Urteil
4 U 49/23
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1220.4U49.23.00
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Leitsätze
1. Art. 17 DS-GVO normiert einen Anspruch auf Löschung und (erneute) Speicherung personenbezogener Daten, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.(Rn.20)
2. Ein derartiger Zweckvorfall ist dann anzunehmen, wenn und soweit die Daten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen in ihrer Aktualität überholt sind.(Rn.23)
3. Ein Anspruch darauf, den Zähler, der die einzelnen Sperren zugrundeliegenden vermeintlichen Verstöße erfasst, besteht dann nicht, wenn alle Verstöße nach Ablauf eines Jahres verfallen und nicht mehr vom Zähler erfasst werden.(Rn.29)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.03.2023, Az. 24 O 51/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gemäß I. 1. gegen Sicherheitsleistung von 1.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.250,00 € und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.100,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 17 DS-GVO normiert einen Anspruch auf Löschung und (erneute) Speicherung personenbezogener Daten, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.(Rn.20) 2. Ein derartiger Zweckvorfall ist dann anzunehmen, wenn und soweit die Daten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen in ihrer Aktualität überholt sind.(Rn.23) 3. Ein Anspruch darauf, den Zähler, der die einzelnen Sperren zugrundeliegenden vermeintlichen Verstöße erfasst, besteht dann nicht, wenn alle Verstöße nach Ablauf eines Jahres verfallen und nicht mehr vom Zähler erfasst werden.(Rn.29) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.03.2023, Az. 24 O 51/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gemäß I. 1. gegen Sicherheitsleistung von 1.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.250,00 € und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.100,39 € festgesetzt. I. 1. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk „F…“. Der Kläger unterhält dort seit 2008 ein privates Mitgliedskonto. Am 16.05.2018 sperrte die Beklagte das Konto des Klägers vorübergehend im Wege eines von ihr so bezeichneten „Checkpoints“. Anlass war, dass auf dem Konto des Klägers Nacktbilder hochgeladen wurden. Das Konto wurde noch am selben Tag wieder freigegeben. Am 28.11.2021 kam es zu einer weiteren Sperrung des Kontos des Klägers. Der Kläger hatte auf seinem Profil einen Videoclip eines Künstlers aus der W… Group veröffentlicht. Die Beklagte löschte das Video am 28.11.2021 und schaltete es nach einer Überprüfung wieder frei. Am 23.12.2021 sperrte die Beklagte das Konto des Klägers erneut im Wege eines „Checkpoints“, nachdem von Dritten Bilder oder Videos von sexuellem Kindesmissbrauch über das Konto des Klägers veröffentlicht wurden. Der Kläger versuchte zunächst erfolglos, die Beklagte zur Wiedereröffnung des Kontos zu bewegen. Am 17.01.2023 wandte sich der Kläger mit einem anwaltlichen Schreiben an die Beklagte (Anlage K 13). Darin forderte er die Beklagte unter anderem auf, das Konto wiederherzustellen, und machte weiter Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung durch Löschung, Unterlassung erneuter Sperrung, Unterlassung der endgültigen Löschung der Inhalte, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten geltend. Am 27.01.2022 oder am 31.01.2022 erhielt der Kläger wieder Zugriff auf sein Konto. Mit der am 03.03.2022 beim Landgericht eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche auf Berichtigung aller Daten des Klägers durch Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke (Antrag zu 1), Unterlassung der Sperrung oder Deaktivierung des Kontos ohne vorherige Information und Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung (Antrag zu 2), Auskunft über den Anlass der Sperre vom 16.05.2018 (Antrag zu 3), Schadensersatz i.H.v. 1.500,- € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 4) und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 5) beantragt. Hierzu hat er vorgebracht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Konto zu sperren. Der Berichtigungsanspruch ergebe sich aus Vertrag sowie Art. 16 und 17 DSGVO. Die Beklagte benötige die Nutzerdaten über die Lösch- und Sperrvorgänge nicht mehr. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bei der Frage, ob die hinter den Vermerken stehenden Maßnahmen rechtmäßig seien, handle es sich nur um ein Werturteil, das nicht der Berichtigung unterliege. Auch ein Anspruch aus Art. 17 DSGVO sei nicht gegeben, weil die Beklagte die Daten noch zur Qualitätssicherung und Rechtsverteidigung benötige. 2. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Löschung (Antrag zu 1) bestehe nicht. Unrichtige Daten würden von der Beklagten nicht gespeichert, sondern es würde nur wiedergegeben, was tatsächlich geschehen sei. Der Klageantrag zu 2 sei unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Ein Anspruch auf Auskunft darüber, was der Anlass für die Sperre vom 16.05.2018 gewesen sei (Antrag zu 3), bestehe nicht, weil die Beklagte diesen erfüllt habe, der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, weil der Kläger weder einen immateriellen noch einen materiellen Schaden erlitten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 17.03.2023 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 3. Mit seiner Berufung bringt der Kläger vor, im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Berichtigung durch Löschung lägen Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 a, b, c und d DSGVO vor. Die Daten seien schon deshalb nicht zur Rechtsverteidigung notwendig, weil die Beklagte ohnehin Unterlagen zum anhängigen Rechtsstreit besitze. Der Kläger hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte nach den Anträgen 1, 2, 4 und 5 aus der Klage zu verurteilen. Im Verhandlungstermin hat er die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 2, 4 und 5 zurückgenommen. Er beantragt zuletzt nur noch, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bringt vor, es lägen schon keine unrichtigen Daten vor, die von der Beklagten gespeichert würden, weil die Aufzeichnungen der Beklagten lediglich zutreffend wiedergäben, was auf der Plattform Facebook tatsächlich geschehen sei. Eine Zurücksetzung des Zählers scheide nach zutreffender Feststellung des Landgerichts aus, da unstreitig sei, dass alle Verstöße nach Ablauf eines Jahres verfielen und somit nicht mehr im Zähler geführt würden. Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr auf Art. 17 Abs. 1 lit. a), b) und d) DSGVO stütze, handle es sich um eine völlig andere Rechtsgrundlage, auf die sich der Kläger nicht berufen könne. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung ist, soweit noch anhängig, zulässig und teilweise begründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger bezieht sich auf konkrete Löschungs- bzw. Sperrungsvorgänge in der Vergangenheit, nämlich vom 16.05.2018, 28.11.2021 und 23.12.2021. Damit ist klar, welche Lösch- und Sperrvermerke der Kläger meint, wenn er sich im Klageantrag auf „alle“ Vermerke bezieht. Dass über die genannten Vorfälle hinaus noch weitere bestanden hätten, hat keine der Parteien behauptet. Im Verhandlungstermin vom 29.11.2023 hat der Kläger auf Nachfrage des Senats noch einmal klargestellt, es habe lediglich die in der Klage beschriebenen drei Fälle von Einschränkungen seines Kontos gegeben (Bl. 92) und nur auf diese beziehe sich der Klageantrag zu 1. Die im Termin erfolgte Klarstellung des Klägers gibt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, der Kläger habe vor der Klarstellung nicht erkennen lassen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen er für rechtswidrig gehalten habe. Die Sperrungen und Löschungen vom 16.05.2018, 28.11.2021 und 23.12.2021 hatte der Kläger schon vorher konkret benannt und hierzu auch vorgetragen. Er hatte sich auch ausdrücklich auf Art. 17 DSGVO berufen. Soweit der Kläger den Antrag so formuliert hatte, dass „alle“ Lösch- und Sperrvermerke zu löschen seien, waren jedenfalls die Vermerke zu den drei konkret bezeichneten Vorfällen von seinem Begehren umfasst. Die Beklagte hatte daher schon vor dem Verhandlungstermin Anlass und Gelegenheit, sich zu diesen Vorfällen zu äußern. Ein Schriftsatzrecht hat sie nicht beantragt. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 a DSGVO zu. Nach der Bestimmung sind personenbezogene Daten, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, vom Verantwortlichen zu löschen. a) Personenbezogene Daten des Klägers über den Vorfall, der Anlass zu den Sperrungen gab, sind nach wie vor im System der Beklagten vorhanden, nämlich dahingehend, dass auf dem Konto des Klägers Inhalte veröffentlicht wurden, die die Beklagte beanstandet hat und das Konto deswegen jeweils gesperrt wurde. Es handelt sich um personenbezogene Daten. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO liegen personenbezogene Daten bei Informationen vor, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten können sich direkt oder indirekt auf Betroffene beziehen. Indirekten Personenbezug weisen Angaben auf, die keine unmittelbare Aussagekraft über einen Betroffenen besitzen, aus denen sich jedoch Informationen über eine solche ableiten lassen (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 4 Rn. 6). Im Streitfall besteht ein Bezug auf den Kläger. Dies gilt ohne Weiteres für den Vorgang vom 28.11.2021 (Hochladen eines Videoclips eines Künstlers aus der W... Group). Aber auch hinsichtlich der weiteren Sperren vom 16.05.2018 und 21. bzw. 23.12.2021 ist ein Bezug auf den Kläger vorhanden, weil die bei der Beklagten erfassten Daten den Schluss erlauben, dass nicht notwendigerweise vom Kläger selbst, aber über dessen Mitgliedskonto und möglicherweise aufgrund von Sicherheitslücken in der Internetverbindung des Klägers oder der Beklagten beanstandete Inhalte hochgeladen wurden. b) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig. Die Daten wurden ursprünglich erhoben, um einen vermeintlichen Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen zu dokumentieren und hierauf weitere Maßnahmen, wie etwa die vorläufige oder endgültige