Beschluss
4 U 151/23
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0611.4U151.23.00
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Leitsätze
1. Verliert der Betroffene durch die Verknüpfung seiner Mobilfunknummer mit seinem Namen, den Abgriff und die anschließende Veröffentlichung der Daten im Internet die Kontrolle über diese Daten, stellt ein derartiger Kontrollverlust über die Mobilfunknummer einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. (Rn.35)
2.
Steht der Kontrollverlust fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person (Anschluss BGH, 18. November 2024, VI ZR 10/24). (Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15.08.2023 - Az.: 3 O 20/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgt sein soll, noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
1. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F...-M... App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %.
IV. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
VII. Der vom Landgericht Ravensburg im Urteil vom 15.08.2023 auf 6.500,00 € festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf bis 4.000,00 € geändert.
VIII. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Terminsgebühr im Berufungsverfahren beträgt 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verliert der Betroffene durch die Verknüpfung seiner Mobilfunknummer mit seinem Namen, den Abgriff und die anschließende Veröffentlichung der Daten im Internet die Kontrolle über diese Daten, stellt ein derartiger Kontrollverlust über die Mobilfunknummer einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. (Rn.35) 2. Steht der Kontrollverlust fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person (Anschluss BGH, 18. November 2024, VI ZR 10/24). (Rn.36) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15.08.2023 - Az.: 3 O 20/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgt sein soll, noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, 1. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F...-M... App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %. IV. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt. VII. Der vom Landgericht Ravensburg im Urteil vom 15.08.2023 auf 6.500,00 € festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf bis 4.000,00 € geändert. VIII. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Terminsgebühr im Berufungsverfahren beträgt 3.000,00 €. I. Die Parteien streiten um Schadenersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (künftig: DSGVO) aus einem Scraping-Vorfall auf der Plattform der Beklagten (dem Abgreifen von personenbezogenen Daten aus dem Contact-Importer-Tool der Beklagten), der im April 2021 bekannt geworden ist. Die Klagepartei unterhält ein Nutzerkonto bei der Beklagten, die das soziale Netzwerk F... betreibt. Es kam laut Klagepartei zu einem Abgreifen persönlicher Daten. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.08.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensganges und des Urteilsinhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das Urteil hat die Klagepartei Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ziele zunächst weiter verfolgt hat. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klagepartei die Berufung hinsichtlich des zunächst gestellten Auskunftsanspruch (früherer Antrag Ziffer 4) zurückgenommen und den Unterlassungsantrag Ziffer 3 a neu formuliert. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung vor und im Nachgang zum streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens insgesamt jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a. eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, F...-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus, über die Eingabe der Telefonnummer der Klägerseite in das Kontakt-Import-Tool und die darüber hergestellten Verknüpfung der eingegebenen Telefonnummer mit weiteren öffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils der Klägerseite zu ermöglichen, ohne dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten hat, b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F...-M... App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klagepartei ist teilweise begründet. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 100,00 € zu (1.) und sie hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr künftige aus dem streitgegenständlichen Datenabgriff resultierende Schäden zu ersetzen (2.). Außerdem stehen der Klagepartei die geltend gemachten Unterlassungsansprüche teilweise zu (3.). Im Übrigen bleibt die Klage erfolglos mit der Konsequenz, dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz für immaterielle Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 100,00 €. a. Der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO ist vorliegend eröffnet. Nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil steht für den Senat als Berufungsgericht in Anwendung des § 314 ZPO bindend fest, dass die Parteien in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben, dass der Abgriff der klägerischen Daten im Jahr 2019 und damit nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 erfolgt ist. Die Beweiskraft des § 314 ZPO gilt auch für die Frage, ob eine Behauptung bestritten wurde, und entfällt lediglich dann, wenn der Tatbestand Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben. Die Beklagte stellt zwar erstmals im Berufungsverfahren eine Bindungswirkung der Feststellungen im landgerichtlichen Urteil in Frage, ohne jedoch dafür sprechende Umstände vorzubringen. Der Vortrag der Beklagten, wonach sich der Scraping-Sachverhalt bereits ab Januar 2018 und nicht erst im Jahr 2019 zugetragen haben könnte, ist daher neu im Sinne von § 531 ZPO. Er steht im Widerspruch zum Vorbringen der Klagepartei und ist daher als streitig zu behandeln. Damit wäre er nur zulässig, wenn der Zeitpunkt des Zugriffs der Scraper auf die Daten der Klagepartei ein Gesichtspunkt ist, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Von einem solchen Fall ist auszugehen, wenn das Erstgericht, hätte es die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (BGH, NJW 2018, 3652; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 531 Rn. 20). Zu einem solchen Hinweis hatte das Landgericht jedoch keine Veranlassung, da die Bindungswirkung des § 314 ZPO dazu führt, dass der Zeitpunkt des Datenabgriffs im Jahr 2019 als in erster Instanz unstreitig zu behandeln ist und unter dieser Prämisse ein richterlicher Hinweis nicht angezeigt und erst recht nicht notwendig gewesen ist. b. Die Beklagte hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO durch ihre Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klagepartei schuldhaft gegen ihr nach der DSGVO obliegende Pflichten verstoßen. (1.) Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur die unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst oder ob grundsätzlich auch bloße Verstöße gegen abstrakte Pflichten des Verantwortlichen außerhalb eines konkreten Verarbeitungsvorganges haftungsbegründend sein können, denn angesichts des umfassenden Verarbeitungsbegriffs des Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Scraping-Vorfall ohne Weiteres von einer Datenverarbeitung der Beklagten in Form der Speicherung, des Abfragens, der Offenlegung durch Übermittlung, der Bereitstellung und Verknüpfung auszugehen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 23). (2.) Ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt zunächst darin, dass sie keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen den erfolgten massenhaften Abgriff von Nutzerdaten ergriffen hat. Zur Verarbeitung von Daten zählt auch jede Form der - gegebenenfalls auch nicht beabsichtigten - Bereitstellung von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), zumal nach der englischen Sprachfassung ("otherwise making available") die bloße Zugriffsmöglichkeit genügt. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich dem Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit"). Der Begriff der Vertraulichkeit zielt auf den Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme und damit unbefugter Verarbeitung. Durch die vormalige Ausgestaltung des Kontakt-Import-Tools hat die Beklagte die Möglichkeit eingeräumt, dass durch ein massenhaftes Hochladen von Telefonnummern eine Verknüpfung der Telefonnummer mit weiteren persönlichen Daten der Klagepartei erfolgen konnte, ohne dass hinreichende geeignete und gebotene Maßnahmen bzw. Sicherheitsvorkehrungen hiergegen getroffen waren, um einen massenhaften Datenverlust an Unbefugte zu unterbinden (eingehend dazu OLG Hamm, GRUR 2023, 22505, Rz. 125 ff.; Urteil des Senats vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883). (3.) Die Beklagte hat zudem gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und 3 DSGVO verstoßen, weil die von ihr standardmäßig vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Mobilfunknummer auf "alle" nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen hat. (a.) Der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.c DSGVO verlangt, dass die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen sich die Ausnahmen und Einschränkungen des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-175/20, ZD 2022, 271 Rn. 73 mwN; vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – C-708/18, ZWE 2020, 337 Rn. 46 – Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA). Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls nicht gerecht, da die standardmäßige Voreinstellung der Beklagten für die Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Telefonnummer vorsah, dass "alle" anderen F...