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Urteil

4 U 404/20

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1208.4U404.20.00
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Leitsätze
1. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV u.a. dann zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte ein Abkömmling des Arbeitgebers ist (obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Clearingstelle.(Rn.52) 2. Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.(Rn.57) 3. Eine Krankenkasse muss darlegen, dass sie die Sach- und Rechtslage zur Frage der sachlichen Zuständigkeit sorgfältig geprüft hat. Der bloße Hinweis auf verschiedene im Erlasszeitpunkt vertretene Rechtsmeinungen zur Frage des Verhältnisses des Statusverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu den Befugnissen der Einzugsstellen und darauf, dass auch andere Krankenkassen entsprechend verfahren würden, reicht nicht aus.(Rn.58) 4. Zweck des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV ist die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des jeweiligen Betroffenen. Ziel des Verfahrens ist unter anderem die Klärung, ob der Betroffene in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtzuversichern ist oder ob er sich freiwillig gesetzlich bzw. privat zu versichern kann. Wenn der Sachbearbeiter ohne sachliche Zuständigkeit eine Statusfeststellung bezüglich einer Person getroffen hat und diese Person hierauf Investitionen getätigt hat, die sich im Nachhinein als unnötig erweisen könnten, fallen entsprechende Investitionen dem Grunde nach in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht.(Rn.64)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2020, Az. 7 O 85/20, abgeändert: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.459,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV u.a. dann zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte ein Abkömmling des Arbeitgebers ist (obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Clearingstelle.(Rn.52) 2. Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.(Rn.57) 3. Eine Krankenkasse muss darlegen, dass sie die Sach- und Rechtslage zur Frage der sachlichen Zuständigkeit sorgfältig geprüft hat. Der bloße Hinweis auf verschiedene im Erlasszeitpunkt vertretene Rechtsmeinungen zur Frage des Verhältnisses des Statusverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu den Befugnissen der Einzugsstellen und darauf, dass auch andere Krankenkassen entsprechend verfahren würden, reicht nicht aus.(Rn.58) 4. Zweck des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV ist die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des jeweiligen Betroffenen. Ziel des Verfahrens ist unter anderem die Klärung, ob der Betroffene in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtzuversichern ist oder ob er sich freiwillig gesetzlich bzw. privat zu versichern kann. Wenn der Sachbearbeiter ohne sachliche Zuständigkeit eine Statusfeststellung bezüglich einer Person getroffen hat und diese Person hierauf Investitionen getätigt hat, die sich im Nachhinein als unnötig erweisen könnten, fallen entsprechende Investitionen dem Grunde nach in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht.(Rn.64) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2020, Az. 7 O 85/20, abgeändert: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.459,99 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung. 1. Der Kläger, ausgebildeter Mechatroniker, ist seit September 2013 im Betrieb seines Vaters, der Firma R... S..., Inh. R... R..., tätig. Die Beklagte ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisierte gesetzliche Krankenkasse. Im Jahr 2014 wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der A... AG beraten, wobei es ausweislich der zugrundeliegenden Honorarvereinbarung vom 03./08.07.2014 (Anlage K1) darum ging, den Kläger von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung mit einem Modell zu befreien, welches nach den Angaben des Beraters mit den beteiligten Krankenkassen abgestimmt sei. Zu diesem Zweck haben der Kläger und sein Vater einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV (Anlage K2) ausgefüllt und einen ab dem 01.10.2014 geltenden Arbeitsvertrag aufgesetzt (Anlage K4). Zum 01.09.2014 wechselte der Kläger von seiner bisherigen Krankenkasse (D... B...) zu der Beklagten, die mit Bescheid vom 08.09.2014 (Anlage K3) im Hinblick auf die ab 01.10.2014 nach dem Arbeitsvertrag erfolgende Beschäftigung festgestellt hat, dass die Tätigkeit des Klägers als mitarbeitendem Angehörigen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zum 28.02.2015 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten und versicherte sich zum 01.03.2015 privat bei der H...M.... Die D... R... B... (D...) erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2014 am 14.06.2016 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Berlin; die Beklagte gab ein Anerkenntnis ab, hob den Bescheid vom 08.09.2014 am 27.07.2018 auf und stellte rückwirkend die Beitragspflicht des Klägers fest (Anlage K9). Gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.07.2018 erhob der Kläger Widerspruch und schließlich Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, welches einerseits die Aufhebung des Bescheids vom 08.09.2014 bestätigte, andererseits den Bescheid vom 27.07.2018 mangels Zuständigkeit der Beklagten zur (erneuten) Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers teilweise aufhob. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Während des erstinstanzlichen Verfahrens war die folgende Statusfeststellung durch die Clearingstelle der D... noch nicht abgeschlossen. Der Kläger behauptet, er und sein Vater seien von einem Mitarbeiter der Firma A... AG angesprochen und darüber informiert worden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Klägers ohne Sozialversicherungspflicht gestalten lasse, wodurch die frei werdenden Mittel in private Versicherungen investiert werden könnten. Tatsächlich habe die A... AG in kollusivem Zusammenwirken mit Mitarbeitern der drei gesetzlichen Krankenkassen einschließlich der Beklagten entsprechende Arbeitsverträge entwickelt, welche für in Betrieben mitarbeitende Angehörige das Fehlen einer Weisungsgebundenheit und damit eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht begründen sollten. Anders als der Sachbearbeiter der Beklagten, einem Herrn P..., habe der Kläger nicht gewusst, dass der Bescheid vom 08.09.2014 vorsätzlich falsch und unvertretbar gewesen sei. Denn die Beklagte habe schon zum damaligen Zeitpunkt das Statusfeststellungsverfahren an die D... abgeben müssen, die hierfür gem. § 7a SGB IV ausschließlich zuständig sei. Nachdem er aus seiner Sicht von der Sozialversicherungspflicht befreit gewesen sei, hätten er und sein Vater zwei private Rentenversicherungsverträge bei der N... V... zur privaten Altersvorsorge abgeschlossen. Hierdurch sei ihm in Gestalt von Beiträgen abzüglich der Rückkaufswerte ein Schaden in Höhe von 14.793,11 € und aufgrund der nutzlos aufgewendeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein Schaden in Höhe von 11.666,88 € entstanden, weil er rückwirkend gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Außerdem verlangt er Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,5-Gebühr wegen der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfragen. Die Beklagte behauptet, der Kläger und sein Vater hätten mit der A... AG kollusiv zusammengewirkt in dem Bestreben, die gesetzlichen Verpflichtungen zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen. Der Bescheid vom 08.09.2014 sei zu diesem Zeitpunkt auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vertretbar gewesen, weshalb der mit der Angelegenheit befasste Sachbearbeiter P... aufgrund der eingereichten Unterlagen habe feststellen können und dürfen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht sozialversicherungspflichtig sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien auch die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen zum Erlass von Feststellungsbescheiden berechtigt gewesen. Daher liege schon keine Amtspflichtverletzung vor. Darüber hinaus sei das Vertrauen des Klägers in den Befreiungsbescheid vom 08.09.2014 aufgrund seines Verhaltens auch nicht schutzwürdig. Zudem fehle es an einem kausalen Schaden, etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem zumindest teilweise verjährt. Im Übrigen wird für den Sachverhalt und das Vorbringen in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht schutzwürdig im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Nicht erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens, sondern bereits hinsichtlich der objektiven Reichweite des Schutzumfangs der Vorschrift sei zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine Verlässlichkeitsgrundlage für Aufwendungen, Investitionen etc. zu bilden. Gesichtspunkte, die einem haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauen entgegenstehen können, seien nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten. Aufgrund der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020 sei das Gericht überzeugt, dass ihm aufgefallen sein müsse, dass der Mitarbeiter der Beklagten bei der Beurteilung des Klägers im streitgegenständlichen Bescheid offenbar von einem anderen Sachverhalt ausgegangen und deswegen zu einem falschen Ergebnis gekommen sei: Der Kläger habe im Termin angegeben, die Anpassung seines Arbeitsvertrags zum 01.10.2014 sei erfolgt, weil es in Familienbetrieben in der Praxis oft nicht so sei wie im Vertrag festgehalten, und ihm gesagt worden sei, man müsse das konkret schriftlich fixieren, um es rechtlich passend zu machen mit der Freistellung. Hier habe der Kläger hellhörig werden müssen; wenn man unterstellt, dass der Kläger vor dem 01.10.2014 im selben Umfang wie danach im väterlichen Betrieb tätig gewesen sei, stelle sich die Frage, weshalb dann für die Zeit davor Sozialabgaben abgeführt wurden. Dass der Kläger als Juniorchef nicht hinterfragt haben will, weshalb für dieselbe Tätigkeit zuvor Sozialabgaben abgeführt werden müssen und nach einem besonderen Modell im Anschluss nicht mehr, sei nicht nachvollziehbar. Zumindest stelle sich die Situation so dar, dass sich die Konsultation eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder der D... hätte aufdrängen müssen. Dass mehrere Krankenkassen an diesem Modell beteiligt sein sollen, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an dieser Beurteilung; schließlich sei die Beklagte mit „passend gemachten“ Informationen seitens der A... AG versorgt worden. Sowohl dieses Erfordernis des „passend-machens“ als auch die vorherige Tätigkeit auf Grundlage eines Standard-Arbeitsvertrags im väterlichen Betrieb seien für den Kläger offenkundig gewesen, weshalb das Gericht davon ausgehe, seines und des Vaters wirtschaftlicher Vorteil seien im Vordergrund gestanden. Danach komme es weder auf den Inhalt des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum Az. 182 Js 115295/15, dessen Beiziehung klägerseits beantragt wurde, noch auf die Frage der Verjährung an. 3. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Anträge aus erster Instanz vollumfänglich weiter. Er wendet im Wesentlichen ein, das Gericht verkenne das grundsätzliche Vertrauen, das man als Bürger in die Rechtmäßigkeit der Verwaltung haben darf, gründe seine Argumentation auf einem unrechtmäßig zugunsten der Beklagten unterstellten Sachverhalt und habe gegen den ausdrücklichen Antrag des Klägers die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen. Das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Angaben des Klägers, soweit das Landgericht meint, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger auf die rechtliche Gestaltung unter Mitwirkung der A... AG eingelassen habe, ohne dies kritisch zu hinterfragen. Denn der Kläger habe lediglich angegeben, dass sein „weisungsfreies Arbeitsverhältnis“ schon zuvor so gelebt wurde, wie es dann auch vertraglich vereinbart worden sei. Angesichts von Presseberichten in seriösen Tageszeitungen darüber, wie „Millionen Selbstständige in Deutschland, die im