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Urteil

4 U 359/20

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0721.4U359.20.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29.07.2020, Az. 3 O 67/19, abgeändert: (1) Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. 4. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung - das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Hechingen - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.267,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29.07.2020, Az. 3 O 67/19, abgeändert: (1) Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. 4. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung - das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Hechingen - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.267,01 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte vor dem Hintergrund des so genannten VW-Diesel-Abgasskandals. 1. Der Kläger erwarb am 02.09.2010 von der Beklagten einen neuen VW Golf Comfortline BlueMotion Technology 1,6 l TDI zum Kaufpreis von 21.267,01 € brutto (Anl. K1, Bl. 39 eAkte LG). Das Fahrzeug unterliegt der Abgasnorm Euro 5 A. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer Software ausgestattet gewesen, die erkannt hatte, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand den „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) zur Ermittlung des Abgasausstoßes durchfuhr. (Nur) in diesem Fall wurde die Abgasrückführung erhöht und der Schadstoffausstoß, insbesondere von Stickoxiden (NOx), vermindert („Modus 1“). Die gesetzlichen Grenzwerte wurden in diesem Modus eingehalten. Im regulären „Straßenbetrieb“ war die erhöhte Abgasrückführung nicht aktiviert, der Schadstoffausstoß war höher („Modus 0“). Das Kraftfahrtbundesamt hat die Beklagte verpflichtet, die Motorsteuerung der Fahrzeuge mit den Motoren EA 189 nach Euro 5 dahin anzupassen, dass eine Unterscheidung zwischen Prüfstandsmodus und Alltagsbetrieb entfällt. Der Kläger hat eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte technische Maßnahme (Softwareupdate, ggf. mit technischen Anpassungen) an seinem Fahrzeug vornehmen lassen, durch welche die Motorsteuerung in einem adaptierten Modus betrieben wird. Der Kläger hat vor Einreichung der hiesigen Klage die Beklagte beim Landgericht Hechingen (3 O 87/17) als Verkäuferin wegen desselben Fahrzeugs auf Nacherfüllung (Nachlieferung) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2018 abgewiesen, der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 19.02.2020 (4 U 293/18) zurückgewiesen. Über die vom Senat zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision gegen dieses Urteil (VIII ZR 45/20) ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Am 23.04.2019 schloss sich der Kläger der beim OLG Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 anhängig gewesenen Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte an, die Anmeldung nahm er am 19.09.2019 wieder zurück. Mit der am 30.10.2019 beim Landgericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 19.11.2019, hat der Kläger Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und nur hilfsweise u.a. Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangt. Er hat die Beklagte aus Deliktsrecht, insbesondere wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Sie hat ihre Haftung auch in der Sache in Abrede gestellt. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe bereits 2015 Kenntnis davon gehabt, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage als zulässig angesehen und als unbegründet abgewiesen. Eine anderweitige Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Klage auf Nacherfüllung bestehe nicht. Dem Kläger stehe auch grundsätzlich ein Anspruch gem. § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Der Kläger habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, im Rahmen des Dieselskandals 2015 erfahren zu haben, dass sein Fahrzeug betroffen sei. Die Verjährungsfrist habe also mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und sei Ende 2018 abgelaufen, so dass die vorliegende Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ändere hieran nichts, weil sie allein zum Zwecke der Hemmung der Verjährung vorgenommen worden sei und damit rechtsmissbräuchlich. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Verjährung sei nicht eingetreten. Das Landgericht habe ihm zu Unrecht Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2015 unterstellt. Zudem hätten die Parteien von Ende 2018 bis 2020 in Vergleichsverhandlungen gestanden. Durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage sei eine rückwirkende Verjährungshemmung eingetreten. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgericht Hechingen vom 29.07.2020, Az. 3 O 67/19, wird wie nachfolgend abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76 freizustellen. Hilfsanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 21.267,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76 freizustellen. Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung. Sie hält den Feststellungsantrag nach wie vor für unzulässig. Der Kausalitätsnachweis sei im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Die Feststellungen des Landgerichts zum Ablauf der Verjährungsfrist seien fehlerfrei. 4. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 verwiesen (§§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist ganz überwiegend begründet. Der im Rahmen des Hauptantrags (reine Feststellung) primär gestellte Feststellungsantrag ist zwar unbegründet, auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist die Beklagte aber zu verurteilen, so dass über die (weiteren) Hilfsanträge nicht zu befinden ist. Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nicht zuzusprechen. Im Einzelnen: 1. Eine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die vom Kläger erhobene Klage auf Nacherfüllung (Nachlieferung) ist vom Landgericht zu Recht verneint worden. a) Voraussetzung für die anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist in subjektiver Hinsicht, dass die Parteien identisch sind oder es sich um Personen handelt, auf die sich nach §§ 325 – 327 ZPO die subjektive Rechtskraft erstrecken kann (BGH NJW 2001, 3713, 3714; BGH GRUR 2013, 1269 Rn. 16 - Wundverband; Zöller-Greger, 33. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKo ZPO / Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 261 Rn. 50 ff.) und in objektiver Hinsicht, dass die „Streitsache“ identisch ist, es sich also um denselben Streitgegenstand handelt (BGH NJW 2001, 3713, 3714; BGH GRUR 2013, 1269 Rn. 17). Es gilt der allgemeine Streitgegenstandsbegriff (Zöller-Greger, a.a.O., § 261 Rn. 9; MüKo ZPO / Becker-Eberhard, a.a.O., § 261 Rn. 56), so dass nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sowohl das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klagantrag ergeben, als auch der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, übereinstimmen müssen, damit eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben ist, während eine solche bei identischem Sachverhalt, aber unterschiedlichen Anträgen, bei identischen Anträgen, aber verschiedenen Sachverhalten und erste recht bei Verschiedenheit von Anträgen und Sachverhalten ausscheidet (BGH NJW 1952, 1375, 1376; BGH NJW 2001, 3713, 3714; BGH NJW 2002, 1503; MüKo ZPO / Becker-Eberhard, ebenda). b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht eine anderweitige Rechtshängigkeit hinsichtlich der Hauptsache mit Recht verneint (nachfolgend aa)), auch hinsichtlich der mit Klagantrag (Berufungsantrag) Ziff. 2 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten liegt eine solche nicht vor (nachfolgend bb)): aa) Hinsichtlich der Hauptsache handelt es sich zwar um dieselben Parteien, der Kläger stellt hier aber andere Anträge (Feststellung der Schadensersatzpflicht, hilfsweise Rückabwicklung in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs) als im Parallelverfahren (Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion der Beklagten mit identischer technischer Ausstattung). Mit Recht hat das Landgericht insoweit darauf hingewiesen, dass im Parallelverfahren gerade keine Entscheidung über Schadensersatzansprüche zu treffen ist (wie die Beklagte auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 05.03.2020, Bl. 141 eAkte LG unzutreffend behauptet hat: der Kläger mache im Parallelverfahren Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises bzw. die Feststellung der die Rückabwicklung begründenden Schadensersatzpflicht der Beklagten geltend). bb) Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor. Denn zwar handelt es sich um denselben Betrag und denselben Antrag wie im Parallelverfahren (dort Klagantrag Ziff. 3). Die deshalb vom Senat im Termin vom 09.06.2021 geäußerten Bedenken, auf die nach § 139 Abs. 3 ZPO hinzuweisen war (BGH NJW 1989, 2064, 2065), sind vom Kläger allerdings durch den Schriftsatz vom 09.07.2021 (S. 4 unter B., Bl. 256 Berufungsakte), welcher ihm insoweit antragsgemäß in Ziff. 1. a) des Beschlusses vom 23.06.2021 (S. 2, Bl .249 Berufungsakte) nachgelassen wurde, ausgeräumt worden. Denn der Kläger hat dort klargestellt (S. 4 unten unter B., Bl. 256 Berufungsakte), dass es sich nicht um dieselben 1.789,76 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt, die im Parallelverfahren geltend gemacht werden, sondern um weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 2. Der primär im Rahmen des Hauptantrags gestellte Feststellungsantrag (Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr) ist jedenfalls unbegründet, so dass die Frage, ob insoweit ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, dahinstehen