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Urteil

5 - 2 StE 21/16

OLG Stuttgart 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0208.5.2STE21.16.00
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Tenor
Die Angeklagte V. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in 18 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte K. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte T. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte S. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Beihilfe zur Volksverhetzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: Bei der Angeklagten V.: § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 b), Abs. 3 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB. Beim Angeklagten K.: § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 StGB. Bei der Angeklagten T.: § 129 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und Abs. 3 StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 27, 52 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB. Bei der Angeklagten S.: § 129 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB in der Fassung vom 16. März 2005, §§ 11 Abs. 3, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte V. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in 18 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte K. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte T. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte S. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Beihilfe zur Volksverhetzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: Bei der Angeklagten V.: § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 b), Abs. 3 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB. Beim Angeklagten K.: § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 StGB. Bei der Angeklagten T.: § 129 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und Abs. 3 StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 27, 52 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB. Bei der Angeklagten S.: § 129 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB in der Fassung vom 16. März 2005, §§ 11 Abs. 3, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 StGB. I. Persönliche Verhältnisse 1. Die Angeklagte V. Die Angeklagte wurde am ... August 1968 in [...] geboren und wuchs dort zusammen mit ihrem ein Jahr jüngeren Bruder D. auf. Ihre Mutter war Näherin, ihr Vater gelernter Schiffskoch. Nach der Kindergartenzeit wurde sie im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte die Grundschule in [...]. Die 5. und 6. Klasse verbrachte sie auf dem Gymnasium, die Klassen sieben bis neun auf der Hauptschule, die sie 1984 ohne Abschluss verließ. Das folgende Berufsgrundschuljahr in [...] beendete sie mit dem Hauptschulabschluss. Nach der Schulzeit absolvierte sie ab 1985 eine Ausbildung zur Bekleidungsfertigerin bei der Firma [...] in [...] und war danach auch dort beschäftigt. Im Alter von 19 Jahren heiratete sie A.K. und lebte weiter in der Nähe ihres Geburtsorts. Ihre Tochter M. kam am ... November 1989 zur Welt. Im April 1992 gab die Angeklagte ihre Berufstätigkeit zugunsten der Betreuung ihrer Tochter auf. 1994 trennte sich die Angeklagte von ihrem Ehemann; im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden. Nach einer dreijährigen Berufspause war die Angeklagte von 1995 bis November 1996 bei der Firma [...] in [...] beschäftigt. Danach war sie arbeitslos. Im Sommer 1998 zog die Angeklagte mit ihrer Tochter nach Irland, wo sie ihren Lebensunterhalt mit Sprach- und Nachhilfeunterricht verdiente. Nach der Erkrankung ihrer Tochter am Hashimoto-Syndrom kehrte die Angeklagte wegen der besseren ärztlichen Versorgung wieder nach Deutschland zurück und wohnte zunächst in [...], anschließend in [...]. In der Folgezeit war sie zeitweise als freie Mitarbeitern in einer Internetredaktion sowie in den Jahren 2004 und 2005 als Verkäuferin tätig. Anschließend war sie in den Bereichen Versandhandel und IT-Dienstleistungen selbständig. In dieser Zeit zog die Angeklagte mit ihrer Tochter nach [...] in [...] in der Hoffnung, durch den Ortswechsel Abstand von verschiedenen Problemen, unter anderem der inzwischen diagnostizierten Borderline-Erkrankung ihrer Tochter zu gewinnen. In [...] war sie bis 2007 wiederum in einem Versandhandel tätig, danach arbeitssuchend. Im Dezember 2007 zogen beide wieder nach [...]. Die Angeklagte bewohnt dort bis heute im Gebäude [...], dem Haus ihrer Tante, eine Wohnung zusammen mit ihrer Tochter, zu der sehr sie eine enge Verbindung hat. Die Angeklagte hatte etwa drei bis vier Jahre lang – ungefähr bis 2011 – eine Beziehung zu M.S., der die Internetseiten „[...].org“, „[...].org“ und den Versand „[...]“ betrieb. Ab Sommer 2012 bezog die Angeklagte zeitweise Sozialleistungen. Im August 2014 nahm sie einen Aushilfsjob in einem Schuhhaus in [...] an. Die Tochter der Angeklagten begann im Herbst 2014 ein Freiwilliges Soziales Jahr, das sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme kurze Zeit später wieder abbrechen musste. Seit Sommer 2015 arbeitet die Tochter der Angeklagten in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie ist nach etwa einjähriger Therapie nicht mehr in ärztlicher Behandlung, wird aber von der Angeklagten nach wie vor sowohl finanziell als auch in den weiteren Lebensbereichen umfassend unterstützt. Am 27. März 2017 kam das Enkelkind JW. der Angeklagten zur Welt. Seit Juni oder Juli 2017 ist die Angeklagte in einem Callcenter in [...] in Vollzeit tätig. Sie verdient dort netto etwa 1.000 € im Monat. Die Angeklagte verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden. Von 27. Januar 2016 bis 10. März 2016 befand sich die Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2016 – 3 BGs 14/16 – in Untersuchungshaft. Sie ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte K. Der Angeklagte K. wurde am ... September 1988 in [...] geboren. Er wuchs als einziges Kind seiner Eltern in [...] auf. Beide Eltern waren während seiner Kindheit berufstätig. Sein Vater arbeitete als Disponent. Seine Mutter betrieb früher eine Gaststätte und ist nun im Einzelhandel selbstständig. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten in [...] und wurde 1995 eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er ebenfalls in [...] die Realschule bis zu deren Abschluss in Klasse zehn. Während seiner Realschulzeit – etwa im Jahr 2000 – trennte sich die Mutter des Angeklagten von ihrem Ehemann und ließ sich von ihm scheiden. Sie lebt heute zusammen mit ihrem Lebensgefährten ebenfalls in [...]. Den Realschulabschluss erlangte der Angeklagte im Sommer 2005 und besuchte anschließend das Berufskolleg I Technik/Medien in [...] im Schuljahr 2005/2006. Von 2006 bis 2009 machte der Angeklagte eine Ausbildung als Fachinformatiker bei der Firma [...]. Nach der Ausbildung war er etwa ein halbes Jahr arbeitssuchend. Anschließend war er bei der Firma [...], nach deren Insolvenz bei der Firma [...] tätig. Ab Juni 2016 arbeitete er bei der Firma [...]. Er wohnte weiterhin in [...] unter der Anschrift [...]. Ende 2014 erwarb er das Gebäude [...] in [...] zum Preis von 160.000 Euro. Dort lebt er seit Dezember 2014 zusammen mit seiner heutigen Ehefrau S.S.. Der Vater des Angeklagten wohnte bis Mitte bzw. Ende 2015 ebenfalls dort und zog dann wegen Differenzen mit seinem Sohn nach [...]. Zu seinem Vater hat der Angeklagte heute keinen Kontakt mehr. Das Verhältnis zur Mutter ist nach wie vor gut. Für die Kommunalwahlen 2014 kandidierte der Angeklagte für den NPD-nahen Verein „Deutsche Liga für Volk und Heimat“. Seit etwa 2015 ist er Teilnehmer verschiedener Kundgebungen rechtsgerichteter Gruppierungen, wie der „[...]“ oder der „[...]“-Bewegung, die sich gegen Aufnahme von Flüchtlingen wendet. Der Angeklagte richtete zudem mehrmals in Nebenräumen seines Hauses, der sogenannten „[...]“, Stammtische und Lesertreffen der rechtsgerichteten Zeitschrift „[...]“ aus, die von M.S. herausgegeben wird. Wegen Stellenabbaus seines Arbeitgebers wurde dem Angeklagten am 31. Mai 2017 betriebsbedingt gekündigt. Er ist arbeitssuchend und erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 1.300 Euro. Zwei der Wohnungen in seinem Haus sind vermietet. Der Mietzins hierfür beträgt 350 Euro kalt. Den Kredit für den Hauskauf in Höhe von 170.000 Euro tilgt der Angeklagte mit Raten von 750 Euro monatlich. Der Angeklagte befand sich von 27. Januar 2016 bis 8. März 2016 aufgrund Haftbefehls des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2016 – 3 BGs 13/16 – in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. 3. Die Angeklagte T. Die Angeklagte wurde am ... Mai 1953 unter dem Namen [...] in [...] geboren und wuchs dort zusammen mit ihrem sechs Jahre jüngeren Bruder G. auf. In ihrer Jugend betrieben die Eltern der Angeklagten ein Möbelgeschäft, in dem etwa zehn Mitarbeiter beschäftigt waren. 1959 wurde die Angeklagte eingeschult und besuchte die Volksschule bis 1967. Danach begann sie eine Lehre als Drogistin in [...], brach diese jedoch nach einem Jahr ab. Bis 1970 besuchte sie die Handelsschule ohne Abschluss. Anschließend war sie zwei Jahre bei der [...] tätig; sodann von 1970 bis 2005 bei der Firma [...] im Bereich Datenverarbeitung und im Katalogmanagement. Bis zu ihrer Heirat 1975 mit G.T. wohnte die Angeklagte bei ihren Eltern. Nach der Eheschließung lebte sie fünf Jahre zusammen mit ihrem Ehemann in [...]. Im Jahr 1980 kam es zur Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann, worauf die Angeklagte wieder nach [...] zurückkehrte. Im Zuge der Auflösung der Firma [...] endete das dortige Beschäftigungsverhältnis der Angeklagten Ende 2005. Sie erhielt eine Abfindung in Höhe von 65.000 Euro. Von diesem Betrag erwarb die Angeklagte in [...] ein ehemaliges Gasthaus, das sie ab Juni 2006 nach Renovierung wieder als solches betrieb. Im Mai 2012 fand in den Gasträumen der Angeklagten der NPD-Landesparteitag statt. Kurze Zeit darauf gab die Angeklagte den Gaststättenbetrieb wegen zurückgehender Gästezahlen und behördlicher Auflagen auf und meldete das Gewerbe zum 3. Oktober 2012 ab. Die Angeklagte lebt derzeit von Ersparnissen und hat keine Schulden. Sie ist nicht vorbestraft. 4. Die Angeklagte S. Die Angeklagte kam am ... März 1955 in [...] unter dem Namen [...] zur Welt. Sie wuchs in [...] als einziges gemeinsames Kind ihrer Eltern auf. Ihr Vater war Kesselwärter, ihre Mutter arbeitete bei der Reichsbahn. Zu einer Halbschwester aus erster Ehe der Mutter hat sie losen Kontakt. Als Kind besuchte die Angeklagte zunächst einen katholischen Kindergarten. Sie kam dort nicht zurecht und blieb deshalb bis zum Schulbeginn zumeist allein zuhause. Die Angeklagte wurde dann 1961 eingeschult und besuchte die polytechnische Oberschule bis zur 8. Klasse im Sommer 1969. Im Anschluss daran folgten zwei Klassen der gewerblichen Berufsschule, die sie im Sommer 1971 abschloss. Im Alter von 15 Jahren schlossen sich die Eltern der Angeklagten und sie selbst den Zeugen Jehovas an. Ein Jahr später wurde die Angeklagte dort getauft. Die Angeklagte nahm daraufhin mehrmals in der Woche an Versammlungen sowie einmal wöchentlich an der Bibelstunde der Zeugen Jehovas teil. Mit 16 Jahren begann die Angeklagte, bei der Reichsbahn als Übernachtungswärterin zu arbeiten. Später war sie im Büro als Sachbearbeiterin oder Sekretärin tätig. Eine Ausbildung machte sie nicht. Im Jahr 1977 heiratete sie K.S., der ebenfalls bei den Zeugen Jehovas war. Ihr erster Sohn S. kam 1981 zur Welt, die beiden weiteren Söhne BC. und SM. wurden 1987 und 1988 geboren. Nach der Geburt des zweiten Kindes war sie zunächst nicht mehr berufstätig. Nach der Wende begann die Angeklagte eine Ausbildung zur PC-Sachbearbeiterin, die sie jedoch nicht abschloss. 1993 kam es zur Trennung von ihrem Ehemann; die Scheidung folgte im Jahr 1995. Infolge der Trennung wurde die Angeklagte von den Zeugen Jehovas ausgeschlossen. Sie erstritt das alleinige Sorgerecht für die Kinder, um sie von der Religionsgemeinschaft fernhalten zu können. Auch ihre Eltern distanzierten sich in der Folgezeit von den Zeugen Jehovas. Zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner gewann sie zunehmend Abstand von der Religionsgemeinschaft. Ebenfalls im Jahr 1993 begann die Angeklagte eine Tätigkeit als Sekretärin bei einem Dienstleistungsunternehmen in [...]. Infolge einer betriebsbedingten Kündigung verlor die Angeklagte ihren Arbeitsplatz und war ab 1998 für zwei Jahre befristet in einem Callcenter tätig. Seit dieser Zeit ist sie – von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Aushilfstätigkeiten abgesehen – überwiegend arbeitssuchend. 2003 zog die Angeklagte mit ihren beiden jüngeren Söhnen nach [...]; der älteste Sohn war damals bei der Bundeswehr. Der Versuch, sich mit einem Büroservice selbstständig zu machen, gelang nicht. Die Angeklagte wohnt mit ihrem heutigen Lebensgefährten J.P. in der gemeinsamen Wohnung in [...] in [...] und erhält Arbeitslosengeld II in Höhe von 779 Euro. Sie ist nicht vorbestraft. II. Sachverhalt A. Vorgeschichte 1. Die Einrichtung der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ Bereits seit dem Jahr 2002 existierte im Internet unter der Adresse „http://altermedia.info“ ein mehrsprachiges Nachrichtenportal mit dem Namen „Altermedia“. Das Portal war in Sparten für verschiedene Länder unterteilt und stellte in den jeweiligen Landessprachen Berichte und Kommentare zum aktuellen Tagesgeschehen bereit. Die deutsche Sparte war seit dem Jahr 2003 unter der Adresse „http://de.altermedia.info“ zu erreichen und löste die rechtsradikale deutsche Internetplattform „Störtebeker-Netz“ ab, die in der Zeit von 1997 bis 2003 unter der Adresse „http://www.stoertebeker.net“ erreichbar gewesen war. Für die Inhalte der deutschen Sparte, auf der regelmäßig antisemitische und neonationalsozialistische Texte veröffentlicht wurden, war damals als Hauptverantwortlicher A.M. zuständig. Als zweiter Administrator der Seite fungierte R.R.. Spätestens ab dem Jahr 2010 arbeitete auch die Angeklagte V. in einer nicht näher feststellbaren Weise an der Seite mit. Zumindest ab November 2010 verfügte sie über Administratorenbefugnisse für die Seite. Am 30. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft [...] gegen A.M. und R.R. beim Landgericht [...] Anklage wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung in einer Vielzahl von Fällen und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die Angeklagte V. rechnete damit, dass A.M. in diesem Verfahren eine Haftstrafe zu erwarten habe und daher schon bald nicht mehr als Betreiber der deutschsprachigen Sparte von „Altermedia“ zur Verfügung stehe. Sie entschloss sich daher, diese Gelegenheit zu nutzen und die Internetseite nach dem Ausscheiden A.M. zu übernehmen und gemeinsam mit ihrem Bekannten J.L. nach ihren Vorstellungen zu betreiben. J.L., der zur damaligen Zeit schon eine eigene rechtsradikal ausgerichtete Internetseite namens „NSL-Forum“ betrieb, verfügte sowohl über die hierfür erforderlichen technischen Kenntnisse als auch über Kontakte zu weiteren Personen, die beim Betrieb der Seite unterstützend tätig werden konnten. Wegen der beabsichtigten Übernahme der Seite trat die Angeklagte V. mit dem Franzosen E.B. in Kontakt, der die internationale Plattform „altermedia.info“ leitete. Mit ihm verständigte sie sich Anfang Juni 2011 darauf, dass „Altermedia Deutschland“ aus der internationalen Plattform herausgelöst und fortan unter einer eigenen Domain auf einem eigenen Server außerhalb des Einflussbereichs von E.B. betrieben werden solle. E.B. empfahl der Angeklagten V., die neue deutsche „Altermedia“-Seite bei der US-amerikanischen Firma S. Inc. in Houston zu hosten, da diese Firma „wirklich alles“ nehme. Die Angeklagte V. folgte dieser Empfehlung und registrierte am 27. Juni 2011 die neue Domain „altermedia-deutschland.info“ bei der Firma S. Inc. In Houston. Dabei trat sie nicht unter ihren eigenen Personalien in Erscheinung, sondern nutzte den Namen des US-amerikanischen Staatsbürgers J.S.. Dieser betrieb damals die Internetseite „www.[...].com“, auf der CDs mit rechtsradikalem Gedankengut zum Verkauf angeboten wurden. Die Angeklagte V. war bei einer Google-Recherche auf ihn aufmerksam geworden und hatte ihn angeschrieben, ob er damit einverstanden sei, dass die Seite „Altermedia-Deutschland.info“ auf seinen Namen gebucht werde. Dem hatte J.S. unter der Bedingung zugestimmt, dass auf der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ künftig Werbung für seine Internetseite „www.[...].com“ eingestellt werde. Anfang August 2011 wurde die deutschsprachige Sparte der Plattform „http://altermedia.info“ abgeschaltet. Ab dem 10. August 2011 war das deutschsprachige „Altermedia“ sodann als eigenständige Seite unter der neuen Adresse „http://altermedia-deutschland.info“ zu erreichen. In den folgenden Wochen wurde die Internetseite zumindest von A.M. und der Angeklagten V. weiterbetrieben. Im November 2011, als die Inhaftierung A.M. unmittelbar bevorstand, war die Angeklagte V. weiterhin entschlossen, die Seite mit der Unterstützung J.L. an der Stelle A.M. weiterzuführen und stand deshalb in regelmäßigem Kontakt mit J.L., um sich mit ihm über das weitere gemeinsame Vorgehen abzusprechen. Sie plante, die Seite „Altermedia“ so umzugestalten, dass alle Gruppen der rechtsextremistischen „Bewegung“ würden veröffentlichen können, und strebte an, die Zahl der monatlichen Seitenaufrufe so von damals knapp einer Million binnen eines Jahres auf zwei Millionen zu steigern. Sie stand deshalb in Kontakt mit verschiedenen führenden NPD-Mitgliedern, mit denen sich A.M. überworfen hatte, und versuchte, diese wieder für eine Zusammenarbeit mit „Altermedia-Deutschland“ zu gewinnen. Am 7. Dezember 2011 trat A.M. seine Haftstrafe an. Dazu, ob und wie viele Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt neben J.L. und der Angeklagten V. an der deutschen „Altermedia“-Seite arbeiteten, ließen sich keine Feststellungen treffen. 2. Der grundlegende Aufbau der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ Im Dezember 2011 stellten V. und J.L. die Internetseite auf die Forensoftware vBulletin um, nachdem die Angeklagte V. auf eigene Kosten eine Lizenz für diese Software erworben hatte. Sie war der Auffassung, dass diese Software sicherer als die zuvor verwendete Wordpress-Software ist. Bei vBulletin handelt es sich um eine frei verkäufliche Software, die den Betrieb eines beliebigen Internetforums ermöglicht und die beispielsweise Routinen für die Registrierung der Nutzer bereitstellt und die Verwaltung der Befugnisse der Nutzer übernimmt. Zudem kann mit der Software das grafische Erscheinungsbild der Internetseite gestaltet werden. Die Internetseite „Altermedia-Deutschland“ bestand seit der Umstellung auf die vBulletin-Software aus der Startseite und dem sogenannten Forum. Auf der Startseite wurden fortlaufend Artikel veröffentlicht, die für jeden Internetnutzer ohne Einschränkung einsehbar waren und Propagandamaterial rechtsgerichteter Gruppierungen sowie Informationen und tagesaktuelle Nachrichten enthielten, die für die rechte Szene relevant waren. Zudem wurden auf der Startseite jeweils im Anschluss an den Artikel Kommentare veröffentlicht, die die Nutzer zu den jeweiligen Artikeln verfasst hatten. Auch diese Kommentare waren für jeden Internetnutzer, der die Seite aufrief, einsehbar. Des Weiteren gelangte man über die Startseite zum Forum, auf dem die Nutzer der Seite untereinander Informationen austauschen und miteinander diskutieren konnten. Manche Teile des Forums, das in Unterforen zu verschiedenen Themen untergliedert war, waren dabei nur für angemeldete Nutzer der Seite einsehbar, während andere Teile öffentlich zugänglich waren. In unterschiedlichem Ausmaß eröffnete die Seite „Altermedia-Deutschland“ so sowohl registrierten als auch nicht registrierten Mitgliedern die Möglichkeit, rechtsextreme Texte, Bilder und Videofilme anzuschauen, zu recherchieren, abzurufen oder weiterzuverteilen. Die Nutzer der Internetseite verfügten über unterschiedliche Befugnisse. Nicht registrierte Nutzer konnten nur die öffentlich einsehbaren Teile der Seite aufrufen, während für die registrierten Mitglieder auch nichtöffentliche Teile des Forums zugänglich waren und nur sie innerhalb des Forums Nachrichten an andere registrierte Nutzer versenden oder von ihnen empfangen konnten. Zudem hatten ab dem 15. Juli 2013 nur noch die registrierten Mitglieder die Möglichkeit, Kommentare oder Beiträge einzustellen, wodurch die Angeklagten V. und K. die Flut der Kommentare und Beiträge eindämmen wollten. Die Registrierung war jedermann möglich und setzte lediglich das Ausfüllen einer Datenmaske voraus, in der ein frei wählbarer Benutzername, ein Kennwort und eine E-Mail-Adresse anzugeben und die Regeln des Forums zu akzeptieren waren. Mitglieder, die schon zehn Beiträge im Forum verfasst hatten, konnten in Unterforen, die nur registrierten Mitgliedern zugänglich waren, Beiträge verfassen, ohne dass diese von einem Moderator oder Administrator freigeschaltet werden mussten. Innerhalb der registrierten Mitglieder wurde ab dem 30. März 2013 zudem zwischen einfachen Mitgliedern und den sogenannten „Stammgästen“ unterschieden. Letztere hatten die Befugnis, auf der Startseite Kommentare einzustellen, ohne dass diese freigeschaltet werden mussten. Die Kommentare der übrigen Nutzer waren dagegen erst dann auf der Startseite zu sehen, wenn sie von einem Verantwortlichen der Seite freigeschaltet wurden. Die vBulletin-Software war so ausgestaltet, dass für den Betrieb der Seite sogenannte Administratoren, Super-Moderatoren und Moderatoren mit unterschiedlichen Befugnissen zuständig waren. Die Moderatoren waren nur für einzelne Unterforen zuständig und hatten insbesondere die Befugnis und die Aufgabe, in ihren Unterforen die Beiträge der Nutzer, die freigeschaltet werden mussten, daraufhin zu überprüfen, ob sie den Richtlinien und Zielen der Internetseite entsprachen, und sie je nach dem Ergebnis dieser Prüfung freizuschalten oder zu löschen. Erst nach der Freischaltung waren die betreffenden Beiträge sodann für die übrigen Nutzer der Seite einsehbar. Super-Moderatoren standen insoweit weitergehende Befugnisse zu, als sie nicht nur für einzelne Unterforen zuständig waren, sondern Beiträge in allen Foren und zudem auch Kommentare auf der Startseite freischalten oder löschen konnten. Die Administratoren verfügten über umfassende Befugnisse und konnten so beispielsweise Mitglieder zu Moderatoren oder Super-Moderatoren befördern oder auf die Datenbanken der Seite zugreifen, auf denen die Benutzerdaten gespeichert waren. Zudem hatten nur sie die Möglichkeit, technische Änderungen an der Seite vorzunehmen und Artikel auf der Startseite zu veröffentlichen. Sowohl Administratoren als auch Moderatoren und Super-Moderatoren hatten zudem die Befugnis, gegenüber Nutzern Verwarnungen auszusprechen, wenn diese die Forenrichtlinien missachteten. Für jede Verwarnung wurde der betroffene Nutzer mit einer bestimmten Anzahl von Verwarnpunkten belegt. Die Softwareeinstellungen sahen vor, dass beispielsweise für „unerwünschte Werbung“ oder eine „unangemessene Ausdrucksweise“ jeweils drei und für die „Beleidigung anderer Nutzer“ fünf Verwarnpunkte verhängt wurden; die höchste Zahl von Verwarnpunkten war für „zionistische Propaganda“ vorgesehen, die mit neun Verwarnpunkten geahndet wurde. Hatte ein Benutzer zehn Verwarnpunkte angesammelt, wurde er automatisch für drei Wochen gesperrt, zwanzig Verwarnpunkte zogen eine dreimonatige Sperre nach sich. Die Verwarnpunkte verfielen nach einer gewissen Zeit, die je nach Art des Verstoßes unterschiedlich lange bemessen war (siehe unten). Nur Administratoren und Super-Moderatoren hatten darüber hinaus die Möglichkeit, Benutzer unabhängig vom Verwarnsystem zu „sperren“ und ihnen so ihre Befugnisse ganz oder zum Teil zu entziehen. 3. Die Betreiber von „Altermedia“ und deren Ziele bis zum Tod J.L. Am 11. Dezember 2011 legte die Angeklagte V. gemeinsam mit J.L. das erste Nutzerkonto unter Verwendung der neuen vBulletin-Software an. Das Nutzerkonto war mit Administratorenbefugnissen ausgestattet und erhielt zunächst den Namen „AM-D“, der am 18. Dezember 2011 in „Schriftleitung“ geändert wurde. In der Folgezeit bis zum Tod J.L. im März 2012 wurde dieses Konto sowohl von der Angeklagten V. als auch von J.L. genutzt. Nach dem Tod J.L. wurde das Konto im Wesentlichen von der Angeklagten V. und vereinzelt auch vom Angeklagten K. genutzt. Am 12. Dezember 2011 registrierte die Angeklagte V. sich zusätzlich mit dem Nutzernamen „Levke H.“ und den Befugnissen einer Administratorin bei „Altermedia“. Dieses Benutzerkonto wurde in der Folgezeit bis zur Abschaltung der Seite im Januar 2016 ausschließlich von ihr genutzt. Am 21. Dezember 2011 registrierte sich J.L. mit dem Nutzernamen „RSD“. Er verfügte ebenfalls über die Befugnisse eines Administrators. Spätestens jetzt begann der Angeklagte K. auf Bitten J.L., ebenfalls an der Seite mitzuarbeiten und sich um die technischen Abläufe zu kümmern. K. war schon seit Jahren mit J.L. befreundet und hatte diesen auch schon beim Betrieb der Internetseite „NSL-Forum“ sowohl technisch als auch finanziell unterstützt. Am 21. Dezember 2011 wurde für den Angeklagten K. ein Nutzerkonto mit dem Nutzernamen „Unkoscher“ angelegt; auch er verfügte damit über die Befugnisse eines Administrators. Das Nutzerkonto „Unkoscher“ nutzte allein der Angeklagte K.. Am 29. Dezember 2011 registrierte sich die Angeklagte V. darüber hinaus unter dem Nutzernamen „Polaris“. Dieser Account war mit den Befugnissen eines Moderators ausgestattet. Durch die Verwendung verschiedener Pseudonyme sollte den Nutzern suggeriert werden, dass die Seite „Altermedia“ von einer größeren Personengruppe betrieben werde. Zudem sollte die Identifizierung der beteiligten Personen erschwert werden. Ziel der Angeklagten und von J.L. war es zu dieser Zeit, der rechtsradikalen Szene mit der Internetseite „Altermedia“ ein unabhängiges Nachrichtenportal zur Verfügung zu stellen, an dem alle „Aufrechten in allen Fraktionen des Widerstands“ mitarbeiten sollten. Im Einklang hiermit veröffentlichte der Angeklagte K. am 28. Dezember 2011 unter dem Namen „Unkoscher“ die Regeln für die Nutzer von „Altermedia“ und klärte über die Konsequenzen von Verstößen auf. Nach diesen Richtlinien war „Juden, Linken und anderen Vertretern des politisch korrekten ‚Lagers‘, quer durch alle politischen Parteien und Richtungen“ sowie „überpigmentierten Zeitgenossen“ der „Zutritt untersagt“. Die Mitgliedschaft im Forum erforderte „eine offene Grundhaltung gegenüber dem Nationalen Widerstand und der nationalsozialistischen Weltanschauung“. Nach den Richtlinien wurden „antideutsche Beiträge, Kommentare oder Haltungen“ sowie „entartete Kunst“ nicht geduldet. Die „Verherrlichung von semitischen Religionen“ war „untersagt“. In der Folgezeit waren die Angeklagte V. und J.L. dafür zuständig, Artikel zu bearbeiten und unter Verwendung des Nutzerkontos „Schriftleitung“ auf der Startseite einzustellen. Die Angeklagte V. sorgte außerdem dafür, dass „Altermedia“ auch in sozialen Medien wie Facebook oder Twitter vertreten war. Zudem gehörte es zu ihren Aufgaben, den Kontakt zu Werbekunden herzustellen und zu pflegen. Der Angeklagte K. war dafür zuständig, den Server und die sonstigen technischen Abläufe zu betreuen. 4. Tod J.L. Am 22. März 2012 verstarb J.L.. Zumindest die Angeklagten V. und K. führten die Seite mit derselben Zielrichtung wie zuvor weiter. Ob zu dieser Zeit ein nicht identifizierter Nutzer mit dem Nutzernamen „Ludwig der Eiserne“ oder weitere unbekannt gebliebene Personen dem Betreiberteam angehörten, ist nicht feststellbar. 5. Indizierung der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ Mit Entscheidung vom 29. März 2012 wurde das Internetangebot „http://altermedia-deutschland.info“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert und in Teil D der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Eine Zustellung der Indizierungsentscheidung an J.S. als den vermeintlichen Anbieter der Seite schlug wegen dessen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika fehl. Die Angeklagten V. und K. erlangten von der Entscheidung der Bundesprüfstelle erst zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt einige Monate später Kenntnis, als ein Nutzer sie darüber informierte, dass er von einer Jugendschutzorganisation eine Abmahnung erhalten habe, weil er auf seiner eigenen Internetseite einen Werbebanner für „Altermedia-Deutschland.info“ angebracht hatte. B. Der Betrieb der Internetseite „Altermedia“ ab dem 16. Juni 2012 1. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an „Freidenker“ (Fall 1 der Anklage) Am 16. Juni 2012 wurden dem nicht identifizierten Benutzer „Freidenker“, der schon seit dem 15. Januar 2012 als Benutzer der Seite registriert war und wie der Angeklagte K. den sogenannten „[...]“ angehörte, vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen. Er sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Angeklagten V. und K. und seiner selbst als neuer Forenleiter an der Internetseite „Altermedia“ mitarbeiten. a) Ziele der Betreiber der Seite Ziel der Angeklagten V., K., des Moderators „Freidenker“ und etwaiger weiterer Mitbetreiber der Seite war es, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Es sollte gerade das besondere Kennzeichen der Seite „Altermedia“ sein, dass dort auch solche Artikel und Beiträge veröffentlicht wurden, die strafbare Inhalte hatten. Sowohl die Angeklagten V. und K. als auch der nicht identifizierte „Freidenker“ erwarteten aufgrund dieser Ausrichtung der Seite, dass sowohl von den Nutzern als auch von den jeweils anderen Mitarbeitern des Forums Artikel, Kommentare und Beiträge eingestellt würden, durch die die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geleugnet würde; dabei hielten sie es zumindest für möglich, dass solche Verbrechen richtigerweise wirklich stattgefunden hatten. Zudem gingen sie davon aus, dass auch Kommentare und Beiträge eingestellt würden, in denen Juden, Muslime, Ausländer und Flüchtlinge in einer menschenverachtenden Weise beschimpft und als minderwertig dargestellt würden und dass auch Appelle veröffentlicht würden, die dazu aufriefen, mit Gewalt oder anderen auf Schädigung oder Benachteiligung abzielenden Maßnahmen gegen solche Personen oder Personengruppen vorzugehen. Sie erkannten, dass solche Beiträge geeignet waren, die Stimmung gegenüber den betroffenen Personengruppen zusätzlich anzuheizen und deren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen. Dies entsprach aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung aber ihrem Willen. b) Organisation und Aufgabenverteilung im Betreiberteam Nach dem übereinstimmenden Willen von V., K. und „Freidenker“ war ihre Gruppe hierarchisch strukturiert und unterstand der Führung durch die Angeklagten V. und K., die eine Doppelspitze bildeten. Der Angeklagte K. hatte bereits am 19. Mai 2012 Mitarbeiterregeln verfasst, die etwa die Anwesenheitszeiten für Mitarbeiter, den Umgang mit „normalen“ Nutzern und Vorgaben zur Verschlüsselung der Daten enthielten und durch die klargestellt wurde, dass Mitarbeiter nicht über den Regeln stehen würden und die Administratoren sich das „indiskutable“ Recht vorbehielten, Mitarbeiter zu degradieren. Sofern Entscheidungen zu treffen waren, konnte sich „Freidenker“ daher zwar an etwaigen Diskussionen beteiligen, die Befugnis zur Letztentscheidung stand aber nur den Angeklagten V. und K. gemeinsam zu. Diese wählten die (weiteren) Moderatoren (und später die Super-Moderatoren) aus, und auch das Recht, Artikel auf der Startseite der Seite zu veröffentlichen und damit prägenden Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Seite zu nehmen, stand nur ihnen zu. Die hierarchische Struktur wurde von „Freidenker“ nicht aus persönlicher Verbundenheit mit V. und K., sondern deshalb akzeptiert, weil die Administratoren sich ebenso wie er aufgrund ihrer gemeinsamen rechtsradikalen Überzeugung dem Ziel verpflichtet fühlten, eine gänzlich unzensierte Internetseite für den sogenannten Nationalen Widerstand zu schaffen, und ihre Befugnis zur Letztentscheidung auch in diesem Sinne ausübten. V., K. und „Freidenker“ sahen sich dabei als eine „Mannschaft“, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete. Die Angeklagten V. und K. hatten ihre Aufgabenbereiche untereinander aufgeteilt. Die Angeklagte V. war in erster Linie für die Entscheidung zuständig, welche Artikel auf der Startseite veröffentlicht wurden. Hierbei handelte es sich vorwiegend um Texte, die Dritte verfasst hatten und die sodann an die Angeklagte V. übermittelt oder von ihr selbst im Internet recherchiert worden waren. Aus diesen wählte V. die Artikel aus, die ihr geeignet erschienen, passte das Schriftbild und die Formatierung an das Erscheinungsbild der Startseite von „Altermedia“ an, berichtigte etwaige Schreibfehler oder grammatikalische Unstimmigkeiten und stellte sie sodann auf der Startseite ein. Darüber hinaus verfasste die Angeklagte V. hin und wieder auch selbst Artikel, die von ihr sodann auf der Startseite veröffentlicht wurden. Insgesamt wurden von der Angeklagten V. in der Zeit vom 17. Juni 2012 bis zur Schließung der Seite am 26. Januar 2016 mehr als 7.000 Artikel auf der Startseite eingestellt. Durch die Auswahl und Veröffentlichung der Artikel auf der - jedermann zugänglichen - Startseite hatte die Angeklagte V., wie von ihr beabsichtigt, bestimmenden Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Seite. Darüber hinaus fiel die Vermietung von Werbeflächen in die Zuständigkeit der Angeklagten V.. Die Erstellung von Sicherungsdateien war ebenfalls im Wesentlichen ihre Aufgabe. Schließlich war sie auch in erster Linie Ansprechpartnerin für die Nutzer der Seite und beantwortete deren Fragen oder Beschwerden. Der Angeklagte K. war weiterhin für die technische Betreuung der Internetseite zuständig. Er nahm die Updates der Forensoftware vor, installierte Erweiterungen der Software wie Add-ons und Plug-Ins, übernahm die erforderlichen Wartungsarbeiten und Reparaturtätigkeiten und legte neue Unterforen an. Darüber hinaus fiel die Konfiguration und technische Betreuung sowie die Bezahlung des Servers in seinen Zuständigkeitsbereich. Sofern die hierfür anfallenden Unkosten, die sich auf mehr als tausend Euro pro Jahr beliefen, durch Spenden und Werbeeinnahmen nicht vollständig gedeckt werden konnten, bezahlte der Angeklagte K. die Fehlbeträge aus eigener Tasche. K. war außerdem für die technische Umsetzung zuständig, wenn neue Moderatoren ernannt, Moderatoren zu Super-Moderatoren befördert oder Moderationsbefugnisse aberkannt wurden. Darüber hinaus fiel es in seinen Zuständigkeitsbereich, Benutzerkonten abschließend zu löschen. Vereinzelt bemühte sich der Angeklagte K. auch um neue Artikel für die Startseite, indem er Nutzer aufforderte, zu bestimmten Themen Artikel für die Startseite zu schreiben. Daneben gab es Aufgabenbereiche, die sowohl die Angeklagte V. als auch der Angeklagte K. ausübten. So machten beide Angeklagten von der Möglichkeit Gebrauch, Benutzer zu sperren. Die Angeklagte V. nahm in der Zeit vom 16. Juni 2012 bis zum 10. Januar 2016 insgesamt 73 Sperrungen vor, der Angeklagte K. ordnete im selben Zeitraum insgesamt 49 Sperrungen an. Darüber hinaus beteiligten sich die beiden Angeklagten V. und K. auch an der Überprüfung der freizuschaltenden Beiträge und kontrollierten ebenso wie der Moderator „Freidenker“, ob die Beiträge der Nutzer den Forenrichtlinien und der ideologischen Ausrichtung der Seite entsprachen. Dadurch stellten sie sicher, dass keine Beiträge eingestellt wurden, die aus rechtlichen Gründen oder wegen zu großen Datenvolumens und einer hieraus resultierenden übermäßigen Belastung des Servers zu einer Abschaltung der Seite durch den Provider oder zu einem Zusammenbruch der Seite führen konnten, und dass keine Unterwanderung der Seite durch Andersgesinnte erfolgte. In der Zeit vom 4. Juli 2013 bis zum 4. Dezember 2014 unterzog die Angeklagte V. in dieser Weise insgesamt 13.752 Beiträge einer solchen Prüfung, von denen sie 13.162 freischaltete und 590 entfernte. In der Zeit vom 15. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2016 prüfte die Angeklagte V. weitere 2.833 Beiträge, von denen sie 2.113 freischaltete und 720 entfernte. Der Angeklagte K. kontrollierte in der Zeit vom 4. Juli 2013 bis zum 6. Dezember 2014 insgesamt 2.076 Beiträge, von denen er 2.001 freischaltete und 75 entfernte, sowie in der Zeit vom 15. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2016 insgesamt 739 Beiträge, von denen er 601 freischaltete und 138 entfernte. Für die Zeit vor dem 4. Juli 2013 und die Zeit vom 6. bis zum 14. Dezember 2014 ließen sich keine Feststellungen dazu treffen, wie viele Beiträge die Angeklagten freischalteten oder entfernten. Beide Angeklagte machten überdies von der Möglichkeit Gebrauch, Nutzer wegen eines Verstoßes gegen die Forenrichtlinien zu verwarnen. So verwarnte die Angeklagte V. in der Zeit ab dem 16. Juni 2012 in insgesamt 109 Fällen Benutzer wegen regelwidrigen Verhaltens; davon ergingen 17 Verwarnungen wegen des Vorwurfs der „zionistischen Propaganda“, in sechs Fällen wurden Benutzer wegen „kommunistischer Propaganda“ verwarnt sowie in einem Fall wegen „Verächtlichmachung des NS“. Eine Verwarnung wegen „zionistischer Propaganda“, die etwa dann ausgesprochen wurde, wenn ein Nutzer die Ansicht äußerte, dass es die Judenvernichtung in Auschwitz tatsächlich gegeben habe, hatte dabei für den jeweiligen Nutzer die schwerwiegendsten Konsequenzen, da ihm neun Strafpunkte auferlegt wurden, die erst nach zwölf Monaten gelöscht wurden. Hatte ein Nutzer zehn Strafpunkte angesammelt, wurde er für drei Wochen gesperrt und hatte nur noch einen sehr eingeschränkten Zugriff auf die Internetseite „Altermedia-Deutschland“. Zum Vergleich erhielt ein Nutzer, der mit einem Beitrag unerwünschte Werbung verbreitete, drei Strafpunkte auferlegt, die nach zwanzig Tagen verfielen; die Beleidigung anderer Nutzer wurde mit fünf Strafpunkten geahndet, die nach sechs Monaten verfielen. Der Angeklagte K. erteilte in der Zeit ab dem 16. Juni 2012 insgesamt 31 Verwarnungen; davon wurden in sechs Fällen Benutzer wegen „zionistischer Propaganda“ verwarnt. Schließlich verfassten die Angeklagten V. und K. auch selbst Kommentare sowie Beiträge im Forum und den unterschiedlichen Unterforen. Vom Angeklagten K. wurden in der Zeit bis zum 27. Januar 2016 insgesamt 1.930 Kommentare und Beiträge verfasst. Zusätzliche 387 Beiträge erstellte der Angeklagte K. in der Zeit vom 17. Juni 2012 bis zum 17. Januar 2016 im internen Mitarbeiterbereich, der den einfachen Nutzern der Seite nicht zugänglich war und in dem sich ausschließlich die Moderatoren, Super-Moderatoren und Administratoren untereinander austauschen konnten und zum Beispiel über die Einrichtung neuer Unterforen oder die Gestaltung eines neuen Banners diskutierten sowie darüber, wer als neuer Moderator oder Super-Moderator in Betracht käme. Die Angeklagte V. stellte im selben Zeitraum unter dem Nutzernamen „Levke H.“ 1.422 Kommentare und Beiträge ein. Mindestens 20 zusätzliche Beiträge wurden von der Angeklagten V. in der Zeit bis zum 23. April 2014 unter dem Nutzernamen „Polaris“ im Forum eingestellt; die genaue Anzahl dieser Beiträge ist nicht mehr feststellbar. Weitere 380 Beiträge stellte die Angeklagte V. in der Zeit vom 17. Juni 2012 bis zum 14. Januar 2016 im internen Mitarbeiterbereich ein. Sie beteiligte sich hierbei an Diskussionen über die Verteilung der Zuständigkeiten und die Erweiterung der Anzahl der Mitarbeiter, über den Umgang mit themenfremden Beiträgen und darüber, ob einzelne Beiträge freizuschalten seien; im letzteren Fall traf sie in der Regel auch die abschließende Entscheidung. Außerdem informierte sie die anderen Mitarbeiter im internen Mitarbeiterbereich in einzelnen Fällen darüber, wenn sie Beiträge freigeschaltet oder gelöscht oder Nutzer verwarnt oder gesperrt hatte. Die Angeklagte V. übte diese Administratorentätigkeiten zumindest ganz überwiegend von ihrer Wohnung in der [...] in [...] aus. Auch der Angeklagte K. führte die eben beschriebenen Tätigkeiten zumindest ganz überwiegend in seiner Wohnung aus; er wohnte bis zum 31. Oktober 2014 in [...] in [...] im [...] und anschließend in [...] in [...]. Für die Angeklagten V. und K. war es mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, ihre Administratorentätigkeiten in diesem Umfang auszuüben. Die Angeklagte V. arbeitete regelmäßig mehrere Stunden pro Tag an der Seite und auch der Angeklagte K. investierte so viel Zeit in die Seite, wie es seine berufliche Tätigkeit zuließ. Beide übten die beschriebenen Tätigkeiten bis zur Abschaltung der Seite am 27. Januar 2016 in dieser Weise aus. Finanzielle Vorteile hatten sie von ihrer Tätigkeit nicht. Weder sie noch die anderen Moderatoren und Super-Moderatoren bezogen einen Lohn oder wurden sonst in irgendeiner Weise an den Werbe- und Spendeneinnahmen der Internetseite beteiligt. „Freidenker“ übernahm die Forenbereiche „NPD“ und „Freie Aktivisten“. Er hatte die Aufgabe, die Beiträge der Nutzer in diesen beiden Foren zu kontrollieren, Beiträge, die den Forenrichtlinien widersprachen, zu sperren, und die übrigen Beiträge - also insbesondere auch solche mit volksverhetzendem oder sonst strafbarem Inhalt - freizuschalten. Darüber hinaus sollte er die übrigen Nutzer durch eine rege Beteiligung an den Diskussionen dazu anregen, ebenfalls an den Diskussionen teilzunehmen, und die Diskussionen moderieren. c) Mitgliedschaftliche Betätigung des Nutzers „Freidenker“ Nach seiner Ernennung zum Moderator am 16. Juni 2012 verfasste „Freidenker“ 38 Beiträge und bedankte sich 72-mal für die Beiträge anderer Benutzer. Beiträge anderer Nutzer wurden von ihm insgesamt dreimal am 17. Juli 2012, 10. Februar 2013 und 12. Februar 2013 geändert. Ob und wie viele Beiträge Freidenker freischaltete, ist nicht feststellbar. Beitragslöschungen nahm er nicht vor. Nachdem der Nutzer „Freidenker“ schon von Anfang an immer wieder für einzelne oder auch mehrere Tage keinerlei Aktivitäten auf der Interseite entfaltet hatte, kam es ab Ende Juli 2012 aus nicht feststellbaren Gründen zu längeren Phasen, in denen er keine Tätigkeiten auf der Seite ausübte. So sind für die Zeit vom 30. Juli bis zum 29. August 2012, vom 7. September bis 11. Oktober 2012, vom 15. Oktober bis 11. November 2012, vom 13. November 2012 bis 6. Februar 2013, vom 1. bis 16. März 2013, vom 22. März bis 17. April 2013, vom 19. bis 29. April 2013 und vom 1. Mai bis 23. August 2013 keinerlei Moderationshandlungen des Nutzers „Freidenker“ zu verzeichnen. Er verfügte aber weiterhin über seine Befugnisse als Moderator, gehörte nach der Einschätzung der Angeklagten V. und K. weiterhin dem Betreiberteam an und stellte nach einer längeren Pause am 24. August 2013 auch wieder einen Beitrag auf der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ ein. Erst am 24. November 2013 wurden ihm die Moderatorenbefugnisse vom Angeklagten K. entzogen, nachdem er aus Zeitgründen von „seinem Posten als Moderator zurückgetreten“ war. 2. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 31503 (Fall 33, S. 39 der Anklage) Am 17. Juni 2012 um 9.36 Uhr wurde von einem nicht registrierten Nutzer der Kommentar mit der Post-ID 31503 eingestellt. Der Nutzer kommentierte einen auf der Startseite von „Altermedia“ veröffentlichten Artikel eines namentlich nicht mitgeteilten Autors zum Tod von Roger Garaudy. In dem Artikel wurde ausgeführt, der „französische Philosoph, frühere Kommunist und aufrechte Freidenker“ habe „in den 90er Jahren Weltberühmtheit erlangt, als er sich in seinem Buch „Die Gründungsmythen der israelischen Politik“ kritisch mit Israel, den Juden und auch dem Holocaust auseinandergesetzt habe. Wegen dieses Buchs, wurde in dem Bericht weiter dargelegt, sei Garaudy 1998 von einem französischen Gericht u.a. wegen Antisemitismus verurteilt worden. Er sei seinen israelkritischen Ansichten aber treu geblieben, weswegen er vor allem im arabischsprachigen Raum bis zu seinem Tod hohes Ansehen genossen habe; dies, so hieß es in dem Artikel weiter, wohl auch deswegen, da er in den 80er Jahren zum Islam konvertiert sei. In einem ersten Kommentar zu dem Artikel führte ein nicht registrierter Nutzer am 15. Juni 2012 um 16.27 Uhr aus, wer erst „doktrinär-dummer“ Kommunist gewesen sei und dann zum noch schlimmeren Islam übertrete, sei nicht gerade ein Aushängeschild für die „Wahrheitsfraktion“, selbst wenn seine späte Kritik am „Holo-Gründungsmythos Israel“ verdienstvoll gewesen sei. Es sei eine Sache, „an den Juden und Israel das zu bemängeln, was an denen offensichtlich negativ“ sei, aber die Frage sei, wie es diesbezüglich im Islam aussehe und ob da „die Wahrheit erlaubt“ und „die Freiheit gegeben“ sei. Hierauf antwortete ein anderer Nutzer am 15. Juni 2012 um 17.10 Uhr und führte aus, dass man bei unvoreingenommenem Lesen im Koran unschwer Suren erkenne, in denen Allah „zu Wahrheit und Ehrlichkeit“ aufrufe, auch wenn einem persönliche Nachteile drohten. „Lug und Trug“ schienen nicht im Islam verortet, sondern „ganz woanders“. Der Nutzer zitierte sodann angebliche für Juden geltende Gebote und Gesetze, wonach etwa zwei Juden, die einen Nichtjuden betrogen hätten, den Gewinn teilen müssten, oder es „dem Juden gestattet“ sei, „einen Nichtjuden auszunutzen und ihn zu betrügen“. Hierauf erwiderte ein nicht registrierter Nutzer am 17. Juni 2012 um 9.36 Uhr mit dem Kommentar mit der Post-ID 31503. Der Kommentar lautete wörtlich wie folgt: »Was der Islam war seit 1.400 Jahren und noch heute ist (an absurdester Geisteskrankheit, lügenhaften Dumm-Märchen, abscheulichen Verhaltensweisen und schweren Verbrechen, Unterdrückung, Sexomanie-Perversität, Inhumanität, emotionaler Verrohung von Millionen, Bedrohung und Unterjochung sowie Ausbeutung fremder Völker u.v.a. an unerträglich Negativem), kann jeder besichtigen heute in Europa (wo Millionen nichtsnutzige arbeitsscheue religions-blöde muslimische Sozialparasiten auf Kosten der einheimischen Leistungsträger und ihrer Kassen leben) und in den meist armseligen, heruntergekommenen, zurückgebliebenen, nirgendwo freiheitlichen islamischen Ländern, und da wendet sich jeder Mensch mit Anstand, Wahrhaftigkeit, Freiheitsbewusstsein und Humanität angeekelt empört ab. Und es ist ja auch bezeichnend, wer sich heute in Europa für den Islam einsetzt: Dümmliche Sonderschul-Kommunisten, die ihren Marx und Lenin gar nicht mehr kennen, pesudolinke grünrote und bürgerlich-dekadente politblinde Gutmenschen, ultra-reaktionäre Rechtskonservative wie NZ-Frey und gewisse ghetto-frustrierte juden- und westhassende Alt- und Neo-Braune. Bei den angeblich so vorzüglichen, vorbildlichen Koransuren und ähnlichen Äußerungen im Islam muß man sehen, daß dies letztlich nur gilt für das Zusammenleben der Muslime, die aber dennoch ständig übereinander herfallen seit ihren Urzeiten, untereinander, während die „Ungläubigen“ (Juden und Christen), Heiden und Atheisten wie der letzte Dreck betrachtet und bei Möglichkeit (siehe die arabische Maurenherrschaft in Spanien, siehe die Türken auf dem Balkan) auch so behandelt wurden und werden. Weiterhin stehen den angeblich anständigen Suren massenhaft anderslautende entgegen. Und wer da glaubt, mit den Muslimen endlich die gewiß nicht feinen Juden besiegen zu müssen, der wird nichts Besseres (siehe nur das hinterhältige, betrügerische Geschäftsgebaren von vielen Muslimen, ganz nach dem von ihnen heuchlerisch verurteilten alt-jüdischen Rezepten) ernten, denn wo ist der Muslim in seinem Gebaren ehrlicher, anständiger als der Jude?? Die Erfahrungen seit 1.400 Jahren sprechen da aber eine ganz deutliche Sprache!!« Im Anschluss zitierte der Nutzer aus einem im Magazin „Focus“ erschienenen Artikel, in dem über das von Unterwerfung geprägte Frauenbild des Propheten Mohammed berichtet wurde, sowie aus mehreren Koransuren, die sich mit der Rolle der Frau befassen und deren Missbrauch und Misshandlung gestatten sollen. Von einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser konnte dieser Kommentar nur so verstanden werden, dass die Muslime in Deutschland, die von staatlicher Unterstützung lebten, aus Sicht des Verfassers bloßen Schadorganismen gleichzusetzen seien, die die arbeitende einheimische Bevölkerung aus Bequemlichkeit finanziell ausnutzten, aufgrund der Beschäftigung mit ihrer Religion eine geringere geistige Leistungsfähigkeit aufwiesen und deren Aufenthalt im Bundesgebiet für die einheimische Bevölkerung keinerlei Vorteil mit sich bringe. Der Verfasser sprach den Muslimen in Deutschland damit unmissverständlich das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. Wer diesen Kommentar freischaltete, konnte - ebenso wie bei den weiteren vor dem 4. Juli 2013 veröffentlichen Beiträgen nicht festgestellt werden. Er wurde aber ebenso wie die nachfolgend unter 4., 5., 6., 7., 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19. und 21. aufgeführten Kommentare spätestens am Folgetag nach dem Einstellen freigeschaltet und konnte ab diesem Moment von jedem Internetnutzer gelesen werden. 3. Veröffentlichung des Artikels „Was ist nun die historische Wahrheit?“ (Fall 2 der Anklage) Am 31. Juli 2012 um 9.46 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ entweder von der Angeklagten V. oder vom Angeklagten K. der Artikel „Was ist nun die historische Wahrheit?“ eingestellt. Der Artikel hatte wörtlich folgenden Inhalt: »Seit mehr als 65 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg wird den Generationen bis heute durch TV-Sendungen /History), Printmedien und Filmen angebliche Geschehnisse in der NS-Zeit bezüglich dem Thema "Holocaust" als erwiesene Wahrheit" verbreitet. Darunter die jüdischerseits „noch immer behauptete" Opferzahl von ,,6 Millionen ermordeter Juden". Erklärt wurden die sich zwischenzeitlich veränderten Opferzahlen (z.B. Auschwitz von 4 Millionen auf 1,5 Millionen) durch Fehlen genauer Dokumente, da diese von den „Nazis" (angeblich) alle verbrannt wurden. Sogenannte „Revisionisten", die in ihren Forschungen auch den Wahrheitsgehalt von „Zeugenaussagen" überprüften und dabei technische bzw. physikalische Unmöglichkeiten aufzeigten, wurden (und werden noch) durch von „deutschen und österreichischen Parteipolitikern, sowie auch EU-Politikern geschaffene Verbots- und Strafgesetze" kriminalisiert, verfolgt, um ihre Existenz gebracht und eingekerkert. (Beweisthemenverbot", Ablehnung von „sachlichen Beweisvorlagen" durch Gerichte wegen "Offenkundigkeit des Holocaust"). Daß deutsche opportune Politiker (bis hin zu Präsidenten) sofern sie sich zur „ewigen deutschen Schuld im Namen ihres Volkes" bekennen dafür jüdischerseits „geehrt" wurden ist allgemein bekannt. Seit der Öffnung bisher nicht zugänglicher Archive der ehemaligen UdSSR gibt es jedoch einen im Detail „überprüfbaren amtlichen Sachbeweis" zu Auschwitz unter anderem auch die dokumentierten Opferzahlen jüdischer Häftlinge. Die gesamte Dokumentation mit aufgegliederten Daten ist im Internet unter ,,Auschwitz Statistiken" bei Metapedia abrufbar. Diese Statistiken über Gefangene in Auschwitz können nun direkt als sowjetisches Archivmaterial, jetzt auf Mikrofilm aus dem ehemaligen Sowjetunion Central Archiv entnommen werden. Auch ist viel bestätigendes Material aus den deutschen Archiven über die Deutsche Reichsbahn im deutschen Staatsarchiv (Bundesarchiv) lokalisiert und genutzt worden. Die Eisenbahn war verantwortlich für den Transport von Gefangenen zu und von Konzentrationslagern und diese Zahlen aus den Russischen Dateien geben genau den Stand in der Reichsbahn Dokumente wieder. Die folgenden leiten sich von den Aufzeichnungen über Auschwitz die Gefangenen von Mai 1940 bis Dezember 1944 im KZ Glücks komplette Mikrofilm Datensätze nun in dem zentralen russischen Archiv, Zentralen Staatsarchiv Nr. 187603, Rolls 281-286 befindet, wie folgt: Roll 281, 1940: Frames 107-869, Roll 282, 1940-41: Frames 001-875, Roll 283, 1941-42: Frames 001-872, Roll 284 1942-43: Frames 003-862, Roll 285, 1943-44: Frames 019-852, Roll 286, 1945: Frames 001-329. Die russische Mikrofilme des Konzentrationslagers alle Datensätze aus 1935-1945 und der Auschwitz-Datensätze wurden aus diesen zusammengestellt. Beachten Sie jedoch, dass und jeden Monat Reportage allen Lagern bedeckt und es gibt nicht so etwas wie eine „Auschwitz-Datei" oder eine „Bergen-Belsen" oder „Mauthausen-Datei." Der Auschwitz-Material ist in, sagen wir, der Juli 1942-Datei zusammen mit anderen Lager Einträgen und Zusammenstellungen enthalten. (Hier sind nur die in der Zusammenfassung enthaltenen Juden betreffende Zahlen wiedergegeben.) Zusammenfassung der jüdischen Häftlinge im Lager Auschwitz-System, 1941-1944 IN OUT Jüdische Häftlinge in das Lager Auschwitz-System 173.000 Jüdische Häftlinge, die an Typhus gestorben 58240 Jüdische Häftlinge, die eines natürlichen Todes gestorben 2064 Jüdische Häftlinge hingerichtet 117 Jüdische Häftlinge in andere Lager überstellt 100743 GESAMT 173000 161164 Anzahl der verbleibenden jüdischen Häftlinge Ende 1944: 11.836 plus Eintritte im November und Dezember 1944 Die Differenz zu den behaupteten 6 Millionen „ermordeten" jüdischen Opfern müßten doch die (opportunen?) „Zeithistoriker" erklären können. Jetzt können sie ja „überprüfen" ob sie alle Kriterien der Wissenschaft (nachprüfbare Fakten aller Fakultäten) beachtet haben und die „Revisionisten" (wie von ihnen behauptet wird), nur „Hobby-Historiker" oder - eben „rechtsradikale, terroristische, menschenverachtende, gewaltbereite, dümmliche NAZIS“ sind.« Ein verständiger, unvoreingenommener Durchschnittsleser konnte diesen Artikel nur so auffassen, dass der Autor die systematische Ermordung von Juden in Auschwitz mit Ausnahme der Hinrichtung von 117 jüdischen Häftlingen bewusst in Abrede stellte. Am 31. Juli 2012 um 10.54 Uhr empfahl ein Nutzer der Schriftleitung „dringend“, diesen Artikel wieder herauszunehmen, da er von den „Systemschergen“ eindeutig als „Holocaustleugnung“ ausgelegt werde und das Zahlenmaterial „selbst aus seriös-revisionistischer Sicht nicht haltbar“ sei. Die Angeklagte V. oder der Angeklagte K. erwiderte hierauf unter Verwendung des Pseudonyms „Die Schriftleitung“ wie folgt: „Nö, der Beitrag bleibt“. Ob die Zahlen haltbar seien oder nicht, sei „eigentlich ziemlich egal“. „Der Autor, ein bekannter Revisionist,“ glaube daran, „warum also sollen wir seine Thesen nicht veröffentlichen?“. 4. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 49826 (Fall 33, S. 48 der Anklage) Am 23. August 2012 um 21.17 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Estnisches Unternehmen warb mit Auschwitz-Fotos“ eingestellt. Der Artikel bestand nur aus einem Link zu einem Artikel auf der Nachrichtenseite „Stimme Russlands“, in dem darüber berichtet wurde, ein estnisches Unternehmen, das Ausrüstung für Gasheizanlagen verkaufe, habe auf seiner Webseite ein Foto des Tors zum Konzentrationslager Auschwitz als Werbung platziert. Nachdem ein anderer Nutzer hierzu in einem Kommentar die Frage aufgeworfen hatte, ob „das Ammenmärchen von den Gashähnen [...] am Ende nur deshalb verbreitet“ worden sei, „weil die offizielle Version mit dem angeblichen Desinfektionsmittel-Mißbrauch doch wenig plausibel“ erscheine, antwortete der Nutzer (und spätere Moderator) „FreieGedanken“ am 24. August 2012 um 0.38 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 49826 wörtlich wie folgt: »Dem Juden ist alles zuzutrauen. Er ist noch nicht einmal in der Lage in größerer Anzahl kaserniert zu leben. Die KZ sind das beste Beispiel dafür, wie sie sich gegenseitig ausnutzen. Hauptsache KAPO sein.....Es hat nie Vergasungen gegeben, die Todesfälle sind auf das Unvermögen der Juden zurückzuführen, in Gemeinschaft unter etwas schwierigeren Bedingungen zu leben. An dieser Stelle viele Grüße an die Schwuchteln von der FRA!« Es folgte ein Smiley mit herausgestreckter Zunge. Ein verständiger, unvoreingenommener Durchschnittsleser konnte den Kommentar des Nutzers „FreieGedanken“ nur so verstehen, dass er in Abrede stellte, dass im Konzentrationslager Auschwitz hunderttausende Juden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser ethnisch-religiösen Gruppe systematisch mittels Vergasung ermordet wurden. 5. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 49832 (Fall 33, S. 48 der Anklage) Am 24. August 2012 um 0.52 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Petition der Jewish Press gegen Deutschland“ veröffentlicht. In der wörtlich wiedergegebenen Erklärung wurde ausgeführt, Deutschland habe kein moralisches oder ethisches Recht, Gesetze über die Beschneidung oder eine andere jüdische Praxis zu verabschieden. Deutschland, das für alle Zeiten mit dem Blut von sechs Millionen Juden befleckt sei, habe die Lektion der Geschichte nicht gelernt. Diesen Artikel kommentierte der Nutzer „FreieGedanken“ am 24. August 2012 um 1.16 Uhr als erster Nutzer in seinem Kommentar mit der Post-ID 49832. Er zitierte dabei zunächst die Worte „...Deutschland, das für alle Zeiten mit dem Blut von 6 Millionen Juden befleckt ist“ und erwiderte hierauf wörtlich wie folgt: »Was für ein Schweinepack! Ich lass vielleicht 600.000 tote Juden gelten, die durch eigene Gier und Unvermögen sich sozial zu Verhalten ums Leben gekommen sind. Alles andere ist eine Lüge. Demnach haben wir für 5,4 Millionen angeblicher toter Juden schon lange bezahlt. Wird mal Zeit sich das von dem Schweinepack zurückzuholen. Moralisch für jeden kein Problem. Die Rechnung wurde bereits bezahlt. Ich hab keine Lust mehr auf den Schuldkult, der eine gewaltige Lüge ist, und sag einfach NEIN!« Auch diesen Kommentar des Nutzers „FreieGedanken“ konnte ein verständiger, unvoreingenommener Durchschnittsleser nur in dem Sinne verstehen, dass er die gezielte Vernichtung von Millionen von Juden in der NS-Zeit in Abrede stellte und zudem generell bestritt, dass Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialsozialismus allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser ethnisch-religiösen Gruppe getötet worden seien. 6. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 49867 (Fall 33, S. 45 der Anklage) Auf den eben genannten Kommentar des Nutzers „FreieGedanken“ antwortete ein anderer Nutzer mit dem Namen „MH82“ am 24. August 2012 um 3.19 Uhr mit dem Hinweis, dass die „Juden Profis im Umgang mit Zins und Zinseszins sind, die finden schon immer noch was, um uns Deutsche weiter ausbluten zu lassen für ihre angeblichen 6 Millionen“. Hierauf erwiderte der Nutzer „FreieGedanken“ am 24. August 2012 um 3.47 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 49867 wie folgt: »Du hast recht. Erstmal den HC-Schuldkult stoppen. Dann bei den Juden den Umgang mit Zins und Zinseszins abschauen. Das bedeutet, dass wir mindestens für 20 Millionen angeblich „ermordete“ bezahlt haben. Also Rechnung begleichen und Auschwitz endlich mal ausprobieren. Die Vergasungen hat es ja nie gegeben, deshalb muß man sich neuer Methoden bedienen....oder auch nicht....soviele Juden auf einen Haufen richten sich selber zugrunde. Ist ja schon mal passiert.« Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Lesers konnte dieser Kommentar nur so verstanden werden, dass die Vergasung von Hunderttausenden von Juden im Konzentrationslager Ausschwitz in Abrede gestellt wurde. 7. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 50113 (Fall 33, S. 49 der Anklage) Im weiteren Verlauf der Diskussion über den Artikel zur Petition der „Jewish Press“ fragte ein Nutzer am 24. August 2012 um 19.19 Uhr an, ob die Seite „www.[...].com“ gehackt sei, da auf der Seite „überall Hakenkreuze“ seien. Hierauf antwortete der Nutzer „FreieGedanken“ am 25. August 2012 um 0.28 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 50113 wie folgt: »Danke an Unbekannt für die Verzierung der Scheiß-Judenseite!« Es folgen zwei lachende Smileys. Weiter heißt es in dem Kommentar: »Freu mich riesig darüber! Der Holocaust ist einfach eine riesige Lüge! Und das nervt einfach nur noch! Ich wollte neulich in Ruhe die Doku: „München 1970 - Als der Terror nach Deutschland kam“ War prima wo die Juden im Dachstuhl verbrannt sind.... und was versaut alles? Kriesenstimme: „Sie hatten den Holocaust überlebt und wurden nun Opfer.... blablabla“ Kann nicht mal mehr über Terrorismus berichtet werden ohne das diese Lügen aufgetischt werden????« Ein unvoreingenommener Leser konnte diesen Kommentar nur so verstehen, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden in der NS-Zeit durchweg in Abrede gestellt wurde. 8. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 50758 (Fall 33, S. 45 der Anklage) Am 26. August 2012 um 19.19 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ der Artikel „Ausgeliefert zur Bestrafung?“ veröffentlicht. In dem Artikel wurde zunächst über den Tod des Schachspielers B.F. berichtet, der einmal in Japan in Auslieferungshaft genommen worden sei und vor allem „die Juden“ für die verschiedenen Missgeschicke seines Lebens verantwortlich gemacht habe. Dies erinnere, so wurde in dem Artikel weiter ausgeführt, an die „von jüdischen Verbänden angestrebten (und erreichten) Auslieferungen von Personen an Länder in denen die Kriminalisierung (durch Verurteilung aufgrund der „NS-Verbotsgesetze“) als sicher gilt“. Im Anschluss wurde in dem Artikel darüber berichtet, dass der österreichische OGH in einem Urteil vom 16. Februar 1994 die „Existenz von zur planmäßigen Massenvernichtung bestimmten Massenmord-Gaskammern“ einer weiteren Beweisführungspflicht enthoben und der Sache nach auf ein Beweisthemenverbot erkannt habe. Zu den Opfern solcher Rechtsprechung gehörten vor allem jene, welche die Darstellung über die „Gaskammern zur Massen-Judenvernichtung“ einer kritischen Prüfung unterzögen wie Ernst Zündel, Gerd Honsik, Germar Rudolf, David Irving und Wolfgang Fröhlich. Selbst deren Verteidiger seien nicht vor Haftstrafen gefeit, wie die Verurteilungen von Horst Mahler und Silvia Stolz zeigten. Die Nutzer von „Altermedia“ nahmen diesen Artikel zum Anlass, über „die Juden“ zu diskutieren. Die Ansicht eines Nutzers, dass es auch unter den Juden „sehr wohl anständige“ gebe, kommentierte ein anderer mit dem Hinweis, in jedem Volk gebe es „Edle und Helden“, aber der Volksmund wisse, dass eine Schwalbe noch keinen Sommer mache, und weise den Juden eher schlechte Charaktereigenschaften zu. Wer sich allerdings mit einer „Abart jüdischer Eroberungs- und Beherrschungspolitik – dem Zionismus –“ beschäftige, werde schnell erkennen, dass er es „mit echtem Untermenschenpack“ zu tun habe, das zu Recht auch von vielen Juden als solches gesehen und verachtet werde. Hierauf antwortete der Nutzer „T H“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 50758 am 27. August 2012 um 8.03 Uhr wie folgt: »Verstehe. Diasporajuden sind also kein Problem. Nur Israel. Sind ja auch alles israelische Juden, die sich weltweit in der Finanzindustrie eingenistet haben, die öffentliche Berichterstattung über die von Ihnen infiltrierten Medien manipulieren und in zahllosen Staaten Gesetze gegen Revisionismus und „Hate Speech“ auf den Weg gebracht haben. Der Zentralrat sitzt wahrscheinlich auch in Tel Aviv. Du wärst anscheinend glücklich, wenn alle Juden aus Isreal zu uns nach Europa und in die USA kämen. Dann würde sicher alles gut werden. Dort würden sie sicher mithelfen, endlich was gegen diese verrückte Idee der multikulturellen Gesellschaft zu tun, so wie es ihre jetzt schon hier lebenden Stammesgenossen ja auch schon fleißig tun. Zionismus ist die politische Idee, daß Juden in einem eigenen Staat leben sollen. Man muß nur konsequent sein und dafür sorgen, daß wirklich alle Juden in diesem Staat leben. Dann hören auch die Probleme auf. Aber sicher nicht, wenn man sie alle wieder aus diesem Staat rausholt und erst recht in aller Welt verstreut. Das Phänomen, daß Juden aktiv versuchen, die Gesellschaften, in denen sie leben, zu ihrem Vorteil zu verändern und einflußreiche und lukrative Positionen zu bekommen, hat mit Zionismus ungefähr gar nichts zu tun. Das sind im Gegenteil alles zwangsläufige Symptome einer parasitären Lebensweise und damit Folgen des Diasporatismus, nicht des Zionismus. Einen Parasiten isoliert man, man verstreut ihn nicht wie ein Irrer unter so vielen Wirtsorganismen wie möglich.