Urteil
4 U 656/19
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1028.4U656.19.00
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Leitsätze
Geburtstagslied
1. Der Bearbeiter eines Werkes kann auch ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks ein Bearbeiterurheberrecht erwerben.(Rn.96)
2. Werden Text und Melodie eines Liedes bearbeitet, entstehen getrennte Bearbeiterurheberrechte an bearbeitetem Text und bearbeiteter Melodie (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die erforderliche Schöpfungshöhe der Bearbeitungen), da Musik und Text eines Musikstückes unterschiedlichen Werkarten angehören. § 65 Abs. 3 UrhG ändert hieran nichts.(Rn.97)
3. Ungeschützte Teile eines Werks können diesem entnommen und dürfen in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden. Dies gilt auch für Entnahmen aus einem Bearbeitungswerk, etwa aus einem bearbeiteten Liedtext oder einer Übersetzung.(Rn.119)
4. Auch wenn an die Schutzfähigkeit von Liedtexten geringe Anforderungen zu stellen sind, so bleiben banale Textzeilen, solche, bei denen es sich um allgemeine sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handelt, und ganz kurze Textteile schutzlos, auch wenn sie mehrfach wiederholt werden (hier: die Worte "Zum Geburtstag").(Rn.104)
5. Der Grundsatz, dass für die tatrichterliche Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Werkes der Musik die Hilfe eines Sachverständigen im Regelfall unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper), gilt nicht für Sprachwerke und damit auch nicht für Liedtexte.(Rn.110)
6. Ausnahmsweise kann jedenfalls ein für Urheberstreitsachen speziell zuständiger Tatrichter auch die Schutzfähigkeit der Bearbeitung einer Melodie beurteilen, wenn die Veränderungen seinem Verständnis ausreichend zugänglich sind und es deshalb des besonderen musikalischen Sachverstands eines Musikwissenschaftlers nicht bedarf; dies kommt insbesondere bei nur geringfügigen Veränderungen in Betracht (hier: geringfügige Änderungen des Rhythmus, die den Charakter der Originalmelodie unverändert lassen).(Rn.130)
7. § 3 Satz 2 UrhG gilt nicht für vor dem 1. Juli 1985 bearbeitete Werke.(Rn.118)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten/Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.09.2019, Az. 17 O 384/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte/Widerklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte/Widerklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin/Widerbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geburtstagslied 1. Der Bearbeiter eines Werkes kann auch ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks ein Bearbeiterurheberrecht erwerben.(Rn.96) 2. Werden Text und Melodie eines Liedes bearbeitet, entstehen getrennte Bearbeiterurheberrechte an bearbeitetem Text und bearbeiteter Melodie (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die erforderliche Schöpfungshöhe der Bearbeitungen), da Musik und Text eines Musikstückes unterschiedlichen Werkarten angehören. § 65 Abs. 3 UrhG ändert hieran nichts.(Rn.97) 3. Ungeschützte Teile eines Werks können diesem entnommen und dürfen in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden. Dies gilt auch für Entnahmen aus einem Bearbeitungswerk, etwa aus einem bearbeiteten Liedtext oder einer Übersetzung.(Rn.119) 4. Auch wenn an die Schutzfähigkeit von Liedtexten geringe Anforderungen zu stellen sind, so bleiben banale Textzeilen, solche, bei denen es sich um allgemeine sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handelt, und ganz kurze Textteile schutzlos, auch wenn sie mehrfach wiederholt werden (hier: die Worte "Zum Geburtstag").(Rn.104) 5. Der Grundsatz, dass für die tatrichterliche Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Werkes der Musik die Hilfe eines Sachverständigen im Regelfall unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper), gilt nicht für Sprachwerke und damit auch nicht für Liedtexte.(Rn.110) 6. Ausnahmsweise kann jedenfalls ein für Urheberstreitsachen speziell zuständiger Tatrichter auch die Schutzfähigkeit der Bearbeitung einer Melodie beurteilen, wenn die Veränderungen seinem Verständnis ausreichend zugänglich sind und es deshalb des besonderen musikalischen Sachverstands eines Musikwissenschaftlers nicht bedarf; dies kommt insbesondere bei nur geringfügigen Veränderungen in Betracht (hier: geringfügige Änderungen des Rhythmus, die den Charakter der Originalmelodie unverändert lassen).(Rn.130) 7. § 3 Satz 2 UrhG gilt nicht für vor dem 1. Juli 1985 bearbeitete Werke.(Rn.118) 1. Die Berufung der Beklagten/Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.09.2019, Az. 17 O 384/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte/Widerklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte/Widerklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin/Widerbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt. I. Die Beklagte/Widerklägerin (i. F.: Beklagte) macht gegen die Klägerin/Widerbeklagte (i. F.: Klägerin) urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung eines Liedes geltend. 1. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Einzelhändlern auf genossenschaftlicher Basis, die sich auf den Verkauf von Haushalts-, Telekommunikations- und Unterhaltungselektronik unter der gemeinsamen Dachmarke Ex spezialisiert haben. Die Beklagte betreibt einen Verlag (Ex Ex-Mx). Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin urheberrechtlich berechtigt war, ohne Einwilligung der Beklagten einen auf dem Lied „Zum Geburtstag viel Glück" basierenden Radiospot (wiedergegeben auf der Anl. K 2, Bl. 15) zum Zwecke der Rundfunkwerbung öffentlich zu nutzen. Die Beklagte sah hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 01.04.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunft sowie zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf (Anlage K 1, BI. 14 d. A.). Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte im Wege der negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen; ferner hat sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt (Bl. 1 ff.). Die Beklagte hat in der Folge Widerklage erhoben und die Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Nach Erhebung der Widerklage haben die Parteien die Klageanträge mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung der Anwaltskosten übereinstimmend für erledigt erklärt. Bei dem Lied „Zum Geburtstag viel Glück“ handelt es sich um die im Jahr 1971 vom Vater der Beklagten, Ex L. Fx, erstellte deutsche Version des aus den USA stammenden Liedes „Happy Birthday to you“. Dieses Lied ist unstreitig jedenfalls seit 2016 gemeinfrei. Das ihm zugrundeliegende Originalwerk der Autorinnen Mildred Hill (verstorben im Jahr 1916) und Patty Smith Hill (verstorben im Jahr 1946) wurde im 19. Jahrhundert unter dem Werktitel und Text „Good Morning to all" als Begrüßungslied für die Arbeit in einem Kindergarten komponiert. Im Jahr 1935 meldete der amerikanische Verlag Clayton F. Summy die Bearbeitung der Komposition des Werkes von Mildred Hill und Patty Smith Hill mit einem neuen Text unter dem bekannt gewordenen Titel „Happy Birthday to you" in den USA neu als Werk an. Der Text der vom Vater der Beklagten erstellten deutschen Version lautet „Zum Geburtstag viel Glück! Zum Geburtstag viel Glück! Zum Geburtstag, liebe(r) N. N. (= Name des Geburtstagskindes), zum Geburtstag viel Glück!“. Der Text des Werbespots der Klägerin lautet „Zum Geburtstag für Dich, zum Geburtstag, zum Geburtstag – juhu: Ex feiert …“. Der Vater der Beklagten verstarb am 17.11.2009 und wurde von seiner Ehefrau Mx M. Fx, der Beklagten und deren Schwester Sx Fx beerbt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, Inhaberin der Urheberrechte an der 1971 von ihrem Vater erstellten deutschen Version „Zum Geburtstag viel Glück“ zu sein. Ihr Vater habe das damals noch geschützte Originalwerk mit Zustimmung des damaligen Rechteinhabers, des Ax Mx (später: Wx/Cx) als Originalverleger in urheberrechtlich relevanter Weise abgeändert. Dementsprechend sei diese Bearbeitungsversion ihrerseits urheberrechtlich geschützt und das Werk bei der GEMA eingetragen worden. Die von der Klägerin verwendete Werkfassung „Zum Geburtstag für Dich" stelle daher eine Verletzung des Bearbeitungsurheberrechts an dem Werk „Zum Geburtstag viel Glück" dar. Die von ihrem Vater geschaffene Version weiche sowohl in textlicher als auch in kompositorischer Hinsicht so weit von dem Originalwerk ab, dass nach § 3 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliege. Die deutsche Bearbeiterurheberrechtsfassung trage die Silben „Zum Ge-“ in einer Punktierung und neuer Phrasierung vor. Hingegen weise die amerikanische Fassung „Happy Birthday to you" eine wesentlich andere Punktierung und Phrasierung auf. Die beiden Silben „Happy" seien mit zwei geraden Achtelnoten notiert, während bei der deutschen Bearbeitung — ausgehend von dem Original „Good Morning to all" (basierend auf zwei Achtelnoten)" - die Silben „Zum Ge-“ eine Markierung mit einer punktierten Achtelnote, gefolgt von einer Sechzehntelnote aufwiesen. Die Klägerin habe das Bearbeitungsurheberrecht verletzt. Deren Version sei exakt an der musikalischen Fassung des deutschen Bearbeitungsurheberrechts ihres Vaters angelegt. Ferner seien die Worte „Zum Geburtstag“ in die Version der Klägerin übernommen worden. Sie sei aktiv legitimiert, da sie die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche zum einen als Generalbevollmächtigte und Rechtsnachfolgerin ihres Vaters als auch als Inhaberin des Verlags Edition Ex-Mx geltend mache. Demgegenüber hat die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt. Zum einen sei die ihrem Titel „Zum Geburtstag für Dich" zugrunde liegende Melodie des Werkes „Happy Birthday to you" mit Ablauf des Jahres 2016 auch für Deutschland gemeinfrei geworden. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass dies für den Text „Zum Geburtstag viel Glück" nicht gelte, liege in der Umformulierung der Passage „Zum Geburtstag viel Glück" in „Zum Geburtstag für Dich" keine Urheberrechtsverletzung. Es fehle jedenfalls an einer rechtswidrigen Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG. Die von der Beklagten verwendete Zeile „Zum Geburtstag für Dich" stelle auf originelle Weise auf das Paradoxon ab, dass sie Geburtstag (50-jähriges Jubiläum) feiere, selbst hingegen Geschenke verteile. Der Sinn dieser Textzeile sei somit ein völlig anderer als der des deutschen Volksliedes, auf dessen Schutz sich die Beklagte beruft. Die Abmahnung der Klägerin habe entgegen der Vorgabe aus § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht offengelegt, dass der vorformulierte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung deutlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, so dass schon deshalb kein Anspruch auf Abmahnkosten bestehe. So beschränke sich die Unterlassungserklärung im vorformulierten Entwurf nicht ausschließlich auf den Hörfunk, sondern umfasse ebenso „TV- und Online-Medien einschließlich Social-Media". Für die Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben, die Widerklage als unbegründet abgewiesen und der Beklagten insgesamt und damit auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin veröffentlichte Bearbeitungsfassung mit dem Text „Zum Geburtstag für Dich" verletze keine Urheberrechte der Beklagten an dem Lied „Zum Geburtstag viel Glück". Es könne offenbleiben, ob die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansprüche angeführte Werkfassung mit dem Titel „Zum Geburtstag viel Glück" an sich urheberrechtlich geschützt sei. Jedenfalls liege in der von der Beklagten verbreiteten Fassung „Zum Geburtstag für Dich" keine Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 23 Satz 1 UrhG. Denn auch wenn die vom Vater der Klägerin vorgenommene Bearbeitung als selbständiges Werk i. S. v. § 3 Satz 1 UrhG anzusehen wäre, umfasste dessen Schutzbereich nicht das von der Klägerin verbreitete Lied „Zum Geburtstag für Dich“, weshalb dieses keine unzulässige Bearbeitung des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück“ i. S. v. § 23 Satz 1 UrhG darstelle. Die melodischen und textlichen Elemente, die die Beklagte bei ihrer Version „Zum Geburtstag für Dich" von „Zum Geburtstag viel Glück" entnommen habe, wiesen keinen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad auf. Im Ergebnis reiche also der Schutzbereich des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück", dessen Werkcharakter unterstellt, nicht aus, um eine Urheberrechtsverletzung durch die Verbreitung des Liedes „Zum Geburtstag für Dich" zu begründen: Die der Komposition des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück" zugrunde liegende und von der Klägerin in ihrer Version „Zum Geburtstag für Dich" übernommene musikalische Bearbeitung sei im Vergleich zum Ausgangswerk „Happy Birthday to you" auch dann nicht urheberrechtlich schutzfähig, wenn man an den individuellen ästhetischen Gehalt der Bearbeitung auch im Rahmen des § 3 Satz 2 UrhG keine zu hohen Anforderungen stelle. Die von der Beklagten unter Bezugnahme auf ein Kurzgutachten des Prof. Cx Bx (Anl. B 4, BI. 46) vorgebrachten Abweichungen in der Komposition des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück" stellten rein handwerkliche Tätigkeiten dar, die keinen Urheberschutz begründeten. Durch sie würden weder die Melodie noch die Orchestrierung des Ausgangswerks verändert, sondern es würden lediglich geringfügige rhythmische Abweichungen vorgenommen, um einen veränderten Text im Hinblick auf eine gleichbleibende Melodie anzupassen. Hieraus folge kein urheberrechtlicher Schutz nach § 3 Satz 2 UrhG. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Zwar erachte der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen für eine tatrichterliche Würdigung als unerlässlich. Hier liege allerdings kein solcher Regelfall vor. Die für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück" maßgeblichen Teile seien inhaltlich überschaubar; es handle sich ausschließlich um den Refrain und dessen Veränderung in die (kurze) Passage „Zum Geburtstag für Dich". Die zur Bewertung bzw. zum Vergleich anstehenden Liedteile seien musikalisch und textlich nicht besonders komplex und dem Verständnis der Kammer zugänglich. Die textliche Gestaltung des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück" begründe weder als Übersetzung noch als Liedtext einen solchen urheberrechtlichen Schutz, dass vorliegend von einer Rechtsverletzung durch die Klägerin ausgegangen werden könnte: Eine Übersetzung, also die Übertragung einer sprachlichen Äußerung von der einen in eine andere Sprache, müsse für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, um schutzfähig zu sein. Ein Bearbeiterurheberrecht entstehe damit an Übersetzungen einfacher Ausgangstexte, die ihrerseits keinen Urheberrechtsschutz genössen, nur ausnahmsweise. Bei dem Text zu dem Titel „Happy Birthday to you" ("Happy Birthday to you, happy Birthday to you, happy Birthday, dear (name), happy Birthday to you!") handele es sich um solch einen einfachen Ausgangstext. Der Text sei sprachlich nicht ausgefeilt und erschöpfe sich in der Mitteilung von Glückwünschen an denjenigen, dessen Geburtstag sei. Die Umsetzung dieses Textes, wie sie der Vater der Klägerin vorgenommen habe, sei eng an die Fassung der englischen Vorgabe angelehnt. Zwar möge die Wendung „viel Glück" eher in die Zukunft bezogen sein, wohingegen mit den englischen Worten „happy birthday" der Geburtstag selbst gemeint sein möge. Alleine mit dieser von der Beklagten behaupteten Abweichung habe der Übersetzer jedoch keinen Spielraum ausgenutzt, wie er für eine besondere künstlerische Leistung im Sinne des Werkschutzes erforderlich wäre, zumal die Verwendung des deutschen Wortes „Glück" im Zusammenhang mit der Übersetzung des englischen Wortes „happy" nahe liege. Das Wort „birthday" werde zudem wortgetreu mit „Geburtstag" umgesetzt. Im Ergebnis könne also für die textliche Übersetzung der hier maßgeblichen Teile von „Zum Geburtstag viel Glück" kein urheberrechtlicher Schutz § 3 S. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 2 UrhG beansprucht werden. Dasselbe gelte für die Textpassage im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Liedtext. Liedtexte könnten zwar grundsätzlich als Sprachwerke gern. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Selbst wenn man mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Liedtexten davon ausginge, dass die insoweit maßgebliche, von der Klägerin übernommene Passage des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück" Werkcharakter habe, wäre aufgrund der engen Anlehnung des Titels „Zum Geburtstag viel Glück" an das Werk „Happy birthday to you" der Schutzbereich so gering, dass die von der Klägerin verbreitete Bearbeitung „Zum Geburtstag für Dich" hiervon nicht umfasst wäre. Die textliche Abänderung sei so erheblich, dass sie aus dem (engen) Schutzbereich des (angenommenen) Bearbeitungsrechts der Beklagten herausführe. Allein die Entnahme des für sich genommen urheberrechtlich nicht schutzfähigen Bestandteils „Zum Geburtstag" stelle keine unzulässige Bearbeitung durch die Klägerin dar, da keine eigenschöpferischen Züge des älteren Werks verwertet würden. Urheberrechtliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin schieden demgemäß aus. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu. Die Abmahnung der Beklagten vom 01.04.2019 sei aus den oben genannten Gründen unberechtigt gewesen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass für die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen sei, dass die Abmahnung unberechtigt sei. Letzteres könne nur dann angenommen werden, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung auf einen Umstand zurückgehe, der nicht in der Sphäre des Abmahnenden liege und von diesem auch nicht habe erkannt werden können, was vorliegend beides nicht der Fall sei. Umgekehrt sei der auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klagantrag zulässig und aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG begründet, da die Abmahnung der Beklagten vom 1. April 2019 (K1, BI. 14 der Akte) aufgrund des Fehlens urheberrechtlicher Ansprüche unberechtigt im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass für die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen sei, dass die Abmahnung unberechtigt sei. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts handele es sich bei dem Werk „Zum Geburtstag viel Glück", bestehend aus Musik und Text, um ein geschütztes Bearbeitungswerk gern. § 3 Satz 1 UrhG. Dies ergebe sich für die Musik/Komposition bereits aus dem Notenbild der Instrumentierung des Werkes „Zum Geburtstag viel Glück" für Gesang und Klavierstimme, wie es für das gesamte Werk - bestehend aus Strophen und Refrain - bereits in I. Instanz mit Schriftsatz vom 24.09.2019 als Anlage B 17 (Bl. 110) vorgelegt worden sei. Aus diesem Notenbild gehe die von Ex Lx Fx weit über die Fassung des Originalwerkes „Good Morning to all" bzw. der amerikanischen Bearbeitungsfassung „Happy Birthday to you" hinausgehende Instrumentierung und das Arrangement der deutschen Bearbeitungsfassung hervor. Die Instrumentierung eines Liedes, die Auswahl der Instrumente, die Zusammenstellung des Orchesters, die Rhythmisierung sowie der Einsatz und die Auswahl von Klangmitteln könnten schöpferische Beiträge zu einem bestehenden Werk und deshalb als Bearbeitungen selbstständig schutzfähig sein. Auch die Auswahl und Kombination bekannter Gestaltungsmittel könne schutzfähig sein, wenn in der Art und Weise der Verwendung dieser Mittel eine persönlich-geistige Schöpfung geschaffen werde. Variationen, Improvisationen und Arrangements seien i.d.R. als Bearbeitungen geschützt. Für diesen Bereich sei die kleine Münze ausdrücklich geschützt. Als unwesentliche Bearbeitungen gälten lediglich solche handwerklichen Tätigkeiten wie die Transponierung in eine andere Oktave oder eine andere Tonart. Hier zeige bereits das in erster Instanz als Anl. B 18 (Bl. 111) vorgelegte Notenbild des inzwischen gemeinfrei gewordenen Originalwerkes von Mx J. Hx („Good Morning to all“) eindeutig auf, dass dort lediglich Einzelnoten der Vokallinie aufgezeichnet gewesen seien. Die Noten der Bearbeitungsfassung ihres Vaters (Anl. B 17) Bl. 110) wiesen demgegenüber eine umfängliche Instrumentierung des Werkes über die reine Vokalstimme (Gesangslinie) hinaus auf. Zudem weise das Bearbeitungswerk ihres Vaters eine abweichende veränderte Rhythmik und Intonierung einhergehend mit der eigenschöpferischen freien Schöpfung des Textes in die deutsche Sprache auf. Die Rhythmik sei dadurch verändert worden, dass ihr Vater aus den beiden Achteltönen der Originalfassung eine um die Hälfte verlängerte (punktierte) Achtelnote mit einer Sechzehntelnote im Anschluss gemacht habe, weil ihm dies für den konkreten geistig-ästhetischen Gesamteindruck erforderlich erschienen sei. Ihr Vater habe das Originalwerk mit dessen amerikanischer Bearbeitungsfassung „Happy Birthday to you“ ferner durch die Auswahl an Klangmitteln, die Zusammenstellung der Instrumente und die Herstellung einer umfänglichen Instrumentierung für Klavierstimme und andere Instrumente mit internationalen Texten in verschiedenen Sprachen in diversen Versionen urheberrechtlich bearbeitet. Das Landgericht widerspreche sich auch selbst, wenn es auf LGU S. 6 ausführe, es könne offenbleiben, ob die Gestaltung des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück“ eine schutzfähige Bearbeitung sei, dann aber auf LGU S. 7 unter aa) ausführe, die Bearbeitungsfassung sei nicht schutzfähig. Den Schutz der Bearbeitung genösse das gesamte Werk aus Musik und Text nebst Arrangement, Instrumentierung und Bearbeitung der Vokalstimme; der Schutz der Bearbeitung könne nicht aus einem Ausschnitt lediglich im Refrain genannter vier Worte / sieben Töne abgeleitet oder verneint werden. Selbst einfache, triviale Arrangements der Unterhaltungsmusik seien geschützt; hier gehe das Bearbeitungswerk ausweislich der Anl. B 17 weit darüber hinaus und stelle eine aufwendige schöpferische Bearbeitung für den deutschen und deutschsprachigen Markt dar. Sei danach das Bearbeitungswerk im vollen Werkumfang (Musik und Text) eine schutzfähige Bearbeitung, seien auch die hier im Streit stehenden einzelnen Teile als schutzfähige Bearbeitung urheberrechtlich geschützt. Ihr Vater habe das Originalwerk „Good Morning to all“ einheitlich kompositorisch und textlich bearbeitet. Es handle sich nicht um verbundene Werke i. S. v. § 9 UrhG, sondern um ein einheitliches Bearbeitungswerk i. S. v. § 8 UrhG. Dies ergebe sich auch aus § 65 Abs. 3 UrhG. Indem die Klägerin vortrage, die von ihr so genannte „Rhythmisierung" bzw. „Phrasierung" des Bearbeiters Ex Lx Fx sei „nur deshalb vorgenommen“ worden, „um einen veränderten Text im Hinblick auf eine gleichbleibende Melodie anzupassen“, belege die Klägerin selbst, dass die Beiträge des Bearbeiters/Textdichters Fx eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies habe nur in einem einheitlichen Schöpfungsvorgang geschehen können. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht § 3 Satz 2 UrhG herangezogen, der nur unwesentliche Bearbeitungen gemeinfreier Werke betreffe. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Bearbeitungswerks 1971 sei aber sowohl das Originalwerk „Good Morning to all“ als auch die zugelassene US-Bearbeitungsfassung „Happy Birthday to you“ noch urheberrechtlich geschützt gewesen. Ihr Vater habe die Einwilligung zur Bearbeitung des Werkes musikalisch und textlich in die deutsche Sprache erhalten. Ohnehin sei durch § 3 Satz 2 UrhG kein anderes Schutzniveau oder ein neuer Beurteilungsmaßstab anzulegen, als er ohnehin im UrhG gelte. Das Landgericht habe auch gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es entgegen der von ihr vorgebrachten Beweisanträge kein musikwissenschaftliches Gutachten zur urheberechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eingeholt habe, zumal angesichts des von ihnen vorgelegten Kurzgutachtens des Musiksachverständigen Cx Bx (Anl. B 4, Bl. 46), obwohl die Kammermitglieder als musikalische Laien nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts sei der Schutzbereich auch nicht so weit eingeengt, dass die abweichende Nutzung der Klägerin „Zum Geburtstag für Dich" für Werbezwecke von diesem nicht mehr umfasst sei. Mit der Frage der Schutzfähigkeit der Bearbeitung des Textes habe sich das Landgericht kaum auseinandergesetzt. Auch insoweit könne das Landgericht keine eigene musikwissenschaftliche Sachkunde für sich in Anspruch nehmen, habe aber dennoch ohne Erhebung der angebotenen Beweise entschieden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch Übersetzungen relativ einfacher Ausgangstexte urheberrechtlich geschützt, wie sich daran zeige, dass der urheberrechtliche Schutz auch für die Übersetzung kurzer und kleiner Sprechblasen in Comics gelte. Vergleichbar damit gelte auch vorliegend, dass das US-Werk und/ oder die US-Bearbeitungsfassung („Happy Birthday to you“) aufgrund schöpferischer Leistung für den deutschsprachigen Raum in einer konkreten geistig-ästhetischen Gesamtdarstellung einer erweiterten Auswertung zugänglich seien. Die Klägerin habe durch eine Textänderung in das Bearbeitungswerk eingegriffen. Sie habe die gem. § 65 UrhG einheitlich geschützte Werkfassung des Bearbeitungswerks „Zum Geburtstag viel Glück“ verwendet, um diese zum Zwecke der Werbung für ihre Produkte abzuwandeln, gem. § 23 UrhG textlich zu bearbeiten und den Text auf den Zusatz „…für Dich“ abzuändern. Sie habe die eigens für die Musikkomposition mit deutschem Text geschaffene Version in der Werbung genutzt und ohne Genehmigung den deutschen Text bearbeitet. Die Klägerin könne mithin nicht argumentieren, sie habe auf das amerikanische Originalwerk (Good Morning to all) bzw. auf die gemeinfrei gewordene amerikanische Bearbeitungsfassung (Happy Birthday to you) zurückgegriffen, um einen eigenen Text zu schöpfen. Auch das Landgericht habe § 65 UrhG übersehen. Was ihre Aktivlegitimation betreffe, so habe ihr Vater die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk „Zum Geburtstag viel Glück“ auf den von ihm und seinem Bruder Ex Fx gegründeten Verlag übertragen. Nach dem Ausscheiden des Bruders Ex Fx habe ihr Vater den Verlag im Jahr 1978 auf die Mutter der Beklagten, Frau Mx M. Fx, übertragen. Von der Mutter wiederum sei mit dem bereits in erster Instanz vorgelegten Betriebsübergabevertrag (Anl. B 16, Bl. 98) der Verlag an sie übertragen worden. Sie stütze ihre Ansprüche primär auf die ihr aufgrund dessen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte und hilfsweise – für den Fall, dass der Senat Ansprüche als Inhaberin des Verlags und Inhaberin ausschließlicher verlaglicher Nutzungsrechte verneine – auf die Rechtsnachfolge nach ihrem Vater. Sie sei von ihrer Schwester, Frau Sx Fx, ermächtigt, die Ansprüche in eigenem Namen für die Erben geltend zu machen. Sie stelle klar, fremde Rechte nicht als Bevollmächtigte geltend zu machen, sondern die Rechte der Miterbengemeinschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafterin (vgl. S. 4 - 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.09.2020, Bl. 136 – 138 eAkte). Nachdem die Beklagte mit der Berufungsbegründung (S. 14 f. unter 6., Bl. 64 eAkte) die von ihr geltend gemachten Ansprüche erstmals auch auf Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 3 MarkenG gestützt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, ihre Ansprüche nicht mehr auf Markengesetz zu stützen (S. 5 des Protokolls vom 16.09.2020, Bl. 137 eAkte). Die Beklagte beantragt zuletzt: I. das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 17. Zivilkammer, Az. 17 O 384/19 vom 10.09.2019, zugestellt am 30.10.2019, aufzuheben und die Klage der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerin) abzuweisen. II. Die Klägerin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach der Widerklage der Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchst 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, das musikalische Werk „Zum Geburtstag viel Glück" des Autoren Ex Lx Fx/ des Verlages Edition ex-Mx München Sx Fx e. K. in einer textlichen Werkfassung „Zum Geburtstag für Dich" in einer ungenehmigten Werkbearbeitungsfassung unter dem Titel „Zum Geburtstag für dich“ zu Zwecken der Werbung im Hörfunk öffentlich wiederzugeben. III. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten die durch die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Jx Sx, Hx, entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus der Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz aus einem Gegenstandswert von 40.000,00 Euro zu ersetzen. IV. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verbreitung des gemäß Berufungsantrag zu II. rechtsverletzenden Werbespots der Klägerin unter Angabe der Anzahl der Ausstrahlungen im Hörfunk, der Zeitpunkte der Ausstrahlung dieser Werbeschaltungen, des Verbreitungsgebiets und der Sender der Werbeschaltungen im Rundfunk. hilfsweise: Für den Fall, dass der Senat Ansprüche der Beklagten/Widerklägerin aus ausschließlichen Nutzungsrechten des Verlags an dem fraglichen Werk „Zum Geburtstag viel Glück“ verneinen sollte, wird der unter IV. gestellte Auskunftsantrag mit der Modifizierung gestellt, dass Auskunft zu erteilen ist der Beklagten gegenüber zu Händen der Erben des Ex Lx Fx, nämlich der Beklagten selbst und ihrer Schwester Sx Fx. V. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten zum materiellen Schadensersatz aus der ungenehmigten Verwendung des ohne Einwilligung bearbeiteten Werks der Beklagten „Zum Geburtstag viel Glück“ aufgrund der im Berufungsantrag zu II. aufgeführten Verwertungshandlungen verpflichtet ist und hilfsweise für den Fall wieder, dass der Senat Ansprüche der Beklagten aus ausschließlichen Nutzungsrechten am fraglichen Werk verneinen sollte, den Antrag: Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten zu Händen der Miterbengemeinschaft aus ihr und Frau Sx Fx zu materiellem und immateriellem Schadensersatz aus der ungenehmigten Verwendung des ohne Einwilligung bearbeiteten Werks der Beklagten „Zum Geburtstag viel Glück“ aufgrund der im Berufungsantrag zu II. aufgeführten Verwertungshandlungen verpflichtet ist. Die Klägerin beantragt: die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die von ihr genutzte Fassung „Zum Geburtstag für Dich“ stelle schon deshalb keine Urheberrechtsverletzung dar, weil sich der Text erheblich vom angeblich verletzten Werk der Beklagten unterscheide. Bei genauer Betrachtung fehle es bereits an einem urheberrechtsfähigen Werk, an dem der Beklagten Rechte zustünden. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass die Liedzeile „Zum Geburtstag viel Glück“ in ihrer konkreten Gestaltung bestehend aus Musik und Text als Bearbeitungswerk nach § 3 Satz 1 UrhG geschützt sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung begründe die Kombination aus deutschem Text und an die Silbenzahl angepasster Melodie kein eigenständiges Werk. Eine solche Verdinglichung eigenständiger Werke kenne das Urheberrechtsgesetz nicht. Aus diesem Grunde könne es vorliegend nur noch auf den Text ankommen, nicht hingegen auf die Melodie. Die „Rhythmisierung“, welche die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung anführe, genüge erst Recht nicht für einen eigenständigen Schutz der Melodie. Es handele sich insoweit nicht um eine schöpferische Leistung, sondern allein um eine handwerkliche Tätigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation, in der die „Phrasierung“ nicht Ausdruck einer schöpferischen/künstlerischen Art sei, sondern auf der Logik der sich aus dem deutschen Text ergebenden Silbenzahl aufbaue, sei gar kein Raum für die Entfaltung schöpferischer Individualität. Hier sei noch nicht einmal eine nennenswerte handwerkliche Tätigkeit erkennbar, wenn und weil die rhythmusbasierte Anpassung der Melodie an den Text (Silbenzahl, Betonung usw.) banal sei. Soweit die Beklagte eine Schutzfähigkeit der Bearbeitung „zum Geburtstag viel Glück“ auch deshalb für sich in Anspruch nehme, weil ihr Vater die Bearbeitungsfassung „viel umfänglicher und für weitere Stimmen“ arrangiert habe und nicht lediglich eine „vorhandene einstimmige Vokallinie“, sei dies unverständlich. Denn unstreitig habe sie, die Klägerin, keine Arrangements übernommen. Der These der Beklagten, § 3 Satz 2 UrhG sei hier nicht anwendbar, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Bearbeitungsfassung weder das Werk „Good Morning to all“ noch die Melodie zu „Happy birthday to you“ gemeinfrei gewesen seien, sei entgegenzuhalten, dass sie bereits in erster Instanz ausführlich einen entsprechenden Schutz oder Verweis auf die einschlägigen US-amerikanischen Gerichtsentscheidungen substantiiert bestritten habe. Das Landgericht habe auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Es habe zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich sei, wenn es um die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks gehe, habe dann jedoch zutreffend den deutschen Text und die sich daran anschließende rhythmische Anpassung an das Lied „Happy birthday to you“ im hier entscheidungserheblichen Umfang als so „überschaubar“ erachtet, dass sich die Kammer im Stande gesehen habe, diese Banalität auch ohne ein Sachverständigengutachten zu erkennen und dementsprechend eine Urheberrechtsfähigkeit zu verneinen. Das „Privatgutachten“ des Musiksachverständigen Bx sei eine Gefälligkeitserklärung, die sich vor allem durch rechtliche Rückschlüsse auszeichne, die einem Sachverständigen ohnehin nicht zustünden und nicht ansatzweise ein valides Gutachten, auf das mit einem Gegengutachten reagiert werden musste. Dies gelte insbesondere für die nicht näher begründete These, mit ihrem Radiospot habe sie „auf die urheberrechtlich geschützte deutsche Bearbeitung“ zugegriffen. Sie bestreite nach wie vor, dass der Vater der Beklagten zu einer Adaption des Musikstückes „Happy birthday to you“ seitens der originären Rechteinhaber aus den USA überhaupt berechtigt gewesen sei. Eine lückenlose Rechtekette habe die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Weiter sei entgegen der Auffassung der Beklagten ein unterstelltes Bearbeiterurheberrecht derart beschränkt, dass bereits geringe Abweichungen aus dem Schutzbereich herausführten. Das Landgericht habe sich entgegen der Berufungsbegründung auf LGU S. 9 f. mit der Frage der Schutzfähigkeit der Bearbeitung des Textes ausführlich und überzeugend mit der Bedeutung der sich gegenüberstehenden Texte auseinandergesetzt und insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass schon der Sinngehalt ein völlig anderer sei (Überbringung von Geburtstagsglückwünschen einerseits und Verteilung von Geschenken an Kunden andererseits). Identisch blieben bei einer Gegenüberstellung nur die Bestandteile „Zum Geburtstag ...“. Dass diese beiden Worte schöpferische Eigenart hätten, behaupte nicht einmal die Beklagte. Sie bestreite auch nach wie vor wie bereits in erster Instanz, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters ein - hier unterstelltes - Verbietungsrecht habe, denn die Rechtekette sei weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz lückenlos nachgewiesen worden. 4. Im Übrigen wird für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (Bl. 133 ff. eAkte) verwiesen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5. Durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2020 (Bl. 141 ff. = Bl. 149 ff. eAkte) hat die Beklagte u. a. vorgetragen, entgegen der Behauptung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 14.09.2020 (Bl. 128 ff. eAkte) sei der Ax Musikverlag berechtigt gewesen, ihrem Vater die Rechte für die Schaffung des Bearbeitungswerks „Zum Geburtstag viel Glück“ einzuräumen. Die Rechtekette sei bis zum Ax Musikverlag lückenlos hergestellt worden. Ferner hat sie ausgeführt, entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 14.09.2020 im Zusammenhang mit § 65 Abs. 3 UrhG vertretenen Auffassung habe ihr Vater ein einheitliches Bearbeitungswerk von bearbeiteter Komposition einerseits und Neutextierung in der deutschen Sprache andererseits geschaffen. Dieses habe die Klägerin für ihren Werbespot nicht nur im Hinblick auf den Text „Zum Geburtstag“ genutzt, sondern auch in der bearbeiteten Komposition „Zum Geburtstag viel Glück“, die Klägerin habe insbesondere auch die Werkpassage aus der zweiten Zeile des Bearbeitungswerks „Zum Geburtstag viel Glück“ in der musikalisch bearbeiteten Form bei Veränderung des Textes übernommen, wie bereits ins Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 aufgenommen worden sei. Ferner nehme sie nochmals Bezug auf das bereits in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der GEMA vom 07.06.2005, in dem durch Herrn Dr. Dx vom Musikwissenschaftlichen Dienst der GEMA mitgeteilt worden sei, dass der Titel „Zum Geburtstag viel Glück“ in der GEMA-Datenbank - für die Musik als Bearbeitung der freien Melodie und für den Text als Neutext - als geschütztes Werk registriert worden sei. Ihre in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Antragsänderungen, Erklärungen sowie Beweisantritte seien gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, weil sie Gesichtspunkte beträfen, die das Landgericht erkennbar übersehen bzw. für unerheblich erachtet habe, da das Landgericht ihren ursprünglichen Vortrag für zulässig und in der Sache ausreichend erachtet habe; ferner auch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil das Landgericht die nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweise nicht erteilt habe. Für den Inhalt des Schriftsatzes vom 17.09.2020 im Einzelnen wird auf diesen verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. A. Die Widerklage bleibt auch mit den in zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Anträgen (S. 6 f. des Protokolls vom 16.09.2020, Bl. 137 f. eAkte) ohne Erfolg. AA. Sie ist mit Ausnahme des auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Berufungsantrags Ziff. III. (= Widerklageantrags Ziff. 3), bei dem offen bleiben kann, ob ein Feststellungsinteresse besteht (siehe nachfolgend 2. b)), zulässig. 1. Insbesondere sind die Widerklageanträge nunmehr im Hinblick auf die Frage einer (unzulässigen) alternativen Klagehäufung hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 angegeben hat, in welcher Reihenfolge sie ihr Begehren auf die – nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung noch verbliebenen – Streitgegenstände stützt. a) Eine Klage, bei welcher der Kläger ein einheitliches Klagbegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (grundlegend BGHZ 189, 56 = GRUR 2011, 521 Rn. 6 - 11 - TÜV I; BGH GRUR 2012, 621 Rn. 32 - Oscar). Der Kläger muss vielmehr angeben, in welcher Reihenfolge er sein Begehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt; dann liegt eine zulässige Eventualklagehäufung vor (BGHZ 189, 56 Rn. 13; BGH GRUR 2012, 621 Rn. 31; BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 36 f. - TÜV II). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Streitgegenstand durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGHZ 189, 56 Rn. 3 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt auch für das Urheberrecht (BGH GRUR 2007, 691 Rn. 7 - Staatsgeschenk), wobei jedes Werk einen eigenen Schutzgegenstand bildet, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht (BGH GRUR 2015, 148 Rn. 26 am Ende - Motorradteile - für Fotografien). b) Eine derartige unzulässige Klagehäufung lag hier bis zur Abgabe der auf S. 5 ff. des Protokolls der Sitzung des Senats vom 16.09.2020 (Bl. 137 ff. eAkte) protokollierten Erklärungen vor, weil die Beklagte, ohne jeweils eine Reihenfolge anzugeben, - in der Berufungsbegründung ihre Widerklageanträge erstmals zusätzlich auf ein ihr zustehendes Werktitelrecht (§ 5 Abs. 3 MarkenG) gestützt hat, also auf ein im Verhältnis zum Urheberrecht weiteres Schutzrecht, - sie ferner geltend gemacht hat, sowohl als „Generalbevollmächtigte“ als auch als „Rechtsnachfolgerin“ des Urhebers, ihres Vaters, aktiv legitimiert zu sein (vgl. LGU S. 3 unten, S. 14 der Replik, Bl. 86), mithin als Generalbevollmächtigte fremde Rechte und als Rechtsnachfolgerin eigene Rechte geltend machte, nachdem der einer Klage zugrundeliegende Sachverhalt im Kern ein anderer ist, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird (BGH NJW 2007, 2414 Rn. 8), - und sie schließlich die urheberrechtlichen Ansprüche auch auf ihr als Inhaberin des Verlags Edition Ex-Mx (EM) zustehende ausschließliche Nutzungsrechte gestützt hat und es sich dabei im Verhältnis zu Ansprüchen, die aus der Verletzung eines (kraft Erbgangs übergegangenen) Urheberrechts geltend gemacht werden, um einen anderen Streitgegenstand handelt, weil das ausschließliche Nutzungsrecht eine (vom Urheberrecht zu unterscheidende) dingliche Rechtsstellung begründet (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl., § 31 Rn. 56 und Wandtke/Bullinger-v. Wolff, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 9). c) Auf die insoweit vom Senat erteilten Hinweise (S. 2 und 3 des Protokolls vom 16.09.2020, Bl. 134 f. Ber.akte) hat die Beklagte ihre Antragstellung so geändert, dass nunmehr keine unzulässige alternative Klagehäufung mehr vorliegt: aa) Sie stützt ihre Ansprüche nunmehr nicht mehr auf Werktitelrecht (Markengesetz) und hat damit in der Sache die Berufung insoweit (hinsichtlich dieses Streitgegenstands) zurückgenommen. bb) Sie macht keine Ansprüche mehr als Generalbevollmächtigte (also fremde Rechte in deren Namen) geltend. cc) Zu den danach noch geltend gemachten Ansprüchen - aufgrund ausschließlicher Nutzungsrechte, die nach ihrer Behauptung dem Verlag Ex-Mx von ihrem Vater eingeräumt worden und durch die Übertragung des Verlags an ihre Mutter, Mx M. Fx, zunächst auf diese und von dieser aufgrund Betriebsübergabevertrag vom 19.11.2019 (Anl. B 16, Bl. 98) auf sie übergegangen seien, einerseits sowie - aus kraft Erbgangs an sie und die übrigen Miterben übergegangenem Urheberrecht des Vaters andererseits (wobei sie die Rechte der Miterbengemeinschaft als Prozessstandschafterin im eigenen Namen geltend mache, S. 5 und 6 des Protokolls, Bl. 137 f. eAkte), hat die Beklagte klargestellt, dass sie die nun (allein noch) geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche primär auf das dem Verlag zustehende ausschließliche Nutzungsrecht und hilfsweise auf das (kraft Erbgangs übergegangene) Urheberrecht des Vaters stützt und hat damit die nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen gebotene Reihenfolge hergestellt. 2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Widerklage mit den nunmehr gestellten Widerklageanträgen bestehen nur hinsichtlich des auf die Erstattung von Abmahnkosten zielenden Berufungsantrags III. (= Widerklageantrag 3.), die jedoch dahinstehen können: a) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuletzt gestellten, geänderten Berufungsanträge II., IV. und V. sind auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat den erstinstanzlich und noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (S. 2 des Protokolls, Bl. 134 eAkte) gestellten Unterlassungsantrag aus der Berufungsbegründung - und durch die in den Widerklageanträgen IV. und V. jeweils enthaltene Bezugnahme auf den Antrag II. auch diese - in der Sache eingeschränkt, indem sie ihn als „minus“ auf die Begehungsform der öffentlichen Wiedergabe im Hörfunk beschränkt hat; ferner hat sie den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Berufungsantrag IV.) auf materielle Schäden beschränkt. Hierin liegt in der Sache eine teilweise Berufungsrücknahme. Sollte man hierin auch eine Klagänderung i. S. v. § 263 ZPO erblicken, wäre diese nach § 533 ZPO zulässig, insbesondere sachdienlich, weil mit der geänderten Klage die bestehenden Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt werden können und mit den geänderten Anträgen auch kein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden könnten (zu diesen Kriterien Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 263 Rn. 13 mit Nachw. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs). b) Der unverändert gestellte, auf die Erstattung der Abmahnkosten zielende Berufungsantrag III. (= Widerklageantrag 3.) wäre als Leistungsantrag (Zahlungsantrag) unzulässig, weil er als solcher inhaltlich völlig unbestimmt und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Aufgrund des Gebots, dass Prozesshandlungen im Zweifel dahin auszulegen sind, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., vor § 128 Rn. 32 m. Nachw. aus d. Rspr. d. Bundesgerichtshofs), ist er aufgrund dessen als Feststellungsantrag auszulegen. Zweifelhaft ist dann allerdings, ob aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage (siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a m.w.N.) angesichts der Bezifferbarkeit der Abmahnkosten ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Das kann aber dahinstehen, weil das Feststellungsinteresse nur für die stattgebende Entscheidung Sachurteilsvoraussetzung ist (MüKo ZPO / Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 38 m.w.N.), hier aber der angegriffene Werbespot der Klägerin aus den nachfolgend unter BB. dargestellten Gründen nicht rechtsverletzend ist und die Widerklage deshalb insgesamt unbegründet ist. BB. Die Widerklage ist unbegründet, weil der angegriffene Werbespot „Zum Geburtstag für Dich“ der Klägerin weder hinsichtlich des Textes noch der Melodie ein Bearbeiterurheberrecht des Vaters der Beklagten an dem Lied „Zum Geburtstag viel Glück“ verletzt. Aufgrund dessen kann der Werbespot auch keine vom Vater dem Verlag Edition Ex Mx (EM) eingeräumten und mit dem Verlag an die Beklagte übergegangenen ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Bearbeiterurheberrecht verletzen. 1. Eine Verletzung von Bearbeiterurheberrechten des Vaters der Beklagten durch die Ausstrahlung des Werbespots „Zum Geburtstag für Dich …“ (wie auf der Anl. K 2 wiedergegeben) ist vom Landgericht zu Recht verneint worden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine andere Bewertung: a) Der Vater der Beklagten hat die deutsche Version „Zum Geburtstag viel Glück“ 1971 in Text und Melodie erstellt. Dies ist als unstreitig der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen. aa) Aufgrund der Feststellung auf LGU S. 3 erster Absatz, wonach das Lied „Happy Birthday to you“ die Grundlage für die im Jahr 1971 vom Vater der Beklagten erstellte deutsche Version „Zum Geburtstag viel Glück“ war, ist als in erster Instanz unstreitig anzusehen, dass der Vater der Beklagten diese Version (den Text unter seinem Pseudonym „Fx Dx“) geschaffen (also das Original / die Version „Happy Birthday to you“ textlich und musikalisch bearbeitet) hat. (1) Da die Feststellung des Landgerichts keine Unterscheidung zwischen Text und Melodie macht, kann sie nur dahin verstanden werden, dass sie für die Bearbeitung der Melodie wie für die Bearbeitung / Übersetzung des Textes gilt. Hierdurch ist mit der Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass dies zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unstreitig war. Da diese Beweiswirkung nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 314 Satz 2 ZPO) und nicht auch durch den Inhalt vorbereitender Schriftsätze entkräftet werden kann, vielmehr vorher eingereichte Schriftsätze durch den Tatbestand überholt sind (BGH NJW-RR 2008, 1566 Rn. 15), ist es unerheblich, dass zuvor die Klägerin in der Replik zumindest bestritten hat, dass der Vater der Beklagten unter dem Pseudonym „Dx Fx“ die musikalische Bearbeitung vorgenommen hat (S. 5 oben, Bl. 55). Diese Beweiswirkung stünde allerdings einem etwaigen Bestreiten in dem nachgelassenen (s. S. 2 des Protokolls vom 10.09.2019, Bl. 100) Schriftsatz der Klägerin vom 24.09.2019 (Bl. 113 ff.) nicht entgegen, weil nur vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsätze durch den Tatbestand überholt sein können. Dort wird (auf S. 3 - 5 unter 2. - 5., Bl. 115 - 117) aber lediglich bestritten, dass dem Vater der Beklagten von den originären Rechteinhabern aus den USA das Recht zur Bearbeitung eingeräumt worden sei, nicht aber, dass der Vater 1971 die deutsche Version „Zum Geburtstag viel Glück“ erstellt hat. (2) Der Beweiswirkung des Tatbestands dahingehend, dass die Erstellung der deutschen Version durch den Vater der Beklagten unstreitig war, steht auch nicht entgegen, dass im landgerichtlichen Urteil anschließend (auf LGU S. 3 Abs. 2) im streitigen Tatbestand ausgeführt wird, die Beklagte trage vor, dass ihr Vater am 01.03.1971 unter dem Titel „Zum Geburtstag viel Glück“ mit Zustimmung des damaligen Rechteinhabers das damals noch geschützte Originalwerk in urheberrechtlich relevanter Weise abgeändert habe. Zwar entfällt die Beweiswirkung des Tatbestands, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist und sich solche Mängel aus dem Urteil selbst ergeben (BGH WM 2015, 1562 Rn. 48). Ein Widerspruch zu der Feststellung auf LGU S. 3 im ersten Absatz besteht aber nicht, weil die Ausführungen im zweiten Absatz dahingehend zu verstehen sind, dass streitig ist, ob es sich bei der Zustimmung des Ax Musikverlages um diejenige des damaligen Rechteinhabers handelte sowie darauf, ob der Vater der Beklagten das Originalwerk tatsächlich „in urheberrechtlich relevanter Weise“ abgeändert hat; beides ist in der Tat von der Klägerin auch schriftsätzlich bestritten worden. bb) Mithin unterfiele ein etwaiges Bestreiten der Darstellung der Beklagten, ihr Vater habe sowohl den Text bearbeitet bzw. übersetzt als auch die Melodie bearbeitet, durch die Klägerin in zweiter Instanz § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO und wäre damit nicht berücksichtigungsfähig. Ein solches Bestreiten lässt sich dem Vorbringen der Klägerin aber schon nicht entnehmen. Zwar trägt die Klägerin dort (erneut) vor, die Beklagte habe eine lückenlose Rechtekette nicht nachgewiesen (und zwar bereits in der Berufungserwiderung auf S. 7, Bl. 78 eAkte, und nicht erst im Schriftsatz vom 14.09.2020, dort S. 3 und 4, Bl. 130 f. eAkte); dies bezieht sich aber auf das Bestreiten der Einräumung eines Bearbeitungsrechts an den Vater der Beklagten seitens der originären Rechteinhaber hinsichtlich des Musikstücks „Happy Birthday to you“ aus den USA sowie (gegebenenfalls) auf die Rechtsnachfolge der Beklagten nach ihrem Vater, nicht aber auf den Umstand, dass der Vater 1971 tatsächlich den Text bearbeitet/übersetzt sowie die Melodie bearbeitet und dadurch die deutsche Version „Zum Geburtstag viel Glück“ erstellt hat. Schließlich hat der Senat im Termin vom 16.09.2020 darauf hingewiesen, dass für ihn feststehe, dass der Vater der Beklagten die deutsche Fassung sowohl hinsichtlich Text wie Melodie geschaffen hat (S. 3 des Protokolls, Bl. 135 eAkte). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. b) Unerheblich für die Frage, ob durch die Erstellung der deutschen Version „Zum Geburtstag viel Glück“ gem. § 3 UrhG Bearbeiterurheberrechte des Vaters entstanden sind, ist entgegen der Auffassung der Klägerin, ob dem Vater der Beklagten aufgrund der als Anl. B 1 (Bl. 43) vorgelegten Vereinbarung oder aufgrund anderweitiger Vereinbarungen wirksam das Recht eingeräumt wurde, das Werk „Happy Birthday“ zu bearbeiten. Der Bearbeiter erwirbt auch dann ein Bearbeiterurheberrecht als selbstständiges Urheberrecht, wenn die Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks für die Verwertung der Bearbeitung fehlt; es bestehen zwei selbstständige Rechte nebeneinander, nämlich dasjenige des Urhebers am Originalwerk und dasjenige des Bearbeiters an seiner Bearbeitung. Will ein Dritter die Bearbeitung nutzen, benötigt er deshalb sowohl das Recht des Urhebers des Originalwerks als auch das Recht des Bearbeiters (siehe nur Dreier/Schulze, a. a. O., § 3 Rn. 50). M. a. W.: Auch die rechtswidrig entstandene Bearbeitung ist bei hinreichender Individualität urheberrechtlich geschützt (Dreier/Schulze, a. a. O., § 3 Rn. 51). c) Zu Recht hat das Landgericht auf LGU S. 7 f. unter aa) einerseits und auf LGU S. 8 f. unter bb) andererseits die Verletzung eines Bearbeiter-Urheberrechts an Melodie und Text getrennt untersucht. Text und Musik eines Musikstückes sind unterschiedliche Werke, ja gehören unterschiedlichen Werkarten an, denn während Liedtexte als Sprachwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein können (wie das Landgericht auf LGU S. 9 unter 2. zutreffend ausgeführt hat), sind musikalische Kompositionen als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 15 - Goldrapper - m.w.N.). Textdichter und Komponist sind deshalb nicht Miturheber eines Musikstücks, sondern schaffen vielmehr getrennte Werke, die dann zur gemeinsamen Verwertung i. S. v. § 9 UrhG miteinander verbunden werden können (BGH, a.a.O., Rn. 14). Die Vornahme der Verbindung zweier Werkarten als solcher ist nicht schutzfähig (BGH, a.a.O., Rn. 17). aa) Infolgedessen hat der Vater der Beklagten – falls jeweils die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) vorläge - entgegen der Ansicht der Berufung zwei Bearbeitungswerke erstellt, nämlich die musikalische Bearbeitung der Melodie (des Originalwerks „Good Morning to all“) und des Textes (der US-Bearbeitung) „Happy Birthday to you“. Für Bearbeitungen kann nichts Anderes gelten wie für die Originalwerke, weil auch insoweit der Grundsatz gelten muss, dass zwischen Werken verschiedener Werkarten stets nur eine Werkverbindung gemäß § 9 UrhG begründet werden kann und dies insbesondere für Verbindungen von Text und Musik gilt (Wandtke/Bullinger-Thum, a.a.O., § 9 UrhG Rn. 22 f.). In der Literatur teilweise vertretene gegenteilige Ansichten sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O., Rn. 15, 17; weitere Nachweise bei Thum, a.a.O., § 9 Rn. 23) nicht vereinbar. So hat der Bundesgerichtshof auch in dem Fall „Brown Girl I“ (GRUR 1991, 531), in dem der damalige Kläger ebenfalls ein Bearbeiterurheberrecht an Text und Musik eines Liedes geltend gemacht hat, die Verletzung der Rechte an Text und Musik getrennt geprüft. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten (und von Wirtz, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 8 Rn. 14) hat § 65 Abs. 3 UrhG hieran nichts geändert, weil durch diese Bestimmung lediglich die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, bei denen Text und Musik eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurde, in der Weise verlängert wurde, dass sie nunmehr einheitlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden (Komponist oder Textdichter) geschützt sind (Thum, a.a.O., § 9 Rn. 24 und § 9 Rn. 77). Insbesondere ändert § 65 Abs. 3 UrhG nichts daran, dass (auch für die verlängerte Schutzfrist) Musik und Text jeweils für sich selbstständig urheberrechtsschutzfähig sein müssen (Thum, a.a.O., Rn. 77). Dass dies der Auffassung des Bundesgerichtshofs entspricht, zeigt sich daran, dass er mit der Entscheidung „Goldrapper“ auch nach Erlass der EU-Richtlinie 2011/77/EU und deren Umsetzung durch die Einführung von § 65 Abs. 3 durch das 9. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 02.07.2013 zum 06.07.2013 (siehe Dreier/Schulze, a.a.O., § 65 Rn. 2) daran festgehalten hat, dass es sich bei Text und Melodie um zwei Werkarten und damit notwendigerweise zwei Werke (die lediglich i. S. v. § 9 UrhG verbunden werden können) handelt. Dies entspricht schließlich auch der Auffassung des Gesetzgebers, denn die amtliche Begründung stellt fest, dass die Vorgaben der Richtlinie keine Änderung der §§ 8 und 9 UrhG erfordere und sich die Harmonisierung allein auf die Vereinheitlichung der Schutzdauer beschränke (Wandtke/Bullinger-Lüft, a.a.O., § 65 UrhG Rn. 5). d) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, allein die Entnahme des für sich genommen urheberrechtlich nicht schutzfähigen Bestandteils „zum Geburtstag“ aus dem vom Vater der Beklagten erstellten Text „Zum Geburtstag viel Glück ...“ stelle keine unzulässige Bearbeitung dar, weil keine eigenschöpferischen Züge des älteren Werks (also des Bearbeitungswerks des Vaters) verwertet worden seien, weshalb dahinstehen könne, ob der vom Vater der Beklagten erstellte Text schutzfähig sei. aa) Nach allgemeiner Ansicht können auch Werkteile urheberrechtlich schutzfähig sein und kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn einzelne Teile von Dritten ohne Erlaubnis übernommen werden, wobei der jeweilige Teil für sich betrachtet hinreichend individuell sein muss, also Schöpfungshöhe erreichen muss, woran dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an die Schutzfähigkeit des Werkes insgesamt (s. nur Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 76; Fromm/Nordemann-Axel Nordemann, a.a.O., § 2 UrhG Rn. 51; für die höchstrichterliche Rechtsprechung siehe nur BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 42 - Goldrapper - m.w.N. aus d. Rspr. d. Bundesgerichtshofs). Dies gilt auch für Übernahmen aus einem Bearbeitungswerk (OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 71 Rn. 40; gebilligt von BGH, Beschl. v. 24.10.2006, I ZR 5/06), etwa aus einer Übersetzung (OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 602 f. unter d); OLG München ZUM 2004, 845, 847 unter II. 2., 3. und 4.), aber auch aus einem Liedtext (BGH GRUR 1991, 531, 532 unter II. 1. b) cc)) am Ende; OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640, 641; LG Frankfurt a. M. GRUR 1996, 125), sowie für die Frage, ob durch die Übernahme von Teilen eines Werkes in einer Bearbeitung ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. v. § 23 S. 1 UrhG veröffentlicht und verwertet wird (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 40 – 43). Gegenstand von Bearbeitungen oder Umgestaltungen i. S. v. § 23 UrhG können also nur die geschützten Teile des Originalwerks sein, während ungeschützte Teile dem Werk entnommen und in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden dürfen (BGH GRUR 1994, 191, 198 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 23 UrhG Rn. 6 und § 24 UrhG Rn. 4; Dreier/Schulze, a.a.O., § 24 Rn. 6). bb) Die - wenn auch mehrfache (dreifache) - Übernahme der Worte „zum Geburtstag“ aus dem vom Vater der Beklagten erstellten Liedtext-Version „Zum Geburtstag viel Glück“ kann danach ein etwaiges diesem erwachsenes Bearbeiter-Urheberrecht an dem Liedtext von „Zum Geburtstag viel Glück ...“ nicht verletzen, weil die allein übernommenen Worte „zum Geburtstag“ kein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähiges Sprachwerk darstellen und auch keinen Schutz als Übersetzung (§ 3 Satz 1 UrhG) genießen: (1) Als Liedtext sind die allein übernommenen Worte „Zum Geburtstag“ nicht schutzfähig: (a) Zwar sind an die Schutzfähigkeit von Liedtexten nur geringe Anforderungen zu stellen, so dass bspw. auch der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen kann (BGH GRUR 1991, 531 - Brown Girl I; Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 87). Banale Textzeilen, solche, bei denen es sich um allgemein sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handelt oder ganz kurze Textteile einzelner Lieder bleiben jedoch schutzlos. So hat die Rechtsprechung die Schutzfähigkeit verneint für die Liedtextteile „No where to wash my clothes. Remember one Saturday night, fried Fish and Johnny cake.“ (BGH, a.a.O., 532); „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ (OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640, 641), „Alles ist gut so lange Du wild bist“ (OLG Hamburg ZUM-RD 2010, 467 juris Rn. 5), „Tausend mal berührt, tausend Mal ist nix passiert“ (LG Frankfurt a. M. GRUR 1996, 125); „Samba – hai que – Samba de Janeiro“ (OLG Hamburg ZUM 1998, 1041). Die Regel, dass sehr kleine Teile eines Sprachwerkes wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen für sich genommen nicht hinreichend individuell und damit nicht schutzfähig sein werden (BGH GRUR 2011, 134 Rn. 54 - Perlentaucher), gilt auch für Liedtextteile (BGH, Beschl. v. 18.10.2012, I ZA 2/12, ZUM-RD 2013, 241 Rn. 8; OLG Hamburg ZUM-RD 2010, 467 juris Rn. 5). (b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin allein dem Lied „Zum Geburtstag viel Glück“ entnommenen Worte „Zum Geburtstag“ als knappe Wortfolge aus lediglich zwei Worten nicht geschützt. Es handelt sich um allgemein sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe. In den Worten „Zum Geburtstag“ allein kommt auch kein mit Mitteln der Sprache ausgedrückter Gedanken- und / oder Gefühlsinhalt zum Ausdruck (zu diesem Kriterium etwa OLG Hamburg ZUM-RD 2010, 467 Rn. 5). An der fehlenden Schutzfähigkeit der von der Klägerin dem Liedtext „Zum Geburtstag viel Glück“ entlehnten Teile ändert sich auch nichts dadurch, dass die Worte „Zum Geburtstag“ mehrfach wiederholt werden, denn ein wiederholter Textteil ist nicht allein aufgrund der Wiederholung schutzfähig (OLG Hamburg ZUM 1998, 1041 juris Rn. 12, 20). (2) An der fehlenden Schutzfähigkeit der aus dem vom Vater der Beklagten geschaffenen Text allein in den Werbespot übernommenen Worte „Zum Geburtstag“ ändert sich auch nichts dadurch, dass der vom Vater der Beklagten geschaffene Text des Liedes „Zum Geburtstag viel Glück“ (also: „Zum Geburtstag viel Glück! Zum Geburtstag viel Glück! Zum Geburtstag, liebe(r) N. N., zum Geburtstag viel Glück!“) eine Übersetzung des englischen Originaltextes „Happy birthday to you, happy birthday to you, happy birthday, dear …, happy birthday to you“ darstellt. (a) Auch die Übersetzung ist nur dann als selbständiges Werk geschützt, wenn sie die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt, also für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (BGH GRUR 2000, 144 – Comic-Übersetzungen II Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 3 Rn. 6 m.w.N.). Bei Übersetzungen urheberrechtlich geschützter Sprachwerke ist dies i.d.R. der Fall (BGH, ebenda; Bullinger, a.a.O., § 3 Rn. 7). Eine persönliche geistige Schöpfung setzt jedenfalls voraus, dass die Übersetzung Einfühlungsvermögen und stilistische Fähigkeiten erfordert und damit den individuellen Geist des Übersetzers zum Ausdruck bringt, während eine solche auch bei Übersetzungen bei rein handwerklicher Tätigkeit nicht vorliegt (OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 – Jüdische Friedhöfe BeckOK UrhR / Ahlberg, 28. Edition (20.04.2018), § 3 UrhG Rn. 15 m.w.N.; Schricker/Loewenheim-Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 22). Der Bereich der „kleinen Münze“ muss jedenfalls erreicht sein (BGH GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Texte II), so dass routinemäßige Übersetzungen oder solche, bei denen der Urheber keinen eigenen Spielraum hat, keine schutzfähige Bearbeitung i. S. v. § 3 Satz 1 UrhG darstellen (Loewenheim, ebenda; OLG München ZUM 2004, 845, 847). (b) Danach mag die Übersetzung des Liedtextes insgesamt geschützt sein, weil sie sich – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht auf eine exakte wörtliche Übersetzung beschränkt, da der Vater der Beklagten „happy birthday to you“ nicht mit „glücklicher (oder fröhlicher) Geburtstag für Dich“ übersetzt hat, sondern nicht völlig inhaltsgleich mit „Zum Geburtstag viel Glück“. Es mag eine ausreichende schöpferische Leistung zu bejahen sein, weil in der freieren Übersetzung von „happy“ mit „viel Glück“ Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse und Üblichkeiten der deutschen Sprache zum Ausdruck kommt, weil man „happy birthday to you“ auch mit „Alles Gute zum Geburtstag“ (so der Übersetzungsvorschlag bei „google translate“) hätte übersetzen können, so dass zugunsten der Beklagten anzunehmen ist, dass für ihren Vater ein Spielraum bei der Übersetzung bestand, den er auch genutzt hat, und weil die Wendung „viel Glück“ eher in die Zukunft bezogen sein mag, während mit dem englischen „happy birthday“ der Geburtstag selbst gemeint sein mag (vgl. LGU S. 9 Abs. 1). Doch ist eine darin liegende schöpferische Leistung des Vaters der Beklagten als Übersetzer von der Klägerin in ihren Werbespot gerade nicht übernommen worden, weil sie in diesen allein die Worte „Zum Geburtstag“ und nicht auch die Worte „viel Glück“ übernommen hat. Wie oben unter aa) dargestellt, gilt für Übersetzungen wie auch für alle anderen (auch Bearbeitungs-) Werke, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn lediglich ein schutzunfähiger Teil übernommen wird. Die Worte „Zum Geburtstag“ sind jedoch – auch als Übersetzung von „birthday (to you)“ – für sich genommen nicht schutzfähig. cc) Die Frage der Schutzfähigkeit des entlehnten Textteils „Zum Geburtstag“ vermag der Senat auch aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Für Sprachwerke und damit auch Liedtexte gilt nicht der für Werke der Musik vom Bundesgerichtshof (siehe BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper) entwickelte Grundsatz, dass für eine tatrichterliche Würdigung im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sei (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper). Insbesondere bei nur aus einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen und bei alltäglichen Texten bzw. Textteilen kann die Schutzfähigkeit von einer Urheberrechtskammer oder einem Urheberrechtssenat – wie dem erkennenden Senat - aus eigener Sachkunde beurteilt werden (siehe BGH ZUM-RD 2013, 241 Rn. 9; OLG München ZUM 2004, 845, 847; OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 603 f.; OLG Frankfurt ZUM 1995, 795). Daran ändert auch das von der Beklagten vorgelegte private „Kurzgutachten“ (Anl. B 4, Bl. 46) nichts, denn dieses enthält keinerlei Begründung dafür, warum die übernommenen Worte „Zum Geburtstag“ für sich schutzfähig sein sollen. Ein derartiges Gutachten bedarf aber einer überprüfbaren Begründung (BGH GRUR 1988, 812, 814 – Ein bisschen Frieden). Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten vorgelegte Schreiben des Herrn Dx vom Musikwissenschaftlichen Dienst der GEMA vom 07.06.2005 besagt lediglich, dass der Titel „Zum Geburtstag viel Glück“ in der GEMA-Datenbank als Bearbeitung der freien Melodie und für den Text als Neutext als geschütztes Werk registriert ist, verhält sich also bereits nicht zur Frage der Schutzfähigkeit der Worte „Zum Geburtstag“. e) Die von der Klägerin in ihren Werbespot übernommene Bearbeitung der Originalmelodie (also die des Liedes „Good Morning to all“, die auch dem Lied „Happy birthday to you“ zugrunde liegt) durch den Vater der Beklagten weist nicht die für ein Werk der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf. Eine Urheberrechtsverletzung scheidet deshalb auch insoweit aus. aa) Entgegen der von der Klägerin zumindest in erster Instanz vertretenen Auffassung (Bl. 6) kann diese Frage nicht deshalb dahingestellt bleiben, weil dann, wenn das US-amerikanische Lied „Happy Birthday to you“ in Bezug auf die Melodie gemeinfrei geworden ist (was unstreitig jedenfalls seit 2016 der Fall ist) oder zum Zeitpunkt der Erstellung der Bearbeitung durch den Vater der Beklagten bereits gemeinfrei war (was streitig ist), auch die (von der Klägerin so genannte) „deutsche Adaption“ gemeinfrei sein müsse, weil für diese nichts Anderes gelten könne als für das Original. Diese Argumentation verkennt, dass ein Bearbeiterurheberrecht auch durch Bearbeitung gemeinfreier oder gemeinfrei gewordener Werke entstehen kann (siehe bspw. BGH GRUR 1991, 531 - Brown Girl I - und GRUR 1991, 533 - Brown Girl II); was im Übrigen auch bereits § 3 Satz 2 UrhG belegt. bb) Für die Schutzfähigkeit von Werken der Musik i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG gelten die nachfolgenden Grundsätze: (1) Bei Werken der Musik liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den für die Zubilligung von Urheberrechtschutz erforderlichen individuellen ästhetischen Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Im Bereich des musikalischen Schaffens ist der Schutz der kleinen Münze anerkannt, die einfache und gerade noch geschützte geistige Leistungen erfasst. Es reicht daher aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt. Dabei kann eine individuelle schutzfähige Leistung sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören. Dabei ist auch im Hinblick auf Musikwerke zu berücksichtigen, dass für einen urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (zum Ganzen: BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 44 – Goldrapper – m. w. N.). Entscheidend für die Frage der Schutzfähigkeit ist, ob der auf dem Zusammenspiel all dieser Elemente beruhende Gesamteindruck den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad aufweist. Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, a.a.O., Rn. 45; BGH GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada). (2) Für Bearbeitungen gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für originär geschaffene Musikwerke (BGH GRUR 1991, 533 – Brown Girl II; BGH GRUR 1968, 321, 324 - Haselnuss). Auch bei Bearbeitungen gilt mithin der Grundsatz, dass keine zu hohen Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1991, 533 – Brown Girl II – und GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada). (3) Dies gilt auch für Bearbeitungen eines nicht oder nicht mehr geschützten musikalischen Werkes, denn § 3 Satz 2 UrhG hat nur klarstellende Funktion (unwesentliche Bearbeitungen sind solche, die nicht schöpferischer Natur sind, Dreier/Schulze, a.a.O., § 3 Rn. 28; Fromm/Nordemann-Axel Nordemann, a.a.O., § 3 UrhG Rn. 32; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 3 UrhG Rn. 28). Nach a. A. ist allerdings § 3 Satz 2 UrhG dahingehend zu verstehen, dass auch Bearbeitungen gemeinfreier Werke, die nach § 3 Satz 1 Urheberschutz genössen, unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 UrhG dennoch nicht schutzfähig sind (so Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 3 Rn. 29 und BeckOK / Ahlberg, a.a.O., § 3 Rn. 38). Der Bundesgerichtshof geht aber auch für Bearbeitungen gemeinfreier Werke jedenfalls für vor Inkrafttreten des § 3 Satz 2 UrhG am 1.7.1985 bearbeitete Werke ohne Weiteres davon aus, dass keine strengeren Anforderungen gelten als nach § 3 Satz 1 UrhG, wie sich der Entscheidung „Brown Girl II“ (GRUR 1991, 533) entnehmen lässt (dort: Bearbeitung eines karibischen Volkslieds). (4) Auch für Melodien gilt der oben unter d) aa) dargestellte Grundsatz, dass dann, wenn lediglich Teile eines Werkes übernommen werden, eine Urheberrechtsverletzung nur vorliegen kann, wenn der übernommene Teil für sich betrachtet schutzfähig, also die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, während ungeschützte Teile dem (in diesem Fall: Bearbeitungs-)Werk entnommen und auch in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden dürfen (siehe nur BGH GRUR 1988, 810, 812 - Fantasy OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 71 juris Rn. 40 - Whistling for a train). Auch der Melodienschutz des § 24 Abs. 2 UrhG setzt also die Übernahme einer schutzfähigen Komposition oder eines schutzfähigen Teils derselben voraus (Dreier/Schulze, a. a. O., § 24 Rn. 45 f.; OLG Hamburg ZUM 2002, 647 juris Rn. 51 f. – Brown Girl). cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Bearbeitung der Originalmelodie (des Liedes „Good Morning to all“ / „Happy Birthday to you“) durch den Vater der Beklagten nicht schutzfähig. Dies kann der Senat – ausnahmsweise – ohne Einholung des von Beklagtenseite für die Schutzfähigkeit angebotenen musikwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde beurteilen. (1) Der Beurteilung zugrunde zu legen ist allein die Singstimme der Bearbeitung des Vaters, deren Notenbild die Klägerin als Anl. B 17 (Bl. 110; erneut vorgelegt im Berufungsrechtszug als Anl. BG 1, Bl. 119 eAkte) vorgelegt hat (dort als „Gesang“ bezeichnet). Mehr hat die Klägerin in ihren Werbespot nicht übernommen, wie die Klägerin auf S. 5 unten / 6 der Berufungserwiderung (Bl. 76 f. eAkte) unbestritten vorgetragen hat, also insbesondere nicht Arrangements für weitere Stimmen oder die aus der Anl. B 17 (Bl. 110) ersichtliche Klavierbegleitung. Dies wird bestätigt durch das von der Beklagten als Anl. B 4 (Bl. 46) vorgelegte Kurzgutachten, in dem es hinsichtlich des Werbespots heißt „Eine Frauenstimme singt diesen Text ...“, und das Vorspielen des Werbespots vom Mobilphone des Klägervertreters im Termin vor dem Senat (S. 8 des Protokolls, Bl. 140). (2) Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten sowie einer Gegenüberstellung der als Anl. B 17 (Bl. 110) vorgelegten Melodie (Singstimme) der Bearbeitung des Vaters der Beklagten („Zum Geburtstag viel Glück“) mit der von ihr als Anl. B 18 (Bl. 111) vorgelegten Melodie des Originals ergibt sich, dass sich die Bearbeitung durch den Vater der Beklagten auf die folgenden Punkte beschränkt hat: (a) Im Auftakt werden die beiden Achtel des Originals (auf das Wort „Happy“) durch ein punktiertes Achtel und ein Sechzehntel (auf den Text „Zum Ge-“) ersetzt; diese Änderung wiederholt sich dreimal (immer bei dem Text „Zum Ge-“ statt „Happy“); im fünften Takt wird die dritte Achtelnote des Originals (auf das Wort „dear“) durch ein punktiertes Achtel und ein Sechzehntel (auf das Wort „liebe(r)“) ersetzt; die halben Noten eingangs der Takte 2, 4 und 8 des Originals (jeweils auf das Wort „you“) werden jeweils durch eine Viertelnote (jeweils auf das Wort „Glück“) und eine Pause von einem Viertel ersetzt. (b) Ferner ist die Bearbeitung in einer anderen Tonart gehalten. (3) Diese Veränderungen gegenüber der Originalmelodie sind nicht geeignet, der Bearbeitung die erforderliche Schöpfungshöhe i. S. v. § 3 Satz 1, § 2 Abs. 2 UrhG zu verleihen: (a) Das Transponieren in eine andere Tonart scheidet insoweit von vornherein als rein handwerkliche Tätigkeit aus (BeckOK UrhR / Ahlberg, a. a. O., § 3 Rn. 21; Schricker / Loewenheim-Loewenheim, a. a. O., § 3 UrhG Rn. 27). (b) Aber auch die oben unter (2) (a) dargestellten Änderungen im Rhythmus vermögen nicht einmal eine formgebende Tätigkeit geringen künstlerischen Ranges zu begründen. Zwar kann die schöpferische Eigenart der Bearbeitung auch in der Rhythmisierung zum Ausdruck kommen (BGH GRUR 1968, 321, 324 - Haselnuss Schricker/Loewenheim-Loewenheim, a. a. O., § 3 UrhG Rn. 25; Dreier/Schulze, a. a. O., § 3 Rn. 24); jedoch bleiben kleinere Änderungen in Melodie oder Rhythmus im Bereich des Handwerklichen, wenn sie aus Gründen besserer Spielbarkeit vorgenommen werden und den Charakter des Stückes unverändert lassen (Schricker/Loewenheim-Loewenheim, a. a. O., § 3 UrhG Rn. 27; BeckOK UrhR/Ahlberg, a. a. O., § 3 Rn. 21). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist die Ersetzung der beiden Achtel (auf das Wort „Happy“ durch ein punktiertes Achtel und ein Sechzehntel (auf „Zum Ge-“) lediglich vorgenommen worden, um die Originalmelodie an die deutsche Textfassung anzupassen. Nichts Anderes gilt für die Ersetzung der im Original auf das Wort „dear“ entfallenden halben Note durch eine punktierte Achtel und ein Sechzehntel, die ersichtlich dadurch bedingt ist, dass das Wort „Liebe(r)“ (als Übersetzung von „dear“) zwei und nicht nur eine Silbe hat wie das Wort „dear“. Schließlich erscheint auch die Ersetzung der auf das Wort „you“ entfallenden halben Note durch eine Viertelnote (entfallend auf das Wort „Glück“ in der vom Vater der Beklagten geschaffenen Version) und eine nachfolgende Viertelpause als so geringfügige Änderung, dass sie den Charakter der Originalmelodie unverändert lässt. Insgesamt fehlt es daran, dass durch die Bearbeitung der Melodie musikalisch ein nicht schon im Originalwerk vorgegebener ästhetischer Gesamteindruck entsteht wie für eine schutzfähige Bearbeitung erforderlich (vgl. Schricker/Loewenheim-Loewenheim, a. a. O., § 3 Rn. 25). Der Gesamteindruck einer einfach-klaren, volkstümlichen Melodie, welche eine heiter-fröhliche Stimmung verbreitet, wird durch die geschilderten Änderungen - auch hinsichtlich der Rhythmisierung - nicht berührt. (4) Die Frage, ob die Bearbeitung der Melodie (Singstimme) durch den Vater der Beklagten die für ein Bearbeiterurheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Auch wenn bei Werken der Musik gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen noch geschützter kleiner Münze und nicht schutzfähigem rein handwerklichen Schaffen im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich ist (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper), weil die Beurteilung, ob ein musikalisches Werk als persönliche geistige Schöpfung anerkannt werden kann, in der Regel musikalischen Sachverstand voraussetzt (BGH GRUR 1981, 267, 268; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2016, 141, 143; siehe auch Dreier/Schulze, a. a. O., § 2 Rn. 60), sieht der Senat hier in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 8 Abs. 2) einen Ausnahmefall als gegeben an. Erstens lässt sich aus den Anlagen B 17 (Bl. 110) und B 18 (Bl. 111) ohne Weiteres entnehmen, welche Änderungen an der Originalmelodie vorgenommen wurden (s. o. (2)), und zweitens erweisen sich diese als derart geringfügige Änderungen des Rhythmus von so geringer Komplexität (s. o. (3) (b)), dass sie dem Verständnis des Senats als für Urheberrecht speziell zuständigem Spruchkörper ausreichend zugänglich sind und es deshalb des besonderen musikalischen Sachverstands eines Musikwissenschaftlers vorliegend nicht bedarf. Dies gilt trotz des Umstands, dass die Klägerin mit der Anl. B 4 (Bl. 46) ein „Kurzgutachten“ von Prof. B. (Komponist, Musikproduzent und ehem. Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA) vorgelegt hat, ausweislich dessen sich die „Verwendung … der punktierten Melodie für den Euronics-Werbespot“ als „unerlaubte Übernahme“ der Bearbeitung des Vaters der Beklagten erweise. Auch insoweit (zum Text/zur Übersetzung s. o. unter d) cc)) gilt, dass das Kurzgutachten nicht wie geboten hierfür eine überprüfbare Begründung enthält, da in ihm nichts dazu ausgeführt wird, warum in Anwendung der oben unter (3) (b) und bb) (1) dargestellten Kriterien die Bearbeitung durch den Vater der Beklagten trotz der geringen, oben unter (2) im Einzelnen dargestellten Veränderungen gegenüber dem Original die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der GEMA vom 16.09.2005 gibt keinen Anlass, ein musikwissenschaftliches Gutachten einzuholen. Es bestätigt lediglich, dass die Bearbeitung des Vaters der Beklagten bei der GEMA als geschütztes Werk registriert ist, ohne sich dazu zu verhalten, dass und warum die Bearbeitung der Melodie schutzfähig sein soll, was auch nicht verwundert, weil Eintragungen bei den Verwertungsgesellschaften ohne vorherige Prüfung erfolgen (vgl. Wandtke/Bullinger-Thum, a.a.O., § 10 Rn. 67; OLG Hamburg ZUM-RD 2013, 428 juris Rn. 41). f) Aus den Ausführungen oben unter d) und e) folgt, dass selbst dann, wenn entgegen den Ausführungen oben unter b) eine einheitliche Betrachtung von Text und Melodie zu erfolgen hätte, weil es sich um ein „einheitliches Bearbeitungswerk“ handele, wie die Beklagte meint, der Werbespot der Klägerin keine Verletzung eines Bearbeiterurheberrechts darstellte. Denn auch bei dieser Betrachtung hätte die Klägerin lediglich die aus den oben unter e) dargestellten Gründen nicht schutzfähige Bearbeitung der Melodie sowie einen für sich genommen aus den oben unter d) dargestellten Gründen nicht schutzfähigen Teil des bearbeiteten (übersetzten) Textes, mithin insgesamt lediglich nicht schutzfähige Bestandteile, übernommen. 2. Die von der Beklagten als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte (in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Verlags Ex Mx) erhobene Widerklage erweist sich mithin nicht deshalb als unbegründet, weil der Senat ausschließliche verlagliche Nutzungsrechte der Beklagten als Inhaberin des Verlags verneint. Damit ist die Bedingung, unter der über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus an die Beklagte (und die übrigen Miterben) übergegangenem Urheberrecht des Vaters zu entscheiden wäre, nicht eingetreten und über diese mithin nicht zu entscheiden. Denn diese ist ersichtlich dahin zu verstehen, dass über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus kraft Erbfall übergegangenem Urheberrecht dann zu entscheiden ist, wenn der Senat Ansprüche aus den primär geltend gemachten ausschließlichen Nutzungsrechten der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Verlags verneint, weil die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den Verlag und deren Übergang mit dem Verlag über die Mutter der Beklagten an diese nicht feststellbar ist, nicht aber dann, wenn bereits keine Rechtsverletzung vorliegt. Dafür spricht der Wortlaut der Erklärung des Beklagtenvertreters auf S. 5 des Protokolls vom 16.09.2020 (Bl .137 eAkte) und insbesondere der Grundsatz, dass Prozesshandlungen im Zweifel dahin auszulegen sind, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht. Eine Auslegung der Bedingung dahin, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus kraft Erbrecht übergegangenem Urheberrecht des Vaters solle auch für den Fall zur Entscheidung gestellt werden, dass der Senat bereits eine Verletzung des Bearbeiterurheberrechts des Vaters verneint, erschiene sinnwidrig, weil dann ja bereits feststünde, dass auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche mangels Rechtsverletzung nicht bestünden. B. Zu Recht hat das Landgericht der Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, stattgegeben. 1. Stellte die Ausstrahlung des Werbespots aus den oben unter A. BB. dargestellten Gründen keine Verletzung eines (Bearbeiter-) Urheberrechts an der vom Vater der Beklagten erstellten deutschen Fassung „Zum Geburtstag viel Glück“ dar, war die Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte vom 01.04.2019 (Anl. K 1, Bl. 14) schon deshalb unberechtigt. Mithin steht der Klägerin aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf die Erstattung der ihr aus der Zurückweisung der Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da das Landgericht auf LGU S. 10 unter 2. a) zutreffend ausgeführt hat, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass für die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen sei, dass diese unberechtigt gewesen sei. 2. Mit Recht hat das Landgericht damit dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten auf Erstattung dieser Kosten i. H. v. 1.336,00 € gerichteten Klagantrag stattgegeben, da auch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten berechtigt ist. C. Schließlich hat das Landgericht zutreffend hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen und dann infolge der Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage gem. § 91a ZPO die Kosten der Beklagten auferlegt, da sich die Beklagte mit ihrer Abmahnung urheberrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin berühmt hat, die tatsächlich mangels Rechtsverletzung (s. o. A. BB.) nicht bestanden. D. Das von der Beklagten im Termin vom 16.09.2020 beantragte Schriftsatzrecht zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2020 (S. 8 des Protokolls, Bl. 140 eAkte) musste nicht gewährt werden, weil der Schrittsatz vom 14.09.2020 (Bl. 128 ff. eAkte) keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthielt. Der von der Beklagten dennoch eingereichte nicht nachgelassene Schriftsatz vom 17.09.2020 gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 1. Anders als die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2020 (Bl. 141 ff. eAkte) behauptet (S. 1 unten, Bl. 141), stellt das Bestreiten einer lückenlosen Rechtekette und insbesondere der Berechtigung des Ax-Musikverlags, dem Vater der Beklagten die Bearbeitung des Lieds „Happy birthday to you“ zu gestatten, im Schriftsatz vom 14.09.2020 keinen neuen Tatsachenvortrag dar. Dies hatte die Klägerin bereits in erster Instanz in ihrer Erwiderung zur Widerklage (S.2 ff. des Schriftsatzes vom 16.07.2019, Bl. 52 ff.) sowie abermals in der Berufungserwiderung bestritten. Auch dass die Bearbeitungen von Text und Musik durch den Vater der Beklagten getrennt zu betrachten seien, hatte die Klägerin in der Sache bereits zuvor dadurch vorgetragen, dass sie in der Berufungserwiderung das beides getrennt betrachtende landgerichtliche Urteil ausdrücklich verteidigt hat und überdies unter Bezugnahme auf die Entscheidung „Goldrapper“ vorgetragen hat, die Kombination von deutschem Text und bearbeiteter Melodie begründe kein eigenständiges (Bearbeitungs-)Werk (S. 2 – 4 der Berufungserwiderung, Bl. 73 – 75 eAkte). Auch dass die „rhythmische Neuordnung“ der Melodie durch den Vater der Beklagten keine die notwendige Schöpfungshöhe erreichende, sondern nur handwerkliche Tätigkeit darstellte und die Nutzung der Wortfolge „Zum Geburtstag“ in ihrem Werbespot keine Urheberrechtsverletzung darstellen könne (S. 4 unten / 5 oben des Schriftsatzes vom 14.09.2020, Bl. 131 f. eAkte), hatte die Klägerin bereits in der Berufungserwiderung vorgetragen (S. 4 – 6 und 8, Bl. 75 – 77 und 79 eAkte). Neu war lediglich der in Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsreplik vom 20.05.2020 (S. 3 ff. = Bl. 112 ff.) gehaltene Vortrag der Klägerin, die Bearbeitung durch den Kläger erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 3 UrhG (S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 14.09.2020, Bl. 129 ff.). Dieser Vortrag ist jedoch aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich, weil § 65 Abs. 3 UrhG lediglich eine Regelung zur Schutzdauer enthält, nicht hingegen zur Folge hat, dass bei Erfüllung seiner Voraussetzungen Text und Melodie als einheitliches Werk anzusehen wären (mit der Folge, dass Textdichter und Komponist Miturheber i. S. v. § 8 UrhG wären, siehe dazu oben unter A. BB. 2. c) bb)). 2. Im Übrigen gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten keinen Anlass i. S. v. § 156 ZPO, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Er enthält schon keinen neuen Vortrag, der eine abweichende Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen rechtfertigte. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wirft der vorliegende Fall keine ungeklärten entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf. Berichtigungsbeschluss vom 17. März 2021 Die Gründe des am 28.10.2020 verkündeten Urteils des Senats (4 U 656/19) werden wie folgt berichtigt: Auf S. 34 wird in der 8. Zeile von oben (unter (a), dort im zweiten Absatz) das Wort „Achtelnote“ durch das Wort „Viertelnote“ ersetzt. Auf S. 35 werden in der 9. Zeile von oben die Worte „halben Note“ durch das Wort „Viertelnote“ ersetzt. Gründe: Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 319 ZPO vor. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Verfügung vom 25.02.2020) und haben keine Einwände geäußert.