-Nutzer eine entsprechende Rufnummernsuche durchführen konnten. Gleichzeitig wurde über die Suchbarkeit der Rufnummer auch die Zugänglichkeit zu weiteren Profildaten eröffnet, was sich konkret in der Vorgehensweise der Scraper niedergeschlagen hat, die den Umstand ausnutzten, dass sie über die Verknüpfung der Rufnummer die "öffentlichen" personenbezogenen Daten des Nutzerprofils abgreifen konnten (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rz. 90). (b.) Die als Verantwortliche darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat insoweit nicht dargetan, dass für die Verarbeitung der Daten der Klagepartei eine der in Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen vorlag. (aa.) Eine Einwilligung der Klagepartei nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO liegt nicht vor. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Darauf, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Suchbarkeit des Nutzerkontos anhand der jeweiligen Mobilfunknummer erfüllt sein sollen, beruft sich die Beklagte selbst nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. (bb.) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verarbeitung der Mobilfunknummer der Klagepartei im Rahmen der Suchbarkeit des Nutzerkontos zur Erfüllung des Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO erforderlich war, also objektiv unerlässlich, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Die Beklagte müsste als Verantwortliche dafür nachweisen, dass ohne die standardmäßig vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Mobilfunknummer auf "alle" der Hauptgegenstand des Vertrags nicht erfüllt werden könnte (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772). Davon ist schon deswegen nicht auszugehen, weil es dem Nutzer nach dem eigenen Vortrag der Beklagten möglich ist, seine Telefonnummer nach der Registrierung wieder zu entfernen und deren Verwendung somit offensichtlich nicht zur Durchführung des geschlossenen Vertrages über die Nutzung des sozialen Netzwerkes zwingend ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR 2025, 7150). c. Das nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO zu vermutende Verschulden der Beklagten hat sie nicht ausgeräumt, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist. d. Die Klagepartei hat durch diesen Datenschutzverstoß einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dadurch erlitten, dass ihre Mobilfunknummer verknüpft mit weiteren persönlichen Daten im Internet veröffentlicht wurde. (1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Nutzerkonto der Klagepartei von dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall betroffen ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.05.2025 zwar die Authentizität des vorgelegten Datensatzes bestritten, konkret allerdings nur, dass der Name des Arbeitgebers der Klagepartei zu den abgegriffenen Daten gehören soll. Nicht bestritten wird, dass das F...-Konto der Klagepartei vom streitgegenständlichen Scraping-Vorfall betroffen ist. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass aufgrund des Scraping-Vorfalls jedenfalls die private Mobilfunknummer der Klagepartei mit ihrem vollen Namen verknüpft im Internet veröffentlicht wurde. (2.) Durch die Verknüpfung ihrer Mobilfunknummer mit ihrem Namen, den Abgriff und die anschließende Veröffentlichung der Daten im Internet hat die Klagepartei die Kontrolle über diese Daten verloren. (a.) Ein derartiger Kontrollverlust über die Mobilfunknummer stellt einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Die betroffene Person muss den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, NJW 2024, 1561). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.11.2024 (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 27 ff.) unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und schließt sich diesen an. (b.) Der "Verlust der Kontrolle" wird in Erwägungsgrund 85 der DSGVO erwähnt, eine nähere Definition oder Erläuterung des Begriffs findet sich in der DSGVO allerdings nicht. Ein Verlust setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene zunächst die Kontrolle über das betreffende personenbezogene Datum hat (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 99/23 –, Rn. 44). Die Kontrolle über ein Datum hat, wer die Herrschaft über dieses ausübt (vgl. etwa die Bedeutungserläuterung bei Duden online), also willens und tatsächlich dazu in der Lage ist, etwa über dessen Offenlegung, Verwendung und Verbreitung zu bestimmen. Sie ist "verloren", wenn der Berechtigte diesen Einfluss nicht mehr ausüben kann. Eine in diesem Sinne verstandene "Kontrolle" über ein Datum liegt entweder vor oder nicht. Solange sie nicht besteht, kann sie nicht verloren gehen. Der Verlust kann sich dann durch die weitere Verbreitung des betroffenen Datums nicht wiederholen oder vertiefen. (aa.) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im konkreten Fall von einem entsprechenden Kontrollverlust der Klagepartei über die Mobilfunknummer auszugehen. Die Beklagte bestreitet dies zwar und verweist dabei auf das Profil der Klagepartei bei L.... Dort sind aber lediglich der Name, Beruf und Arbeitgeber der Klagepartei ersichtlich, nicht aber die hier im Streit stehende Telefonnummer. Da die Beklagte darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Veröffentlichung oder einen anderen zeitlich vorausgehenden Abgriff der Telefonnummer der Klagepartei vorgebracht hat, genügt allein das Bestreiten, dass die Klagepartei die Kontrolle über ihre Mobilfunknummer und ihre Verknüpfung mit den weiteren von ihr als abgegriffen eingeräumten Daten erst mit dem Datenabgriff verloren hat, nicht den Anforderungen an ein in diesem Fall zu forderndes qualifiziertes Bestreiten. Die von der Klagepartei behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Mobilfunknummer nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht bereits allgemein veröffentlicht zu haben, kann nur mit der konkreten Angabe bestritten werden, wodurch ein Kontrollverlust an der Mobilfunknummer schon zeitlich zuvor eingetreten sein soll (vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast von negativen Tatsachen BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 – IX ZR 105/06 und vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.3.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456). An einem solchen Vorbringen der Beklagten fehlt es hier. (bb.) Ein Kontrollverlust hinsichtlich weiterer Daten ist dagegen nicht anzunehmen, denn diese Daten hat die Klagepartei nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten öffentlich einsehbar auf ihrer Profilseite hinterlegt und damit öffentlich zugänglich gemacht bzw. im Rahmen der Registrierung bei der Beklagten angegeben, wobei in der dabei verlinkten Datenrichtlinie darauf hingewiesen wird, dass diese Daten immer – auch von Personen, die nicht auf der Plattform der Beklagten registriert sind – gesehen werden können. Hat die Klagepartei damit aber bewusst auf eine Kontrolle dieser Daten verzichtet, so kommt hinsichtlich dieser ein Kontrollverlust nicht in Betracht (vgl. OLG Köln Urteil vom 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 715). (3.) Für den aufgrund des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls von der Klagepartei erlittenen Kontrollverlust über ihre Mobilfunknummer hält der Senat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € für angemessen. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach den innerstaatlichen Vorschriften und somit vorliegend nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 93, 95). In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in Erwägungsgrund 146 S. 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen. Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen und ob er vorsätzlich gehandelt hat (EuGH, NJW 2024, 1561; BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 96). Der Senat berücksichtigt bei Ausübung seines ihm im Rahmen von § 287 ZPO zustehenden Schätzungsermessens zunächst, dass die vom Datenschutzverstoß der Beklagten betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht besonders sensibel - wie beispielsweise die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten - sind, sondern vielmehr im Rahmen des täglichen (Geschäfts-) Lebens üblicherweise einer Vielzahl von Personen mitgeteilt werden. Die Mobilfunknummer bezweckt typischerweise die Kontaktaufnahme mit anderen Menschen und wird gerade zu diesem Zweck verwendet. Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass Name und Mobilfunknummer der Klagepartei infolge des Scrapingvorfalls einem unbegrenzten Empfängerkreis für einen nicht unerheblichen Zeitraum zugänglich gemacht wurden und dass es nicht möglich sein wird, den entsprechenden Datensatz der Klagepartei wieder dauerhaft und vollständig aus dem Internet zu entfernen. Insofern wird als effektiver Ausgleich für den von der Klagepartei erlittenen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlustes und den damit für sie – wie für jedermann – unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten ein Betrag in Höhe von 100,00 € für angemessen erachtet, um den Schaden vollständig und wirksam auszugleichen. (4.) Weitergehende immaterielle auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführende Schäden sind vorliegend nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar. Dabei wird nicht verkannt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei psychischen und anderen Beeinträchtigungen gegebenenfalls ein Betrag als Ausgleich festzusetzen ist, der über dem im Falle eines bloßen Kontrollverlustes zuzusprechenden Betrag liegt, wenn die Beeinträchtigungen über die Unannehmlichkeiten hinausgehen, die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rz. 101). Insoweit kann dahinstehen, ob der von der Klagepartei schriftsätzlich geschilderte Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch der sie betreffenden Daten sowie die von ihr auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückgeführten gehäuft aufgetretenen Spamanrufe und SMS über derartige Beeinträchtigungen hinausgehen, die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängen. Denn zum einen hat die Klagepartei weder während der Anhörung vor dem Landgericht noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von irgendwelchen besonderen Ängsten oder Sorgen berichtet, sondern vielmehr den Eindruck eines erfahrenen Nutzers digitaler Medien gemacht. Die von ihr behaupteten Spamanrufe und SMS können jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückgeführt werden, nachdem – gerichtsbekannt – auch eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist, die nicht auf den Social Media Plattformen der Beklagten angemeldet sind. Im Fall der Klagepartei kommt hinzu, dass sie den Beginn der gehäuft aufgetretenen Anrufe und SMS auf das Jahr 2019 datiert hat, die Veröffentlichung der abgegriffenen Daten aber erst im April 2021 erfolgt ist. e. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. 2. Die Klagepartei hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr durch den unbefugten Zugriff auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen werden. a. Für die Annahme des Feststellungsinteresses einer auf die Feststellung einer Ersatzpflicht bei Eintritt künftiger Schäden gerichteten und auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Klage genügt die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzung verursachten Schadenseintritts, wovon auszugehen ist, wenn eine künftige Schadensentwicklung nicht nur rein theoretischer Natur ist (BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 49). Da die Klagepartei die Möglichkeit des Eintritts eines künftigen Schadens schlüssig behauptet, ist der auf Feststellung gerichtete Antrag zulässig. b. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Aufgrund des dargestellten schuldhaften Verstoßens gegen die Vorschriften der DSGVO kam es zum Abgriff und Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei. Wegen der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei (Telefonnummer) besteht die Gefahr einer missbräuchlichen - insbesondere betrügerischen Verwendung - und damit die Möglichkeit, dass der Klagepartei künftig materielle oder immaterielle Schäden entstehen. 3. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung ihrer Telefonnummer, soweit die Verarbeitung über die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht (Antrag Ziffer 3 b). Der Unterlassungsantrag Ziffer 3 a ist dagegen zwar zulässig, aber nicht begründet. a. Der von der Klagepartei begehrte Unterlassungsantrag Ziffer 3 a ist in der geänderten und zuletzt beantragten Form zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet. (1.) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Neuformulierung des Klageantrags Ziffer 3 a um eine Klageänderung handelt, denn diese ist jedenfalls sachdienlich und genügt den Voraussetzungen des § 533 ZPO, da sie sich auf Tatsachen stützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH NJW 2020, 2407 zu § 533). Von einer Sachdienlichkeit ist in der Regel auszugehen, wenn mit der Klageänderung der Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits endgültig ausgeräumt wird. Dies ist hier der Fall. Auf die Erfolgsaussichten kommt es nicht an (BGH, NJW-RR 2002, 930). (2.) In der vorgenommenen Neuformulierung ist der Antrag hinreichend bestimmt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag, der aus sich heraus verständlich ist. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Antragstellers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Gegner abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (stRspr; vgl. BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 52ff.). An diesen Anforderungen gemessen ist der genannte Antrag der Klagepartei, mit dem sie begehrt, dass die Beklagte es unterlassen soll, personenbezogene Daten der Klagepartei unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne dass sie zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen vorhält, hinreichend bestimmt. Die Klagepartei verwendet die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.11.2024 (BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910) für zu unbestimmt gehaltenen Begriffe des "unbefugten Dritten" oder von "nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen" nicht mehr, sondern grenzt die zu unterlassende Verletzungshandlung nicht nur dadurch ein, dass weiterhin auf die Kontak-Import-Funktion Bezug genommen wird, welche die Klagepartei in der Klageschrift als Einfallstor für das Datenscraping identifiziert hat, sondern konkretisiert mit der Nennung der Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der Möglichkeit zur Überprüfung massenhafter IP-Abfragen die Maßnahmen, durch welche die Beklagte den Vorgaben der DSGVO entsprochen hätte. Damit wird hinreichend deutlich, welche konkrete Verletzungshandlung durch die Beklagte künftig zu unterlassen sein soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten (und des OLG Köln, Urteil vom 03.04.2025 - 15 U 40/23) führt die