kann, weil dieses nur Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung ist (siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 m.w.N.). Denn der Umstand allein, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, kann keine Haftung der Beklagten begründen, sondern nur, soweit dies auf einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruht (wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird). Hierauf hat der Senat im Termin vom 09.06.2021 hingewiesen (S. 2 unten des Protokolls, Bl. 245 Berufungsakte). Der Schriftsatz, vom 09.07.2021 der dem Kläger auch insoweit durch Beschluss vom 23.06.2021 nachgelassen wurde), enthält nichts, was eine andere Bewertung rechtfertigte, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (S. 1 ff. unter A., Bl. 253 ff. Berufungsakte). 3. Hingegen erweist sich der hilfsweise im Rahmen der Hauptanträge gestellte „reine“ Feststellungsantrag (Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: W...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt) als zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig, weil insoweit ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist; der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage (siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., 3 256 Rn. 7a m.w.N.) steht hier nicht entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist von Anfang an und noch immer in der Entwicklung begriffen, sodass er nicht gehalten war, eine Leistungsklage zu erheben. Ohnehin reicht es für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus, dass der Schaden zur Zeit der Klageerhebung nicht abschließend bezifferbar war (Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a, 7c). Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten verfangen nicht. Es ist zwar richtig, dass bei dem hier allein in Frage stehenden deliktischen Schadensersatz, der dem Grunde nach gefordert werden kann (s.u. b)), grundsätzlich nur das negative Interesse zu ersetzen sein wird, und es ist tatsächlich durchaus denkbar, dass auch bei der Frage, welche der später noch beziffert vom Kläger geltend zu machenden Schadenspositionen von der Beklagten ersetzt werden müssen, Streit entstehen mag. Das ist aber hinzunehmen, nachdem der Kläger den Weg der „bloßen“ Feststellung gewählt hat, der ihm wegen des hier fehlenden Vorrangs der Leistungsklage nicht versagt werden kann. Auch ansonsten ist es bei zulässigen Feststellungsklagen nicht ungewöhnlich, dass in der Folge bei der Regulierung des bezifferten Anspruchs Streit entsteht. b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die Gegenstand des Feststellungsanspruchs sind, aus §§ 826, 31 BGB zu (nachfolgend aa)), und dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht verjährt (nachfolgend bb)). aa) Dass und warum die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet und worin der anfängliche Schaden des Klägers besteht, hat der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) herausgearbeitet. Alle hiergegen von der Beklagten angeführten Argumente sind umfassend erledigt und vom Bundesgerichtshof als nicht tragfähig erkannt worden. Auf die Entscheidungsgründe des BGH (aaO) kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch im vorliegenden Fall kann ohne Weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der von der Beklagten so genannten „Umschaltlogik“ im eingebauten Motor, die ein Stilllegungsrisiko mit sich brachte, gewusst hätte. Die Beklagte hat denn auch schließlich ihren Antrag auf Parteivernehmung des Klägers dazu, dass er auch in Kenntnis der „Umschaltlogik“ den PKW erworben hätte, zurückgenommen (S. 2 des Protokolls vom 09.06.2021, Bl. 245 Berufungsakte). bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist keine Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten, weil diese durch die Anmeldung des Klägers zur in Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage wirksam gehemmt worden ist. (1) Mit dem Landgericht ist allerdings anzunehmen, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (und der Person des Schuldners) i. S. v. § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB besaß. (a) Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass das konkrete von ihm gekaufte Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. (aa) Das Landgericht hat auf LGU S. 7 (Abs. 3) ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, er habe frühzeitig Probleme mit dem Auto bemerkt und im Rahmen des Dieselskandals 2015 erfahren, dass sein Fahrzeug betroffen ist. Diese Feststellung begegnet allerdings deshalb bedenken, weil es auf S. 2 des Protokolls der Sitzung des Landgerichts vom 22.07.2020 (nur) heißt „ich habe nach dem Kauf gleich mitbekommen, dass mit dem Auto was nicht stimmt, das habe ich aber leider nicht weiter verfolgt. 2015/16 hat man es dann halt mit dem Dieselskandal mitgekriegt.