Beschluss
4 W 67/20
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1026.4W67.20.00
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Leitsätze
Sind die Kosten noch nicht festgesetzt worden, kann auch noch keine Niederschlagung beantragt werden.(Rn.2)
Tenor
Die weiteren Rechtsmittel der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die Kosten noch nicht festgesetzt worden, kann auch noch keine Niederschlagung beantragt werden.(Rn.2) Die weiteren Rechtsmittel der Antragsteller werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 5. November und 9. November einen Antrag auf Kostenniederschlagung gestellt, die Höhe der Kosten von 1.000,00 € gerügt sowie Widerspruch, Beschwerde und Revision eingelegt. Die von den Antragstellern angestellten Rechtsbehelfe gehen ins Leere. Kosten sind noch nicht festgesetzt worden, weshalb auch noch keine Niederschlagung beantragt werden kann, die Kosten betragen auch nicht 1.000,00 €, insoweit ist lediglich eine Streitwertfestsetzung erfolgt. Die weiteren Rechtsbehelfe sind unzulässig, das Verfahren ist nach Zurückweisung von Beschwerde und Anhörungsrüge abgeschlossen. Zudem ist festzuhalten, dass die Antragsteller ihre Anträge inhaltlich nicht weiter begründet haben. Es fällt auch auf, dass die Anträge lediglich die Unterschrift des Antragstellers tragen, obwohl sich der angegriffene Titel gar nicht gegen diesen persönlich richtet.