das Nichtbestehen der Tarifbindung die Basis einer nur modellhaften Anwendung des Tarifvertrages. Soweit das Landgericht (zweitens) auf LGU S. 40 ausführe, der Y.-Tarifvertrag weise (wohl auch unstreitig) die höchsten Beteiligungssätze im Vergleich zu anderen Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, sei dies nicht unstreitig und auch sachlich unrichtig, denn die betreffenden Tarifverträge der Beklagten seien sogar nach deren eigenem Vortrag „weitgehend wortgleich“ und auch in Struktur und Höhe der Wiederholungssätze identisch (Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm 20 % der Grundvergütung, im Tagesprogramm die Hälfte, im Nachtprogramm ¼, einheitliche Sätze auch bei den Dritten Programmen und anderen Programmen). Nur in den später abgeschlossenen Tarifverträgen des Q. und des M. seien diese Beteiligungssätze auf die Hälfte reduziert, die Struktur aber ebenfalls unverändert übernommen worden. Dort sei allerdings wiederum in einer Protokollnotiz ausdrücklich festgehalten, dass die Beteiligungssätze auf das Niveau des Y. und der anderen Sender der A. anzuheben seien; diese praktisch bei allen Sendern der A. einheitlichen Wiederholungssätze bezögen sich als Prozentwert auf die jeweilige individuelle Grundvergütung. Das Landgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass dieser Tarifvertrag von dem das streitgegenständliche Filmwerk koproduzierenden Sender Y. selbst stamme und unstreitig auch schon zur Zeit der Herstellung der streitgegenständlichen Produktion vereinbart und abgeschlossen gewesen sei; ferner, dass gerade dieser Tarifvertrag auch auf andere Beschäftigte des Films (z. B. Darsteller) Anwendung finde, und dass diese Regelungen nachfolgend auch von den anderen Sendern der A. übernommen worden seien und sich auch in dem „einheitlichen Urhebertarifvertrag“ von 2001 befinden. Soweit drittens für den angeblich fehlenden Modellcharakter des Tarifvertrags eine „Branchenüblichkeit“ angeführt werde, an Kameraleute keine Wiederholungshonorare zu zahlen, könne eine solche nach § 32 Abs. 2 UrhG nur relevant sein, wenn sie auch redlich, also unter Berücksichtigung des urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes angemessen sei. Das sei sie aber nicht. Zu Unrecht habe das Landgericht von den ohnehin unzutreffend und zu niedrig ermittelten „Erträgen und Vorteilen“ in Form von ersparten Aufwendungen Lizenzzahlungen der Beklagten in Abzug gebracht, die er bestritten habe (S. 68 der Replik vom 07.06.2011, Bl. 259; S. 4 des Schriftsatzes vom 10.04.2015, Bl. 869). Unabhängig von seinem Bestreiten sei ein Abzug aber auch aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigt, wenn man wie das Landgericht fiktive Lizenzkosten als „Erträge und Vorteile“ i. S. v. „ersparten Aufwendungen“ der Beklagten zu Grunde lege. Was schließlich den Feststellungsausspruch betreffe, so habe das Landgericht entgegen der auch insoweit zutreffenden Auffassung des OLG München nicht auf das zur Anwendung gebrachte Wiederholungsvergütungsmodell Bezug genommen; im Übrigen sei dessen Fassung durch das Landgericht auch problematisch, weil sich aus ihm nicht hinreichend deutlich ergebe, was das Gericht für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 als „weitere angemessene Beteiligung“ ansehe bzw. in welcher Höhe (Beteiligungssatz) und an was (welche „Erträge und Vorteile“) dies erfolgen solle. Er sei auch aktivlegitimiert; die individuelle Geltendmachung des Anspruchs nach § 32a UrhG durch einen Miturheber sei zulässig. Entscheidend sei, dass er einen eigenen, von weiteren Miturhebern des Filmwerks (wie Regie, Schnitt) unabhängigen Vertrag mit der B. abgeschlossen habe und darin auch nur für ihn individuell eine Vergütung vorgesehen sei. Im Übrigen habe er allein für die Bildgestaltung der streitgegenständlichen Produktion als „Chef-Kameramann“ verantwortlich gezeichnet und die entsprechenden kreativen Leistungen erbracht, weshalb er auch im Vorspann der Produktion unter der Rubrik „Bildgestaltung“ allein genannt worden sei. Der Vortrag der Beklagten zu angeblich weiteren kreativ tätigen Kameraleuten bleibe auch unschlüssig und unsubstantiiert. Ein gestalterischer Einfluss Dritter auf das fotografisch-visuelle Bild des Gesamtwerks „X“ sei nicht gegeben und werde bestritten. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG und die Kritik an den diesbezüglichen Ausführungen des OLG München lägen neben der Sache. Die Vermutung spreche aufgrund seiner Benennung in der Rubrik „Bildgestaltung“ im Vorspann nur zu seinen Gunsten. Falsch blieben auch die Ausführungen der Beklagten zu der angeblich von ihm „vereinbarten Vergütung“. Die von den Beklagten behauptete angebliche Vergütung von 292.900,00 DM treffe nicht zu; er habe eine solche Vergütung nicht erhalten und auch nicht vereinbart. Die Beklagten zitierten erneut falsch und unvollständig aus seinem Schreiben vom 22.06.1982 (Anl. B 14, Bl. 164). Wie erstinstanzlich dargelegt, habe er aufgrund des Umstands, dass die GVL das Grundhonorar zur Bemessungsgrundlage für ihre Ausschüttungen mache, bei der GVL seine insgesamt für die Produktion „X“ erhaltene Gage angegeben. Von ihm sei die Gesamtgage allein auf das Jahr 1981 bezogen worden. Wie bereits das OLG München in seinem Urteil vom 17.06.2010 zutreffend festgestellt habe, sei es schon deshalb nicht plausibel, dass er allein für 1981 einen Betrag von 172.900,00 DM bekommen habe, weil seine Tätigkeit im Jahr 1981 erheblich kürzer gewesen sei als im Jahr 1980; im Übrigen wäre die von den Beklagten behauptete Vergütung von 172.900,00 DM allein für das Jahr 1981 mit der vertraglichen Wochengage von 3.500,00 DM pro Woche nicht vereinbar. Auch die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Auswertungshandlungen der Beklagten angesichts der Tatsache, dass die Produktion aus dem Jahr 1980/81 stamme, mehr als außergewöhnlich seien und von der hohen Qualität des Films zeugten, sei nicht zu beanstanden. Bestritten werde, dass die Produktion „X“ angeblich nur noch ein „geringes Interesse“ finde, das sich in „fallenden Lizenzpreisen“ ausdrücke. Die Beklagten könnten freilich als Monopolunternehmen in Deutschland Preise für entsprechende Produktionen, die aus dem eigenen „Haus“, nämlich dem Y., stammten, diktieren, etwa auch gegenüber dem Tochterunternehmen B.. Genauso bestimmte letztlich der Monopolsender O. in Österreich die Summen, die er bereit sei, für eine Ausstrahlung zu bezahlen. Deshalb könnten auch solche Vereinbarungen zwischen „befreundeten“ Unternehmen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Der in der Berufungsbegründung der Beklagten erneut unsubstantiiert vorgebrachte Aspekt, es gebe angeblich auch andere Filme, die älter als „X“ seien und die nach wie vor häufig ausgestrahlt würden, könne an dem Ergebnis, insbesondere dem „auffälligen Missverhältnis“ i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG nichts ändern, worauf auf LGU S. 36 f. richtig hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei ihm nicht bekannt, dass etwa die von der Beklagten angeführte „Tc.-Reihe“ wie hier 16 Jahre nach ihrer Uraufführung einen „Director’s Cut“ und damit eine völlig neue Auswertungskette erhalten hätte. Der Vortrag der Beklagten, sie hätten durch die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Produktion keine ersparten Aufwendungen, da sie ansonsten - bestritten - angeblich ein Nullkosten-Programm hätten ausstrahlen können, verkenne, dass sie eben kein solches Nullkosten-Programm ausgestrahlt hätten, das im Übrigen aber ebenso einen objektiven Wert hätte. Soweit die Beklagten weiter die Zuordnung bzw. Bewertung einzelner Programme durch das Landgericht beanstandeten, sei dies unabhängig davon falsch, dass es nach dem von ihm herangezogenen Wiederholungsvergütungsmodell einer solchen Zuordnung nicht bedürfe bzw. sich diese unmittelbar aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebe. Zu Recht habe das Landgericht die Ausstrahlungen auf „P.“ den Beklagten zugerechnet und nicht eine Aufteilung zwischen A., U., O. und Ob. vorgenommen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die streitgegenständliche Produktion von Sendeanstalten der A. koproduziert und ausschließlich von den A.-Anstalten Fernseh-Nutzungsrechte für den deutschsprachigen Raum erworben worden. Wie sich zudem aus den Lizenzverträgen der A.-Anstalten mit der Bm. ergebe (etwa Anl. B 32 - 33 und K 52), hätten die Beklagten und der Y. die ausschließlichen Fernsehrechte für Ausstrahlungen (auch) auf „P.“ erworben, sodass das entsprechende Programm auch nur und ausschließlich über die Sendeanstalten der A. in das Fernsehkulturprogramm „P.“ habe eingebracht werden können. Soweit die Beklagten unsubstantiiert vortrügen, auch der O. habe angeblich Verwertungsrechte an der Produktion erworben, sei nicht ersichtlich, was dies mit der Zurechnung der Ausstrahlungen über „P.“ zu den Beklagten aufgrund der vom Landgericht festgestellten Einbringung „über die A.“ zu tun haben sollte. Im Übrigen würden auch die eigenen Tarifverträge der Beklagten eine „quotale Aufteilung“ von Ausstrahlungen über „P.“ nicht vorsehen. Die nun erstmals von den Beklagten angegebenen Zuliefereranteile einzelner Sender am Programm „P.“ würden vorsorglich bestritten. Der verspätete Vortrag der Beklagten zu den Lizenzierungen an „C.“ auf S. 52 f. der Berufungserwiderung (Bl. 1653 f.) werde mit Nichtwissen bestritten. Tatsache sei, dass für eine einmalige Ausstrahlung der Produktion im Nischensender „C.“ im Jahr 2002 durch den Y. bemerkenswert hohe 153.509,64 € bezahlt worden seien, was zeige, dass die vom Landgericht herangezogene O.-Lizenz kaum angemessen sein könne. Die Bewertung der Ausstrahlungen der Produktion in den Dritten Programmen und / oder in Spartenprogrammen der Beklagten durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden, sondern hätte im Ergebnis sogar noch höher ausfallen müssen, wie er bereits in erster Instanz vorgetragen habe. Auch die Bewertung der Fernsehausstrahlungen durch die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst folgten dem vom Landgericht angewendeten Verteilungsschema; ergänzend verweise er auf die Ausführungen des OLG München in dessen Urteil vom 21.12.2017. Soweit die Beklagten unzutreffend meinten, für die Aufteilung müsse auf Zuschauerreichweiten abgestellt werden, sei darauf hinzuweisen, dass diese weder für die pauschalierte Bewertung von Anteilen der Erstvergütung des Urhebers für die Wiederholungsvergütungen entsprechend den Tarifverträgen der Beklagten noch für die Lizenzierung von Filmen durch die Beklagten ausschlaggebend seien. Schon angesichts der Gebührenfinanzierung der Beklagten orientierten sich deren „Erträge und Vorteile“ nicht wie bei privaten Sendeanstalten, die auf Werbeeinnahmen angewiesen seien, an der „Zuschauerreichweite eines Programms“. Zu bestreiten sei die Behauptung der Beklagten, wonach im Tarifbereich und im Lizenzgeschäft die Formel „1 x De. = 1 x alle Dritten“ üblich sei. Einer solchen unzutreffenden Auslegung der eigenen Tarifverträge sei schon das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 zu Recht entgegengetreten. Die auf S. 15 der Berufungsbegründung der Beklagten genannten Multiplikationsfaktoren zwischen Spartenkanälen und dem Gemeinschaftsprogramm oder sonstigen Programmen würden bestritten, wobei die Berechnungen der Beklagten im Übrigen schon deshalb neben der Sache lägen, weil diese voraussetzten, dass alle Dritten Programme gleichzeitig das gleiche Programm sendeten, obgleich selbst nach dem unangepassten Tarifvertrag des Y. bereits mit fünf gleichzeitigen Sendungen in den insgesamt neun Dritten Programmen das Äquivalent einer Sendung im Abend-Hauptprogramm des „Ersten“ erreicht wäre (5 x 4 % = 20 %). Einer Beweiserhebung bedürfe es nach seiner Auffassung nicht, da das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO eine sachgerechte Schätzung der Beteiligung nach seinen Grundlagen vornehmen könne. Soweit die Beklagten meinten, sie hätten auch an anderer Stelle ihres Schriftsatzes vom 12.08.2016 vorgetragen, dass für Ausstrahlungen in den Dritten Programmen „zwischen 1/10 und 1/5 einer Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm „De.“ angesetzt“ werden müsste, sei schon nicht ersichtlich, wo dies geschehen sein solle, jedenfalls sei dies zu bestreiten und sei der Vortrag dann zudem in sich widersprüchlich, zumal ausweislich der tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten und des Y. eine Ausstrahlung in einem Dritten Programm eben nicht mit „1/10 und 1/5“ einer Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm „De.“ in Ansatz gebracht werde, sondern - bereits ohne Anpassung - mit 20 % (4 % der Erstvergütung statt 20 % für „De.“). Überdies sei bei allen Berechnungen zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Ausnahmeproduktion wie „X“ auch in den Neben- und Spartensendern einen besonderen Aufmerksamkeits- und Interessenfaktor aufweise und kein „landestypisches“ Programm mit etwa nur regionalem Interesse sei. Abwegig und falsch sei in diesem Zusammenhang auch der (neue) Wunsch der Beklagten, dass das Gericht Ausstrahlungen in den Dritten Programmen „nach dem Bevölkerungsschlüssel 2003 (hätte) errechnen müssen“, nachdem die entsprechenden Dritten Programme aller Beklagten bereits vor dem Stichtag 28.03.2002 unstreitig bundesweit empfangbar gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei der von ihm und vom Landgericht in Ansatz gebrachte 50 %-Anteil für Ausstrahlungen in den Dritten Programmen keinesfalls zu hoch gegriffen. Die zahlreichen neuen Zahlenwerte und -werke der Beklagten auf S. 17 - 21 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 1381 - 1385), insbesondere in Bezug auf angebliche Wertigkeiten einzelner Ausstrahlungen, würden bestritten ebenso wie die Schlussfolgerung der Beklagten, dass „sich nicht die vom Landgericht angenommenen auffälligen Missverhältnisse hinsichtlich aller Beklagten, sondern lediglich im Ausnahmefall“ ergeben sollten. Bestritten werde ebenfalls, dass „das Nutzungsverhalten der Dritten Programme insgesamt und relativ hinter der Nutzung des Gemeinschaftsprogramms „De.“ zurücksteht“, was immer die Beklagten damit zum Ausdruck bringen möchten; im Übrigen sei diese „Wertigkeit“ durch den Abschlag von 50 %, den er selbst bei seiner Berechnung vornehme, angemessen berücksichtigt. An der Sache vorbei gingen die neuen Ausführungen der Beklagten zur vom Landgericht vorgenommenen Bewertung der „Spartenprogramme“, wobei klarzustellen sei, dass er wie das Landgericht entsprechende Ausstrahlungen über Digitalkanäle der Beklagten trotz bundesweiter Empfangbarkeit im Rahmen der nur hilfsweisen Lizenzwertberechnung lediglich mit 10 % bewertet habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe das Landgericht die von ihnen beanstandeten zwei „Systemwiederholungen“ über die Spartenkanäle auch zutreffend aufgezählt. Diese begründeten ebenfalls einen eigenständigen Vorteil zu Gunsten der Beklagten, zumal auch auf diese Weise das Programm mit einem hochwertigen Produkt „gefüllt“ werde (wobei allerdings klarzustellen sei, dass er im primär von ihm zur Anwendung gebrachten Wiederholungsvergütungsmodell diese Wiederholungen entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten nicht gesondert bewertet habe). Wie dargelegt, komme es nach dem von ihm zur Bestimmung des Missverhältnisses und zur Berechnung der angemessenen weiteren Beteiligung herangezogenen Wiederholungsvergütungsmodell im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welchen individuellen Beteiligungssatz man zu seinen Gunsten als angemessen ansehen würde. Allerdings wären die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, insbesondere die Feststellung, die Beklagten seien der von ihm dargelegten Aufteilung der Erträge und Vorteile zwischen Kreativen einerseits und Verwerter andererseits nicht, und schon gar nicht substantiiert, entgegengetreten. Der Hinweis der Beklagten auf den neu abgeschlossenen, sie unstreitig überhaupt nicht erfassenden - und aus den auf S. 13 ff. des Schriftsatzes vom 22.12.2014 (Bl. 820 ff.) genannten Gründen unwirksamen - Tarifvertrag zwischen Verdi / BFFS (Schauspielerverband) und der Produzentenallianz, der im Jahr 2014 in Kraft getreten sein soll, ändere an diesem Ergebnis nichts. Sie hätten in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2016, S. 26 f. (Bl. 1082 f.) lediglich ihre (unzutreffende) Auffassung vorgetragen, der vorgenannte Tarifvertrag wäre auch auf die hier streitgegenständliche Produktion anwendbar, wenn der Film heute hergestellt würde. Falsch sei auch die Auffassung der Beklagten, die vom Landgericht zutreffend festgestellten Verteilungsgrundsätze könnten lediglich im Verhältnis zwischen Urheber und Vertragspartner, nicht aber gegenüber Drittnutzern gelten. In beiden Fällen finde die Werknutzung durch einen Verwerter statt, der Schöpfungsanteil des Urhebers am Werk sei gleich, auch der Bundesgerichtshof differenziere hier nicht. Was die Umsatzsteuer betreffe, so sei er umsatzsteuerpflichtig, so dass die gegenüber den Beklagten auszuurteilenden Vergütungen auch zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen seien. Der Kläger beantragt zu seiner Berufung: Unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart vom 02.11.2017, Az. 17 O 127/11, werden die Beklagten wie folgt verurteilt: 1. a) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 240.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 betragen soll. Hilfsweise: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 240.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Gemeinschaftsprogramm der A.-Sender für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion in den Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Gemeinschaftsprogramm der A.-Sender für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion in den Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung für die Ausstrahlungen im Gemeinschaftsprogramm der A. (teilweise) nicht annehmen sollte, wird hilfsweise eine Einzelhaftung der einzelnen Sender entsprechend ihren Anteilen an der A. geltend gemacht. 2. a) Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 54.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2010 betragen soll. Hilfsweise Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 54.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik S.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik S.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 3. a) Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 47.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2010 betragen soll. Hilfsweise Der Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 47.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Q.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Q.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 4. a) Der Beklagte zu 3. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 46.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2010 betragen soll. Hilfsweise Der Beklagte zu 3 wird darüber hinaus verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 46.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik V.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Q.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 5. a) Der Beklagte zu 4. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 15.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 betragen soll. Hilfsweise Der Beklagte zu 4 wird darüber hinaus verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 15.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik M.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik M.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 6. a) Der Beklagte zu 5 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 53.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2010 betragen soll. Hilfsweise Der Beklagte zu 5 wird darüber hinaus verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 53.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 5 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik N.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 5 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik N.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Vb.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Vb.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 8. a) Der Beklagte zu 7. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 63.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2010 betragen soll. Hilfsweise Der Beklagte zu 7 wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „X" im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 12.03.2016 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 63.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2010 betragen soll. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 7 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Z.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 7 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Z.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. 9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 8 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Vb.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 8 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „X" für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 83 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf A.-Sendeanstalten, Rubrik Vb.), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13, betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt. Die Beklagten beantragen: die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2017, Az.: 17 O 127/11 abzuändern und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt: Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Zur Begründung ihres Rechtsmittels und ihres Begehrens auf Zurückweisung der Berufung des Klägers tragen sie abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Landgericht auf LGU S. 24 ff. angenommen, die Klagänderung der ursprünglich in die Zukunft gerichteten Zahlungsanträge in Feststellungsanträge sei ohne die von ihnen ausdrücklich verweigerte Einwilligung zulässig, dem sei wegen der Anwendbarkeit von § 269 ZPO nicht so. Es treffe auch nicht zu, dass keine Änderung ihrer Argumentationsstrategie erforderlich wäre, denn die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages sei gegenüber einer reinen Zahlungsverpflichtung schon deswegen etwas völlig anderes, weil die Verteidigungsargumentation eine völlig andere sein müsse, nämlich diejenige, dass § 32a Abs. 2 UrhG im Gegensatz zu § 32a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung gar nicht vorsehe. Bei der Begründung, warum der in Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung hilfsweise gestellte Antrag „zusammen mit dem Y.“ nicht unzulässig sei, habe das Landgericht verkannt, dass nach dem Inhalt der Klagbegründung ausdrücklich eine Verurteilung zusammen mit dem Y. begehrt werde. Im Hinblick auf den Y. ergebe sich die Unzulässigkeit ferner aus der anderweitigen Rechtshängigkeit (Münchener Parallelverfahren). Schließlich seien entgegen der Ansicht des Landgerichts sämtliche Feststellungsanträge lit. b) unzulässig. Insoweit habe sich das Landgericht nicht mit ihrem Vorbringen zur Widersprüchlichkeit der Anträge auseinandergesetzt. Sie ließen schon nicht erkennen, ob die Berechnung der begehrten Wiederholungsvergütungen nach etwa bei einzelnen Beklagten vorhandenen Tarifen für die Ausstrahlung der Produktion im eigenen Programm oder nach etwa bei einzelnen Beklagten vorhandenen Tarifen für die Ausstrahlung der Produktion in den Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender erfolgen solle; überdies verfüge keine der Beklagten über ein „Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 73“ oder dem hilfsweise in Bezug genommenen Modell gemäß Anlage K 13. Der Verweis auf die Anlagen K 73 und K 13 mache die Anträge nicht hinreichend bestimmt, weil sich aus diesen Anlagen keine abstrakte Berechenbarkeit der begehrten festzustellenden Ansprüche auf Wiederholungsvergütung ergebe, so dass völlig unklar bleibe, welche Wiederholungsvergütung nach dem Begehr des Klägers festgestellt werden solle. Zu unbestimmt sei auch die Bezeichnung „im Gemeinschaftsprogramm der A.-Sender“, denn ein solches Gemeinschaftsprogramm gebe es wie schon in der Klagerwiderung vorgetragen (S. 35, Bl. 123) nicht; überdies werde nicht genannt, welches Programm gemeint sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es auch an einem Feststellungsinteresse. Dessen Begründung durch das Landgericht verkenne, dass das Feststellungsinteresse gerade den Anspruch auf weitere Beteiligung umfassen müsse, dieser aber ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes voraussetze, das für die Zukunft nicht festgestellt werden könne. Der Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG knüpfe an in der Vergangenheit vorgenommene Verwertungshandlungen und die hierdurch erzielten Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes an, so dass diese bereits erzielt sein müssten, was bei dem in die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag gerade nicht der Fall sei. Weiter seien die Feststellungsanträge auch deshalb unzulässig, weil der Kläger einen über zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt angebe, ab dem er angeblich nicht in der Lage sei, einen behaupteten Zahlungsanspruch zu beziffern, wozu er jedoch ohne weiteres in der Lage sei. Schließlich seien die Berufungsanträge deshalb unzulässig, weil der Kläger mit seiner Berufung seinen bisherigen Hauptantrag nur noch i. H. v. „nicht weniger als 240.000,00 €“ weiterverfolge, zugleich der Höhe nach ebenso abgeänderte Forderungen gegenüber den Beklagten Ziff. 1 bis 5 und 7 nunmehr als Hauptanträge geltend mache, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch als Hilfsanträge gestellt worden seien. Der Kläger stelle mithin nun in erster Instanz nur hilfsweise gestellte Anträge zur Begründung einer objektiven Klagehäufung mit nunmehr erstmalig gestellten Hauptanträgen; dies sei unzulässig. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Dies sei schon deshalb der Fall, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts § 32a UrhG auf Arbeitnehmer nicht anwendbar sei, jedenfalls für den vorliegenden Fall. Das Landgericht beziehe sich insoweit zu Unrecht auf S. 21 der Bundestagsdrucksache 14/8058, denn dort habe der Rechtsausschuss daran festgehalten, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiter gültig sein sollten und § 43 UrhG eine flexible Lösung enthalte, die den Besonderheiten urheberrechtlichen Schaffens in Beschäftigungsverhältnissen Rechnung trage. Überdies wäre ein gesetzgeberischer Wille lediglich eine Auslegungsregel bei der Rechtsanwendung, jedoch nicht die maßgebliche. Mit ihrem substantiierten Vortrag dazu, warum § 32a UrhG auf Arbeitnehmer nicht anwendbar sei, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Das Landgericht habe auch nicht die eigentumsrechtlichen Positionen des Arbeitgebers mit jenen des Arbeitnehmers, welcher durch seinen Lohnanspruch bereits für seine Arbeitsleistung vergütet worden sei, abgewogen. Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, sei der Kläger auch tatsächlich Arbeitnehmer gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, der Kläger sei allein berechtigt, Zahlungsansprüche und dementsprechend auch Feststellungsansprüche geltend zu machen, ohne dass es einer Einbeziehung der weiteren Miturheber bedürfe. Vor allem habe das Landgericht nicht ihren umfangreichen Vortrag dazu beachtet, dass jedenfalls das „Gewerk Kamera“ einheitlich zu betrachten sei, denn der Kläger sei lediglich einer der Kameramänner gewesen, wenngleich der Chefkameramann. Sie hätten bereits in der Klagerwiderung auf den S. 14 ff. (Bl. 102 ff.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere hervorragende Kameramänner neben dem Kläger tätig gewesen seien und etwa Herr W. die Unterwasserkameraleistungen eigenständig erbracht habe. Für die Kameraleistungen würden im Abspann des „Director’s Cut“ in Form einer Einzelnennung vor dem „Cast“ auch E., der für die Trickaufnahmen verantwortlich gewesen sei, wie auch Herr K., der die Spezialeffekte geschaffen habe (S. 37 ff. des Schriftsatzes vom 15.07.2011, Bl. 349 ff.), genannt. Entgegen der Behauptung des Klägers habe mithin die Bildgestaltung (Gewerk Kamera) keineswegs allein bei ihm, sondern gerade auch bei den weiteren Kameraleuten gelegen. Jedenfalls die weiteren Kameramänner seien ebenso Miturheber hinsichtlich der Bildgestaltung wie der Regisseur und die weiteren Beteiligten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass auch die Kameraassistenten nicht lediglich Gehilfen des Klägers gewesen seien, sondern eigenständige Gestaltungsleistungen miterbracht hätten und darüber hinaus auch Gehilfen der anderen Kameramänner gewesen seien. Entsprechend seien die weiteren Kameramänner sowohl im Abspann der Fernsehfassung als auch des „Director’s Cut“ genannt worden (Anlagen B 38 und B 39, Bl. 360 f.); darüber hinaus sei im Abspann des Director’s Cut in Form einer Einzelnennung vor dem „Cast“ der für die Trickaufnahmen verantwortliche E. genannt, und in gleicher Weise auch Herr K., der die Spezialeffekte geschaffen habe, hervorgehoben worden. Ihr Bestreiten der Behauptung des Klägers, dass diesem das Gewerk Kamera vollständig zuzurechnen sei, sei auch nicht unsubstantiiert; vielmehr hätten sie insoweit mit Nichtwissen bestreiten können, weil es sich um Tatsachen handele, die weder ihre eigenen Handlungen betreffe noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien (§ 138 Abs. 4 ZPO). Soweit sich der Kläger auf das Urteil des OLG München berufe, sei dessen Rechtsmeinung fehlerhaft, weil die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG auch zugunsten von im Abspann eines Filmes genannten zusätzlichen Kameramännern und Kameraassistenten gelte. Bei der Benennung im Abspann handele es sich daher um eine übliche Weise der Bezeichnung von Miturhebern eines Filmwerks. Soweit sich der Kläger auf die Bestätigung der B. vom 04.10.1982 (Anlage K 3, nach Bl. 66) berufe, sei dieser nicht zu entnehmen, dass er allein für das Gewerk Kamera verantwortlich gewesen sei, insbesondere werde dadurch nicht nachgewiesen, dass die weiteren Kameraleute und Kameraassistenten nicht ebenso Miturheber seien. Die gemeinschaftliche Geltendmachung des Anspruchs auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG durch die Miturheber, jedenfalls die Miturheber eines Gewerks, hier Kamera, sei notwendig um den in § 8 Abs. 2 S. 3 Halbsatz. 