Urteil
4 U 85/24
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1113.4U85.24.00
2mal zitiert
26Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.01.2024, Az. 1 O 73/22, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Das Versäumnisurteil vom 19.04.2022 bleibt aufrechterhalten, soweit
aa) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen:
(1) „Frauenschläger“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4;
(2) „#HxxxIstEinWixer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5;
(3) „#HxxxisteinWixxer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17;
(4) „#HxxxTrittFrauen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15;
bb) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe:
(1)
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24.
(2)
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24.
cc) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen.
dd) festgestellt wurde, dass der vorgenannte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.
b) Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufgehoben und die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.01.2024, Az. 1 O 73/22, werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte vorab die durch die Säumnis im Termin vom 19.04.2023 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf 72.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.01.2024, Az. 1 O 73/22, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Das Versäumnisurteil vom 19.04.2022 bleibt aufrechterhalten, soweit aa) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen: (1) „Frauenschläger“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4; (2) „#HxxxIstEinWixer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5; (3) „#HxxxisteinWixxer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17; (4) „#HxxxTrittFrauen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15; bb) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe: (1) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24. (2) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24. cc) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen. dd) festgestellt wurde, dass der vorgenannte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt. b) Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufgehoben und die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.01.2024, Az. 1 O 73/22, werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte vorab die durch die Säumnis im Termin vom 19.04.2023 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert wird auf 72.500 EUR festgesetzt. I. A. Der Kläger macht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen verschiedener vom Beklagten getätigter Äußerungen bei Twitter bzw. X geltend, wo beide Parteien Accounts unterhalten und regelmäßig Inhalte posten. Der Beklagte veröffentlichte über seinen Account „@TxxxNxxxKxxx“ im Zeitraum von September 2021 bis Oktober 2022 eine Vielzahl (119) von Beiträgen („Tweets“), in denen er jeweils eines oder beide der Profile „@Hxxx_Mxxx“ und „@MxxxHxxxUSA“, deren Inhaber der Kläger ist, bzw. war, erwähnte (vgl. die Gesamtübersicht aller Tweets in Anl. K 25). Die nachfolgend abgebildeten Tweets hat der Kläger zum Gegenstand seiner auf Unterlassung gerichteten Anträge gemacht; sie sind unstreitig so vom Beklagten gepostet worden. Die Nummerierung der Tweets folgt der des landgerichtlichen Urteils. Wiedergegeben ist jeweils die Anlage, auf die der Kläger wegen der konkreten Verletzungsform Bezug genommen hat, nebst der gem. klägerischer Antragstellung beanstandeten Äußerung. Ob die Antragstellung den Sinn der jeweiligen Äußerung zutreffend beschreibt, steht zwischen den Parteien teilweise im Streit. 1. Tweet vom 21.09.2021, Anl. K 1 – „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“ 2. Tweet vom 04.01.2022, Anl. K 2 – „Volksverhetzer“ 3. Tweet vom 14.01.2022, Anl. K 3 – „Rechtsextremer Verschwörungsverdreher“ [sic!] 4. Tweet vom 23.01.2022, Anl. K 4 – „Rechtsverdreher und Frauenschläger“ 5. Tweet vom 23.01.2022, Anl. K 5 – #HxxxIstEinWixer 6. Tweet vom 27.01.2022, Anl. K 17 #HxxxisteinWixxer 7. Tweet vom 28.01.2022, Anl. K 6 – „Antisemtisischer Verschwörungsfaschist“ 8. Tweet vom 28.01.2022, Anl. K 7 – „Widerlicher Volksverhetzer“ 9. Tweet vom 02.02.2022, Anl. K 8 – „Verschwörungsidiot“ 10. Tweet vom 16.02.2022, Anl. K 9 – „Antisemit“ 11. Tweet vom 23.04.2022, Anl. K 10 – „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @Hxxx_Mxxx @MxxxHxxxUSA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen.“ 12. / 13. Tweet vom 01.05.2022, Anl. K 11 – „Rechtsextremist“ und „Demokratiefeind“ 14. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 13 – „Der Kläger äußere unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut.“ 15. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 14 – „Winkeladvocat und Volksverhetzer“ 16. Tweet vom 06.062022, Anl. K 15 – #HxxxTrittFrauen 17. Tweet vom 04.06.2022, Anl. K 16 – „Der Kläger sei ein Terrorist.“ 18. Tweet vom 11.06.2022, Anl. K 19 – #Reichsbürger 19. Tweet vom 19.07.2022, Anl. K 20 – #Betrüger 20. Tweet vom 12.09.2022, Anl. K 21 – „Nein @Axxx_Jxxx Mit jemandem, der #Antisemitismus verbreitet, mit #Hetze gegen unsere #Demokratie den #Wutwinter plant, den #QAnon Mythos verbreitet und den #Rechtsextremismus pusht @Hxxx_Mxxx ...mit dem redet man nicht“ 21. Tweet vom 20.08.2022, Anl. K 22 – #Coronaleugner 22. Tweet vom 19.08.2022, Anl. K 23 – #Hassprediger 23. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 12 – Der Kläger habe den „Biowaffenlabor“-Tweet verfasst 24. Tweet vom 10.06.2022, Anl. K 18 – Der Kläger habe den „Souveränität der BRD-Tweet“ verfasst 25. Tweet vom 20.10.2022, Anl. K 24 – Der Kläger habe den „Lauterbach gehört verprügelt-Tweet“ verfasst Vergrößerung des vermeintlichen Tweets des Klägers: Auf die anwaltliche Aufforderung des Klägers zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 25.000 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert i.H.v. 50.000 EUR (Anl. K 26 im Anlagenheft Kläger in der Landgerichtsakte) reagierte der Beklagte nicht. Mit der dem Beklagten am 28.11.2022 zugestellten Klage hat der Kläger begehrt, - dem Beklagten zu verbieten, die oben unter Z. 1 bis Z. 22 dargestellten Äußerungen (Klageanträge Z. 1 Buchst. a) bis Buchst. v)) in Bezug auf den Kläger zu tätigen, - dem Beklagten zu verbieten, zu behaupten, der Kläger habe die unter Z. 23 – Z. 25 vom Beklagten zitierten Beiträge verfasst und veröffentlicht (Klageanträge Z. 2 Buchst. a) bis Buchst. c)) - den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für die aufgrund der Äußerungen des Beklagten erlittene Unbill zu verurteilen (Klageantrag Z. 3) - den Beklagten zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (Klageantrag Z. 4) zu verurteilen sowie - festzustellen, dass die mit den Klageanträgen Z. 3 und Klageanträgen Z. 4 geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung herrühren. Der Kläger hat vorgetragen, mit den [vorstehend unter Z. 1 bis Z. 22 dargestellten, den Klageantrag Z. 1 betreffenden] Äußerungen habe der Beklagte den Kläger in ehrverletzender Art und Weise beleidigt und verleumdet. Bei sämtlichen „Tweets“ stehe die Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund. Dem Beklagten gehe es nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache. So habe dieser den Kläger mindestens siebenmal als „Wixxer“ beleidigt. Sämtliche Äußerungen wiesen keinerlei Bezug zu einer thematischen Diskussion auf. Hinsichtlich der Bezeichnungen als „Antisemit“, „Rechtsextremist“, „Reichsbürger“ und „Demokratiefeind“, die jeweils im Wege der Stolpe-Entscheidung auszulegen seien, fehle es an Anknüpfungstatsachen. Es handele sich lediglich um Schmähungen. Bei den Bezeichnungen als „Volksverhetzer“ und „Betrüger“ handele es sich um „falsche Rechtstatsachen“, bei der Bezeichnung als „Corona-Leugner“ handele es sich „ebenso um eine falsche Tatsachenbehauptung“. Eine unwahre Tatsache sei es auch, dass er Frauen trete, was der Beklagte indes mit seinem Post vom 06.06.2022 (Tweet #16, Anl. K 15) behaupte. Die vorstehend unter den Z. 23-25 aufgelisteten Posts des Beklagten (Anl. K 12, Anl. K 18, Anl. K 24 stellten insoweit unwahre Tatsachenbehauptungen auf, als der Beklagte damit behaupte, die darin in Bezug genommenen (zitierten) Beiträge stammten vom ihm, was tatsächlich nicht der Fall sei, weshalb der Beklagte die diesbezügliche Behauptung zu unterlassen habe (Klageanträge Z. 2 a)-2c). Diese seien allesamt ehrenrührig. Der unter Z. 23 in Bezug genommene Beitrag stamme von einem „Fake-Profil“ namens @MxxxHxxx, was mit Leichtigkeit zu erkennen sei. Auch der unter Z. 24 in Bezug genommene Beitrag stamme nicht von ihm, sondern sei von einem Nutzer namens „Eigene Nummer“ ursprünglich in einem anderen Kanal („Patriotische Stimme für Deutschland“) geteilt und in den Chat auf dem Telegramm-Kanal des Klägers („Mxxx Hxxx – We the People – wir sind der Souverän“) weitergeleitet worden. Er habe damit nichts zu tun, was aber vom Beklagten durch dessen Tweet behauptet werde. Mit dem unter Z. 25 dargestellten Tweet behaupte der Beklagte, er habe den darin in Bezug genommenen Tweet abgesetzt („Lauterbach gehört mal ordentlich verprügelt“), was wiederum nicht der Fall sei; in dem Fall handele es sich um eine Fotomontage. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung (Klageantrag Z. 3) sei geboten. Da er Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege sei, weise die durch die Äußerungen erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung eine „gewisse Schwere“ auf. Er fühle sich in seiner Ehre gekränkt. Zu berücksichtigen sei die Reichweite der Tweets auf der Plattform Twitter, wobei nicht die faktische Reichweite ausschlaggebend sei, sondern der Anzahl der Nutzer des Portals, allein in Deutschland mindestens 7,75 Millionen. B. Versäumnisurteil des LG Ellwangen vom 19.04.2024 Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der beantragten Entschädigung teilweise zurückgenommen hatte, hat das Landgericht den zum Verhandlungstermin am 19.04.2023 nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil vom selben Tag entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen verurteilt. Gegen das dem Beklagten am 26.04.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Einspruch eingelegt. Am Tag vor dem Einspruchstermin vom 13.09.2023 hat der Beklagte Widerklage erhoben, sich erstmalig zur Sache geäußert und beantragt, dem Kläger und Widerbeklagten zu untersagen, ihn als „blassen linken Spasten“ zu bezeichnen sowie den Kläger zum Ersatz der ihm in einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Aachen sowie im Vorgriff auf dieses Verfahren vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen (Landgerichtsakte Bl. 112). Der Beklagte hat behauptet, der Kläger sei nicht nur als Anwalt der Querdenker bekannt, sondern auch Teil dieser Bewegung. Im Rahmen seines politischen Wirkens habe er viele Äußerungen getätigt, die Anlass für pointierte und überspitzte Kritik gäben. Insbesondere habe er sich auch persönlich gegen ihn – als Aussteiger dieser Szene – positioniert und behauptet, dass er nun Hass verbreite, etwa wie folgt: Der Kläger habe ihn außerdem als „blassen linken Spasten“ bezeichnet. Seine eigenen Tweets seien dagegen als Meinungsäußerungen zulässig. Das Landgericht hat den Beklagten persönlich angehört (Protokoll vom 13.09.2023, LGA Bl. 120). C. Urteil des LG Ellwangen vom 24.01.2024 (LGA Bl. 188) Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.01.2024 das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen: - „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 1 (Tweet #1) - „Frauenschläger“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 4 (Tweet #4) - „#HxxxIstEinWixer“, wenn dies geschieht wie Anl. K 5 (Tweet #5) - „#HxxxisteinWixxer“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 17 (Tweet #6) - „Widerlicher Volksverhetzer“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 7 (Tweet #8) - „Antisemit“, wenn dies geschieht wie Anl. K 9 (Tweet #10) - „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @Hxxx_Mxxx @MxxxHxxxUSA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 10 (Tweet #11) - „#HxxxTrittFrauen“, wenn dies geschieht wie in Anl. K 15 (Tweet #16) - der Kläger habe die als Anl. K 12 und Anl. K 24 vorgelegte Beiträge verfasst und veröffentlicht (Tweets #23 und #25) darüber hinaus, soweit der Beklagten zur Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.214,99 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde und schließlich, soweit festgestellt wurde, dass der vorgenannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt. Im Hinblick auf die vom Beklagten geäußerte Bezeichnung des Klägers als „Wixer“ bzw. „Wixxer“ (Anl. K 5, Anl. K 17) sei von einer Formalbeleidigung auszugehen. Bei der Bezeichnung des Klägers als „Frauenschläger“ bzw. der Äußerung des Hashtags #HxxxTrittFrauen (vgl. Anl. K 4, Anl. K 15) handele es sich um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Ebenso verhalte es sich bei den Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe die als Anl. K 12 und als Anl. K 24 vorgelegten Tweets („Biowaffenlabor“, „Lauterbach gehört mal ordentlich verprügelt“) verfasst bzw. verbreitet. Hinsichtlich der in Bezug auf den Kläger verwendeten Bezeichnung „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ (Anl. K 1), „widerlicher Volksverhetzer“ (Anl. K 7), „rechtsextremen Rechtsvertreter und Winkeladvokaten der verschwörungsidiotischen Querdenker-Sekte“ auf Anl. K 10) liege zwar keine Schmähkritik vor, jedoch habe das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten, in den beiden zuletzt genannten Fällen auch mangels eines ersichtlichen Bezugs zu einem konkreten Verhalten des Klägers (Anl. K 10) bzw. weil die Äußerung des Beklagten auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Tweet des Klägers bezogen sei, sodass die Äußerung nicht in einen konkreten Kontext gestellt werden könne (Anl. K 7). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Eine Schmähkritik liege jeweils nicht vor. Die vorzunehmende Abwägung führe dazu, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Im Hinblick auf den Tweet Nr. 14 (Anl. K 13) könne, da von den Parteien nicht der Tweet des Klägers, auf den sich der Tweet des Beklagten beziehe, vorgelegt worden sei, nicht beurteilt werden, ob der Beklagte gerade dem Kläger die Verbreitung von „unfassbar widerlichem antisemitischen Gedankengut“ vorwerfe. Mit dem als Anl. K 18 vorgelegten Tweet habe der Beklagten nicht behauptet, dass der Kläger den zitierten Tweet („Souveränität der BRD“) verfasst und verbreitet habe. Die Widerklage bleibe erfolglos, weil zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Post auf Telegram, in welchem sich der Beklagte als „deutscher blasser linker Spast“ bezeichnet sehe, vom Kläger stammen solle. Das Urteil des Landgerichts ist vom Vorsitzenden und einem Beisitzer, deren Namen und Dienstbezeichnungen unter dem Urteil jeweils ganz links und ganz rechts aufgeführt sind, qualifiziert elektronisch signiert. Im Hinblick auf den weiteren Beisitzer, dessen Name und Dienstbezeichnung in der Unterschriftszeile unter dem Urteil mittig aufgeführt ist, ist unter seinem Namen bzw. der Dienstbezeichnung vermerkt, dass dieser nach Beratung und Abstimmung mit Wirkung ab 01.01.2024 aus dem Richteramt ausgeschieden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24.01.2024 (Az. 1 O 73/22) nebst Transfervermerken Bezug genommen (Bl. 3 – 57; § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). D. Berufungen der Parteien Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Fristen begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit das Landgericht diese abgewiesen hat. Der Kläger rügt, dass das Urteil des Landgerichts nur von zwei Richtern unterschrieben sei. Wenn das Urteil bereits vor dem Ausscheiden des Richters am Landgericht Mattausch gefällt, d. h. beraten und abgestimmt worden wäre, hätte dieser das Urteil vor seinem Ausscheiden unterschreiben können. Sei das Urteil erst nach seinem Ausscheiden gefällt worden, hätte dies von dem ihm nachfolgenden Richter unterschrieben werden müssen. Da das Urteil nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangt sei, gelte dieses als „nicht mit Gründen versehen“ (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – Az. XII ZR 164/03) Der Verfahrensfehler müsse ohne weiteres zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht führen. Das Urteil des Landgerichts sei außerdem deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Landgericht die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht angewandt habe. Das Landgericht hätte den vom Beklagten erst im Rahmen der von ihm erhobenen Widerklage verspätet vorgebrachten Vortrag nicht berücksichtigen dürfen. Die vom Beklagten erhobene Widerklage sei rechtsmissbräuchlich (s. dazu Bl. 248, 256). In der Situation hätte das Landgericht durch Teilurteil entscheiden müssen (vgl. dazu Bl. 255). Das Erstgericht habe gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen und Amtsermittlung betrieben, etwa wenn es auf S. 33 des Urteils ausführe, wer mit den im Post des Klägers vom 04.01.2022 (vgl. Anl. K 2) genannten #Spaziergängern gemeint sei. Das Landgericht „fülle zahlreiche Sachargumente mit eigener Interpretation – auch hinsichtlich des vom Beklagten Gewollten – ohne dass dies vorgetragen sei. Verfahrensfehlerhaft seien Erkenntnisse aufgrund zahlreicher ähnlicher Verfahren eingeführt worden. Angebliche sachliche Anliegen des Beklagten seien vom Vorgericht lediglich unterstellt worden (vgl. zu den Tweets im Einzelnen die Berufungsbegründung ab S. 27, Bl. 258). Insoweit sei ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör festzustellen, weil das Landgericht es versäumt habe, auf seine selbst gefundene Argumentation vorab hinzuweisen. Wegen des Vortrags, den der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis gehalten hätte, wird auf die untenstehenden Ausführungen zu den einzelnen Tweets verwiesen (vgl. dazu den Vortrag in der Berufungsbegründung ab S. 39, Bl. 270). Eine Rechtsgüterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei hinsichtlich der einzelnen Äußerungen unterblieben. Das Landgericht habe jeweils nur festgestellt, dass das sachliche Anliegen des Beklagten nicht vollständig in den Hintergrund getreten sei. Aufgrund der erheblichen erlittenen Beeinträchtigungen bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung mindestens in der zuletzt (d. h. nachdem er die Klage bereits in der ersten Instanz teilweise zurückgenommen hat) geltend gemachten Höhe von 10.000 EUR. Im Übrigen verweist die Berufung pauschal auf das Vorbringen erster Instanz. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgericht Ellwangen vom 24.01.2024, Aktenzeichen 1 O 73/22, wird teilweise dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgericht Ellwangen vom 19.04.2023, Aktenzeichen 1 O 73/22, vollständig aufrechterhalten bleibt. Hilfsweise: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 24. Januar 2024 (Aktenzeichen: 1 O 73/22) bleibt das Versäumnisurteil des Landgericht Ellwangen vom 19. April 2023 auch insoweit aufrechterhalten, soweit 1. der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen: a) Volksverhetzer (Anl. K 2) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 2. b) Rechtsextremen Verschwörungsverdreher (Anl. K 3) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 3. c) Rechtsverdreher (Anl. K 4) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 4. d) Antisemitischer Verschwörungsfaschist (Anl. K 6) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 6. e) Verschwörungsidiot (Anl. K 8) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 8. f) Rechtsextremist (Anl. K 11) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 11. g) Demokratiefeind (Anl. K 11) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 11. h) Der Kläger äußere unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut (Anl. K 13) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 13 i) Winkeladvocat und Volksverhetzer (Anl. K 14) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 14. j) Der Kläger sei ein Terrorist (Anl. K 16) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 16. k) #Reichsbürger (Anl. K 19) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 19. l) #Betrüger (Anl. K 20) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 20. m) (K 21) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 21. n) #Coronaleugner (K 22) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 22. o) #Hassprediger (K 23) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 23. 2. der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe: a) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anl. K 18. 3. der Beklagte verurteilt wurde an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2022 zu zahlen, 4. der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24.01.2024 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 (nachfolgend bezeichnet als „Versäumnisurteil“) aufzuheben. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung (nur noch) das Ziel der Klageabweisung weiter und nicht mehr die in erster Instanz widerklagend geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche. Die Anträge des Klägers seien bereits unzulässig, da unbestimmt. Indirekte Rede sei nicht zulässig, „sofern ein Direktzitat vorlegbar“ sei (vgl. etwa Bl. 186). Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die vom Kläger vorgelegten Screenshots zeigten in einigen Fällen nicht den unmittelbaren Kontext der Äußerungen. Einige der Äußerungen seien als sogenannte „Quote“-Tweets und „Reply“-Tweets verfasst worden. Anerkanntermaßen müsse die Sinndeutung stets die Äußerung im Zusammenhang beurteilen. Ohne den unmittelbaren Kontext seien die Äußerungen nicht auf Rechtswidrigkeit überprüfbar. Der Kläger hätte diese vorlegen müssen, spätestens auf den Hinweis des Beklagten. Das Landgericht lasse Unsicherheiten im Bereich des Äußerungsrechts erkennen. So habe es den Prüfungsmaßstab, der im Äußerungsrecht anzuwenden sei, verkannt, indem es lediglich die vom Kläger beanstandeten „Reizworte“ geprüft habe und zwar losgelöst vom Kontext. Jedenfalls sei von einer Beweisvereitelung auszugehen, weil der Kläger seine eigenen Tweets, auf die sich die Äußerungen des Beklagten bezogen hätten, gelöscht habe. Ferner könne die vorzunehmende Abwägung überhaupt nur dann zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ausfallen, wenn die Äußerungen sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten oder die Menschenwürde eines anderen antasteten (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 188 der Akten mit Verweis auf BVerfG NJW 2020, 2622). Schließlich sei das landgerichtliche Urteil widersprüchlich. Wegen des Vorbringens zu konkreten Tweets wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. etwa ab S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 187 der Akten). Im Übrigen verteidigt der Beklagte das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Allein die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist diese, wie die Berufung des Klägers im Ganzen, zurückzuweisen. A. Einspruch gegen das Versäumnisurteil Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts ist statthaft (§ 338 ZPO) und rechtzeitig, d. h. innerhalb der von § 339 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils, erhoben. B. Ersetzung der Unterschrift des ausgeschiedenen Richters Der Vortrag des Klägers zur vermeintlich fehlenden Unterschrift des weiteren Beisitzers bleibt ohne Erfolg. Tatsächlich ist das Urteil insoweit nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger meint, dass, wenn das Urteil tatsächlich bereits vor dem Ausscheiden des Richters am Landgericht Mattausch gefällt worden wäre, dieser das Urteil auch hätte unterschreiben können; andernfalls sei das Urteil von seinem Nachfolger im Amt zu unterschreiben. Wie sich indes aus den §§ 309, 315 ZPO ergibt, kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Gemäß § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Urteil von diesen, nämlich den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Keinesfalls hätte also der „Nachfolger im Amt“ unterschreiben müssen (oder auch nur dürfen). Vielmehr ist bei Verhinderung des Richters an der Unterschriftsleistung dies gemäß § 315 S. 2 ZPO unter Angabe des Verhinderungsgrundes unter dem Urteil zu vermerken. Der Vermerk muss die Tatsache der Verhinderung und ihren Grund angeben; in der Mitteilung des Verhinderungsgrundes kann zugleich stillschweigend auch die Tatsache der Verhinderung enthalten sein. Es ist ausreichend, die Art der Verhinderung zu nennen; detaillierte Angaben sind nicht erforderlich. Diesen Vorgaben genügt der Vermerk unter dem Urteil des Landgerichts, in dem es heißt, dass der Beisitzer nach Beratung und Abstimmung mit Wirkung ab 01.01.2024 aus dem Richteramt ausgeschieden sei. Wenn ein Richter nicht mehr im aktiven Richterdienst tätig ist, weil er entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist, ist er an der Unterschriftsleistung rechtlich verhindert; denn die Unterschrift unter ein Urteil ist eine richterliche Amtshandlung, die nur eine mit entsprechender öffentlicher Gewalt ausgestattete Person vornehmen darf (Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 315 Rn. 6). Das Rechtsmittelgericht prüft grundsätzlich nicht nach, ob der Richter tatsächlich an einer Unterzeichnung des Urteils verhindert war (Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 315 Rn. 7). Nur wenn substantiiert vorgetragen wird, dass der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht, hat das Rechtsmittelgericht diesen Vorwürfen nachzugehen (BGH GRUR 2016, 860 Rn. 11). Solchen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Wenn dieser meint, dass der betroffene Beisitzer, wenn das Urteil vor seinem Ausscheiden „beraten und abgestimmt“ worden wäre, er dieses auch hätte unterzeichnen können, offenbart dies vielmehr ein falsches Verständnis von § 309 ZPO. Mit der „Abstimmung“ ist nicht die Verständigung auf eine endgültige Fassung der schriftlichen Urteilsgründe gemeint. „Ein Urteil fällen“ (§ 309 ZPO) bedeutet, eine Entscheidung zu treffen und ihren Inhalt durch Abstimmung abschließend zu bestimmen. Diese Abstimmung muss nicht förmlich erfolgen (BGH NJW 2019, 3635 Rn. 12; NJW-RR 2015, 893 Rn. 12; BAG NJW 2015, 3181 Rn. 3; Elzer ArbRAktuell 2015, 500; Zöller/Feskorn Rn. 1; BeckOK ZPO/Elzer, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 309 Rn. 13). 2. Der Vermerk ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sich aus ihm nicht ergibt, von wem er stammt. Insoweit bestimmt § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass der Verhinderungsvermerk von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter, vorzunehmen ist. Während es – jedenfalls bei papierhaft geführten Akten – zweckmäßig erscheint, dass der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter den Verhinderungsvermerk unterschreibt, um jeden Zweifel über die Herkunft des Vermerks auszuschließen (Fischer DRiZ 1994, 95, 96) ist eine separate Unterschrift unter dem Verhinderungsvermerk keine Gültigkeitsvoraussetzung. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Anordnung und der Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, dass ihn die von § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmte Person gefertigt hat, ist dies nicht zu beanstanden (BGH NJW 1961, 782; VersR 1984, 287; BAG NJOZ 2007, 5257 Rn. 8; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 315). In der Praxis üblich und anerkannt ist es, den Vermerk unter die Unterschrift des Vorsitzenden zu setzen und ihn mit den Worten „zugleich für den …“ zu beginnen. Bei der vorliegenden elektronischen Urteilserstellung ist es nicht mehr möglich, Teile eines Dokuments oder einen darin enthaltenen Vermerk gesondert zu signieren. Die verwendete qualifizierte elektronische Signatur bezieht sich stets auf das ganze Dokument. Eine weitere Signatur derselben Person hätte deshalb keinen anderen oder weiteren Erklärungsinhalt (Schmieder in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 315 ZPO (Stand: 03.01.2024), Rn. 40). Zwar ergibt die Anordnung des Vermerks im vorliegenden Fall – mittig unter der Dienstbezeichnung des verhinderten Richters – gerade nicht, wer diesen angebracht hat. Durch die Anbringung der elektronischen Signatur ist der Vermerk aber von beiden Signaturen umfasst, mithin auch von der des Vorsitzenden, der sich diesen Vermerk (zumindest) zu eigen gemacht hat. Eine etwaige zusätzliche Unterzeichnung durch den Beisitzer schadet nicht. C. Begründetheit der Anträge im Einzelnen 1. Tweet vom 21.09.2021, Anl. K 1 – „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“ Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, er sei ein „unterirdisch niveauloser Vollidiot“, wie geschehen im Tweet des Beklagten vom 21.09.2021, 20:47 Uhr (Anl. K 1). Ein solcher ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG, mithin unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, noch aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts daher abzuändern und die Klage abzuweisen. aa. Das Landgericht hat dem Beklagten die „Bezeichnung des Klägers als unterirdisch niveauloser Vollidiot, wie am 21.09.2021 geschehen, verboten, weil die Äußerung als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers anzusehen sei. Durch die bewusste Auflistung der Schlüsselfiguren der Querdenker-Bewegung habe der Beklagte einen Bezug insbesondere zum Kläger in dem Sinne hergestellt, dass auch der Kläger ein Vollidiot sei (LGU S. 24). Der Beklagte habe mit seinem Post zwar ein sachliches Anliegen verfolgt, nämlich dem Kläger vor Augen zu führen, zu welch unfassbar absurden und abstoßenden Ansichten auch dessen Agitation in der Querdenker-Bewegung mittlerweile führe, nämlich dazu, dass nicht nur Tötungsdelikte durch radikalisierte Einzeltäter begangen werden, sondern diese Taten auch noch zu eigenen Zwecken in der breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt würden. Die stark abwertende Bezeichnung des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ könne dies aber nicht rechtfertigen. bb. Der Beklagte ist der Ansicht, dass Antrag schon nicht zulässig sei. Indirekte Rede sei nicht zulässig, sofern ein „Direktzitat vorlegbar sei“. Ferner habe der Beklagte nicht den Kläger als „unterirdisch niveaulosen Vollidioten“ bezeichnet, sondern getweetet, „Querdenker sind unterirdisch niveaulose Vollidioten“. Mit dem Begriff „Vollidioten“ seien also „Querdenker“ und nicht der Kläger gemeint. Die im Zusammenhang mit diesem Tweet erfolgte Verlinkung von Fürsprechern der Szene und eben auch dem Anwalt der Szene sei erfolgt, um eine Reaktion herbeizurufen, wie dies bei Twitter üblich sei. Sie könne etwa verstanden werden im Sinne von „Stimmt ihr zu?“ (Bl. 114 der Landgerichtsakte [LGA], Bl. 187 der Berufungsakte [BA]). cc. Der Antrag des Klägers ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. (1) Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Ausgangspunkt des Bestimmtheitsgebots ist § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen (§ 322 ZPO), das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzen und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen (BGH NJW 2018,1671,1672). Während im Wettbewerbsrecht ein weiter Streitgegenstandsbegriff gilt (BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser), können im Äußerungsrecht grundsätzlich immer nur konkrete Äußerungen untersagt werden, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt (BGH GRUR 2016,104,106). Durch die übrigen Äußerungen werden die Rechte des Betroffenen nicht verletzt. Grundsätzlich müssen daher im Antrag/Verbot die konkret beanstandeten Äußerungen im Wortlaut enthalten sein. Dabei bleibt es insbesondere bei herabsetzenden Meinungsäußerungen, die lediglich aufgrund der Ausdrucksform zu beanstanden sind, denn in einem solchen Fall wäre das Verbot auch der sinngemäßen Wiederholung eine durch Art. 5 GG nicht gedeckte inhaltliche Beschränkung der Äußerungsfreiheit (Burkart/Wenzel Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., S. 1074 Rn. 90). Nach diesem Maßstab ist der Antrag Z. 1 nicht zu beanstanden. Der Kläger wiederholt die streitgegenständliche Bezeichnung als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wörtlich. Eine Erweiterung etwa auch auf die „sinngemäße“ Bezeichnung als ebensolcher enthält der Antrag nicht. Im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrags ist es auch nicht geboten, im Antrag die vollständige Äußerung wiederzugeben (vgl. etwa BVerfG NJW 1976, 1677 – rechtsradikales Hetzblatt). (2) In der Sache bleibt der Antrag des Klägers jedoch ohne Erfolg, weil eine rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht festgestellt werden kann. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist stets deren zutreffende Sinndeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 (295) = NJW 1995, 3303; BVerfGE 114, 339 (348) = NJW 2006, 207; BVerfGE 124, 300 (345) = NJW 2010, 47; stRspr; zuletzt BVerfG NJW 2024, 1868 Rn. 30). Zu ermitteln ist der objektive Sinngehalt. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Die Deutung hat dabei vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, und dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Bei der Deutung sind der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, sowie die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind. Um den Aussagegehalt vollständig erfassen zu können, muss die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Eine rein isolierte, aus dem Kontext herausgelöste Betrachtung wird den Anforderungen an eine zulässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH NJW 2024, 585 – Ehetragödie). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich hingegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfGE 114, 339 (348) = NJW 2006, 207; BVerfG NJW 2022, 769 Rn. 17 - Bezeichnung eines Sängers als Antisemit). Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend setzt die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraus; eine Vermutung zugunsten der freien Rede besteht nicht (vgl. BGHZ 45, 296 (307 f.) = NJW 1966, 1617; BGHZ 50, 133 (143 f.) = NJW 1968, 1773; BGHZ 73, 120 (124) = NJW 1979, 647; BVerfGE 114, 339 (348) = NJW 2006, 207; BVerfG NJW 2022, 769 Rn. 16). Nur dann, wenn es sich um eine Äußerung handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt, kann eine Abwägung ausnahmsweise entbehrlich sein (BVerfG, 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 [16]; stRspr). (a) Anders als der Kläger meint, ist bei der Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung auch das Vorbringen des Beklagten zu berücksichtigen. Der Beklagte ist mit seinem Vorbringen nicht präkludiert, weil er, wie der Kläger meint, in erster Instanz verspätet vorgetragen hätte. Die Zulassung eines verspäteten Vortrags i.S.d. des § 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden (BGH NJW 91, 1896, 1897; BGH 21.01.1981 - VIII ZR 10/80, NJW 81, 928; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 296 ZPO, Rn. 35; aA aus generalpräventiven Gründen Ostermeier ZZP 120 [2007], 227 ff). § 531 ZPO eröffnet allein die Prüfung, ob eine erfolgte Zurückweisung zurecht vorgenommen worden ist (Deppenkemper in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl. 2024, § 296 ZPO, Rn. 62). Die durch die Zurückweisung zu verhindernde Verfahrensverzögerung ist gegebenenfalls bereits eingetreten. Das Berufungsgericht kann deshalb die vom Gericht erster Instanz unterlassene Zurückweisung nicht nachholen, selbst wenn sie fehlerhaft erfolgt ist (BGH 31.05.2017 - VIII ZR 69/16, NJW 2017, 2288; BGH NJW 80, 343), sondern ist vielmehr an die Entscheidung des Erstgerichts gebunden (BGH NJW 2006, 1741 (1742); Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 296 Rn. 70). (b) Das Landgericht geht allerdings mit Recht davon aus, dass sich die vom Beklagten verwendete Bezeichnung auch auf den Kläger bezieht. Äußerungsrechtliche Ansprüche können nur demjenigen zustehen, der durch eine Darstellung individuell und unmittelbar betroffen ist. Das ist primär derjenige, der in der Äußerung erwähnt ist (BeckOK InfoMedienR/Söder, 45. Ed. 01.08.2024, BGB § 823 Rn. 74). Mit seiner Äußerung hat der Beklagte auch den Kläger unter der Kollektivbezeichnung „Querdenker“ angesprochen. Dies setzt voraus, dass sich die Beleidigung auf eine deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis bezieht, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 01.07.2024, BGB § 823 Rn. 1211). Dies ist zwar bei der Bezeichnung „Querdenker“ für sich genommen nicht der Fall. Die erforderliche personalisierte Zuordnung der Kollektivbeleidigung ergibt sich indes durch die Ergänzung der Twitter-Nutzernamen im Post des Beklagten. Zwar trifft es zu, dass die Verwendung solcher Nutzernamen zu verschiedenen Zwecken erfolgen und insbesondere auch dazu dienen kann, andere Accounts zu einer Konversation hinzuzufügen, um deren Inhaber an einer Diskussion zu beteiligen. Dem Beklagten ging es bei seiner Äußerung indes augenscheinlich nicht darum, mit den dort benannten Personen bzw. mit den Inhabern der benannten Accounts eine Diskussion zu führen. (c) Eine Schmähkritik liegt nicht vor. Eine sogenannte Schmähkritik, welche die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurücktreten lassen würde (BVerfG, Beschluss vom 8.05.2007 - 1 BvR 193/05; NJW 2008, 358, 359; Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016, 3017 Rn. 28; BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 1310, jeweils m. w. Nachw.), liegt nicht vor. Der Begriff der „Schmähkritik“ ist eng zu definieren (BVerfG, Beschluss vom 2.07.2013 - 1 BvR 1751/12, NJW 2013, 3021 Rn. 15), weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 1872 Rn. 18, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289 - Hochleistungsmagneten - Rn. 18 m. w. Nachw.; OLG Stuttgart Urt. v. 10.06.2020 – 4 U 86/20, GRUR-RS 2020, 27303 Rn. 34). Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, etwa wenn eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über eine andere Person herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde. Demgegenüber stellt sich eine Äußerung, auch dann, wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, nicht als Schmähung dar, wenn sie letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient, mithin sich als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung darstellt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris). Die Äußerung des Beklagten hatte einen nachvollziehbaren Bezug zu der seinerzeit geführten Diskussion um den sogenannten „Tankstellenmord“, einem tragischen Vorfall, der sich am 18.09.2021 in Idar-Oberstein, Rheinland-Pfalz, ereignete und bei dem ein 20-jähriger Tankstellenmitarbeiter von einem Kunden mit einem gezielten Kopfschuss getötet wurde, nachdem er diesen zuvor auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen hatte. Der Täter bewegte sich in rechtsextremen und verschwörungsideologischen Online-Kreisen und zeigte sich als Gegner der Corona-Schutzmaßnahmen. Die Tat löste bundesweit Entsetzen aus und führte zu Diskussionen über eine zunehmende Radikalisierung innerhalb der Corona-Protestbewegung und in rechtsextremen Kreisen. Innerhalb dieser öffentlichen Auseinandersetzung wurde auch der Vorwurf geäußert, dass der Vorfall für bestimmte Zwecke „instrumentalisiert“ werde, etwa von (Bundes-) Politikern im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Bundestagswahl vom 26.09.2021. An diese Kritik knüpft der vom Beklagten in Bezug genommene Beitrag von „UXXX“ unter der Überschrift „Querdenker haben mitgeschossen? Am Arsch!“ an, der indes noch deutlich über den Vorwurf der „Instrumentalisierung“, hier zum Zwecke der Hetze gegen Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen hinausgeht, indem er denjenigen eine Mitschuld an dem Mord zuweist, „die diesen Maßnahmen-Schwachsinn unhinterfragt mitmachen“. In diesem Kontext äußerte sich der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Tweet. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten dieser Äußerung ging es ihm nicht allein darum, über den Kläger „herzuziehen“ und ihn „niederzumachen“. Vielmehr ist ein Sachbezug ohne weiteres erkennbar. (d) Es liegt auch kein Fall einer sogenannten Formalbeleidigung vor. Um eine Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinne handelt es sich nicht immer schon dann, wenn im Sinne des § 192 StGB unabhängig von einem Wahrheitsbeweis „das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. Die Fälle der Formalbeleidigung sind auch nicht, wie die Schmähkritik, durch den fehlenden Sachbezug einer Herabsetzung gekennzeichnet, sondern durch die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit allein durch die spezifische Form der Äußerung. Hieran fehlt es bei dem Begriff des (Voll-) Idioten, der gerade nicht absolut missbilligt und tabuisiert ist, sondern vielmehr von manchen Sprechern in einem bestimmten Kontext durchaus auch (lediglich) tadelnd oder gar scherzhaft verwendet wird. (e) Im vorliegenden Fall führt die abwägende Gewichtung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf der einen und der drohenden Einschränkung der Meinungsfreiheit des Beklagten dazu, dass der Kläger vom Beklagten nicht Unterlassung der gegenständlichen Äußerung verlangen kann. Ist – wie im Regelfall und auch vorliegend – eine Abwägung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich, können zu den insofern zu berücksichtigenden Umständen insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]). Die zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen ehrverletzender Äußerungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch auf die zivilrechtliche Beurteilung anzuwenden (BeckOK InfoMedienR/Söder, 45. Ed. 001.08.2024, BGB § 823 Rn. 172). Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen kann insbesondere erheblich sein, ob die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und inwieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten desselben oder ähnlichen Inhalts verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris). Bei Politikern sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Entsprechendes kann auch für andere Personen des öffentlichen Lebens gelten. Für die Frage, welche Äußerungen sich diese Personen gefallen lassen müssen und welche nicht, spielen nicht nur die Art und die Umstände einer Äußerung eine Rolle, sondern auch, welche Position die betroffene Person innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beansprucht. Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 93, 266 [294]; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris). Mit Blick auf die Form und die Umstände der zu beurteilenden Äußerung kann je nach den Umständen des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc oder, wie bei einer schriftlichen Äußerung, mit Vorbedacht gefallen ist, wobei bei schriftlichen Äußerungen und auch textlichen Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann. Abwägungsrelevant kann auch die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung sein. Geschieht die Äußerung im Internet, verstärkt dies eine ehrbeeinträchtigende Wirkung eher, wobei jedoch auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (vgl. BVerfG, 06.11.2019, 1 BvR 16/13 [Rn. 125]). Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger die Diskussion nicht selbst eröffnet und insoweit keinen unmittelbaren eigenen Anlass gegeben hat, (auch) ihn auf diese Weise zu beschimpfen. Durch ein Verbot der Äußerung würde auch nicht die Freiheit des Beklagten berührt, sich zu der von bestimmten Personen betriebenen Täter-Opfer-Umkehr äußern bzw. insofern Kritik zu üben. Der vom Beklagten verwendeten Beleidigung kommt angesichts der Benutzung im konkreten Kontext durchaus ein erheblich ehrschmälernder Gehalt zu. Der Begriff „Idiot“ wird, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in der Umgangssprache abwertend zur Bezeichnung einer jemandes Ärger oder Unverständnis hervorrufende törichte Person, einen Dummkopf gebraucht. Bei der Bezeichnung „Vollidiot“ handelt es sich um eine Steigerungsform. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die Äußerung des Beklagten in verallgemeinernder Weise auf alle Querdenker bezieht und von einem durchschnittlichen Rezipienten auch so verstanden wird und eben nicht ausschließlich und direkt auf den Kläger bezogen. Auch wenn die Betroffenheit des Klägers durch die Nennung (auch) seines Accounts (noch) gegeben ist, verliert sich die Herabsetzung in der Unbestimmtheit und geht die Individuumsbezogenheit weitgehend verloren, was die Intensität des Eingriffs in die individuellen Rechte des Klägers gleichwohl als gering erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RS 2024, 6288 Rn. 79; BeckOK InfoMedienR/Söder, 45. Ed. 01.08.2024, BGB § 823 Rn. 74). Im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes ist auch zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Beklagten zwar im Internet erfolgte, die konkrete Reichweite des Tweets des Beklagten sich indes in engen Grenzen hält, wie die Anzahl der „Retweets“ (5) und „Likes“ (33, jeweils gem. Anl. K 1) zeigt. Demgegenüber ist das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit hoch, zumal der Tweet des Beklagten als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu verstehen ist und zwar zu einem Thema, das den öffentlichen Diskurs seinerzeit wie kaum ein anderes bestimmt hat. Der vom Beklagten in Bezug genommene Post des Bloggers Mxxx Wxxx („UXXX“) forderte darüber hinaus eine starke Reaktion geradezu heraus, nicht allein wegen seiner aggressiven Wortwahl, sondern vor allem durch die gleichermaßen absurde wie in hohem Maß provokante These, für den Tod des jungen Menschen seien alle jene verantwortlich, die sich an die seinerzeit zum Schutz der Bevölkerung geltenden Regeln gehalten hätten, mithin auch das Opfer selbst. Wie das Landgericht festgestellt hat, hat sich der Kläger, obwohl „Anwalt der Querdenken-Szene“, „Sprachrohr der Bewegung“ und auch Führungsfigur des Ulmer Ablegers „Querdenken 731“, von der Äußerung des Bloggers Mxxx Wxxx auch nicht distanziert. 2. Tweet vom 04.01.2022, Anl. K 2 – „Volksverhetzer“ Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, er sei ein Volksverhetzer, wie geschehen im Tweet des Beklagten vom 04.01.2022, 22:30 Uhr (Anl. K 2). Ein solcher ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG, mithin unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, noch aus anderen Anspruchsgrundlagen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Insoweit ist die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen. aa. Wie das Landgericht – zutreffend – ausgeführt, ist ein „Volksverhetzer“ im juristischen Sinne eine Person, die den Straftatbestand der Volksverhetzung, § 130 StGB verwirklicht; im allgemeinen Sprachgebrauch wird so eine Person bezeichnet, die das Volk aufhetzt oder aufwiegelt, wie etwa der Eintrag bei Duden online zur Wortbedeutung belegt, wo der Begriff als das Aufhetzen, Aufwiegeln des Volks durch demagogische Reden o. Ä. erläutert wird. Die Sinndeutung der Äußerung des Beklagten hat das Landgericht vor dem Hintergrund der dem Tweet des Beklagten vorangegangenen und von ihm in Bezug genommenen Äußerung des Klägers („Jetzt live aus #Dresden #DD0401 Die Polizei hält #Spaziergänger fest und prüft den Verdacht einer verbotenen #Versammlung. Mit mir wollte die #Polizei (mal wieder) nicht sprechen. https://youtube.com/watch?v=txxx #Spaziergang #spazieren) vorgenommen und dazu ausgeführt, dass „derartige Spaziergänge“ insbesondere für die dabei verbreiteten Falschinformationen und Verschwörungsmythen sowie den gesäten Hass, der teils unmittelbar in Gewalt, insbesondere gegen Pressemitarbeiter und Polizeibeamte umschlage, berüchtigt seien. Mit der Bezeichnung auch des Klägers als „Volksverhetzer“ bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass es sich beim Kläger um eine Person handele, die Menschen zum Hass gegenüber anderen Menschen, Unternehmen oder staatlichen Institutionen anstachele. Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass auf derartigen Spaziergängen vom Kläger und anderen „Spaziergängern“ zum Hass angestrahlt werde, sodass die Versammlung in Dresden zurecht aufgelöst worden sei, trete nicht völlig in den Hintergrund. Der Tweet des Beklagten sei als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Tweet des Klägers anzusehen. Wer an derartigen aufrührerischen und teils illegalen Versammlungen teilnehme und sich zugleich noch als Wortführer ansehe, mit dem die Ordnungsbehörden vor deren Auflösung zu reden hätten, müsse sich pointiert als „Volksverhetzer“ bezeichnen lassen. bb. Mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, mit dem Begriff „Spaziergänger“ würden weder unstreitig noch gerichtsbekannt Personen bezeichnet, die zur vermeintlichen Umgehung des Versammlungsrechts einen Demonstrationszug abhielten. Unzählige Spaziergänge seien als normale Versammlungen angezeigt und durchgeführt worden. Das Landgericht verallgemeinere sämtliche maßnahmenkritischen Demonstrationen als gewalttätig und von Hass geprägt, ohne Belege für diese Verallgemeinerung zu liefern. Es handele sich nur um Behauptungen, die zudem nicht von dem Beklagten vorgetragen worden seien. Der Kläger stachele nicht zum Hass gegen Menschen, Unternehmen oder staatliche Institutionen auf. Dies sei weder vom Beklagten vorgetragen worden, noch sei es unstreitig. Eine Volksverhetzung gegenüber Unternehmen und staatlichen Institutionen gäbe es nicht. Der Kläger habe schon gar nicht an der Versammlung teilgenommen. Es handele sich um eine falsche Interpretation des Landgerichts. Er habe lediglich als Anwalt juristische Beratung geleistet, was wohl kaum als Volksverhetzung bezeichnet werden könne. Mit einer „Wortführerschaft“ habe dies nichts zu tun. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten nicht um eine Schmähkritik handele. Jedenfalls müsse eine Abwägung zum Ergebnis führen, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Die Herabwürdigung des Klägers stehe klar im Vordergrund. Der Beklagte hätte in seinem Beitrag begründen müssen, warum der Kläger seiner Meinung nach „aufhetze“. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Beklagten nicht verboten werden solle, Kritik an der Person des Klägers und dessen Tun z.B. im Rahmen von Demonstrationen oder bezüglich der von ihm geübten Kritik an Corona-Maßnahmen zu äußern; lediglich die verunglimpfenden Äußerungen „wann wird der endlich eingesperrt“ und „Volksverhetzer“ seien ihm zu untersagen. cc. Das Landgericht hat die Äußerung des Beklagten zu Recht als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. (1) Das Landgericht hat den Sinn der Äußerung des Beklagten, die ihm nach dem Antrag des Klägers verboten werden soll – und wozu der Teil „wann wird der endlich eingesperrt“ nicht gehört – zutreffend ermittelt. Insbesondere ist der Formulierung „Sie und die anderen Volksverhetzer“ zu entnehmen, dass auch der Kläger ein solcher Volksverhetzer sei, der Menschen zum Hass gegenüber anderen anstachele. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er „falsch zitiert“ werde, weil es sich bei der Wendung „Sie und die anderen Volksverhetzer“ um eine „Verweichung des Begriffs“ handele. Der Aussagegehalt wird nicht dadurch ein anderer, dass nicht allein der Kläger, sondern auch weitere Personen als „Volksverhetzer“ bezeichnet werden, zumal diese, anders als der Kläger, gerade nicht namentlich genannt sind. (2) Zutreffend hat das Landgericht den Tweet als Meinungsäußerung eingeordnet. Kennzeichnend für eine solche ist – in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung – dass die Äußerung einer Überprüfung auf Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 187 [188] – IM-Sekretär mwN und zuletzt BVerfG NJW 2024, 1868 Rn. 32 – Entwicklungshilfe für Taliban). Auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (BVerfG NJW 1983, 1415 – NPD von Europa). Diese Grundsätze gelten auch für die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 130572) und die Verwendung von Rechtsbegriffen, wie vorliegend. (3) Die angegriffene Äußerung des Beklagten stellt sich als Teil einer solchen anlassbezogenen Auseinandersetzung dar und nicht – wie der Kläger meint – als Schmähkritik. Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, erfolgte die Äußerung des Beklagten als Reaktion auf den vorangegangenen Tweet des Klägers, in dem dieser „live aus Dresden“ berichtete. Nach dem zugrunde zu legenden Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bezog sich der Post des Klägers auf eine mutmaßlich nicht angemeldete oder gar verbotene Versammlung in Dresden am 04.01.2022, wie die von ihm verwendeten sogenannten Hashtags #Dresden, #DD0401, #Versammlung, #Spaziergänger, #Spaziergang und #spazieren sowie der vom Kläger in seinem Tweet mitgeteilte Umstand, dass die Polizei den Verdacht einer verbotenen Versammlung prüfe, es nahelegen. Allgemein- und damit auch den Adressaten des gegenständlichen Tweets bekannt, erfolgten als „Spaziergänge“ bezeichneten Demonstrationen teils unangemeldet, mithin unter Verstoß gegen das Gebot, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher bei den Behörden anzumelden, oftmals auch unter Verstoß gegen seinerzeit geltende Abstandsregeln und die Maskenpflicht; in einigen Fällen kam es bei den „Spaziergängen“ zu Ausschreitungen sowie zu Angriffen auf Polizeibeamte und Pressevertreter. In diesem Kontext erfolgte der Tweet des Beklagten, der zum Ausdruck brachte, dass er – im Gegensatz zum Kläger – die polizeilichen Maßnahmen für rechtmäßig bzw. angezeigt hielt („Gut so.“). Vor dem Hintergrund anlässlich solcher „Spaziergänge“ tatsächlich stattgefundener Ausschreitungen erfolgte auch die Bezeichnung des Klägers als „Volksverhetzer“ im Rahmen der Auseinandersetzung mit diesem Thema, für den der Kläger den Anlass gab. Auf den mit der Berufung gehaltenen Vortrag des Klägers, unzählige Spaziergänge seien als normale Versammlungen angezeigt und durchgeführt worden, kommt es nicht an. Mit dem hier in Bezug genommenen „Spaziergang“ hat der Vortrag augenscheinlich nichts zu tun. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, dass gerade diese Versammlung angemeldet und unter Einhaltung der Maskenpflicht erfolgt wäre, was angesichts der tatsächlich durchgeführten polizeilichen Maßnahmen auch fernliegt. Ebenso ist es unerheblich, ob sich der Kläger seinerzeit tatsächlich vor Ort befunden hat. Aus der maßgeblichen Sicht der Rezipienten der Äußerung schien dies jedenfalls der Fall zu sein. (4) Anders als von der Berufung vorgetragen, hat das Landgericht nicht auf die gebotene Abwägung verzichtet, sondern vielmehr – zutreffend – festgestellt, dass der Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zugunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten aufzulösen sei. Die eingangs dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden. In Abhängigkeit der konkreten Umstände kann vielmehr auch eine knappe Abwägung genügen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 35, juris). Im vorliegenden Fall wird das Abwägungsergebnis maßgeblich durch die Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung in den historischen Kontext bestimmt, den das Landgericht zutreffend erfasst hat. Seinerzeit war die Verhältnismäßigkeit der (staatlichen) Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sowie der Protest der Menschen, die diese Maßnahmen ablehnten, ein bestimmendes Thema im öffentlichen Diskurs. Die streitgegenständliche Äußerung zielte darauf ab, insoweit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, weshalb das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit hoch zu bewerten ist. Der Bezeichnung als „Volksverhetzer“ kommt, wie die Berufung zu Recht geltend macht, ein erheblich ehrschmälernder Gehalt zu, wobei die Bezeichnung allerdings weniger die Person des Klägers als solche, sondern vielmehr dessen Tätigkeit als Anwalt und Fürsprecher der „Querdenker-Szene“ betrifft. Im Rahmen der Abwägung kommt dieser Tätigkeit des Klägers insbesondere wegen der von ihm selbst beanspruchten öffentlichen Aufmerksamkeit und der von ihm eingenommenen Standpunkte und der Art der von ihm teils selbst verfassten oder jedenfalls verbreiteten Nachrichten, die der Beklagte zahlreich vorgelegt hat, entscheidende Bedeutung zu (vgl. Anl. B 2: etwa Bezeichnung der Pandemie als „Plandemie“ (Bl. 9], Bezeichnung von Gerichtsverhandlungen als „politische Schauprozesse“ [Bl. 10], Behauptung eines „Corona-Faschismus“ [Bl. 12], Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags mit Hinweis auf „Lügen und Propaganda der Staatspresse“ [Bl. 13] und Aufruf an Follower, es ihm gleich zu tun [ich zahle nicht weiter für GEZ Hasspropaganda der Hofberichterstatter. Boykott. Schließt Euch an!, Bl. 14, Bl. 15], Bezeichnung der demokratisch gewählten Regierung als „Regime“ [Bl. 18], Kommentierung einer geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit den Worten „wütend auf die Volksverräter im Deutschen Bundestag […] deren Bildungsstand im Durchschnitt nicht für die Ausübung einer normalen Erwerbsarbeit ausreicht und die letztlich als Marionetten das auszuführen scheinen, was ihnen von höheren Drahtziehern gesagt wird“ [Bl. 20], „heute spucken Politiker, Beamte, Ärzte, Staatsanwälte, Richter und Anwälte auf ihren Eid und dienen nur noch dem „System“ der Konzernoligarchen und nicht dem Volk, dem Patienten oder dem Rechtsstaat“ [Bl. 21], Hinweis auf das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit der Maskenpflicht [Bl. 22], Bezeichnung der Minister Habeck und Lauterbach als Lügner [Bl. 23, Bl. 24], Bezeichnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als ein korrupter Selbstbedienungsladen, der mit Lügen und Propaganda gegen das Volk und für die „Eliten“ agiere [Bl. 26], Bezeichnung von Politikern als „verbrecherische Politikerclique“, die das Land „vorsätzlich an die Wand fahren“ [Bl. 27], Bezeichnung von Impfstoffherstellern als „hochkriminell“ [Bl. 31], Behauptung, die BRD sei kein Staat [Bl. 34], Bezeichnung der Regierung als “#CovidRegime“ und „sozialistische Diktatur“, „sogenannte Polizisten“, die an solchen Maßnahmen teilnähmen, möchten sich in Nordkorea bewerben [Bl. 37] etc pp). Anders als die Berufung meint, kann der Beklagte das, was er im Hinblick auf das Verhalten des Klägers moniert bzw. worauf er aufmerksam machen will („Volksverhetzung“), kaum anders ausdrücken als geschehen, zumal in Ansehung der Beschränkungen des gewählten Mediums (beispielsweise der Beschränkung eines „Tweets“ auf 280 Zeichen [früher 140 Zeichen]). 3. Tweet vom 14.01.2022, Anl. K 3 – „Rechtsextremer Verschwörungsverdreher“ [sic!] Der Kläger kann nicht Unterlassung der Bezeichnung als „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“ verlangen. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. aa. Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich die Äußerung des Beklagten vom 14.01.2022, nach welcher der Kläger ein rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher sei, sich auf eine von den Parteien nicht vorgelegte, seinerzeit aber öffentlich einsehbare Unterhaltung des Klägers mit dem Nutzer „Dr. Lxxx Vxxx“ (“LVxxx“), dem „selbsternannten alternativen Medien-Macher“ Exxx Txxx sowie dem „rechtsextremistischen Influencer“ Axxx Exxx beziehe (LGU S. 34). Der Nutzer „Dr. Lxxx Vxxx“ bezeichne sich selbst als „Tierarzt und Experte“, verbreite u.a. als Satire getarnte Kritik an Corona-Schutzmaßnahmen und bitte um Spenden über PayPal (vgl. Anl. K 3 rechts – “donate“). Gesprächsthema der Unterhaltung mit dem Kläger sei u.a. der seinerzeitige rechtspopulistische Präsident von Brasilien Jair Bolsonaro gewesen. Der Kammer sei aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, dass sich der Kläger regelmäßig und öffentlichkeitswirksam auf seine Expertise als zugelassener Anwalt berufe, um seine Ansichten insbesondere zur fehlenden Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus und zum vorgeblichen Gehalt der Grundrechte des Grundgesetzes Nachdruck zu verleihen. Das sachliche Anliegen des Beklagten, darauf hinzuweisen, dass bei dieser Unterhaltung unter anderem Verschwörungstheorien über das Coronavirus und Rechtsextremismus verbreitet würden, um hieran per Spende zu verdienen, sei nicht völlig in den Hintergrund getreten. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt an einer Gesprächsrunde mit weiteren Verschwörungstheoretikern teilnehme um verschwörungstheoretische Inhalte zu diskutieren, müsse sich entgegenhalten lassen, ein „Verschwörungsrechtsverdreher“ zu sein. Bei der Bezeichnung als Rechtsverdreher handele es sich nicht um einen derb abwertenden Begriff. Wer an einer Gesprächsrunde mit Rechtsextremisten teilnehme, bei der über den rechtspopulistischen seinerzeitigen Präsidenten Brasiliens positiv gesprochen werde, müsse sich gefallen lassen, selbst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden. bb. Mit der Berufung legt der Kläger nunmehr erstmalig die Posts vor, auf die sich der Beklagte mit seiner Äußerung bezog. Es sind dies folgenden: Der Nutzer Axxx Exxx sei kein Rechtsextremist. Entsprechenden Vortrag habe der Beklagte nicht gehalten. Das Landgericht habe Amtsermittlung betrieben, indem es selbst recherchiert habe, hier auf „Telegram“. Er habe mit der Gesprächsrunde keine Spenden verdient und dort auch nicht zu Spenden aufgerufen. Er habe den damaligen brasilianischen Präsidenten Bolsonaro zwar als erster ausländischer Journalist interviewt. Das Interview und die Nachbetrachtung des Interviews machten diesen jedoch nicht zum Rechtsextremisten. Der Sachverhalt sei auch nicht unstrittig [sic!]. Jedenfalls müsse eine Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass die Äußerung dem Beklagten zu verbieten sei. cc. Auch der mit der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag des Klägers führt nicht dazu, dass die vom Kläger angegriffene Äußerung dem Beklagten zu verbieten wäre. (1) Ein Extremist ist ein politisch extrem, radikal eingestellter Mensch. Als (rechts)extremistisch bezeichnet wird eine extreme, radikale politische Einstellung, die gezeigt, bezeugt, vertreten oder verfochten wird usw. Rechtsextremismus ist demnach Extremismus im Sinne der Ideologie der äußersten Rechten, wie bereits das Landgericht ausführt hat. Der Begriff Rechtsverdreher ist eine abwertende Bezeichnung für jemanden, der die Gesetze absichtlich falsch auslegt und anwendet. Es handelt sich auch um eine umgangssprachlich scherzhaft gebrauchte Bezeichnung für einen Juristen oder Rechtsanwalt (LGU S. 32). Eine „Verschwörung“ bezeichnet eine geheime Zusammenarbeit mehrere Personen zum Nachteil anderer. Als Verschwörungstheorie wird im weitesten Sinne der Versuch bezeichnet, einen Zustand, ein Ereignis oder eine Entwicklung durch eine Verschwörung zu erklären, also durch das zielgerichtete, konspirative Wirken einer meist kleinen Gruppe von Akteuren zu einem oftmals illegalen oder illegitimen Zweck (https://de.wikipedia.org/wiki/Verschw%C3%B6rungstheorie; zuletzt abgerufen am 08.11.2024). Mit dem zusammengesetzten Begriff „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“, der dem Beklagten gemäß Klageantrag Z. 1c.) verboten werden soll (bei dem vom Kläger im Antrag verwendeten Begriff „Verschwörungsverdreher“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler), bringt der Beklagte mithin in abwertender Weise zum Ausdruck, dass es sich bei dem im Tweet angesprochenen Kläger um einen Rechtsanwalt handelt, der Verschwörungstheorien verbreitet und der eine radikale politische Einstellung im Sinne der Ideologie der äußersten Rechten an den Tag legt. (2) Zutreffend geht das Landgericht insoweit davon aus, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt, insbesondere keine Schmähkritik vorliegt. (a) Es liegt ein nachvollziehbarer Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vor. Die Äußerung des Beklagten vom 14.01.2022 erfolgte als Reaktion auf einen Tweet des Twitter-Nutzers @LVxxx, mit der dieser auf die von ihm an diesem Tag ab 20:30 Uhr veranstaltete „Tierärztlichen Sprechstunde mit @Hxxx_Mxxx“, hinwies (vgl. den nunmehr vom Kläger vorgelegten Screenshot auf S. 45 der Berufungsbegründung vom 24.04.2024, Bl. 276 BA). Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Tweets des Beklagten gegen 22:06 Uhr war die öffentlich einsehbare Veranstaltung (noch) im Gange, wie der weitere, nunmehr ebenfalls vom Kläger vorgelegten Screenshot auf S. 46 der Berufungsbegründung des Klägers, Bl. 277 BA, zeigt; dem abgebildeten Telegram-Post ist zu entnehmen, dass der diesbezügliche „Livestream“ am 14.01.2022 gestartet und (erst) nach ca. 3 Stunden (“3:13:16“) beendet war. Die ungefähre zeitliche Einordnung ergibt sich aus dem Zeitstempel des vorangegangenen Posts (20:12 Uhr) und dem des nachfolgenden Posts (23:50 Uhr). Sie entspricht der Ankündigung („ab 20:30 Uhr“). Ausweislich der Beschreibung des nachfolgenden Posts äußerte sich der Kläger „über das Verhalten bei Demos“ und zum damaligen brasilianischen Präsidenten Bolsonaro, den der Kläger, wie vom Landgericht festgestellt und von ihm, dem Kläger, nunmehr eingeräumt, seinerzeit interviewt hatte. Der Berufungsbegründung ist dazu weiter zu entnehmen, dass es sich aus Sicht des Klägers (auch) um eine Nachbesprechung dieses Interviews gehandelt hat. Dem vom Kläger vorgelegten Post ist auch zu entnehmen, dass neben dem Kläger auch die „spontanen Zusatzgäste Axxx Exxx und Exxx Txxx“ teilgenommen haben. Der Tweet des Beklagten ist vor dem Hintergrund dieser Umstände, aus der maßgeblichen objektiven Sicht der angesprochenen Empfänger, als Kommentar zu der laufenden Veranstaltung zu verstehen. Er stellt sich als eine Auseinandersetzung dar mit der vom Beklagten jedenfalls gemutmaßten, wenn nicht gar wahrgenommenen Verbreitung von Verschwörungstheorien und rechtsextremem Gedankengut durch die Teilnehmer der Veranstaltung bzw. übt hieran Kritik. (b) Im Hinblick auf die vorstehend mitgeteilten Tatsachen macht der Kläger erfolglos einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz geltend. Dieser gilt in Bezug auf allgemeinkundige Tatsachen nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt. Dem Gericht ist es gestattet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren und die so gewonnenen Informationen in den Prozess einzuführen (ohne dass das Gericht jedoch hierzu verpflichtet wäre). Gem. § 291 ZPO bedürfen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises. Zu den offenkundigen Tatsachen gehören solche, die gerichtskundig sind, also dem jeweiligen Gericht und/oder Spruchkörper bekannt sind, und solche, die allgemein bekannt sind. Gerichtskundig sind solche Tatsachen, die mindestens einer der derzeitigen Spruchrichter aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit sicher kennt, also etwa dasjenige, das der Richter aus einem früheren Prozess sicher weiß. Auch die dem Spruchkörper aus den Akten eines Parallelverfahrens bekannten Umstände sind gerichtskundig (OLG Hamm BeckRS 2023, 8297). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig großen Zahl von Person bekannt oder zumindest wahrnehmbar ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Tatsache jedermann gegenwärtig ist. Vielmehr genügt es, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über die Tatsache sicher unterrichten kann (vgl. BGHSt 6, 292 = NJW 1954, 1656; LG Konstanz ZInsO 2012, 328). Das gilt auch für das Gericht (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 291 Rn. 5). Hierzu zählen etwa die Ereignisse des Zeitgeschehens (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 291 Rn. 7), aber auch solche Tatsachen, die das Gericht dem Internet entnommen hat (BGH NJW-RR 2022, 499 Rn. 8). Ob und inwieweit das Gericht offenkundige Tatsachen von sich aus in den Prozess einführen darf, ist umstritten (vgl. zum Ganzen Windau, NJOZ 2018, 761), wobei jedenfalls Einigkeit insoweit besteht, als dass das Gericht Sachvortrag nicht seiner Entscheidung zugrunde legen muss oder auch nur darf, wenn es dessen Unrichtigkeit positiv kennt (BAG, Urteil vom 09.12.1997 – 1 AZR 319/97 Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.1977 – 22 W 35/77). Nach überwiegender Auffassung dürfen darüber hinaus offenkundige Tatsachen vom Gericht auch dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie den Sachstand nicht nur berichtigen, sondern diesen ergänzen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013 – 3 W 147/13; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 – 4 U 81/06; LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 – 3 S 117/14; OLG Köln, Urteil v. 15.08.2017 – 9 U 12/17; Prütting/Gehrlein/Laumen, § 291 Rn. 6; ausf. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 291 Rn. 13; zustimmend Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 291 Rn. 4; BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 291 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Assmann, § 291 Rn. 18; für gerichtskundige Tatsachen einschränkend Stackmann, NJW 2010, 1409; aA etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 291 ZPO, Rn. 2a). (c) Das Gericht muss den Parteien vor der Verwertung von offenkundigen Tatsachen stets rechtliches Gehör gewähren (BVerfG NJW 2021, 50 Rn. 15; BGH NJW-RR 2022, 499 Rn. 8; NJW 2007, 3211 Rn. 8; BAG NZA-RR 2011, 378 Rn. 26). Ein Hinweis auf Tatsachen, die die Parteien nicht vorgetragen haben, ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um Umstände handelt, die allen Beteiligten ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (BGH NJW-RR 1997, 990 (991); BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 291 Rn. 10). Indes muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Hieran fehlt es. Soweit das Erstgericht den von den Parteien zunächst nicht dargelegten Sachbezug der Äußerung des Beklagten zu der Veranstaltung des Nutzers „@LVxxx“ durch eigene Recherche ermittelt hat, wird das von ihm gefundene Ergebnis durch den mit der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag gerade bestätigt. Entsprechendes gilt für die nunmehr vom Kläger offengelegte „Nachbesprechung“ zu dem von ihm geführten Interview mit dem seinerzeitigen brasilianischen Präsidenten Bolsonaro. Wenn der Kläger nunmehr vorträgt, er habe in der konkreten in Bezug genommenen Veranstaltung nicht um Spenden geworben, bleibt das unerheblich. Das Landgericht hat festgestellt, dass es der Äußerung des Beklagten zu entnehmen sei, dass es sein sachliches Anliegen sei, darauf hinzuweisen, dass bei der Unterhaltung unter anderem Verschwörungstheorien über das Coronavirus und Rechtsextremismus verbreitet wurden, um hieran per Spende zu verdienen. Tatsächlich werben sowohl der Kläger als auch der Initiator der vom Beklagten kommentierten Veranstaltung – unstreitig – um Spenden. Im Rahmen dieser Argumentation kommt es nicht darauf an, ob der Kläger konkret auf dieser Veranstaltung ausdrücklich zu Spenden aufgerufen hat, zumal der Spendenaufruf des Nutzers „@LVxxx“ sich bereits aus der stets sichtbaren Profilbeschreibung ergibt, sichtbar etwa in der Anl. K 3 am rechten Rand („paypal.com/donate“). Darüber hinaus hat das Landgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass der Beklagte sehr wohl vorgetragen hat, dass der Kläger um Spenden geworben habe, jedenfalls ein Spendenkonto bei der Hamburger Sparkasse und ein weiteres Konto bei der WISE in Belgien unterhalten habe (LGU S. 19). Den Gründen lässt sich insofern auch entnehmen, dass diese Behauptung unstreitig geblieben ist (LGU S. 43). Diese Feststellung wurde vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Auch hierauf kommt es – im Hinblick auf den Antrag des Klägers Z. 1 c) – jedoch nicht an, denn danach soll dem Beklagten (lediglich) die Äußerung „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“ verboten werde und nicht weitere, der Anl. K 3 zu entnehmende Äußerungen des Beklagten („gibt alles, um seinen Fans das Geld aus den Taschen zu ziehen“). Im Hinblick auf die Bezeichnung „rechtsextrem“ wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, der „spontane Zusatzgast“ Axxx Exxx sei ein Rechtsextremist; tatsächlich sei dies nicht der Fall. Auch der Umstand, dass er, der Kläger, den damaligen brasilianischen Präsidenten interviewt habe, könne es jedenfalls nicht rechtfertigen, ihn als rechtsextrem zu bezeichnen. Letzteres ist (allein) im Rahmen der Abwägung zu bewerten. Jedenfalls für die Frage der äußerungsrechtlichen Einordnung als Schmähkritik ist eine Rechtfertigung der erhobenen Vorwürfe im Sinne eines Nachweises ihrer Berechtigung durch Tatsachen und Belege nicht geboten (OLG Köln Urt. v. 17.12.2002 – 15 U 95/02, BeckRS 2003, 3065). (3) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch hinsichtlich der hier im Streit stehenden Äußerungen zu berücksichtigen, dass jener in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestandteile „rechtsextrem“ und „Verschwörungstheoretiker“ ein erheblich ehrschmälernder Gehalt zukommt. Angesichts der vom Kläger in bewusst gewählter und von ihm gesuchter Öffentlichkeit tatsächlich verbreiteten Verschwörungstheorien ist die Verwendung dieser Bezeichnung indes gerechtfertigt. Insoweit hat der Beklagte etwa – in erster Instanz unwidersprochen – vorgetragen, dass der Kläger Begriffe benutze wie „NWO, WEF, Neue Weltordnung, Great Reset, Propaganda, Elite, Globallisten, Regime, Unrechtsstaats, Rothschild, Soros, Bill Gates, Klaus Schwab, Giftspritze, Genspritze, Impfzwang, Impflüge, Deep State, Lobbyisten“ etc. (LGA Bl. 115, Bl. 140). Im Urteil des Landgerichts ist der Umstand in den Gründen als unstreitig dargestellt (LGU S. 31). Erstmalig heißt es nunmehr in der Berufungsbegründung des Klägers, dieser verbreitete keine antisemitischen Codes, Metaphern und Narrative, auch nicht solche der QAnon-Bewegung (BB S. 92, Bl. 323). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Der Begriff „NWO“ (Neue Weltordnung) bezeichnet gerichts- und allgemein bekannt eine angebliche geheime Verschwörung mächtiger Eliten zur Errichtung einer totalitären Weltregierung. Dieses Konzept wird oft mit antisemitischen Vorstellungen verknüpft. Die Abkürzung „WEF“ steht für Weltwirtschaftsforum („World Economic Forum“). Dabei handelt es sich um eine Stiftung, die jährliche Treffen in Davos organisiert. Von Verschwörungstheoretikern wird diese als Instrument einer globalen Elite zur Durchsetzung der "Neuen Weltordnung" dargestellt. Beim „Great Reset“ handelt es sich um eine Initiative des WEF für eine nachhaltigere Wirtschaft nach der Corona-Pandemie. Von Verschwörungstheoretikern wird sie als Plan zur Errichtung einer totalitären Weltordnung interpretiert. Die Begriffe „Globallisten“ und „Elite“ bezeichnen in Verschwörungstheorien eine angebliche Gruppe mächtiger Personen, die im Geheimen die Weltgeschicke lenken sollen. Bei dem sogenannten „Deep State“ handelt es sich um ein verschwörungstheoretisches Konzept eines verborgenen Netzwerks einflussreicher Akteure, die vermeintlich die eigentliche Macht im Staat ausüben. Die vom Kläger benannten Personen „Soros“, „Gates“, „Schwab“ sowie die „Familie Rothschild“ werden in Verschwörungstheorien oft als angebliche Drahtzieher einer Weltverschwörung dargestellt. Gleichzeitig werden damit häufig antisemitische Stereotype bedient. Bei „Lobbyisten“ handelt es sich im eigentlichen Wortsinne um Interessenvertreter, die Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen. In Verschwörungstheorien werden sie oft als Teil einer angeblichen Verschwörung dargestellt. Mit den Begriffen „Giftspritze“, „Genspritze“, „Impfzwang“ und „Impflüge“ werden bestimmte – ganz überwiegend wissenschaftlich widerlegte – Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen bezeichnet (vgl. etwa. https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/c1ab85bb-c39d-4006-8b11-0932b23696e1_de?filename=ran_conspiracy_theories_and_right-wing_2021_de.pdf; https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates/begriff-und-erscheinungsformen/begriff-und-erscheinungsformen_artikel.html; https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/516451/verschwoerungsideologien/; https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/analyse-wie-rechtsextreme-und-verschwoerungsideologen-den-krieg-in-der-ukraine-fuer-sich-nutzen/; https://www.vielfalt-mediathek.de/material/verschwoerungsmythen/was-daran-rechts-ist, jeweils zuletzt abgerufen am 08.11.2024). In diesen Kontext ist auch die unstreitig vom Kläger benutzte Bezeichnung „Plandemie“ (so etwa zu lesen in Anl. B 2, dort Bl. 9) anstelle von „Pandemie“ einzuordnen. Das vom Kläger benutzte Kofferwort aus Plan und Pandemie bezeichnet eine weitere Verschwörungstheorie mit Covid-19-Bezug. Diese geht davon aus, dass die Corona-Pandemie von mächtigen Akteuren geplant und absichtlich herbeigeführt wurde, um bestimmte Ziele zu erreichen. Die Einordnung der Pandemie als in Wahrheit von bösen Mächten „inszeniertes“ Instrument zur „Kontrolle, Unterwerfung und Bevormundung der Bevölkerung“ belegt etwa der nunmehr vom Kläger vorgelegte und nachfolgend abgebildete Screenshot zu Tweet Nr. 19, in dem er in Bezug auf die Pandemie von einem „inszenierten Schockereignis“ spricht (zunächst unvollständig als Anl. K 20 vorgelegt, nunmehr abgebildet auf S. 87 der Berufungsbegründung, Bl. 318 BA): Im Hinblick auf die Bezeichnung des Klägers als „rechtsextrem“ fällt bei der Abwägung ins Gewicht, dass eine Reihe dieser Verschwörungstheorien deutliche Verbindungen zu rechtsextremen Gedankengut aufweisen, etwa, wenn jüdische Personen oder Gruppen, („Rothschild“, „Soros“), als angebliche Drahtzieher der Weltverschwörung dargestellt werden. Antisemitismus ist ein Kernmerkmal rechtsextremer Ideologien. Als explizit rechtsextrem eingestuft ist auch die Verschwörungsideologie QAnon, auf die sich der Kläger, wie vom Beklagten in erster Instanz noch unwidersprochen vorgetragen, bezieht (Anl. B 2, LGU S. 44) bzw. der er nahesteht (LGA Bl. 141). Die „Neue Weltordnung“ wird ebenfalls oft von rechtsextremen Gruppen aufgegriffen und mit antisemitischen Vorstellungen verknüpft. Typisch für Narrative aus dem rechtsextremen Spektrum ist auch die Delegitimierung des Staates, wie geschehen in den vom Beklagten zahlreich vorgelegten Tweets des Klägers, etwa Anl. B 2, Bl. 10: „politische Schauprozesse“, Bl. 12: „Corona-Faschismus“, Bl. 13: „Propaganda der Staatspresse“, Bl. 18: „Regime der BRD“, Bl. 19: „Hasspropaganda der Hofberichterstatter“ [GEZ], Bl. 20: „Volksverräter im Deutschen Bundestag“, Bl. 55: „Corona-Regime“. Auch insoweit sind nach dem Ergebnis der Abwägung mithin die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten. 4. Tweet vom 23.01.2022, Anl. K 4 – „Rechtsverdreher und Frauenschläger“ Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „Frauenschläger“ bzw. der Verwendung des Hashtags #HxxxTrittFrauen aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG, wenn dies geschieht wie in Anl. K 4 bzw. Anl. K 15. Der mit der Berufung des Beklagten insoweit vorgebrachte Angriff gegen die Feststellungen des Landgerichts bleibt erfolglos, mithin ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. aa. Das Landgericht hat die Anträge Z. 1 d) sowie 1 p) gemeinsam behandelt (LGU S. 26) und dem Beklagten untersagt, den Kläger als „Frauenschläger“ (Anl. K 4) zu bezeichnen bzw. den Hashtag #HxxxtrittFrauen (Anl. K 15) zu benutzen und die Klage im Übrigen („Rechtsverdreher“) abgewiesen. Sowohl die Bezeichnung als „Frauenschläger“ wie auch die Benutzung des Hashtags #HxxxtrittFrauen seien als unwahre Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. Mit der Äußerung werde ausgedrückt, dass der Kläger mindestens einer weiblichen Person ohne Rechtfertigungsgrund körperliche Schmerzen zugefügt habe („Frauenschläger“) bzw. zumindest einmal eine weibliche Person ohne rechtfertigenden Grund mit dem Fuß getreten habe. Die Äußerung des Beklagten beziehe sich „unstrittig und objektiv aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls“ auf einen Vorfall in Frankfurt am Main am 06.01.2021, zu dem im Internet ein Video kursiere, das der Beklagte als Anl. B 3 vorgelegt hat und das die Kammer in Termin am 13.12.2023 in Augenschein genommen habe. Das Video zeige eine komplett in schwarz gekleidete Frau, mutmaßlich der gewaltbereiten linksextremistischen Szene zugehörig, die auf den Kläger mit den Worten „Jetzt kracht's!“ in kämpferischer Weise zugehe. Zur Verteidigung vor dem unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff ziehe der Kläger zunächst sein linkes Knie hoch und berührt anschließend mit seinem linken Fußspann leicht den rechten äußeren Oberschenkel der Angreiferin, erkennbar in der Absicht, die Angreiferin auf Distanz zu halten. Mildere Mittel seien dem überraschten Kläger, der zudem in der rechten Hand ein Mikrophon mit Smartphone gehalten habe und deshalb zunächst nur sein Bein zur Verteidigung habe einsetzen können, nicht gegeben gewesen. Der maßvolle Tritt des Klägers sei somit offensichtlich durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Durch den einen Tritt habe der Kläger den gegenwärtigen Angriff der Frau allerdings nicht dauerhaft abwehren können, sodass es letztlich zu einer Rangelei mit der Angreiferin gekommen sei. Ein Schlag des Klägers, der im Übrigen auch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre, sei auf dem Video nicht zu sehen. bb. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen den Unterlassungsausspruch und trägt dazu vor, in beiden Fällen handele es sich schon nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil mit starken Tatsachenkern (BB S. 18, Bl. 200 BA). Was ein „Tritt“ sei, sei dem Beweis nicht zugänglich, sondern erfordere eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Darüber hinaus könnten kulturelle, soziale oder emotionale Faktoren die Wahrnehmung beeinflussen. Das als Anl. B 3 vorgelegte Video biete hinreichend Tatsachenanknüpfungspunkte, die eine entsprechende Einordnung durch den Beklagten erlaubten. Im Hinblick auf den Begriff „Frauenschläger“ sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des als Anl. K 15 vorgelegten Screenshots auf einen Beitrag einer anderen Person geantwortet habe, der jedoch nicht vorgelegt ist, weshalb die erforderliche Einordnung in den Kontext nicht erfolgen könne. cc. Mit dem Begriff „Frauenschläger“ wird eine typischerweise männliche Person bezeichnet, der physische Gewalt gegen Frauen ausübt, häufig im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Er impliziert ein wiederkehrendes Verhaltensmuster, kann aber auch bereits bei einem einzigen Vorfall verwendet werden. Bei dieser Bezeichnung dürfte es sich um eine „gemischte“ Äußerung handeln, nämlich ein Werturteil mit einem Tatsachenbezug. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BGH, NJW 2002, 1192 = AfP 2002, 169 [170]; NJW-RR 2008, 913 = AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; NJW 2009, 3580 = AfP 2009, 588 Rn. 11; BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 Rn. 70; BVerfGE 85, 1 [15] = NJW 1992, 1439; BVerfG, NJW 2008, 358 [359]). Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BGH, NJW 1992, 1314 = AfP 1992, 75 [78]; NJW 1994, 2614 = AfP 1994, 218; NJW-RR 1999, 1251 [1252 f.]; NJW 2005, 279 [280] = AfP 2005, 70 [72], jew. mwN). Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 773 = AfP 2015, 41 Rn. 9 mwN; BGH NJW 2016, 56 Rn. 24). Vorliegend dürfte, ausgehend von der Bezeichnung „Frauenschläger“ für Rezipienten der Äußerung einerseits die Vorstellung im Vordergrund stehen, der Kläger übe entweder regelmäßig Gewalt gegen Frauen aus oder habe dies zumindest in einem Fall getan, der sich aufgrund der Umstände als so schwerwiegend darstellt, dass er die Beurteilung rechtfertigt. Andererseits lassen – beide – Äußerungen des Beklagten weder den Bezug zu dem als Anl. B 3 vorgelegten Video erkennen noch überhaupt eine konkret greifbare Tatsache, sodass sich die Äußerungen des Beklagten jedenfalls als substanzarm darstellen. dd. Eine konkrete Einordnung kann im vorliegenden Fall unterbleiben, da die Abwägung der widerstreitenden Interessen jedenfalls zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers führt. Bei der Bezeichnung als Frauenschläger genauso wie im Hinblick auf die Verwendung des Hashtags #HxxxTrittFrauen ist deren bzw. dessen erheblich eher schmälernder Gehalt zu berücksichtigen. Personen, die als Frauenschläger bezeichnet werden, erfahren eine starke soziale Ablehnung. Wie gerade der Tweet des Klägers vom 06.06.2022 (Anl. K 15) zeigt, geht es dem Beklagten zudem ersichtlich nicht darum, sich etwa zu den Themen „häusliche Gewalt“ oder „Gewalt gegen Frauen“ zu äußern, sondern darum, den Kläger herabzuwürdigen. Wie das Landgericht zu Recht an anderer Stelle, nämlich im Hinblick auf die Verwendung des Hashtags #HxxxIstEinWixer (in verschiedenen Schreibweisen) in den Tweets vom 23.01.2022 und vom 27.01.2022, aber gerade in Bezug auf diesen Tweet ausführt, fällt die gehäufte Verwendung (auch dieses) Hashtags auf (LGU S. 29 „unübersehbar redundant“). Diese spricht, genauso wie die völlige Abwesenheit jeglicher sachbezogener Äußerung trotz annähernder Ausschöpfung des für Tweets vorgegebenen Zeichenkontingents mit Deutlichkeit dafür, dass es dem Kläger nicht darum ging, einen Beitrag zu (irgendeiner) Diskussion zu leisten, sondern darum, den Kläger verächtlich zu machen. Der auch in dem Zusammenhang vermeintlich vom Kläger darzulegende fehlende Kontext vermag daran nichts zu ändern, zumal vom Beklagten nicht einmal konkret behauptet ist, dass gerade der Kläger sich in dem Zusammenhang überhaupt geäußert hätte; letzterer könnte also schon keinen weiteren Kontext vorlegen. Der Umstand, dass die angegriffene Äußerung möglicherweise früher einmal in einem Kontext stand, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Äußerung in einem milderen Licht hat erscheinen lassen, vermag jedenfalls nicht zu rechtfertigen, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte Betroffene die – nunmehr dem Kontext entrückte – Äußerung für alle Zeit hinnehmen müsste. 