OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 11/25

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0303.4W11.25.00
12Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO gegen die zum Termin nicht erschienene Partei.(Rn.21) 2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO dient nicht der Sanktion eines Fehlverhaltens, sondern soll als spezialpräventive Maßnahme sicherstellen, dass eine Sachverhaltsaufklärung zu einem späteren Termin erfolgen kann.(Rn.23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2024 - Az. 17 O 298/23 - aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO gegen die zum Termin nicht erschienene Partei.(Rn.21) 2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO dient nicht der Sanktion eines Fehlverhaltens, sondern soll als spezialpräventive Maßnahme sicherstellen, dass eine Sachverhaltsaufklärung zu einem späteren Termin erfolgen kann.(Rn.23) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2024 - Az. 17 O 298/23 - aufgehoben. I. Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 €, welches ihm mit Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2024 auferlegt wurde. Der Kläger macht Schadenersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Beklagte geltend. Mit Terminverfügung vom 17.01.2024 wurde der Kläger zum Termin 26.04.2024 persönlich geladen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgte zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO). Mit Verfügung vom 22.04.2024 wurde der Termin wegen Erkrankung der Einzelrichterin auf 05.07.2024 verlegt. Zum Verhandlungstermin 05.07.2024 erschien der Kläger nicht. Das Landgericht wies ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 05.07.2024 darauf hin, dass beabsichtigt gewesen sei, den Kläger persönlich anzuhören. Ausweislich der Terminverfügung vom 17.01.2024 sei der Kläger auch persönlich geladen worden. Wegen der geplanten Anhörung des Klägers sei auch der Antrag auf Videoverhandlung abschlägig beschieden worden. Es wurde ein neuer Verhandlungstermin auf 09.08.2024 anberaumt. Das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin wurde angeordnet. Mit Verfügung vom 29.07.204 wurde der auf 09.08.2024 anberaumte neue Verhandlungstermin aus dienstlichen Gründen auf 27.09.2024 verlegt. Zum Verhandlungstermin 27.09.2024 erschien der Kläger nicht. Der Klägervertreter teilte mit, dass ihm keine Information seitens des Hauptbevollmächtigten des Klägers vorlägen. Er habe vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen. Das Landgericht behielt sich ausweislich des Verhandlungsprotokolls vor, dem Kläger wegen wiederholten Nichterscheinens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin ein Ordnungsgeld aufzuerlegen und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 25.10.2024. Mit Beschluss vom 27.09.2024 setzte das Landgericht gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € fest und legte ihm die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auf. Der Kläger legte gegen den ihm am 30.09.2024 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz 14.10.2024 sofortige Beschwerde ein. Er trug vor, dass er am 28.09.2024 positiv auf Corona getestet worden sei und legte mit Anlage K 3 ein Lichtbild eines positiven Corona-Schnelltests vor. Mit Terminverfügung vom 21.10.2024 bestimmte das Landgericht einen neuen Verhandlungstermin auf 08.11.2024 und ordnete erneut das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO) an. Das Landgericht wies in der Terminverfügung ergänzend darauf hin, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers mit Blick darauf erfolge, dass das Gericht beabsichtige, Gütegespräche mit den Parteien zu führen. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 27.09.2024 nicht ab und legte das Verfahren mit Beschluss vom 30.10.2024 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Der Kläger hätte seine Erkrankung bereits zum vorgetragenen Zeitpunkt der Testung am 26.09.2024 dem Gericht mitteilen müssen, es bleibe daher beim unentschuldigten Fehlen des Klägers. Zudem habe der Kläger sein unentschuldigtes Fehlen nicht glaubhaft gemacht, da sich dem Lichtbild kein Datum entnehmen lasse. Das Beschwerdeverfahren wurde am Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 4 W 155/24 geführt. Mit Beschluss vom 27.12.2024 wurde durch den Einzelrichter der Beschluss des Landgerichts vom 27.09.2024, Az. 17 O 298/23, aufgehoben. Wenn eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden sei, nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könne, komme im Falle ihres Nichterscheinens die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht. Vorliegend dürfte die Sache nach dem Ausbleiben des Klägers entscheidungsreif gewesen sein, da der Kläger nur zu seiner eigenen Betroffenheit von Spam- und Phising E-Mails hätte beitragen können, worauf es nicht ankomme. Zudem dürfte der Rechtsstreit auch deshalb entscheidungsreif sein, weil vorliegend schon nicht hinreichend sicher festgestellt werden dürfte, dass der Abgriff der Daten nach dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 stattgefunden habe. Mit Verfügung vom 07.11.2024 verlegte das Landgericht wegen kurzfristiger Verhinderung den auf 08.11.2024 anberaumten Verhandlungstermin auf 06.12.2024. Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 beantragte der Kläger, den auf 06.12.2024 anberaumten Gerichtstermin zu verlegen, da er kurzfristig von seinem Arbeitgeber mitgeteilt bekommen habe, dass er an diesem Tag keinen Urlaub bekomme. Ein Nachweis des Arbeitgebers könne nachgereicht werden. Mit Verfügung vom 05.12.2024 gab das Landgericht dem Kläger auf, bis 05.12.2024, 16:00 Uhr den Nachweis seines Arbeitgebers vorzulegen. Es wies zudem vorsorglich darauf hin, dass ein ausreichender Verlegungsgrund bislang nicht dargetan und nachgewiesen sei und der Termin am 06.12.2024 zunächst bestehen bleibe. Die Verfügung wurde am 05.12.2024 formlos elektronisch an die Parteivertreter versandt, wobei der landgerichtlichen Akte die Uhrzeit des Versandes nicht entnommen werden kann. Ausweislich des Terminprotokolls vom 06.12.2024 ist der Kläger nicht zum Verhandlungstermin erschienen. Der Terminsbevollmächtigte erklärt, dass er keine Kontaktdaten des Klägers direkt habe und auch seitens der Hauptbevollmächtigten keine Informationen vorab erhalten habe. Im Rahmen der Güteverhandlung teilte die Beklagtenvertreterin mit, dass eine gütliche Einigung nicht gewünscht sei. Das Landgericht bestimmte sodann Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 19.12.2024. Mit Beschluss vom 17.12.2024 setzte das Landgericht gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € fest und legte ihm die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auf. Der klägerische Terminverlegungsantrag vom 04.12.2024, wonach der Kläger angeblich kurzfristig von seinem Arbeitgeber mitgeteilt bekommen habe, dass er am Terminstag keinen Urlaub bekomme, stelle keine taugliche Entschuldigung dar. Die Ladung zum Termin sei dem Klägervertreter ausweislich des eEBs bereits am 07.11.2024 und dem Kläger ausweislich der PZU am 11.11.2024 zugegangen. Es hätte folglich ausreichend Zeit bestanden, die Urlaubsfrage mit dem Arbeitgeber zu klären. Zudem sei der mit Verfügung vom 05.12.2024 angeforderte Nachweis des Arbeitgebers des Klägers bis heute nicht vorgelegt worden. Da der Kläger insgesamt dreimal unentschuldigt dem Termin ferngeblieben sei, sei das in Höhe von 1.000 € verhängte Ordnungsgeld auch angemessen. Mit Verfügung vom 19.12.2024 wurde der Verkündungstermin aus dienstlichen Gründen (hoher Arbeitsanfall und Bearbeitung vorrangiger Eilsachen) auf 17.01.2025 verlegt. Am 17.01.2025 verkündete das Landgericht das klagabweisende Urteil. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2024 legte der Kläger gegen den ihm am 23.12.2024 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde ein. Der Kläger habe nach Erhalt der Umladung auf den 06.12.2024 noch in der ersten Novemberhälfte mündlich seinen Vorgesetzten um Urlaub gebeten bzw. Urlaub beantragt. Der Kläger habe daraufhin keine Antwort erhalten. Etwa eine Woche vor dem Gerichtstermin habe der Kläger bei seinem Vorgesetzten nochmals nachgefragt und um Antwort auf seinen Urlaubsantrag gebeten. Dieser Urlaubsantrag sei dann abgelehnt worden mit der Begründung, dass der Kläger aufgrund der hohen Nachfrage am Nikolaustag nicht Urlaub erhalten könne. Dies habe der Klägervertreter dann mit Schriftsatz vom 04.12.2024, bei Gericht eingegangen um 11:06 Uhr, mitgeteilt. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sei zweckwidrig, da sich das Erstgericht davon leiten lassen habe, eine Missachtung des Gerichts zu ahnden. Eine Erhöhung des Ordnungsgelds wegen wiederholtem Fehlen sei zudem ermessenfehlerhaft, da zum Zeitpunkt der Entscheidung die erste Beschwerde noch anhängig gewesen sei und sich das Landgericht mangels Rechtskraft in seinen Erwägungen nicht darauf habe berufen können. Zur Glaubhaftmachung wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers vorgelegt. Ausweislich dieser wurde am 02.12.2024 der Urlaubsantrag für den 06.12.2024 abgelehnt, da erhöhter Arbeitsanfall in der Bäckerei aufgrund des Nikolaustages bestehe. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 17.12.2024 nicht ab und legte das Verfahren mit Beschluss vom 21.01.2025 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Es bleibe beim unentschuldigten Fehlen des Klägers, da dieser mit der Beschwerdebegründung erstmals ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 02.12.2024 vorgelegt habe. Dies hätte der Kläger dem Gericht rechtzeitig vor dem Termin am 06.12.2024 mitteilen und glaubhaft machen können und müssen, um somit sein Ausbleiben im Termin zu entschuldigen. Auch aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.12.2024, mit der der erste Ordnungsgeldbeschluss vom 27.09.2024 aufgehoben worden sei, sei eine Änderung der hiesigen Entscheidung nicht angezeigt. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klage ohne Anhörung des Klägers abweisungsreif sei und damit auf Erwägungen, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache entschieden werden könnte bzw. sollte. Das Oberlandesgericht könne jedoch dem Landgericht nicht vorgeben, wie dieses zu entscheiden habe. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 380 Abs. 3 ZPO, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sie wurde fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 ZPO eingelegt. Der Beschluss des Landgerichts wurde dem Klägervertreter ausweislich eEB am 18.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.12.2024 legte der Klägervertreter gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die formalen Voraussetzungen des § 569 Abs. 2 ZPO sind gewahrt. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit keine Bedenken. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. a. § 141 Abs. 3 ZPO, nach dem gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war und die im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann, ist verfassungsgemäß. Auch in zivilgerichtlichen Verfahren, für die die Verhandlungsmaxime gilt und in denen eine Prozesspartei deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Erklärungen zur Sache abzugeben, ist das Anliegen des Gesetzgebers, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ziel jeden Prozesses, zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen, wird auf diese Weise gefördert. Als geeignetes Mittel hierzu darf der Gesetzgeber die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Prozesspartei zur Aufklärung des Sachverhalts auch dann ansehen, wenn die Partei Erklärungen zur Sache ablehnen kann. Der Gesetzgeber kann dabei davon ausgehen, dass sich Lücken und Unklarheiten im Sachvortrag am zuverlässigsten und schnellsten im Gespräch mit der betroffenen Partei beheben lassen und diese im Allgemeinen zu der gewünschten Aufklärung bereit sein wird, schon weil sich an eine verweigerte Erklärung prozessuale Nachteile knüpfen. Dessen ungeachtet begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber zur wirksameren Durchsetzung des persönlichen Erscheinens zusätzlich noch ein Ordnungsgeld für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens der Partei vorgesehen hat. Eine übermäßige Belastung ist damit für die betroffene Partei nicht verbunden, weil bei Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens die Anordnung unterbleiben muss (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO) und weil die Partei sich im übrigen durch eine ausreichend instruierte Person vertreten lassen kann (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO). § 141 ZPO schränkt somit als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit in zulässiger Weise ein (zitiert nach BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 2BvR429/97 - veröffentlicht in NJW 1998, 892, 892f.). b. Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgelds, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892 [893]; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen; BAG, NJW 2008, 252 Rdnr. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rdnr. 12; Wagner, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 141 Rdnr. 28; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rdnr. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rdnr. 68; a. A. OLG München, NJW-RR 1992, 827). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen; BAG, NJW 2008, 252 Rdnr. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 141 Rdnr. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rdnr. 55; Wöstmann, in: Handkomm-ZPO, 4. Aufl., § 141 Rdnr. 6; a. A. Zöller/Greger, § 141 Rdnr. 12; zitiert nach BGH NJW 2011, 1363, 1363, veröffentlicht in NJW-RR 2011, 1363). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist auch unzulässig, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind. (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 141 Rn. 23) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ist [vielmehr] aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offengeblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig. (BGH, Beschluss vom 12.06. 2007 - VI ZB 4/07 (LG Schweinfurt), veröffentlicht in NJW-RR 2007, 1364, Leitsätze) c. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO dient damit nicht der Sanktion eines Fehlverhaltens, sondern soll als spezialpräventive Maßnahme sicherstellen, dass eine Sachverhaltsaufklärung zu einem späteren Termin erfolgen kann. Aufgrund des Zweckes der Vorschrift, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, hat das erkennende Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung zu prüfen, ob dieser Zweck überhaupt noch erreicht werden kann, mithin ob der Rechtsstreit aus Sicht des erkennenden Gerichts entscheidungsreif ist. Es kommt damit maßgeblich darauf an, welche verfahrensleitenden Schritte das erkennende Gericht nach dem Ausbleiben der Partei ergriffen hat. Wenn das erkennende Gericht durch Anberaumung eines Verkündungstermins und Entscheidung in der Hauptsache offenkundig keine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zur Entscheidungsreife des Rechtsstreits erforderlich hielt, kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes regelmäßig nicht mehr in Betracht. Gleiches gilt, wenn sich der Rechtsstreit aus anderen Gründen wie beispielsweise Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnis erledigt. Auch in diesem Fall ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten. d. Nach der Regelungssystematik des § 567 ZPO ist die Überprüfung laufender Verfahren durch die Obergerichte auf die jeweils gesetzlich bestimmten Nebenentscheidungen beschränkt. Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Dies zeigt sich z.B. daran, dass ein Beweisbeschluss als prozessleitende Anordnung nach gefestigter und auch vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist. Der Beweisbeschluss kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbständigen Anfechtung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (BGH, Beschluss vom 18. Dez. 2008 – I ZB 118/07 Rn. 9, NJW-RR 2009, 995; Beschluss vom 4. Juli 2007 – XII ZB 199/05 Rn. 8, NJW-RR 2007, 1375). Diese Beschränkung dient auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Zivilprozesses. (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 46/21 – (München), veröffentlicht in ZfBR 2022, 653, 653) Auch die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. (BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 – VI ZR 325/11, veröffentlicht in NJW 2013, 2601, 2602). Deshalb ist die inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen aufgrund der Sachentscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts dem Berufungs- beziehungsweise Revisionsverfahren vorbehalten. Der Senat hält daher die im Einzelrichterbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.12.2024 (4 W 155/24) durchgeführten Prüfung und antizipierten rechtlichen Würdigung der Entscheidungsreife des Rechtsstreits für nicht angezeigt. Vielmehr ist maßgeblich auf verfahrensleitende Maßnahmen des erkennenden Gerichts abzustellen. Gerade wenn etwa durch Protokollierung von Fragen an eine Partei, welche durch den anwesenden Parteivertreter nicht beantwortet werden konnten, deutlich wird, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig und geboten ist und aufgrund dessen ein neuer Termin unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der ausgebliebenen Partei anberaumt wird, kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes sachgerecht sein. e. Bei der Verhängung des Ordnungsgeldes hat das erkennende Gericht sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 I 2 ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgelds nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig sind (BGH, Beschluss vom 12. 6. 2007 - VI ZB 4/07 (LG Schweinfurt), veröffentlicht NJW-RR 2007, 1364, 1365). Das erkennende Gericht muss im Rahmen dieser Ermessensausübung auch erkennen lassen, auf welches konkrete Verhalten der Partei Bezug genommen wird. Das Erscheinen der Partei zum Termin muss aus Gründen der Sachaufklärung erforderlich und für die Partei möglich und zumutbar gewesen sein. Gegebenenfalls ist die Partei vor Erlass des Ordnungsgeldes anzuhören, um die notwendige Ermessensausübung nicht in die Entscheidung über die Abhilfe zu verlagern. Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. (BGH, Beschluss vom 12. 6. 2007 - VI ZB 4/07 (LG Schweinfurt), veröffentlicht in NJW-RR 2007, 1364, 1365) f. Vorliegend war der Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2024 bereits deshalb aufzuheben, weil angesichts der Anberaumung eines Verkündungstermins im Protokoll vom 06.12.2024 und Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit Urteil vom 17.01.2024 aus Sicht des erkennenden Gerichts ersichtlich keine weitere Sachverhaltsaufklärung mehr geboten war. Die Nachtabhilfeentscheidung des Landgerichts erfolgte nach Verkündung des Urteils am 21.01.2025 und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Verhinderungsgrund nicht rechtzeitig noch am 05.12.2024 glaubhaft gemacht wurde, während demgegenüber das Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Fehlen als solchem verhängt wurde. Im Übrigen rechtfertigt auch der Hinweis auf beabsichtigte Vergleichsverhandlungen durch das Landgericht keine Verhängung eines Ordnungsgeldes. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. (so auch BGH, Beschluss vom 12. 6. 2007 - VI ZB 4/07 (LG Schweinfurt), veröffentlicht in NJW-RR 2007, 1364, 1366)