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Beschluss

4 W 24/20

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:1920:0422.4W24.20.00
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Leitsätze
Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert generell und damit auch in Amtshaftungssachen einen schlüssigen Vortrag.(Rn.4)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2020 (7 O 93/20) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert generell und damit auch in Amtshaftungssachen einen schlüssigen Vortrag.(Rn.4) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2020 (7 O 93/20) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags für eine Feststellungsklage durch Beschluss vom 08.04.2020 (Bl. 10 ff.), der das Landgericht durch Beschluss vom 16.04.2020 (Bl. 16 f.) nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt. 1. Soweit von den Antragstellern Handlungen von Justizbehörden im Bezirk des OLG Karlsruhe angesprochen sind, folgt dies bereits aus der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses des Senats vom 13.12.2019 (4 W 78/19) auf S. 3 f. sowie unter II. 1. des Beschlusses vom 07.04.2020 (4 W 16/20) auf S. 3 verwiesen werden; in beiden Verfahren begehrten die hiesigen Antragsteller ebenfalls PKH. Hinweise an die Antragsteller auf die örtliche Unzuständigkeit und ihre Folgen haben diese sowohl im Verfahren 7 O 400/19 (4 W 78/19) als auch im Verfahren 7 O 56/20 (4 W 16/20) ignoriert. Ein weiterer Hinweis war deshalb nicht geboten. 2. Im Übrigen – wie aber auch hinsichtlich der oben unter 1. genannten Handlungen – fehlt es an der ausreichenden Darstellung eines Rechtsverhältnisses, aus dem bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden und infolgedessen an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der in den Fax-Schreiben der Antragsteller vom 16.04.2020 wiederholten Behauptung erfordert die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO generell (siehe nur Zöller-Schultzky, a.a.O., § 114 Rn. 22, 26; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 17. Aufl., § 114 Rn. 19) und damit auch in Amtshaftungssachen einen schlüssigen Vortrag. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus der von den Antragstellern wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.12.2013 (1 BvR 2531/12), die lediglich den schon lange anerkannten Grundsatz bekräftigt, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren nicht „durchentschieden“ werden dürfen (a.a.O., Rn. 13). Einen solchen schlüssigen Vortrag enthalten auch die Telefax-Schreiben vom 16.04.2020 nicht ansatzweise. III. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und sich die Pflicht zur Tragung der Festgebühr von 60 € (KV Nr. 1812) bei Zurückweisung der Beschwerde aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).