Betrieb Familienangehörige beschäftigen, in die Sozialversicherungsfalle tappen“, sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass der Kläger es für möglich gehalten habe, aufgrund einer rechtlichen Gestaltung für dieselbe Tätigkeit künftig nicht mehr sozialversicherungspflichtig zu sein. Mit der vom Gericht mehrfach bemühten Wendung des Klägers, „der Arbeitsvertrag müsse schriftlich fixiert werden, damit es rechtlich passend gemacht werden könne mit der Freistellung“, unterstelle das Gericht dem Kläger fehlerhafte Angaben, ohne dies deutlich zu sagen und ohne diese zu benennen; es habe überdies auch keine fehlerhaften Angaben gegeben. Offenbar habe das Gericht auch nicht verstehen wollen, dass die Problematik für den Kläger gerade darin bestand zu glauben, dass er schon längst eine eigentlich nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Außerdem beruhe das Urteil auf Rechtsfehlern, nachdem die Maßstäbe, welche das Gericht an die Überprüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns anlege, jedes Maß sprengten. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm ein völlig legales und mit Trägern der öffentlichen Hand abgestimmtes Modell vorgestellt werde, um eine gesetzliche Unsicherheit zu beseitigen. Sich dabei auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen der öffentlichen Hand zu verlassen sei grundsätzlich schutzwürdig. Eine Amtspflichtverletzung durch die Beklagte liege bereits darin, dass der Sachbearbeiter P... entgegen der nach § 7a SGB IV geregelten Alleinzuständigkeit der D... eine Entscheidung getroffen habe, die ihm nicht zusteht, was im Übrigen auch der Justiziar der Beklagten so sehe, dies ergebe sich bereits aus der Anlage K18 (Bl. 84 der Akte). Außerdem habe der Justiziar der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22.08.2016 an das Sozialgericht Berlin zugestanden, dass die Beklagte für den Erlass des Statusbescheids nicht zuständig war (Anlage BK 5, Bl. 218 eA). Der Bescheid sei auch in Anbetracht der dem Sachbearbeiter P... vorgelegten Unterlagen inhaltlich falsch und unvertretbar gewesen. Jedenfalls hätte der Sachbearbeiter P... bei einer Entscheidung gegen die herrschende Meinung und die Auffassung des bei der Beklagten zuständigen Justiziars den Sachverhalt der D... R... vorlegen und eine Abstimmung gemäß § 86 SGB X vornehmen müssen. Schließlich handle es sich bei den relevanten Normen des Sozialgesetzbuchs IV und X auch um drittschützende Normen. Der Vorsatz des Sachbearbeiters P... ergebe sich aus der vom Landgericht entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Klägers nicht beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart, ausweislich derer der Vorgesetzte des Herrn P... noch im August 2014 nach seiner Information über die Vorgänge mit Herrn P... telefoniert und ihm gesagt habe, dass er diese Entscheidungen künftig unterlassen soll (Anlage BK 6, Bl. 226 [227] eA). Dennoch habe der im Ermittlungsverfahren beschuldigte Sachbearbeiter P... im vorliegenden Fall rund 3 Wochen nach dem Telefonat mit seinem Vorgesetzten den fehlerhaften Statusbescheid für den Kläger erlassen. Hinsichtlich des Schadens verweist die Berufung hilfsweise auf abgetretene Schadensersatzansprüche des Betriebs des Vaters des Klägers i.H.v. 41.911,14 € (Bl. 215 eA). Der Kläger beantragt: 1. Das am 25.09.2020 unter dem Aktenzeichen 7 O 85/20 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.459,99 zzgl. 5 Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.564,26 zzgl. 5 Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2020 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus führt sie aus, das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass auf Seiten des Klägers insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen vorlag; im Übrigen sei die Klage bereits unschlüssig, jedenfalls aber unbegründet. Hinsichtlich der Schadenshöhe wendet die Beklagte ein, dem Kläger seien durch die private Altersvorsorge zu berücksichtigende Steuervorteile entstanden; die Schadensberechnung sei überdies nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe wegen seines Wunschs, sich der gesetzlichen Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zu entledigen, ein erhebliches Mitverschulden zu verantworten; jedenfalls habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er keine Rechtsmittel gegen die sozialgerichtlichen Urteile eingelegt habe. Es bestünden auch vorrangige Ersatzansprüche gegen die A... AG und deren Berater F.... Außerdem beruft sich die Beklagte weiterhin auf Verjährung. 4. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Az. 182 Js 115295/15 beigezogen. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 25.09.2020 und wegen des weiteren Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung des Senats vom 21.07.2021 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist auch dem Grunde nach begründet, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung zusteht. 1. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 304 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Die Voraussetzungen eines Grundurteils liegen vor, nachdem die zulässige Klage einen Leistungsanspruch betrifft, der nach Grund und Betrag streitig ist. Während in Bezug auf die Haftung dem Grunde nach Entscheidungsreife besteht, hängt die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche von durch einzuholendes Sachverständigengutachten zu ermittelnden steuerlichen Vorteilen ab, die ihm im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint eine vorrangige Entscheidung über den Haftungsgrund zweckmäßig. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB zu. Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des Klägers durch den Mitarbeiter der Beklagten J... P... stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, die schadensursächlich geworden ist. a) Die Beklagte ist als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruchsverpflichtete aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Gemäß § 4 Abs. 1 SGB V handelt es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit als öffentliche Sozialversicherung hoheitlicher Leistungsverwaltung zuzuordnen ist. Damit gelten für die Erteilung von Auskünften und die Bescheidung von Anträgen und Anfragen auf diesem Gebiet die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Auskünften im hoheitlichen Bereich (Staudinger/Wöstmann (2020), BGB, § 839 Rn. 785). b) Der Mitarbeiter der Beklagten J... P... handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe abzustellen, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient (BGH VersR 2006, 1684). Bei Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt der Beklagten bzw. ihren zuständigen Amtsträgern – unabhängig davon, ob diese Beamtenstatus haben oder in einem sonstigen Anstellungsverhältnis stehen und daher (lediglich) als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., 2021, § 839 Rn. 15) – die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verwaltungshandeln. Dies gilt schon für die Erteilung von Auskünften, insbesondere aber für die das Rentenversicherungsverhältnis regelnden Bescheide. Hierunter fällt auch der streitgegenständliche Bescheid vom 08.09.2014. Ob die Beklagte unter Überschreitung ihrer Zuständigkeit (kompetenzwidrig) gehandelt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen, da auch eine Beamter, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt, für die er nicht zuständig ist, eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende Amtspflicht verletzt, wenn - wie im Streitfall - eine innere Beziehung zwischen der unter der Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden (BGH NJW 1992, 3229). Das ist der Fall. c) Die Pflicht zu zutreffender Beratung besteht auch im Interesse des Klägers als geschütztem „Dritten” i.S. von § 839 BGB. d) Die Beklagte in Person des Mitarbeiters P... hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2014 unter Überschreitung ihrer Zuständigkeit (formell rechtwidrig) erlassen und damit eine Amtspflichtverletzung begangen. aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit des Bescheids und des Verwaltungshandelns schutzwürdig. (1) Grundsätzlich darf der Bürger von der „Rechtmäßigkeit der Verwaltung” ausgehen (BGH NJW 1994, 2087). Allerdings kommt es bei der Haftung wegen falscher Auskünfte auch darauf an, ob das nach Erhalt der Auskunft entfaltete Vertrauen schutzwürdig ist. Es ist deshalb zunächst festzustellen, ob die konkrete Auskunft überhaupt geeignet war, eine Vertrauens-/Verlässlichkeitsgrundlage für Investitionen zu bilden. Dabei sind als Gesichtspunkte, die einen Vertrauensschutz ausschließen können, nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers der Auskunft in Betracht zu ziehen (OLG Koblenz MDR 2008, 746 – juris Tz. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Prüfung nicht erst bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB vorzunehmen, sondern bereits bei der Prüfung der objektiven Reichweite des den Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (BGH, Urt. v. 11. 4. 2002, BGH-Report 2002, 626 ff.). Eine Verlässlichkeitsgrundlage ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Empfänger die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BGH VersR 2003, 205). (2) Die Begründung des Landgerichts, dass dem Kläger mit Blick auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu der Notwendigkeit, es „rechtlich passend“ zu machen, und hinsichtlich seiner Tätigkeit als „Juniorchef“ in einem unternehmerischen Betrieb aufgefallen sein müsse, dass die Beklagte bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit des Klägers offensichtlich von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei und daher zu einem falschen Ergebnis gekommen sein muss, überzeugt nicht: Zum einen interpretiert das Landgericht die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft, soweit es ihm unterstellt, er habe es gemeinsam mit der A... AG unternommen, seine Angaben gegenüber der Beklagten so zu gestalten, dass diese „rechtlich passend“ seien, um nunmehr eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen. Der Kläger hat nämlich hierzu weiter erklärt, dass er bereits vor der Beratung durch die A... AG nicht so gearbeitet habe, wie das im (damaligen) Vertrag festgehalten war und dass ihm gesagt worden sei, dass seine Tätigkeit so, wie sie sich tatsächlich darstellt, schriftlich fixiert werden müsse im Hinblick auf die begehrte Freistellung. Das Landgericht verkennt, dass der Kläger davon ausging, bereits längst nicht mehr sozialversicherungspflichtig zu sein und sich von der Beratung und dem Wechsel zur Beklagten versprochen hat, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit anzugleichen. Zum anderen erhebt das Landgericht den impliziten Vorwurf, die Angaben des Klägers seien jedenfalls teilweise inhaltlich unzutreffend, weil sonst nicht vorstellbar wäre, dass ein „anderer Sachverhalt“ hätte vorgegeben werden können, der die Beklagte zu einem „falschen Ergebnis“ führen hätte können. Welche Angaben dies konkret betreffen soll, ergibt sich aus dem angegriffenen Urteil jedoch nicht; inhaltlich unzutreffende Angaben hat das Landgericht nicht festgestellt. Dementsprechend scheitert die Schutzwürdigkeit des Klägers weder an dem Vorwurf, die Beklagte mit „passend gemachten“ Informationen versorgt zu haben, noch daran, der Kläger habe rechtliche Bedenken dem wirtschaftlichen Bestreben, sich aus der Sozialversicherungspflicht zu befreien, untergeordnet. Denn diese Überlegung berücksichtigt nicht, dass der Kläger nach seinen Angaben bereits davon ausging, nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Die klägerseits vorgelegten Presseberichte unterstreichen, dass mitarbeitende Angehörige von inhabergeführten Unternehmen ohne weiteres zur einer solchen Schlussfolgerung gelangen konnten. Das vom Landgericht erkannte Ergebnis stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. So bleibt der – klägerseits bestrittene – Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dazu, dass der Kläger und sein Vater kollusiv mit der A... AG zusammengearbeitet und irreführende Unterlagen eingereicht hätten