Urteil
4 U 56/23
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0611.4U56.23.00
10Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.03.2023, Az. 3 O 183/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und im Fall der Nutzung der F...-M...-App hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 85 % und die Beklagte 15 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,00 € festgesetzt.
7. Der vom Landgericht Heilbronn im Urteil vom 17.03.2023 auf 10.500,00 € festgesetzte Streitwert wird von Amts wegen auf 5.500,00 € geändert.
8. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Terminsgebühr im Berufungsverfahren beträgt 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.03.2023, Az. 3 O 183/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und im Fall der Nutzung der F...-M...-App hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 85 % und die Beklagte 15 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,00 € festgesetzt. 7. Der vom Landgericht Heilbronn im Urteil vom 17.03.2023 auf 10.500,00 € festgesetzte Streitwert wird von Amts wegen auf 5.500,00 € geändert. 8. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Terminsgebühr im Berufungsverfahren beträgt 3.000,00 €. I. Die Parteien streiten um Schadenersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (künftig: DSGVO) aus einem Scraping-Vorfall auf der Plattform der Beklagten (dem Abgreifen von personenbezogenen Daten aus dem Contact-Importer-Tool der Beklagten), der im April 2021 bekannt geworden ist. Die Klagepartei unterhält ein Nutzerkonto bei der Beklagten, die das soziale Netzwerk F... betreibt. Es kam laut Klagepartei zu einem Abgreifen persönlicher Daten. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17.03.2023 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz, Unterlassung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden aus dem Datenabgriff festgestellt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensganges und des Urteilsinhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klagepartei hat mit ihrer Berufung zunächst ihre erstinstanzlichen Ziele weiter verfolgt. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klagepartei ihre Klage hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von 2.000,00 € immateriellen Schadensersatz (Antrag Ziff. 1) in Höhe eines Teilbetrags von 1.000,00 € und hinsichtlich der Anträge auf immateriellen Schadensersatz für die Nichterteilung einer Datenauskunft (früherer Antrag Ziffer 3) und auf Auskunft (früherer Antrag Ziffer 4) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und die Unterlassungsanträge (Anträge Ziff. 3 und 4) neu formuliert. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der Telefonnummer (+49…) sowie weiterer personenbezogener Daten der Klägerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu unterlassen, aufgrund einer von der Beklagten gesetzten Voreinstellung personenbezogene Daten der Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer oder sonstige nichtöffentliche Datenpunkte, Dritten, die nicht aufgrund eines Vertrages oder Gesetzes gegenüber der Beklagten hierzu berechtigt sind, namentlich Hackern und/oder Scrapern, über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, wie geschehen anlässlich des sogenannten F...-Datenleaks, das nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 stattfand. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und im Fall der Nutzung der F...-M...-App hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486,83 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt: die Berufung der Klägerseite zurückzuweisen. Zur eigenen Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. März 2023, Az. III 3 O 183/22 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klagepartei beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 Bezug genommen. II. Auf die zulässige Berufung der Klagepartei ist der Unterlassungsantrag Ziffer 4 in der zuletzt gestellten Fassung zuzusprechen (3.). Im Übrigen ist die Berufung der Klagepartei unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu (1.), kein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (2.), kein Anspruch auf Unterlassung gemäß dem Antrag Ziffer 3 (3.) und auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (4.). Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz für immaterielle Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. a. Der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO ist vorliegend eröffnet. Nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil steht für den Senat als Berufungsgericht in Anwendung des § 314 ZPO bindend fest, dass die Parteien in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben, dass der Abgriff der klägerischen Daten im Jahr 2019 und damit nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 erfolgt ist. Die Beweiskraft des § 314 ZPO gilt auch für die Frage, ob eine Behauptung bestritten wurde, und entfällt lediglich dann, wenn der Tatbestand Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Vortrag der Beklagten, wonach sich der Scraping-Sachverhalt bereits ab Januar 2018 und nicht erst im Jahr 2019 zugetragen haben könnte, ist daher neu im Sinne von § 531 ZPO. Er steht im Widerspruch zum Vorbringen der Klagepartei und ist daher als streitig zu behandeln. Damit wäre er nur zulässig, wenn der Zeitpunkt des Zugriffs der Scraper auf die Daten der Klagepartei ein Gesichtspunkt ist, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Von einem solchen Fall ist auszugehen, wenn das Erstgericht, hätte es die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (BGH, NJW 2018, 3652; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 531 Rn. 20). Zu einem solchen Hinweis hatte das Landgericht jedoch keine Veranlassung, da die Bindungswirkung des § 314 ZPO dazu führt, dass der Zeitpunkt des Datenabgriffs im Jahr 2019 als in erster Instanz unstreitig zu behandeln ist und unter dieser Prämisse ein richterlicher Hinweis nicht angezeigt und erst recht nicht notwendig gewesen ist. b. Die Beklagte hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO durch ihre Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klagepartei schuldhaft gegen ihr nach der DSGVO obliegende Pflichten verstoßen. (1.) Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur die unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst oder ob grundsätzlich auch bloße Verstöße gegen abstrakte Pflichten des Verantwortlichen außerhalb eines konkreten Verarbeitungsvorganges haftungsbegründend sein können, denn angesichts des umfassenden Verarbeitungsbegriffs des Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Scraping-Vorfall ohne Weiteres von einer Datenverarbeitung der Beklagten in Form der Speicherung, des Abfragens, der Offenlegung durch Übermittlung, der Bereitstellung und Verknüpfung auszugehen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 23). (2.) Ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt zunächst darin, dass sie keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen den erfolgten massenhaften Abgriff von Nutzerdaten ergriffen hat. Zur Verarbeitung von Daten zählt auch jede Form der - gegebenenfalls auch nicht beabsichtigten - Bereitstellung von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), zumal nach der englischen Sprachfassung („otherwise making available“) die bloße Zugriffsmöglichkeit genügt. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich dem Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Der Begriff der Vertraulichkeit zielt auf den Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme und damit unbefugter Verarbeitung. Durch die vormalige Ausgestaltung des Kontakt-Import-Tools hat die Beklagte die Möglichkeit eingeräumt, dass durch ein massenhaftes Hochladen von Telefonnummern eine Verknüpfung der Telefonnummer mit weiteren persönlichen Daten der Klagepartei erfolgen konnte, ohne dass hinreichende geeignete und gebotene Maßnahmen bzw. Sicherheitsvorkehrungen hiergegen getroffen waren, um einen massenhaften Datenverlust an Unbefugte zu unterbinden (eingehend dazu OLG Hamm, GRUR 2023, 22505, Rz. 125 ff.; Urteil des Senats vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883). (3.) Die Beklagte hat zudem gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und 3 DSGVO verstoßen, weil die von ihr standardmäßig vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Mobilfunknummer auf „alle“ nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen hat. (a.) Der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, dass die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen sich die Ausnahmen und Einschränkungen des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-175/20, ZD 2022, 271 Rn. 73 mwN; vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – C-708/18, ZWE 2020, 337 Rn. 46 – Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA). Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls nicht gerecht, da die standardmäßige Voreinstellung der Beklagten für die Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Telefonnummer vorsah, dass „alle“ anderen F...