Urteil
4 U 582/19
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0311.4U582.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2019, Az. 7 O 139/19, teilweise abgeändert:
(1)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.511,66 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2018 zu bezahlen.
(2)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
4. Dieses Urteil und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.767,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2019, Az. 7 O 139/19, teilweise abgeändert: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.511,66 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2018 zu bezahlen. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. 4. Dieses Urteil und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.767,49 € festgesetzt. I. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt aus übergegangenem Recht wegen von ihr im Rahmen der Familienversicherung erbrachter Leistungen die beklagte Stadt (i. F.: Beklagte) in Anspruch. 1. In dem von der Beklagten privatrechtlich betriebenen Freibad "..." ist im Kleinkinderbereich ein Spielplatz angelegt. Dort befindet sich inmitten einer Kiesaufschüttung neben anderen Spielgeräten (u. a. einer Schaukel) ein kleines metallenes Karussell, dessen Bodenplatte aus einer Aluminiumplatte besteht und das über kein Dach verfügt. Das Karussell muss durch den Benutzer mittels einer sich in seiner Mitte befindenden Metallplatte händisch betrieben werden. Der Platz, an dem sich das Karussell befindet, wird lediglich teilweise durch in der Nähe stehende Bäume beschattet. Am 29.05.2017. hielt sich das damals zweijährige Kind ... gegen 14 Uhr mit seiner bei der Klägerin krankenversicherten Mutter, der Zeugin ... im "L." auf. Sie begaben sich zu dem Spielplatz im Kleinkindbereich. Im Zusammenhang mit der Benutzung des Karussells durch das Kind zog sich dieses Brandverletzungen zu, wobei der Unfallhergang im Einzelnen und die Verletzungen streitig sind. Die Klägerin hat vorgetragen, das Kind habe kurz vor Betreten des Karussells seine Sandalen abgestreift, well es Kiesel in die Sandalen bekommen habe, und habe sich deshalb barfuß auf die Metallplatte des Karussells gestellt und sich die Fußsohlen verbrannt. Es sei von der Flugrettung in die Kinderabteilung des Klinikums S. geflogen und dort wegen der erlittenen Verbrennungen vom 29.05. – 03.06.2017 stationär behandelt worden. Hierdurch seien Flugkosten von 1.999,25 € und weitere Behandlungskosten von 4.778,24 € entstanden. Die Beklagte habe durch die Verwendung einer blanken Metallplatte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da es um die Verkehrssicherungspflicht des Freibadbetreibers gegenüber Kleinkindern gehe, hätte die Beklagte ein Kinderkarussell mit anderer, nicht aufheizbarer Bodenplatte verwenden müssen. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, sie habe die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie hat vorgetragen, das Karussell erfülle alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen und sei TÜV-zertifiziert. Alle Spielgeräte würden regelmäßig überprüft. Die letzte Überprüfung habe am 15.05.2018 stattgefunden, dabei sei aber nur eine – unverzüglich abgeänderte - Verschraubung beanstandet worden. Wegen der Kiesaufschüttung werde der Platz und mithin. auch das Karussell meistens mit Schuhen betreten. Bei dem streitgegenständlichen Vorfall handle es sich um den ersten dieser Art. Hilfsweise müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Mutter von mindestens 50 % anrechnen lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 839 BGB; Art. 34 GG; § 116 SGB X verlangen, weil der Beklagten keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) vorzuwerfen sei. Eine Gemeinde sei gehalten, die Benutzer eines Spielplatzes vor solchen Gefahren zu warnen und zu schützen, auf die sie sich bei gebotener Sorgfalt und bei zweckentsprechender Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen sie sich nicht schützen könnten. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz ergäben sich dabei aus der Notwendigkeit, den Spielplatz möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, wobei das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit sich an dem Alter der jüngsten Kinder auszurichten habe, die für die Benutzung der betreffenden Spielgeräte in Frage kämen. Die Verkehrssicherungspflicht verlange jedoch nicht, dass ein Spielplatz, auf dem Kinder spielen, tollen und toben, so ausgestaltet sein müsse, dass eine in jeder Hinsicht schlechthin gefahrloses Benutzung möglich sei, denn ein völlig gefahrfreier Zustand sei mit zumutbarem Aufwand nicht zu erreichen. Hier würden die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten, wenn die Beklagte für die Verletzungen des Kindes ... haften müsste. Allerdings könne die Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung instanzgerichtliche Entscheidungen des Landgerichts Coburg (Urteil vom 13.12.2016, 23 O 457/16, juris) und des Amtsgerichts Ludwigshafen (NJW-RR 1998, 319) für sich reklamieren. Das Landgericht Coburg habe zwar zutreffend ausgeführt, dass für jeden Erwachsenen erkennbar sei, dass bei Metallplatten (oder wie hier bei der metallenen Fußbodenplatte des Karussells), die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien, die Gefahr einer erheblichen Überhitzung bestehe, so dass das Betreten ohne Schuhe mit Gesundheitsbeschädigungen verbunden sein könne. Im Rahmen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe aber der Grundsatz, dass vor erkennbaren Gefahren, vor denen sich der Verkehrsteilnehmer selbst schützen könne, nicht gewarnt oder auf sonstige Weise vor diesen geschützt werden müsse. Es liege im Erfahrungswissen eines jeden Menschen, dass sich bei heißen Sommern metallene Oberflächen oder sonstige der Sonnenbestrahlung uneingeschränkt ausgesetzte Flächen wie etwa Bodenbeläge aus Naturstein, Metall, Teer oder Bitumen erheblich aufheizten, so dass bei einem Kontakt mit der nackten Haut die Gefahr von Gesundheitsbeschädigungen bestehe. Deshalb bestehe grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrsteilnehmer vor solchen "Hitzegefahren" zu warnen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Coburg sei die Situation aber auch dann nicht anders, wenn es um die Benutzung von Spielanlagen durch kleine Kinder gehe. Der vorliegende Fall zeige, dass Kleinkinder das Freibad nicht ohne die Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen besuchten. Deshalb benutzten sie auch das hier in Frage stehende Spielgerät lediglich nur im Beisein und unter der Aufsicht von erwachsenen Begleitpersonen. Dann könne es aber nicht auf das Erfahrungswissen des Kleinkindes, sondern müsse es auf das Erfahrungs- und Alltagswissen des aufsichtspflichtigen Erwachsenen ankommen. Mithin handele