5. Tweet vom 23.01.2022, Anl. K 5 – #HxxxIstEinWixer und 6. Tweet vom 27.01.2022, Anl. K 17 #HxxxisteinWixxer Erst recht gilt das Gesagte auch hinsichtlich der beiden vom Beklagten in den Tweets vom 24.01.2022 und vom 27.01.2022 verwendeten Hashtags #HxxxIstEinWixer“ (Anl. K 5) und #HxxxisteinWixxer“ (Anl. K 17). Diese lassen sich allerdings auch zwanglos unter die eingangs eingeführte Definition der sogenannten Formalbeleidigung (im verfassungsrechtlichen Sinne) subsumieren, wie es das Landgericht getan hat (LGU S. 28), sodass eine entsprechende Abwägung allenfalls hilfsweise zu erfolgen hätte. Das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen wird (LGU S. 28), hat dem Beklagten die Äußerungen zu Recht verboten, weshalb auch insofern die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war. 7. Tweet vom 28.01.2022, Anl. K 6 – „Antisemtisischer Verschwörungsfaschist“ Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. aa. Das Landgericht hat die Verwendung der im Antrag bezeichneten Begrifflichkeit „antisemitischer Verschwörungsfaschist“, wie in Anl. K 6, als Äußerung in Bezug auf die „Linkempfehlungen“ in dem vom Beklagten per Screenshot geteilten Beitrag verstanden und als von der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten gedeckt angesehen (LGU S. 35). Ein Antisemit sei ein Gegner des Judentums (LGU S. 31). Ein Faschist sei ein Anhänger des Faschismus, also einer politischen Ideologie, die insbesondere auf dem Führerprinzip beruhe. Der Begriff werde in der Alltagssprache abwertend für eine rechtsextreme Person benutzt. Durch die Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“ werde mithin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine rechtsextremistische Person in Form eines Judenhassers sei, der Verschwörungstheorien vertritt (LGU S. 36). Angesichts der vom Kläger empfohlenen Inhalte, insbesondere denen von Oxxx Jxxx, Pxxx Sxxx, Dr. Lxxx Vxxx und Exxx Wxxx, bei denen es sich um Inhalte von offensichtlich verschwörungstheoretischer, antisemitischer und rechtsextremer Art handele, worauf der Beklagte – objektiv verstanden – aufmerksam machen wollte, sei die Äußerung vom Kläger hinzunehmen. Wer sich, wie der Kläger, selbst mit offensichtlich als solchen erkennbaren verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremistischen Inhalten in Verbindung bringe, müsse sich pointiert entgegenhalten lassen, dass er selbst eine derartige Gesinnung habe und selbst Verschwörungstheorien vertrete. bb. Der Kläger bringt dazu vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Schmähkritik verneint. Dem Tweet des Beklagten sei eine sachliche Auseinandersetzung mit einem Thema nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe sich auf einen Post bezogen, welcher von den „Namen- und labellosen Teams“ verbreitet worden sei. Er habe diesen Kanal zu keiner Zeit betrieben. Es sei keineswegs unstreitig, dass es sich bei den empfohlenen Inhalten um solche mit offensichtlich verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremen Inhalten handele. cc. Zurecht qualifiziert das Landgericht die mit dem Antrag Z. 1 g) angegriffene Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“ als Meinungsäußerung. Eine Schmähkritik liegt – entgegen dem Kläger – nicht vor. Auch insoweit steht nicht die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund, sondern eine Auseinandersetzung in der Sache. Ohne weiteres ergibt sich der Sachbezug, wie das Landgericht zutreffend darlegt, aus den vom Beklagten zitierten „Empfehlungen des Klägers“. Auf die Frage, ob sich bei den empfohlenen Inhalten „tatsächlich“ um solche mit offensichtlich verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremen Inhalten handelt, kommt es nicht an. Auch bei den insoweit angesprochenen Bewertungen als verschwörungstheoretisch, antisemitisch und rechtsextrem handelt es sich um Werturteile; sie können sich mithin nicht als „wahr“ oder „falsch“ erweisen; vielmehr kann man im Hinblick auf eine solche Bewertung auch „anderer Meinung sein“. Im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei den „Empfehlungen“ um solche des Klägers handelt, ist zum einen zu sehen, dass der Kläger nicht eine Behauptung des Inhalts angreift, er sei der Verfasser dieses Beitrags, sondern die Bezeichnung als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“. Für die Einordnung dieser Bezeichnung als Schmähkritik kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Tatsachengrundlage wahr ist oder falsch, sondern vor allem darauf, ob die Äußerung einen Sachbezug aufweist oder nicht. Zum anderen lässt sich dem nunmehr mit der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag schon nicht entnehmen dass der vom Beklagten in Bezug genommene Beitrag auf dem Telegramm-Kanal der „Namen- und labellosen Teams“ nicht vom Kläger stammt – er trägt lediglich vor, er sei nicht der Betreiber des Kanals, was die Frage der Autorenschaft des Beitrags mit den „Empfehlungen“ gerade offen lässt, zumal es sich bei dem fraglichen Telegram-Kanal laut seiner Beschreibung um einen „Mitmachkanal“ handelt (https://t.me/s/axxx_exxx/, zuletzt abgerufen am 08.11.2024) und sich dort durchaus eine Reihe von Bezügen auf den Kläger und seine Kanäle finden, etwa „Reposts“, Links etc. (https://t.me/s/axxx_exxx?q=Hxxx, zuletzt abgerufen am 08.11.2024), ebenso wie auch umgekehrt (https://t.me/s/Hxxx/31679, zuletzt abgerufen am 08.11.2024). Zutreffend gelangt das Landgericht im Rahmen der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beklagten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zur Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Äußerung „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverkehr“ (Tweet #3, Antrag Z. 1 c), Anl. K 3) verwiesen. 8. Tweet vom 28.01.2022, Anl. K 7 – „Widerlicher Volksverhetzer“ Auf die Berufung des Beklagten ist die Entscheidung des Landgerichts abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. aa. Das Landgericht hat dem Beklagten die Äußerung untersagt, weil der konkrete Kontext der Äußerung nicht vorgelegt worden war und der Beklagte hierfür darlegungs- und beweisbelastet sei (LGU S. 29f.). Die Äußerung des Beklagten sei augenscheinlich auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Tweet des Klägers bezogen. Trotz Hinweises habe der Beklagte diesen Tweet nicht vorgelegt. Die unstreitige Tatsache, dass es der Kläger als Ordner und Redner auf Querdenker-Veranstaltungen geschehen lasse, dass die Parole „Impfen macht frei“ verwendet werde, genüge nicht, um ihn anlasslos als widerlichen Volksverhetzer bezeichnen zu dürfen. Ein Sachbezug könne daher nicht hergestellt werden. bb. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten tatsächlich nicht, wie vom Landgericht vermutet, um eine Reaktion auf einen Tweet des Klägers handelt. Vielmehr antwortete der Beklagte auf einen Tweet der Nutzerin Vxxx Rxxx (@RxxxVxxx), die ihrerseits den zuvor besprochenen Tweet #7 („antisemitischer Verschwörungsfaschist“) des Beklagten vom selben Tag kommentierte, indem sie unter anderem die Frage aufwarf, ob man den Kläger einen „widerlichen Hetzer“ zu nennen habe. Die Konversation ist nach vor abrufbar unter der URL, wie sie vom Kläger mit Anl. K 7 mitgeteilt worden ist (https://twitter.com/TxxxNxxxKxxx/status/148xxx). Sie stellt sich – nach Klick auf „Post“ wie folgt dar (zuletzt abgerufen am 08.11.2024): Vor dem Hintergrund weist die Äußerung des Beklagten durchaus einen Sachbezug auf. Konkreter Anlass war auch hier die – tatsächliche oder vermeintliche – Empfehlung des Klägers bezüglich „einiger seltsamer Twitter- Accounts“. Letztlich kommt es hierauf indes nicht an, denn der Beklagte hat Anknüpfungstatsachen für seine Kritik an der Person bzw. dem Wirken des Klägers dargelegt. Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Äußernde nicht verpflichtet ist, in jedem Fall entsprechende Anknüpfungstatsachen bereits mit der inkriminierten Äußerung darzutun. Entscheidend ist vielmehr, dass sie bestehen und im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung – wie geschehen – dargelegt werden (BGH, Urteil vom 18.06.1974 - VI ZR 16/73 – Deutschlandstiftung, NJW 1974, 1762; OLG Köln Urt. v. 17.12.2002 – 15 U 95/02, BeckRS 2003, 3065; BVerfG Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 - Bezeichnung eines Sängers als Antisemit, NJW 2022, 769 m. Anm. Gostomzyk; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, § 21. Ehrenschutz, Schutz vor Schmähkritik Rn. 6). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen (BVerfG NJW 2023, 510 Rn. 28). Im vorliegenden Fall erfolgte die – aktuell zu besprechende Äußerung genauso wie die übrigen Äußerungen des Beklagten – eingebettet in einen Kontext, welcher sich aus den zahlreichen Beiträgen des Klägers ebenso ergibt, wie den diese kommentierenden Äußerungen des Beklagten, allerdings noch darüber hinausgeht. Als (konkreter) Kontext einer Äußerung sind insbesondere auch Links zu Internetseiten zu berücksichtigen, etwa, wenn es sich um eine per E-Mail aufgestellte Behauptung handelt, die solche Links enthält (OLG Karlsruhe, ZUM 2015, 400). Das gilt erst recht im Hinblick auf die in sämtlichen streitgegenständlichen Äußerungen enthaltenen, jeweils mit einem „@“ gekennzeichneten Benutzernamen, hier „@Hxxx_Mxxx“ und „@MxxxHxxxUSA“. Kennzeichnend für die Kommunikation auf Twitter ist neben der Verwendung sogenannter „Tweets“, „Replys“ (die direkte Antwort auf einen Tweet eines anderen Nutzers), „Retweets“ (das Weiterleiten eines fremden Tweets an die eigenen Follower), und „Hashtags“ (der Kategorisierung von Tweets durch Schlüsselwörter mit #) gerade auch die Erwähnung anderer Nutzer durch Verwendung ihrer Benutzernamen, wobei die Erwähnung („Mention“, @) die Nachricht für Follower sichtbar macht und als öffentliche Ansprache dient und diese stets als Link zum Account des erwähnten Nutzers ausgestaltet ist. Dieser Gesamtkontext ist für die Rezipienten der Äußerungen des Beklagten – allesamt Twitter-Nutzer – erkennbar; dem durchschnittlichen Empfänger der Äußerungen sind auch die Äußerungen des Klägers jedenfalls ihrer Art nach, genauso wie die von ihm eingenommenen Standpunkte, bekannt. Hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung kann daher auf die Ausführungen zu Tweet #2 („Volksverhetzer“) verwiesen werden. Gegenüber der Äußerung in Tweet #2 tritt (lediglich) die Ausschmückung mit dem Adjektiv „widerlich“ hinzu, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, aber zu keinem anderen Ergebnis führt. 9. Tweet vom 02.02.2022, Anl. K 8 – „Verschwörungsidiot“ Auch insoweit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. aa. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, der Kläger sei ein „Verschwörungsidiot“, wie Anl. K 8 dokumentiert, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat (LGU S. 36). Der Beklagte kommentiert mit der angegriffenen Äußerung ein auf Telegram verlinktes Youtube-Video des „alternativen Medien-Machers“ Exxx Txxx, der am 27.01.2022 u.a. den Kläger zu der in Gewalt ausgearteten Corona-Demonstration im Europaviertel von Brüssel am 23.01.2022 interviewt hat. Das Landgericht führt aus, dass es in dem Videobeitrag um die Behauptung der Gesprächsteilnehmer gehe, dass „getarnte Provokateure auf Seiten des Staates“ die gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich der Demonstration gegen Corona-Maßnahmen in Brüssel am 23.01.2022 ausgelöst hätten. Der Kläger vertrete in dem Video u.a. die These, dass Demonstranten für das Anzetteln der Ausschreitungen von staatlichen Stellen bezahlt worden seien und sich staatliche Akteure als Demonstranten verkleidet hätten, um auf diese Weise zu den Ausschreitungen beizutragen. Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „Verschwörungsidiot“ werde mithin ausgedrückt, dass dieser Theorien vertrete, die so abstrus seien, dass kein gesunder Menschenverstand auf eine derartige Idee käme. Die stark abwertende Bezeichnung als „Idiot“ sei keine Schmähung, vielmehr zulässige Meinungsäußerung, wenn auch die Kritik überspitzt sei. bb. Mit der Berufungsbegründung auf S. 53, Bl. 284 vertieft der Kläger seine Ausführungen zu den vermeintlichen staatlichen getarnten Provokateuren. Aus Brüssel seien Videos bekannt, welche zeigten, wie verdeckte Ermittler aus den Reihen der Krawallmacher mit der Polizei zusammenarbeiteten. Hierzu legt der Kläger ein Video vor (Anl. Video 3). Auch in Ansehung dieser weitergehenden Ausführungen stellt sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend dar. Insbesondere geht es, wie der Kläger offenbar verkennt, nicht um die Zulässigkeit seiner eigenen Äußerung; mithin kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich hinsichtlich seiner eigenen Aussagen auf tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Staat zu verantwortende oder gar inszenierte Eskalation der Demonstration in Brüssel stützen kann. Die in Bezug auf diesen Sachverhalt getätigte Äußerung des Beklagten stellt sich jedenfalls als zulässige Meinungsäußerung dar. 10. Tweet vom 16.02.2022, Anl. K 9 – „Antisemit“ Bei der Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“, wie geschehen am 16.02.2022 im Tweet #10 (Anl. K 9), handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, weshalb das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht hat den Beklagten insoweit verurteilt wie beantragt. Die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ könne als allgemeiner Hinweis auf die vom Kläger verbreiteten antisemitischen Codes, Metaphern und Narrative verstanden werden und sei daher nicht als Schmähkritik anzusehen. Sie sei gleichwohl unzulässig, weil im Tweet des Beklagten selbst ein konkreter antisemitischer Bezug nicht dargelegt sei (LGU S. 30). Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass ein durchschnittlicher Rezipient dieser Äußerung des Beklagten jene als Hinweis auf Hinweis auf die vom Kläger verbreiteten antisemitischen Codes versteht. Wie bereits gesehen, ist der Äußernde allerdings nicht verpflichtet, mit seiner Kritik oder negativen Äußerung die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen; insbesondere besteht kein Begründungszwang (vgl. bereits die Ausführungen zu Tweet #8 („Widerlicher Volksverhetzer“). Wegen der vorzunehmenden Abwägung wird auf die Ausführungen zu Tweet #3 („rechtsextremer Verschwörungsvertreter“) verwiesen. 11. Tweet vom 23.04.2022, Anl. K 10 – „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @Hxxx_Mxxx @MxxxHxxxUSA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen.“ Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt wie beantragt, weil der Tweet des Beklagten einen Bezug zu einem konkreten Verhalten des Klägers nicht erkennen lasse. Insofern kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Meinungsäußerung. Mit Blick auf den konkreten Antrag ist die Klage schon deshalb abweisen, weil das Verbot der gesamten Äußerung zu weitreichend wäre. Im Äußerungsrecht können grundsätzlich nur die konkreten Äußerungen untersagt werden, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Gräbig GRUR 2020, 1044, 1046 m Nw). Zwar handelt es sich vorliegend nur um einen einzigen Satz, der allerdings eine ganze Reihe von Äußerungen enthält, etwa, dass es sich bei den genannten Personen, darunter auch dem Kläger, um Rechtsanwälte von rechtsextremer Gesinnung handele, mit geringerer fachlicher Eignung und zweifelhafter Seriosität, diese Anhänger von Verschwörungstheorien seien und auch „Querdenker“, dass es sich hierbei um eine Sekte oder eine vergleichbare Gruppe oder Gemeinschaft handele, also etwa eine solche, die sich in ihren Ansichten und Verhaltensweisen stark von der Mehrheitsgesellschaft unterscheidet, möglicherweise vom Rest der Gesellschaft isoliert sei und selbst der Überzeugung, dass nur sie die „Wahrheit“ erkannt habe und dass es wünschenswert sei, wenn die genannten Personen Deutschland verließen, etwa in die genannten Länder auswanderten, deren Gemeinsamkeiten im Kontext der streitgegenständlichen Äußerung von einem durchschnittlichen Leser etwa in bedeutenden strukturellen Herausforderungen insbesondere für Demokratie, aber auch wissenschaftliche Rationalität, etwa im Hinblick auf die Leugnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur COVID-19-Pandemie begründet sind. Keine dieser Einzelaussagen ist als solche angegriffen. Das Gesamtverbot könnte daher nur gerechtfertigt sein, wenn jedenfalls jede einzelne Äußerung rechtswidrig wäre. Das ist zweifellos nicht der Fall. So kann wegen der Zulässigkeit des Begriffs der „rechtsextremen Rechtsverdreher“ und der „Verschwörungsidioten“ etwa auf die obigen Ausführungen zu Bezeichnung als „Rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“ verwiesen werden. Im Übrigen lässt diese Äußerung des Beklagten nach dem Verständnis des Senats durchaus bereits aus sich heraus erkennen, dass der Beklagte die Haltung des Klägers bzw. die von ihm eingenommenen Standpunkte, wie sie in dessen Beiträgen und seinem öffentlichen Auftreten zum Ausdruck kommen, kritisiert. 12. / 13. Tweet vom 01.05.2022, Anl. K 11 – „Rechtsextremist“ und „Demokratiefeind“ Der Klageantrag Z. 1 Buchst. l) („Rechtsextremist“) ist von der Klageabweisung im Übrigen erfasst; Ausführungen dazu enthält das landgerichtliche Urteil offenbar nicht. Die Berufungsbegründung enthält insofern zwar einen Antrag, aber ebenfalls keine eigenen Ausführungen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, da sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf das unter Z. 1 m) beantragte Verbot der Bezeichnung des Klägers als „Demokratiefeind“ (wie am 01.05.2022 geschehen und in Anl. K 11 dargestellt) abgewiesen (LGU S. 37). Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Begriff verstanden werde als Bezeichnung für jemanden, der die Staatsform der Volksherrschaft ablehne. Die auf die Ankündigung des Klägers zur bevorstehenden Querdenker-Demonstration in Frankfurt am Main bezogene Äußerung bringe mithin zum Ausdruck, dass auch der Kläger die Demokratie ablehne. Die Querdenker-Bewegung lehne seit ihrer Gründung unstreitig und gerichtsbekannt einen Großteil der Maßnahmen gewählter Entscheidungsträger ab, widersetze sich diesen durch Wort und Tat in teils rechtswidriger Weise und delegitimiere diese durch die Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen. Entsprechende Veranstaltungen seien überdies unstreitig und gerichtsbekannt von Rechtsextremen unterschiedlicher Art unterwandert. Zu der konkret in Bezug genommenen Veranstaltung vom 25.06.2022 habe der Kläger unstreitig aufgerufen. Das objektiv verstandene Anliegen des Beklagten sei es, dem Kläger vor Augen zu führen, dass die von ihm verbreiteten Falschinformationen, Verschwörungsmythen und antisemitischen Narrative zu ausschweifender Gewalt führen würden. Mit der Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, dass tatsächlich nichts von alledem unstreitig sei. Die Demonstration in Frankfurt sei überdies friedlich verlaufen (BB S. 61, Bl. 292 BA). Auch insofern geht das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Meinungsäußerung aus. Der Vortrag in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere stellt sich die Äußerung entsprechend der vom Landgericht zutreffend benannten Anknüpfungstatsachen als sachbezogen dar. Für diese Einordnung kommt es nicht darauf an, ob die – zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die angegriffene Äußerung tätigte, lediglich angekündigte – Demonstration tatsächlich später friedlich verlaufen ist. Ohnehin geht es nicht um die im Rahmen der Äußerung des Beklagten geäußerte Befürchtung eines „Gewaltexzesses“. Gegenstand des Antrags Z. 1 Buchst. m) ist die Bezeichnung als Demokratiefeind, die in der vom Beklagten kritisierten Ablehnung der staatlichen Corona-Maßnahmen durch „Querdenker“ und insbesondere auch den Kläger einen sachlichen Bezug aufweist. Mehr als das Vorhandensein einer solchen Anknüpfungstatsachen hat das Gericht nicht zu prüfen. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist insbesondere nicht die Frage, ob die Anknüpfungstatsachen die angegriffene Bewertung durch den Beklagten (hier als „Demokratiefeind“) als gerechtfertigt erscheinen lassen, mithin etwa das Gericht zu derselben Beurteilung gelangt wäre. Der Angriff des Klägers hat mithin keinen Erfolg, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist. 14. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 13 – „Der Kläger äußere unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut.“ Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf den Antrag Z. 1 n) abgewiesen, weil der konkrete Kontext des Tweets vom Kläger nicht vorgelegt worden sei und sich aus dem Tweet des Beklagten alleine nicht ergebe, dass die Äußerung auf den Kläger bezogen sei (LGU S. 38). Mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger insoweit weiter vor (S. 64 der Berufungsbegründung, Bl. 295 BA). Die Konversation ging danach offenbar, wie der nachfolgend wiedergegebene Screenshot erkennen lässt, vom Beklagten selbst aus; das Video wird im Berufungsverfahren als Anl. „Video 4“ vorgelegt. Auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Berufungsbegründung bleibt die Entscheidung des Landgerichts richtig. Die Berufung ist zurückzuweisen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass sich durch die als direkte Ansprache zu verstehende Verwendung des Nutzerkontos des Klägers (@Hxxx_Mxxx) durchaus dessen Betroffenheit ergibt. Auch insoweit handelt es sich indes um eine zulässige Meinungsäußerung. Auf die Ausführungen oben zum Antrag Z. 1 Buchst. g) wird verwiesen. Ergänzend wird hinsichtlich der vom Kläger verwendeten „Codes“ auf die Ausführungen zur Äußerung „rechtsextremer Verschwörungsrechtsverkehr“ (Tweet #3, Antrag Z. 1 c), Anl. K 3) verwiesen und wegen der Berücksichtigung dieses Kontexts auf die Ausführungen zu Tweet #8 („Widerlicher Volksverhetzer“), dort auch zur Ausschmückung mit dem Adjektiv „widerlich“. 15. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 14 – „Winkeladvocat und Volksverhetzer“ Auch im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten, der Kläger sei ein Winkeladvocat und ein Volksverhetzer wie am 26.05.2022 geschehen, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist. Das Landgericht hat den Tweet des Beklagten zutreffend in Bezug gesetzt zur ursprünglichen Nachricht betreffend die Reise des Klägers nach Mexiko zu seiner „den Strafverfolgungsbehörden ausgewichenen“ Mandantin. Auf die Frage, ob diese tatsächlich den Holocaust geleugnet oder diesen „relativiert“ habe, wie der Kläger nunmehr mit der Berufungsbegründung vorträgt, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die Mandantin des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts bereits als Holocaustgläubigerin verurteilt war oder nicht. Die Verwendung der Begriffe „Winkeladvokat“ und „Volksverhetzer“ stellt sich als zulässige Meinungsäußerung dar. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass eine Bewertung der Meinung des Beklagten daraufhin, ob diese „richtig“ oder „gerechtfertigt“ sei, nicht stattzufinden hat. Die Bezeichnung als „Winkeladvokat“, in der Kombination mit der Bezeichnung als „Volksverhetzer“ (siehe dazu bereits Ausführungen zu Tweet #2) hat Landgericht zutreffend dahingehend verstanden, dass der Kläger in Wirklichkeit mit fragwürdigen Mitteln arbeiten sowie Teile der Bevölkerung zum Hassanstacheln würde (LGU S. 39). Dem kommt letztlich keine andere Bedeutung zu als dem ebenfalls zulässigen Begriff des „Rechtsverdrehers“ (s. bereits Tweet #3, #11). Die Abwägung führt auch hier zu keinem anderen Ergebnis. 16. Tweet vom 06.062022, Anl. K 15 – #HxxxTrittFrauen Siehe hierzu oben die Ausführungen zu Klageantrag Z. 1 d). Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos. 17. Tweet vom 04.06.2022, Anl. K 16 – „Der Kläger sei ein Terrorist.“ Die Bezeichnung des Klägers als Terrorist wie geschehen im Tweet des Beklagten vom 04.06.2022 stellt sich als zulässige Meinungsäußerung dar, weshalb die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen wurde und die Berufung zurückzuweisen ist. aa. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 40) und insoweit ausgeführt, ein Terrorist im juristischen Sinne sei eine Person, die Mitglied einer Vereinigung im Sinne von § 129a StGB ist. Der Begriff werde in der Alltagssprache auch synonym für einen Aufrührer gebraucht. Mit der Äußerung habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass von den Hauptprotagonisten und Anhängern der Querdenker-Bewegung ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehe. Mit seinem Beitrag leite der Beklagte nachvollziehbar her, warum dies der Fall sei. Der Tweet des Beklagten sei als Reaktion auf das zunehmend radikalere und thematisch erweiterte Wirken der Querdenker zu sehen. bb. Mit der Berufungsbegründung (S. 70, Bl. 301 BA) legt der Kläger zunächst weiteren Kontext zu dem beanstandeten Post des Beklagten vom 04.06.2022 (Anl. K 16) vor. Ursprung war offenbar ein – laut Kläger satirischer – Videopost des Nutzers Gxxx Pxxx (@CxxxGxxx) („Penisfest“, vorgelegt als Anl. Video 5). Aus Anlass dieses Video soll der Beklagte zunächst den Nutzer Gxxx Pxxx als geistigen Tiefflieger bezeichnet haben. Der streitgegenständliche Tweet wiederum sei im Anschluss daran erfolgt. Der Kläger habe mit alldem nichts zu tun. Die vom Landgericht herangezogenen Anknüpfungspunkte seien weder unstreitig noch zutreffend, etwa hinsichtlich der den genannten Personen unterstellten Verbreitung von rechtsextremem und antisemitischem Gedankengut. Bei der Bezeichnung als „Terrorist“ handele es sich um eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung. Der Beklagte habe keine eindeutige Deutung vorgenommen. Zudem handele es sich bei dem Vorhalt, der Kläger sei „Terrorist“ um ein Werturteil mit Tatsachenkern. Für die Richtigkeit der implizierten Tatsachenbehauptung, dass der Kläger Bestrebungen habe, politischen Terror auszuüben, sei daher „der Antragsgegner darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet“, weil der Anwendungsbereich der §§ 186f StGB eröffnet sei. cc. Das Landgericht hat den Sinn der Äußerung des Beklagten zutreffend ermittelt. Insoweit liegt schon keine mehrdeutige Äußerung vor und auch keine Tatsachenbehauptung. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte seiner auch auf den Kläger bezogenen Äußerung (der deshalb betroffen ist – vgl. dazu bereits oben die Ausführungen zum Antrag Z. 1 a) durch die im Tweet selbst enthaltene Erläuterung einen eindeutigen Sinn gegeben hat. Danach behauptet dieser gerade nicht, dass der Kläger oder andere „Querdenker“ konkret Straftaten planten oder dazu entschlossen seien, sondern vielmehr, dass diese verrückt seien („da stimmt es einfach nicht mehr im Schädel“), was diese Personen unberechenbar und deshalb gefährlich mache. Die Äußerung ist noch als zulässige Meinungsäußerung zu sehen. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit oder Angemessenheit der Meinungsäußerung nicht der Prüfungsmaßstab ist. Die vorzunehmende Abwägung hat insbesondere auch nicht den Zweck zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen auszuschließen. Wegen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen wird auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch hier ist, vergleichbar mit der Äußerung, die mit im Antrag Z. 1 a) angegriffen ist (Tweet #1) zu berücksichtigen ist, dass sich die individuelle Betroffenheit des Klägers, der wiederum als Teil einer Gruppe angesprochen ist, teilweise verliert. 18. Tweet vom 11.06.2022, Anl. K 19 – #Reichsbürger Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen. aa. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 41). Die Bezeichnung als „Reichsbürger“, nämlich einem Angehörigen der sogenannten Reichsbürgerbewegung, deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Existenz oder der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung sei, sei gerechtfertigt, da nicht nur bekennende Reichsbürger auf Veranstaltungen der Querdenker mitmarschierten, sondern der Kläger ausweislich eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen YouTube-Videos (https://www.youtube.com/watch?v=xxx) an einer Veranstaltung des sogenannten Königreich Deutschlands teilgenommen habe. Der Beklagte hat dieses Video in der Berufungsbegründung auf Seite 8 aufgegriffen. bb. Mit der Berufungsbegründung legt der Kläger zunächst weiteren Kontext zum Post des Beklagten dar (BB d. Kl. S. 81 Bl. 312 BA). Bei dem nachfolgend abgebildeten Screenshot handelt es sich um den Post des Klägers der in der Anl. K 19 am oberen Rand abgeschnitten dargestellt ist und der der Konversation vorausgegangen sei: Der Kläger stehe nicht, wie vom Landgericht unzutreffend unterstellt, der Reichsbürgerbewegung nahe, sondern habe sich von dieser gerade distanziert. Der Kläger habe auch an keiner Veranstaltung des Königreich Deutschlands teilgenommen. Bei Veranstaltungen habe der Kläger persönlich interveniert, wenn erkennbar geworden sei, dass sogenannte Reichsbürger auftauchten. cc. Wiederum liegt eine zulässige Meinungsäußerung des Beklagten vor. Der Äußerung des Beklagten weist insbesondere einen nachvollziehbaren Sachbezug auf. Wie dem Auftritt des Klägers in dem vom Landgericht in Augenschein genommenen Youtube-Video, dessen Authentizität zwischen den Parteien nicht infrage steht, mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, hat der Kläger an einem Treffen am 15.11.2020 mit Pxxx Fxxx in dem vom Thüringer Verfassungsschutz beobachteten Restaurant „Hxxx Mxxx“ in Sxxx-Wxxx teilgenommen. Das Restaurant wird einem Mitglied des sogenannten Königreichs Deutschland zugeordnet, laut Verfassungsschutz einer der bundesweit mitgliederstärksten „Reichsbürger“-und „Selbstverwalter“-Gruppierungen war (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/reichsbuerger-und-selbstverwalter/reichsbuerger-staatssimulation.html zuletzt abgerufen am 08.11.2024) . Im Video erklärt der Kläger hierzu selbst, er sei dort gewesen, habe aber nicht gewusst, wohin er da eingeladen worden sei; anlässlich der Einladung habe es nur geheißen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein „Strategietreffen“ handele; als ihm klargeworden sei, wohin er da eingeladen worden sei, habe er die Veranstaltung verlassen. Dem Video ist ferner zu entnehmen, dass er sich von der Bewegung bzw. dem Konzept des „Königreich Deutschlands“ des Herrn Fxxx distanziere. Damit besteht ein hinreichender Sachbezug. Darauf, ob die dem Video zu entnehmende Erklärung des Klägers, dieser habe nicht gewusst, bei wem er da eingeladen sei, glaubhaft ist, kommt es für die Beantwortung der Frage des Sachbezugs ebenso wenig an, wie darauf, ob sich der Kläger von der Reichsbürgerbewegung distanziert hat. Auch die Frage, ob diese Distanzierung glaubhaft sei, ist Teil der öffentlich geführten Diskussion. Gerade im Rahmen dieser Diskussion hat sich der Kläger geäußert, wie nun aus der Zusammenschau des mit Anl. K 19 vorgelegten und angegriffenen Tweet des Beklagten und der nunmehr vorgelegten vorangegangenen Äußerung des Klägers sichtbar wird. So heißt es im Hinblick auf die Erklärung des Klägers, mit der dieser sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert (wie nunmehr vorgelegt – siehe oben), in einer ersten Reaktion eines anderen Twitter-Nutzers wie folgt: „Das fällt dem nach zwei Jahren aber früh ein.“ Hierauf antwortete der Beklagte mit dem angegriffenen Tweet, in dem er den Kläger als „#Reichsbürger“ tituliert. Auch unter Berücksichtigung der Distanzierung des Klägers führt die Abwägung zwischen der Äußerungsfreiheit und dem von der Äußerung beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Äußerung zulässig ist. 19. Tweet vom 19.07.2022, Anl. K 20 – #Betrüger aa. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 42). Wer, wie der Kläger, um Spenden werbe und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks „Schenkungen“ bitte, ohne dass vom ihm - trotz der seinerzeit aktuellen Medienberichterstattung über die fehlende Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder - näher über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge aufgeklärt werde, müsse sich in der öffentlichen Debatte den Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen. bb. Mit der Berufungsbegründung legt der Kläger nunmehr den unmittelbaren Kontext zu dem angegriffenen Tweet folgt vor (BB d. Kl. S. 87 Bl. 318 BA): Mit der Berufungsbegründung moniert der Kläger erneut Amtsermittlung. Vortrag des Beklagten zu Spendenkonten des Klägers sei nicht erfolgt. Der Kläger sei auch nicht zur Transparenz verpflichtet und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser seine Spendeneinnahmen unzulässig verwende. cc. Die Klageabweisung ist auch insoweit zu Recht erfolgt, weshalb auch die Berufung zurückzuweisen ist. Allerdings ist der Kläger, anders als nunmehr vom Beklagten vorgetragen (Berufungserwiderung, Seite 9) durchaus von der Äußerung des Klägers betroffen. Der Beklagte wendet sich ausdrücklich (auch) an den Kläger, wenn er zunächst die Nutzernamen @Hxxx_MediaLaw, @Hxxx_Mxxx und @Txxx_Rxxx voranstellt und unmittelbar im Anschluss daran seine Bemerkung mit „Falsch. Euch geht es darum…“ einleitet. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Kontexts hat die Äußerung des Beklagten tatsächlich auch nicht die Verwendung der vom Kläger vereinnahmten Spendengelder zum Gegenstand. Der Äußerung ist vielmehr klar zu entnehmen, worin der Beklagte den „Betrug“ des Klägers erblickt, nämlich in den vermeintlichen falschen Behauptungen des Klägers („FakeNews“) mit dem Ziel, Spenden einzuwerben. Ein Sachbezug ist damit jedenfalls gegeben. Auch diese Äußerung ist nach Abwägung zulässig. 20. Tweet vom 12.09.2022, Anl. K 21 – „Nein @Axxx_Jxxx Mit jemandem, der #Antisemitismus verbreitet, mit #Hetze gegen unsere #Demokratie den #Wutwinter plant, den #QAnon Mythos verbreitet und den #Rechtsextremismus pusht @Hxxx_Mxxx ...mit dem redet man nicht“ Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. aa. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 43). Der Tweet des Beklagten sei so zu verstehen, dass der Beklagte eine andere Ansicht als der Rechtsanwalt und Blogger Cxxx-Jxxx Jxxx vertrete, nämlich, dass man mit dem Kläger nicht reden sollte, weil dieser Antisemitismus verbreiten, gegen die Demokratie hetzen und den Rechtsextremismus pushen würde. Wer wie der Kläger insbesondere Codes der QAnon-Bewegung verbreite, dem dürfe neben dieser Tatsache vorgehalten werden, dass er Antisemitismus verbreite. Der Vorwurf Antisemitismus zu verbreiten, stehe dabei aufgrund des hohen Maßes an Judenfeindlichkeit, welches die QAnon-Bewegung gerichtsbekannt vertrete, in angemessenem Verhältnis. Wer wie der Kläger seit Jahren staatliche Institutionen delegitimiere und zugleich mit Rechtsextremisten aus ganz Europa Veranstaltungen plane und durchführe, dem dürfe das „Pushen von Rechtsextremismus“ und „Hetze gegen unsere Demokratie“ vorgeworfen werden. bb. Mit der Berufung legt der Kläger zunächst weiteren Kontext vor wie folgt (BB S. 91, Bl. 323): https://www.youtube.com/watch?v=kxxx Wiederum habe das Landgericht Amtsermittlung betrieben. Nichts von all dem sei unstreitig. Der Kläger verbreite keine antisemitischen Codes, Metaphern und Narrative und auch nicht diejenigen der QAnon-Bewegung. cc. Mit Blick auf den konkreten Antrag ist die Klage schon deshalb abweisen, weil das Verbot der gesamten Äußerung zu weitreichend wäre. Wie bereits dargestellt können im Äußerungsrecht grundsätzlich nur die konkreten Äußerungen untersagt werden, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Gräbig GRUR 2020, 1044, 1046 m Nw). Vorliegend handelt es sich wiederum um einen Satz, der eine ganze Reihe von Äußerungen enthält. Die Einzelaussagen sind nicht angegriffen. Das Verbot könnte daher nur gerechtfertigt sein, wenn jedenfalls jede einzelne Äußerung rechtswidrig wäre. Die der Äußerung des Beklagten jedenfalls ganz allgemein zu entnehmende Aussage, dass man mit dem Kläger nicht reden solle (dem Sinne, um ihm keine Bühne zu geben, wie das Landgericht zutreffend ausführt) ist unzweifelhaft zulässig, weshalb der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben kann. 21. Tweet vom 20.08.2022, Anl. K 22 – #Coronaleugner Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. aa. Das Landgericht hat die Klage unter Verweis auf den vom Kläger verwendeten Begriff der „Plandemie“ auch insoweit abgewiesen (LGU S. 45). Wer, wie der Kläger von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgehe und einen Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehne, dürfe verkürzt als „CoronaLeugner“ bezeichnet werden. bb. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass er die Gefährlichkeit des Virus nie verharmlost, sondern im Bereich einer schweren Grippewelle eingeordnet habe, wie die nunmehr vorliegenden RKI-Protokolle bestätigten (BB S. 95, Bl. 326). Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte keineswegs sachlich ausgedrückt habe, sondern vielmehr durch die Verwendung des Hashtags #Hxxxmussweg ausgedrückt habe, dass dieser „entsorgt“ oder „beseitigt“ werden müsse. cc. Auf die Begründetheit oder „Richtigkeit“ einer Meinungsäußerung kommt es nicht an; insoweit bleibt es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich – wie es allerdings die Verwendung des Begriffs der „Plandemie“ oder, wie zuletzt im Rahmen der Berufungsbegründung von ihm selbst dargelegt, der Begriff des „inszenierten Schockereignisses“ nahe legt – die Existenz des Coronavirus leugnet oder lediglich dessen Gefährlichkeit verharmlost. Der Beitrag des Beklagten weist für den Rezipienten der Äußerung aufgrund der Verlinkung auf das Profil des Kläger aufgeführten Beiträgen zur „Plandemie“ etc pp einen Sachbezug auf (siehe Berücksichtigung dieses Kontexts bereits ausführlich die Ausführungen zu Tweet #8 „Widerlicher Volksverhetzer“ und zu weiteren Beiträgen des Klägers die Ausführungen zu Tweet #2 „Volksverhetzer“). Auf die von der Berufungsbegründung angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zur Frage, wie die Meldung aufzufassen sei, dass der Kläger den Beklagten nun bei Twitter „folge“, kommt es daher nicht an. Im Rahmen der Abwägung kann, anders als der Kläger meint, auch nicht berücksichtigt werden, dass der Beklagte mit der angegriffenen Äußerung auch den Hashtags #Hxxxmussweg verwendet hat. Letztere Äußerung ist von den Anträgen des Klägers gerade nicht erfasst. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (wie geschehen in Anl. K 22) schränkt den Unterlassungsantrag ein und erweitert ihn nicht. Die Äußerung des Beklagten ist zulässig. 22. Tweet vom 19.08.2022, Anl. K 23 – #Hassprediger Auch insoweit ist die Abweisung des Landgerichts zu Recht erfolgt und die Berufung deshalb zurückzuweisen. aa. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen (LGU S. 47). Wer, wie der Kläger regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreite, sowie mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen Teile der Bevölkerung radikalisiere, und nun auch mit dem Rechtsextremisten und Influencer Sxxx Vxxx in freundschaftlicher Atmosphäre posiere und sich von diesem interviewen lasse, müsse sich entgegenhalten lassen, ein „Hassprediger“ zu sein. bb. Der Kläger wendet dagegen ein, es sei weder vorgetragen noch unstreitig, dass es sich bei Sxxx Vxxx um einen rechtsextremistischen Verschwörungstheoretiker handele (BB S. 100, Bl. 331). cc. Der Äußerung des Beklagten kommt insoweit ein vergleichbarer Inhalt wie im Rahmen der Verwendung des Begriffs der „Volksverhetzung“ zu (siehe dort: dass auch der Kläger ein solcher Volksverhetzer sei, der Menschen zum Hass gegenüber anderen anstachele“). Insoweit kann auf die Ausführungen bezüglich der Volksverhetzung verwiesen werden. Jedenfalls im Prozess hat der Beklagte entsprechende Anknüpfungstatsachen vorgetragen (vgl. um zur Berücksichtigung dieses Kontexts die Ausführungen zu Tweet #8 „Widerlicher Volksverhetzer“ und zu weiteren Beiträgen des Klägers die Ausführungen zu Tweet #2 „Volksverhetzer“). 23. Tweet vom 26.05.2022, Anl. K 12 – Der Kläger habe den „Biowaffenlabor“-Tweet verfasst aa. Im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist insoweit festgehalten, dass der vom Beklagten kommentierte Post zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt, mutmaßlich im Mai 2022, von einer Person unter dem Nutzernamen „RA Mxxx Hxxx“ gepostet worden sei. Der Kläger hat vorgetragen es sich bei dem betroffenen Konto @MxxxHxxx um einen Fakeaccount handele. bb. Das Landgericht hat dem Beklagten verboten zu behaupten, der abgebildete Tweet sei vom Kläger verfasst bzw. verbreitet worden (LGU S. 46). cc. Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Account tatsächlich dem Kläger zuzuordnen sei, da sich der Beklagte in seinem Tweet an den Inhaber dieses Accounts gewandt habe (BB d. Bekl. S. 20, Bl. 20). Der Kläger habe im Übrigen nicht substantiiert bestritten, dass er Inhaber des Accounts sei. Dieser wirke authentisch, wie die Inaugenscheinnahme des (zwischenzeitlich abgeschalteten) Accounts auf archive.org belege. dd. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht wie beantragt zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Anders als der Beklagte meint, ist der Kläger insoweit sehr wohl betroffen. Der angegriffene Post des Beklagten richtet sich gerade nicht ausschließlich an den Account(inhaber) @MxxxHxxx sondern nennt ausdrücklich auch den (unstreitig echten) Account @Hxxx_Mxxx, sodass es auf die (zu bejahende) Frage, ob der Kläger auch durch die Nennung des vermeintlichen Fake-Accounts betroffen wäre, nicht ankommt. Im gegebenen Kontext bezieht der Rezipient dieser Äußerung jene auf den Kläger, wie die Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung zur vermeintlichen Authentizität des Accounts gerade zeigen. Mit dem streitgegenständlichen Beitrag behauptet der Beklagte, dass es sich bei dem Urheber des Beitrags um den Kläger handelt. Zwar ergibt sich dies aus der Äußerung des Beklagten nicht ausdrücklich. Mit der angegriffenen Äußerung erweckt der Beklagte indes gerade diesen Eindruck. Die in Bezug auf den vermeintlichen Tweet des Klägers ausdrücklich erfolgte Äußerung des Beklagten, der Kläger benötige psychologische Unterstützung, enthält zwingend auch die verdeckte Äußerung, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Tweet um einen solchen des Klägers handelt, weil die ausdrückliche Äußerung des Beklagten sonst keinen Sinn ergeben würde. Mithin liegt eine sich dem angesprochenen Publikum unabweislich aufdrängende Schlussfolgerung vor (BVerfG NJW 2010, 2193 Rn. 25 – „Ausländerrückführung“; NJW 2004, 1942; BGH ZUM 2019, 942 Rn. 30; KG GRUR-RS 2024, 8635, vgl. zu dieser Voraussetzung auch BeckOK InfoMedienR/Söder, 45. Ed. 1.8.2024, BGB § 823 Rn. 64). Diese Behauptung ist unwahr, was bereits aufgrund der Feststellungen des Landgerichts auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist (§ 314 ZPO). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, dass seine Behauptung wahr sei. Insoweit obliegt ihm als dem Äußernden nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung (BGH NJW 2013, 790 – IM „Christoph“, Rn. 15 mwN). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Insbesondere spricht gerade die vom Beklagten zum Beweis seiner Behauptung angebotene Inaugenscheinnahme des zwischenzeitlich aufgrund des Betreibens des Klägers gelöschten Accounts @MxxxHxxx über archive.org (https://web.archive.org/web/20220524182544/https://twitter.com/MxxxHxxx, zuletzt abgerufen am 08.11.2024) nicht dafür, dass es sich insoweit um einen echten Account des Klägers gehandelt hat. Der Accountname @MxxxHxxx ist zwar offensichtlich an den (seinerzeitigen) Accountnamen des Klägers (@Hxxx_Mxxx) angelehnt, die dort veröffentlichten Inhalte erwecken indes vielmehr den starken Eindruck, dass es sich dabei um einen (möglicherweise nicht einmal ganz ernst gemeinten) Fake-Account. Gegenteiliges hat der Beklagte damit jedenfalls nicht bewiesen. Einen anderen Beweis bietet der Beklagte nicht an. 24. Tweet vom 10.06.2022, Anl. K 18 – Der Kläger habe den „Souveränität der BRD-Tweet“ verfasst Das Landgericht hat die Klage insoweit – zutreffend – abgewiesen, weil der Äußerung des Klägers gerade nicht zu entnehmen sei, dass dieser den ursprünglichen Post („Die BRD ist kein souveräner Staat“) gepostet habe (LGU S. 47). Die ganze Konversation hat offenbar stattgefunden vor dem Hintergrund der Distanzierung des Klägers von der Reichsbürgerbewegung. Der Nutzer „CxxxNxxx“ hat sich innerhalb dieser Diskussion geäußert und die von ihm ausweislich seiner Nachricht im Telegrammkanal bzw. Chat „Chat – Mxxx Hxxx-We the People“ aufgefundene streitgegenständliche Nachricht gepostet. Weder der Nachricht des Nutzers „CxxxNxxx“, noch der Äußerung des Beklagten lässt sich die Behauptung entnehmen, dass die weitergeleitete Nachricht vom Kläger stamme. Die Berufung des Klägers ist insoweit zurückzuweisen. 25. Tweet vom 20.10.2022, Anl. K 24 – Der Kläger habe den „Lauterbach gehört verprügelt-Tweet“ verfasst aa. Das Landgericht hat dem Beklagten verboten zu behaupten, der Kläger habe den streitgegenständlichen Tweet („Lauterbach gehört mal ordentlich verprügelt“) verfasst. Der Beklagte habe durch Nichtbestreiten unstreitig gestellt, dass der Kläger den genannten Beitrag nicht verfasst habe. bb. Mit der Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, dass er tatsächlich nicht unstreitig gestellt habe, dass der Kläger diese streitgegenständlichen Beiträge und auch diesen veröffentlicht habe. Die Beweislast liege beim Kläger. cc. Das Landgericht hat auch insoweit richtig entschieden. Auch der als Anl. K 24 vorgelegten Tweet des Beklagten enthält die verdeckte Behauptung, bei dem in Bezug genommenen und als Screenshot mitgesendeten „Lauterbach“-Tweet handele es sich um einen solchen des Klägers, denn die Äußerung des Beklagten ist in sich überhaupt nur dann verständlich, wenn dies gerade vorausgesetzt wird (s.o. die Ausführungen zum Antrag 2a). Es ist davon auszugehen, dass der Beitrag – obwohl dieser in dem Fall scheinbar vom „originalen“ Account des Klägers stammt, tatsächlich nicht vom Kläger verfasst und veröffentlicht worden ist. Zunächst ist auch im Hinblick auf die Darstellung des Landgerichts, dass der Beitrag unstreitig nicht vom Kläger verfasst und veröffentlicht wurde kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Dessen ungeachtet handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt der Beklagte zu beweisen hat; auch insoweit bleibt der Beklagte beweisfällig. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den vermeintlichen Tweet selbst im Account des Klägers entdeckt und dort kopiert habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2023, Bl. 120 LGA). Vor dem Hintergrund, dass es sich in diesem Fall augenscheinlich um den jedenfalls zutreffenden Accountnamen des Klägers handelt, mithin nicht um einen „Fake“-Account, dürfte der Kläger zwar mit einer (sekundären) Darlegungslast belastet sein, mithin zu erklären haben, wie, wenn nicht durch ihn, es zu dem streitgegenständliche „Lauterbach“-Tweet gekommen sei. Der Kläger hat sich indes insoweit erklärt, indem er bereits mit der Klageschrift vom 24.10.2022 (Bl. 18 LGA) vorgetragen hat, dass es sich um eine Fotoshop-Montage handele. Seiner Darlegungslast hat der Kläger damit jedenfalls genügt (mag der Vortrag zutreffend sein oder nicht). Einen Beweis hat der Beklagte nicht angeboten; etwa durch Zeugen, die den vermeintlichen Tweet des Klägers ebenfalls wahrgenommen haben, was jedenfalls ausweislich der Angaben des Beklagten im Termin am 13.09.2023 der Fall sein müsste – dieser hat angegeben, dass nachdem der Tweet veröffentlicht worden sei, es „im Netz rund gegangen“ sei, heißt, der Tweet habe viele Reaktionen hervorgerufen. D. Anspruch auf Geldentschädigung (BB S. 103 Bl. 334) Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordern würde, verneint. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht anderweitig befriedigend aufgefangen werden kann. Die Beurteilung erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß der Publikationsverbreitung, die Nachhaltigkeit und Dauer der Rufschädigung, Anlass und Motivation des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Geldentschädigung kann auch bei nicht erwiesenen, rufschädigenden Tatsachenbehauptungen erfolgen. In solchen Fällen ist jedoch die mögliche Wahrheit der Behauptung in die Bewertung einzubeziehen. Bei der Gesamtwürdigung ist zudem ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Insoweit bestehende Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen oder sogar ausschließen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 –, Rn. 44, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2023 – 4 U 58/23 –, Rn. 116, juris). 2. Das Landgericht hat diesen Maßstab zugrunde gelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen, die der Kläger erlitten habe, durch den Unterlassungstitel in genügendem Maße ausgeglichen seien. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung liege, auch angesichts der geringen Reichweite der Tweet des Beklagten nicht vor. Jedenfalls werde dieser durch den vorliegenden Unterlassungstitel hinreichend rehabilitiert. Dabei sei zu sehen, dass der Kläger selbst seit Jahren nahezu täglich mit der Verbreitung von ketzerischen Tweets, perfiden Falschinformationen und an Absurdität kaum zu übertreffenden Verschwörungsmythen aller Art (u.a. zum Coronavirus, zur Corona-Schutzimpfung, zum Judentum, zum Klimawandel, zum Ukrainekrieg etc.) Reaktionen insbesondere in sozialen Medien geradezu provoziere und auf diese Weise auch den Beklagten zu den zu unterlassenden Äußerungen veranlasst hat. Wer wie der Kläger dermaßen offensiv austeile, habe in der Regel auch entschädigungslos einzustecken. Dem ist zuzustimmen und lediglich dahin zu ergänzen, dass die erstinstanzliche Entscheidung in einigen Punkten abzuändern und die Klage abzuweisen ist, so dass insoweit bereits keine Beeinträchtigung vorliegt. E. Rechtsanwaltsgebühren Der Beklagte schuldet Rechtsanwaltsgebühren (nur) aus dem Gegenstandswert von 10.000 EUR, welcher der Anzahl der Äußerungen spricht, die unzulässig sind und wegen der der Kläger den Beklagten vorgerichtlich abgemahnt hat (wozu der „Lauterbach“-Tweet nicht gehört), mithin i.H.v. 973,66 EUR. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht unter Verzugsgesichtspunkten, nachdem der Beklagte auf die vorgerichtlich gesetzte Zahlungsfrist nicht reagiert hat. Der Zahlungsanspruch beruht auf vorsätzlich unerlaubter Handlung. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97, 269 Abs. 3 S. 2, 344, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 3 ZPO. Die Kosten sind angesichts des in zweiter Instanz geringeren Streitwertes nach Instanzen grundsätzlich getrennt zu verteilen; im vorliegenden Fall entsprechen die danach zu bildenden Quoten einander. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und es nur um die Beurteilung im Einzelfall geht.