-Nutzer eine entsprechende Rufnummernsuche durchführen konnten. Gleichzeitig wurde über die Suchbarkeit der Rufnummer auch die Zugänglichkeit zu weiteren Profildaten eröffnet, was sich konkret in der Vorgehensweise der Scraper niedergeschlagen hat, die den Umstand ausnutzten, dass sie über die Verknüpfung der Rufnummer die „öffentlichen“ personenbezogenen Daten des Nutzerprofils abgreifen konnten (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rz. 90). (b.) Die als Verantwortliche darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat insoweit nicht dargetan, dass für die Verarbeitung der Daten der Klagepartei eine der in Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen vorlag. (aa.) Eine Einwilligung der Klagepartei nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO liegt nicht vor. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Darauf, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Suchbarkeit des Nutzerkontos anhand der jeweiligen Mobilfunknummer erfüllt sein sollen, beruft sich die Beklagte selbst nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. (bb.) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verarbeitung der Mobilfunknummer der Klagepartei im Rahmen der Suchbarkeit des Nutzerkontos zur Erfüllung des Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO erforderlich war, also objektiv unerlässlich, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Die Beklagte müsste als Verantwortliche dafür nachweisen, dass ohne die standardmäßig vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Mobilfunknummer auf „alle“ der Hauptgegenstand des Vertrags nicht erfüllt werden könnte (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772). Davon ist schon deswegen nicht auszugehen, weil es dem Nutzer nach dem eigenen Vortrag der Beklagten möglich ist, seine Telefonnummer nach der Registrierung wieder zu entfernen und deren Verwendung somit offensichtlich nicht zur Durchführung des geschlossenen Vertrages über die Nutzung des sozialen Netzwerkes zwingend ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR 2025, 7150). c. Das nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO zu vermutende Verschulden der Beklagten hat sie nicht ausgeräumt, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist. d. Die Klagepartei hat durch diesen Datenschutzverstoß jedoch keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten. (1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Nutzerkonto der Klagepartei von dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall betroffen ist. Aufgrund des Scraping-Vorfalls wurde die private Mobilfunknummer der Klagepartei mit ihrem vollen Namen verknüpft im Internet veröffentlicht. Soweit die Klagepartei außerdem vorträgt, dass aufgrund des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls auch der aktuelle Wohnort, der Herkunftsort, der Beziehungsstatus und der Arbeitgeber der Klagepartei im Internet veröffentlicht worden seien, handelt es sich um in der zweiten Instanz neuen, nicht zuzulassenden Vortrag. Gründe für die Zulassung dieses neuen, streitigen Vortrags in zweiter Instanz sind nicht vorgetragen. Der Vortrag ist daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. (2.) Die Verknüpfung ihrer Mobilfunknummer mit ihrem Namen, der Abgriff und die anschließende Veröffentlichung der Daten im Internet hat keinen Kontrollverlust der Klagepartei über diese Daten bewirkt. (a.) Zwar stellt ein Kontrollverlust über die Mobilfunknummer grundsätzlich einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Die betroffene Person muss jedoch den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, NJW 2024, 1561). (b.) Der „Verlust der Kontrolle“ wird in Erwägungsgrund 85 der DSGVO erwähnt, eine nähere Definition oder Erläuterung des Begriffs findet sich in der DSGVO allerdings nicht. Ein Verlust setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene zunächst die Kontrolle über das betreffende personenbezogene Datum hat (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 99/23 –, Rn. 44). Die Kontrolle über ein Datum hat, wer die Herrschaft über dieses ausübt (vgl. etwa die Bedeutungserläuterung bei Duden online), also willens und tatsächlich dazu in der Lage ist, etwa über dessen Offenlegung, Verwendung und Verbreitung zu bestimmen. Sie ist „verloren“, wenn der Berechtigte diesen Einfluss nicht mehr ausüben kann. Eine in diesem Sinne verstandene „Kontrolle“ über ein Datum liegt entweder vor oder nicht. Solange sie nicht besteht, kann sie nicht verloren gehen. Der Verlust kann sich dann durch die weitere Verbreitung des betroffenen Datums nicht wiederholen oder vertiefen. (c.) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im konkreten Fall nicht von einem entsprechenden Kontrollverlust der Klagepartei über die Mobilfunknummer und ihren Namen auszugehen. Die Beklagte bestreitet einen Kontrollverlust und verweist dabei auf die Veröffentlichung des Namens, der Wohnanschrift und der Festnetz- und Mobilfunknummer der Klagepartei auf einer Internetseite von W…, für die die Klagepartei als Handelsvertreter tätig ist. Die Klagepartei hat hierzu in ihrer informatorischen Anhörung zwar angegeben, dass dieser Internetauftritt erst seit Mai 2021 existiere. Auch davor schon war die Klagepartei aber im Telefonbuch verzeichnet und sie konnte nicht ausschließen, dass dies auch mit ihrer Mobilfunknummer der Fall war. Zudem hat die Klagepartei bei ihrer Anhörung in erster Instanz angegeben, dass sie ihre Handynummer überall angebe, da sie diese auch geschäftlich nutze. Vor diesem Hintergrund steht nicht fest, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls überhaupt noch die Kontrolle über ihre Mobilfunknummer hatte. (3.) Andere immaterielle auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführende Schäden sind vorliegend nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar. Die von der Klagepartei behaupteten Spamanrufe und -anfragen können jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückgeführt werden, nachdem – gerichtsbekannt – auch eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist, die nicht auf den Social Media Plattformen der Beklagten angemeldet sind. Im Fall der Klagepartei kommt hinzu, dass nach ihrer Erinnerung die Belästigungen über SMS am Telefon im Jahr 2020 begonnen haben, die Veröffentlichung der abgegriffenen Daten aber erst im April 2021 erfolgt ist. 2. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr durch den unbefugten Zugriff auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen werden. a. Für die Annahme des Feststellungsinteresses einer auf die Feststellung einer Ersatzpflicht bei Eintritt künftiger Schäden gerichteten und auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Klage genügt die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzung verursachten Schadenseintritts, wovon auszugehen ist, wenn eine künftige Schadensentwicklung nicht nur rein theoretischer Natur ist (BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 49). b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Feststellungsklage unzulässig. Aufgrund des oben dargestellten Umstands, dass die Klagepartei schon zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls keine Kontrolle mehr über die infolge dieses Vorfalls veröffentlichten Daten hatte, ist der Eintritt eines künftigen Schadens, der adäquat kausal auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführen ist, nur theoretischer Natur. Selbst wenn es zu einem Schadenseintritt aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Mobilfunknummer der Klagepartei kommen sollte, erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass festgestellt werden könnte, dass die missbräuchliche Verwendung derer Daten der Klagepartei gerade auf der Veröffentlichung der aus dem Scraping-Vorfall gewonnenen Daten beruht. 3. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung ihrer Telefonnummer, soweit die Verarbeitung über die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht (Antrag Ziffer 4). Der Unterlassungsantrag Ziffer 3 ist dagegen zwar zulässig, aber nicht begründet. a. Der von der Klagepartei begehrte Unterlassungsantrag Ziffer 3 ist in der geänderten und zuletzt beantragten Form zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet. (1.) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Neuformulierung des Klageantrags Ziffer 3 a um eine Klageänderung handelt, denn diese ist jedenfalls sachdienlich und genügt den Voraussetzungen des § 533 ZPO, da sie sich auf Tatsachen stützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH NJW 2020, 2407 zu § 533). Von einer Sachdienlichkeit ist in der Regel auszugehen, wenn mit der Klageänderung der Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits endgültig ausgeräumt wird. Dies ist hier der Fall. Auf die Erfolgsaussichten kommt es nicht an (BGH, NJW-RR 2002, 930). (2.) In der vorgenommenen Neuformulierung ist der Antrag hinreichend bestimmt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag, der aus sich heraus verständlich ist. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Antragstellers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Gegner abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (stRspr; vgl. BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 52ff.). An diesen Anforderungen gemessen ist der genannte Antrag der Klagepartei hinreichend bestimmt, da der Klageantrag mit der Formulierung „wie geschehen anlässlich des sogenannten F...-Datenleaks, das nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 stattgefunden hat“ auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nimmt. (3.) Der genannte Unterlassungsantrag ist aber nicht begründet, weil es im Ergebnis an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. (a.) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus Vorschriften der DSGVO ergibt und ob Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB durch die DSGVO gesperrt sind. Jedenfalls kann sich der Anspruch für die Klagepartei gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag selbst ergeben, weil die Beklagte mit der konkreten Datenverarbeitung unter unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen ein unbefugtes Abgreifen von Daten eine vertragliche Nebenpflicht zu Lasten der Klagepartei verletzt hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 83). (b.) Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr. An dieser fehlt es hier. Zwar spricht nach der von der Beklagten begangenen Verletzung von Vertragspflichten eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr und dies nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 192/20). Auch wenn an eine Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, so ist im vorliegenden Fall eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Sondersituation anzunehmen. Die Klagepartei bezieht sich in ihrem Unterlassungsbegehren konkret auf die Eingabe ihrer Telefonnummer in das Kontakt-Import-Tool. Dieses hat die Beklagte aber in einer Weise überarbeitet, dass wie streitgegenständlich geschehene Angriffe von Scrapern für die Zukunft ausgeschlossen werden können und es das Kontakt-Import-Tool in seiner damaligen (technischen) Form nicht mehr gibt. Sollte es den Scrapern künftig gelingen, auf eine andere Art und Weise als über das Kontakt-Import-Tool personenbezogene Daten der Nutzer von der Plattform der Beklagten abzugreifen, wäre das keine mit der angegriffenen Verletzungsform kerngleiche Handlung, sondern dann ggf. ein anderer (neuer) Vertragsverstoß. b. Der Unterlassungsantrag Ziffer 4 ist zulässig und begründet. (1.) Trotz seiner weiten Formulierung ist der Antrag Ziffer 4 hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag lässt sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend auslegen, dass die Klagepartei ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung ihrer Telefonnummer durch die Beklagte begehrt, die über die notwendige Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht (siehe auch BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 62). Die Klagepartei verlangt, dass die Beklagte ihre Telefonnummer nicht auf Basis einer von ihr erteilten Einwilligung weiterverarbeitet, da diese Einwilligung nach ihrem Verständnis unwirksam ist, weil ihr das Ausmaß der Datenverarbeitung betreffend ihrer Telefonnummer bei Erteilung der Einwilligung nicht verständlich war. Der so verstandene Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, weil der Beklagten ohne Weiteres deutlich wird, für welche Zwecke sie die Telefonnummer der Klagepartei noch verarbeiten darf und für welche die Klagepartei die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt. Der Unterlassungsantrag konkretisiert darüber hinaus die inkriminierte Verletzungshandlung, nämlich die behauptete unrechtmäßige Verarbeitung auf Grundlage einer unwirksamen Einwilligung. Aus welchen Gründen die Einwilligung unwirksam sein soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung des Antrags (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456 Rn. 42). (2.) Dem Antrag Ziffer 4 fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Dafür gelten jedoch strenge Maßstäbe (vgl. BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rz. 67). Ausgehend davon hat die Klagepartei ein Rechtsschutzbedürfnis für den hier maßgeblichen Berufungsantrag. Dieses entfällt nicht dadurch, dass sie ihre Telefonnummer aus dem Nutzerkonto selbst löschen könnte. Dadurch würde sich die Klagepartei der Möglichkeit begeben, ihre Telefonnummer zur Zwei-Faktor-Authentifizierung für die Anmeldung in ihrem Nutzerkonto zu verwenden. Auch die Möglichkeit der Klagepartei, die Suchbarkeits-Einstellung bezüglich der Telefonnummer auf „nur ich“ zu stellen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Aus den Online-Informationen der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte die Telefonnummer „möglicherweise“ noch für weitere Zwecke verwendet, so dass allein durch die Änderung der Sucheinstellungen das Klageziel nicht erreicht würde. (3.) Der Unterlassungsantrag ist auch begründet, weil die Klagepartei verlangen kann, dass die Beklagte die Verarbeitung ihrer Telefonnummer unterlässt, soweit diese über die Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der konkreten Datenverarbeitung in der Vergangenheit Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Nutzungsverhältnis zu Lasten der Klagepartei verletzt hat, in dem sie durch die von ihr standardmäßig vorgenommene Voreinstellung der Suchbarkeit eines Nutzerprofils über die Mobilfunknummer auf „alle“ nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen und damit gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und 3 DSGVO verstoßen hat. Insoweit ist auch von der für das Bestehen des Anspruchs notwendigen Wiederholungsgefahr auszugehen, für die angesichts des vorangegangenen Verstoßes eine tatsächliche Vermutung streitet (s.o.). Die strengen Anforderungen an die Widerlegung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht erfüllt. Vielmehr ist nach den Erklärungen und den Online-Informationen der Beklagten nicht auszuschließen, dass die Beklagte gegenwärtig oder künftig die Mobilfunknummer der Klagepartei in einer Weise verwendet bzw. verarbeitet, die über die Verarbeitung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht. So heißt es in einer Information zu „Handy-Einstellungen“ beispielsweise, dass mit einer aktuellen Handynummer das Passwort ganz einfach zurückgesetzt werden kann und SMS-Benachrichtigungen erhalten werden können und dem Nutzer zudem verbesserte bzw. personalisierte Werbung gezeigt werden kann. Dass diese Verarbeitungen nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig wären, lässt sich nicht feststellen. Zu Rechtfertigungsgründen für die nach ihren Online-Informationen möglichen anderweitigen Verwendungen hat die Beklagte nicht ansatzweise etwas vorgetragen. Eine einmalige Sondersituation, welche die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr entkräften würde, kann daher vorliegend nicht festgestellt werden (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456). 4. Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Sinne einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV besteht nicht. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung den Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 I 1 RVG VV), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es zwar dann, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Zu diesen anspruchsbegründenden Tatsachen fehlt es aber an ausreichendem Vortrag der Klagepartei. Nachdem die Beklagte gegenüber den Klägervertretern zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung der hier gegenständlichen Ansprüche (am 30.03.2022) in einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche bereits zurückgewiesen hatte, erschienen außergerichtliche Einigungsversuche zudem ohnehin von vornherein erkennbar aussichtslos, so dass eine außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten nicht erforderlich und zweckmäßig war und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auch schon deswegen nicht erstattungsfähig sind. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 GKG. Danach ist der Streitwert für den bezifferten Zahlungsantrag Ziffer 1 mit 2.000,00 € wie ursprünglich beantragt, für den Feststellungsantrag Ziffer 2 mit 500,00 €, für die Unterlassungsanträge Ziffer 3 und 4 insgesamt mit 1.500,00 € (2 x 750,00 €), für den bezifferten und mittlerweile zurückgenommenen Zahlungsantrag wegen Nichterteilung einer außergerichtlichen Datenauskunft (vormals Ziffer 3) mit 1.000,00 € und für den im Verlauf des Berufungsverfahrens ebenfalls zurückgenommenen Auskunftsantrag (vormals Ziffer 4) mit weiteren 500,00 € zu bewerten und damit insgesamt auf 5.500,00 € festzusetzen. Insbesondere ist eine Höherfestsetzung des Streitwerts für die Unterlassungsanträge unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO) nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2024 – VI ZR 7/24). Die Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen beruht auf einer Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach kann das Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, die Festsetzung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abändern (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26, Schneider, NJW 2017, 3764 jew. m.w.N). Die Entscheidung bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, da das landgerichtliche Urteil bislang keine Rechtskraft erlangt hat. 3. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910) noch grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. OLG Dresden Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 808/24, GRUR-RS 2024, 35688; OLG Köln, Urteil vom 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.3.2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456) beruhen auf unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigungen.