Beschluss
4 U 410/20
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0218.4U410.20.00
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Leitsätze
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 25. Mai 2020,VI ZR 252/19, auch zu Art 18 der Richtlinie 2007/46/EG ausdrücklich klargestellt, dass diese Norm jedenfalls nicht das Interesse schützt, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.09.2020, Aktenzeichen 7 O 113/20, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 25. Mai 2020,VI ZR 252/19, auch zu Art 18 der Richtlinie 2007/46/EG ausdrücklich klargestellt, dass diese Norm jedenfalls nicht das Interesse schützt, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.(Rn.11) 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.09.2020, Aktenzeichen 7 O 113/20, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.600,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der beklagten xxx xxx infolge eines am 4.10.2011 erfolgten Erwerbs eines vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen PKW Golf Plus für 30.661,99 €. Das Landgericht hat die auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei, unter Abänderung des am 27.08.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – 7 O 425/19 - wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN xxx die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, a) dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen. b) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 05.10.2011 mit der Typengenehmigungsnummer xxx erteilt hat. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des näheren Inhalts des angefochtenen Urteils auf dieses Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel nach wie vor offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 21.1.2021 (Blatt 156 ff eAkte) Bezug genommen. Die Ausführungen der Klagepartei in der Gegenerklärung vom 18.2.2021 (Blatt 188 ff) sind nicht geeignet, die Begründetheit der Berufung zu rechtfertigen. 1. Zu dem von der Klagepartei auch in der Stellungnahme vom 18.2.2021 vertretenen Individualschutz, der den von ihr angeführten Normen des Europarechts zukommen soll, hat sich der Bundesgerichtshof - wie vom Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 21.1.2021 ausgeführt - in den Entscheidungen vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19, Umdruck RN 76) und 30.7.2020 (BeckRS 19146, RN 10 ff, 15 f) eindeutig und unmissverständlich geäußert und diesen abgelehnt. Hierbei ist er auch im Urteil vom 8.12.2020 (VI ZR 244/20, Umdruck RN 20) geblieben. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Klagepartei nicht ansatzweise auseinander, sondern bezieht sich auf Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Stuttgart und Gera, die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.7.2020 (aaO, RN 16) berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19) im Übrigen auch zu Art 18 der Richtlinie 2007/46/EG ausdrücklich klargestellt, dass diese Norm jedenfalls nicht das Interesse schützt, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (Umdruck, RN 76). Angesichts der vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 30.7.2020 (VI ZR 5/20, aaO, RN 16) und 8.12.2020 (VI ZR 244/20, RN 20) als „acte claire“ bezeichneten Rechtslage erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die von der Klagepartei zitierte Stellungnahme des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 19.12.2019. 2. Soweit dem Senat bekannt haben die von der Klagepartei in der Stellungnahme vom 12.2.2021 angeführten „tausenden“ gleichgelagerten Verfahren gegen die Beklagte vor keinem Oberlandesgericht zum Erfolg geführt, weswegen - zumal vor dem Hintergrund der in 1. dargestellten geklärten Rechtslage - eine Revisionszulassung mangels fortbestehender grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.