« Von einem verständigen, unvoreingenommenen Leser konnte dieser Kommentar nur so verstanden werden, dass den in Deutschland lebenden Juden durchweg vorgeworfen wurde, sich wie Schadorganismen zu verhalten und die hiesige Gesellschaft zu ihrem Vorteil verändern zu wollen, um ein Leben auf Kosten der nichtjüdischen Bevölkerung des Bundesgebiets führen zu können, wobei der einzige wirksame Schutz für die nichtjüdische Bevölkerung darin bestehe, die Juden in einem eigenen Staatswesen von allen anderen Gesellschaften zu isolieren. 9. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an den Nutzer „FreieGedanken“ (Fall 1 der Anklage) Am 28. August 2012 wurden dem Nutzer „FreieGedanken“, zu dessen Identität keine Feststellungen getroffen werden konnten, vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen. „FreieGedanken“ war seit dem 19. Juni 2012 als Nutzer von „Altermedia“ registriert und hatte zuvor schon als nicht registrierter Nutzer Beiträge geschrieben. Er sollte nach dem übereinstimmenden Willen von K., V., „Freidenker“ und seiner selbst als neuer Forenleiter für die Bereiche Recht und Wirtschaft tätig sein. Der Nutzer „FreieGedanken“ kannte das von V., K., „Freidenker“ und etwaigen weiteren Mitgliedern des Betreiberteams verfolgte Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Aufgrund seiner rechtsradikalen Einstellung billigte er dieses Ziel der Gruppe und wollte hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten. Hierfür war er auch bereit, sich in die hierarchische Struktur der Gruppierung einzuordnen. Wie der Moderator „Freidenker“ war auch der neue Moderator „FreieGedanken“ dafür zuständig, in den ihm zugeteilten Foren die Beiträge der Nutzer zu kontrollieren, Beiträge, die den Forenrichtlinien widersprachen, zu sperren, und die übrigen Beiträge - also insbesondere auch solche mit volksverhetzendem oder sonst strafbarem Inhalt - freizuschalten. Darüber hinaus sollte er die übrigen Nutzer durch eine rege Beteiligung an den Diskussionen dazu anregen, ebenfalls an den Diskussionen teilzunehmen, und die Diskussionen moderieren. Während der Nutzer „FreieGedanken“ über Moderatorenbefugnisse verfügte, verfasste er 513 eigene Beiträge und bedankte sich 334-mal für Beiträge anderer Nutzer. Am 31. August 2012 und am 7. Januar 2013 löschte er jeweils den Beitrag eines Nutzers. Ob und wie viele Moderationshandlungen er ansonsten vornahm, kann nicht mehr festgestellt werden. In dem Bereich des Forums, der nur den Mitarbeitern zugänglich war, beteiligte sich der Nutzer „FreieGedanken“ an Diskussionen über potentielle neue Mitarbeiter, über Artikel, die für eine Veröffentlichung auf der Seite geeignet sein könnten, und über die Sperrung von Beiträgen. Der unter dem Pseudonym „FreieGedanken“ auftretenden Nutzer verfasste zudem den Artikel „Deutschland sucht den Judenstar“, der sodann am 5. Dezember 2012 von der Angeklagten V. veröffentlicht wurde (siehe dazu näher nachfolgend unter 14.). Am 31. August 2012 verfasste „FreieGedanken“ einen Beitrag, in dem er den Holocaust als „gewaltige Lüge“ und „Erfindung“ bezeichnete. In einem Beitrag vom 4. September 2012 äußerte er, „natürlich“ sei der „Holocaust eine Lüge“. In einem weiteren Beitrag vom 4. September 2012 führte er aus, er habe Auschwitz schon besucht und dort keine Gaskammern, sondern nur ein „Propagandakonstrukt“ gesehen. Nachdem der Nutzer „FreieGedanken“ sich mit Ausnahme einer Pause zwischen dem 9. September 2012 und dem 4. Oktober 2012 regelmäßig fast jeden Tag auf der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ betätigt hatte, beendete er am 16. Januar 2013 aus nicht feststellbaren Gründen ohne jede Erklärung gegenüber den anderen Mitarbeitern der Internetseite unvermittelt seine Tätigkeit für „Altermedia-Deutschland.info“. Ein Kontakt zwischen dem Nutzer „FreieGedanken“ und den Angeklagten V. und K. kam danach nicht mehr zustande, weshalb V. und K. vermuteten, dass der Nutzer „FreieGedanken“ verstorben sein könnte. Seine Moderatorenbefugnisse wurden ihm am 29. April 2013 vom Angeklagten K. wieder entzogen. 10. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 55134 (Fall 33, S. 45 der Anklage) Am 5. September 2012 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „An alle Kritiker: So ist der Jude“ veröffentlicht, der lediglich aus einem Link zu einem auf der Internetseite „Youtube“ veröffentlichten Videofilm bestand. Welchen Inhalt das Video hatte, ist nicht mehr feststellbar. In den Kommentaren zu diesem Artikel tauschten die Nutzer ihre Ansichten zum Verhältnis von Juden und Christen zueinander, zum Vorgehen der Juden in Palästina, zum „Charakter“ der Juden und ihrer als „schmarotzierend“ bezeichneten „Lebensweise“ aus. Ein Nutzer vertrat hierbei die Auffassung, man müsse den Juden Respekt zollen, da sie sich aus der ägyptischen „Sklaven Knechtschaft“ befreit hätten; die Juden seien nach ihrer Befreiung vor über 3000 Jahren in das Zweistromland eingewandert und ob und wie viele anderen Stämme damals dort gelebt hätten, könne man heute gar nicht mehr sagen. Hierauf erwiderte der Nutzer „Schwabe“ am 7. September 2012 um 0.19 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 55134 wie folgt: »„Ägyptische Sklaven Knechtschaft“, was für ein Lacher! Da solltest Du Dich schon mal richtig schlau machen und nicht bloß das Märchenbuch der Christen und Juden („Altes Testament“ „Thora“) lesen. Von Sklaverei und Knechtschaft konnte da überhaupt keine Rede sein. Die hatten sich da wieder in gute Posten geschlichen. Denen ging es da prima. Aber das hat ihnen nicht gereicht. Und „befreit“ haben sie sich auch nicht, sondern sie haben sich „bei Nacht und Nebel“ davongemacht und dabei alles mitgehen lassen, was nicht niet- und nagelfest war (womit sie sich auch noch brüsten!). „In das Zweistromland eingewandert“, Blödsinn. Das sind Nomaden, die sind schon viel früher, bevor sie überhaupt ihr geklautes „gelobtes Land“ erreicht hatte, schon aus Asien durch das Zweistromland „gewandert“ (und haben dabei mutmaßlich die dort ansässigen Völker mit Handel beschissen geschädigt, wie überall, wie sie hinkommen und sich aufhalten). Daß sie dann später in Babylon (wo sie wieder „die Tore der Feinde besetzten“, d.h. sich in hohe und einflußreiche Posten geschlichen haben) und auch Griechenland einsickerten, um in dieser „Diaspora“ als Schmarotzer die dortigen Völker zu schädigen und sich dabei „zum Ruhme ihres Gottes“ zu bereichern, liegt in ihrer Natur und hat nichts mit „Vertreibung“ zu tun. So eben dann auch in die anderen Teile der damals bekannten Welt, nach Rom und in dessen Provinzen, Händlergeschäfte in Germanien, Indien und Afrika. Nichts und niemand war und ist vor ihrer Gier und ihrer Anmaßung sicher. Unabhängig von ihrem Terror im geraubten Palästina haben sie heute die „westliche Welt“ durch Medien, Hollywood sowie durch die Finanzen (Banken, Börsen) völlig im Sack, „Politik“ und „Öffentlichkeit“. Diese ach-so-„respektablen“ „Menschen“ sind das Grundübel der Welt. Nur ein völlig Verblendeter oder absolut Naiver oder eben jemand „im Auftrag“ (egal ob mit oder ohne Bezahlung) kann irgendetwas positives über sie äußern. Daß sie immer ‚mal wieder kurz „verfolgt“ („diskriminiert“ und umgebracht) wurden, hatten sie sich jedesmal durch eigenes Verschulden selbst zuzuschreiben und war immer nur eine letzte Reaktion der von ihnen Gequälten und Geschundenen, Ausgebeuteten und Ruinierten, Unterdrückten und (Zins-)Geknechteten, Beraubten und Bestohlenen (wie jetzt die Palästinenser seit 1948). Ein Pogrom wird nicht durchgeführt, weil es so viel Spaß macht und weil man sich kurzfristig an ihnen bereichern will, sondern als pure letzte Notwehrhandlung gegen eine existenzielle Bedrohung durch die Juden und ihr Handeln. Enteignungen sind lediglich das Zurückholen des von den Juden durch List, Tücke, Betrug, Intrigen und Manipulation entwendeten Eigentums. Wer in der „Intelligenz“ der Juden (mit welcher sie ihre Wirtsvölker aussaugen und um ihre Arbeitsleistung, Vermögen und Eigentum bringen) eine Art „Recht des Stärkeren“ sieht, der muß auch die Notwehrhandlung dieser Ausgebeuteten, d.h. die physische Vernichtung einzelner Juden (z.B. durch Pogrome oder andere Maßnahmen) als ebensolches Recht akzeptieren. Beispiel: Die Juden schleimten sich im Mittelalter an die Adeligen heran und halfen diesen bei der Ausbeutung ihrer „Untertanen“ und bereicherten sich dabei schamlos. Die Ausgebeuteten konnten irgendwann nicht mehr anderes und haben sie dann unter irgendwelchen Vorwänden verbrannt oder totgeschlagen oder sonstwie umgebracht und sich ihr Eigentum und ihre Ehre zurückgeholt. Die Juden waren anfangs mit ihrer „Intelligenz“ stärker und haben die Goyim dabei wie Vieh ausgenutzt. Die Goyim waren dann später mit physischer Gewalt stärker und haben die Itzigs zu ihrem Jahwe geschickt. Judenverfolgung, -unterdrückung und -„mord“ ist kein „Verbrechen“, sondern Notwehr. Sowohl in der vergangenen Geschichte als auch aktuell bei den gequälten Palästinensern. Gehirngewaschenen „Gutmenschen“ mag das „irre“ oder „verbrecherisch“ vorkommen. Doch sie sind psychisch krank gemacht und überhaupt nicht in der Lage, das Judenproblem, die Weltpest, objektiv zu erkennen. Statt dessen wird mit Empathie und Gleichmacherei der Humanitätsduselei gehuldigt, - über welche die Itzigs (in Bezug auf die Palästinenser und überhaupt alle Goyim) nur hämisch lachen können. Ich weiß nicht, ob Du das absichtlich machst (Provokation, evtl. „im Auftrag“...) oder ob Du wirklich so bodenlos naiv bist, zweibeiniges Ungeziefer, nur weil es anthropologisch der Gattung Homo Sapiens angehört wie normale Menschen ansehen und behandeln und ihnen gar „Respekt zollen“ zu wollen. Die haben sich ihre ganze „Geschichte“ wie auch Symbole von anderen Völkern zusammengeklaut. Das einzige, was sie richtig drauf haben, ist das Bescheißen anderer, das Fehlen jeglichen Charakters und jeglicher Ehre. Und alles das verherrlichen sie in ihren Geschichten auch noch. Die schließen Verträge mit ihrem „Gott“ zu ihrem eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer. Wer sich auch nur ein klein wenig näher mit diesem Thema beschäftigt, kann nur zu der Überzeugung kommen, daß hier mittels der Genetik (Negativauslese und damit Minus-„Rasse“) in Verbindung mit einer absolut anmaßenden Religion alles Schlechte in einem einzigen „Volk“ zusammenkommt (und ich mache da auch keinen Unterschied zwischen semitischen Juden und Chasaren, weil letztere mutmaßlich aus dem gleichen „Genpool“ kamen, aus dem abertausende Jahre zuvor auch die Vorfahren der semitischen Itzigs kamen, bevor diese Nomaden aus Asien über das Zweistromland „wandernd“ schließlich in Palästina eingefallen sind).« Aus Sicht eines verständigen, unvoreingenommenen Lesers konnten diese Ausführungen nur so verstanden werden, dass auch die aktuell in Deutschland lebenden Juden Schädlingen und „Ungeziefer“ gleichzusetzen seien, die in einer völlig ehr- und charakterlosen Weise die nichtjüdische Bevölkerung um ihr Vermögen, Eigentum und ihr Erarbeitetes brächten und über die sich schlechthin nichts Gutes sagen lasse, weshalb die geschichtliche Judenverfolgung auch als bloße Notwehr zu rechtfertigen sei. 11. Sperrung der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ und neue Einrichtung (Fall 1) In der Zeit vom 8. September 2012 bis zum 4. Oktober 2012 konnte die Seite „http://altermedia-deutschland.info“ nicht mehr aufgerufen werden. Das amerikanische Unternehmen, auf dessen Servern die Seite bis dahin gehostet war, hatte die Seite auf Betreiben der Organisation „Jugendschutz.net“ gesperrt. Noch am Tag der Sperrung wurde auf der Internetseite der „[...]“, der sowohl der Angeklagte K. als auch der Moderator „Freidenker“ angehörten, im Namen von „Altermedia-Deutschland“ angekündigt: „Wir machen weiter!“. Am 9. September 2012 wurden von der Angeklagten V. auf dem von „Altermedia-Deutschland“ genutzten Twitter-Account „@AltermediaD“ die Kontaktdaten und ein Foto des Mitarbeiters der Organisation „Jugendschutz.net“ veröffentlicht, der nach Auffassung V. für die Sperrung verantwortlich war. Ab dem 5. Oktober 2012 war die Internetseite „Altermedia Deutschland“ wieder unter der Adresse „http://altermedia-deutschland.info“ abrufbar. Die Seite war nun auf den Servern des russischen Unternehmens M. Ltd. mit Sitz in Moskau gehostet und weiterhin auf den Namen J.S. registriert. Die Einrichtung des neuen Servers übernahm größtenteils der Angeklagte K., der bei einzelnen Aufgaben wie dem Einrichten der E-Mail-Kontos und dem Hochladen der Backup-Dateien aber von der Angeklagten V. unterstützt wurde. 12. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 68055 (Fall 33, S. 49 der Anklage) Am 24. November 2012 um 5.11 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia-Deutschland“ ein Artikel mit der Überschrift »Obertürke “Erdowahn“ will Kommando über deutsche Soldaten« veröffentlicht. Der vom sogenannten „Fränkischen Heimatschutz“ stammende Artikel enthielt einen Link zu einem Bericht, der in der Online-Ausgabe der Zeitung „Die Welt“ erschienen war und in dem ausgeführt wurde, dass die Türkei die Kommandogewalt über die Nato-Raketenabwehrsysteme vom Typ Patriot fordere und auch darüber bestimmen wolle, wo die Abwehrsysteme in der Türkei stationiert würden. Der „Fränkische Heimatschutz“ führte hierzu unter anderem aus, „der Türke Erdowahn“ benehme sich bei seinen Auftritten in Deutschland so, als wäre es bereits sein Land, „nur weil Millionen seiner Landsleute unsere Sozialsysteme besetzt“ hätten. Für die Türken blieben „wir die Ungläubigen“. Sie sähen sich nicht an Abkommen gebunden und würden „uns bei erstbester Gelegenheit den Dolch in den Rücken stoßen“. Der aufmerksame Bürger sehe das tagtäglich auf „unseren Straßen“. Wolle man die Bundeswehr nicht der Lächerlichkeit preisgeben, müsse man „diesen türkischen Großkotz endlich einmal in die Schranken weisen“. Diesen Artikel kommentierte der Nutzer „F. H.“ als erster Nutzer in seinem Kommentar vom 24. November 2012 um 5.55 Uhr mit der Post-ID 68055 wie folgt: „Die Tuerken in der Tuerkei sind von einem ganz anderen Schlag als der tuerkische Kanakenabschaum bei uns. Hier lebt der Dreck, der die Schafe fickt, anstatt sie zu hueten, der zu doof zum Eseltreiben ist und zu feige, um mit dem Fischerboot aufs Mittelmeer hinauszufahren. Hoteldiebe und Drogenhaendler die niemand dort will. Doch keiner hat das Recht, diesen menschlichen Abfall uns aufzuladen. Die Tuerkei wird ihren Menschenmuell, ob mit oder ohne brD-Pass, zuruecknehmen muessen. Ob sie wollen oder nicht.“ Der Nutzer „F. H.“ setzte damit in einer für einen verständigen, unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die in Deutschland lebenden Personen, die aus der Türkei eingewandert waren oder aus der Türkei stammende Vorfahren hatten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit bloßem Unrat gleich, sprach ihnen jede Intelligenz ab und forderte ihre Rückführung in die Türkei, auch wenn sie dort aufgrund ihrer Nutzlosigkeit nicht willkommen sein sollten. 13. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 68223 (Fall 33, S. 39 der Anklage) Am 22. November 2012 erschien auf der Startseite von „Altermedia“ der Artikel eines namentlich nicht benannten Autors mit der Überschrift „Afrikaneraktivist möchte Mohrenbräu abschaffen“. In dem Artikel wurde darüber berichtet. dass ein aus Kamerun stammender „Afrikaneraktivist“ erreichen wolle, dass eine österreichische Brauerei ihr Bier nicht mehr „Mohrenbräu“, sondern „No Mohr“ nenne. Die Brauerei, deren Name auf den Gründer Josef Mohr zurückgehe, lehne dieses Ansinnen ab. Viele Nutzer brachten in ihren Kommentaren ihre Empörung über das Vorgehen des Kameruners zum Ausdruck, dem es nicht zustehe, österreichische Gepflogenheiten zu kritisieren; mehrfach wurde in den Kommentaren auch die Minderwertigkeit von Menschen dunkler Hautfarbe betont. Ein nicht registrierter Nutzer meinte hierzu, es sei „richtig Dumm“, „andere Völker und Rassen grundsätzlich als Dumm oder Faul zu bezeichnen“; weiter führte er aus, „Jeder Asylant versucht in unsere reiche Welt einzudringen weil er aus finanziellen Gründen dazu getrieben wird. Wir würden es wahrscheinlich auch tun, wenn wir nicht in dieser Wohlstandsgesellschaft geboren wären!“ Hierauf antwortete am 24. November 2012 um 19.05 Uhr ein nicht registrierter Nutzer mit seinem Kommentar mit der Post-ID 68223 wie folgt: »„Jeder Asylant versucht in unsere reiche Welt einzudringen, weil er aus finanziellen Gründen dazu getrieben wird. Wir würden es wahrscheinlich auch tun, wenn wir nicht in dieser Wohlstandsgesellschaft geboren wären“ Falsch! Wir sind Deutsche. Deutsche sind noch niemals in der Geschichte einfach in fremde Länder gegangen um sich dort von einem Wirtsvolk durchfüttern zu lassen! Die Veranlagung zum Sozialparasitentum, wie sie z.B. bei vielen Vorderasiaten und Negern anzutreffen ist, ist dem deutschen Menschen vollkommen artfremd und immer artfremd gewesen. Deutsche sind ausgewandert in klassische Auswanderungsländer wie die USA, nach Mexiko und Südamerika, haben dort als schaffende Menschen ungeheure Werte geschaffen und NIEMALS ein asoziales Parasitendasein geführt, das auch nur annähernd vergleichbar ist mit den moslemischen und negroiden Zivilokkupanten in Europa. Selbst in den schlimmsten Zeiten der deutschen Geschichte, z.B. nach Kriegsende 1945, sind Deutsche in Massen in fremde Länder gegangen um sich dort durchfüttern zu lassen, deutsche Menschen sind im Gegenteil in ihrer Heimat geblieben und haben sie wieder aufgebaut anstelle fremde Wirtsvölker auszunutzen. DAS ist der Unterschied.« Der Kommentar, der mit dem Kürzel „BdU“ unterzeichnet wurde, konnte von einem verständigen, unvoreingenommenen Leser nur dahingehend verstanden werden, dass es für die in Deutschland lebenden Dunkelhäutigen arttypisch sei, sich nach der Art eines Schädlings in einem fremden Land von der dortigen Bevölkerung unterhalten zu lassen. 14. Veröffentlichung des Artikels „Deutschland sucht den Judenstar, Teil 1“ (Fall 3 der Anklage) Am 5. Dezember 2012 um 3.40 Uhr veröffentlichte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „DSDJ Deutschland sucht den Judenstar! – Teil 1“ folgenden Text: »Dies ist eine neue Serie, in der wir Euch von Zeit zu Zeit Personen eines bestimmten Volkes vorstellen. Nach jeweils einer Staffel (5 Juden) könnt ihr per Abstimmung Euren Favoriten fürs Finale wählen. Im Finale kann dann der absolute "Judenstar" gewählt werden. Schreibt ruhig Eure Meinungen zu den jeweiligen Juden in die Kommentarspalte. Umfangreiche Aufklärung ist nötig! Kandidatin 1 – Charlotte Knobloch Charlotte: Hallo! Ich bin die Charlotte und IHR seid schuld! Ich wurde .. Bruce: Halt! Stop! Charlotte was hast Du da auf deine Kopf? Ist das Kackkack? Charlotte: Das ist meine Frisur. Im Übrigen sehe ich nicht ein mir von einem Neger solche Fragen stellen zu lassen. Was machen sie überhaupt hier? Deutschland gehört den Juden! Nur wir haben das Recht Fragen zu stellen und die Hand aufzuhalten. Dieter: Ja komm ist gut, Du siehst Scheiße aus, jetzt erzähl uns mal ob du auch Scheiße bist! Charlotte: Also ich bin natürlich Überlebende des Holocaust! Ich will dafür sorgen, dass eure Kinder noch deutlichere Gehirnwäsche und Schuldgefühleinimpfung in Schule und Kindergarten bekommen. Ich fordere totale Indoktrinierung! Außerdem habe ich mal Papst Benedikt XVI. erpresst! Ich hetze unermüdlich gegen den Iran und versuche ständig Einfluss auf Industrie und Bundesregierung zu nehmen. Ich möchte, daß sich noch mehr Juden aus den Ostgebieten in Deutschland ansiedeln. Wir werden euch völlig ausnehmen. Ich bin bei allem was Rang und Namen hat Mitglied. Wenn es drum geht den Deutschen zu schaden bin ich sofort dabei! Ich habe Euch schon richtig Geld gekostetet..... Dieter: Ok! Das reicht uns! Du kannst gehen, es warten noch andere Juden! Charlotte: Wie? Ich war doch noch lange nicht fertig! Na Gut! Aber denkt immer daran: IHR SEID SCHULD! Dieter: Also was haben wir? Mitgliedschaften: - Amerikanisch-Jüdisches Komitee - Shimon Peres Center for Peace e.V. Friedensintitiative für den Nahen Osten - Israelitische Kultusgemeinde (IKG) München und Oberbayern - Vizepräsidentin des Europäischen Jüdischen Kongresses (EJC) - Vizepräsidentin des Jüdischen Weltkongresses (WJC) - Präsidentin des Zentralrates der Juden in Deutschland (ZdJ) - Mitglied im Vorstand der Vereinigung Gegen Vergessen - Für Demokratie e.V. Hat dem Deutschen Volk schon richtig Geld aus der Tasche gezogen, den Holo-Bonus hat sie auch! Fernanda: Ich schau mal bei Wikipedia ob das alles so stimmt. Dieter: Nein, das geht nicht. Die Wikipedia wird von Charlotte und ihren Freunden kontrolliert. Die Wahrheit findest Du hier bei Metapedia. Bruce: Du Dietar, was ist denn die Holocaus? Dieter: Das verstehst Du nicht, dafür bist Du noch nicht lange genug hier. Es ist eine Art Gelddruckmaschine für Juden. Fernanda: Was hat die Charlotte eigentlich mit Ihrem Gesicht gemacht? Die sieht aus wie eine Mumie! Dieter: Vielleicht versucht sie mir nachzueifern, was die Solariumbenutzung angeht. Mal sehen was hier noch für Mutanten aufkreuzen. Kandidat 2 – Itizig W. Itzig: Liebe Jury, mein Name ist... Bruce: Warte mal, Du bist doch die, die die, Obama? Meine Bruder! Dieter: Das ist gar kein Jude, das ist Türken-Wulff! Der hat sich hier eingeschlichen! Fernanda: Na toll! Jetzt haben wir einen "jüdischen" Menderes! Itzig: Aber hört mich doch erst an! Mein Verhalten ist am jüdischten von allen! Ich bin geldgierig u .... Dieter: Rauuus! Hau ab! Und komm ja nicht wieder, Du!« Wie die Angeklagte V. erkannte, wurde in diesem Artikel in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die Vernichtung der Juden im Dritten Reich in Abrede gestellt und gegen die in Deutschland lebenden Juden der Vorwurf erhoben, die Judenvernichtung wahrheitswidrig zu behaupten, um sich an den Entschädigungszahlungen der Deutschen bis zu deren völliger Verarmung zu bereichern. 15. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 73733 (Fall 33, S. 49 der Anklage) Am 14. Dezember 2012 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Falscher KZ-Häftling räumt Fehler ein“ ein Artikel eingestellt, der lediglich aus einem Link zu einem in der „Ostfriesen-Zeitung“ veröffentlichten Zeitungsartikel bestand. In diesem Artikel wurde über Otto Uthgenannt berichtet, der längere Zeit unter der falschen Behauptung, KZ-Häftling in Buchenau gewesen zu sein, in der Öffentlichkeit und in Schulen aufgetreten war. Im Anschluss ließen sich einige Nutzer über „die Lügen“ der Juden aus und äußerten zum Teil die Auffassung, dass es noch weitere sechs Millionen Schwindler gebe; andere Nutzer verwiesen auf frühere vergleichbare Fälle, in denen angebliche Opfer der Judenverfolgung der Lüge überführt worden seien. Am 14. Dezember 2012 um 23.05 Uhr meldete sich schließlich der Nutzer „Fliegerbombe“ mit seinem Kommentar mit der Post-ID 73733 zu Wort: »Unglaublich das noch immer so viele Menschen an diesen Blödsinn glauben. Den Holocaust gab es nicht sondern ihn gibt es immer noch und das ist der Gehirnholocaust am deutschen Volk.« Der Nutzer stellte hierdurch in einer unmissverständlichen Weise die systematische Tötung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede. 16. Veröffentlichung des Artikels „Bremen – Ausländer schlagen junge Frau fast tot“ (Anklage Fall 4) Am 15. Dezember 2012 um 0.06 Uhr veröffentlichte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Bremen – Ausländer schlagen junge Frau fast tot!“ einen vom sogenannten „Fränkischen Heimatschutz“ herrührenden Artikel mit folgendem Wortlaut: »Während die ausländischen Vereine, Verbände und Zentralräte immer noch damit beschäftigt sind, möglichst viel Kapital aus den NSU-Märchen zu schlagen, werden Deutsche im eigenen Land immer häufiger auf offener Straße zusammen- oder gar totgetreten. Auch vor Frauen macht dieses - und hier endet unsere Zurückhaltung - dreckige Gesindel nicht halt. So wurde in Bremen dieser Tage eine junge, blonde Frau von vier Südländern fast totgetreten, wäre nicht ein mutiger Passant dazwischengegangen, der dabei selbst ordentlich einstecken mußte.« Es folgte ein Link zu einem in der Online-Ausgabe der Bild-Zeitung erschienenen Artikel mit der Überschrift „Die brutalen Schläger sind Südländer“, in dem berichtet wurde, dass vier dunkel gekleidete Jugendliche, bei denen es sich nach den Angaben eines Polizeisprechers um noch nicht identifizierte Südländer gehandelt habe, mit voller Wucht auf ihr wehrloses Opfer, eine 25-jährige Frau mit blonden, langen Haaren eingetreten hätten, bis ihr das beherzte Eingreifen eines 43-Jährigen das Leben gerettet habe; dieser habe dabei ebenfalls Schläge abgekommen und sei bewusstlos geworden. Im Artikel des „Fränkischen Heimatschutzes“ heißt es sodann weiter: »Tagtäglich berichten wir über derartige Vorfälle, um uns abends in den Nachrichten anhören zu müssen, wie dringend wir diese kriminellen Sozialschmarotzer doch bräuchten. Frauen totschlagen, weil sie blond oder deutsch sind? Schicht im Schacht! Wir fordern alle einheimischen Deutschen auf, sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu bewaffnen und diesem Gesindel endlich zu zeigen: Bis hierher und keinen Schritt weiter! Haben SIE zudem endlich den Mut, Politikern, die ihr eigenes Volk ans Messer liefern, bei der nächsten Wahl zu zeigen, was SIE von ihnen halten. Erkennen SIE endlich, daß es nichts mit Rechtsextremismus zu tun hat, wenn man Probleme in Deutschland wieder beim Namen nennt. Wenn kriminelle Ausländer ein Problem darstellen, dann hat auch jeder Mensch das Recht es zu erfahren und darüber zu reden. Hören Sie endlich damit auf, Freiheit für mutmaß-liche Sicherheit zu opfern. Es wird nicht funktionieren.« Wie die Angeklagte V. erkannte, brachte der Verfasser des Artikels hiermit in einer für einen verständigen, unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass die Ausländer in Deutschland bloßen Schädlingen gleichzustellen seien, die auf Kosten der Allgemeinheit lebten und Straftaten zum Nachteil der einheimischen Bevölkerung begingen. 17. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 86709 (Fall 33, S. 46 der Anklage) Am 30. Januar 2013 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Ist doch völlig Wurscht“ ein Artikel veröffentlicht, in dem berichtet wurde, dass die „Holocaustgedächtnisseite“ Yad Vashem nun auch in deutscher Sprache im Internet besucht werden könne. In beißender Ironie heißt es weiter: „Der Standard, der die erfreuliche Meldung verbreitet, schreibt von wissenschaftlichen Informationen zu der Ermordung von sechs Millionen Juden durch die Nazis, während die Zentrale Datenbank der Namen der Holocaustopfer die der Artikel netterweise verlinkt, von rund 4,2 Millionen Opfern weiß, die mit Namen und Daten erfaßt sind. Aber die Dunkelziffer ist bekanntlich immer viel, viel höher und da ist es völlig egal, ob 1 Milliarde, 6 Millionen, 4,2 Millionen, 1 Million, 500 000, 70 000, 8563 oder vielleicht nur 50, wichtig ist doch, dass dieses unfassbare Verbrechen, sich in dieser einen Form nie wiederholt, höchstens in einer anderen“. Nach Ausführungen dazu, dass „Holocaust“ immer „mit der gesellschaftlichen Ausgrenzung und Ächtung von Menschengruppen“ beginne, „ob das nun Raucher sind, die Falschparker, die Hausfrauen, sexuell belästigte Spitzenjournalisten, Verkehrsrowdys, Übergewichtige oder Demokraten, die wegen ihrer parasitären Lebensweise vom Wähler schief angesehen werden, immer fängt es so an und endet dann irgendwann mit zentralen Gedenkstätten, in die nur exclusive Opfer hineinkommen, der Rest muß draußenbleiben.“ Sodann wird in dem Artikel ausgeführt, es sei „schön, wenn ein Volk etwas hat, an dem es sein Selbstbewußtsein aufrichten kann, und sei es nur die Ermordung von unglaublich vielen, vielen Angehörigen“, deren Zahl von Jahr zu Jahr noch zunehmen müsse, rechne man die vielen Ungeborenen hinzu, „die ja eventuell hätten geboren werden können“. Schließlich heißt es in dem Artikel, „Was ist da die lächerliche Differenz von 1,8 Millionen Toten? Erdnüsse!“ Nachdem mehrere Nutzer in ihren Kommentaren auf Umstände hingewiesen hatten, die nach ihrer Auffassung die Vernichtung der Juden im Dritten Reich in Frage stellten oder als Lüge entlarvten, verfasste der Nutzer „Robbi aus Hamburg“ am 30. Januar 2013 um 20.29 Uhr den folgenden Kommentar mit der Post-ID 86709: »dradio.de - 31.1.2013 - Graumann: Jeder Schüler sollte einmal eine NS-Gedenkstätte besuchen« Es folgte ein Link zu einem auf der Internetseite des „Deutschlandradios“ gespeicherten Nachrichtenbericht, dessen Inhalt der Nutzer „Robbi aus Hamburg“ im Anschluss auszugsweise wörtlich zitierte: »Der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Graumann, fordert, die Erinnerung an den Holocaust lebendig zu halten. Er sagte im NDR-Hörfunk, er wünsche sich, dass jeder Schüler wenigstens einmal eine Gedenkstätte oder ein Konzentrationslager besuche. Er habe die Hoffnung, dass junge Menschen dadurch ein Leben lang gegen die Versuchung von Ausgrenzung und Rassismus immunisiert würden. Der Bundestag gedenkt am Mittag der Millionen Opfer des Nationalsozialismus. Die Hauptrede hält die deutsch-israelische Schriftstellerin und Holocaust-Überlebende Inge Deutscherkorn.« Diesem Zitat folgte ein weiterer Link zu einem auf der Internetseite „www.[...].de“ abrufbaren Nachrichtenbericht zu diesem Thema. Sodann führte der Nutzer „Robbi aus Hamburg“ aus: »Als wenn die permanente Gehirnwäsche durch die gleichgeschalteten Lügenmedien nicht längst genügte, um nicht nur in unserem Volk einen grenzenlosen und unumkehrbaren Hass gegen dieses verlogene Drecksvolk heranzuzüchten, verlangt dieser Irre jetzt auch noch, dass jeder Deutsche auch noch zusätzlich als Schüler wenigstens einmal zur Gehirnwäsche in eine „Gaskammer“ usw. gesteckt wird. Ha ! Zur Hölle, Du Ratte ! Ich werde mich für die Vergewaltigung meiner jungen Seele in Dachau mit sechzehn Jahren noch blutig rächen, Ihr verfluchtes Rattengezücht ! Zur Hölle mit Euch ! Zur Hölle ! Bitte diesen Gefühlsausbruch – werte Schriftleitung – nicht löschen damit ich nicht daran ersticke und dann vielleicht – aus schierer Verzweiflung – wirklich einen von denen erschlage. Der ganze Himmel stehe uns allen bei gegen diese Menschenmörderpest !« Mit diesen Ausführungen brachte der Nutzer „Robbi aus Hamburg“ in einer für einen verständigen, unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe. 18. Verleihung von Moderationsbefugnissen an U.P. (Fall 1) Nachdem dem Nutzer „FreieGedanken“ am 29. April 2013 seine Moderatorenbefugnisse entzogen worden waren, verlieh der Angeklagte K. am 1. Mai 2013 dem anderweitig verfolgten U.P. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse. U.P. war unter dem Nutzernamen „Ede P.“ bereits seit dem 11. Oktober 2012 als Nutzer von „Altermedia“ registriert. Er sollte nach dem übereinstimmenden Willen von K., V. und seiner selbst als neuer Forenleiter für die Bereiche „Deutschland“ und „Ausland“ tätig sein. U.P. kannte das von V., K., „Freidenker“ und etwaigen weiteren Mitarbeitern der Seite verfolgte Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Aufgrund seiner rechtsradikalen Einstellung billigte er dieses Ziel der Gruppe und wollte hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten. Hierfür war er auch bereit, sich in die hierarchische Struktur der Gruppierung einzuordnen und akzeptierte die Führungsrolle der beiden Administratoren V. und K., da diese von ihren Entscheidungsbefugnissen im Sinne der gemeinsamen Sache Gebrauch machten. V., K., „Freidenker“ und U.P. sahen sich als eine Mannschaft an, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete. Als Moderator war U.P. dafür zuständig, in den ihm zugeteilten Foren die Beiträge der Nutzer zu kontrollieren, Beiträge, die den Forenrichtlinien widersprachen, zu sperren, und die übrigen Beiträge – also insbesondere auch solche mit volksverhetzendem oder sonst strafbarem Inhalt – freizuschalten. Darüber hinaus sollte er die übrigen Nutzer durch eine rege Beteiligung an den Diskussionen dazu anregen, ebenfalls an den Diskussionen teilzunehmen, und die Diskussionen moderieren. U.P. verfasste nach seiner Ernennung zum Moderator bis zur Abschaltung der Seite insgesamt 2.693 Kommentare und Beiträge. In seinen Beiträgen ermahnte U.P. die Nutzer unter anderem, die Richtlinien des Forums zu beachten, oder wies sie an, Beiträge nicht doppelt zu schreiben. In einem von ihm selbst verfassten Artikel, der am 26. April 2014 veröffentlicht wurde, appellierte er an die Nutzer, in ihren Beiträgen beim Thema zu bleiben, da sonst Beiträge eventuell nicht mehr freigeschaltet würden. Am 31. Juli, 16. August., 23. August und 3. November 2013 verwarnte er Nutzer, weil sie beispielweise andere Nutzer beleidigt oder sich unangemessen ausgedrückt hatten. In der Zeit vom 26. Juli 2013 bis zum 6. Dezember 2014 prüfte U.P. insgesamt 1.971 Kommentare und Beiträge, von denen er 1.861 freischaltete und 110 mit der Folge entfernte, dass sie gelöscht wurden und von anderen Nutzern der Seite nicht gelesen werden konnten. In der Zeit vom 15. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2016 schaltete er 1.124 Kommentare und Beiträge anderer Nutzer frei und entfernte 599 Beiträge. Darüber hinaus beteiligte sich U.P. von Anfang an an internen Diskussionen, bei denen etwa die Sperrung einzelner Nutzer, die Freischaltung von Beiträgen oder die Gestaltung eines neuen Forenbanners erörtert wurde, und beglückwünschte die Moderatorinnen „Osiris“ und „Irmingard“ nach deren Ernennung jeweils zur Aufnahme ins „Team“. In sogenannten privaten Nachrichten, die er mit den Administratoren V. und K. austauschte, äußerte er Überlegungen dazu, wie der Server der Seite außerhalb Europas sicher betrieben werden könne, und regte die Sperrung eines Nutzers an, weil er den Verdacht hegte, dass dieser die Seite nur ausforschen wolle. 19. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 120730 wie folgt (Fall 33, S. 40 der Anklage) Am 26. Mai 2013 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Integrations-Forscher: Muslime sind neues Feindbild der Deutschen“ veröffentlicht, der lediglich aus einem Link zu einem Artikel bestand, der am 24. Mai 2013 mit derselben Überschrift in der Online-Ausgabe der Zeitung „Deutsch Türkische Nachrichten“ veröffentlicht worden war. In diesem Artikel wurde ausgeführt, „Muslimfeindlichkeit“ und „Antisemitismus“ wiesen nach Ansicht des Historikers Wolfgang Benz ähnliche Argumentationsmuster auf. Beide Phänomene würden durch eine Reihe von Verschwörungstheorien bedient. Dabei sei die Muslimfeindschaft in der Bloggerszene besonders infam; Morde an Muslimen würden dort zum Teil freudig begrüßt. Wie die Juden in der Vergangenheit drohten die Muslime nach der Meinung Benz´ die neuen Opfer der deutschen Gesellschaft zu sein. Wirklich gefährlich werde es, wenn Rechtspopulisten Überfremdungsängste in der Bevölkerung nutzten und sie für Protestveranstaltungen mobilisierten, da dann der „Durchschnitts-Deutsche zum wesentlichen Bestandteil des rechten Lagers“ verkomme. Die aktuelle Muslimfeindlichkeit gehe nach Auffassung des Forschers durch alle gesellschaftlichen Schichten, wobei die Menschen dieselben Sorgen plagten wie die „Antisemiten im Dritten Reich“, die Angst vor Überfremdung und die Angst vor „kultureller Expansion“. Diesen Artikel kommentierte ein Nutzer am 26. Mai 2013 um 2.26 Uhr wie folgt: „Mal ehrlich: Deutsche und türkische Einwanderer könnten richtig dicke Freunde sein. Dagegen spricht aber: 1. Der Islam 2. Die Nichtintegration 3. Ständige Forderungen 4. Kriminalität 5. usw.“. Hierauf erwiderte am 26. Mai 2013 um 7.15 Uhr ein nicht registrierter Nutzer in seinem Kommentar mit der Post-ID 120730 wie folgt: »Selten dämlicher Beitrag, Du „ehrlicher“ Schwachkopf. Abstammungsdeutsche und Türken können niemals „Freunde“ sein geschweige denn „richtig dicke Freunde“; denn Türken sind Rasseverderber/-verunreiniger eine ständige Gefahr für die Rassehygiene und als solche unsere Feinde.« Ein verständiger, unvoreingenommener Leser konnte diesen Kommentar nur so verstehen, dass die in Deutschland lebenden Türken gegenüber der einheimischen Bevölkerung genetisch deutlich minderwertig seien, eine Bedrohung für das genetische Erbgut der einheimischen Bevölkerung darstellten und daher per se als Feinde anzusehen seien. 20. Überweisung der Angeklagten S. an die Fa. H. NL (Fall 33 der Anklage) Ende Mai 2013 wandte sich die Angeklagte S., die bereits seit dem 30. August 2012 unter dem Benutzernamen „Irmingard“ als Nutzerin von „Altermedia-Deutschland“ registriert war, aber noch über keine Moderatorenbefugnisse verfügte, an den Angeklagten K. und teilte ihm mit, dass sie den Betrag von 20 EUR für „Altermedia“ spenden wolle. K. stand zu dieser Zeit vor dem Problem, dass dringend 40 EUR an die Firma H. B.V. überwiesen werden mussten, die in den Niederlanden ansässige Tochterfirma des russischen Unternehmens M. Ltd. Denn bei der Bezahlung der Serverkosten waren unerwartete Gebühren für eine Auslandsüberweisung angefallen und wegen dieses Fehlbetrages drohte nun die Abschaltung des Servers. Selbst wollte K. die Überweisung jedoch nicht vornehmen, da er befürchtete, sonst als Mitbetreiber von „Altermedia“ identifiziert werden zu können. Der Angeklagte K. bat die Angeklagte S. daher, mit zwei getrennten Überweisungen über jeweils 20 EUR den Gesamtbetrag von 40 EUR an das Unternehmen H. B.V. zu überweisen. K. teilte ihr zu diesem Zweck die Bankverbindung und die jeweiligen Referenznummern des Unternehmens mit und bot ihr an, ihr die zweiten 20 EUR wieder zu erstatten, da sie ursprünglich ja nur 20 EUR habe spenden wollen. Die Angeklagte S. kam der Bitte des Angeklagten K. nach und überwies am 28. Mai 2013 in zwei Überweisungen von jeweils 20 EUR den Gesamtbetrag von 40 EUR an die Firma H. B.V. Das Angebot des Angeklagten K., ihr 20 EUR wieder zu erstatten, schlug sie ausdrücklich aus. Der Angeklagten S. war bewusst, dass sie mit den beiden Überweisungen offene Forderungen des Unternehmens beglich, bei dem die Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ gehostet war. Ihr war ebenfalls bewusst, dass sie hierdurch einen Beitrag dazu leistete, dass die Inhalte der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ weiterhin für jedermann über das Internet zugänglich blieben, und dass sich hierunter auch Artikel und zahlreiche Kommentare und Beiträge befanden, durch die der Holocaust geleugnet sowie Juden, Muslime, Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und als minderwertig dargestellt wurden und die Appelle beinhalteten, mit Gewalt oder anderen auf Schädigung oder Benachteiligung abzielenden Maßnahmen gegen solche Personen oder Personengruppen vorzugehen. Sie erkannte zudem die Möglichkeit, dass von den Betreibern und Nutzern der Seite auch weiterhin Artikel, Kommentare und Beiträge mit solchen Inhalten eingestellt würden, und war sich bewusst, dass sie dem Vorschub leistete, indem sie zur weiteren Erreichbarkeit der Seite beitrug. Schließlich hielt sie es für möglich, dass das Bereitstellen von Artikeln und Kommentaren mit solchen Inhalten auf der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ bei den angegriffenen Personenkreisen das Vertrauen darin erschüttern konnte, in der staatlichen Gemeinschaft als gleichwertige Persönlichkeiten respektiert zu werden, und überdies geeignet war, bei den Nutzern von „Altermedia“ die Intoleranz gegenüber den angegriffenen Personengruppen zu fördern und so das psychische Klima zusätzlich anzuheizen. Dies entsprach aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung ihrem Willen. 21. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 121617 (Fall 33, S. 46 der Anklage) Am 29. Mai 2013 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Mehr Entschädigung: Deutschland zahlt 800 Millionen Euro an Holocaust-Überlebende“ ein Link zu einem am selben Tag in der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ erschienenen Artikel veröffentlicht, der darüber berichtete, dass sich die deutsche Bundesregierung in Verhandlungen mit der Jewish Claims Conference dazu verpflichtet habe, für die Jahre 2014 bis 2017 insgesamt 772 Millionen Euro für die häusliche Pflege von Opfern der Judenverfolgung zu bezahlen. Dem Link zu diesem Spiegel-Artikel waren weitere Links zu Berichten in den Onlineausgaben des „Spiegels“, der „FAZ“, des „Handelsblatts“ sowie der Internet-Nachrichtenseite „ISRASWISS - Jewish News Service (JNS)“ beigefügt, in denen unter anderem darüber berichtet wurde, dass sich Mitarbeiter der Jewish Claims Conference um einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe bereichert hätten, indem sie in Entschädigungsanträgen falsche Angaben gemacht hätten. Dies kommentierte am 29. Mai 2013 um 16.15 Uhr ein nicht registrierter Nutzer in seinem Kommentar mit der Post-ID 121617 wie folgt: »Jetzt wissen Wir auch warum die BRD in den Augen der Juden so beliebt ist. Jeder IJude ist ein „Holocaust-Ueberlebender“ weil es keinen Holocaust gab und hat damit Anspruch auf BRD-Steuergelder... Wie geil fuer den Juden, den Meister der Luege, mit seinen Luegen aus unschuldigen BRD Buergern seit 68 Jahren jaehrlich Milliarden von Steuergeld abzupressen... Und das dumme BRD Stimmvieh ist noch stolz darauf das beliebte Milchvieh zu sein. MUUUH... 1938 lebten in Gesamteuropa 3,1 Millionen Juden. Davon wanderten ca 70% bis 1941 aus.Diese Zahlen stamen aus dem juedischen Almanach. 1948 stellten 7,1 Millionen Holocaust-Überlebende Entschaedigungsansprueche bei der zionistischen BRD die ihre Buerger und Steuerzahler seitdem um Hunderte von Milliarden im Auftrag der Juden bestohlen hat ! Doch der Jud und die BRD Verbrecher warden eines Tages bezahlen den Unrecht waehrt nie ewig ! Zumal Luegen kurze Beine haben...« Aus Sicht eines verständigen, unvoreingenommenen Lesers konnte dieser Kommentar nur so verstanden werden, dass es der Verfasser als eine „Luege“ hinstellte, dass Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus systematisch ermordet worden seien, die von den Juden benutzt werde, um die Bundesrepublik Deutschland um Milliarden zu erpressen. 22. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 131048 (Fall 12 der Anklage) Am 21. Juli 2013 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Simon-Wiesenthal-Zentrum - „Operation Last Chance“ will NS-Täter aufspüren“ ein Link zu einem am selben Tag auf „Zeit Online“ erschienenen Artikel mit derselben Überschrift eingestellt, in dem berichtet wurde, dass das Simon-Wiesenthal-Center eine Plakatkampagne in Deutschland beginne, mit deren Hilfe die letzten lebenden „Nazi-Kriegsverbrecher“ aufgespürt werden sollten; Auslöser der neuen Initiative sei die Verurteilung Iwan Demjanjuks, seit der wieder gegen NS-Täter ermittelt werde, die in Vernichtungslagern eingesetzt gewesen seien. Dies kommentierte die Angeklagte V. am 21. Juli 2013 um 16.51 Uhr unter Verwendung ihres Nutzernamens „Levke H.“ in ihrem Kommentar mit der Post-ID 131048 wie folgt: »Wiesenthal wurde bereits 1992 vom ARD der Lüge überführt.« Es folgte ein weiterer Link zu dem auf „Zeit Online“ erschienenen Artikel zur Plakatkampagne des Simon-Wiesenthal-Centers vom 21. Juli 2013. Sodann zitierte die Angeklagte V. in ihrem Kommentar Auszüge eines Texts, der von der Redaktion des Nachrichtenmagazins Panorama stammte: »Auszug: Als Panorama 1996 den Mythos des weltbekannten Nazijägers Simon Wiesenthal entzauberte, brach in Deutschland eine Welle der Empörung los: Nicht gegen Simon Wiesenthal, der seinen Ruhm auf einer Lüge aufgebaut hatte („Wie ich Eichmann suchte und fand“), sondern gegen Panorama, dass den Säulenheiligen Nummer eins im deutschsprachigen Raum entthront hatte. Auch die weiteren von Panorama aufgedeckten Märchen Wiesenthals konnte niemand widerlegen, trotzdem empörten sich über 100 Artikelschreiber damals abgrundtief über diese Art der vermeintlichen Gotteslästerung. In Ländern, wo seit dem Holocaust mehr Naziopfer als in Deutschland leben – etwa in Israel oder den USA –, blieb es schon damals merkwürdig ruhig. Denn die vielen Mogeleien des Simon Wiesenthal waren dort schon damals nicht ganz so geheim.« Nach diesem Zitat führte die Angeklagte - nunmehr in eigenen Worten - weiter aus: »Es werden noch weitere Holo-Märchenerzähler überführt werden. Das 6.000.000-Märchen glaubt doch kein normaldenkender Mensch mehr. Solidarität mit den Opfern von Wiesenthals Holocaust-Fantastereien!« Aus Sicht eines verständigen, unvoreingenommenen Lesers stellte die Angeklagte V. hiermit unmissverständlich in Abrede, dass unter der Herrschaft des Nationalsozialismus systematisch Millionen von Juden ermordet worden waren. 23. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an die Angeklagte T. (Fall 1) Am 23. August 2013 wurden der Angeklagten T., die bereits seit dem 28. August 2012 unter dem Namen „Osiris“ als Nutzerin von „Altermedia-Deutschland“ registriert war, vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen. Sie war von der Angeklagten V. zuvor gefragt worden, ob sie diese nicht etwas entlasten könne. Die Angeklagte T. sollte nach dem Willen der Angeklagten V. und K. und ihrer selbst als Moderatorin in den Foren „Ernährung“, „Gesellschaft“ und „Haus & Hof“ tätig werden. Die Angeklagte T. kannte das von V., K., „Freidenker“, U.P. und etwaigen weiteren Mitarbeitern der Seite verfolgte Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung billigte sie dieses Ziel der Gruppe und wollte hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten. Hierfür war sie auch bereit, sich in die hierarchische Struktur der Gruppierung einzuordnen und akzeptierte die Führungsrolle der beiden Administratoren V. und K., da diese von ihren Entscheidungsbefugnissen im Sinne der gemeinsamen Sache Gebrauch machten. V., K., U.P. und T. sahen sich fortan als eine Mannschaft an, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete. Als Moderatorin war die Angeklagte T. dafür zuständig, in den ihr zugeteilten Foren die Beiträge der Nutzer zu kontrollieren, Beiträge, die den Forenrichtlinien widersprachen, zu sperren, und die übrigen Beiträge – also insbesondere auch solche mit volksverhetzendem oder sonst strafbarem Inhalt – freizuschalten. Darüber hinaus sollte sie die übrigen Nutzer durch eine rege Beteiligung an den Diskussionen dazu anregen, ebenfalls an den Diskussionen teilzunehmen, und die Diskussionen moderieren. Nach ihrer Ernennung zur Moderatorin verfasste die Angeklagte T. in der Zeit bis zum 27. Januar 2016 insgesamt 734 Kommentare und Beiträge. In der Zeit vom 25. August 2013 bis zum 6. Dezember 2014 prüfte sie insgesamt 1.168 von Nutzern eingestellte Kommentare und Beiträge, von denen sie 1.134 freischaltete und 34 mit der Folge entfernte, dass sie endgültig gelöscht und von Nutzern der Seite nicht gelesen werden konnten. In der Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 27. Januar 2016 schaltete sie 2.374 Kommentare und Beiträge frei und entfernte 566 Kommentare und Beiträge. Um eine Schließung der Seite durch den Serverbetreiber zu verhindern, wurden von ihr insbesondere solche Kommentare und Beiträge, die einen „Gewaltaufruf“ enthielten, entfernt. Sie schaltete ferner solche Kommentare oder Beiträge von Nutzern nicht frei, die mit dem jeweiligen Diskussionsthema nichts zu tun hatten. In Zweifelsfällen meldete sie Kommentare und Beiträge, die als Gewaltaufruf verstanden werden konnten oder der rechtsradikalen Ausrichtung der Seite widersprachen, den Administratoren V. und K., damit diese die Entscheidung über die Löschung oder Freischaltung trafen. Die Angeklagte T. beteiligte sich außerdem an internen Diskussionen der Administratoren und Moderatoren zum Ausschluss einzelner Nutzer, zum Umgang mit einem besonders radikalen Nutzer und zur Gestaltung eines neuen Banners der Seite. Die Angeklagte T. übte ihre Moderatorentätigkeit zumindest ganz überwiegend von ihrer Wohnung in der [...] in [...] aus. Sie wandte bis zur Abschaltung der Seite einen großen Teil ihrer täglichen Freizeit für ihre Moderatorentätigkeiten auf. Die Angeklagte T. war sich bewusst, dass sie einen wichtigen Beitrag zum Fortbestand der Seite leistete, indem sie die Kommentare und Beiträge der Nutzer daraufhin überprüfte, ob sie den Forenrichtlinien entsprachen, und dadurch sicherstellte, dass keine Kommentare oder Beiträge eingestellt wurden, die aus rechtlichen Gründen oder wegen übermäßigen Speicherbedarfs zu einer Abschaltung der Seite durch den Provider oder zu einem Zusammenbruch der Seite führen konnten, und dass keine Unterwanderung der Seite durch Andersgesinnte erfolgte. Ihr war bewusst, dass sie hierdurch auch einen Beitrag dazu leistete, dass Artikel, Kommentare und Beiträge mit volksverhetzendem Inhalt, die schon auf der Seite eingestellt waren, auch weiterhin über das Internet öffentlich zugänglich blieben. Sie erkannte überdies die Möglichkeit, dass von den Betreibern und Nutzern der Seite weiterhin Artikel und Beiträge eingestellt würden, durch die der Holocaust geleugnet und in einer menschenverachtenden Weise Juden, Muslime, Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und als minderwertig dargestellt würden und dass auch Appelle veröffentlicht würden, die dazu aufriefen, mit Gewalt oder anderen auf Schädigung oder Benachteiligung abzielenden Maßnahmen gegen solche Personen oder Personengruppen vorzugehen. Sie hielt es ferner für möglich, dass das Bereitstellen von Artikeln und Kommentaren mit solchen Inhalten auf der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ bei den angegriffenen Personenkreisen das Vertrauen darin erschüttern konnte, in der staatlichen Gemeinschaft als gleichwertige Persönlichkeiten respektiert zu werden, und überdies geeignet war, bei den Nutzern von „Altermedia“ die Intoleranz gegenüber den angegriffenen Personengruppen zu fördern und so das psychische Klima zusätzlich anzuheizen. Ihr war auch bewusst, dass sie hierzu selbst einen Beitrag leistete, indem sie durch ihre Moderatorentätigkeit zum Fortbestand der Internetseite beitrug. Aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung und ihres Willens, an einer unzensierten rechtsradikalen Internetseite mitzuwirken, war sie hiermit einverstanden. 24. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 141020 (Fall 33, S. 49 der Anklage) Am 28. Oktober 2013 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Christliche Nächstenliebe: Sylvia Stolz aus evangelischer Kirche in Ebersberg verjagt“ eingestellt. In dem Artikel wurde berichtet, bei einem Abend der evangelischen Kirchengemeinde Ebersberg habe der 93-jährige Max Mannheimer aus seinem neuen Buch „Drei Leben“ vorgelesen. Während der Fragerunde habe Sylvia Stolz „versucht, den Umgang mit Menschen anzuprangern, die Zweifel an der staatlich verordneten Geschichtsschreibung äußerten“. Stolz habe gesagt, wer kritisch frage, bekomme Probleme, wer andere Ansichten vertrete, komme ins Gefängnis, und wörtlich hinzugefügt: „Ich war selbst im Gefängnis wegen Holocaustleugnung“. Die gut siebzig Zuhörer hätten sie hierauf „regelrecht aus dem Saal“ gebuht. Während sich viele Nutzer in ihren Kommentaren über diesen Vorgang und „die Kirche“ empörten, führte ein Nutzer aus, „In dieser zu Religion verkommenen Politik ist der Glauben an den Holocaust eben ein Dogma. Das ist wie mit der immerwährenden Jungfräulichkeit Mariens, viele glauben dran, andere (wie ich) nicht. Aber man stänkert aus Höflichkeit der Religion gegenüber nicht dagegen. Diese Höflichkeit fehlt der Frau Stolz. Da darf sie sich nicht wundern,,,,“. Hierauf antwortete ein anderer Nutzer mit dem Nutzernamen „Nandu“: „Zum Unterschied des Glaubens an die Jungfräulichkeit Mariens ist der Glauben an den Holocaust mit einer ungeheuren Verleumdung verbunden. Und hierfür ist aber auch jede Höflichkeit total fehl am Platz. Wie kann man nur auf so eine Idee kommen?!....Da muss man sich allerdings schon wundern.“ Hierauf erwiderte der Nutzer „BdU“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 141020 am 29. Oktober 2013 um 13.16 Uhr wie folgt: »„Zum Unterschied des Glaubens an die Jungfräulichkeit Mariens ist der Glauben an den Holocaust mit einer ungeheuren Verleumdung verbunden. Und hierfür ist aber auch jede Höflichkeit total fehl am Platz. Wie kann man nur auf so eine Idee kommen?!....Da muss man sich allerdings schon wundern.“ Der Glauben an den angeblichen sog. „Ho§ocau$t“ ist mit einer Verleumdung verbunden? Diese ganze absurde Pseudoreligion ist eine einzige Verleumdung eines ganzen Volkes! Unzählige Lügner und Hetzer, die sich als angebliche Überlebende aufspielen sind schon entlarvt worden, selbst solche Säulenheiligen des Shoaismus wie Wiesel und Wiesenthal hat man, selbst jenseits ihrer strafrechtlich gegen Kritik und Zweifel geschützten Hauptlügen, bereits zahlloser Lügen überführt. Und unzählige angebliche „Augenzeugen“ würden keinen Tag bestehen wenn diese verbrecherischen Unrechtsparagraphen nicht existieren würden. Vrba hat gegen Zündel nicht den Hauch einer Chance gehabt und wurde, immerhin ein Kronzeuge für Auschwitz-Birkenau, im Kreuzverhör seziert von Zündels Anwalt. Die größte Verleumdung der Weltgeschichte ist nicht die „Leugnung“ (schon das Wort ist vollkommen falsch, niemand leugnet, wir WISSEN was wir sagen) des sog. Holodings sondern die Behauptung von ihm, eine Verleumdung des deutschen Volkes. Das es während des Krieges auch Massentötungen von Juden gab, im Zusammenhang mit der Bandenbekämpfung z.B. und es auch zu vereinzelten Massenvernichtungsaktionen im Osten kam bestreitet fast niemand, auch nicht die Revisionisten (wenn man den Anteil des Weltjudentums an der Kriegsschuld bedenkt, auch nicht wirklich überraschend) aber die Lügen des Shoaismus sind eine groteske, einzigartige Übertreibung der damaligen Ereignisse, wie sie in der Geschichte der Menschheit beispiellos sind. Wann stopft man diesem „Nandu“ endlich das antideutsche Maul? Die unglaublich naive Toleranz gegenüber politischen Todfeinden hat dem konservativen Bürgertum in der BRD nach 1968 das Kreuz gebrochen, wir dürfen diesen Fehler nicht wiederholen.« Hierauf erwiderte der Nutzer „Nandu“, er könne ja verstehen, dass „man bei all dieser Hetze und den permanenten Verleumdungen leicht die Übersicht“ verliere; er werte den Kommentar von „BdU“ als „Friendly Fire“. Hierauf antwortete der Nutzer „BdU“ am 30. Oktober 2013 um 9.08 Uhr wie folgt: »Ich möchte mich hiermit in aller Form bei Ihnen entschuldigen, ich habe mich hier schlicht am Morgen in der Eile verlesen und statt „Glauben an“ „Leugnung“ gelesen.« Der Nutzer „BdU“ brachte mit seinem Kommentar in einer für einen verständigen, unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus mit Ausnahme „vereinzelter“ Massenvernichtungsaktionen nicht stattgefunden habe und die historisch anerkannten Opferzahlen bei Weitem übertrieben seien. Der Nutzer „BdU“ verfügte bereits seit dem 11. Juli 2013 über den Status eines „Stammgasts“, weshalb sein Kommentar nicht freigeschaltet werden musste, sondern sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden konnte. 25. Ernennung des anderweitig verfolgten U.P. zum Super-Moderator (Fall 1) Am 24. November 2013 wurden dem Nutzer „Freidenker“ seine Moderatorenbefugnisse entzogen, nachdem er aus Zeitgründen von seinem Posten zurückgetreten war. Am selben Tag wurde dem anderweitig verfolgten U.P. vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. der Status eines „Super-Moderators“ verliehen. Zuvor hatte U.P. den Angeklagten K. um diese Beförderung gebeten, da er sonst „oftmals gebremst“ sei. Als sogenannter Super-Moderator verfügte U.P. fortan über die Befugnis, auch außerhalb der Foren, die in seinen Zuständigkeitsbereich fielen, Kommentare und Beiträge zu moderieren und über ihre Freischaltung zu entscheiden. Von der zusätzlich mit der Beförderung verbundenen Befugnis, andere Benutzer zu sperren, machte U.P. in der Zeit bis zum 10. Januar 2016 zweimal Gebrauch. 26. Veröffentlichung des Artikels „ARD-Doku: Auschwitz vor Gericht“ (Fall 6 der Anklage) Am 10. Dezember 2013 um 20.07 Uhr stellte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „ARD-Doku: „Auschwitz vor Gericht“ einen Artikel mit folgendem Inhalt ein: »Gestern abend um 23.30 Uhr brachte die ARD den Dokumentarfilm über den Auschwitz-Prozeß in Frankfurt von 1963/65. Er kann in der ARD-Mediathek gesehen werden:« Es folgte ein Link zu der Internetseite „http://mediathek.daserste.de“, über die der Dokumentarfilm damals noch heruntergeladen werden konnte. Weiter wurde von der Angeklagten V. ausgeführt: »Der Film ist insoweit interessant, als man im O-Ton Angeklagte, Zeugen, Richter und Staatsanwälte sehen und hören kann. Ansonsten sei zur kritischen Einordnung dieses Prozesses das Buch von Dr. Wilhelm Stäglich empfohlen, "Die Auschwitz-Mythos", das in der heutigen BRD verboten ist. Es kann hier gelesen werden:« Es folgten Links zu den Internetseiten „[...].org“ und „[...].org“, auf denen das genannte Buch gelesen werden könne. Weiter heißt es sodann in dem Artikel: »*** VORWORT »Auschwitz - das war die Hölle!« Diese einem ehemaligen Auschwitz-Häftling zugeschriebene Äußerung kennzeichnet bei aller Subjektivität gewiß nur unvollkommen die Gedanken und Gefühle, die mit dem Begriff »Auschwitz« heutzutage gemeinhin verbunden werden. »Auschwitz« – so heißt es – bedeutet mehr als tausendfaches Häftlingselend, wie es in allen Konzentrationslagern, die es bekanntlich nicht nur in Deutschland gab und gibt, zu finden war und ist. »Auschwitz« – das ist zum Inbegriff für »millionenfachen Mord an Juden« aus fast allen Ländern Europas geworden. Jedermann »weiß« das, zumindest sollte er keine Zweifel daran äußern oder gar gegenteilige Erfahrungen mitteilen. Ein derart ketzerisches Verhalten könnte sich nämlich existenzvernichtend für ihn auswirken. Denn »Auschwitz« darf nach dem Willen der Herrschenden nicht anders gesehen werden. Genau das aber ist es, was stutzig machen sollte. Die Wahrheit bedarf nicht des Zwanges, um als solche erkannt zu werden. Sie gewinnt ihre Überzeugungskraft aber auch nicht aus der bloßen Behauptung und deren ständiger Wiederholung. Vielmehr müssen nur ihre Grundlagen erkennbar und mit dem gesunden Menschenverstand erfaßbar sein – dann setzt sie sich ganz von selbst durch. Was liegt also näher, als einmal die Grundlagen für die Behauptung, »Auschwitz« sei die Stätte des größten und grausamsten Judenmordes der Menschheitsgeschichte gewesen, sichtbar zu machen? Fast jeder kennt ja die zum Tabu gewordene Behauptung, weiß aber gewöhnlich nicht, worauf sie sich gründet. Das konnte ich selbst bei jenen Richtern feststellen, die mir vor einigen Jahren für meinen in der Monatsschrift »Nation Europa« (Heft 10/1973) veröffentlichten Augenzeugenbericht über das Stammlager Auschwitz eine unverhältnismäßig harte »Strafe« zudiktierten, weil dieser nicht in das der Öffentlichkeit vorgestellte Auschwitz-Bild paßte. Es lag mir damals übrigens durchaus fern, mit meinem Bericht die angebliche Judenvernichtung als solche in Frage zu stellen. Er war hierfür schon seinem Inhalt nach auch nur bedingt geeignet. Die Reaktion darauf öffnete mir allerdings erstmals die Augen darüber, welche Bedeutung dem Tabu »Auschwitz« von jenen Kräften beigemessen wird, die seit Jahrzehnten unser völkisches Schicksal bestimmen. Das erweckte in mir den unwiderstehlichen Drang, unabhängig von meinen eigenen Erfahrungen einmal den Zeitgeschichtlichen Quellen der Behauptung vom »Vernichtungslager Auschwitz« nachzugehen und mich damit auseinanderzusetzen. Wie ich glaube, einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht zu werden. Vorauszuschicken ist, daß »Auschwitz« entgegen allen landläufigen Vorstellungen kein einheitliches Lager unter zentraler Leitung war. Es bestand vielmehr aus einer Vielzahl von Einzellagern unterschiedlichster Größe mit teilweise weitgehender organisatorischer Selbstständigkeit. Das eigentliche Lager Auschwitz – das sog. Stammlager, auch Auschwitz I genannt – lag etwa 2 km südlich der Kleinstadt Auschwitz in Oberschlesien. Das Zentrum der angeblichen Judenvernichtung soll sich allerdings nicht hier, sondern in dem ungefähr 3 km westlich der Stadt Auschwitz gelegenen Lager Birkenau - heute auch als Auschwitz II bekannt - befunden haben. Daneben gab es in der Auschwitz-Region noch eine ganze Reihe weiterer Lager, zum Teil mit Spezialaufgaben, wie das landwirtschaftlichen Versuchszwecken dienende Lager Raisko oder das für die Buna-Produktion eingerichtete Lager Monowitz. Sie alle standen nur in mehr oder weniger losem Zusammenhang mit dem Stammlager. Man wird es daher kaum als korrekt bezeichnen können, »Auschwitz« schlechthin als ein »Vernichtungslager« darzustellen, wie dies häufig – vielleicht aus Unkenntnis – geschieht. Im wesentlichen handelte es sich um ein Netz von Arbeitslagern für die Kriegswirtschaftsbetriebe des ostoberschlesischen Industriegebiets. Das im Mittelpunkt der Berichte über die »Judenvernichtung« stehende Lager Birkenau (Auschwitz II) diente vor allem der Zusammenfassung bestimmter Häftlingsgruppen – so der Zigeuner oder von Frauen mit Kindern – sowie der Aufnahme von Dauerkranken und aus sonstigen Gründen Arbeitsunfähigen, teilweise aber auch als Durchgangslager und anfänglich sogar als Kriegsgefangenenlager. Hier soll es seit dem Frühjahr 1943 mehrere Krematorien – angeblich mit »Gaskammern« zur »Judenvernichtung« – gegeben haben, während das ursprüngliche Lagerkrematorium im Stammlager Auschwitz im Juli 1943 stillgelegt worden war. Die angebliche Judenvernichtungsfunktion des Lagers Birkenau ist der eigentliche Gegenstand dieser Untersuchung. Sie kann und soll mithin kein vollständiges Bild von »Auschwitz« geben. Das schließen schon meine begrenzten Möglichkeiten aus. Die Arbeit erhebt auch keinen Anspruch darauf, Geschichtsschau im Sinne Rankes zu sein, also zu zeigen, wie es denn nun in »Auschwitz« wirklich war. Vielmehr will sie nur die vorgelegten Beweise für die angebliche »Todesfabrik Auschwitz« vorstellen, prüfen und nach objektiven Maßstäben bewerten. Das Institut für Zeitgeschichte in München hat eine von mir erbetene Unterstützung leider nicht gewährt. Der Briefwechsel mit diesem Institut erscheint mir jedoch so aufschlußreich, daß ich ihn dem Leser nicht vorenthalten möchte (siehe Anhang I). Auch in einschlägige Prozeßakten erhielt ich keine Einsicht (siehe Anhang II und Anhang III), und ich mußte mich insoweit daher auf die entsprechenden Prozeßdokumentationen verlassen, soweit es sie gab. Mir ist selbstverständlich bewußt, daß nicht »Auschwitz« allein mit der angeblichen Judenvernichtung in Verbindung gebracht wird. Es nimmt in diesem Rahmen jedoch – qualitativ und quantitativ – eine so überragende Stellung ein, daß nach meiner Überzeugung mit der »Todesfabrik Auschwitz« die These von der »planmäßigen Judenvernichtung«, als solche steht oder fällt. Das rechtfertigt unter anderem die Beschränkung auf dieses Thema. Zu bemerken bleibt, daß dies nicht die Arbeit eines Historikers, sondern eines zeitgeschichtlich interessierten Juristen ist. Die Beachtung wissenschaftlicher Grundsätze war für mich selbstverständlich. Es war auch nicht meine Absicht, zu polemisieren, sondern nur eine nüchterne Bestandsaufnahme zu machen und daraus die Folgerungen zu ziehen. Sollte an einigen Stellen der Arbeit ein anderer Eindruck entstehen, so möge der Leser sich fragen, ob das nicht zwangsläufig in der Natur der Sache liegt. Hamburg, im Dezember 1978 Dr. jur. Wilhelm Stäglich.