Sperrung des Kontos sowie gegebenenfalls eine Kündigung des Vertragsverhältnisses, zu stützen. Dieser Zweck ist fortgefallen. Ein Zweckfortfall wird regelmäßig dann angenommen, wenn und soweit die Daten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen in ihrer Aktualität überholt sind (Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 23). Nachdem sich geklärt hatte, dass der Kläger das kinderpornographische Material auf seinem Konto nicht selbst veröffentlicht hatte, sondern der Zugriff von dritter Seite geschah, und die vermeintlichen Verstöße wegen Zeitablaufs ohnehin nicht mehr als solche bewertet werden, bestand keine Notwendigkeit mehr, die einschlägigen Daten für eine gegen den Kläger gerichtete Maßnahme gespeichert zu halten. c) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nunmehr für einen anderen Zweck notwendig ist. Zwar kann trotz eines Zweckfortfalls keine Löschungspflicht bestehen, wenn die Daten für einen anderen Zweck notwendig sind. In einem solchen Fall muss die Zweckänderung allerdings wiederum den Vorgaben aus Art. 6 DSGVO, insbesondere von Art. 6 Abs. 4 DSGVO genügen (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 17 Rn. 4). Eine Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist nicht gegeben. Eine Datenverarbeitung ist im Sinne der Vorschrift zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich, wenn der Vertrag ohne Verarbeitung der Daten in dem geltend gemachten Umfang nicht erfüllt werden könnte (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 6 Rn. 6; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 14). Die Beweislast hierfür trägt der Verantwortliche (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Dokumentation des streitgegenständlichen Verstoßes sei für die Rechtsverteidigung notwendig, ist dies nicht nachvollziehbar, weil der Vorgang in den anwaltlichen und den Gerichtsakten dokumentiert ist. Ein Bezug zur Erfüllung vertraglicher Pflichten der Beklagten, wie ihn Art. 6 Abs. 1 b DSGVO erfordert, ist im Übrigen nicht erkennbar. Soweit die Beklagte vorbringt, die fortgesetzte Speicherung sei zur Qualitätssicherung erforderlich, überzeugt dies nicht. In welcher Weise die Speicherung des Vorgangs künftige Fehler zu vermeiden hilft, legt die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht näher dar. Es bleibt insbesondere ungeklärt, wieso dies in der Form der Speicherung eines Personenbezugs zum Kläger geschehen muss und nicht auch in anonymisierter Form, d.h. unter Beseitigung des Personenbezugs, möglich sein soll. d) Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Sperrung ist schließlich auch nicht nach Art. 17 Abs. 3 e DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich (s.o.). Die Beklagte legt nicht näher dar, inwieweit die Speicherung insoweit erforderlich sein soll und um welche möglichen Ansprüche von ihrer Seite oder solche des Klägers oder Dritter es sich handeln soll. 3. Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte den Verstoßzähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden vermeintlichen Verstöße erfasst, vollständig zurücksetzt, besteht dagegen nicht. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch bestand, weil die Beklagte ihn jedenfalls erfüllt hat. Wie das Landgericht ausführt, hat die Beklagte vorgebracht, dass alle Verstöße nach Ablauf eines Jahres verfallen und nicht mehr im Zähler geführt werden, ohne dass der Kläger dies bestritten hätte. Das Berufungsgericht ist an diese Feststellung gemäß § 314 ZPO gebunden. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. Es ist von folgenden Werten auszugehen: Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren in zweiter Instanz teilweise nicht mehr Nebenforderung, weil sie sich auch aus Ansprüchen errechneten, die in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständlich waren. Sobald und soweit eine Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung (MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 4 Rn. 31 m.w.N.). Der Betrag errechnet sich wie folgt: 5. Die Revision war zuzulassen. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), und eine Entscheidung würde der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen (Nr. 2 Alt. 2). Beim Senat und auch bei anderen Gerichten sind regelmäßig Verfahren der vorliegenden Art anhängig, in denen unter anderem um Berichtigung von Datensätzen der Beklagten nach einer vorübergehenden Löschung oder Sperrung eines Kontos gestritten wird. Die Beklagte beruft sich für ihr Vorbringen, die fortbestehende Dokumentation des Vorfalls, der zur Sperrung des Klägerkontos führte, sei im Sinne von Art. 17 DSGVO zur Rechtsverteidigung, Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Anwendung der Gemeinschaftsstandards und zur Verbesserung der Dienste der Beklagten erforderlich, auf eine (unveröffentlichte) Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 13. Dezember 2022, Az. 3 U 4205/21), in der von der hier vertretenen Auffassung abgewichen werden soll. Entscheidungen des BGH zu einer vergleichbaren Fallgestaltung gibt es, soweit ersichtlich, nicht.