2 und Abs. 3 UrhG zum Ausdruck kommenden Gedanken Rechnung zu tragen. So seien z. B. in dem Ergänzungstarifvertrag vom 13.05.2013 (Anlage B 46) die Beteiligungsprozentsätze für das „Gewerk Kamera“ insgesamt ausgewiesen, nicht jedoch für einzelne an diesem Gewerk beteiligte Urheber. Demgegenüber weise LGU S. 45 dem Kläger einen Beteiligungssatz i. H. v. 3,5 % zu. Durch die isolierte Zuweisung eines Beteiligungssatzes an einen Miturheber würden jedoch die weiteren Miturheber benachteiligt, wie die Annahme des Landgerichts zeige. Weiter würde durch die Eröffnung der Möglichkeit, isoliert für einen einzelnen Kameramann Ansprüche auf weitere Beteiligung zuzuerkennen, dies im Ergebnis zu einer Überforderung des nutzenden Dritten führen. Letzteres stelle zugleich eine potentielle Gefährdung der Rundfunkfreiheit dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei daher § 8 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2 UrhG jedenfalls auf die Fälle des § 32a Abs. 2 UrhG entsprechend heranzuziehen. Die Stellung des Dritten in der Lizenzkette sei in Bezug auf den einzelnen Miturheber vergleichbar einem „Verletzer“ i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG. Insbesondere könne die Frage nach dem auffälligen Missverhältnis sowie den Erträgnissen und Vorteilen eines Werknutzers in der Lizenzkette nur einheitlich im Hinblick auf alle Miturheber beantwortet werden, insbesondere weil die Zahlung einer weiteren Beteiligung an einen Urheber, hier den Kläger, die Möglichkeit anderer Urheber, ebenso eine weitere Beteiligung zu erhalten, reduziere, weil die angefallenen Kosten die Erträgnisse und Vorteile des jeweiligen Werknutzers minderten, was wiederum unmittelbare Auswirkungen auf den durch einen anderen Miturheber später geltend gemachten Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Damit sei in gleicher Weise der Zweck des § 8 UrhG, eine Übervorteilung anderer Miturheber zu verhindern, betroffen. Der Bundesgerichtshof habe in „Das Boot I“ angenommen, jedenfalls Auskunftsansprüche könnten durch einen Miturheber allein geltend gemacht werden könnten, habe sich jedoch damit, dass sich durch die Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung an einen Miturheber die Vorteile und Erträgnisse, welche ein dritter Nutzer erzielt habe, reduzierten, ersichtlich nicht befasst. Was die Vergütung des Klägers betreffe, so habe er für seine Tätigkeit als Chefkameramann insgesamt 292.900,00 DM erhalten. Dass das Landgericht lediglich von 180.000,00 DM ausgehe, sei rechtsfehlerhaft; das Landgericht setze sich insoweit über den eindeutigen Wortlaut der Anlagen B 14 und B 15 hinweg und verkenne, dass in der Anlage B 14 der Kläger selbst von einer „entsprechend der Abrechnung auf der Lohnsteuerkarte“ erhaltenen Vergütung spreche, woraus sich ergebe, dass lediglich ein Kalenderjahr gemeint sein könne, weil Lohnsteuerkarten nur jeweils für ein Kalenderjahr ausgegeben worden seien. Soweit das Landgericht auf den Begriff „Gesamthonorar“ abhebe, sei auch diesem nicht zu entnehmen, dass damit die Honorare für 1980 und 1981 gemeint seien, vielmehr der auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkte Jahresgesamtbetrag; der Begriff „Gesamthonorar“ meine mithin die Gesamtleistung für das Kalenderjahr 1981. Jedenfalls hätte das Landgericht den vom Kläger zugestandenen Wert der Vergütung der Jahre 1980 und 1981 in Höhe von 204.000,00 DM ansetzen müssen, weil insoweit ein Geständnis des Klägers vorgelegen habe, über das sich die Kammer nicht zu ihren Lasten hätte hinwegsetzen dürfen. In Bezug auf ihre „Erträgnisse und Vorteile“ sei die Annahme des Landgerichts auf LGU Seite 36, ihre Auswertungshandlungen seien angesichts der Tatsache, dass das Filmmaterial aus dem Jahr 1980 / 1981 stamme, mehr als ungewöhnlich, unzutreffend. Sie hätten bereits auf Seite 41 des Schriftsatzes vom 15.7.2011 (Bl. 353) darauf hingewiesen, dass es eine ganze Reihe weiterer Filme gebe, die deutlich älter seien als „X“ und nach wie vor häufig ausgestrahlt würden und ausgestrahlt werden könnten, ohne dass hierfür zusätzliche Wiederholungshonorare zu zahlen oder Ansprüche aus § 32a UrhG zu bedienen gewesen wären, dies einerseits aufgrund der geschlossenen Filmlizenzverträge und andererseits aufgrund des den Ursprungsverträgen zwischen Urhebern und Produktionsgesellschaft zugrunde liegenden ausländischen Rechts, insbesondere des Rechts der USA. Sie hätten mithin keine Aufwendungen erspart, die ansonsten für eine Ausstrahlung auf dem betreffenden Sendeplatz nötig gewesen wären, denn sie hätten anstelle der streitgegenständlichen Produktion keinesfalls eine Neuproduktion eines Films veranlasst und diesen zu den genannten Wiederholungsausstrahlungszeiten ausgestrahlt, sondern vielmehr Filme aus ihrem Filmfundus ohne zusätzliche Wiederholungsvergütung ausgestrahlt. Soweit das Landgericht der Auffassung sei, die Ausstrahlungen auf „P.“ seien ihnen zuzurechnen, weil nur sie als in der A. zusammengeschlossene Rundfunkanstalten über die „ausschließlichen Verwertungsrechte“ verfügten und die Fernsehproduktion daher nur über die A. eingebracht werde, sei dies und die Begründung hierfür fehlerhaft: bei „P.“ handle es sich um ein in einer eigenständigen Form veranstaltetes Fernsehprogramm, nicht um ein Fernsehprogramm der Beklagten; zuständig für die Zusammenstellung des P.-Programms sei die P.-Programmkonferenz, die vom P.-Koordinator, angesiedelt beim U., geleitet werde. Weiter sei die Argumentation des Landgerichts unzutreffend, weil ihnen Ausstrahlungen des „Director’s Cut“ zugerechnet würden, hinsichtlich dessen sie nicht über ausschließliche Verwertungsrechte verfügten, wie bereits die unstreitige Lizenzierung an den O. belege. Dass das Landgericht sich darüber hinaus zur Begründung der Zurechnung der Sendung vom 15.5.2009 auf die explizite Erwähnung des Programms „P.“ im Lizenzvertrag vom 19.12.2011 beziehe, sei schon denklogisch bedenklich, da dieser Lizenzvertrag allenfalls Ausstrahlungen während dessen Laufzeit erfassen könne. Selbst wenn man eine Zurechnung vornehme, sei diese allenfalls entsprechend der prozentualen Aufteilung der Programmanteile gerechtfertigt; die A. liefere aber nur 32,5 % des Programms zu. Das Landgericht habe es versäumt, überhaupt festzustellen, ob der Film durch eine der Beklagten in das Programm „P.“ eingebracht worden sei, was jedoch Voraussetzung für eine Zurechnung an sie wäre. Fehlerhaft sei auch die Bewertung einer Ausstrahlung in einem dritten Programm mit 50 % einer Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm „De.“ (LGU S. 39). Eine Grundlage für diese Bewertung nenne das Urteil nicht. Die einheitliche Festsetzung für sämtliche dritten Programme entbehre auch einer tatsächlichen Grundlage angesichts des unterschiedlichen Sendegebiets der einzelnen Rundfunkanstalten. Sie hätten bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass es für die Bewertung maßgebend auf die Zuschauerreichweite eines Programms ankomme (Seite 48 f., Bl. 136 f.). Dies ergebe sich auch daraus, dass die Verwertungsrechte als „Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers“ anzusehen seien. Sei aber Sinn und Zweck der Einräumung von Verbotsrechten an den Urheber, von jedem Endverbraucher, der sein Werk genieße, eine Vergütung zu erhalten, müsse sich die Angemessenheit einer vom Werkvermittler zu zahlenden Vergütung grundsätzlich danach bemessen, wie viele Endverbraucher aufgrund der vertraglich erlaubten Vermittlungstätigkeit des Werkvermittlers das Werk genossen hätten. Wie der Werkvermittler die vom Endverbraucher erhobene Vergütung kalkuliere, sei ihm überlassen. Das sei beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht anders als bei kommerziellen Anbietern; auch beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk richte sich aus urheberrechtlicher Sicht die Höhe der Urheberrechtsvergütung nach der Zahl der Zuschauer. Unzutreffend sei deshalb auch die Annahme des Landgerichts, die Ausstrahlung in einem Spartenprogramm („P.“, „Ib.“ etc.) sei mit 10 % einer Ausstrahlung im Programm „De.“ anzusetzen; vielmehr sei eine Ausstrahlung in den Spartenkanälen angesichts der geringen Einschaltzahlen der Digitalprogramme Anfang der 2000er Jahre deutlich unter 10 % anzusetzen. Wie im Schriftsatz vom 15.7.2011 (Seite 7, Bl. 419) vorgetragen und unter Beweis gestellt, seien die zwischen 2002 und 2011 erfolgten Ausstrahlungen des „Director’s Cut“ in den dritten Programmen und in den Spartenkanälen zusammengenommen (13 Ausstrahlungen in den dritten Programmen und 3 Ausstrahlungen in den Digitalprogrammen) üblicherweise wie zwei Ausstrahlungen im Gemeinschaftsprogramm „De.“ zu bewerten, was der im Tarifbereich und im Lizenzgeschäft üblichen Formel „1 x De. = 1 x alle Dritten“) entspreche. Zur Gültigkeit dieser Formel hätten sie erstinstanzlich unter dezidierter Darlegung der Zuschauerzahlen für alle Ausstrahlungen vorgetragen und Beweis angeboten, auch dafür, dass die Spartenkanäle lediglich einen Multiplikationsfaktor gegenüber dem Gemeinschaftsprogramm „De.“ von 0,24 (Ib.) bzw. 0,08 (Ia.) hätten. Den von ihnen angebotenen Sachverständigenbeweis habe das Landgericht nicht erhoben, vielmehr einfach die Bewertung des Klägers auf Seite 39 der Klageschrift übernommen, der seine Einstufung der dritten Programme damit begründet habe, der durch die Tarifvertragsparteien gewählte Ansatz eines dritten Programms sei mit 1/5 bzw. 1/7 (der Ausstrahlung in „De.“) zu niedrig, da dieser aus den 70er Jahren stamme, als die dritten Programme nur regional verbreitet wurden; die inzwischen bundesweite Verbreitung mache jedoch einen Ansatz in Höhe der Hälfte der Ausstrahlung in „De.“ erforderlich. Dem seien sie im Schriftsatz vom 12.08.2006 entgegen getreten unter Hinweis darauf, dass die geltenden Tarifverträge erst 2001, 2002 und 2006 geschlossen worden seien und die bundesweite Verbreitung der dritten Programme bereits berücksichtigt hätten, wobei die Tarifvertragsparteien durch die Beibehaltung der Abstufung zwischen den ersten und den dritten Programmen dem Umstand Rechnung getragen hätten, dass mit einer Ausstrahlung im Ersten so viele Zuschauer erreicht würden wie durch je eine Ausstrahlung in allen Dritten. Im Schriftsatz vom 12.8.2016 hätten sie weiter dazu vorgetragen, dass für Ausstrahlungen in den dritten Programmen zwischen 1/10 und 1/5 einer Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm „De.“ angesetzt werde (Seite 7 f., Bl. 1063 f.). Wenn das Landgericht den Wert für die Ausstrahlungen im Gemeinschaftsprogramm „De.“ auf der Grundlage der nach Bevölkerungsanteilen hochgerechneten Lizenzgebühr, welche der O. im Jahr 2003 bezahlt habe, errechnet habe, hätte es folgerichtig auch die Ausstrahlungen in den dritten Programmen nach dem Bevölkerungsschlüssel von 2003 errechnen müssen. Auf der Basis der landgerichtlichen Berechnung ergäben sich Werte der Ausstrahlung von 21.414,40 € (für den Beklagten Ziffer 1, S.) bis zu 962,48 € (Beklagter Ziffer 6, Radio Bremen), so dass der vom Landgericht angenommene Wert von 60.000,-- € je Ausstrahlung im dritten Programm weit übersetzt sei und jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehre. Auch soweit die dritten Programme bundesweit empfangbar seien, sei kein Aufschlag gegenüber der Berechnung nach Bevölkerungszahlen angezeigt, da das Nutzungsverhalten der dritten Programme insgesamt und relativ hinter der Nutzung des Programms „De.“ zurückstehe. Aufgrund dieser richtigen Werte ergebe sich für die Ausstrahlung in den dritten Programmen nach der Berechnungsweise des Landgerichts ein Gesamtwert der Ausstrahlungen von 329.445,-- € und nicht wie vom Landgericht angenommen von 1.260.000,-- € und für die Ausstrahlungen in den Spartensendern von 31.051,87 € (wobei zwei Ausstrahlungen nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich um sogenannte Systemwiederholungen handle, welche im Lizenzpreis für die jeweilige Erstausstrahlung bereits enthalten seien; dass diese nicht gesondert zu vergüten seien, erkenne auch der Kläger an, indem er dies in seiner Tabelle gemäß Anlage K 73 nicht bepreise) statt wie vom Landgericht angenommen von 120.000,-- €. Angesichts des Umstands, dass sich nach Sinn und Zweck des Urheberrechts der Anspruch auf angemessene Vergütung an der Zahl der Personen orientieren müsse, die das Werk genössen, sei es an sich opportun, ihre Vorteile und Erträgnisse an den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu orientieren, die zwischen dem Bundesverband Kamera und La./Lb. vereinbart worden seien (vom 17.08.2016, B 59, Bl. 1182) und diese anzupassen, oder man prüfe die Angemessenheit anhand der Gemeinsamen Vergütungsregeln, welche im Wege der Schlichtung derzeit zwischen der A./D./Produzentenallianz und dem Bundesverband Regie entstünden; hier werde für den 11.09.2018 der Schlichterspruch erwartet, Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht dann weiter davon aus, dass die Vorteile nicht für jede von ihnen isoliert berechnet werden müssten, was § 32a Abs. 3 UrhG widerspreche, wonach die Erträgnisse und Vorteile gerade bei dem jeweiligen Lizenznehmer in der Lizenzkette entstanden sein müssten, der auf Zahlung in Anspruch genommen werde. Was den vom Landgericht angenommenen Beteiligungssatz des Klägers von 3,5 % betreffe (LGU Seite 45), beruhe dieser auf der unzutreffenden Prämisse, dass auf den Kameramann 5 % entfalle und sie, die Beklagten, den dieser Annahme zugrundeliegenden Angaben nicht substantiiert entgegen getreten seien, was aber nicht zutreffe. Sie hätten auf Seite 26 f. des Schriftsatzes vom 12.8.2016 (Bl. 1082 f.) vorgetragen, dass die übliche Beteiligung des Gewerks Kamera 8,48 % des auf die Filmbeteiligten entfallenden Erlösanteils betrage, der wiederum 7,5 % bzw. 15 % des beim Produzenten eingehenden Erlöses betrage, die Erlösbeteiligung des Kameramanns also 1,272 % betrage. Dies sei durch den für die Filmbranche geltenden „Tarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm“ (vom 13.05.2013, Anl. B 46, Bl. 798) so bestimmt, der, wenn „X“ heute produziert würde, auch Anwendung fände. Hierüber setze sich das Landgericht mit der Begründung hinweg, dieser Tarifvertrag sei nicht „branchenüblich“, weil die Parteien nicht tarifgebunden seien und der Tarifvertrag sich an den Filmhersteller und nicht an den ausstrahlenden Sender richte. Es sei aber widersprüchlich, wenn das Landgericht die Branchenüblichkeit der im Tarifvertrag festgestellten Aufteilung mit der Begründung in Abrede stelle, der Tarifvertrag gelte nur für den Vertragspartner des Urhebers, zugleich aber eine vom Kläger behauptete Aufteilung für maßgeblich halte, die ebenfalls nur für den Vertragspartner des Urhebers gelte. Seiner Logik folgend hätte das Landgericht auf Erlösbeteiligungsregelungen als „branchenüblich“ abstellen müssen, die zwischen weiteren Verwertern in der Lizenzkette und den Filmbeteiligten gelten. Solche gebe es aber nicht, da die Verwerter in der Lizenzkette an den Filmhersteller zahlten und dieser die Filmbeteiligten an den Erlösen beteilige. Insoweit könne das Landgericht nicht einfach über den Vortrag der Beklagten hinweggehen, dass nicht die vom Kläger vorgetragene Aufteilung, sondern die im Rahmen der Tarifeinigung gefundene Aufteilung der Branchenübung entspreche. Doch selbst wenn man annehmen wollte, eine Beteiligung von 5 % für das Gewerk Kamera sei branchenüblich, sei die Festlegung des Beteiligungssatzes des Klägers mit 3,5 % unangemessen hoch und berücksichtige nicht, dass sie vorgetragen hätten, dass zu dem „Gewerk Kamera“ die urheberrechtlichen Schöpfungsleistungen von mindestens insgesamt 27 Personen gehörten, für deren urheberrechtliche Beteiligung Beweis angeboten worden sei. Angesichts dieses Umstands liege der Höchstsatz für die Beteiligung des Klägers bei 1 %. Schließlich gehe das Landgericht bei wertender Betrachtung rechtsirrig davon aus, dass der Anteil der Vergütung, der auf den Auswertungszeitraum nach dem 28.3.2002 entfalle, mit Null anzusetzen sei. Das OLG München habe in der „Elvis Presley“ - Entscheidung vom 1.6.2007 (6 U 310/06) darauf hingewiesen, dass bereits allgemeine Erwägungen wie die von ihnen im Schriftsatz vom 8.9.2017 vorgetragenen Gründe eine Aufteilung der Vergütung erforderten (Seite 3 ff. unter 4., Bl. 239 ff.). Die dem Kläger bezahlte Vergütung sei gemäß den vom OLG München aufgezeigten Grundsätzen aufzuteilen. Da es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht darauf ankomme, ob die Parteien die Möglichkeit einer besonders umfangreichen oder erfolgreichen Verwertung vorhergesehen und in ihren vertraglichen Willen aufgenommen hätten, könne man nicht wie auf LGU S. 43 unter 3. darauf abstellen, es sei nicht absehbar gewesen, dass der Film auch 35 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung noch verwertet werde. Auch werde bei Vereinbarung eines Buyouts die dem Kreativen geleistete Vergütung grundsätzlich als Gegenleistung für die gesamte Auswertung entrichtet. Soweit der Kläger darauf hinweise, durch die Verteilung der Erstvergütung über eine längere Zeitdauer werde möglicherweise die Grenze zu einem auffälligen Missverhältnis nicht mehr überschritten, könne dies nur der Fall sein, wenn zugleich keine urheberrechtlichen Verwertungshandlungen vorgenommen würden. Da dem Urheber nur für eine besonders weitreichende Auswertung ein Anspruch auf weitere Beteiligung zuerkannt werden solle, sei dies die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei wie im Schriftsatz vom 8.9.2017 (Seite 4 ff., Bl. 1240 ff.) dargelegt zu konstatieren, dass kein im Sinn von § 32a Urheberrechtsgesetz auffälliges Missverhältnis bestehe. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, sie hätten auf eine etwaige zu zahlende weitere Beteiligung auch Umsatzsteuer zu entrichten, denn bei der „weiteren Beteiligung“ handle es sich nicht um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von § 1 UStG. Soweit das Landgericht auf die Entscheidung des BGH vom 7.10.2009 (I ZR 41/07, Rn. 55) verweise, sei dies unbehelflich, weil es dort um die Anpassung der angemessenen Vergütung zwischen den Vertragspartnern gegangen sei; insofern könne von einem Leistungsaustausch i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG ausgegangen werden. Dem Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG liege jedoch weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung des Klägers an sie, die Beklagten, zugrunde, insbesondere keine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, weil ihnen Rechte nicht durch den Kläger oder in dessen Auftrag eingeräumt worden seien, sondern auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage von Dritten (B.). Soweit das Landgericht auf § 12 Abs. 1 Nr. 7c) UStG verweise, werde dort lediglich der Steuersatz geregelt, nicht jedoch die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz im Sinne von § 1 UStG vorliege. Zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung ihrerseits hätten sie bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die in das Gemeinschaftsprogramm „De.“ eingebrachten Sendungen immer auch eine Sendung der einbringenden Landesrundfunkanstalt blieben, die darüber hinaus nach den vereinbarten „Grundsätzen für die Zusammenarbeit im A.-Gemeinschaftsprogramm und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten“ für die von ihr eingebrachte Sendung verantwortlich bleibe; die A. sei weder ein Rundfunksender noch nehme sie Fernsehausstrahlungen selbst vor, sie sei vielmehr nach den über die D. abgeschlossenen Lizenzverträgen nicht Lizenznehmerin, vielmehr handle es sich um Lizenzverträge der dort namentlich genannten Rundfunkanstalten (Anlagen B 32 und B 33). Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung weiterhin behaupte, dem Y.-Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte komme Modellcharakter zu und ihre Tarifverträge seien auch in Struktur und Höhe der Wiederholungssätze identisch, sei dies wie bereits erstinstanzlich dargelegt unzutreffend. Richtig sei, dass der Y. - zeitgleich wie der N. - eine der ersten Rundfunkanstalten in der A. gewesen sei, die Regelungen über die Einräumung und Abgeltung von Nutzungsrechten in ihre Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte aufgenommen habe, was natürlich eine gewisse Vorbildwirkung enthalte. Aufgrund der unterschiedlichen Finanzkraft der A.-Anstalten sei jedoch eine Vereinheitlichung von Vergütungsregelungen, ein wichtiges Ziel gewerkschaftlicher Bemühungen, nur bis zu einem bestimmten Grade möglich. Die Lösung der Tarifvertragsparteien bei der Verhandlung urheberrechtlicher Regelungen habe darin bestanden, dass man „vor die Klammer“ gezogen habe, was sich abstrakt als einheitlicher Rahmen regeln lasse, dass man aber die Festlegung der Frage, für welche Leistungen überhaupt Folgevergütungen (Wiederholungs- und Übernahmehonorare) gezahlt werden sollten und wie hoch diese seien, den Tarifvertragsparteien der jeweiligen Rundfunkanstalt überlassen habe. Der „Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ sei also nur der eine Teil einer tarifvertraglichen Bestimmung der Vergütung für Urheberrechtsnutzungen und enthalte keine Aussage darüber, dass für den „lichtsetzenden Kameramann“, wie der „Director of Photography“ im Deutschen heiße, nach Auffassung der Tarifvertragsparteien überhaupt ein Wiederholungshonorar gezahlt werden solle, noch dazu, welcher Betrag gegebenenfalls als angemessen erachtet werde. Dies werde in den Vergütungstarifverträgen festgelegt, und zwar für jede Rundfunkanstalt unterschiedlich, was sowohl der Kläger als auch das OLG München in der Entscheidung vom 21.12.2017 übergingen. Wenn also - wie tatsächlich nicht - ein Rückgriff auf Tarifverträge zulässig sei, errechne sich die Vergleichsvergütung durch Anwendung des tarifvertraglich bestimmten Wiederholungssatzes auf die tarifvertraglich bestimmte Vergütung; nur für diese Kombination sei anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien von der Angemessenheit der Vergütung ausgegangen seien - vorausgesetzt, der Tarifvertrag sei sachlich und persönlich anwendbar, was hier ohnehin nicht gegeben sei. Die Behauptung des Klägers, die Höhe des Ersthonorars sei nicht tarifvertraglich geregelt und werde durch die Rundfunkanstalt anhand willkürlich festgelegter Honorarrahmen einseitig bestimmt, sei falsch und führe in die Irre. Vielmehr sei eine mögliche Wiederholungsvergütung tarifvertraglich der Höhe nach bestimmt, nämlich durch die Festlegung der Vergütungshöhe in Verbindung mit der Bestimmung eines Prozentsatzes für die Wiederholungsvergütung. So sehe der Y.-Honorarrahmen bspw. für die Fernsehspielregie gar keinen Mindestsatz vor, sondern nur einen Höchstsatz in Höhe von 30.848,12 € (Stand 2018), während beim S. nur das Mindesthonorar in Höhe von 20.958,-- € tarifiert sei. Die tarifvertraglich bestimmte Wiederholungsvergütung betrage für einen Regisseur beim S. daher 10.479,-- € für eine Wiederholung in „De.“ und sei eine Mindestvergütung, während beim Y. die tarifvertraglich bestimmte Wiederholungsvergütung für eine Wiederholung in „De.“ 15.424,06 € betrage und als tarifvertraglich bestimmte Obergrenze anzusehen sei. Soweit der Kläger hinsichtlich des Tarifvertrags des Q. auf die Protokollnotiz verweise, wonach „die Tarifvertragsparteien gemeinsam das Ziel an (streben), die Wiederholungsvergütung gemäß Ziffer 15.2.2. von 10 % der Erstvergütung auf 20 % der Erstvergütung nach Maßgabe dieser Protokollnotiz anzuheben“, unterschlage er die „Maßgabe dieser Protokollnotiz“, wonach die Erhöhung der Wiederholungsvergütungen nur kostenneutral im Zusammenhang mit den Ergebnissen künftiger Verhandlungen über den Vergütungstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen erfolgen solle. Das Regiehonorar liege beim Q. mit einem tarifvertraglich bestimmten Höchstsatz von 28.980,91 € noch unter dem Höchstsatz des Y.. Es sei also zutreffend, wenn das Landgericht feststelle, der Y.-Tarifvertrag weise im Vergleich zu anderen Tarifverträgen in der A. die höchsten Vergütungen auf und auch deshalb bestehe der vom Kläger behauptete Modellcharakter nicht. Unrichtig sei auch die Behauptung des Klägers, alle A.-Anstalten hätten tarifvertragliche Regelungen über Wiederholungshonorare abgeschlossen; vielmehr gebe es diese nur bei Y., M., S., Q. und N.. Z., V., Va. und Vb. hätten keine Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte abgeschlossen; Regelungen über etwaige Folgevergütungen legten diese Anstalten in ihren allgemeinen Honorarbedingungen fest. Es treffe auch nicht zu, dass in den Tarifverträgen aller A.-Sender eine Ausstrahlung über „P.“ gegenüber einer Sendung in den dritten Programmen sogar um 70 % höher eingestuft werde. So regelten die Produktionsdauer - Tarifverträge von Y., M. und S. aus dem Jahr 2001, dass im Fall einer Wiederholungsvergütungspflicht bei einer Ausstrahlung auf „P.“ 6,8 % Wiederholungsvergütung bezahlt werde, für eine Ausstrahlung im dritten Programm aber nur in Höhe von 4 %, während der Tarifvertrag des Q. von 2002 für eine Ausstrahlung auf „P.“ eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 1,7 % der tariflichen Erstvergütung vorsehe, für eine Ausstrahlung im dritten Programm jedoch von 2 %, der Tarifvertrag des M. von 2006 eine Wiederholungsvergütung für „P. „von 1 % und 2 % für eine Ausstrahlung im dritten Programm. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, Dritte - nämlich die Produzentin von „X.“, die B. - leiste den Urhebern entsprechend den Regelungen des Y.-Tarifvertrags bezüglich aller Ausstrahlungen mit den Programmen der A. - Anstalten Wiederholungshonorare nach den Regelungen des Y.-Tarifvertrags. Vielmehr habe die B. überhaupt nur für die Ausstrahlung der Fernsehserie Wiederholungshonorare gezahlt, nicht hingegen für die Ausstrahlung des Kinofilms und des Director’s Cut. Die Zahlung von Wiederholungshonoraren an Drehbuchautor, Regisseur und Hauptdarsteller habe darüber hinaus nicht auf der Anwendung des Y.-Tarifvertrags beruht, sondern auf der Anwendung der seinerzeitigen Honorarbedingungen der B., die auch dem Beschäftigungsvertrag mit dem Kläger zugrunde lägen. Die Behauptung des Klägers, es sei angeblich „ständige Rechtsprechung“, dass im Fall der Anwendbarkeit des Tarifvertrags einer A.-Anstalt dieser auch für die anderen Rundfunkanstalten gelte, führe in die Irre; die zitierte Entscheidung BAG ZUM 2009, 883 besage vielmehr das Gegenteil. Wäre der Y. also aufgrund seiner vom OLG München angenommenen Co-Produzentenstellung verpflichtet, seinen Tarifvertrag auch auf den Kläger anzuwenden, ergebe sich aus der Entscheidung des BAG nur, dass der Y. dann dem Kläger auch für die Ausstrahlung anderer A.-Anstalten verpflichtet wäre und es aufgrund des Tarifvertrags gerade keinen Anspruch des Klägers gegen sie, die Beklagten, gebe. Unzutreffend bleibe auch die Behauptung, der Sd. als einer der Rechtsvorgänger der Beklagten Ziffer 1 sei „Koproduzent“ des Films. Wie bereits in erster Instanz vorgetragen, sei „X.“ nicht maßgeblich aus Gebührengeldern des Y. finanziert worden; vielmehr hätten von den Produktionskosten von insgesamt 31.542.818,91 DM der Y. 8 Millionen DM und der Sd. über den Voraberwerb von Fernsehrechten 3,6 Millionen DM finanziert. Dass der Sd. keine „Co-Produktionsbeiträge“ geleistet habe, bestätige der bereits mit der Klagerwiderung als Anlage B 6 vorgelegte Vertrag zwischen dem Sd. und der Ba. vom 7.2. / 29.2.1980. Soweit der Kläger erneut auf den Einigungsvorschlag zum Inhalt gemeinsamer Vergütungsregelungen (von ihm als Anlage K 75 vorgelegt) hinweise, verschweige er das rechtsmissbräuchliche Zustandekommen dieses „Einigungsvorschlags“, das sie auf Seite 41 ff. ihres Schriftsatzes vom 12.8.2016 (Bl. 1097 ff.) dargestellt habe; dieses Verfahren werde nur betrieben, um damit in Gerichtsverfahren nach §§ 32, 32a UrhG betreffend Auftragsproduktionen nachträglich Maßstäbe aufzustellen, die für die Mitglieder des BVK zu Nachvergütungsansprüchen wegen eines angeblichen „auffälligen Missverhältnisses“ zwischen Nutzung und Gegenleistung führen sollten. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers zur Behauptung und Anwendbarkeit bzw. Heranziehung eines Tarifvertrags seien im Wesentlichen unzutreffend. Unstreitig sei der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Y.-Tarifvertrags nicht eröffnet; der sachliche Anwendungsbereich des Y.-Tarifvertrags erfasse ausschließlich Eigenproduktionen der Y. und gelte weder für die Auftrags- noch für Koproduktion. Er finde auch in der Praxis keine Anwendung mehr, soweit es um die Herstellung von fiktionalen Produktionen gehe. Der Y. stelle schon seit vielen Jahren keine Spielfilme mehr im Wege der Eigenproduktion her, sondern vergebe ausschließlich Aufträge für Co- und Auftragsproduktionen. Gleichwohl habe das OLG München den „Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Y.“ für die Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogen, weil die Interessenlage vergleichbar sei. Dabei verkenne es, dass nach den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zunächst die Feststellung der marktüblichen Vergütung erforderlich sei. Das OLG München habe keine Feststellung zur Branchenübung getroffen, sondern diese für unredlich erklärt und stattdessen willkürlich einen anderen Tarifvertrag herangezogen, der keine Buyout-Honorare enthalte. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass die tarifliche Vergütung immer die übliche sei; dies sei auch nicht der Fall, zum einen, weil - wie dargelegt - die tariflichen Regelungen mangels Eigenproduktionen des Y. überhaupt keine Anwendung mehr auf Spielfilme fänden, und zum anderen, weil es völlig unüblich sei, dass Mitarbeiter einer Filmproduktionsfirma nach den tariflichen Regelungen des Auftraggebers entlohnt würden. Die Vorgehensweise des OLG München stelle eine „kalte“, durch die Hintertür von unzuständiger Stelle erfolgte Allgemeinverbindlich-Erklärung des Tarifvertrags dar, was eine unzulässige dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag darstelle. Das OLG München habe die autonome Entscheidung der Tarifparteien, für freie Urheber gerade keine Tarifregel zu schaffen, ignoriert und den Y. mit einer Vergütungsfolgelast belastet, wodurch Art. 9 Abs. 3 GG und auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Rundfunkanstalten hinsichtlich Einstellung und Beschäftigung des Personals, worunter auch die kollektive Interessenwahrnehmung zu fassen sei, beeinträchtigt sei. Außerdem verstoße dieses Vorgehen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil wesentlich ungleiche Sachverhalte (Auftrags- und Eigenproduktion) sachwidrig gleichbehandelt werden. Ferner unterliege das OLG München einem Zirkelschluss, wenn es feststelle, dass der Vorteil, den der Y. aus der Nutzung des Werkes des Klägers gezogen habe, derjenige sei, dass er dem Kläger keine Überholungsvergütungen gezahlt habe, denn dann wäre angemessene Vergütung (2. Stufe des Prüfungsschemas des BGH) und 1. Stufe (Feststellung der erzielten Erträge und Vorteile) stets identisch. Soweit das Landgericht die Wiederholungsvergütungssätze für die „dritten Programme“ als „nicht mehr zeitgemäß“ abgeändert hat, wäre dies nur dann zulässig, wenn dem die Prüfung der Marktüblichkeit vorausgegangen wäre; andernfalls handle es sich um eine unzulässige richterliche Tarifergänzung. Schließlich habe das OLG München tarifliche Wiederholungsvergütungssätze auf die mit dem Kläger von der B. vereinbarte Buyout - Vergütung angewendet, statt auf den für Kameraleute vorgesehenen tariflichen Vergütungsrahmen, und damit sein Regelungsermessen an dasjenige der Tarifvertragsparteien gesetzt. Richtigerweise sei aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 4 UrhG eine tarifliche Regelung bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs aus §§ 32, 32a UrhG nur zu berücksichtigen, soweit die Tarifentgelte in dem Wirtschaftszweig, in dem der Urheber tätig sei, auch tatsächlich gezahlt würden. Aus dem Individualrecht der negativen Koalitionsfreiheit folge nicht nur wie traditionell angenommen als „Akt des Statusrechts“ das Recht, einer Koalition fernzubleiben, aus ihr auszutreten oder sich einer Gründung zu verweigern, sondern zugleich ein Recht auf Abwehr von Fremdbestimmung durch nicht legitimierte Tarifparteien. Deshalb gelte auch für § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG, dass der Gesetzgeber für die Anknüpfung an reale Marktverhältnisse keinen Sachgrund brauche, jedoch unmittelbar an den Tarifvertrag nur anknüpfen dürfe, wenn das mitgliedschaftlich oder staatlich-demokratisch legitimiert sei, während eine dynamische Verweisung auf den Tarifvertrag eine legitimationslose tarifliche Fremdbestimmung und nach dem Urteil BVerfGE 64, 208 – Bergmannversorgungsschein - verfassungswidrig sei. Insoweit mache es keinen Unterschied, dass § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG keine dynamische Rechtsfolgenerstreckung enthalte, sondern - in seiner Auslegung durch die Gerichte - eine tatbestandliche Indizwirkung auch außerhalb des tariflichen Anwendungsbereichs entfalte. Mittelbar greife das OLG München in die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten ein, indem ihre Freiheit, zwischen verschiedenen Formen der Filmproduktion zu wählen, mittelbar beeinträchtigt werde, wenn die Auftrags- und Co-Produktion über Kostenerhöhung unattraktiver gemacht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten sich die Rundfunkanstalten aber gegen „Auswahl, Einstellung und Beschäftigung des Personals“ beeinträchtigende Maßnahmen auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Soweit das OLG München meine, auf die Wiederholungsvergütungsregelungen anderer Landesrundfunkanstalten komme es nicht an, weil es sich beim ursprünglichen Spielfilm um die Folgen 1 - 4 der Fernsehserie um Co-Produktionen des Y. handele, sei dies urheberrechtlich schon deshalb falsch, weil im Rahmen der Prüfung der üblichen Vergütung Bezugspunkt nicht der einzelne Arbeitgeber oder Auftragnehmer, sondern die jeweilige Branche sei. Was die „Korrekturen“ betreffe, die der Kläger an dem - abzulehnenden - Urteil des OLG München vom 21.12.2017 vornehme, so belegten diese erneut, dass er schlichte „Rosinenpickerei“ betreibe. Entgegen seiner Behauptung habe er für seine Leistungen in dem Jahr 1980 / 81 eine weit über dem Durchschnitt liegende Vergütung erhalten, wie unter anderem bereits in der Klagerwiderung vom 5.4.2011 (Seite 23 ff., Bl. 114 ff.) vorgetragen. Soweit er sich gegen den vom OLG München vorgenommenen Abzug wegen „anteiliger Doppelvergütung“ mit der Begründung wende, es handle sich um zwei unterschiedliche Nutzungen, nämlich eine Nutzung durch Lizenzierung und eine Nutzung durch Ausstrahlung, verkenne er, dass die Ausstrahlung allein auf der Lizenzierung beruhe und das Gesetz dem Urheber keine doppelte Vergütung gewähren wolle, sondern lediglich bei Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses einen weiteren Beteiligungsanspruch. Der Gesetzgeber habe gerade ausschließen wollen, dass wegen ein und derselben Verwertungshandlung der Urheber doppelt beteiligt werde. Das Bestreiten der von ihnen bezahlten Lizenzsummen, welche in den Lizenzverträgen enthalten seien, befremde, nachdem er selbst im Schriftsatz vom 22.12.2014 den weiteren Lizenzvertrag zwischen der Bm. und der D. vom 28.1.2014 (K 52, Bl. 838) vorgelegt und in diesem Zusammenhang nicht bestritten habe, dass die Lizenzzahlungen tatsächlich erfolgt seien. Zudem stütze er seinen Anspruch im Münchner Verfahren ja gerade auf die von der B. erzielten Lizenzerlöse, so dass sein Verhalten widersprüchlich sei. Vorsorglich berufe sie sich zum Nachweis der Zahlung auf das Zeugnis des Geschäftsführers der B.. Soweit der Kläger den Film „X.“ als „einmaliges Prestige-Objekt“ einstufe, sei festzuhalten, dass er vielfach ausgestrahlt sei, insofern „abgenudelt“ und gerade dadurch zwischenzeitlich nur noch ein geringes Interesse finde, was sich auch in einem fallenden Lizenzpreis ausdrücke. Unwahr sei, dass der Lizenzwert für eine Ausstrahlung in Österreich bereits wegen der nicht unmittelbar treffenden Thematik geringer ausfalle und deswegen mit dem O. ein niedrigerer Lizenzpreis vereinbart worden sei. Vielmehr sei der Film in Deutschland so häufig ausgestrahlt worden, dass deswegen heute in Deutschland niedrigere Lizenzgebühren anfielen als bei einer Lizenzierung nach Österreich. Die Berechnungsweise des Landgerichts auf der Grundlage der Lizenzierung an den O. im Jahr 2003 sei auch nicht im Hinblick auf eine Lizenzierung an C. im Jahr 2002 unzutreffend. Die Lizenzierung an C. sei mit einer solchen an einen nationalen Sender nicht vergleichbar, weil für die Ausstrahlung auf C. die Rechte für Frankreich und Deutschland parallel verfügbar sein müssten und diese häufig bei unterschiedlichen Rechteinhabern lägen, was sich generell erhöhend auf die Lizenzpreise für C.-Ausstrahlungen auswirke, da die Rechte doppelt eingekauft werden müssten. So habe der Y. für die Ausstrahlung 2002 sowohl die Rechte für das Territorium Frankreich bei einem französischen Rechtegeber erwerben müssen als auch bei der B. die deutschen Rechte; dass infolge dessen der Gesamtlizenzpreis erheblich über dem vom O. bezahlten Preis liegen müsse, sei offenkundig. 4. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.09.2018 (Bl. 1731 ff.) verwiesen. 5. Mit am 17.09.2018 und mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Beklagten insbesondere weiter dazu vorgetragen, warum eine weitere angemessene Beteiligung des Klägers nicht wie vom Senat beabsichtigt nach einem „tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodell“ berechnet werden kann. Mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.09.2018, am selben Tage eingegangen, hat der Kläger zur von ihm bejahten Verzinslichkeit weiter vorgetragen. III. Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht sind die Berufungsanträge nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger seinen in erster Instanz als Hauptantrag gestellten Zahlungsantrag (Klagantrag I. a), LGU S. 8 f.), in dem er die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung von nicht weniger als 450.000,00 € begehrt hat, nur noch i. H. v. nicht weniger als 240.000,00 € weiterverfolgt (Berufungsantrag I. 1. a), S. 2 der Berufungsbegründung des Klägers, Bl. 1395), während er im Übrigen nunmehr die Beklagten Ziff. 1 - 5 und 7 mit Hauptanträgen (Berufungsanträge Ziff. 2. bis 6. und 8., jeweils Buchstabe a)) als Einzelschuldner in Anspruch nimmt und letzteres nicht mehr wie in erster Instanz nur hilfsweise (dort Klaganträge II. 1. - 8., jeweils Buchstabe a)). Es trifft mithin zwar zu, wenn die Beklagten meinen, der Kläger stelle in erster Instanz nur hilfsweise gestellte Anträge (einzelschuldnerische Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 - 5 und 7) nunmehr als Hauptanträge; hieraus folgt jedoch nicht die (teilweise) Unzulässigkeit der Berufung, wie die Beklagten offenbar unter Hinweis auf die Kommentierung von Heßler (in Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor § 511 Rn. 10a) meinen. Wie sich aus dieser Kommentierung und der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres ergibt, ist für die Zulässigkeit der Berufung insoweit allein entscheidend, ob mit ihr erstinstanzlich aberkannte Ansprüche oder Anspruchsteile in einem Umfang weiterverfolgt werden, der bewirkt, dass die mit der Berufung geltend gemachte Beschwer die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht (siehe auch Musielak/Voit-Ball, ZPO, 15. Aufl., vor § 511 Rn. 26, 29). Dies ist hier auch hinsichtlich des (erstinstanzlichen) Hauptantrags der Fall, denn diesen verfolgt der Kläger i. H. v. (mindestens) 240.000,00 € weiter und wendet sich mithin gegen eine Beschwer von 200.433,45 €, da das Landgericht die Beklagten nur in Höhe von 39.566,55 € gesamtschuldnerisch verurteilt hat. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, es sei unzulässig, einen in erster Instanz nur hilfsweise gestellten Antrag zur Begründung einer objektiven Klagehäufung mit einem nun erstmalig gestellten Hauptantrag anzuführen, führt dieser Gesichtspunkt hier nicht zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung. Zwar ist dann, wenn ein in erster Instanz abgewiesener Klagantrag nur durch einen hilfsweise gestellten Berufungsantrag weiterverfolgt und dieser mit einem neuen Hauptantrag, mit dem ein geänderter prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, in objektiver Klagehäufung verbunden wird, die Berufung nur hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig und hinsichtlich des (neuen) Hauptantrags unzulässig (BGH NJW 2001, 226 f.; siehe auch Gaier, NJW 2001, 3289, 3292). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Vielmehr verfolgt der Kläger zum einen den bereits in erster Instanz gestellten Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiter, wenn auch in reduzierter, jedoch die Berufungssumme fraglos übersteigender Höhe (240.000,00 €), und kombiniert diesen im Wege der objektiven Klagehäufung mit Anträgen auf Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 - 5 und 7, die er in erster Instanz lediglich hilfsweise (für den Fall der Verneinung der gesamtschuldnerischen Haftung durch das Gericht) gestellt hat, macht also nicht (abgewiesene) Hauptanträge als Hilfsanträge, sondern umgekehrt bisherige Hilfsanträge als Hauptanträge geltend. Von der mithin zu bejahenden Zulässigkeit der Berufung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine etwaige in der geänderten Antragsstellung liegende Klagänderung i. S. v. § 263 ZPO nach § 533 ZPO im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Gaier, ebenda); dies ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (vgl. BGHZ 181, 98 = GRUR 2009, 856 Rn. 12 ff.; Stein/Jonas-Althammer, 22. Aufl., § 533 Rn. 1; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 15. Aufl., § 533 Rn 21; dazu nachfolgend unter A. 2.). Was diese betrifft, so ist die Klage insgesamt und auch mit den im Berufungsrechtszug geänderten Anträgen zulässig, jedoch nur teilweise begründet: A. Zulässigkeit der Klage: Die Klage ist mit den im Berufungsrechtszug geänderten Klaganträgen (Berufungsbegründung des Klägers S. 1 - 14, Bl. 1394 – 1407, S. 65, Bl. 1458) - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig: 1. Zutreffend hat das Landgericht die Klage als insgesamt zulässig angesehen: a) Mit Recht hat das Landgericht den Einwand der Beklagten, es bestehe im Hinblick auf das Münchener Verfahren eine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, zurückgewiesen, und dabei darauf abgehoben, es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich die auf den Y. beziehende Verurteilung im Münchener Verfahren (nunmehr I. 2. des Tenors des Urteils des OLG München vom 21.12.2017, 29 U 2619/16) auf die hiesigen Beklagten erstrecken könnte, nachdem diese unstreitig nicht Partei des Münchener Verfahrens sind. Soweit die Beklagten eine anderweitige Rechtshängigkeit in Bezug auf die Formulierung „hilfsweise: zusammen mit dem Y.“ im erstinstanzlichen Klagantrag I. a) behauptet haben, wäre hierdurch eine anderweitige Rechtshängigkeit (in Bezug auf den Y.) nur gegeben gewesen, wenn damit gewollt gewesen wäre, dass der Y. auch im hiesigen Verfahren Partei werden und gemeinsam mit den Beklagten verurteilt werden sollte, also hinsichtlich des Y. eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite vorgenommen werden sollte. Solches lässt sich dem Schriftsatz vom 15.03.2016, in dem erstmals die im Tatbestand wiedergegebenen Klageanträge angekündigt wurden (S. 11 ff., Bl. 1022 ff.), nicht entnehmen. Vielmehr sollte damit ersichtlich, wie vom Landgericht angenommen, verdeutlicht werden, wer außer den Beklagten noch im Rahmen der vom Kläger behaupteten gesamtschuldnerischen Haftung als Gesamtschuldner mithaftet, nämlich der Y. (LGU S. 24 Abs. 2). Ein einem solchen Begehren folgender Ausspruch brächte lediglich die Wirkung des § 422 Abs. 1 BGB zum Ausdruck, ohne dass der/die in Anspruch genommene/-n Gesamtschuldner einen Anspruch darauf hätte(n), dass seine/ihre (nur) gesamtschuldnerische Haftung dergestalt in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1990, 2615, 2616); die Verurteilung von Streitgenossen als Gesamtschuldner begründet für den am Verfahren nicht beteiligten Gesamtschuldner (hier: Y.) auch keine Beschwer (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 421 Rn. 13), und zwar auch dann nicht, wenn in das Urteil mitaufgenommen wird, dass die verurteilten Streitgenossen als Gesamtschuldner mit ihm haften (BayObLG NJW-RR 1998, 1164 unter 1. a)). Schließlich liegt für das Berufungsverfahren unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, weil das Landgericht den „hilfsweise“ gestellten Zusatz „zusammen mit dem Y.“ nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat und der Kläger einen derartigen Zusatz im Berufungsverfahren nicht mehr, auch nicht hilfsweise begehrt. b) Soweit sich die Berufung der Beklagten dagegen wendet, dass das Landgericht die Umstellung der in die Zukunft gerichteten Zahlungsanträge auf Feststellungsanträge für zulässig erachtet hat (LGU S. 24 - 26 unter II.), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO angenommen und im Übrigen für den Fall, dass man eine Klagänderung i. S. v. § 263 ZPO annehmen wollte, deren Sachdienlichkeit bejaht hat (LGU S. 26 unter 4.). Insoweit ist das landgerichtliche Urteil infolgedessen wegen § 268 ZPO nicht anfechtbar. Nach Sinn und Zweck des § 268 ZPO, wonach der Sachentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden soll (Zöller-Greger, a.a.O., § 268 Rn. 1; Musielak/Foerste, a.a.O., § 268 Rn. 2), ist mithin auch nicht zu prüfen, ob, wie die Beklagten meinen, wegen der parallelen Anwendung von § 269 ZPO auf die Klagbeschränkung, die das Landgericht verneint hat, ihre Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen war diese jedenfalls bei der vom Landgericht bejahten Sachdienlichkeit einer Klagänderung i. S. v. § 263 ZPO nicht erforderlich, weil im Rahmen des § 263 ZPO die Vorschrift des § 269 ZPO nicht anzuwenden ist (so richtig LGU S. 25 unten; siehe neben Zöller-Greger, a.a.O., § 263 Rn. 6 etwa MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 263 Rn. 47 m.w.N. in Fn. 132 u. § 264 Rn. 23). c) Zu Recht hat das Landgericht auch die jeweils unter Buchstabe b) gestellten Anträge auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für zulässig erachtet. aa) Die Anträge sind nicht mangels Bestimmtheit oder infolge Widersprüchlichkeit unzulässig. (1) Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt allerdings auch für Feststellungsanträge, denn auch insoweit gilt, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft feststehen muss (BGH NJW 1983, 2247, 2250 unter III. 3. a)). Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird (BGH, ebenda), und zwar so genau, dass es vom Gericht bejaht oder verneint werden kann und über den Umfang der Rechtskraft seiner Entscheidung keine Ungewissheit verbleibt (BGH NJW-RR 1994, 1272 unter II. 1.). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss hinreichend bezeichnet werden (BGH NJW 1988, 1202). (2) Nach diesen Maßstäben genügt es, dass aus dem Feststellungsantrag ersichtlich ist, wofür die Beklagten eine „weitere angemessene Beteiligung“ an den Kläger zahlen sollen, nämlich für die Nutzung der Filmproduktion „X.“ in den Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender und für deren Nutzung in den jeweiligen dritten Programmen der einzelnen Beklagten. Dies ergibt sich eindeutig zumindest aus der Bezugnahme auf die Anlage K 73 (im erstinstanzlichen Verfahren) und auf die Anlage K 83 (im Berufungsrechtszug). Aus dem Antragswortlaut selbst ergibt sich auch, dass mit „Nutzung“ die „Ausstrahlung“ der Produktion im Fernsehen gemeint ist. Jedenfalls aus der Klagbegründung, die zur Auslegung eines Klagantrags ebenfalls heranzuziehen ist (BGH NJW-RR 2017, 380 Rn. 17 und19), ergibt sich, dass mit der Filmproduktion „X.“ die ursprüngliche Spielfilmfassung, der „Director’s Cut“, der TV-Dreiteiler und der TV-Sechsteiler gemeint sind. Damit ist das festzustellende Rechtsverhältnis hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Beklagten rügen, es fehle ein „vollstreckungsfähiger Inhalt“, ist darauf zu verweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Leistungstitel so bestimmt sein muss, dass er eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH WuM 2018, 373 Rn. 15 m.w.N.); dieses Erfordernis kann aber naturgemäß nicht für einen Feststellungsausspruch gelten, aus dem als solchem ohnehin nicht vollstreckt werden kann. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagtem macht die Wendung „nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der A.-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 73 (im Berufungsverfahren: Anlage K 83), hilfsweise dem entsprechenden Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13 betragen soll“, die Feststellungsanträge nicht unbestimmt oder widersprüchlich. Denn sie bewirkt nicht, dass unklar bleibe bzw. werde, welche Wiederholungsvergütungen der Kläger nunmehr begehre, ob jene nach etwa bei den einzelnen Beklagten vorhandenen Modellen oder entsprechend dem vom Kläger „frei ersonnenen Modell“. Vielmehr ist damit – wie sich jedenfalls aufgrund der zur Auslegung gebotenen Heranziehung des Klagvorbringens ergibt - das „Modell“ gemeint, wie es sich den Anlagen K 73 bzw. K 83 entnehmen lässt und das sich seinerseits an den Vergütungsregelungen in dem „Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Y.“ (Anlage K 13) orientiert, aber verglichen mit diesem nach Auffassung des Klägers angemessene Anpassungen enthält, indem der Wiederholungsvergütungssatz für Ausstrahlungen in den dritten Programmen (von 4 % auf 10 %), für P. (von 6,8 % auf 10 %) und für die übrigen Gemeinschaftsprogramme (Digital-/Spartensender, I.; Ia. und Ib.) von 1,4 % auf 2 %. erhöht wird Die Hilfsanträge „hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 13“ zielen ersichtlich auf die unveränderte Anwendung der Wiederholungsvergütungssätze des als Anlage K 13 vorgelegten Y.-Tarifvertrages ab, falls das Gericht die vom Kläger vorgenommenen und sich in der Anlage K 73 bzw. K 83 sich widerspiegelnden Anpassungen nicht für gerechtfertigt halten sollte. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. (1) Ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 besteht, wenn dem (behaupteten) subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts, dass künftige Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich sind, ihr Eintritt aber noch ungewiss ist (BGH MDR 2007, 792; Zöller-Greger, ebenda), und bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens, dass die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens besteht (BGH NJW 2006, 830 Rn. 27 m. zahlr. w. N.; BGH NJW-RR 2015, 626 Rn. 11). Ist dies der Fall, setzt ein Feststellungsinteresse nicht voraus, dass bereits eine Verjährung der Ansprüche droht; droht allerdings eine solche, ergibt sich bereits hieraus ein Feststellungsinteresse (BGH NJW-RR 2015, 626 Rn. 11), denn die unbezifferte Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 204 Nr. 1 BGB), und zwar wegen des ganzen Anspruchs (Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 9 m.w.N.). Hingegen fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, auf Leistung zu klagen, weil er i. S. einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH NJW 2017, 1823 Rn. 14 m.w.N.; st. Rspr.). (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht auf LGU S. 26 unter 3. zu Recht ein Feststellungsinteresse bejaht: (a) Auch wenn man die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Anspruchs auf angemessenen Ausgleich in irgendeiner Höhe als Voraussetzung für das Feststellungsinteresse fordern will, obwohl ein Anspruch aus dem Urheberrecht des Klägers, also aus einem absoluten Recht in Rede steht (das allerdings nicht verletzt worden ist), ist diese Voraussetzung hier schon deshalb erfüllt, weil angesichts der in der Vergangenheit bereits erfolgten TV-Verwertung in den jeweils eigenen (dritten) Programmen der Beklagten und in den A.-Gemeinschaftsprogrammen die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass solches auch in der Zukunft erfolgen wird, zumal die Beklagten (und der Y.) mit Lizenzvertrag vom 30.01.2014 die TV-Senderechte für den „Director’s Cut“ bis 30.04.2034 erworben haben (Anlage K 52, Bl. 838). Da die Parteien - auch - darüber streiten, ob dem Kläger für weitere Ausstrahlungen eine (weitere, über die mit den Zahlungsanträgen verfolgte, hinausgehende) angemessene Beteiligung zusteht, besteht infolgedessen auch ein Feststellungsinteresse, zumal der Kläger mit Recht geltend macht (S. 3 des Schriftsatzes vom 23.08.2018), der Feststellungsantrag diene zudem der Abwehr des Verjährungseinwands, denn diesen haben die Beklagten bereits gegen die beziffert geltend gemachten Ansprüche erhoben, und es ist dem Kläger nicht zuzumuten, in regelmäßigen Zeitabständen eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zu erheben (so auch das LG München I im Münchener Parallelfall, Urteil v. 02.06.2016, 7 O 17694/08, Rn. 119 in Juris). Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, ein in die Zukunft gerichteter Feststellungsanspruch könne bei § 32a Abs. 2 UrhG nicht bestehen, weil er auf in der Vergangenheit vorgenommene Verwertungshandlungen und die hierdurch erzielten Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes abstelle, überzeugt dies nicht – abgesehen davon, dass dies eine Frage der Begründetheit ist. Es ist nicht ersichtlich, warum deshalb die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nicht ausreichen sollen und ein solches selbst dann nicht zu bejahen sein soll, wenn – wie hier aus den o. g. Gründen - die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Anspruchs besteht. (b) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage stehe der Annahme eines Feststellungsinteresses vorliegend nicht entgegen. Wie das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 mit Recht ausgeführt hat, kennt der Kläger gegenwärtig weder die Anzahl der künftigen Ausstrahlungen noch könnte er, selbst wenn er diese wüsste, die von ihm als „Fairnessausgleich“ begehrte Wiederholungsvergütung beziffern, deren Höhe ja u. a. davon abhängen soll, in welchem Programm und zu welcher Sendezeit die Ausstrahlung erfolgt (a.a.O., Rn. 321 in Juris). Anders als die Beklagten meinen, führt auch die im Lauf des Rechtsstreits teilweise eingetretene Bezifferbarkeit nicht insoweit zum (teilweisen, also insoweit) Wegfall des Feststellungsinteresses (siehe nur BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16 m.w.N.). 2. Auch die in der Berufungsbegründung des Klägers verglichen mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen (LGU S. 8 - 19) erfolgten Antragsänderungen (siehe S. 1 - 14 der Berufungsbegründung, Bl. 1394 - 1407) sind zulässig; dies gilt auch, soweit in der Zuordnung der Zeilen 5 und 17 der Tabelle (K 83) für die Beklagten Ziff. 6 (Vb.) und Ziff. 8 (Va.) zum Beklagten Ziff. 5 (N.) bzw. Ziff. 1 (S.) – siehe S. 4 Abs. 3 des Protokolls vom 12.09.2018, Bl. 1734) eine Klagänderung zu sehen sein sollte. Soweit der Kläger die ihm in LGU Tenor Ziff. 1. g) und h) gegen die Beklagten Ziff. 6 und 8 zugesprochenen Beträge im Berufungsrechtszug nicht weiterverfolgt, liegt eine infolge Zustimmung der Beklagten wirksame Teilklagrücknahme vor. Im Einzelnen: a) Die Änderung der Zahlungsanträge dahingehend, dass nur noch hinsichtlich eines Teilbetrags von mindestens 240.000,00 € statt wie in erster Instanz i. H. v. mindestens 450.000,00 € (nebst Umsatzsteuer und Zinsen) eine gesamtschuldnerische und im Übrigen als Haupt- und nicht mehr als Hilfsanträge eine einzelschuldnerische Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 - 5 und 7 zu insgesamt weiteren 278.000,00 € (nebst Umsatzsteuer und Zinsen) begehrt wird, beruht darauf, dass der Kläger die vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, nur hinsichtlich der Ausstrahlungen in der A.-Gemeinschaftsprogrammen bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, nicht hingegen hinsichtlich der Ausstrahlungen in den jeweiligen dritten Programmen (LGU s. 45 f. unter V. 3. a) und b)), übernommen hat (S. 64 f. seiner Berufungsbegründung, Bl. 1457 f.). Verbunden mit dieser Antragsänderung ist auch eine Erhöhung der Klagsumme insoweit, als der Kläger nunmehr insgesamt nicht nur mindestens 450.000 €, sondern 518.000 € begehrt. b) Dies ist nach §§ 264 Nr. 2, 533 i. V. m. § 263 ZPO zulässig. Soweit der Kläger seine Klage erweitert hat, ist dies nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Soweit er hinsichtlich der Ausstrahlungen nur in den jeweiligen 3. Programmen und nicht in den A.-Gemeinschaftsprogrammen (i.S.v. LGU S. 45 unter 3. a), also Ausstrahlungen in „De.“, „P.“ sowie den aufgeführten Digitalspartenkanälen) keine gesamtschuldnerische Haftung mehr begehrt, nimmt er letztlich die in der Verneinung der gesamtschuldnerischen Haftung durch das Landgericht liegende teilweise Abweisung der Klage hin. Selbst wenn man dies nicht so sähe, liegt jedenfalls - ebenso wie hinsichtlich der Zuordnung der in Zeilen 5 und 17 der Anl. K 83 für die Beklagten Ziff. 6 und 8 aufgeführten Teilbeträge zu den Beklagten Ziff. 5 bzw. 1 - eine nach § 533 ZPO zulässige Klagänderung vor. Sie ist sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 i.V.m. § 263 ZPO, weil hierfür der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit entscheidend ist, weshalb Sachdienlichkeit regelmäßig nur dann zu verneinen ist, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 14.03.1979, IV ZR 80/78, unter II. 5.), und umgekehrt bereits dann zu bejahen ist, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte mit erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (BGH NJW 1985, 1841, 1842 und NJW 2000, 800, 803). Diese Kriterien sind hier vorliegend fraglos erfüllt, denn der zu beurteilende Streitstoff bleibt schlicht derselbe. Auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO sind gegeben, weil sich der Kläger zur Begründung seiner geänderten Anträge auf den gleichen Sachverhalt stützt. Jedenfalls stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die von den Beklagten bereits in erster Instanz in Zusammenhang mit den dort erfolgten Antragsänderungen aufgeworfene und vom Landgericht auf LGU S. 24 - 26 unter II. ausführlich erörterte Frage, ob bei quantitativen und/oder auch qualitativen Antragsbeschränkungen § 269 ZPO zusätzlich zu § 264 Nr. 2 ZPO anzuwenden ist, und zwar schon deshalb nicht, weil insoweit in der Ablehnung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für Ausstrahlungen in den jeweiligen dritten Programmen, wie erstinstanzlich vom Kläger in seinem Hauptantrag I. 1. a) geltend gemacht, eine teilweise Klagabweisung durch das Landgericht liegt, die der Kläger mit der Berufung nicht angreift, weil er insoweit nur beschränkt Berufung eingelegt hat, was anders als eine Teilklagrücknahme ohne Zustimmung des Gegners erfolgen kann. Eine Teilklagrücknahme liegt allerdings insoweit vor, als der Kläger im Berufungsrechtszug nicht einmal mehr die ihm mit LGU Tenor Ziff. 1. g) und i) gegen die Beklagten Ziff. 6 und 8 zugesprochenen Teilbeträge von 599,48 € bzw. 899,22 € - jeweils einzelschuldnerisch und nebst Umsatzsteuer und Zinsen - für Ausstrahlungen in den dritten Programmen geltend machen will. Diese Teilklagrücknahme ist wirksam, nachdem die Beklagten, die sich hierzu in den vorbereitenden (Berufungs-)Schriftsätzen nicht geäußert hatten, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich der Teilrücknahme zugestimmt haben (S. 4 Abs. 4 des Protokolls vom 12.09.2018, Bl .1734). B. Begründetheit der Klage: Die Klage ist sowohl hinsichtlich der Zahlungsanträge (Berufungsanträge Ziff. I. 1 – 5 und 7, jeweils lit. a)) als auch der Feststellungsanträge (Berufungsanträge I. 1. – 5. Und 7., jeweils lit. b), sowie I. 6. und 8.) nach ihren Haupanträgen teilweise begründet. Trotz der teilweisen Unbegründetheit der Hauptanträge ist über die Hilfsanträge zu jeweils lit. a) und b) nicht zu entscheiden, da diese vom Kläger nur für den Fall gestellt wurden, dass der Senat der Ansicht sein sollte, nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG könne der Urheber den Dritten nicht unmittelbar auf Zahlung, sondern nur auf (erstmaligen) Abschluss eines Verwertungsvertrags in Anspruch nehmen. Der Urheber kann jedoch nach seiner Wahl den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 – Derrick); der Kläger hat hier die zweite Möglichkeit gewählt. AA. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht unabhängig von der Frage, ob i. S. v. § 32a UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung des Klägers und ihren Erträgnissen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis besteht und dem Kläger infolgedessen ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zusteht, unbegründet. 1. Anwendbarkeit von § 32a UrhG auf Arbeitnehmer: Zu Recht hat das Landgericht angenommen, § 32a UrhG sei auch auf Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar, weshalb dahinstehen könne, ob der Kläger wie von den Beklagten bestrittenermaßen behauptet, bei der damaligen Produzentin (B.) als Arbeitnehmer beschäftigt war. a) Die - soweit ersichtlich - einhellige urheberrechtliche (Kommentar-)Literatur nimmt an, dass § 32a UrhG auch auf Arbeitnehmerurheber anwendbar ist (neben den umfangreichen Nachweisen auf LGU S. 28 etwa auch BeckOK UrhR / Lindhorst, § 43 UrhG Rn. 23. und Dreier/Schulze, UrhG, auch in der neuesten, der 6. Aufl., in § 43 Rn. 30). Streitig ist allein die Anwendbarkeit von § 32 UrhG auf Arbeitnehmerurheber (bejahend etwa Dreier/Schulze, a.a.O., § 43 Rn. 30 und Rojahn, in: Schricker/Loewenheim. 5. Aufl., § 43 Rn. 64 mit ausführlicher Begründung; Nachweise zur Gegenmeinung etwa bei Wandtke/Bullinger-Wandtke, UrhR,4. Aufl., § 43 UrhG Rn. 145). b) Entgegen der Darstellung der Beklagten (S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 15.07.2011, Bl. 327 ff.) ist dies auch nicht nur die Auffassung der „kommentierenden urheberrechtlichen Literatur“ (S. 15, Bl. 327), welche die arbeitsrechtliche Perspektive (angeblich) ausblende, sondern auch der arbeitsrechtlichen Literatur (etwa Bayreuther in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 91 Rn. 21 - 23, der nur die Anwendung von § 32 UrhG auf Arbeitnehmer ablehnt, nicht aber diejenige von § 32a UrhG, oder Koch (in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl., 2017, § 115 Rn. 9 und 10, der die Anwendbarkeit beider Vorschriften auf Arbeitnehmer bejaht). c) Die Anwendung von § 32a UrhG auf Arbeitnehmerurheber entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dessen Vorgängerregelung, dem „Bestseller-Paragraphen“ des § 36 UrhG a. F.: in der Entscheidung „Wetterführungspläne II“ (vom 23.10.2001, X ZR 72/98, GRUR 2002, 149) hat er die Anwendung von § 36 a. F. sogar auf Arbeitnehmerurheber bejaht, die ein Computerprogramm schaffen - also dessen Anwendung im Rahmen des § 69b UrhG -, obwohl bei Computerprogrammen - anders als nach § 43 UrhG – gem. § 69b kraft Gesetzes der Arbeitgeber ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt ist (a.a.O., 152 unter 5.). Mithin hätte selbst die Erstreckung der Regelung des § 69b UrhG auf alle Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, wie sie der Bundesrat im Rahmen der Beratungen zum Urhebervertragsgesetz von 2002 zur Diskussion gestellt hat (siehe S. 18 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.07.2011, Bl. 330), die dann aber nicht Gesetz geworden ist, nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 32a UrhG auf Arbeitnehmerurheber geändert. d) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Entstehungsgeschichte des § 32a UrhG für seine Anwendung auf Urheberarbeitnehmer (und auch Urheber in sonstigen Dienstverhältnissen) spricht. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber, indem er § 43 UrhG unverändert ließ, das geltende Recht beibehalten wollte (BT-Drs. 14/8058, S. 21); dies spricht jedoch nicht gegen den gesetzgeberischen Willen einer Anwendbarkeit von § 32a UrhG auf Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die „von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu den Vergütungsansprüchen der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen“ unberührt bleiben (ebenda). Nicht nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe oben unter c)), sondern auch die Lehre (siehe neben den Nachweisen in BGH GRUR 2002, 149, 152 unter 5. etwa die Nachweise bei Rojahn, in: Schricker/Loewenheim a.a.O., § 43 UrhG Rn. 71 in Fn. 200) hat die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 36 UrhG a. F. auf in einem Arbeitsverhältnis stehende Urheber bejaht. e) Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum entgegen der offenbar einhelligen, jedenfalls ganz herrschenden Lehre, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG a. F. dem Arbeitnehmerurheber (und den Urhebern in einem sonstigen Dienstverhältnis) der Anspruch auf den „Fairness-Ausgleich“ gemäß § 32a UrhG versagt sein sollte, nachdem dessen Anwendung ja gerade voraussetzt, dass zwischen „Gegenleistung“ (beim Arbeitnehmer: Arbeitslohn) und „Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“ (des Arbeitgebers) ein „auffälliges Missverhältnis“ besteht, zumal auch außerhalb des Urheberrechts nach der Rechtsprechung des BAG eine aus § 242 BGB abzuleitende Vergütungspflicht für Sonderleistungen des Arbeitnehmers bestehen kann, wenn dem Arbeitgeber durch diese eine wertvolle Bereicherung zugeführt wird (siehe etwa die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Wetterführungspläne II“ , a.a.O., 152 unter 5. angeführten Entscheidungen BAG GRUR 1961, 491 - Nahverkehrschronik - und GRUR 1966, 88, 90 - Abdampfverwertung). Nicht recht verständlich ist auch der Einwand der Beklagten, die Zuerkennung von Ansprüchen nach § 32a UrhG widerspreche durch die infolgedessen bewirkte Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die keine urheberrechtlich geschützten Leistungen erbringen, dem arbeits- und tarifvertragsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn gerade diese Erbringung urheberrechtlich geschützter Leistungen, die überdies den Schutz des Art. 14 GG genießen, rechtfertigt diese Ungleichbehandlung. 2. Aktivlegitimation des Klägers: Mit Recht hat das Landgericht auf LGU S. 28 - 31 unter II. angenommen, der Kläger sei hinsichtlich eines Anspruchs aus § 32 a Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert. Er hat unstreitig (LGU S. 29 unter 1.) eine urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistung im Rahmen der Herstellung des Filmes „X.“ erbracht und ist mithin als Miturheber i.S.v. § 89 i.V.m. § 8 Abs. 1 UrhG an dem Filmwerk „X.“ anzusehen. Er kann einen aus dieser urheberrechtlich geschützten Leistung folgenden Anspruch auf Fairness-Ausgleich nach § 32a Abs. 2 UrhG auch allein (isoliert) und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur gemeinsam mit den weiteren Miturhebern geltend machen (LGU S. 29 - 31 unter 2.). Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen kein anderes Ergebnis. a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Münchner Parallelverfahren ergangenen Urteil „Das Boot I“ (vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496) ausdrücklich entschieden hat, kann ein Miturheber einen Anspruch aus § 32a UrhG unabhängig von den weiteren Urhebern geltend machen, weil er damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG in Anspruch nimmt und der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrechts unberührt lässt. Auch § 8 Abs. 3 UrhG steht einer Geltendmachung des Anspruchs aus § 32a UrhG durch einen Miturheber (ohne die anderen) dann nicht entgegen, wenn die Miturheber mit dem Verwerter jeweils eigene Verwertungsverträge mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen haben, weil dann kein einheitlicher Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG besteht, vielmehr sich in einem solchen Fall ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG allein danach richtet, ob die von dem klagenden Urheber mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht (a.a.O., Rn. 18 f.). § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG (wonach der Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen könne) gilt in einem solchen Fall nicht, auch nicht entsprechend (a.a.O., Rn. 20 f.). b) Da der Kläger unstreitig mit der Produzentin des Films, der Ba., einen eigenen Verwertungsvertrag abgeschlossen hat (LGU S. 29 unten sowie die Anl. K 5 und K 6 zur Klageschrift = Anl. B 16, B 17 zur Klagerwiderung; siehe auch die den hiesigen Kläger und die Produzentin des Films betreffende Feststellung in Rn. 19 des Urteils „Das Boot I“ - „wie im Streitfall“), hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der Kläger unabhängig von weiteren Urhebern allein einen Anspruch auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG geltend machen kann. aa) Soweit die Berufungsbegründung der Beklagten hiergegen (erneut) § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG ins Feld führt und dessen jedenfalls entsprechende Anwendung auf § 32a Abs. 2 UrhG vertritt, hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung - wie oben unter a) dargelegt - in seinem Urteil „Das Boot I“ ausdrücklich verworfen, und zwar nicht nur für Auskunftsansprüche (a.a.O., Rn. 20 f.). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dazu, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Miturheber ohne die weiteren Miturheber einen Anspruch aus § 32 a UrhG geltend machen kann, beschränken sich nicht auf die Auskunftsstufe, wie nicht nur der amtliche Leitsatz 1 deutlich zeigt, sondern insbesondere Rn. 17 („Das gilt jetzt erst recht [Hervorhebung durch den Senat] für einen Urheber, der ... zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG Auskunftserteilung begehrt“) und 19 („Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der ... mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eigenen Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, den Anspruch aus § 32a UrhG und ebenso [Hervorhebung durch den Senat]den vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern geltend machen“) der Gründe. bb) Infolgedessen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch das „Gewerk Kamera“ nicht „einheitlich zu betrachten“, d. h. selbst dann, wenn - wie die Beklagten behaupten - der Kläger nicht als „Chefkameramann“ der einzige Kameramann war, der urheberrechtlich geschützt Anteile am Filmwerk erbracht hat, sondern auch die weiteren von den Beklagten genannten Kameraleute und -assistenten, könnte der Kläger, da er unabhängig von den übrigen Kameraleuten und -assistenten einen eigenen Verwertungsvertrag mit der Produzentin abgeschlossen hat, den Anspruch aus § 32a UrhG allein und ohne Mitwirkung der übrigen Kameraleute und -assistenten (als - unterstellt - Miturheber) geltend machen. cc) Der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Miturheber, der einen eigenen Verwertungsvertrag abgeschlossen hat, eröffneten Möglichkeit, ohne Mitwirkung der übrigen Miturheber einen Anspruch nach § 32a UrhG geltend zu machen, kann nicht entgegengehalten werden, dies belaste den in Anspruch genommenen Verwerter mehr als die Inanspruchnahme durch alle Miturheber gemeinsam. Jeder Miturheber erhält eine weitere angemessene Beteiligung nur für seine eigene schöpferische Leistung, also seinen eigenen Anteil am (Gesamt-)Werk. Bei richtiger Handhabung können mithin die den einzelnen Miturhebern zuzuerkennenden Ansprüche aus § 32a UrhG nicht höher sein als der Anspruch, der allen Miturhebern gemeinsam zuzuerkennen wäre, unterstellt, sie würden gemeinsam gegen den Verwerter vorgehen. Zuzugeben ist den Beklagten allerdings, dass es rein tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Verwerters kommen könnte, etwa dann, wenn auf die Klage eines Miturhebers diesem fälschlich ein zu hoher schöpferischer Anteil am Gesamtwerk (etwa dem „Gewerk Kamera“) zugemessen wird und infolgedessen die deshalb zugesprochene angemessene Beteiligung überhöht wäre, denn dies hinderte die anderen Miturheber mangels Rechtskrafterstreckung nicht, in etwaigen von ihnen angestrengten weiteren Verfahren eine angemessene Beteiligung basierend auf ihren tatsächlichen schöpferischen Leistungen geltend zu machen. Diese (tatsächliche) Gefahr nimmt der Bundesgerichtshof aber offenbar in Kauf. c) Soweit also in Rede steht, ob der Kläger allein (isoliert) und unabhängig von etwaigen weiteren Miturhebern, auch solche am „Gewerk Kamera“, den Anspruch aus § 32a UrhG geltend machen kann, ist es mithin wie vom Landgericht auf LGU S. 31 unter 3. ausgeführt tatsächlich irrelevant, welche noch an der Produktion beteiligten Personen, insbesondere Kameramänner, ggf. neben ihm als weitere Miturheber in Betracht kommen. 3. Passivlegitimation der Beklagten: Zutreffend hat das Landgericht auf LGU S. 31 f. unter III. angenommen, dass die Beklagten als „Dritte“ i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG anzusehen seien. a) „Dritter“ i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG ist derjenige, der vom Lizenznehmer des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen bekommen oder dem er weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 36 – Das Boot I). b) Dies hat das Landgericht mit Recht angenommen, weil unstreitig ist, dass die Beklagten das Filmwerk „X.“ auf der Basis der letztlich von der Produktionsfirma B., der Vertragspartnerin des Klägers, (über eine Tochtergesellschaft) gewährten Lizenzen fernsehmäßig verwertet haben, wogegen die Berufung der Beklagten auch keine Angriffe führt. Für die Feststellung der Eigenschaft als „Dritter“ i. S. v. § 32a UrhG genügt es, dass der ausstrahlende Sender das Recht zur Fernsehausstrahlung von der Produktionsfirma herleitet (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 38 a. E.). 4. Keine Verjährung: Zu Recht hat das Landgericht auf LGU S. 49 unter VI. angenommen, dass die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreift. a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche aus § 32a UrhG verjährten gemäß § 101 S. 1 UrhG nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB und die mithin geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die diesen begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (siehe nur BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 22 - Fluch der Karibik), und zu diesen anspruchsbegründenden Umständen gehörten auch diejenigen, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung i. S. v. § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG und den Erträgnissen und Vorteilen der Dritten aus der Filmauswertung ergibt (BGH, a.a.O., Rn. 29). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Kenntnis und eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den „Erträgnissen und Vorteilen“ der Beklagten aus der Verwertung des Films verneint. Erforderlich wäre die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der von den hiesigen Beklagten erzielten Erträge oder Vorteile (BGH a.a.O., Rn. 30), wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Urheber nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 25). Das Landgericht hat festgestellt, es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine positive Kenntnis des Klägers von Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Verwertung des Filmes ergeben solle, noch hätten die Beklagten dargelegt oder sei aus den sonstigen Umständen ersichtlich, woraus sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten ergeben soll, aus denen das auffällige Missverhältnis i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG abzuleiten sei. Diese Ausführungen beruhen auf der rechtlich zutreffenden Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Schuldner trägt (BGH NJW 2017, 248 Rn. 12; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 50 m.w.N. aus der Rspr. des BGH; speziell im Rahmen von § 32a UrhG: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 67 und KG ZM 2010, 346 Rn. 110 in juris - „Der Bulle von Tölz“), hier also die Beklagten, und sind im Tatsächlichen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend, weil konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an ihr begründen könnten, weder ersichtlich noch von den Beklagten dargelegt sind, diese vielmehr im Berufungsrechtszug die Feststellungen des Landgerichts zur Verjährung überhaupt nicht konkret angreifen. c) Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend angenommen, dass die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB ebenfalls rechtzeitig durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden ist. BB. Dem Kläger steht gegen die Beklagten wie auch vom Landgericht angenommen ein Anspruch auf angemessene weitere Beteiligung i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG für die nach dem 28.03.2002 bis zum 12.03.2016 erfolgten Ausstrahlungen des Filmwerkes „X.“ als Wiederholungssendung zu. Auf die Zahlungsanträge (Berufungsanträge I. 1. - 6. und 8., jeweils lit. a) sind ihm insgesamt 315.018,29 € (und nicht nur wie vom Landgericht angenommen 77.332,92 €) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zuzusprechen. Hiervon entfällt ein auf den Berufungsantrag I. 1.a) zuzusprechender Teilbetrag von 182.344,18 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen der Beklagten (und des Y.), für den die Beklagten wie geltend gemacht als Gesamtschuldner haften. Zinsen sind hierauf nicht geschuldet. Überwiegend begründet sind auch die Feststellungsanträge (Berufungsanträge I. 1. – 9., jeweils lit. b)), allerdings nicht, soweit der Kläger die Festschreibung der Berechnung der angemessenen weiteren Beteiligung nach dem „Wiederholungsvergütungsmodell“ begehrt. Im Einzelnen: 1. Auffälliges Missverhältnis i. S. v. § 32a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UrhG: Zwischen der (vom Kläger mit der B.) vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung des Werkes „X.“ erzielten Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten besteht ein „auffälliges Missverhältnis“ i. S. v. § 32a Abs. UrhG. a) Das Landgericht ist hinsichtlich der Frage, ob ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen der vom Kläger mit der B. vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten vorliegt, von zutreffenden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätzen ausgegangen. Wie es auf LGU S. 32 unter IV., dort 2. Abs., zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 32 a UrhG vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 496 Rn. 25, 40; bestätigt etwa in GRUR 2012, 1248 Rn. 55), in – je nach Definition – drei bzw. vier Schritten zu beantworten, und zwar den folgenden: Zunächst ist die für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarte Vergütung des Urhebers zu ermitteln, sodann (zweiter oder Teil des ersten Schritts) die aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträge und Vorteile des Dritten, als dritter (oder zweiter) Schritt ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen ist, und schließlich ist (als dritter oder vierter Schritt) zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Hinblick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung (oder weniger) beträgt; da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können aber nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 und GRUR 2012, 1248 Rn. 55 - Fluch der Karibik). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, es liege hier ein auffälliges Missverhältnis i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vor, auch wenn die „Erträgnisse oder Vorteile“ der Beklagten vorliegend anders zu ermitteln sind als vom Landgericht angenommen; sie erweisen sich infolgedessen als noch höher als nach der Berechnungsweise des Landgerichts. aa) Die „vereinbarte Vergütung“ des Klägers für die Einräumung des Nutzungsrechts“ beträgt 204.000 DM (also 104.303,54 €) und nicht (nur) wie vom Landgericht angenommen (LGU S. 32 – 34 unter IV. 1.) 180.000 DM. (1) Für die Ermittlung der „vereinbarten Vergütung“ ist das Landgericht allerdings von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen, indem es angenommen hat, es sei auf die tatsächliche Vergütung und nicht auf eine (fiktive) Vergütung abzustellen, die sich danach bestimmte, was aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Sicht i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen gewesen wäre, falls diese fiktive Vergütung die tatsächlich gezahlte überstiege. Für Verträge, die wie vorliegend vor dem 01.06.2001 geschlossen worden sind (hier: 1980/1981), ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG die Vorschrift des § 32 UrhG nicht anwendbar, woraus der Bundesgerichtshof ableitet, dass in solchen Fällen nur auf die tatsächlich vereinbarte Vergütung abgestellt werden kann (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 i.V.m. Rn. 26). Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die gesamte Vergütung, die der Kläger von der Ba. erhalten hat, als Gegenleistung i.S.v. § 32a UrhG anzusetzen ist und nicht etwa in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (LGU S. 34 unter c)), denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28 und GRUR 2009, 1148 Rn. 55 - Talking to Addison) ist dann, wenn der Urheber (hier der Kläger) einem anderen (der B.) das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos und eine Vergütung der Arbeitsleistung dann nicht zu erwarten ist. Schließlich hat das Landgericht weiter zutreffend angenommen, etwaige dem Kläger ausgezahlte Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften zählten nicht zur vereinbarten Gegenleistung i.S.v. § 32a Abs. 1 UrhG (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28). (2) Entgegen der Feststellung des Landgerichts auf LGU S. 33 unter b), der Kläger habe für seine Leistungen als Chefkameramann des Filmwerks „X.“ von der Produzentin (B.) eine Vergütung von insgesamt (nur) 180.000 DM erhalten, ist jedoch von einer Vergütung von 204.000 DM auszugehen. (a) Eine Vergütung von (mindestens) 204.000 DM ist schon deshalb zugrunde zu legen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (s. 15 oben seiner Berufungserwiderung, Bl. 1653) eine Vergütung in dieser Höhe unstreitig gestellt hat und die Beklagten eine höhere Vergütung (292.900 DM) behauptet haben, so dass eine Vergütung von mindestens 204.000 DM in erster Instanz unstreitig war. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die im Münchener Parallelverfahren erfolgte Feststellung einer Vergütung von 204.000 DM sei für das vorliegende Verfahren nicht bindend, trifft dies zwar zu, ist aber unbehelflich, weil die Vergütung von mindestens 204.000 DM nicht aufgrund der dortigen Tatsachenfeststellungen für das vorliegende Verfahren anzunehmen ist, sondern weil der Kläger insoweit die Darstellung der Beklagten unstreitig gestellt hat. Im Berufungsrechtszug hat sich hieran nichts geändert; vielmehr hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, sich an einer Vergütung von mindestens 104.303,54 € festhalten zu lassen (S. 15 der Berufungserwiderung, Bl. 1653); auch bei seiner Anhörung als Partei durch den Senat hat er den Betrag von 204.000 DM als (mutmaßlich) richtig bestätigt (S. 3 des Protokolls vom 12.09.2018, Bl. 1733). (b) Von einer höheren Vergütung als 204.000 DM, wie sie die Beklagten behaupten, kann hingegen nicht ausgegangen werden. (aa) Im Rahmen des § 32a UrhG trägt grundsätzlich der Urheber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen (Fromm/Nordemann-Czychowski, Urheberrecht, 11. Aufl., § 32 a Rn. 45 am Ende i.V.m. § 32a Rn. 135), insbesondere das auffällige Missverhältnis (BGH GRUR 2009, 939 Rn. 35 – Mambo No. 5); insoweit kann nichts Anderes gelten als bei § 32 UrhG, wo dies anerkannt ist (etwa Schricker/Haedicke, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 32 UrhG Rn. 27 am Ende; Dreier/Schulze, a.a.O., § 32 Rn. 86). (bb) Mithin trifft vorliegend den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nur eine Vergütung von 204.000 DM erhalten hat, konkret dafür, dass die B. ihm für seine Tätigkeit im Jahr 1981 aufgrund des Vertrags vom 04.02.1981 (Anl. K 6, n. Bl. 66 = B 17, Bl. 167) nicht mehr als die vom Kläger behaupteten 84.000 DM gezahlt hat, denn unstreitig hat er für 1980 aufgrund des Vertrags vom 03.06.1980 (Anl. K 5 nach Bl. 66, 120.000 DM erhalten. Diesen Beweis sieht der Senat – auch aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers durch den Senat – als geführt an: Zwar sieht der Vertrag für das Jahr 1981 eine Vergütung von 3.500 DM pro Woche vor, so dass (bei 52 Wochen) es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Vergütung für das Jahr 1981 wie von den Beklagten behauptet 172.900 DM betrug, zumal der Wortlaut der von ihnen als Anl. B 15 (Bl. 165) vorgelegten Bescheinigung der Produzentin vom 22.06.1982, wonach der Kläger „im Jahr 1981 für die obigen Produktionen ein Gesamthonorar von insgesamt DM 172.900 entsprechend Abrechnung auf der Lohnsteuerkarte“ erhalten habe, im Sinne der Beklagten dahingehend verstanden werden könnte, damit sei nur das Gesamthonorar für 1981 gemeint, zumal die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass die „Abrechnung auf der Lohnsteuerkarte“ kalenderjahresweise erfolge. Dennoch ist der Senat i. S. v. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass die Vergütung im Jahr 1981 nicht mehr als 84.000 DM und damit insgesamt nicht mehr als 204.000 DM betrug. Hierfür spricht insbesondere, dass ausweislich des Vertrags vom 04.02.1981 die Vergütung im Jahr 1981 pro Woche 3.500 DM betrug und ausweislich des vorgelegten Buches „X...“, auf das sich auch die Beklagten mehrfach bezogen haben, die Dreharbeiten bereits am 09.06.1981 abgeschlossen waren (S. 96), also nach 23 Wochen, was der Kläger bei seiner Anhörung am 12.09.2018 bestätigt hat (S. 2 des Protokolls, Bl. 1733). Der 09.06.1981 als letzter Drehtag ergibt sich auch aus der von den Beklagten als Anl. B 13 (Bl. 163) vorgelegten „Übersicht über den Ablauf der Dreharbeiten ...“ (dort letzte Seite). Bei einer Wochenvergütung von 3.500 DM wie von den Beklagten behauptet hätte der Kläger im Jahr 1981 mehr als 49 Wochen tätig sein müssen. Hierzu passt auch die Darstellung der Produzentin B. (dortige Beklagte Ziff. 1) im Münchner Verfahren, die für das Jahr 1981 eine Zahlung von 84.000,00 DM (entspricht 24 Wochen) behauptet hat (S. 56 der Replik, Bl. 247), woraus sich die vom OLG München festgestellte und vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Das Boot I“ bestätigte Summe von insgesamt 204.000,00 DM ergibt. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug schriftsätzlich vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich zeitlich bis kurz vor der Premiere erstreckt (Vorpremiere war am 16.09.1981 – S. 97 des o. g. Buchs; S. 16 des Schriftsatzes vom 23.08.2018 unter f), Bl. 1681), hat er bei seiner Anhörung klargestellt, dass die Drehtätigkeit (als Kameramann) am 09.06.1981 beendet war, auch wenn danach noch Aufgaben der „Post Production“ von ihm wahrgenommen wurden. Selbst wenn man annähme, der Kläger wäre bis Mitte September 1981 durchgehend mit solchen Aufgaben beschäftigt gewesen, wofür nichts ersichtlich ist, ergäben sich bei dann ca. 37 Wochen nicht die beklagtenseits behaupteten 172.900 DM für 1981 (sondern ca. 129.500 DM). Weiter spricht gegen eine 204.000 DM übersteigende Vergütung das vom Landgericht angeführte Schreiben der Produzentin vom 24.02.2005 (K 24, Bl. 309), in welchem davon die Rede ist, der Kläger habe für die Leistungen in den Jahren 1980/1981 „ca. DM 180.000,00“ erhalten. Zwar trifft es zu – worauf die Berufung der Beklagten abhebt -, dass in dem Schreiben noch von der Notwendigkeit einer „Überprüfung“ die Rede ist; allerdings bedurfte nur noch der „exakte Betrag“ der Überprüfung, weshalb es verwunderlich wäre, wenn sich bei dieser tatsächlich eine ganz andere Größenordnung als tatsächliche Vergütung herausstellte, was bei 292.900,00 DM statt 180.000,00 DM der Fall wäre, nicht hingegen bei 204.000 DM. Schließlich ist der – dann missverständliche – Wortlaut der als Anl. B 14 (Bl. 164) und B 15 (Bl. 165) vorgelegten Bestätigungen vom 22.06.1982 und 04.10.1982 („im Jahr 1981“) durch den Zweck der Bestätigungen (Vorlage bei der GVL) erklärbar, wie ihn das Landgericht auf LGU S. 33 vorletzter Absatz beschrieben und der Kläger auch bei seiner Anhörung bestätigt und erläutert hat (S. 3 unten / 4 oben des Protokolls, Bl. 1733 f.). bb) Erträgnisse und Vorteile der Beklagten: Die „Erträgnisse oder Vorteile der Beklagten“ i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG aus der Ausstrahlung des Filmwerks „X.“ im Zeitraum 29.03.2002 – 12.03.2016 bemisst der Senat im Verhältnis zum Kläger mit 315.018,29 € (siehe im Einzelnen die Tabelle auf S. 131/132). Anders als das Landgericht hält er es im vorliegenden Fall mit dem OLG München in dessen Urteil vom 21.12.2017 im Münchner Parallelverfahren für sachgerecht, die „Erträgnisse oder Vorteile“ nicht danach zu bemessen, was ein Dritter für die Erlaubnis zur Ausstrahlung der Filmproduktion „X.“ bezahlt hat (konkret der „Österreichische Rundfunk“ – O. für die zweimalige Ausstrahlung des „Director’s Cut“, LGU S. 38 f. unter cc)), sondern hierfür die Prozentsätze heranzuziehen, nach denen der Tarifvertrag des Y. (und die insoweit gleichlautende Regelungen enthaltenden Tarifverträge des S. – Beklagter Ziff. 1 – und des N. – Beklagter Ziff. 5 ) „für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ die Wiederholungsvergütungen für die (erneute) Ausstrahlung im Fernsehen bestimmt, wobei der Senat es – insoweit entgegen der Auffassung des OLG München und des Klägers - nicht für angezeigt hält, diese Prozentsätze für Ausstrahlungen in den „dritten Programmen“, in „P.“ und den gemeinschaftlichen Digitalsendern anzuheben. Im Einzelnen: (1) Die Ausstrahlung des Filmwerkes „X.“ in seinen verschiedenen Fassungen begründete jedenfalls „Vorteile“ der Beklagten i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UrhG. Wie das Landgericht auf LGU S. 37 unter b) aa) zutreffend angenommen hat, zählen zu den Vorteilen eines Dritten i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern werden auch andere Verwertungshandlungen umfasst und erlangen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlen, solche Vorteile auch dadurch, dass Aufwendungen für die Erstellung eines Programms erspart werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I). Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, sie hätten durch die Ausstrahlung der Produktion „X.“ überhaupt keine Aufwendungen erspart, weil sie an deren Stelle zahlreiche ältere Filme hätten ausstrahlen können und ausgestrahlt hätten, an denen sie die Rechte besessen hätten und besäßen und für die keine zusätzlichen Wiederholungshonorare oder Ansprüche aus § 32a UrhG zu bedienen gewesen wären (Berufungsbegründung der Beklagten S. 12 unter 7.1, unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Vortrag auf S. 41 ff. des Schriftsatzes vom 15.07.2011, Bl. 353 ff., Bd. IV), verfängt nicht: (a) Dies folgt bereits daraus, dass der Rückgriff auf die ersparten Aufwendungen für gleichwertige Produktionen Dritter ein Maßstab für die Vorteile durch Ausstrahlung der jeweils in Rede stehenden konkreten Produktion (hier: „X.“) ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob konkret für die Filmproduktionen, die bei einem hypothetischen Verlauf (ohne Ausstrahlung von „X.“) an den jeweiligen Sendeplätzen ausgestrahlt worden wären, (nochmals) Lizenzgebühren oder Vergütungen nach § 32a UrhG von den Beklagten zu bezahlen gewesen wären. Mögen die von den Beklagten genannten Produktionen wie „Ta.“ (1960), „Tb.“ (1977) oder die Filme der „Tc.“-Reihe tatsächlich am Tag x zur Uhrzeit y ohne die Pflicht zur Zahlung weiterer Lizenzgebühren ausstrahlbar gewesen sein, wenn sie statt „X.“ gelaufen wären, so ist doch anzunehmen, dass von den Beklagten ursprünglich für den Erwerb der Senderechte (mögen diese auch die Befugnis zu einer unbegrenzten Zahl von Wiederholungssendungen umfassen) Lizenzgebühren bezahlt werden mussten. (b) Darüber hinaus beruht die Argumentation der Beklagten aber auch auf der unzutreffenden Prämisse, dass „aufgrund des den Ursprungsverträgen zwischen Urhebern und Produktionsgesellschaft zu Grunde liegenden anderweitigen Rechts, insbesondere US-Rechts“, keine Ansprüche aus § 32a UrhG zu bedienen gewesen wären. Die Beklagten übersehen, dass nach § 32 b Nr. 2 UrhG die §§ 32 und 32a UrhG, und zwar zwingend, Anwendung finden, soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (also in Deutschland) sind, wobei es maßgeblich (nur) darauf ankommt, ob inländische Verwertungshandlungen stattfinden und sich der Umfang der Ansprüche nach den Nutzungshandlungen richtet, die im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden haben und dies alles auch dann gilt, wenn im Übrigen ausländisches Recht (etwa US-Recht) anwendbar ist (zum Ganzen: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32b Rn. 9; speziell zur Bedeutung des § 32b UrhG in Bezug auf die USA: Wandtke/Neu, GRUR Int 2011, 693, 695 f. unter III.). Es ist mithin grundsätzlich durchaus denkbar, dass für die von den Beklagten angeführten (US-)Produktionen Urheber/Leistungsschutzberechtigte, die an diesen Miturheber oder Leistungsschutzberechtigte waren, Ansprüche aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagten geltend machen (können), denn die Ausstrahlung dieser Filme in Deutschland stellt fraglos eine Nutzungshandlung i.S.v. § 32b Nr. 2 UrhG dar - vorausgesetzt die Ansprüche nach § 32, 32a UrhG sind nicht durch eine (großzügige) Vergütung für die Auslandsnutzungen ausgeglichen (Wandtke/Neu, ebenda). Die „Elvis Presley“- Entscheidung des OLG München (6 U 310/16, GRUR-RR 2017, 376 = ZUM 2017, 849) betrifft im Übrigen einen solchen Fall, wenn auch aus dem Musikbereich (geklagt hat dort eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, die zur Verwertung sämtlicher Rechte von Elvis Presley gegründet wurde und der von diesem ausschließliche Rechte an seinen Tonträgeraufnahmen eingeräumt wurden, a.a.O., Rn. 2 f. in Juris). (2) Im Tatsächlichen ist mit dem Landgericht darauf abzustellen, welche Vorteile die Beklagten aus den Ausstrahlungen gezogen haben, die der Kläger ausweislich LGU S. 5 unten bis S. 7 oben im erstinstanzlichen Verfahren (letztlich) behauptet hat, denn das Landgericht hat auf LGU S. 35/36 unter bb) festgestellt, dass die Behauptung dieser Ausstrahlungen durch den Kläger (mit den vorgetragenen Sendedaten) zutrifft. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts auf LGU S. 35/36 sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend; konkrete Anhaltspunkte, die i. S. d. Vorschrift Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte führt gegen diese Feststellungen im Berufungsrechtszug keinerlei konkrete Angriffe. Auch der Kläger legt sie (nach wie vor) seiner Berechnung zugrunde. Zwar endet die von ihm als Anlage K 83 vorgelegte Aufstellung mit „46 kpl. Sendungen“ (also 46 kompletten Sendungen statt der vom Landgericht angenommenen 44) an insgesamt 61 Sendeterminen (statt wie vom Landgericht angenommen 59 Sendeterminen). Dies beruht aber darauf, dass die Anlage K 83 als „Send. Nr.“ 1 und 27 („Kpl. Nr.“ 1 und 21) zwei Ausstrahlungen auf C. enthält (anders als die Aufstellung auf LGU S. 5 - 7), für die der Kläger im vorliegenden Verfahren überhaupt keine angemessene Beteiligung begehrt (LGU S. 35 vorletzter Absatz). (3) Was die Frage betrifft, wie der Vorteil zu bemessen ist, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dadurch erlangt, dass sie ein Filmwerk in ihrem weitgehend gebührenfinanzierten Programm ausstrahlt, lassen sich aus der Entscheidung „X.“ des Bundesgerichtshofs nur in beschränktem Umfang Vorgaben entnehmen: Aus Rn. 41 der Entscheidung dürfte ableitbar sein, dass der Bundesgerichtshof die Ersparnis von Aufwendungen der Anstalt für die Erstellung eines Programms, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können, als tauglichen Maßstab ansieht. Damit will der Bundesgerichtshof offenbar jedoch nicht gesagt haben, es handle sich dabei um den einzig möglichen Maßstab, denn in Rn. 90 der Entscheidung hat er es auch für möglich erachtet, dass das Fernsehgebührenaufkommen zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden kann, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Soweit schließlich das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 - bewusst (a.a.O., Rn. 209 und 216 in juris) - nicht auf die Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Alternativprogramms abgestellt hat, sondern auf die Ersparnis von redlicher Weise an den Kläger zu leistenden Wiederholungsvergütungen, dürfte auch dieses nicht ausscheiden, weil erstens der Bundesgerichtshof - wie aus den Rn. 41 und 90 der Entscheidung „Das Boot I“ ersichtlich - keine bestimmte Methode zur Bestimmung des Vorteils vorgeben wollte und zweitens das Kammergericht in der vom Bundesgerichtshof in Rn. 41 a. E. von „X.“ angeführten Entscheidung „Auffälliges Missverhältnis“ (GRUR-RR 2010, 276) im Ergebnis auf die (dort von anderen Sendern) für vergleichbare Werke gezahlten Wiederholungsvergütungen abgestellt hat, da diese von den tatsächlichen weiteren Nutzungen und den dadurch vom Sender - je nach Ausstrahlungszeit in unterschiedlicher Höhe - erzielten Vorteilen abhängen (KG, a.a.O., unter B. I. 2 b) bb) (1) und (3), Rn. 35 f. und 42 in juris). (4) Jedenfalls im vorliegenden Fall erscheinen die Bemessung der Vorteile nach den hilfsweise vom Kläger angeführten Kosten einer Neuproduktion (wobei nach Auffassung des Klägers die Kosten einer „Td.“-Produktion angesetzt werden könnten, LGU S. 7 vorletzter Absatz), aber auch die vom Kläger (ebenfalls hilfsweise) angeführte Möglichkeit, sich an dem durchschnittlichen Gebührenaufkommen der Beklagten zu orientieren (LGU S. 8 Abs. 2), von vornherein weniger geeignet als eine Vorteilsbemessung entweder anhand der Kosten für den Erwerb von Lizenzen an Produktionen Dritter bzw. der in Streit stehenden Produktion (die Lösung des Landgerichts im angefochtenen Urteil und des Landgerichts München I im Münchner Parallelverfahren, Urteil vom 02.06.2016, 7 O 17694/08, Rn. 93 f.) oder unter Anwendung von Wiederholungsvergütungen, die sich bei indizieller Heranziehung hierzu bestehender tarifvertraglicher Regelungen ergeben. Weder der Kläger noch die Beklagten machen in der Berufung geltend, dass primär die Kosten einer Neuproduktion oder eine Berechnung nach dem Gesamtgebührenaufkommen als Maßstab heranzuziehen seien. (a) Wie das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 zutreffend ausgeführt hat, kann der Wert der einzelnen Wiederholungssendungen nicht anhand fiktiver Aufwendungen für Neuproduktionen bestimmt werden, weil nicht anzunehmen ist, dass die A.-Anstalten anstelle der einzelnen Wiederholungen des Filmwerks jeweils eine Neuproduktion gesendet hätten, vielmehr die Sendeplätze überwiegend mit anderen Wiederholungssendungen aus Archivbeständen und/oder zugekauften Lizenzprodukten aufgefüllt worden wären (a.a.O., Rn. 217 in Juris). Wie die Vorinstanz (LG München I, Urteil vom 02.06.2016, 7 O 17694/08) mit Recht gemeint hat (a.a.O., Rn. 95), scheint es allgemein nicht sachgerecht, auf die Kosten von Neuproduktionen abzustellen, wenn wie hier als Vorteil ausschließlich Wiederholungssendungen in Rede stehen. (b) Genauso wenig sachgerecht erscheint es, auf den auf das Fernsehen entfallenden Teil des Gebührenaufkommens der Beklagten abzustellen, weil damit undifferenziert das gesamte Fernsehprogramm erfasst würde, also die Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens und nicht nur das in der Ausstrahlung von Wiederholungen von Filmproduktionen bestehende Programm. Jedenfalls erscheinen im Unterschied hierzu sowohl das vorliegend vom Landgericht (Lizenzbetrag für Filmproduktionen, konkret die Lizenzierung der streitgegenständlichen Produktion an einen anderen Sender) als auch das vom OLG München (Heranziehung eines nicht unmittelbar anwendbaren Tarifvertrages eine A.-Anstalt, der Wiederholungsvergütungen vorsieht) gewählte Modell grundsätzlich sachnäher und besser geeignet, realistisch die Vorteile durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendungen zu bemessen. 5) In Übereinstimmung mit dem OLG München hält der Senat vorliegend eine Bemessung der durch die in Rede stehenden Ausstrahlungen den Beklagten erwachsenen Vorteile nach Wiederholungshonoraren für sachgerecht, ermittelt anhand einer indiziellen Heranziehung von tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen – konkret der in den „Tarifverträgen für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ des Y. und des N. (Beklagter Ziff. 5) und des „Tarifvertrags über die Urheber- und verwandten Schutzrechte der auf Produktionsdauer beschäftigten freien Mitarbeiter des S.“ (Beklagter Ziff. 2) enthaltenen übereinstimmenden Folgevergütungssätze. Die Gründe, aus denen das Landgericht dieses „Modell“ für weniger passend als die von ihm bevorzugte Bewertung anhand von Lizenzkosten gehalten hat (LGU S. 40 unter dd)), greifen ebenso wenig durch (nachfolgend (a) wie die grundsätzlichen Bedenken der Beklagten (nachfolgend (b)). Vielmehr ist die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidende Voraussetzung für eine indizielle Heranziehung von Regelungen aus nicht unmittelbar anwendbaren Tarifverträgen, nämlich die vergleichbare Interessenlage, zu bejahen (nachfolgend (c)). Die Heranziehung der Wiederholungsvergütungssätze erscheint auch sonst sachgerecht, um die Vorteile der Beklagten zu bewerten, die diese durch die Wiederholungsausstrahlungen gerade im Verhältnis zum Kläger, also die Nutzung von dessen urheberrechtlich geschützten Beitrag zum Gesamtwerk „X.“, erlangt haben (nachfolgend (d)). Dabei erscheint es sachgerecht, für den vorliegenden Fall die – übereinstimmenden – Wiederholungsvergütungssätze von Y., S. und N. heranzuziehen (nachfolgend (e)). (a) Das Landgericht hat im Anschluss an das LG München I gemeint, die Heranziehung des Y.-Tarifvertrages erscheine deshalb nicht als geeignet, weil die Parteien nicht tarifgebunden seien, weil der Tarifvertrag des Y. „wohl auch unstreitig“ die höchsten Beteiligungssätze im Vergleich zu anderen Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufweise und weil schließlich die Zahlung von Wiederholungsvergütungen an Kameraleute branchenunüblich sei. Letzteres hat das Landgericht als „mehr oder weniger unstreitig“ bezeichnet (LGU S. 40 unter dd) 1. Absatz); jedenfalls im Berufungsverfahren kann es auch als unstreitig angesehen werden, dass es eine Branchenübung, Wiederholungsvergütungen an Kameraleute zu leisten, nicht gibt, denn dieses trägt nun auch der Kläger explizit unter Hinweis darauf vor, dass lediglich in Einzelfällen derartige Folgevergütungen mit Kameraleuten vereinbart worden seien und vereinbart würden (S. 8 des Schriftsatzes vom 23.08.2018 unter c), Bl. 1673). Keines dieser Argumente rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, die Heranziehung der Regelungen im Y.-Tarifvertrag „für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ (Anl. K 13, dort Ziff. 23.2) als „weniger passend“ zu bewerten. (aa) Die fehlende Tarifbindung der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits stellt jedenfalls kein solches Hindernis dar, denn sie hindert nur die unmittelbare Anwendung des Tarifvertrages, die keine der Parteien behauptet. Das OLG München hat jedoch die Wiederholungsvergütungssätze des Tarifvertrages des Y. nur indiziell herangezogen und die Regelungen zu den Wiederholungsvergütungshonoraren „aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ... im Streitfall ... entsprechend angewandt“ (a.a.O., Rn. 248 - 251 in juris). Eine derartige indizielle Bedeutung tarifvertraglicher Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist bei einer vergleichbaren Interessenlage in der urheberrechtlichen Rechtsprechung (siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I) und Literatur (etwa Dreier / Schulze, a. a. O., § 32 Rn. 83 und Schricker / Haedicke, in: Schricker / Loewenheim, a. a. O., § 32 UrhG Rn. 23) zu § 32 UrhG anerkannt. Es ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen von § 32a UrhG anderes gelten sollte. Hinzu kommt, dass nicht nur die indizielle Anwendung tarifvertraglicher Regelungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs grundsätzlich anerkannt ist, sondern gerade auch die tarifvertraglichen Regelungen der A.-Anstalten zu Wiederholungsvergütungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs zur Bemessung der angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UrhG und letztlich auch der durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendung erzielten Vorteile schon anderweitig herangezogen wurden (KG, Urteil vom 24.02.2010, 24 U 154/08, GRUR-RR 2010, 276, Rn. 42 in juris – auffälliges Missverhältnis - dort: Heranziehung der Wiederholungsvergütungsmodelle des U. und des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des N. auch für die Ausstrahlung von Wiederholungen einer Fernsehserie durch ein privates Fernsehsendeunternehmen – und im Nachgang dazu LG Berlin ZUM-RD 2012, 281, das einen Mittelwert der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gezahlten Wiederholungshonorarsätze auf einen für einen privaten Fernsehsender tätig gewordenen Drehbuchautor anwendet, a. a. O., Rn. 26 f. in juris; OLG Köln GRUR-RR 2014, 323, 326 f. unter (2) - Alarm für Cobra 11: Heranziehung - auch - von Wiederholungsvergütungen in Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für einen Drehbuchautor, der für einen privaten Fernsehsender tätig geworden war). (bb) Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Modellcharakter des Tarifvertrags des Y. stehe deshalb in Frage, weil er die höchsten Beteiligungssätze im Vergleich zu anderen Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausweise, besteht für diese Annahme, was die hier allein relevanten Wiederholungsvergütungssätze angeht, keine ausreichende Grundlage, denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (vgl. auch die Zusammenfassung auf S. 5 in Rn. 18 des als Anl. BB 3, Bl. 1638, von den Beklagten vorgelegten Rechtsgutachtens) zahlen N. – Beklagter Ziff. 5 - und S. – Beklagter Ziff. 1 - Wiederholungsvergütungssätze in gleicher Höhe (Q. – Beklagter Ziff. 2 - und M. – Beklagter Ziff. 4 - allerdings niedrigere). Ausweislich Rn. 26 des Urteils des LG Berlin vom 19.07.2011, 15 O 632/07 (ZUM-RD 2012, 281), sind die Wiederholungsvergütungssätze des U. höher als diejenigen des Y. (mithin auch höher als bei N. und S.). (cc) Die jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitige Branchenunüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für Kameraleute steht einer Heranziehung der „Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ des Y. und der Beklagten ebenfalls nicht von vornherein entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I) für die indizielle Bedeutung eines Tarifvertrags nur die „vergleichbare Interessenlage“ zwingende Voraussetzung ist und etwaigen erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierende Anwendung Rechnung zu tragen ist. (b) Auch die von den Beklagten auf der Grundlage des als Anl. BB 3 (Bl. 1638) vorgelegten Rechtsgutachtens erhobenen grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwände gegen die indizielle Heranziehung eines Tarifvertrags im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung (weiteren angemessenen Beteiligung) nach §§ 32, 32a UrhG verfangen nicht: (aa) Die insoweit von den Beklagten verbunden mit Stichworten wie „kalte Allgemeinverbindlicherklärung“, „aufgedrängte Tarifpatenschaft“ und „unzulässige Tarifzensur“ aus dem Grundrecht der (negativen) Koalitionsfreiheit abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen schon deshalb nicht durch, weil - wie auch der von der Beklagtenseite beauftragte Rechtsgutachter einräumt - sich die Beklagten als Anstalten des öffentlichen Rechts nach der bislang nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf welche die Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar sind (BVerfGE 21, 362, 369 ff.; BVerfGE 68, 193 = NJW 1985, 1385 f.), nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen können (BVerfGE 59, 231 = NJW 1982, 1447 unter B. I.). Dasselbe gilt für den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG (BVerfGE 78, 101 = NJW 1988, 1715) und Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, ebenda), denn die „Staatsfreiheit“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), woraus sich eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte nicht ableiten lässt (BVerfG NJW 1982, 1447). Soweit die Beklagten weiter geltend machen, die Freiheit des Rundfunks i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste auch die freie Auswahl, Einstellung und Beschäftigung des Personals dieser Rundfunkanstalten, trifft dies zu (BVerfG NJW 1982, 1447, 1448 unter C. I. 1. b)); diese wird jedoch durch eine indizielle, entsprechende Anwendung eines Tarifvertrags zur Bestimmung der angemessenen Vergütung bzw. Beteiligung i. S. v. §§ 32a, 32b UrhG überhaupt nicht berührt, denn die Beklagten werden schließlich hierdurch nicht gezwungen, den Kläger in irgendeiner Form zu beschäftigen oder sonst wie zum Teil ihres Personals zu machen, sondern allein verpflichtet, für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers (wie jeder andere derartige Nutzer) eine angemessene Beteiligung (aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen den aus der Nutzung gezogenen Vorteilen und der Vergütung des Klägers) zu bezahlen. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung NJW 1988, 1715 klargestellt hat, wäre Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, im Hinblick auf den allein die Beklagten grundrechtsfähig sind, nur dann tangiert, wenn durch verwertungsrechtliche Regelungen des Urheberrechts die Herstellung von Sendungen (oder deren Ausstrahlung) „unmöglich gemacht“ würde. Davon kann dadurch, dass die Beklagten - wie jeder andere Nutzer, etwa private Fernsehsender, auch - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für von ihnen vorgenommene Ausstrahlungen eine aufgrund indizieller Heranziehung von ihnen abgeschlossener Tarifverträge ermittelte, angemessene Beteiligung an den Urheber i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlen haben, nicht die Rede sein. (bb) Unabhängig davon läge selbst bei Unterstellung der Anwendbarkeit der genannten Grundrechte in der Sache keine Grundrechtsverletzung vor, insbesondere nicht von Art. 9 Abs. 3 GG. Wie der Kläger auf S. 19 ff. seines Schriftsatzes vom 23.08.2018 unter 3. zutreffend ausgeführt hat, liegt weder eine „dynamische Verweisung des Gesetzes auf einen Tarifvertrag“ vor (die nach BVerfGE 64, 208 - Deputatkohle - unzulässig wäre), noch wird irgendwelchen „Tarifparteien“ irgendeine „Tarifpatenschaft“ aufgedrängt oder stellt die modifizierte Anwendung der indiziell herangezogenen Tarifverträge eine „Tarifzensur“ dar. Es geht schlicht um die Ermittlung der angemessenen Beteiligung im Einzelfall in einem Streit zwischen einem nicht tarifgebundenen Kläger und einer (insoweit) nicht tarifgebundenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Recht in der Entscheidung „GVR Tageszeitungen I“ (vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62) ohne weiteres angenommen, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung hätten und erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung Rechnung zu tragen sei (a. a. O., Rn. 27), wie er dies ebenso für gemeinsame Vergütungsregeln i. S. v. § 36 annimmt, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (a. a. O., Rn. 21; ebenso bereits GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34 - Talking to Addison). (c) Mithin bleibt es dabei, dass zwingende Voraussetzung für die indizielle Anwendung der Wiederholungsvergütungsregelungen in den Tarifverträgen des Y. und der Beklagten allein die vergleichbare Interessenlage ist. Eine solche liegt vor: Ausgangspunkt der Betrachtung ist insoweit, dass es sich bei den Regelungen für Wiederholungsvergütungen in den Tarifvertragen mehrerer Beklagter und des Y. um Regelungen für die Vergütung von (Mit-)Urhebern an Filmwerken handelt, so dass eine indizielle Anwendung auf andere derartige (Mit-)Urheber grundsätzlich sachgerecht erscheint. Sowohl die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „auf Produktionsdauer Beschäftigten“, die in den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallen, als auch diejenigen, die dies nicht tun, überlassen die urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistung ihrem Vertragspartner (Auftraggeber / Arbeitgeber) gegen Vergütung. Die in Rede stehenden Tarifverträge des Y. (wie des N. und des S.) sind auch speziell für „auf Produktionsdauer“ Beschäftigte abgeschlossen worden, und auch der Kläger wurde (von der B.) für die Produktionsdauer von „X.“ beschäftigt, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sogar als Arbeitnehmer. Nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „GVR Tageszeitungen I“ angenommen hat, Regelungen für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten könnten auch auf freie Journalisten für entsprechend anwendbar sein (a.a.O., Rn. 28), bestehen vorliegend keine durchgreifenden Gründe gegen eine indizielle Heranziehung auf nicht tarifgebundene „auf Produktionsdauer Beschäftigte“, die – wie der Kläger – urheberrechtlich geschützte Leistungen für das Gesamtwerk „Film“ erbringen. Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, Wiederholungshonorare würden nur an Regisseure, nicht aber Kameraleute ausgereicht, ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum für Kameraleute eine andere Interessenlage gelten sollte als für Regisseure (oder Drehbuchautoren wie in den Fällen „Alarm für Cobra 11“ - OLG Köln GRUR-RR 2014, 323 – und „Alpha-Team“ – KG GRUR 2010, 276 und LG Berlin ZUM-RD 2012, 281), wenn sie – wie hier unstreitig der Kläger – eine urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistung erbracht haben und deshalb Miturheber eines Filmwerkes sind. Im Übrigen hat der Kläger durch die Vorlage des „Honorarrahmen des Y.“ (Stand: 01.01.2005, Anl. K 29, nach Bl. 405, Bd. IV) belegt, dass jedenfalls der Y. auch für Kameraleute Wiederholungsvergütungen vorgesehen hat. Insoweit kann auch darauf verwiesen werden, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Talking to Addison“ die entsprechende Anwendung von für Autoren geltenden Regelungen auf Übersetzer bejaht hat (GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34). Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, es dürften nicht nur isoliert die Wiederholungsvergütungs-(Prozent)Sätze betrachtet werden, vielmehr das jeweils gesamte Tarifvertragswerk (also einschließlich der Vergütungstarifverträge, aus denen sich die Höhe der „Erstvergütung“ als „Basis“ für die Wiederholungsvergütungssätze ergebe, insbesondere deren Höchstvergütungssätze - siehe etwa Nr. 23.1.1. i. V. m. 23.2.2 ff. des als Anl. K 13 vorgelegten Tarifvertrags - und aus denen sich überhaupt die Vergütungen, für die eine Wiederholungsvergütung geschuldet sei, ergäben – vgl. auch S.4 unten / 5 des oben Protokolls vom 12.09.2018, Bl.1734 f.), berücksichtigen die Beklagten – wie generell bei ihrer Argumentation – nicht (hinreichend), dass es um die indizielle Heranziehung der Wiederholungsvergütungssätze (Prozentsätze) geht, in denen das Verhältnis zum Ausdruck kommt, in dem die Vergütung für eine Wiederholungsausstrahlung - und letztlich auch deren Wert - zur „Erstsendung“ steht, die durch die (vereinbarte) Ausgangsvergütung abgegolten ist. Schon deshalb trifft die Behauptung der Beklagten, man dürfe die tariflichen Wiederholungsvergütungssätze nicht auf die vom Kläger vereinbarte „Buyout-Vergütung“ anwenden (sondern nur auf den für Kameraleute vorgesehenen tariflichen Vergütungsrahmen, S. 19 unten der Berufungserwiderung, Bl. 1600), nicht zu. Ferner verweist der Kläger mit Recht darauf (S. 50 des Schriftsatzes vom 23.08.2018, Bl. 1715 letzter Absatz), dass die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2016 (S. 13, Bl .1069) selbst vorgetragen haben, dass für „außergewöhnliche Tätigkeiten“ wie die Beteiligung an der Herstellung eines Fernsehfilms in den Vergütungsregelungen der Beklagten „regelmäßig auf eine freie Vereinbarkeit der Vergütung verwiesen und die Vergütung auch zur Vereinbarung eines Buy-out freigegeben“ werde und die heutigen Vergütungstarifverträge von Y., N. (Beklagter Ziff. 5) und S. (Beklagter Ziff. 1) für den bildgestaltenden Kameramann eines abendfüllenden Fernsehspiels, z. B. einen „Td.“, eine „Vergütung nach Vereinbarung“ vorsähen. Soweit die Behauptung eines „für Kameraleute vorgesehenen tariflichen Vergütungsrahmens“ und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 (S. 4 unten / 5 oben) dahin zu verstehen sein sollten, dies werde nunmehr in Abrede gestellt, sind die Beklagten mit diesem im Berufungsrechtszug dann neuen Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Soweit die Beklagten weiter einwenden, es bestehe ein Widerspruch darin, dass das OLG München einerseits die Heranziehung der gemeinsamen Vergütungsregel des Bundesverbands der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V. und der L. mit der Begründung abgelehnt hat, dass werbefinanzierte Privatsender mit öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht vergleichbar seien (a. a. O., Rn. 261 - 263 in juris), es aber andererseits den Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm, der ebenso für die private Filmwirtschaft gelte, herangezogen hat, trifft dieser Vorwurf den Senat in vorliegender Sache schon deshalb nicht, weil er für das vorliegende Urteil anders als das OLG München den „Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm“ überhaupt nicht heranzieht und auch nicht heranziehen muss, auch wenn er dem OLG München grundsätzlich in der Anwendung des „Wiederholungsvergütungsmodells“ zur Bemessung der Vorteile der Beklagten (und der angemessenen weiteren Beteiligung, siehe nachfolgend) folgt, denn das OLG München hat ihn nur für die Ermittlung der „angemessenen Beteiligung“ des Klägers an den Lizenzerlösen des Y., nicht aber an den Wiederholungsausstrahlungen herangezogen. Im Übrigen hat der Kläger mit Recht darauf hingewiesen, dass private Fernsehsender aufgrund der Finanzierung durch Werbung eine andere finanzielle Struktur aufweisen als die ganz überwiegend durch die Rundfunkgebühren finanzierten Sender. (d) Die Wiederholungsvergütungen stellen auch einen sachgerechten Maßstab für die Ermittlung der Höhe der „Vorteile“ dar, welche die Beklagten im Verhältnis zum Kläger durch die Wiederholungsausstrahlungen erlangt haben. Wie bereits das Kammergericht in seiner Entscheidung „auffälliges Missverhältnis“ (vom 24.02.2010, 24 U 154/08, GRUR-RR 2010, 276) zutreffend ausgeführt hat, sind die Wiederholungsvergütungen von den tatsächlichen weiteren Nutzungen und damit den durch diese vom Sender, je nach Ausstrahlungszeit in unterschiedlicher Höhe, erzielten Vorteilen abhängig (a.a.O., Rn. 42 in juris). Durch die Wiederholungsvergütungen soll ein Urheber, der an dem wiederholten Filmwerk urheberrechtlich geschützte Leistungen erbracht hat, an dem in der wiederholten Ausstrahlung liegenden Vorteil partizipieren; in der Hohe der Wiederholungsvergütung(ssätze) kommt der „Wert“ der Wiederholungsausstrahlung zum Ausdruck. Letzteres zeigt klar der Umstand, dass nach den Tarifwerken die Höhe der Vergütung davon abhängt, zu welcher Sendezeit die Wiederholungsausstrahlung erfolgt (siehe 23.2.2, 23.2.3 und 23.2.4 des als Anl. K 13 vorgelegten Tarifvertrags: grundsätzlich 20 % der Erstvergütung für eine Wiederholungsausstrahlung im „Fernseh-Gemeinschaftsprogramm der A.-Rundfunkanstalten“, also in „De.“, aber nur 10 % bei einer Wiederholung im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm und nur 5 % bei einer Wiederholung im Nachtprogramm – 0 bis 6 Uhr) und ob sie in „De.“ oder „nur“ einem „dritten Programm“ (grundsätzlich 4 % der Erstvergütung), einem „dritten Programm“ eines Senders mit kleinem Sendegebiet (2 %) oder (gleichzeitig) in mehreren „dritten Programmen“ wiederholt wird (siehe 23.2.5 des Tarifvertrags). Das jeweilige Filmwerk und die urheberrechtlich geschützten Beiträge der (Mit-)Urheber werden jeweils im gleichen Umfang und in gleicher Weise genutzt, egal wann und wo die Ausstrahlung erfolgt (nämlich in vollem Umfang in Form der Fernsehverwertung), so dass dieser Gesichtspunkt die unterschiedliche Höhe der Wiederholungsvergütungsätze nicht erklären kann. Unterschiedlich sind sie vielmehr deshalb, weil der „Wert“ der Wiederholungsausstrahlung für die öffentlich-rechtliche(n) Anstalt(en) unterschiedlich ist – je nachdem, wann und wo (in welchem Sender und für welches Sendegebiet) sie erfolgt. In den Wiederholungsvergütungssätzen der Tarifverträge kommt mithin der „Wert“ zum Ausdruck, den die jeweiligen Tarifvertragsparteien einer Wiederholungssendung, und zwar im Vergleich zur Erstausstrahlung, beimessen. Sie sind mithin auch ein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Vorteile, den die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Wiederholungssendung erlangt. (e) Sachgerecht erscheint vorliegend die Heranziehung der übereinstimmenden Vergütungssätze, die in den für Y., S. (Beklagter Ziff. 1) und N. (Beklagter Ziff. 5) geltenden Tarifverträgen für Urheber- und verwandte Schutzrechte von auf Produktionsdauer Beschäftigten enthalten sind („Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Y.“ – ab 01.01.2002 geltende Fassung auszugsweise vorgelegt als K 13, nach Bl. 66; „Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des N.“ und „Tarifvertrag über die Urheber- und verwandten Schutzrechte der auf Produktionsdauer beschäftigten freien Mitarbeiter des S.“ – siehe die Übersicht in Rn. 17 auf S. 5 des von den Beklagten als Anl. BB 3, Bl. 1638, vorgelegten Rechtsgutachtens). (aa) Eine indizielle Heranziehung dieser Tarifverträge – vergleichbare haben auch der Q. (Beklagter Ziff. 2) und der M. (Beklagter Ziff. 5) abgeschlossen (siehe die Übersicht in Rn. 17 auf S. 5 des o. g. Rechtsgutachtens) - erscheint sachgerecht, auch wenn die Beklagten Ziff. 3 (V.), Ziff. 6 (Vb.), Ziff. 7 (Z.) und 8 (Va.) keine Tarifverträge abgeschlossen haben, die Regelungen zu Wiederholungsvergütungssätzen enthalten. Bei V., Z., Vb. und Va. handelt es sich ausnahmslos um die kleineren A.-Anstalten, die gemessen am internen Fernsehvertragsschlüssel (allgemein zugänglich an der auf LGU S. 41 unten genannten Stelle der Homepage der A.) nur auf einen Gesamtanteil von 16 % kommen. Da nur eine indizielle Heranziehung in Rede steht, sind nicht – wie die Beklagten meinen – die tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungssätze nur für die Vorteile derjenigen Anstalt heranzuziehen, die den betreffenden Tarifvertrag abgeschlossen hat. Bestehen nach der Rechtsprechung schon gegen die indizielle Heranziehung von in Tarifverträgen öffentlich-rechtlicher Anstalten vereinbarten Wiederholungsvergütungssätzen für Wiederholungen in privaten Fernsehsendern keine grundsätzlichen Bedenken (s. o. (a) (aa)), bestehen solche erst recht nicht gegen die Heranziehung für andere öffentlich-rechtliche Anstalten (abgesehen davon, dass die Beklagten ohne tarifvertragliche Regelung der Wiederholungsvergütungssätze die Abgeltung von Urheberrechten durch Honorarbedingungen regeln – siehe S. 5 des als Anl. BB 3, Bl. 1638 vorgelegten Rechtsgutachtens unter Rn. 16 -, die inhaltlich vergleichbare Regelungen enthalten mögen). (bb) Die Struktur des tariflichen Folgevergütungssystems der Tarifverträge für Urheber- und verwandte Schutzrechte von auf Produktionsdauer Beschäftigten, die der Y. sowie die Beklagten Ziff. 1 (S.), Ziff. 2 (Q.), Ziff. 4 (M.) und Ziff. 5 (N.) abgeschlossen haben, ist nach der eigenen Darstellung der Beklagten gleich, unterschiedlich ist nur die Höhe der Folgevergütungsfaktoren (Prozentsätze der Erstvergütung, S. 7 f. des Schriftsatzes vom 12.08.2016, Bl. 1063 f., unter D., siehe auch die Übersicht in Rn. 18 auf S. 5 des Rechtsgutachtens Anl. BB 3, Bl. 1638): Ausgangspunkt ist die Wiederholungsvergütung für eine Ausstrahlung in „De.“ in der „Prime Time“. Diese beträgt bei S., Y. und N. 20 % der Erstvergütung, bei M. und Q. 10 %. Wiederholungen im Früh- oder Vormittagsprogramm kosten die Hälfte, Wiederholungen im Nachtprogramm ¼ (also bei S., Y. und N. 10 % bzw. 5 % der Erstvergütung, bei M. und Q. 5 % bzw. 2,5 %). Die Wiederholung einer Produktion von Y., N. oder S. in einem „dritten Programm“ kostet unabhängig von der Sendezeit 4 % der Erstvergütung, in den Programmen (Sendegebieten) von Va., Vb. und dem früheren Vc. jedoch nur 2 %, die Wiederholung einer Produktion von Q. oder M. hingegen 2 % bzw. 1 %. Erfolgt die Wiederholung in mehreren dritten Programmen, sind für Produktionen von S., N. und Y. maximal 20 % der Erstvergütung, für solche des Q. und des M. maximal 10 % der Erstvergütung zu bezahlen. Gleichzeitige Anschlussendungen in Form von Zusammenschaltungen werden nur von der federführenden Anstalt vergütet, d. h. für Sendungen in den Gemeinschaftsprogrammen von S. und Va. sowie von N. und Vb. fällt die Vergütung nur einmal an. Für Wiederholungen in „P.“ wird für Produktionen von Y., N. und S. eine Wiederholungsvergütung von 34 % der Vergütung für eine Ausstrahlung in „De.“, also von 6,8 % (= 20 % x 34 %) bezahlt. Bei Wiederholungen in den Digitalkanälen „Ia.“ (früher I.) und Ib. werden 7 % der Vergütung einer Ausstrahlung in „De.“, also 1,4 % (=20 % x 7 %) für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten gezahlt (soweit auf S. 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.08.2016 von 1,6 % die Rede ist, liegt ersichtlich ein Rechen- oder Schreibfehler vor). Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, werden um 40 % angehoben. Bei Y., S. und N. erhöht sich nach Ablauf weiterer fünf Jahre der Anhebungsprozentsatz um je 5 %, eine Kappung erfolgt bei 100 % (bei Vb. und M. beträgt der Anhebungsprozentsatz 10 %, die Kappung erfolgt bei 50 %). Der vom Kläger - auszugsweise - als Anl. K 13 vorgelegte „Tarifvertrag des auf Produktionsdauer Beschäftigte des Y.“ vom 1.12.1976 i.d.F. vom 01.01.2002 (Anl. K 13, nach Bl. 66) bestätigt diese Darstellung der Beklagten, was den Y. betrifft (siehe dort Abschnitt 23.2, Ziff. 23.2.2, 23.2.3, 23.2.4, 23.2.5, 23.2.7, 23.2.8, 23.2.10 und Abschnitt 23.4, dort 23.4.4; gleichlautend wiedergegeben auch im Urteil des OLG München vom 21.12.2017, Rn. 232 ff. in Juris). Im Kern gleiche Regelungen, wie sie die Beklagten auf Bl. 1063 f. unter Angabe der jeweiligen Ziffer des dort einschlägigen Abschnitts 15 (statt Abschnitt 23 im Tarifvertrag des Y.) des ab 01.01.2002 „Tarifvertrags über die Urheber- und Leistungsschutzrechte der auf Produktionsdauer Beschäftigten des S.“ wiedergegeben haben, enthielt für den Zeitraum ab 01.05.1992 auch schon der „Tarifvertrag über die Urheber- und Leistungsschutzrechte der auf Produktionsdauer Beschäftigten“ des Sa. als einer der Rechtsvorgänger des S. – verständlicherweise noch ohne Regelungen zu Digitalsendern (Anl. K 79, Bl. 1200, dort Abschnitt 16, Ziff. 16.2.2.1, 16.2.2.2, 16.2.2.3, 16.2.2.5, 16.2.2.7 und 16.4.4; ursprüngliche Fassung vom 01.07.1985 – ebenfalls verständlicherweise noch ohne Regelung zu Digitalsendern – vorgelegt als Anl. B 36, Bl. 186). (cc) Vorliegend hält es der Senat aus folgenden Gründen – wie im Termin vom 12.08.2016 dargelegt - für sachgerecht, allein die (gleichlautenden) Wiederholungsvergütungssätze der Tarifverträge von S., Y. und N. anzuwenden: (aaa) Hierfür spricht schon, dass es sich bei den drei genannten Anstalten (Y., N. und S.) um die drei größten A.-Anstalten handelt, sowohl gemessen an der Bevölkerungszahl des Sendegebiets (S. 17 f. der Berufungsbegründung der Beklagten. Bl. 1381 f.) als auch dem internen „Fernseh-Vertragsschlüssel“ der A. (ab 01.01.2009: Y. 21,4 %, S. 18,2 %, N. 17,6 %, erst dann folgt der Q. mit 15,95 % - allgemein zugänglich auf der auf LGU S. 41 unten genannten Stelle der Homepage der A.; zuvor Y. 21,22 %, S. 18,03 %, N. 17,67 %, Q. 16,01 %). (bbb) Ferner setzen die Tarifverträge dieser drei Anstalten einen von den Gewerkschaften mit S., Y. und N. ausgehandelten anstaltsübergreifenden Mustertarifvertrag zum 01.04.2001 um, wie auch der Rechtsgutachter der Beklagten bestätigt hat (S. 4 des Gutachtens unter Rn. 15 f., Anl. BB 3, Bl. 1638). (ccc) Unabhängig davon, ob der Y. und der Sd. (als einer der Rechtsvorgänger des S., Beklagter Ziff. 1) im technischen Sinn als „Koproduzenten“ des Filmwerks „X.“ anzusehen sind, worüber die Parteien streiten, weisen diese beiden Anstalten eine besondere Nähe zur Herstellung des Filmwerkes „X.“ auf. Der Y. hat am 26.06.1980 mit der Produzentin, der Ba., einen „Produktionsvertrag“ über die Fernsehfassung von „X.“ geschlossen (Anl. B 4, Bl. 155), in dem es unter Ziff. 1 auf S. 1 f. heißt: „Gegenstand dieses Vertrags ist die von der B. im Auftrag (Hervorhebung durch den Senat) des Y. herzustellende Fernsehaufzeichnung, bestehend aus 4 Folgen zu jeweils ca. 60 min. Sendedauer aus der insgesamt 6-teiligen Fernsehserie „X.“...“, und hat als Entgelt „für die Herstellung der Fernsehaufzeichnung ... die Verschaffung der Rechte ...“ einen Betrag von 7 Mio. DM vereinbart (Ziff. 4 des Vertrags, S. 7). Darüber hinaus hat der Y. mit der B. hinsichtlich der Spielfilmfassung am gleichen Tag ebenfalls einen „Produktionsvertrag“ geschlossen, dessen Gegenstand die „von der B. im Auftrag des Y. herzustellende (Hervorhebung durch den Senat) Filmaufzeichnung „X.“ (Spielfilm)“, 120 Minuten Vorführdauer...“ sein sollte und hat „als Entgelt für die Herstellung der Filmaufzeichnung und die Verschaffung der Rechte...“ einen Betrag von 1 Mio. DM einschl. MWSt. vereinbart (Anlage B 5, Bl. 156, dort S. 1 unter Ziff. 1 und S. 6 unter Ziff. 4). Für die restlichen zwei Folgen der Fernsehfassung hat der Sd. am 29.02.1980 einen Vertrag mit der B. abgeschlossen (Anlage B 7, Bl. 157), in dem es in Ziff. 1 heißt: „Die B. überträgt der Rundfunkanstalt das ausschließliche Recht, die von der B. im Auftrag der Rundfunkanstalt (Hervorhebung durch den Senat) hergestellte Fernsehaufzeichnung „X.“ - 2 Folgen ... über alle Fernsehsender der Bundesrepublik Deutschland ... wiederholt auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen“ und in Ziff. 6 (S. 2 des Vertrags) „als Gegenleistung für die Herstellung der Fernsehaufzeichnung ... und die Übertragung der Rechte ...“ bezahlt Sd. einen Pauschalpreis von 3,1 Mio. DM zzgl. Mehrwertsteuer. Auch hinsichtlich des Spielfilms hat der Sd. am gleichen Tag einen Vertrag mit der B. abgeschlossen (Anlage B 6, Bl. 156a), in dem die B. dem Sd. das nicht ausschließliche Recht der Fernsehausstrahlung an der „von der B. auch im Auftrag der Rundfunkanstalt (Hervorhebung durch den Senat) hergestellten Filmaufzeichnung „X.“ (Spielfilm)“ übertrug und eine Gegenleistung des Sd. von 500.000,00 DM nebst Mehrwertsteuer „für die Herstellung der Filmaufzeichnung und die Übertragung der Rechte“ vereinbart wurde. Der Wortlaut dieser vertraglichen Vereinbarungen spricht massiv dafür, dass Sd. und Y. Koproduzenten sowohl von Film- als auch Fernsehfassung waren, denn nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegen Koproduktionen dann vor, wenn die beauftragten Werke durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden, während Lizenzproduktionen sich dadurch auszeichnen, dass die Anstalt (nur) die erforderlichen Rechte erwirbt, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben (BGH GRUR 2017, 894 Rn. 1 - Verhandlungspflicht). Jedenfalls aber waren Y. und Sd. mit der B. durch „Produktionsverträge“ (und nicht nur reine Lizenzverträge) verbunden und wurde die Filmproduktion „X.“ jedenfalls auch in ihrem Auftrag erstellt, weshalb im Ergebnis mit dem OLG München eine besondere Nähe des Y. zu der Produktion „X.“ anzunehmen ist, aber auch des Sd. als Rechtsvorgänger des S., auch wenn es sich nicht um Eigenproduktionen von Y. und Sd. handelte, für welche die Tarifverträge und die in ihnen geregelten Wiederholungsvergütungssätze allein unmittelbar anwendbar sind (s. o. (bb)). (6) Gegen den Lösungsansatz des Landgerichts, die Frage nach den aus der Nutzung der Produktion gezogenen Vorteilen und Erträgnissen nach den Lizenzkosten zu bemessen, bestehen zwar ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken; sie erscheint jedoch im konkreten Fall nicht sachgerecht, jedenfalls nicht so sachgerecht wie die Bemessung der Vorteile aufgrund indizieller Heranziehung der tarifvertraglichen Regelungen zu Wiederholungsvergütungen: (a) Insbesondere in der hier gegebenen Konstellation der Inanspruchnahme von „Dritten“ i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG kann die Bemessung der „Erträgnisse oder Vorteile“ nach Lizenzkosten grundsätzlich sachgerecht sein. Der Dritte wird – wie auch hier geschehen – regelmäßig die in der Ausstrahlung des Filmwerkes liegenden Vorteile dadurch erlangen, dass er eine Lizenz zur Ausstrahlung erwirbt, wie er auch sonst für nicht von ihm produzierte Filmwerke Lizenzen erwerben muss, um diese ausstrahlen zu können. Ist demgemäß - wie oben unter (3) dargelegt - grundsätzlich eine Berechnung der Vorteile, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung in ihrem gebührenfinanzierten Programm erlangt, nach den ersparten Aufwendungen für die Erstellung eines alternativen Programms möglich, und kann es, wenn wie hier der Vorteil der Ausstrahlung von Wiederholungssendungen besteht, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen, Lizenzgebühren, die für das Recht zur Ausstrahlung vergleichbarer Produktionen als Wiederholungssendungen bezahlt werden, als Berechnungsmaßstab heranzuziehen, so gilt dies konsequenterweise erst recht für Lizenzkosten, die für das Recht zur Ausstrahlung der streitgegenständlichen Wiederholungssendungen selbst (hier: Produktion „X.“) gezahlt wurden. Dass eine derartige Berechnung als Grundlage für eine Schätzung des Vorteils durch die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Produktion grundsätzlich möglich ist, hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. (b) Dennoch erscheint die oben unter (5) dargestellte Berechnung anhand der Wiederholungsvergütungssätze der Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte hier sachgerechter. Erstens enthalten die darin enthaltenen Vergütungs- (Prozent-)Sätze eine Bewertung gerade der hier in Rede stehenden Konstellation der Ausstrahlung eines Werkes in öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern als Wiederholungssendung (s. o. (5) (d)). Zweitens stehen – wie nicht nur der Kläger, sondern auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 21.12.2017 angenommen hat (a.a.O., Rn. 218 - 224 in Juris unter (2)) – keine ausreichenden Grundlagen für eine Schätzung des Wertes der Vorteile durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendungen nach § 287 Abs. 2 ZPO anhand von fiktiven Lizenzkosten zur Verfügung (so auch OLG München, a.a.O., Rn. 225 f. unter (3)). Jedenfalls aber ergibt sich aus den vorhandenen „Grundlagen“ eine derartige Bandbreite an Lizenzpreisen, die dieses „Modell“ jedenfalls im vorliegenden Fall als weniger vorzugswürdig erscheinen lassen. (aa) Soweit das OLG München darauf verweist, der im vorliegenden Verfahren vom Landgericht bestellte Sachverständige F. habe mit Schreiben vom 03.11.2015 die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens u. a. mit der Begründung verweigert, dass es sich bei „X.“ um einen einzigartigen Film handele, der mit anderen Filmwerken nicht vergleichbar sei, sodass Kostenvergleiche mit Ersatzproduktionen nur wenig aussagekräftig seien (a.a.O., Rn. 219 in juris), trifft dies zwar zu (s. S. 3 unten bis 5 des Schreibens des Sachverständigen vom 03.11.2015, Bl. 999 - 1001); hieraus kann jedoch nur abgeleitet werden, dass es nicht sachgerecht erscheint, Lizenzpreise für andere Produktionen heranzuziehen; zur Eignung von Lizenzpreisen, die gerade für die Ausstrahlung von „X.“ gezahlt wurden oder werden, besagt dieser Umstand hingegen nichts. (bb) Hingegen spricht der weiter vom OLG München angeführte Umstand, dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemein gültigen Preise gibt und ein und derselbe Film einmal günstig und ein andermal unvergleichbar viel teurer eingekauft werden könne (a.a.O., Rn. 220 in juris), deutlich gegen das „Lizenzmodell“ des Landgerichts. Davon, dass dem so ist, kann auch für das vorliegende Verfahren ausgegangen werden, nachdem die Beklagten diese Auffassung explizit vertreten haben, indem sie auf S. 18 unten/19 ihres Schriftsatzes vom 09.06.2015 (Bl. 942 f.) vorgetragen haben, es gebe keine „üblichen“ Lizenzpreise, sondern die Lizenzpreise seien immer eine Frage der Vertragsverhandlungen und von vielen Faktoren abhängig. (cc) Zu Recht hat das OLG München darauf hingewiesen, dass dies auch für die Produktion „X.“ gilt, die in den vergangenen Jahrzehnten zu ganz unterschiedlichen Beträgen lizenziert worden sei (a.a.O., Rn. 223 f.), wie auch die auf LGU S. 38 aufgeführten Lizenzierungen für die Ausstrahlung auf C. zeigen. Soweit die Beklagten auf S. 52 unten/53 ihrer Berufungserwiderung unter (k) vorgetragen haben, diese Lizenzierungen stellten einen Sonderfall dar und seien nicht vergleichbar mit der Lizenzierung an einen anderen nationalen Sender, auch weil die „erhöhte Komplexität“ durch die Ausstrahlung im Rahmen eines sog. C.-Themenabends wie im Jahr 2002 Berücksichtigung bei der Höhe der von C. gezahlten Pauschale finde, welche mithin nicht Lizenzgebühren, sondern auch weitere Dienstleistungen und Aufwände umfassten, ist dieses Vorbringen, weil im Berufungsrechtszug neu und vom Kläger auf S. 52 seines Schriftsatzes vom 23.08.2018 unter j) bestritten, nicht zu berücksichtigen. Unmittelbar einleuchtend ist allerdings bei diesem deutsch-französischen Gemeinschaftsprogramm, dass bei diesen Lizenzierungen zu berücksichtigen ist, dass eine Lizenzierung für zwei Staaten (Deutschland und Frankreich) erfolgen muss. Betrachtet man die bekannt gewordenen Lizenzpreise für einzelne Ausstrahlungen von „X.“, ergeben sich gleichwohl massive Unterschiede: - Lizenz für den Y. zur einmalige Ausstrahlung des Fernseh-Dreiteilers in der A. („De.“, Januar 1996): 299.065,42 DM (=152.909,72 €) – OLG München, a.a.O., Rn. 224 in juris; - Lizenz für C. France zur einmaligen Ausstrahlung des ersten Spielfilms in C. (...09.2000): 200.000 FF (= 30.489,90 €) – LGU S. 38 - Lizenz für den Beklagten Ziff. 2 zur einmaligen Ausstrahlung des ersten Spielfilms in C. (...06./...07.2002): 42.800 € - LGU S. 38 - Lizenz der Bm. für den „Director’s Cut“ zur zweimaligen Ausstrahlung im O.: 23.625 € - LGU S. 38 - Lizenz an die G. am ...01.2007 zur einmaligen Ausstrahlung des ersten Spielfilms auf C. (einschließlich zwei Wiederholungen innerhalb von 14 Tagen): 90.000 € - LGU S. 38. Hinzu kommt, dass – wie die vom Landgericht auf LGU S. 41 f. unter c) erörterten, von den Beklagten bzw. für Ausstrahlungen in deren (Gemeinschafts-)Programmen abgeschlossenen Lizenzverträge für „X.“ zeigen - (Wiederholungs-)Ausstrahlungen nicht nur einzeln lizenziert werden, sondern die Rechte für beliebig viele Ausstrahlungen in einem bestimmten Zeitraum erworben werden. (7) Ist mithin vorliegend die Ermittlung der Vorteile, welche die Beklagten als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch die wiederholte Ausstrahlung des Filmwerkes „X.“ erlangt haben, anhand von Wiederholungsvergütungssätzen, die in den vom Y., S. und N. abgeschlossenen Tarifverträgen für die Wiederholung von Fernsehsendungen vorgesehen sind, der vorzugswürdige und sachgerechtere Weg, stellt sich die Frage, ob die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze im Rahmen der indiziellen Heranziehung für den vorliegenden Fall für die Wiederholungssendungen in „P.“ und den gemeinschaftlichen Digitalkanälen der A.-Sender abzuändern sind. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Beklagten ist diese Frage zu verneinen (nachfolgend (a)). In unveränderter Anwendung der in den Tarifverträgen von Y., S. und N. enthaltenen Vergütungssätze ergeben sich Vorteile der Beklagten (ohne Y.) i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG i. H. v. insgesamt 315.018,29 € (nachfolgend (b)). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt auf der Prüfungsstufe „Ermittlung der Erträgnisse oder Vorteile“ von vornherein kein Abzug der Aufwendungen der Beklagten, insbesondere für den Erwerb von Ausstrahlungsrechten für „X.“, in Betracht (nachfolgend (c)). (a) Eine Heraufsetzung der in den Tarifverträgen von N., S. und Y. enthaltenen Wiederholungsvergütungssätze für Ausstrahlungen in den „dritten Programmen“ von 4 % auf 10 % (50 % einer Ausstrahlung in „De.“), in „P.“ von 6,8 % auf 10 % (50 % einer Ausstrahlung in „De.“) und in den Digitalkanälen von 1,4 % auf 2 % (10 % einer Ausstrahlung in „De.“) ist entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O., Rn. 274 ff, in Juris) und des Klägers nicht gerechtfertigt. (aa) Eine solche „Anpassung“ im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Regelungen kann nicht auf die vom OLG München (a.a.O., Rn. 269 in Juris) und vom Kläger insoweit angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („GVR Tageszeitungen I“, GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27, sowie „Talking to Addison“, GRUR 2009, 1148 Rn. 34) gestützt werden. Die dort vom Bundesgerichtshof befürwortete „modifizierte Anwendung“ der Regelungen eines Tarifvertrages bei dessen indizieller Heranziehung meint eine modifizierte Anwendung im Hinblick auf etwaige „erhebliche Unterschiede“ zwischen dem Personenkreis, für den der Tarifvertrag unmittelbar gilt, und dem Kreis von Urhebern, für den seine Regelungen indiziell herangezogen werden sollen. Darum geht es aber vorliegend nicht, weil sich die Frage einer Änderung der Relation zwischen den Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen in „De.“ einerseits und denjenigen in den „dritten Programmen“, in „P.“ und in den digitalen Spartenkanälen andererseits nicht nur und auch nicht spezifisch für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht tarifgebundener Kameramänner (wie den Kläger), sondern auch und in gleicher Weise im unmittelbaren Anwendungsbereich der Tarifverträge stellt. Begründet wird die Notwendigkeit der „Anpassung“ (tatsächlich: Anhebung) vom Kläger damit, die Sätze seien nicht mehr „zeitgemäß“, weil nunmehr die genannten Sender, insbesondere die „dritten Programme“ bundesweit empfangbar seien, da die „dritten Programme“ nicht mehr nur terrestrisch in ihrem regionalen Einzugsbereich ausgestrahlt werden, sondern über Kabel und Satellit bundesweit ausgestrahlt würden und auch die digitalen Kanäle ihrer anfänglichen Testphase entwachsen seien und im ganzen Bundesgebiet ausstrahlten (OLG München, a.a.O., Rn. 277 f.). Dies gilt aber in gleicher Weise im Rahmen der unmittelbaren wie der indiziellen Anwendung der Wiederholungsvergütungssätze; es geht mithin gerade nicht um eine „Anpassung“ aufgrund der (nur) indiziellen Anwendung auf einen anderen Personenkreis (oder auf einen sachlich nicht in den Tarifverträgen geregelten Bereich). (bb) In der Sache spricht entscheidend gegen die „Anpassung“ (Anhebung) aber die folgende Überlegung: Die im Kern aus den 1980er Jahren stammenden (zum 01.10.1981 traten nach Darstellung der Beklagten die ersten urheberrechtlichen, Wiederholungsvergütungen vorsehenden tarifvertraglichen Regelungen für „auf Produktionsdauer Beschäftigte“ für Y. und N. in Kraft, S. 4 des Schriftsatzes vom 12.08.2016, Bl. 1060) Relationen zwischen einer Wiederholung in „De.“ einerseits und Wiederholungen in den „dritten Programmen“, „P.“ und den digitalen Spartenkanälen andererseits sind nicht modifiziert worden. Insbesondere sieht der Mustervertrag, den S., Y. und N. zum 01.04.2001 umgesetzt haben, im Kern und insbesondere für die „dritten Programme“ immer noch dieselben Relationen vor wie die ursprünglichen Regelungen in den Tarifverträgen des Y. und des N. aus dem Jahr 1981 (oder dem Sa.-Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte vom 01.07.1985, Anlage B 35, Bl. 186, dort Abschnitt 16 für den Zeitraum ab 01.04.1986, Neufassung zum 01.05.1992, Anl. K 79, Bl. 1200). Auch in den ab 01.07.2002 geltenden tarifvertraglichen Regelungen für den Q. (siehe Rn. 18 auf S. 5 des Rechtsgutachtens Anl. BB 3, Bl .1638 sowie der „Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des Q.“- also nicht der auf „Produktionsdauer Beschäftigten“, Anl. K 77, Bl. 1148, dort in Ziff. 16.2.2 – „De.“, 16.2.5 – „dritte Programme“, 16.2.7 – „P.“ und 16.2.9 – „A.-Digital“) und den ab 01.07.2006 geltenden Regelungen für den M. (siehe Rn. 18 auf S. 5 des Rechtsgutachtens) sind diese Relationen beibehalten worden (bzw. hinsichtlich „P.“ sogar noch verschlechtert worden, wenn man die Zusammenstellung auf S. 5 in Rn. 18 des von den Beklagten vorgelegten Rechtsgutachtens zugrunde legt, was allerdings dem Vortrag der Beklagten auf S. 8 des Schriftsatzes vom 12.08.2016, Bl .1064, und bezüglich des Q. 16.2.7 des „Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen“, Anl. K 77, dort Ziff. 16.2.7 widerspricht – dort jeweils Beibehaltung der Relation). Die Tarifvertragsparteien haben dennoch keine abweichende Bewertung vorgenommen, obwohl unstreitig die bundesweite Empfangbarkeit der „dritten Programme“, von „P.“ und der Digitalkanäle gegeben war - jedenfalls nicht i. S. einer höheren Bewertung der Ausstrahlungen in den „dritten Programmen“, „P.“ und den „Digitalkanälen“ im Verhältnis zu einer Ausstrahlung in „De.“. Angesichts dieser Entscheidung der Tarifvertragsparteien kommt dann aber eine derartige Erhöhung auch im Rahmen der indiziellen Heranziehung des Tarifvertrags außerhalb seines Anwendungsbereichs nicht in Betracht, zumal bei einem Tarifvertrag grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausdruck bringt (BVerfGE 146, 71 = NJW 2017, 2523 Rn. 146 – Tarifeinheitsgesetz). (b) In indizieller, entsprechender Anwendung der Wiederholungsvergütungssätze des durch Y., S. und N. zum 01.04.2001 umgesetzten Mustertarifvertrags auf die aufgrund der Verträge zwischen dem Kläger und der B. vom Kläger erhaltene Vergütung von 204.000 DM (104.304,53 €, siehe oben aa)) als Erstvergütung ergeben sich für die einzelnen Beklagten (und den Y.) aus den Wiederholungsausstrahlungen im Zeitraum zwischen dem 29.03.2002 und dem 12.03.2016 die aus der nachfolgenden Tabelle 1 ersichtlichen Vorteile der Beklagten i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 UrhG aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers: Aufteilung der Wiederholungen nach den Sendeanstalten/A. und Festlegung der Basisbeträge der Wiederholungsvergütungen: Send. Nr. Kpl. Nr. Version Länge ca. min. Datum Beginn Sender Zuordnung Wieder- holung % Zuschlags- faktor Gesamt % 104.303,54 € 1 1 Kino alt 151 ...08.2002 20:40 C. Y. 2 2 Dir.Cut 204 ...11.2002 20:15 I. A. 1,4 1,45 2,03 2.117,36 € 3 3 Dir.Cut 204 ...11.2002 22:25 De. A. 20 1,45 29 30.248,03 € 4 4 Dir.Cut 204 ...11.2002 02:45 I. A. 5 5 Dir.Cut 204 ...11.2002 22:00 J. N.+Z./Vb 4 1,45 5,8 6.049,61 € 6 6 Dir.Cut 204 ...12.2002 20:15 Va. V. 4 1,45 5,8 6.049,61 € 7 7 Dir.Cut 204 ...01.2003 22:20 Sa. S. 4 1,45 5,8 6.049,61 € 8 8 Dir.Cut 204 ...05.2003 22:30 Za. Z. 4 1,45 5,8 6.049,61 € 9 9 Dir.Cut 204 ...05.2003 20:15 Ib. A. 1,4 1,45 2,03 2.117,36 € 10 10 Dir.Cut 204 ...10.2003 23:00 M. M. 4 1,45 5,8 6.049,61 € 11 11 Dir.Cut 204 ...12.2003 21:30 Qa. Q. 4 1,45 5,8 6.049,61 € 12 12 Dir.Cut 204 ...07.2004 22:00 Y. Y. 4 1,45 5,8 6.049,61 € 13 13 Dir.Cut 204 ...04.2005 23:25 De. A. 20 1,5 30 31.291,06 € 14 14 Dir.Cut 204 ...05.2005 23:30 Z. Z. 4 1,5 6 6.258,21 € 15 15 Dir.Cut 204 ...05.2005 20:15 Va. V. 4 1,5 6 6.258,21 € 16 16 Dir.Cut 204 ...08.2005 21:00 Na. N. 4 1,5 6 6.258,21 € 17 17 Dir.Cut 204 ...10.2005 22:05 Sa./Va. S.(+Va.) 4 1,5 6 6.258,21 € 18 18 Dir.Cut 204 ...10.2005 20:15 I. A. 1,4 1,5 2,1 2.190,37 € 19 19 Dir.Cut 204 ...10.2006 22:10 De. A. 20 1,5 30 31.291,06 € 20 20 Dir.Cut 204 ...02.2007 23:15 De. A. 20 1,5 30 31.291,06 € 21 TV6/1 ...06.2007 22:00 Y. A. 22 TV6/2 ...06.2007 22:00 Y. A. 23 TV6/3 ...07.2007 22:00 Y. A. 24 TV6/4 ...07.2007 22:00 Y. A. 25 TV6/5 ...07.2007 22:00 Y. A. 26 20 TV6/6 312 ...07.2007 22:00 Y. Y. 4 1,5 6 6.258,21 € 27 21 Dir.Cut 204 ...08.2007 20:40 C. Y. 28 TV6/1 ...06.2008 19:00 Ib. Y. 29 TV6/2 ...06.2008 19:00 Ib. Y. 30 TV6/3 ...06.2008 19:00 Ib. Y. 31 TV6/4 ...06.2008 19:00 Ib. Y. 32 TV6/5 ...06.2008 19:00 Ib. Y. 33 22 TV6/6 312 ...06.2008 19:00 Ib. A. 1,4 1,5 2,1 2.190,37 € 34 24 Dir.Cut 204 ...09.2008 01:30 De. A. 5 1,5 7,5 7.822,77 € 35 25 Dir.Cut 204 ...01.2009 22:40 S. S. 4 1,5 6 6.258,21 € 36 26 Dir.Cut 204 ...05.2009 23:35 Z. Z. 4 1,5 6 6.258,21 € 37 27 Dir.Cut 204 ...05.2009 22:25 P. A. 6,8 1,5 10,2 10.638,96 € 38 28 Dir.Cut 204 ...05.2010 22:30 De. A. 20 1,55 31 32.334,10 € 39-40 TV6/1+2 ...06.2010 00:05 N. A. 41-42 TV6/3+4 ...06.2010 23:30 N. A. 43-44 29 TV6/5+6 312 ...07.2010 23:45 N. N. 4 1,55 6,2 6.466,82 € 45 30 Dir.Cut 204 ...08.2010 20:15 Q. Q. 4 1,55 6,2 6.466,82 € 46 31 Dir.Cut 204 ...03.2011 01:10 De. A. 5 1,55 7,75 8.083,52 € 47 32 Dir.Cut 204 ...04.2011 22:30 S. S. 4 1,55 6,2 6.466,82 € 48 33 Dir.Cut 204 ...04.2012 23:05 N. N. 4 1,55 6,2 6.466,82 € 49 34 Dir.Cut 204 ...05.2012 01:35 De. A. 5 1,55 7,75 8.083,52 € 50 35 Dir.Cut 204 ...04.2013 05:15 De. A. 5 1,55 7,75 8.083,52 € 51 36 Dir.Cut 204 ...05.2013 21:45 N. N. 4 1,55 6,2 6.466,82 € 52 37 Dir.Cut 204 ...05.2013 23:45 Ib. A. 1,4 1,55 2,17 2.263,39 € 53 38 Dir.Cut 204 ...05.2013 20:15 P. A. 6,8 1,55 10,54 10.993,59 € 54 39 Dir.Cut 204 ...05.2013 22:45 V. V. 4 1,55 6,2 6.466,82 € 55 40 Dir.Cut 204 ...12.2014 01:25 De. A. 5 1,55 7,75 8.083,52 € 56 41 Dir.Cut 204 ...04.2015 22:30 Q. Q. 4 1,6 6,4 6.675,43 € 57 42 Dir.Cut 204 ...05.2015 00:00 Y. Y. 4 1,6 6,4 6.675,43 € 58 43 Dir.Cut 204 ...08.2015 23:25 N. N. 4 1,6 6,4 6.675,43 € 59 44 Dir.Cut 204 ...10.2015 22:15 Ia. A. 1,4 1,6 2,24 2.336,40 € 60 45 Dir.Cut 204 ...10.2015 01:35 Ia. A. 0,00 € 61 46 Dir.Cut 204 ...03.2016 23:05 Z. Z. 4 1,6 6,4 6.675,43 € 367,31 383.117,34 € Aufteilung auf die einzelnen Sendeanstalten: Send. Nr. Y. S. N. Q. M. V Z. Va. Vb. Gesamt- schuld A. A.-Anteil 21,22% 18,03% 17,67% 16,01% 10,91% 7,38% 6,74% 1,26% 0,78% 231.459,99 € 1 Y. 2 Aufteilung A. 449,30 € 381,76 € 374,14 € 338,99 € 231,00 € 156,26 € 142,71 € 26,68 € 16,52 € 3 Aufteilung A. 6.418,63 € 5.453,72 € 5.344,83 € 4.842,71 € 3.300,06 € 2.232,30 € 2.038,72 € 381,13 € 235,93 € 4 Aufteilung A. 5 N. 6.049,61 € 0,00 € 0,00 € 6 V. 6.049,61 € 7 S. 6.049,61 € 8 Z. 6.049,61 € 9 Aufteilung A. 449,30 € 381,76 € 374,14 € 338,99 € 231,00 € 156,26 € 142,71 € 26,68 € 16,52 € 10 M. 6.049,61 € 11 Q. 6.049,61 € 12 Y. 6.049,61 € 13 Aufteilung A. 6.639,96 € 5.641,78 € 5.529,13 € 5.009,70 € 3.413,85 € 2.309,28 € 2.109,02 € 394,27 € 244,07 € 14 Z. 6.258,21 € 15 V. 6.258,21 € 16 N. 6.258,21 € 17 S. 6.258,21 € 0,00 € 18 Aufteilung A. 464,80 € 394,92 € 387,04 € 350,68 € 238,97 € 161,65 € 147,63 € 27,60 € 17,08 € 19 Aufteilung A. 6.639,96 € 5.641,78 € 5.529,13 € 5.009,70 € 3.413,85 € 2.309,28 € 2.109,02 € 394,27 € 244,07 € 20 Aufteilung A. 6.639,96 € 5.641,78 € 5.529,13 € 5.009,70 € 3.413,85 € 2.309,28 € 2.109,02 € 394,27 € 244,07 € 21 22 23 24 25 26 Y. 6.258,21 € 27 28 29 30 31 32 33 Aufteilung A. 464,80 € 394,92 € 387,04 € 350,68 € 238,97 € 161,65 € 147,63 € 27,60 € 17,08 € 34 Aufteilung A. 1.659,99 € 1.410,44 € 1.382,28 € 1.252,42 € 853,46 € 577,32 € 527,25 € 98,57 € 61,02 € 35 S. 6.258,21 € 36 Z. 6.258,21 € 37 Aufteilung A. 2.257,59 € 1.918,20 € 1.879,90 € 1.703,30 € 1.160,71 € 785,16 € 717,07 € 134,05 € 82,98 € 38 Aufteilung A. 6.861,30 € 5.829,84 € 5.713,44 € 5.176,69 € 3.527,65 € 2.386,26 € 2.179,32 € 407,41 € 252,21 € 39-40 41-42 43-44 N. 6.466,82 € 45 Q. 6.466,82 € 46 Aufteilung A. 1.715,32 € 1.457,46 € 1.428,36 € 1.294,17 € 881,91 € 596,56 € 544,83 € 101,85 € 63,05 € 47 S. 6.466,82 € 48 N. 6.466,82 € 49 Aufteilung A. 1.715,32 € 1.457,46 € 1.428,36 € 1.294,17 € 881,91 € 596,56 € 544,83 € 101,85 € 63,05 € 50 Aufteilung A. 1.715,32 € 1.457,46 € 1.428,36 € 1.294,17 € 881,91 € 596,56 € 544,83 € 101,85 € 63,05 € 51 N. 6.466,82 € 52 Aufteilung A. 480,29 € 408,09 € 399,94 € 362,37 € 246,94 € 167,04 € 152,55 € 28,52 € 17,65 € 53 Aufteilung A. 2.332,84 € 1.982,14 € 1.942,57 € 1.760,07 € 1.199,40 € 811,33 € 740,97 € 138,52 € 85,75 € 54 V. 6.466,82 € 55 Aufteilung A. 1.715,32 € 1.457,46 € 1.428,36 € 1.294,17 € 881,91 € 596,56 € 544,83 € 101,85 € 63,05 € 56 Q. 6.675,43 € 57 Y. 6.675,43 € 58 N. 6.675,43 € 59 Aufteilung A. 495,78 € 421,25 € 412,84 € 374,06 € 254,90 € 172,43 € 157,47 € 29,44 € 18,22 € 60 Aufteilung A. 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 61 Z. 6.675,43 € 62 68.099,05 € 66.765,08 € 79.282,69 € 56.248,60 € 31.301,89 € 35.856,38 € 40.841,86 € 2.916,40 € 1.805,39 € Summe Zeile 62 (ohne Y.) 315.018,29 € 63 Y. S. N. Q. M. V. Z. Va. Vb. 64 A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil A.-Anteil 65 49.115,81 € 41.732,24 € 40.898,98 € 37.056,74 € 25.252,28 € 17.081,75 € 15.600,40 € 2.916,40 € 1.805,39 € Gesamt- schuld A.: 231.459,99 € Gesamtschuld ohne Y.: 182.344,18 66 Y. S. N. Q. M. V. Z. Va. Vb. 67 18.983,24 € 25.032,84 € 38.383,71 € 19.191,86 € 6.049,61 € 18.774,63 € 25.241,46 € 0,00 € 0,00 € Zur Erläuterung der Tabelle weist der Senat, soweit die Tabelle nicht selbsterklärend ist, auf Folgendes hin: (aa) „Wiederholung %“ bezeichnet die Wiederholungsvergütungs(prozent)sätze, die sich aus den „für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ für Y., S. und N. vereinbarten Tarifverträgen übereinstimmend ergeben (20 % für „De.“, 4 % in einem „dritten Programm“, 6,8 % in „P.“ und 1,4 % in einem Digitalkanal – hier: I. und Ib.). Ausstrahlungen in „De.“ mit reduzierten Vergütungssätzen von 5 % im Nachtprogramm – ab 0.00 Uhr – und 10 % im Fernsehvormittags- oder Frühinformationsprogramm fanden keine statt. (bb) „Zuschlagfaktor“ bezieht sich auf Anhebung der Wiederholungsvergütung für Produktionen, deren Erstsendung länger als 10 Jahre zurückliegt (40 %) und sich für den Ablauf weiterer fünf Jahre um jeweils 5 % bis maximal 100 % erhöht (siehe dazu oben unter (5) (e) (bb)). Die Erstsendung fand hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Februar 1985 durch die Ausstrahlung des TV-Dreiteilers statt (Ausstrahlung Nr. 1 in der Tabelle auf LGU S. 5 i. V. m. LGU S. 35 f. unter bb); ebenso OLG München, a.a.O., Rn. 273 in Juris). (cc) Aus der Multiplikation von (aa) und (bb) ergibt sich der Wert „Gesamt %“ in der nächsten Spalte. (dd) Die Aufteilung der Vorteile für Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen („De.“, „P.“, „I.“ und „Ib.“) hat der Senat entsprechend den vom Kläger in der als Anl. K 83 (und erstinstanzlich in der Anl. K 73) vorgelegten Tabelle enthaltenen Prozentsätzen vorgenommen. Diese Aufteilung nach dem „Fernsehvertragsschlüssel“ erscheint sachgerecht und ist – für den Y. – auch vom OLG München im Münchner Parallelverfahren vorgenommen worden, das diesen im Urteil vom 21.12.2017 angewandt hat (a.a.O., Rn. 211, 212 und Rn. 214, 215 in Juris). Die anteilige Zurechnung entsprechend dem Fernsehvertragsschlüssel hat es bereits in dem zur Auskunftsstufe ergangenen Urteil „Das Boot I“ herangezogen (Urteil vom 17.06.2010, 29 U 3312/09, Rn. 132 in Juris), was der Bundesgerichtshof in der Revision nicht beanstandet hat (Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10, Rn. 42). Soweit sich die vom Kläger (und dem OLG München bezüglich des Y.) angewandten Prozentsätze von dem seit 01.07.2009 geltenden modifizierten Fernsehvertragsschlüssel (zugänglich über die auf LGU S. 41 unten genannte Seite der Homepage www.a..de: Y. 21,4 %, S. 18,2 %, N. 17,6 %, Q. 15,95 %, M. 10,85 %, V. 7,4 %, Z. 6,6 %, Va. 1,25 %, Vb. 0,75 %) unterscheiden, handelt es sich um derart geringfügige Unterschiede im Promillebereich, dass sie im Rahmen der Schätzung der „Vorteile und Erträgnisse“ (wie auch nachfolgend bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung und der weiteren angemessene Beteiligung) vernachlässigt werden können (zumal ein erheblicher Teil der Wiederholungen vor dem 01.10.2009 erfolgt ist). (ee) Der Senat misst den Beklagten auch Vorteile durch die beiden Ausstrahlungen auf „P.“ (Send.Nr. 37 und 53, Kpl.Nr. 27 und 38, am 15.05.2009 und am 20.05.2013, jeweils „Director’s Cut“) zu. Dieser Zurechnung steht das Vorbringen der Beklagten nicht entgegen, es handle sich bei „P.“ um ein in einer eigenständigen Form veranstaltetes Fernsehprogramm, nicht um ein Fernsehprogramm der Beklagten, und wenn schon eine Zurechnung erfolge, sei diese allenfalls entsprechend der prozentualen Aufteilung der Programmanteile gerechtfertigt; die A. liefere aber nur 32,5 % des Programms zu. Denn die indiziell heranzuziehenden Tarifverträge sehen eine Zurechnung vor, da sie sonst keine Wiederholungsvergütungssätze gerade für „P.“ enthielten, und diese beläuft sich – wie oben dargelegt – in den drei übereinstimmenden Tarifverträgen von S., Y. und N. eben auf 6,8 % der Erstvergütung. Eine Zurechnung wäre vielmehr nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Wiederholungssendungen von „X.“ nicht über die A. (also eine der Beklagten oder den Y.) eingebracht worden wären, sondern über eine der übrigen Anstalten, die das Programm „P.“ gemeinsam veranstalten (U., Oa. oder O.). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die Beklagten haben in erster Instanz schon nicht behauptet, dass O., Oa. oder U. die Ausstrahlungen von „X.“ bei „P.“ eingebracht hätten, sondern nur, das Programm „P.“ sei ihnen nicht zurechenbar (S. 37 der Klagerwiderung, Bl. 125). Schon deshalb ist das Landgericht auf LGU S. 35 unter aa) mit Recht von einer Einbringung über die A. ausgegangen. Gegen diese Feststellung wenden sich die Beklagten zwar in ihrer Berufungsbegründung (S. 13 f. unter 7.2., Bl. 1377 f.), die allerdings nur insoweit durchgreift, als sie sich gegen die Begründung der Zurechnung mit dem Lizenzvertrag vom 19.12.2011 durch das Landgericht wendet, der aus zeitlichen Gründen nur für die zweite Ausstrahlung am 20.05.2013 relevant sein kann. Die erste Ausstrahlung am 20.05.2009 fällt jedoch in den zeitlichen Anwendungsbereich der von den Beklagten und dem Y., vertreten durch die D., gezogenen Option (Anl. B 33, Bl. 183; LGU S. 42 oben), die mit Lizenzverträgen vom 19.12.2001 (Anl. B 32, Bl. 182) von der Produzentin B. bis 30.06.2003 erworbenen Fernsehausstrahlungsrechte bis 31.05.2012 zu verlängern. Auch diese Lizenzen umfassten die Ausstrahlung in „P.“ (§ 2 Nr. 2 der Anl. B 32, Bl. 182). Im Übrigen stellen die Beklagten aber auch im Berufungsrechtszug die (explizite) Behauptung, weder eine der Beklagten noch der Y. habe „X.“ ins Programm „P.“ eingebracht, sondern U., O. oder Oa., nicht auf, sondern rügen (nur), das Landgericht habe insoweit versäumt, die Einbringung festzustellen. (ff) Für die Ausstrahlungen in der „J.“ (Sendung Nr. 5 am 16.11.2002) und in Zb. (S./Va. – Sendung Nr. 17 am 03.10.2005) hat der Senat jeweils nur 4 % angesetzt und nicht 8 % für die Ausstrahlung in der „J.“ (4 % N. + 2 % Vb. + 2 % Vc. – statt Z., denn den Z. gab es erst am 01.05.2003, siehe dessen Homepage „Z.-online.de“) und 6 % (4 % S. + 2 % Va.) für die Ausstrahlung in Zb.. Insoweit handelt es sich nicht um die gleichzeitige Ausstrahlung in mehreren dritten Programmen, sondern um eine „Anschlussendung“ i. S. v. 23.2.7 des Y. bzw. 10.2.7 des N.- und 15.2.7 des S.-Tarifvertrags (siehe auch 16.2.2.5 des S.-Tarifvertrags i.d.F. vom 01.07.1985 – Anl. B 36, Bl. 186, und vom 01.05.1992 – Anl. k 79, Bl. 1200). Dies entspricht der Berechnung des Klägers in der Anl. K 83 insoweit, als dieser für die beiden Ausstrahlungen ebenfalls nur den „einfachen“ Wiederholungsvergütungssatz für eine Wiederholung in einem dritten Programm angesetzt hat (den er allerdings „angepasst“ mit 10 % bemisst). Den „Vorteil“ der beiden Ausstrahlungen hat der Senat dem N. bzw. S. zugeordnet. (gg) Die als Send.Nr. 4 (Kpl.Nr. 4) und Send.Nr. 60 (Kpl.Nr. 45) in der Tabelle enthaltenen Ausstrahlungen bleiben – entsprechend der Berechnung des Klägers in der Anl. K 83 – als sog. Systemwiederholungen außer Ansatz (siehe etwa Nr. 23.2.6 des als Anl. K 13 vorgelegten Tarifvertrags des Y.). (c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 41 – 42 unter c)) sind – unabhängig von dem „Modell“, nach dem die Vorteile der Beklagten berechnet werden – auf der Stufe der Bestimmung der Vorteile der Beklagten die von diesen erbrachten Lizenzzahlungen schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Ebene der erzielten Erträge und Erlöse auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist und erst bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht, den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sein können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33, 89); in diesem Sinne wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch von der Kommentarliteratur (etwa Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 28; HK-UrhR/Kotthoff, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 13; BeckOK UrhR/Soppe, a.a.O., § 32a UrhG Rn. 17, der selbst eine andere Auffassung vertritt) und der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verstanden (neben OLG München im Urteil vom 21.12.2017, Rn. 89 in Juris, etwa KG GRUR Int. 2016, 1072, 1074 = ZUM-RD 2016, 510 - Fluch der Karibik II). (d) Mithin betragen die Vorteile der Beklagten insgesamt 315.018,29 €. Hiervon entfallen auf die einzelnen Beklagten folgende Beträge: Ziff. 1 (S.): 66.765,08 € Ziff. 2 (Q.): 56.248,60 € Ziff. 3 (V.): 35.856,38 € Ziff. 4 (M.): 31.301,89 € Ziff. 5 (N.): 79.282,69 € Ziff. 6 (Vb.): 1.805,39 € Ziff. 7 (Z.): 40.841,86 € Ziff. 8 (Va.): 2.916,40 € cc) Angemessene Vergütung des Klägers: Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung des Klägers beträgt ebenfalls insgesamt 315.018,29 €. (1) Ermittelt man wie der Senat (und das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017) diese nach dem „Wiederholungsvergütungsmodell“, entspricht die „angemessene Vergütung“ grundsätzlich den ermittelten „Vorteilen und Erträgnissen“, da Letztere ermittelt wurden, indem die „vereinbarte Vergütung“ des Urhebers (hier die Vergütung, die der Kläger von der B. tatsächlich erhalten hat, also 204.000,00 DM = 104.303,64 €, s. o. aa)), als „Erstvergütung“ angesetzt wird, auf welche dann die Wiederholungsvergütungstarifsätze (Prozentsätze) angewandt werden. (2) Entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O., Rn. 303 ff. in Juris unter bb)), ist von dieser entsprechend den „Erträgnissen und Vorteilen“ der Beklagten ermittelten angemessenen Vergütung der auf die Beklagten entfallende Anteil der Lizenzgebühr, welche die Produzentin (B. und deren Verwertungsunternehmen) von den Beklagten für den Zeitraum nach dem Stichtag 28.03.2002 erhalten und an denen der Kläger eine angemessene Beteiligung (letztlich durch das Münchener Verfahren) erlangt hat, nicht zur Vermeidung einer vorgeblichen „Doppelvergütung“ abzuziehen. Gegen einen solchen Abzug wendet der Kläger mit Recht ein, dass nach § 32a UrhG der Urheber jeweils nur an den eigenen Erträgen und Vorteilen des in Anspruch genommenen Nutzers für dessen eigene Nutzungen beteiligt wird und werden soll, insoweit aber unterschiedliche Verwertungshandlungen auf unterschiedlichen Stufen vorliegen, jedenfalls aber unterschiedliche Arten von „Erträgnissen und Vorteilen“, nämlich einmal die „Verwertung“ durch Lizenzierung und hierdurch erzielte Erträge (bei der B.) einerseits und (gewissermaßen auf einer nachfolgenden Stufe) die Verwertung (Nutzung) durch Ausstrahlung der Produktion (durch die Beklagten bzw. - im Fall des OLG München - durch den Y.) als Wiederholungssendung (S. 61 f. der Berufungsbegründung des Klägers unter c) (1), Bl. 1454 f. und S. 49 des Schriftsatzes vom 23.08.2018, Bl. 1714). (3) In Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (a.a.O., Rn. 297 ff. in Juris unter aa)) und entgegen der Auffassung des LG München I (Urteil vom 02.06.2017, 7 O 17694/08) und des Landgerichts (LGU S. 41 f. unter c), wenn auch bereits auf der Ebene der Ermittlung der „Erträgnisse und Vorteile“) sind die von den Beklagten für den Zeitraum nach dem Stichtag 28.03.2002 erbrachten Lizenzzahlungen für die Ausstrahlung von „X.“, die das Landgericht zutreffend und im Berufungsrechtszug von keiner Seite beanstandet mit 370.463,76 € ermittelt hat, nicht abzuziehen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 (a.a.O., Rn. 300 – 302 in Juris unter (2)) verwiesen werden. (a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass anders als bei der Ermittlung der Erträge und Vorteile des Verwerters und deren Verhältnis zur vereinbarten Vergütung bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 – Das Boot I). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG a. F. („Besteller-Paragraf“), die in Rn. 33 des Urteils „Das Boot I“ (GRUR 2012, 496) auch zitiert wird (BGH GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender - und GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele). Wie sich insbesondere der Entscheidung „Horoskop-Kalender“ entnehmen lässt, geht der Bundesgerichtshof aber offenbar nicht von einer automatischen Abzugsfähigkeit aller Aufwendungen aus. Zweifelhaft ist allerdings, ob hieraus mit Schulze (in: Dreier / Schulze, a. a. O., § 32a Rn. 33) abgeleitet werden kann, nur über das übliche Maß hinausgehende besondere Aufwendungen seien zu berücksichtigen (dagegen Czychowski, in: Fromm / Nordemann, a. a. O., § 32a Rn. 18). Jedenfalls heißt „unter Berücksichtigung“ der Beziehungen zwischen Urheber und Verwerter, dass nicht rein mechanisch-rechnerisch vorzugehen ist, sondern die in Frage kommenden Umstände als Wertungsfaktoren im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses zu behandeln sind (Haedicke, in: Schricker / Loewenheim, a. a. O., § 32a Rn. 18). (b) Hier erscheint es gerechtfertigt, die Lizenzzahlungen der Beklagten von der in Anwendung der Wiederholungsvergütungssätze der Tarifverträge bestimmten „Erlöse und Erträgnisse“ und der daraus abzuleitenden angemessenen Beteiligung des Klägers nicht abzuziehen, weil die Tarifverträge keine dahingehenden Bestimmungen enthalten. Der Tarifvertrag des Y. „für auf Produktionsdauer Beschäftigte“ (Anl. K 13, nach Bl. 66) sieht, wie das OLG München mit Recht festgestellt hat (a. a. O., Rn. 301), nur bei entgeltlichen Abgaben der Produktion an nicht der A. angehörige Sendeunternehmen die Abzugsfähigkeit unmittelbar mit der Verwertung zusammenhängender Rechtserwerbskosten vor (Ziff. 23.5.2). Dies erscheint auch konsequent, weil bei dieser „entgeltlichen (Fremd)Verwertung“ die Beteiligung der Urheber nicht nach den Wiederholungsvergütungssätzen erfolgt, sondern sie einen Anteil am (Lizenz-)Entgelt erhalten, das die Anstalt vereinnahmt (Ziff. 23.5.1.). Auch der Tarifvertrag des SA. „über die Urheber- und verwandten Schutzrechte der auf Produktionsdauer beschäftigten freien Mitarbeiter“ sowohl i. d. F. vom 01.07.1985 (Anl. B 36, Bl. 186) als auch vom 01.05.1992 (Anl. K 79, Bl. 1200) sah bei Wiederholungen im Rahmen der A.-Rundfunkanstalten keine Abzüge von den Wiederholungsvergütungen vor (Anl. B 36 S. 8 ff., Ziff. 16.2.2 ff. und Anl. K 79 S. 10 ff., Ziff. 16.2.2 ff.), sondern nur gewisse Abzüge bei Abgabe der Produktion an nicht der A. angehörende Sendeunternehmen oder für Zwecke der Kinoverwertung u. Ä. (Ziff. 16.2.2.8 ff., S. 10 f. bzw. 162.2.10f., S. 13); dasselbe gilt für den „Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen“ des Q. (Anl. K 77, Bl. 1148, siehe dort 16.2.2 ff. einerseits und 16.5.1 ff. andererseits, insbesondere 16.5.2. c. „Kosten für den zusätzlichen Rechteerwerb“). Mit Recht hat das OLG München weiter darauf abgestellt (a. a. O., Rn. 302 in juris), dass bei einer Eigenproduktion (also um unmittelbaren Anwendungsbereich) nach den Tarifverträgen die Produktionskosten die Höhe der Wiederholungsvergütungen nicht beeinflussen; das muss dann erst recht gelten, wenn wie hier die Produktionskosten von den Beklagten nicht getragen wurden (mit Ausnahme des Rechtsvorgängers des Beklagten Ziff. 1, des Sd., der diese aber auch nur teilweise für die Folgen 5 und 6 der Fernsehfassung trug), sondern „nur“ Kosten für den Erwerb der Ausstrahlungsrechte angefallen sind. (4) In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 43 unter 3.) und des LG München I (a. a. O., Rn. 98 in juris) und entgegen der Auffassung des OLG München (Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84 in juris) entfällt auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28.03.2002 nur ein Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung des Klägers, der mit Null gleichzusetzen ist, weil die Vergütung von 204.000 DM (103.303,54 €) bei wertender Betrachtung durch die Nutzungen (Fernsehausstrahlungen) bis zum Stichtag 28.03.2002 durch die bis dahin erfolgten Wiederholungssendungen „verbraucht“ war. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei „Altverträgen“ für den Anspruch aus § 32a UrhG nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis erst nach dem 28.03.2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.03.2002 bestand und nach dem 28.03.2002 fortbestanden hat; ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28.03.2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28.03.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (GRUR 2012, 496 Rn. 57 – Das Boot I). Was die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung des Urhebers betrifft, so ist bei einem derartigen „Altvertrag“ durch „wertende Betrachtung“ festzustellen, welcher Anteil dieser Vergütung auf die Zeit nach dem Stichtag (28.03.2002) entfällt (BGH, a. a. O., Rn. 32, 44). (b) Diese „wertende Betrachtung“ ergibt vorliegend in Übereinstimmung mit der vom LG München I und dem Landgericht im vorliegenden Fall vertretenen Auffassung, dass die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung von 204.000,00 DM zum Stichtag 28.03.2002 durch die bis dahin erfolgten Nutzungen bereits „verbraucht“ war, also der auf die Fernsehauswertung ab 29.03.2002 entfallende Anteil dieser Vergütung „Null“ beträgt. Die gegenteilige Auffassung des OLG München überzeugt nicht. (aa) Das OLG München hat in seinem Urteil vom 21.12.2017 in der Münchener Parallelsache wie bereits in seiner „Elvis Presley“-Entscheidung (Urteil vom 01.06.2017, 6 U 310/16, GRUR-RR 2017, 376) die insgesamt gezahlte Gegenleistung (Vergütung, hier 204.000 DM = 104.303,54 €) nach Zeiträumen aufgeteilt, indem es den Zeitraum vom Stichtag 28.03.2002 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zum Gesamtzeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrages zwischen Urheber und dessen Vertragspartner, auf dem die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung beruht (hier: erster Vertrag zwischen dem Kläger und der B., 03.06.1980) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gesetzt hat; der sich aus diesem Faktor ergebende Anteil der Vergütung entfalle auf den Zeitraum nach dem 29.03.2002 (a. a. O., Rn. 83 f. in juris; OLG München, Urteil vom 01.06.2017, 6 U 310/16, Rn. 76 f. in juris - Elvis Presley). Nach diesen Maßstäben wäre hier die Zeit vom 29.03.2002 – 12.09.2018 ins Verhältnis zum Zeitraum 03.06.1980 – 12.09.2018 zu setzen, so dass sich ein Faktor von 0,4302832 (= ca. 197 ½ Monate ./. ca. 459 Monate) und damit eine anzurechnende Teilvergütung von 44.880,06 € (= 104.303,54 € x 0,4302382) ergäbe. (bb) Dies erscheint jedoch schon nicht als „wertende Betrachtung“, wie sie der BGH fordert, sondern als schematisches Insverhältnissetzen zweier Zeiträume, bei der gerade nicht durch wertende Gesichtspunkte bestimmt wird, welcher Anteil der Vergütung auf den Zeitraum vor und auf den Zeitraum nach dem Stichtag entfällt. Zuzugeben ist dem OLG München jedoch, dass das Argument des Landgerichts München I (a. a. O., Rn. 98) und des Landgerichts in der vorliegenden Sache (LGU S. 43 unter 3.), die Vertragsparteien hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Kläger und der B. nicht damit gerechnet, dass so lange Zeit nach der Erstausstrahlung (also nach dem 28.03.2002) noch eine intensive Fernsehauswertung stattfinden würde, hätten vielmehr eine solche nicht ansatzweise in Betracht gezogen, nicht trägt, denn diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass es bei § 32a UrhG anders als bei § 36 UrhG a. F. nicht darauf ankommt, ob die Parteien die Möglichkeit einer besonders umfangreichen oder erfolgreichen Verwertung vorgesehen und in ihren vertraglichen Willen aufgenommen hätten (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG), weshalb es konsequenterweise nicht darauf ankommen kann, ob die Parteien eines Buyout-Vertrags mit einer längeren Auswertungsdauer gerechnet haben oder nicht. Die Berechnungsweise des OLG München ist jedoch deshalb abzulehnen, weil sie in jedem Falle zu einem Faktor führt, der mit der erhaltenen Gesamtvergütung multipliziert einen anzurechnenden Teilbetrag der vereinbarten Vergütung für die Zeit ab 29.03.2002 bewirkt, sodass die gezahlte Vergütung unter keinen Umständen bis zum 28.03.2002 vollständig verbraucht sein könnte, völlig unabhängig davon, wie umfangreich die bis dahin stattgefundene Verwertung war und welche entsprechenden Erlöse sie für den Verwerter erbracht hat; deshalb kann diese Berechnung nicht richtig sein (so überzeugend Dreier / Schulze, a. a. O., § 32a Rn. 38). Auch das Kammergericht (ZUM-RD 2016, 510 = GRUR Int 2016, 1072 Rn. 86 - Fluch der Karibik II) nimmt anders als das OLG München an, dass eine Pauschalvergütung durch eine ungewöhnlich umfangreiche Nutzung infolge großen Erfolgs des Werkes vollständig „verbraucht“ werden kann (a.a.O., Rn. 86 in Juris: Verbrauch der gesamten Pauschalvergütung eines Synchronsprechers durch die Kinoauswertung, sodass auf die zeitlich nachfolgende Fernsehauswertung kein Anteil mehr entfällt). (cc) Entscheidend muss vielmehr sein, ob objektiv bis zum Stichtag (28.03.2002) eine Nutzung stattgefunden hat, die bei wertender Betrachtung die Annahme rechtfertigt, die vereinbarte Vergütung (hier von 204.000,00 DM) sei durch diese Nutzungen „verbraucht“ (insoweit mögen indirekt die damaligen Erwartungen der Parteien vom Umfang der Auswertung doch eine Rolle spielen, denn erwarten sie keine umfangreiche Auswertung, dürfte dies dazu führen, dass die Pauschal-/Buyout-Vergütung niedrig angesetzt wird und damit bei unerwartetem Erfolg und dadurch bedingten höheren „Erträgnissen und Vorteilen“ des Verwerters eher – und schneller – „verbraucht“ sein wird). Dies ist hier der Fall: (aaa) Wie auch das OLG München feststellt (a. a. O., Rn. 77 in juris), wurde die Produktion „X.“ zwischen dem Kinostart am 17.09.1981 und dem 28.03.2002 im In- und Ausland im Kino, im Fernsehen sowie auf Video und DVD umfangreich ausgewertet und mit dem „Director’s Cut“ im Jahr 1997 überdies ein zweiter Kinofilm aus dem ursprünglichen Filmmaterial in einer neuen Schnittfassung hergestellt. Was speziell die Fernsehauswertung betrifft, so hat das Landgericht auf LGU S. 36 Abs. 2 festgestellt, dass der Spielfilm (Kinofilm alt) bis zum Stichtag 28.03.2002 (Ausstrahlungen des Y. mitgerechnet) insgesamt neunmal ausgestrahlt worden ist, der 6-teilige Fernsehfilm dreimal und der 3-teilige Fernsehfilm fünfmal, insgesamt also 17 Ausstrahlungen erfolgt sind. Das Landgericht hat mithin die vom Kläger vorgetragenen, auf LGU S. 5 wiedergegebenen Ausstrahlungen als tatsächlich geschehen festgestellt. Diese Feststellungen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend; die Berufung der Beklagten führt hiergegen auch keine Angriffe. Mit Recht hat das Landgericht diese Auswertungshandlungen als außergewöhnlich umfangreich angesehen (LGU S. 36 letzter Absatz). Eine „intensive fernsehmäßige Auswertung“, die „außergewöhnlich“ sei, hat auch bereits das OLG München in seiner Entscheidung „Das Boot II“ vom 21.03.2013 (29 U 3312/09) festgestellt (a. a. O., Rn. 38 in juris; NZB zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 29.03.2014, I ZR 74/13). Zutreffend hat das Landgericht (ebenda) ausgeführt, der von den Beklagten vorgetragene Umstand, es gebe Produktionen, die gleich häufig oder noch häufiger ausgestrahlt würden wie „X.“, vermöge diese außergewöhnlich umfangreiche Auswertung von „X.“ nicht zu schmälern (die Beklagten führen insoweit ein beim Publikum außerordentlich beliebtes Format wie den „Td.“ - Anl. B 34, Bl. 184 - und „Dauerbrenner“ wie die „Tc.“-Reihe an). Denn um eine ungewöhnlich umfangreiche Fernsehauswertung anzunehmen, muss diese nicht etwa „einzigartig“ sein. (bbb) Dass durch die Fernsehauswertung bis zum Stichtag die tatsächliche Vergütung des Klägers verbraucht war, ergibt sich letztlich bereits daraus, dass sich bei Anwendung der übereinstimmenden Wiederholungsvergütungssätze aus den Tarifverträgen des Y. (Anl. K 13), des N. (jeweils „Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte“) des S. („Tarifvertrag über die Urheber- und verwandten Schutzrechte der auf Produktionsdauer beschäftigten freien Mitarbeiter“ (s. o. bb) (6) (e) (bb)) auf Grund der dargestellten Grundsätze (s. o. bb) 6) (e), insbesondere (bb), und (7) (a)) für die Wiederholungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (angemessene) Wiederholungsvergütungen von insgesamt 133.509 € gemäß nachfolgender Tabelle 2 ergeben, also (deutlich) mehr als die gesamte vereinbarte (tatsächliche) Vergütung des Klägers von 104.3043,54 €. (204.000 DM): Zu deren Erläuterung kann, soweit sie nicht selbsterklärend ist, auf die Ausführungen zur Tabelle 1 oben unter bb) (7) (b) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für Wiederholungen im 1993 eingestellten Satellitenprogramm „Ia.“ (nicht zu verwechseln mit dem heutigen Digitalprogramm Ia.) eine Wiederholungsvergütung von 10 % einer Ausstrahlung in „De.“ (also von 2 % der Erstvergütung) gezahlt wurde (S.8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.08.2016, Bl. 1064). Im Übrigen ergäbe sich selbst dann, wenn man die 1,4 % für Wiederholungen in A.-Digitalsendern, wie sie in den seit 01.04.2001 geltenden Tarifverträgen für S., N. und Y. bestimmt sind, ein Betrag von auch immerhin 132.257 €. Send. Nr. Kpl. Nr. Version Länge ca. min. Datum Beginn Sender Zuordnung Wieder- holung % * Zuschlags- faktor Gesamt % Betrag 1 1 TV3/1 ...02.1985 20:15 De. A. 0 2 TV3/2 ...02.1985 20:15 De. A. 0 3 TV3/3 312 ...03.1985 20:15 De. A. 0 Erstsendung 4 2 Kino alt 151 ...12.1985 20:15 Sb. S. 4 1 4 4.172 € 5 3 Kino alt 151 ...09.1985 20:15 Y. Y. 4 1 4 4.172 € 6 4 TV6/1 ...04.1987 20:15 De. A. 7 TV6/2 ...05.1987 20:15 De. A. 8 TV6/3 ...05.1987 21:15 De. A. 9 TV6/4 ...05.1987 22:15 De. A. 10 TV6/5 ...05.1987 23:15 De. A. 11 TV6/6 312 ...06.1987 De. A. 20 1 20 20.861 € 12 5 Kino alt 151 ...08.1989 20:15 Ia. A. 2 1 2 2.086 € 13 6 Kino alt 151 ...11.1989 20:15 De. A. 20 1 20 20.861 € 14 7 TV6/1 ...11.1990 20:15 Ia. A. 15 TV6/2 ...12.1990 20:15 Ia. A. 16 TV6/3 ...12.1990 20:15 Ia. A. 17 TV6/4 ...12.1990 20:15 Ia. A. 18 TV6/5 ...12.1990 20:15 Ia. A. 19 TV6/6 312 ...01.1991 20:15 Ia. A. 2 1 2 2.086 € 20 8 Kino alt 151 ...11.1991 21:50 Va. V. 4 1 4 4.172 € 21 9 Kino alt 151 ...01.1992 20:15 Y. Y. 4 1 4 4.172 € 22 10 Kino alt 151 ...06.1995 20:15 M. M. 4 1,4 5,6 5.841 € 23 11 TV3/1 ...01.1996 20:15 De. A. 24 TV3/2 ...01.1996 20:15 De. A. 25 TV3/3 312 ...01.1996 21:45 De. A. 20 1,4 28 29.205 € 26 12 TV6/1 ...01.2000 22:15 Y. Y. 27 TV6/2 ...01.2000 22:15 Y. Y. 28 TV6/3 ...01.2000 22:15 Y. Y. 29 TV6/4 ...01.2000 22:15 Y. Y. 30 TV6/5 ...01.2000 22:15 Y. Y. 31 TV6/6 312 ...02.2000 22:15 Y. Y. 4 1,4 5,6 5.841 € 32 13 Kino alt 151 ...03.2000 21:00 N.+Vb. N. 4 1,4 5,6 5.841 € 33 14 TV3/1 ...04.2000 19:45 Za. Z. 34 TV3/2 ...04.2000 21:30 Za. Z. 35 TV3/3 312 ...04.2000 20:15 Za. Z. 4 1,45 5,8 6.050 € 36 15 Kino alt 151 ...09.2000 20:15 M. M. 4 1,45 5,8 6.050 € 37 16 Kino alt 151 ...11.2000 20:47 C. Y. 38 17 Kino alt 151 ...11.2000 00:25 C. Y. 39 18 Kino alt 151 ...11.2000 00:30 C. Y. 40 19 TV3/1 ...01.2001 21:35 Qb Q. 41 TV3/2 ...01.2001 21:35 Qb Q. 42 TV3/3 312 ...01.2001 21:35 Qb Q. 4 1,45 5,8 6.050 € 43 19 TV3/1 ...06.2001 21:00 N.+Vb. N. 44 20 TV3/2 ...06.2001 21:00 N.+Vb. N. 45 TV3/3 312 ...06.2001 21:00 N.+Vb. N. 4 1,45 5,8 6.050 € 126,8 133.509 € (5) Im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind weder die ermittelten Vorteile noch die tatsächlich vom Kläger erhaltene Vergütung (vereinbarte Gegenleistung) einer Kaufkraftbereinigung zu unterziehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 43 Abs. 1 (zu den Erträgen und Vorteilen), gegen welche die Berufungen keine konkreten Angriffe führen, und des OLG München im Urteil vom 21.12.2017 (a.a.O., Rn. 86 f. in Juris zur Vergütung) verwiesen werden. dd) Feststellung des auffälligen Missverhältnisses: Die mithin angemessene Vergütung des Klägers i. H. v. insgesamt 315.018,29 € steht in einem auffälligen Missverhältnis zur tatsächlichen Vergütung, dies schon deshalb, weil - wie oben unter cc) (4) dargelegt - der auf den Zeitraum nach dem 28.03.2002 entfallende Anteil der vereinbarten tatsächlichen Vergütung des Klägers „Null beträgt“, denn eine „Null-Beteiligung“ begründet in jedem Fall ein auffälliges Missverhältnis, weil sie zwingend weniger als 50 % der angemessenen Vergütung darstellt (so zu Recht LGU S. 44 unter 4.; ebenso LG München I, a. a. O., Rn. 103 in juris). Mithin besteht auch im Verhältnis zu jedem Beklagten ein „auffälliges Missverhältnis“, sodass dahinstehen kann, ob das Missverhältnis zumindest für die Ausstrahlung in den Gemeinschaftsprogrammen (insbesondere in „De.“) für alle Beklagten einheitlich festzustellen wäre (was jedenfalls dann richtig wäre, wenn wie vom Landgericht angenommen insoweit die Beklagten als Gesamtschuldner hafteten, LGU S. 45 f. unter 3. a)). 2. Höhe der „weiteren angemessenen Beteiligung“ i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UrhG: Die weitere angemessene Beteiligung des Klägers beträgt insgesamt 315.018,29 €. a) Steht wie hier ein „auffälliges Missverhältnis“ im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG fest, hat der Urheber Anspruch auf eine Beteiligung, die „angemessen“ ist, also nicht etwa nur auf eine Anhebung, durch die das auffällige Missverhältnis (gerade noch) entfällt (BGH GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele - zu § 36 UrhG a.F.; BeckOK UrhR / Soppe, a.a.O., § 32a Rn. 41; Dreier / Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 41). Da wie oben unter 1. b) cc) (4) dargelegt von der tatsächlichen Vergütung (vereinbarten Gegenleistung) auf den hier relevanten Zeitraum nach dem Stichtag 28.3.2002 nur der Betrag von „Null“ entfällt, stellt sich auch nicht die Frage, ob von der „weiteren angemessenen Beteiligung“ die tatsächliche Vergütung (vereinbarte Vergütung) abzuziehen ist, was allerdings zu bejahen wäre (BeckOK UrhR / Soppe, a.a.O., § 32 Rn. 41). b) Diese beträgt hier 315.018,29 €, nachdem die vereinbarte (tatsächliche) Vergütung auch nicht abzuziehen ist, da sie am 28.03.2002 bereits „verbraucht“ war (s. o. 1. b) bb) (4)). CC. Infolgedessen erweisen sich die Berufungsanträge des Klägers als teilweise begründet: 1. Auf die Zahlungsanträge (Berufungsanträge I. 1. – 6. und 8., jeweils lit. a)) sind die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 182.344,18 € (Antrag I. 1. a) und die Beklagten Ziff. 1- 5 und 7 darüber hinaus als Einzelschuldner zu den im Einzelnen aus dem Tenor ersichtlichen Beträgen zu verurteilen. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Urheber auch bei § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG die Wahl, ob er den Dritten auf erstmaligen Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen will (BGH, Beschl. v. 28.02.2017, I ZR 46/16, Rn. 29 – Derrick; richtig daher: LGU S. 44 unter V. 1.). b) Für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen („De.“, „P.“, A.-Digitalsender) haften die Beklagten wie vom Landgericht zu Recht angenommen (LGU S. 45 unter 3. a)) zumindest analog § 421 BGB gesamtschuldnerisch. aa) In der Entscheidung „Das Boot I“ (GRUR 2012, 496) musste sich der Bundesgerichtshof zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung der A.-Rundfunkanstalten für Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen nicht äußern. Für die Ausstrahlung in den Gemeinschaftsprogrammen hat er demgemäß (nur) ausgesprochen, dass die dortigen Ausstrahlungen einer Landesrundfunkanstalt „jedenfalls anteilig zuzurechnen“ seien (a.a.O. Rn. 42), hat die Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung also offengelassen. bb) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dadurch gerechtfertigt, dass bei gemeinsam veranstalteten Programmen die Vorteile durch die Ausstrahlung allen Anstalten zugerechnet werden können, die an dem gemeinsamen Programm beteiligt sind, auch wenn - wie die Beklagten bereits in ihrer Klagerwiderung betont haben (S. 36, Bl. 124) - jede Landesrundfunkanstalt für die von ihr in das Gemeinschaftsprogramm eingebrachte Sendung selbst verantwortlich bleibt. Gleichzeitig tragen die Beklagten allerdings selbst vor, dass es sich bei dem Fernsehprogramm „De.“ um ein durch „die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (A.) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten“ veranstaltetes gemeinsames Fernsehprogramm handelt (S. 35, Bl. 123). cc) Wie sich aus Tabelle 1 (s. o. S. 130 – 135) ergibt, betragen die Vorteile durch die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen insgesamt 182.344,18 € (Summe der in Zeile 65 aufgeführten „A.-Anteile“ abzüglich des Anteils des Y. von 49.115,81 €). Insoweit war mithin die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auszusprechen. c) Die darüber hinaus gehenden Beträge, für welche die jeweiligen Beklagten (Ziff. 1 – 5 und 7) als Einzelschuldner haften, resultieren aus den Ausstrahlungen in den jeweiligen „dritten Programmen“. Für die Ausstrahlung durch eine Landesrundfunkanstalt in deren eigenem Landesprogramm können die anderen Landesrundfunkanstalten nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen aus dieser Ausstrahlung keine Vorteile zuzurechnen sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 43). Die Beträge, zu denen mithin die jeweiligen Beklagten einzelschuldnerisch zu verurteilen sind, ergeben sich wiederum aus Tabelle 1 (dort Zeile 66 als Ergebnis der Subtraktion der jeweiligen „A.-Anteile“ – für die Gemeinschaftsprogramme – in Zeile 64 von den Gesamtvorteilen der jeweiligen Anstalt in Zeile 61). d) Mit dem Landgericht (LGU S. 48 unter 5.) ist anzunehmen, dass auf als angemessene weitere Beteiligung auszuurteilende Beträge Umsatzsteuer anfällt. aa) Voraussetzung hierfür ist, dass ein steuerbarer Umsatz i. S. v. § 1 UStG vorliegt. Insoweit wenden die Beklagten gegen die Begründung des Landgerichts zutreffend ein, der angeführte § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG regele nur den Steuersatz, nicht aber, ob ein steuerbarer Umsatz vorliege. Dennoch lässt sich der Bestimmung entnehmen, dass „die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“, offenbar nach dem Willen des Umsatzsteuergesetzgebers ein steuerbarer Umsatz sein soll. bb) Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Nachvergütungen, die nach § 32 oder § 32a Abs. 1 UrhG vom Vertragspartner des Urhebers zu leisten sind, Umsatzsteuer anfällt, weil es sich letztlich um ein (erhöhtes) Honorar für die Einräumung der Verwertungsrechte handelt (so auch ohne weiteres BGH, Urteil v. 07.10.2009, I ZR 41/07, ZUM 2010, 255 Rn. 55 zu § 32 UrhG). Für die gem. § 32 a Abs. 2 S. 1 UrhG vom „Dritten“ zu leistende weitere angemessene Beteiligung muss im Ergebnis jedoch das Gleiche gelten, wie sich schon daraus ergibt, dass der Urheber auch den Dritten auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrages in Anspruch nehmen kann; demgemäß hat die Rechtsprechung wiederholt die Umsatzsteuer ohne weiteres zugesprochen (auch das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017, Tenor I. 2. a ; ferner etwa KG ZUM-RG 2016, 510 = GRUR Int. 2016, 1072 Rn. 114 in Juris - Fluch der Karibik II), auch wenn offenbar das Finanzamt München von der fehlenden Steuerbarkeit ausgeht (siehe BeckOK UrhR / Soppe, a.a.O., § 32a Rn. 42.2). e) Entgegen der Auffassung des OLG München und des Landgerichts, aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts München I sind Zinsen auf den so ermittelten Zahlbetrag nicht geschuldet. Der Dritte haftet aus § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG im selben Umfang wie der Vertragspartner; dieser haftet jedoch deshalb nicht auf Zinsen, weil der Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betrifft (LG München I, a.a.O., Rn. 115 in Juris i. V. m. Rn. 80 in Juris). Dies ergibt sich für den Senat eindeutig aus der vom LG München I auch zitierten Entscheidung „Destructive Emotions“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 328 Rn. 74). Nach der dort vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Anspruch aus § 32 UrhG auch dann, wenn der Urheber – zulässigerweise - sofort auf Zahlung klagt, um einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, und damit nicht um eine Geldschuld (a.a.O., Rnrn. 3, 70 ff. ff. i. V. m. Tenor Ziff. III.). Für den Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG kann konsequenterweise nichts Anderes gelten, nachdem auch bei diesem der Urheber wie bei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG und bei § 32a Abs. 1 UrhG (BGH GRUR 2016, Rn. 20 – Geburtstagskarawane) die Wahl hat, ob er den Dritten auf erstmaligen Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen will (BGH ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 – Derrick), der Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG also – trotz des abweichenden Wortlauts – insoweit dieselbe Struktur hat wie diejenigen aus § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 UrhG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verzinsung von Schadensersatzansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht, die nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden, auf die der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2018 (S. 3 unter 4.) verweist (BGH GRUR 1982, 286, 288 f. – Fersenabstützvorrichtung; ferner BGH GRUR 1982, 301, 304 – Grundstoffhohlprofil II – und aus neuerer Zeit BGH GRUR 2010, 239 Rn. 55 – BTK - mit zahlr. weiteren Nachw.). Solche stehen hier nicht in Rede, und die vom Kläger befürwortete Übertragung der Erwägungen auf Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Destructive Emotions“ gerade nicht vorgenommen. 2. Die Feststellungs(haupt)anträge sind ebenfalls (nur) teilweise begründet. aa) Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Feststellungsanträgen des Klägers nur teilweise dahingehend stattgegeben, dass es ausgesprochen hat, die Beklagten seien verpflichtet, für die Nutzung der Filmproduktion „X.“ für den Zeitraum ab dem 13.03.2016 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu zahlen. Hiergegen machen die Beklagten geltend, ein in die Zukunft gerichteter Feststellungsausspruch könne schon deshalb nicht begehrt werden, weil der Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG an in der Vergangenheit vorgenommene Verwertungshandlungen und die hierdurch erzielten Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes anknüpfe. Diese grundsätzlichen Bedenken der Beklagten greifen jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier (s. o. BB. 1. b) bb) (4)) - die tatsächlich vom Kläger erhaltene Vergütung (vereinbarte Gegenleistung) zum Stichtag 28.03.2002 schon „verbraucht“ war. (1) Zwar setzt dann, wenn ein Anspruch auf weitere Beteiligung - wie hier - einmal entstanden ist, seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten – erhöhten Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen; Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind mithin „verbraucht“ und können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I). Der Anspruch entsteht mithin mit jedem neuen auffälligen Missverhältnis neu (KG ZUM-RD 2016, 510 = GRUR Int 2016, 1072 Rn. 118 in Juris – Fluch der Karibik II; OLG München, a.a.O., Rn. 324 in Juris; Schulze/Dreier, a.a.O., § 32 a Rn. 42; Czychowski, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 32a UrhG Rn. 42). (2) Wird aber durch eine dem Urheber zugesprochene „angemessene weitere Beteiligung“ nur das bis dahin (bis zu einen bestimmten Zeitpunkt) durch die bis dahin vorgenommenen Verwertungshandlungen aufgetretene „auffällige Missverhältnis“ beseitigt, begründet jede danach liegende Verwertungshandlung ohne weiteres erneut ein „auffälliges Missverhältnis“, jedenfalls dann, wenn von der ursprünglichen (vereinbarten) Gegenleistung auf den von einem Feststellungsantrag erfassten Zeitraum nur noch der Betrag „0“ entfällt, denn dann besteht in jedem Falle ein auffälliges Missverhältnis, weil die tatsächliche Beteiligung mit „0“ in jedem Fall weniger als 50 % der „angemessenen Beteiligung“ beträgt. Insoweit scheint jedoch das Kammergericht gegenteiliger Ansicht zu sein und einen Feststellungsanspruch auch bei dieser Konstellation abzulehnen, obwohl es von denselben Grundsätzen ausgeht (a.a.O., Rn. 118 f. in Juris). Dies überzeugt aber nicht (ablehnend neben dem hiesigen Klägervertreter in GRUR Int. 2016, 1079, 1080 unter 4. auch Datta, GRUR-RR 2017, 209, 212 m. Fn. 28), denn jedenfalls unter den oben dargestellten Voraussetzungen (Beseitigung des „auffälligen Missverhältnisses“ durch die zahlenmäßig bestimmte zugesprochene „angemessene weitere Beteiligung“ bis zu einem bestimmten Zeitpunkt; vollständiger „Verbrauch“ der vereinbarten Gegenleistung, also der tatsächlichen Vergütung) ist i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 1291 Rn. 26 - Geburtstagskarawane) infolge jeder künftigen Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers (vereinbarten Gegenleistung) und den Erträgen (Erträgnissen) und Vorteilen des Verwerters gegeben, so dass jede künftige Nutzung des Werks einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung begründet. bb) Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Kläger auch ein Anspruch darauf zusteht - wie von ihm begehrt, vom Landgericht aber nicht ausgesprochen – die Berechnung der künftigen „weiteren angemessenen Beteiligung“ nach dem „angepassten Wiederholungsvergütungsmodell“ festgeschrieben zu bekommen. Dagegen spricht, dass die Heranziehung der genannten Tarifverträge des Y. (und der Beklagten Ziff. 1 und 5, S. und N.) zwar gegenwärtig dem Senat als die sachgerechteste Methode erscheint, um im Rahmen von § 287 ZPO die Höhe der „weiteren angemessenen Beteiligung“ möglichst zutreffend zu ermitteln, jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass dies für unbegrenzte Zeit in der Zukunft der Fall sein wird (bzw. bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die festgestellten Ansprüche von 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; vgl. auch die Bedenken des Kammergerichts, a.a.O., Rn. 120 in Juris). So mögen etwa einschlägige Gemeinsame Vergütungsregeln i. S. v. § 36 UrhG zustande kommen, die dann ausschließlich anzuwenden wären (§ 32a Abs. 4 Satz 1 UrhG) oder die indiziell anzuwendenden Tarifverträge änderten sich. cc) Hingegen bestehen gegen die Aufnahme von Abrechnungsmodalitäten in den Feststellungsausspruch, wie sie auch das OLG München in den Tenor aufgenommen hat (dort II. 2. b)), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZUM-RD 2016, 62 Rn. 54) keine Bedenken. dd) Ein Anspruch auf Aufnahme einer Verzinsungsklausel besteht schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine verzinsliche Geldschuld handelt (s. o. 1. d)). Im Übrigen besteht er aber auch nach der Ansicht nicht, die (wie etwa das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017) den Zahlungsausspruch, weil Geldschuld, für verzinslich hält (a.a.O., Rn. 328 i. V. m. Rn. 177 in Juris; ferner BeckOK UrhR/Soppe, a.a.O., § 32a Rn. 42.1). C. 1. Das von den Beklagten unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 31.08.2018 (Bl. 1720 ff.) beantragte Schriftsatzrecht (S. 5 des Protokolls vom 12.09.2018, Bl. 1735), weil sich der Senat dem „Wiederholungsvergütungsmodell“ des OLG München anschließt, ist diesen nicht zu gewähren, insbesondere liegt kann Fall des § 139 Abs. 5 ZPO vor. Der Senat war nicht nach § 139 ZPO gehalten, die Beklagten wie von diesen im Schriftsatz vom 31.08.2018 erbeten (S. 2 und 11, Bl. 1721 und 1730), darauf hinzuweisen, dass er diesem „Modell“ und nicht dem vom Landgericht (und den Beklagten) bevorzugten „Lizenzmodell“ folgen will. a) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass dann, wenn die Parteien im Berufungsrechtszug eingehend zu der Frage vorgetragen haben, die das Berufungsgericht abweichend vom erstinstanzlichen Gericht beurteilen will, dieses nicht gehalten ist, die Parteien darauf hinzuweisen, wie es diese streitige Frage entscheiden wird (BGH GRUR 2011, 803 Rn. 54 – Lernspiele), insbesondere dann nicht, wenn eine Partei die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentralen Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt, denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein (BGH NJW 2010, 3089 Rn. 18; NJW 2012, 3035 Rn. 7). b) So verhält es sich hier mit der Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen zu den Wiederholungsvergütungssätzen, denn der Kläger hat diese Frage zum zentralen Bestandteil seiner Berufungsbegründung gemacht und dort unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG München vom 21.12.2017 eingehend dargelegt, warum entgegen der Auffassung des Landgerichts diese heranzuziehen seien, und die Beklagten haben die zentrale Bedeutung dieser Frage auch erkannt, indem sie in ihrer Berufungserwiderung hierzu ausführlich und unter Vorlage eines Rechtsgutachtens dargelegt haben, warum dem nicht so sei. Überdies war die Frage, ob die Berechnung der vom Kläger begehrten „angemessenen weiteren Beteiligung“ i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nach einem „Wiederholungsvergütungsmodell“ unter Heranziehung der Wiederholungsvergütungssätze des „Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Y.“ erfolgen kann, bereits in erster Instanz und dabei von Anfang an ein zentraler Streitpunkt des Verfahrens. Der Kläger hat sich schon in der Klageschrift unter (auszugsweiser Vorlage des Tarifvertrags (als Anl. K 13, nach Bl. 66) auf eine Berechnung nach diesem „Modell“ gestützt und ausführlich dargelegt, warum er diese für sachgerecht und richtig hält (S. 35 ff. = Bl. 35 ff. unter 23.); die Beklagten sind dem bereits in der Klagerwiderung ausführlich entgegengetreten (S. 42 ff. unter 7., Bl. 130 ff.). 2. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 17.09.2018 und des Klägers vom 19.09.2018 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i. S. v. § 156 ZPO und unterfallen deshalb § 296a Satz 1 ZPO. Soweit die Beklagten (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.09.2018) auf den von ihnen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 erwähnten Einigungsvorschlag für eine gemeinsame Vergütungsregelung der Landesrundfunkanstalten für Regisseure hinweisen, zwingt dieser den Senat schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil es sich eben nur um einen Vorschlag handelt. Ferner haben die Beklagten nicht mitgeteilt, welchen Inhalt er im Einzelnen hat, sondern nur das Ergebnis, dass sich bei einer Anwendung auf die hier in Streit stehenden Wiederholungsausstrahlungen für Regisseure eine Wiederholungsvergütung von ca. 70.000 € ergebe. D. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3; 100 Abs. 2, Abs. 4 ZPO; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. mit den Grundätzen der sog. „Baumbachschen Formel“ (i. E. Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl., Teil B. Rn. 275 ff.). Dabei legt der Senat wie schon das Landgericht für die erstinstanzlichen Feststellungsanträge einen Streitwert von 100.000 € zugrunde. Eine geringere Bemessung wie vom Kläger für richtig gehalten kommt nicht in Betracht, auch wenn man berücksichtigt, dass die Beklagten nach dem 12.03.2016 „X.“ nicht mehr ausgestrahlt haben. Andererseits ist zu bedenken, dass die Verjährungsfrist für die festgestellten Ansprüche 30 Jahre beträgt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die Beklagten aufgrund des erst am 01.05.2014 abgeschlossenen Vertrags der D. mit der Bm. (Anl. K 52, Bl. 838, Bd. VIII) die Ausstrahlungsrechte am „Director’s Cut“ für beliebig viele Ausstrahlungen bis 30.04.2034 – also für nunmehr noch ca. 15 ½ Jahre - für 450.000 € netto erworben haben, schließlich „X.“ auch nach Anhängigkeit des hiesigen und des Münchner Verfahrens noch ausgestrahlt worden ist und die Ausstrahlungen im mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Zeitraum von ca. 14 Jahren (29.03.2002 – 12.03.2016) eine weitere angemessene Beteiligung von über 300.000 € rechtfertigen. Von den 100.000 € entfallen nach Auffassung des Senats 60.000 € auf den die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen zielenden Berufungsantrag I. 1. b) und auf die Feststellungsanträge I. 2. b) bis I. 6. b), I. 7., I. 8. b) und I. 9. betreffend die einzelschuldnerische Haftung der Beklagten für ihre jeweiligen dritten Programme je 5.000 €. Das Teilunterliegen des Klägers, das darin liegt, dass die Berechnung nach dem Wiederholungsvergütungsmodell nicht wie von ihm begehrt in den Feststellungsaussprüchen festgeschrieben wird, bewertet der Senat jeweils mit 20 %. Ferner hat er bei der Ermittlung der Kostenquoten auch das gänzliche Unterliegen des Klägers hinsichtlich der begehrten Zinsen berücksichtigt. Zwar ist grundsätzlich bei der Kostenquotelung Verteilungsmaßstab der Gebührenstreitwert (Zöller-Herget, a.a.O., § 92 Rn. 2); übersteigen aber die streitwertmäßig grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden Zinsen (§§ 4 Abs. 1, ZPO, 43 Abs. 1 GKG) 10 % des fiktiven Streitwerts oder reichen gar an die Hauptforderung heran, liegt jedenfalls insoweit ein „erhebliches Unterliegen“ vor, und ist dieses Unterliegen bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen (Zöller-Herget, a.a.O., § 92 Rn. 11 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, nachdem der Kläger Zinsen seit 03.12.2010, also für nunmehr fast 8 Jahre, geltend macht. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für beide Seiten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. So bedarf nach Auffassung des Senats der Klärung, - ob die Verteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Zeiträume vor und nach dem Stichtag 28.03.2002 nach „wertender Betrachtung“ (BGH GRUR 2012, 496 Rnrn. 32, 44 – Das Boot I) schematisch zeitanteilig zu erfolgen hat wie im Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache vom 21.12.2017, 29 U 2619/16 – Das Boot III (a.a.O., Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84 in juris) und in GRUR-RR 2017, 376, 378 – Elvis Presley – angenommen (insoweit auch Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des OLG München); - ob im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Vergütung bzw. der weiteren angemessenen Beteiligung i. S. v. §§ 32, 32a UrhG indiziell herangezogene Tarifverträge nicht nur durch notwendige Anpassung infolge Übertragung auf außerhalb des Anwendungsbereichs Stehende, sondern auch dann angepasst werden dürfen, wenn sie „nicht mehr zeitgemäß“ sind (insoweit auch Abweichung des Senats von der Entscheidung des OLG München vom 21.12.2017); - ob nach §§ 32, 32a UrhG zugesprochene Zahlungen (verzinsliche) Geldschulden darstellen, da nach Auffassung des Senats insoweit das Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache (vom 21.12.2017, 29 U 2619/16) von der Entscheidung „Destructive Emotions“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 328 Rn. 70 ff.) abweicht; - ob die „angemessene weitere Beteiligung“ auch im Fall des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG umsatzsteuerpflichtig ist; - ob ein Anspruch des Urhebers auf Feststellung besteht, dass der Verwerter dem Urheber für die Zukunft eine „weitere angemessenen Beteiligung“ schuldet (bejaht vom Senat und dem OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017, - wohl – verneint von KG ZUM-RD 2016, 510, 518 – Fluch der Karibik II).