“ (bb) Jedoch ist aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat (S. 2 und 3 des Protokolls vom 09.06.2021, Bl. 246 f. Berufungsakte) davon auszugehen, dass er bereits im Jahr 2015 wusste, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war. Zwar hat er auch dort angegeben, er könne nicht sagen, ob er 2015 oder 2016 erfahren habe, dass sein Fahrzeug betroffen sei. Er hat jedoch weiter erklärt, dass hierzu E-Mail-Verkehr mit seiner Werkstatt existiere, zu dessen Inhalt er jedoch nichts Näheres angab und die er auch nicht vorlegen konnte. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der E-Mails eine genauere Zeitangabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Erlangung der Kenntnis möglich wäre. Zu seinen Lasten ist infolgedessen davon auszugehen, dass dies im Jahr 2015 der Fall war. Denn zwar trägt der Schuldner und damit hier die Beklagte die Beweislast für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers (BGH NJW 2017, 248 Rn. 12). Soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, muss der Gläubiger jedoch an der Sachaufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (BGH, ebenda; Palandt-Ellenberger, BGB 80. Aufl., § 199 Rn. 50). Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. (b) Nach den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof in den Rn. 17 ff. seiner Entscheidung vom 17.12.2020 (VI ZR 739/20) aufgestellt hat, ist damit auch vorliegend eine ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Jahr 2015 und die Zumutbarkeit der Klagerhebung anzunehmen mit der Folge, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist mit dem 31.12.2018 abgelaufen ist. (2) Der geltend gemachte Anspruch ist dennoch nicht verjährt, weil der Kläger sich der beim OLG Braunschweig unter dem Aktenzeichen 1 MK 1/18 noch im Jahr 2018 anhängig gemachten Musterstellungsklage wirksam und damit mit verjährungshemmender Wirkung angeschlossen hat (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). (a) Die Anmeldung erfolgte unter dem Datum vom 23.04.2019 mit den nach § 608 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben, was die Beklagte auch nicht bestritten hat. (b) Die Anmeldung erfolgte zwar zu einem Zeitpunkt, als die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war (bei Kenntnis im Jahr 2015). Richtiger Ansicht ist dennoch eine Hemmung der Verjährung eingetreten, weil nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Hemmung durch die „Erhebung der Musterfeststellungsklage“ für alle „wirksam angemeldeten“ Ansprüche eintritt, d. h. für alle nach § 608 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht angemeldeten Ansprüche, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Gehemmt wird die Verjährung des Anspruchs bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit der Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister, also auch dann, wenn zwischen Erhebung der Musterfeststellungsklage und Anmeldung an sich Verjährung eingetreten wäre (h. M., etwa BeckOK BGB / Henrich, Stand 01.05.2021 Rn. 20a und OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2021, 13 U 354/20, dort auch zum Meinungsstand in Rn. 41). Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 19/2701, 9 f.) ergibt sich, dass diese Problematik im Gesetzgebungsverfahren gesehen und dahingehend beantwortet wurde, dass mit der Klageerhebung zunächst eine Hemmung eintreten soll, die nur dann rückwirkend entfällt, wenn der Verbraucher den Anspruch nicht oder nicht wirksam nachträglich anmeldet. (c) Nachdem der Kläger die Anmeldung am 19.09.2019 zurückgenommen hat, endete die Hemmung durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB erst sechs Monate nach Rücknahme der Anmeldung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger längst Klage erhoben (Zustellung der Klageschrift am 19.11.2019). (d) Der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs verfängt aus Rechtsgründen nicht. Die Verjährung wurde durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage auch dann gehemmt, wenn diese wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger nicht bestritten allein zum Zwecke der Verjährungshemmung erfolgt sein sollte. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 2. Zivilsenats des OLG Stuttgart im Urteil vom 25.2.2021 (2 U 441/19) in jeder Hinsicht an und macht sich die dortigen, nachfolgend zitierten Ausführungen zu Eigen: „Der Verjährungshemmung steht der von der Beklagten behauptete Rechtsmissbrauch nicht entgegen.... Die Rechtsprechung des BGH zum Rechtsmissbrauch beim Anruf einer Streitbeilegungsstelle gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. BGH, NJW 2016, 233, RN 34) ist ... auf die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht übertragbar, weil gerade die Schaffung einer einfachen Möglichkeit zur Verjährungshemmung und die Freiheit zur Rücknahme der Anmeldung ein Ziel des Gesetzgebers war (Meller-Hannich in beck-online, Großkommentar, Stand 1.12.2020, § 204, RN 113.1; Rüsing, NJW 2020, 2588, RN 15; a.A. Mansel, WM 2019, 1621). Dieser wollte gerade im Hinblick auf die Manipulationen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren noch vor Ende 2018 ein Instrument zur Verjährungshemmung schaffen (vgl. BT-Drucksache 19/2701, S. 7 Nr. 14). Nach seiner Vorstellung konnte sich der Beklagte einer Musterfeststellungsklage mit deren Erhebung darauf einstellen, dass bei Ansprüchen mit demselben Lebenssachverhalt zunächst Verjährungshemmung eintritt und nur für die Verbraucher wieder entfällt, die ihre Ansprüche nicht bzw. nicht wirksam zum Klageregister anmelden (BT-Drucksache 19/2701, S. 9f). Angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verbraucher durch die Anmeldung zum Klageregister die verjährungshemmende Wirkung der Musterfeststellungsklage auch für seine Ansprüche herbeiführt, auch wenn dies der einzige Grund seiner Anmeldung ist und er die Anmeldung wieder zurücknimmt (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, [2019 - Updatestand 18.6.2020], § 204; RN 48 h.1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.1.2021, 13 U 232/20, juris RN 91; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.9.2020, 14 U 74/20, BeckRS 2020, 27483, RN 15 f; a.A. OLG Frankfurt, 3 U 269,19, Beschlüsse vom 22.6.2020, juris RN 32 ff und 10.8.2020, juris RN 15; OLG München, 3 U 2049/20, Beschlüsse vom 9.6.2020 und 7.9.2020, BeckRS 2020, 13124, RN 20 ff und BeckRS 2020, 28274 RN 26). Missbräuchlichem Verhalten des Gläubigers ist durch die Regelung in § 608 Abs. 3 ZPO, die die Möglichkeit, eine Anmeldung zurückzunehmen, zeitlich beschränkt, hinreichend Einhalt geboten (Peters/Jacoby in Staudinger, ebenda; a.A. Mansel, WM 2019, 1621, 1624).“ (3) Auf die Frage, ob die Verjährung durch Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB für einen ausreichend langen Zeitraum gehemmt war, damit unabhängig von der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage die Einreichung der dann demnächst zugestellten Klage am 30.10.2019 die Verjährung (erneut) rechtzeitig hemmen konnte, kommt es mithin nicht entscheidend an. Entgegen den Ausführungen auf S. 5 des Schriftsatzes vom 09.07.2021 (Bl. 257 Berufungsakte) musste deshalb der durch Beschluss vom 23.06.2021 gewährte Schriftsatznachlass nicht auf die Frage der Hemmung durch Verhandlungen erstreckt werden, weshalb das insoweit im Schriftsatz vom 09.07.2021 gehaltene Vorbringen (S. 5 f., Bl. 257 eAkte) § 296a Satz 1 ZPO unterfällt und nicht zu berücksichtigen ist. Eine Hemmung durch Verhandlungen war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung deshalb nicht schlüssig dargetan, weil der im Berufungsrechtszug i. S. v. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO neue, aber unbestritten gebliebene und damit berücksichtigungsfähige Vortrag auf S. 5 f. der Berufungsbegründung (Bl. 27 f. Berufungsakte) nur Gesprächs- und Vergleichsangebote der Beklagten auflistet, aber keinerlei Reaktion der Klägervertreter. Zwar ist der Begriff „Verhandlung“ weit auszulegen und umfasst jeden ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächliche Grundlage, nachdem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht und erklärt hat, worauf er ihn im Kern stützt (BGH WM 2009, 1597 Rn. 16). An einem „Meinungsaustausch“ fehlt es aber, wenn die andere Seite niemals eine Reaktion auf die Angebote der Gegenseite zeigt. Im Übrigen ergäbe sich aber selbst bei Berücksichtigung des Vorbringens auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 09.07.2021 auch unter Berücksichtigung von § 203 Satz 2 BGB keine Hemmung nach § 203 BGB, die ausreichte, damit die Einreichung der am 19.11.2019 zugestellten Klage am 30.10.2019 den Ablauf der Verjährung unabhängig von der Anmeldung zur Feststellungsklage hätte hemmen können. Denn dann hätten zwar die Verhandlungen im Dezember 2018 begonnen (Telefonat und anschließender E-Mail-Wechsel am 12.12.2018). Es bliebe aber auch dann dabei, dass keine Reaktion der Klägerseite auf die auf S. 5 f. der Berufungsbegründung (Bl. 27 f. Berufungsakte) aufgeführten Gesprächs- und Vergleichsangebote der Beklagten (ab 18.12.2018) vorgetragen ist. Die Verhandlungen wären dann durch „Einschlafenlassen“ zu dem Zeitpunkt beendet gewesen, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Antwort des Klägers bzw. seiner Anwälte zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (zu diesem Maßstab etwa BGH NJW 2009, 1806 Rn. 10 ff.; NJW 2017, 949 Rn. 16 ff.). Nachdem die Beklagtenvertreter nach Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung am 18.12.2018 einen Vergleichsentwurf, am 28.12.2018 einen korrigierten Vergleichsentwurf und am 06.02.2019 eine Vergleichsvereinbarung übersandt hatten, hinsichtlich der sie am 19.03.2019 um Rückmeldung baten, wäre allerspätestens einen Monat später eine Antwort der Klägerseite zu erwarten gewesen (vgl. zu den in Betracht kommenden Zeiträumen BGH NJW 2017, 949 Rn. 23 und MüKo BGB / Grothe, 8. Aufl., § 203 Rn. 8), die aber nicht erfolgte. Die weiteren Nachfragen der Beklagtenseite ab 07.05.2019 konnten mangels Reaktion der Klägerseite nicht zu einer Wiederaufnahme der Verhandlungen führen. Da die mit dem 31.12.2018 ablaufende Verjährungsfrist (s. o. unter (1)) bei Beginn der Verhandlungen im Dezember 2018 nahezu abgelaufen war und die Verhandlungen mit dem 19.04.2019 eingeschlafen waren und damit die Hemmung endete, wäre ohne Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bereits Verjährung eingetreten gewesen, als die Klage in vorliegender Sache am 30.10.2019 eingereicht wurde. 3. Der auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zielende Klagantrag (Berufungsantrag) Ziff. 2 ist nicht begründet. a) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fehlte es an einer schlüssigen Darlegung, worin die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Anspruch bestand. Auf S. 156 der Replik vom 07.07.2020 (Bl. 308 eAkte LG) heißt es nur „Die Ansprüche wurden außergerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, was sich bereits aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt.“ Letzteres trifft aber nicht zu. Das allein als Anl. K 2 (Bl. 70 der eAkte des LG) vorgelegte Schreiben der Beklagten (!) vom 11.12.2017 lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Klägervertreter Gewährleistungsansprüche geltend gemacht haben; insoweit werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aber bereits im Parallelverfahren geltend gemacht). Nach den vom BGH in Rn. 25 seines Urteils vom 30.07.2020 i.d.S. VI ZR 354/19 gestellten Anforderungen liegt danach keine ausreichende Darlegung einer vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit vor. b) Zur fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags zu den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten musste dem Kläger kein Schriftsatzrecht eingeräumt werden und wurde ihm auch nicht eingeräumt (sondern nur zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit), weil insoweit bereits keine Hinweispflicht bestand, da es sich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. neuestens BGH, Urteil vom 01.04.2021, I ZR 9/18, Rn. 213 – Das Boot III). Neues Vorbringen hierzu im Schriftsatz vom 09.07.2021 unterfällt damit § 296a Satz 1 ZPO. c) Im Übrigen ließen sich die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Teil des von der Beklagten nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2021 feststellen. Dieser beschränkt sich auf die Aussage, bei dem Anspruch auf Neulieferung (Verfahren 4 U 293/18) und dem hiesigen Verfahren, bei dem ein Anspruch aufgrund sittenwidriger Schädigung mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend gemacht werde, handelt es sich um „unterschiedliche Streitgegenstände“ i.S.d. RVG (S. 4 unten, Bl. 256 Berufungsakte). aa) Dies ist schon deshalb unbehelflich, weil es für die mehrfache Entstehung der Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG nicht darauf ankommt, ob mehrere Gegenstände vorliegen, sondern mehrere Angelegenheiten (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1043, 1045; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 15 RVG Rn. 8 ff.). bb) Der Kläger trägt ferner nach wie vor nicht konkret vor, durch welche Tätigkeit die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden sein sollen. cc) Schließlich fehlt es an der Ersatzfähigkeit i. S. v. § 249 BGB mangels Erforderlichkeit, unterstellt, es sei für eine weitere Angelegenheit die geltend gemachte (im Verhältnis zum Parallelverfahren weitere) Geschäftsgebühr entstanden. Denn es ist weder einsichtig noch vorgetragen, warum die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und deliktischen Ansprüchen aus dem gleichen Lebenssachverhalt (Kauf des streitgegenständlichen Pkw von der Beklagten) gegen denselben Schuldner nicht einheitlich erfolgt ist oder hat erfolgen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat hat das Unterliegen hinsichtlich des primär im Rahmen der Hauptanträge gestellten Feststellungsantrags für geringfügig erachtet, nachdem der Kläger durch den zugesprochenen Feststellungsantrag letztlich wirtschaftlich sein Ziel erreicht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist für die Beklagte wegen der zu ihren Lasten entschiedenen Verjährungsfrage zuzulassen, da sowohl streitig ist, ob die Anmeldung an sich bereits verjährter Ansprüche zur Musterfeststellungsklage die Verjährung noch hemmen kann als auch, ob die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage allein zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist.