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Urteil

4 U 168/19

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0401.4U168.19.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Cartoon durch einen im Dienst eines Bundeslandes stehenden Lehrer auf der Schulhomepage eingestellt wird, ohne dass hierfür ein Nutzungsrecht besteht, dann haftet das Bundesland hierfür auf Unterlassung.(Rn.70) 2. Um die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen, muss eine Unterlassungserklärung alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfassen. Dies muss der Verletzer jedoch nicht ausdrücklich erklären, weil grundsätzlich hinsichtlich der Unterwerfungserklärung die Kerntheorie gilt und daher eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für Varianten des Verhaltens entfallen lässt, die mit dieser kerngleich sind, es sei denn, eine Auslegung der Unterwerfungserklärung ergibt im Einzelfall, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein und kerngleiche Verletzungsformen nicht erfassen soll (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95).(Rn.72) 3. Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr ist auf die Homepage (den Internetauftritt) der konkreten Schule beschränkt. (Rn.92) 4. Für den Unterlassungsanspruch ist ein Gegenstandswert von 10.000 € anzusetzen.(Rn.111) 5. Weitere Zitierungen: Entgegen LG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 2-06 O 175/16 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2019 - I-20 U 24/18.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2019, Az. 17 O 343/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 740 € seit 08.05.2018 und aus weiteren 220 € seit 09.05.2018 zu bezahlen. (2) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Dieses Urteil und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision wird für die Klägerin insoweit zugelassen, als durch dieses Urteil der Unterlassungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (letzterer teilweise) abgewiesen werden. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Cartoon durch einen im Dienst eines Bundeslandes stehenden Lehrer auf der Schulhomepage eingestellt wird, ohne dass hierfür ein Nutzungsrecht besteht, dann haftet das Bundesland hierfür auf Unterlassung.(Rn.70) 2. Um die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen, muss eine Unterlassungserklärung alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfassen. Dies muss der Verletzer jedoch nicht ausdrücklich erklären, weil grundsätzlich hinsichtlich der Unterwerfungserklärung die Kerntheorie gilt und daher eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für Varianten des Verhaltens entfallen lässt, die mit dieser kerngleich sind, es sei denn, eine Auslegung der Unterwerfungserklärung ergibt im Einzelfall, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein und kerngleiche Verletzungsformen nicht erfassen soll (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95).(Rn.72) 3. Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr ist auf die Homepage (den Internetauftritt) der konkreten Schule beschränkt. (Rn.92) 4. Für den Unterlassungsanspruch ist ein Gegenstandswert von 10.000 € anzusetzen.(Rn.111) 5. Weitere Zitierungen: Entgegen LG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 2-06 O 175/16 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2019 - I-20 U 24/18. 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2019, Az. 17 O 343/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 740 € seit 08.05.2018 und aus weiteren 220 € seit 09.05.2018 zu bezahlen. (2) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Dieses Urteil und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision wird für die Klägerin insoweit zugelassen, als durch dieses Urteil der Unterlassungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (letzterer teilweise) abgewiesen werden. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 16.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land (I. F. auch: Beklagter) wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch. 1. Die Klägerin ist Lizenznehmerin hinsichtlich sämtlicher Cartoonvorlagen und –texte von U. S.. Über den genauen Inhalt der Nutzungsrechte herrscht zwischen den Parteien Streit. Im Dezember 2017 stellte die Klägerin fest, dass auf der Homepage des A.-.G. in C. der als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7) vorgelegte und auf S. 2 der Klageschrift wiedergegebene Cartoon von U. S. verwendet wurde. Verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts war ein in den Diensten des beklagten Landes stehender, an der Schule tätiger und inzwischen pensionierter Lehrer. Mit an das Kultusministerium des beklagten Landes gerichtetem Anwaltsschreiben vom 22.12.2017 (Anl. K 5, Bl. 12) mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, welche das beklagte Land als denjenigen auswies, der die Unterlassungserklärung abgeben sollte („erklärendes Land“). Der Cartoon wurde im Januar 2018 von der Homepage entfernt. Mit Schreiben vom 17.01.2018 übersandte der stellvertretende Schulleiter der Schule in Vertretung des erkrankten Schulleiters eine Unterlassungserklärung, bei der verglichen mit der von der Klägerin vorbereiteten Unterlassungserklärung die Angaben „Das Land Baden-Württemberg, vertr. d. d. Ministerien für Kultus, Jugend u. Sport …“ durchgestrichen und handschriftlich durch „Das A.-S.-G. …, vertreten durch den Schulleiter…(Erklärender)“ ersetzt worden waren (Anl. K 5, Bl. 13). Die Klägerin wies diese Unterlassungserklärung sowie eine nachfolgende Unterlassungserklärung vom 02.02.2018, die den Schulleiter des G. als Erklärenden auswies (Anl. K 8, Bl. 16), als unzureichend und nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, zurück. Im Berufungsverfahren haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der für eine Urheberrechtsverletzung geschuldete Schadensersatzbetrag 960 € beträgt (S. 4 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 19.02.2020). Die Klägerin hat vorgebracht, der Beklagte hafte als Anstellungskörperschaft auf Unterlassung und Schadensersatz. Die vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärungen seien nicht ausreichend. Den zunächst gestellten Unterlassungsantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 für erledigt erklärt mit der Begründung, erst auf S. 2 des Schriftsatzes vom 29.10.2018 habe der Beklagte klargestellt, dass der (stellvertretende) Schulleiter die Unterlassungserklärung namens und in Vollmacht des Landes abgegeben habe. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Hilfsweise - für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten ist - hat die Klägerin den Unterlassungsantrag aufrechterhalten. Das beklagte Land hat vorgebracht, der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen. Es habe sich von Anfang an aus den Umständen ergeben, dass die Unterlassungserklärung in seinem Namen abgegeben worden sei. Mit der Unterlassungserklärung des Schulleiters sei die Wiederholungsgefahr an der konkreten Schule beseitigt worden. Eine Unterlassungserklärung für alle Schulen in B.-W. könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil die Urheberrechtsverletzung an einer Schule im Rahmen eines Schulprojekts nicht dazu führe, dass die Wiederholungsgefahr an allen Schulen und erst recht nicht an allen Behörden und Einrichtungen des Landes entstehe. Die Klägerin sei vor Januar 2018 nicht berechtigt gewesen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da die Klägerin die entsprechenden Nutzungsrechte erst später erworben habe, sei sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einschließlich der Kosten der Abmahnung nicht berechtigt. Die Abmahnung sei nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG auch unwirksam, weil die Klägerin zu Unrecht eine landesweite Unterwerfung gefordert habe. Abgesehen davon sei auch der Gegenstandswert von 30.000 € zu hoch. Vielmehr sei analog § 97 Abs. 3 Sätze 2 – 4 UrhG aufgrund des freiwilligen Engagements des Lehrers ein Gegenstandswert von 1.000 € anzusetzen. Im Übrigen wird für die Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unbegründet abgewiesen, dem Hilfsantrag auf Unterlassung stattgegeben sowie den begehrten Schadensersatz teilweise (1.200 € der eingeklagten 4.000 €) und die Abmahnkosten in vollem Umfang (1.239,40 €) zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem sich der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen habe, sei die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens erledigt sei. Erledigung sei nicht eingetreten, die Feststellungsklage daher unbegründet. Der zulässigerweise hilfsweise für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sei, aufrechterhaltene Unterlassungsantrag sei hingegen begründet: Der Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Cartoons wie geschehen am 22.12.2017 auf der Homepage des A.-S.-G. in C. sei ursprünglich gem. §§ 97 Abs. 1, Abs. 2; 31 Abs. 1; 19a UrhG begründet gewesen. Durch das Einstellen des nach § 2 Nr. 4 UrhG schutzfähigen Cartoons auf die Homepage sei dieser gem. § 19a UrhG ohne Einwilligung der Klägerin oder sonstige Rechtfertigung zugänglich gemacht worden, weshalb die Verwendung des Cartoons widerrechtlich gewesen sei. Die Klägerin sei für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen dieser Rechtsverletzung aktivlegitimiert. Es könne dahinstehen, ob der Urheber U. S. der Klägerin bereits mit dem Vertrag vom 01.08.1997 (Anl. K 2, Bl. 8) auch Nutzungsrechte im Hinblick auf Veröffentlichungen im Internet eingeräumt habe. Jedenfalls habe U. S. der Klägerin diese Nutzungsrechte und das Recht, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, explizit in der Vereinbarung vom 26.02.2010 (Anl. K 12, Bl. 52) eingeräumt, die auf den Ausgangsvertrag aus dem Jahr 1997 Bezug nehme und klarstelle, dass die eingeräumten Nutzungsrechte auch Veröffentlichungen im Internet umfassten und die Klägerin berechtigt sei, bei Verstößen gegen das Urheberrecht diese in eigenem Namen und in eigener Verantwortung zu verfolgen. Diese Vereinbarung sei dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zur Geltendmachung sämtlicher, auch bereits vor der Unterzeichnung der „Klarstellung zum Vertrag“ entstandener Ansprüche berechtigt sei. Die gleichen Regelungen enthielten die Vereinbarungen vom 18.01.2018 (Anl. K 3, Bl. 9) und vom 14.10.2013 (Anl. K 13, Bl. 53). Soweit der Beklagte das Datum der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen bestreite und der Auffassung sei, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, Ansprüche aus einem Zeitraum vor Unterzeichnung der Klarstellung aus dem Jahr 2010 geltend zu machen, komme es hierauf nicht an. Nachdem die Vereinbarungen auch als rückwirkende Genehmigung von bereits im Namen der Klägerin erhobenen Ansprüchen auszulegen seien, genüge es, dass die Erklärungen des Urhebers und der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageinreichung vorgelegen hätten. Der Beklagte hafte für das Einstellen des Cartoons auf der Schulhomepage durch den in seinem Dienst stehenden Lehrer gem. § 99 UrhG, welche Vorschrift auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finde. Insbesondere dann, wenn wie hier die Schulhomepage im Rahmen einer Informatik-Multimedia-AG unter Leitung eines Lehrers erstellt worden sei, unterfalle dies dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags; die öffentliche Zugänglichmachung des Cartoons sei damit innerhalb des Unternehmens i. S. v. § 99 UrhG erfolgt. Durch die Verwendung des Cartoons auf der Schulhomepage des A.-S.-G. sei eine Wiederholungsgefahr für eine Veröffentlichung des Cartoons auch auf Homepages anderer Schulen begründet worden. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr umfasse auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Kerngleich seien diejenigen Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Dass es sich bei der Erstellung der Homepage am A.-S.-G. um ein Schulprojekt gehandelt habe, das ein engagierter Lehrer ins Leben gerufen habe, und nicht Lerninhalte vermittelt worden seien, die nach den Bildungsplänen des beklagten Landes vorgeschrieben gewesen seien, führe nicht dazu, dass eine Nutzung des Cartoons an Homepages anderer Schulen ausgeschlossen sei. Nachdem sich der Cartoon inhaltlich im weitesten Sinne mit Digitalisierung beschäftige, einem aktuellen Thema im Bildungsbereich, die Cartoons von U. S. beliebt und Schulhomepages zumeist aufgelockert gestaltet seien und zumindest auch Jugendliche ansprechen sollten, sei durchaus denkbar, dass der Cartoon auch auf Homepages anderer Schulen verwendet werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Cartoon auf Homepages von Behörden außerhalb des schulischen Bereichs verwendet werde, bestünden hingegen nicht. Die durch die Veröffentlichung des Cartoons indizierte Wiederholungsgefahr sei weder durch das bloße Entfernen des Cartoons von der Homepage noch durch die vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärungen entfallen. Die Unterwerfungserklärung müsse nach Inhalt und Umfang dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch entsprechen, wie er sonst in einem Unterlassungsrechtsstreit zuerkannt würde. Sei die Unterwerfungserklärung nicht eindeutig und verblieben am Inhalt der Erklärung, der Person der Beteiligten oder sonst Zweifel zurück, reiche sie wegen der daraus resultierenden Unsicherheiten über ihre Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit grundsätzlich nicht mehr aus, um die Besorgnis eines künftigen Verstoßes auszuräumen. Hier könne offenbleiben, ob sich von Anfang an aus den Umständen ergeben habe, dass die Unterlassungserklärung im Namen des beklagten Landes abgegeben worden sei. Jedenfalls sei zweifelhaft, wie weit die Unterlassungserklärung habe reichen sollen. Das beklagte Land habe die von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung gezielt dahingehend abgeändert, dass als Erklärender nicht das beklagte Land, sondern „das A.-S.-G.“ bzw. „der Schulleiter des A.-S.-G.“ angegeben gewesen sei. Damit habe das beklagte Land deutlich gemacht, dass es nicht über die konkrete Verletzungshandlung hinaus verpflichtet werden möchte. Jedenfalls sei eine weitergehende Verpflichtung zweifelhaft gewesen. Diese Zweifel seien auch nicht im Laufe des Prozesses durch die Ausführungen im Schriftsatz des beklagten Landes vom 29.10.2018 ausgeräumt worden. Dort sei lediglich klargestellt worden, dass der Schulleiter als Vertreter des Landes gehandelt habe, jedoch erneut die Ansicht vertreten worden, dass die Rechtsverletzung keine Wiederholungsgefahr an allen Schulen des Landes begründet habe, weshalb weiterhin Zweifel bestanden hätten, ob die Klägerin im Falle der Verwendung des Cartoons an einer anderen Schule mit Erfolg gegen das beklagte Land aus der Unterwerfungserklärung hätte vorgehen können. Die Klägerin habe gem. §§ 97 Abs. 2 UrhG, 102a UrhG, 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz wegen der Nutzung des Cartoons einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 1.200,00 €. Der Lehrer habe vorliegend bei Verwendung des Cartoons die Nutzungsrechte der Klägerin in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Lehramtes fahrlässig verletzt, weshalb für den infolge der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden nach Art. 34 Satz 1 Grundgesetz das beklagte Land als Dienstherr einzustehen habe. Der Klägerin stehe zudem gem. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 35.000,00 € für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale zu. Der für den Unterlassungsanspruch zugrunde gelegte Gegenstandswert von 30.000,00 € sei angesichts der Bekanntheit von U. S. nicht zu beanstanden. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen und habe den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entsprochen; insbesondere sei die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgegangen, nachdem sie sich nur auf den konkreten Verstoß bezogen habe. Eine Deckelung des Gegenstandswerts entsprechend § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift solle Privatpersonen davor schützen, in Bagatellfällen überzogene Anwaltsgebühren als Abmahngebühren zahlen zu müssen. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem einer natürlichen Person sei nicht gegeben. Zwar möge es bei der Verwendung des Cartoons auf der Schulhomepage nicht um kommerzielle Zwecke gegangen sein. Dennoch werde die Schule mit der Homepage nach außen hin repräsentiert, die gegebenenfalls auch dazu diene, Neuinteressenten zu gewinnen. Wenn die Verwendung eines geschützten Werkes auf der Homepage durch einen Lehrer initiiert sei und das beklagte Land, wie vorliegend, dafür hafte, sei dies einem Bagatellfall, wie er den Überlegungen zur Deckelung des Gegenstandswerts zugrunde liege, nicht mehr gleichzustellen. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt, soweit es zur Unterlassung, zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz von mehr als 740,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hieraus verurteilt worden ist. Zur Begründung trägt es abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen vor: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der die Homepage betreuende Lehrer in Ruhestand gegangen und die alte Homepage als „vergessene Homepage“ nicht mehr genutzt worden sei, fehle es an dem für eine Wiedergabehandlung erforderlichen subjektiven Moment. Die Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 8, mit denen es eine Wiederholungsgefahr auch für Homepages anderer Schulen begründe, würden die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Charakter der Verletzungshandlung verkennen. Zwar gehe der Bundesgerichtshof im Grundsatz davon aus, dass die Normverletzung an sich den Charakter der Verletzungshandlung bilde. Allerdings sei in Ausnahmefällen eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Es verböten sich schematische Annahmen, die dazu führten, dass über den „Charakter der Nutzungshandlung“ der Begriff der „Wiederholungsgefahr“ zu weit ausgelegt werde. Der Bundesgerichtshof stelle etwa in Entscheidungen vom 05.05.2011 (I ZR 46/09) und vom 20.06.2013 (I ZR 55/12 – Restwertbörse II) nicht auf den Tatbestand der verletzten Norm, sondern auf das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung ab. Auch im Urheberrecht sei die Wiederholungsgefahr anhand der Umstände, die bei natürlicher Betrachtung die Verletzungshandlungen prägten, zu beurteilen, und nicht allein anhand des Tatbestandes der verletzten Norm. Wenn das Landgericht es aufgrund der Umstände für „denkbar“ bzw. „nicht ausgeschlossen“ halte, dass der Cartoon auch an anderen Schulen veröffentlicht werde, könne dies kein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Wiederholungsgefahr sein. Diese Kriterien führten dazu, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wiederholungsgefahr nicht anhand der Charakteristika der konkreten Nutzungshandlung, sondern anhand des Tatbestands der verletzten Norm ausgelegt würde. Bei der rechtlichen Bewertung sei auch zu beachten, dass § 99 UrhG keine materielle Ausweitung der urheberrechtlichen Haftung beabsichtige, sondern eine Erleichterung der Rechtsdurchsetzung dadurch, dass nicht nur der möglicherweise schwer greifbare tatsächliche Verletzer hafte, sondern auch der Unternehmer, für den der Verletzer tätig sei. Hieraus folge, dass im Anwendungsbereich des § 99 UrhG für die Reichweite der Wiederholungsgefahr, d. h. für die Bestimmung des Charakters der Verletzungshandlung, auch die Person des Verletzers bzw. dessen Einbindung in das Unternehmen zu berücksichtigen sei. So habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.01.1992 (I ZR 36/90) angenommen, dass allein das Ausscheiden des Verletzers aus dem Beamtenverhältnis die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse, was aber im Umkehrschluss nicht bedeute, dass das Ausscheiden des Verletzers keine Rolle für die Reichweite der Wiederholungsgefahr spiele, was zumindest dann gelte, wenn - wie hier - sich der „Unternehmer“ durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung klar vom Verhalten des Verletzers distanziere und dieses missbilligt habe. Hier sei die Verletzungshandlung im Zeitpunkt der Abmahnung durch folgende wesentliche Umstände geprägt worden: Die Internetseite, auf der der Cartoon veröffentlicht worden sei, habe sich primär an die Schulöffentlichkeit gerichtet, wie sich den Screenshots der Anl. B 1 (Bl. 36) entnehmen lasse. Er sei auf einer Internetseite eingebunden gewesen, auf der über aktuelle Schulthemen (z. B. Schüleraustauschprogramme, Reisen des Chores und Konzerte) berichtet worden sei. Der Lehrer, der den Cartoon veröffentlicht habe, habe auch die Quelle des Cartoons angegeben. Es liege nahe, dass er rechtsirrig davon ausgegangen sei, die Veröffentlichung sei durch das Zitatrecht gedeckt. Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei die Schulhomepage überdies schon lange nicht mehr von diesem Lehrer betrieben worden, der sich bereits im Ruhestand befunden habe. Die Zugangsdaten zu der alten Schulhomepage seien in Vergessenheit geraten gewesen, sodass nur noch der Administrator der Hauptseite den Cartoon habe löschen können. All dies habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, indem es allein darauf abgestellt habe, dass der Cartoon sich mit dem Thema Digitalisierung beschäftige und es allein deshalb eine landesweite Wiederholungsgefahr angenommen habe. Tatsächlich habe die Veröffentlichung allein der Auflockerung einer Internetseite gedient, die über spezifische Schulthemen informiert habe und im Zeitpunkt der Abmahnung längst in Vergessenheit geraten sei. Ferner seien bei der Auslegung urheberrechtliche Vorschriften, verfassungsrechtliche Grundsätze und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu beachten. Die Auslegung „des urheberrechtlichen Begriffs der Wiederholungsgefahr“ dürfe nicht rechtspraktisch dazu führen, dass andere gesetzliche Vorgaben vereitelt würden. Die Durchsetzung des Interesses des Urhebers an einer möglichst effektiven Rechtsdurchsetzung müsse in Einklang mit kollidierenden Grundrechten, Staatszielbestimmungen und den staatsorganisatorischen Gegebenheiten gebracht werden. Die Entscheidung des Landgerichts stehe hingegen im Widerspruch zu folgenden Rechtsgrundsätzen: - Der nicht der Dienstaufsicht unterliegenden Gestaltungsfreiheit der Lehrkräfte (sog. „pädagogische Freiheit“, abgeleitet aus § 38 Abs. 6 Schulgesetz für B.-W., i. F.: Schulgesetz), wonach Aufsichtsmaßnahmen erst dann möglich seien, wenn eine Unterrichtsmaßnahme zu einer Urheberrechtsverletzung führe; die Auslegung des Landgerichts führe aber dazu, dass alle Lehrkräfte des Landes (unabhängig von den Umständen der konkreten Nutzung) dienstlich angewiesen werden müssten, den streitgegenständlichen Cartoon nicht zu Unterrichtszwecken zu verwenden, was unzulässig in die pädagogische Freiheit eingriffe; - dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung; § 1 Schulgesetz), denn eine Dienstanweisung, die es Lehrkräften untersagen würde, von urheberrechtlichen Schranken Gebrauch zu machen (von Relevanz seien insbesondere die §§ 60a, 51, 24 UrhG), würde mittelbar auch die Grundrechte von Schülern beeinträchtigen; ihnen würde die Möglichkeit genommen, den richtigen Umgang mit Schrankenregelungen zu erlernen. Ferner lasse die Entscheidung des Landgerichts unberücksichtigt, dass nahezu alle rund 4.500 öffentlichen Schulen in B.