und ihnen zudem bekannt gewesen sein müsse, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe, da sich die Umstände seiner Tätigkeit nach dem Wechsel zur Beklagten nicht geändert hätten, völlig vage und unsubstantiiert; zudem sind Beweisantritte nicht erfolgt. Die Beklagte ist insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben. bb) Der Statusbescheid vom 08.09.2014 ist rechtswidrig, weil die Beklagte als Einzugsstelle für seinen Erlass wegen der ausschließlich der D... zugewiesenen Kompetenz im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren sachlich unzuständig war. (1) Zwar steht die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten nicht bereits aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.09.2019 fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Amtshaftungsrichter an ein verwaltungsrechtliches (auch sozialrechtliches) Sachurteil, durch welches rechtskräftig über Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes entschieden wurde, gebunden, soweit der Streitgegenstand derselbe ist (Staudinger/Wöstmann, aaO., § 839 Rn. 419 m.w.N.). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt aufgehoben ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts mit entsprechender Bindungswirkung für die Zivilgerichte (Staudinger/Wöstmann, aaO., § 839 Rn. 420). Nimmt eine Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt zurück, weil er dem bestehenden Recht widerspreche, und wird die dagegen erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig vom Verwaltungsgericht abgewiesen, so steht für den Zivilrichter nicht rechtskräftig fest, dass die Zurücknahme rechtmäßig und der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig war, weil die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur eine zwar logisch mit der Rechtsmäßigkeit der Rücknahme verbundene aber nicht von der Rechtskraft erfasste Vorfrage ist (Staudinger/Wöstmann, aaO., § 839 Rn. 423 mit Verweis auf BGH NJW 1994, 2087; anders aber BGH JR 1969, 181 und Staudinger/Wurm [2007] § 839 Rn. 423). Vorliegend hatte das Sozialgericht Karlsruhe die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheids vom 27.07.2018 zu überprüfen und dabei festgestellt, dass der Bescheid vom 08.09.2014 als begünstigender Verwaltungsakt durch den Aufhebungsbescheid vom 27.07.2018 zurückgenommen werden durfte, weil der (ursprüngliche) begünstigende Bescheid mangels Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig war. Nachdem es sich dabei um eine Vorfrage handelt, die von der Rechtskraft nicht erfasst wird, scheidet eine Bindungswirkung aus. (2) Die Rechtswidrigkeit des Statusbescheids ergibt sich jedoch aus der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt: Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (Satz 2; obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D... (Satz 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen des für Abkömmlinge des Arbeitgebers vorgesehenen obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens sind im Streitfall erfüllt. Aufgrund der Anfrage des Vaters des Klägers zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von dessen Beschäftigung (Anlage K2) war nicht die Beklagte, sondern ausschließlich die D... als Clearingstelle für die Statusfeststellung zuständig. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV bestimmt, dass über den Antrag abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D... B... entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oder ein obligatorisches Statusverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegt. Mit der Meldung eines Arbeitgebers im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wird daher unmittelbar die Zuständigkeit der D... begründet, als Clearingstelle über die gemeldete Beschäftigung zu befinden, und gegebenenfalls eine zuvor gegebene Zuständigkeit der Einzugsstelle beendet. Ein bereits vor der Arbeitgebermeldung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragtes Statusfeststellungsverfahren würde die Alleinzuständigkeit der Clearingstelle nicht ausschließen. Eine Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens ist weder mit dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch mit dem Sinn und Zweck des obligatorischen Clearingstellenverfahrens in Einklang zu bringen (zum Ganzen eingehend: BSG, Urteil vom 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R). Die entgegengesetzte Argumentation der Beklagten in der Berufungserwiderung – die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen seien neben der D... zum Erlass von Feststellungsbescheiden berechtigt gewesen – ist nicht mehr vertretbar und steht im Widerspruch zur Auffassung des Justiziars der Beklagten, wie sie in deren Klageerwiderung vom 22.08.2016 (Anlage BK 5, Bl. 218 eA) gerade mit Bezug auf das streitgegenständliche Verfahren und den streitgegenständlichen Zeitraum zum Ausdruck kommt. e) Die Beklagte in Person ihres Mitarbeiters P... handelte schuldhaft gemäß § 276 Abs. 1 BGB. aa) Zwar kommt auch insoweit eine Bindungswirkung der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.09.2019 nicht in Betracht, da die Frage, ob der betreffende Amtswalter schuldhaft gehandelt hat, durch die vorangegangene Entscheidung eines Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder sonstigen Fachgerichts nicht präjudiziert ist (Staudinger/Wöstmann, aaO., § 839 Rn. 422 m.w.N.). Die Entscheidung enthält hierzu allerdings auch keine Feststellungen. bb) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist oder die Auslegung einer Vorschrift – bezogen auf den zur Entscheidung anstehenden Einzelfall – zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, aaO., § 839 Rn. 204 ff.). Die Beklagte hat jedoch schon die gebotene sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Frage der sachlichen Zuständigkeit unter Zuhilfenahme der ihr zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Gebote stehenden Hilfsmittel nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf verschiedene im Erlasszeitpunkt vertretene Rechtsmeinungen zur – damals streitigen – Frage