es sich auch bei der Gefahr, die sich hier realisiert habe, um eine solche, die bei sorgfältiger und umsichtiger Benutzung erkennbar und durch einfache Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Anziehen von Schuhen vermeidbar sei. Das Gericht schließe sich deshalb nicht der Auffassung des Landgerichts Coburg, sondern derjenigen des Landgerichts Ravensburg (NJW-RR 1999, 534) an, wonach es eine Überforderung einer für einen Spielplatz verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde bedeute, von dieser zu verlangen, sie müsse unter Berücksichtigung der jeweiligen Wetterlage besondere Maßnahmen ergreifen, um wetterbedingten Gefahren eines ansonsten unter Beachtung aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen unterhaltenen Spielplatzes zu begegnen, weshalb es keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstelle, dass eine nach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüfte, jedoch durch Sonneneinstrahlung stark erhitzbare Metallrutsche auf einem Spielplatz unbeschattet und im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet aufgestellt werde. Dies auf den vorliegenden Fall übertragen ergebe, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht bereits in objektiver Hinsicht nicht verletzt habe. Dieses Ergebnis fordere auch der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Denn es stellte eine Überdehnung der Sorgfaltsanforderungen der Beklagten dar, wenn sie das Karussell etwa durch eine Plane überdachen oder durch sonst geeignete Maßnahmen einer Beschattung zuführen müsste. Bejahte man für Fälle der vorliegenden Art eine Haftung, wäre eine solche für die Überhitzung von Bodenbelägen aller Art und der dadurch bedingten Gesundheitsgefahr bei deren Realisierung nicht mehr fern. Dies führte zu einer Überdehnung der Verantwortlichkeit der Beklagten. Mithin habe sich im vorliegenden Fall das allgemeine Lebensrisiko in Form einer zwar bedauerlichen und nicht geringen Verletzung des Kindes realisiert, dies führe jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe den Maßstab zur Bestimmung der Verkehrssicherungspflicht verkannt, wenn es zunächst richtig ausführe, dass sich das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit an dem Alter der jüngsten Kinder auszurichten habe, dann aber nicht die notwendige Konsequenz dahingehend ziehe, dass ihr zum Unfallzeitpunkt zwei Jahre altes Mitglied in Anbetracht des Alters gewiss keinen Erfahrungsschatz und kein Alltagswissen dergestalt habe, dass sich Metallplatten bei entsprechend hohen Außentemperaturen und direkter Sonneneinstrahlung so aufheizen könnten, dass ein Betreten mit nackten Füßen zu schweren Verbrennungen führen könne, sondern stelle stattdessen in Verkennung der Rechtsprechungsgrundsätze und ohne hierfür eine nachvollziehbare und plausible Erklärung bieten zu können auf das Wissen von Erwachsenen ab. Hätte das Landgericht richtigerweise auf das Wissen bzw. Nichtwissen von Kleinkindern abgestellt, hätte es eine Verkehrssicherung dahingehend, die metallene Fußbodenplatte gegen direkte Sonneneinstrahlung und damit gegen ein gesundheitsgefährdendes Aufheizen zu schützen, bejahen müssen. Auch die Grundsätze zur Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten seien vom Landgericht verkannt worden. Es treffe zwar zu, dass das Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten seine Grenze in der Zumutbarkeit finde und diese auch davon bestimmt werde, welche Kosten im Einzelfall zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien und wie wirtschaftlich leistungsfähig der Verkehrspflichtige sei. Dabei komme es aber besonders darauf an, wie die jeweilige Gefahr beschaffen sei und wen sie bedrohe. Schutzwürdige Interessen der Verkehrsteilnehmer müssten grundsätzlich Vorrang vor Kostenfragen haben. Zu Spielplätzen seien etliche Entscheidungen ergangen, die das Kriterium der Zumutbarkeit deutlich begrenzten. Eltern und Kinder müssten grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Kinder gefahrlos an den aufgestellten Geräten spielen können und es seien strenge Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht sich vergegenwärtigen müssen, dass es hier unstreitig um einen Bereich gehe, in dem Kleinkinder spielen sollen. Bei diesen seien die Anforderungen an die Verkehrssicherheit deutlich höher anzusiedeln und das Kriterium der Zumutbarkeit deutlich geringer. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, für eine ausreichende Sicherung dahingehend zu sorgen, dass sich die Metallplatte nicht durch direkte Sonneneinstrahlung erhitze. Außerdem habe sich das Karussell in einem Freibad befunden, das besucht werde, wenn die Außentemperaturen entsprechend hoch seien. Bei entsprechend hohen Außentemperaturen seien die Besucher in der Regel barfuß unterwegs. Dann müssten aber auch die besonders schutzwürdigen Kinder im Kleinkindspielbereich entsprechend geschützt werden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 7 O 139/19, verkündet am 27.09.2019, zugestellt am 01.10.2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 6.767,49 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2018 sowie weitere € 650,34 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Die Entscheidung des Landgerichts stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nahezu aller Oberlandesgerichte zu der Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht im Allgemeinen und den besonderen Anforderungen auf Spielplätzen. Danach müssten auch die auf Spielplätzen befindlichen Geräte nicht frei von allen Risiken sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richte sich der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden könne. Bei einem Spielgerät, das für Kinder freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, müsse ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung auch zu erheblichen Verletzungen kommen könne. Von dem Karussell seien bei bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahren ausgegangen, die über das übliche Risiko bei der Benutzung von Sport- und Spielgeräten hinausgingen. Es habe unstreitig alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllt und sei TÜV-zertifiziert. Durch die Aufstellung in einem Spielplatzbereich mit Feinkiesschüttung sei nicht nur gewährleistet, dass die Kinder ggf. weich fallen, sondern auch, dass sie den Platz auch in der Regel mit Schuhen benutzten. So sei es auch bei dem Mitglied der Klägerin gewesen; die Verletzungen solle es sich dadurch zugezogen haben, dass es die Schuhe ausgezogen habe und auf die angeblich durch die Sonneneinstrahlung erhitzte Plattform getreten sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, welche Temperaturen zum Unfallzeitpunkt auf der Platte geherrscht haben sollen. Dies könne letztlich aber auch dahingestellt bleiben. Denn das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es die Grenze des Zumutbaren überstiege, wenn Kommunen auf Spielplätzen und letztlich auch auf allen öffentlichen Wegen vor der Gefahr warnen müssten, dass sich bei intensiver Sonneneinstrahlung dunkle Straßenbeläge, Geländer aus Edelstahl etc. derart erhitzen können, dass es bei Berührung mit bloßer Haut zu Gesundheitsverletzungen kommen könne. Es sei im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Kommunen nicht zumutbar, Straßenbeläge, Geländer oder einzelne Spielgeräte rund um die Uhr daraufhin zu untersuchen, ob sie sich möglicherweise aufgrund der intensiven Sonneneinstrahlung so aufgeheizt haben, dass im Fall der Berührung mit bloßer Haut die Gefahr einer Gesundheitsverletzung bestehe. Genauso wenig sei es zumutbar, alle Spielgeräte im Sommer zu überdachen oder auf andere Weise zu beschatten. Dies könnten sich die Kommunen nicht leisten. Letztlich bliebe daher nur noch die Möglichkeit, an Tagen mit intensiver Sonneneinstrahlung die Spielplätze zu sperren. Denn selbst Sandkästen könnten sich derart aufheizen, dass sich Kinder und Erwachsene mit empfindlicher Haut Verbrennungen zuziehen könnten. Die einschlägigen Normen, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Empfehlungen des Bundesverbands der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) seien grundsätzlich der Maßstab dafür, welche Vorkehrungen beim Bau und Betrieb eines Spielplatzes zu berücksichtigen seien, und bestimmten den wesentlichen Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten. Bei sommerlichen Temperaturen weit über 30° lasse sich generell nicht ausschließen, dass sich auch Oberflächen von Spielgeräten, sei es aus Metall, Kunststoff, Holz oder Stein, aufheizten. Auch auf Gehwegbelägen lasse es sich nicht vermeiden, dass sich diese in der Sonne derart aufheizten, dass sie zumindest für empfindliche Kinderhaut gefährlich seien. Daher trügen nach ihrer Auffassung in erster Linie die Eltern und Aufsichtspflichtige die Verantwortung dafür, dass vor allem Kleinkinder auf die damit verbundenen "Gefahren" hingewiesen und zumindest so überwacht würden, dass sie sich keine schwerwiegenden Verletzungen durch aufgeheizte Gegenstände zuzögen. Verletzte eine Gemeinde schon dann schuldhaft die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auf Spielplätzen, wenn - wie hier - ein allen europäischen Normen, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften entsprechendes Spielgerät so aufgestellt sei, dass es zu unterschiedlichen Jahreszeiten und unterschiedlichen Zeitpunkten der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sei mit der Folge, dass es sich so aufheizen könne, dass die aufgeheizten Spielgeräte eine Gefahr für empfindliche Kinderhaut darstellen könnten, liefe dies letztlich auf eine Gefährdungshaftung hinaus. Letztlich dürfte dann zumindest in der Sonne kein Spielgerät mehr aufgestellt Werden. Ein in der Sonne aufgeheizter Gegenstand sei für empfindliche Kinderhaut immer gefährlich, egal, ob es sich um ein Geländer, eine Rutsche, ein Karussell oder einen Fahrradsattel handele und unabhängig davon, ob der Gegenstand aus Metall, Kunststoff, Holz oder Stein oder anderen aufheizbaren Materialien bestehe. Auch heißer Sandstrand könne häufig barfuß nicht begangen werden. All dies seien Erfahrungen, die nicht nur Erwachsene gemacht hätten. Auch Kinder müssten diese Erfahrungen sammeln, und zwar mit Hilfe ihrer pflichtbewussten und aufmerksamen Eltern, die ihnen die Gefahren aufzeigten. Wenn eine Rutsche oder wie hier ein Karussell zu heiß sein sollte, werde sich ein Kind von dem Spielgerät wieder entfernen. Unstreitig sei im Übrigen auch, dass der Spielplatz nicht generell der prallen Sonne ausgeliefert sei, sondern rings herum hohe Bäume stünden, die zumindest zeitweise für eine entsprechende Beschattung sorgten. In ihrem Stadtgebiet habe es vor dem streitgegenständlichen Vorfall keine vergleichbaren Vorfälle gegeben, auf keinem öffentlichen Spielplatz. Der Unfall des Mitglieds der Klägerin sei ein bedauerlicher Einzelfall. Es habe auch eine erhöhte Aufsichtspflicht der Mutter bestanden, da sich der Spielplatz in unmittelbarer Nähe zu den Kinderbecken befinde, so dass zumindest Kleinkinder nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben dürften. Nach den Angaben der Mutter bei ihrer Vernehmung als Zeugin durch den Senat sei das Kind auch tatsächlich in ihrer Begleitung gewesen und habe sie die Möglichkeit gehabt, auf dieses einzuwirken, damit das Kind sich nicht selbst gefährdet, weshalb von einem Mitverschulden auszugehen sei. 4. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 (Bl. 129 ff.) verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Mutter ... als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die S. 2 ff. des Protokolls vom 26.02.2020 (Bl. 130 ff.) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch des verletzten Kindes ... § 280 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der jedoch um 1/3 wegen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) der Mutter ... zu kürzen ist, die sich das Kind anrechnen lassen muss (nachfolgend A.). Infolgedessen hat die Beklagte 2/3 der geltend gemachten Aufwendungen, welche der Klägerin durch die Heilbehandlung des Kindes ... entstanden sind, zu erstatten, nicht hingegen die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (nachfolgend B.). A. Auch wenn sich die Klägerin nicht auf (quasi-)vertragliche Ansprüche berufen hat, sind vorliegend solche zu prüfen (nachfolgend 1) und neben einem deliktischen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. den zur Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätzen) zu bejahen, weil die überhitzte metallene Bodenplatte des Karussells einen objektiv verkehrspflichtwidrigen Zustand darstellte (nachfolgend 2.) und hieraus eine von der Beklagten i. S. v. § 276 BGB zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht folgt (nachfolgend 3.). Es liegt jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Mitverschulden der Mutter des Kindes i. S. v. § 254 BGB in Höhe von 1/3 vor, das sich das Kind zurechnen lassen muss (nachfolgend 4.). 1. Resultieren aus einer Verletzung sowohl deliktische als auch vertragliche Schadensersatzansprüche, handelt es sich um einen einheitlichen Gegenstand (BGH NJW 2013, 540 Rn. 12; Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 69) mit der Folge, dass das Gericht nach dem Grundsatz iura novit curia beide Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einl. Rn. 71). Vorliegend bestand zwischen der Beklagten und der Mutter des verletzten. Kindes ein (quasi-)vertragliches Schuldverhältnis (nachfolgend a)), das auch. Schutzwirkung zu Gunsten des verletzten Kindes hatte (nachfolgend b)). a) Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme von Leistungen kann von der öffentlichen Hand privatrechtlich ausgestaltet werden mit der Folge, dass ein zivilrechtlicher Vertrag über die (entgeltliche oder unentgeltliche) Nutzung zwischen dem Hoheitsträger und dem Nutzer zustande kommt, oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden mit der Folge eines öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnisses (BGH MDR 1984, 558 juris Rn. 10; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn, 428; Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 14, 198). Vorliegend ist unstreitig der Zugang zum Freibad "..." von der Beklagten privatrechtlich organisiert worden (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2020, Bl. 133). Mithin ist zwischen der Mutter ... und der Beklagten durch den Kauf einer Eintrittskarte ein zivilrechtlicher Vertrag über die Nutzung des Freibads (Gestattung des Zutritts) durch diese zustande gekommen. b) Dieser Vertrag hat auch Schutzwirkung zugunsten des die Mutter begleitenden Kindes als Dritten: aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammenfassend etwa NJW-RR 2017, 888 Rn. 17) unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis). bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Kinder erwachsener Besucher, die diese begleiten, kommen bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung der Beklagten (Gestattung Nutzung der Einrichtungen des Freibads) in gleicher Weise in Berührung wie ihre den Abschluss des Schuldverhältnisses bewirkenden Eltern und sind Gefahren von Schutzpflichtverletzungen in gleicher Weise (oder sogar in größerem Maße) ausgesetzt. Die Eltern als Gläubiger haben selbstverständlich auch ein Interesse an der Einbeziehung ihrer Kinder in den Schutzbereich des Vertrages, was für den Betreiber des Bades als Schuldner auch erkennbar und für diesen zumutbar ist. Auch ein Schutzbedürfnis ist zu bejahen, denn dieses ist regelmäßig nur ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben (vgl. BGHZ 200, 188 = NJW 2014, 2577 Rn. 11; BGH NJW 2018, 608 Rn. 12), und solche Ansprüche stehen Kindern gegen ihre Aufsichtspflicht verletzende Eltern nicht zu, zumal angesichts deren Haftungsprivilegierung aus §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1.988, IVb ZR 111/86, juris Rn. 9 und Leitsatz 2; MüKo BGB / Huber, 8. Aufl., § 1359 Rn. 1 mit Nachw. aus der obergerichtl. Rspr. in Fn. 1). 2. Ist wie vorliegend der Metallboden eines Spielgeräts im Kleinkind bereich eines Freibades durch die Sonneinstrahlung derart überhitzt, dass den kindlichen Besuchern bei der Berührung mit nackter Haut nicht unerhebliche Verbrennungen entstehen, stellt dies einen objektiv verkehrspflichtwidrigen Zustand und eine objektive Verletzung der den Betreiber aus den Benutzungsvertrag treffenden Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) dar: a) Die inhaltlichen Anforderungen an die Erfüllung der den Betreiber des Bades aus dem (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalteten) Schuldverhältnis (Benutzungsverhältnis) treffenden Schutzpflichten decken sich inhaltlich mit Anforderungen ah die Einhaltung der (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht: aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (zum Ganzen: BGH NJW 2008, 3775 = VersR 2008, 1083 Rn. 9. mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs). (1) Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang, der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 10). Spielplätze sind grundsätzlich so zu gestalten, dass Eltern und Kinder sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass sich die Kinder der Spielgeräte bedienen können und insbesondere keine schweren Verletzungen erleiden können (BGH NJW 1988, 2667 und NJW 1988, 48, 49; aus der Lit: Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 28). Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, jeweils ebenda; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 287). Das Ausmaß der Sicherheit muss sich an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für die Benutzung des betreffenden Spielgeräts in Frage kommen (BGH NJW 1988, 2667; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 286). (2) Allerdings müssen auch Spielplätze und -geräte nicht frei von allen Risiken sein. Bei den in Kauf zu nehmenden Risiken darf es sich aber nur um solche handeln, die für die kindlichen Benutzer überschaubar und kalkulierbar sind und insofern einen erzieherischen Wert haben (BGH NJW 1988, 2667; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 287). Je offensichtlicher eine Gefahr für den jeweiligen Benutzerkreis ist, desto mehr kann der Verkehrspflichtige darauf vertrauen, dass sich die Kinder dieser Gefahr wegen ihres natürlichen Angstgefühls nicht aussetzen werden (BGH NJW 1999, 2364; BGH NJW 1995, 2631 f. unter II. 1. b) bb); BGH NJW 1978, 1628; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 287); dies setzt allerdings voraus, dass die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632). (3) Auch ist zu berücksichtigen, dass ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist; die Verantwortung der Eltern begrenzt mithin die Verkehrssicherungspflicht, weil der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Maße darauf vertrauen darf, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen (BGH NJW 1994, 3348 f.; BGH FamRZ 1995, 989, 990; Senat, NJW-RR 2004, 21, 22; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 45). bb) Gem. § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Umfang und Inhalt dieser Pflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab, wobei die beiderseitigen Interessen zu bewerten und abzuwägen sind (BGH NJW 2010, 1135 Rn. 15; BGH NJW 2013, 3366 Rn. 25 - zu § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 241 Rn. 7). Unter § 241 Abs. 2 BGB fallen auch die Schutzpflichten, insbesondere die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Palandt-Grüneberg, ebenda, und § 280 Rn. 28), wobei die zu § 823 Abs. 1 BGB entwickelte Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht ist, mithin im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich dieselben Anforderungen gelten, die an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zu stellen sind (BGH NJW 2018, 2956 Rn. 12 und BGH NJW-RR 2013, 534 Rn 15 – zu Schutzpflichten im Rahmen des Werkvertrags; BGH NJW 2013, 3366 Rn. 25 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2012, 7 U 254/10 juris Rn. 14 - jeweils zu § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Palandt-Grüneberg, jew. ebenda, und Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51 a. E.; in der Sache auch bereits die zum alten Schuldrecht ergangene Rechtsprechung, etwa BGH NJW 1986, 2757 f. unter II. 1. a) und 2, a) der Entscheidungsgründe). b) Diesen Anforderungen ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht genügt, wenn ein sich im Kleinkindbereich eines Freibades befindendes Spielgeräte (hier: Karussell) so beschaffen (Metallboden) und so aufgestellt ist, dass es sich bei Sonneneinstrahlung derart erhitzen kann, dass der kindliche Benutzer bei Berührung von nackter Haut mit dem Gerät nicht unerhebliche Verbrennungen erleidet. aa) Richtig ist allerdings, dass für jeden Erwachsenen die Gefahr erkennbar ist, dass bei Metallplatten, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, die Gefahr einer erheblichen Überhitzung besteht, so dass das Betreten mit nackter Haut (ohne Schuhe) mit Gesundheitsschädigungen (Verbrennungen) verbunden sein kann. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 7 unter b)) nicht geschlossen werden, da es für die aufsichtspflichtige Person um eine vorhersehbare und ohne Weiteres erkennbare Gefahr gehandelt habe, scheide nach den oben unter a) aa) dargestellten Grundsätzen ein verkehrssicherungspflichtwidriger Zustand aus. Denn zwar kann - wie oben unter a) aa) (3) dargelegt der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Maße darauf vertrauen, dass die Aufsichtspersonen (Eltern) ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen, weshalb die in der Berufungsbegründung auf S. 4 unter b) vertretene Auffassung, die Frage, ob Kleinkinder nur mit einer Aufsichtsperson öffentliche Spielplätze oder den Kleinkindbereich eines Schwimmbads betreten oder benutzen, sei keine Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht, sondern allenfalls eine Frage des Mitverschuldens, unzutreffend ist. Es kann aber gerade bei einem Spielplatz bzw. einem Spielgerät, das sich in einem speziellen Kleinkindbereich befindet, vom Aufsichtspflichtigen nicht verlangt und mithin vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht in Rechnung gestellt werden, dass das Kleinkind ständig an die Hand genommen wird und in unmittelbarer greifbarer Nähe der aufsichtspflichtigen Person sein muss, weil Kleinkinder grundsätzlich niemals, und sei es auch nur für einen ganz kurzen Moment ohne Aufsicht sein dürften. Dies entspricht nicht nur der Auffassung des Landgerichts Coburg in der vom Landgericht auf LGU S. 7 erörterten Entscheidung vom 13.12.2016 (23 O 457/16, juris Rn. 34), sondern auch derjenigen des OLG Köln in einem Urteil vom 25.05.2000 (7 U 185/99, OLGR 2001, 150 = VersR 2002, 448; Revision nicht angenommen durch Beschluss des BGH vom 25.05.2001, VI ZR 265/00), wo zutreffend ausgeführt wird (a.a.O., juris Rn. 26): Keinesfalls kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, Kleinkinder bedürften grundsätzlich umfassender Betreuung durch die Aufsichtspflichtigen, so dass Kleinkinder bei der Frage des zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabes nicht zu berücksichtigen seien. Einen Grundsatz, wonach Kleinkinder grundsätzlich niemals - und sei es auch nur für einen ganz kurzen Moment - ohne Aufsicht sein dürfen, gibt es nicht. Das Maß der Aufsichtspflicht hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Entwicklungsstand des Kindes, der Umgebung und hier insbesondere den konkret drohenden Gefahren. Spielplätze sind aber gerade Orte, an denen selbst kleinste Kinder jedenfalls für kurze Zeiträume auch unbeobachtet bleiben dürfen, sofern sie sich nicht in einer konkret gefährlichen Situation befinden, wie etwa in unmittelbarer Nähe einer schwingenden Schaukel. Soweit die Beklagte auf Entscheidungen verweist, in denen von einer umfassenden Aufsichtspflicht ausgegangen wurde, waren die zugrunde liegenden Fälle nicht mit der Situation auf einem Spielplatz vergleichbar, sondern betrafen örtliche Verhältnisse, die für Kinder prinzipiell sehr gefährlich waren, und wo mit Kleinkindern grundsätzlich nicht zu rechnen war (vgl. BGH VersR 1992, 844 f. (Pferdegehege), BGH NJW 1994, 3348 f. (fremder Garten mit Zierteich)). Auf einem Spielplatz muss dagegen grundsätzlich auch mit sehr kleinen Kindern gerechnet werden - sie sind schließlich auch für diese Kinder geschaffen und bestimmt -, und es muss auch damit gerechnet werden, dass kleine Kinder sich von Spielgeräten anlocken lassen, denen sie nach ihrem Entwicklungsstand noch nicht gewachsen sind. Dem ist vorliegend erst recht so, nachdem es sich unstreitig um einen Spielplatz (ein Spielgerät) in einem Kleinkindbereich handelte. Soweit die Beklagte meint, es habe eine erhöhte Aufsichtspflicht der Mutter bestanden, weil "sich der Spielplatz in unmittelbarer Nähe zu den Kinderbecken" befinde, ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern (Anl. K 1, Bl. 11), dass eine Aufsichtsperson, die wahrnimmt, dass sich das Kind hin zu den Spielgeräten bewegt, nicht befürchten muss, dass dieses stattdessen das Kinderbecken aufsucht bzw. in dieses hineinfällt. Die Beklagte als verkehrssicherungspflichtige Körperschaft konnte und durfte also nicht generell annehmen, zu Schädigungen von Kleinkindern durch einen infolge Sonneneinstrahlung überhitzten Metallboden des Karussells werde es nicht kommen, weil anwesende aufsichtspflichtige Erwachsene diese Gefahr ohne Weiteres erkennen und ihr Kind davor schützen würden. Vom Benutzerkreis des Karussells auf dem Spielplatz, einem Kleinkind - wie hier dem verletzten 2-jährigen ... kann aber die Erkenntnis der Gefahr der Verbrennung durch eine überhitzte metallene Bodenplatte nicht erwartet werden. bb) Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Konstellation (Spielplatz im Kleinkindbereich eines Freibades) ist in Anwendung des anerkannten Grundsatzes, dass Kinder und ihre Eltern uneingeschränkt darauf Vertrauen dürfen, dass sich die Kinder gefahrlos der Spielgeräte bedienen können und insbesondere keine schweren Verletzungen erleiden können (BGH NJW 1988, 2667), zu verlangen, dass der Betreiber eines Freibades die Spielgeräte auf einem Spielplatz im Kleinkindbereich so auswählt, gestaltet, absichert oder anordnet (Gewährleistung von Beschattung), dass nicht unerhebliche Verbrennungsverletzungen bei Kontakt mit der nackten Haut von Kleinkindern infolge durch Sonneneinstrahlung überhitzter Metalloberflächen vermieden werden. Dem steht auch der Grundsatz, dass keine Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wenn eine Gefährdung zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten ist (vgl. BGHZ 195, 30 = NJW 2013, 48 Rn. 8), nicht entgegen. Ein solcher Fall mag bei einem Sachverhalt wie er dem Urteil des Landgericht Ravensburg vom 30.09.1998 (NJW-RR 1999, 534) zugrunde lag (Eltern nehmen ihr 2-jähriges Kind an einem besonders heißen Tag um die Mittagszeit auf einen Spielplatz mit, wo man unter solchen Witterungsbedingungen normalerweise Kinder nicht anzutreffen pflegt, und lassen es dann unbeaufsichtigt an einer Rutsche hantieren, was der Verkehrssicherungspflichtige billigerweise nicht einkalkulieren müsse, a.a.O., 535) gegeben sein, nicht aber vorliegend. Denn wie die Klägerin bereits in der Replik (S. 5, Bl. 54) richtig ausgeführt hat, muss in einem Freibad davon ausgegangen werden, dass die Besucher mit Ausnähme von Badekleidung nichts tragen, insbesondere keine Schuhe. Der Umstand, dass sich um das Karussell herum eine Kiesaufschüttung befindet, ändert daran nichts, weil deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass sich zum Karussell begebende (Klein-)Kinder Schuhe anhaben, zumal es sich häufig um Sandalen handeln wird, bei denen die Gefahr besteht, dass Kieselsteine zwischen Fußsohle und Sandale geraten und dies wiederum bewirkt, dass die Sandalen wieder ausgezogen werden. cc) Die Annahme eines objektiven verkehrspflichtwidrigen Zustands ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Karussell alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (GUV 26.14) einhält, allen Normen (DIN EN 1176) und Richtlinien entspricht und TÜV-zertifiziert ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich die Verkehrssicherungspflicht an anderen Gesichtspunkten ausrichtet und zum Schutz bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr Sorgfalt verlangen kann als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder einschlägigen DIN-Normen vorgeschrieben ist (BGH NJW 1999, 2364; BGH NJW 1998, 2436 m.w.N.). Denn auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen die Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, enthalten sie im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern, weshalb der zur Verkehrssicherung Verpflichtete grundsätzlich selbstständig zu prüfen hat, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind (BGH, Urteil vom 22. August 2019, III ZR 113/18, Rn. 15; BGH NJW 2008, 3778 = VersR 2008, 1551 Rn. 16). Auch bei einem Spielgerät kann deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben sein, selbst wenn dieses keine konstruktiven oder technischen Mängel aufweist und den einschlägigen DIN-Normen entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 3775 Rn. 12). Schließlich hat die Klägerin bereits in der Replik (S. 2, Bl. 51) zutreffend darauf hingewiesen, dass die TÜV-Überprüfung keinerlei Überprüfung dahingehend beinhalte, ob die Metallteile des Geräts, die barfuß betreten werden können, ausreichend gegen Erhitzung geschützt sind (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Protokoll Anl. B 3, Bl. 41, aus dem solches nicht ersichtlich ist, überdies nur die Rubrik "Stellungnahme zum Erhaltungszustand", nicht aber "sicherheitstechnische Begutachtung" angekreuzt ist). dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 8 letzter Abs.) und der Beklagten kann ein objektiv verkehrspflichtwidriger Zustand auch nicht mit der Begründung verneint werden, es stelle eine Überforderung des Verkehrssicherungspflichtigen bzw. eine Überdehnung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn man verlangte, dass Verkehrssicherungspflichtige unter Berücksichtigung der jeweiligen Wetterlage besondere Maßnahmen ergreifen, um wetterbedingten Gefahren (hier: Überhitzung durch Sonneneinstrahlung) eines ansonsten unter Beachtung aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen unterhaltenen Spielplatzes zu begegnen (so OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1323, 1324; Revision nicht angenommen durch Beschluss des BGH vom 23.06.1998, VI ZR 12/98, dort: Verhärtung des Bodenbelags - konkret: Sand - unter einem Kletterturm durch Frost). Auch wenn dem grundsätzlich zuzustimmen sein dürfte, weil sonst je nach Wetterlage die Benutzung von Spielplätzen oder einzelner Spielplätze insgesamt oder einzelner Geräte verhindert oder diese entsprechend abgesichert werden müssten (gegen Sonneneinstrahlung etwa durch Planen oder durch die Anordnung der Spielgeräte in einer Weise, dass sie durchgehend beschattet werden), folgt aus diesem Grundsatz nicht, dass auch das Verlangen, Spielgeräte im Kleinkindbereich eines Freibades müssten so gestaltet oder angeordnet werden, dass es nicht zu Verbrennungen kommt, wenn sie von Kleinkindern mit der nackten Haut (barfuß) betreten werden, eine Überdehnung der Verkehrssicherungspflicht und eine Überforderung des Verkehrssicherungspflichtigen darstellt. Denn schon, weil Freibäder nicht das ganze Jahr geöffnet sind, geht es anders als bei einem "gewöhnlichen" öffentlichen Spielplatz nicht darum, dass dann konsequenterweise für die unterschiedlichsten Witterungseinflüsse über das ganze Jahr hinweg Maßnahmen gegen verschiedene Gefahren gefordert würden, sondern es geht allein um Maßnahmen gegen eine bestimmte Gefahr, nämlich die Gefahr von Verbrennungen durch Überhitzung infolge Sonneneinstrahlung (bei hohen Temperaturen). Zweitens liegt ein Unterschied zu "gewöhnlichen" Spielplätzen auch darin, dass Letztere regelmäßig frei zugänglich und ohne Aufsicht sind, während bei einem Freibad ohnehin eine Badeaufsicht erforderlich ist (siehe nur BGHZ 217, 50 = NJW 2018, 301 Rn. 18 f. m.w.N.), es sich also anders als bei einem gewöhnlichen Spielplatz um eine Einrichtung mit Zutrittskontrolle und Beaufsichtigung handelt. Die Befürchtung der Beklagten und des Landgerichts, dass dann, wenn man für Fälle wie den vorliegenden eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bejahte, eine Haftung für die Überhitzung von Bodenbelägen aller Art und der dadurch bedingten Gesundheitsgefahr bei deren Realisierung nicht mehr fern wäre, ist deshalb nicht berechtigt. Dass aber die mithin allein in Rede stehende Pflicht von Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Freibadbetreiber, Spielplatzgeräte im Kleinkindbereich eines Freibads so zu gestalten, dass diese sich nicht derart erhitzen können, dass es bei Berührungen mit der nackten Haut von Kleinkindern zu (nicht unerheblichen) Verbrennungen kommt, unzumutbar ist, weil dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete (vgl. zu den maßgeblichen Gesichtspunkten Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 14, Rn. 15), ist nicht ersichtlich. c) Dass im konkreten Fall ein in diesem Sinne objektiv verkehrspflichtwidriger Zustand bestand, steht zum Unfallzeitpunkt fest, auch wenn die Klägerin keine konkrete Temperatur der Bodenplatte zum Unfallzeitpunkt vorgetragen hat. Denn eine durch Sonneneinstrahlung bewirkte gesundheitsgefährdende Überhitzung des Metallbodens des Karussells ergibt sich bereits aus den Angaben der Mutter als Zeugin und den Feststellungen des Klinikums S.: die Mutter hat anschaulich geschildert, dass ihr Sohn ... auf das Karussell getreten ist, dann geschrien hat, sie ihn dann auf den Arm genommen und sich die Füße angeschaut hat, wobei sie feststellte, dass er Blasen an den Füßen hatte. Das Klinikum S., in welches ... per Luftrettung transportiert wurde, hat Verbrennungen 2. Grades diagnostiziert wie durch die Anlagen K 3, Bl. 14, und Anl. K 10, Bl. 56 belegt ist -, weswegen das Kind 6 Tage (vom 29.05. - 03.06.2017) in stationärer Behandlung verbleiben musste. 3. Aus dem (unterstellt) objektiv verkehrspflichtwidrigen Zustand des Karussells folgt hier auch eine von der Beklagten i. S. v. § 276 BGB zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, selbst wenn man annehmen wollte, dass der objektiv verkehrswidrige Zustand noch keine Verletzung der äußeren Sorgfalt bedeutet, weil die deliktische Verkehrssicherungspflicht keine erfolgs-, sondern eine handlungsbezogene Pflicht ist, die sich nur ausnahmsweise zu Garantiepflichten steigert (vgl. BGH NJW 1986, 2757, 2758: dort objektiver Pflichtenverstoß in Form der Wahl eines ungeeigneten Bodenbelags; Geigel-Wellner, a.a.O., Kap. 14 Rn. 11 m.w.N.). Denn die Beklagte hat weder bei der Auswahl und Aufstellung des Geräts an dem konkreten Standort die Gefahr durch Überhitzung des Metallbodens bedacht noch irgendwelche Sicherungs-, Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass sich die Metallbodenplatte des Karussells überhitzt, oder dafür gesorgt, dass die überhitzte Platte bzw. das gesamte Karussell in diesem Zustand nicht benutzt werden kann. Diese Verletzung der äußeren Sorgfalt geschah auch schuldhaft. Denn ein Verschulden ist bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu bejahen, wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen der Pflichtverstoß bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt erkennbar gewesen ist (Geigel-Wellner, ebenda). Dies ist hier zu bejahen, denn für die Beklagte bzw. ihre. Bediensteten war es erkennbar und vorhersehbar, dass das Karussell mangels durchgehender Beschattung der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist und sich die metallene Bodenplatte so aufheizen kann, dass sie bei der Berührung nackter Haut insbesondere von Kleinkindern zu Verbrennungen führt, zumal die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass nicht nur am Unfalltag, sondern auch bereits an den Tagen zuvor die Temperaturen um die Mittagszeit bei deutlich über 30° Celsius lagen (S. 3 der Klagerwiderung, Bl. 34). Der Annahme fahrlässigen Verhaltens i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass das Karussell - den Vortrag der Beklagten insoweit als richtig unterstellt - den einschlägigen Normen und Unfallverhütungsvorschriften entsprach. Mochte man mit dem Landgericht Ravensburg (NJW-RR 1999, 534) für das Jahr 1997 noch annehmen, bei Spielgeräten, die alle einschlägigen Normen einhalten, habe für den Verkehrssicherungspflichtigen kein Anlass bestanden, sich über dennoch bestehende Gefahren von Verbrennungsverletzungen durch infolge Sonneneinstrahlung überhitzte (metallene) Teile Gedanken zu machen, scheidet dies für den vorliegenden Fall aus. Denn schon Jahre vor dem streitgegenständlichen Unfall wurde in Rechtsprechung und Literatur die Gefahr von Verbrennungen durch der Sonneneinstrahlung ausgesetzte und infolgedessen überhitzte Spielgeräte diskutiert (siehe neben der Entscheidung des Landgerichts Ravensburg: AG Ludwigshafen NJW-RR 1998, 319, 320; Staudinger-Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 289; Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 732 und das dort angeführte Urteil des LG München II vom 30.04.1996, 2 S 1618/96; Patzelt, Verkehrssicherungspflicht, 4. Aufl. 2006, S. 491 unter dem Stichwort "Kinderspielplatz"). Liegt damit ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen auf Seiten der Beklagten vor, sind die Voraussetzungen einer Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 280 Abs. 1 BGB erfüllt, denn damit steht zugleich fest, dass der Entlastungsbeweis gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gelungen ist. 4. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch wegen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) der Mutter, das sich das Kind ... zurechnen lassen muss, um 1/3 zu kürzen: a) Das Kind ... muss sich ein für seihe Verletzung mitursächliches Mitverschulden seiner Mutter grundsätzlich anrechnen lassen. Denn nach dem oben unter 1. a) Ausgeführten bestand zwischen der Mutter des Kindes und der Beklagten ein privatrechtliches vertragliches Schuldverhältnis, und § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ist so zu lesen, als wäre er ein selbstständiger Absatz 3, so dass sich die Bezugnahme auf § 278 BGB auch auf das Mitverschulden beim haftungsbegründenden Vorgang bezieht (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 48 m. Nachw. aus des Rspr. des Bundesgerichtshofs). Deshalb muss ein Kind sich im Rahmen einer bereits bestehenden Sonderbeziehung (anders als bei ausschließlich deliktischer Haftung, siehe BGH NJW 1951, 477, 478 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts) ein Mitverschulden, insbesondere eine mangelhafte Aufsicht, seiner Eltern über § 278 BGB anrechnen lassen (BGH NJW 1953, 977; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 50 m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs). b) Ein solches Mitverschulden hat hier die als Schädiger darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (siehe nur BGH NJW 2007, 1063 Rn. 14; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 72 m.w.N.) mit. den Angaben der Mutter als Zeugin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, bewiesen. aa) Denn danach benutzte ihr Sohn ... auf dem Spielplatz im Kleinkindbereich zunächst die Schaukel, wobei sich bereits ein Schuh löste. Dann hat er den anderen Schuh ausgezogen und ist von der Schaukel zu dem Karussell gelaufen. Die Mutter ist ihm "direkt hinterhergelaufen", die Schuhe in der Hand, weil sie "ihn nicht alleine lassen" wollte (S. 4 des Protokolls vom 26.02.2020, Bl. 132). bb) Mit Recht hat die Beklagte hieraus abgeleitet, die Mutter habe ihren Sohn begleitet und die Möglichkeit gehabt, auf ihn einzuwirken. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin angegeben hat, der Zeitraum, "um den es hier geht, sind allenfalls Sekunden gewesen", da diese Angabe sich auf den Zeitraum bezog, "bis ich meinen Sohn auf den Arm genommen habe, als er auf dem Karussell" stand. Die Zeugin hätte ihren Sohn vom Betreten des Karussells auch abhalten müssen: Wie oben unter 2. b) aa) ausgeführt, ist für jeden Erwachsenen die Gefahr erkennbar, dass bei Metallplatten, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, die Gefahr einer erheblichen Überhitzung besteht, so dass das Betreten mit nackter Haut (ohne Schuhe) mit Gesundheitsschädigungen (Verbrennungen) verbunden sein kann, mithin auch für die Mutter des verletzten Kindes .... Die Zeugin sah, dass ihr Kind zu dem nach eigener Darstellung der Klägerin in der Sonne stehenden Karussell ging und wusste, dass die Füße ihres Kindes durch das Ausziehen der Schuhe ungeschützt waren. Die Gefahr einer Verbrennung der Fußsohlen bei Betreten des Karussells war damit für sie – wie erforderlich (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 9) – vorhersehbar und vermeidbar. cc) Dass nach dem oben unter 2. b) aa) Ausgeführten eine Begleitung eines Kleinkindes "auf Schritt und Tritt" nicht unbedingt gefordert werden kann, steht der Annahme eines Mitverschuldens nicht entgegen, wenn eine Begleitung dennoch erfolgt und der begleitende Erziehungsberechtigte für ihn dadurch erkennbaren und vermeidbaren Gefahren für das Kind nicht begegnet. c) In der Abwägung mit der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. der fahrlässigen Verletzung der vertraglichen Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) durch die Beklagte wiegt dieses Mitverschulden allerdings weniger schwer. Erstens war primäre, wesentliche Ursache der Verletzung des Kindes der von der Beklagten zu vertretende objektiv verkehrssicherungspflichtwidrige Zustand des Karussells (vgl. BGH VersR 2013, 1322 = NZV 2013, 534 Rn. 27 zur Verletzung der Räum- und Streupflicht), und zweitens ist der Sorgfaltsverstoß der Mutter nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, nachdem sie die den nackten Füßen ihres Kindes drohende Gefahr einer Verbrennung durch eine überhitzte Bodenplatte des Karussells zwar hätte erkennen können, aber offenbar nicht bedacht hat, also ihr Kind nicht etwa einer erkannten Gefahr ausgesetzt hat. B. Infolgedessen steht der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1, Abs. 3 SGB X) ein Anspruch auf 2/3 ihrer Aufwendungen für die Heilbehandlung des Kin... zu (nachfolgend 1.), nicht hingegen der weiter geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihr entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nachfolgend 2.). 1. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr aufgrund der Verletzung des Kindes ... durch die infolge des Karussellbodens erlittenen Verbrennungen Behandlungskosten i. H. v. 6.767,49 € (1.999,25 € für die Flugrettung und 4.778,24 € für den Krankenhausaufenthalt abzüglich 10,00 € Eigenbeteiligung, also 6.767,49 €) entstanden sind. Sie hat in der Klageschrift konkret und nachvollziehbar dargelegt, woraus sich ihre Verpflichtung, dem Krankenhaus, in dem das Kind ...behandelt wurde (Klinikum S.) Aufwendungen i. H. v. 4.778,24 € zu erstatten, in Anwendung des Krankenhausentgeltgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt. Sie hat dieses System auf S. V f. der Klageschrift unter 2. a) ausführlich dargestellt und nachfolgend unter b) dargelegt, wie sich in dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall Kosten für den Krankenhausaufenthalt des Kindes ... i. H. v. 4.778,24 € ergeben und hierzu entsprechende Belege (Anlagen K 3 - K 5, Bl. 13 -15) vorgelegt. Die Kosten für die Flugrettung ergeben sich aus der Anlage K 2 (Bl. 12). Die Beklagte hat zwar in der Klagerwiderung diese Darlegung nicht für ausreichend erachtet (S. 5, Bl. 36), dies aber aufgrund des Systems der Vergütung nach Fallpauschalen zu Unrecht. Jedenfalls aber hat die Klägerin zusätzlich zu den von der Beklagten nicht für ausreichend angesehenen Anlagen K 3 - K 5 mit den als Anlage K 10 (Bl. 56 ff.) zur Replik vorgelegten Unterlagen im Einzelnen dargelegt und auch belegt, dass die insbesondere in der Anlage K 3 (Bl. 14) aufgeführten Behandlungsmaßnahmen im Klinikum S. (O.hospital) durchgeführt worden sind. Die Beklagte hat in der Folge auch nichts mehr gegen die Schadensberechnung (Berechnung der Aufwendungen der Klägerin) erinnert, auch nicht, nachdem der Senat in der Begründung seines Vergleichsvorschlags (S. 3 des Beschlusses vom 04.12.2019, Bl. 107) darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden ausreichend dargelegt hat. 2. Nicht ersatzfähig sind hingegen die ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Klägerin für die vorgerichtliche Geltendmachung der auf sie gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche entstandenen sind: a) Zwar gehören zum nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden auch die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs verursachten erforderlichen Kosten, es besteht also insoweit als Teil des Schadensersatzanspruchs ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (siehe nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 56). Die Ersatzpflicht aus § 249 BGB beschränkt sich aber auf die beim (originär) Geschädigten entstandenen Rechtsverfolgungskosten, während die dem Versicherer, auf den der Anspruch des Geschädigten kraft Legalzession (hier: § 116 Abs. 1 SGB X) übergegangen ist, entstehenden Rechtsverfolgungskosten kein Teil des Schadens sind (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 57 a. E.). b) Die Voraussetzungen für eine Ersatzfähigkeit als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB) liegen ebenfalls nicht vor: Die Klägerin hat ihre Forderung erstmals mit Schreiben vom 30.06.2017 (Anlage K 6, Bl. 18) bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten angemeldet und eine Zahlungsfrist von 3 Wochen gesetzt. Noch bevor diese abgelaufen war, sind die Klägervertreter mit dem auf 18.07.2018 datierten und als Anlage K 8 (Bl. 20) vorgelegten Schreiben erstmals gegenüber der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung tätig geworden. Mithin sind selbst dann, wenn man in der Setzung der Zahlungsfrist in der Forderungsanmeldung vom 30.06.2017 eine Mahnung sähe (was aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verneinen sein dürfte - vgl. BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50 Rn. 7 f.), die geltend gemachten Anwaltskosten entstanden, bevor die Beklagte in Verzug geraten ist; sie können mithin keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Zwar ist sowohl in der Rechtsprechung als auch der Literatur umstritten, ob es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, wenn ein Spielgerät auf einem Spielplatz so beschaffen (Metallfläche) und so aufgestellt ist, dass es sich bei Sonneneinstrahlung derart aufheizen kann, dass für den kindlichen Benutzer bei Berührung der Haut mit dem Gerät nicht unerhebliche Verbrennungen entstehen können (bejahend LG Coburg vom 13.12.2016, 23 O 457/16; AG Ludwigshafen NJW-RR 1998, 319, 320 und insbesondere Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 289; verneinend LG Ravensburg in NJW-RR 1999, 534; Tassarek-Schröder/Rönsberg, in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 732 und das dort zitierte Urteil des LG München II vom 30.04.1996, 2 S 1618/96). Diese Frage muss aber vorliegend nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für die hier gegebene Konstellation eines Spielgeräts, das sich im Kleinkindbereich eines Freibades befindet. Für diesen speziellen Fall ist eine von der Auffassung des Senats abweichende (insbesondere ober-) gerichtliche Entscheidung oder Stimme in der (Kommentar-) Literatur nicht ersichtlich.