-W. in kommunaler Trägerschaft stünden (§ 28 Schulgesetz) und lediglich die rund 120.000 Lehrkräfte an öffentlichen Schulen dem Land unterstünden, woraus folge, dass es sich bei dem Betrieb einer Schulhomepage um eine Aufgabe handle, die sich Kommunen und Land teilten. Da die kommunalen Schulträger für die sachliche Ausstattung der Schulen verantwortlich seien (§ 27 Abs. 1 Schulgesetz), seien sie dies auch für die technische Ausstattung, die für Internetauftritte erforderlich ist. Mithin sei der Betrieb einer Schulhomepage eine gemeinschaftliche Aufgabe, bei der auch die Belange des jeweiligen Schulträgers zu berücksichtigen seien; diese Organisation führe zwangsläufig dazu, dass die Internetseiten der Schulen mit unterschiedlicher Hard- und Software ausgestattet seien, was faktisch zu 4.500 unterschiedlichen Internetauftritten führe, auf die das Land nur begrenzt Einfluss nehmen könne. Die Lage sei daher nicht mit der in einem Unternehmen vergleichbar, in dem es zentrale und effektive Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten gebe. Aufgrund der geschilderten Besonderheiten sei es rechtsfehlerhaft, die Schulverwaltung und den schulischen Bereich mit einem Großunternehmen gleichzusetzen, wie es die Klägerin mache. Für ein am Markt tätiges Unternehmen liege es nahe, dass die Urheberrechtsverletzung in der Filiale eines Unternehmens im Regelfall die Gefahr begründe, dass sich die Verletzungshandlung in anderen Filialen wiederhole. Im schulischen Bereich bestehe eine gänzlich andere Rechts- und Interessenlage. Auch sei bei der Auslegung urheberrechtlicher Vorschriften der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Um zu verhindern, dass der Cartoon auf anderen Schulhomepages erneut veröffentlicht werde, müsste der Beklagte alle Lehrer anweisen, den Cartoon zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen, was praktisch unmöglich sei. Auch an den Hochschulen des Landes sei die Haftung auf die einzelne Hochschule beschränkt. Nachdem Schulen und Hochschulen nur geringfügig anders verfasst seien, sei nicht ersichtlich, warum die Haftung durch Vertragsstrafen bei Schulen durch die extensive Auslegung der Wiederholungsgefahr strenger ausgestaltet sein solle. Im Ergebnis sei die Wiederholungsgefahr zumindest bei wertender Betrachtung auf das Kollegium der Schule zu beschränken, an der die Verletzungshandlung begangen worden sei. Nur dadurch könne die Einhaltung der sich aus der Unterlassungserklärung ergebenden Pflichten durch den jeweiligen Rektor kontrolliert und im Wege der Dienstaufsicht durchgesetzt werden, ohne dass damit landesweit in die Lehrfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin aus der Nutzung eines anderen U. S.-Cartoons auf einer anderen Schul-Homepage eine landesweite Wiederholungsgefahr ableiten wolle; ein Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsverletzungen sei von der Klägerin nicht vorgetragen und bestehe auch nicht. Was die außergerichtlichen Anwaltskosten betreffe, so habe das Landgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass umstritten sei, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung aktivlegitimiert gewesen ist. Die Klägerin könne die Anwaltskosten aber nur im Fall einer wirksamen Abmahnung geltend machen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch für den Unterlassungsanspruch einen Gegenstandswert von 30.000,00 € angenommen. Bei der Bemessung habe das Landgericht den konkreten, beschränkten Charakter der Nutzung im Zeitpunkt der Abmahnung übersehen und so unberücksichtigt gelassen, dass der Cartoon im Zeitpunkt der Abmahnung mehr als 10 Jahre nur noch über eine „vergessene“ Homepage für Personen zugänglich gewesen sei, die den konkreten Link gespeichert hatten. Die abgemahnte Zugänglichmachung sei für den Rechtsinhaber deshalb nicht von nennenswerter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Es sei ein Gegenstandswert von maximal 1.000,00 € gerechtfertigt. Aufgrund der Umstände sei zudem § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - jedenfalls entsprechend - anzuwenden, da die für die Urheberrechtsverletzung verantwortliche Lehrkraft nicht gewerblich gehandelt habe, der Cartoon nicht für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet worden sei und sie auch nicht auf Weisung des beklagten Landes gehandelt habe. Das beklagte Land beantragt: das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2019, Az.: 17 O 343/18, wie folgt abzuändern: 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin EUR 740,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2019 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie abgesehen von einer Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen vor: Die Verurteilung des beklagten Landes sei ihrem Wortlaut nach auf die Verletzungshandlung auf der Webseite des A.-S.-G. beschränkt und beziehe sich allein auf die konkrete Verletzungsform. Dennoch bestehe eine Wiederholungsgefahr nicht nur für diese Schule, sondern auch für Urheberrechtsverletzungen an sämtlichen Behörden und Einrichtungen, insbesondere an Schulen. Das beklagte Land habe als Handlungsstörer dafür Sorge zu tragen, dass keine Urheberrechtsverletzungen von seinen Bediensteten ausgingen. Ebenso wie eine große juristische Person des Privatrechts bei einer Urheberrechtsverletzung eines Mitarbeiters in einer bestimmten Abteilung nicht nur für künftige Rechtsverletzungen dieser Abteilung einzustehen hätte, gelte dies auch für das beklagte Land, das für die Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen in allen seinen Landesbehörden zu sorgen habe. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich schon daraus, dass das beklagte Land offensichtlich außerstande sei, seinen Bediensteten zu erklären, dass urheberrechtlich geschützte Werke nur unter den von ihm selbst in seinem Schriftsatz vom 02.12.2019 dargelegten Voraussetzungen öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Des Weiteren habe das beklagte Land in seiner Berufungsbegründung selbst erklärt, dass „die Veröffentlichung des Cartoons allein der Auflockerung einer Internetseite, die über spezifische Schulthemen informierte ...“, gedient habe. Auch daraus sei erkennbar, dass die Bediensteten des Landes durchaus erneut veranlasst sein könnten, den Cartoon, aber auch andere Werke von U. S. wieder zur Auflockerung zu verwenden. Dass eine Wiederholungsgefahr bestehe, ergebe sich schon daraus, dass auch auf anderen Webseiten von Schulen des beklagten Landes Cartoons von U. S. zur Auflockerung des Internetauftritts öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei hinsichtlich eines anderen Cartoons von U. S. auch ohne weiteres bereit gewesen, eine Unterlassungserklärung für das beklagte Land abzugeben (Unterlassungserklärung vom 15.05.2019, vorgelegt als Anl. K 17, nach Bl. 139a). Die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsbegründung unter 2. (zu den „schulspezifischen Charakteristika“, Bl. 122 ff.) seien nicht nachvollziehbar. Auch das Recht auf Bildung führe nicht dazu, dass ein Bundesland fremde Werke ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers nutzen und öffentlich zugänglich machen dürfe. Es könne nicht richtig sein, dass das beklagte Land annehme, nicht in der Lage zu sein, studierte Lehrer richtig darüber zu informieren, wie das geltende Urheberrechtsgesetz anzuwenden sei. Auch die Schüler könnten den richtigen Umgang mit dem Urheberrecht und dessen Schrankenregelungen nur lernen, wenn die Lehrer sie auch anwendeten und den Schülern richtig übermittelten. In der Berufungsbegründung werde der Anschein erweckt, das beklagte Land habe es bis heute unterlassen, seine Bediensteten über den Stand des Urheberrechts hinreichend zu informieren und es sei auch gar nicht bereit, eine entsprechende Anweisung zu geben, weil es meine, es könne seine Schulgesetze über höherrangiges Recht stellen. Auch daraus ergebe sich, dass durchaus Wiederholungsgefahr bestehe. Eine hinreichende Schulung der Bediensteten des Landes wäre ausreichend, um zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Es sei nicht notwendig, den Lehrkräften generell zu untersagen, fremde Werke oder eben Cartoons von U. S. öffentlich zugänglich zu machen. Auf die Gestaltung der entsprechenden Regelungen müsse aber nicht sie eine Antwort finden, sondern das beklagte Land. 4. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (19.02.2020) eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Unterlassungsausspruch auf die Öffentlich-Zugänglichmachung des Cartoons auf der Homepage des A.-S.-G. C. zu beschränken ist (nachfolgend A.), der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz i. H. v. 1.200 € auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (S. 4 des Protokolls vom 19.02.2020) unstreitig gestellte Schadenshöhe von 960 € herabzusetzen ist (nachfolgend B.) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 785,20 € statt der geforderten und vom Landgericht zuerkannten 1.239,40 € zuzusprechen sind (nachfolgend C.). A. Hinsichtlich des vom Landgericht mit LGU Tenor Ziff. 1 zugesprochenen, von der Klägerin hilfsweise gestellten (LGU S. 4) Unterlassungsantrags hat das Landgericht in Bezug auf den aus der Verletzung des Rechts zur Öffentlich-Zugänglichmachung (nachfolgend 1.) erwachsenen (Verletzungs-) Unterlassungsanspruch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht bejaht (nachfolgend 2.), ebenso wie die Passivlegitimation des beklagten Landes (nachfolgend 3.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin jedoch erloschen, da das beklagte Land eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (nachfolgend 4.). Da die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, kann der von ihr zuletzt in erster Instanz gestellte und vom Landgericht als unbegründet abgewiesene (Haupt-) Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags im Berufungsrechtszug nicht zuerkannt werden, obwohl tatsächlich insoweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (nachfolgend 5.). 1. Mit Recht hat das Landgericht auf LGU S. 7 unter a) festgestellt, dass der in Rede stehende Cartoon von U. S. nach § 2 UrhG schutzfähig ist und er durch die Veröffentlichung auf der Homepage des A.-S.-G. (unter www.a.s.schule-bw.de) widerrechtlich i. S. v. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht wurde. Letzteres hat das beklagte Land bereits auf S. 1 der Klagerwiderung (Bl. 25) eingeräumt. Hiergegen ist auch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit das beklagte Land erstmals im Berufungsrechtszug in seinem Schriftsatz vom 10.02.2020 auf S. 2 unter 2. ein Öffentlich-Zugänglichmachen ab dem Zeitpunkt, in dem der die Homepage betreuende Lehrer in Ruhestand gegangen ist und die alte Homepage als „vergessene“ Homepage nicht mehr genutzt worden ist (also ab 2008, S. 5 der Klagerwiderung, Bl. 29), mit der Begründung verneint, das erforderliche subjektive Moment sei seitdem nicht mehr gegeben gewesen, wird damit das Öffentlich-Zugänglichmachen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gestellt. Es steht außer Frage, dass der Cartoon auf der ursprünglichen Homepage absichtlich eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht wurde (er sollte von den Besuchern der Homepage ja wahrgenommen werden). Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die es entscheidend ankommt, weil § 19a UrhG der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) dient und diese Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich eine Vollharmonisierung bezweckt (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 37 – Cordoba II), der Nutzer ein Werk jedenfalls dann öffentlich zugänglich macht, wenn er in der vollen Absicht einer Nutzung, jedenfalls in Kenntnis aller Umstände und damit wissentlich handelt (siehe EuGH GRUR 2012, 597 Rn. 31, 37 und 40 – Phonographic Performance (Ireland) – und EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 82, 91 und 94 – SCF aus der Rspr. des BGH GRUR 2013, 818 Rn, 16 – Die Realität I – und aus der Lit. Schricker/Loewenheim - v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 5. Aufl., § 19a Rn. 79; Wandtke/Bullinger-Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 19a Rn. 4a), stellte das Einstellen des Cartoons auf der Homepage eine mangels diesbezüglichem Nutzungsrecht rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung i. S. v. § 19 UrhG dar. Lag mithin auch dann, wenn man das Vorbringen des Beklagten zugrunde legt (S. 5 der Klagerwiderung, Bl. 29) für den Zeitraum Sommer 2006 – Anfang 2008 eine Öffentlich-Zugänglichmachung vor, kann dahinstehen, ob auch für den Zeitraum danach (ab dem behaupteten „Vergessen“ der Homepage) eine solche immer noch zu bejahen ist. 2. Die Klägerin ist auch berechtigt, wegen des Öffentlich-Zugänglichmachens des Cartoons auf der Homepage des A.-S.-G. in C. erwachsene Unterlassungsansprüche geltend zu machen. a) Der Inhaber von Nutzungsrechten ist nur dann aktivlegitimiert, wenn er Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts am verletzten Werk ist und dies auch nur insoweit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen; hingegen kann der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts nicht aus eigenem Recht klagen und bleibt bei einfachen Nutzungsrechten der Urheber bzw. der ausschließliche Nutzungsberechtigte aktivlegitimiert (BGH GRUR 1992, 697, 698 - ALF Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 19 und 20; Schricker/Loewenheim-Leistner, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 43, 46; Wandtke/Bullinger-v. Wolff, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 9, 11). Möglich ist allerdings auch insoweit die gewillkürte Prozessstandschaft, also die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen des Urhebers durch den Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes im eigenen Namen, sofern der Rechtsinhaber (Urheber oder ausschließlich Nutzungsberechtigte) zustimmt und der klagende Lizenznehmer ein eigenes berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn die Rechtsverletzung die dem einfachen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte berührt (BGH GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 21 - An Evening with Marlene Dietrich Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 Rn. 21; Wandtke/Bullinger-v. Wolff, a. a. O., § 97 UrhG Rn. 11, 12). Hingegen ist eine isolierte Abtretung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 20 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs); jedoch kann eine aus diesem Grund unwirksame Abtretung des Unterlassungsanspruchs in eine Ermächtigung umgedeutet werden, den Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen (BGH GRUR 2002, 248, 250 - Spiegel-CD-ROM). b) Hier macht die Klägerin als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts eigene (originäre) Unterlassungsansprüche geltend und nicht in Prozessstandschaft solche des Urhebers U. S. (nachfolgend aa)). Solche sind der Klägerin aus der Rechtsverletzung auch erwachsen, da der Klägerin vom Urheber U. S. ausschließliche Nutzungsrechte auch hinsichtlich der Internetnutzung eingeräumt wurden, während das Öffentlich-Zugänglichmachen des Cartoons auf der Homepage in jedem Falle (dazu oben unter 1.) noch andauerte (nachfolgend bb)). aa) Die Klägerin hat vorgetragen, U. S. habe „die Ausübung seiner Verwertungsrechte sowie auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen im eigenen Namen inklusive der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im eigenen Namen auf die Klägerin übertragen“, übertragen sei „das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz“; „die Rechteübertragung und deren Inhalt“ sei am 18.01.2018 mit der „Klarstellung zum Vertrag“ (vorgelegt als Anl. K 3, Bl. 9) noch einmal schriftlich bestätigt worden. Aufgrund dieses Vortrags einer „Rechteübertragung“ eines „ausschließlichen Nutzungsrechts“, das nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen dem ausschließlichen Nutzungsberechtigten die Aktivlegitimation für Ansprüche aus der Verletzung von aus dem Urheberrecht fließenden Verwertungs- und Nutzungsrechten verleiht, ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin eigene Unterlassungsansprüche geltend macht und nicht fremde (solche des Urhebers U. S.) als gewillkürte Prozessstandschafterin im eigenen Namen. Dies folgt im Übrigen jedenfalls daraus, dass die Prozessführungsermächtigung in den Tatsacheninstanzen offengelegt werden muss, wenn nicht für alle Beteiligten außer Zweifel steht, dass der Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geführt wird (BGH WM 2008, 1615 = MDR 2008, 1183 Rn. 14 m. zahlreichen w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; BGH ZIP 1988, 571, 573) und letzteres hier ausscheidet, weil die Klägerin nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, ein dem Urheber U. S. und nicht ihr zustehendes Recht (Unterlassungsanspruch) geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1994, 652, 653). bb) Die Klägerin ist hier hinsichtlich des in Rede stehenden Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, weil das Öffentlich-Zugänglichmachen des Cartoons auf der Homepage des A.-S.-G. die ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hat: (1) Der Klägerin wurde von U. S. bereits in dem Vertrag vom 01.08.1997 räumlich unbegrenzt und zeitlich allein durch die Vertragsdauer begrenzt u. a. hinsichtlich sämtlicher „U. S.-Cartoonvorlagen und -texte“ das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, diese durch die „Übertragung einfacher Nutzungsrechte zu verwerten“ (also durch Weiter-/Unterlizenzierung), allerdings beschränkt auf den Nachdruck in Zeitungen und Zeitschriften, die Wiedergabe in Rundfunk, Fernsehen und Film und die optische und akustische Vervielfältigung mittels konventioneller oder digitaler Systeme. Die Nutzung im Internet wird überhaupt nicht erwähnt. Das beklagte Land hat bereits in der Klagerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nutzung im Internet als eigene, neue Nutzungsart ab 1995 bekannt war (Dreier/Schulze, a. a. O., § 31a Rn. 53 und Schricker/Loewenheim-Spindler, a. a. O., § 31a UrhG Rn. 50, jeweils mit Nachw. aus der Rechtsprechung). Da der Vertrag vom 01.08.1997 deutlich später geschlossen wurde, die Nutzung im Internet aber dennoch nicht erwähnt, vermag die als Anl. K 2 vorgelegte Vertragsurkunde vom 01.08.1997 die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte an die Klägerin durch U. S. nicht zu belegen – erst recht nicht die ausschließlicher Nutzungsrechte –, sondern spricht eindeutig im Gegenteil dafür, dass solche Rechte von U. S. gerade nicht eingeräumt wurden, und zwar nicht nur aufgrund der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde (BGH NJW 2002, 3164 f.), sondern auch, weil ausweislich § 7 Satz 1 des Vertrags vom 01.08.1997 Nebenabreden nicht getroffen worden sind. (2) Aufgrund der als Anl. K 3 (Bl. 9) vorgelegten Urkunde vom 18.01.2018, deren Erstellungsdatum das beklagte Land anders als bei den als Anl. K 12 und K 13, Bl. 52 f., vorgelegten Urkunden nicht bestritten hat (siehe S. 1 des Schriftsatzes vom 29.10.2018, Bl. 54), hat die Klägerin aber den von ihr zu erbringenden (vgl. BGH NJW 1995, 49, 50 m. w. N.) Beweis einer nachträglichen und vor der hier in Rede stehenden Verletzungshandlung (s. o. 1.) erfolgten Vertragsänderung dahingehend geführt, dass das ausschließliche Nutzungsrecht nunmehr auch Internetnutzungen und insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung im Internet umfassen sollte. (a) Nach der Erklärung vom 18.01.2018 ist diese Änderung vor „mehr als 20 Jahren“ und damit vor dem 18.01.1998, also kurz nach Abschluss des Vertrages vom 01.08.1997, erfolgt. Die Urkunde vom 18.01.2018 bestätigt also eine bereits früher erfolgte Vertragsänderung. (b) Prinzipielle Bedenken gegen eine solche bestehen nicht, insbesondere steht die in § 7 Satz 2 des Vertrags vom 01.08.1997 enthaltene Schriftformabrede einer mündlichen Abänderung dieses Vertrags nicht entgegen. Die Vertragsparteien (Klägerin und U. S.) konnten mit einer mündlichen Vertragsänderung die Formabrede des § 7 Satz 2 stillschweigend aufheben, sodass der (scheinbare) Formmangel nicht nach § 125 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vertragsänderung führte; die formfreie, die Schriftformklausel stillschweigend abbedingende Abrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden (BGH NJW 2006, 138; BGH NJW 1976, 1395; Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 125 Rn. 19); Gegenteiliges gälte nur bei einer sog. qualifizierten oder „doppelten“ Schriftformklausel, also dann, wenn der Vertrag auch für die Aufhebung der Formabrede ausdrücklich Formzwang vorsieht (BGH und Palandt-Ellenberger, jeweils ebenda). Eine solche Klausel enthält der Vertrag vom 01.08.1997 aber nicht. (c) Legt man die auf 14.10.2013 datierte und als Anl. K 13 (Bl. 53) vorgelegte „Klarstellung zum Vertrag“ zugrunde, ergibt sich nichts Anderes. Darin wird bestätigt, dass Internetnutzungen „seit mehr als 10 Jahren“ von der Klägerin im Einverständnis mit U. S. lizenziert worden sein sollen, also seit einem vor dem 14.10.2003 liegenden Zeitpunkt und damit auch bereits vor dem hier relevanten Zeitraum ab 2006. (d) Zwar erbringen die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen („Klarstellungen zum Vertrag“; neben den beiden oben bereits erwähnten noch die auf 26.02.2010 datierte und als Anl. K 12, Bl. 52 vorgelegte) als Privaturkunden nach § 416 ZPO vollen Beweis nur dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen von den Vertragsparteien abgegeben worden sind, während sich diese volle Beweiskraft nicht auf die Richtigkeit des Inhalts des Erklärten erstreckt, also auch nicht auf Ort und Datum der Erklärung; insoweit gilt vielmehr der Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (so schon RGZ 16, 436, 438 und RGZ 31, 337, 240 zu § 381 CPO i. d. F. v. 1877; aus neuerer Zeit BGH ZIP 1993, 1170, 1172 m. zahlreichen w. N.; BGH NJW-RR 1990, 737, 738; Zöller-Feskorn, a. a. O., § 416 Rn. 7). Jedoch bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran und er ist deshalb i. S. v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass das Erklärte auch inhaltlich zutrifft. Sämtliche „Klarstellungen“ harmonieren insoweit, als in ihnen jeweils eindeutig der Wille nicht nur der Klägerin, sondern auch des Urhebers U. S. zum Ausdruck kommt, der Klägerin die Befugnis zur (Unter-/Weiter-) Lizenzierung der Öffentlich-Zugänglichmachung insbesondere im Internet einzuräumen. Dass die erneute Bekräftigung dieses Willens in nachfolgenden Klarstellungen objektiv zumindest teilweise überflüssig gewesen sein mag, stellt kein beweiskräftiges Indiz für eine falsche Datierung dar - abgesehen davon, dass die auf 26.02.2010 datierte Erklärung offenbar bereits 2013 von der Klägerin in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 145/13) vorgelegt worden ist (siehe S. 6 unten / 7 oben der Entscheidungsgründe des als Teil der Anl. K 12, Bl. 19, vorgelegten Urteils in dieser Sache) und schon deshalb nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin und der Urheber U. S. die auf 26.02.2010 datierte Erklärung nachträglich mit falschem Datum erstellt haben, nachdem das beklagte Land in der Klagerwiderung die Rechtsinhaberschaft der Klägerin unter Verweis darauf, dass der Vertrag vom 01.08.1997 die von der Klägerin behauptete Rechteeinräumung nicht enthält, bestritten hat. Ferner erscheint es auch fernliegend, dass ein so bekannter und renommierter Künstler wie U. S. derartige Vertragserklärungen bewusst unrichtig abgibt. 3. Da unstreitig der Cartoon durch einen im Dienst des beklagten Landes (vgl. § 38 Abs. 1 Schulgesetz) stehenden Lehrer des A.-S.-G. auf der Schulhomepage eingestellt wurde, hat das Landgericht zu Recht auf LGU S. 8 unter c) angenommen, dass das beklagte Land hierfür gem. § 99 UrhG (i. V. m. § 97 Abs. 1 UrhG) auf Unterlassung haftet. Die Vorschrift des § 99 UrhG ist entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für diese zu Dienstleistungen verpflichteten Personen anzuwenden (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 - Cordoba II; BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; OLG Frankfurt GRUR 2017, 814, 815 - Cartoon auf Homepage; Dreier/Schulze a. a. O., § 99 Rn. 5, 7). Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte auch „innerhalb des Unternehmens“ i. S. v. § 99 UrhG, weil die Schulhomepage im Rahmen einer Informatik-Multimedia-AG unter Leitung des Lehrers erstellt wurde (S. 4 f. der Klagerwiderung, Bl. 28 f. unter II.) und damit im Rahmen des vom beklagten Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 1 Schulgesetz) und nicht etwa im Rahmen der Aufgaben des Schulträgers (bei Gymnasien: Gemeinden und Landkreise, § 28 Schulgesetz), der die sächlichen Kosten der Schule trägt (§ 27 Abs. 1 Schulgesetz). Es handelt sich mithin auch nicht um Handlungen des Lehrers, die lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im „Unternehmen“ der Schule vorgenommen worden sind und ausschließlich ihm als Handelnden zugutegekommen wären; (nur) dann wäre die Veröffentlichung des Cartoons auf der Homepage nicht von § 99 UrhG erfasst (vgl. BGH GRUR 2019, 813 Rn. 74 – Cordoba II - m. zahlr. Nachw. aus der Literatur). 4. Die durch die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des Cartoons auf der Homepage begründete Wiederholungsgefahr war jedoch entgegen der vom Landgericht (LGU S. 8 unter b)) und der Klägerin vertretenen Auffassung auf die konkrete Schule (A.-S.-G. C.) bzw. deren Schulhomepage beschränkt, so dass der Klägerin auch nur insoweit ein (Verletzungs-)Unterlassungsanspruch erwachsen ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass durch die vom Beklagten abgegebene, erkennbar auf eine öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der konkreten Schule (A.-S.-G. C.) beschränkte, strafbewehrte Unterlassungserklärung in Verbindung mit den von ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wurde und infolgedessen der (Verletzungs-) Unterlassungsanspruch erloschen ist. Im Einzelnen: a) Zu Recht ist das Landgericht bei der Prüfung dieser Frage von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen kann, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgt (st. Rspr., BGH GRUR 2008, 815 Rn. 14 - Buchführungsbüro; ferner etwa BGH GRUR 2002, 180 f. - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränkt sich allerdings nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (st. Rspr., siehe nur BGHZ 166, 253 = GRUR 2006, 421 Rn. 39 – Markenparfümverkäufe; BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung; BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 2008, 702 Rn. 55 - Internetversteigerung III; speziell zum Urheberrecht: BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II), wobei kerngleich solche Handlungen sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 504 Rn. 36 – Parfümtestkäufe - m. zahlr. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 – Restwertbörse II). Um die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen, muss eine Unterlassungserklärung demgemäß auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfassen. Doch muss der Verletzer dies nicht ausdrücklich erklären, weil grundsätzlich auch hinsichtlich der Unterwerfungserklärung die Kerntheorie gilt und daher eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für Varianten des Verhaltens entfallen lässt, die mit dieser kerngleich sind, es sei denn, eine Auslegung der Unterwerfungserklärung ergibt im Einzelfall, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein und kerngleiche Verletzungsformen nicht erfassen soll (BGH GRUR 2010, 745 Rn. 45 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 1.140 und 1.141). In letzterem Fall führt die Erklärung des Schuldners nur zum Wegfall der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform (BGH GRUR 2010, 745 Rn. 46 - Erinnerungswerbung im Internet; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 12 Rn. 1.141). b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend durch die strafbewehrte(n) Unterlassungserklärung(en) die Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich einer Öffentlich-Zugänglichmachung des Cartoons im Bereich des A.-S.-G. weggefallen (nachfolgend aa)). Wäre der Klägerin durch die Veröffentlichung auf der Homepage des A.-S.-G. ein weiterreichender Verletzungsunterlassungsanspruch erwachsen, weil die durch die Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sich auch auf eine öffentliche Zugänglichmachung des Cartoons auf den Homepages der anderen Schulen (bzw. genauer: der Schulen, an denen das beklagte Land gem. § 38 Abs. 1 Schulgesetz die Lehrkräfte stellt) erstreckte, bestünde dieser mithin (insoweit) fort. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist ein derartiger weiterreichender Unterlassungsanspruch aber nicht entstanden (nachfolgend bb)). aa) Das beklagte Land hat durch die vom stellvertretenden Schulleiter am 17.01.2018 abgegebene Unterlassungserklärung (Anl. K 5, Bl. 13) i. V. m. der Erklärung des beklagten Landes auf S. 2 oben des Schriftsatzes vom 29.10.2018 (Bl. 55) eine hinreichend eindeutige und auch sonst ausreichende, insbesondere durch ein nach dem sog. „neuen Hamburger Brauch“ formuliertes und damit angemessenes Vertragsstrafeversprechen (siehe nur BGH GRUR 1985, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ... I; BGH GRUR 1994, 146, 147 f. - Vertragsstrafebemessung; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 12 Rn 1.210; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 1 Rn. 33) bewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (nachfolgend (1)), die allerdings inhaltlich auf ein Öffentlich-Zugänglichmachen des Cartoons auf der Internetseite (Homepage) der konkreten Schule, also des A.-S.-G. C., beschränkt ist (nachfolgend (2)). (1) Die als Anl. K 5, Bl. 13, vorgelegte Unterlassungserklärung des A.-S.-G., vertreten durch den Schulleiter, wurde zunächst nicht mit der für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Eindeutigkeit für das beklagte Land abgegeben, selbst wenn man das dem Klägervertreter gleichzeitig zugegangene Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.01.2018 (Anl. K 6, Bl. 14) mitberücksichtigt. Zwar ist das A.-S.-G. als öffentliche Schule nicht rechtsfähig, weil es sich bei ihr um eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt handelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz), so dass Verpflichteter aus der Unterlassungserklärung nicht die Schule sein konnte, sondern erkennbar nur eine hinter ihr stehende (juristische) Person als Rechtsträger, und es war für die Klägerin auch ersichtlich, dass das von ihrem anwaltlichen Bevollmächtigten unmittelbar an das Kultusministerium des Landes gerichtete Abmahnschreiben an die Schule weitergeleitet worden war, weil diese vom beklagten Land als diejenige Stelle angesehen wurde, die nach Auffassung der übergeordneten Landesbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart, Bereich Schule und Bildung) für die Abgabe der Unterlassungserklärung zuständig war. Angesichts der strengen Anforderungen an eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung, wonach auch nur geringe Zweifel - hier hinsichtlich der Person des Erklärenden (des Schuldners der Unterlassungserklärung) - die Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausschließen (BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus), wurde hier jedenfalls deshalb nicht hinreichend eindeutig erklärt, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land abgegeben werden soll, weil auch eine Abgabe der Erklärung für den Schulträger (hier wohl die Stadt C.) in Betracht kam, zumal das beklagte Land selbst im vorliegenden Verfahren noch vorgebracht hat, der Betrieb einer Schulhomepage sei eine „gemeinschaftliche Aufgabe“ von Land und Kommunen (für letztere als Schulträger i. S. v. § 27 Schulgesetz, S. 8 unten der Berufungsbegründung, Bl. 124) und auch in anderen Verfahren, welche die rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Schulhomepage zum Gegenstand hatten, die in Anspruch genommene Bundesländer ihre Passivlegitimation bestritten und diejenige der Schulträger behauptet haben (so das Land Nordrhein-Westfalen in der Sache „Cordoba“ – siehe das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2013, 310 O 27/12, juris Rn. 41 f., und das Berufungsurteil des OLG Hamburg vom 03.12.2015, 5 U 38/13, BeckRS 2015, 114807, Rn. 9 – sowie in der Sache, die dem von der Klägerin als Anl. K 16, Bl. 139a, vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2019, I-20 U 24/18, zugrunde lag – siehe S. 5 dieses Urteils - und das Land Hessen in der Sache „Cartoon auf Homepage“ des OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, juris Rn. 11, 28 ff.). Diese Zweifel wurden jedoch durch die Erklärung des beklagten Landes auf S. 2 oben unter 2. des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2018 (Bl. 55) ausgeräumt, durch welche klargestellt wird, dass die Unterlassungserklärung auf ausdrückliche Weisung der Schulbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde, § 34 Schulgesetz) im Namen des beklagten Landes abgegeben worden ist. Es ist anerkannt, dass zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung das Prozessverhalten und insbesondere schriftsätzliche Äußerungen des Schuldners im Prozess herangezogen werden dürfen (BGH GRUR 1998, 483, 485 mit Leitsatz 2 – Der M.-Markt packt aus; BGH GRUR 1996, 290, 291 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). (2) Inhaltlich ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch auf die Öffentlich-Zugänglichmachung des Cartoons auf der Internetseite des A.-S.-G. und damit auf die konkrete Verletzungsform und solche kerngleichen Handlungen, welche den Internetauftritt der Schule betreffen, beschränkt, während Verletzungshandlungen an anderen Schulen nicht erfasst sind, auch wenn auf deren Homepages der gleiche Cartoon in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Erklärung vom 17.01.2018 nach ihrem Wortlaut vom A.-S.-G. abgegeben worden ist, denn hieraus folgt, dass sie inhaltlich auf diese konkrete Schule und deren Internetauftritt beschränkt ist. Hierfür spricht ferner der von der Klägerin vorformulierte und in der Erklärung vom 17.01.2018 (und in derjenigen vom 02.02.2018) unverändert übernommene Wortlaut der Verpflichtung („Ich unterlasse es, das unten abgebildete Werk von U. S. … öffentlich zugänglich zu machen unter http:/www.a..s..schule-bw.de …“). Dieses Verständnis hat das beklagte Land durch sein Prozessvorbringen (etwa S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 29.10.2018, Bl. 55 ff.) bestätigt. Wie bereits oben unter (1) ausgeführt, kann das Prozessvorbringen zur Auslegung einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung herangezogen werden, auch dann, wenn hierdurch klargestellt wird, dass diese nur in einem beschränkten Sinn zu verstehen sein soll (vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn. 45 a. E., 46 – Erinnerungswerbung im Internet). bb) Ist mithin nur hinsichtlich der Öffentlich-Zugänglichmachung des Cartoons auf der Internetseite der konkreten Schule die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung entfallen, bestünde ein der Klägerin darüber hinaus erwachsener Unterlassungsanspruch fort. Für dessen Existenz und Reichweite ist mithin entscheidend, ob durch die Verletzungshandlung an einer konkreten Schule ein über diese und deren Internetauftritt hinausgehender (Verletzungs-)Unterlassungsanspruch entstanden ist, weil sich die Wiederholungsgefahr nicht auf die konkrete Schule beschränkt, sondern sich – wie vom Landgericht auf LGU S. 8 unter d) angenommen - auf die Homepages aller anderen Schulen des beklagten Landes, an denen die Lehrkräfte in dessen Dienst stehen, erstreckt. Dies ist jedoch aus den nachfolgend unter (1) ff. dargestellten Gründen nicht der Fall, weshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Klägerin hier die durch die Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr auf den Internetauftritt der konkreten Schule (A.-S.-G. C.) beschränkt war. Hingegen stellt sich die Frage, ob hierdurch über den schulischen Bereich hinaus eine Wiederholungsgefahr für alle Behörden, (unselbständigen) Anstalten und sonstigen Stellen des jeweiligen Bundeslandes als juristische Person des öffentlichen Rechts begründet wird, vorliegend nicht. Das Landgericht hat ausweislich LGU S. 8 unter d) eine Wiederholungsgefahr lediglich für die Homepages der anderen Schulen des Landes angenommen, hingegen eine solche für „Behörden außerhalb des schulischen Bereichs“ verneint. Hierdurch wurde das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot auf den schulischen Bereich beschränkt, auch wenn dies im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht explizit zum Ausdruck kommt, da allgemein anerkannt ist, dass die Reichweite eines Unterlassungstitels durch Auslegung der gesamten Entscheidung und damit auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln ist (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 27 – Cordoba II; BGH GRUR 2010, 855 Rn. 17 – Folienrollos; BGH GRUR 2007, 708 Rn. 52 – Internet-Versteigerung II). Nachdem die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, kann im Berufungsverfahren ein über den landgerichtlichen Ausspruch hinausreichender, auch den außerschulischen Bereich umfassendes Unterlassungsgebot ohnehin nicht mehr ausgesprochen werden. (1) Das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16 unter 3.) b) und c) der Entscheidungsgründe, juris Rn. 37 – 39, BeckRS 2016, 20421 = ZUM-RD 2017, 217 = CR 2017, 190) und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2019, I-20 U 24/18, unter B.) I. 6. b) der Gründe auf S. 13, vorgelegt als Anl. K 16, Bl. 139a) folgern allerdings daraus, dass auch eine große juristische Person des Privatrechts bei einer (Urheber-) Rechtsverletzung in einer ihrer Abteilungen nicht nur für künftige Rechtsverletzungen in dieser Abteilung einzustehen hat, dass dies auch für Bundesländer gelten müsse, weil kein Grund ersichtlich sei, es bei diesen als juristischen Personen des öffentlichen Rechts anders zu sehen und diese dadurch zu „privilegieren“. Deshalb müssten die „Untereinheiten“ eines Bundeslandes (als einer juristischen Person) wie „Abteilungen“ eines großen privaten Unternehmens angesehen werden. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „Typischen“ der Verletzungshandlung räumlich oder sachlich beschränkt; die Erstreckung der Wiederholungsgefahr auf kerngleiche Verletzungshandlungen solle eigentlich zu einer Erweiterung des Unterlassungsanspruchs und nicht zu einer Beschränkung führen und könne deshalb eine derartige Beschränkung nicht rechtfertigen. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Ihre Richtigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt nicht bereits aus § 99 UrhG und dem von dieser Vorschrift verfolgten Regelungszweck, dem „Unternehmer“ die Möglichkeit der Exkulpation wie in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu nehmen und zu verhindern, dass er sich hinter seinem Arbeitnehmer „verstecken kann“. Letzteres ist zwar tatsächlich der Regelungszweck des § 99 UrhG (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 – Seminarkopien; Wandtke/Bullinger-Bohne, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 1); hieraus folgt jedoch nur, dass der „Unternehmer“ und mithin auch der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Bedienstete („Arbeitnehmer oder Beauftragten“) die Verletzungshandlung begangen haben, selbst verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit auf Unterlassung (sowie auf die in § 98 UrhG bestimmten Ansprüche) haften (siehe dazu bereits oben unter 3.). § 99 UrhG besagt aber nichts dazu, wie weit dieser Unterlassungsanspruch inhaltlich reicht. Hierfür ist vielmehr nach den oben unter a) dargestellten Gründen die Reichweite der durch die Verletzungshandlung begründeten Vermutung der Wiederholungsgefahr entscheidend. (2) Umgekehrt stehen die vom beklagten Land angeführten „schulspezifischen Charakteristika“ (S. 6 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 122 ff.) einer Erstreckung eines durch die Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs auf künftige Verletzungshandlungen an allen Schulen, an denen Lehrkräfte des betreffenden Landes tätig sind (§ 38 Abs. 1 Schulgesetz), nicht prinzipiell entgegen. (a) Soweit der Beklagte die aus § 38 Abs. 6 Schulgesetz abgeleitete „pädagogische Freiheit“ der Lehrkräfte bemüht (S. 6 f. unter a), Bl. 122 f.), ist nicht nachvollziehbar, wieso diese durch eine landesweit wirkende Unterlassungsverpflichtung eingeschränkt würde. Die Behauptung, in Umsetzung einer solchen Verpflichtung müsse er alle seine Lehrkräfte anweisen, den streitgegenständlichen Cartoon nicht zu Unterrichtszwecken zu verwenden, ist schlicht unzutreffend. Eine solche Verpflichtung bezöge sich selbstverständlich nur auf rechtswidrige Nutzungen und mithin nicht auf solche, die durch Schrankenregelungen des UrhG (§ 24 UrhG, § 51 UrhG oder § 60a UrhG) gedeckt wären. Der Beklagte bringt selbst (zutreffend) vor, dass Aufsichtsmaßnahmen erst dann möglich seien, wenn eine Maßnahme zu einer Urheberrechtsverletzung führt(e). Mehr als sicherzustellen, dass es zu einer solchen nicht kommt, wird aber durch das Unterlassungsgebot nicht verlangt. (b) Ebenso unverständlich ist deshalb die Behauptung, ein sich auf alle Schulen erstreckendes Verbot wie vom Landgericht ausgesprochen würde in der Rechtspraxis zu einer Einschränkung der Verwirklichung des staatlichen Erziehungs-/Bildungsauftrags (Art 11 Abs. 1 der Landesverfassung; § 1 Schulgesetz) führen und mittelbar würden die Grundrechte der Schüler beeinträchtigt (!), weil ihnen „die Möglichkeit genommen (würde), den richtigen Umgang mit Schrankenregelungen“ zu erlernen (S. 8 der Berufungsbegründung unter b), Bl. 124). Ein Unterlassungsgebot erfasste – wie unter (a) dargelegt – nur rechtswidrige Handlungen, weshalb es zu dessen Umsetzung gerade nicht der vom beklagten Land angesprochenen Dienstanweisung an die Lehrkräfte, „von urheberrechtlichen Schranken keinen Gebrauch zu machen“, bedürfte. (c) Verfehlt ist auch der Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (S. 9 f. unter e), Bl. 125 f.). Durch ein sich auf alle Schulen erstreckendes Unterlassungsgebot würde lediglich verlangt, rechtswidriges Verhalten in Form der Verletzung eines Immaterialgüterrechts hinsichtlich eines bestimmten Schutzgegenstands (konkreter Cartoon) zu unterlassen. Warum dies unverhältnismäßig sein soll, erschließt sich nicht. Da auch die öffentliche Hand (selbstverständlich) verpflichtet ist, das Urheberrecht zu beachten, ist sie grundsätzlich auch dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt, wenn (und soweit) von ihr rechtswidrige Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Rechte zu befürchten sind (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 – Seminarkopien). (d) Auch die Schulträgerschaft der Kommunen für die meisten Schulen im Land (§§ 27, 28 Schulgesetz) steht einem sich auf alle (öffentlichen) Schulen erstreckenden Unterlassungsgebot nicht prinzipiell entgegen. Ein derartiges gegen das beklagte Land ergangenes Unterlassungsgebot bezöge sich eben nur auf das Land; für ein etwaiges Öffentlich-Zugänglichmachen des Cartoons durch Handlungen der (selbständige juristische Personen darstellenden) Kommunen (auch als Schulträger) haftete das Land hingegen von vornherein nicht. (e) Schließlich verfängt auch der Einwand der Unmöglichkeit (S. 10 f. der Berufungsbegründung unter f), Bl. 126 f.) nicht. Ein Fall des § 275 BGB liegt nicht vor, insbesondere scheidet eine unter § 275 Abs. 1 BGB fallende rechtliche Unmöglichkeit (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 275 Rn. 16 m. w. N.) in jedem Fall aus. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Schule eine Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 LVwVfG ist. Als solche unterliegt sie der staatlichen Schulaufsicht (§§ 32 ff. Schulgesetz), welche die Fachaufsicht (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Schulgesetz) und damit die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Schule (vgl. § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes) einschließt. Da auch ein sich auf alle Schulen erstreckendes Unterlassungsgebot – wie bereits oben betont – allein rechtswidriges Handeln untersagte, ist nicht ersichtlich, wieso hierdurch für das beklagte Land eine „weder rechtlich noch tatsächlich beherrschbare Situation“ geschaffen würde. (3) Unbehelflich ist auch der Verweis darauf, „dass auch an Hochschulen des Landes die Haftung auf die einzelne Hochschule beschränkt“ sei (S. 6 unten / 7 oben der Berufungsreplik, Bl. 148 f.): Kann eine Hochschule als solche auf Unterlassung verklagt werden, weil sie (anders als eine Schule, § 23 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz) rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes), und wird sie deshalb verklagt, beschränkt sich die Verpflichtung aus einem stattgebenden Unterlassungsurteil selbstverständlich wie auch sonst auf die beklagte (juristische) Person, weil nur diese Partei ist. Dies schließt es nicht aus, bei einer gegen das Land wegen einer Rechtsverletzung an einer Schule erhobenen Unterlassungsklage eine Wiederholungsgefahr über den Bereich der Schule hinaus anzunehmen. (4) Auch aus den auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 119) gegen eine „landesweite Wiederholungsgefahr“ angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich nicht zwingend die vom beklagten Land für richtig erachtete Beschränkung der Wiederholungsgefahr auf die konkrete Schule (bzw. den Internetauftritt dieser Schule). (a) In seinem Beschluss vom 05.05.2011 (I ZR 46/09 – Werbeanrufe und Gewinnspiel) hat der I. Zivilsenat ausgesprochen, das Charakteristische der Verletzungshandlung (nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG unerlaubte Telefonanrufe) bestehe darin, dass Werbeanrufe für Dienstleistungen oder Waren erfolgten, welche die damalige Beklagte selbst nicht anbot (a.a.O., Rn. 3). Es ging also um das Charakteristische der Verletzungshandlung in Bezug auf ihren Inhalt, um den Gegenstand der Verletzungshandlung. Darum geht es aber bei der Frage, ob die durch die rechtswidrige Öffentlich-Zugänglichmachung auf der Homepage einer konkreten Schule begründete Wiederholungsgefahr über diese hinausreicht, im Kern gerade nicht, denn eine – verglichen mit dem Original lediglich unschärfere - „1:1“-Wiedergabe eines Original-Cartoons wie sie hier in Rede steht (vgl. Klageschrift S. 2) auf der Homepage einer anderen Schule unterschiede sich inhaltlich nicht von derjenigen auf der Homepage des A.-S.-G.. (b) In der Entscheidung „Restwertbörse II“ vom 20.06.2013 (I ZR 55/13, GRUR 2013, 1235) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (dort: an einem Lichtbild) eine Wiederholungsgefahr auch für die Verletzung anderer Schutzrechte (anderer Lichtbilder) begründen kann (a.a.O., Rn. 20 f.). Vorliegend ginge es aber auch bei einem sich auf alle Schulen erstreckenden Unterlassungsgebot nur um die Verletzung eines einzigen Schutzrechts (des streitgegenständlichen Cartoons von U. S.). (5) Dennoch ist im Ergebnis mit dem beklagten Land in einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, anzunehmen, dass die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr auf die Homepage (den Internetauftritt) der konkreten Schule beschränkt ist: (a) Ausgangspunkt aller Überlegungen hat insoweit der allgemein anerkannte Grundsatz zu sein, dass es sich bei der durch die Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr als Form der Begehungsgefahr (siehe nur Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 UWG Rn. 1.10, 1.11) um eine tatsächliche Vermutung handelt (siehe nur BGH GRUR 2013, 1285 Rn. 17 – Restwertbörse II – und GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone CD Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 1.12, 1.42). Entscheidend ist mithin, wie weit diese tatsächliche Vermutung reicht, ob sie also die Annahme rechtfertigt, infolge der Verletzung des Urheberrechts durch ein Öffentlich-Zugänglichmachen des Werks auf der Homepage der konkreten Schule bestehe die Gefahr des Öffentlich-Zugänglichmachens auch auf den Homepages der anderen Schulen oder (was hier aus prozessualen Gründen allerdings keine Rolle spielt, s. o. vor (1)) auch auf denen aller Behörden und Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (Kultusministerium, siehe zu diesem III. der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.07.2001, GBl. S. 590, zuletzt geändert am 26.07.2016, GBl. 456; Nr. 15 in Dürig, Gesetze des Landes B.-W.) oder gar ressortübergreifend für die gesamte Landesverwaltung. (b) Richtigerweise ist bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, die tatsächliche Vermutung der Wiederholung der Verletzungshandlung (oder einer kerngleichen Handlung) auf die konkrete Schule und deren Internetauftritt (Homepage) beschränkt: (aa) Im Tatsächlichen ist für die Beantwortung der Frage, wie weit die durch die konkrete Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr reicht, entsprechend den nicht angegriffenen und auf den unstreitig gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag des beklagten Landes beruhenden Feststellungen des Landgerichts auf LGU S. 8 unter c) und d) zugrunde zu legen, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen im Zuge der Erstellung der Schulhomepage im Rahmen einer Informatik-Multimedia-AG am A.-S.-G. unter Leitung eines Lehrers erfolgte, also im Rahmen eines Schulprojekts, das dieser Lehrer ins Leben gerufen hatte, und nicht etwa im Rahmen der Vermittlung von Lerninhalten, die nach den Bildungsplänen des beklagten Landes vorgeschrieben waren. Ferner ist zugrunde zu legen, dass die ca. 4.500 öffentlichen Schulen in B.-W. jeweils eigene, individuell gestaltete schulische Internetauftritte haben, die nicht zentral und landesweit vom beklagten Land (etwa dem Kultusministerium) gestaltet oder überprüft werden und dass es keine einheitlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Schulhomepages gibt, geschweige denn einen landesweiten Internetauftritt der Schulen. Dieser Vortrag ist zwar erstmals in der Berufungsbegründung gehalten worden und damit neu i. S. v. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO, aber dennoch zu berücksichtigen, weil er von der Klägerin nicht bestritten wurde; nicht bestrittener neuer Vortrag ist aber nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rn. 10 m. zahlr. w. Nachw.; BGH NJW 2018, 2269 Rn. 25) stets zuzulassen. (bb) Ferner ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Cartoons nicht ein unmittelbar schulisches Thema ist, denn dieser zeigt zwei Erwachsene, und zwar – wie sich aus dem Text das Cartoons ergibt - einen Kaufinteressenten für einen Organizer und den Verkäufer, und beschäftigt sich humoristisch mit dem Unverständnis des erwachsenen Kaufinteressenten für die „neue digitale Welt“. (cc) Aufgrund dieser Umstände reicht die durch die Verletzungshandlung (Öffentlich-Zugänglichmachung des Cartoons auf der Homepage des A.-S.-G.) bewirkte tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht über eine Öffentlich-Zugänglichmachung im Rahmen des Internetauftritts der konkreten Schule hinaus. (dd) Soweit das Landgericht demgegenüber auf LGU S. 8 unter d) zur Begründung seiner Auffassung, die Wiederholungsgefahr sei auch für die Verwendung des Cartoons auf den Homepages anderer Schulen begründet worden, angeführt hat, der Cartoon beschäftige sich inhaltlich im weitesten Sinne mit Digitalisierung, einem aktuellen Thema im Bildungsbereich, ist dies zwar richtig, genügt aber angesichts der individuellen Erstellung der einzelnen Schul-Homepages durch die einzelnen Schulen ohne inhaltliche Vorgaben von zentralen Stellen des beklagten Landes nicht, um eine Gefahr des Öffentlich-Zugänglichmachens des streitgegenständlichen Cartoons auch auf den Homepages anderer Schulen anzunehmen. (ee) Die weitere Argumentation des Landgerichts, die Cartoons von U. S. seien beliebt, Schulhomepages zumeist aufgelockert gestaltet und sollten zumindest auch Jugendliche ansprechen, ist zwar für sich genommen zutreffend. Die entscheidende Frage ist aber nicht, ob die Gefahr (rechtswidrigen) Öffentlich-Zugänglichmachens irgendeines Cartoons von U. S. auf Homepages anderer Schulen besteht, sondern es geht allein darum, ob eine solche Gefahr hinsichtlich des streitgegenständlichen Cartoons anzunehmen (zu vermuten) ist, weil durch die Verletzungshandlung auf der Homepage der konkreten Schule indiziert. Schon deshalb kann entgegen der Auffassung der Klägerin eine weiterreichende Wiederholungsgefahr auch nicht daraus abgeleitet werden, dass auf der Homepage einer anderen Schule ein anderer Cartoon von U. S. öffentlich zugänglich gemacht wurde und insoweit das Regierungspräsidium Karlsruhe für das beklagte Land eine Unterlassungserklärung abgegeben hat (S. 1 unten/2 oben der Berufungserwiderung, Bl. 137 f., mit der Anlage K 17 - Teil von Bl. 139a). 5. Ist mithin die Wiederholungsgefahr der Klägerin (erst) mit der Klarstellung des beklagten Landes in seinem Schriftsatz vom 29.10.2018 (s. o. 4. b) aa) (1)) und damit nach Rechtshängigkeit weggefallen, ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine dahingehende Feststellung kann der Senat jedoch nicht aussprechen, weil das Landgericht diesen Antrag als unbegründet abgewiesen hat und die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat. Will aber der Berufungsbeklagte (hier: die Klägerin) mehr erreichen als die Verwerfung oder Zurückweisung der Hauptberufung, muss er Anschlussrechtsmittel einlegen (BGH NJW 2015, 2812 Rn. 27 f.; Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 524 Rn. 2); dies gilt auch, wenn der Berufungsbeklagte einen erstinstanzlich abgewiesenen Hauptantrag (hier: Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags) - und sei es nunmehr als Hilfsantrag - weiterverfolgen will (Zöller-Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 3). B. Dem beklagten Land steht für eine in der Wiedergabe des Cartoons auf der Homepage liegende Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach wie vom Landgericht angenommen (LGU S. 11 unten / 12 oben unter cc)) aus § 839 Abs. BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der in den Diensten des beklagten Landes stehende Lehrer die ihn treffende allgemeine Amtspflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung i. S. des bürgerlichen Rechts darstellen, wozu auch Eingriffe in die durch das UrhG geschützten Rechte gehören (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 38 – Seminarkopien), fahrlässig i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) verletzt hat und die Klägerin auch für den Schadensersatzanspruch aktiv legitimiert ist (siehe zur Aktivlegitimation bereits oben unter A. 2. b) zum Unterlassungsanspruch). Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben, dass der Schadensersatzbetrag 960 € beträgt (S. 4 des Protokolls vom 19.02.2020), bedarf es zur Höhe des Schadenersatzanspruchs keiner weiteren Ausführungen mehr. C. Hinsichtlich der vom Landgericht durch LGU Tenor Ziff. 3 antragsgemäß zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) hat die Berufung insoweit Erfolg, als lediglich 805,20 € zuzusprechen sind. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu, da die Abmahnung entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG unwirksam war; sie war auch i. S. v. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG berechtigt (nachfolgend 1.). Jedoch erweist sich der von der Klägerin der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte und vom Landgericht übernommene Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 30.000 € als zu hoch, weil insoweit nur 10.000 € angemessen sind; eine Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000,00 € in entsprechender Anwendung von § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG kommt allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht in Betracht (nachfolgend 2.). 1. Nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG besteht ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG entspricht, also nicht nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam ist. Vorliegend hat das Landgericht festgestellt, dass die Abmahnung berechtigt war und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entsprach (LGU S. 11 unter b) aa)). Dem ist beizupflichten. a) Die Wirksamkeit der Abmahnung hat das beklagte Land erstinstanzlich allein im Hinblick auf § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG in Abrede gestellt, indem es behauptet hat, die in der Abmahnung enthaltene Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung sei über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgegangen, weil die Klägerin eine landesweite Unterwerfung gefordert habe, was zwingend aus dem angegebenen Streitwert zu folgern sei (S. 4 des Schriftsatzes vom 19.11.2018 unter 3., Bl. 65). Insoweit hat das Landgericht (ebenda) ausgeführt, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausging, weil sie sich nur auf den konkreten Verstoß bezogen hat. Dies trifft zu, denn die vorgeschlagene Unterlassungserklärung bezog sich nur auf die konkrete Verletzungshandlung, also das Öffentlich-Zugänglichmachen auf der konkreten Homepage. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Wortlaut („Das Land B.-W. ... erklärt gegenüber (der Klägerin) ... Folgendes: Ich unterlasse es, das unten abgebildete Werk von U. S. ... öffentlich zugänglich zu machen unter http://www.a..s..schule-bw.de ...“). Mit Recht hat das Landgericht angesichts dieses eindeutigen Wortlauts der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung ausgeführt, dass aus dem von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert von 30.000,00 € nichts Anderes geschlossen werden könne, dies im Übrigen auch schon deshalb nicht, weil von diesem Gegenstandswert in der Abmahnung gar keine Rede ist. Auch in der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz hat die Klägerin keine weitergehende Unterlassungserklärung gefordert, sondern - wie das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 03.01.2019 auf S. 1 - 3 unter 1. (Bl. 72 - 74) selbst dargestellt hat - bemängelt, dass die Unterlassungserklärung(-en) nicht vom Land B.-W. abgegeben worden seien, nicht aber, dass diese hinsichtlich ihrer inhaltlichen Reichweite ungenügend sei(en). Unschädlich ist, dass die vorgeschlagene Unterlassungserklärung nach den oben A. 4. a) dargestellten Grundsätzen dahingehend auszulegen ist, dass sie über den Wortlaut hinaus auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfassen soll, denn damit zeichnet sie lediglich den Umfang des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nach. Dies ist kein Fall des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG, denn mit dieser Bestimmung ist gemeint, dass eine Hinweispflicht besteht, wenn die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht (OLG Frankfurt WRP 2015, 235, 236 f.; Jan Bernd Nordemann, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97a Rn. 25a). b) Die mithin auf die konkrete Verletzungshandlung (und kerngleiche Verletzungsformen) beschränkte Abmahnung war auch berechtigt. aa) Berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG ist eine Abmahnung dann, wenn sie begründet und überdies objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen (BGH GRUR 2010, 257 Rn. 7 ff. - Schubladenverfügung; BGH GRUR 2010, 354 Rn. 8 – Kräutertee; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.99 - jeweils zu § 12 Abs. 1 UWG; Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rn. 8; Jan Bernd Nordemann, a.a.O., § 97a Rn. 33). Begründet ist die Abmahnung wiederum, wenn und soweit die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist (bzw. im Fall des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, der ebenfalls erfasst ist - vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.6 -, gegeben wäre) und infolgedessen dem Abmahnenden ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht (BGH GRUR 2012, 949 Rn. 32 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH GRUR 2009, 502 Rn. 11 - pcb - jeweils zum UWG; Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rn. 8; Jan Bernd Nordemann, a.a.O., § 97a Rn. 33). Es kommt also darauf an, ob dem Abmahnenden jeweils ein Unterlassungsanspruch wegen der in der Abmahnung beanstandeten Verhaltensweisen gegen den Abgemahnten zusteht (BGH GRUR 2012, 949 Rn. 42). bb) Nach diesen Maßstäben war die Abmahnung berechtigt, insbesondere auch begründet. Anderes gälte nur dann, wenn es an der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs fehlte, weil ihr dann zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht wie erforderlich ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Die Klägerin war aber aktiv legitimiert; insoweit kann auf die Ausführungen oben unter A. 2. b) zum Unterlassungsanspruch verwiesen werden. 2. Der mithin dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 22.12.2015 besteht jedoch nicht in der geltend gemachten und vom Landgericht vollständig zuerkannten Höhe von 1.239,40 €, sondern nur in Höhe von 805,20 €. a) Eine Deckelung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf den Betrag, der sich bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 € ergibt, scheidet allerdings aus. Die insoweit vom beklagten Land für richtig erachtete entsprechende Anwendung von § 97a Abs. 3 S. 2 - 4 UrhG kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat diese Regelung, deren Hintergrund massenhafte Abmahnungen von natürlichen Personen wegen privater Verletzungen vor allem in Tauschbörsen, aber auch im Fotobereich, waren (Jan Bernd Nordemann, a.a.O., § 97 a UrhG Rn. 43), bewusst in Anlehnung an den Verbraucherbegriff in § 13 BGB auf natürliche Personen beschränkt (siehe nur Schricker/Loewenheim-Wimmers, a.a.O., § 97 a UrhG Rn. 44). Abmahnungen, die sich gegen juristische Personen richten, fallen mithin nach dem eindeutigen Wortlaut, dem Zweck der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich heraus. Die vom beklagten Land vertretene entsprechende Anwendung scheidet danach aus. Die von ihm hierfür vorgebrachte Begründung - die für die Urheberrechtsverletzung verantwortliche Lehrkraft habe nicht gewerblich gehandelt und den Cartoon nicht für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 129) - verkennt, dass die Vorschrift kumulativ verlangt, dass das Werk nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet wird und es sich um eine natürliche Person handelt. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie (siehe nur BGHZ 193, 49 = GRUR 2012, 1022 Rn. 22 f. – Kommunikationsdesigner) ist nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, wird eine analoge Anwendung auf juristische Personen auch nirgends vertreten (siehe etwa die Kommentierungen von Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rn. 15; BeckOK UrhR/Reber, 26. Edition 20.04.2018, § 97a UrhG Rn. 27; Schricker/Loewenheim-Wimmers, ebenda; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, a.a.O., § 97a UrhG Rn. 55 und Jan Bernd Nordemann, a.a.O., § 97a UrhG Rn. 45). b) Da der Unterlassungsanspruch der Klägerin - wie oben unter A. 4. b) dargelegt - auf die konkrete Schule bzw. deren Homepage beschränkt war, erweist sich allerdings der von der Klägerin der Berechnung der Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gegenstandswert als überhöht. Für den Unterlassungsanspruch ist aufgrund dieser Beschränkung lediglich ein Gegenstandswert von 10.000 € anzusetzen, sodass die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von bis 13.000 € zu berechnen sind, da der im Abmahnschreiben ebenfalls geltend gemachte, aus § 242 BGB (i. V. m. §§ 259, 260 BGB) abzuleitende und gewohnheitsrechtliche anerkannte (unselbständige) Auskunftsanspruch (vgl. zu diesem etwa BGH GRUR 2010, 623 Rn. 43 – Restwertbörse I; BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica; Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 100) ebenfalls bestand, weil die Klägerin der mit der Auskunft begehrten Informationen zur Schadensberechnung bedurfte (vgl. zum Umfang des Auskunftsanspruchs: BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica; Dreier-Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 101; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 47). Im Einzelnen: aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt. Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (zum Ganzen: BGH GRUR 2016, 1275 Rnrn. 33 – 35 – Tannöd; BGH MMR 2017, 390 = ZUM-RD 2017, 390 Rnrn. 23 - 25 mit zahlr. weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Literatur). bb) In Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs (nur) 10.000 €. (1) Zwar ist der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts hier hoch einzustufen, nachdem es sich bei U. S. um einen der bekanntesten deutschen Cartoonisten handelt. Auch ist zu bedenken, dass der Cartoon durch die Öffentlich-Zugänglichmachung auf der Homepage des A.-S.-G. - jedenfalls solange diese nicht zur „vergessenen“ Homepage wurde - weltweit von einer unbegrenzten Zahl von Personen abgerufen werden konnte, was den Angriffsfaktor steigert. (2) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Homepage eines G. regelmäßig nur für einen begrenzten Personenkreis von tatsächlichem Interesse ist und der Verletzer nicht gewerblich und ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. (3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der drohende (künftige) Verletzungsumfang nur eine erneute Wiedergabe des Cartoons im Internetauftritt der konkreten Schule umfasst, was den Angriffsfaktor deutlich mindert. Der von der Klägerin ihrer Berechnung zu Grunde gelegte und wiederholt gerichtlich durchgesetzte Gegenstandswert für die Unterlassung von 30.000 € (siehe die als Anl. K 12 zur Klageschrift, Bl. 19, vorgelegten gerichtlichen Erkenntnisse; ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2019, I-20 U 24/18, vorgelegt als Anl. K 16, Teil von Bl. 139a; ebenso die Vorinstanz: Urteil des LG Düsseldorf vom 07.02.2018, 12 O 161/15, vorgelegt als Anl. K 15, Bl. 70) wäre nur dann angemessen, wenn - wie von der Klägerin und auch vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.05.2019 angenommen - eine Wiederholungsgefahr und damit ein Verletzungsunterlassungsanspruch hinsichtlich aller Behörden und Stellen des beklagten Landes anzunehmen wäre. Ist dies nicht der Fall, erscheint ein geringerer Gegenstandswert angebracht. Demgemäß hat das OLG Frankfurt in der Sache „Cartoon auf Homepage“ (Urteil vom 09.05.2017, 11 U 153/16, GRUR 2017, 814) den noch vom Landgericht Frankfurt als Vorinstanz (Urteil vom 26.10.2016, 2-06 O 175/16, ZUM-RD 2017, 217) für angemessen gehaltenen Gegenstandswert von 30.000 € (a.a.O., juris Rn. 42) auf 15.000 € mit der Begründung reduziert, dass sich die Unterlassungsverpflichtung eben nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckt (a.a.O., juris Rn. 40), sondern auf den schulischen Bereich beschränkt ist (a.a.O., juris Rn. 35 f.). Besteht nun aber aus den oben unter A. 4. b) dargelegten Gründen eine Wiederholungsgefahr und mithin ein Unterlassungsanspruch nicht einmal für den gesamten schulischen Bereich, sondern nur für die konkrete Schule, ist ein noch geringerer Gegenstandswert von 10.000 € angemessen. cc) Bei einem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von 10.000 € ergibt sich insgesamt (unter Einschluss des in der Abmahnung geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs) ein Gegenstandswert der Abmahnung von 13.000 €. Dieser würde auch dann nicht überschritten, wenn man den vorgerichtlich - wenn auch erst nach der Abmahnung - von der Klägerin (erstmals mit Schreiben vom 23.01.2018, Anl. B 7, Bl. 42) geltend gemachten Schadensersatzanspruch (soweit er begründet ist, s. o. B.) hinzurechnet. Bei Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und von 20 € Auslagenpauschale ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 805,20 €. 5. Der Inhalt des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 04.03.2020 unterfällt, soweit er Sachvortrag enthält, § 296a Satz 1 ZPO und ist mithin nicht zu berücksichtigen. Er war nicht nachgelassen (den Parteien war allein eine Frist zur Zustimmung zum gem. § 278 Abs. 6 ZPO unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Senats eingeräumt, S. 4 des Protokolls vom 19.02.2020) und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruches und hinsichtlich des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Insoweit beruht die Entscheidung des Senats auf einer Rechtsauffassung, die von derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 02.05.2019 (I-20 U 24/18, vorgelegt als Anl. K 16, Bl. 139a) abweicht, wonach generell die Verletzungshandlung durch eine Behörde einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser juristischen Person insgesamt, also bei einem Bundesland hinsichtlich aller Behörden und Stellen eines Bundeslandes, begründet. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur der auf die konkrete Schule beschränkte Unterlassungsanspruch war, sondern der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller Schulen des Landes (s. o. unter A. 4. b) bb)), beträgt der ins Berufungsverfahren gelangte Streitwert des vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsanspruchs 15.000 € und ergibt sich mithin unter Berücksichtigung des in das Berufungsverfahren gelangten Teils des zuerkannten Schadensersatzanspruchs von 460 € (vom Landgericht zuerkannte 1.200 € abzüglich der vom Land ausweislich der Berufungsbegründung nicht angegriffenen 740 €) ein Streitwert des Berufungsverfahrens von bis 16.000 €, weil die vorgerichtlichen Anwaltskosten (Abmahnkosten) nach §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen sind.