ergänzende Erwähnung "vergleichbarer Sicherheitsmaßnahmen" nicht zu einer bestimmtheitsschädlichen Relativierung, sondern wird letztlich dem gerecht, dass die Beklagte in der Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen eine Auswahl haben muss, solange mehrere Maßnahmen geeignet sind, das konkrete Rechtschutzziel zu erreichen (vgl. BGH, BeckRS 2024, 5358; BGHZ 239, 116 jeweils zu Unterlassungsansprüchen nach § 1004 BGB). Das konkrete Rechtsschutzziel ist nach Auffassung des Senats aber - auch unter Heranziehung des Klagevorbringens - hinreichend erkennbar. Ein verbleibendes Auslegungsbedürfnis einzelner Teile des Antrags ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen, da nicht ersichtlich ist, was von der Klagepartei mehr erwartet werden kann. (3.) Der genannte Unterlassungsantrag ist aber nicht begründet, weil es im Ergebnis an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. (a.) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus Vorschriften der DSGVO ergibt und ob Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB durch die DSGVO gesperrt sind. Jedenfalls kann sich der Anspruch für die Klagepartei gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag selbst ergeben, weil die Beklagte mit der konkreten Datenverarbeitung unter unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen ein unbefugtes Abgreifen von Daten eine vertragliche Nebenpflicht zu Lasten der Klagepartei verletzt hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 83). (b.) Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr. An dieser fehlt es hier. Zwar spricht nach der von der Beklagten begangenen Verletzung von Vertragspflichten eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr und dies nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 192/20). Auch wenn an eine Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, so ist im vorliegenden Fall eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Sondersituation anzunehmen. Die Klagepartei bezieht sich in ihrem Unterlassungsbegehren konkret auf die Eingabe ihrer Telefonnummer in das Kontakt-Import-Tool. Dieses hat die Beklagte aber in einer Weise überarbeitet, dass wie streitgegenständlich geschehene Angriffe von Scrapern für die Zukunft ausgeschlossen werden können und es das Kontakt-Import-Tool in seiner damaligen (technischen) Form nicht mehr gibt. Sollte es den Scrapern künftig gelingen, auf eine andere Art und Weise als über das Kontakt-Import-Tool personenbezogene Daten der Nutzer von der Plattform der Beklagten abzugreifen, wäre das keine mit der angegriffenen Verletzungsform kerngleiche Handlung, sondern dann ggf. ein anderer (neuer) Vertragsverstoß. b. Der Unterlassungsantrag Ziffer 3 b ist zulässig und begründet. (1.) Trotz seiner weiten Formulierung ist der Antrag Ziffer 3 b hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag lässt sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend auslegen, dass die Klagepartei ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung ihrer Telefonnummer durch die Beklagte begehrt, die über die notwendige Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht (siehe auch BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 62). Die Klagepartei verlangt, dass die Beklagte ihre Telefonnummer nicht auf Basis einer von ihr erteilten Einwilligung weiterverarbeitet, da diese Einwilligung nach ihrem Verständnis unwirksam ist, weil ihr das Ausmaß der Datenverarbeitung betreffend ihrer Telefonnummer bei Erteilung der Einwilligung nicht verständlich war. Der so verstandene Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, weil der Beklagten ohne Weiteres deutlich wird, für welche Zwecke sie die Telefonnummer der Klagepartei noch verarbeiten darf und für welche die Klagepartei die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt. Der Unterlassungsantrag konkretisiert darüber hinaus die inkriminierte Verletzungshandlung, nämlich die behauptete unrechtmäßige Verarbeitung auf Grundlage einer unwirksamen Einwilligung. Aus welchen Gründen die Einwilligung unwirksam sein soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung des Antrags (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456 Rn. 42). (2.) Dem Antrag Ziffer 3 b fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Dafür gelten jedoch strenge Maßstäbe (vgl. BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rz. 67). Ausgehend davon hat die Klagepartei ein Rechtsschutzbedürfnis für den hier maßgeblichen Berufungsantrag. Dieses entfällt nicht dadurch, dass sie ihre Telefonnummer aus dem Nutzerkonto selbst löschen könnte. Dadurch würde sich die Klagepartei der Möglichkeit begeben, ihre Telefonnummer zur Zwei-Faktor-Authentifizierung für die Anmeldung in ihrem Nutzerkonto zu verwenden. Auch die Möglichkeit der Klagepartei, die Suchbarkeits-Einstellung bezüglich der Telefonnummer auf "nur ich" zu stellen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Aus den Online-Informationen der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte die Telefonnummer "möglicherweise" noch für weitere Zwecke verwendet, so dass allein durch die Änderung der Sucheinstellungen das Klageziel nicht erreicht würde. (3.) Der Unterlassungsantrag ist auch begründet, weil die Klagepartei verlangen kann, dass die Beklagte die Verarbeitung ihrer Telefonnummer unterlässt, soweit diese über die Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der konkreten Datenverarbeitung in der Vergangenheit Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Nutzungsverhältnis zu Lasten der Klagepartei verletzt hat, in dem sie durch die von ihr standardmäßig vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Mobilfunknummer auf "alle" nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen und damit gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und 3 DSGVO verstoßen hat. Insoweit ist auch von der für das Bestehen des Anspruchs notwendigen Wiederholungsgefahr auszugehen, für die angesichts des vorangegangenen Verstoßes eine tatsächliche Vermutung streitet (s.o.). Die strengen Anforderungen an die Widerlegung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht erfüllt. Vielmehr ist nach den Erklärungen und den Online-Informationen der Beklagten nicht auszuschließen, dass die Beklagte gegenwärtig oder künftig die Mobilfunknummer der Klagepartei in einer Weise verwendet bzw. verarbeitet, die über die Verarbeitung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht. So heißt es in einer Information zu "Handy-Einstellungen" beispielsweise, dass mit einer aktuellen Handynummer das Passwort ganz einfach zurückgesetzt werden kann und SMS-Benachrichtigungen erhalten werden können und dem Nutzer zudem verbesserte bzw. personalisierte Werbung gezeigt werden kann. Dass diese Verarbeitungen nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig wären, lässt sich nicht feststellen. Zu Rechtfertigungsgründen für die nach ihren Online-Informationen möglichen anderweitigen Verwendungen hat die Beklagte nicht ansatzweise etwas vorgetragen. Eine einmalige Sondersituation, welche die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr entkräften würde, kann daher vorliegend nicht festgestellt werden (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456). 4. Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Sinne einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV besteht nicht. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung den Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 I 1 RVG VV), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es zwar dann, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Zu diesen anspruchsbegründenden Tatsachen fehlt es aber an ausreichendem Vortrag der Klagepartei. Nachdem die Beklagte gegenüber den Klägervertretern zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung der hier gegenständlichen Ansprüche (am 13.09.2022) in einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche bereits zurückgewiesen hatte, erschienen außergerichtliche Einigungsversuche zudem ohnehin von vornherein erkennbar aussichtslos, so dass eine außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten nicht erforderlich und zweckmäßig war und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auch schon deswegen nicht erstattungsfähig sind. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 GKG. Danach ist der Streitwert für den bezifferten Zahlungsantrag Ziffer 1 mit 1.000,00 €, für den Feststellungsantrag Ziffer 2 mit 500,00 €, für die Unterlassungsanträge Ziffer 3 a und 3 b insgesamt mit 1.500,00 € (2 x 750,00 €) und für den im Verlauf des Berufungsverfahrens zurückgenommenen Auskunftsantrag vormals Ziffer 4 mit weiteren 500,00 € zu bewerten und damit insgesamt auf bis 4.000,00 € festzusetzen. Insbesondere ist eine Höherfestsetzung des Streitwerts für die Unterlassungsanträge unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO) nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2024 – VI ZR 7/24). Die Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen beruht auf einer Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach kann das Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, die Festsetzung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abändern (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26, Schneider, NJW 2017, 3764 jew. m.w.N). Die Entscheidung bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, da das landgerichtliche Urteil bislang keine Rechtskraft erlangt hat. 3. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910) noch grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. OLG Dresden Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 808/24, GRUR-RS 2024, 35688; OLG Köln, Urteil vom 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.3.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456) beruhen auf unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigungen.