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Urteil

4 U 129/23

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0124.4U129.23.00
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Leitsätze
1. Im Gegensatz zum normalen Privatrechtsverkehr gilt in gerichtlichen Verfahren nur ein eingeschränkter Ehrenschutz. Ehrenkränkende Äußerungen der Partei und ihres Prozessvertreters, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das ursprüngliche Verfahren soll grundsätzlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit einer Partei eingeschränkt werden. Die Parteien sollen wegen des Gebots der Rechtsstaatlichkeit und im Interesse einer ungehinderten Rechtsfindung vielmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alles das vortragen können, was sie zur Verteidigung und Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen beeinträchtigt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 [280 f.]).(Rn.65) 2. Eine das Verfahren begleitende Pressearbeit (hier: des Strafverteidigers) ist keine Äußerung im Rahmen des Strafverfahrens. Werden ehrverletzende Äußerungen (auch) außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt, indem der Äußernde an die Öffentlichkeit geht, gelten die Grundsätze für den Ausschluss von Ehrschutzklagen nicht. Eine privilegierte Äußerung liegt nicht vor, wenn es um öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches geht. Pressearbeit als Öffentlichkeitsarbeit neben einem Strafverfahren ist keine Strafverteidigung, sie muss die gleichen Grundsätze beachten, die für öffentliche Äußerungen gelten.(Rn.75)
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2023 (11 O 82/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Gegensatz zum normalen Privatrechtsverkehr gilt in gerichtlichen Verfahren nur ein eingeschränkter Ehrenschutz. Ehrenkränkende Äußerungen der Partei und ihres Prozessvertreters, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das ursprüngliche Verfahren soll grundsätzlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit einer Partei eingeschränkt werden. Die Parteien sollen wegen des Gebots der Rechtsstaatlichkeit und im Interesse einer ungehinderten Rechtsfindung vielmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alles das vortragen können, was sie zur Verteidigung und Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen beeinträchtigt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 [280 f.]).(Rn.65) 2. Eine das Verfahren begleitende Pressearbeit (hier: des Strafverteidigers) ist keine Äußerung im Rahmen des Strafverfahrens. Werden ehrverletzende Äußerungen (auch) außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt, indem der Äußernde an die Öffentlichkeit geht, gelten die Grundsätze für den Ausschluss von Ehrschutzklagen nicht. Eine privilegierte Äußerung liegt nicht vor, wenn es um öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches geht. Pressearbeit als Öffentlichkeitsarbeit neben einem Strafverfahren ist keine Strafverteidigung, sie muss die gleichen Grundsätze beachten, die für öffentliche Äußerungen gelten.(Rn.75) 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2023 (11 O 82/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 € I. 1. Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) macht die Unterlassung von Äußerungen in einer Presseerklärung zu einem Strafverfahren geltend. Die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) ist die Strafverteidigerin des Inspekteurs der Polizei Baden-Württemberg, gegen den beim Landgericht Stuttgart ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung der Klägerin geführt wurde, das am 14. Juli 2023 mit einem Freispruch endete, der zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt wurde. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat vor Beginn der Hauptverhandlung am 21. April 2023 eine Presseerklärung an Medienvertreter verteilen lassen, in der wie folgt ausgeführt wird (die im Berufungsverfahren noch relevanten Passagen sind durch Unterstreichung hervorgehoben): „Sperrerklärung bis nach Verlesung der Anklageschrift und Erklärung der Verteidigung Presseerklärung vom 21. April 2023 der Verteidigung des Angeklagten A... R. (Rechtsanwältinnen R... L... und D... G..., M.... Rechtsanwalt J... B..., S...) zu dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart wegen Verdachts der sexuellen Nötigung: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart bedient das Klischee der „#MeTooBewegung“ und zugleich das Klischee eines schwachen Frauenbildes. Die Anzeigenerstatterin wird als wehrloses Opfer geschildert, welches dem Angeklagten A... R. aufgrund seiner beruflichen Stellung hilflos ausgeliefert gewesen sein soll. Das Gegenteil ist der Fall: Bei der Anzeigenerstatterin handelt es sich um eine 34-jährige Kriminalhauptkommissarin, die nicht nur als Polizeibeamtin Berufszeugin, sondern auch Waffenträgerin ist. Sie war auch im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten tätig. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage aufgrund der Aussage der Anzeigenerstatterin, die im hiesigen Verfahren Beweismittel vernichtet und nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt hat. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung hat die Anzeigenerstatterin verschwiegen, dass sie zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten hat. In einer Sprachnachricht an diesen Liebhaber hat die Anzeigenerstatterin unmittelbar nach dem Abend mit A... R. selbst ausgeführt, dass sie genau gewusst habe, was sie tue, man könne nichts auf den Alkohol schieben. Auch liegt ein Beweismittel vor. das in eklatantem Widerspruch zu den Angaben der Anzeigenerstatterin steht: Ein ca. dreistündiges Video, in dem zu sehen ist, dass die Anzeigenerstatterin über den gesamten Abend hinweg zahlreiche intime Handlungen eigeninitiativ an A... R. ausübte. Sie suchte und verlangte nach seiner Aufmerksamkeit und Zuneigung. Der Polizei gegenüber führte die Anzeigenerstatterin allerdings aus, dass alles von A... R. ausgegangen sei. Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun, deren beruflicher und persönlicher Lebensweg dadurch geprägt war, dass sie bewusst ältere, höher gestellte Männer suchte, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. Die Angaben der Anzeigenerstatterin zum Verlauf des Abends werden durch das Video und weitere Beweismittel widerlegt. A... R. ist daher freizusprechen. Es gibt in diesem Verfahren ein Opfer, und das ist der Angeklagte, der von bestimmten lokalen Medien mit Unterstützung der politischen Opposition vorverurteilt wurde.“ Zwischen den Parteien besteht Streit, ob - es sich um privilegierte Äußerungen in einem Verfahren handelt, - diese Aussagen der Beklagten zuzurechnen sind, - die Klägerin erkennbar gemacht wird und deshalb betroffen ist, - unzulässig und unwahr ein Verdacht geäußert wurde (Unwahrheit zum Verlauf des Abends), - rechtswidrig Aussagen aus dem Intim- und Sexualbereich öffentlich gemacht wurden (intimes Verhältnis zu älterem Vorgesetzten), - unzulässig Akteninhalte verbreitet wurden. 2. Das Landgericht hat der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt in Bezug auf die Klägerin zu behaupten, a) „Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage aufgrund der Aussage der Anzeigenerstatterin, die … nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt hat.“ und/oder b) dass die Verfügungsklägerin „zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten hat“ und/oder c) „In einer Sprachnachricht an diesen Liebhaber hat die Anzeigenerstatterin unmittelbar nach dem Abend mit A... R. selbst ausgeführt, dass sie genau gewusst habe, was sie tue, man könne nichts auf den Alkohol schieben.“ und/oder d) „Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun, deren beruflicher und persönlicher Lebensweg dadurch geprägt war, dass sie bewusst ältere, höher gestellte Männer suchte, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen.“ jeweils, wenn dies geschieht wie im Rahmen der „Presseerklärung vom 21. April 2023 der Verteidigung des Angeklagten A... R.“ Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht aus, die Klägerin sei durch die Äußerungen unmittelbar betroffen, diese befassten sich unstreitig weitgehend mit der Klägerin. Die Betroffenheit sei angesichts der Erkennbarkeit der Klägerin als Anzeigende der sexuellen Nötigung erkennbar, wovon ihr Umfeld Kenntnis hatte. Die Beklagte habe sich zur Veröffentlichung der Presse bedient und könne sich daher nicht darauf berufen, die Erklärung nicht selbst veröffentlicht zu haben. Die Beklagte habe nach dem Wortlaut der Erklärung („Presseerklärung der Verteidigung“) eine eigene Erklärung abgegeben. Die Klägerin sei durch die Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht tangiert, da sie Kritik enthalten und den sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Hinsichtlich der Aussage, die Klägerin habe nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends … die Unwahrheit gesagt, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, weil es schon an mehreren Vorgängen fehle, die Beklagte nur ein Beispiel genannt habe. Die Aussage zum intimen Verhältnis betreffe lediglich die Privatsphäre, ein öffentliches Informationsinteresse sei insoweit nicht erkennbar, es sie nicht die Aufgabe der Beklagten, die Öffentlichkeit über ein Strafverfahren zu informieren. Die Aussage aus der Sprachnachricht (man könne nichts auf den Alkohol schieben) verletze die Privat- und Geheimsphäre der Klägerin. Auch die Äußerung zum bisherigen Lebensweg der Klägerin sei rechtswidrig, weil es an den Anknüpfungstatsachen für ein entsprechendes negatives Urteil über die Klägerin fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2023 (Az. 11 O 82/23) Bezug genommen (Blatt 90 – 114; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 3. Die Beklagte will weiter eine vollumfängliche Abweisung des Verfügungsantrags erreichen und rügt Rechtsfehler im Sinne von §§ 520 Abs. 3 Nr. 2, 546 ZPO. a. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Aussagen nicht privilegiert waren. Bei der Erklärung habe es sich um eine das Strafverfahren betreffende Presseerklärung gehandelt, die konkret zu dem betreffenden Verfahren an Pressevertreter ausgegeben worden sei. Auch aus der Sperrerklärung folge, dass die Beklagte die Ausführungen ihres Mandanten, die dieser während des Verfahrens treffen wollte, verschriftlicht zur Verfügung stellen wollte. b. Die Beklagte müsse sich die Aussagen, die sie als Verteidigerin ihres Mandanten an die Presse übergeben habe, nicht als eigene Aussage zurechnen lassen. Sie habe diese Erklärung übergeben, um einer öffentlichen Vorverurteilung vorzubeugen. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass Aussagen, die der Rechtsanwalt in seiner beruflichen Funktion mache, nicht als zu Eigen gemacht gelten dürften (1 BvR 801/03). c. Da die Klägerin aufgrund der Angaben der – nicht veröffentlichten – Presseerklärung nicht identifizierbar sei, es deshalb auch nicht auf deren Umfeld ankomme, fehle es an der Erkennbarkeit und Betroffenheit. Die Veröffentlichung durch Pressevertreter sei der Beklagten nicht zuzurechnen, diese hätten die Ausführungen im Verfahren zur Kenntnis genommen und seien eigenständig verpflichtet und verantwortlich, nur rechtmäßige Veröffentlichungen vorzunehmen. d. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor. aa. Die Klägerin habe mehrfach die Unwahrheit gesagt. Aus dem landgerichtliche Urteil, mit dem der Polizeiinspekteur freigesprochen worden sei, ergebe sich, dass die Klägerin in vielfältiger Hinsicht widersprüchlich und teilweise offenkundig falsch ausgesagt habe (die Berufungsbegründung verweist auf Blatt 82-84 des Strafurteils). Selbst wenn man mit dem Landgericht annehme, dass lediglich der Begriff mehrfach falsch sei, sei der Tenor zu weitgehend, da einfach der Begriff „mehrfach“ hätte verboten werden können. bb. Das intime Verhältnis sei als Tatsache in der Hauptverhandlung offengelegt worden sei, hier sei lediglich die Sozialsphäre betroffen. Es fehle wegen der Sperrerklärung an einem Eingriff, weil die Tatsache anschließend in der mündlichen Verhandlung öffentlich gemacht worden sei. Es habe ein überragendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der mehrfach unwahren Äußerungen bestanden, nachdem der Angeklagte in der öffentlichen Berichterstattung trotz erwiesener Unschuld in erheblichem Maße vorverurteilt worden sei. cc. Die Sprachnachricht, man könne nichts auf den Alkohol schieben, sei eine in der Hauptverhandlung offengelegte unstreitig wahre Aussagen, wiederum sei nur die Sozialsphäre betroffen. Es bestehe ein überragendes Informationsinteresse an der Mitteilung der Wahrheit, um der Vorverurteilung für den unschuldigen Angeklagten zu begegnen. dd. Bezüglich des geprägten Lebensweges handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Es sei eine zutreffende Tatsache, dass die Klägerin nicht nur zu ihrem Ehemann (Vorgesetzter, wesentlich älter), sondern auch zu einem Beamten im Innenministerium (höherer Dienstrang, deutlich älter) eine Beziehung hatte, weshalb es alles andere als fernliegend sei, dass dies Einfluss auf ihre Karriere haben konnte. 4. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2023 (11 O 82/23) wird abgeändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 5. Die Berufungserwiderung der Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte betreibe Täter-Opfer-Umkehr mit sogenannter Litigation-PR (Öffentlichkeitsarbeit im Rechtsstreit“, strategische Rechtskommunikation oder prozessbegleitende Öffentlichkeitsarbeit). a. Die Aussagen der Beklagten seien nicht privilegiert, da diese nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigt worden seien, sondern vor Beginn der Hauptverhandlung die Erklärung verteilt worden sei. Das Verbot beziehe sich nur auf Äußerungen außerhalb eines Gerichtsverfahrens. b. Die Beklagte sei passiv legitimiert, denn sie habe die Erklärung ausdrücklich im eigenen Namen abgegeben. Es handle sich eindeutig nicht um eine Erklärung des Polizeiinspekteurs, zumal dieser im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe (Strafurteil Blatt 19). Der Vortrag der Beklagten sei bewusst wahrheitswidrig. Den dazugehörigen Feststellungen des Landgerichts sei nichts hinzuzufügen. c. Die Presseerklärung habe die Klägerin erkennbar gemacht, zumal nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Identifizierbarkeit genüge. Der Beklagten sei es durch die Verteilung der Erklärung darum gegangen, die Klägerin belastende Inhalte weiterzugeben. Das Landgericht habe die zweifelsfreie Erkennbarkeit zutreffend festgestellt. d. Über die Feststellungen des Landgerichts hinaus habe es kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Inhalte gegeben, denn die Klägerin habe sich nie öffentlich zum Strafverfahren geäußert und es gehe um Aussagen der Beklagten (nicht um solche des Polizeiinspekteurs), insoweit würden die Rechte der Klägerin überwiegen. aa. Es treffe zwar zu, dass der Polizeiinspekteur freigesprochen worden sei, das Urteil vom 14. Juli 2023 sei aber nicht rechtskräftig, weil Staatsanwaltschaft und Klägerin Revision eingelegt hätten. Es treffe nicht zu, dass der Klägerin seitens des Landgerichts keinerlei Glauben geschenkt wurde, weil sie in vielfältiger Hinsicht widersprüchlich und teilweise offenkundig falsch ausgesagt habe. Dies sei falsch und werde bestritten. Das Strafurteil führe aus, dass der Vorfall konkret möglich gewesen sein könnte (Urteil Blatt 90). Der Freispruch ändere nichts daran, dass vor der Hauptverhandlung insoweit von einer unzulässigen Verdachtsäußerung auszugehen sei. Soweit nun auf einen Vergleich der Aussagen gegenüber der Polizei und im Rahmen der Hauptverhandlung abgestellt werde, sei dies im Zeitpunkt der Verteilung noch nicht möglich gewesen, woraus sich eine bloße Spekulation der Beklagten ergebe oder aber in unzulässiger Weise Akteninhalte öffentlich gemacht worden seien. Die von der Beklagten geschilderten Umstände seien nicht geeignet, die Unwahrheit zu belegen, weil eine innere Erstarrung und Lähmung auf Bild- und Videoaufnahmen nicht nach außen erkennbar sein müsse. bb. Die Behauptung zum intimen Verhältnis sei unwahr, denn die Klägerin habe kein intimes Verhältnis zu einem Vorgesetzten im Innenministerium unterhalten, die Berufungsbegründung habe hier einfach die Begriffe vertauscht und spreche nun von einem höherrangigen Beamten. Die Aussage betreffe die Intim-, jedenfalls aber die Privatsphäre und sei bereits deshalb unzulässig. Die Thematisierung in einem Strafverfahren führe nicht zu einer Änderung der Sphäre, weil ansonsten jeder in Verfahren thematisierte Umstand automatisch öffentlich sei. Zudem habe die Beklagte in unzulässiger Weise Akteninhalte aus dem Ermittlungsverfahren mitgeteilt (§ 353d StGB). Der Vortrag der Beklagten sei entlarvend, denn bezüglich des intimen Verhältnis habe es keine Vorverurteilung des Polizeiinspekteurs gegeben. cc. Die Erklärung zur Sprachnachricht, man könne nichts auf den Alkohol schieben, sei unzulässig, da Inhalte aus der Geheim- und Privatsphäre mitgeteilt würden, die Darstellung bewusst unvollständig sei und unzulässig Inhalte aus der Ermittlungsakte mitgeteilt würden. An der vertraulichen Kommunikation der Klägerin gebe es kein öffentliches Interesse. dd. Das Landgericht habe zutreffend festgehalten, dass die Behauptung einer bewussten Auswahl älterer Männer zum eigenen persönlichen Fortkommen unrichtig sei. e. Die Aufhebung der Schweigepflicht bewirke nicht, dass deshalb nun über sämtliche Details des Strafverfahrens berichtet werden dürfe. 6. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und bezüglich der Angaben der Parteien wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 17. Januar 2024 verwiesen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der vorgegebenen beziehungsweise verlängerten Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte sich nicht auf eine privilegierte Äußerung berufen kann. a. Im Gegensatz zum normalen Privatrechtsverkehr gilt in gerichtlichen Verfahren nur ein eingeschränkter Ehrenschutz. Ehrenkränkende Äußerungen der Partei und ihres Prozessvertreters, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das ursprüngliche Verfahren soll grundsätzlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit einer Partei eingeschränkt werden. Die Parteien sollen wegen des Gebots der Rechtsstaatlichkeit und im Interesse einer ungehinderten Rechtsfindung vielmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alles das vortragen können, was sie zur Verteidigung und Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen beeinträchtigt wird (BGH BeckRS 2012, 6625 Rn. 7; BGH NJW 2005, 279 [280 f.]; BGH NJW 1995, 397; BGH MDR 1992, 942 f. – Kassenarzt; BGH JZ 1988, 304 f.; BGH NJW 1986, 2502 [2503]; BGH NJW 1977, 1681 [1682]; BGH NJW 1971, 284; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522; KG BeckRS 2016, 20287 Rn. 10 – 11; Walter JZ 1986, 614 [615]). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Äußerung gegen eine Person richtet, die formell überhaupt nicht am Ausgangsverfahren beteiligt ist (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522; BGH MDR 1973, 304; BGH NJW 1986, 2502 [2503]). Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt (BGH DB 1973, 818). Ob das Vorbringen einer Partei wahr oder unwahr ist, soll allein in dem Verfahren überprüft werden, in dem diese Äußerungen vorgebracht worden sind. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt entsprechenden Klagen in derartigen Fällen grundsätzlich schon das Rechtsschutzbedürfnis, die Klagen sind also unzulässig (BGH NJW 2005, 279 [281]; BGH NJW 1995, 397; BGH MDR 1992, 942 [943]; BGH ZIP 1987, 1081; OLG Hamm VersR 1991, 435; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1577 = MDR 2000, 847). Entsprechender ehrverletzender Prozessvortrag kann aber ausnahmsweise dann zum Gegenstand unabhängiger Ehrenschutzverfahren werden, wenn - dieser gegenüber einer ganz offensichtlich unzuständigen Stelle abgegeben wird und damit ein außerhalb des Prozesses liegender Zweck verfolgt wird (OLG Hamm OLG-Report 1994, 191 [192]; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1399 [1400]). - die ehrkränkenden Behauptungen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden, z.B. an die Öffentlichkeit gerichtete Aktionen außerhalb eines Zivilprozesses in öffentlichen Rundschreiben oder ähnlichen öffentlichen Kampagnen (BGH NJW 2005, 279 [281]; BGH MDR 1992, 942 [943] = NJW 1992, 1314 [1315 f.]; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1399 [1400]). Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (BVerfG NJW 2013, 3021 [3022 Rn. 20] - Winkeladvokatur). b. Die Äußerungen der Beklagten sind nicht im Rahmen des Strafverfahrens vorgetragen worden, sondern waren als sogenannte Litigation-PR (Öffentlichkeitsarbeit im Rechtsstreit, strategische Rechtskommunikation oder prozessbegleitende Öffentlichkeitsarbeit) Pressearbeit, mit der die Kommunikation nach außen gesteuert werden sollte (zum Begriff: https://de.wikipedia.org/wiki/Litigation-PR). Die Presseerklärung hatte zwar das Strafverfahren zum Gegenstand, war aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens, sondern verfolgte das Ziel einer Darstellung der Verteidigersicht gegenüber der Presse - solche Äußerungen erfolgen nicht im Rahmen des Strafverfahrens und dienen auch nicht der Strafverteidigung. Es ist auch nach dem Prozessvortrag der Beklagten das Ziel verfolgt worden, Schäden an der Reputation des Mandanten zu vermeiden. Die Beklagte hat ausdrücklich geltend gemacht, Für den Angeklagten A... R. gilt im Übrigen die Unschuldsvermutung, [er] wurde aber in der öffentlichen Berichterstattung in erheblichem Maße vorverurteilt. Er hat daher eine besondere Legitimation, die Wahrheit der Öffentlichkeit mitzuteilen (Blatt 65 Akte LG). Auch danach ging es nicht um das Verfahren, nicht um eine Prozessbehauptung im Verfahren, sondern um die Darstellung der Sicht der Dinge gegenüber der Öffentlichkeit. Eine das Verfahren begleitende Pressearbeit ist keine Äußerung im Rahmen des Strafverfahrens. Werden ehrverletzende Äußerungen (auch) außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt, indem der Äußernde an die Öffentlichkeit geht, gelten die Grundsätze für den Ausschluss von Ehrschutzklagen nicht. Da diese Grundsätze sich als einschneidende Beschränkung des Ehrschutzes darstellen, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines laufenden Rechtsstreits oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann, ist das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrschutzverfahren auszusetzen, nicht betroffen, wenn es um öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches geht (BGH NJW 2005, 279 [281]; BGH NJW 1992, 1314 [1315]; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 12254 Rn. 12). Pressearbeit als Öffentlichkeitsarbeit neben einem Strafverfahren ist keine Strafverteidigung, sie muss die gleichen Grundsätze beachten, die für öffentliche Äußerungen gelten. 2. Schon nach dem Einleitungssatz der Pressemitteilung handelt es sich nicht um eine Erklärung des Inspekteurs der Polizei, sondern um eine persönliche Erklärung der Beklagten. a. Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher der sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Äußerungen eines Rechtsanwalts in einem berufsrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich anerkannt. Im strafrechtlichen Zusammenhang gilt nichts Anderes. Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar „ad personam” argumentieren (BVerfG NJW 2003, 3263 [3264]; BVerfG NJW 2000, 199 [200]; BVerfGE 76, 171 [192] = NJW 1988, 191). Soweit sich ein Rechtsanwalt im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich Äußerungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als persönliche zu Eigen. Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (BGH BeckRS 2019, 157 Rn. 28; BGHZ 208, 119 Rn. 23 - Unberechtigte Schutzrechtswarnung II). Der Bundesgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung weiter aus, dass ein bloßes Verbreiten von Äußerungen und Inhalten eines Dritten vorliegt, wenn der Äußernde aus der Sicht eines Durchschnittsrezipienten nicht die inhaltliche Verantwortung übernimmt (zum Urheberrecht z.B. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 f. - Marions Kochbuch). Bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten liegt ein Zu-eigen-machen aber insbesondere dann vor, wenn sie derart in den eigenen Gedankengang einbezogen wird, dass dadurch eine eigene Aussage in der Weise unterstrichen wird, dass sie sich als Gegenstand eigener Feststellung oder Überzeugung des Äußernden darstellt (BVerfG NJW 2004, 590 [591] - Bundesscheiße; BGH BeckRS 2012, 11077 Rn. 11 - RSS-Feeds). b. Die Beklagte hat die Erklärung ausdrücklich im eigenen Namen abgegeben, weshalb sie sich schon allein deshalb nicht darauf berufen kann, sie habe diese Äußerung nur in fremdem Namen abgegeben. So ist nach der Sperrerklärung ausdrücklich formuliert, Presseerklärung ... der Verteidigung des Angeklagten A... R. (Rechtsanwältinnen R... L... ...) zu dem Verfahren ... Schon nach dem Wortlaut und dem Satzbau handelt es sich damit nicht um eine Erklärung im Namen des Angeklagten, sondern um eine Erklärung „der Verteidigung“. Damit hat auch die Beklagte als Verteidigerin hierfür die inhaltliche Verantwortung übernommen. Auch die Tatsache, dass es sich um eine Erklärung der Verteidigung handelte, führt vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung, weil gerade keine Angaben des Mandanten wiedergegeben wurden, der vielmehr im gesamten Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und keine Informationen des Mandanten wiedergegeben wurden, sondern der öffentlichen Vorverurteilung begegnet werden sollte. Die Beklagte hat (neben ihren Mitverteidigern) in der Presseerklärung die Anklage und das Verhalten der Klägerin bewertet und gewürdigt. Die Anklage bediene Klischees (#MeToo, schwaches Frauenbild) und schildere die Klägerin als Opfer - das Gegenteil sei der Fall. Es gebe in diesem Verfahren (nur) ein Opfer, das sei der Angeklagte. Insoweit wird nach dem Wortlaut und dem Kontext der Aussage eine persönliche Auffassung und Überzeugung der Verteidigung geschildert. Das Landgericht hat dazu völlig richtig wie folgt ausgeführt: Vorliegend nimmt die Beklagte als Verteidigerin des Inspekteurs der Polizei im Rahmen einer Presseerklärung vor Beginn der Hauptverhandlung zu dem Verfahren Stellung und äußert sich in diesem Zusammenhang über die Klägerin. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es im Vorfeld des Strafverfahrens entsprechende Äußerungen ihres Mandanten gegeben hat, die die Beklagte dann weitergegeben hätte. Vielmehr würdigt die Beklagte hier ausdrücklich im eigenen Namen (und im Namen ihrer Mitverteidiger), nicht hingegen im Namen des Angeklagten, noch vor Beginn der Hauptverhandlung das Verhalten der Klägerin als Zeugin im Ermittlungsverfahren kritisch. Eine derartige vorweggenommene Beweiswürdigung im Rahmen einer Presseerklärung ist nicht mehr von der unerlässlichen Äußerungsfreiheit erfasst, die die Stellung der Beklagten als Rechtsanwältin und als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert. 3. Die Klägerin ist persönlich durch die Presseerklärung betroffen, denn ihr Aussageverhalten, ihr Prozessförderungsverhalten und ihre Motivlage wird geschildert, sie ist für ihren Bekannten-, Familien- und Freundeskreis insoweit auch erkennbar geschildert worden. a. Eine zwingende Voraussetzung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Medienbericht ist die persönliche Betroffenheit. Hierzu zählt zunächst das Erfordernis der Erkennbarkeit, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis ausreichen lässt (BVerfG NJW 2008, 39 [41 Rn. 75] - Esra). Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der Durchschnittsleser die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (BGH GRUR-RS 2022, 40467 Rn. 18 - Liebes-Aus!) Daneben wird eine unmittelbare beziehungsweise individuelle Betroffenheit gefordert, insoweit werden unterschiedliche Formulierungen verwandt. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Dritten muss zugleich auch das Persönlichkeitsrecht eines Dritten unmittelbar tangiert sein (BGH GRUR-RS 2022, 40467 Rn. 17 - Liebes-Aus!; BGH NJW 2012, 1728 Rn. 16 - Verkehrsunfall mit Todesopfer). Bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigungen genügen danach nicht (BGH NJW 2012, 1728 Rn. 16; Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 157). Der Bundesgerichtshof hat es z.B. genügen lassen, dass mit dem Namen des Klägers öffentlich Kritik an einem in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukt geäußert wurde (BGH NJW 2010, 760 [762 Rn. 18 a.E.] - Markwort). Erforderlich ist, dass sich die Äußerung mit dem jeweiligen Anspruchssteller befasst, es genügt aber auch, wenn die verbreitete Tatsache in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seiner gewerblichen Leistung steht. Eine solche Beziehung kann auch dann anzunehmen sein, wenn Tatsachen über die Erzeugnisse, den Mitarbeiterkreis oder die Geschäftsmethoden eines Unternehmens verbreitet werden (BGH NJW 1963, 1871 [1872] - Systemvergleich). Die Äußerung muss sich mit dem Anspruchssteller befassen oder in enger Beziehung zu dessen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistung stehen (OLG München AfP 1983, 278 [279]). b. Durch die Angaben zum Alter der Klägerin, zu ihrem Beruf und zum Inhalt des Vorwurfs - beschuldigt ist der Polizeiinspekteur, also ein hochrangiger Beamter - und im Hinblick auf den Kontext der Verteilung zum Beginn der Hauptverhandlung (über die auch nach den eigenen Wahrnehmungen des Senats ausführlich in der Presse berichtet wurde) war die Klägerin für ihr persönliches Umfeld ohne weiteres erkennbar. Dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die Klägerin (unstreitig) die einzige Anzeigenerstatterin war. Die Klägerin ist individuell und unmittelbar betroffen, nachdem die Presseerklärung sich mit Verhaltensweisen der Klägerin beschäftigt, wonach sie Beweismittel vernichtet habe, mehrfach die Unwahrheit gesagt habe (Verschweigen eines intimen Verhältnisses zu einem deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten, unwahre Angaben zur Initiative bezüglich intimer Handlungen mit dem Polizeiinspekteur) - die Äußerungen befassen sich danach unmittelbar mit dem Verhalten der Klägerin. Denn der Vorwurf von Falschangaben in polizeilichen Vernehmungen, dem Verschweigen von Tatsachen und der Kontaktsuche zu älteren Männern und Vorgesetzen beeinträchtigen zwangsläufig den guten Ruf der Klägerin – zumal als Polizistin – weil damit ihre Person in den Augen der Leser negativ qualifiziert werden. 4. Die Beklagte hat – auch nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und damit für den Senat nach § 314 ZPO bindend - festgestellt, dass die Beklagte die schriftliche Presseerklärung an Medienvertreter verteilen ließ. Damit hat sie die Presseerklärung verbreitet beziehungsweise veröffentlicht. Nachdem die Berufungsbegründung ausdrücklich geltend macht, dass die Presseerklärung an Pressevertreter übergeben wurde, um einer öffentlichen Vorverurteilung ihres Mandanten vorzubeugen, wollte sie auch, dass deren Inhalte an die Öffentlichkeit gelangen - wozu sonst übergibt man eine Presseerklärung an Medienvertreter. Der entsprechende Berufungsvortrag - die Erklärung könne wegen der Eigenverantwortung der Medien nicht der Beklagten zugerechnet werden - ist danach nicht nachvollziehbar. Es besteht ein gravierender Unterschied, ob Sachverhalte in einer öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen (wobei hier die Öffentlichkeit weitgehend ausgeschlossen war, ohne dass hierzu weiter differenziert vorgetragen wurde) oder ob diese zum Gegenstand einer Presseerklärung der Verteidigung gemacht werden. 5. Die Äußerungen über die Klägerin beeinträchtigen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie sich kritisch mit deren Verhalten im Ermittlungsverfahren beschäftigen (als Berufszeugin nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt: Verschweigen eines intimen Verhältnisses zu einem deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten, unwahre Angaben zur Initiative bezüglich intimer Handlungen mit dem Polizeiinspekteur) und in ihrem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Äußerungsrecht der Beklagten führt zu einem Vorrang der schützenswerten Interessen der Klägerin. a. Für die Bewertung von entsprechenden Äußerungen gelten folgende Vorgaben: aa. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, ist Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12, 25; BGHZ 203, 239 Rn. 19; BGHZ 132, 13 [21]). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil Vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH NJW 2018, 3254 [3256 Rn. 19]; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 25). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (BGH, Urteil Vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; BVerfG [K], Beschluss vom 09.12.2020, 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BVerfG [K], Beschluss vom 09.12.2020, 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12; BGHZ 203, 239 Rn. 19; BGHZ 132, 13 [21]). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.05.2014, VI ZR 153/13 Rn. 13). bb. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 237/21, GRUR-RS 2022, 40467 Rn. 25; BGH NJW 2015, 782 [784 Rn. 19] - Innenminister unter Druck). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, sie betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; BGH, Urteil vom 04.12.2018, VI ZR 128/18 Rn. 6; BGH, Urteil vom 26.05.2009, VI ZR 191/08 Rn. 19 - Kannibale von Rotenburg; BGHZ 166, 84 [110]). Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, ob die Äußerung als Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage anzusehen ist, weil dann bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 34 - Mal PR-Agent, mal Reporter). Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12 Rn. 20 - Innenminister unter Druck). cc. Im Ausgangspunkt einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit trägt der Betroffene die Beweislast für die Unwahrheit der von ihm angegriffenen Behauptung. Die Beweislast für die Wahrheit von ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Anspruchssteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen, liegt jedoch nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht zu transformierenden Beweisregel des § 186 StGB bei dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Äußernden (BGH NJW 2013, 790 [791 Rn. 15] - IM Christoph). Danach muss die Beklagte den Wahrheitsbeweis führen, denn die Behauptungen sind ehrenrührig. b. Die Aussage, die Klägerin habe „nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt“, ist eine unwahre (und für eine Polizistin als Berufszeugin ehrenrührige, da mit negativen Auswirkungen für das soziale Ansehen verbundene) Tatsachenbehauptung, die die Klägerin nicht hinnehmen muss. aa. Es lässt sich durch eine Auswertung der Strafverfahrensakten und die Abgleichung der dort vorgelegten Beweismittel, etwa die Auswertung der Sprachnachrichten und Videoaufnahmen klären, ob die Angaben der Klägerin zum Verlauf des Abends der Wahrheit entsprechen, weshalb von einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. bb. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass angesichts des Inhalts und der Art und Weise der Darstellung nicht von einer Verdachtsäußerung ausgegangen werden kann. Der einen Verdacht Äußernde geht nicht (irrtümlich) von der Wahrheit beziehungsweise Richtigkeit seiner Äußerung aus, sondern gibt von vornherein zu erkennen, dass er lediglich einen Verdacht hegt. Erforderlich ist, dass wirklich eine Verdachtsäußerung vorliegt. Gegenstand einer Verdachtsäußerung kann nur ein tatsächlicher Vorgang sein (OLG Hamburg AFP 2008, 404). In Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung ist es einer Verdachtsäußerung immanent, dass die betreffende (Verdachts-) Tatsache gerade noch nicht als feststehend und bereits endgültig geklärt behandelt wird, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird. Eine Verdachtsberichterstattung liegt nicht mehr vor, wenn die Tatsache als wahr und feststehend dargestellt wird. Der Wahrheitsgehalt fällt bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich der Äußernde nicht auf eine Verdachtsberichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (BVerfG NJW 2007, 2686 [2687]; BVerfG NJW-RR 2000, 1209 [1210]; BVerfGE 94, 1 [8]; BGH NJW 2008, 2262 [2266]). Mit der Verwendung des Begriffs „nachweislich“ wurde die Aussage nicht zu einer bloßen Verdachtsäußerung, denn die Beklagte hat dadurch im Gegenteil noch inhaltlich verstärkt und hervorgehoben, dass die Klägerin mehrfach die Unwahrheit zum Verlauf des Abends gesagt hat. Die Aussage ist nicht nur die bloße Äußerung einer noch offenen und festzustellenden Tatsache, sondern es wird - geradezu apodiktisch und thesenhaft - festgehalten, dass die Klägerin mehrfach die Unwahrheit gesagt hat, weshalb der Angeklagte freizusprechen ist. Der Aussage fehlt die notwendige Offenheit, die mehrfache unwahre Aussage wird als wahr und endgültig feststehend dargestellt, obwohl im bevorstehenden Strafverfahren erst festzustellen war, ob die Aussage der Klägerin wahr oder unwahr ist. Zudem begehrt die Klägerin mit ihren Verfügungsanträgen das Verbot einzelner Tatsachenbehauptungen, weil diese nicht der Wahrheit entsprechen. Deshalb kann schon vom Klageziel her nicht außer Betracht bleiben, ob die beanstandeten Äußerungen wahr oder unwahr sind (BGH GRUR 2000, 247 [248] - Vergabepraxis). Auch deshalb kann nicht auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung abgestellt werden. cc. Da die Beklagte bezüglich des intimen Verhältnisses lediglich ein Verschweigen geltend macht, weshalb fraglich ist, ob dies schon als unwahre Aussage zu bewerten ist, da der Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf fehlt und es nicht um den Verlauf des Abends geht, ergibt sich aus der Presseerklärung nur ein Vorgang, nämlich die Frage, wer bezüglich der intimen Handlungen die Initiative ergriffen hat. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte lediglich ein Beispiel für eine Unwahrheit genannt, wonach die Klägerin in ihrer ersten Aussage mitgeteilt habe, dass sämtliche Intimitäten vom Angeklagten ausgegangen seien (Blatt 36 Akte LG). Damit enthält die Presseerklärung eine bewusst unvollständige Darstellung, die rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln ist, weil insoweit gegen das Vollständigkeitsgebot verstoßen wurde (BGH, Urteil vom 22.11.2005, VI ZR 204/04 Rn. 16 f., NJW 2006, 601; BGH GRUR 2000, 247 [248] - Vergabepraxis). Die Beklagte hat jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin mehrfach die Unwahrheit gesagt hat. Denn der entsprechende Vortrag ist von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden, ihre eidesstattliche Versicherung wiederholt lediglich den Vorwurf, enthält hierzu aber nicht die notwendigen Belegtatsachen. Klägerin und Landgericht haben in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die entsprechende Äußerung der Beklagten auch aus prozessualen Gründen als unwahr anzusehen ist. Bei ehrenrührigen Behauptungen trifft den Beklagten eine erweitere Darlegungslast. Derjenige, der ehrenrührige Behauptungen aufstellt und ihre Rechtmäßigkeit verteidigt, muss grundsätzlich in der Lage sein, deren Grundlage zu substantiieren. Solange der Beklagte dieser Darlegungslast nicht entspricht, ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2018, 12. Kapitel, Rn. 133). Die Beklagte hat lediglich eine (angebliche) Unwahrheit thematisiert und damit der sie treffenden erweiterten Darlegungslast nicht genügt. dd. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf die Feststellungen des Strafurteils abstellt, welches in vielfältiger Hinsicht widersprüchliche und teilweise offenkundig falsche Angaben gewürdigt habe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, denn das Urteil ist nicht rechtskräftig und deshalb als solches (noch) kein taugliches Beweismittel für eine Glaubhaftmachung durch die Beklagte. Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet zwar für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden (BGH NJW-RR 2005, 1024 [1025]; KG NZV 2010, MDR 2010, 265; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 727 [728]). Gleichwohl können die in einem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden (KG, Urteil vom 25.01.2006, 11 U 6883/97, juris Rn. 29; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 727). Bereits das Reichsgericht hat die Verwertung von Feststellungen in einem vorausgegangenen Strafurteil in mehreren Entscheidungen für zulässig erachtet (RG JW 1885, 182; RG Gruchot 52, 446, 448). Die spätere Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH WM 1973, 561; BayObLGZ 1959, 115; LG Essen MDR 1947, 68 [69]). Bei einer Identität des den Gegenstand des Rechtsstreits und den des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts dürfen einerseits das rechtskräftige Strafurteil und andererseits die urkundlich zu verwertenden Beweismittel nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hat sich der Zivilrichter seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist deshalb an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebt ihn jedoch nicht der Pflicht, sich jedenfalls mit den im Strafurteil getroffenen Feststellungen gründlich auseinander zu setzen, soweit diese für die eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; OLG Koblenz AnwBl 1990, 215; KG, Urteil vom 25.01.2006, 11 U 6883/97, juris Rn. 29). Dabei wird in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden (KG, Urteil vom 25.01.2006, 11 U 6883/97, juris Rn. 29; OLG Köln VersR 1992, 252 = FamRZ 1991, 580 ff. m.w.N.). Da das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2023 (5 KLs 5 Js 118377/21) bis heute nicht rechtskräftig ist, kann nicht endgültig davon ausgegangen werden, dass die dortigen Feststellungen Bestand haben, weshalb mit dem Urteil keine Glaubhaftmachung erfolgen kann, dass die Klägerin mehrfach die Unwahrheit ausgesagt hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt zutreffend, dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen muss (BGH NJW-RR 2005, 1024 [1025]). ee. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht einfach im Tenor der Begriff mehrfach gestrichen werden, weil nach den vorigen Ausführungen prozessual von einer unwahren Aussage auszugehen ist, es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung fehlt und das Verbot, die Antragstellerin habe mehrfach die Unwahrheit gesagt, in dieser Form nicht als bloßes Minus ausgesprochen werden kann. Es ist nicht Sache der Beklagten, für einen geänderten Verfügungsantrag zu sorgen. c. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe „zu einem deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten“ ist unstreitig unwahr und betrifft die Privatsphäre der Klägerin, ohne dass ein berechtigtes Informationsinteresse erkennbar wird. Die Abwägung führt deshalb zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin. aa. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Intimsphäre der Klägerin nicht betroffen ist, weil keine Einzelheiten über die intime Beziehung genannt wurden, sondern lediglich die Tatsache der Beziehung geschildert wurde (BGH, Urteil vom 29.06.1999, VI ZR 264/98 juris Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Berufung führt die Tatsache der Offenlegung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht dazu, dass die Beziehung damit Teil der Sozialsphäre geworden ist. Wenn persönliche (oder gar intime) Dinge im Rahmen einer richterlichen Verhandlung angesprochen werden, um einen (strafrechtlich relevanten) Sachverhalt aufzuklären, führt dies nicht zu einem Sphärenwechsel, weil ansonsten der erforderliche Schutz der jeweiligen Sphäre aufgeweicht werden würde und vor allem der Betroffene nicht freiwillig sein Recht auf Privatheit aufgibt, sondern insoweit seinen Aussagepflichten nachkommt. Dagegen spricht auch die einfache Tatsache, dass die Äußerung der Beklagten bereits vor der durchgeführten Hauptverhandlung erfolgt ist, um einer öffentlichen Vorverurteilung des Mandanten entgegen zu wirken, also ein anderer Zweck verfolgt wurde und die Beziehung gerade noch nicht angesprochen worden war. Die Privatsphäre wird deshalb nicht zur Sozialsphäre, wenn Sachverhalte in einer (öffentlichen) Hauptverhandlung zur Sprache kommen. Die hierzu von der Berufung zitierten Entscheidungen geben dafür nichts her, dort geht es jeweils um die vorzunehmende Abwägung. bb. Zudem ist die Behauptung unstreitig unwahr, denn die intime Beziehung bestand nicht zu einem Vorgesetzten der Klägerin, sondern zu einem höherrangigen Beamten des Innenministeriums, was die Beklagte in ihrer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich auch so eingeräumt hat: Auch bei der Aussage, die Anzeigenerstatterin habe ein Verhältnis zu einem ranghöheren Beamten im Innenministerium unterhalten, handelt es sich um eine aktenkundige Tatsache, die auch in der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung thematisiert wurde. Dieser Beamte ist formal kein Vorgesetzter, aber seine höhere Stellung im dienstlichen Gefüge ergibt sich aus seinem weitaus höheren Dienstgrad. Die Behauptung der Beklagten über die Beziehung zu einem Vorgesetzten ist damit schlicht unwahr. Unwahre Tatsachen müssen jedoch regelmäßig nicht hingenommen werden. Die Berufung stellt demgemäß auch nur noch auf ein intimes Verhältnis zu einem höherrangigen Beamten des Innenministeriums ab und ignoriert damit den ausdrücklichen Inhalt der von der Beklagten verfassten Presseerklärung. cc. Die Beklagte kann sich nicht auf ein öffentliches Informationsinteresse berufen, dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem erklärten Ziel, einer öffentlichen Vorverurteilung ihres Mandanten vorzubeugen. Das Landgericht hat hierzu zutreffend wie folgt ausgeführt: Auf ein öffentliches Informationsinteresse kann sich die Beklagte schon nicht berufen, weil es nicht ihre Aufgabe als Anwältin und Strafverteidigerin ist, die Öffentlichkeit über ein Strafverfahren zu informieren. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten - oder ihres Mandanten - diese Information außerhalb der Hauptverhandlung noch vor deren Beginn der Öffentlichkeit preiszugeben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dieser Umstand aktenkundig ist und ggf. (später) in öffentlicher oder nichtöffentlicher Hauptverhandlung thematisiert wurde. Eine Erörterung von Umständen innerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, deren Prozessordnung eigene Regelungen zum Schutz der Interessen der Verfahrensbeteiligten kennt, nimmt der Klägerin nicht den zivilrechtlichen Schutz ihrer Intim- oder Privatsphäre außerhalb davon. Im Übrigen war die Information jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Rahmen der Pressemitteilung nicht öffentlich bekannt. Ein eventuelles späteres Bekanntwerden vermag die Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht zu „heilen“. Der Senat macht sich dies vollumfänglich zu Eigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet auch das Ziel, einer Vorverurteilung entgegen zu wirken, kein überragendes öffentliches Interesse. Die Beklagte ist insoweit nicht mehr als Strafverteidigerin ihres Mandanten tätig geworden, sondern darüberhinausgehend als Öffentlichkeitsarbeiterin, dies mag verständlich sein, begründet aber kein Informationsinteresse aus ihrer Stellung als Strafverteidigerin. dd. Die Frage, ob damit auch gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen wurde, kann damit offenbleiben. d. Mit der Veröffentlichung des (wesentlichen) Inhalts der Sprachnachricht, wonach die Klägerin „genau gewusst habe, was sie tue, man könne nichts auf den Alkohol schieben“, verletzt des Recht der Klägerin auf die Vertraulichkeit ihrer Kommunikationsinhalte, ein berechtigtes Interesse der Beklagten ist insoweit nicht gegeben. aa. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH NJW 2015, 782 [783 f. Rn. 15]; BGHZ 198, 346 [349 Rn. 11]), dazu gehört auch, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (BGH NJW 2015, 782 [783 f. Rn. 15]). Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (BGH NJW 2015, 782 [783 f. Rn. 15]). Das Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, mit dem die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation geschützt werden soll (BVerfG NJW 2002, 3619 - Mitgehörtes Telefonat; BVerfG NJW 1980, 2070), erfasst auch das Bestimmungsrecht, wem gegenüber der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll, wobei auch die Verdinglichung des Wortes durch Aufzeichnungen erfasst wird (BVerfG NJW 1973, 891 - Tonbandaufnahme; BGH NJW 1988, 1016 - Tonband-Mitschnitt). bb. Unabhängig vom Streit der Parteien, ob die Aussage wahr ist - die Klägerin bemängelt die fehlende Differenzierung zwischen dem Geschehen in und vor dem „Corner“ - handelt es sich wegen der Veröffentlichung aus dem Bereich der Privat-, beziehungsweise Geheimsphäre um eine unzulässige Mitteilung von Sachverhalten, ohne dass es auf den Wahrheitsgehalt dieser Informationen ankommt. Die Wiedergabe des Inhalts einer vertraulichen Kommunikation ist regelmäßig rechtswidrig. cc. Es bleibt ohne Relevanz, dass die Sprachnachricht in der öffentlichen Hauptverhandlung thematisiert wurde, denn hierdurch wurde sie nicht Teil der Sozialsphäre. Insoweit wird auf die Ausführungen unter c. aa. Bezug genommen. dd. Ein überragendes öffentliches Informationsinteresse an der Mittelung des Inhalts der Sprachnachricht besteht nicht. Es gelten die gleichen Erwägungen wie unter c. cc. e. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Aussage der Beklagten, „Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun, deren beruflicher und persönlicher Lebensweg dadurch geprägt war, dass sie bewusst ältere, höher gestellte Männer suchte, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen.“ um eine Meinungsäußerung mit einem Tatsachenkern handelt, der mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen als rechtswidrig anzusehen ist. aa. Die Aussage beeinträchtigt die Klägerin in ihrem sozialen Achtungsanspruch und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie damit als berechnende nur auf ihren eigenen Vorteil bedachte Person dargestellt wird, die Gefühle insoweit zurückstellt. bb. Schon aus der Verwendung des Begriffs „geprägt“ und auch systematisch - die vorigen Ausführungen über die Klägerin werden zu einem Zwischenfazit zusammengefasst (das Landgericht spricht insoweit zutreffend von einer wertenden Schlussfolgerung) - enthält die Aussage wertende Elemente. Die Äußerung der Beklagten postuliert aber auch - die isoliert angreifbaren - Tatsachenbehauptungen, dass die Klägerin persönlich und beruflich bewusst ältere und höher gestellte Männer suchte, um diese Kontakte zu ihrem Vorteil auszunutzen, weil damit beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung der Prägung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Die bewusste (Kontakt-) Suche ist innere Tatsache, die z.B. durch eine Befragung der Klägerin geklärt werden könnte, die mehrfachen Kontakte zu älteren und höher gestellten Männern können als äußere Tatsache ebenfalls mit den üblichen Beweismitteln als wahr oder unwahr festgestellt werden. Der Zweck dieses Verhaltens - Ausnutzung der Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil - kann wiederum durch objektive Abläufe (haben sich die Kontakte zum Vorteil der Klägerin ausgezahlt) und durch eine Befragung der Beteiligten geklärt werden. Damit ist insgesamt von einer Tatsachenbehauptung auszugehen. Die wertenden Elemente treten hinter den tatsächlichen Aussagen zurück. Der Senat kann deshalb der Berufung nicht folgen, dass insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist. Die Berufung stellt im Übrigen selbst darauf ab, dass die Aussage zutreffende Tatsachen enthalte. cc. Das Landgericht hat zutreffend und überzeugend gewürdigt, dass keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, um anzunehmen, dass die Klägerin bewusst ältere und höher gestellte Männer gesucht hat, um dies zu ihrem Vorteil auszunutzen. Die Aussage war danach unwahr und ist rechtswidrig. Das landgerichtliche Urteil führt aus: Nach Auffassung der Kammer liegen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor, die eine derartige Schlussfolgerung rechtfertigen können, weshalb die Äußerung rechtswidrig ist. Um schlussfolgern zu können, der „persönliche und berufliche Lebensweg“ der Klägerin sei davon „geprägt“, dass sie „bewusst ältere und höher gestellte Männer“ gesucht habe, um „die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen“ bedarf es gewichtiger Belegtatsachen. Es genügt dabei noch nicht, dass die Klägerin in der Vergangenheit Beziehungen zu „älteren, höhergestellten Männer[n]“ unterhalten hat, vielmehr müssen diese Beziehungen auch objektiv geeignet gewesen sein, der Klägerin Vorteile zu bringen, denn nur dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass sie Absicht hatte, diese Kontakte „zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen.“ Die Beklagte hat hierzu (zunächst) vorgetragen, die Klägerin habe mit einem Vorgesetzten im Innenministerium ein Verhältnis gehabt; sie sei mit einem ehemaligen Vorgesetzten von ihr und einem weitaus älteren Mann verheiratet gewesen; nachweislich habe sie auch zu einem Ersten Polizeihauptkommissar ein intimes Verhältnis gehabt. Die Klägerin hat vorgetragen, der erste Mann sei der damalige Ehemann der Klägerin gewesen, mit dem sie acht Jahre verheiratet gewesen sei; der zweite Mann sei kein Vorgesetzter, der dritte Mann sei A... R... gewesen; die Initiative des näheren Kontakts sei dabei von R... ausgegangen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung eingeräumt, dass der Beamte im Innenministerium, mit dem die Klägerin ein Verhältnis gehabt habe, zwar höherrangig gewesen sei, aber nicht ihr Vorgesetzter. Zu der - von der Klägerin bestrittenen - Beziehung zu einem Ersten Polizeihauptkommissar hat die Beklagte nichts mehr vorgetragen. Es gibt dazu auch keine Glaubhaftmachung. Die Dauer der Ehe der Klägerin mit einem ehemaligen Vorgesetzten ist unbestritten geblieben. Auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen lässt sich der Schluss wie in der angegriffenen Äußerung enthalten nicht ziehen: Bei einer achtjährigen Ehe mit einem älteren Vorgesetzten liegt es nicht nahe, dass die Klägerin diese Person „bewusst gesucht“ habe, um den Kontakt zu ihrem Vorteil auszunutzen. Auch bei der unstreitigen Beziehung zu einem älteren höherrangigen Beamten im Innenministerium ist es nicht naheliegend, dass diese eingegangen wurde, um der Klägerin berufliche Vorteile zu verschaffen, denn der Beamte war unstreitig nicht ihr Vorgesetzter, konnte also auf ihr berufliches Fortkommen, z.B. durch das Anfertigen von dienstlichen Beurteilungen, keinen direkten Einfluss nehmen. Zwar ist auch eine indirekte Einflussnahme dieses Beamten über informelle Kanäle grundsätzlich denkbar, diese Möglichkeit allein gibt jedoch keinen Anhalt dafür, die Klägerin habe es bei Eingehen dieser Beziehung genau darauf angelegt. Auch das Verhalten der Klägerin gegenüber A... R... ist - im Zusammenspiel mit den beiden anderen Beziehungen - kein Beleg für ein zielgerichtetes Verhalten der Klägerin zu ihrem Vorteil. Auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, von wem am Abend des Vorfalls Intimitäten ausgingen, so hat die Klägerin jedenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass R... in einem Videotelefonat einige Tage nach dem Vorfall bestätigt habe, dass er schon länger ein Auge auf die Klägerin geworfen habe. Deshalb sei er auch auf die Landespolizeipräsidentin S... H... zugegangen und habe angeboten, die Klägerin durch das beabsichtigte Auswahlverfahren zu begleiten. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Berufung hat im Übrigen diese Bewertungen nicht angegriffen und insoweit auch keine Argumente vorgebracht oder weiteren Sachvortrag gehalten, warum diese Feststellungen unrichtig sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil als Entscheidung über eine einstweilige Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48, 3 ff. ZPO.