Beschluss
4 W 54/20
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0908.4W54.20.00
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Leitsätze
1. Die Bezeichnung einer Person als "islamische Sprechpuppe" ist zwar als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen, erreicht indes nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung, da es sich bei dem Begriff der "Sprechpuppe" noch nicht um einen gesellschaftlich absolut tabuisierten und missbilligten Begriff handelt, der auch aus sich heraus kein herabwürdigenden Schimpfwort darstellt.(Rn.20)
2. Die Bezeichnung einer Person als "Sprechpuppe", die "nicht in ein deutsches Parlament gehört", beinhaltet eine persönliche Missachtung und Herabwürdigung. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang der Äußerung überwiegt im vorliegenden Einzelfall jedoch die Meinungsäußerungsfreiheit.(Rn.22)
3. Der Umstand, dass lediglich die Unterlassung der Löschung eines Eintrags bei Facebook zur Sicherung eines Auskunftsanspruchs begehrt wird um danach ggf. Unterlassungsansprüche geltend zu machen, führt zu keinem anderen, großzügigeren Prüfungsmaßstab. Die Grundsätze der Stufenklage sind insoweit zu übertragen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnung einer Person als "islamische Sprechpuppe" ist zwar als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen, erreicht indes nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung, da es sich bei dem Begriff der "Sprechpuppe" noch nicht um einen gesellschaftlich absolut tabuisierten und missbilligten Begriff handelt, der auch aus sich heraus kein herabwürdigenden Schimpfwort darstellt.(Rn.20) 2. Die Bezeichnung einer Person als "Sprechpuppe", die "nicht in ein deutsches Parlament gehört", beinhaltet eine persönliche Missachtung und Herabwürdigung. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang der Äußerung überwiegt im vorliegenden Einzelfall jedoch die Meinungsäußerungsfreiheit.(Rn.22) 3. Der Umstand, dass lediglich die Unterlassung der Löschung eines Eintrags bei Facebook zur Sicherung eines Auskunftsanspruchs begehrt wird um danach ggf. Unterlassungsansprüche geltend zu machen, führt zu keinem anderen, großzügigeren Prüfungsmaßstab. Die Grundsätze der Stufenklage sind insoweit zu übertragen.(Rn.24) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 € Die Antragstellerin begehrt die Untersagung einer Löschung bis zu einer Entscheidung über einen geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten eines Facebookprofils der Nutzerin C... C... C... bei der Antragsgegnerin. I. 1. Die Antragstellerin hat als Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg am 24.06.2020 den Abgeordneten Dr. F... nach einem vorherigen Ordnungsruf von der Sitzung ausgeschlossen und das Hausrecht schließlich mit Hilfe der Polizei durchgesetzt. Der Abgeordnete hat am gleichen Tage auf seinem Facebookprofil einen Beitrag veröffentlicht, „Klage gegen A... und den Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof ist eingereicht. Gegen totalitäre Willkür!“, der von einer Nutzerin C... C... C... wie folgt kommentiert wurde: „Ich drücke Ihnen ganz feste die Daumen, diese islamische sprechpuppe gehört schon mal garnicht in ein deutsches Parlament.“ „Auch wenn es dieser islamischen sprechpuppe nicht passt! Die hat hier nix zu sagen!“ Die Antragstellerin macht im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Löschung von Bestands- und Nutzerdaten bis zur Entscheidung über die Auskunft geltend, weil es sich bei diesen Aussagen um Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB handle. 2. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 18. August 2020 zurückgewiesen. Die Äußerungen der Nutzerin C... C... C... hätten einen Bezug zu dem kommentierten Beitrag, weshalb aufgrund der konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit der Persönlichkeitsschutz zurücktreten müsse. 3. Mit Schriftsatz vom 21. August 2020 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags erhoben. Der Beschluss habe die Bezugnahme der Beleidigungen nicht begründet, diese sei auch nicht ersichtlich. Der Bezug zu dem Beitrag könne nicht geeignet sein, das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin auszuhebeln, weil dann qua definitionem jeder Kommentar zulässig würde. Die Antragstellerin werde als islamische Sprechpuppe beleidigt. 4. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezeichnung als islamische Sprechpuppe könne noch nicht als Schmähkritik angesehen werden, weil eine Schmähung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst gegeben sei, wenn eine Äußerung keinen Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung aufweise und es nur noch um das grundlose Verächtlichmachen der Person als solcher gehe. Hier ergebe sich der Bezug aus der Auseinandersetzung mit der Berechtigung zum Ausschluss von Dr. F... aus dem Parlament. 5. Die Antragstellerin hat zum Nichtabhilfebeschluss nochmals mit Schriftsatz vom 3.9.2020 eingehend Stellung genommen und dezidiert die Auffassung vertreten, dass der fraglichen Äußerung jeglicher Sachbezug fehle und allein auf die Herabwürdigung und Diffamierung der Antragstellerin abziele. II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit knappen, aber zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die Aussage in den Beiträgen zwar die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin verletzt hat, die Grenzen der Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeverletzung nicht erreicht sind, weshalb die Aussage nach einer Abwägung als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen ist (wobei der Senat die Verwendung des Begriffs einer „islamischen Sprechpuppe“ nicht nachvollziehen kann). 1. Das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof und dem folgend auch der Senat gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass herabsetzende oder ehrverletzende Meinungsäußerungen nach Abwägung mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegebenenfalls hinzunehmen sind, die Meinungsfreiheit ohne eine Abwägung nur bei einer Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde zurückzutreten hat. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erst am 19. Mai 2020 vier grundlegende Entscheidungen veröffentlicht, in denen die maßgeblichen Grundsätze seiner Rechtsprechung nochmals dargestellt und zusammengefasst worden sind (BVerfG NJW 2020, 2622 – 2639). Der Senat nimmt auf diese Entscheidungen Bezug. Danach gilt zusammengefasst folgendes: Nach Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern, das Grundrecht schützt auch polemisch oder verletzende Aussagen. Nach der erforderlichen Ermittlung des Sinns der Äußerung ist eine Abwägung zwischen der in einer Ehrverletzung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Meinungsäußerungsfreiheit nur entbehrlich, wenn bei strengen Kriterien von einer Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde auszugehen ist. Das Vorliegen von Schmähkritik ergibt sich dabei nicht aus überzogenen, völlig unverhältnismäßigen oder gar ausfälligen Äußerungen, sondern verlangt, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in einer Sache, sondern nur noch die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die Äußerung also keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur um das grundlose Verächtlichmachen der Person als solcher geht (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 18 – 20). Die Formalbeleidigung verlangt die Verwendung von besonders krassen aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, von gesellschaftlich absolut missbilligten und tabuisierten Begrifflichkeiten, es muss allein um eine gezielte Verächtlichmachung gehen (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 21). Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich die Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern ihrer Persönlichkeit abspricht (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 22). Die ansonsten erforderliche Abwägung zwischen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (die Antragstellerin hätte nur einen Auskunfts- und Unterlassungsanspruch, wenn sie Ansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen könnte) setzt eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung anhand der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte voraus (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 35). Dabei ist der konkrete ehrschmälernde Gehalt der Äußerung zu berücksichtigen (betrifft es einen allen Menschen gleichzukommenden Achtungsanspruch oder wird gezielt das Ansehen des konkret Betroffenen geschmälert) und zu beachten, dass das Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten will. Zu berücksichtigen ist auch das sogenannte besondere Schutzbedürfnis der Machtkritik. Teil dieser Freiheit ist es, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen. Dies rechtfertigt zwar nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung. Maßgeblich ist insoweit wiederum die Zielrichtung der Aussage, also ob die Äußerung auf Leistung eines Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung zielt oder ob sie sich von einem Meinungskampf über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Auch die Form und die Begleitumstände können erheblich sein, in die Abwägung ist weiter die Verbreitung und Wirkung einzustellen (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 28 – 35). 2. Nach den dargestellten strengen Maßstäben kann nicht von einer Schmähung ausgegangen werden, denn die Aussage hat einen eindeutigen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Die Beiträge befassen sich mit dem von der Antragstellerin verfügten Ausschluss des Abgeordneten Dr. F... aus der Sitzung, den dieser mit einer Klage beim Verfassungsgerichtshof des Landes angegriffen hat und kommentiert dessen Beitrag mit eigenen unzutreffenden Aussagen, wonach die Antragstellerin „schon nicht in ein deutsches Parlament“ gehöre (sie ist dorthin gewählt worden, gehört also in dieses Parlament), sie dem Abgeordneten „feste die Daumen“ für die Klage vor dem Verfassungsgerichtshof drücke, wobei der Abgeordnete das Eilverfahren schon verloren hat (https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1GR82https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1GR82-20_-_Pressemitteilung_Urteile_vom_21.7.2020.pdf20_-_Pressemitteilung_Urteile_vom_21.7.2020.pdf). 3. Der Begriff der „islamischen Sprechpuppe“ ist zwar als persönlichkeitsrechtsverletzend anzusehen, erreicht aber auch nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung, weil es sich bei dem Begriff der „Sprechpuppe“ noch nicht um einen gesellschaftlich absolut tabuisierten und missbilligten Begriff handelt, dieser kein aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort darstellt. Sprechpuppen können zwar nur den vorprogrammierten Text wiedergeben, die Aussage ist aber nicht unabhängig von ihrem Kontext – es geht um die Auseinandersetzung des Abgeordneten Dr. F... mit der Antragstellerin wegen seiner Entfernung aus dem Landtag – persönlich diffamierend. Letzten Endes macht die Antragstellerin dies auch gar nicht geltend. 4. Nachdem die Aussagen auf eine konkrete Auseinandersetzung bezogen sind – den Streit über die Berechtigung der Antragstellerin zum Rauswurf eines Abgeordneten – und die Stellung der Antragstellerin als Landtagspräsidentin betreffen, sprechen sie ihr auch nicht den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern ihrer Persönlichkeit ab, weil der Beitrag insoweit einen Bezug zu einer konkreten Auseinandersetzung hat. 5. Im Rahmen der deshalb erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin – die Bezeichnung als „islamische Sprechpuppe“, die „nicht in ein deutsches Parlament gehört“ ist als persönliche Missachtung und Herabwürdigung der Antragstellerin anzusehen, weil die Antragstellerin als Person ohne eigene Willensbildung („Sprechpuppe“) beschrieben wird, deren also von Dritten stammenden und vorgegebenen Äußerungen allein religiösen Aussagegehalt haben sollen („islamisch“) und der trotz des Wahlergebnisses die Berechtigung abgesprochen wird, Mitglied des Landtags zu sein – und der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzerin „C... C... C...“ überwiegt im konkreten Einzelfall gerade noch die Meinungsäußerungsfreiheit. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, weil sich der Beitrag mit der vom Abgeordneten geposteten Nachricht einer Klage zum Verfassungsgerichtshof wegen des nach seiner Auffassung unzutreffenden Ausschlusses aus der Landtagssitzung befasst. Die Frage der Reichweite der Rechte einer Landtagspräsidentin zum Vorgehen gegen einen Abgeordneten im Rahmen einer öffentlichen Landtagssitzung ist von allgemeinem öffentlichen Interesse, zumal es in dem (in der Sache abwegigen) Beitrag der Nutzerin darum geht, der Antragstellerin die Berechtigung zu entsprechenden sitzungspolizeilichen Maßnahmen abzusprechen („Sie hat hier nix zu sagen!“), die ihr von Rechts wegen nach der Geschäftsordnung des Landtags zustehen. Die Antragstellerin wird jedenfalls überwiegend in ihrer Funktion als Landtagspräsidentin und als Zugehörige einer Gruppe („islamisch“) angesprochen. Aus den soeben dargestellten Erwägungen zum öffentlichen Interesse folgt insoweit auch, dass die Äußerung darauf zielt, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Zudem geht es ersichtlich um Machtkritik, die Antragstellerin wird als Politikerin im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Funktionen – Ergreifen von sitzungspolizeilichen Maßnahmen – angegriffen, wobei nicht zu verkennen ist, dass das Amt der Parlamentspräsidentin ein überparteiliches Denken verlangt. Damit überwiegen die Argumente für eine zuzulassende Meinungsäußerung der Nutzerin C..., auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass die Äußerung von der Nutzerin nicht im Rahmen einer gegebenenfalls von einer aufgeheizten Atmosphäre geprägten unmittelbaren persönlichen Auseinandersetzung gebraucht wurde, sondern Ergebnis einer mehr oder weniger in Ruhe, vielleicht auch häuslicher Abgeschiedenheit vorgenommenen Überlegung in einiger sozialer Distanz zur Antragstellerin gewesen sein dürfte. 6. Die Tatsache, dass die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist und sie im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin lediglich die Unterlassung einer Löschung zur Sicherung eines Auskunftsanspruchs begehrt, um gegebenenfalls danach Unterlassungsansprüche gegen die dann namentlich bekannte Person geltend zu machen, führt nicht zu einem anderen (großzügigeren) Prüfungsmaßstab. Insoweit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Stufenklage zu übertragen, wonach der Auskunftsanspruch abzuweisen ist, wenn sich schon bei dessen Prüfung ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2017, 1946 Rn. 19). Da die Antragstellerin gegen die bislang namentlich nicht bekannte Person, die sich hinter dem Pseudonym „C... C... C...“ verbirgt, keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung hat, hat sie auch gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Löschung der Bestands- und Nutzerdaten. Der Senat teilt in keiner Hinsicht die vor allem in sozialen Medien zu beobachtende Verschiebung der Grenzen des Sagbaren, die damit einhergehende Verrohung von Sprache und den Verfall politischer wie allgemein gesellschaftlicher Sitten – dass ein Abgeordneter von der Polizei aus dem Sitzungssaal herausgetragen werden muss, das nicht zum ersten Mal, belegt vielmehr ein grundlegendes Fehlverständnis von Regeln des Anstands und der Demokratie. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht verschoben werden dürfen, weil Anstands- und Ehrvorstellungen auch einer (deutlichen) Mehrheit der Gesellschaft hierzu nicht geeignet sind und eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers (hier: Internetnutzers) in Rechnung zu stellen sind (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 28 a.E.). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.