des Verhältnisses des Statusverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu den Befugnissen der Einzugsstellen (§ 28h) und darauf, dass auch „andere Krankenkassen“ entsprechend verfahren wären, genügt dem nicht. Zudem beruft sich die Beklagte selbst auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R), in welchem das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2009 klar festhält (aaO Rn. 18), dass seit dem 01.01.2005 – also zeitlich weit vor Erlass des Bescheides vom 08.09.2014 – die Einzugsstelle gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Antragsstellung stets verpflichtet ist, wenn sich – wie im Streitfall – aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. cc) Anhand der klägerseits vorgelegten E-Mail der Beklagten an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, ausweislich derer der Vorgesetzte des Herrn P... noch im August 2014 nach seiner Information über die Vorgänge mit Herrn P... telefoniert und ihm gesagt haben will, dass er diese Entscheidungen künftig unterlassen soll (Anlage BK 6, Bl. 226 [227] eA), lässt sich sogar eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung feststellen. Denn der Sachbearbeiter P... hat im vorliegenden Fall rund 3 Wochen nach dem Telefonat mit seinem Vorgesetzten, in dem er nach den Angaben des Vorgesetzten aufgefordert worden ist, „dies für die Zukunft [zu] unterlassen“, den Statusbescheid für den Kläger erlassen. Er wusste zu diesem Zeitpunkt bereits positiv, dass sein Vorgehen zu Beanstandungen geführt hat und es wurde ihm gegenüber angeordnet, künftig anders zu verfahren. Dennoch hat er den Bescheid vom 08.09.2014 entgegen der Anordnung seines Vorgesetzten erlassen und damit vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt. dd) Der Vortrag der Beklagten dahin, dass der Kläger selbst eine fehlende Kenntnis der Beklagten von den Vorgängen bestätigt habe, ist unbehelflich, weil die Kenntnis der öffentlichen Körperschaft vom Handeln ihres Amtswalters kein Tatbestandsmerkmal von § 839 Abs. 1 BGB ist. Es kommt vielmehr auf die Kenntnis des Amtswalters an (vgl. Mayen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 839 BGB, Rn. 69 f.). f) Die schuldhafte Amtspflichtverletzung war ursächlich für den behaupteten Schaden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger sogar besser dastünde als ohne das schädigende Ereignis, betrifft dies nicht die Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen etwaigen Schaden, sondern die Existenz des Schadens selbst und dessen Höhe. Dasselbe gilt für den Vorwurf einer fehlerhaften, nicht nachvollziehbaren Schadensberechnung, welche die Berufungserwiderung ebenfalls unter der Überschrift eines nicht kausalen Schadenseintritts abhandelt. Soweit die Beklagte schließlich einen fehlenden Zurechnungszusammenhang moniert, meint die Berufungserwiderung ersichtlich den Schutzzweck der Norm. Insoweit maßgeblich ist derjenige Schutzzweck, den die Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes dienen soll; erforderlich ist, dass die Amtspflicht nach diesen Maßstäben gerade das verletzte Rechtsgut und insoweit auch gerade dessen Inhaber schützen soll. Dabei ist der persönliche Schutzbereich eröffnet, wenn der Zweck der Vorschrift zumindest auch die Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen ist, wenn zwischen der verletzten Amtspflicht und dem jeweiligen Geschädigten eine besondere Beziehung besteht in dem Sinn, dass dessen Belange nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen und er zu einem erkennbar abgegrenzten Personenkreis gehört, auf dessen Interessen in qualifizierter und individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., 2021, § 839 Rn. 44 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen wird der klägerseits behauptete Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst: Zweck des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV ist die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des jeweiligen Betroffenen. Ziel des Verfahrens ist unter anderem die Klärung, ob der Betroffene – hier der Kläger – in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtzuversichern ist oder ob er sich freiwillig gesetzlich bzw. privat zu versichern kann. Nachdem der Sachbearbeiter P... ohne sachliche Zuständigkeit eine Statusfeststellung bezüglich des Klägers getroffen hat und der Kläger hierauf Investitionen getätigt hat, die sich im Nachhinein als unnötig erweisen könnten, fallen entsprechende Investitionen dem Grunde nach in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. g) Selbst wenn man nicht von einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ausgehen wollte, stünde dem Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht oder bestanden hätte (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Danach haftet die Beklagte lediglich subsidiär, wenn eine andere Ersatzmöglichkeit nicht besteht. Die Darlegung und gegebenenfalls der Nachweis, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht, ist Anspruchsvoraussetzung und gehört prozessrechtlich zur Schlüssigkeit der Haftpflichtklage, die gegebenenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. Bei dem Negativbeweis darf dem Geschädigten nichts Unmögliches zugemutet werden. Es kann von ihm, wenn sich aus dem Sachverhalt selbst keine Anhaltspunkte für die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit anderweitigen Ersatzes ergeben, nicht ein weiterer, abseitige Ersatzmöglichkeiten umfassender Nachweis dieser negativen Tatsache verlangt werden (BGH VersR 1964, 732; 1969, 423; 1978, 252). Der Geschädigte kann sich danach in aller Regel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst etwa ergebenden Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, und es ist dann Sache des Beklagten, dem Kläger das Vorhandensein anderweitiger Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 283; HRR 1933 Nr. 1321; BGH VersR 1966, 494; 1967, 711; 1969, 423; NJW 1983, 1378; Kreft Rn. 506). Dies gilt besonders dann, wenn der Ersatzpflichtige selbst bei dem gegebenen Sachverhalt allein dazu tatsächlich in der Lage ist (RGZ 158, 277, 283; BGH LM § 839 E Nr. 6; VersR 1964, 732). Ergibt die Sachlage, dass eine als anderweitig ersatzpflichtig in Betracht kommende Person kein greifbares Vermögen besitzt, so ist es Sache des Beklagten darzutun, dass dennoch Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (RGZ 162, 24, 31; BGH VersR 1962, 953). Es ist also die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten, der Dritte besitze Vermögen, bedeutungslos; der Beklagte muss vielmehr konkrete Vollstreckungsmöglichkeiten vortragen (BGH VersR 1966, 494). Nach diesen Grundsätzen liegen anderweitige Ersatzmöglichkeiten nicht vor. Auf Ansprüche gegen die A... AG muss sich der Kläger wegen deren Vermögenslosigkeit (AG Stuttgart, Az. 5 IN 940/17) nicht verweisen lassen, Ansprüche gegen deren Mitarbeiter sind schon nicht ersichtlich. Soweit die Berufungsbegründung auf einen Rechtsanwalt D... F... verweist, der laut Anlage K1 vom „Auftraggeber“ (also dem Kläger) beauftragt worden sein soll, hat der Kläger vorgetragen, dass er – anders als andere von der A... AG beratene Kunden – die Vereinbarung mit diesem Rechtsanwalt gerade nicht abgeschlossen hat. Ausweislich der Formulierung der Anlage K1 („hat … beauftragt“) geht das Dokument von einer bereits im Vorfeld separat abgeschlossenen Beauftragung aus, weil im weiteren das Präsens verwendet wird („Dies vorab, schließen die Parteien …“). Auch die Äußerung der Mutter des Klägers gegenüber dem LKA Baden-Württemberg in Anlage K17 (Bl. 82 der Akten) berichtet davon, dass „die A... sogar einen Rechtsanwalt im Boot hatte“, was für den Vortrag des Klägers spricht. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bleibt auch insoweit außer Betracht. h) Dem klägerischen Anspruch steht kein Mitverschulden entgegen. aa) Ein Mitverschulden des Klägers in Form eines kollusiven Zusammenwirkens mit der A... AG zur Einreichung unrichtiger Unterlagen mit Täuschungsabsicht ist von der Beklagten weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. d) aa) (2) verwiesen. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein Mitverschulden auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger hätte wissen müssen, dass nach dem Wechsel zur Beklagten das Beschäftigungsverhältnis des Klägers weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterlegen sei, da sich die Umstände seiner Tätigkeit nach dem Wechsel zur Beklagten nicht geändert hatten. Hier fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag dazu, dass der Kläger davon ausgegangen wäre, dass nur der Wechsel zur Beklagten einen für ihn positiven Statusfeststellungsbescheid ermögliche. Dies impliziert wieder, dass der Kläger mit Täuschungsabsicht gehandelt hätte, wofür – wie oben bereits dargetan – keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind. cc) Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Kläger unterlassen hat, ein Rechtsmittel i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.09.2019 einzulegen. § 839 Abs. 3 BGB stellt eine Sonderregelung des mitwirkenden Verschuldens gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 254 BGB dar. Anders als in § 254 Abs. 1 BGB ist jedoch im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB eine Abwägung des Grades von Verursachung und Verschulden ausgeschlossen. Stattdessen tritt in dem Umfang, in dem das versäumte Rechtsmittel den Schaden verhindert hätte, ein Totalverlust des Ersatzanspruchs ein. Allerdings gilt der für den allgemeinen Mitverschuldenseinwand entwickelte Grundsatz, dass dem Schädiger ausnahmsweise dieser Einwand verwehrt ist, wenn das jenen Vorwurf begründende Verhalten des Geschädigten vom Schädiger veranlasst worden ist oder der Einwand des Mitverschuldens sonst gegen § 242 BGB verstößt, auch im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB (vgl. Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 336). Ein Mitverschulden scheidet schon deshalb aus, weil das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.09.2019 inhaltlich und rechtlich zutreffend war (s.o. unter II. 2. d) bb) (2)). Im Übrigen kann sich die Beklagten auf den Einwand des § 839 Abs. 3 BGB auch deshalb nicht berufen, weil sie im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anerkenntnis abgegeben hat. Die Beklagte würde sich widersprüchlich verhalten und damit gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sie in Bezug auf einen von ihr erlassenen Bescheid ein Anerkenntnis in einem sozialgerichtlichen Verfahren abgibt und daraufhin den Bescheid zurücknimmt, von dem Kläger aber in einem weiteren sozialgerichtlichen Verfahren verlangt, dass dieser ein Rechtsmittel gegen die Abweisung der Anfechtungsklage in Bezug auf eben jenen Rücknahmebescheid einlegen soll. i) Die streitgegenständlichen Ansprüche aus § 839 BGB sind nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist gegeben, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH MDR 2015, 1180). Besteht die Amtspflichtverletzung in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder – wie hier – sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2015 – III ZR 196/14 – NVwZ 2016, 708 Rn. 16 m.w.N.). Denn anderenfalls würde man dem Geschädigten zumuten, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten: Er müsste sich im Amtshaftungsprozess auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen sei, während er im Verfahren vor den Fachgerichten von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheids ausgehen müsste. In derartigen Fällen wird erst durch das fachgerichtliche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen, ob die Versagung des beantragten Bescheids beziehungsweise der beantragten Leistung rechtmäßig gewesen ist. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (BGH aaO – NVwZ 2016, 708). Zwar hat der Kläger hier nicht aufgrund einer günstigen Auskunft einen verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Prozess geführt, sondern die Rücknahme dieser ihm günstigen Auskunft im Wege der Anfechtungsklage angegriffen. Die Situation ist jedoch mit den vom Bundesgerichtshof genannten Grundsätzen vergleichbar, nachdem sich der Kläger vor Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe ebenfalls in der Position wiedergefunden hätte, bei einer bereits erhobenen Amtshaftungsklage exakt umgekehrt argumentieren zu müssen wie im sozialgerichtlichen Verfahren. Demnach erlangte der Kläger die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls nicht vor Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Karlsruhe im Jahr 2019, weswegen die Verjährung durch die Erhebung der Klage im Jahr 2020 in vorliegendem Rechtsstreit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt wurde. 3. Hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche macht der Kläger Kosten einer privaten Krankenversicherung und Kosten von privaten Rentenversicherungen geltend. a) Der Kläger hat unstreitig eine private Krankenversicherung bei der H...M... abgeschlossen (vgl. Anlage K7) und hierfür Beiträge entrichtet, die in Anlage K8 für den Zeitraum ab Versicherungsbeginn am 01.03.2015 bis zum 31.12.2019 ausgewiesen sind. Der Kläger verlangt seine Beiträge bis zum 31.12.2018 als Schaden ersetzt, weil er aufgrund des fehlerhaften Bescheids der Beklagten vom 01.03.2015 bis 31.12.2018 rückwirkend gesetzlich krankenversichert war und die Beiträge folglich nutzlos aufgewendet hat. Ab dem 01.01.2019 habe er so gut verdient, dass sein Gehalt die Jahresentgeltgrenze in der Krankenversicherung überstieg, so dass er von diesem Zeitpunkt an ausschließlich privat versichert war. Die Summe der Beiträge bis zum 31.12.2018 ergeben ausweislich Anlage K 8 exakt 11.666,88 €, weshalb die Schadensberechnung insoweit ohne weiteres nachvollziehbar ist. b) Mit Blick auf seinen weiterhin geltend gemachten Schaden legt der Kläger mit den Anlagen K5 und K6 eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse sowie eine Anmeldung der Versorgungsberechtigten jeweils von der N... V... vor. Beiden Anlagen lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zumindest entnehmen, dass entsprechende Vereinbarungen jeweils zu Gunsten des Klägers mit der N... V... getroffen worden sind. Allerdings trägt der Kläger vor, dass Beitragsbeginn für beide Versicherungen abweichend von den Anträgen der 01.11.2019 gewesen sei, während die für den Nachweis der Rückkaufswerte vorgelegten Anlagen K12 und K13 von bezahlten Beiträgen von November 2014 bis zum 01.02.2018 sprechen. Dabei scheint es sich um ein Schreibversehen des Klägervertreters zu handeln, es ist ersichtlich der 01.11.2014 als Beitragsbeginn gemeint. Aus den Anlagen K5 und K6 ergeben sich Beiträge i.H.v. 494,00 € bzw. 372,00 € und damit insgesamt von 866 € pro Monat, die entsprechend den Auskünften Anlagen K12 und K13 für insgesamt 39 Monate entrichtet worden sind. Daraus errechnen sich insgesamt bezahlte 33.774,00 €, von denen der Kläger die Rückkaufswerte aus den Anlagen K12 und K13 abzieht und so zu einem Schaden i.H.v. 14.739,11 € gelangt. Auch diese Berechnung ist nachvollziehbar. Soweit die Beklagte moniert, der Kläger habe die Anlagen nicht in Bezug genommen, weshalb es bereits an schlüssigem Vortrag fehle, lässt sich nicht erkennen, weshalb der Vortrag in der Klageschrift unter expliziter Benennung der jeweiligen Anlagen und Aufschlüsselung der Berechnung nicht den Anforderungen an eine schlüssige Klageschrift genügen soll. Anlagen gehören insoweit zum Prozessvortrag. Nachdem es sich bei dem geltend gemachten Betrag um Beiträge abzüglich des Rückkaufswerts zu einer Rentenversicherung handelt, die der Kläger ohne die Amtspflichtverletzung nicht abgeschlossen hätte, ist der in Gestalt von Provisionen und Entgelten als Fehlbetrag zwischen den Rückerstattungsbeträgen und der Höhe der gezahlten Beiträge zu Tage tretende Schaden auch kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen. Allerdings verweist die Beklagte zu Recht auf eine erforderliche Vorteilsausgleichung durch steuerliche Vorteile der privaten Rentenversicherung für den Kläger. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich noch vorgetragen, dass diese Vorteile vernachlässigt werden könnten, weil zwar die in die private Rentenversicherung einbezahlten Beträge nicht lohnsteuerpflichtig seien, die Rente bei Auszahlung jedoch der Einkommensteuer unterliege, so dass es nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerlast, nicht aber zu einem Steuervorteil komme. Nachdem der Kläger die privaten Rentenversicherungen jedoch beitragsfrei gestellt hat und ausweislich seines Antrags beabsichtigen dürfte, die Rückkaufswerte zu erlösen, hat der Senat dem Kläger aufgegeben dazu vorzutragen, inwieweit die bereits angefallenen steuerlichen Vorteile bei einem Rückkauf kompensiert würden bzw. in welcher Höhe steuerliche Vorteile bei ihm verblieben und darum angerechnet werden müssten. Der Kläger hat daraufhin einen Steuervorteil in Höhe von 6.909,00 € behauptet (Schriftsatz vom 10.09.2021, Bl. 297 ff. eA), der wiederum durch einen Steuerschaden in Höhe von 4.491,79 € im Zusammenhang mit dem Abschluss der privaten Krankenversicherung teilweise kompensiert worden sein soll. Seine Angaben stützt er auf Berechnungen seines Steuerberaters, dessen sachverständiges Zeugnis er anbietet. Die Beklagte hat diesen erstmals mit Schriftsatz vom 10.09.2021 gehaltenen Vortrag mit Schriftsatz vom 22.10.2021 (Bl. 360 ff. eA) substantiiert bestritten, so dass eine Beweisaufnahme unter Hinzuziehung eines Sachverständigen angezeigt ist. Um vorab eine grundsätzliche Klärung der Haftungsfrage herbeizuführen, hat der Senat von der Möglichkeit des § 304 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Danach ist nach dem Vortrag des Klägers mit der für ein Grundurteil erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Schaden auszugehen, da der Kläger einen solchen in Höhe von 23.988,78 € behauptet (11.666,88 € + 14.739,11 € - 6.909,00 € + 4.491,79 €). III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass weitere Kläger in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche auf Schadensersatz von Amtspflichtverletzungen des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn P..., geltend machen würden.