« Es folgte die Angabe der Quelle, unter der der Text im Internet heruntergeladen werden konnte. Anschließend hieß es weiter: »*** Die Einführung von Stäglich ist fast noch treffender als das Vorwort: Erstes Kapitel Einführung I. DER AUSCHWITZ-MYTHOS: GEFAHR FÜR DIE VOLKSKRAFT Nicht selten pflegten die Menschen zu allen Zeiten Opfer bestimmter Illusionen zu sein. Das ist auch heutzutage nicht anders. Eine der größten Illusionen unseres Zeitalters ist der wohl in den meisten Menschen wirkende Glaube, sie würden so umfassend, vollständig und vor allem auch zutreffend informiert, wie das noch zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der Menschheit der Fall war. Tatsächlich dürfte jedoch eher das Gegenteil richtig sein. Die Fülle der durch die modernen technischen Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung angebotenen Informationen steht im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Informationswert, nicht zuletzt aber auch zum Wahrheitsgehalt der einzelnen Informationen. Diese Erfahrung hat wohl schon jeder gemacht, der einmal Meldungen der Massenmedien über ein bestimmtes Ereignis, dem er selbst beiwohnte, oder über eine bestimmte Frage, über die er selbst eigene einschlägige Kenntnisse besitzt, gegenüberstand und dabei feststellen mußte, daß vieles anders – mitunter sogar wesentlich anders – geschildert wurde, als er es selbst wußte. Es ist hier nicht der Ort, die vielfältigen Ursachen hierfür zu untersuchen oder auch nur anzudeuten. Über eines sollte man sich allerdings ganz klar sein: alle Informationen mit politischem Bezug sind heute zweckgerichtet. Die vielzitierte Unabhängigkeit der Massenmedien ist eine schöne Sage, und von der den Menschen immer wieder suggerierten "Ausgewogenheit" der Meinungen kann dort am allerwenigsten die Rede sein, auch wenn scheinbar einmal gegensätzliche Meinungen zu Wort kommen. Das Ziel jener Kreise, die kraft ihrer ungeheuren Finanzmacht auch das Nachrichtenwesen weitgehend in der Hand haben, bleibt trotzdem gewahrt. Es besteht – auf eine kurze Formel gebracht– darin, die Menschen und Völker im Sinne ihrer Machtbestrebungen zu manipulieren. Und der Gipfel der propagandistischen Leistung ist -- wie Emil Maier-Dorn es so bildhaft ausgedrückt hat -- dann erreicht, wenn "die Millionen mit rasendem Eifer an jenen Ketten schmieden, die ihnen selber zugedacht sind". Ein bedrückendes Beispiel für dieses "Schmieden an den eigenen Ketten" sehen wir in dem manchmal fast fanatisch anmutenden Festhalten wohl der meisten Deutschen an einem ihnen eingeredeten Schuldkomplex wegen einer Zeit, in der das deutsche Volk es aus bitterster Notwendigkeit heraus unternahm, einen eigenständigen Weg in die Zukunft zu finden. Dieser anerzogene, einer realen Grundlage durchaus entbehrende Schuldkomplex setzt sich aus vielen Komponenten zusammen. Seine politische Wirkung zeigt sich darin, daß das deutsche Volk sich seit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches im Jahre 1945 immer noch nicht wieder zu einer eigenen, selbstbewußten und allein den deutschen Interessen dienenden Politik hat aufraffen können. Denn hierzu gehört ein auf Selbstachtung gegründetes nationales Selbstbewußtsein. Dieses wird aber immer noch zunehmend vom deutschen Schuldkomplex überlagert, der im Grunde nur auf gezielt falschen Informationen über die deutsche Vergangenheit beruht. So konnte durch eine in der Weltgeschichte nach Art und Umfang bisher wohl einmalige Lügenpropaganda dem deutschen Volk zunächst unmerklich, dafür aber um so nachhaltiger, jede nationale Selbstachtung genommen werden, ohne die letztlich kein Volk politisch weiterleben kann. Wie der Einzelmensch in der Regel ohne ein gesundes Maß von Selbstbewußtsein nicht auskommt, so kann auch kein Volk auf die Dauer ohne ein auf nationaler Selbstachtung beruhendes Nationalbewußtsein als eigenständige politische Kraft existieren. Auch politische Propaganda im Gewande der Zeitgeschichte kann sich auf die Dauer für ein Volk tödlich auswirken. Eine zentrale Stellung im Rahmen des erwähnten Schuldkomplexes nimmt der Begriff "Auschwitz" ein. Das ungefähr 50 km westlich von Krakau gelegene Auschwitz war während des Krieges eine Industriestadt mit etwa 12000 Einwohnern, in deren näherer Umgebung mehrere Konzentrationslager (KL) eingerichtet wurden. Der Name dieser Stadt wurde im Verlauf der 60er Jahre -- insbesondere nach dem sog. Auschwitz-Prozeß (1963-1965) -- in Deutschland und in der Welt immer mehr zum Symbol für geplanten Völkermord, begangen vom deutschen am jüdischen Volk. In den im Bezirk von Auschwitz gelegenen KL sollen nämlich- so sagt man -- Millionen von Juden planmäßig auf Befehl der Reichsführung getötet worden sein. Heute kann man schon geradezu von einem Auschwitz-Mythos sprechen, einem quasi-religiösen Glaubensdogma, mit dessen Hilfe sich das Weltjudentum gleichsam als Erlöser der Menschheit zu präsentieren versteht und eine Vorzugsstellung im Kreise der Völker beansprucht, während gleichzeitig das deutsche Volk als die Verkörperung des Bösen schlechthin vorgestellt wird. Zweifel an diesem Dogma werden nicht geduldet, weithin auch schon gar nicht mehr geäußert. Überdies wird der Auschwitz-Mythos dazu benutzt, jede unbefangene und sachliche Diskussion über zeitgeschichtliche Fragen aus der Epoche des Dritten Reiches zu erschweren oder überhaupt zu verhindern. Denn gegenüber jeder Abweichung von dem insoweit "volkspädagogisch erwünschten Geschichtsbild" (Golo Mann) bedarf es nur des Stichworts "Auschwitz", um an der grundsätzlichen Verworfenheit des deutschen Volkes keinen Zweifel mehr zu lassen. Auf diese Weise wird jeder beliebige Aspekt der deutschen Vergangenheit in den Schatten von Auschwitz gestellt, des Symbols für das absolut Böse! -- Die Diskussion über das Dritte Reich ist damit gewöhnlich beendet, weil alles andere dann nur noch nebensächlich erscheint. Die Wiedergewinnung nationaler Selbstachtung aber wird so praktisch unmöglich gemacht.« Es folgte die Angabe der Quelle, unter der der Text im Internet heruntergeladen werden konnte. Anschließend hieß es weiter: »*** Hier nimmt Stäglich direkt Bezug auf die Bedeutung des Frankfurter Auschwitz-Prozesses und zeigt auf, warum auch in nationalen Kreisen vielerorts der Mythos Auschwitz geglaubt wird. "Indessen vermag das allein die Begründung und Verfestigung des Auschwitz-Mythos nicht zu erklären, weil nicht einmal jene Kreise unseres Volkes dagegen gefeit erscheinen, denen z.B. der Gaskammerschwindel von Dachau durchaus bekannt ist. Wer die Publikationen aus nationaler Feder verfolgt, weiß, daß auch in ihnen der Begriff "Auschwitz" vielfach kritiklos als Synonym für "Völkermord" gebraucht wird. Zum Teil mag das aus Gedankenlosigkeit geschehen, was allerdings auch unverzeihlich wäre. Teilweise steht aber auch hier bereits eine entsprechende Überzeugung dahinter, wie mir bei der Diskussion dieses Themas mit Redakteuren solcher Publikationen klar geworden ist. Als Begründung für diese Einstellung wird gewöhnlich auf die "Ergebnisse" des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses hingewiesen. So dürfte wohl der eigentliche Grund für die willige Annahme des Auschwitz-Mythos durch breite Bevölkerungskreise darin zu sehen sein, daß ein deutscher Richterspruch trotz mancher Angriffe auf die Justiz auch heute noch bedingungsloses Vertrauen genießt. Richterliche Objektivität und Autorität stehen im allgemeinen außerhalb jeder Diskussion. Ob das bei eindeutig politischen Gerichtsverfahren, wie dem sog. Auschwitz-Prozeß, angebracht ist, dazu wird im Verlaufe dieser Untersuchung noch manches zu sagen sein. An dieser Stelle soll vorerst nur festgestellt werden, daß es niemals die Aufgabe von Gerichten sein kann, verbindliche historische Feststellungen zu treffen, wenn dies auch mit Sicherheit für bestimmte Kreise der eigentliche Zweck der sogenannten NSG-Verfahren und insonderheit des Auschwitz-Prozesses gewesen ist.« Der Artikel schloss mit der Angabe der Fundstelle, unter der der zuletzt genannte Text im Internet heruntergeladen werden könne. Wie auch die Angeklagte V. erkannte, konnte ein verständiger und unvoreingenommener Leser diesen Artikel nur dahingehend verstehen, dass die historisch anerkannte Ermordung von Hunderttausenden von Juden im Vernichtungslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. Die Angeklagte V. erkannte zudem, dass sie sich diese Aussage in einer unmissverständlichen Weise zu eigen machte, indem sie darauf hinwies, wie treffend die Ausführungen Stäglichs seien. 27. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 144092 (Fall 33, S. 50 der Anklage) Am 10. Dezember 2013 um 23.07 Uhr kommentierte der Nutzer „Nationalsozialist“ den drei Stunden vorher auf der Startseite von „Altermedia“ erschienenen Artikel „ARD-Doku: Auschwitz vor Gericht‘“ (siehe soeben unter 26.) in seinem Kommentar mit der Post-ID 144092 wie folgt: »Wir Deutsche duerfen nie vergessen, dass es in Ausch-Witz zwar einen Puff, ein Schwimmbad, eine Theaterbuehne und ein Orchester gab, aber leider gab es dort KEINE GASKAMMERN !Die Gebaeude die nach Kriegsende von den Sowjets fuer Propagandazwecke erichtet wurden und en heutigen Menschen als Gaskammern verkauft werden sind zur Vergasung voellig untauglich und haben nicht einmal Lachgas gesehen.Es gab keine Vergasungen und keinen Holocaust.Darum gibt es ja auch einen Paragraphen 130 und Gefaengnisstrafen anstatt historischer Beweise um die Behauptungen der Juden die an Ausch-Witz Milliarden verdient haben und auch heute noch verdienen zu schuetzen.There is no business like shoa-business.Es ist unmoeglich Menschen mit Zyklon-B Granulat in solch kalten Gebaeuden die auf 100 Grad Celsius erhitzt werden muessten und zudem gasdicht haetten seien muessen und bestimmt keine duennen Holztueren haetten haben duerfen zu vergasen!Wo sind die Leichenberge?Wo die Knochen?Zudem haette es 18 Jahre gebraucht bei der damaligen Kremationskapazitaet 6 Millionen Leichen zu verbrennen.Und womit?Deutschland hatte 1944-45 weder Koks noch Benzin und haette diese Kostbarkeiten nicht daran verschwendet Juden in Krematorien zu verbrennen sondern Flugzeuge und Panzer betankt um den Feind aufzuhalten!Doch was interessiert die Holocaust-Industrie historische Fakten und physikalische Wissenschaften wenn man an der groessten Luege des 20. Jahrhunderts dank der BRD Marionettenregierung samt Paragraphen 130 auch Heute noch Milliarden verdienen kann.Wir lkeben in der BRD wie zu Zeiten Leonardos im tiefsten Mittelalter. Die Erde ist anno 2013 in der BRD immer noch eine Scheibe nur das die Ketzer heute in der BRD nicht mehr verbrannt werden.Das nennt sich dann Freiheit und Demokratie.Und das Alles nur damit ein paar juedische Bankster weiterhin Milliarden an deutschem Steuergeld einsacken und sich den Holocaust am palaestinensischen Volk unter dem biblischen Namen Israel vom BRD Steuerzahler finanzieren lassen koennen.Und das Ferkel labert dumm von der BRD-Staatsraeson und des einzigen Grundes warum wir Deutsche als BRD-Buerger existieren duerfen; Pervers!SChluss mit der Holocaust-Luege und dem Diebstahl von Milliarden an BRD-Steuergeldern! Freiheit fuer Horst Mahler!« Ein verständiger und unvoreingenommener Leser konnte diesen Kommentar nur in dem Sinne verstehen, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus rundweg in Abrede gestellt wurde. Der Nutzer „Nationalsozialist“ verfügte seit dem 4. November 2013 über den Status eines „Stammgasts“, weshalb sein Kommentar nicht freigeschaltet werden musste, sondern sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden konnte. 28. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 144131 (Fall 27 der Anklage) Nachdem sich mehrere Nutzer in ihren Kommentaren zu dem Artikel „ARD-Doku: Auschwitz vor Gericht‘“ (siehe oben unter 26.) über die sogenannte Auschwitzlüge empört hatten, schrieb ein Nutzer mit dem Nutzernamen „rolfsteiner“ am 11. Dezember 2013 um 12.15 Uhr: „Das Ganze zu leugnen ist einfach lächerlich“. Hierauf erwiderte die Angeklagte T. in ihrem Kommentar mit der Post-ID 144131 am 11. Dezember 2013 um 13.01 Uhr wie folgt: »Soso, wo sind aber denn die Beweise? Hast Du welche, glaubst Du, daß Vergasungen in Räumen stattgefunden haben, die mit Holztüren versehen waren und nach innen aufgingen. Glaubst Du, daß man Leichenberge in Gruben einfach mal so anzündet und die ratzfatz verbrennen? Glaubst Du den „Augenzeugen“, die sich nach Jahrzehnten an die skurrielsten „Details“ erinnen können? Glaubst Du diese ganzen Geschichten über Seife, Lampenschirme, Judenhaar zur U-Boot-Dämmung usw.? Nimmst Du das alles fraglos hin?« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers stellte die Angeklagte T. damit die systematische Ermordung von Hunderttausenden von Juden in Auschwitz unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede. Dabei hielt es die Angeklagte T. zumindest für möglich, dass während der NS-Herrschaft Hunderttausende von Juden im Konzentrationslager Auschwitz vergast worden waren und die von ihr geäußerte Sicht unzutreffend war. Dies nahm sie indes hin, da sie davon ausging, andere leichter von ihrer nationalsozialistischen politischen Einstellung überzeugen zu können. Der Nutzer „rolfsteiner“ antwortete am 11. Dezember 2013 um 14.48 Uhr auf den Kommentar der Angeklagten T. und führte aus, es gebe „tausende Indizien, tausende Zeugenaussagen, Bilder, Filmaufnahmen, Dokumente etc.“. Weiter führte er aus, er „nehme nichts fraglos hin“, aber seiner Meinung nach ergebe sich „aus den unzähligen Indizien ein nachvollziehbares, glaubwürdiges Gesamtbild“. Am selben Tag um 19.20 Uhr wurde er hierauf von der Angeklagten V. „wegen anhaltender zionistischer Propaganda dauerhaft gesperrt“. 29. Veröffentlichung des Beitrags mit der Post-ID 144142 (Fall 23 der Anklage) Am 11. Dezember 2013 um 0.06 Uhr stellte ein Nutzer mit dem Nutzernamen „Hatecorex“ im Forum unter der Überschrift „Fachkräftemangel beim FSV Wacker90 – die 7/3 Lösung –“ Auszüge eines auf der Nachrichtenseite „nnz-online.de“ erschienenen Artikels ein, in dem unter der Überschrift „WACKER IST BUNT UND FUSSBALL VERBINDET“ darüber berichtet wurde, dass der Kreisjugendring Nordhausen und der FSV Wacker 90 mit dem Ziel zusammenarbeiteten, die Fans über eine tolerante und offene Fankultur zu informieren und aufzuklären. Hierzu solle, so wurde in dem zitierten Bericht von „nnz-online.de“ weiter ausgeführt, „mit einem Team aus Fachkräften und Kooperationspartnern des Kreisjugendring Nordhausen, dem Fußballverein und weiteren engagierten Partnern der Region ermittelt werden, welche konkreten Entwicklungswünsche und Umsetzungsideen es hierzu“ gebe. Dies wurde in dem Beitrag des Nutzers „Hatecorex“ unter anderem wie folgt kommentiert: „Ohooo...Fachkräfte also? Na da bleibt ja nur zu hoffen dass es nicht solche Fachkräfte werden, wie solche die jüngst in Berlin für ein Eklat gesorgt haben, als sie eine junge, am Boden liegende Rostockerin verprügelt und getreten haben. Und wer erinnert sich nicht an die beiden Fachkräfte, die in Berlin 2007, einen 75jährigen beinah Totgetreten hätten?! Bleibt abzuwarten welche Ideen dann eingeworfen werden. Wir wären ja für eine 7 / 3 Lösung. Also 7 Fachkräfte und 3 Deutsche eben. Ach schon vergessen... Sind ja alle Deutsche. Bleibt nur die Frage warum man dann Leute aus dem Ausland deportieren ääääh importieren muss?! Müssten dass nicht bereits angestammte Einheimische sein?“ Hierauf erwiderte der anderweitig verfolgte U.P. am 11. Dezember 2013 um 14.41 Uhr in seinem Beitrag 144142 wie folgt: »Nun ja, die Fachkräfte haben sich ja auch schon zu regelrechten Konzernen zusammengeschlossen. Nehmen wir doch z.B. diesen Roma-Clan, der gewerbsmäßig mit diesem Enkeltrick Millionen scheffelt. Diese Firma, wohlbehütet von den deutschen Behörden, können ungestört ihren Geschäften nachgehen. Wer aber schützt deren Kunden? Niemand. Jetzt könnte man ja sagen (manchmal erwische auch ich mich bei diesem Gedanken): Nun ja, wer auf diesen alten Trick heute noch reinfällt... Aber da muss man auch weiter denken: Man ist selber alt, die Familie hat sich zerstreut, man selber ist einsam. Auf einmal meldet sich der lang vermisste Sohn/Tochter /Enkel oder wer sonst auch immer. Wenn der es geschickt anstellt, wird der ganz viele labile alte Leute schnell überzeugen können, das er/sie der/die wahre ist. Und von diesen FAcharbeitern wird mehr und mehr nach Deutschland geholt. Wenn es nun tatsächlich ein Geheimnis wäre, dass sich diese Zigeunerfamilien fast ausschließlich durch kriminelle Machenschaften ernähren, könnte man ja noch sagen: Das sind Ausnahmefälle. Es ist aber kein Geheimnis, denn Zigeuner und ehrliche Arbeit das sind zwei grundverschiedene Welten. Durch diese von der Regierung gewollte Ausländerschwemme gibt die Regierung ihr eigenes Volk zum Abschuß frei, anstatt es zu schützen, wie es normalerweise die Pflicht einer demokratischen Regierung wäre. Aber diese Pseudopolitiker haben ja von ihren Auftraggebern den Auftrag erhalten, das deutsche Volk zu vernichten und sie gehen mit größtmöglichem Fleiß an die Sache heran.« U.P. brachte hiermit in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass die in Deutschland lebenden Roma und Sinti ihren Lebensunterhalt fast ausschließlich durch Straftaten verdienten und der einheimischen Bevölkerung die Vernichtung drohe, wenn noch mehr Personen dieser Gruppe nach Deutschland einwanderten. Sein Beitrag musste nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem registrierten Nutzer von „Altermedia-Deutschland“ gelesen werden. 30. Veröffentlichung der Kommentare mit den Post-ID 144324 und 144373 (Fall 33, S. 50 der Anklage) Am 12. Dezember 2013 um 18.52 Uhr und 19.48 Uhr stellte der Nutzer „Eddy E.“ zwei weitere, offenbar als Satire gedachte Kommentare zu dem Artikel „ARD-Doku: Auschwitz vor Gericht“ ein, in denen er ausführte, dass Adolf Hitler die Judenvernichtung „auf Messiasbefehl“ durchgeführt habe. Hierauf erwiderte der Nutzer „Nationalsozialist“ am 13. Dezember 2013 um 1.43 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 144324 wie folgt: »Eddy,Du solltest in der ARD oder ZDF auftreten! Ich gehe zu Wetten Dass und lasse mich Zyklon-B „vergasen“ und werde Wettkoenig ! Den Holocaust hat es schon waerend der Judenpogrome in England, Spanien, der Ukraine schon vor dem real fake german holocaust gegeben.Immer diesselbe Leier.6 Millionen Juden starben...wie im Talmud vorrausgesagt und vor wievielen hunderten Jahren aufgeschrieben!?6 Millionen juedische Suendern muessen Sterben und ihre Leichname verbrannt werden dann bekommen wir den Staat Israel aus dem wir aus 2000 vertrieben wurde.Wie praktisch dass der dumme BRD-eutsche sich dieses Luegenmaerchen erzaehlen laesst und dafuer auch noch jaehrlich Milliarden an hart erarbeiteter Steuerkohle nach Israhell und Jew York ueberweist.Psychisch krank gemacht von den kranken Juden mit einer kranken Regierung die noch gesunde Deutsche wie Horst Mahler oder Ernst Zuendel, Germar Rudolf, David Irving, Fred Leuchter, etc fuer die Aussprache unbequemer Wahrheiten in den Kerker wirft. Unschuldigen Deutschen werden jaehrlich Milliarden gestohlen von menschen denen Nichts angetan wurde um den Genocid an den Palaestinensern zu finanzieren. Damit ist die BRD ein Unrechts und Terror-Regime und noch schlimmer als es die DDR jemals war.Obwohl die Menschen in der BRD frei sind jeden Tag Porno,Fusel und juedische Hollywood-Kacke zu konsumieren. Die Juden sollten Adolf Hitler ein Denkmal setzen als den Vater Israels und eine goldene Kuh die den BRD Buerger symbolisiert als die dumme und ewige Kuh die taeglich mit Luegen gefuettert und gemolken wird ! Freiheit fuer Deutschland/Freiheit fuer Palaestina!« Hierauf antwortete der Nutzer „Eddy E.“ am 13. Dezember 2013 um 2.12 Uhr unter anderem, „Wetten das“ sei gut, er wette, dass er „Stundenlang Zyklon B aus der Decke“ überlebe. Da Zyklon B ein Granulat sei, müssten „x Tonnen“ davon den Boden mindestens einen Meter hoch bedecken. Dann müsse „man sich hinknien und ohne Luftzufuhr die Birne ins Granulat stecken“. Bei den Palästinensern sei er allerdings völlig anderer Meinung als der Nutzer „Nationalsozialist“: Diese seien ein „zutiefst minderwertiges ekelhaftes Volk, hier koennten die Itzigs biserl Wiedergutmachung leisten fuer das was sie der Welt angetan haben...“. Weiter führte „Edyy E.“ aus, er fühle sich mittlerweile in jedem lateinamerikanischen Land wohler als in Europa. Dies beantwortete der Nutzer „Nationalsozialist“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 144373 am 13. Dezember 2013 um 15.45 Uhr wie folgt: »Eddy Zyklon-B Granulat ist voellig ungefaehrlich und entwickelt er Blausaeuregas wenn man es auf ueber 100 Grad erhitzt.Ich wuerde so ganz einfach Wettkoenig und der Holocaust endgueltig als Maerchen entlarvt! Warum sich die Muehe machen menschen zu „vergasen“ wenn sie schon vorher gestorben waeren?Wenn Juden hitzefest sind sollte man sich mal die Gedanken machen Schutzanzuege fuer die Feuerwehr aus Judenhaut zu machen...;-))) Wie auch immer wie das Plakat einer moslemischen Demonstrantin in London vor kurzem zeigte.“Prepare for the REAL HOLOCAUST“ Verpisst Euch und halte Eure verlogenen Judenfressen und schluss mit dem Milliardendiebstahl der jedes Jahr am unschuldigen deutschen Steuerzahler veruebt wird! Oder wie der Amis sagt; Arbeit macht frei – Wendy macht fries ! Mit Mittel- und Suedamerika und Mexiko hast Du voellig Recht.Sehr deutschfreundliche Holocaust-Unglaeubige dort die Hitler lieben und die Itzigs und US-Gringos hassen!« Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers konnten die Kommentare des Nutzers „Nationalsozialist“ nur dahingehend verstanden werden, dass er die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der nationalsozialistischen Herrschaft vollständig in Abrede stellte. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, mussten seine Kommentare nicht freigeschaltet werden, sondern konnten sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 31. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an die Angeklagte S. (Fall 1) Am 14. Januar 2014 wurden der Angeklagten S., die bereits seit dem 30. August 2012 unter dem Namen „Irmingard“ als Nutzerin bei „Altermedia-Deutschland“ registriert war, vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen, nachdem sie bereits am 3. Oktober 2013 ihre Mithilfe im Forum angeboten hatte. Die Angeklagte sollte nach dem gemeinsamen Willen der Angeklagten V. und K. und ihrer selbst als Moderatorin für die Foren „Kultur“, „Volk & Rasse“ und „Religion & Spiritualität“ tätig werden. Die Angeklagte S. kannte das von V., K., U.P., T. und etwaigen weiteren Mitarbeitern der Seite verfolgte Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung billigte sie dieses Ziel der Gruppe und wollte hierzu ebenfalls einen Beitrag leisten. Hierfür war sie auch bereit, sich in die hierarchische Struktur der Gruppierung einzuordnen und akzeptierte die Führungsrolle der beiden Administratoren V. und K., da diese von ihren Entscheidungsbefugnissen im Sinne der gemeinsamen Sache Gebrauch machten. V., K., U.P., T. und S. sahen sich fortan als eine Mannschaft an, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete. Nach ihrer Ernennung zur Moderatorin verfasste die Angeklagte S. insgesamt 418 Kommentare und Beiträge und bedankte sich 638-mal bei anderen Benutzern für deren Beiträge. Am 19. Januar 2014 ergänzte sie in einem Beitrag des Nutzers „Eddy E.“ zum besseren Verständnis eine Überschrift. Am selben Tag verschob sie einen Beitrag des Nutzers „Africanus“ in ein anderes Unterforum, das aus ihrer Sicht thematisch besser passte. Am 26. Januar 2014 nahm sie ebenfalls eine Änderung an einem Nutzerbeitrag vor und fügte den darin enthaltenen Videofilm richtig ein. Am 5. März 2014 mahnte sie bei einem Nutzer an, er solle die Quelle eines Fremdzitats nachreichen. Am 25. September 2014 wies sie einen Nutzer darauf hin, dass sie ihn „in der Funktion eines Moderators“ schon einmal darum gebeten habe, seine „Schreibweise (der besseren Lesbarkeit halber) etwas anzupassen“, und bat ihn erneut darum, „diesbezüglich zu kooperieren“. Am 13. Dezember 2014 wies sie einen Nutzer auf eine Regel in den Richtlinien hin, wonach Nutzer Videofilme nicht so in ihre Kommentare und Beiträge integrieren durften, dass diese sofort anliefen, wenn die Seite mit dem Kommentar oder Beitrag geöffnet wurde, sondern erst noch mit einem gesonderten Mausklick gestartet werden mussten. Sie erklärte dem Nutzer, dass in der Forensoftware ein besonderer Befehl mit der Bezeichnung „Spoiler“ zur Verfügung stehe, um Filme in dieser Weise einzubinden, und erläuterte, dass die Administratoren dieses sogenannte Verspoilern von Videos angeordnet hätten, weil es „viel Kapazität“ brauche, wenn jeder Videofilm sofort angezeigt werde. Darüber hinaus verschob sie am 3. Januar 2015 insgesamt 24 Inhalte der in ihre Zuständigkeit fallenden Foren an eine andere, ihr als besser passend erscheinende Stelle. Am 4. Januar 2016 nahm sie als Moderatorin am Beitrag eines Nutzers nicht mehr näher feststellbare Änderungen vor. In dem Bereich des Forums, der nur den Moderatoren und Administratoren zugänglich war, stellte sie in der Zeit ab dem 16. Januar 2014 insgesamt 69 Beiträge ein. Sie meldete den übrigen Mitarbeitern des Forums 27 Beiträge, die aus ihrer Sicht den Forenregeln widersprachen, weil sie Formfehler enthielten, die Ausdrucksweise nicht regelkonform war oder es sich um Doppelbeiträge handelte. Sie beteiligte sich an internen Diskussionen der Mitarbeiter, wie durchgesetzt werden könne, dass die Nutzer in ihren Beiträgen beim jeweiligen Thema blieben, und betonte, dass die Forenregeln der tatsächlichen Handhabung entsprechen müssten. Auch an internen Diskussionen darüber, ob einzelne Nutzer gesperrt werden sollten, beteiligte sie sich und warnte hierbei vor dem Vorwurf, dass auf der Seite zensiert und nicht freigeschaltet werde. Sie wies die anderen Mitarbeiter zudem auf E-Mail-Adressen hin, die ihr Sohn im Internet gefunden habe, und die man nutze könne, um neue Nutzer für „Altermedia" zu werben. Die Angeklagte erstellte zudem im Mitarbeiterbereich den neuen Thread „Beiträge doppelt/dreifach“ und wies dort in der Folge mehrfach auf wiederholt eingestellte Beiträge hin, damit diese von den Administratoren und Super-Moderatoren gelöscht werden konnten. Ihre Moderatorentätigkeit übte die Angeklagte S. zumindest ganz überwiegend in ihrer Wohnung in [...], [...], aus. Der Angeklagte K. war mit der Tätigkeit der Angeklagten S. so zufrieden, dass er schon Ende März 2014 erwog, sie zur Super-Moderatorin zu befördern. Hierzu kam es in der Folgezeit aus nicht näher feststellbaren Gründen indes nicht. Im April 2015 erhielt die Angeklagte S. aufgrund einer Mitteilung ihrer Bank, bei der wegen der vorliegenden Tatvorwürfe Finanzermittlungen durchgeführt wurden, Kenntnis davon, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ geführt werde. Sie erwog deshalb zunächst, von ihrem Moderatorenamt zurückzutreten, wovon sie aber wieder Abstand nahm. In der Folgezeit reduzierte sie zwar ihre Tätigkeiten auf der Seite erheblich, verfasste aber bis zur Abschaltung der Seite weiterhin Beiträge und nahm – wie oben dargelegt – noch am 4. Januar 2016 unter Verwendung ihrer Moderatorenbefugnisse die Änderung eines Beitrags vor. 32. Veröffentlichung des Artikels „Auschwitz: 10 Freßpakete pro Monat und Kopf = Vernichtungslager?“ (Fall 7 der Anklage) Am 4. Februar 2014 um 19.28 Uhr stellte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ den Artikel „Auschwitz: 10 Freßpakete pro Monat und Kopf = Vernichtungslager?“ ein, als dessen Verfasser H. angegeben wurde. Der Artikel hatte folgenden Wortlaut: »Das hätte ich nicht gedacht, daß eine solche Versorgung von außen möglich und auch tatsächlich war. Aber es gibt ein Buch des IfZ München, bereits aus dem Jahre 2000, welches alle Kommandanturbefehle des KL Auschwitz zwischen 1940 und 45 auflistet. Und das wirft ganz neue Lichter auf solche Lager und haut "den Eskimo vom Schlitten", wenn ich mal so jahreszeitlich und umgangssprachlich aktuell bewerten darf. Zum Beispiel der Standortsonderbefehl vom 14. Februar 1944. Darin heißt es unter anderem: "Andererseits muß, wie mehrfach befohlen, alles getan werden, um die Arbeitsfähigkeit und Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten." Zur gleichen Zeit – wie F. Meyer 2002 schreibt –, als die Krematorien angeblich Tag und Nacht liefen, ist "mehrfach befohlen" worden, eine "gute Behandlung" der Häftlinge zu sichern, diese "nach ordentlich getaner Arbeit auch entsprechend behandelt" werden. "Das Wichtigste sei nochmals gesagt": 1. Pro Tag nur ein Zählappell von maximal 10-15 Minuten Dauer. (Hörte und las man nicht immer von stundenlangen Appellen in Kälte, Eis und Schnee?) 2. Freizeit und ausreichend Schlaf zur Erholung der Arbeitskraft. Unnötige, gar schikanöse Behandlung wird bestraft! 3. Höchstes Augenmerk auf gute Verpflegung bis hin zu Schwer- und Schwerstarbeiterzulage. In Auschwitz sind in 2,5 Monaten über 1 Million Pakete eingegangen. Bei gut 40 Tausend Häftlingen macht das pro Kopf und Monat durchschnittlich 10 Pakete. "Empfänger vieler Pakete, die verderbliche Ware erhielten, die sie ... nicht allein verzehren können, werden ... an diesbezüglich schlechter gestellte Häftlinge ab(ge)geben". Haben da viele Häftlinge gar nicht alles verdrücken können, was sie bekamen. Während überall im Reich rationiert war oder gar gehungert wurde? 4. Der Zustand der Bekleidung, besonders Schuhwerk, ist ständig zu überwachen. 5. Kranke Häftlinge rechtzeitig in den Krankenbau und ärztliche Behandlung bringen, als sie lange ohne Leistung an den Arbeitsplatz zu zwingen. 6. "Dem fleißigen Häftling Erleichterungen jedmöglichster Art, bis zur Wiedererlangung der Freiheit!" Dem faulen alle zulässigen Strafen. Wo bleibt das Vernichten, das Vergasen in Auschwitz? Obiger Befehl ist von Liebehenschel, SS-Obersturmführer, ergangen. Wie soll man solche auch noch wiederholten Befehle anders verstehen, als daß dem lebendigen, gesunden und arbeitsfähigem Häftlinge alle Aufmerksamkeit und Dringlichkeit von Verwaltung und SS galt? Sieben Tage später erging noch strengerer Befehl, der die Dauer der Appelle auf 5-10 Minuten begrenzte, um die Häftlinge nicht unnötig stehen zu lassen. Außerdem soll gegen die Firmen vorgegangen werden, die zu wenig Prämien an die Häftlinge zahlen. Und die Mißhandlung von Häftlingen durch Zivilisten auf der Arbeitsstelle haben die Lagerführer zu unterbinden. Kein SS-Mann darf Hand an Häftlinge legen! Häftlingen, die von Nachtschicht kommen, ist unbedingt 7-8 Stunden Ausruhen zu gewähren. Irgendwie klingt das nach früheren Gewerkschaftsforderungen oder SPD-Programm, aber auf keinen Fall nach KZ Auschwitz, eher nach KL. Verglichen mit all dem, was man so in einschlägigen Veröffentlichungen und Erzählungen bislang vernommen hat. Aber all das oben Befohlene ist amtlich, ist dokumentiert! Ist keine Erzählung, Es würde sich natürlich mit der Aussage Eli Wiesels decken, daß Vater und Sohn und Tausende andere Häftlinge lieber mit der SS heim ins Reich gingen als sich von der anrückenden Roten Armee befreien zu lassen. Sogar unter solchen Verhältnissen gerne nach Buchenwald gehn? Stimmt's? Nun wird dies auch verständlich und ist gar kein "Mysterium" mehr, wie der gute Eli einst diese Verhaltensweise in Eiseskälte und Schnee des Januars 1945 zu erklären versuchte. Den Häftlingen ging's ja nach diesen Dokumenten wohl besser als Millionen von Soldaten oder Zivilisten im Kampf-, Bomben- und Siegerterror. Die hatten offenkundig gar kein Problem mit der SS – liebe Landsleute! Aber warum dann alles das Gegenteilige, was mir seit Kindestagen erzählt wird? Was heute jeden Tag in den Medien so rüber kommt, auf jedem zweiten Kanal flimmert. Und jedes Jahr schlimmer erzählt wird. Ist dies womöglich eine sogenannte reziproke (Auf-)Rechnung? Warum legen wir dem nicht einfach mal die Dokumente gegenüber?« In dem Artikel wurde, wie auch die Angeklagte V. erkannte, in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die systematische Ermordung von Juden im Vernichtungslager Auschwitz in Abrede gestellt. 33. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 152528 (Fall 33, S. 51 der Anklage) Am 7. März 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Mutmaßliche Auschwitz-Wachmänner wieder frei“ veröffentlicht. In dem Artikel, dessen Quelle nicht kenntlich gemacht wurde, wurde darüber berichtet, dass drei mutmaßliche Auschwitz-Wachmänner aus Baden-Württemberg im Alter von 88, 92 und 94 Jahren, denen Beihilfe zum Mord vorgeworden werde, aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Nachdem sich mehrere Nutzer, darunter auch die Angeklagte V., darüber empört hatten, dass gegen die drei genannten Männer trotz ihres Alters Untersuchungshaft vollstreckt worden war, stellte der Nutzer „Nationalsozialist“ am 9. März 2014 um 18.21 Uhr hierzu den Kommentar mit der Post-ID 152528 ein, der folgenden Wortlaut hatte: »Das einzige Gas das die sogenannten „Gaskammern“ in Ausch-Witz und Sonstwo gesehen haben waren die Judenfuerze nachdem sie die gute deutsche Erbsensuppe zu sich genommen hatten..! Luegen haben kurze Beine; der Jude siegt mit der Luege und stirbt durch die Wahrheit. Die Wahrheit wird uns Deutsche befreien!« Hiermit brachte der Nutzer „Nationalsozialist“ in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser eindeutigen Weise zum Ausdruck, dass es die systematische Vergasung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz nicht gegeben habe. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, mussten seine Kommentare nicht freigeschaltet werden, sondern konnten sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 34. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 153060 (Fall 24 der Anklage) Am 11. März 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Islam soll zur Landeskirche werden“ veröffentlicht. Dort wurde berichtet, der Präsident der islamischen Dachorganisationen in der Schweiz strebe die Anerkennung des Islam als Landesreligion an und wolle danach die Diskussion über das Verbot des Minaretts neu beginnen. Hierzu äußerte der Nutzer „Nationalsozialist“ in zwei Beiträgen die Ansicht, der Islam sei als Landeskirche den „verjudeten evangelischen oder katholischen Staatskirchen vorzuziehen“. „Der Jude“ sei „unser Unglueck“; „der Moslem“ hingegen werde „sich vom Juden nicht unterdruecken lassen“. Der Nutzer „Nationalsozialist“ endete mit den Worten „Lieber mit Moslems leben als ewige Judenknechte zu sein!“. Hierauf erwiderte der anderweitig verfolgte U.P. am 12. März 2014 um 13.07 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 153060 wie folgt: »Absolut falsche Antwort. Mit Moslems kann man nicht zusammenleben, da die grundsätzlich nach der MAcht streben. Und wenn sie die haben, werden sie ihre kranken Korangesetze einführen und JEDER Andersgläubige hat unter denen zu leiden. Man kann mit keiner dieser beiden Gruppen zusammenleben. Der Moslem versucht dich mit Gewalt zu vernichten und der Jude betrügt und bestiehlt dich so lange, bis du nicht mehr genug zum überleben hast. Zwischen einem von beiden entscheiden zu müssen, wäre eine Wahl zwischen Pest oder schwarzen Pocken.« U.P. stellte damit in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die Muslime und Juden in Deutschland schwersten Krankheiten gleich, da sie in einer verabscheuungswürdigen Weise die Vernichtung der einheimischen Bevölkerung durch Gewalt oder völlige Verarmung herbeiführen wollten und ein friedliches Zusammenleben mit ihnen schlicht unmöglich sei. 35. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 154691 (Fall 25 der Anklage) Am 26. März 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein von der „Jungen Freiheit“ stammender Artikel mit der Überschrift „Schwein im Schaufenster: Moslems schüchtern Metzger ein“ veröffentlicht. In dem Artikel wurde berichtet, in Köln hätten jugendliche Moslems mehrere Metzger eingeschüchtert, die zur Dekoration Plastik-Schweine in ihre Schaufenster gestellt hätten. Einer der Betroffenen habe dem Kölner Express gesagt, die Jugendlichen hätten geflucht und gesagt, sie fühlten sich als Muslime von dem Schwein provoziert. Weiter wurde in dem Artikel ausgeführt, die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (Ditib) zeige sich verstört über diese Angriffe. Ein Vorstandsmitglied habe gesagt, diese Jugendlichen hätten es offenbar nicht gelernt, dass man andere Menschen nicht tätlich beleidigen dürfe. Diesen Artikel kommentierte der anderweitig verfolgte U.P. am 27. März 2014 um 0.06 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 154691 wie folgt: »Na klar, diese Religionsanstalt zeigt sich verstört. Diese Affen bringen dem Pack solche Sachen doch erst bei. Und wenn dann was passiert, feige den Arsch einkneifen und sich empören. Wem unsere Sitten, Gebräuche und unsere Kultur nicht passt, der soll sich verpissen. Wir haben die schließlich nicht hergeholt, die sind von alleine gekommen, um Sozial zu schmarotzen und kriminell zu werden. Geht ja in Deutschland auch gut, wo man vor Gericht den Ausländerbonus hat und selbst für Mord noch Bewährung bekommt. Die lachen doch die deutsche Rechtsprechung aus.« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers konnte dieser Kommentar des U.P. nicht nur als Abrechnung mit den Muslimen in Deutschland schlechthin verstanden werden, sondern auch als gezielter Angriff gegen exakt die Jugendlichen aufgefasst worden, über die in dem Artikel berichtet worden war. 36. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 156355 (Fall 33, S. 51 der Anklage) Am 9. April 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein von einem M.W. stammender Artikel mit der Überschrift „Ich schäme mich“ veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, es gebe keinen einzigen Auftritt des Bundespräsidenten, bei dem dieser sich nicht in irgendeiner Form „für angebliche deutsche Untaten“ schäme. Der Verfasser führte weiter aus, es gebe „wahrlich genug Dinge, für die man sich in Deutschland wirklich schämen“ könne, und erklärte unter anderem, er schäme sich dafür, dass es in Deutschland eine Demokratie gebe, die diesen Namen nicht verdiene, und für ein Land, das die eigene Kultur vernachlässige und dem Untergang für eine angebliche kulturelle Vielfalt preisgebe, sowie für ein Land, in dem die eigenen Bürger weniger gälten als „Zuzügler“, die in dieses Land nur ihre Ansprüche mitbrächten, ohne an eine Gegenleistung auch nur zu denken. Nachdem mehrere Nutzer den Artikel M.W. gelobt hatten, äußerte sich am 9. April 2014 um 20.01 Uhr der Nutzer „Nationalsozialist“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 156355 wie folgt: »Ich schaehme mich dass es den Holocaust nicht gegeben hat und wir die Endloesung nicht herbeigefuehrt haben!Ich schaehme mich dass wir Deutsche fuer die Gruendung und Finanzierung des schlimmsten Terrorstaats den unser Planet jemals gesehen hat verantwortlich sind.Ich schaehme mich dafuer dass wir seit 69 Jahren als Knechte und Sklaven als Fremde im ehemals eigenen Land im groessten KZ dass die Erde jemals gesehen hat, der BRD eingesperrt sind.« Mit diesem Kommentar stellte der Nutzer „Nationalsozialist“ die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise in Abrede. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, mussten seine Kommentare nicht freigeschaltet werden, sondern konnten sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 37. Veröffentlichung des Artikels „Schoah durch Gas oder Schoah durch Kugeln“ (Fall 8 der Anklage) Am 21. April 2014 um 11.00 Uhr stellte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ den Artikel »„Schoah durch Gas“ oder „Schoah durch Kugeln“: kein materieller oder forensischer Beweis!« ein, als dessen Verfasser Robert Faurisson angegeben wurde. Der veröffentlichte Artikel hatte folgenden Wortlaut: »In einem Urteil vom 26. April 1983 anerkannten französische Richter den wissenschaftlichen Charakter meiner eigenen Forschungen und Schlußfolgerungen über das, was die Historikerin Olga Wormser-Migot im Jahr 1968 „das Problem der Gaskammern" nannte. Sie folgerten daraus, daß jedermann das Recht habe zu erklären, wie ich es getan hatte, daß diese angeblichen Massenvernichtungswaffen nicht existiert hatten, nicht einmal hätten existieren können. Dieses Urteil der 1. Kammer, Sektion A, des Berufungsgerichtes von Paris, mit dem Vorsitzenden Francois Gregoire, kann hier eingesehen werden:« Es folgte ein Link zu der Internetseite „robert.faurisson.blogspot.de“, über die das französischsprachige Urteil aus dem Jahr 1983 abgerufen werden konnte. In dem Artikel heißt es sodann weiter: »Ich war es, der am 19. März 1976 die Pläne der Krematorien von Auschwitz und Birkenau, bis dahin sorgsam verborgen gehalten, entdeckt hatte, die Gaskammern (zur Menschentötung) enthalten haben sollten. Diese Pläne zeigten, daß diese Krematorien niemals Gaskammern enthalten haben, sondern, je nach Fall, entweder Leichenhallen, Leichenkeller oder andere ebenso unbedenkliche Räume. Sehr früh hatte ich festgestellt, daß die Historiker und die Richter, die den "Völkermord an den Juden" und die "Nazi-Gaskammern" behandelten, sich bei diesen beiden Themen mit "Zeugenaussagen" und "Geständnissen" begnügten und kaltblütig auf materielle Beweise verzichteten. Vor allem, obwohl es sich angeblich um grausame, systematische, unzählige und einzigartige Morde handelte, hatte niemand nach einem forensischen Beweis über die Existenz und das Funktionieren einer einzigen dieser wundersamen Kammern gesucht. Bis auf eine Ausnahme jedoch, die 1944 in Frankreich vorgekommen ist, bezüglich der angeblichen Gaskammer von Struthof, in der Nähe von Straßburg. Und hier, keine Chance für die Anklage! Am 1. Dezember 1944 schloß Professor Rene Fabre, Dekan der Pharmazeutischen Fakultät von Paris, mit einem Gutachten beauftragt, seine toxikologischen Untersuchungen mit einer zweifachen Negation: Es gab keine Spur von HCN, weder in der angeblichen Gaskammer von Struthof, noch in den Leichen der angeblich vergasten (und teilweise im städtischen Krankenhaus von Straßburg konservierten) Juden. Bemerkenswerte Begebenheit: Sein Untersuchungsbericht verschwand, zu einem unbekannten Datum, aus den Archiven der Gendarmerie und der Militärjustiz (Le Blanc, Indre), aber glücklicherweise entdeckte ich selbst 1982 einen Bericht, von den medizinischen Experten Simonin, Fourcade und Piedelievre unterzeichnet, der die zweifache Negation von Professor Fabre bestätigte. Weitere bemerkenswerte Begebenheit: Trotz meiner Veröffentlichung von Anfang der 80er Jahre bezüglich dieser Entdeckungen des vorgenannten Professors, blieben die Historiker dabei, diese zu verschweigen. Zum Beispiel in der Weise, daß der Historiker Robert Steegmann in zwei Werken mit insgesamt 875 Seiten, die er Struthof in den Jahren 2005 und 2009 gewidmet hat, nicht einmal den Namen von Rene Fabre erwähnte: jedoch die Existenz und das Funktionieren der Gaskammer zur Menschentötung in diesem Lager als nachgewiesen darstellt.« Es folgt ein weiterer Link zu der Internetseite „http://robertfaurisson.blogspot.fr“. Der Artikel lautet weiter wie folgt (eckige Klammern auch im Original): »Ich war der erste und für sehr viele Jahre der einzige, der die Existenz und das Funktionieren der wundersamen Gaskammer durch das Aufzeigen von Beweisen physikalischer, chemischer, architektonischer und topographischer Natur widerlegt hat, von Beweisen, die sonst üblicherweise bei kriminologischen Untersuchungen der technischen Polizeidienste (mit der Untersuchung vor Ort der Tatwaffe) und der wissenschaftlichen Polizeidienste (mit Laboranalysen) angewandt werden. Ich habe zahlreiche Studien und Einsichtnahmen auf vielzähligen wissenschaftlichen Gebieten im Zentrallabor der Polizeipräfektur von Paris, bei Gas-Spezialisten, in Frankreich und im Ausland, bei Herstellern oder Nutzern von Zyklon B zu Desinfektionszwecken, bei Spezialisten für Gaskammern zur Desinfektion oder zur Entwesung oder solchen für Krematoriumsöfen usw. usf. vorgenommen. Vor allem haben ich mich für die Hinrichtungs-Gaskammern interessiert, die bis in den 90er Jahren in US-amerikanischen Haftanstalten verwendet wurden (die mit HCN funktionierten, das das wesentliche Bestandselement von Zyklon B ist, das Insektizid, das angeblich genutzt wurde um die Juden im Rahmen "der Schoah" zu vernichten). Ich war überrascht, feststellen zu müssen, daß in Deutschland, in Österreich und in den USA, Länder, in denen es doch weder an Ingenieuren und Chemikern mangelt, anscheinend niemand sich jemals die Frage gestellt hatte nach der einfachen Durchführbarkeit der Vergasung von Millionen von Männern, Frauen und Kindern mit HCN, also mit einem explosiven Gas, derart gefährlich zu handhaben, daß die US-Amerikaner gezwungen waren, für die Hinrichtung einer einzigen Person mühselig einen ganzen Raum aus Stahl herzustellen; einen unglaublich komplizierten Raum, mit einem Steuerrad versehen wie in U-Booten, mit einer ausgeklügelten Maschinerie, vor allem für die Entlüftung des auszuleitenden und zu neutralisierenden Gases, ohne die man nach der Hinrichtung nicht die mit HCN durchtränkte Leiche hätte anfassen und sie aus der Kammer herausbringen können. In den USA war die gesamte Haftanstalt für eine einzige Hinrichtung in Kriegszustand versetzt. Denn die Hinrichtungs-Vergasung war weitaus gefährlicher als die Desinfektions-Vergasung. Das Beispiel der US-amerikanischen Gaskammer hat sich als dermaßen zweckmäßig erwiesen, daß in gewisser Weise meine Studie der realen US-amerikanischen Gaskammer dazu führte, die eingebildete deutsche Gaskammer vollständig zu diskreditieren. Insofern bleibt man fassungslos hinsichtlich des Ausmaßes der Leichtgläubigkeit, die bei diesem Thema so viele Menschen des XX. und des XXI. Jahrhunderts erfaßt hat. In diesem "Jahrhundert der Wissenschaft" hat man es geschafft, Milliarden von Menschen zu täuschen und sie davon zu überzeugen, daß die Deutschen jahrelang eine Massenvernichtungswaffe verwendet haben, die nie gezeigt worden ist, außer in vagen oder eingebildeten Formen. Auch heute noch zeigt man in Auschwitz I den Touristen einen Raum mit der Bezeichnung "Gaskammer", obgleich, wie es der Historiker Eric Conon 1995 schließlich eingestehen mußte: "Alles daran ist falsch" (frz. Quellen: (« Les falsifications d'Auschwitz d'apres un dossier de L'Express »; « Remarques sur Ie magazine L'Histoire, decembre 1999 »; « La "Chambre a gaz" d'Auschwitz I »). Aber hat Pater Patrick Desbois nicht das gleiche mit seiner „Schoah durch Kugeln" gemacht? Er behauptet, in der Ukraine 850 Massengräber gefunden zu haben, die anderthalb Millionen jüdische Leichen enthalten sollen. Er zeigt die angeblichen Fundstellen einiger dieser Massengräber, jedoch keine Leichen, außer auf einem jüdischen Friedhof. Er erklärt uns, daß ein Rabbiner, den er in London aufsuchte, ihm zugesichert habe, die Opfer der Schoah seien Heilige und demnach habe niemand das Recht, ihre Ruhestätte durch Ausgrabungen zu stören. Und die Sache ist erledigt. Es genügt, den holocaustischen Glauben zu haben und, wie im Holocaust Memorial Museum in Washington, inmitten seiner ständigen Ausstellung, der Inschrift zu glauben, die die Fotoabbildung eines beeindruckenden Haufens von "Schuhen von Vergasten" (sic) überragt: von Schuhen, die den Text der Inschrift übernehmend, uns im Chor sagen: "Wir sind die letzten Zeugen". Die Vorhut und der Troß der politischen, religiösen und universitären Größen haben zunächst den Pater Desbois gefeiert. Hatte er nicht mit seiner "Schoah durch Kugeln" (und seiner „Schoah durch Erstickung" unter Daunenkissen) einen Ersatz für die "Schoah durch Gas" gefunden, welche ernste Zeichen von Kurzatmigkeit aufzeigte? Zum Verdruß der Wunderbringer begann auch Pater Desbois in Verruf zu geraten, sein Stern erlosch (« Querelle autour du Pere Desbois », Le Monde (des livres) [„Zwist um Pater Desbois“, Le Monde (der Bücher], 19.06.2009). Die Wissenschaft ist nichts anderes als eine lange Reihe berichtigter Irrtümer. Dem Wesen nach ist sie revisionistisch. Anstatt den in Genauigkeit verliebten Forscher wie einen Übeltäter zu behandeln, sollte der Justizapparat ihn schützen. Ein derartiger Forscher, ob man es nun will oder nicht, ist ein Wohltäter der Menschheit.« Der Artikel stellte, wie die Angeklagte V. erkannte, in einer für den verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise in Abrede, dass unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Hunderttausende von Juden im Konzentrationslager Auschwitz systematisch durch Vergasung getötet worden waren. 38. Ernennung der Angeklagten T. zur Super-Moderatorin (Fall 1) Nachdem die Angeklagte V. die Angeklagte T. wenige Tage zuvor in ihrer Wohnung in der [...] in [...] besucht hatte, wurde der Angeklagten T. am 29. Mai 2014 vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. der Status einer „Super-Moderatorin“ verliehen. Ebenso wie U.P. verfügte sie damit fortan über die Befugnis, auch außerhalb der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Foren Kommentare und Beiträge zu moderieren und über ihre Freischaltung zu entscheiden. 39. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 161886 (Fall 33, S. 40 der Anklage) Am 2. Juni 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit dem Titel „Bürgerkrieg in Europa“ veröffentlicht, als dessen Autor eine unter dem Namen „Indexexpurgatorius“ auftretende Person angegeben war. In dem Text wurde ausgeführt, jährlich zähle Europa Tausende von Toten und Verletzten in einem Krieg, dessen eine „Kriegsführende Partei“ in jedem europäischen Land „die Politik“ sei. Jährlich gebe es Tausende von Berichten, in denen „Migrantenrudel auf einzelne Europäer losgehen, Frauen vergewaltigen, Europäer mit Baseballschlägern und Messern bereichern, alte Menschen überfallen um deren Rente zu klauen oder in Wohnungen einbrechen [...]“. Die Politik lasse die Polizei zur Lachnummer verkommen, weil diese nichts mehr tun dürfe und „Nazi- un Rassismusvorwürfe“ wie ein „Demoklesschwert“ über jedem Polizisten hingen. Der Respekt schwinde, vor allem bei jungen Männern mit Migrationshintergrund; brutale Angriffe auf Polizisten gehörten mittlerweile zu deren Alltag. Um ausreichend aggressives Potential für den Bürgerkrieg zu haben, würden jährlich Millionen „Invasoren nach Europa geholt und gegen das Volk eingesetzt“. Wenn die europäischen Völker nicht anfingen, sich zu wehren, würden sie weiter „von der Politik und den hereingelockten Okkupanten ausgeraubt, vergewaltigt und gemeuchelt“. Nachdem mehrere Nutzer in ihren Kommentaren zu diesem Artikel betont hatten, dass sie kein Mitleid mit den Polizisten hätten, und andere dazu aufgerufen hatten, nicht die Polizei zu rufen, sondern „Jagdkommandos“ aufzubauen, wofür die „Hooligan Szene...vielversprechende Ansätze“ zeige, äußerte sich der Nutzer „F. H.“ am 2. Juni 2014 um 19.52 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 161886 wie folgt: »„Buergerkrieg“ – das koennte der Junta aus Berlin so passen, damit sie „schoen demokratisch“ ihre Voelkermordabsichten mit Hilfe der parasitaeren Interessen „ihrer Buerger“ gegen deutsches Lebensrecht („Naziterror“) durchsetzen („verteidigen“) kann! Mit den Zecken kommt es sowieso eher zum „Kriech“, als dass es mit dem Gesockse zu einer irgendwie gearteten kriegerischen Handlung kommt, weil DIE sich sofort verKRIECHen, sobalt die „Staats“macht sich nur neutral verhaelt. „Junge Maenner mit Migrationshintergrund“ sind erst recht KEINE „Buerger“, sondern fremde Pluenderer und gehoeren ohne Anruf erschossen. Die BRD hat von der DDR gelernt, dass es keinen Volksaufstand mehr geben darf (dazu wurde der „17. Juni“ schon zu sehr als Teil der „BRD-Erinnerungskultur“ vereinnahmt), darum duerfen wir sie jetzt erst recht nicht mit ihrem „Buergerkrieg“ davonkommen lassen!« Der Nutzer „F. H.“ verfügte seit dem 31. März 2013 über den Status eines „Stammgasts“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. Der Nutzer „F. H.“ brachte mit seinem Kommentar in einer unmissverständlichen Weise die Auffassung zum Ausdruck, dass „junge Männer mit Migrationshintergrund“ nicht als Mitglieder des hiesigen Gemeinwesens angesehen werden könnten, sondern sich als Außenstehende an den Vermögenswerten der einheimischen Bevölkerung bereicherten und deshalb getötet werden sollten. Wer aus Sicht des Verfassers der Gruppe der „jungen Männer mit Migrationshintergrund“ zuzurechnen war, ließ sich indes weder dem Text entnehmen, noch ergab sich eine hinreichend klare Abgrenzung aus dem Begriff des „Migrationshintergrundes“ an sich. 40. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 163959 (Fall 33, S. 40 der Anklage) Am 26. Juni 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit dem Titel „Zivilcourage gegen Überfremdung“ veröffentlicht, als dessen Quelle eine nicht näher identifizierte Person oder Organisation mit dem Namen „Der Staatsstreich“ angegeben wurde. In dem Artikel wurde berichtet, der Zustrom von Asylbewerbern in den Landkreis Rostock ebbe nach einem Bericht der Schweriner Volkszeitung nicht ab; der Landkreis suche händeringend nach Unterbringungsmöglichkeiten für Zuwanderer. In Bützow, einer Kleinstadt im Landkreis Rostock, seien Handzettel an die Einwohner verteilt worden, in denen zur Toleranz ermahnt worden sei, nachdem 55 Asylsuchende der Gemeinde zugewiesen worden seien. Weiter wurde in dem Artikel ausgeführt, die Bundesrepublik werde „derzeit durch eine Asylflut sondergleichen heimgesucht“. Im Landkreis Rostock sei man zwar „noch weit von den Zuständen bundesdeutscher Ballungszentren entfernt, in denen wesensfremde Menschen das Antlitz unserer Heimat mehr und mehr“ veränderten, aber dennoch gelte es „hier den Anfängen zu wehren“ und so hätten „nationale Aktivisten“ an gut befahrenen Straßen Transparente mit Aufschriften wie „Überfremdungswahn stoppen“ oder „Ausländerrückführung statt BRD-Willkommenskultur“ befestigt, um so auf die sich entwickelnden Zustände aufmerksam zu machen. Die Aktion sei nur „ein Nadelstich ins Gemüt der Überfremdungsapostel“, aber weitere würden folgen. Diesen Artikel kommentierte der Nutzer „Nationalsozialist“ am 26. Juni 2014 um 19.23 Uhr im Kommentar mit der Post-ID 163959, dem ersten Kommentar zu dem Artikel, wie folgt: »Da hilft dann nur noch die Buergerwehr. Jagdsaison auf Aylanten ist ganzjaehrig. Waidmann´s Heil ! Kein Geld und Arbeitsplaetze fuer Deutsche aber Fremd Rassige aus aller Welt durchfuettern...Loehne werden noch billiger, Steuern und Mieten noch hoeher. Zumindest freut sich wie immer der gierige Jud... Ich sage nur Heimatschutz statt Asylantenschmutz!« Der Kommentar konnte von einem verständigen und unvoreingenommenen Leser nur so verstanden werden, dass die Leser aufgefordert wurden, sich in Bürgerwehren zusammenzuschließen, den vom Autor mit Tieren gleichgesetzten Asylbewerbern in Deutschland nachzustellen und sie zu töten. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 41. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 164772 (Fall 33, S. 47 der Anklage) Am 5. Juli 2014 um 15.31 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit dem Titel „Ist Freiburg gefallen?“ veröffentlicht, als dessen Verfasser H. angegeben war. In dem Artikel hieß es, die Freiburger Polizei empfehle der Bevölkerung, den Stühlinger Kirchplatz zu meiden. Der Autor fuhr fort, es gebe auch in Bahnhofsnähe und der Innenstadt Straftaten „am laufenden Band“. Haupttäter seien nach den Berichten der Polizei „Banden minderjähriger Flüchtlinge“. Es stelle sich die Frage, ob die Freiburger Bevölkerung „gegen diese muslimische Landnahme“ aufgegeben habe. Früher sei es noch selbstverständlich gewesen, abends auf den Straßen zu sein, es seien „eben deutsche Verhältnisse“ gewesen. Das sei vorbei, nur dass „der Deutsche“ das nicht begreife. Der Autor warf die weitere Frage auf, ob „der Deutsche zu blöd“ sei, „seine Abschaffung zu begreifen“. Der „Gutmensch‘“ klatsche noch Beifall und die christlichen Kirchen sängen ihr Halleluja dazu, sie gäben es „den faulen Fremden“ und nähmen es ihren Kindern weg. Einige Nutzer äußerten in ihren hierzu eingestellten Kommentaren sinngemäß, dass die Freiburger, die einen grünen Bürgermeister gewählt hätten, solche Verhältnisse verdient hätten. Andere stellten die Theorie auf, dass die Anzahl muslimischer Ausländer in Deutschland gezielt auf Betreiben der Juden erhöht werde, um Deutschland zu destabilisieren und einen Dritten Weltkrieg vom Zaun zu brechen. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „SD-Inland“ führte in seinem Kommentar vom 6. Juli 2014 aus, Ziel der Westmächte im Zweiten Weltkrieg sei eine „»Weltrepublik« , mit einer universalen »Menschheit« als »Bevölkerung«“ gewesen, das heiße „die Vernichtung der Völker“. Der „antideutsche Gaullist Scholl-Latour“ habe in einer seiner Reportagen Brasilien „als Ergebnis eines »einmaligen Experiments der Rassenvermischung [...]«“ bezeichnet und die dortige Bevölkerung wegen „der herrschenden »Vertraulichkeit zwischen Weißen, Schwarzen, Mulatten und Mestizen« gepriesen“. So solle es, führte der Nutzer „SD-Inland“ weiter aus, in 50 Jahren auch hierzulande aussehen: „Die »asiatisch-negroide Mischrasse [...]«“, die von der „selbsternannten »Adelsklasse« des jüdisch-plukotratischen Großkapitals“ beherrscht werde. Hierauf antwortete der Nutzer „Nationalsozialist“ mit seinem Kommentar mit der Post-ID 164772 am 6. Juli 2014 um 18.15 Uhr wie folgt: »@SD-Inland; so wie Du es sagst Kamerad, genau so ist es ! Der dreckige Saujud mit Hilfe seiner Freimaurerlogern will seinen letzten Gegner auf der Welt den Amalek, den vom Herrgott geschaffenen deutschen Geist vernichten um dann auf Erden ueber die Bastarde die als Sklaven fuer den Juden schaffen, zu regieren.Der Teufel auf Erden und sein Gott Mammon. Der Jude ist ein Krebs mit dem es kein Zusammenleben gibt.Entweder Wir Toeten Ihn oder er toetet Uns! Wir koennen heute schon in Israhell sehen welches Schicksal uns Deutschen bevorsteht wenn wir das Problem nicht loesen und unsere Heimat nicht saeubern.Letzte Woche haben Juden einen 16 jaehrigen palaestinensischen Jungen der friedlich aus seiner Kirche/Moschee kam entfuehrt und dann bei lebendigem Leibe verbrannt.Juedische Moerder und Barbaren.Im groessten KZ auf Erden wo 1,7 Millionen Palaestinenser in Ghaza von Juden hinter Mauern in ihrem ehemals eigenen Land eingesperrt sind hat die israelische Armee seit dem Jahre 2000 1405 wehrlose palaestinensische Kinder ermordet! Ich hoffe die Migranten bereiten den widerlichen antideutschen Freiburgern viel Freude.Egal ob den Gruen/Duennschiss 90 TAZ Antifanten oder den konservativen Ferkel Antichristen...Immer in die Fresse! Denn die dummen Schweine haben es nicht anders verdient mit ihrem Glauben an den Holocau$$t und der „Befreiung“ durch die Amerikaner. Mir ist jeder radikale Moslem oder Schwarzafrikanische Judenhasser lieber als dieses widerliche Bunzelpack egal ob es „links“ oder „rechts“ waehlt! Es ist Unkraut das gejaehtet werden muSS denn jede Kette ist nur so stark wie das schaechste Glied! Die totale Verjudung Deutschlands hat den oekonomischen Tod in der BRD gebracht durch WallStreet und FED Gluecksspiel und Zinsknechtschaft.Massenverarmung und Massenarbeitslosigkeit und immer geringere Realloehne durch immer hoehere Steuern bei gleichzeitigem Sozialabbau.Jetzt soll Deutschland endgueltig vernichtet werden durch die Blutschande/Durchrassung/den Multi-Kulti-Voelkermord. Denn der deutsche Geist kann nur vernichtet werden wenn das deutsche Blut und damit die Genetik durch Rassenschande vernichtet wird. Schaut Euch nur die taegliche Hollyweird JudenPropaganda an; in Israel haelt der Jude sein Blut rein das Israel ein juedischer Staat ist und nur Jude sein kann wenn seine Mutter Juedin ist.Blut und nicht Glaube.Judentum ist somit keine Religion an welches man durch Glauben zugehoert! Im Westen propagiert der Jude aber schlimmste Rassenvermischung und damit Suende gegen Gott der die einzelnen Rassen geschaffen hat. Ein halbnegroider Schwuler der als Lohnsklave und Zinsklave fuer den Juden schuftet ist das Ideal fuer den U.N. Juden fuer die naechsten 50 Jahre. Darum muss der judenhassende und nicht mit Konsum,Pornound Drogen zu verwestlichende Moslem und einige noch echte Deutsche/Nazis in den Augen der juedischen Teufel vernichtet werden...« Der Kommentar stellte in einer für den verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die Juden in Deutschland dem schlechthin Bösen und einer bloßen Krankheit gleich, die bekämpft werden müsse, und warf den Juden zudem vor, die Weltherrschaft anzustreben, um dann alle anderen Völker wie Sklaven für sich arbeiten zu lassen; schließlich beinhaltete der Kommentar den Aufruf, die Juden in Deutschland zu töten, um die Deutschen vor dem ihnen drohenden schlimmen Schicksal zu bewahren. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 42. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 164775 (Fall 33, S. 51 der Anklage) Am 3.Juli 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit dem Titel „Tritt Putin zum Endkampf an?“ veröffentlicht, in dem über eine Rede Putins anlässlich des Botschaftertreffens im russischen Außenministerium am 1. Juli 2014 berichtet wurde. Putin habe darauf hingewiesen, dass Völker und Länder „immer lauter ihre Entschlossenheit“ erklärten, selbst ihr Schicksal zu bestimmen, was in Widerspruch zum Versuch mancher Länder trete, ihre Dominanz in der militärischen Sphäre und der Politik zu erhalten. Auch die Ereignisse in der Ukraine seien Ausdruck dieser „berüchtigten Zügelungspolitik“ gewesen und man habe die Bürger der Krim nicht der Willkür der kriegslüsternen radikalen Nationalisten überlassen können. Russland werde auch künftig die Rechte seiner Landsleute im Ausland „energisch“ behaupten. Nachdem mehrere Nutzer ihre Ansichten zu Putin geäußert hatten, meldete sich am 6. Juli 2014 um 18.42 Uhr der Nutzer „Nationalsozialist“ mit folgendem Kommentar mit der Post-ID 164775 zu Wort: »Putin soll endlich seine Archive oeffnen um dem zionistischen Weltjudentum und damit USrahell mit der gefaehrlichsten Waffe, die die Welt gesehen hat, der Wahrheit, den Zionsjuden USrahells, den Todesstoss versetzen. Damit wuerde auch die koschere Trulla und die zionistische Bunzelrepublik fallen. Wie auch der Vatikan seine Archive oeffnen muss mit den Tagebuechern der katholischen Seelsorgern die in den KZ´s freien Zugang hatten um Seelsorge zu betreiben. Dann gaebe es die historischen Beweise anhand der Originalbauplaene von Auschwitz die in der Hand Putins sind dass es weder Gaskammern noch Vergasungen gab! Die „real fake gas chambers“ von Auschwitz, im heutigen Auschwitz-Disneyland durch die jaehrlich Millionen von Idioten gefuehrt werden, wurden nach Ende des 2.W-K von juedisch-marxistischen Soviets fuer Propagandazwecke gebaut ! Wenn Putin dies tut waere er wirklich der Fuehrer der freien Welt und haette dem Ferkel und ihren zionistischen Herren in Israhell sowie an der WallStreet/FED den Todesstoss versetzt und die Voelker der Erde von weiteren Kriegen,Armut,Arbeitslosigkeit und Zins-Knechtschaft befreit !« Mit diesem Kommentar stellte der Nutzer „Nationalsozialist“ die systematische Ermordung von Hunderttausenden von Juden in Auschwitz durch Vergasung in einer für den verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise in Abrede. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 43. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 166040 (Fall 33, S. 47 der Anklage) Am 21. Juli 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „NPD-Redebeitrag auf anti-israelischer Demonstration in Trier“ veröffentlicht, als dessen Verfasser „S., NPD-Kreisvorsitzender“ angegeben war. In dem Artikel wurde berichtet, dass am 18. Juli 2014 „ungefähr 150 Freunde Palästinas“ anlässlich „der völkerrechtswidrigen Angriffe auf den Gaza-Streifen durch die israelische Armee“ mit einer Demonstration „auf den Völkermord“ aufmerksam gemacht hätten. Auch NPD-Aktivisten hätten an der Demonstration teilgenommen und Flugblätter zu dem Thema verteilt. Andere deutsche Parteien hätten „keine Solidarität mit den Opfern des Zionismus“ gezeigt. Nach Auflösung der Kundgebung hätten „einige Anti-Deutsche“ versucht, die Palästinenser zu provozieren, weshalb die Polizei die Personalien „der linken Israelfreunde“ habe aufnehmen müssen. In ihren Kommentaren lobten mehrere Nutzer das Vorgehen der NPD, während andere die Ansicht äußerten, dass die NPD tief gesunken sein müsse, wenn sie „mit diesen Okkupanten gemeinsame Sache“ mache. Der Nutzer „Nationalsozialist“ kommentierte den Artikel am 23. Juli 2014 um 19.44 Uhr und meinte, „Der Jude“ zeige in Palästina „sein wahres Gesicht, seine Teufelsfratze!“ und schieße mit Panzern, Flugzeugen, Artillerie und Raketen auf unbewaffnete Zivilisten. Und die Deutschen bezahlten „auch noch die Morde der feigen Judenschweine am Palaestinensischen Volk mit 100 Millionen Euro pro Tag !“. Sieben Millionen Palästinenser seien von den Juden ermordet oder vertrieben worden. Für einen Juden sei das kein Problem, denn wie habe die „Holocaust-Schwindlerin“ Golda Meir gesagt, „Ein Palaestinenser ist weniger Wert als der Dreck unter meinen Fingernaegeln...!“. Hierauf erwiderte ein Nutzer mit dem Namen „arbiter“, „der Jude“ dürfe das seit jeher. Er erinnere sich an einen Artikel im „Stern“ aus den 80er-Jahren, in dem auf Bildern dokumentiert worden sei, dass „die Juden“ palästinensische Halbwüchsige, die angeblich Steine auf Soldaten geworfen hätten, „im Boden bis zur Hälfte eingegraben“ hätten und man ihnen dann mit Steinen die Arme zertrümmert hätte. Erwachsene Palästinenser seien auch „zur Hälfte eingegraben“ und dann mit Panzern überfahren worden. Einen Aufschrei habe es damals nicht gegeben in der Welt, heute stehe dieses Bildmaterial nicht mehr zur Verfügung. Hierauf antwortete der Nutzer „Nationalsozialist“ am 23. Juli 2014 um 20.56 Uhr im Kommentar mit der Post-ID 166040 wie folgt: „Wir sind Heute an einem Punkt angelangt wo der JUDE gestoppt werden muss. Mit Bomben und Raketen schutzlose Zivilisten toeten und mit BRD Steuergeld den Voelkermord finanzieren und vom „Selbstverteidigungsrecht Israels“ sprechen ist der Blanke Wahnsinn. Dann sich vom Juden ueber Moral und Recht belehren und die Holocaust-Luegengeschichte mit Milliarden belohnen waehrend die juedischen Banken und Boersen den Buergern den letzten Pfennig abzogen und fuer Millionenarbeitslosigkeit und Armut sorgen... HAette es einen Holocaust gegeben koennten die palaestinensische Vater, Muetter und Kinder in ihrem Land leben ohne von Raketen und Artillerie zerfetzt zu werden und uns Deutschen wuerden nicht jedes Jahr hunderte von Milliarden von den Juden gestohlen und wir wuerden nicht von Juden fuer freie MNeinungsaeusserung in den Knast geworfen und haetten freie Wahlen ohne Parteienverbote von Parteien die deutsche Interessen vertreten! Die Endloesung der Judenfrage - nie war sie dringlicher als Heute ! Keinen Pfennig mehr fuer Israhell ! Boykottiert Israhell ! Kein Geld, keine Waffen mehr nach Israhell und kauft keine Produkte die dort hergestellt werden. Leiht Euch kein Geld bei den juedischen banken und zahlt keine Steuern an den zionistischen UNRECHTSSTAAT BRD der als Staatsraeson die Unterstuetzung des zionistischen Moederstaates Israhell hat. 7 Millionen Palaestinenser wurden von den Juden ermordet oder aus ihrer Heimat vertrieben! Gaebe es im Westen Moral und Anstand wuerde die NATO die juedischen Moerder stoppen die Krieg gegen die wehrlose Zivilbevoelkerung in Palaestina fuehren!« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers brachte der Nutzer „Nationalsozialist“ damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 44. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 166108 (Fall 33, S. 47 der Anklage) Am 18. Juli 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Herr im eigenen Haus: Weder Islamisierung noch Zionismus (1)“ veröffentlicht, als dessen Quelle die nicht näher identifizierte Gruppierung „Freies Österreich“ angegeben wurde. In dem Artikel hieß es, das „biologische Hauptproblem in Europa“ sei „der Islamismus“. Wer „eine Islamisierung Europas“ ablehne, müsse deshalb aber nicht zwangsläufig Zionist oder „Israel-Freund“ sein. Wegen der Selbstbestimmung aller Völker habe Israel kein Recht auf „Verdrängung der angestammten Palästinenser“ und deshalb sei auch die „Islamisierung Europas“ zu verurteilen. Europa sei nicht die Heimat des Islam, sondern die Heimat des „weißen Mannes“. Moslems seien aber „unsere Verbündeten im Kampf gegen US-Fremdherrschaft und Global-Kapitalismus“. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „Ostfront“ kommentierte dies mit Ausführungen, die er der „Kampfschrift“ von Dr. Robert Ley aus dem Jahr 1941 mit dem Titel „Internationaler Völkerbrei oder Vereinigte National-Staaten Europas“ entnommen hatte. Hiernach sei „der Jude der Meister der Verdrehung, der Meister der Lüge und des Betruges und auch der Meister der Heuchelei und der Tarnung und Maske“. Er habe „Lüge und [...] Tarnung zu seinem Lebensideal erheben“ müssen, „denn wenn den übrigen Rassen das Wesen des Juden offenbar“ werde, so müsse „es sie alle abstoßen“ und „Ekel erregen“, so wie „der Parasit und das Ungeziefer Ekel bei gesunden und normalen Wesen“ errege. Vor allem aber habe „der Jude die Nation als den Zusammenschluß gleichartiger und gleichrassiger Menschen verurteilen“ müssen, „weil er selber aus seiner parasitären Lebensart heraus niemals einen Gemeinschaftssinn aufbringen“ könne. Weil ihm alles Nationale verhasst sei, habe er sich das Wort „international“ auf die Fahnen geschrieben, um die „Weltherrschaft des Judentums über die Völker aufzurichten“. Außerdem ergänzte der Nutzer „Ostfront“ einen Link, über den die Schrift Leys vollständig gelesen werden konnte. Hierauf antwortete der Nutzer „Nationalsozialist“ am 24. Juli 2014 um 20.28 Uhr mit seinem Kommentar mit der Post-ID 166108 wie folgt: »@Ostfront;sehr richtig! Aber man kann es viel einfacher ausdruecken.Der Jude ist ein Parasit der Nichts schafft und nichts produktives herstellt.Er ist nicht Teil der Gesellschaft wie ein Organ das den Koerper am Leben haelt.Er ist ein Krebs der nur frisst und sich bereichert bis er Selbst stirbt weil der ganze Koerper/gesunde Organismus stirbt. Der Jude ist ein Chameleon und meister der Luege.Er ist ein Kommunist,ein Kapitalist,ein Progressiver, ein Konservativer,ein Scheinchrist oder Atheist.Ein Humanist, ein Parlamentarier, ein Pluralist oder Diktator.Er ist immer an der Macht und alles Geld ist dem Juden. Nationaler Sozialismus ist gelebtes Christentum und damit radikaler Antijudaismus.Es ist das einzige Gegengift gegen das kranke Judentum dass uns Alle krank machen und umbringen wird wenn wir es nicht stoppen! Judenfrei und Spass dabei! Von Luther bis Hitler...« Der Nutzer Nationalsozialist stellte damit in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die Juden in Deutschland einer Krankheit, einem Schadstoff und bloßem Ungeziefer gleich, das nur auf Kosten anderer lebe, sich der Täuschung bediene und die Deutschen umbringen werde, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 45. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 167109 (Fall 33, S. 48 der Anklage) Am 6. August 2014 wurde auf der Startseite ein Artikel mit dem Titel „Antisemitismus“ eingestellt, als dessen Verfasser ein „Hauke“ angegeben war. Der Verfasser führte aus, Juden dürften nicht kritisiert werden, da sie „laut politischer Korrektheit als Opfer-Rasse definiert“ seien und man „Opfer-Rassen nicht kritisieren“ dürfe. Täter-Rassen hätten dagegen keinerlei Schutz gegen Kritik. Die Deutschen, die die „höchste Täter-Rassen Klasse“ hätten, müssten sich deshalb alle Lügen und Kritik widerstandslos gefallen lassen. Hieraus ergebe sich eine Dominanz der Juden. Diese Privilegien fielen weg, wenn man „Juden als normale, gleichgestellte Menschen“ betrachte, was im Endergebnis „das Ende der Judenherrschaft“ einläuten werde. Das „organisierte Judentum“ werde plötzlich gestoppt und es gebe „keine Ermordung von Palästinensern, kein Islamisches Kalifat“, keinen dritten „Weltkrieg gegen Russland, kein ideologisches Gefängnis durch politische Korrektheit, keine Manipulation durch Massenmedien, [...], keine Masseneinwanderung in europäische Länder, keine Währungsverbrechen durch Dollarmanipulation, keine Zinssklaverei ganzer Völker, [...], kein Israel als Grundlage der BRD“ mehr. Die Souveränität der Deutschen als deutsches Volk werde wiederhergestellt. Jeder solle deshalb in seiner Sichtweise auf die Juden frei sein. Nachdem ein Nutzer in einem ersten Kommentar zu diesem Artikel die Ansicht vertreten hatte, wer dauerhaft mit den Juden zu tun habe, ihre Schriften und Lehren kenne, ihr Verhalten studiert und sie mit anderen Völkern verglichen habe, könne nur Ekel und Verachtung für sie empfinden, stellte der Nutzer „F. H.“ am 6. August 2014 um 19.02 Uhr den Kommentar mit der Post-ID 167109 ein: »Der Jude ist 1918 schon zu weit gegangen, als dass seine „Integration“ selbst in kleinster Prozentzahl in die entwickelten Voelker noch fuer diese zu verantworten waere. Nach unseren Erfahrungen mit der Holocau$t-Luege hat sich das organisierte Judentum ein fuer alle mal von einer irgendwie gearteten „Teilhabe“ an jeder westlichen Zivilisation disqualifiziert, darum kann die Endloesung der Judenfrage nur in einer totalen und gewissenhaften Entfernung allen juedischen Lebens aus den Siedlungsgebieten aller Kulturvoelker bestehen. „Antisemitismus“ ist der Selbsterhaltungstrieb jedes Nichtjuden!« Der Nutzer „F. H.“ stellte mit diesem Kommentar in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede und sprach allen Juden - und damit auch den Juden in Deutschland - rundweg die Fähigkeit ab, mit anderen Völkern zusammenzuleben, ohne diese zu schädigen. Der Kommentar enthielt zudem den unmissverständlichen Vorwurf, dass die Juden in Deutschland den Holocaust wahrheitswidrig behaupteten, um sich an den unberechtigten Entschädigungszahlungen der Deutschen bereichern zu können. Da der Nutzer „F. H.“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 46. Veröffentlichung des Artikels „Multiethnische Kloake Duisburg“ (Fall 9 der Anklage) Am 23. August 2014 um 21.08 Uhr stellte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Multiethnische Kloake Duisburg: Erstes von sieben Zeltlagern für Asylschnorrer eingeweiht“ einen Artikel mit folgendem Wortlaut ein: »Ist es eine Beleidigung für die deutsche Duisburger, wenn man feststellt, daß diese Stadt mittlerweile wohl das übelste Dreckloch des Westens ist? Wenn man dieser Aussage zustimmt, ist es dann nicht die Schuld der deutschen Duisburger, die seit Jahrzehnten immer und immer wieder die etablierten Übeltäter wählen, die allesamt ganz offen die Transformation dieser Stadt in eine multiethnische Kloake betreiben? Die Verslumung ist für diese natürlich keine Verslumung, sondern „multikulturelle Bereicherung" - wir wissen das. Dabei ist das von Zigeunern, Moslems und anderem Gesindel überrannte Duisburg ein Symbol für das, was jetzt verstärkt und in sehr naher Zukunft mit ganz Deutschland passieren wird, bis nichts mehr davon übrig geblieben sein wird. Das Ausmaß der Überfremdung wird jedoch nun auch für den letzten unpolitischen Ignoranten sichtbar, wenn zur Unterbringung der fremden Landnehmer Zeltstädte gebaut werden müssen, weil sonst nirgends mehr Platz für sie ist. Randvoll mit Farbigen gefüllte Zeltstädte sind gleich den wie die Pilze aus dem Boden schießenden Eroberer-Moscheen der Moslemfaschisten Ausdruck der feindlichen Übernahme unserer Heimat durch die Nachgeburt der Menschheit. 1.500 sogenannte Asylbewerber, bei denen es sich fast ausnahmslos um Wirtschaftsflüchtlinge, also Asylbetrüger handelt, gibt es derzeit in Duisburg. Die meisten dieser absolut unwillkommenen Invasoren kommen aus Syrien, Eritrea, Serbien und Afghanistan. In Duisburg wurden nun auf dem Ascheplatz der Sportfreunde Walsum 09, dem nördlichsten Bezirk Duisburgs an der Grenze zu Oberhausen, 20 Zelte mit jeweils 30 Quadratmetern aufgebaut. Daneben gibt es mehrere Aufenthaltszelte und eines für Kinderbetreuung. Zusammen bilden sie das neues Asyl-Auffanglager der Stadt, das am 21. August 2014 eingeweiht wurde. 150 Asylschnorrer, die man euphemistisch als „Flüchtlinge" bezeichnet, sollen hier Platz finden, die ersten 70 Zivilokkupanten sollen am kommenden Montag einziehen. Bei den Asylschnorrern, die hier einziehen sollen, handelt es sich vor allem um syrische Moslemfaschisten. Da man mit noch viel stärken Zuzug in die multiethnische Kloake Duisburg rechnen muß, denn die Politik der etablierten Übeltäter ändert sich ja nicht, sind weitere Standorte für Zeltlager geplant. "In Duisburg sind die Kapazitäten voll ausgeschöpft", sagt der Stadtdirektor Reinhold Spaniel (SPD). Der Betreuungsaufwand der dezentral untergebrachten Flüchtlinge sei enorm, Sozialarbeiter müßten die Familien alle einzeln aufsuchen. Die Zeltstadt sei eine "Überbrückungslösung" bis zum Wintereinbruch gedacht, es handele sich um eine „Notmaßnahme". Schließlich rechne man mit rund 130 Neuankömmlingen pro Monat. „Es ist auch nicht mein Wunsch, die Menschen in Zelten unterzubringen", sagte Spaniel der "Westdeutschen Aligemeinen Zeitung". Und was sagt die CDU zur nicht mehr schleichenden, sondern mittlerweile rasanten Landnahme? Die Unterbringung in Zelten könne keine dauerhafte Lösung sein. „Zelte dürfen nur eine Ultima Ratio, die letzte Möglichkeit der Unterbringung sein", meint zum Beispiel Unionsfraktionschef Volker Kauder. "Bund und Länder müssen dafür sorgen, daß die Flüchtlinge nach mitteleuropäischen Standards untergebracht werden. Der Bund sollte bereit sein, dafür auch Bundesliegenschaften wie leer stehende Kasernen zur Verfügung zu stellen. Das muß ernsthaft geprüft werden." An solchen Äußerungen wird deutlich, daß man den etablierten Übeltätern - mit Verlaub - ins Hirn geschissen hat. Man sorgt sich, daß die halbwilden Landnehmer wegen ihrer großen Zahl nicht mehr nach „mitteleuropäischen Standards" untergebracht werden können, anstatt diesen Zustand, die von den Deutschen in ihrer überwältigenden Mehrheit nicht gewollte Masseneinwanderung ethnisch wie kulturell inkompatibler Menschen, einfach zu beenden. Dann bräuchte man für den Abschaum der Menschheit keine Zelte aufzustellen. Eigentlich ganz einfach, wenn, ja wenn die Masseneinwanderung von den etablierten Übeltätern nicht genau so gewollt wäre.« Wie die Angeklagte V. erkannte, wurden die Asylbewerber und Flüchtlinge in Deutschland in diesem Artikel in einer aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers unmissverständlichen Weise als minderwertige, bloßem Unrat vergleichbare Menschen dargestellt, deren Ziel es sei, die Herrschaft in Deutschland auf Kosten der einheimischen Bevölkerung zu übernehmen. 47. Veröffentlichung des Artikels „Verausländerung“ (Fall 10 der Anklage) Am 5. September 2014 um 2.13 Uhr stellte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Verausländerung: Immer mehr Asylschnorrer leben auf Kosten der deutschen Steuerdeppen“ einen Artikel mit folgendem Wortlaut ein: »In einem mittlerweile zwei Jahre zurückliegenden Urteil meinte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befinden zu müssen, daß das Existenzminimum für sogenannte „Flüchtlinge" nicht "migrationspolitisch relativiert" werden dürfe, also nicht anders berechnet werden könne als für andere Menschen. Wieder einmal wurde damit in Karlsruhe zum Schaden des deutschen Volkes geurteilt. Die schwarz-rote Bundesregierung beschloß nun unter Berücksichtigung dieses Urteils, daß sogenannte „Flüchtlinge" generell höhere Leistungen bekommen müssen. Die Leistungshöhe solle künftig ähnlich wie Hartz IV ermittelt werden. Die Zeit, in der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, soll von 48 Monaten auf 15 Monate verkürzt werden. Danach wird es höhere Leistungen entsprechend der Sozialhilfe geben. Die Zahl unwillkommener Ausländer, die Asylbewerberleistungen beziehen, ist 2013 deutlich gestiegen, und zwar auf 225.000. Die antideutsche BRD gab offiziell 1,5 Milliarden Euro für die Zuwanderung völlig überflüssiger Menschen aus. Das sind 38 Prozent mehr als im Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Sozialhilfebescheid 01 Verausländerung: Immer mehr Asylschnorrer leben auf Kosten der deutschen Steuerdeppen18.000 der Leistungsempfänger stammen aus Afghanistan, jeweils 12.000 aus dem Irak und Syrien. Insgesamt 41 Prozent der Schnorrer kommen aus Asien. Aus Europa stammen 38 Prozent der Leistungsbezieher, bei denen es sich fast ausschließlich um Zigeuner handeln dürfte, wenngleich man diesen Sachverhalt so umschreibt, daß man von serbischen, kosovarischen, mazedonischen oder montenegrinischen Asylsuchenden spricht. Nur kommen da eben keine Serben, Mazedonier, Montenegriner usw., sondern der Bodensatz dieser Länder, den man natürlich gerne ziehen läßt. 17 Prozent der Asylschnorrer, die Asylbewerberleistungen erhalten, sollen aus Afrika stammen. Wenn es um die Kosten für das Asylschmarotzertum geht, wird selbstverständlich so massiv gelogen, daß man sich nur wundern kann, daß nicht öfter ein Behördenmitarbeiter auspackt. Teilt man die 1,5 Milliarden Euro, die 2013 geleistet wurden, durch die 225.000 offiziellen Bezieher, dann ergibt das pro Kopf und Monat runde 555 Euro. Damit entlarvt sich das hiesige Schweinesystem selbst. Sozialhilfebescheid 02 Verausländerung: Immer mehr Asylschnorrer leben auf Kosten der deutschen Steuerdeppen Die wirklichen Kosten für jeden moslemischen, farbigen und zigeunerschen Bereicherer machen tatsächlich ein Vielfaches pro Monat aus. Denn die Verausländerungsindustrie, die sich so rührend um angeblich schutzbedürftige Menschen kümmert, verschlingt Monat für Monat die Gehälter Hunderttausender Sozialarbeiter, Behördenmitarbeiter, Dolmetscher etc. Sollte irgendwann einmal eine dem deutschen Volke verpflichtete Regierung den Asylwahnsinn beenden, gäbe es nicht nur Millionen entbehrliche Ausländer in Deutschland weniger, sondern auch 500.000 arbeitslose Pseudo-Gutmenschen mehr. Kein Wunder, daß man auf die farbigen Goldschätzchen nicht verzichten mag, selbst dann nicht, wenn man dafür die eigenen Menschen benachteiligen muß. Und die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz sind nur ein Teil der Wahrheit. Tatsächlich bezieht ein großer Teil, der Asylbewerber längst Sozialhilfe in einer Höhe, die sich deutsche Menschen, die in Not geraten sind, gar nicht vorstellen können. Wer es nicht glauben mag, werfe einen Blick auf nebenstehenden Sozialhilfebescheid für eine vierköpfige Ausländerfamilie, deren monatlicher Gesamtbedarf bei 4.367,50 Euro liegt. Eine Ausnahme? Nein, es ist die Politik des Schweinesystems, die Deutschen im eigenen Land schlechter als dahergelaufene Fremde zu behandeln. Von den gut sechs Millionen Hartz-IV-Empfängern handelt es sich bei der Hälfte um Nichtdeutsche, die nur hier sind, um unser Land kahl zu fressen. Dennoch wählten bei der letzten Bundestagswahl knapp 90 Prozent etablierte Parteien, die genau das zu verantworten haben. Und segneten damit eine Politik ab, die die Masseneinwanderung von Nichtskönnern und Nichtstuern, die ausschließlich zum Abkassieren einreisen und größtenteils nicht einen Tag ihres Lebens ehrlich arbeiten werden, noch deutlich steigern will. Man kann so viel Blödheit einfach nicht fassen!« Wie die Angeklagte V. erkannte, sprach der Artikel in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise sämtlichen aus Europa stammenden Ausländern in Deutschland, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, jeglichen personellen Wert ab und setzte sie bloßem Unrat und bloßen Schadorganismen gleich, die auf Kosten der einheimischen Bevölkerung lebten. Darüber hinaus wurden auch die von Arbeitslosengeld II lebenden Ausländer als eine jeglichen Werts entbehrende Plage von Schädlingen dargestellt, die sich lediglich auf Kosten der deutschen Steuerzahler bereicherten. 48. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 170574 (Fall 33, S. 40 der Anklage) Am 17. September 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Unfassbar! Angela Merkel gehört umgehend in eine geschlossene Psychiatrie“ ein Link zu einem damals noch auf der Internetseite „Youtube“ abrufbaren Videofilm eingestellt, dessen Inhalt nicht mehr feststellbar ist. In einem dem Link nachgestellten schriftlichen Text wurde darauf hingewiesen, dass „Juden/Zionisten/Israelis“ in der Zeit vom 7. Juli 2014 bis zum 28. August 2014 insgesamt „2.133 palästinensische Menschen“ getötet hätten, von denen „1.489 Menschen unschuldige Zivilisten“ gewesen seien. „Weit über 11.100 Palästinenser“ seien zum Teil erheblich verstümmelt worden. „373.000 Kinder“ benötigten „psychologische Betreuung aufgrund einer maßlos traumatisierenden Schlachterei seitens der jüdischen Regierung“. Doch Angela Merkel, „BRD-Kanzlerin und jüdische Mätresse“ sage dazu nichts, sie schweige „ja ohnehin schon zu allen Juden-Verbrechen in dieser Welt“. Am 17. September 2014 um 15.38 Uhr stellte der Nutzer „Weißermann“ hierzu als erster Nutzer den Kommentar mit der Post-ID 170574 ein: »Warum beschäftigt man sich eigentlich so sehr mit diesem schwachsinnigen Konflikt? Bei fast 7 Milliarden Menschen ist es nur zu begrüßen, wenn diese islamischen MINDERBEMITTELTEN unnützen Fresser und Planetenverschmutzer dezimiert werden. Die „Palästinenser“ bekommen noch mehr Kinder als Neger. Hier in Deutschland nur am Drogen verkaufen und Schutzgeld erpressen. Widerliche Untermenschen diese Moslems.« Die Angeklagte T. entschied als Super-Moderatorin über die Freischaltung des Kommentars. Sie erkannte, dass dort in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die aus Palästina stammenden Muslime in Deutschland als Menschen beschrieben wurden, die einem durchweg kriminellen Lebenswandel nachgingen, und dass die Muslime in Deutschland schlechthin als abstoßende Menschen minderer Qualität dargestellt wurden. Dennoch schaltete sie den Kommentar am 14. September 2014 um 15.39 Uhr frei, so dass er, wie sie wusste, für jedermann über das Internet lesbar war. 49. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 170629 (Fall 33, S. 40 der Anklage) Nachdem weitere Nutzer Kommentare zu dem unter 48. dargestellten Artikel mit dem Titel „Unfassbar! Angela Merkel gehört umgehend in eine geschlossene Psychiatrie“ eingestellt hatten, in denen sie sich entweder gegen „die Juden“ ereiferten oder betonten, dass sie mit Palästinensern und anderen Muslimen keinerlei Mitleid hätten, stellte der Nutzer „Adelbert von L.“ am 17. September 2014 um 23.48 Uhr folgenden Kommentar mit der Post-ID 170629 ein: »Meine Empathie hält sich nicht in Grenzen, diese sei bei der Thematik im Keller und habe Sorgen dat dat Pils sauer wird ! Ob Juden oder Palisitenzer - alles das gleiche Gesockse, sollen sich Gegenseitig ausmerzen und Ruhe ist im Karton, äh Wüste... Diesen arbartigem HalsabschneiderKopftotreterKoranSeuselnen Abschaum noch nachtrauern? Wer trauert um Deutsche? Die im eigenem Land derartige Verbrechen zum Opfer wurden ? Na und ? 1333 Kinder sind tot und 2377 Kinder sind gekrüppelt ? Jedenfalls fallen diese Kreaturen im Kampf gegen die „Kuffar“ aus oder sind nur bedingt im Stuhl des Rollens einsetzbar. Schaut Euch mal um, hier im Ländle : Bedrohung nimmt jeden Tag zu und nicht nur der Neger erobert Uns ! Der Teil aus Lasenztäneneser, Linanon und Kakerlande alle heißen, hat schon längst in Großstädten Oberhand gewonnen - nur Blinde finden diesen Abschaum benachteiligt. Wenn der Deutsche wieder große Latschen hat, dann tritt ER dat Ungeziefer tot ohne Schädlingsbekämpfungsmittel- gern als chemisches Keulchen bezeichnet! Anhang 8630 Dat der §130er33333 greift sei mir klar, nur dem Denunzianten s e i klar, wenn er/sie/es vor die Flinte kommt, dann sehen wir alles noch Klarer.....« Ein verständiger und unvoreingenommener Leser konnte diesen Kommentar nur so verstehen, dass die Muslime in Deutschland als Schädlinge und Unrat ohne jeden menschlichen Wert dargestellt wurden, auf deren Ausmerzung zu hoffen sei. Der Nutzer mit dem Namen „Adelbert von L.“ verfügte seit dem 31. März 2013 über den Status eines „Stammgasts“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 50. Veröffentlichung des Artikels „Liebe Landsleute!“ (Fall 11 der Anklage) Am 30. September 2014 um 15.27 Uhr stellte die Angeklagte V. unter der Überschrift »Liebe Landsleute! – „Wo hat die Vergasung (oder auch Ermordung) von 6 Millionen (oder auch nur Millionen) Juden stattgefunden?“« einen Artikel ein, als dessen Verfasserin U. angegeben wurde und der folgenden Wortlaut hatte: »Liebe Landsleute! "Wo hat die Vergasung (oder auch Ermordung) von 6 Millionen (oder auch nur Millionen) Juden stattgefunden?" Auf die Beantwortung dieser Frage warte ich nun schon 5 Jahre vergebens. Was hat mich überhaupt zu dieser Frage veranlaßt? Schließlich ist der Holocaust doch offenkundig? Bis heute wird allgemein davon ausgegangen; und Auschwitz war Haupttatort für die Vergasung von Millionen Juden. Das aber wurde in den letzten ca. 25 Jahren immer fragwürdiger: Erstens durch die Reduzierung der Opferzahl durch die Gedenkstätte Auschwitz selber, von vier auf ca. eine Million Opfer. Die Ersetzung der alten Tafel durch eine neue konnten alle Bürger in den Fernsehnachrichten miterleben. (8. Okt.1993) Eine Erklärung oder gar Entschuldigung für die falschen Verdächtigungen des Deutschen Volkes folgte nicht. Zweitens durch die Veröffentlichung eines Leitenden Spiegel-Redakteurs namens Fritjof Meyer in der Zeitschrift Osteuropa, wonach in Auschwitz selbst keine Vergasungen stattgefunden hätten und die Opferzahl in Birkenau vermutlich 356.000 betragen habe. Eine Anklage wegen Volksverhetzung fand nicht statt. Drittens durch die vom Institut für Zeitgeschichte – also einer offiziellen Einrichtung – im Jahr 2000 veröffentlichten STANDORT – UND KOMMANDANTURBEFEHLE für Auschwitz 1940 – 45, die eindeutig von einem Arbeitslager für die Rüstungsindustrie, aber nicht von einem Vernichtungslager sprachen. (alle Quellen aus dem Internet zu haben) Spätestens jetzt wäre eine öffentliche Richtigstellung und Wiederaufnahme aller Strafverfahren nach § 130, Volksverhetzung, Absatz 3 StGB zu erwarten gewesen. Doch wieder geschah nichts. Noch im Frühjahr 2014 erklärte eine junge Richterin, daß die 6 Millionen mehrheitlich durch Vergasung zu Tode gekommenen jüdischen Opfer offenkundig seien, das in Frage zu stellen, sei strafbar. Damit entsteht zwangsläufig für jeden denkenden Menschen die Frage nach dem Tatort für dieses Verbrechen. Diese entscheidende Frage wurde in den vergangenen 6 Jahren wiederholt gestellt an: den Zentralrat der Juden in Deutschland (dreimal), den Deutschen Richterbund, den Generalbundesanwalt, die Generalstaatsanwälte der Länder, die Land- und Oberlandgerichtspräsidenten und jetzt an den Bundesjustizminister. Ganz offenbar wusste niemand, wo die Vergasung der Millionen Juden stattgefunden haben könnte. Das lässt nur einen Schluss zu: Den Holocaust gab es nicht. Da dieser Mord offenkundig sein sollte, click here wie die Gerichte nicht müde wurden, – bis heute –, zu erklären, konnte nun auch kein Geheimhaltungsbefehl angeführt werden. Ein Rückzug auf eine drastisch herabgesetzte Opferzahl war ebenfalls ausgeschlossen, denn dann wäre es kein "singuläres" Verbrechen mehr. Man denke nur an die Rheinwiesenopfer (nach Kriegsende), an Dresden, Hiroshima oder die Millionen Vertreibungsopfer aus dem deutschen Osten. Liebe Landsleute: den Holocaust gab es nicht! Wir stehen ratlos und entsetzt vor einem kaum faßbaren Vorgang. 70 Jahre lang wurde das deutsche Volk öffentlich angeprangert als das größte Verbrechervolk aller Zeiten und sein einst umjubelter Führer als der Teufel schlechthin. Durch Folter wurden Geständnisse erzwungen, denn niemand gab zu, etwas von einem Holocaust gehört oder gar dergleichen in einem KL erlebt zu haben. Jetzt wird auch verständlich, warum es eines Paragraphen 130 StGB gegen Volksverhetzung bedurfte, der das Nichtglauben an den Holocaust unter Strafe stellt, und auch, warum alle Beweisanträge der Angeklagten abgeschmettert wurden. Man kann nur beweisen, was stattgefunden hat. Beweisanträge hätten nur die Nichtexistenz beweisen können. Betrachten wir die Weltpolitik nach 1945, so zeigt es sich, daß der Holocaust die größte und nachhaltigste Lüge der Geschichte ist. Es bedurfte ihrer, um endlich die seit Jahrhunderten angestrebte Weltherrschaft der Auserwählten zu vollenden. Sie war JENEN von ihrem Gott Jahwe versprochen worden und daran glaubten sie fest, nennen wir sie nun Zionisten, Khasaren, Oligarchen oder Globalisierer. Auch Weltkrieg I und II waren schon dafür Vorstufe, aus Sicht JENER verständlich, doch aus französischer, schweizer oder deutscher Sicht? Wieso haben deutsche Richter, deren Unabhängigkeit grundgesetzlich garantiert ist, das mitgemacht? Wieso haben Staatsanwälte, welche die Bundesrepublik (eigentlich den Deutschen Staat) zu vertreten hätten, Anklage im Interessen Israels erhoben? Wieso haben sich nicht alle Universitätshistoriker einhellig geweigert, auf die Freiheit der Forschung zu verzichten - ebenfalls grundgesetzlich garantiert? Und dies arme, umerzogene, lügengefütterte Deutsche Volk? Wird es sich jetzt empört gegen diejenigen wenden, welche ihnen den festverwurzelten Glauben nehmen wollen? Werden sie bereit und fähig sein, UMZUDENKEN? Die Griechen pflegten solch schwerwiegende Fragen auf die Knie der Götter zu legen. Ich tue desgleichen.« Wie die Angeklagte V. erkannte, wurde mit diesen Ausführungen die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise durchweg in Abrede gestellt und den Juden unterstellt, den Holocaust erfunden zu haben, um die von ihnen angestrebte Weltherrschaft zu vollenden. 51. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 173312 (Fall 13 der Anklage) Am 16. Oktober 2014 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Hund aufgrund seines Alters behördlich zum Tode verurteilt“ eingestellt. Dort wurde berichtet, dass Beamte des Veterinäramts Pankow die Einschläferung eines 17 Jahre alten Hundes mit dem Namen „Borches“ angeordnet hätten, obwohl dieser lediglich alt und gebrechlich sei, aber keine Schmerzen habe. Trotz eines entsprechenden Gutachtens der behandelnden Tierärztin halte das Veterinäramt an seiner Entscheidung fest, was in einem „Eilverfahren“ vom „Amtsgericht“ so bestätigt worden sei. Jetzt sei beim „Oberverwaltungsgericht“ Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt worden. Bleibe diese Beschwerde erfolglos, werde ein Präzedenzfall geschaffen, der „praktisch die Jagdsaison auf alte und kranke Tiere in ganz Deutschland“ eröffne. Der Artikel endete mit dem Aufruf, „den Prozess finanziell“ zu unterstützen, da die Prozess- und Gutachterkosten für eine einzelne Familie zu hoch seien. Am Ende des Artikels folgte ein Link zu einer Internetseite, auf der die Bankverbindung für etwaige Spenden angegeben sein sollte. Am 16. Oktober 2014 um 21.46 Uhr stellte die Angeklagte V. hierzu unter Verwendung ihres Nutzernamens „Levke H.“ den Kommentar mit der Post-ID 173312 ein, der folgenden Wortlaut hatte: »Da einige wohl den Verweis nicht öffnen können und wir bereits folgende Anfrage per ePost erhielten „Das Tier hat eh nur noch ein paar Wochen zu leben was in einem Hundeleben eine lange Zeit ist. Ihm diesen sanften Tod zu ermöglichen zeigt wahre Humanität. Also, nicht reden, sondern spenden Kameraden! Denn muß das neue Szene T-Hemd eben einen Monat warten. Ich habe selbst einen Hund und weiß nicht wovon ich mir für den Rest dieses Monats was zu essen kaufen soll als Frührentner. Das Futter für meinen DSH ist aber gesichert. Dennoch, für diesen edlen Zweck möchte ich 10 Euro spenden. (Für einen Neger oder Musel hätte ich höchstens die Kohle einen Schuß 9 para über. Am besten wenn 2 hintereinander stehen). Nur leider funktioniert euer Link nicht. Ich bitte um Nachricht bezüglich der Kontonummer.“ hier die Bankverbindung Bankverbindung für Spenden: Sparkasse [...], Empfänger: [...] Konto Nr.: [...] BLZ: [...] (IBAN [...] BIC [...]) ! Bitte unbedingt mit folgendem Verwendungszweck: Spende Prozess Borches« Wie die Angeklagte V. erkannte, brachte der Verfasser der von ihr zitierten E-Mail in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass dunkelhäutige Menschen und Personen muslimischen Glaubens bei Weitem nicht den Wert eines Hundes hätten und finanzielle Ausgaben für diese beiden Personengruppen nur dann lohnend seien, wenn sie für ihre Tötung eingesetzt würden. Die Angeklagte V. erkannte auch, dass dunkelhäutigen Menschen und Muslimen hierdurch jeglicher Wert abgesprochen wurde. 52. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 182662 (Fall 19 der Anklage) Am 17. Januar 2015 um 18.44 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Hameln: Enthemmter Araberclan verletzt 14 Polizisten“ ein von der Partei „Der III. Weg“ stammender Artikel veröffentlicht, der darüber berichtete, dass in Hameln vierzehn Polizisten von „einer Horde Libanesen“ zusammengeschlagen worden seien. Hintergrund sei gewesen, dass einer ihrer Verwandten, der wegen einer gegen ihn anberaumten Verhandlung vor dem Hameler Amtsgericht habe fliehen wollen, aus einem Fenster des Gerichtsgebäudes gesprungen sei und sich hierbei tödlich verletzt habe. Ungefähr dreißig Familienangehörige und Freunde des Libanesen seien Zeugen der missglückten Flucht geworden und hätten das Krankenhaus stürmen wollen, wo der Tod des jungen Mannes festgestellt worden sei. Polizisten vor Ort hätten die aufgebrachte Menge am Eindringen gehindert und Verstärkung angefordert. Die Mitglieder der Großfamilie hätten nach Angaben eines Polizeisprechers sodann Steine auf die Beamten geschleudert, die sie zuvor aus dem Pflaster gerissen hätten, und diese auch mit Pfefferspray angegriffen. In einem anschließenden Interview habe ein Onkel des Absturzopfers den Angriff seiner Verwandten auf die Polizeibeamten damit verteidigt, dass diese für den Tod seines Neffen verantwortlich seien. Die Polizei habe nach dem Vorfall mehr als einhundert Beamte in Hameln zusammengezogen, Festnahmen habe es zunächst aber keine gegeben. Am 17. Januar 2015 um 19.44 Uhr äußerte sich der Nutzer „Weißermann“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 182662 hierzu wie folgt: »Moslems = das allerletzte Pack auf diesem Planeten. Man kann nur mit Verzweiflung und blankem Hass auf diese Weltgemeinschaft blicken, die aus Feigheit oder aus spieltheoretischen Gründen die Augen (Moslems als Spielball im Kampf untereinander) vor der drohenden Gefahr dieses Untermenschentums verschließt. Es sind nur noch wenige Jahre, die wir Zeit und Macht haben das Muselmanentum einzupferchen, zu isolieren, in die Wüste zu schicken und zu sterilisieren. Ansonsten wird es das Ende der Menschheit bedeuten, wenn diese unnützen und unfassbar dummen Untermenschen die Kontrolle über den Planeten bekommen. Der Nahrungs- und Rohstoffkonflikt der daraus resultierenden Überbevölkerung wird ähnlich wie z.B. bei den Osterinseln zur Ausradierung führen.« Der Angeklagte K. entschied in seiner Eigenschaft als Administrator über die Freischaltung des Kommentars. Er erkannte, dass dort in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise Muslime als minderwertige und nutzlose Wesen ohne jeden menschlichen Wert dargestellt wurden, die aus Deutschland vertrieben und deren Vermehrung verhindert werden müsse, da sie sonst binnen weniger Jahre die Herrschaft über die Welt übernähmen, was den Untergang der Menschheit zur Folge haben werde. Der Angeklagte K. schaltete den Kommentar gleichwohl noch am selben Tag um 19.49 Uhr frei, so dass er, wie der Angeklagten K. wusste, fortan für alle Internetnutzer abrufbar war. 53. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 183960 (Fall 31) Am 27. Januar 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Einladung – Thema: Befreiung von Auschwitz“ auf eine Veranstaltung zum Thema „Befreiung von Auschwitz“ hingewiesen, die am 31. Januar 2015 in einem Gasthaus in Naumburg stattfinden sollte. Siebzig Jahre nach Kriegsende gelte es „endlich der Stimme für Wahrheit und Gerechtigkeit öffentlich Gehör zu verschaffen“. Das „Bekenntnis für die unverzichtbare Meinungs- und Pressefreiheit“ werde „auf die Probe gestellt“ werden. Als Veranstalterin wurde U. benannt, Voranmeldungen sollten bei „H.“ erfolgen. In den Kommentaren zu diesem Artikel diskutierten die Nutzer in erster Linie darüber, ob in russischen Archiven bislang noch unveröffentlichte Dokumente über d as Konzentrationslager Auschwitz vorhanden seien und ob der russische Staatschef Wladimir Putin diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen werde; andere Nutzer betonten, dass in Auschwitz keine Juden vergast worden seien. Der Nutzer „MEIN GLAUBE HEISST TREUE“ äußerte sich am 28. Januar 2015 um 17.28 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 183960 wie folgt: »Fakt ist das es Auschwitz und die anderen Konzentrationslager gab Wie und warum die dort wirklich zu Tode kamen, sollten wir in öffentlich medialen Protestbesetzungen ansprechen und zur Diskussion bringen. Wir müssen aber auch allen Menschen klar machen, dass dies keine ach so armen unschuldigen Menschen waren die man damals inhaftiert wurden und umgekommen sind, sondern der verbrecherische, asoziale und volksverräterische Abschaum Europas, die durch ihre antideutschen und antieuropäischen Handlungen ihr Schicksal selbst gewählt haben. Leider hat man den schwerwiegenden Fehler gemacht deren unschuldigen Kinder mit in die Lager zu internieren, anstatt sie einfach den Kinderheimen zu übergeben, denn unter den KZ Lebensbedingungen war es doch klar das viele Kinder zu Tode kommen können. Kaum zu glauben, aber heute werden wir ja sogar noch von viel schlimmeren und zahlreicheren verbrecherischen, volksverräterischen und asozialen Elementen bevölkert. Also was sollen wir mit diesen antideutschen und antiweissen Demokraten, Grünen, Linken, Anarchisten, Antifas, Sozialisten, Kommunisten, Zentralratsjuden, Caritasverbändlern, Diakonieverbändlern, Gewerkschaftern, Pfarrern, Priestern, Nonnen, Mönchen, Bankern, Börsianern, Dealern, Dieben, Einbrechern, Räubern, Vergewaltigern und Kinderschändern bloß tun ??? Sollen wir etwa diesen Unmenschen für ihre Untaten herzlich danken und ihnen allen einen Verdienstorden umhängen, so wie es heute in der Besatzer Raub Diktatur geschieht ??? Ich sage... KEIN VERGEBEN FÜR EUROPAS TOTENGRÄBER!!!!!!!!!« Die Angeklagte T. entschied als Super-Moderatorin über die Freischaltung des Kommentars. Sie erkannte, dass mit dem Kommentar die Vorgänge im Konzentrationslager Auschwitz in einer entstellenden Weise geschildert wurden und der Verfasser zu Unrecht in Abrede stellte, dass dort hunderttausende Juden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser ethnisch-religiösen Gruppe und unabhängig von persönlichem Verschulden getötet worden waren. Gleichwohl schaltete sie den Kommentar am selben Tag um 17.41 Uhr frei. 54. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 185932 (Fall 17 der Anklage) Am 14. Februar 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein von der Organisation „Europäische Aktion“ stammender Artikel mit dem Titel „Alliiertes Kriegsziel Nr.1 – die nachhaltige Vernichtung des deutschen Volkes“ veröffentlicht. In dem Text wurde ausgeführt, der „sadistische Luftkrieg der Alliierten gegen die deutsche Zivilbevölkerung“ habe „seinen abscheulichen Höhepunkt in der Nacht vom 13. auf den 14.Februar 1945“ gefunden, als Dresden bombardiert und “Hunderttausende Männer, Frauen und Kinder“ getötet worden seien. Das Wenigste, was die heute Lebenden anlässlich des 70. Jahrestages dieses Ereignisses tun könnten, sei, „den Opfern unseres Volkes ein ehrwürdiges Gedenken zu bereiten“. Bei den „Toten des eigenen Volkes“ handle es sich in der öffentlichen Wahrnehmung „um zweitklassige Verluste“ und es verwundere nicht, dass „die Systemmedien“ die Zahl der deutschen Toten bewusst dezimierten. Dabei wüssten alle, wer gegenwärtig „den ersten Platz der Opferkategorisierung“ einnehme; das „Einmaleins der Siegergeschichtsschreibung“ besage, dass Deutsche stets Täter und Juden stets Opfer gewesen und noch immer seien. „Die Instrumentalisierung des Holocausts als politische Waffe“ diene dazu, „die Schuldpropaganda gegen das deutsche Volk aufrecht zu erhalten“ und „die völkerrechtswidrige Annexionspolitik Israels in Palästina zu legitimieren“. Der „dadurch herbeigeführte Seelenmord am deutschen Volk“ stelle die Fortsetzung des Krieges mit anderen Waffen und eines der alliierten Hauptkriegsziele nach 1945 dar. Noch während des Krieges seien sich die Alliierten darin einig gewesen, Deutschland und das deutsche Volk „möglichst nachhaltig zu zerstückeln“. Hinter dem „von den Siegern geschaffenen Begriff ‚Entnazifizierung‘“ verberge sich „in Tat und Wahrheit die Umsetzung des menschenverachtenden Plans zur Vernichtung des deutschen Volkes als biologisch-kulturgeschichtliche Gemeinschaft“. Die Bundesrepublik Deutschland stelle ein „von den Siegern auf deutschem Boden installiertes Völkerrechtsdauerdelikt“ dar, der Krieg gegen das deutsche Volk gehe unvermindert weiter. Das Kernelement bundesdeutscher Politik bestehe darin, das deutsche Volk aufzulösen. Der Text endete mit dem Aufruf, die „Europäische Aktion“ zu unterstützen. Am 14. Februar 2015 um 22.40 Uhr stellte der Nutzer „Weißermann“ hierzu folgenden Kommentar mit der Post-ID 185932 ein: »Der einzig wahre Holocaust, der während des Zweiten WK passiert ist. Die Auslöschung der deutschen Bevölkerung Dresdens.« Die Angeklagte V., die als Administratorin über die Freischaltung des Kommentars entschied, erkannte, dass in dem Kommentar die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser nicht anders verständlichen Weise gänzlich in Abrede gestellt wurde. Dennoch schaltete sie den Kommentar am selben Tag um 22.44 Uhr frei, so dass er, wie sie wusste, von jedermann über das Internet gelesen werden konnte. 55. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 186138 (Fall 14 der Anklage) Am 16. Februar 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Merkel sichert den Juden Schutz zu“ ein Link zu einem auf der Internetseite der „Deutschen Welle“ veröffentlichten Artikel mit demselben Titel eingestellt. In diesem Artikel wurde ausgeführt, Bundeskanzlerin Angela Merkel habe erklärt, dass die Bundesregierung, die Landesregierungen und alle Verantwortlichen alles dafür täten, um die Sicherheit jüdischer Einrichtungen und Bürger in Deutschland zu gewährleisten. Die Bundeskanzlerin habe damit auf den Appell des israelischen Regierungschefs Benjamin Netanjahu an die Juden in Europa reagiert, wegen der Terroranschläge in Paris und eines Angriffs auf die Synagoge in Kopenhagen nach Israel auszuwandern. Der Zentralrat der Juden, so wurde in dem Bericht weiter mitgeteilt, habe angesichts der Terrorgefahren an die Behörden appelliert, weiterhin wachsam zu bleiben; unter dieser Voraussetzung sei jüdisches Leben in Deutschland weiterhin möglich. Auch Charlotte Knobloch, die frühere Präsidentin des Zentralrats der Juden, habe sich von Netanjahu distanziert und erklärt, ein Exodus der europäischen Juden sei keine Lösung der Gefährdung durch den islamistischen Terror. In Frankreich hätten sowohl der Staatspräsident als auch der Regierungschef anlässlich der Schändung jüdischer Gräber zur Solidarität mit den französischen Juden aufgerufen. Diesen Bericht kommentierte ein Nutzer mit dem Namen „Person ohne Migrationshintergrund“ am 16. Februar 2015 um 19.17 Uhr und führte aus, er „glaube zwar, dass die meisten Musels zu doof“ seien, um die Lage wirklich zu verstehen, „aber sie merken zumindest, dass der Jud dem Palästinenser über mitspielt“. Hierauf antwortete der Nutzer „Nationalsozialist“ wie folgt: „@ Person ohne Migrationshintergrund; die „Musels“ sind nicht so doof wie die seit 70 Jahren verbloedeten BRD-eppen ! In Palaestina, dem Iran und Syrien lernen sie die Wahrheit ueber Hitler und die Juden.In der BRD waeren diese Lehrer Zellennachbarn von Horst Mahler... Das ist die bittere Realität in unserer koscheren Republik...:-((((“. Am 16. Februar 2015 um 20.53 Uhr antwortete der Nutzer „Person ohne Migrationshintergrund“ hierauf in seinem Kommentar mit der Post-ID 186138 wie folgt: »Musels sind niedriges, abstoßendes und hinterhältiges Menschenmaterial, welches man dazu verwenden kann um den Boden aufzuwischen den sie vorher vollgerotzt haben, das sind Musels. Sie sind niedrige Geschöpfe aus dem Osten, Geschöpfe die nach besseren Lebensbedingungen suchen, sie sind so leistungsschwach, das sie vielleicht knapp über dem Neger stehen, mehr nicht. Du brauchst hier nicht immer Partei für diesen Dreck ergreifen, das sind keine Befreier oder sonst irgendwas. Das sind Drogendealer, Vergewaltiger, Arbeitsscheue, Einbrecher und Räuber, die auf eine feige Art auf Beutezug gehen, wie es nur vom Juden (wenn auch auf einer höheren Ebene) begangen wird. Du musst die hier nicht als sonst was darstellen.« In den Kommentar war sodann ein Link zu einem auf dem Internetkanal „Youtube“ abrufbaren Videofilm eingestellt, dessen Inhalt nicht mehr festgestellt werden kann. Sodann führte der Nutzer „Person ohne Migrationshintergrund“ weiter aus: »Über 55.000 Aufrufe, nicht nur von „bösen Nazis“. Warum wohl? Nur weil du wahrscheinlich mit irgendeinem Ali befreundet bist, macht sie das nicht zu besseren Menschen. Der Kanake ist ein Gegenstand, der benutzt wird. PUNKT!!« Die Angeklagte V., die über die Freischaltung des Kommentars entschied, erkannte, dass den Muslimen in Deutschland durch diesen Kommentar in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise jeder Wert und jede menschliche Qualität abgesprochen wurde, sie Unrat und Lebewesen niedriger Ordnung gleichgestellt wurden und ihnen überdies durch und durch schlechte Eigenschaften sowie ein prinzipiell kriminelles Verhalten unterstellt wurde. Dennoch schaltete sie den Kommentar am selben Tag um 21.42 Uhr frei, so dass er für jedermann über das Internet abgerufen war und gelesen werden konnte. 56. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 187012 (Fall 22) Am 25. Februar 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Text mit der Überschrift „Sylvia Stolz zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt wegen Volksverhetzung“ veröffentlicht. In dem Text wurde ausgeführt, Sylvia Stolz sei an diesem Tag vor dem Landgericht München erneut wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Die Strafe sei nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Außerdem wurde die Frage aufgeworfen, wann es „dieser Staat“ endlich kapiere, „daß ihr Lügengerüst in sich zusammenfällt und die Wahrheit auf dem Vormarsch ist“. Wörtlich lautete der Text weiter wie folgt: „Hier ein kleiner musikalischer Beitrag zum Holojux.“ Es folgte ein Link zu einem auf Youtube abrufbaren Videofilm, der lediglich ein Standbild zeigte, auf dem die Zeichnung eines Mannes mit SS-Uniform, ein Akkordeon sowie die Schriftzüge „E.“ und „Wir wollen Beweise!“ zu sehen war. Zu hören war hierzu die Stimme eines Mannes, der folgenden Text sang: „Sechs Millionen geteilt durch tausend Tage, das sind pro Tag genau 6000 Mann, zeigt mir die Hallen, wo man sie vergasen, diesen Beweis man nicht erbringen kann. Wir wollen Beweise, klare Beweise, klare Beweise und kein Schanddiktat, wir haben Fragen, tausende Fragen, wir sind des Führers aufgehende Saat. Zeigt uns die Öfen, wo man sie verbrannt hat, und welchen Brennstoff man dazu verwandt, all diese Lügen haben wir schon lang satt, und all die Lügner sind uns gut bekannt. Wir wollen Beweise, klare Beweise, klare Beweise und kein Schanddiktat, wir haben Fragen, tausende Fragen, wir sind des Führers aufgehende Saat. Ein Toter brennt im Schnitt siebzig Minuten, dabei ist gleich ob Jud´, ob arisch rein, rechnet Euch aus, Ihr leichtgläubigen Guten, wie groß muss das Krematorium sein. Wir wollen Beweise, klare Beweise, klare Beweise und kein Schanddiktat, wir haben Fragen, tausende Fragen, wir sind des Führers aufgehende Saat. Im Krematorium verbrennt man Luft und Heizgas, viele Kubik pro Leiche und pro Stund, liebst Du die Wahrheit, dann rechne oder lass das, Du blöder Zion-Speichellecker-Hund, Wir wollen Beweise, klare Beweise, klare Beweise und kein Schanddiktat, wir haben Fragen, tausende Fragen, wir sind des Führers aufgehende Saat. Wo steht das Gaswerk von Majdanek und Auschwitz, wo die Gasometer, wo ist die Kokerei, Zion Du stirbst im eigenen Atomblitz, Zion Du zahlst für diese Schweinerei, Wir wollen Beweise, klare Beweise, klare Beweise und kein Schanddiktat, wir haben Fragen, tausende Fragen, wir sind des Führers aufgehende Saat.“ Der Text endete mit dem Hinweis, dass man, wenn man den Link „aus der BRD nicht aufrufen“ könne, auch den „Verweis vom nationalen Netzproxy verwenden“ könne. Sodann wurde ein Link zu einer Internetseite unter der Adresse „http://n...de“ angegeben. In ihren hierzu eingestellten Kommentaren forderten die Nutzer einerseits die Veröffentlichung der Namen der beteiligten Richter und Staatsanwälte. So schrieb ein Nutzer, er wolle „die Drecksvisage des Richters sehen“ und wolle „wissen wie er heißt und wo er wohnt“. Diese Frage beantwortete der Angeklagte K. umgehend in einem Kommentar, in dem er den Vor- und Zunamen des Vorsitzenden Richters sowie dessen dienstliche Erreichbarkeit mitteilte. Zu der verurteilten Sylvia Stolze gab es anerkennende Kommentare, aber auch solche, die sie dafür kritisierten, unüberlegt ihr Leben und ihre Karriere ruiniert zu haben. Der Nutzer „Adalwulf“ stellte zu dem Artikel am 27. Februar 2015 um 18.20 Uhr folgenden Kommentar mit der Post-ID 187012 ein: »Allein die Tatsache, dass Himmler sich gegen Ende des Krieges nicht nur mit einem Vertreter des Roten Kreuzes, sondern auch mit einem Vertreter des Jüdischen Weltkongresses zu geheimen Friedensverhandlungen traf, bezeugt, dass der Zweite Weltkrieg durch das internationale Judentum begonnen wurde, wie Hitler es in seiner Rede von 1939 schon sagte, die immer als scheinbarer Beweis eines angekündigten „Holocaust“ herangezogen wird. Dass die Juden unser Unglück seien, bestätigt sich schon daran, dass Auschwitz zum Gründungsmythos der BRD hochstilisiert wird und damit eben auch der Überfremdungs-Genozid am deutschen Volk „legitimiert“ wird. Selbst wenn es den HC gegeben HÄTTE, würde das noch nichts daran ändern, dass Deutschland weder eine Alleinschuld am Krieg trägt, noch dass dieses Sippenhaft und Erbschuld bedeuten würde, noch dass weitaus mehr als sechs Millionen Deutsche durch den Krieg starben!« Der Angeklagte K. erkannte, dass in diesem Kommentar die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise in Abrede gestellt wurde. Gleichwohl schaltete er den Kommentar schon eine Minute später um 18.21 Uhr frei. 57. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 189521 (Fall 15) Am 29. März 2015 um 18.27 Uhr wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein von H. stammender Text mit der Überschrift „Demokratien, Quoten und andere Schamlosigkeiten“ veröffentlicht. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass „die Gehälter der DAX-Konzerne“ im Jahr 2014 um durchschnittlich neun Prozent gestiegen seien. Dagegen hätten „zwei Drittel der Schweizer für die Beschränkung des Übermaßes von Vergütungen der Börsenkonzerne“ gestimmt. In Deutschland gehe jeder achte Beschäftigte auch krank zur Arbeit und 23 Prozent der Beschäftigten verzichteten auf Pausen. Es habe allerdings schon einmal andere Gepflogenheiten in Deutschland gegeben. Im nationalsozialistischen Deutschland sei angeordnet gewesen, dass nicht nur alle Arbeitnehmer, sondern auch die Häftlinge in Auschwitz Pausen als Ruhezeit nutzen sollten und sich lieber für kurze Zeit in ärztliche Behandlung begeben sollten, als lange Zeit kränklich und leistungsschwach am Arbeitsplatz zu sein. Dies ergebe sich aus den Kommandanturbefehlen für das Lager Auschwitz. Der Artikel schloss mit der Frage, ob man „sie nicht wieder einführen“ solle „angesichts bundesdeutscher Wirklichkeit? Natürlich nicht die Lager, aber die nationalsozialistischen Arbeits- und Lebensbedingungen?“ Dies kommentierte der Nutzer „Griesgram“ mit dem Hinweis, dass es „mit der BRDDR“ keine Besserung mehr geben werde, diese müsse so radikal scheitern, dass das Wort Demokratie noch in tausend Jahren Ekel und Hass hervorrufe, am besten durch einen verlorenen Krieg. Dabei sei auch im Auge zu behalten, dass „der Bunzelwehrler 2015 kein DEUTSCHER Soldat“ sei; die dürften „ruhig bluten“. Hierauf antwortete ein anderer Nutzer mit dem Nutzernamen „444“ mit dem Hinweis, dass der „Bunzelwehrler“ aber „(zumindest meistens) ein Volksgenosse“ sei. Er hoffe, dass das System gestürzt werde, bevor es zur Katastrophe komme. Der totale Zusammenbruch, worunter er „Dresden, Vertreibung und Massenvergewaltigung oder sogar Atomschläge“ verstehe, würde „dem Volkskörper einen noch größeren Schaden zufügen“. Man müsse „die Kurve kratzen, bevor es zu spät“ sei. Dies beantwortete der Nutzer „Skalinger“ am 30. März 2015 um 11.23 Uhr im Kommentar mit der Post-ID 189521 wie folgt: »@444 Die Katastrophe ist bereits voll im Gange dazu muss es keinen Krieg mehr geben oder gar einen verlorenen und ich stelle fest das die freien Kräfte von Jahr zu Jahr lascher werden aber die Migratten und deren mafiösen Familienclans samt Gutmichelerischen Helfershelfer immer skrupelloser und hinterhältiger werden und auch besser organisiert sind. Wir bräuchten einen neuen Führer und dann müsste eine gut gedachte Nacht&Nebeloperation erfolgen wo man soviel wie möglich von den Fremden Invasoren samt Besatzern liquidiert denn freiwillig geht dieses Pack nicht mehr heim! 88« Die Angeklagte V., die über die Freischaltung des Kommentars entschied, erkannte, dass hiermit die Migranten in Deutschland bloßen Schädlingen ohne jeden Wert und ohne Lebensrecht gleichgestellt wurden und der Verfasser seinen Wunsch zum Ausdruck brachte, dass sie eines Tages wahllos getötet würden. Dennoch schaltete sie den Kommentar am selben Tag um 12.37 Uhr frei, so dass er von jedem Internetnutzer gelesen werden konnte. 58. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 192113 (Fall 20 der Anklage) Am 2. Mai 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein von der Partei „Der III. Weg“ stammender Artikel mit dem Titel „Die Frau und der deutsche Volkstod – Eine kleine Erläuterung“ veröffentlicht. In dem Text wurde ausgeführt, die „Thematik eines drohenden Volkstodes“, der von den Demokraten als demographischer Wandel heruntergespielt werde, sei schon immer „fundamentaler Bestandteil aller nationalen Kräfte Europas gewesen und im Zeitalter der Globalisierung aktueller denn je“. Die jetzige Regierung versuche, die „stetige quantitative Abnahme von Menschen deutscher Abstammung“ mithilfe einer stärkeren Einwanderung „von Menschen aus fernen, uns völlig fremden, gar feindlich gesinnten, Kulturkreisen zu füllen, indem sie ihnen ein Deutschland des absoluten Wohlstandes“ präsentiere. Es sei ein unverzeihliches Verbrechen, die aussterbende einheimische Bevölkerung „durch eine völlig art- und kulturfremde Bevölkerung“ auszutauschen. Dabei habe der „Volkstod“ seine Ursache in „der materialistischen Betrachtung des Lebens, die den Wert der Familienmutter völlig untergraben“ habe. „Die Emanzipationsbewegung der 68er bspw.“ habe maßgeblich dazu beigetragen, „dass Bild der Mutter zu zerstören, welches für den Erhalt der Gesellschaft von unschätzbarem Wert“ sei. Der „abartige Feminismus“ habe „das Vorbild einer tüchtigen deutschen Familienmutter, durch das Vorbild einer im permanenten Drogenrausch sich befindenden ‚modernen‘ Frau ersetzt, welche sich Samstagabends den perversesten sexuellen Praktiken mit Männern jeglicher Nation und Hautfarbe“ hingebe. Ein Kind stelle „in einem Leben des dauernden Rauschs nur ein Hindernis“ dar, weshalb im Falle einer Schwangerschaft „einfach abgetrieben“ werde. Die zurückgehende Geburtenzahl der deutschen Bevölkerung sei von den „fremden Mächten, die Deutschland und ganz Europa kontrollieren“, durchaus gewünscht. Der Feminismus versuche „die europäische Kultur und Tradition zu untergraben, um in der europäischen Gesellschaft ein auf allen Ebenen herrschendes Chaos zu kreieren, sodass unsere Nationen zur freien Beute außereuropäischer Mächte werden“ könnte. Ziel eines „Nationalen Sozialismus“ sei es selbstverständlich nicht, „die Frau an den ‚Herd zu fesseln‘“, Ziel sei vielmehr „eine ehrwürdige und kraftvolle Frau, die den Anforderungen des Lebens tapfer gewachsen“ sei und „ihrem Manne in all seinen Schwierigkeiten unterstützend zur Seite“ stehe. Der „Kampf gegen den Volkstod“ sei demnach „der Kampf gegen eine rein genussvolle Sicht auf das Leben“. In „der deutschen Mutter“ lebe „die Volksseele weiter. In einer emanzipierten Frau“ lebe „der Volkstod“. Der Artikel schloss mit dem Zitat: „Die weisse Rasse ist das Krebsgeschwür der Menschheitsgeschichte“, als dessen Autorin „Susan Sontag, amerikanische Schriftstellerin und Feministin“ genannt wurde. In einem ersten Kommentar zu diesem Artikel wies der Nutzer „Schwabe“ darauf hin, dass es sich bei „Susan Sontag“ nach seinen Recherchen um eine Jüdin handle. Hierauf stellte der Nutzer „Nation“ am 3. Mai 2015 um 1.53 Uhr folgenden Kommentar mit der Post-ID 192113 ein: »‘Das Krebsgeschwür der Menschheitsgeschichte‘ sind nicht die Weißen, sondern die vom Teufel geschaffenen JUDENSCHWEINE ! Auch räumt die Jüdin Sontag somit ein, daß die Juden sich nicht als „Weiße“ definieren. AB IN DEN OFEN MIT DER TEUFELSBRUT !« Der Angeklagte K. entschied als Administrator über die Freischaltung des Kommentars. Er erkannte, dass die in Deutschland lebenden Juden hierdurch einer schweren Krankheit und Tieren gleichgesetzt und ihnen hierdurch jeglicher menschliche Wert abgesprochen wurde. Dennoch schaltete er den Kommentar am selben Tag um 2.05 Uhr frei, so dass er von jedem Internetnutzer gelesen werden konnte. 59. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 192910 (Fall 18) Am 11. Mai 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Kinderpornos auf Internetseite von KZ-Gedenkstätte platziert“ veröffentlicht. In dem Text hieß es, auf der Internetseite der österreichischen KZ-Gedenkstätte Mauthausen hätten Hacker am Gedenktag zum Ende des Zweiten Weltkriegs „Kinderpornos platziert“. Außerdem war ein Link zu einem in der Online-Ausgabe des „Hamburger Abendblatts“ eingestellten Artikel eingestellt, in dem ebenfalls über diesen Hackerangriff berichtet wurde. Die Nutzer der Internetseite „Altermedia“ begrüßten in ihren Kommentaren teilweise die Aktion; andere verurteilten sie und wiesen darauf hin, dass die Hacker auf der Internetseite der KZ-Gedenkstätte besser andere Inhalte hätten einstellen sollen. So wies der Nutzer „Andreas M.“ darauf hin, dass er einen Link zu dem Videofilm „Auschwitz Warum die Gaskammern Ein Mythos Sind“ eingestellt hätte, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Seite der Gedenkstätte zuzugreifen. Er fügte diesem Kommentar einen Link bei, über den der fragliche Film heruntergeladen werden konnte. Dieser mehr als 45-minütige, sehr professionell gestaltete Film erweckte den Anschein, die Frage, ob in Auschwitz systematisch Juden vergast worden seien, werde einer sachlichen, objektiv wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen. Diese führe zum Ergebnis, dass das Vernichtungslager in Ausschwitz ganz anders hätte konzipiert und ausgestattet sein müssen, um dort Hunderttausende von Juden zu töten. So wären u. a. leistungsfähigere Krematorien und Aufzüge erforderlich gewesen und auch die Zugänge zu den Gaskammern hätten anders ausgestaltet sein müssen. Am 12. Mai 2015 um 21.19 Uhr stellte der Nutzer „Hohlladung“ hierzu den Kommentar mit der Post-ID 192910 ein, der folgenden Wortlaut hatte: »Einst hörte ich die These, da wir Deutschen so gut in allem sind – seien wir auch so gut im „industriellen Massenmord“. Mh, wenn es wirklich Pläne gegeben hätte, diese Vernichtung im großen Stil durchzuziehen, hätte man die Gaskammern mit Sicherheit anders angelegt. Wie dilettantisch ist es, in Krema IV/V in Auschwitz, auf eine Bockleiter zu steigen und das Zyklon-Granulat in Seitenfenster zu werfen? Das ist wahrlich keine deutsche Ingenieurskunst. Oder im Krema II/III mit dem winzigen Aufzug? 20.000 Leichen pro Tag, da rein? Kürzlich stieß ich auf eine „Gläubigerseite“, die behauptet, der Plan kam sukzessiv ins Rollen. Deshalb wurden die ursprünglichen, echten Leichenkeller zweckentfremdet. Immer wieder kommt mir zu Ohren, die Fürhung des 3. Reiches, hätte ironischerweise die ganzen Beweise für den Holo selbst geliefert. Sogar Filmmaterial! Ist mir etwas entgangen? Wo gibt es Aufnahmen, die die angeblichen Abläufe in den Kammern zeigen? Meines Wissens gibt es nur Filme aus den KL, in denen unidentifizierbare Leichen zu sehen sind. Diese US-Erziehungsfilme – um den „Schrecken“ festzuhalten. Die die Mär prägten, von dem „Gas aus dem Duschkopf“ – welche man von Zeugen bis heute hört. Sowie die Filme, von den Erschießungen und den Massengräbern. Was denkt ihr über die Filme, die die Erschießungen an der Ostfront zeigen? Natürlich glaube ich alles, was die Geschichtsbücher aussagen, ich will es nur nochmal genau wissen. Hust, hust. Trockene Luft hier. Hammerhart war vor einigen Monaten das Interview mit dem Schwippschwager von Anne Frank, beim unsäglichen Lanz. Grad gegoogelt – der im März verstorbene Buddy Elias, meinte bei Lanz, Anne sei „verstoben“. Ich war echt platt, denn ich war gespannt wie ein Chrom-Nickel-Stahl auf die Wortwahl dieses Herren. Hätte diese sachliche Formulierung nicht erwartet. Hut ab! Seltsam war, dass Lanz nicht in bester Schuljungenmanier unterbrach „eh, mit Verlaub, sie meinen ermordet!“ (von Himmler persönlich, mit einem Löffel!)« Die Angeklagte V. erkannte, dass dieser Kommentar aus der Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers nur in dem Sinn verstanden werden konnte, dass die systematische Tötung von Hunderttausenden von Juden in Auschwitz durch Vergasung durchweg in Abrede gestellt wurde. Gleichwohl schaltete sie den Kommentar am selben Tag um 21.24 Uhr frei. 60. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 194972 (Fall 21 der Anklage) Am 2. Juni 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Schockierende Bilanz nach Grenzkontrollen in Deutschland!“ ein Artikel veröffentlicht, in dem berichtet wurde, im Zuge des anstehenden G7-Gipfels in Süddeutschland seien auch andernorts wieder Grenzkontrollen durchgeführt worden. Bei Kontrollen zwischen Polen und Tschechien seien dabei „zahlreiche illegale Einwanderer sowie Schleuser festgenommen“ worden, „Drogenhändler“ seien „ins Netz“ gegangen und 15 per Haftbefehl gesuchte Personen hätten „dingfest gemacht“ werden können. An den östlichen Grenzen Deutschlands seien „bislang mehr als 150 Straftaten aufgezeichnet und rund 100 Einschleusungen von illegalen Zuwanderern in den westeuropäischen Raum verhindert“ worden. Auf der A 17 bei Breitenau sei „ein ganzer Reisebus von illegalen Albanern und Mazedoniern angehalten worden“, am „Autobahngrenzübergang zu Berlin“ sei von Polizeibeamten ein „Transporter mit moldawischen Schwarzarbeitern zum Stehen“ gebracht worden. Die erweiterten Grenzkontrollen sollten noch bis zum 15. Juni 2015 stattfinden. Seit 2007 hätten an den Grenzen zu Polen und Tschechien keine Kontrollen mehr stattgefunden. „Gegner“ seien „als Angstmacher abgetan“ worden. Am 3. Juni 2015 um 20.42 Uhr stellte der Nutzer „Skalinger“ hierzu folgenden Kommentar mit der Post-ID 194972 ein: »Wen sollte das schockieren Wir wissen warum und weshalb wir gegen dieses System sind was offene Grenzen schafft und auch den Arsch offen hat.Die Demokröten und bunten Tunten finden alles ganz normal und sagen sich angesichts solcher Taten es könne schlimmer sein.Die Irren die Uns von Weltoffenheit, Toleranz und Bereicherung belehren machen die misslungene Willkommenskultur für solche Vorfälle verantwortlich.Jeder weiß es aber das aber und wir selbst stehen uns im Weg.Selbst wann man die Grenzen schließt ist noch zuviel eingeschlepptes und verbastardisiertes Ungeziefer in diesem „Staat“ und dessen Terretorium unterwegs, ansässig und ausbrütend.88 liebe Freunde« Die Angeklagte V. entschied über die Freischaltung des Kommentars. Sie erkannte, dass in dem Kommentar die in Deutschland lebenden Migranten als niedrige Geschöpfe ohne jeden menschlichen Wert und als Schädlinge dargestellt wurden, die sich wie Tiere vermehrten und eine bloße Belastung für die einheimische Bevölkerung bedeuteten. Dennoch schaltete die Angeklagte V. den Kommentar am selben Tag um 20.44 Uhr frei, so dass er fortan, wie die Angeklagte V. wusste, von jedem Internetnutzer gelesen werden konnte. 61. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 195004 (Fall 33, S. 40 der Anklage) Am 1. Juni 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Asylanten fordern: Kostenlose Tabakwaren, besseres Essen, bessere Unterkunft, bessere Kleidung“ veröffentlicht, in dem ausgeführt wurde, „so manche sogenannte Flüchtlinge“ verhielten sich in zunehmendem Maße „als undankbare Gäste“. So würden in Deutschland die Unterkünfte und das Essen beanstandet, aber auch mit der verspäteten Auszahlung des Taschengeldes sei man unzufrieden. Auch in Österreich erweitere sich „kontinuierlich die Mängelliste der Willkommenskultur“, erst kürzlich hätten Flüchtlinge Matratzen ihrer Unterkunft in Brand gesetzt, weil das Quartier vermutlich nicht nach ihren Vorstellungen gewesen sei, und in Linz habe ein Syrer damit gedroht, „sich den Hals durchzuschneiden“, weil ihm das Essen nicht geschmeckt habe und die Portionen nicht ausreichend gewesen seien. Weitere Asylbewerber hätten sich dem Protest angeschlossen, ihre Lunchpakete auf den Boden geworfen und beanstandet, dass das Essen schlecht schmecke, die gratis ausgegebene Bekleidung nicht ihren Erwartungen entspreche und keine kostenlosen Tabakwaren zur Verfügung gestellt würden. In ihren Kommentaren zu diesem Artikel äußerten mehrere Nutzer ihre Auffassung, dass man für einen Staat, der dies finanziere, keine Steuern bezahlen, sondern besser im Wesentlichen „schwarz“ arbeiten und eine Selbstversorgung anstreben sollte. Ohne näheren Zusammenhang mit diesen vorangegangenen Kommentaren stellte der Nutzer „Nationalsozialist“ am 3. Juni 2015 um 21.08 Uhr folgenden Kommentar ein: »Also ist ja unertraeglich wie die BRD-Naahzies die armen Assilanten aus Afrika behandeln.Bekoomen nur schoene Wohnungen und Geld fuer Nahrung und Kleidung weil Arbeit gibt es fuer diese „Fachkraefte“ in der BRD eh keine. Kein Mercedes, keine Nutten und nichts zu Kiffen.Das ist ja unertraeglich wie die Gutmenschen unsere multi-kulturellen Bereicherung behandeln. Ich wunder mich dass Amnesty-International noch nicht ermittelt gegen diese schlimmen „Menschenrechtsverletzungen“... Gerade in einem land wie der BRD wo das Geld auf baeumen waechst sollte es einen benz,Koks und Nutten fuer alle MigRatten ich meine Migranten geben ! Deutsche malocht haerter fuer eure afrikanischen Freunde !« Am 4. Juni 2015 um 4.38 Uhr führte der Nutzer „Nationalsozialist“ sodann in seinem Kommentar mit der Post-ID 195004 wie folgt weiter aus: »WAs diese Assilantenschweine samt unserer BRD-politverbrecher der Systemparteien die Sie ins Land hohlen verdient und bekommen sollten ist klar. Keinen Benz, Wohnungen und Diaeten sondern einfach nur warmes BLEI. Das ist viel billiger als diese Schweine mit Miliarden durchzufuettern und sich dann ueber Dreck, Kriminalitaet und halbdeutsche Negerbastarde zu freuen... Nur einen Frachter muessen wir versenken und die Negerschweine werden nicht mehr nach EU-ropa ruebermachen um sich von den BRD Steuerdeppen durchfuettern zu lassen !!! Bargeld und Selbstbestimmung! Das wollen wir Deutsche auch nur hier im juedischen Schweinesystem gibt es kein Geld mehr da alle Arbeitsplaetze schon vor Jahren in Laender mit mit meist kackhaeutiger Bevoelkerung exportiert wurden...« Der Kommentar stellte die Asylbewerber in Deutschland in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise Tieren ohne jeden menschlichen Wert gleich, die lediglich das Land verschmutzten, Straftaten begingen und für ihren Lebensunterhalt nicht sorgen könnten, weshalb sie mit ungeheurem finanziellen Aufwand auf Kosten der einheimischen Bevölkerung unterhalten werden müssten und besser sogleich getötet werden sollten. Da der Nutzer „Nationalsozialist“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 62. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 195235 (Fall 28 der Anklage) Am 6. Juni 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Tatort Spielplatz: Großfamilien liefern sich Massenschlägerei und Messerstecherei“ veröffentlicht. In dem Text wurde berichtet, dass in Neukölln fünfzig Mitglieder zweier Großfamilien aneinandergeraten seien, nachdem sich nur einen Tag vorher in Berlin-Moabit siebzig Menschen eine Massenschlägerei auf einem Kinderspielplatz geliefert hätten. Dem Text folgte ein Link zu einem in der Online-Ausgabe des Magazins „Focus“ veröffentlichten Artikel, in dem ebenfalls über die beiden Vorfälle berichtet und angemerkt wurde, dass die Polizei sich nicht zur Herkunft der beiden Familien geäußert habe. In einem ersten Kommentar zu diesem Artikel beanstandete der Nutzer „Dirlewanger“, dass damit auf der Startseite von „Altermedia“ „Schon wieder ein kopierter Zeitungsartikel aus der Systempresse“ veröffentlicht worden sei und es zu einem Portal, das „alternative Medien“ darstellen wolle, doch besser passte, wenn Artikel erschienen, die man in der „Systempresse“ nicht lesen könne. Der Nutzer „Dirlewanger“ wurde hierauf von einem anderen Nutzer aufgefordert, doch selbst mit gutem Beispiel voranzugehen und das „Weltnetz“ nach passenden Artikeln zu „durchforsten“, anstatt „immer nur zu beklagen, was nicht stattfindet“. Neben weiteren Diskussionen darüber, ob die Kritik des Nutzers „Dirlewanger“ berechtigt sei, warf der Nutzer Griesgram die Frage auf, warum man sich überhaupt einmische, „wenn sich Kanaken gegenseitig abschlachten“ wollten. Am 7. Juni 2015 um 12.57 Uhr stellte sodann der Nutzer „444“ folgenden Kommentar mit der Post-ID 195235 ein: »Ob Systempresse oder nicht, solche Meldungen haben alle eines gemeinsam: es ist unerträglich. Ich ertrappe mich dabei, wie ich schnell über Schlagzeilen wegblättere und Artikel auslasse, weil ich nicht weiß wohin mit meinem Zorn. Natürlich hat griesgram recht. Es ist nur gut, wenn sich der Auswurf gegenseitig umbringt. Sieht man allerdings welches widerliche Geschmeiß massenhaft ins Land strömt, von offizieller Seite hofiert und gehätschelt wird, und sich schließlich – in unserem Land! – in respektlosester Weise dem Ungeziefer gleich aufführt, dann genügt es mir einfach nicht, daß sie sich gegenseitig die Hälse durchschneiden. Ich will das tun! In der Focus-Meldung steckt mehr als nur die Anatomie der Auseinandersetzungen und dem Wesen der Wanderratten. Die reine Existenz des Auswurfs in Deutschland ist eine pausenlose Beleidigung, eine ständige Verletzung, eine durch jeden „Flüchtling“ größer werdende Wunde. Mein Haß auf dieses Kroppzeug ist mittlerweile wie ein Tinitus. Nun träfe es sicherlich nicht die Falschen, erledigte man das Zeug direkt am Spielplatz per Genickschuß; an einer brachialen Massenrückführung kommen wir nicht vorbei und panische Todesangst ist die Düse im Arsch des Kanaken. Leider bekämpft man damit nicht die Ursache. Schuldig – der Kapitän der „deutschen“ Fregatte, der die „Flüchtlinge“ aus dem Meer fischt, um sie in Deutschland abzuladen. Schuldig – die Pfaffen aller Kirchen, die sich nicht gegen den Migrationsgenozid stemmen. Schuldig – der Volksgenosse, der sein Anwesen an „Flüchtlinge“ vermietet. Schuldig – der Journalist, der die Dinge nicht beim Namen nennt. Schuldig – der Bürgermeister, der sich nicht verweigert. Schuldig – der Richter ohne Rückgrat. Schuldig – der Abgeordnete, der nicht dagegen aufbegehrt. Schuldig – die Ideologen, die all das erdacht haben. Es gibt viel zu tun. Unsere Aufgabe ist der Kampf. Die anderen tun Buße für die Verbrechen am deutschen Volk. Sieg Heil! 444« Der Nutzer „444“ verfügte seit dem 5. Januar 2014 über den Status eines „Stammgasts“. Der von ihm eingestellte Kommentar war daher sogleich mit der Einstellung für jeden Internetnutzer abrufbar, eine Freischaltung war nicht erforderlich und erfolgte auch nicht. Mit dem Kommentar stellte er in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise die Flüchtlinge in Deutschland als Unrat, bloße Gegenstände, Tiere und bloße Schädlinge dar und sprach ihnen damit das Recht ab, als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft in Deutschland zu leben. Außerdem rief er seine Leser in einem dringenden Appell unmissverständlich dazu auf, die Flüchtlinge in Deutschland mit roher Gewalt so in Angst zu versetzen, dass sie das Bundesgebiet wieder fluchtartig verließen. 63. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 196795 (Fall 33, S. 41 der Anklage) Am 24. Juni 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Massenschlägereien und Terroristen sind die Folge der Asylflut“ ein von der „NPD Rhein-Neckar“ stammender Text veröffentlicht, in dem berichtet wurde, in der Heidelberger „Notunterkunft“ der Landeserstaufnahmestelle sei es zu einer Massenschlägerei gekommen, bei der etwa fünfzig Asylanten mit Eisenrohren und Steinen bewaffnet aufeinander losgegangen seien. Wieso es zu der Konfrontation gekommen sei, sei noch unklar. Der Vorfall könne ebenso wie eine weitere Schlägerei in der Unterkunft damit zusammenhängen, dass strenggläubige Muslime wegen des Ramadans gegen weniger gläubige Muslime vorgingen. Daneben kämen aber auch „geschäftliche Streitigkeiten“ in Betracht, denn erst vor Kurzem seien 25 „Asylantenheime“ von der Polizei durchsucht und mehr als 20 Asylbewerber wegen Drogenbesitzes „verhaftet“ worden. Bei einigen habe man auch größere Geldmengen gefunden, die „auf aktiven Drogenhandel schließen“ ließen. Viele Afrikaner kämen bereits mit einem Drogenproblem nach Deutschland. Sicher sei jedenfalls, dass keine wehrlosen Verfolgten in solche Situationen verwickelt würden, sondern kriminelle Gewalttäter, die jedes Recht auf Hilfe „verspielt“ hätten. Wenn nicht bald und konsequent gehandelt werde, müsse man mit einer breiten Gewalt- und Verbrechenswelle rechnen, die von „den Asylantenheimen“ ausgehe und „das Umland terrorisieren“ werde. So würden die Konflikte fremder Länder und Völker „in unserem Land, sogar auf unseren Schulhöfen ausgetragen“ und man diskutiere „erschrocken“ über die „Gefahren der Radikalisierung von Jugendlichen“. Oberstes Gebot sei jetzt, „unsere eigene Ordnung“ zu bewahren, „unsere Probleme [zu] lösen“ und dann könnten „wir gerne jedem helfen, der unsere Hilfe wirklich benötigt“. Dazu gehöre aber auch eine konsequente Rückführung aller „Betrüger, Gewalttäter und Verbrecher und ein wirksamer Schutz unserer Grenzen“. In einem ersten Kommentar zu diesem Artikel äußerte der Nutzer „Reichsbürger“ die Auffassung, dass Europa und Deutschland nur mit einem „Islamverbot“ überleben könnten. Der Islam sei keine Religion, sondern bedeute Unterwerfung; „Moslems und Neger“ seien „in der Masse nicht integrierbar“. Der Nutzer „Reichsbürger“ wurde hierauf von einem anderen Nutzer mit dem Namen „Nexus“ angegriffen, weil er mit einer „einer Reisnigger-Frau einen Thai“-Affen (mit Symbole dargestellt) gezeugt habe; es gäbe „keinen größeren Verbrecher als den gegen seine eigene Rasse“. Während sich die Nutzer „Reichsbürger“ und „Nexus“ in ihren weiteren Kommentaren im Wesentlichen persönlich angriffen, äußerte ein anderer Nutzer die Auffassung, dass Religion ebenso wie Homosexualität eine Geisteskrankheit sei, die man nicht verbieten könne. Auch wenn die „Kanacken morgen alle Christen wären“, würde das „am Problem“ nichts ändern. Am 26. Juni 2015 um 10.31 Uhr stellte schließlich der Nutzer „SD-Inland“ ohne erkennbaren Zusammenhang mit den vorangegangenen Kommentaren folgenden Kommentar mit der Post-ID 196795 ein: »Ein neuer Kandidat für das Bandenkampfabzeichen, am besten mit Eichenlaub und Schwertern: 63-jähriger deutscher Hausbesitzer zeigt die richtige Willkommenskultur und schießt auf zwei maskierte Einbrecher, die ihm nachts die Tür eintreten wollen, trifft einen 25-jährigen Nigerianer von vorne in die Brust und stellt das Subjekt final ruhig.« In dem Kommentar folgten sodann Links zu Artikeln in den Online-Ausgaben von „BILD“, der „Welt“ und der „Hamburger Morgenpost“, in denen darüber berichtet wurde, dass ein 63-jähriger Hausbesitzer in Hamburg einen 25-Jährigen, aus dem Niger stammenden Mann erschossen habe, der gemeinsam mit einem Komplizen die Tür zu seinem Haus eingetreten habe und in die Wohnung gestürmt sei. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der Schütze in Notwehr geschossen habe. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz werde aber gesondert verfolgt werden. In dem in der Onlineausgabe der „Welt“ erschienenen Artikel wurde zudem ausgeführt, dass erst zwei Wochen vorher ein 40-Jähriger einen 18-jährigen mutmaßlichen Einbrecher in Hannover erschossen habe, wobei der Verdacht bestehe, dass die Kugel den „Jugendlichen“ von hinten getroffen habe, als er geflüchtet sei. Der Nutzer „SD-Inland“ führte sodann weiter aus: »Erst vor zwei Wochen hatte ein Ausländer in Hannover einen bei ihm einbrechenden 18-jährigen Moldawier erlegt. Und man erinnert sich sicherlich noch an den Rentner und Hobbyjäger Ernst B. aus Sittensen, der vor Jahren einen minderjährigen Kosovo-Albaner an der Fortführung seiner so hoffnungsvoll begonnenen Zuhälter-Lehre hinderte. Der mohammedanische Rotzlöffel hatte sich im zarten Alter von 16 Jahren mit Wissen und Duldung seiner Eltern schon auf der Reeperbahn in einschlägigen Etablissements herumgetrieben und als Türsteher praktiziert. Der wackere Rentner hat dem deutschen Volk (und vielen künftigen osteuropäischen Zwangsprostituierten) mit seinem zielsicheren Blattschuss in den Rücken im Garten auf einen der fünf (!) kriminellen Untermenschen, die den alleinstehenden und nach einer Hüft-OP noch gehbehinderten 77-jährigen nachts überfallen und ausrauben wollten, einen unschätzbaren Dienst erwiesen und uns und ihnen einen weiteren bodygebuildeten und anabolikafressenden Drecks-Kosovaren und künftigen Zuhälter und „Rotlichtkönig“ erspart und damit für die kommenden 60 Jahre namenloses Unglück und brutale Gewalt. Alleine dafür gebührt ihm ebenfalls das Bandenkampfabzeichen, auch wenn er selbst sich zur Zielscheibe des Migrattenmülls gemacht hatte, als er eine Nutte zu sich ins Haus kommen ließ, die ausspähte, daß er vermögend ist und wo er sein Geld aufbewahrte. Die taz fragt empört: „So viele Jugendliche machen Mist, sollen wir die alle erschießen?“« Es folgte ein weiterer Link zu einem in der Online-Ausgabe der „taz“ erschienenen Artikel mit dem Titel „Die fragwürdige Notwehr“, in dem unter anderem berichtet wurde, am 13. Dezember 2010 sei ein 16-Jähriger namens „Labinot S.“ gemeinsam mit vier weiteren Jugendlichen in die Villa des 77-jährigen „Ernst B.“ in Sittensen eingestiegen, nachdem sie von einer befreundeten Prostituierten, die der 77-Jährige wiederholt zu sich eingeladen habe, erfahren hätten, dass in der Villa Millionen lagerten. Als „Ernst B.“, der Jäger sei und mehrere Waffen besitze, in den Garten gegangen sei, um seinen Hund zu füttern, hätten ihn die fünf Jugendlichen angegriffen und ins Haus gezerrt, wo er von „Labinot“ und einer weiteren Person aus der Gruppe festgehalten worden sei, während die anderen drei nach den angeblichen Millionen gesucht hätten. Als eine Alarmanlage losgegangen sei, hätten die fünf Jugendlichen Panik bekommen und seien losgerannt. Sie seien über die Terrasse nach draußen in die Kälte geflohen, als drei Schüsse gefallen seien. Ein Schuss habe „Labinot“ zwischen die Schultern getroffen, woraufhin dieser binnen weniger Minuten verblutet sei. Die Staatsanwaltschaft werde die Ermittlungen gegen den Rentner nach eigener Aussage „wohl in den nächsten Tagen fallen lassen“, da „Ernst B.“ aus Notwehr gehandelt habe. Die Familie des getöteten Jugendlichen könne die Tragödie auch ein halbes Jahr später noch nicht fassen. Sein aus dem Kosovo stammender Onkel sage, Labinot habe die falschen Freunde gehabt, er habe Fehler gemacht und hätte bestraft werden sollen. Weiter wird der Onkel wörtlich zitiert: „So viele Jugendliche machen Mist, sollen wir die alle erschießen? Schlimm, sowas.“ Der Nutzer „SD-Inland“ führte sodann - ersichtlich auf die Frage Bezug nehmend, ob man alle Jugendlichen erschießen solle, die „Mist machen“ - weiter aus: »Aber sicher doch! Deutsche, wehrt Euch, erschießt die ausländischen Einbrecherbanden, die Euch nachts die Türen eintreten! Das einzige, was wirklich hilft und (im Gegensatz zu sündteuren Tür- und Fensterriegeln) tatsächlich eine abschreckende Wirkung auf das von der Politik geduldete Gesindel ausübt.« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers blieb offen, ob der Verfasser alle Migranten als bloße Schädlinge bezeichnete, die getötet werden sollten, oder ob sich seine Äußerungen ausschließlich auf solche jungen Migranten bezogen, die in Deutschland Einbruchsdelikte begingen. Die Angeklagte T. schaltete den Kommentar am selben Tag um 10.37 Uhr frei. 64. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 197228 (Fall 29 der Anklage) Am 2. Juli 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Auszug eines Artikels veröffentlicht, der in der Online-Ausgabe der „Rheinischen Post“ erschienen war. In dem Artikel mit der Überschrift „Polizei kämpft gegen rechtsfreie Räume“ wurde darüber berichtet, dass die Polizei in Großstädten in Nordrhein-Westfalen die Entstehung rechtsfreier Räume beobachte, in denen die Polizei von bestimmten Bevölkerungsschichten nicht mehr als Ordnungsmacht respektiert werde. Die Gewerkschaft der Polizei sehe besondere Probleme in Stadtteilen von Duisburg, Essen, Dortmund und Köln, wo kriminelle Gruppierungen polizeiliche Maßnahmen durch gezielte Einschüchterung verhindern wollten. Als zwei Streifenbeamten in Duisburg-Marxloh ein Fahrzeug angehalten hätten, um die Personalien zweier Insassen zu kontrollieren, seien fünfzehn Männer einer libanesischen Großfamilie den beiden Fahrzeuginsassen zu Hilfe gekommen und einer der beiden Polizisten sei niedergeschlagen worden. Dies sei binnen weniger Tage der dritte Vorfall dieser Art in Duisburg gewesen. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei habe gefordert, die Politik dürfe die Augen vor „no-go-Areas“ nicht weiter verschließen. Ein Sprecher des nordrhein-westfälischen Innenministeriums habe demgegenüber erklärt, dass es solche Zonen in Nordrhein-Westfalen nicht gebe. Die FDP werfe dem Innenminister indes im Kampf gegen kriminelle Familienclans Versagen vor. Weiter wurde in dem Artikel berichtet, „das Vordringen der arabischen Familienclans in NRW“ bereite der Polizei große Sorgen. Es würden Auseinandersetzungen mit anderen kriminellen Banden befürchtet. Besonders frustriert sei „die Polizei auch darüber, dass die Mitglieder der kriminellen Clans den Beamten auch noch auf der Nase herumtanzen, indem sie etwa mit Luxuskarossen herumfahren, obwohl sie offiziell Sozialleistungen beziehen“. Den ersten Kommentar zu diesem Artikel stellte am 2. Juli 2015 um 17.56 Uhr der Nutzer „Engel“ ein. Dieser Kommentar mit der Post-ID 197228 lautete wie folgt: »Die umerzogene brd-büttelei kann doch gegen dieses widerliche Dreckspack gar nichts mehr ausrichten. Es müsste sowas wie eine deutsche völkische „Mafia“ geben, die aus dem Untergrund heraus gegen kriminelle libanesische oder arabische Großfamilien vorgeht und denen zeigt, wo der Hammer hängt.« Die Angeklagte T. schaltete den Kommentar am selben Tag um 18.07 Uhr frei. Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers wurden mit diesem Kommentar nicht zwingend die Araber und Libanesen in Deutschland schlechthin als „widerliches Dreckspack“ bezeichnet, gegen das man aus rassistischen Gründen gewaltsam vorgehen müsse. Vielmehr konnte der Kommentar auch so aufgefasst werden, dass er sich ausschließlich gegen diejenigen Libanesen und Araber wandte, die sich in solchen kriminellen Clans zusammengeschlossen hatten, wie sie in dem Artikel der Rheinischen Post beschrieben wurden, und dass der Kommentar lediglich dazu aufrief, gegen solche Kriminellen gewaltsam vorzugehen. So verstand auch der Nutzer „444“ den Kommentar des Nutzers „Engel“ und antwortete hierauf am 2. Juli 2014 um 18.40 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 197236 wie folgt: »@ Engel Wir brauchen keine „deutsche völkische Mafia“, sondern ein paar Bundeskristallwochen. Und man geht dabei nicht gegen Kriminelle vor, sondern insgesamt gegen Ausländer. Danach lacht keiner mehr... 444« Ob der Nutzer „444“ mit diesem Kommentar andere Leser zu Gewaltaktionen gegen Ausländer in Deutschland auffordern wollte, oder ob er sich bloßen Schwärmereien hingab, was aus seiner Sicht passieren müsse, um eine - von ihm als solche angesehene - Besserung der Verhältnisse zu erreichen, blieb für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser offen. Da der Nutzer „444“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 65. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 199452 (Fall 33, S. 41 der Anklage) Am 1. August 2015 wurden auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Neues von den ‚Kulturbereicherern‘“ Auszüge aus verschiedenen Zeitungsmeldungen veröffentlicht. Den Berichten war zu entnehmen, dass Flüchtlinge, die in einem Wohncontainer in Holzkirchen untergebracht gewesen seien, einen Integrationsbeauftragten der Gemeinde verbal und körperlich angegriffen und klargemacht hätten, dass „Asyl-Helfer“ und Mitarbeiter der „Tafel“ in ihrem Container nicht mehr willkommen seien. Bei einem Fußballturnier in Ulbersdorf hätten Asylbewerber Hemden mit dem Aufdruck „Liebe Sport, hasse Deutschland“ getragen, was in Sachsen für Empörung gesorgt habe. In Dresden sei in einem provisorischen Zeltlager eine Massenschlägerei zwischen etwa hundert Flüchtlingen ausgebrochen, die mit allem, was greifbar gewesen sei, aufeinander losgegangen seien. In Esslingen hätten sich ein Asylbewerber und seine Ehefrau „mit allen Mitteln“ gegen die Unterbringung in einer Wohnung gesträubt, die ihnen nicht gefallen habe; die Frau habe sich vor den Streifenwagen gelegt, als die Polizei angerückt sei. In einer Lokalbahn in Baden hätten Kontrolleure die Polizei zu Hilfe rufen müssen, nachdem sie zwei Asylbewerber ohne Fahrkarten angetroffen hätten und diese sich „kaum noch“ hätten „bändigen“ lassen. Als die Polizei eingetroffen sei, seien die beiden erneut ausgerastet, weshalb ein Polizeibeamter jetzt im Krankenhaus liege. In Miesbach sei eine 17-Jährige, die von sechs Männern bedrängt worden sei, am helllichten Tag nur knapp einer Massenvergewaltigung entgangen. Aus einer Auswertung des Bundeskriminalamts, die der „Rheinischen Post“ vorliege, gehe schließlich hervor, dass sich der Anteil der von Asylbewerbern begangenen Straftaten an der Gesamtkriminalität binnen drei Jahren mehr als verdoppelt habe. Am 2. August 2015 um 9.27 Uhr stellte der Nutzer „Benson“ hierzu den Kommentar mit der Post-ID 199452 ein: »Ist schon erstaunlich: Diese „Flüchtlinge“ sieht man überall mit sog. Smartphones `rumrennen, viele deutsche können sich das nicht leisten. Supermärkte werden in Schwärmen überfallen, die Regale leergefressen/-gesoffen, bezahlt natürlich nichts. Alleine an meinem Wohnort wurden bereits über 180 Hausverbote erteilt (worüber die ausländischen Fachkräfte nur Lachen). Tütendreck wird einfach auf die Straße geworfen, sollen sich doch die deutschen Deppen darum kümmern. Die Polizei baut Arbeitsplätze ab, die verbliebenen „Beamten“ sollen die Asyl-Heime beschützen (angeblich vor uns), Polizeistreifen sucht man in der Innenstadt vergebens. Nachts müssen Mitbürger ihre Wäsche von der Leine nehmen sonst sind die am nächsten Morgen nicht mehr da. Die ärztliche Versorgung dieses Menschenschlages ist natürlich gesichert, deutsche Hartzler müssen (z.B. beim Zahnarzt) einen Antrag stellen, der, wenn zu teuer, abgelehnt wird! Obdachlose (ich habe noch NIE ausländische Obdachlose gesehen) hausen unter Brücken, für diese Kanacken werden Wohnungen bereitgestellt. Rentner (sog. Altersarmut-Mitbürger) müssen aus Mülltonnen Flaschen klauben und zusehen, daß sie mir dem Pfandgeld über die Runden kommen. Beim Bürgerdienst wurde eine Stelle geschaffen, damit diese Aasgeier sich nicht mit den doofen deutschen im selben Raum aufhalten müssen! Nummern hierfür müssen ebenfalls nur die deutschen ziehen, dafür reicht die Intelligenz dieser Schluchtenscheißer anscheinend nicht aus. Die Arbeitgeber freuen sich schon auf diese Ziegenficker, sind sie doch billige Arbeitskräfte (schade, zu gerne würden die doch deutsche 1 Eurojober einstellen, weil noch billiger, aber der deutsche ist ja auch ein unbequemer Arbeiter, der sich zu wehren weiß). Ich freue mich schon auf den Winter, wenn es in den Zelten, angefüllt mit Stallvieh aus angeblichen „Kriesengebieten“ das große Zittern beginnt. Ebenso freue ich mich darauf, wenn dann endlich wieder das Feuer Wärme spenden wird.« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers wurden die Flüchtlinge in Deutschland mit diesem Kommentar bloßen Schädlingen ohne jeden Wert und auf primitivster Stufe gleichgestellt, die auf Kosten der einheimischen Bevölkerung bevorzugt würden, durchweg Straftaten begingen, Unrat hinterließen, sich über die deutsche Bevölkerung und die hiesigen Vorschriften nur lustig machten und denen sowohl eine Unterbringung in großer Kälte als auch der Verbrennungstod zu wünschen sei. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „Benson“ verfügte seit dem 4. November 2013 über den Status eines „Stammgastes“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. 66. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 199725 (Fall 33, S. 42 der Anklage) Am 7. August 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Bericht mit der Überschrift „Hessische Asylantenlager: Windpocken und Hepatitis breiten sich aus“ veröffentlicht, in dem ausgeführt wurde, „durch den Massenansturm von Asylanten aus allen Herren Länder“ steige auch die Seuchengefahr. In mehreren „Asylantenaufnahmestellen“ in Hessen seien Fälle von Windpocken und Hepatitis A diagnostiziert worden. Schon vor einigen Monaten sei es in Berlin „zu einer regelrechten Masern-Epidemie durch die Einschleppung via Asylanten“ gekommen. Der Artikel enthielt außerdem Links zu Berichten, die weitere Einzelheiten zur Verbreitung von Krankheiten durch Asylbewerber enthielten. Nachdem ein erster Nutzer in seinem Kommentar auf weitere Berichte im Internet hingewiesen hatte, denen sich ebenfalls entnehmen lasse, dass Ausländer „bundesweit Seuchen“ einschleppten, meldete sich am 7. August 2015 um 14.17 Uhr der Nutzer „444“ mit folgendem Kommentar mit der Post-ID 199725 zu Wort: »Die Ausländer selbst sind die Seuche. Was sie sonst für Krankheiten herumschleppen ist da schon beinahe unerheblich. 444« Der Kommentar sprach den Ausländern in Deutschland in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise jeglichen personellen Wert ab und stellte sie bloßen, sich massenhaft ausbreitenden Krankheiten gleich, die daher eine Gefahr für die einheimische Bevölkerung darstellten. Nachdem ein anderer Nutzer mit dem Nutzernamen „Na und...“ hierauf erwidert hatte, dass nicht die Ausländer „die Seuche“ seien, sondern die Juden, die die Ausländer mit falschen Versprechungen nach Europa lockten, antwortete der Nutzer „444“ hierauf in einem Kommentar vom 7. August 2015 um 16.15 Uhr wie folgt: »Deine Zuordnung ist nicht schlüssig. Richtig ist vielmehr: Die Ausländer sind eine Seuche. Die Juden sind eine Seuche. Die Juden sind Verursacher der Ausländerseuche in Deutschland. Das Ziel der Juden ist Völkermord durch Überfremdung. Beide Seuchen müssen bekämpft werden. 444« Da der Nutzer „444“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, mussten seine Kommentare nicht freigeschaltet werden, sondern konnten sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 67. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 200617 (Fall 33, S. 42 der Anklage) Am 19. August 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Zahl der Asylbewerber erreicht neues Allzeithoch“ eine Mitteilung des Bundesinnenministeriums veröffentlicht, wonach der Bundesinnenminister die Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressekonferenz über die aktualisierte Prognose zu der für das Jahr 2015 zu erwartenden Zahl von Asylanträgen informiert und erklärt habe, dass er damit rechne, dass im Jahr 2015 bis zu 800.000 Asylbewerber und Flüchtlinge nach Deutschland kommen würden. Der Minister habe betont, dass sich Deutschland auch künftig auf hohe Flüchtlingszahlen einzustellen habe, und dass jeder Flüchtling, der nach Deutschland komme, würdig, sicher und anständig aufgenommen und untergebracht werden müsse. Nachdem sich zwei Nutzer in ihren Kommentaren darüber empört hatten, dass die tatsächlichen Flüchtlingszahlen sicherlich viel höher seien, als es „diese Volksverräter [...] zugeben“ würden, äußerte sich der Nutzer „Schwabe“ am 19. August 2015 um 22.09 Uhr im Kommentar mit der Post-ID 200617 wie folgt: »Leider gibt es trotz aller Offensichtlichkeit immer noch sehr viele Gehirngewaschene, die allen ernstes der Meinung sind, es kämen „Flüchtlinge“ hierher, denen man unbedingt helfen müsse, - als ob tatsächlich Verfolgte oder Flüchtlinge nicht im nächstbesten Land ihres eigenen Kulturkreises bei gleichem Lebensstandard Hilfe suchen könnten. Nein, es sind keine „Flüchtlinge“, es sind Einwanderer, die nicht wegen Schutz und Hilfe hierherkommen, um bei Wegfall der Bedrohung oder Verfolgung wieder zurückzukehren, sondern die dauerhaft hier bleiben wollen, weil sie hier ein luxuriöses Leben führen können, (und sogar ohne Arbeit um einiges luxuriöser als mit guter Arbeit im eigenen Land). Und diese Invasoren sind keineswegs dankbar für die „Hilfe“ und „Schutz“, sondern sind in der Mehrzahl fordernd und anmaßend, frech, gewalttätig und kriminell gegenüber den dummen Gutmenschen, die den „armen refugees“ doch nur „menschlich“ helfen wollen. Gut genährte, kräftige, kampffähige junge Männer, bis unter die Haarspitzen voll von Testosteron, sind keine „armen Flüchtlinge“, denen man helfen muß. Die sind gekommen um zu fordern und zu nehmen (auch Mädchen und Frauen). Die Situation ist vergleichbar mit Völkerwanderung, nur daß die von wandernden geschlossenen Völkern überfallenen sich zur Wehr gesetzt hatten, während die Gehirngewaschenen die als „verfolgte Individuen“ getarnte Invasoren auch noch mit offenen Armen empfangen. Geisteskrank, die Masse ist verblödet und geisteskrank gemacht. Anstatt auf feindliche Eindringlinge zu schießen, werden sie gefüttert und gehätschelt. Klar, daß die Invasoren für dieses Gewürm nur Verachtung übrig haben. Als fremdvölkischer, fremdrassiger Invasor würde ich mich auch ins Fäustchen lachen, wenn ich im Zielland eine solche Situation vorfinden würde wie hier, wo die wenigen Denkfähigen, die sich zur Wehr setzen und die Invasoren angreifen wollen, sogar von Polizei und „Justiz“ der Geisteskranken verfolgt und kriminalisiert werden. Es ist ein Irrenhaus. Man muß sich als bewußter Deutscher schämen, daß die brd-ler genetisch größtenteils zum gleichen Volk gehören. Ich distanziere mich ausdrücklich von allen selbsternannten „Demokraten“ und geisteskranken Humanitätsduslern.« Ein verständiger und unvoreingenommener Leser konnte diesen Kommentar nur in dem Sinne verstehen, dass die Flüchtlinge in Deutschland in der Mehrheit gewalttätig und kriminell seien, gegenüber den Deutschen keine Dankbarkeit empfänden und sich in Deutschland durchweg nur zum Schein auf eine Verfolgungssituation beriefen, um hierdurch den tatsächlich stattfindenden Überfall und die Invasion in das Bundesgebiet mit dem Ziel einer Machtübernahme zu kaschieren. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „Schwabe“ verfügte seit dem 11. Juli 2013 über den Status eines „Stammgasts“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. 68. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 200716 (Fall 16 der Anklage) Am 20. August 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Suhl: Verletzte und Sachschäden in Erstaufnahmeeinrichtung“ veröffentlicht. In dem Text wurde unter Hinweis auf verschiedene, per Link abrufbare Quellen aus dem Internet, unter anderen den Internetseiten des „MDR“ und der „BBC“, dem Internetnachrichtenportal „www.insuedthueringen.de“ und der Nachrichtenseite „Heise-Online“, darüber berichtet, dass es in Suhl zu schweren Ausschreitungen mit mindestens 15 Verletzten gekommen sei, bei denen auch eine Erstaufnahmestelle für Asylbewerber und zahlreiche Pkws „verwüstet“ worden seien. Die Krawalle hätten begonnen, als sich ein Asylbewerber vor anderen Insassen in die Wachstube des Sicherheitsdienstes geflüchtet hätte. Die „Angreifer“ hätten sich hierauf nicht zurückgezogen, sondern versucht, die Tür der Wachstube einzutreten. Die hinzugerufene Polizei sei von den „Angreifern“ umzingelt und mit Steinen beworfen worden. Am Ende seien 125 Beamte, neun Notärzte und 90 Sanitäter im Einsatz gewesen. Einige Täter hätten sich gegenüber der Polizei darauf berufen, dass ihr Opfer Seiten aus einem Koran gerissen habe. Der Vorwurf der Koranschändung sei in arabischen Ländern ein beliebter Vorwand für „Morde, Plünderungen und Brandstiftungen“. Die Nationalität der Täter und Opfer der Krawalle sei bislang noch nicht bekannt. In der Vergangenheit seien vor allem Tschetschenen und „ethnische Albaner“ dadurch aufgefallen, dass sie gegenüber anderen Asylbewerbergruppen gewalttätig geworden seien. Aber auch Afghanen und Araber hätten schon durch Übergriffe auf andere Asylbewerber Aufsehen erregt. In der Suhler Erstaufnahmeeinrichtung sei es bereits ungefähr zwei Wochen zuvor zu einem „größeren Krawall“ gekommen, bei dem sechs Asylbewerber und zwei Wachleute verletzt worden seien. Der Nutzer „Griesgram“ stellte in einem ersten Kommentar zu diesem Artikel einen Link zur Internetseite des deutschen Bundestages ein, der die Ergebnisse der Bundestagswahl in Suhl zu entnehmen waren, und führte ergänzend aus, man sehe an den Wahlergebnissen, dass dieses „rote Drecksnest genau die richtige Bühne für Niggerbambule“ sei. Sodann stellte der Nutzer „National Sozialist“ am 20. August 2015 um 20.51 Uhr folgenden Kommentar mit der Post-ID 200716 ein: »Der „Schwarze Tod“ Der Schwarze Tod, konnte bisher fast nirgends in der zivilisierten Welt wirklich vertrieben werden, nicht durch Aufklärung und auch nicht durch Bildung. Die Menschen weltweit leiden weiterhin still unter dieser ansteckenden, extrem gefährlichen und totgeschwiegenen Seuche. Uns wurde von den Eiterbeulen vermittelt, Bildung würde helfen, aber das ist natürlich Blödsinn. Jeder weiß, dass Bildung nicht einen einzigen Parasiten ausgerottet und keinen einzigen Geisteskranken geheilt oder beschützt hat. Im Gegenteil, wer Bildung vermittelt, hält die Seuche durch die damit verbundenen Lügen am Leben. Die Pest befällt nun immer mehr Regionen in Europa, womit die Seuche jeden Tag bedrohlicher wird, weil der Cordon sanitaire, also der Sicherheitsgürtel aus unabhängigen Staaten, der uns bisher schützte, aufgehört hat zu existieren. Was kann getan werden, um das jetzige Europa vor der Vernichtung durch die extrem gefährliche Seuche zu schützen, was können Menschen in den betroffenen Ländern tun? Im Grunde gibt es neben strikter Rassenhygiene zur Prävention nur eine sichere Methode, wenn man die Pest eingefangen hat: Pestbeulen sofort anstandslos vernichten, und zwar so, dass es alle anderen Pestbeulen mitbekommen. Der Rest verschwindet danach ganz von selbst. Die BRD wird seit über 70 Jahren vom Schwarzen Tod befallen, welcher nun aber in seiner aktuellen massenhaften Ausprägung alle Deutschen angreift. Deswegen sterben jeden Tag Menschen und andere siechen dahin. Niemand hat sich bisher gewagt diese Seuche zu bekämpfen. Es ist sogar noch schlimmer, die Pestverursacher haben befohlen, dass wir den schwarzen Tod mästen müssen, damit er möglichst viele von uns töten kann. Wenn wir Deutsche nicht mit alles Mitteln gegen die Pestverursacher vorgehen, wird die Pest uns vernichten. Deswegen müssen wir die Pest und Eiterbeulen ohne Gnade entfernen und die Verursacher vernichten. Nur so kann Europa und der Deutsche wieder gesunden.« Die Angeklagte V. erkannte, dass in diesem Kommentar in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise unter Bezugnahme auf die Rassenideologie des Nationalsozialismus den Flüchtlingen in Deutschland jeder menschliche Wert abgesprochen und sie bloßen Schädlingen und einer todbringenden Krankheit gleichgestellt wurden. Sie erkannte auch, dass der Kommentar zugleich den Aufruf enthielt, gewaltsam und in einer Weise, die auch für andere Flüchtlinge abschreckend wirke, wahllos gegen Flüchtlinge vorzugehen. Gleichwohl schaltete sie den Kommentar am selben Tag um 20.58 Uhr frei. 69. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 200822 (Fall 33, S. 42 der Anklage) Am 21. August 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Die Lügenmedien haben wieder zugeschlagen“ eingestellt. In dem Text wurde unter Hinweis auf verschiedene, jeweils über einen Link im Internet abrufbare Medienberichte, unter anderem von „n-tv“ und der „Welt“, berichtet, die Fernsehsendung „Aktenzeichen XY“ zeige einen Fahndungsaufruf nicht, weil der Täter, der eine 21-Jährige vergewaltigt und ausgeraubt habe, von dunkler Hautfarbe sei und durch die Sendung nach den Worten der Chefredakteurin „keine schlechte Stimmung“ befördert werden solle. Nachdem sich mehrere Nutzer in ihren Kommentaren über die Flüchtlinge, die Medien, aber auch über die einseitig vorgehende Polizei empört hatten, stellte der Nutzer „444“ einen Link zu einer Fotografie mit dem Titel „ancnecklacing3“ ein, auf dem ein dunkelhäutiger Mann zu sehen war, dem von anderen Dunkelhäutigen ein Autoreifen um den Hals gelegt wurde. Hierzu äußerte sich der Nutzer mit dem Nutzernamen „arbiter“ am 22. August 2015 um 18.32 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 200822 wie folgt: »In ihren Heimatländern bekommen die Neger einen brennenden Autoreifen um den Hals gelegt. Es ist menschenverachtend, den Negern hier ihre Kultur zu rauben.« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers enthielt dieser Kommentar nicht den unmissverständlichen Aufruf, dunkelhäutige Personen in Deutschland in Brand zu setzen. Der Verfasser nahm mit seinem Kommentar vielmehr ersichtlich Bezug auf das zuvor gepostete Lichtbild mit dem Namen „ancnecklacing3“. Beim sogenannten Necklacing soll es sich, wie ein durchschnittlicher Internetnutzer ohne großen Rechercheaufwand feststellen konnte, um eine Art der Selbstjustiz handeln, bei der den Opfern ein mit Benzin getränkter Autoreifen um Hals und Arme gehängt und sodann angezündet wurde. Diese Form der Bestrafung soll vor allem während des Kampfes der schwarzen Bevölkerung gegen die südafrikanische Apartheidspolitik von Schwarzen in den Townships angewandt worden sein, um Spitzel der weißen Machthaber in den eigenen Reihen zu bestrafen. Da der Verfasser somit auf Vorfälle Bezug nahm, bei denen Schwarze einander Gräueltaten angetan haben sollen, ließ sich sein Kommentar auch in dem Sinn verstehen, dass er lediglich dazu aufrief, nicht einzuschreiten, wenn Flüchtlinge einander solche Gewalttaten antäten. Ein verständiger Leser konnte die Äußerung auch nicht in dem Sinn verstehen, dass den dunkelhäutigen Flüchtlingen durchweg unterstellt werde, einander in einer Art Brauchtum brennende Autoreifen um den Hals zu legen, und dass ihnen deshalb durchweg eine besonders verachtenswerte, niedere Einstellung zugeschrieben wurde. Vielmehr konnte der Kommentar auch als zutiefst sarkastische Bemerkung aufgefasst werden, die nicht ernsthaft eine entsprechende Kultur behauptete. Der Nutzer „arbiter“ verfügte seit dem 25. Oktober 2014 über den Status eines „Stammgasts“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. 70. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 201262 (Fall 33, S. 42 der Anklage) Am 28. August 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Heidenau: Innenminister Ulbig ist nicht willkommen - 28.08.2015“ ein Link zu einem Videofilm eingestellt, der auf der Internetseite „www.youtube.de“ abrufbar war. In diesem Film war der sächsische Innenminister Markus Ulbig zu sehen, wie er sich im Freien aufhielt und ein Interview gab. Während des Interviews redete eine dunkelhäutige Frau in einer fremden Sprache lautstark auf ihn ein, woraufhin er das Interview abbrach und zu Fuß weiterging. Hierbei folgte ihm eine aufgebrachte Menschenmenge, die ihn unter anderem mit dem Ruf „Hau ab“ mehrfach und in großer Lautstärke aufforderte, sich zu entfernen. Der Politiker wurde noch von einem Journalisten gefragt, ob es keine Niederlage darstelle, wenn er „so abziehen“ müsse, und stieg sodann wortlos in einen Pkw ein. Im Anschluss kommentierte ein Sprecher vor der Kamera, dies sei nun „kein besonders guter Auftritt für den sächsischen Innenminister Ulbig von der CDU“ gewesen, der „hier wüst beschimpft wurde von Demonstranten aus dem linken Lager, die hier das Willkommensfest feiern, aber möglicherweise auch von Flüchtlingen“. Der Sprecher führte weiter aus, Hintergrund der Proteste sei, dass das „Willkommensfest“ von den sächsischen Innenbehörden zunächst untersagt worden sei, da nicht genug Polizeikräfte zur Verfügung stünden. Zu diesem Film stellte der Nutzer „444“ am 29. August 2015 um 0.21 Uhr folgenden Kommentar mit der Post-ID 201262 ein: »Habt ihr die Niggerschlampe gesehen? Kommt in ein fremdes Land und führt sich auf als dies ihr Land, als habe sie hier irgendwelche Rechte. Asoziales, widerliches, abstoßendes Geschmeiß. Ein Mensch merkt, wenn er nicht willkommen ist und geht, diese schwarze, charkterlose Mißgeburt aber drängelt sich in unser Land und brüllt herum. Das Verhalten der Niggerin steht exemplarisch für die komplette Politik; es ist eine einzige Provokation, die unaussprechliche, ultimative Verletzung aller nationalen, völkischen und territorialen Gefühle zugunsten von Schmarotzern und Wanderratten. Das Regime kann nicht so dumm sein und glauben, es ginge einfach so weiter und wir würden uns nach Hootons Plan auslöschen lassen. Ich schreibe das hier rein, egal was - möglicherweise - politkorrekte, gutmenschliche Mitleser denken mögen: Mit Wonne im Herzen würde ich der Niggerin den Kopf vom Hals schlagen und den Haufen Dreck in der Tierkörperverwertung beseitigen. Die Verantwortlichen indes (Ulbig ist nur ein kleines Licht) erwartet kein so gnädiges Ende, sondern die Hölle auf Erden. Es ist dumm, die, die man haßt, zu töten, denn sie sind dann jenseits aller Schmerzen. 444« Der Kommentar brachte in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass der massenhafte Zustrom von Flüchtlingen, die bloßen Tieren und Schädlingen ohne menschlichen Wert gleichzusetzen seien, zur Vernichtung des deutschen Volkes führen werde. Da der Nutzer „444“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 71. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 201662 (Fall 33, S. 43 der Anklage) Am 4. September 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein von der Organisation „Europäische Aktion“ stammender Artikel mit dem Titel „Zur Asylantenflut“ eingestellt. In dem Text wurde ausgeführt, angesichts der „anrollenden Lawine Fremder, die sich zur Masse der bereits im Lande befindlichen Zivilokkupanten gesellt und täglich anwächst, würde jeder normale Staat seine Streitkräfte mobilisieren und die Grenzen besetzen“. Das Gegenteil scheine in Deutschland der Fall zu sein, wo „Unglaublich viele Leute“ sich auf eine „Empfangskultur“ verstünden. Es seien „keine Landsleute in Not, die da anbranden“, sondern „Zivilokkupanten“, denen „ein bequemes Leben in Deutschlands sozialem Netz lieber“ sei „als harte Arbeit zuhause“. Sie seien „vielfach bei sich zuhause unfähig, ein funktionierendes Staats- und Sozialwesen aufzubauen“ und brächten „neben ihrer Unfähigkeit auch völlige Unangepasstheit, Krankheiten und Kriminalität“ mit. „Diese Leute“ kämen nicht „aus Liebe zu Deutschland oder um uns in irgendeiner Weise zu bereichern“. sondern „um bei uns zu schmarotzen - und das auf Dauer!“ Es seien „schwerkriminelle Kräfte am Werk, die in den Herkunftsländern der Asylanten für Krieg und Unruhe“ sorgten „und die dadurch entstehenden Flüchtlingsströme gezielt nach Europa“ schleusten, „um den Hooton-Plan von 1943 umzusetzen“, der „als Kriegsziel die Vernichtung Deutschlands - und inzwischen des ganzen Abendlandes - durch Überfremdung“ vorgesehen habe. Wer sich hieran als Deutscher beteilige, sei „entweder geistig behindert oder schwerkriminell“. Die offiziellen Vertreter Deutschlands setzten den Hooton-Plan um. Dass die deutsche Bevölkerung „bei dieser Selbstvernichtung“ mitspiele, sei damit zu erklären, dass „70 Jahre Umerziehung“ ein „geistig geschädigtes, von einem Sühnewahn besessenes Volk hinterlassen“ hätten. Es müssten ohne Verzug Gegenmaßnahmen ergriffen, die Grenzen dicht gemacht und „Illegale“ interniert werden. Schlepperboote müssten auf offener See gestoppt und zur Umkehr gezwungen, Schlepper möglichen Höchststrafen zugeführt und in den Herkunftsländern müsse vor einer aussichtslosen Flucht nach Europa gewarnt werden. Spielten die EU-Staaten ihre politischen Möglichkeiten nicht aus, Fluchtwellen erst gar nicht entstehen zu lassen, würden „die Völker handeln“ und dies hieße „raus aus EU und NATO!“. Das „Endziel“ müsse sein, „alle raumfremden Zivilokkupanten, also auch alle ‚Migranten‘ früheren Zuzuges, zu repatriieren“. Andernfalls würden die Völker Europas in wenigen Jahren zugrunde gehen. In ihren Kommentaren lobten die Nutzer zumeist einerseits das in dem Artikel formulierte „Endziel“, kritisierten aber andererseits die „Europäische Aktion“ dafür, eine gemeinsame europäische Außen- und Verteidigungspolitik anzustreben. Ohne erkennbaren Zusammenhang zu den vorangegangenen Kommentaren anderer Nutzer kommentierte der Nutzer „Reichsbürger“ den Artikel am 5. September 2015 um 11.43 Uhr im Kommentar mit der Post-ID 201662 wie folgt: »Wir wollen, wir fordern, wir würden, wir .... was weis ich noch alles. Erreichen tun wir garnix. Deutschland wird unter dieser noch lang anhaltenden Parasitenflut zusammenbrechen.« Der Kommentar konnte von einem verständigen und unvoreingenommenen Leser nur so verstanden werden, dass die Flüchtlinge in Deutschland bloßen, massenhaft eindringenden Schädlingen gleichgesetzt wurden, denen keinerlei persönlicher Wert zukomme und die den Untergang des hiesigen Staatswesens herbeiführten. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „Reichsbürger“ verfügte in der Zeit vom 11. Juli 2013 bis zum 26. Oktober 2015 und von 16. November 2015 bis zum 17. Januar 2016 über den Status eines „Stammgasts“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. 72. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 201715 (Fall 33, S. 43 der Anklage) Am 5. September 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Eine Antwort an die ‚Aber was???‘-Schreier“ ein Artikel veröffentlicht, als dessen Quelle „Der dritte Blickwinkel“ angegeben war. In dem Text wurde ausgeführt, der neueste Trend, um „Überfremdungskritiker“ zu diffamieren, bestehe darin, ihnen ins Wort zu fallen und sie den Satz „Ich habe nichts gegen Ausländer, aber ...“ nicht zu Ende bringen zu lassen. Vor allem in Demokratien sei primitives Schwarzweißdenken sehr beliebt und da wirke es verstörend, wenn Menschen die Flüchtlingsproblematik differenziert betrachteten und den jeweiligen Flüchtling kategorisierten in „wirklich verfolgte, die durchaus das Recht haben, eine gewisse Zeit unser Asylrecht zu genießen, und jene Sextouristen aus Urlaubsländern oder Wohlstandsflüchtlinge und Mafiaklans vom Balkan oder aus Afrika“. Um den „Flüchtlingsverstehern den Wind aus den Segeln zu nehmen“, könne man alternativ Sätze „mit der Nennung konkreter Fallbeispiele“ ohne das Wort „aber“ formulieren, indem man zum Beispiel sage, dass man etwas gegen Ausländer habe, „die sich auf Grund irgendeines Götzendienstes für Herrenmenschen halten und sich wie kleine Tyrannen benehmen“ würden. Es sei aber darauf hinzuweisen, „daß sich unser Unmut nicht auf die sogenannten Flüchtlinge richten darf, sondern auf die Politdarsteller, die die Umvolkung voran treiben“. Dieser Hinweis wurde von dem Nutzer „arbiter“ in einem ersten Kommentar scharf kritisiert: Er habe „keinen einzigen von den Ausländern hergeholt, und niemand“ habe „die Ausländer gezwungen, hier einzufallen. Alles ihre eigene Entscheidung“. Und somit habe er „sehr wohl etwas gegen diese Typen, denen es scheißegal“ sei, „was aus der Westeuropäischen Bevölkerung wegen ihrer Invasion“ werde, „Hauptsache für sie fließt Milch und Honig“. Alle Länder, die sie „durchflüchtet“ hätten, seien ihnen nicht gut genug gewesen. Er endet: „Diese ach so armen verfolgten und traumatisierten Flüchtlinge.“ Hierauf antwortete am 6. September 2015 um 5.43 Uhr der Nutzer „444“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 201715 wie folgt: »Du hast vollkommen recht. Ziel eines jeden Widerstandes gleich welcher Art müssen sowohl die Wanderratten als auch die „BRD“-Apparatschiks sein. Die Parasiten sind mit Härte abzuschrecken und mit allen Mitteln zu entfernen, die Verbrecherbande ist im Zuge der „BRD“-Vergangenheitsbewältigung zu befragen, vor Gericht zu stellen sowie zu verurteilen. Und mein flammender Haß richtet sich ohnedies unterschiedslos gegen beide. Das ausländische Geschmeiß zu schonen bedeutet nur sie zu ermuntern. Im Übrigen werden sie Deutschland nicht verlassen, ohne daß man ihnen kompromißlos „die Kante zeigt“. Halbherzigkeit, wie du sie zitiert hast, verstärkt das Problem nur, denn: In Gefahr und Not ist der Mittelweg der Tod. 444« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers konnten diese Ausführungen nur so verstanden werden, dass die Flüchtlinge in Deutschland bloßem Ungeziefer gleichgesetzt wurden und gegen sie der Vorwurf erhoben wurde, nach Art eines Schädlings auf Kosten der einheimischen Bevölkerung zu leben, weshalb sie aus Deutschland entfernt werden müssten. Jeder persönliche Wert wurde den Flüchtlingen in Deutschland hierdurch abgesprochen. Da der Nutzer „444“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 73. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 202223 (Fall 33, S. 43 der Anklage) Am 16. September 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Unbewohntes Camp bietet Platz für 3 Millionen Flüchtlinge“ ein Presseartikel veröffentlicht, in dem darüber berichtet wurde, dass es in Saudi-Arabien eine Zeltstadt mit 100.000 Zelten gebe, die für die Gläubigen des Hadsch errichtet worden sei und die bis zu 360 Tage im Jahr leer stehe. Für Flüchtlinge aus dem Irak und Syrien werde das Lager aber nicht geöffnet. Ein erster Nutzer erklärte dies damit, dass es in Wahrheit nicht um die „Wohlfahrt“ der Flüchtlinge gehe, sondern um die Vernichtung des Deutschen Volkes. Es sei „das Ziel und der ‚religioese Auftrag‘ des internationalen organisierten Judentums“, Europa zu destabilisieren und zu unterwerfen. Ein anderer Nutzer schlug vor, die Flüchtlinge in Deutschland auf dem Gebiet der Ramstein Air Base unterzubringen. Der Nutzer „Griesgram“ kommentierte den Artikel am 16. September 2015 um 18.32 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 202223 wie folgt: »Da will auch keiner der Kanacken hin. Da ist Rumhuren, Saufen, Messermachen und Pöbeln eher unerwünscht und führt leicht zur Hand- und Kopflosigkeit nach einer kleinen Gangbang-Vergewaltigung oder einem Raub. Im Gegensatz zu BRDistan, wo neben Milch und Honig für die fremden Parasiten nur das Blut der Einheimischen fließt, nicht das der neuen Herrenrasse.« Der Kommentar brachte in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass es sich bei den Flüchtlingen um bloßes Ungeziefer ohne jeden persönlichen Wert handle und sie im Bundesgebiet trotzdem auf Kosten der einheimischen Bevölkerung besonders bevorzugt behandelt würden. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „Griesgram“ verfügte seit dem 4. November 2013 über den Status eines „Stammgasts“. Sein Kommentar musste daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. 74. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 202232 (Fall 33, S. 43 der Anklage) Am 16. September 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Flüchtlinge an ungarisch-serbischer Grenze zünden Autoreifen an“ ein Artikel veröffentlicht, als dessen Quelle die Internet-Nachrichtenseite „Sputnik News“ angegeben wurde. In dem Text hieß es, syrische Flüchtlinge hätten aus Protest gegen die Entscheidung der ungarischen Behörden, sie nicht ins Land zu lassen, an der ungarisch-serbischen Grenze Autoreifen angezündet. Ungarische Polizisten hätten versucht, die Flammen mit Wasserwerfern zu bekämpfen. Außerdem seien ungarische Sicherheitskräfte gegen die Flüchtlinge mit Tränengas und Wasserwerfern vorgegangen. Die serbischen Polizisten hätten das Geschehen „tatenlos“ beobachtet. Ungarn habe seine Grenze in der Nacht zum 15. September 2015 für Flüchtlinge gesperrt, worauf mehrere Tausend Flüchtlinge ein Zeltlager aufgeschlagen und erklärt hätten, sie würden bleiben, bis Ungarn sie durchlasse. Dies kommentierte der Nutzer „Griesgram“ am 16. September 2015 um 21.16 Uhr im ersten zu diesem Artikel eingestellten Kommentar mit der Post-ID 202232 wie folgt: »Bald wird es kalt. In Ungarn wird es SEHR kalt. Sollen sie ruhig bleiben, bis die Müllabfuhr die über die Grenze zur Entsorgung bringt. Nach den ersten 200 oder 300 Stück Gefrierfleisch wollen die dann wieder in ihre Dünen und verfolgt werden. Vom Zwang zur Selbstverantwortung und geregelter Arbeit und so.« Da der Nutzer „Griesgram“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers war der Kommentar zwar so verstehen, dass es aus Sicht des Verfassers nicht zu bedauern sei, wenn Flüchtlinge erfrören, und dass diese auch nur deshalb geflohen seien, weil sie nicht geregelt arbeiten wollten. Ob sich diese Ausführungen auf die Flüchtlinge im Allgemeinen und damit auch auf die Flüchtlinge im Bundesgebiet bezogen oder nur auf die Flüchtlinge an der serbisch-ungarischen Grenze, über die in dem Artikel berichtet worden war, blieb aber offen. Auch war der Kommentar nicht zwingend in dem Sinne zu verstehen, dass es sich bei den Flüchtlingen schlechthin um bloßen Müll handle. Vielmehr konnte der Text auch so aufgefasst werden, dass ausschließlich die Leichen der erfrorenen Flüchtlinge an der serbisch-ungarischen Grenze wie Müll entsorgt werden könnten. 75. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 204806 (Fall 33, S. 44 der Anklage) Am 1. November 2015 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Das sind die ersten Erkenntnisse zur Kriminalität rum um Flüchtlingsheime“ ein Auszug eines in der Onlineausgabe des Nachrichtenmagazins „Focus“ publizierten Artikels veröffentlicht. Außerdem war auf der Startseite von „Altermedia“ ein Link angebracht, über den der gesamte Focus-Artikel gelesen werden konnte. In dem betreffenden Bericht wurde ausgeführt, dass es nun eine erste Erhebung dazu gebe, ob die Kriminalität im Land durch Flüchtlinge zunehme. Nach Mitteilung der Kriminalpolizei in Braunschweig sei die Zahl leichter Straftaten im Umfeld der Asyleinrichtung im Braunschweiger Stadtteil Kralenriede seit Beginn des Jahres tatsächlich gestiegen; die Zahl der Ladendiebstähle habe sich in den ersten drei Quartalen des Jahres auf 135 Fälle verdreifacht. Ein signifikanter Anstieg schwerer Straftaten sei nicht verzeichnet worden. Syrische und irakische Familien bereiteten der Polizei die wenigsten Probleme. Auffällig seien dagegen organisierte Gruppen aus dem Kosovo sowie allein reisende Männer aus Nordafrika, die oft keine Pässe vorlegten. Diesen Artikel kommentierte der Nutzer „444“ als erster Nutzer am 1. November 2015 um 21.37 Uhr im Kommentar mit der Post-ID 204806 wie folgt: »135 Fälle? Eine Verdreifachung? Kralenried scheint - wenn man der Nachricht glaubt! - eine eklatante Ausnahme zu sein. Denn wo immer die Wanderratten auftauchen, gehe ich von einem Kriminalitätsanstieg von der Dimension einer Plünderung aus, zumal die Polizei nicht einmal eingreift. Und da hilft nur eines: ein klarer Schießbefehl auf alles, was nicht weiß ist, weils ein Scheiß ist. 444« Ein anderer Nutzer meinte, die Flüchtlinge seien jetzt in ihren „Scheinasylantenunterkünften“ noch relativ ruhig, da sie wüssten, dass sie sich zunächst noch benehmen müssten. Wenn sie erst einmal ihre Endunterkünfte bezogen hätten, gehe es „mit Sicherheit richtig los!“ Hierauf antwortete der Nutzer „444“ am 1. November 2015 um 22.38 Uhr in einem weiteren Kommentar mit der Post-ID 204812 wie folgt: »„Relativ ruhig?“ Hör dem mal zu, was so geschieht.« Es folgte ein Link zu einem auf der Internetseite „Youtube“ gespeicherten Videofilm, der einen jüngeren Mann zeigte, der an einem Mikrofon stand und vor einer größeren Menschenmenge und einem Plakat mit den Worten „Wir sind Deutschland“ eine Ansprache hielt. Der Mann nannte seinen Namen und erklärte, er sei seit sieben Jahren als Selbständiger im Sicherheitsgewerbe tätig. Er berichtete sodann von einem Asylsuchenden, der „sechs Flaschen Hochprozentiges geklaut“ und ihm dann ein zwanzig Zentimeter langes Messer vorgehalten habe, worauf die „Justiz“ erklärt habe, dies sei „eine kriegsbedingte Schockreaktion“ gewesen, sowie von einem anderen Asylsuchenden, der ihm gesagt habe, er müsse „klauen“, da er „die restlichen 300 Euro im Monat für Disko und Kaffee in der Innenstadt“ brauche. Des Weiteren ließ sich der Redner über Asylsuchende aus, die sich in einem Laden einfach etwas nähmen und herausgingen, als sei es eine Selbstverständlichkeit, worauf die Kosten vom Landratsamt übernommen würden. Der Nutzer „444“ führte sodann weiter aus: »Und bei der Gelegenheit kannst du auch gleich bewundern, welch ausgezeichneten Charakter der ganze Rattenwurf hat:« Es folgte ein weiterer Link zu einem bei „Youtube“ abrufbaren Videofilm, der zahlreiche Personen, überwiegend junge Männer, zeigte, die sich an einem Bahnsteig vor einem stehenden, mit vielen Menschen gefüllten Zug befanden. An dem Bahnsteig versuchten Personen, die Polizeiuniformen trugen, Wasserflaschen und Lebensmittel zu verteilen. Die ersichtlich aufgebrachten Personen an dem Bahnsteig warfen die Wasserflaschen weg, so dass sie auf einem anderen Gleis liegen blieben und nahmen die Lebensmittel nicht an. Sodann schrieb der Nutzer „444“ weiter: »Im Übrigen, sobald das Geschmeiß merkt, daß sie hier kein Auto, kein Haus und kein Bankkonto erhält, geht es richtig zur Sache. Und das ist gut, denn je heftiger es wird, desto weniger wird die „BRD“ auf mich aufmerksam, wenn ich die Wanderratten schlitze und steche. 444« Ein verständiger und unvoreingenommener Leser konnte die beiden Kommentare nur in dem Sinne verstehen, dass die Flüchtlinge in Deutschland als bloßes Ungeziefer ohne jeden Wert dargestellt wurden, die einem durchweg kriminellen, auf Eigentumsdelikte ausgerichteten Lebenswandel nachgingen und denen jedes Lebensrecht abzusprechen sei. Flüchtlinge dunkler Hautfarbe wurden überdies bloßen Exkrementen gleichgesetzt. Da der Nutzer „444“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, mussten seine Kommentare nicht freigeschaltet werden, sondern konnten sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 76. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 204842 (Fall 33, S. 44 der Anklage) Am 3. November 2015 um 3.48 Uhr kommentierte der Nutzer „Basti-Maxi“ den soeben unter 75. beschriebenen Focus-Artikel zur Steigerung von Straftaten im Umfeld der Asyleinrichtung im Braunschweiger Stadtteil Kralenriede in seinem Kommentar mit der Post-ID 204842 wie folgt: »Nachdem es innerhalb von 3 Wochen in Magdeburg zu mehreren Vergewaltigungen von Frauen durch sog. Fluechtlinge gekommen ist haben deutsche Patrioten zurueckgeschlagen. 30 Patrioten haben 3 erstbeste Asylneger vor der LAE mit Knueppeln zusammengewichst. Den Negern/Musels muss eingepruegelt werden das unsere Frauen absolut tabu sind. Sollte es nochmal zu einer Vergewaltigung durch Asylabschaum kommen: Schlagt bitte noch viel fester zu. Unbedingt zur Nachahmung empfohlen. Danke liebe Magdeburger Patrioten und erlebnisorientierte Jugendliche“ Es folgte noch ein lachendes Smiley-Gesicht. Nachdem der Nutzer „444“ bei „Basti-Maxi“ anfragte, ob er für diese Meldung einen Verweis habe oder ob das „erst morgen als ‚feiger Anschlag‘ in der Zeitung“ stehe, antwortete der Nutzer „Basti-Maxi“ am 3. November 2015 um 11.35 Uhr wie folgt: »Ne, das hatte ich schon gestern irgendwo gelesen. "http://m.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/bis-zu-30-unbekannte-ueberfallen-asylbewerber-in-magdeburg-13887765.html Leider sind die Cops irgendwann dazwischen gegangen aber die koennen auch nicht ueberall sein. Aber es ist ein Anfang...die Ossis sind schon cool drauf. Weiter so. Ansonsten muessen wir den Asylnegern durch Methoden aus dem guen alten Sueden wieder Manieren beibringen. Nur harte Vergeltung schreckt den Neger ab.« In dem Artikel in der Online-Ausgabe der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, den der Nutzer „Basti-Maxi“ in seinem zweiten Kommentar mit der Internetfundstelle bezeichnete, wurde darüber berichtet, dass eine Gruppe von bis zu 30 zum Teil mit Baseballschlägern bewaffneten Unbekannten in Magdeburg drei Asylbewerber angegriffen und verletzt hätten. Hinweise auf vorangegangene Vergewaltigungen enthielt der Artikel, in dem noch über weitere Anschläge auf Asylbewerber in Freital in Sachsen und in Sehnde bei Hannover berichtet wurde, nicht. Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers beinhaltete der Kommentar des Nutzers „Basti-Maxi“ vom 3. November 2015 um 3.48 Uhr den unmissverständlichen Aufruf an alle Leser, wahllos und unter Verwendung von Schlagwerkzeugen auf Flüchtlinge einzuschlagen, sobald ein weiterer Fall einer von einem Flüchtling begangenen Vergewaltigung bekannt werde. Der Nutzer mit dem Nutzernamen „Basti Maxi“ verfügte seit dem 26. Mai 2015 über den Status eines „Stammgasts“. Seine Kommentare mussten daher nicht freigeschaltet werden, sondern konnten sogleich nach dem Einstellen von jedem Internetnutzer gelesen werden. 77. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 208944 (Fall 26 der Anklage) Am 15. Januar 2016 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Erpressung für eigene Wohnung: Asylbewerberinnen drohten, Babys auf den Boden zu werfen“ ein Text veröffentlicht, in dem berichtet wurde, Asylbewerber griffen „zu immer verabscheuungswürdigeren Erpressungsmethoden“, um eine eigene Wohnung, mehr Geld oder eine Verlegung in eine größere Stadt zu erzwingen. So hätten nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ mehrere Nigerianerinnen einen Mitarbeiter der Flüchtlingsunterkunft auf dem Gelände der Bayernkaserne umringt und bedrängt. Eine von ihnen habe versucht, ihn mit seinem Schal zu würgen. Der Mann habe sich nicht gewehrt, da die Frauen alle „Babys oder kleine Kinder“ auf dem Arm getragen hätten und einige ihre „Babys“ hochgehalten und gedroht hätten, sie fallenzulassen, wenn der Mitarbeiter ihnen keine Wohnung gebe. Nach einem Bericht der Zeitung „Junge Freiheit“ sei es erst wenige Tage zuvor in derselben Flüchtlingsunterkunft zu einer „Massenschlägerei mit fünfzig Beteiligten“ gekommen, bei der zwei Eritreer schwer verletzt worden seien. Diesen Artikel kommentierte der Nutzer „Griesgram“ mit den Worten, „Ihre einheimischen Kollaborateure schleppen ihre Blagen ja auch als menschliche Schutzschilde zu ihren Randale-Demos mit. Für einen Menschen sind die eigenen Kinder das Höchste, für Untermenschen halt nur Mittel zum Zweck!“ Auf diesen Kommentar antwortete der Nutzer „Gerolsteiner“ am 15. Januar 2016 um 23.34 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 208944 wie folgt: »100%ige Zustimmung, man glaubt gar nicht was sich für ein Viehzeug versucht sich in Deutschland breit zu machen, dumm, faul & charakterlos, das sind die Merkmale dieses Abschaums, wir werden nich umhin können bald über eine Endlösung dieses Problems nachdenken zu müssen.« Der Kommentar brachte in einer für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass die Asylbewerber in Deutschland lediglich Tieren und Unrat gleichzustellen seien, ausschließlich negative Eigenschaften hätten und ein Problem darstellten, das einer endgültigen Lösung zugeführt werden müsse. Am 16. Januar 2016 um 15.37 Uhr schaltete der anderweitig verfolgte Moderator U.P. den Kommentar frei, so dass er von jedem Internetnutzer gelesen werden konnte. 78. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 209355 (Fall 33, S. 44 der Anklage) Am 19. Januar 2016 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ ein Artikel mit der Überschrift „Bürgerwehr gründen: So klappt es!“ veröffentlicht. In dem Text wurde ausgeführt, es seien mehrere Punkte zu beachten, um „erfolgreich und nachhaltig aktiv werden zu können“. Erforderlich sei unter anderem eine gute Vorbereitung. Es müsse sich „ein Leitungsteam herauskristallisieren“ und unter anderem abklären, wo die Gefahrenschwerpunkte in der jeweiligen Stadt lägen, wann „Streife gelaufen“ werden solle und wie man mit der Presse umgehe. Zudem müsse man sich rechtlich absichern, um nicht gegen das Versammlungsrecht oder gegen § 127 StGB zu verstoßen. Ferner müsse die „Bürgerwehr“ anhand von Warnwesten als solche erkennbar und mit Holstern und Gürteln ausgerüstet sein, um Taschenlampen, Handschuhe, „eventuell Handschellen“ und Waffen tragen zu können. Als Waffen eigneten sich „Pfefferspray, Schrillalarme und Motorradhandschuhe“. Diesen Artikel kommentierte der Nutzer „Griesgram“ am 20. Januar 2016 um 16.43 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 209355 wie folgt: »Da ist er wieder, der typisch deutsche Fehler der Organisationswut! Sowas „gründet“ man doch nicht offiziell! Im Kreis von Freunden und Bekannten verabreden und „Spazieren gehen“, vielleicht mit einer Schrotflinte unterm Mantel oder einem dieser handlichen, kurzen Japsschwerter... Einer oder zwei gehen voraus und machen den Köder, schnappt der Kanacke danach, fliegt sein Spatzenhirn durch die Gegend. Motto dreiS: Schießen. Schaufeln. Schweigen.« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers war dieser Kommentar nicht zwingend als Aufruf zu interpretieren, wahllos Gewalttaten gegen Flüchtlinge zu begehen. Vielmehr war auch ein Textverständnis möglich, wonach sich der Kommentar lediglich gegen solche Flüchtlinge richtete, die zu Überfällen auf die einheimische Bevölkerung bereit waren, und dazu aufrief, solche schon zu Straftaten bereiten Flüchtlinge zu einer Tat zu provozieren und zu töten. Da der Nutzer „Griesgram“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. 79. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 209487 (Fall 30 der Anklage) Am 21. Januar 2016 wurde auf der Startseite von „Altermedia“ unter der Überschrift „Salafisten geben Frauen Mitschuld an Silvester-Übergriffen“ ein Auszug eines Artikels veröffentlicht, der in dem Internet-Nachrichten-Portal „Der Westen“ erschienen war und vollständig über einen auf der „Altermedia“-Startseite angebrachten Link abgerufen werden konnte. In diesem Artikel wurde berichtet, nach Angaben des russischen Fernsehsenders „ren.tv“ habe ein Kölner Imam, der nach Presseberichten salafistische Ansichten vertrete, diesem Sender gegenüber die Ansicht geäußert, dass die Frauen selbst für die Übergriffe in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln verantwortlich seien. „Wenn Frauen halbnackt unterwegs seien und Parfüm verwendeten, dann sei das wie Öl ins Feuer zu gießen.“ Auch auf der Internetseite „MuslimStern“ sei am 7. Januar 2016 eine Stellungnahme veröffentlicht worden, „Frauen sollten sich überlegen, ob es klug sei, sich leicht bekleidet und angetrunken zwischen Horden alkoholisierter Männer zu begeben. Die Frau trage Verantwortung.“ Die „Macher des Blogs Erasmus-Monitor“, die „die militante Salafismus-Szene intensiv“ beobachteten, hätten erklärt, die „kolportierten Aussagen“ des Imams fügten sich „in das vorherrschende Frauenbild der Salafisten-Szene“ nahtlos ein. Nicht-muslimische Frauen, die nicht der strengen Kleiderordnung der Salafisten folgten, gälten als unrein und verdienten in deren Augen keine respektvolle Behandlung. Sexuell motivierten Straftaten wie denjenigen in der Silvesternacht in Köln stünden die Salafisten zwar generell ablehnend gegenüber. Sie lieferten aber einen willkommenen Anlass, sowohl gegen den Lebensstil westlicher Frauen als auch gegen die „fehlgeleiteten“ Täter zu „agitieren“. Dies kommentierte der Nutzer „Gerolsteiner“ am 22. Januar 2016 um 16.31 Uhr in seinem Kommentar mit der Post-ID 209487 wie folgt: »Tja so ist das mittlerweile nunmal, der Islam gehört ja angeblich zu Deutschland und das ist alles erst der Anfang. Dank unserer Politversager fängt das neue Jahr schon gut an und ich bin gespannt was dieses Jahr noch alles auf uns zukommt. Höchste Zeit mal wieder über ein gemeinsames Duscherlebnis für diese Kakerlaken nachzudenken.« Aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers appellierte der Verfasser damit zwar an die Leser, erneut eine Tötungsaktion wie die Vergasung von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Erwägung zu ziehen. Gegen wen sich eine solche Aktion richten sollte, war für einen unvoreingenommenen Leser aber nicht zweifelsfrei erkennbar. So konnte der Text so verstanden werden, dass sämtliche Muslime in Deutschland getötet werden sollten. Möglich war aber auch die Interpretation, dass mit den „Kakerlaken“ nur die die Salafisten gemeint seien, die den betroffenen Frauen eine Mitschuld an den Geschehnissen gaben, oder aber die Männer, die in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln die sexuellen Übergriffe vorgenommen haben sollen. Die Angeklagte T. schaltete dem Kommentar am 22. Januar 2016 um 17.13 Uhr frei, so dass er für jeden Internetnutzer abrufbar war. 80. Veröffentlichung des Kommentars mit der Post-ID 209508 (Fall 30 der Anklage) Am 22. Januar 2016 um 22.15 Uhr antwortete der Nutzer „Griesgram“ in seinem Kommentar mit der Post-ID 209508 auf den soeben unter 79. beschriebenen Kommentar des Nutzers „Gerolsteiner“, in dem dieser gefordert hatte, „über ein gemeinsames Duscherlebnis für diese Kakerlaken nachzudenken“, wie folgt: »Das wäre nur sinnvoll, wenn: Dieses Mal die Duschen überhaupt angeschlossen würden, da etwas herauskäme, was nicht für Menschen völlig ungefährlich ist und die Duschen gasdicht sind. Persönlich würde ich es allerdings vorziehen, die Überlsten einfach aufzuhängen und den Rest enteignet aus dem Land zu treiben.« Der Kommentar stellte in einer Weise, die für einen verständigen und unvoreingenommenen Leser unmissverständlich war, in Abrede, dass unter der Herrschaft des Nationalsozialismus im Konzentrationslager Auschwitz Hunderttausende von Juden durch Vergasung getötet worden waren. Da der Nutzer „Griesgram“ den Status eines „Stammgastes“ hatte, musste sein Kommentar nicht freigeschaltet werden, sondern konnte sogleich von jedem Internetnutzer gelesen werden. Keiner der oben genannten Artikel und Kommentare wurde während des Betriebs der Seite gelöscht; sie konnten daher durchweg bis zum 27. Januar 2016 über das Internet abgerufen werden. C. Nachtatgeschehen Am Morgen des 27. Januar 2016 wurde bei allen vier Angeklagten sowie dem anderweitig verfolgten U.P. zeitgleich durchsucht. Die Angeklagten V. und K. wurden aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Seite neben den Angeklagten und U.P. weitere 276 Nutzer, von denen 71 sogenannte Stammgäste, 88 „einfache“ Mitglieder und 117 „registrierte Benutzer“ waren. „Registrierte Benutzer“ hatten noch keine zehn Beiträge im Forum verfasst und verfügten daher noch nicht über den Status eines Mitglieds. Außerdem gab es 1.621 „gesperrte Benutzer“, die entweder von der Seite ausgeschlossen worden waren, weil sie gegen die Richtlinien verstoßen hatten, oder die automatisch gesperrt worden waren, weil sie seit Längerem keine Beiträge mehr verfasst hatten. Bis zur Abschaltung der Seite war diese im Durchschnitt täglich von jeweils mindestens 1.800 Besuchern genutzt und mindestens 7.500-mal pro Tag aufgerufen worden. Insgesamt hatten die Nutzer der Seite mehr als 209.000 Beiträge eingestellt. Die Angeklagte V. offenbarte den Ermittlungsbehörden noch am Tag ihrer Festnahme die Zugangsdaten, die benötigt wurden, um sämtliche Daten zu sichern, die bei der Firma M. Ltd. zur Internetseite „Altermedia-Deutschland“ gespeichert waren. Aufgrund der so erlangten Daten konnte im Rahmen der weiteren Ermittlungen für die Zeit ab dem 15. Dezember 2014 nachvollzogen werden, welcher Administrator oder Moderator welchen Beitrag freigeschaltet hatte. Zudem konnte die Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ aufgrund der von der Angeklagten V. zur Verfügung gestellten Zugangsdaten noch am 27. Januar 2016 von den deutschen Behörden abgeschaltet werden. Seither ist die Internetseite für Internetnutzer nicht mehr zu erreichen. Die Angeklagte V. räumte bereits bei der Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 28. Januar 2016 ein, dass die im Haftbefehl enthaltenen Vorwürfe im Wesentlichen zutreffend seien. Sie kündigte außerdem an, dass sie zu weiteren Angaben im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung bereit sei. Sie wurde hierauf am 2. Februar 2016, am 4. Februar 2016 und am 5. Februar 2016 polizeilich als Beschuldigte vernommen und machte hierbei umfangreiche, geständige Angaben. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft meldete sich die Angeklagte V. am 14. März 2016 aus eigenem Antrieb telefonisch beim Bundeskriminalamt und teilte mit, dass sie in ihrer Wohnung eine Festplatte aufgefunden habe, die anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung aus ihr nicht bekannten Gründen nicht sichergestellt worden sei. Sie könne nicht ausschließen, dass sie die Festplatte einmal im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei „Altermedia“ eingesetzt habe. Sie erklärte sich bereit, die Festplatte bei der Polizei in Lage abzugeben, um so eine Auswertung dieses Datenträgers zu ermöglichen. Bei der anschließenden Auswertung der Festplatte konnten weitere Daten erhoben werden, denen sich die Moderationshandlungen der Administratoren und Moderatoren für die Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2014 entnehmen ließen. Der Angeklagte K. ließ sich in Beschuldigtenvernehmungen am 25. Februar 2016 und 26. Februar 2016 zur Sache ein, wobei er die Tatvorwürfe zwar im Wesentlichen einräumte, aber seine Rolle dahingehend beschönigte, dass er die Aufgabe des Administrators eher widerwillig und der Angeklagten V. zuliebe ausgeübt und nur sehr selten Moderatorenhandlungen vorgenommen habe. Die Angeklagte T. machte bei einer ersten Vernehmung im Anschluss an die Durchsuchung ihrer Wohnung am 27. Januar 2016 zunächst keine Angaben zu den Tatvorwürfen. In einer Beschuldigtenvernehmung am 12. Dezember 2016 räumte sie sodann - noch vor der Anklageerhebung - ein, dass sie die Moderatorin „Osiris“ gewesen sei. Ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass auf „Altermedia“ strafbare Inhalte veröffentlicht würden; sie sei davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung solcher Inhalte von der Meinungsfreiheit „gedeckt“ sei. Wenn sie erkannt habe, dass ein Beitrag strafbare Inhalte gehabt habe, habe sie ihn nicht freigeschaltet, es sei denn, es wäre ihr „durchgerutscht“. III. Beweiswürdigung A. Einlassungen Alle Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zur Person und zur Sache eingelassen. 1. Die Angeklagte V.: Die Angeklagte V. hat angegeben, sie sei 2009 oder 2010 mit „Altermedia“ in Kontakt gekommen. Ihr Interesse an Politik habe sich erstmals in ihrer Zeit in Irland ergeben. Sie habe den Nordirlandkonflikt miterlebt und sei der Ansicht gewesen, dass die Briten dort nicht hingehörten. In der Zeit ihrer Beziehung mit M.S., die etwa drei oder vier Jahre bis 2011 Bestand gehabt habe, habe sie begonnen, sich mit dem Thema Holocaust zu beschäftigen. Dies sei auch bei Veranstaltungen des C. zur Sprache gekommen. Sie sei dort kein Vereinsmitglied gewesen, habe aber an Wochenendveranstaltungen teilgenommen. Man habe sich die Frage gestellt, ob die offizielle Darstellung des Holocaust richtig sei. Sie zweifle aber nicht daran, dass die Judenvernichtung an sich stattgefunden habe. Auch die Wehrmachtsaustellung seinerzeit in Hamburg habe sie beschäftigt. Warum sage man über ein Mitglied ihrer Familie – den Großvater, der im Krieg in Russland war, – dass es sich um einen Verbrecher handele. Sie habe daher begonnen, Dinge aus der Vergangenheit zu hinterfragen. Auch, warum man in Haft komme, wenn man seine Meinung sage, wie zum Beispiel Horst Mahler oder Silvia Stolz. Sie sei daher angetreten, um die Meinungsfreiheit zu unterstützen und eine Internetseite zu ermöglichen, auf der jeder alles schreiben könne. Meinungsfreiheit sei auch, über Hitler und den Holocaust zu diskutieren. Man müsse Hitler nicht gleich verteufeln. Die Angeklagte V. hat weiter erläutert, sie sei außerhalb von „Altermedia“ keinen politischen Aktivitäten nachgegangen. Während des Betriebs der Seite habe sie den Gedanken an ein Ersatzprojekt mit legalen Inhalten gehabt. Diese Idee habe sie aber inzwischen aufgegeben. Zur Internetseite „Störtebecker-Netz“ als Vorläufer von „Altermedia“ wisse sie nur, dass die Seite von A.M. betrieben worden sei. Sonstige Kenntnisse habe sie hierzu nicht. Auf der Suche nach Speicherplatz für den Versand von M.S. habe sich der Kontakt zu dem französischen Staatsangehörigen E.B. ergeben, dem Betreiber der internationalen Plattform von „Altermedia“ in der ursprünglichen Form. Dieser habe ihr von Problemen mit der deutschen Seite von „Altermedia“ erzählt, die von A.M. geführt worden sei. Der Franzose habe sich über A.M. beschwert; dieser sei ihm zu radikal gewesen. Neben A.M. habe es damals wohl auch noch einen weiteren Mitarbeiter namens R. gegeben. Mit dem Franzosen habe sie besprochen, dass sie nach der Inhaftierung von A.M., von dessen Haft sie aufgrund des gegen ihn geführten Verfahrens ausgegangen sei, den Namen „Altermedia“ für eine neue Seite verwenden dürfe. J.L. habe sie 2009 oder 2010 kennen gelernt. Er habe die Namen „RHS“ bzw. „nsl-forum“ verwendet. Sie selbst habe den Decknamen „Polaris“ benutzt. In schriftlichen Äußerungen habe „M.“ für M.S. gestanden. „A.M.“ sei die Abkürzung für A.M. gewesen, „AM“ für „Altermedia“. Das neue „Altermedia“ sollte mit der alten Seite nur den Namen gemeinsam haben. Es sollte ein Projekt von ihr selbst und J.L. sein. Sie habe mit großer Energie versucht, die Seite am Leben zu halten. Es sei wie eine Art Abschalten von der Krankheit ihrer Tochter gewesen. Und eine Herausforderung, um Bestätigung und eine Beschäftigung zu finden. Das Projekt „Altermedia“ habe ohne sie selbst nicht in dieser Form bestehen können. Sie habe sehr viel Arbeit investiert. Ihr Antrieb sei gewesen, eine Seite zu betreiben, auf der jeder alles schreiben konnte. Vor der Inhaftierung von A.M. sei die Seite abgeschaltet und kurze Zeit später wiederaufgebaut worden, damit A.M. bis zum Beginn seiner Haftzeit schreiben könne. Sie selbst habe versucht, für die neue Seite eine Domain zu registrieren. Sie habe unter anderem den Amerikaner J.S. angeschrieben und habe bei ihm angefragt, ob er bereit sei, die Seite unter seinem Namen registrieren zu lassen. Dieser habe sofort zugesagt, das für sie zu übernehmen. Die Seite sei dann bei der Firma S. Inc. in den USA registriert worden. Die eigentliche neue Seite sei im Dezember 2011 oder Januar 2012 aufgesetzt worden. J.L. sei für die Technik und die Einstellungen zuständig gewesen; sie selbst habe das Aussehen der Seite geändert. Sie beide hätten Artikel veröffentlicht. Bis zu seinem Tod seien keine weiteren Personen an dem Betrieb der Seite beteiligt gewesen. Es habe Debatten über die Ausrichtung der Seite gegeben; ob die harte Linie gefahren werden solle oder eine gemäßigte. Gemäßigt hätte bedeutet, dass man das schreibe, was noch legal gewesen sei. Sie habe damals nicht gedacht, dass die Arbeit so intensiv und so viel Verbotenes geschrieben würde. Sie habe auch einmal mit Frau P. vom „Deutschen Rechtsbüro“ gesprochen. Das sei keine richtige Rechtsberatung gewesen, aber diese habe angeboten, Artikel zu kontrollieren. Das hätte jedoch niemand bezahlen können. K. habe sie erst nach der Übernahme von „Altermedia“ kennen gelernt. Sie habe zunächst nur gewusst, dass es Kontakte zwischen J.L. und K. sowie eine Zusammenarbeit zwischen beiden in Bezug auf technische Fragen gegeben habe. Im Dezember 2011 sei A.M. in Haft gekommen. Sie habe dann die Forensoftware vBulletin auf ihren Namen gekauft und die Seite umgestellt. Die Installation des Programms habe J.L. vorgenommen. Für die Gestaltung der Seite sei sie selbst zuständig gewesen. Das Nutzerkonto „Schriftleitung“ sei sowohl von ihr als auch von J.L. genutzt worden und habe umfassende Rechte gehabt. Das Nutzerkonto „Levke H.“ habe Administratorenrechte beinhaltet und sei ausschließlich von ihr selbst verwendet worden. Außerdem habe sie noch das Konto „Polaris“ benutzt, das keine Administratorenrechte gehabt habe. Vor dem Tod von J.L. sei ihr zwar der Name von K. bekannt gewesen, für „Altermedia“ habe er aber zu dieser Zeit noch keine Rolle gespielt. Bis dahin sei J.L. für die Technik zuständig gewesen. Die übrigen Aufgaben habe man geteilt. Sie selbst habe sich hauptsächlich um Werbung, Spenden-Akquise und die Beantwortung von Nutzeranfragen gekümmert. Die Angeklagte V. hat weiter ausgeführt, dass die Übernahme und der Weiterbetrieb von „Altermedia“ nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen verbunden gewesen sei. Die Einnahmen seien nicht mit den Benutzerzahlen gestiegen. Die Benutzerzahlen seien aber als Messwert, ob ein Artikel angenommen wurde, und allgemein für die Akzeptanz der Seite in der Szene von Interesse gewesen. Allerdings habe man die Benutzerzahlen wegen des Serverstandorts in Russland niedrig halten wollen. Außerdem habe nicht viel gegen Putin geschrieben werden sollen. In Russland habe es ein Gesetz gegeben, wonach für die Registrierung einer Internetseite strengere Anforderungen gälten, wenn sie mehr als 3.000 Besucher am Tag habe. Die Nutzerregelungen seien ihrer Meinung nach von J.L. gekommen. K. habe nach dessen Tod die Aufgaben J.L. übernommen. K. sei überwiegend für die technische Betreuung, Updates der Software, Wartung und Reparaturen zuständig gewesen. Er habe sich um die Bezahlung des Servers in Russland gekümmert. Sie selbst habe das Tagesgeschäft alleine übernommen und die Startseite festgelegt. Den Kontakt mit Nutzern hätten sowohl sie als auch K. gehabt. Erste Überlegungen, die Seite zu schließen, habe es Ende 2014 gegeben. Nach dem Zeitpunkt der Verhaftung hätte es „Altermedia“ ohnehin nur noch acht Wochen lang geben sollen. Man habe es eigentlich besser machen wollen. Es habe unterirdische Kommentare und Beleidigungen gegeben. Man hätte die Kontrolle behalten müssen; das sei nicht geschehen. Sie habe nicht damit gerechnet, dass die Verleumdungen so schlimm würden. Sie sei sich aber von Anfang an bewusst gewesen, dass es das Risiko gebe, verhaftet zu werden, und die Gefahr bestehe, sich strafbar zu machen. Allerdings habe ihrer Kenntnis nach der Staatsschutz Bielefeld Bescheid gewusst. Sie habe daher angenommen, es sei schon nicht so schlimm. Sie selbst habe jeden Moderator darauf hingewiesen, dass es möglich sei, dass man sich strafbar mache. Sie selbst habe auf die Haft schon gewartet. Man habe aber versucht, die Seite möglichst lange am Leben zu halten und habe Verschlüsselungstechniken benutzt. Als Zahlungsmittel bzw. für Spenden habe man die anonymen Paysafe-Cards verwendet. Es habe Beiträge gegeben, die komplett an ihr vorbeigegangen seien. Manche Autoren, wie zum Beispiel Frau U., habe man nicht überprüfen müssen, die hätten immer gut geschrieben. Nicht frei geschaltet worden sei etwa ein Viertel der Beiträge, wie Spams, Unruhestifter, strafbare Gewaltaufrufe oder die Bloßstellung von bestimmten Personen. Der tägliche Aufwand habe beispielsweise Angang 2015 mindestens zwei Stunden pro Tag betragen. Später sei es etwas weniger gewesen. Sie habe immer von zuhause aus gearbeitet. Der Verwarnkatalog sei auch eine Möglichkeit gewesen, Nutzer zu sperren. Das System stamme von J.L.. Verwarnungen hätten die Administratoren und die Super-Moderatoren aussprechen können. „Ede P.“ – U.P. – sei der erste Moderator gewesen, danach seien „Osiris“ – T. – und „Irmingard“ – S. – dazu gekommen. U.P. sei auf Empfehlung von K. ernannt worden; T. auf ihre eigene. Bei S. wisse sie es nicht mehr. „FreieGedanken“ und „Freidenker“ seien auch Mitarbeiter gewesen. „Freidenker“ sei Moderator gewesen, aber mit der Technik nicht gut zurechtgekommen. Sie selbst habe über die Person nicht viel gewusst. Ob er in der NPD war, habe sie nicht gewusst. Den Vornamen wolle sie nicht nennen. „FreieGedanken“ sei vermutlich nach U.P. gekommen. Er sei Moderator gewesen. Sie habe keinen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. Er habe geschrieben, dass er Probleme habe, nach Spanien wolle und nicht mehr wiederkomme. Tatsächlich sei er auch nicht wieder aufgetaucht. U.P. sei sie nie persönlich begegnet. Sie beide hätten nicht dieselbe Wellenlänge gehabt, aber die politische Grundlage sei übereinstimmend gewesen. U.P. sei der erste Super-Moderator geworden. Seine Beförderung sei ihr egal gewesen. Er habe die Hierarchie nicht angegriffen und ihm habe die Arbeit Spaß gemacht. Er sei immer aktiv gewesen. Für den Fall der Verhaftung habe er den Auftrag gehabt, die Seite abzuschalten. Von ihm habe sie nur gewusst, dass er zusammen mit seiner Partnerin in Spanien lebe. Dass er krank sei, habe er einmal erwähnt. T. habe sie zunächst nicht gekannt. Sie hätten sich dann aber im Forum gut verstanden und schließlich auch persönlich getroffen. Sie habe T. als Moderatorin und ihre Beförderung zur Super-Moderatorin vorgeschlagen. S. sei im Wesentlichen mit ihren Gedichten beschäftig gewesen. Ansonsten habe sie sich eher herausgehalten. Dass sie Rechnungen bezahlt habe, sei ihr unbekannt. Möglicherweise habe sie selbst S. als Moderatorin vorgeschlagen. Es könne aber auch sein, dass diese sich selbst ins Spiel gebracht habe. Alle Moderatoren seien von ihr eingewiesen und auf die Risiken der Strafbarkeit hingewiesen worden. Zu den einzelnen angeklagten Artikeln hat die Angeklagte V. angegeben, sie habe hierzu überwiegend keine konkreten Erinnerungen mehr. Die meisten Artikel habe aber wohl sie selbst eingestellt. K. habe das ausnahmsweise nur dann übernommen, wenn sie selbst Urlaub oder einen Tag frei gehabt habe. Teilweise hätten ihr die Artikel auch nicht gefallen oder die Wortwahl habe nicht ihrem Sprachgebrauch entsprochen. Andere Autoren hingegen hätten gute und interessante Artikel verfasst. Der Autor H. beispielsweise habe immer gute Beiträge geschrieben. Auch Artikel von Frau U. habe man generell veröffentlich. Man habe gewusst, dass sie über Holocaustleugnung schreibt. Falls Freischaltungen durch „Levke H.“ erfolgt seien, sei das immer sie selbst gewesen. 2. Der Angeklagte K.: Der Angeklagte K. hat ausgeführt, er habe sich dazu entschlossen, auf konkreten Fragen zu einzelnen Beiträgen, privaten Kommunikationen im System „Altermedia-Deutschland“ oder ausgesprochenen Verwarnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von „Altermedia-Deutschland“ keine Fragen zu beantworten. Zu den ihm vorgeworfenen Fällen äußere er sich wie folgt: Zu Fall 19 liege ihm eine konkrete Erinnerung an den Beitrag nicht vor. Wenn dieser laut der Datenbank ihm selbst zugeordnet werde, werde dies auch so sein. Da der Beitrag laut Tatvorwurf bereits nach wenigen Minuten freigeschaltet worden sei, habe er ihn wohl – wie die meisten anderen Kommentare auch – nur überflogen. Auch zu Fall 20 liege eine konkrete Erinnerung an den Beitrag nicht vor. Die Zuordnung über die Datenbank sei wohl richtig. Der Beitrag sei laut Anklage um 2:05 Uhr wenige Minuten nach Eingang von ihm freigeschaltet worden. Entsprechendes gelte für Fall 22. Der Beitrag sei bereits eine Minute nach Einreichung freigeschaltet worden. Er selbst gehe davon aus, dass er den Beitrag allenfalls überflogen habe. „Altermedia-Deutschland“ habe ein Sprachorgan für diejenigen sein sollen, die sonst kein Gehör bekommen hätten. Seien es Randgruppen, politische Vereinigungen, Parteien oder Einzelpersonen. Dabei habe sich jede Person, unabhängig von ihrem Glauben oder politischen Ansichten, an Diskussionen beteiligen und Beiträge einsenden können. Es habe ein hoher Grad an Meinungsfreiheit garantiert werden sollen. Das Forum habe zum erweiterten Austausch der Benutzer untereinander gedient und könne anhand der Profileinstellungen und technischen Möglichkeiten, wie das Betreiben eines eigenen Blogs, einer Pinnwand, von Bilderalben, von eigenen Gruppen usw. als eine Art soziales Netzwerk, wie beispielsweise Facebook, angesehen werden. Die Richtlinien bzw. Regeln seien ihm von J.L. zur Verfügung gestellt worden. Dieser habe wohl gewollt, dass er selbst damit Eindruck schinden könne. Dass die kopierten Regeln, welche als Richtlinien bei der Registrierung von den Benutzern angenommen werden mussten, keine direkte Anwendung gefunden hätten, gehe aus mehreren Beispielen hervor. Mit technischen Mitteln lasse sich eine Prüfung der IP-Adresse, des Benutzernamens und der verwendeten E-Mail-Adresse durchführen. Anhand dieser Informationen lasse sich aber weder eine politische, noch eine religiöse oder sonstige Weltanschauung feststellen. Auch könnten keinerlei Rückschlüsse auf die Nationalität, die Hautfarbe oder die Identität eines Benutzers festgestellt werden. Ansonsten sei es Verdeckten Ermittlern wohl kaum gelungen, unerkannt bei „Altermedia“ mitzuwirken. Entgegen der Richtlinien hätten sich auch Personen aus dem politisch linken Spektrum an Diskussionen beteiligt. Es hätten sich auch Personen mit ausländischen Wurzeln an Diskussionen beteiligt. Dies sei ersichtlich aufgrund der Rechtschreibschwäche mancher Benutzer, die auf Umlaute verzichteten. Daraus ergebe sich, dass es sich nicht um eine handelsübliche deutsche Tastatur gehandelt habe und eine vermeintlich erkannte Rechtschreibschwäche an mangelnden Deutschkenntnissen gelegen habe. In den Akten habe er gelesen, dass ein Hinweis vom Benutzer „444“ in einer privaten Nachricht an ihn selbst aufgeführt sei, wonach die Einhaltung der Forenregeln angezweifelt würde, und er selbst darauf geantwortet habe, dass man nicht jeden § 130 erkenne. Im Übrigen sei der Benutzername „444“ schon ein Verstoß gegen die Regeln gewesen, welcher auch nicht geahndet worden sei. Die Finanzierung sei durch Spenden erfolgt. Der Ablauf sei bereits durch V. erläutert worden. Nachdem er gemerkt habe, dass „Altermedia-Deutschland“ sich nicht weiter entwickle, seien ihm mit der Zeit Zweifel an dem Sinn des Fortbestands von „Altermedia“ gekommen. Wie er habe feststellen müssen, habe auch V. mit der Zeit Zweifel bekommen, ob es noch Sinn mache. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, die Seite nach Ablauf der nächsten Zahlperiode zu schließen. Dies hätte ein paar Wochen nach der Verhaftung im Januar 2016 der Fall gewesen sein sollen. Zum Abschluss der Stellungnahme wolle er noch auf einen Ausschnitt aus dem Vermerk „Strafrechtlich relevante Beiträge“ hinweisen, wonach bei der Auswertung keine von „Unkoscher“ selbst erstellten Beiträge mit strafbarem Inhalt festgestellt worden seien. Auch hätten keine Freischaltungen von Beiträgen mit strafbaren Inhalten durch ihn festgestellt werden können. Die Anklage zeige nun etwas Anderes. Soweit ihm bekannt sei, hätten die Anwälte nie eine frische und unveränderte Version der gesicherten Software und Datenbank erhalten, um die Richtigkeit der in der Anklage genannten Fälle nachzuprüfen. Zweifel dieser Art und, dass der Staatsschutz Bielefeld bereits 2012 Informationen zu den Identitäten mutmaßlicher Betreiber gehabt haben und die Internetseite „Altermedia-Deutschland“ lediglich als Bildzeitung des Nationalen Widerstands bezeichnet haben soll, begründeten diesen Zweifel. Auch sei bei der Befragung von V. nach der Identität des Benutzers „FreieGedanken“ gefragt worden. In seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt habe er bereits mitgeteilt, dass er hinter diesem Benutzer einen Verdeckten Ermittler vermute. Dass im Rahmen der Ermittlungen Verdeckte Ermittler eingesetzt würden, gehe aus den Akten und der Anklage deutlich hervor. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass es noch weitere Verdeckte Ermittler gegeben habe, welche ebenfalls Beiträge mit strafbarem Inhalt verbreitet hätten. Auch sei im Rahmen der verdeckten Ermittlungen eine Summe von 1.000 Euro genannt worden, welche als Paysafe-Karte gespendet werden sollte, um die Geldwege nachzuvollziehen. Durch die tatsächlichen Serverkosten von 330 Euro im Quartal habe sich der tatsächliche Weiterbetrieb von „Altermedia-Deutschland“ um neun Monate verlängert. Dies sei vielleicht auch tatsächlich geschehen. Zu seinem ersten Kontakt mit „Altermedia“ hat der Angeklagte K. erläutert, dass ihm am Anfang nicht bewusst gewesen sei, dass J.L. mit V. zusammengearbeitet habe. Ihm sei nur bekannt gewesen, dass es eine weitere Person gegeben habe, jedoch nicht, um wen es sich gehandelt habe. J.L. habe er bereits seit 2005 oder 2006 über das „NSL-Forum“ kennen gelernt, später auch persönlich getroffen. J.L. sei ein Technik- und PC-Freak gewesen, mit dem er in engem persönlichem Kontakt gestanden sei. Von J.L. sei er Ende 2011 gebeten worden, sich den Server von „Altermedia“ einmal anzuschauen und Richtlinien für die Seite zu erstellen. Vielleicht sei es auch noch um weitere technische Punkte gegangen. Bis zu dessen Tod habe er selbst jedoch keine richtige Funktion gehabt, sondern sei nur eine Aushilfe gewesen. J.L. sei verantwortlich gewesen für die Technik und die Benutzerbetreuung; die ihm damals nicht bekannte weitere Person für die inhaltliche Gestaltung der Seite. Für ihn habe es nach einer Trennung der Aufgaben ausgesehen. V. habe er erst einige Monate nach dem Tod von J.L. persönlich kennen gelernt, etwa Ende 2012. Nach dem Tod von J.L. habe er eine bestimmende Funktion bei „Altermedia“ übernommen; davor habe er aber bereits gewisse Kenntnis von den Abläufen bei „Altermedia“ gehabt. Allerdings habe sich J.L. immer sehr konspirativ verhalten. Die Zugangsdaten zu allen Servern habe er von J.L. vor dessen Tod zugeschickt bekommen. Zwischen ihm und V. habe danach ein gleichberechtigtes Verhältnis geherrscht; die Entscheidungsbefugnis habe bei ihnen beiden gelegen. Über den Aufwand für den Betrieb der Seite habe er sich zunächst keine Gedanken gemacht. Der sei tatsächlich deutlich höher gewesen, als zunächst vermutet. Er habe ursprünglich nur vorübergehend helfen wollen, dann habe er im Laufe des Jahres 2012 entschieden, weiter zu machen. Er habe in der Plattform das Potential gesehen, Sprachrohr zu sein, um noch Meinungsfreiheit zu vertreten. Meinungsfreiheit ohne Einschränkung sei das Ziel gewesen. Im Laufe der Zeit habe er erkannt, dass Straftatbestände durch die Äußerungen erfüllt sein könnten. Der Straftatbestand der Holocaustleugnung sei ihm bekannt gewesen, weitere Angaben dazu wolle er jedoch nicht machen. Ebenso wenig dazu, wie er das Risiko, sich strafbar zu machen oder inhaftiert zu werden, eingeschätzt habe. Vor dem Tod von J.L. habe er an der Bezahlung des Servers, auf dem „Altermedia“ gelaufen sei, mitgewirkt. J.L. habe Zugriff auf sein eigenes PayPal Konto gehabt und habe jeden Monat über einen gewissen Betrag verfügen dürfen. Darüber sei auch der Server von „Altermedia“ bezahlt worden. Über A.M. wisse er nur, dass dieser Ende 2011 in Haft gekommen sei. Auch der Name R. sei ihm nur aus der Presseberichterstattung im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen ihn und A.M. ein Begriff. Nach der Inhaftierung von A.M. und vor dem Tod J.L.s seien seiner Ansicht nach keine weiteren Personen mit dem Betrieb der Seite „Altermedia“ befasst gewesen. Bei dem Verfasser „Ludwig der Eiserne“ sei er sich nicht sicher, wann dieser dazu gekommen sei. Er selbst habe wohl als ersten Beitrag den Haftungsausschluss auf der Seite eingestellt. Die Nutzerregeln seien nicht groß beachtet worden. Sie seien so gut wie hinfällig gewesen, weil technisch nicht umsetzbar. Zum Nutzen der Regeln werde er keine weiteren Fragen beantworten. Der ursprüngliche Verfasser sei ihm unbekannt. Sie seien aus dem Forum „Großdeutsches Vaterland“ von J.L. kopiert und ihm überlassen worden. Veröffentlicht habe sie J.L. mit dem Konto von „Unkoscher“ Mit der Forensoftware vBulletin habe er sich erst nach dem Tod von J.L. befasst und V. damit unterstützt. Es könne aber sein, dass er schon zuvor mit ein paar technischen Einstellungen geholfen habe. Über die Gestaltung der Seite habe er sich zusammen mit V. nach J.L.s Tod Gedanken gemacht. Gelegentlich habe es auch Streitpunkte zu diesem Thema gegeben. Gemeinsam habe man sich überlegt, welche Forenbereiche interessant sein könnten. Es habe Foren, Blogs und Gruppenfunktionalitäten gegeben. Es könne gut sein, dass die Unterscheidung in einen öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich auf rechtlichen Überlegungen beruht habe. Die Frage der Strafbarkeit von Äußerungen sei eigentlich über die Richtlinien im System geregelt gewesen. Hiernach wären rassistische oder vulgäre Kommentare nicht geduldet gewesen. Rechtsrat habe er sich dazu jedoch nicht eingeholt; seiner Kenntnis nach habe sich V. einmal im „Deutschen Rechtsbüro“ danach erkundigt. Von der Indizierung der Seite habe er erst 2014 oder 2015 Kenntnis erlangt. Über rechtliche Schritte gegen diese Entscheidung wisse er nichts. Auch diesbezügliche Nachteile für die Internetseite seien ihm nicht bekannt. Der Angeklagte K. hat weiter erklärt, dass ihm das Nutzerkonto „AM-D“ nicht bekannt sei, nur das Konto „Schriftleitung“. Darauf habe er nach dem Tod von J.L. Zugriff gehabt und es auch gelegentlich genutzt. „Levke H.“ sei seines Wissens nach ausschließlich von V. verwendet worden. Ebenso das Moderatorenkonto „Polaris“. „Unkoscher“, ein Administratorenkonto, sei ihm von J.L. für technische Arbeiten an der Seite zugewiesen worden. Wenn Benutzerkonten gelöscht worden seien, dann habe er selbst dies vorgenommen. „Freidenker“ sei einer der Moderatoren gewesen. Wann er dazugekommen sei, könne er nicht mehr zuordnen. Vermutlich etwa zwei bis drei Monate nach dem Tod von J.L.. Die Entscheidung, Moderatoren einzusetzen, sei mit V. abgesprochen gewesen. Zu „Freidenker“ mache er keine Angaben. An neue Mitarbeiter sei man gekommen, indem man nachgeschaut habe, wer im Forum aktiv gewesen sei und wer gute Beiträge habe schreiben können. Gute Deutschkenntnisse seien wichtig gewesen. V. und er hätten beide über neue Mitarbeiter entschieden. „Freidenker“ habe die Aufgabe gehabt, auf zwei Foren zu achten. Er habe unterstützende Leistungen erbracht; seine Tätigkeit habe der Entlastung dienen sollen. Den Begriff „Mannschaft“ habe man verwendet, weil man dachte, es sei für einen Moderator interessant, wenn er sich als Teil eines größeren Systems sehen könne, nicht nur als Nutzer. Das Selbstwertgefühl und das Zusammengehörigkeitsgefühl habe geweckt werden sollen. Als Moderator habe man aber keine gestalterischen Rechte gehabt. Es sei darum gegangen, in die Forenbereiche Leben zu bringen, Diskussionen und Beiträge zu fördern. Moderatoren hätten auch Beiträge melden und Verwarnungen aussprechen müssen. Unruhe und Störungen hätten vermieden werden sollen. „Freidenker“ sei schließlich wegen seiner Inaktivität bei „Altermedia“ ausgeschieden. Seit dem Einsatz des ersten Moderators habe es während der ganzen Zeit immer mindestens einen Moderator bei „Altermedia“ gegeben. Auch der Verfasser „FreieGedanken“ sei eine Zeit lang als Moderator tätig gewesen. Er selbst wisse nichts über dessen Identität. Wie es dazu gekommen sei, dass dieser Moderator geworden sei, wisse er nicht mehr. Er habe den Verdacht gehabt, es könne sich um einen Verdeckten Ermittler handeln. Er habe ihn trotzdem zum Moderator gemacht, um zu sehen, ob man das herausfinden könne. Es könne sein, dass „FreieGedanken“ um die Zuständigkeit für „Recht und Wirtschaft“ gebeten habe. Er sei schließlich auf mysteriöse Art und Weise verschwunden. Er habe gesagt, dass er untertauchen müsse und habe die Anweisung gegeben, dass man sein Konto löschen solle, wenn er nach ein paar Tagen nicht zurückkehre. Zur Aufgabenverteilung bei „Altermedia“ hat der Angeklagte K. angegeben, die Artikel auf der Startseite seien im Regelfall von V. eingestellt worden, ohne besondere Absprache. Er selbst sei aber auch einmal eingesprungen. Er selbst sei zuständig gewesen für Nutzerfragen zu technischen Belangen. Die Bereiche inhaltliche Fragen und Sicherung der Dateien habe V. abgedeckt. Die Kosten für den Server M. Ltd. seien gedeckt gewesen und überwiesen worden. Die benötigten Summen seien durch Spenden aufgebracht worden. Kleinere Beträge habe er selbst dazu gegeben. Zu den Überweisungen selbst mache er keine Angaben. Das Freischalten von Beiträgen sei erforderlich gewesen, um gewisse Äußerungen zu verhindern. Beispielsweise habe man keine Urheberrechtsverletzungen auf der Seite haben wollen. Es habe deshalb nicht jeder alles schreiben dürfen. Auch der Serverstandort habe eine Rolle gespielt. Nachdem sich dieser in Russland befunden habe, seien die aktiven Regeln ergänzt worden. Putin-feindliche Kommentare seien nicht gestattet gewesen. Man sei insoweit gezwungen gewesen, die Meinungsfreiheit einzuschränken. Die Beiträge der Benutzergruppe „Stammgäste“ seien automatisch freigeschaltet worden. Dass er ca. 18 % der Beiträge entfernt habe, könne sein. Es habe aber immer Schwankungen gegeben. Zum Schluss habe es weniger Beiträge und auch weniger Löschungen gegeben. Zum Verwarnsystem mache er keine Angaben. Der Zeitaufwand für die Arbeit bei „Altermedia“ habe zwischen ein bis zwei und sechs bis sieben Stunden betragen. Diese Aufgaben habe er nach der Arbeit erledigt. Er sei ausschließlich von seinem Wohnort aus für „Altermedia“ tätig geworden. Mit den Mitarbeitern habe man über verschlüsselte Wege kommuniziert. Er habe das Projekt als lohnenswert angesehen. Finanzielle Vorteile habe er davon nicht gehabt. Vielmehr habe er, soweit die Spenden nicht ausgereicht hätten, Geld für den Weiterbetrieb aufwenden müssen. Mit Volksverhetzungsbeiträgen habe man gerechnet. Es seien auch Kommentare dazu gekommen, wie z.B. zum Holocaust. Die Beschimpfung von Flüchtlingen, Juden usw. sei aber nicht absehbar gewesen. Die Veröffentlichung strafbarer Beiträge sei nicht das Ziel der Seite gewesen. Strafbare Beiträge seien immer wieder einmal vorgekommen. Man habe gesetzeswidrige Beiträge in Kauf genommen. Die nicht strafbaren Beiträge seien jedoch um ein Vielfaches höher gewesen. Zum Holocaust an sich wolle er sich nicht äußern. Dass im September 2012 die Seite „Altermedia-Deutschland.info“ durch die Firma S. Inc. gesperrt worden sei, sei überraschend gewesen. Man habe zunächst ein technisches Problem vermutet, danach habe man nach einem alternativen Server gesucht. Zu einer Ankündigung auf der Internetseite der „[...]“, wonach man mit „Altermedia“ weitermachen wolle, wolle er keine Angaben machen. Auf Russland als neuen Serverstandort sei er gekommen. Dort gebe es ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis und ähnliche Gesetze wie in den USA. Das sei ihm vernünftig erschienen. Es habe etwa vier Wochen gedauert, bis die Seite wieder gelaufen sei. Es habe ein neuer Anbieter gefunden und das Back-up aufgespielt werden müssen. Die Registrierung sei erneut auf den Namen von J.S. gelaufen. Zur Bezahlung des neuen Servers mache er keine Angaben. Zu „Ede P.“ hat der Angeklagte K. weiter angegeben, es könne sein, dass dieser seit Oktober 2012 als Nutzer registriert gewesen sei. Er vermute, dass er über das „Thiazi-Forum“ zu „Altermedia“ gekommen sei. Erst am Tag der Hausdurchsuchung habe er den Namen U.P. erfahren. Die Moderatorenbefugnisse von „Ede P.“ habe er eingeräumt. V. habe U.P. nicht besonders gemocht. Persönlich kenne er U.P. nicht. Dieser habe sich als Moderator in die bestehende Hierarchie eingefügt. Er habe das Gefühl gehabt, dass U.P. sich zugehörig gefühlt habe. Nach seiner Erinnerung sei parallel dazu noch „FreieGedanken“ bei „Altermedia“ tätig gewesen. Er gehe davon aus, dass es U.P. gefallen habe, Moderator zu sein. Dieser sei viel online gewesen. Wie die Abläufe im Forum gewesen seien, habe U.P. bereits als Nutzer gesehen. Die Beförderung zum Super-Moderator habe der Entlastung von V. und ihm selbst dienen sollen. U.P. habe damit die Möglichkeit gehabt, Beiträge auf der Startseite frei zu schalten. Dies sei hauptsächlich seine eigene Entscheidung gewesen, sicher abgestimmt mit V.. Dass die Nutzerin „Irmingard“ tatsächlich S. heißt, habe er am Tag der Hausdurchsuchung erfahren. Wie sie zu „Altermedia“ gekommen sei, wisse er nicht. Es könne sein, dass er „Irmingard“ gebeten habe, zwei Rechnungen der Firma H. zu begleichen. Bei den Rechnungen habe es sich um niedrige Beträge gehandelt; es seien unerwartete Gebühren für Auslandsrechnungen angefallen. Die Zahlung durch „Irmingard“ sei aus konspirativen Gründen erfolgt. Warum er gerade sie gefragt habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse auch nicht, ob er „Irmingard“ informiert habe, dass es sich um Serverkosten handelt. Dass es sich bei der Überweisung möglicherweise um ein strafbares Handeln gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst. Er habe keine Erinnerung daran, dass man über die Strafbarkeit der Überweisung geredet habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er „Irmingard“ den Betrag erstattet habe. Er habe ihr jedenfalls keine Vorteile für die Überweisung des Geldes versprochen. An die Hintergründe für die Ernennung von „Irmingard“ zur Moderatorin habe er keine Erinnerung mehr. Er habe sie kaum wahrgenommen und sei der Meinung, dass sie nichts gemacht habe. Zur Super-Moderatorin „Osiris“ hat der Angeklagte K. weiter ausgeführt, dass er den Namen T. bereits seit der Geburtstagsfeier von I.P. gewusst habe, die in Thüringen bei T. stattgefunden habe. Wie T. zu „Altermedia“ gekommen sei, wisse er nicht mehr. Die Moderatorenbefugnisse habe er selbst in Absprache mit V. eingeräumt. Er selbst habe wenig mit ihr zu tun gehabt. Warum „Osiris“ gerade für die Foren „Ernährung“, „Gesellschaft“ und „Haus & Hof“ zuständig gewesen sei, könne er nicht sagen. Die Freischaltung von Beiträgen sei erst als Super-Moderatorin möglich gewesen. Außer bei der genannten Geburtstagsfeier habe er mit ihr keinen Kontakt gehabt. „Ede P.“ sei der erste Super-Moderator gewesen. Es habe sich um eine vorgefertigte Benutzergruppe des Forenprogramms gehandelt. U.P. sei viel online gewesen und habe die Befugnis gehabt, „Altermedia“ in den Wartungsmodus zu setzen, für den Fall, dass den übrigen Betreibern etwas passiere. Eine mögliche Verhaftung sei ein Thema gewesen. Gegen Ende sei die Bedeutung von „Altermedia“ gegen Null gegangen. Es habe nur noch Beleidigungen und sinnlose Kommentare gegeben. Vorher habe es sich um ein Nachrichtenportal gehandelt. Gegen Ende 2012 bzw. im Jahr 2013 seien die Benutzerzahlen am höchsten gewesen. Seit der Durchsuchung habe er keinen Kontakt mit V., T., S. oder U.P. gehabt. 3. Die Angeklagte T.: Die Angeklagte T. hat angegeben, es könne sein, dass sie seit 27. August 2012 bei „Altermedia“ registriert gewesen sei. Zuvor habe sie ab und zu im „Thiazi-Forum“ gelesen. Unter welchem Benutzernamen sie dort registriert gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es könne aber ebenfalls „Osiris“ gewesen sein. Bei „Altermedia“ sei sie mit diesem Account angemeldet gewesen; außer ihr habe das Konto niemand genutzt. Sie sei gefragt worden, nach ihrer Erinnerung von V., ob sie bereit sei, als Moderatorin bei „Altermedia“ mitzuarbeiten. Da sie nicht „nein“ sagen könne, habe sie sich dazu bereit erklärt. Die Seite sei ihr insgesamt unterstützenswert erschienen. Freie Meinungsäußerung sei sonst schwierig gewesen; über manche Themen würden die Systemmedien nicht berichten. Beispielsweise würden viele geschichtliche Themen beschnitten. Über tagespolitische Themen, wie rechte Parteitage, gebe es keine objektive Berichterstattung. Über den NPD-Landesparteitag, der bei ihr stattgefunden habe, sei nicht berichtet worden. Inhaltlich sei dazu kein Wort in der Presse zu lesen gewesen. Die Meinungsfreiheit sei ihrer Meinung nach ein sehr hohes Gut. Sie habe die Ausrichtung der Seite gekannt. Dass man Heimat und Herkunft liebe, sei schließlich nichts Schlimmes. Die Richtlinien von „Altermedia“ habe sie am Rande mitbekommen. Sie habe sie jedoch nicht zu ernst genommen und sich nichts dabei gedacht. Wenn, dann habe sie sie nur überflogen. Strafbare Inhalte habe sie nicht veröffentlich. Sie habe darauf geachtet, dass antisemitische, nationalistische Äußerungen oder Holocaustleugnungen nicht eingestellt worden seien. Falls doch, sei es durchgerutscht. An den Inhalt einzelner Artikel könne sie sich nicht erinnern. Die Indizierung der Seite habe sie irgendwann am Rande mitbekommen. Zur Leugnung der Ermordung von 6 Millionen Juden könne sie nur sagen, dass es in Ausschwitz Tafeln gebe, auf denen von 4 Millionen Opfern die Rede sei. Dann sei die Zahl auf 1,4 Millionen heruntergesetzt worden. Es sei Sache von Historikern, das zu klären. Sie werde sich dazu nicht weiter äußern; auch nicht zur Ermordung von Juden durch Gas. Im Hinblick auf herabsetzende Beiträge über Ausländer finde sie die Ausdrucksweise in manchen Beiträgen unerträglich, aber manche Verfasser könnten sich vielleicht gar nicht anders ausdrücken und meinten es nicht so böse. Ihr selbst würden solche Beiträge nicht gefallen. Sie freue sich aber auch nicht darüber, dass es eine Zuwanderung von Millionen Fremden gebe. Bei „Altermedia“ hätten V. und K. an der Spitze gestanden. Sie habe sich aber über Chefs nicht den Kopf zerbrochen. Die Mannschaft von „Altermedia“ habe ihrer Meinung nach eventuell zusätzlich noch aus „Ede P.“ bestanden. Mit V. habe sie sich gut verstanden. Es habe ein gemeinsames Interessengebiet, den Anbau von Pflanzen im Garten, gegeben. So sei man sich nähergekommen. An Kontakte mit „Unkoscher“ könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei Forenleiterin für die Bereiche „Ernährung“, „Gesellschaft“ und „Haus & Hof“ gewesen. Es sei um Themen wie Selbstversorgung, Krisenvorsorge, Kochrezepte und Bevorratung gegangen. Im Bereich Gesellschaft sei so gut wie nie etwas gewesen. Die Foren seien möglicherweise ausgewählt worden, weil sie gerne koche und mit Vorratsschaffung befasst sei. Sie habe Artikel freigeschaltet oder auch nicht freigeschaltet. Die Kriterien seien gewesen, dass es keine Gewaltsaufrufe geben dürfe. Oder Beleidigungen. Den Zeitaufwand hierfür könne sie nicht benennen; es sei einmal mehr, einmal weniger gewesen. Sie sei von V. in kurzen Auszügen darauf hingewiesen worden, worauf zu achten sei. Hauptgrund ihrer Moderatorentätigkeit sei die Unterstützung von V. gewesen. Es sei aber durchaus möglich, dass sie damit gerechnet habe, dass bereits eingestellte strafbare Beiträge weiterhin abrufbar blieben. Allerdings habe sie solche Beiträge nicht geschrieben und auch nicht freigeschaltet. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, so etwas gelesen zu haben. Eine Vergütung habe sie nicht erhalten. Sie habe immer von ihrer Wohnung aus gearbeitet. Strafbare Äußerungen habe sie nur versehentlich in Kauf genommen, wenn ihr etwas durchgerutscht sei. Die Ernennung zur Super-Moderatorin habe sich eben so ergeben. Wer die Idee dazu gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Das Zusammentreffen mit V. anlässlich ihrer Geburtstagsfeier im Jahr 2014 habe damit nichts zu tun; hierbei habe es sich um eine rein private Feier gehandelt. An die Einzelheiten ihrer Aufgaben als Super-Moderatorin könne sie sich nicht erinnern. „Altermedia“ sei für sie ein informatives Diskussionsforum gewesen, das national ausgerichtet gewesen sei. Über die Bedeutung habe sie sich keine Gedanken gemacht. Das Ermittlungs- und Strafverfahren gegen sie habe sie schon nachdenklich gemacht. Mehr wolle sie dazu jedoch nicht sagen. Zu Fall 27 der Anklage könne sie sagen, dass der Beitrag von ihr geschrieben worden sei. Sie habe lediglich Zweifel an bestimmten Sachverhalten, wie Lampenschirmen und Seife ausdrücken wollen. Zur Vergasung wolle sie sich nicht äußern. Im Hinblick auf den Kommentar mit der Post-ID 170574 könne es sein, dass sie den Beitrag freigeschaltet habe. In diesem Fall sei es ihr durchgerutscht, ohne dass sie den Text richtig gelesen habe. Sonst hätte sie die Freischaltung wegen der im Beitrag enthaltenen Bezeichnungen nicht vorgenommen. Der dort geäußerten Ansicht zu den Moslems sei sie beispielsweise nicht. Sie habe nichts gegen Moslems. Auch bei den Fällen 31, 29 und 30 der Anklage handele es sich es um durchgerutschte Beiträge. Holocaustleugnung habe sie nicht bewusst freigeschaltet. Auch Selbstjustiz dürfe nicht sein. 4. Die Angeklagte S.: Die Angeklagte S. hat angegeben, sie sei zunächst im „Thiazi-Forum“ registriert gewesen. Sie habe sich mit dem heidnischen Ursprung verschiedener Feste und den germanischen Wurzeln befasst. Sie habe sich außerdem für die germanische Mythologie interessiert. Das Forum habe sie zum Nachlesen benötigt. Dass das Forum politisch gewesen sein soll, darum habe sie sich nicht gekümmert; sie sei politisch neutral. Sie habe sich nur um ihre Gedichte gekümmert. Irgendwann habe das „Thiazi-Forum“ nicht mehr existiert. Daraufhin sei sie zu „Altermedia“ gekommen. Politisches sei nicht ihr Interessenbereich gewesen; solche Dinge habe sie ignoriert. Mit den Foren habe sie sich nicht identifiziert. „Irmingard“ sei auch schon ihr Benutzername bei „Thiazi“ gewesen. Nur sie selbst habe das Konto auf „Altermedia“ verwendet. Zu der Überweisung an H. sei es gekommen, weil es im Forum einen Spendenaufruf gegeben habe. Sie habe etwas Gutes tun wollen und habe sich daher mit „Unkoscher“ in Verbindung gesetzt. Es habe eine Bankverbindung gegeben, an die sie überwiesen habe. „Unkoscher“ habe die Rückerstattung angesprochen. Wohin das Geld gegangen sei, darüber habe sie keine Information gehabt. Ihr habe lediglich die Bankverbindung in Holland zur Verfügung gestanden. Dass die Überweisung dringend gewesen sei, habe sie nicht gewusst. Wenn sie „Altermedia“ aufgerufen habe, sei sie immer direkt ins Forum eingestiegen und habe die anderen Themen ignoriert. Sie habe gewusst, dass es politische Themen gegeben habe. Welche politische Richtung die Internetseite gehabt habe, habe sie nicht registriert. Die Richtlinien habe sie nicht wirklich gekannt. Sie habe sie nicht gelesen und nicht mitbekommen. Sie habe niemals selbst eine nationalsozialistische Einstellung gehabt. Eine mögliche Strafbarkeit habe sie damals nicht bedacht. Sie habe aber mitbekommen, dass es gegen sie Ermittlungen gegeben habe. Dies sei in einem Schreiben an ihren Sohn wegen einer Kontenkündigung erwähnt gewesen. Sie habe dann überlegt, mit der Moderatorentätigkeit aufzuhören. Die Angeklagte S. hat weiter erläutert, sie habe für ihren Bereich Hilfe angeboten und sich für den Bereich Kultur und Religion entschieden. Mit dem Forenbereich „Volk und Rasse“ habe sie nichts anfangen können. Sie habe diesen Bereich jedoch nehmen müssen. Sie habe ihre Gedichte besser präsentieren können; dies sei nur mit den Moderatorenrechten möglich gewesen. Die Administratoren hätten größere Berechtigungen gehabt. In ihrem Bereich habe sie danach geschaut, wer etwas geschrieben habe. Sie habe etwas aufgeräumt und für Übersichtlichkeit gesorgt. Sie habe keine Fremdbeiträge freigeschaltet und auch keine Beiträge gelöscht. Sie habe die Beiträge lediglich flüchtig durchgesehen, ob etwas themenfremd gewesen sei. Sie habe nie Aufgaben von den Administratoren erhalten oder umgesetzt. Dass die Einträge auf der Seite mit amerikanischen bzw. russischen Gesetzen in Einklang stehen sollten, sei ihr nicht bekannt gewesen. Dass „Unkoscher“ ihre Beförderung zur Super-Moderatorin erwogen habe, sei ihr nicht bekannt. Eine Vergütung habe sie nicht bekommen. Ihre Tätigkeit habe sie von zu Hause aus ausgeübt. Einen Hinweis durch V., dass sie sich unter Umständen strafbar mache, habe es nicht gegeben. T. sei ihr persönlich bekannt gewesen. Sie habe sie zunächst über das Internet, im Oktober 2011 dann persönlich kennen gelernt. B. Beweiswürdigung im engeren Sinne 1. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben zum Werdegang und zur jeweiligen familiären, beruflichen und finanziellen Situation. Das Fehlen von Vorstrafen hat der Senat auf Grundlage der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister festgestellt. Dass es sich bei J.P. nicht nur – wie die Angeklagte S. behauptet – um den Vermieter, sondern gleichzeitig auch um ihren Lebensgefährten handelt, mit dem sie seit ihrem Umzug nach [...] in der Wohnung in [...] in [...] lebt, wird durch eigene Äußerungen der Angeklagten S. und damit in Einklang stehende Erkenntnisse des Bundeskriminalamts belegt. Ausweislich der dortigen Berichte „Identifizierung der Moderatorin ‚Irmingard‘ von ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 29. Januar 2014 und „Personenbericht zur Beschuldigten S.“ vom 8. November 2016 verfasste die Angeklagte S. im „Thiazi-Forum“ sowie bei „Altermedia“ mehrere Beiträge, die über ihre Lebensverhältnisse Aufschluss geben. So äußerte sie unter anderem, sie wohne in einer Dachgeschosswohnung, habe einen Partner, mit dem sie zusammenlebe und fahre „ab und an den Opel Astra Caravan von meinem Schatz“. Weiter schrieb sie am 17. Januar 2014, dass sie Hartz IV beziehe und als Untermieterin bei ihrem Lebensgefährten wohne. Aus den genannten Berichten ergibt sich weiter, dass die Angeklagte S. in der [...] ihres Wohnhauses lebt, J.P. an derselben Anschrift gemeldet und sein Name neben dem der Angeklagten S. an einem gemeinsamen Klingelschild angebracht ist. Zu der Annahme, es handele sich bei J.P. um den Lebensgefährten der Angeklagten S., passt schließlich der Umstand, dass auf J.P. bis April 2011 ein Opel Astra Caravan zugelassen war. 2. Vorgeschichte und grundlegender Aufbau von „Altermedia-Deutschland.info“ Die Feststellungen zur Vorgeschichte, zu Einrichtung und Aufbau der Internetseite „Altermedia-Deuschland.info“ und zur Mitarbeit von J.L. bis zu seinem Tod im März 2012 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten V., die in Einklang mit den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts stehen. a) Die geständigen Einlassungen der Angeklagten V. sind insgesamt glaubhaft. Sie hat schlüssig und nachvollziehbar ihre Beteiligung an der Neuorientierung der Internetseite, an deren Aufbau und dem laufenden Betrieb sowie die daran beteiligten Personen umfassend offengelegt. Hierbei hat sie weder den Umfang ihres Anteils beschönigt, noch Dritte ungerechtfertigt belastet. Sie hat die ausführlichen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet und war bereit, sich zu ihren politischen Einstellungen zu äußern. Wie der Zeuge KOK [...], Bundeskriminalamt, angegeben hat, sei die Angeklagte V. auch bereits seit dem Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahmen am 27. Januar 2016 aussagewillig und kooperativ gewesen. Der Zeuge hat detailreich und nachvollziehbar geschildert, dass die Angeklagte V. bereits am Tag der Exekutivmaßnahmen das Passwort für den Betrieb der Internetseite zur Verfügung gestellt und es so ermöglicht habe, dass die Seite kurzfristig habe abgeschaltet werden können. In weiteren Vernehmungsterminen ab dem 2. Februar 2016 habe sie bereitwillig umfassende Erläuterungen zur Internetplattform abgegeben. Zu diesem frühen Zeitpunkt habe die Angeklagte V. von allen Beschuldigten die hilfreichsten Angaben gemacht. Zwar hätten etwas später auch die russischen Behörden im Weg der Rechtshilfe die notwendigen Daten zur Abschaltung der Plattform übersandt. Ohne die Mitwirkung der Angeklagten V. hätte aber auf die Datenbank von „Altermedia“ noch längere Zeit nicht zugegriffen werden können. Der Zeuge hat weiter erläutert, dass er den Eindruck gehabt habe, die Angeklagte V. sei erleichtert darüber gewesen, dass der Betrieb der Seite ein Ende gefunden hatte. Sie habe zwar keine Namen der Beteiligten genannt, habe aber ansonsten an den Ermittlungen mitgewirkt. Ihre Angaben hätten die damaligen Ermittlungsergebnisse – insbesondere auch ihre Identifizierung und die von ihr verwendeten Nutzerkonten – im Wesentlichen bestätigt. Am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben habe es keine Zweifel gegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Angeklagte V. schließlich noch einen Laptop und einen USB-Stick zur Verfügung gestellt, die bei der Durchsuchung ihrer Wohnräume nicht sichergestellt worden waren. Die auf dem Laptop enthaltene Sicherung habe über die bis dahin den Ermittlungsbehörden vorliegenden Daten hinaus 140.000 zusätzliche Moderationshandlungen enthalten. b) Die Angaben der Angeklagten V. insgesamt stehen in Einklang mit den umfassenden Ermittlungen des Bundeskriminalamts. Im Hinblick auf den Zeitraum vor dem eigentlichen Tatgeschehen ab dem 12. Juni 2012 decken sie sich insbesondere mit den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts, die in den dortigen Vermerken „Einrichtung der Internetseite ‚altermedia-deutschland.info‘“ vom 11. Juli 2014 und „Vorläuferorganisation und Neugründung der Internetseite ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 30. Juli 2015 niedergelegt sind. Danach existierte ab 2002 ein mehrsprachiges Nachrichtenportal „altermedia.info“, betrieben von dem französischen Staatsangehörigen E.B., mit einer daraus hervorgegangenen deutschen Sparte unter der Domain „altermedia-deutschland.info“. Die deutsche Seite wurde von A.M. und R.R. verantwortet, die sich deshalb einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sahen und ausweislich des Urteils des Landgerichts Rostock vom 26. Oktober 2012 – 13 KLs 36/10 – schließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite „Altermedia Deutschland“ wegen Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und anderen Vorwürfen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jahren drei Monaten verurteilt worden sind. Der zweitgenannte Vermerk des Bundeskriminalamts enthält auf Grundlage der Auswertung zahlreicher E-Mail- und Chatverläufe detailreiche Erkenntnisse zu den Kontakten der Angeklagten V. zum „Franzosen“ E.B., zu A.M. und J.L. sowie zu ihren engagierten Bemühungen, die Seite „Altermedia“ bzw. jedenfalls deren Namen, unter eigener Regie zu übernehmen und fortzuführen. Dass sie bereits ab 2010 bei „Altermedia“ tätig war und jedenfalls gegen Ende dieses Jahres über Administratorenrechte in gewissem Umfang verfügte, die Internetseite auf Rat des „Franzosen“ und mit Einverständnis des amerikanischen Staatsangehörigen J.S. bei der Firma S. Inc. in Houston auf dessen Namen registrierte und schließlich zusammen mit J.L. die Neugestaltung der Seite plante sowie unter Einsatz der neu erworbenen Forensoftware vBulletin umsetzte, ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht über die Neugründung der Seite „Altermedia-Deutschland“ und den hiermit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten V.. c) Die Feststellungen zum grundlegenden Aufbau der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ beruhen wiederum auf den Einlassungen der Angeklagten V. und den auch insoweit übereinstimmenden umfassenden Erkenntnissen des Bundeskriminalamts. Die Funktionsweise der Internetseite hat der Zeuge KOK [...] ausführlich und detailreich dargestellt und hat erläutert, dass am 27. Januar 2016 eine Sicherung der Serverdaten stattgefunden habe. Diese Datenbank sei durch das Bundeskriminalamt aufbereitet worden. Man habe damit Einblick in die internen Bereiche erhalten. Die darauf basierenden Auswertungen hätten die bereits zuvor gewonnenen Erkenntnisse weitgehend bestätigt. Die Grundlage seiner jetzigen Präsentation der Seite seien die Inhalte, wie sie am Tag der Sicherung auf dem Server vorhanden gewesen seien. Als einzige Veränderung habe man die Passwortberechtigung so gestaltet, dass man sich nun ohne Kenntnis der ursprünglichen Passwörter jederzeit einloggen könne. Weiter hat der Zeuge die Struktur der Seite mit der Aufteilung in Startseite bzw. Blog und Foren, den Registrierungsvorgang durch die Nutzer einschließlich der damit verbundenen Bestätigung der Forenregeln sowie die jeweiligen Berechtigungen von Administratoren, Super-Moderatoren, Moderatoren und verschiedenen Benutzergruppen umfassend dargestellt und nachvollziehbar erläutert (siehe auch unten). d) Auch die Feststellungen zu den Betreibern von „Altermedia“ und deren Zielen bis zum Tod J.L.s hat der Senat auf Grundlage der Angaben der Angeklagten V. und der Erkenntnisse aus dem Vermerk „Vorläuferorganisation und Neugründung der Internetseite ‚Altermedia-Deutschland‘“ getroffen. Sie beruhen zudem auf den Einlassungen des Angeklagten K., soweit er bereit war, Angaben zu machen. Die im Wesentlichen geständigen Einlassungen des Angeklagten K. sind weitgehend glaubhaft. Dies gilt insbesondere für die Angaben zu seiner Bekanntschaft mit J.L., seiner zunächst untergeordneten, nach dessen Tod verantwortlichen Mitarbeit bei „Altermedia“ und der weiteren Gestaltung der Seite in Zusammenarbeit mit der Angeklagten V.. Hier decken sich die Angaben des Angeklagten K. mit denen der Angeklagten V. und mit den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts im oben genannten Bericht. Zu den Nutzern und Berechtigungen der Nutzerkonten „Levke H.“, „Polaris“, „RSD“ und – mit gewissen Einschränkungen (siehe unten) – „Unkoscher“ haben sich die Angeklagten V. und K. übereinstimmend den Feststellungen entsprechend eingelassen. Im Hinblick auf das Administratorenkonto „Schriftleitung“ hat der Angeklagte K. die ausnahmsweise Nutzung eingeräumt und - wie die Angeklagte V. - erläutert, er habe es nur bei Verhinderung der Angeklagten V. genutzt. Beide Angeklagte haben ihre – auch über den 12. Juni 2012 fortgeltende –, den späteren Moderatoren und Super-Moderatoren übergeordnete Position, deren unproblematische Eingliederung in die Mitarbeiterhierarchie sowie die untereinander praktizierte Aufgabenverteilung benannt und eingeräumt. Der Zeuge KOK [...] hat erläutert, auch der Angeklagten K. habe sich bei mehreren polizeilichen Vernehmungen, zeitlich etwas nach den Vernehmungen der Angeklagten V., zur Sache geäußert. Der Angeklagte K. habe Klarnamen genannt und Zuordnungen bestätigt. Seine Schilderungen hätten sich ebenfalls im Wesentlichen in die Ermittlungsergebnisse eingefügt. Zur Überzeugung des Senats ist demgegenüber die Behauptung des Angeklagten K. widerlegt, die Nutzerregeln seien ihm J.L. zur Verfügung gestellt worden; er habe sie nur kopiert und sie seien schließlich von J.L. unter Nutzung des Accounts „Unkoscher“ eingestellt worden. Es erschließt sich bereits nicht, warum von J.L. diese umständliche Vorgehensweise gewählt worden sein soll. Auch die Angeklagte V. ging ausweislich des Vermerks: „Vorläuferorganisation und Neugründung der Internetseite ‚Altermedia-Deutschland‘“ angesichts ihrer Mitteilung an J.L. „R. hat die neuen Regeln fertig“ seinerzeit davon aus, dass die Regeln vom Angeklagten K. überarbeitet worden waren. Das Desinteresse J.L.s an dem Thema „Forenregeln“ belegt seine Antwort hierauf: „Und? Ich lebe regellos...“. Für die Nutzung des Accounts „Unkoscher“ durch J.L. bestand keinerlei Notwendigkeit, da er selbst über das Konto „RSD“ und umfassende Berechtigungen für den Betrieb der Internetseite verfügte und zudem als „Schriftleitung“ agieren konnte. Nicht zuletzt ergibt die Freundschaftsanfrage von „Unkoscher“ an „RSD“ am 21. Dezember 2011 nur dann einen Sinn, wenn es sich bei den beiden Accounts um von zwei verschiedenen Personen verwendete Nutzerkonten handelte. e) Der Inhalt der Regeln, mit dem jeder Nutzer bei der Registrierung konfrontiert wurde, spiegelt zur Überzeugung des Senats unmissverständlich die Absicht der beiden Angeklagten V. und K. sowie von J.L. wider, bestimmten, von ihnen als menschlich minderwertig bzw. politisch indiskutabel angesehenen Gruppen, nämlich „Juden, Linken und ... überpigmentierten Zeitgenossen“ die Nutzung von „Altermedia“ zu versagen. Gleichzeitig belegt die Ausgrenzung der genannten Personen die Zielrichtung der Seite, den Befürwortern der „nationalsozialistischen Weltanschauung“ eine insoweit uneingeschränkt nutzbare Plattform zur Präsentation rechtsgerichteten Gedankenguts als „Nationalen Widerstand“ zur Verfügung zu stellen. Schranken galten dagegen für „undeutsche Elemente“, „antideutsche Beiträge“ und die „Verherrlichung von semitischen Religionen“. Die Feststellungen zur Indizierungsentscheidung gründen auf dem Inhalt der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten V. und K.. 3. Betrieb von „Altermedia“ ab dem 16. Juni 2012 a) Die sowohl für das Vortatgeschehen als auch für den Tatzeitraum ab dem 16. Juni 2016 festgestellten Daten, wie die Registrierung von Nutzern und die Verleihung oder Aberkennung von Befugnissen als Moderator, Super-Moderator oder Administrator hat der Senat den Vermerken des Bundeskriminalamts „Strukturbericht ‚Altermedia-Deutschland‘ Stand 16.07.2014“, „Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Betreiberteams für strafbare Inhalte der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 4. Dezember 2014 und „Aktualisierung Strukturbericht ‚Altermedia-Deutschland‘ bezogen auf technische Abläufe und Strukturen“ vom 7. Juni 2016 entnommen. Hieraus ergeben sich die Zeitpunkte der Aktivitäten der Nutzer bzw. Moderatoren und Super-Moderatoren „Freidenker“, „FreieGedanken“, „Ede P.“ „Osiris“ und „Irmingard“ sowie deren Forenbereiche. Entsprechendes gilt für die Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten V. und K. und die Tätigkeitsbereiche sowie die Hierarchiestufen der genannten Moderatoren und Super-Moderatoren. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Administratoren und Moderatoren im Einzelnen, das heißt Datum, Anzahl und personelle Zuordnung der Veröffentlichung von Artikeln auf der Startseite, der Freischaltung von Beiträgen oder Kommentaren, von Verwarnungen und Sperrungen gründen auf den Ermittlungsergebnissen des Bundeskriminalamts, niedergelegt in den vorgenannten Vermerken sowie in den Berichten „Auswertung der Moderationshandlungen“ vom 24. Juni 2016 nebst den zugehörigen Tabellen „moderatorlog“, „adminlog“, „delitionlog“ u.a. und „Verwarnsystem der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 18. Mai 2016. Die ausgewerteten Zahlen belegen eine Vielzahl von Moderationshandlungen, die auf einen erheblichen Zeitaufwand für den Betrieb der Seite für alle Mitglieder des Betreiberteams schließen lassen. Die Angeklagten V. und K. haben den großen zeitlichen Aufwand für die Betreuung von „Altermedia“ auch eingeräumt. Der Zeuge KOK [...] hat hierzu ergänzend erläutert, dass die Forensoftware vBulletin über ein Administratoren-Kontrollzentrum verfüge, das den Administratoren umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten biete; unter anderem auch die Zuteilung von Berechtigungen an bestimmte Benutzer sowie die Definition des jeweiligen Berechtigungsumfangs. Die Zuweisung von Funktionen berechtige die jeweiligen Benutzer, Betreibertätigkeiten im jeweils eingeräumten Umfang wahrzunehmen. Die einzelnen Zuweisungszeitpunkte ließen sich den durchgeführten Änderungen im Benutzerprofil entnehmen. Weiter ergebe sich infolge der verschiedenen Berechtigungsebenen eine klare Hierarchie innerhalb der Betreibergruppe von „Altermedia“. Danach hätten die Administratoren „Levke H.“ und „Unkoscher“ vollumfängliche Berechtigungen und Zugriff auf das Kontrollzentrum gehabt. Super-Moderatoren und Moderatoren hätten die Administratoren unterstützt und seien für die inhaltliche Pflege und Ordnung zuständig gewesen. Die vom Bundeskriminalamt aufbereitete Sicherung der Seite erlaube – so der Zeuge weiter – einen umfassenden Zugriff auf die Daten des Administratoren-Kontrollzentrums sowie des Moderator-Kontrollzentrums mit Stand 27. Januar 2016 und sei damit Gegenstand detailreicher Auswertungen gewesen. Auch Art und Zahl der vorgenommenen Administrations- und Moderationshandlungen hätten dadurch ausgelesen werden können. Alle konkreten Moderationshandlungen im weiteren Sinne seien in der Tabelle „moderatorlog“ enthalten; die Tabelle „delitionlog“ führe die Löschungen, „adminlog“ die Zugriffe der Administratoren und Super-Moderatoren und „editlog“ die nachträglichen Beitragsänderungen auf. Die Tabelle „infraction“ umfasse ausgesprochene Verwarnungen, die Tabelle „userban“ Benutzersperrungen. Sämtliche Einträge und Moderationshandlungen seien durch eine Kennzahl (User-ID) und die Benutzergruppen-ID einem bestimmten Administrator bzw. Moderator zuzuordnen und unterlägen einer fortlaufenden Zählung. Doppelungen kämen nicht vor. Bei den Posts seien nie Nummern neu vergeben worden. Auf die Zuordnungen könne man sich daher verlassen. Die jeweilige Dateline nutze die unixtime, die die seit 1. Januar 1970 vergangenen Sekunden zähle. Auch insoweit gebe es keine Zuordnungsschwierigkeiten. Durch die Auswertung des von der Angeklagten V. im Nachhinein zur Verfügung gestellten Laptops seien in der Tabelle „moderatorlog“ 140.000 Einträge dazu gekommen. Die Veröffentlichung von Artikeln auf der Startseite sei den Administratoren vorbehalten gewesen; die Artikel seien überwiegend durch den Benutzer „Schriftleitung“ eingestellt worden. Die Freischaltung von Beiträgen oder Kommentaren sei durch die Moderatoren in den ihnen zugeteilten Forenbereichen erfolgt. Administratoren und Super-Moderatoren hätten diese Befugnis forenübergreifend besessen. Kommentare zu Artikeln von Nutzern der Benutzergruppe „Stammgast“ hätten keiner Freischaltung bedurft. b) Die Veröffentlichung des Artikels „Was ist nun die historische Wahrheit“ (Fall 2 der Anklage) durch den Nutzer „Schriftleitung“ vermochte der Senat weder der Angeklagten V. noch dem Angeklagten K. mit hinreichender Sicherheit zurechnen. Zwar hat sich die Angeklagte V. dahingehend eingelassen, dass sie es wohl gewesen sein werde, sich daran aber nicht mehr erinnern könne. Allerdings war nach den Erhebungen des Bundeskriminalamts „Levke H.“ als sicher der Angeklagten V. zuzuschreibende Nutzeridentität weder am Tag der Einstellung des Artikels, dem 31. Juli 2012, noch am Vortag auf der Seite aktiv. Es kann daher nicht mehr ausreichend aufgeklärt werden, ob es sich in diesem Fall um eine der Ausnahmen handelte, in denen der Angeklagte K. als „Schriftleitung“ einen Artikel auf der Startseite einstellte. c) Dass mit Verleihung von Moderatorenrechten an den bereits zuvor als Nutzer registrierten „Freidenker“ eine aus mindestens drei Personen bestehende Betreibergruppe der Internetseite ab 16. Juni 2012 bestand, die sich weiter den oben genannten Zielen verschrieben hatte, entnimmt der Senat wiederum den im Vermerk „Vorläuferorganisation und Neugründung der Internetseite ‚Altermedia-Deutschland‘“ niedergelegten Ermittlungsergebnissen sowie den diesbezüglichen Erläuterungen des Zeugen KOK [...]. Der Umstand, dass „Freidenker“ jedenfalls im Jahr 2012 der Gruppierung „[...]“ angehörte, folgt aus dem Bericht des Bundeskriminalamts „Tatbeteiligung Benutzer ‚Freidenker‘ (User-ID 235)“ vom 5. August 2016. Danach nutzte „Freidenker“ zu Beginn seiner Kontakte mit „Altermedia“ die E-Mail-Adresse „[...].net“, die später in „[...].info“ geändert wurde. Ebenfalls dem genannten Bericht lässt sich entnehmen, dass die Ernennung des Moderators mit einer Hervorhebung aus der Masse der Benutzer und der Aufnahme in eine Mitarbeiterebene einherging. Auf die Ankündigung von „Unkoscher“ am 17. Juni 2012: „Wir freuen uns euch unseren neuen Forenleiter Freidenker vorzustellen. Er übernimmt die Bereiche ‚NPD‘ und ‚Freie Aktivisten‘. Willkommen bei Altermedia Freidenker! Auf eine gute Zusammenarbeit! Im Namen von Altermedia Deutschland“ antwortet „Freidenker“: „Danke und ich freue mich ebenfalls auf die gute Zusammenarbeit“. Wenig später kommentierte „Freidenker“ am 30. August 2012 die Ernennung von „FreieGedanken“ zum Forenleiter mit den Worten: „Herzlich Willkommen FreieGedanken in der Mannschaft und auf gute Zusammenarbeit“. Die Äußerungen belegen, dass sowohl Administratoren als auch Moderatoren von einer zusammengehörenden Betreibergruppe ausgingen. d) Eine Neugründung dieser Betreibergruppe durch die Aufnahme von „Freidenker“ in das Team vermochte der Senat nicht festzustellen. Dass es nach der Inhaftierung von A.M. bis zum 16. Juni 2012 eine Phase beim Betrieb von „Altermedia“ gab, in der nur zwei Personen den Fortbestand der Seite sichergestellt haben, ließ sich nicht hinreichend sicher belegen. Zwar ist davon auszugehen, dass mit dem Haftantritt von A.M. alle ursprünglichen Betreiber der Vorgängerseite einschließlich des ebenfalls verurteilten R.R. weggefallen waren. Trotz der insoweit nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten K., bis zum Tod von J.L. lediglich eine Aushilfstätigkeit bei „Altermedia“ ausgeübt zu haben, ist die tatsächliche Funktion des Angeklagten K. zwischen Dezember 2011 und März 2012 nicht vollständig aufklärbar. Ausweislich des Berichts „Vorläuferorganisation und Neugründung der Seite ‚Altermedia-Deutschland‘“ lassen mehrere E-Mail-Inhalte der Angeklagten V. und K. sowie von J.L. eine durchaus bedeutendere Mitarbeit des Angeklagten K. vor März 2012 möglich erscheinen. Entsprechendes gilt für eine nicht ausschließbare zeitweise Mitarbeit des früheren Partners der Angeklagten V., M.S., bei „Altermedia“. Die E-Mail-Korrespondenzen zwischen den genannten Personen belegen, dass sich die Angeklagten V. und K., J.L. und M.S. spätestens im Herbst 2011 unter ihren jeweiligen Klarnamen kannten und in unterschiedlicher Besetzung und Intensität an verschiedenen Projekten auch zusammenarbeiteten. M.S., der rechten Szene zuzuordnen, betrieb ausweislich des obengenannten Vermerks des Bundeskriminalamts mehrere Internetseiten, einen Versandhandel und war Herausgeber der Zeitschrift „R.“. Mailinhalte erlauben den Schluss, dass die Angeklagte V. und M.S. auch nach Beendigung ihrer Beziehung noch miteinander in Kontakt standen und dass gegenseitige Unterstützungshandlungen in Bezug auf die Internetseiten und Werbemaßnahmen fortgesetzt wurden. Eine Mithilfe beim Weiterbetrieb von „Altermedia“ von M.S. gerade in der für die Angeklagte V. kritischem Zeit nach dem Ausfall von A.M. lässt sich daher nicht ausschließen. Hierfür spricht auch ihre Mail vom 5. Dezember 2011 an J.L.: „Ich seh das Drama schon kommen...du, „R.“ und „M.“ im Knast und ich alleine hier draußen... was mach ich dann??? Vielleicht bin ich ja auch vor euch dran...wer macht an AM?“, zumal die Angeklagte V. bestätigt hat, dass „M.“ die Abkürzung für M.S. gewesen sei. Die Dauer der möglichen Mitarbeit M.S.s bei „Altermedia“ lässt sich nicht eingrenzen. Dass die Angeklagte V. ihn nicht als Mitbetreiber von „Altermedia“ benannt hat, lässt sich mühelos damit erklären, dass sie ihn nicht über Erkenntnisse des Bundeskriminalamts hinaus belasten wollte. Auch ist der Umstand, dass erst mit „Freidenker“ im Juni 2012 ein offizieller Mitarbeiter der Seite mit den Befugnissen eines Moderators öffentlich gemacht wurde, kein Argument gegen die Existenz von Mitbetreibern von „Altermedia“. Der Angeklagte K. veröffentlichte schon am 19. Mai 2012 „Mitarbeiterregeln“ mit dezidierten Anwesenheits- und Handlungsanweisungen, die ohne verfügbare Mitarbeiter wenig sinnvoll erscheinen. Zudem gab es bei „Altermedia“ – wie der Vermerk des Bundeskriminalamts „Auswertung des internen Mitarbeiterbereichs von ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 18. Mai 2016 erkennen lässt – Personen oberhalb der Ebene eines bloßen Nutzers, die aus Gründen der Anonymität nicht einmal mit ihrem Nutzernamen als Moderator benannt wurden. So teilte „Unkoscher“ dem Verfasser „Ludwig der Eiserne“ am 27. August 2012 mit: „Hatte dich eben als richtigen Moderator in dem Forum Testfabrik. Dieses würde die Arbeit etwas erleichtern, aber leider wird dein Name dann auch als offizieller Moderator auf der Mitarbeiterseite angezeigt, für ein Forum, dass offiziell gar nicht existiert. Wir sollten es erstmal so versuchen“. Hierdurch wird deutlich, dass nicht jeder von den Administratoren als Mitarbeiter bewertete Unterstützer der Seite bzw. Verfasser von Beiträgen über seine Moderatoren- oder Administratorenbefugnis als solcher erkennbar wurde. In Anbetracht dieser Umstände ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass im genannten Zeitraum durchgehend mehr als zwei Personen in wechselnder Besetzung den Betrieb von „Altermedia“ aufrechterhalten haben. e) Dass alle Betreiber von „Altermedia“ ab 16. Juni 2012 aufgrund ihrer gemeinsamen rechtsradikalen Überzeugung bewusst an der Fortführung der Internetplattform mitarbeiteten und es nicht nur in Kauf nahmen, dass an und für sich unerwünschte strafbare Inhalte auf „Altermedia“ geäußert werden, sondern es das gemeinsame Ziel des Betriebs der Seite war, volksverhetzende strafbare Inhalte zu ermöglichen, zu veröffentlichen und weiterzuverbreiten, belegen eine Vielzahl von Äußerung zu den Intentionen der Mitarbeitergruppierung. Alle Angeklagten waren sich dessen bewusst und unterstützen diesen Zweck der Plattform sowie deren rechtsgerichtete Ausrichtung uneingeschränkt. aa) Bereits die vom Angeklagten K. mit Billigung der Angeklagten V. im Dezember 2012 veröffentlichten Richtlinien bereiteten rechtsextremen und strafbaren Äußerungen den Weg. Alle registrierten Nutzer wurden bei der Anmeldung auf der Seite auf diese Regeln hingewiesen. Die darin genannten Vorgaben hatten ersichtlich nicht nur den Zweck, Personen mit aus „Altermedia“-Sicht unerwünschter politischer Einstellung, Religion oder Herkunft die Nutzung zu versagen, sondern implizierten durch die Auswahl der nicht willkommenen Betroffenen und dem Verbot von „antideutsche Beiträgen“ und der „Verherrlichung von semitischen Religionen“, dass gegenteilige Äußerungen der Benutzer erwünscht sind. Zu Holocaustleugnungen und der Verächtlichmachung bzw. Herabwürdigung von Juden, Muslimen und Ausländern wurde damit geradezu eingeladen. Das Verbot, keine „Nachrichten [zu] schreiben, die obszön, vulgär, sexuell orientiert, rassistisch, abscheulich oder bedrohlich sind oder sonst gegen ein Gesetz verstoßen“, war, wie zahlreiche Beiträge offenlegen, ein bloßes Lippenbekenntnis, und wurde weder von der Betreibergruppe noch von den Nutzern eingehalten. bb) Die Angeklagte V. hat eingeräumt, dass es ihr bei der Fortführung der Seite um die Meinungsfreiheit gegangen sei. Ihr Antrieb sei gewesen, eine Seite zu haben, auf der jeder habe alles schreiben können. Es sei ihr von Anfang an bewusst gewesen, dass die Gefahr bestanden habe, sich strafbar zu machen und verhaftet zu werden. Sie habe auch alle Moderatoren auf das Risiko hingewiesen. Ziel der Seite sei es gewesen, dass jeder Nutzer das habe schreiben können, was er habe schreiben wollen, ohne Haft befürchten zu müssen. Auch der Angeklagte K. hat erklärt, es sei das Ziel gewesen, eine Seite zu betreiben, auf der Meinungsfreiheit habe ohne Einschränkung vertreten werden können. Im Laufe der Zeit habe er erkannt, dass Straftatbestände erfüllt sein könnten. cc) Dass es den Angeklagten darauf ankam, eine Plattform gerade auch für rechtsextreme strafbare Beiträge zu bieten, belegen weiter die sich aus den Vermerken des Bundeskriminalamts „Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Betreiberteams für strafbare Inhalte der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ ergebenden Äußerungen. „Levke H.“ schrieb am 25. Juni 2012: „Wir wollen keine Anzeigen, aber um der Meinungsfreiheit willen, nehmen wir das Risiko bewusst in Kauf.“ Auf den Hinweis des registrierten Nutzers „BdU“ vom 31. Juli 2012: „Ich möchte der Schriftleitung dringend empfehlen, diesen Artikel wegen § 130 StGB wieder herauszunehmen, das werden die Systemschergen eindeutig als ‚Holocaustleugnung‘ auslegen...“, erwiderte „Schriftleitung: „Nö, der Beitrag bleibt. Ob die Zahlen nun haltbar sind oder nicht ist eigentlich ziemlich egal. Der Autor, ein bekannter Revisionist, glaubt daran, warum also sollen wir seine Thesen nicht veröffentlichen? Die Schriftleitung.“ Dem Vermerk „Auswertung des internen Mitarbeiterbereichs von ‚Altermedia-Deutschland‘“ sind die folgenden Mitteilungen zu entnehmen, die den Anspruch von „Altermedia“ im Sinne eines besonderen Qualitäts-, wenn nicht sogar Alleinstellungsmerkmals unterstreichen, in „herausragender“ Art und Weise Meinungsäußerungen zuzulassen. „Levke H.“ formulierte in einem Schreiben am 12. Dezember 2013: „Wir machen unsere Arbeit und riskieren Knast weil wir etwas erreichen wollen, und nicht um bestimmten Gruppen innerhalb des NW zu gefallen. Deswegen haben wir auch keine Angst vor unbequemen Entscheidungen. ...Gerade die Idee radikale Kräfte – zu denen auch wir uns zählen – und gemäßigte Kräfte zusammenzubringen um vereint zu agieren finden wir hervorragend.“ Bereits am 24. August 2013 hatte „Levke H.“ geschrieben: „Was die am allermeisten ,piekt‘ ist schon mal dass wir überhaupt existieren und uns ihre Drohungen, Anzeigen etc. nicht interessieren...die Plattform muß weiterbestehen und wachsen, koste es was es will. ... Ich würde gerne wieder etwas mehr über die Juden hetzen.“ Auch mit dem Beitrag vom 4. Juli 2015 bekräftigt die Angeklagte V. ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts „Ausrichtung der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘ im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Inhalten“ vom 6. Oktober 2015 nochmals: „Wir arbeiten jeden Tag ehrenamtlich an dieser Seite und riskieren in den Knast zu kommen, das Risiko gehen wir ein damit ihr eine Seite habt auf der ihr unzensiert eure Meinung zu den verschiedensten Themen frei äußern könnt.“ Dass sie damit mit dem Angeklagten K. übereinstimmte, wird durch seine Äußerung als „Unkoscher“ bestätigt: „Wir wollen einen hohen Grad der freien Meinungsäußerung garantieren und dies auch weitmöglich anonym. Das wir dafür die Strafen ausgebrummt bekommen, war uns schon immer klar.“ Mit dem Bewusstsein und der Intention, gezielt auch strafbaren Äußerungen eine Plattform zu bieten, steht der Versuch der Betreiber in Einklang, die Identität von Nutzern und Verantwortlichen der Seite zu verschleiern und durch konspiratives Vorgehen Ermittlungen zu erschweren und den Betrieb der Seite möglichst lange aufrecht zu halten. Wie sich aus den beiden Strukturberichten des Bundeskriminalamts ergibt, war die Internetseite durchgehend im Ausland unter Verwendung der Namen Dritter gehostet. Die Nutzer und Betreiber der Internetseite verwendeten keine Klarnamen. Für Spenden wurden anonyme Zahlungswege, wie Paysafe Cards, verwendet. Die IP-Adressen der Besucher wurden grundsätzlich nicht gespeichert, was die Identifizierung der Nutzer erschwert oder unmöglich gemacht hat. Über die Sicherheitsvorkehrungen berichtete der Angeklagte K. am 22. Dezember 2011: „Die IP-Adressen der Mitglieder des Forums Altermedia werden drei Tage nach der Registrierung gelöscht, ausgenommen der per IP gebannten Personen. Es werden keine IPs gespeichert, wenn ein neues Thema oder ein neuer Beitrag verfasst wird. Alle weiteren persönlichen Daten die gespeichert werden, können vom Benutzer selbst in seinem Profil verwaltet werden. Es besteht dort auch die Möglichkeit, diese nur speziellen Benutzern zur Verfügung zu stellen. Für die Kommunikation über sensible Inhalte, per PN empfehlen wir die Verschlüsselung mit PGP. Für die Kommunikation per ePost empfehlen wir PGP/GPG.“ Zudem enthalten die Mitarbeiterregeln, am 19. Mai 2012 vom Angeklagten K. eingestellt, unter der Überschrift „Sicherheit“ die Anweisung, dass eine „Verschlüsselung (VPN, Proxy, ...) für Internetverbindungen“ bestehen solle. Auch die Äußerungen der Angeklagten V. als Levke H. im März und Juli 2012 fügen sich hier nahtlos ein: „Wir haben uns nach ALLEN Seiten sehr gut abgesichert. Polizei und Dienste haben praktisch keine Möglichkeit uns zu kriegen“ und „Man soll niemals nie sagen, aber wir haben bestens vorgesorgt. Sollte Altermedia Deutschland jemals gesperrt werden, sind wir in weniger als 48 Stunden wieder da.“ Einen weiteren Beleg für die Ausrichtung von „Altermedia-Deutschland“ ergeben schließlich die im Vermerk des Bundeskriminalamts „Verwarnsystem der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 18. Mai 2016 niedergelegten Ermittlungserkenntnisse. Danach bestand bei „Altermedia“ die den Administratoren, Super-Moderatoren und Moderatoren in gestaffelten Berechtigungsstufen eingeräumte Befugnis, Benutzer für Regelverstöße zu verwarnen oder sie schließlich zu sperren. Die Auswahlmöglichkeiten für Verwarnungen umfassten unter anderem „Beleidigung anderer Benutzer“ oder „Rechtschreibterror“. Volksverhetzende Inhalte waren gerade keine Kategorie für Verwarnungen, vielmehr konnten die Betreiber „Zionistische Propaganda“ oder „Kommunistische Propaganda“ als Grund für eine Rüge auswählen. f) In diese Struktur in Kenntnis der Zielsetzung der Seite haben sich nachfolgend auch die Moderatoren „Ede P.“, „FreieGedanken“ und die Angeklagte T. unter dem Nutzernamen „Osiris“ sowie die Angeklagte S. als „Irmingard“ eingefügt. aa) Die Aufnahme der Moderatoren „FreieGedanken“ und „Ede P.“ in den Betreiberkreis, die Identifizierung von „Ede P.“ als U.P., ihr jeweiliger Tätigkeitsumfang, die zugewiesenen Forenbereiche sowie ihre rechtsradikale Einstellung ergeben sich über die bereits genannten Berichte hinaus aus den Vermerken des Bundeskriminalamts „Benutzer ‚FreieGedanken‘ (User-ID 411)“ vom 4. November 2016, „Identifizierung von U.P. als Nutzer ‚Ede P.‘“ vom 23. Januar 2015 und „Personenbericht zum Beschuldigten U.P.“ vom 7. Juli 2016. Die rechtsgerichtete Einstellung des Nutzers „FreieGedanken“ und seine Bereitschaft, eine Internetplattform zu unterstützen, die zielgerichtet auch strafrechtlich relevante Beiträge veröffentlicht, ergibt sich überdeutlich aus dem von ihm verfassten Artikel „Deutschland sucht den Judenstar, Teil 1“ (siehe unten); gleichermaßen sein Bewusstsein als Moderator, auf Inhalte und Formulierungen zu achten: „JEP! Deswegen hab ichs ja auch extra „Judenstar“ genannt..... DSDJ. Superjude wäre DSDS gewesen und das hätte Ärger gegeben!“ Die Positionierung von „Ede P.“ belegt sein Beitrag vom 16. Oktober 2013: „Aber die Admins, weil eben die Verantwortlichen, MÜSSEN jeden Beitrag lesen, sei er auch noch so bescheuert. ... Die Macher von AM-Deutschland haben hier ein gutes Forum für den NW [Nationalen Widerstand] aufgebaut, in dem keine Deutschlandfeindlichen Penner etwas zu suchen haben.“ Sein Selbstverständnis und Engagement für „Altermedia“ beschreibt er in einer Nachricht vom 18. Oktober 2014 an „Osiris“ und „Irmingard“: „Nabend Mädels, dann lasst uns versuchen, unserer Verantwortung in Vertretung der Administration gerecht zu werden. Helft ihr mir, ein paar gute Artikel auszugraben, die es wert sind, auf der Startseite eingestellt zu werden? Das einstellen übernehme ich dann. Zeigen wir der Chefetage, dass wir GUT sind“ (Vermerk „Auswertung Privater Nachrichten des Nutzers ‚Ede P.‘“ vom 9. Juni 2016). bb) Ihre Tätigkeit für die Internetseite „Altermedia“, insbesondere die äußeren Abläufe betreffend, haben die Angeklagten T. weitgehend und die Angeklagte S. teilweise eingeräumt. Die ausschließlich eigene Verwendung der oben genannten Nutzernamen haben die beiden Angeklagten bestätigt. Ihre Angaben sind in dieser Hinsicht glaubhaft; sie stehen in Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten V. und K. zu Hierarchie, Aufgabenverteilung und Arbeitsweisen bei „Altermedia“ und finden zudem Bestätigung durch die Ermittlungen des Bundeskriminalamts. Alle Angeklagten haben weiter nachvollziehbar angegeben, die Tätigkeit für die Internetseite von zuhause aus ausgeübt und hierfür keinerlei finanziellen Vorteile erhalten zu haben. cc) Die Zielsetzung und Ausrichtung der Internetseite „Altermedia“ war den Angeklagten T. und S. bekannt und beide billigten und unterstützen diese Ziele bewusst. Ihnen, wie allen anderen Betreibern war klar, dass sie durch ihre Mitarbeit bei „Altermedia“ nicht nur aktuellen, sondern auch bereits früher veröffentlichten (strafbaren) Beiträgen eine öffentliche Plattform und die Wahrnehmung durch Dritte ermöglichten. Sowohl die Angeklagte T. als auch die Angeklagte S. waren vor Beginn ihrer Moderatoren- bzw. Super-Moderatorentätigkeit als Nutzerinnen registriert und mit dem Verfassen von Beiträgen aktiv. Bis dahin waren ihnen keine Foren zugewiesen, um deren Betreuung sie sich ausschließlich hätten kümmern können. Auch waren schon früh die in ihrer Aussage unmissverständlichen Artikel „Was ist nun die historische Wahrheit?“, „Deutschland sucht den Judenstar“ und „Bremen – Ausländer schlagen junge Frau fast tot“ (siehe unten) auf der Startseite von „Altermedia“ veröffentlicht worden. Die Orientierung der Seite somit nicht wahrzunehmen, wie die Angeklagte S. behauptet, war zur Überzeugung des Senats nicht möglich. dd) Die Angeklagte T. hat eingeräumt, dass ihr die Ausrichtung der Seite bekannt gewesen und sie ihr insgesamt unterstützenswert erschienen sei, da freie Meinungsäußerung ansonsten schwierig sei. Sie habe daher bei „Altermedia“ mitgearbeitet. Aus verschiedenen, in den Vermerken des Bundeskriminalamts „Tatbeteiligung der T. unter Nutzung des Benutzernamens ‚Osiris‘ auf der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 17. November 2014 und „Aktualisierung des Berichts vom 17.11.2014 zur Tatbeteiligung der T.“ vom 8. Oktober 2015 aufgeführten schriftlichen Beiträgen lässt sich zudem ablesen, dass sich die Angeklagte T. auch selbst als Mitglied des Betreiberteams sah. Auf ihre Begrüßung durch „Unkoscher“ am 23. August 2013 mit den Worten „Osiris wird uns ab sofort als Moderator in den Foren Ernährung, Gesellschaft und Haus & Hof unterstützen“ antwortete „Osiris“ „... ein herzliches Dankeschön für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich hoffe, daß ich der bisherigen Mannschaft eine kleine Stütze sein kann. Auf gute Zusammenarbeit“. Ihre Identifikation mit „Altermedia“ belegt auch ihr Beitrag vom 10. Mai 2015: „Werter Zenit! Es ist bei uns so Sitte, daß man sich als ‚Neuling‘ kurz vorstellt...“. Ausweislich des Vermerks „Personenbericht zur Beschuldigten T.“ vom 27. Juli 2016 war sie nicht nur in ihrem Forenbereich aktiv, sondern beteiligte sich auch im internen Mitarbeiterbereich mit zahlreichen Äußerungen an Diskussionen. Ihre mit „Altermedia“ gleichlaufende rechtsgerichtete Einstellung ergibt sich bereits aus der Bemerkung anlässlich einer Beitragsmeldung: „Der ganze Beitrag ist eine einzige Beleidigung und eine Verunglimpfung des Führers und des Nationalsozialismus.“ Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass sie sich für zwei Kommentare des Nutzers „Nationalsozialist“ zum Artikel „ARD-Doku ‚Auschwitz vor Gericht‘“ vom 10. Dezember 2013 bedankte. Diese Kommentare enthalten die Passagen: „Die Leichenberge beweisen gar nichts. Weisst Du wer die Ausch-Witz und sonstige KZ Propagandafilmchen gedreht hat die uns Deutschen und der Welt als ‚Beweise‘ vorgefuehrt wurden? Es war ein gewisser Hollywood Jude Namens Alfred Hitchcock... Wer sagt, das diese Leichen ‚vergast‘ worden sind? Wer sagt dass es Juden waren? ... Dagegen war Ausch-Witz eine Kur-Pension!“. ee) Die Einlassung der Angeklagten S., wonach ihr die Zielsetzung der Internetseite „Altermedia“ nicht bekannt gewesen sei und sie selbst keine rechtsgerichtete Einstellung habe, ist nicht glaubhaft. Die Vermerke des Bundeskriminalamts „Tatbeteiligung der S. unter Nutzung des Benutzernamens ‚Irmingard‘ auf der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 15. Dezember 2014, „Aktualisierung der Tatbeteiligung der S. unter Nutzung des Benutzernamens ‚Irmingard‘ auf der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“ vom 5. Oktober 2015 sowie „Auswertung Privater Nachrichten der Nutzerin ‚Irmingard‘“ vom 12. Juli 2016 listen verschiedene Äußerungen auf, die diese Behauptungen der Angeklagten widerlegen. Dass sie sich ihrer Verantwortung als Moderatorin bewusst war, sie den Fortbestand der Seite aktiv unterstützte und sie von Vorgaben der Administratoren bzw. Betreiber der Seite wusste, ergibt sich schon aus dem Dialog mit „Unkoscher“ anlässlich ihrer Ernennung zur Moderatorin. Der Angeklagte K. begrüßte die Angeklagte S. mit den Worten: „Irmingard wird uns ab sofort in den Bereichen Kultur, Volk & Rasse und Religion & Spiritualität unterstützen! Willkommen bei den Moderatoren“, worauf sie antwortete: „Ich bedanke mich recht herzlich, für Euer entgegengebrachtes Vertrauen und freue mich, Euch unterstützen zu dürfen. Auch hoffe ich sehr, den Anforderungen gerecht zu werden. Auf gute Zusammenarbeit!“. Ihre Moderatorenaufgabe war für sie über das Veröffentlichen von Gedichten hinaus von Bedeutung; der Einhaltung von Regeln war sie sich ebenso bewusst, wie des erforderlichen konspirativen Vorgehens. Am 17. Januar 2014 berichtete die Angeklagte S.: „Soweit habe ich mich ja schon eingewurstelt, VPN installiert usw. Konnte auch gleich mein PW ändern bei der ePost. Jetzt wollte ich nur noch mal auf Nummer sicher gehen: Kann ich diese Mails über Outlook abrufen, oder nur direkt über Webmail lesen?“. Am 14. Januar 2014 hatte sie sich bereits bei „Unkoscher“ für die Mitarbeiterregeln bedankt (siehe Vermerk des Bundeskriminalamts: „Auswertung des internen Mitarbeiterbereichs von ‚Altermedia-Deutschland‘“). Am 25. September 2014 ermahnte sie einen Nutzer unter ausdrücklichen Hinweis auf ihre Moderatorenstellung nachdrücklich: „Ich habe Dich in der Funktion eines Moderators höflich gebeten, Deine Schreibweise (der besseren Lesbarkeit halber) etwas anzupassen, es hatte Dich doch bereits ein Administrator/Super-Mod diesbezüglich angesprochen. ... Ich bitte Dich noch einmal darum, diesbezüglich zu kooperieren. Danke!“. Am 13. Dezember 2014 erklärte sie einem Nutzer das Verspoilern von Videos: „Sinn und Zweck des Ganzen ist, dass Beiträge beispielsweise nicht ellenlang sind, weil man vielleicht eine Menge Quellen anzuführen hat usw. Der Admin hat das Verspoilern angeordnet, um damit das Forum etwas zu entlasten. Denn es brauch viel Kapazität, wenn jedes Video gleich angezeigt.“ Der rechtsgerichtete Inhalt der Seite ergab sich unübersehbar auch für die Angeklagte S. nicht nur aus den Artikeln und Kommentaren auf der Startseite, sondern gerade auch aus dem Inhalt der von ihr betreuten Forenbereiche. In das Forum „Kultur“ wurde von „Ede P.“ am 29. April 2015 eine Version des Liedes „10 kleine Negerlein“ eingestellt, das unter anderem die Strophen „Fünf kleine Negerlein, die stinken Dir und mir, drum wurde einer aufgeknüpft, da waren’s nur noch 4“ und „Zehn neue Negerlein, denen wird’s genauso gehen, denn hier bei uns im deutschen Land, da will sie keiner sehen“ enthält. Weiter finden sich mehrere Beiträge, die die Passage „Heil Hitler“ beinhalten. Dass die Angeklagte S. diese Beiträge nicht nur nicht löschte, änderte oder meldete, sondern sich vielmehr mehrfach auch dafür bedankte, belegt ihre eigene rechtsgerichtete Einstellung. Hierzu passt auch, dass sie ihren Wohnort [...] in anderen Beiträgen als „RHS“ bzw. „Reichshauptstadt“ bezeichnete und als Grußformel „Heil Levke!“ verwendete. Im Zusammenhang mit der Mitteilung einer Bank, dass gegen sie selbst ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, äußerte die Angeklagte am 27. April 2015: „Mein Jüngster meine nun, wenn die immer noch gegen mich ermitteln sollten, dann können die mich schon allein wegen AM dran bekommen. Ich meinte, ich schreib da ja nix schlimmes. Veröffentliche ein paar Nachrichten usw. Ich hetze nicht über Eskimos oder sonstwas. Er meinte, das macht gar nichts, ich Moderator, das reicht dann schon aus.“ Am nächsten Tag räumte sie ein: „Anders sieht es natürlich aus, wenn man mir meinen Rechner und die Festplatten wegnimmt. Eine Platte ist voll mit Musik (auch böser von meinen Söhnen noch) und eine andere voll mit Büchern. Das ist auch so ein Punkt, wo ich mir nicht sicher bin, ob man das haben darf“. Dass sie sich der Brisanz der Tätigkeit bei „Altermedia“ voll und ganz bewusst war, ergibt sich schließlich auch aus der Mitteilung vom 28. Mai 2015: „In anderen Foren habe ich auch einen völlig anderen Nick. Da kann man mich normalerweise auch keiner mit AM in Verbindung bringen.“ ff) Bei der von der Angeklagten S. eingeräumten Überweisung von insgesamt 40 Euro an die Firma H. B.V. handelte es sich nicht – wie sie behauptet – um eine allgemeine Spende, sondern wissentlich um die Begleichung von ausstehenden Serverkosten. Schon der Umstand, dass es sich bei der Begünstigten um eine im Ausland ansässige Firma handelte, deren Namen unschwer den Rückschluss auf eine Hostingfirma erlaubt, widerlegt die Darstellung der Angeklagten, sie sei sich dessen damals nicht bewusst gewesen. Dass den beiden Überweisungen sowohl als Empfängerin die Firma H. B.V. als auch zwei verschiedene Referenznummern zu entnehmen waren, der Angeklagte S. also bestens bekannt war, dass es sich um Zahlungen auf bestimmte Rechnungsvorgänge handelte, ergibt sich aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts „Tatbeteiligung der S. unter Nutzung des Benutzernamens ‚Irmingard‘ auf der Internetplattform ‚Altermedia-Deutschland‘“. Auch wenn sie sich nach eigenen Angaben nicht mehr daran zu erinnern vermochte, dass ihren Zahlungen die Mitteilung von „Unkoscher“ vorausgegangen war, wonach „2x20€ bei dem Empfänger als Rechnung offen“ seien, er ihr die zusätzlichen 20 Euro ersetzen werde und um eine schnelle Rückmeldung bitte, ob sie zu den Überweisungen bereit sei, lässt sich aus ihrer im Vermerk „Auswertung Privater Nachrichten der Nutzerin ‚Irmingard‘“ enthaltenen Antwort, die beiden Überweisungen seien gerade raus, eine Rückzahlung sei nicht nötig und sie werde die beiden Privatnachrichten mit den Kontodaten sofort löschen, entnehmen, dass sie um die genauen Umstände der Überweisung wusste und eine strafrechtliche Relevanz jedenfalls für möglich hielt. Das Wissen der Angeklagten S., sowohl mit der Überweisung als auch mit ihrer Moderatorentätigkeit den Fortbestand der Internetseite nicht unmaßgeblich zu unterstützen, ergibt sich schon aus ihren oben aufgeführten Äußerungen. Ihre Einlassungen dahingehend, sie sei unbedarft und politisch neutral mit „Altermedia“ befasst gewesen, sind angesichts ihrer langjährigen Erfahrung in verschiedenen Foren („Im alten [!]Forum Nationales Netz [/I] war ich Mod. für Kunst/Kultur, Wirtshaus, Bibliothek, Galerie, Religionen. Im FNN 2.0 war ich dann später Super-Moderator und somit für alles zuständig...“, zitiert im Vermerk „Auswertung Privater Nachrichten der Nutzerin ‚Irmingard‘“) und ihres Engagements bei der Ausübung ihrer Moderatorenstellung völlig fernliegend. Dass sie sogar an der Weiterverbreitung von „Altermedia“ und der Gewinnung weiterer gleichgesinnter Nutzer interessiert war, belegt ihre Mitteilung im Mitarbeiterbereich vom 26. April 2014: „Mir kam beim durchlesen der Gedanke, ob man die Mail-Adressen nicht für Werbung für Altermedia verwenden könnte? Wer dort kauft könnte auch bei uns hier richtig sein. Was haltet ihr davon?“. g) Die Feststellungen zur Sperrung der Seite, zum Serverbetreiber M. Ltd. mit dem Partnerunternehmen H. B.V. in den Niederlanden ab Oktober 2012 und der Nutzung der Kundendaten des amerikanischen Staatsangehörigen J.S. hat der Senat den Strukturvermerken des Bundeskriminalamts sowie den damit in Einklang stehenden Einlassungen der Angeklagten V. und K. entnommen. Die Nähe des Angeklagten K. zu dieser Gruppierung legt nahe, dass er die Ankündigung auf der Internetseite der „[...]“: „Unser amerikanischer Hoster hat uns gesperrt und zeitgleich auch den Speicherplatz leergeräumt. Weitere Infos folgen... Wir machen weiter! Altermedia-Deutschland“ veranlasst hat. h) Die Feststellungen, wonach alle Moderatoren, Super-Moderatoren und Administratoren Beiträge vor der Freischaltung zur Kenntnis genommen und auf problematische Inhalte geprüft haben, beruhen auf verschiedenen Äußerungen der Betreiber, in denen auf die große Bedeutung der Kontrolle für den Fortbestand der Seite Bezug genommen wird. So weist „Schriftleitung“ – wie sich aus dem Bericht „Aktualisierung Strukturbericht ‚Altermedia-Deutschland‘ bezogen auf technische Abläufe und Strukturen“ ergibt – bereits am 14. Juni 2012 darauf hin: „Bitte benutzt auch keine urheberrechtlich geschützten Bilder. Wir möchten niemandem den Grund geben unsere Seite aus Urheberrechtsgründen zu schließen. Diese Versuche gab es bereits. ... Wenn ihr Verweise zu Videos einstellt dauern es manchmal einige Zeit bis diese freigeschaltet werden. Das hat nichts mit Zensur zu tun, sondern damit daß wir uns jeden Film komplett ansehen müßen um zu verhindern das uns strafbare Inhalte in Form von z.B. Kinderpornographie untergeschoben werden.“ Gerade nach der Erfahrung der Sperrung der Seite im Herbst 2012 war den Betreibern bewusst, dass die Einhaltung der Gesetze an einem Serverstandort von existenzieller Bedeutung für die Seite war. Ausweislich des Vermerks „Auswertung des internen Mitarbeiterbereichs von ‚Altermedia-Deutschland‘“ schrieb der Angeklagte K.: „Egal in welchem Land wir einen Server haben, es gibt immer Gesetze an die wir uns halten müssen. Da müssen wir statt ‚Judenfotze’ halt mal ‚hinterlistige Jüdin‘ oder ähnliches schreiben. Ich hätte auch gerne monatliche Spenden von über 1000€, dann könnte und dies nämlich vollkommen egal sein und wir könnten ein großes Netzwerk aufziehen aber die Realität sieht anders aus. Solange wir dies nicht können, müssen wir uns an ein paar Regeln halten und dies ist keine US oder russischen Gesetze zu verletzen. Das FBI hat bereits alleine 5 Existenzen ruiniert, weil sie mich wollten und wie ich dies jemals wieder gut machen soll weiß ich auch noch nicht.“ Schon am 4. September 2012 hatte die „Schriftleitung“ folgenden Beitrag verfasst: „So, der Artikel ist drin. Noch ein Hinweis zu Bildern in den Artikeln: Nicht wundern dass ich diese nur abfotografiert in die Artikel stelle. Sollte uns eine dieser Zeitungen wegen Bilderklau anscheißen können die Amis sofort die Seite dichtmachen, mit Copright-Sachen sind die ganz pingelig...“. Der Angeklagte K. schrieb in Anbetracht der Registrierung der Seite auf den Namen des Amerikaners J.S. am 6. Oktober 2012: „Moin, möchte anmerken, daß die Russen nicht gut auf Juden zu sprechen sind ;), aber wir müssen nach wie vor auch darauf achten die US-Gesetze nicht völlig zu vergessen.“ Zwei Tage später wies er „Ludwig der Eiserne“ darauf hin: „Da wir nun auf einem neuen Server sind, müssen wir auch erst schauen wie der Provider bei den ersten Beschwerden reagiert. Da sollten wir denen nicht gleich zu viel Futter geben.“ Dass die Administratoren „Levke H.“ und „Unkoscher“ nicht nur selbst die Inhalte sehr sorgfältig geprüft haben, sondern dies auch von den weiteren Mitarbeitern verlangten, ergibt sich aus den ebenfalls im genannten Bericht aufgeführten Mitarbeiterregeln vom 19. Mai 2012. Für neue Mitarbeiter waren folgende Anweisungen enthalten: „Die primären Aufgaben eines Mitarbeiters sind: Lesen aller Beiträge des jeweiligen Forums. Das Moderieren ansich, was definiert ist mit ‚einleitenden und verbindenden Worten versehen‘ [...] Gegenüber normalen Mitgliedern wird von Mitarbeitern etwas mehr erwartet, sie sollten täglich hier sein. Wer mehrere Tage nicht anwesend ist (z.B. Urlaub oder ähnliches) soll dies hier bekanntgeben, damit die anderen ein Auge auf das jeweilige Forum werden können.“ Wie wichtig den Betreibern die umfassende Überprüfung der einzustellenden Beiträge war und dass die Moderatoren und Super-Moderatoren in die Verantwortung eingebunden waren, lässt sich auch der Regelung des Angeklagten K. vom 17. Oktober 2014 entnehmen: „Während der Abwesenheit bzw. ungeplantem vorübergehendem Ausfall der Administratoren, obliegt es den Super Moderatoren den reibungslosen Ablauf auf der Startseite zu gewährleisten und Altermedia-Deutschland entsprechend seinem Auftreten würdig zu vertreten. Alle unmoderierten Forenbereiche liegen in der Verantwortung der Super-Moderatoren. Sämtliche Modertoren prüfen mehrmals täglich auf neue Blogeinträge und verwalten diese.“ Am selben Tag bedankten sich die Mitarbeiter „Ede P.“, „Irmingard“ und „Osiris“ hierfür. Die Angeklagte V. hat in diesem Zusammenhang in ihrer Einlassung bestätigt, man habe die Benutzerzahlen wegen des Serverstandorts in Russland niedrig halten wollen; dort habe eine Seite höchstens 3.000 Besucher am Tag haben dürfen, um nicht strengeren Registrierungsanforderungen zu unterliegen. Außerdem habe nicht viel gegen Putin geschrieben werden sollen. Der Angeklagte K. hat ebenfalls eingeräumt, das Freischalten von Beiträgen sei erforderlich gewesen, um gewisse Äußerungen zu verhindern. Beispielsweise habe man keine Urheberrechtsverletzungen veröffentlichen wollen. Der Serverstandort Russland und die dortigen Vorschriften hätten auch eine Rolle gespielt. aa) Die Einlassungen des Angeklagten K., wonach er manche Beiträge – auch angesichts der Nachtstunden seiner Tätigkeit – lediglich überflogen habe, sind damit widerlegt. Da die zu überprüfenden Mitteilungen oft auch nur aus wenigen Sätzen bestanden, ist die Freischaltung wenige Minuten nach deren Eingang kein Kriterium für die vorgetragene, angeblich oberflächliche Durchsicht. bb) Der Angeklagten T. sind die ihr zur Last gelegten freigeschalteten Beiträge auch nicht dergestalt „durchgerutscht“, dass sie versehentlich Formulierungen oder Inhalte nicht zur Kenntnis genommen hat und die Freischaltung unterlassen hätte, wenn ihr die Äußerungen in vollem Umfang bewusstgeworden wären. Schon angesichts des oben genannten Stellenwerts der Prüfung von Beiträgen auf mit den US-amerikanischen oder russischen Gesetzen unvereinbaren Inhalten liegt nahe, dass es sich bei dieser stereotypen Darstellung versehentlicher Veröffentlichungen um eine Schutzbehauptung handelt. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die Administratoren der Angeklagten T. die Befugnisse einer Super-Moderatorin eingeräumt hätten, wenn sie mit ihrer Arbeit bei „Altermedia“ nicht zufrieden gewesen wären. Dass die Angeklagte T. selbst die ihr als Moderatorin bzw. Super-Moderatorin obliegenden Aufgaben ernst nahm, belegt unter anderem ihre Äußerung im internen Mitarbeiterbereich der Seite vom 29. August 2013: „Melde regelkonform, daß ich von Freitag bis Sonntag nicht da bin, sondern bei RuW.“ Nicht zuletzt lässt der Anteil von 19 Prozent nicht freigeschalteter Beiträge der Angeklagten T. erkennen, dass diese gerade nicht dazu neigte, Beiträge nach nur oberflächlicher Prüfung großzügig zu veröffentlichen. 4. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Einlassungen des Zeugen KOK [...] (siehe hierzu bereits oben). Er hat sowohl Einleitung und Gang des Ermittlungsverfahrens dargelegt als auch die im Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen, Festnahmen und Vernehmungen der Angeklagten stehenden Abläufe und Erkenntnisse ausführlich geschildert. Schließlich hat er die im Zuge von Nachermittlungen erhobenen Daten zur Internetseite detailliert dargestellt. Die Zahl der am 27. Januar 2016 registrierten Seitennutzer konnte anhand der am selben Tag gesicherten und vom Bundeskriminalamt ausgewerteten Datenbank der Internetseite nachvollzogen werden. Die Feststellungen zur Zahl der täglichen Seitenaufrufe basieren auf Zahlen, die ein in der Seite „Altermedia-Deutschland.info“ integrierter, vom Bundeskriminalamt ausgewerteter Statistikzähler ausgab. Dieser Statistikzähler erfasste die Zahl der Seitenaufrufe und der Besucher seit dem 15. Juli 2014 und zeigte nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamts bis zum 18. November 2015 durchschnittlich 11.474 tägliche Seitenaufrufe und durchschnittlich 2.799 tägliche Besucher an. Der Senat hat von diesen Zahlen jeweils einen Abschlag von einem Drittel vorgenommen. Hierdurch ist nach der Überzeugung des Senats ausreichend berücksichtigt, dass der Statistikzähler nur einen Zeitraum von 16 Monaten erfasste und dass auch für diesen Zeitraum kleinere Messungenauigkeiten nicht auszuschließen sind. Ein größerer Sicherheitsabschlag war dagegen nach der Auffassung des Senats nicht veranlasst, zumal die Angeklagten selbst während des Betriebs der Seite von deutlich höheren Zahlen ausgingen. So beklagte die Angeklagte V. in einer E-Mail an J.L. im April 2011, dass die Zahl der Seitenaufrufe sinke und nur noch zwischen 18.000 und 20.000 liege. Am 12. Februar 2013 schrieb die Angeklagte V., dass die Seite mittlerweile zwölf bis dreizehn Millionen Seitenaufrufe im Monat habe, und auch der Angeklagte K. betonte in einer Art Dankesschreiben an die Mitarbeiter von „Altermedia“ vom 6. Januar 2014, es erfülle „uns mit Stolz, eine der größten, wenn nicht sogar die größte Nationale Nachrichtenseite im deutschsprachigen Raum zu sein“. 5. Zur Auslegung der Artikel und Kommentare a) Grundsätzliches Bei der Auslegung der unter II. wiedergegebenen Artikel, Kommentare und Beiträge hat der Senat berücksichtigt, dass die fraglichen Äußerungen fast durchweg in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Bei der Deutung der Texte waren daher besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten; war eine Äußerung mehrdeutig, war die zur Verurteilung führende Deutung nur dann der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, wenn sich die anderen Auslegungsvarianten ausschließen ließen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 – juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 – juris Rn. 17). Der Senat hat zudem berücksichtigt, dass sich die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an seinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erklärungswert zu orientieren hat, wie sie von einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser aufgefasst werden. Ob ein Artikel oder Kommentar die inhaltlichen Anforderungen des objektiven Tatbestandes des § 130 StGB erfüllte, musste sich demnach in erster Linie aus ihm selbst ergeben. Umstände, die in dem Text keinen Niederschlag gefunden hatten, wie insbesondere subjektive Zielsetzungen, Motive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des Verfassers blieben daher grundsätzlich außer Betracht (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 – juris Rn. 8). Der Kontext und sonstige Begleitumstände der Äußerung, die für den Leser erkennbar waren, waren aber bei der Auslegung zu berücksichtigen (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 – juris Rn. 17). b) Zu den einzelnen Texten (1) Kommentar mit der Post-ID 31503 (II. 2.) Nach der Überzeugung des Senats kam in der Äußerung, dass in Europa „Millionen nichtsnutzige arbeitsscheue religions-blöde muslimische Sozialparasiten auf Kosten der einheimischen Leistungsträger und ihrer Kassen leben“, unmissverständlich die Ansicht des Verfassers zum Ausdruck, dass diejenigen Muslime in Deutschland, die von staatlicher Unterstützung lebten, bloßen Schadorganismen („Sozialparasiten“) gleichzusetzen seien, die die arbeitende einheimische Bevölkerung aus Bequemlichkeit („arbeitsscheu“) finanziell ausnutzten, aufgrund der Beschäftigung mit ihrer Religion eine geringere geistige Leistungsfähigkeit aufwiesen („religions-blöde“) und deren Aufenthalt im Bundesgebiet für die einheimische Bevölkerung keinerlei Vorteil mit sich bringe („nichtsnutzig“). Der Senat hat hierbei zunächst geprüft, ob sich der Verfasser mit seinen Ausführungen pauschal gegen die Gruppe der Sozialleistungsbezieher muslimischen Glaubens wandte oder ob der Text auch in dem Sinn verstanden werden konnte, dass der Verfasser lediglich anprangern wollte, dass es unter den Muslimen in Deutschland, die von staatlicher Unterstützung lebten, einzelne Personen gäbe, auf die seine Charakterisierung zuträfe. Die zuletzt genannte – eventuell nach § 130 StGB straflose - Deutung scheidet nach der Auffassung des Senats indes aus. Denn dann ergäbe die Äußerung, dass man an diesen Menschen erkenne, was der Islam an unerträglich Negativem sei, keinen Sinn. Vielmehr wollte der Verfasser ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass das von ihm beschriebene „Sozialschmarotzertum“ eine typische Folge des islamischen Glaubens sei. Diese Verallgemeinerung wurde auch daraus deutlich, dass der Verfasser von „Millionen“ solcher Menschen in Europa sprach und auf ganze zurückgebliebene islamische Länder hinwies. Zudem ließ er sich am Ende seines Kommentars generalisierend über den „Muslim“ und den „Juden“ als solchen aus. Auch im Übrigen konnte der Kommentar nach der Auffassung des Senats nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Die verwendeten Begriffe „Sozialparasiten“, „arbeitsscheu“ und „religionsblöd“ waren eindeutig und auch der Gesamtinhalt des Kommentars sowie der Zusammenhang, in dem er eingestellt wurde, gaben nichts dafür her, dass der Verfasser seine Worte in einem anderen Sinne gemeint haben könnte. (2) Artikel „Was ist nun die historische Wahrheit“ (II.3) Nach Auffassung des Senats wurde in dem betreffenden Artikel die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz in unmissverständlicher Weise in Abrede gestellt. Der Artikel beschränkte sich nicht etwa auf die Mitteilung, dass in einem Archiv in Russland Dokumente gefunden worden seien, wonach in den Jahren 1941 bis 1944 insgesamt nur 173.000 „jüdische Häftlinge“ nach Auschwitz deportiert und von diesen gerade einmal 117 Personen hingerichtet worden seien. Vielmehr wurde in dem Artikel zugleich die Bewertung vorgenommen, dass durch diese Dokumente die von Historikern angenommene Opferzahl von sechs Millionen ermordeten Juden widerlegt sei. Dies kam zum einen darin zum Ausdruck, dass die betreffenden Dokumente aus den russischen Archiven als „überprüfbarer amtlicher Sachbeweis“ bewertet wurden und die – herabsetzend in Anführungszeichen gesetzten – Zeithistoriker in der Pflicht gesehen wurden, nochmals zu überprüfen, ob von ihnen alle Kriterien der Wissenschaft beachtet worden seien, wenn sie von sechs Millionen Opfern ausgegangen seien. Zum anderen wurde bereits zu Beginn des Artikels darauf hingewiesen, dass „sogenannte ‚Revisionisten‘“ im Zusammenhang mit dem Holocaust „technische bzw. physikalische Unmöglichkeiten“ aufgezeigt hätten, wofür sie „kriminalisiert“ und „eingekerkert“ worden seien. Nach dieser Sichtweise erfolgten die betreffenden Verurteilungen also nicht etwa deshalb, weil die „Revisionisten“ historisch erwiesene Tatsachen zum Holocaust bestritten, sondern deshalb, weil sie - nur scheinbar erwiesene - Tatsachen wissenschaftlich widerlegt hätten. Auch hierin kam mithin die Sichtweise zum Ausdruck, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe. Dieses Auslegungsergebnis wird nach der Bewertung des Senats auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Textpassagen in der Mitte des Artikels in gebrochenem Deutsch verfasst wurden und daher etwas schwerer verständlich sind. Denn zum einen konnte ein verständiger Leser auch den Sinn dieser Passagen erfassen und zum anderen wurde die – für die hiesige Auslegung entscheidende - Bewertung der angeblichen russischen Dokumente zu Beginn und am Ende des Artikels und damit außerhalb der sprachlich schlechter verständlichen Passagen vorgenommen. (3) Kommentar mit der Post-ID 49826 (II. 4.) Nach der Überzeugung des Senats wurde in dem fraglichen Kommentar die systematische Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz unmissverständlich in Abrede gestellt. Zwar könnte der Satz „Es hat nie Vergasungen gegeben“ bei einer isolierten Betrachtung auch in dem Sinn verstanden werden, dass der Nutzer „FreieGedanken“ lediglich die Tötungsmethode des Vergasens in Abrede stellen wollte. Aus dem nachfolgenden Halbsatz, dass „die Todesfälle [...] auf das Unvermögen der Juden zurückzuführen“ seien, „in Gemeinschaft unter etwas schwierigeren Bedingungen zu leben“, wurde aber deutlich, dass der Verfasser darüber hinaus durchweg negierte, dass Juden im Konzentrationslager Auschwitz allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur dieser ethnisch-religiösen Gruppe getötet wurden. Vielmehr lastete er den Juden selbst die Verantwortung dafür an, dass es in Auschwitz zu „Todesfälle[n]“ gekommen sei. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich der Sinn des letzten Satzes des Kommentars, mit dem sich der Nutzer „FreieGedanken“ an die „Schwuchteln von der FRA“ wandte, nicht erschließt. Der Kommentar im Übrigen war aber so eindeutig, dass er nach der Überzeugung des Senats für einen verständigen Leser trotz der kryptischen Schlussbemerkung in seinem Kern unmissverständlich blieb. (4) Kommentar mit der Post-ID 49832 (II. 5.) Der Kommentar brachte nach der Auslegung des Senats in einer unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass unter der Herrschaft des Nationalsozialismus allenfalls 600.000 Juden zu Tode gekommen seien. Anders können die Ausführungen des Nutzers „FreieGedanken“ nicht verstanden werden, wonach er „vielleicht 600.000 tote Juden gelten“ lasse, alles andere eine Lüge sei und man sich das bereits gezahlte Geld für 5,4 Millionen angeblich tote Juden zurückholen solle. Indem in dem Kommentar zudem ausgeführt wurde, dass auch die - vom Verfasser konzedierten - 600.000 gestorbenen Juden „durch eigene Gier und Unvermögen sich sozial zu Verhalten“ zu Tode gekommen seien, wurde überdies unverkennbar bestritten, dass die Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser ethnisch-religiösen Gruppe und unabhängig von ihrem individuellen Verhalten getötet wurden, und ihnen stattdessen eine persönliche, in charakterlichen Defiziten begründete Schuld an ihrem Schicksal zugeschrieben. (5) Kommentar mit der Post-ID 49867 (II. 6.) Auch mit diesem Kommentar stellte der Nutzer „FreieGedanken“ die systematische Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz unmissverständlich in Abrede. Zwar könnte der Satz „Die Vergasungen hat es ja nie gegeben“ bei einer isolierten Betrachtung wiederum in dem Sinne verstanden werden, dass der Nutzer „FreieGedanken“ lediglich die Tötungsmethode des Vergasens in Abrede stellen wollte. Sein Hinweis auf den „Schuldkult“ und „angeblich ‚ermordete‘“ und sein Appell, Auschwitz „endlich mal“ auszuprobieren, machten aber unzweifelhaft klar, dass nicht nur die Art der Tötung, sondern die systematische Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz insgesamt geleugnet wurde. (6) Kommentar mit der Post-ID 50113 (II. 7.) Nach der Auffassung des Senats war der Kommentar eindeutig. Die Formulierung „Der Holocaust ist einfach eine riesige Lüge“ und der erneute Hinweis auf „diese Lügen“ am Ende des Kommentars stellten unmissverständlich klar, dass der Verfasser die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durchweg in Abrede stellte. Auch der Zusammenhang, in dem die Äußerung erfolgte, legt ein anderes Auslegungsergebnis nicht einmal ansatzweise nahe. (7) Kommentar mit der Post-ID 50758 (II. 8.) Nach der Auffassung des Senats kann der Kommentar nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Er richtete sich nach seinem klaren Wortlaut gegen alle in der Diaspora lebenden Juden und damit auch gegen die Juden im Bundesgebiet. Diesen wurde eine „parasitäre Lebensweise“ unterstellt, die etwa damit verdeutlicht wurde, dass sich die Juden in der Finanzindustrie „eingenistet“ hätten und versuchten, die Gesellschaften, in denen sie lebten, „zu ihrem Vorteil zu verändern“. Indem die Juden mit „Parasiten“ verglichen wurden, kam der unverhohlene Vorwurf zum Ausdruck, dass sie sich wie Schadorganismen verhielten und ein Leben auf Kosten der nichtjüdischen Bevölkerung führen wollten, der eine mit „Wirtsorganismen“ vergleichbare Funktion zukommen solle. Die Lösung der „Probleme“ sah der Verfasser darin, die Juden konsequent in einem eigenen Staat zu isolieren, während nur „ein Irrer“ befürworte, dass Juden in einer Vielzahl von Ländern lebten. (8) Kommentar mit der Post-ID 55134 (II. 10.) Nach der Bewertung des Senats wurden die aktuell in Deutschland lebenden Juden in dem Kommentar bloßen Schädlingen und Ungeziefer gleichgesetzt. Insbesondere bezogen sich die Ausführungen des Nutzers (auch) auf diese Personengruppe. Zwar könnten die ersten Absätze des Kommentars noch als eine historische Betrachtung ohne einen Bezug zu den heute im Bundesgebiet lebenden Juden verstanden werden. Formulierungen wie „niemand war und ist vor ihrer Gier und ihrer Anmaßung sicher“, „haben sie heute die ‚westliche Welt‘ [...] völlig im Sack“, „Diese ach-so-‚respektablen‘ ‚Menschen‘ sind das Grundübel der Welt“ oder „Sowohl in der vergangenen Geschichte als auch aktuell [...]“ lassen aber keinen Zweifel daran zu, dass von dem Verfasser keine historische Bewertung, sondern eine aktuelle Bestandsaufnahme vorgenommen wurde. Diese sollte, wie ebenfalls unmissverständlich zum Ausdruck kam, für alle Juden und damit auch für die im Bundesgebiet lebenden Juden Gültigkeit haben. Dies wurde nicht nur aus der mehrfachen Verwendung des Wortes „Welt“ deutlich, sondern auch daraus, dass der Verfasser die Auffassung vertrat, dass bei den Juden schlechthin „mittels der Genetik [...] alles Schlechte in einem einzigen ‚Volk‘“ zusammenkomme, ohne dass er hierbei noch nach einzelnen Herkunftsländern differenzierte. Die Juden in Deutschland wurden in dem Kommentar dabei in einer unmissverständlichen Weise bloßen Schädlingen mit durchweg schlechten Eigenschaften gleichgestellt, die sich auf Kosten der nichtjüdischen Bevölkerung bereicherten. Sie seien „zweibeiniges Ungeziefer“, das man nicht wie „normale Menschen“ ansehen oder behandeln könne. Überall wo sie hinkämen, schädigten sie die ansässige Bevölkerung und bereicherten sich. Als „Schmarotzer“ andere Völker zu schädigen, liege in ihrer Natur und niemand sei vor ihrer Gier sicher. Sie saugten ihre „Wirtsvölker“ aus und brächten sie um ihre Arbeitsleistung, ihr Vermögen und ihr Eigentum. Ihnen fehle jeglicher Charakter und jegliche Ehre, alles Schlechte komme in dieser „Minus-‚Rasse‘“ zusammen. Das Wort „Menschen“ wurde vom Verfasser in Bezug auf die Juden überdies in Anführungszeichen gesetzt. Der Senat verkennt bei der Auslegung des Kommentars nicht, dass der Inhalt des Films, den der Nutzer „Schwabe“ kommentierte, nicht mehr festgestellt werden konnte. Die Ausführungen des Nutzers sind aber von einer Eindeutigkeit, aufgrund derer der Senat ausschließt, dass der Kommentar im Zusammenhang mit dem Inhalt des Filmes in einem anderen Sinne zu verstehen war. Dies gilt umso mehr, als der Filmtitel „An alle Kritiker: So ist der Jude“ darauf schließen lässt, dass die Juden schon in dem Film negativ dargestellt worden waren. (9) Kommentar mit der Post-ID 68055 (II. 12.) Nach der Auffassung des Senats richtete sich der Kommentar in unmissverständlicher Weise gegen sämtliche Personen in Deutschland, die aus der Türkei eingewandert sind oder türkische Vorfahren haben. Dies wurde aus der Differenzierung zwischen den „Tuerken in der Tuerkei“ und dem hier „bei uns“ lebenden „tuerkischen Kanakenabschaum“ deutlich. Indem der Verfasser klarstellte, dass die Türkei ihren „Menschenmuell“ unabhängig davon zurücknehmen müsse, ob die betreffenden Personen einen deutschen Pass hätten, wurde auch deutlich, dass der Verfasser hierbei allein auf die türkische Abstammung und nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellte. Der angegriffene Personenkreis wurde durch die Verwendung von Begriffen wie „[...]abschaum“, „Dreck, „Abfall“ und „[...)muell“ in einer Weise, die keine andere Deutung zuließ, bloßem Unrat gleichgesetzt. Zugleich wurde diesen Menschen, die „zu doof zum Eseltreiben“ seien, jegliche Intelligenz abgesprochen. Ob ihnen auch eine durchweg kriminelle Haltung unterstellt werden sollte, blieb nach Auffassung des Senats dagegen offen. Der Hinweis auf „Hoteldiebe und Drogenhaendler“ war nicht zwingend in dem Sinn zu verstehen, dass es sich hierbei um eine regelmäßige Betätigung aller Personen türkischer Herkunft handle, sondern konnte auch in dem Sinn aufgefasst werden, dass es ein weiteres Beispiel für die Nutzlosigkeit dieser Menschen sei, dass es unter ihnen auch Hoteldiebe und Drogenhändler gebe. (10) Kommentar mit der Post-ID 68223 (II. 13.) Nach der Überzeugung des Senats können die in dem Kommentar enthaltenen Ausführungen, dass bei vielen „Negern“ Sozialparasitentum anzutreffen sei und die „negroiden Zivilokkupanten“ in Europa ein asoziales Parasitentum führten, nur im festgestellten Sinne gedeutet werden. Insbesondere lassen sich die betreffenden Aussagen nicht so verstehen, dass es unter den Dunkelhäutigen in Deutschland einzelne gebe, die ein „Parasitendasein“ führten. Der Hinweis darauf, dass den Deutschen Sozialparasitentum „artfremd“ sei, während es bei „vielen [...] Negern“ anzutreffen sei, belegt vielmehr, dass der Verfasser ein parasitäres Verhalten bei den dunkelhäutigen Einwohnern des Bundesgebiets für arttypisch hielt. Soweit der Verfasser denselben Vorwurf auch gegenüber „vielen Vorderasiaten“ erhob, wurde dagegen nach Auffassung des Senats nicht hinreichend klar, ob und ggf. welchen Teil der deutschen Bevölkerung er hierbei im Blick hatte. Ebenso ließ sich dem Kommentar nicht zwingend entnehmen, dass der Verfasser sämtliche Muslime in Deutschland als „Zivilokkupanten“ ansah und diesen Vorwurf nicht nur gegenüber einem nicht näher bestimmten Teil der Muslime in Deutschland erhob. (11) Artikel „Deutschland sucht den Judenstar, Teil 1“ (II. 14.) Nach der Auslegung des Senats kam in dem Artikel unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, sondern von den Juden wahrheitswidrig behauptet werde, um sich auf Kosten des deutschen Volks zu bereichern. Zwar ließen sich einzelne Formulierungen des Artikels wie diejenigen, dass die Juden die Hand aufhielten, dass die Deutschen völlig ausgenommen würden und dass Charlotte Knobloch die Deutschen schon richtig viel Geld gekostet habe, für sich genommen auch in dem Sinne verstehen, dass den Juden lediglich vorgeworfen werde, den tatsächlich stattgefundenen Holocaust über Gebühr zu ihrer Bereicherung auszunutzen. Aus dem Zusammenhang wurde aber deutlich, dass sich der Artikel nicht auf diesen Vorwurf beschränkte, sondern dass die systematische Ermordung der Juden in der NS-Zeit gänzlich in Abrede gestellt werden sollte. So wurde Charlotte Knobloch unterstellt, dafür sorgen zu wollen, dass die Kinder in Deutschland eine „noch deutlichere Gehirnwäsche“ bekämen, worin zum Ausdruck kam, dass schon bisher in unredlicher Weise auf die Urteilskraft und die Wahrnehmung der Deutschen eingewirkt worden sei. Zudem wurde der Holocaust - ausschließlich - als „eine Art Gelddruckmaschine für Juden“ definiert und gerade nicht als Umschreibung für die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Der Artikel enthielt zudem die unmissverständliche Behauptung, dass der Holocaust von den Juden deshalb wahrheitswidrig behauptet werde, um das deutsche Volk finanziell auszubeuten. Dies kam in den bereits zitierten Aussagen, dass die Deutschen ausgenommen würden, Charlotte Knobloch dem deutschen Volk „schon richtig Geld aus der Tasche gezogen“ habe und es sich beim Holocaust um „eine Art Gelddruckmaschine für Juden“ handle, eindeutig zum Ausdruck. Schließlich ließ sich dem Artikel nach Auffassung des Senats auch ohne Zweifel entnehmen, dass sich die darin erhobenen Vorwürfe nicht gegen Charlotte Knobloch persönlich, sondern gegen alle Juden im Bundesgebiet richteten. Dies kam schon in den Verallgemeinerungen zum Ausdruck, die Charlotte Knobloch in den Mund gelegt wurden, dass nämlich Deutschland „den Juden“ gehöre, nur „wir“ das Recht hätten, die Hand aufzuhalten und „wir [...] euch völlig ausnehmen“ würden. Der gegen alle Juden gerichtete Vorwurf, dass sie den Holocaust zur eigenen Bereicherung erfunden hätten, ergab sich überdies auch unmissverständlich daraus, dass der Holocaust als „eine Art Gelddruckmaschine für Juden“ beschrieben wurde. (12) Kommentar mit der Post-ID 73733 (II. 15.) Die Aussagen, dass es nicht den Holocaust, sondern nur einen „Gehirnholocaust am deutschen Volk“ gegeben habe, sind eindeutig. Auch der Zusammenhang legt ein anderes Auslegungsergebnis nicht einmal ansatzweise nahe. (13) Artikel „Bremen – Ausländer schlagen junge Frau fast tot“ (II. 16.) Nach Auffassung des Senats wurden in dem Artikel Ausländer in Deutschland durchweg als „kriminelle[...] Sozialschmarotzer“ bezeichnet. Dabei verkennt der Senat nicht, dass zu Beginn des Artikels über einen konkreten Vorfall in Bremen berichtet wurde, bei dem junge „Südländer“ auf eine junge Frau eingetreten haben sollen. Der Artikel erschöpfte sich indes nicht in einer Stellungnahme zu diesem Vorfall und einer Charakterisierung dieser oder vergleichbarer junger, ausländischer Gewalttäter. Vielmehr wurde weiter ausgeführt, dass man sich abends in den Nachrichten anhören müsse, wie dringend „wir diese kriminellen Sozialschmarotzer doch bräuchten“. Dies konnte sich nicht mehr auf die Täter dieser konkreten Tat beziehen und auch nicht allgemein auf ausländische Straftäter, die „Deutsche [...] auf offener Straße zusammen- [...] [...]treten“, da in den Nachrichten sicherlich nicht zu hören ist, dass solche gewalttätigen Personen in Deutschland dringend benötigt werden. Vielmehr bezog sich der Verfasser ersichtlich auf Nachrichten, in denen ausgeführt wurde, dass Deutschland auf Personen aus dem Ausland angewiesen sei, die hier etwa als Arbeitskräfte tätig werden sollen. Eine solche Sichtweise hielt der Verfasser des Artikels für abwegig, wie seiner Formulierung „anhören zu müssen“ zu entnehmen war, und war stattdessen der Ansicht, dass es sich bei den Personen, deren Zuwanderung „in den Nachrichten“ begrüßt werde, durchweg um „kriminelle[...] Sozialschmarotzer“ handle. Dass der Verfasser hierbei nicht nur Flüchtlinge oder Zuwanderer, sondern alle Ausländer im Blick hatte, wurde daraus deutlich, dass er anschließend zwischen den „einheimischen Deutschen“ einerseits und „diesem Gesindel“ andererseits differenzierte. Indem die Ausländer in Deutschland als „kriminelle[...] Sozialschmarotzer“ bezeichnet wurden, wurden sie nach Auffassung des Senats unmissverständlich bloßen Schädlingen gleichgesetzt, die auf Kosten der Allgemeinheit lebten und Straftaten zum Nachteil der einheimischen Bevölkerung begingen. (14) Kommentar mit der Post-ID 86709 (II. 17.) Der Kommentar kann aus Sicht des Senats nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus rundweg in Abrede gestellt wurde. Dass der Präsident des Zentralrats der Juden den Wunsch äußerte, dass jeder Schüler wenigstens einmal eine Gedenkstätte oder ein Konzentrationslager besuche, stellte nach Ansicht des Nutzers „Robbi aus Hamburg“ die Forderung eines „Irre[n]“ dar, der wolle, dass jeder Deutsche wenigstens einmal zur „Gehirnwäsche“ in eine – in Anführungszeichen gesetzte - Gaskammer „gesteckt“ werde. Der Verfasser sah hierin noch eine Steigerung zur „permanente[n] Gehirnwäsche durch die gleichgeschalteten Lügenmedien“. Dies brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass man nur aufgrund einer Gehirnwäsche daran glauben könne, dass die Ermordung von Millionen von Juden stattgefunden habe, wie auch darin zum Ausdruck kam, dass die Juden von dem Verfasser als „verlogene[s] Drecksvolk“ bezeichnet wurden. Der Zusammenhang mit anderen Kommentaren, die ebenfalls die Judenvernichtung in Abrede stellten oder anzweifelten, und dem Artikel, der das Gedenken an den Holocaust ins Lächerliche zog, belegt ebenfalls, dass der Kommentar nur in diesem Sinne verstanden werden konnte. (15) Kommentar mit der Post-ID 120730 (II. 19.) Der Kommentar brachte unter unverhohlener Bezugnahme auf die nationalsozialistische Rassenideologie zum Ausdruck, dass von den Türken in Deutschland die Gefahr ausgehe, das Erbgut der einheimischen Bevölkerung zu verderben und zu verunreinigen. Den in Deutschland lebenden Türken wurde damit unmissverständlich ein gegenüber der einheimischen Bevölkerung deutlich minderwertiges Erbgut zugeschrieben. (16) Kommentar mit der Post-ID 121617 (II. 21.) Nach der Auffassung des Senats kann der Kommentar nur in dem oben genannten Sinne verstanden werden. Der Verfasser machte unmissverständlich deutlich, dass es nach seiner Auffassung „keinen Holocaust“ gegeben und der Jude „mit seinen Luegen“ den – wohlgemerkt - unschuldigen Bürgern der Bundesrepublik seit ihrer Gründung Milliarden von Steuergeldern abgepresst habe. Die Bürger der Bundesrepublik seien im Auftrag der Juden um Hunderte von Milliarden „bestohlen“ worden. (17) Kommentar mit der Post-ID 131048 (II. 22.) Der Kommentar der Angeklagten V. kann aus Sicht des Senats nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Vernichtung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durchweg in Abrede gestellt wurde. Da die Äußerung der Angeklagten im Zusammenhang mit einem Artikel über die Verfolgung von NS-Tätern in Vernichtungslagern erfolgte und sie selbst von einem „Holo-Märchenerzähler“ sprach, steht außer Frage, dass mit der Zahl „6.000.000“ die Zahl der Juden gemeint war, die durch die Judenverfolgung der Nationalsozialisten zu Tode gekommen sein sollen. Für sich genommen könnte der Satz „Das 6.000.000-Märchen glaubt doch kein normaldenkender Mensch mehr“ dabei zwar auch in dem Sinne verstanden werden, dass die Angeklagte lediglich diese vielfach genannte Opferzahl für weit überhöht hielt. Dass die Angeklagte nicht nur die Gesamtzahl der Opfer, sondern den Holocaust schlechthin als bloßes Märchen bezeichnen wollte, ergab sich aber unmissverständlich aus dem nachfolgenden Satz, mit dem sie „Solidarität mit den Opfern von Wiesenthals Holocaust-Fantastereien“ einforderte. Die Angeklagte nahm mit diesem Appell ersichtlich Bezug auf den Artikel auf der Startseite von „Altermedia“, in dem darüber berichtet worden war, dass das Simon-Wiesenthal-Center mit einer Plakatkampagne nach Personen fahnde, die in Vernichtungslagern eingesetzt gewesen seien. Indem die Angeklagte diese Personen als bloße Opfer von „Holocaust-Fantastereien“ bezeichnete, stellte sie eindeutig klar, dass auch ihrer Sicht jeder, der wegen seiner Tätigkeit in einem Vernichtungslager strafrechtlich verfolgt werden solle, lediglich das Opfer von falschen Bezichtigungen sei, die Ermordung der Juden in den Vernichtungslagern mithin durchweg nicht stattgefunden habe. (18) Kommentar mit der Post-ID 141020 (II. 24.) Aus Sicht des Senats kann der Kommentar des Nutzers „BdU“ nur in dem Sinne verstanden werden, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus mit Ausnahme von „vereinzelten“ Massenvernichtungsaktionen nicht stattgefunden habe und die historisch anerkannten Opferzahlen bei Weitem übertrieben seien. Der Verfasser sah in der Behauptung des Holocausts „die größte Verleumdung der Weltgeschichte“ und eine „Verleumdung des deutschen Volkes“. Zwar sei es zu „vereinzelten Massenvernichtungsaktionen im Osten“ gekommen, die – vom Verfasser abfällig als „Shoaismus“ bezeichnete – historisch anerkannte Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus sei aber eine „groteske, einzigartige Übertreibung der damaligen Ereignisse“. Umstände, die eine andere Auslegung nahelegen würden, sind nicht erkennbar. (19) Artikel „ARD-Doku: Auschwitz vor Gericht“ (II. 26.) Nach der Auffassung des Senats kam in den auf der Startseite von „Altermedia“ veröffentlichten Textpassagen, die dem Buch „Der Auschwitz-Mythos“ von Wilhelm Stäglich entstammen sollen, unmissverständlich zum Ausdruck, dass die historisch anerkannte Ermordung von Hunderttausenden von Juden im Vernichtungslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. In dem Text wurde ausgeführt, wohl die meisten Deutschen hielten „an einem ihnen eingeredeten Schuldkomplex“ fest, der „im Grunde nur auf gezielt falschen Informationen über die deutsche Vergangenheit“ beruhe. Eine zentrale Stellung „im Rahmen des erwähnten Schuldkomplexes“ nehme der Begriff „Auschwitz“ ein, das zum Symbol für geplanten Völkermord geworden sei, begangen vom deutschen am jüdischen Volk. Anders gewendet beinhalteten diese Textpassagen die Aussage, dass der „Schuldkomplex“, den das deutsche Volk wegen des am jüdischen Volk begangenen Völkermordes habe, auf gezielt falschen Informationen beruhe und den Deutschen nur eingeredet worden sei. Hierin lag die unmissverständliche Behauptung, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe. Dass der Verfasser seine Ausführungen in diesem Sinne verstanden wissen wollte, wurde überdies daraus deutlich, dass er in diesem Zusammenhang zudem von einer „in der Weltgeschichte nach Art und Umfang bisher wohl einmalige[n] Lügenpropaganda“ sprach, durch die dem deutschen Volk „jede nationale Selbstachtung genommen“ worden sei. Anderslautende Aussagen, die zu einer abweichenden Auslegung führen könnten, lassen sich dem Text nicht entnehmen. Im Gegenteil kam auch in weiteren Formulierungen des Verfassers eine deutliche Distanzierung von den historisch anerkannten Tatsachen zum Ausdruck, indem er etwa vom „Zentrum der angeblichen Judenvernichtung“, der „angebliche[n] Judenvernichtungsfunktion des Lagers Birkenau“ oder der „willige[n] Annahme des Auschwitz-Mythos durch breite Bevölkerungskreise“ sprach. (20) Kommentar mit der Post-ID 144092 (II. 27.) Sätze wie „[...], aber leider [!] gab es dort KEINE GASKAMMERN !“, „Es gab keine Vergasungen und keinen Holocaust“ oder „SChluss mit der Holocaust-Luege“ brachten eindeutig zum Ausdruck, dass der Verfasser die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede stellte. Auch seine weiteren Ausführungen stellen dieses Auslegungsergebnis nicht in Frage, sondern untermauern es noch zusätzlich. Nicht ganz so eindeutig ist nach Auffassung des Senats indes, ob der Verfasser mit seinen Ausführungen zugleich die Behauptung aufstellen wollte, dass sich die in Deutschland lebenden Juden durch die wahrheitswidrige Behauptung des Holocausts bereichern wollten. Vielmehr konnte sein Kommentar auch so verstanden werden, dass der Verfasser diesen Vorwurf nur gegenüber „ein paar juedische[n] Bankster[n]“ erheben wollte, die „Milliarden an deutschem Steuergeld einsacken“. (21) Kommentar mit der Post-ID 144131 (II. 28.) Nach der Auffassung des Senats können die Ausführungen der Angeklagten T. nur in dem Sinne verstanden werden, dass sie die systematische Ermordung von hunderttausenden Juden in Auschwitz in Abrede stellte. Insbesondere wies die Angeklagte T. nicht etwa nur auf (vermeintliche) Ungereimtheiten hin, die Zweifel an der gemeinhin anerkannten Judenvernichtung im Konzentrationslager Auschwitz wecken könnten, und brachte auch nicht nur zum Ausdruck, dass es für dieses historische Ereignis keine Beweise gebe. Vielmehr lag in den Ausführungen der Angeklagten ein ausdrückliches Bestreiten der historisch anerkannten Ereignisse. So wurde schon aus dem abfälligen „Soso“, mit dem die Angeklagte ihren Kommentar einleitete, deutlich, dass es aus ihrer Sicht alles andere als lächerlich sei, „Das Ganze zu leugnen [...]“. Ihre weiteren Ausführungen waren sodann zwar in die Form von Fragen gekleidet. Doch bereits die einleitende Frage, wo „denn“ die Beweise (für die Judenvernichtung in Auschwitz) seien, und die weitere – offensichtlich spöttisch gemeinte – Frage, ob (ausgerechnet) der Nutzer „rolfsteiner“ Beweise habe, brachten aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass es aus Sicht der Angeklagten T. solche Beweise nicht gebe. Dies verdeutlichte sie sodann auch mit ihren weiteren Ausführungen: Nach einer Vielzahl weiterer Fragen, die jeweils mit den Worten „Glaubst Du [...]“ begannen, beendete die Angeklagte T. ihren Kommentar nämlich mit der abschließenden Frage, ob der Nutzer „rolfsteiner“ „das alles fraglos“ hinnehme. Dies stellte die Ansicht der Angeklagten klar, dass nur jemand, der alles fraglos hinnehme, glauben könne, dass Vergasungen in Räumen mit Holztüren stattgefunden haben könnten, dass die „Leichenberge“ schnell genug hätten verbrannt werden können und dass sich – von der Angeklagten in Anführungszeichen gesetzte - Augenzeugen noch nach Jahrzehnten an Details der damaligen Geschehnisse erinnern könnten. Die Angeklagte beschränkte sich dabei auch nicht etwa auf die Aussage, dass es keine Beweise für die Judenvernichtung in Auschwitz gebe, sondern stellte die Judenvernichtung in Auschwitz insgesamt in Abrede. Denn ihr Hinweis, dass die Vergasungen nicht in der angenommenen Form hätten durchgeführt und die Vielzahl der Leichen nicht rasch genug hätte beseitigt werden können, brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Ermordung der Juden in Auschwitz – sowohl hinsichtlich der Tötungsmethode als auch hinsichtlich der Zahl der Tötungsopfer - gar nicht in der historisch anerkannten- Weise zugetragen haben könne. Der Senat ist schließlich auch davon überzeugt, dass die Angeklagte T. es zumindest für möglich hielt, dass die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz in der historisch anerkannten Form stattgefunden habe. Ihrem Kommentar lässt sich entnehmen, dass sie sich zuvor vertieft mit Einzelfragen der technischen Plausibilität der gemeinhin angenommenen Abläufe in Auschwitz und mit den Aussagen von Augenzeugen beschäftigt haben muss. Dass sie es dennoch nicht einmal für möglich hielt, dass die historisch und in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren anerkannte Sichtweise zutreffend sein könnte, schließt der Senat aus. Entsprechendes hat auch die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung zu dieser Frage nicht äußern wollte, nicht behauptet. Dass sie demnach die Vernichtung der Juden im Konzentrationslager Auschwitz bestritt, obwohl sie erkannte, dass ihre Ausführungen unzutreffend sein könnten, ist nach Auffassung des Senats nur damit zu erklären, dass sie davon ausging, andere so leichter von ihrer nationalsozialistischen politischen Gesinnung überzeugen zu können. (22) Kommentar mit der Post-ID 144142 (II. 29.) Nach Auffassung des Senats ist der Kommentar des anderweitig verfolgten U.P. eindeutig und unterstellt den in Deutschland lebenden Roma und Sinti durchweg, ihren Lebensunterhalt mit Straftaten zu verdienen. Zwar befasste sich der Kommentar anfangs mit einem einzelnen „Roma-Clan“, der mit dem „Enkeltrick Millionen“ verdiene. Sodann stellte der Verfasser aber klar, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmefälle handle, sondern ‚“Zigeuner und ehrliche Arbeit [...] zwei grundverschiedene Welten“ seien, es mithin ausgeschlossen werden könne, dass sich „Zigeuner“ ihren Lebensunterhalt mit „ehrlicher Arbeit“ verdienten. Indem weiter ausgeführt wurde, dass „die Regierung“ ihr Volk durch diese „Ausländerschwemme“ zum Abschuss freigebe, weil sie den Auftrag erhalten habe, das deutsche Volk zu vernichten, wurde auch unmissverständlich klargestellt, dass der deutschen Bevölkerung die Vernichtung drohe, wenn noch mehr Roma und Sinti nach Deutschland einwanderten. (23) Kommentare mit der Post-IDs 144324 und 144373 (II. 30.) Die Ausführungen des Nutzers „Nationalsozialist“, dass es ein „Luegenmaerchen“ sei, dass sechs Millionen Juden gestorben seien, dass den „Unschuldigen Deutschen“ jährlich Milliarden „gestohlen“ würden von Menschen, „denen Nichts angetan“ worden sei, dass Zyklon B Granulat völlig ungefährlich sei und er den Holocaust bei „Wetten dass“ endgültig als Märchen entlarven könne, sind von einer Klarheit, bei der eine andere als die oben festgestellte Auslegung von vornherein ausscheidet. Nicht hinreichend deutlich lässt sich den Ausführungen des Nutzers dagegen entnehmen, ob er auch gegenüber den in Deutschland lebenden Juden den Vorwurf erhob, sich unter Verwendung dieser „Luegenmaerchen“ auf Kosten der nichtjüdischen deutschen Bevölkerung bereichern zu wollen. Dass die „Milliarden“ nach seiner Darstellung nach New York und Israel überwiesen würden, spricht gegen eine solche Deutung. (24) Artikel „Auschwitz: 10 Freßpakete pro Monat und Kopf = Vernichtungslager?“ (II. 32) Nach der Auffassung des Senats wurde in dem Text die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz in unmissverständlicher Weise in Abrede gestellt. Allerdings wurden die fraglichen Standortsonderbefehle in dem Artikel zwar nur in Auszügen, aber insoweit doch im Wesentlichen zutreffend zitiert, wie der Senat anhand der vom Institut für Zeitgeschichte herausgegebenen „Standort- und Kommandanturbefehle des Konzentrationslagers Auschwitz 1940 – 1945“ feststellen konnte. Der Verfasser des Artikels beschränkte sich indes nicht auf eine bloße Wiedergabe von Teilen dieser Standortsonderbefehle, sondern stellte zugleich in unmissverständlicher Weise die unzutreffende Behauptung auf, dass dieser Befehl nicht nur den arbeitenden Häftlingen in Auschwitz, sondern sämtlichen Lagerinsassen gegolten habe und sich somit anhand dieses „amtlich[en]“ Schriftstücks die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz widerlegen lasse. Dass der Verfasser eine solche unzutreffende Verallgemeinerung auf sämtliche Lagerinsassen vornahm, wurde schon aus der Überschrift des Artikels deutlich, in der es als vermeintlicher Widerspruch dargestellt wurde, dass Auschwitz ein Vernichtungslager gewesen sein solle, während pro Monat und Kopf zehn Verpflegungspakete ausgegeben worden seien. Ebenso wurde es als Gegensatz dargestellt, dass zu einer Zeit, als die Krematorien „angeblich“ (!) Tag und Nacht gelaufen seien, eine gute Behandlung der Häftlinge befohlen worden sei. Schließlich warf der Verfasser die – ersichtlich rhetorisch gemeinte - Frage auf, wo „das Vernichten, das Vergasen in Auschwitz“ bleibe, wenn der zitierte Befehl doch eine gute Behandlung der Häftlinge fordere. Die Behauptung, dass die zitierten Standortbefehle die Judenvernichtung in Auschwitz widerlegten, kam schließlich auch darin unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Verfasser vorgab, ihm sei das Gegenteil dessen, was in dem Befehl angeordnet worden sei, „seit Kindestagen erzählt“ worden, komme jeden Tag „in den Medien so rüber“, flimmere auf jedem zweiten Kanal und werde jedes Jahr „schlimmer erzählt“. Da die Behandlung der arbeitenden Häftlinge im Konzentrationslager Auschwitz ein eher spezielles Thema ist, über das nicht allgegenwärtig berichtet und geredet wird, konnte ein verständiger Leser diese Ausführungen nur auf das viel geläufigere Thema der Ermordung der Juden in Auschwitz beziehen. Indem der Verfasser betonte, dass der Standortbefehl „das Gegenteilige“ beweise, stellte er die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz mithin zwar nicht ausdrücklich, aber doch unverkennbar in Abrede. (25) Kommentar mit der Post-ID 152528 (II. 33.) Nach Auffassung des Senats kann der Kommentar nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz in Abrede gestellt wurde. Zwar könnte der erste Satz, wonach es in den angeblichen Gaskammern kein tödliches Gas gegeben habe, wiederum auch so verstanden werden, dass der Verfasser nur die Tötungsmethode des Vergasens bestreiten wollte. Seine weiteren Ausführungen, dass Lügen kurze Beine hätten, „der Jude“ mit der Lüge siege und die Wahrheit „uns Deutsche“ befreie, machten aber unmissverständlich klar, dass der Verfasser die Judenvernichtung in Auschwitz insgesamt als Lüge darstellte. Denn dass der Verfasser den Juden vorwerfen wollte, allein hinsichtlich der Tötungsmethode zu lügen, ergäbe keinerlei Sinn, zumal nicht einleuchten würde, warum die (vermeintliche) Wahrheit über eine bloße andere Tötungsmethode die Deutschen „befreien“ sollte. (26) Kommentar mit der Post-ID 153060 (II. 34.) Nach der Auffassung des Senats können die Ausführungen des anderweitig verfolgten U.P. nur im oben festgestellten Sinne ausgelegt werden. Der Wortlaut seines Kommentars war eindeutig und auch der Zusammenhang gab nichts dafür her, dass seine Worte in einem anderen Sinne verstanden werden könnten. (27) Kommentar mit der Post-ID 154691 (II. 35.) Nach der Bewertung des Senats war der Kommentar des anderweitig verfolgten U.P. nicht zwingend in dem Sinne zu verstehen, dass die in Deutschland lebenden Ausländer durchweg bezichtigt wurden, „Sozial zu schmarotzen“ und einen kriminellen Lebenswandel zu pflegen. Vielmehr ließen sich die Ausführungen von U.P. aufgrund des Zusammenhangs auch so verstehen, dass er sich nur über die jugendlichen Muslime ereiferte, über die in dem Artikel berichtet worden war. Da sich der Kommentar nach dieser Auslegung nicht gegen einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB richtete und daher nicht nach dieser Vorschrift strafbar war, war diesem Textverständnis aus den oben unter a) dargelegten Gründen der Vorzug zu geben. (28) Kommentar mit der Post-ID 156355 (II. 36.) Der Kommentar des Nutzers „Nationalsozialist“ brachte in einer unmissverständlichen Klarheit zum Ausdruck, dass es „den Holocaust nicht gegeben“ habe. Weder der weitere Inhalt des Kommentars noch der Zusammenhang gaben etwas dafür her, dass seine Äußerung in einem anderen Sinne verstanden werden konnte. (29) Artikel „Schoah durch Gas“ oder „Schoah durch Kugeln“: kein materieller oder forensischer Beweis“ (II. 37.) Nach der Auffassung des Senats brachte der betreffende Artikel unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Vergasung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. Formulierungen wie „Diese Pläne zeigten, dass diese Krematorien niemals Gaskammern enthalten haben, [...]“, „Ich war der erste [...], der die Existenz und das Funktionieren der wundersamen Gaskammer [...] widerlegt hat, [...]“ und „[...] hat man es geschafft, Milliarden von Menschen zu täuschen und sie davon zu überzeugen, daß die Deutschen jahrelang eine Massenvernichtungswaffe verwendet haben, die nie gezeigt worden ist, [...]“ sind eindeutig und auch die weiteren Ausführungen des Verfassers geben keinerlei Anlass, den Text anders zu interpretieren. Nach der Überzeugung des Senats kann der Artikel auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass lediglich die Tötungsmethode des Vergasens bestritten werden sollte. Indem der Autor betonte, dass es auch für die - als „Ersatz“ gefundene - Erklärung, dass eineinhalb Millionen Juden erschossen worden seien, keine stichhaltigen Beweise gäbe, weil man keine Leichen habe zeigen können, und stattdessen spöttisch auf einen „holocaustischen Glauben“ hinwies, der genüge, damit „die Sache“ ohne weitere Nachprüfungen „erledigt“ sei, stellte er vielmehr unmissverständlich klar, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Ausschwitz insgesamt nicht stattgefunden habe. (30) Kommentar mit der Post-ID 161886 (II. 39.) Nach Auffassung des Senats kam in dem Kommentar des Nutzers „F. H.“ zwar unmissverständlich zum Ausdruck, dass „Junge Maenner mit Migrationshintergrund“ nicht als Mitglieder des hiesigen Gemeinwesens angesehen werden könnten, sondern sich als Außenstehende an den Vermögenswerten der einheimischen Bevölkerung bereicherten und deshalb getötet werden sollten. Wer aus Sicht des Verfassers der Gruppe der „Junge[n] Maenner mit Migrationshintergrund“ zuzurechnen war, blieb nach der Auffassung des Senats indes offen. Dem Kommentar selbst ließ sich keine nähere Erläuterung des Begriffs entnehmen und auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Migrationshintergrund“ nicht so einheitlich verwendet, dass die Gruppe der Personen mit „Migrationshintergrund“ von der übrigen Bevölkerung hinreichend sicher abgegrenzt werden könnte. So hat nach der Online-Ausgabe des Duden einen Migrationshintergrund, wer „Kind bzw. Enkelkind von Migranten“ ist. Nach der Legaldefinition in § 6 der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes vom 29. September 2010 soll ein Migrationshintergrund vorliegen, wenn „1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3. der Geburtsort mindestens eines Elternteils der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteils in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte“. Hieraus ergeben sich nicht etwa nur unbedeutende Abweichungen in Grenzfällen, sondern durchaus maßgebliche Unterschiede. So hat eine Person, deren Großeltern aus dem Ausland einwanderten, aber deren Eltern schon bei ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, nach der Definition des Duden einen Migrationshintergrund, nach § 6 MighEV dagegen nicht. Ein Kind ohne deutsche Staatsangehörigkeit hat nach § 6 MighEV stets einen Migrationshintergrund, nach der Definition des Duden dagegen nur dann, wenn seine Eltern oder Großeltern (und nicht schon die Urgroßeltern) nach Deutschland zuwanderten. Darüber hinaus dürfte im alltäglichen Sprachgebrauch auch nach Herkunftsstaaten unterschieden werden. Ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen Vater oder Mutter aus der Schweiz oder aus Österreich stammt und seinerseits schon als Kind in das Bundesgebiet übersiedelte, würde man nach Auffassung des Senats gemeinhin - anders als in den Legaldefinitionen - wohl eher nicht als Person mit Migrationshintergrund bezeichnen. Insgesamt ist der Begriff des „Migrationshintergrundes“ daher nach der Bewertung des Senats so schillernd und seine Verwendung so uneinheitlich, dass hiermit kein hinreichend bestimmt abgegrenzter Teil der Bevölkerung bezeichnet werden kann. (31) Kommentar mit der Post-ID 163959 (II. 40.) Nach Auffassung des Senats stellte der Nutzer „Nationalsozialist“ in dem fraglichen Kommentar Asylbewerber in einer unmissverständlichen Weise Tieren gleich und forderte die Leser dazu auf, sie zu töten. Dass er mit dem Begriff der „Aylanten“ die Asylbewerber in Deutschland meinte, ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus dem Zusammenhang sowie daraus, dass am Ende des Kommentars ausdrücklich vom „Asylantenschmutz“ gesprochen wurde. Indem er von einer ganzjährigen Jagdsaison sprach und den Lesern „Waidmann´s Heil“ wünschte, stellte er auch eindeutig klar, dass die Asylbewerber für ihn keine Menschen darstellten, sondern wie jagdbare Tiere zu behandeln seien. Der eindeutige Appellcharakter, die „Jagd[...]“ auf die Asylbewerber zu eröffnen, ergibt sich für den Senat sowohl aus dem Aufruf „Heimatschutz statt Asylantenschmutz“ als auch aus den Worten „Waidmann´s Heil“, durch die klargestellt wurde, dass es sich nicht nur um einen dahingesagten Wunschtraum handelte, sondern der Verfasser den Lesern ausdrücklich Erfolg beim Jagen wünschte. Nach Auffassung des Senats können die Worte schließlich auch nur als die Aufforderung verstanden werden, Asylbewerber zu töten und nicht etwa nur zu vertreiben oder zu verletzen, da auch die Jagd ausschließlich auf die Tötung des Wilds abzielt. (32) Kommentar mit der Post-ID 164772 (II. 41.) Nach der Auffassung des Senats kann der Kommentar nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Indem der Nutzer „Nationalsozialist“ die Juden als den „Teufel auf Erden“ bezeichnete und klarstellte, dass „der Jude [...] ein Krebs“ sei, „mit dem es kein Zusammenleben“ gebe“, stellte er alle Juden – und damit auch die im Bundesgebiet lebenden – tödlichen Krankheiten und dem schlechthin Bösen gleich. Ziel der Juden sei es, wie der Verfasser unter Verwendung der nationalsozialistischen Rassenideologie betonte, die Deutschen „durch Rassenschande“ zu vernichten und sodann „auf Erden“ über die „Bastarde“ regieren zu können, „die als Sklaven fuer den Juden“ arbeiteten. Schließlich enthielt sein Kommentar auch den nachdrücklichen Appell, die Juden zu töten, da diese sonst die Deutschen töten würden und Deutschland von ihnen durch „die Blutschande“ endgültig vernichtet werden solle. Der eindringliche Hinweis des Verfassers auf die von den Juden drohenden Gefahren und deren abgrundtiefe Bosheit ließen nach der Bewertung des Senats keinen Zweifel daran zu, dass sein Satz „Entweder Wir toeten ihn oder er toetet Uns!“ nicht als der bloße Hinweis zu verstehen war, wie die Auseinandersetzung zwischen den Deutschen und den Juden nach seiner Auffassung enden werde, sondern dass er an seine Leser appellierte, in dieser Auseinandersetzung aktiv zu werden, da sonst mit den schlimmsten Konsequenzen zu rechnen sei. (33) Kommentar mit der Post-ID 164775 (II. 42.) Nach der Bewertung des Senats kam in dem fraglichen Kommentar unmissverständlich zum Ausdruck, dass die systematische Vergasung von Hunderttausenden von Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe. Anders konnte der Hinweis auf Originalbaupläne in der Hand Putins nicht verstanden werden, anhand derer bewiesen werden könne, dass es „weder Gaskammern noch Vergasungen“ gegeben habe. Dass der Verfasser nicht nur die Tötungsmethode des Vergasens in Abrede stellte, wurde daraus deutlich, dass er davon ausging, dass diese „Wahrheit“ dem „Weltjudentum“ den „Todesstoss“ versetzen werde. Dass der Verfasser eine solch dramatische Folge prognostizierte, leuchtet nur dann ein, wenn aus seiner Sicht die systematische Ermordung von Juden in Auschwitz schlechthin widerlegt wäre und nicht nur nachgewiesen würde, dass die Opfer auf eine andere Weise getötet wurden. Soweit der Verfasser Juden zugleich für Kriege, Armut, Arbeitslosigkeit und „Zins-Knechtschaft“ in der Welt verantwortlich machte, waren seine Ausführungen nicht zwingend in dem Sinne zu verstehen, dass er diesen Vorwurf auch gegenüber den Juden in Deutschland erhob. Sein Hinweis auf die „zionistischen Herren“ in Israel und New York ließ vielmehr auch eine andere Deutung zu. (34) Kommentar mit der Post-ID 166040 (II. 43.) Nach Auffassung des Senats sind Formulierungen wie „die Holocaust-Luegengeschichte“ und „HAeätte es einen Holocaust gegeben [...]“ ebenso wie der Hinweis, dass den Deutschen jedes Jahr Hunderte von Milliarden von den Juden gestohlen (!) würden, eindeutig und auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht anders zu verstehen, als dass die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede gestellt wurde. Darin, dass der Nutzer „Nationalsozialist“ zudem erklärte, dass man an einem Punkt angelangt sei, wo „der JUDE gestoppt werden“ müsse, und ausführte, dass die „Endloesung der Judenfrage“ nie „dringlicher als Heute“ gewesen sei, könnte zudem auch ein Appell gesehen werden, die im Bundesgebiet lebenden Juden zu töten. Zwingend ist dies nach Auffassung des Senats letztlich aber nicht. Zum einen waren die Leser von „Altermedia“ zur Herbeiführung einer „Endloesung der Judenfrage“ gar nicht in der Lage, weshalb sie hierzu sinnvollerweise auch nicht aufgefordert werden konnten. Zum anderen enthielt der Kommentar mehrere Beispiele, wie die Leser sich gegen die Juden zur Wehr setzen sollten, ohne dass hierbei zu Gewaltmaßnahmen aufgerufen wurde. Ausdrücklich appellierte der Verfasser vielmehr an die Leser, Israel zu boykottieren, kein Geld bei jüdischen Banken zu leihen und keine Steuern zu bezahlen. Ebenso ist nach Auffassung des Senats offen, ob sich der Vorwurf des Verfassers, dass die jüdischen Banken und Börsen für Massenarbeitslosigkeit und Armut sorgten, dass die Juden den Deutschen jährlich hunderte von Milliarden stehlen würden und dass die „juedischen Moerder“ einen Krieg gegen die wehrlose Zivilbevölkerung in Palästina führten, auch gegen die im Bundesgebiet lebenden Juden richtete. Da der Verfasser dazu aufrief, Israel zu boykottieren, und den „Moederstaat[...] Israhell“ anprangerte, ist es nach der Bewertung des Senats näherliegend, dass er hierbei die in Israel lebenden Juden im Blick hatte. (35) Kommentar mit der Post-ID 166108 (II. 44.) Indem der Nutzer „Nationalsozialist“ die Juden als „Parasit[en]“ und einen „Krebs, der nur frisst und sich bereichert“ bezeichnete und von einem „Gegengift gegen das kranke Judentum“ sprach, setzte er Juden unmissverständlich bloßem Ungeziefer, Krankheiten und Gift gleich. In seinem Hinweis, dass das Judentum „uns Alle [...] umbringen“ werde, „wenn wir es nicht stoppen“, kam auch eindeutig seine Auffassung zum Ausdruck, dass die Juden die Deutschen umbringen würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Ob in den Worten „wenn wir es nicht stoppen“ und „Judenfrei und Spass dabei“ zugleich der Appell an die Leser lag, mit Gewalt gegen die Juden vorzugehen, ist nach Auffassung des Senats hingegen nicht zweifelsfrei zu bejahen, nachdem der Verfasser völlig offenließ, auf welchem Wege „das [...] Judentum“ gestoppt werden sollte. (36) Kommentar mit der Post-ID 167109 (II. 45.) Nach Auffassung des Senats stellte der Nutzer „F. H.“ die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus mit der Verwendung des Begriffs „Holocau$t-Luege“ unmissverständlich in Abrede. Durch die Verwendung des Dollarzeichens erhob er zugleich den nicht anders zu verstehenden Vorwurf, dass die Juden den Holocaust wahrheitswidrig behaupteten, um sich an den Entschädigungszahlen der Deutschen zu bereichern. Dass er diesen Vorwurf auch gegenüber den aktuell in Deutschland lebenden Juden erhob, wurde daraus deutlich, dass er zum einen von „unseren Erfahrungen mit der Holocau$t-Luege“ sprach und zum anderen klarstellte, dass sich das „Judentum“ durch die Holocaust-Lüge für ein weiteres Zusammenleben mit allen „Kulturvoelker[n]“ disqualifiziert habe, worin zum Ausdruck kam, dass seine Ausführungen uneingeschränkt auch auf die Juden im Bundesgebiet gemünzt waren. Indem er zudem ausführte, dass eine Integration des Juden selbst in kleinster Prozentzahl in die entwickelten Völker nicht zu verantworten sei und Antisemitismus der „Selbsterhaltungstrieb jedes Nichtjuden“ sei, stellte der Nutzer „F. H.“ überdies seine Sichtweise klar, dass Juden nicht mit anderen Völkern zusammenleben könnten, ohne diese zu schädigen. Soweit der Verfasser die „Endloesung der Judenfrage“ in der „totalen und gewissenhaften Entfernung allen juedischen Lebens aus den Siedlungsgebieten aller Kulturvoelker“ sah, ist hierin nach der Auffassung des Senats allerdings nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ein Appell an die Leser zu sehen, mit Gewaltmaßnahmen gegen die Juden im Bundesgebiet vorzugehen. Zwar machte der Kommentar deutlich, welche Schritte aus Sicht des Verfassers geboten seien. Offen blieb aber, ob die Leser sofort aktiv werden sollten oder ob der Nutzer seine Ausführungen eher im Sinne eines politischen Programms für die Zeit nach einer erhofften Machtübernahme verstanden wissen wollte. (37) Artikel „Multiethnische Kloake Duisburg“ (II. 46.) Nach der Bewertung des Senats wandte sich der Artikel nach seinem klaren Wortlaut sowohl gegen die Asylbewerber als auch gegen die Flüchtlinge in Deutschland, die unter anderem als „Gesindel“, „Nachgeburt der Menschheit“, „halbwilde[...] Landnehmer“ oder „Abschaum der Menschheit“ bezeichnet und damit in einer nicht anders verständlichen Weise als minderwertige, bloßem Unrat vergleichbare Menschen dargestellt wurden. Der Vorwurf, dass die Asylbewerber und Flüchtlinge die Herrschaft in Deutschland übernehmen wollten, kam durch die Verwendung von Begriffen wie „fremde[...] Landnehmer“, „Eroberer-Moscheen“, „feindliche[...] Übernahme unserer Heimat“, „rasante[...] Landnahme“ und „Zivilokkupanten“ eindeutig zum Ausdruck. Indem der Verfasser darauf hinwies, dass die Geschehnisse in Duisburg ein Symbol für das seien, was „in sehr naher Zukunft mit ganz Deutschland passieren“ werde, „bis nichts mehr davon übrig geblieben sein“ werde, machte er zugleich unmissverständlich klar, dass er sich nicht auf einzelne Asylbewerber und Flüchtlinge in Duisburg bezog, die sich durch besonders negative Eigenschaften auszeichneten, sondern dass seine Charakterisierung auf alle Asylbewerber und Flüchtlinge in Deutschland zutreffe und von ihnen insgesamt die Gefahr ausgehe, dass von Deutschland nichts mehr übrig bleiben werde. (38) Artikel „Verausländerung“ (II. 47.) In dem Artikel wurden die Ausländer, die im Jahr 2013 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, als „völlig überflüssige[...] Menschen“ und „der Bodensatz“ Serbiens, Mazedoniens, Montenegros und des Kosovos sowie als „Asylschnorrer“ und „Bereicherer“ bezeichnet und des „Asylschmarotzertum[s]“ bezichtigt. Hierdurch wurden die Betroffenen in einer unmissverständlichen Weise bloßem Unrat gleichgesetzt und als bloße Schadorganismen dargestellt, die auf Kosten der einheimischen Bevölkerung lebten. Indem der Verfasser darüber hinaus ausführte, dass die Hälfte der gut sechs Millionen Hartz-IV-Empfänger in Deutschland Nichtdeutsche seien, „die nur hier“ seien, „um unser Land kahl zu fressen“, und bei denen es sich um „Nichtskönner[...] und Nichtstuer[...]“ handle, „die größtenteils nicht einen Tag ihres Lebens ehrlich arbeiten“ würden, stellte er überdies die von Arbeitslosengeld II lebenden Ausländer unmissverständlich als eine jeglichen Werts entbehrende Plage von Schädlingen dar, die sich auf Kosten der deutschen Steuerzahler bereicherten. (39) Kommentar mit der Post-ID 170574 (II. 48.) Nach Auffassung des Senats konnte der Kommentar nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Zwar blieb unklar, ob der Nutzer „Weißermann“ nur die in Palästina lebenden Palästinenser als „MINDERBEMITTELTE[...] unnütze[...] Fresser und Planetenverschmutzer“ bezeichnete, wofür sprach, dass er deren Dezimierung durch die Angriffe Israels begrüßte. Sein weiterer Vorwurf, dass sie „nur am Drogen verkaufen und Schutzgeld erpressen“ seien, richtete sich aber ausdrücklich gegen die Palästinenser in Deutschland, denen insbesondere durch die Verwendung des Wortes „nur“ ein durchweg krimineller Lebenswandel unterstellt wurde. Am Ende seines Kommentars wandte sich der Verfasser sodann den Muslimen im Allgemeinen zu und brachte mit seiner Formulierung „Widerliche Untermenschen“ unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bei „diese[n] Moslems“, mithin den Muslimen schlechthin, um abstoßende Menschen minderer Qualität handle. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser seine Ausführungen in einem anderen Sinne verstanden wissen wollte, sind nicht erkennbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Inhalt des bei „Youtube“ eingestellten Films, den der Nutzer „Weißermann“ kommentierte, nicht mehr festgestellt werden kann. Der Senat schließt indes in Anbetracht der eindeutigen Formulierungen des Nutzers aus, dass der Zusammenhang mit dem Film den Sinngehalt des Kommentars maßgeblich veränderte. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte T. den Sinngehalt des Kommentars erfasste. Der Kommentar zeichnete sich weder durch eine besondere Länge noch durch eine besondere Komplexität aus. Im Gegenteil war sein Inhalt schnell und einfach zu erfassen. Anlass zu Missverständnissen bot er nicht. Ein Grund, warum die Angeklagte seine Bedeutung nicht verstanden haben sollte, ist daher nicht erkennbar. (40) Kommentar mit der Post-ID 170629 (II. 49.) Nach der Bewertung des Senats zielte der Nutzer „Adelbert von L.“ mit seinen Ausführungen auf die Muslime in Deutschland ab. So wurde durch die Hinweise auf Palästina, den Libanon, „KoranSeuselnen Abschaum“ und den Kampf gegen die „Kuffar“ deutlich, dass sich der Verfasser mit den Muslimen befasste. Der Bezug zum Bundesgebiet ergab sich aus der Formulierung „hier im Ländle“ und dem Hinweis, dass nicht nur „der Neger Uns“ erobere. Die Muslime in Deutschland wurden dabei als „Abschaum“ und „Ungeziefer“ bezeichnet und hierdurch unmissverständlich Schädlingen und Unrat gleichgestellt. Der Hinweis des Verfassers, dass „der Deutsche“ dieses „Ungeziefer“ eines Tages tottreten werde, brachte in nicht anders verständlicher Weise seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Muslime in Deutschland eines Tages getötet würden. Dass der Verfasser seine Ausführungen exakt in diesem Sinne verstanden wissen wollte, wurde überdies daraus deutlich, dass er ausdrücklich selbst von der Strafbarkeit seines Kommentars ausging. (41) Artikel „Liebe Landsleute“ (II. 50.) Nach Auffassung des Senats stellte der fragliche Artikel die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in einer Deutlichkeit in Abrede, bei der sich jede andere Auslegung von vornherein verbietet. Die Formulierung „den Holocaust gab es nicht!“ war ebenso eindeutig wie der Hinweis der Verfasserin, dass Beweisanträge nur die Nichtexistenz des Holocausts hätten beweisen können, und ihre weiteren Ausführungen, dass „der Holocaust die größte und nachhaltigste Lüge der Geschichte“ sei. Soweit weiter dargelegt wurde, dass es dieser „Lüge“ bedurft habe, um die „Weltherrschaft der Auserwählten zu vollenden“, lag hierin zwar ein unmissverständlicher Vorwurf gegenüber den Juden; ob die Verfasserin diesen Vorwurf auch noch gegen die aktuell im Bundesgebiet lebenden Juden erhob, blieb indes offen. (42) Kommentar mit der Post-ID 173312 (II. 51) Nach der Bewertung des Senats kann der Inhalt der von der Angeklagten V. zitierten E-Mail nur im festgestellten Sinne verstanden werden. In ihr kam nicht etwa nur zum Ausdruck, dass ihr Verfasser niemals für Dunkelhäutige oder Muslime spenden würde. Vielmehr nahm er einen unmissverständlichen Vergleich zwischen diesen beiden Bevölkerungsgruppen und Hunden vor und stellte klar, dass dieser Vergleich eindeutig zu Lasten der Dunkelhäutigen und Muslime ausfalle. Während aus seiner Sicht für einen Hund ein für ihn mit persönlichen Opfern verbundener finanzieller Aufwand wegen des „edlen Zwecks“ gerechtfertigt sei, lohne sich dieser bei Dunkelhäutigen und Muslimen nur, wenn er ihrer – möglichst kostengünstig durchzuführenden - Tötung diene. Die Minderwertigkeit der Muslime und der Dunkelhäutigen unterstrich er zusätzlich dadurch, dass er sie abfällig als „Neger oder Musel“ bezeichnete. Dass der Verfasser überdies zur Erschießung von dunkelhäutigen Personen und Personen muslimischen Glaubens aufrief, ließ sich seiner E-Mail nach Auffassung des Senats dagegen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Wegen der Verwendung des Worts „hätte“ ließen sich die Ausführungen auch als rein hypothetische Überlegungen verstehen, wie der Verfasser auf eine solche theoretische Spendenaktion reagieren würde. Dass er sich an einer solchen Aktion nicht unbedingt beteiligen würde, wie in dem Wort „höchstens“ zum Ausdruck kam, zeigte eine gewisse Distanzierung und sprach ebenfalls dagegen, dass der Verfasser an die Leser appellierte, eine solche Spenden- oder gar Tötungsaktion durchzuführen. (43) Kommentar mit der Post-ID 182662 (II. 52.) Nach der Bewertung des Senats wurden in dem fraglichen Kommentar Muslime in unmissverständlichen Weise als minderwertige und nutzlose Wesen ohne jeden menschlichen Wert dargestellt. Bezeichnungen wie „das allerletzte Pack“ und „diese unnützen und unfassbar dummen Untermenschen“ sind eindeutig und auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs keiner anderen Auslegung zugänglich. Ebenso klar kam in dem Kommentar zum Ausdruck, dass von den Muslimen Gefahr drohe und sie aus Deutschland vertrieben und ihre Vermehrung verhindert werden müsse, da sie sonst die Herrschaft über die Welt übernähmen, was den Untergang der Menschheit zur Folge haben werde. Anders kann es nicht verstanden werden, wenn der Verfasser vor „der drohenden Gefahr dieses Untermenschentums“ warnte und darauf hinwies, dass man nur noch wenige Jahre Zeit habe, „das Muselmanentum [...] in die Wüste zu schicken und zu sterilisieren“, da es „das Ende der Menschheit“ bedeuten würde, wenn „diese unfassbar dummen Untermenschen die Kontrolle über den Planeten“ bekämen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte K. diesen Sinn des Kommentars nicht erfasst haben könnte, bestehen nicht. Der Text war kurz und in einer Deutlichkeit formuliert, aufgrund derer sein Sinngehalt ohne Weiteres erfasst werden konnte und keinerlei Raum für Missverständnisse bestand. (44) Kommentar mit der Post-ID 183960 (II. 53.) Indem der Nutzer „MEIN GLAUBE HEISST TREUE“ in seinem Kommentar ausführte, dass es „Auschwitz und die anderen Konzentrationslager“ zwar gegeben und dort Leute umgekommen seien, bei denen es sich aber um den „verbrecherische[n], asoziale[n] und volksverräterische[n] Abschaum Europas“ gehandelt habe und diese „durch ihre [...] Handlungen ihr Schicksal selbst gewählt“ hätten, stellte er nach der Auffassung des Senats in unmissverständlicher Weise in Abrede, dass im Konzentrationslager Auschwitz Hunderttausende von Juden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser ethnisch-religiösen Gruppe und unabhängig von persönlichem Verschulden ermordet wurden. Dasselbe brachte er auch dadurch zum Ausdruck, dass nach seinen Ausführungen Kinder „unter den KZ Lebensbedingungen [...] zu Tode [ge]kommen“ und gerade nicht gezielt ermordet worden seien. Auch die weiteren Ausführungen des Nutzers und der Zusammenhang seines Kommentars geben keinerlei Hinweise darauf, dass sein Kommentar in einem anderen Sinne verstanden werden könne. Der Senat ist überdies davon überzeugt, dass auch die Angeklagte T. den Sinngehalt des Kommentars erfasste und ihn gleichwohl freischaltete. Die Bedeutung des Kommentars war leicht und rasch zu erfassen. Raum für Missverständnisse bot er nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihn in einem anderen Sinne verstanden haben könnte, bestehen daher nicht. (45) Kommentar mit der Post-ID 185932 (II. 54.) Der Kommentar ist nach der Bewertung des Senats eindeutig und unmissverständlich. Dass die „Auslöschung der deutschen Bevölkerung Dresdens“ der „einzig wahre Holocaust“ während des 2. Weltkriegs gewesen sei, kann nur so verstanden werden, dass die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede gestellt wurde. Auch aus dem Zusammenhang, in den der Kommentar eingestellt wurde, ergaben sich keinerlei Hinweise, dass dieser in einem anderen Sinne zu verstehen sein könnte. (46) Kommentar mit der Post-ID 186138 (II. 55.) Indem der Verfasser die abfällig als „Musels“ bezeichneten Muslime in Deutschland bloßem „Dreck“ und einem zu benutzenden „Gegenstand“ gleichsetzte und sie als „niedrige Geschöpfe“ und „niedriges [...] Menschenmaterial“ bezeichnete, das man nur wie einen Putzlumpen einsetzen könne, stellte er sie in einer Deutlichkeit, die keine andere Auslegung zulässt, bloßem Unrat und Lebewesen niedriger Ordnung gleich. Seine weiteren Hinweise auf ihre Hinterhältigkeit, ihre Leistungsschwäche und ihre Arbeitsscheu und die pauschale Behauptung, dass sie Drogendealer, Vergewaltiger, Einbrecher und Räuber seien, die auf eine feige Art auf Beutezug gingen, wiesen den Muslimen zudem in kaum noch zu steigernder Eindeutigkeit ausschließlich negative Eigenschaften und ein prinzipiell kriminelles Verhalten zu. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich nicht mehr feststellen ließ, welchen Inhalt der Videofilm hatte, zu dem der Nutzer in seinem Kommentar einen Link eingestellt hatte. Auch wenn aufgrund des Zusammenhangs naheliegt, dass dieser Film das Fehlverhalten einzelner Muslime zeigte, besteht aber dennoch kein Zweifel, dass sich der Kommentar, der sich grob verallgemeinernd über die Eigenschaften der „Musels“ und des „Kanake[n]“ im Allgemeinen ausließ, gegen Muslime schlechthin richtete und nicht gegen einzelne, in einem Film gezeigte Individuen. Überdies ist die Wortwahl des Kommentars von einer Schärfe und Deutlichkeit, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein Videofilm den Sinn dieser Ausführungen maßgeblich verändern konnte. (47) Kommentar mit der Post-ID 187012 (II. 56.) Nach der Bewertung des Senats kam in dem Kommentar unmissverständlich ein Bestreiten des Holocausts zum Ausdruck. Der Senat hat erwogen, ob der Halbsatz „Selbst wenn es den HC gegeben HÄTTE“ auch in dem Sinne verstanden werden könnte, dass der Verfasser nicht wisse, ob es den Holocaust gegeben habe, aber es aus seiner Sicht nichts ändere, selbst wenn es ihn gegeben haben sollte. Nach der Überzeugung des Senats ist ein solches Textverständnis jedoch nicht möglich. Dagegen, dass der Verfasser unpräzise formulierte und statt eines „gegeben hätte“ eigentlich ein „gegeben haben sollte“ meinte, spricht insbesondere, dass er das Wort „HÄTTE“ in Großbuchstaben schrieb, was zeigt, dass er bewusst den Konjunktiv II verwendete. Nimmt man hinzu, dass der Verfasser das Wort Holocaust in Anführungszeichen setzte, von einem „scheinbare[n]“ Beweis des Holocausts sprach und insbesondere betonte, „dass die Juden unser Unglück seien“ (und nicht etwa umgekehrt), wird nach der Bewertung des Senats unmissverständlich deutlich, dass der Verfasser die Judenvernichtung in Abrede stellte und nicht etwa nur in Zweifel zog. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass auch der Angeklagte K. diesen Sinngehalt des Kommentars erfasste. Das Wort „HÄTTE“ stach durch die Verwendung der Großbuchstaben beim Lesen sofort ins Auge. Dass der Kommentar genau in dem Sinne zu verstehen war, den die Verwendung dieses Irrealis nahelegte, war in Anbetracht seiner Kürze und seines übrigen Inhalts rasch und einfach feststellbar. (48) Kommentar mit der Post-ID 189521 (II. 57) Nach der Auffassung des Senats kann der fragliche Kommentar nur im festgestellten Sinne ausgelegt werden. Den Worten „Migratten“ und „Fremden Invasoren“ und dem Hinweis, dass sie freiwillig „nicht mehr heim“ gehen würden, war klar zu entnehmen, dass sich der Nutzer „Skalinger“ in seinem Kommentar über die Migranten in Deutschland ausließ. Diese wurden von ihm durch die Verwendung des Begriffs „Migratten“ Ratten und damit bloßen Schädlingen gleichgesetzt. Die Minderwertigkeit der Migranten stellte der Verfasser überdies auch dadurch klar, dass er sie als „Pack“ bezeichnete. Schließlich brachte der Verfasser mit seinem Hinweis auf eine „Nacht&Nebeloperation“, bei der möglichst viele von den „Fremden Invasoren“ liquidiert werden sollten, klar zum Ausdruck, dass er es für wünschenswert hielt, wenn die Migranten eines Tages wahllos und in großer Zahl getötet würden. Ein Appell an die Leser, möglichst viele Migranten zu töten, ließ sich dem Kommentar dagegen nach der Bewertung des Senats nicht entnehmen. Der Hinweis, dass ein neuer Führer und eine Nacht- und Nebeloperation benötigt werde, war nicht zwingend im Sinne eines Aufrufs an die Leser zu verstehen, sondern konnte auch als bloßes Wunschdenken interpretiert werden. (49) Kommentar mit der Post-ID 192113 (II. 58.) Nach der Auffassung des Senats wurden die Juden durch den fraglichen Kommentar in unmissverständlicher Weise einer schweren Krankheit („Krebsgeschwür“) und Tieren („JUDENSCHWEINE“) gleichgesetzt. Der Senat hat bei der Auslegung berücksichtigt, dass der Verfasser auf ein Zitat von Susan Sontag Bezug nahm, die „die Weißen“ als das Krebsgeschwür der Menschheitsgeschichte bezeichnete. Hätte der Verfasser dieses Zitat aufgegriffen und hierbei lediglich die Worte „die Weißen“ durch „die Juden“ ersetzt, hätte man dies als bloße Replik auf diesen Angriff gegen „die Weißen“ verstehen können, um etwa die Haltlosigkeit solch pauschaler Vorwürfe gegen ganze ethnische Gruppen deutlich zu machen. So war der Kommentar des Nutzers „Nation“ aber ersichtlich nicht zu verstehen. Vielmehr ging er über eine bloße Ummünzung des Satzes auf „die Juden“ weit hinaus, indem er diese nicht nur als „JUDENSCHWEINE“, sondern mit den Worten „vom Teufel geschaffen[...]“ auch als Ausgeburt des Teufels bezeichnete. Ziel des Verfassers war mithin nicht mehr eine auch nur ansatzweise sachliche Auseinandersetzung mit dem Zitat Susan Sontags, sondern nur noch die derbe Herabsetzung der Juden schlechthin. Ob der Verfasser mit den Worten „AB IN DEN OFEN MIT DER TEUFELSBRUT !“ ebenfalls alle Juden meinte, blieb nach der Bewertung des Senats dagegen offen. Hierfür spricht zwar, dass der Verfasser zwei Zeilen zuvor von den „vom Teufel geschaffenen JUDENSCHWEINE[N]“ sprach und auch der Hinweis auf den „Ofen“ als Aufforderung zur Durchführung eines neuen Holocausts verstanden werden könnte. Zwingend ist dies nach Auffassung des Senats indes nicht. Vielmehr kommt auch die Textinterpretation in Betracht, dass sich dieser letzte Satz des Kommentars allein auf Susan Sontag bezog. Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte K. erkannte, dass in dem Kommentar Juden Schweinen und einem Krebsgeschwür gleichgesetzt wurden. Der Kommentar war kurz und prägnant formuliert, so dass sich sein Sinngehalt dem Leser sogleich erschloss. Raum für Missverständnisse bot er nicht. (50) Kommentar mit der Post-ID 192910 (II. 59.) Nach der Bewertung des Senats wurde in dem fraglichen Kommentar die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz unmissverständlich bestritten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Verfasser des Kommentars nicht ausdrücklich erklärte, dass die Judenvernichtung im Konzentrationslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen konnte sein Kommentar aber nicht anders verstanden werden. So stellte der Nutzer „Hohlladung“ zunächst unmissverständlich klar, dass es keine Pläne gegeben haben könne, „diese Vernichtung im großen Stil durchzuziehen“, da man dann die „Gaskammern mit Sicherheit anders angelegt“ hätte. Dass er nicht nur die anfängliche Planung der Judenvernichtung bestritt, sondern die Ermordung der Juden in Auschwitz insgesamt in Abrede stellte, ergab sich sodann aus seiner Frage „20.000 Leichen pro Tag, da rein?“. Diese Frage war ersichtlich rhetorisch gemeint, wie aus dem Hinweis auf den „winzigen“ Aufzug deutlich wurde. Sie konnte von einem verständigen Leser nur so verstanden werden, dass die Ermordung von Juden „im großen Stil“ nur dann hätte durchgeführt werden können, wenn jeden Tag 20.000 Leichen in einem „winzigen“ Aufzug in das Krematorium transportiert worden wären, was indes nicht möglich sei. Der Verfasser stellte mithin klar, dass die technischen Voraussetzungen für die Massenvernichtung von Juden in Auschwitz nach seiner Einschätzung bis zuletzt nicht vorgelegen hätten. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Verfasser im Zusammenhang mit den in Filmen gezeigten Leichenbergen das Wort „Schrecken“ in Anführungszeichen setzte, sowie aus seinem Hinweis, dass er „Natürlich“ alles glaube, was die Geschichtsbücher aussagten, aber es „nur nochmal genau wissen“ wolle. Indem er dem die Worte „Hust, hust. Trockene Luft hier“ anfügte, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass diese Sätze nicht ernstgemeint seien, sondern er der Meinung sei, schon alles zu wissen, und eben nicht alles glaube, was in den Geschichtsbüchern stehe. Betrachtet man somit, dass der Nutzer „Hohlladung“ in seinem Kommentar bestritt, dass es Pläne gegeben habe, die Judenvernichtung „in großem Stil durchzuziehen“, darauf hinwies, dass es in Auschwitz nicht die technischen Voraussetzungen gegeben habe, um die erforderliche Anzahl von Leichen zu verbrennen, betonte, dass es keinerlei Filmmaterial gebe, das die Vergasung von Juden in Auschwitz beweise, und schließlich darauf hinwies, dass er nicht alles glaube, was in den Geschichtsbüchern stehe, konnte dies von einem verständigen Leser insgesamt nur so verstanden werden, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz in Abrede gestellt wurde. (51) Kommentar mit der Post-ID 194972 (II. 60.) Der Kommentar kann nach der Auffassung des Senats nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Da sich der Nutzer in seinem Kommentar mit den offenen Grenzen, der Willkommenskultur und „eingeschleppte[m] [...] Ungeziefer“ befasste, wurde unmissverständlich deutlich, dass sich seine Ausführungen auf die in Deutschland lebenden Migranten bezogen. Diese Personengruppe wurde als „Ungeziefer“ bezeichnet und hierdurch in einer nicht anders verständlichen Weise bloßen Schädlingen gleichgestellt, wobei auch das Wort „ausbrütend“ klarstellte, dass es sich aus Sicht des Verfassers um bloße Tiere handle. Indem er weiter betonte, dass diese Menschen „zuviel“ seien, unterstrich er noch zusätzlich, dass sie aus seiner Sicht eine bloße Belastung für die einheimische Bevölkerung darstellten. Dass der Verfasser die Migranten zusätzlich als eine „verbastardisierte[...]“ Personengruppe ansah und seinen Kommentar mit dem Kürzel „88“ beendete, machte zusätzlich deutlich, dass er sich der nationalsozialistischen Rassenideologie verbunden fühlte. (52) Kommentar mit der Post-ID 195004 (II. 61.) Nach der Bewertung des Senats kann der Kommentar nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Asylbewerber in Deutschland bloße „Schweine“ seien, die „Dreck“ machten, Straftaten begingen, für Milliarden durchgefüttert werden müssten und erschossen werden sollten. Der Senat hat dabei erwogen, ob sich die Ausführungen des Nutzers „Nationalsozialist“ wegen des Zusammenhangs gerade auf die einzelnen unzufriedenen Flüchtlinge beziehen könnten, über die in dem von ihm kommentierten Artikel berichtet worden war und die ihre Versorgung beanstandeten. Nach der Überzeugung des Senats kommt ein solches Textverständnis aber nicht in Betracht. So stellte der Nutzer mit seinem Hinweis, dass man nur einen Frachter versenken müsse, klar, dass er die wahllose Tötung von Flüchtlingen für gerechtfertigt hielt und sie durchweg als „Negerschweine“ ansah, ohne auf ein individuelles Fehlverhalten einzelner Personen abzustellen. Auch seine weiteren Ausführungen, dass Milliarden ausgegeben würden, um die Betroffenen „durchzufuettern“, machten deutlich, dass er nicht nur eine kleine Gruppe aus dem Kreis der Asylbewerber im Blick hatte, sondern sich auf alle Asylbewerber in Deutschland bezog. Diese wurden von ihm als „Schweine“ und „Negerschweine“ bezeichnet, pauschal als Verursacher von „Dreck“ und „Kriminalitaet“ sowie – mit der Bezeichnung als „Assilantenschweine“ - als asozial gebrandmarkt. Mit seinem Hinweis auf das „warme[...] BLEI“, das die Asylbewerber verdienten, brachte er überdies unmissverständlich zum Ausdruck, dass es das Beste sei, sie sofort zu töten, und dass sie auch keine andere Behandlung beanspruchen könnten. (53) Kommentar mit der Post-ID 195235 (II. 62.) Nach der Auffassung des Senats setzte der Nutzer „444“ in seinem Kommentar alle Flüchtlinge in Deutschland bloßem Unrat, Tieren und Schädlingen gleich und rief dazu auf, sie mit roher Gewalt so in Angst zu versetzen, dass sie das Bundesgebiet wieder verließen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Nutzer einen Artikel kommentierte, in dem über zwei Massenschlägereien offenbar ausländischer Großfamilien berichtet worden war. Dass sich die Ausführungen des Nutzers „444“ nicht auf diese zwei Großfamilien, sondern auf alle Flüchtlinge in Deutschland bezogen, kam aber unmissverständlich darin zum Ausdruck, dass er ausführte „die reine Existenz des Auswurfs“ sei eine „durch jeden ‚Flüchtling‘“ (!) größer werdende Wunde. Auch die Erklärung, dass man an einer Massenrückführung nicht vorbeikomme, belegte, dass der Verfasser sich nicht auf einzelne gewalttätige Flüchtlinge bezog, sondern die Masse aller Flüchtlinge im Blick hatte. Ebenso kam in seinem Hinweis auf die Schuld des Kapitäns, der „Flüchtlinge“ aus dem Meer fische, deutlich zum Ausdruck, dass der Verfasser nicht etwa nur die im Artikel genannten Mitglieder der beiden Familien angreifen wollte, sondern sich allgemein mit den Flüchtlingen in Deutschland auseinandersetzte. Diese setzte er in großer Deutlichkeit bloßem „widerliche[n] Geschmeiß“, „Ungeziefer“, „Wanderratten“, und „Auswurf“ gleich, deren bloße Anwesenheit schon eine „Beleidigung“ sei. Überdies stellte er klar, dass man an einer „brachialen“, mithin mit roher Körperkraft durchgeführten, „Massenrückführung“ der Flüchtlinge nicht vorbeikomme. Indem er in diesem Zusammenhang von der „panische[n] Todesangst“ als „Düse“ sprach, brachte er auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Flüchtlinge aus seiner Sicht so in Angst versetzt werden sollten, dass sie sich zur raschen Flucht aus dem Bundesgebiet entschieden. Sein abschließender Hinweis, dass es viel zu tun gebe und „unsere Aufgabe“ der Kampf sei, was die Leser mithin ausdrücklich mit einschloss, brachte dabei eindeutig zum Ausdruck, dass er an die Leser appellierte, im Sinne der „brachialen Massenrückführung“ aktiv zu werden. (54) Kommentar mit der Post-ID 196795 (II. 63.) Nach der Bewertung des Senats war der fragliche Kommentar nicht zwingend in dem Sinne zu verstehen, dass der Nutzer „SD-Inland“ die Migranten in Deutschland generell angriff und zu Gewaltmaßnahmen zu ihrem Nachteil aufforderte. Vielmehr konnten seine Ausführungen wegen des Zusammenhangs auch in dem Sinne verstanden werden, dass es begrüßenswert sei, wenn aus dem Ausland stammende Einbrecher oder Räuber erschossen würden, und man sich gegen ausländische „Einbrecherbanden“ zur Wehr setzen solle. Auch soweit der Verfasser die Worte „Migrattenmüll[...]“ und „Gesindel“ verwendete, war dies aufgrund des Zusammenhangs nicht zwingend auf alle Ausländer in Deutschland zu beziehen, sondern konnte ebenfalls allein auf die straffälligen Ausländer bezogen werden, mit denen sich der Verfasser in seinem Kommentar auseinandersetzte. Nach Auffassung des Senats stellen „ausländische[...] Einbrecherbanden“ auch keinen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung dar. Weder ist die Zugehörigkeit zu einer solchen Bande ohne eine individuelle Prüfung zu beurteilen, noch erreichen die „ausländischen Einbrecherbanden“ zahlenmäßig eine Größe, aufgrund derer sie schon als Teil der Bevölkerung angesehen werden könnten. (55) Kommentar mit der Post-ID 197228 (II. 64.) Nach der Bewertung des Senats ist der fragliche Kommentar nicht zwingend in dem Sinne auszulegen, dass der Nutzer „Engel“ zu konspirativen gewaltsamen Maßnahmen gegen alle arabischstämmigen Ausländer in Deutschland aufrief. Der Nutzer sprach in seinem Kommentar vielmehr ausdrücklich davon, dass eine „völkische ‚Mafia‘“ gegen „kriminelle libanesische oder arabische Großfamilien“ vorgehen solle. Eine Verallgemeinerung auf alle arabischstämmigen Ausländer in Deutschland ließ sich weder dem Kommentar selbst entnehmen, noch deutete der Zusammenhang mit dem Artikel, in dem ebenfalls über solche kriminellen Familienclans berichtet worden war, darauf hin, dass der Nutzer „Engel“ alle arabischstämmigen Ausländer in Deutschland im Blick habe. So verstand ersichtlich auch der Nutzer „444“ den Kommentar von „Engel“ und erwiderte, dass man im Rahmen von „Bundeskristallwochen“ nicht „gegen Kriminelle, sondern insgesamt gegen Ausländer“ vorgehen solle. Ein Aufruf zu Gewaltmaßnahmen kam nach der Bewertung des Senats aber auch hierin nicht zum Ausdruck, da die Durchführung von „Bundeskristallwochen“ die Möglichkeiten der Leser von „Altermedia“ ersichtlich überstieg und daher als bloßes Wunschdenken zu verstehen war. Hierfür spricht auch, dass sich der Nutzer „444“ nicht an seine Leser wandte und schrieb, dass „wir“ oder „ihr“ gegen Ausländer vorgehen sollten, sondern – deutlich distanzierter – ausführte, dass „man“ bei diesen „Bundeskristallwochen“ gegen Ausländer vorgehen solle. (56) Kommentar mit der Post-ID 199452 (II. 65.) Nach der Bewertung des Senats kann der Kommentar des Nutzers „Benson“ nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Dass sich seine Ausführungen nicht nur auf die einzelnen Flüchtlinge bezogen, über die in dem Artikel berichtet worden war, sondern auf die Flüchtlinge in Deutschland im Allgemeinen, wurde schon aus seiner Einleitung deutlich, wonach man „Diese ‚Flüchtlinge‘“ mit Smartphones „rumrennen“ sehe. Damit konnten nicht die sechs Flüchtlinge gemeint sein, die in Miesbach eine 17-Jährige bedrängt haben sollen, oder die zwei Flüchtlinge, die in einer Lokalbahn ohne Fahrkarte angetroffen worden waren, und auch nicht die anderen Flüchtlinge, über die in dem Artikel berichtet worden war; vielmehr waren diese Ausführungen von einem verständigen Leser so zu verstehen, dass der Verfasser damit die Flüchtlinge im Allgemeinen meinte. Hierfür sprach auch, dass er am Ende seines Kommentars die in Zelten untergebrachten Flüchtlinge ausnahmslos als „Stallvieh“ titulierte und seine Freude bekundete, wenn in den Zelten zuerst das Frieren beginne und dann ein Feuer ausbreche, ohne hierbei nach dem individuellen Verhalten der Flüchtlinge zu differenzieren. Die Flüchtlinge in Deutschland wurden in dem Kommentar dabei bloßen Schädlingen und Tieren gleichgestellt, indem der Nutzer ihnen vorwarf, Supermarktregale „leer[zu]fressen“, und von „Schwärmen“ und „Stallvieh“ sprach. Überdies warf er ihnen pauschal vor, ihren Müll auf der Straße zu entsorgen und Diebstähle zu begehen; so werde in den Supermärkten von ihnen „natürlich“ nichts bezahlt und die Wäsche an der Leine sei morgens (generell) nicht mehr da, wenn sie nachts nicht von der Leine genommen werde. Durch die Verwendung von Begriffen wie „Ziegenficker“ und „Schluchtenscheißer“ sowie den Vorwurf, dass die Intelligenz der Flüchtlinge „anscheinend“ nicht ausreiche, um beim Bürgerdienst eine Nummer zu ziehen, wurden die Flüchtlinge als durchweg primitiv und intellektuell minderbemittelt dargestellt. Die weiteren Ausführungen, dass die Flüchtlinge ihren Müll durch die „deutschen Deppen“ entsorgen ließen und über ein Hausverbot nur lachten, brachten des Weiteren unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Flüchtlinge über die deutsche Bevölkerung und deren Vorschriften nur lustig machten. Schließlich kam klar zum Ausdruck, dass den in Zelten untergebrachten Flüchtlingen sowohl ein Aufenthalt in großer Kälte als auch der Verbrennungstod zu wünschen sei. Anders konnte der Hinweis auf das „Feuer“, das „Wärme spenden“ werde, nach der Überzeugung des Senats nicht verstanden werden. Denn wenn der Nutzer „Benson“ zunächst die schlechten Eigenschaften der Flüchtlinge betonte und es sodann begrüßte, dass sie im Winter in ihren Zelten frieren würden, konnte sein Hinweis auf ein Wärme spendendes Feuer nicht im Sinne mitmenschlicher Anteilnahme, sondern nur zynisch im Sinne eines Brandanschlags verstanden werden. (57) Kommentar mit der Post-ID 199725 (II. 66.) Indem der Nutzer „444“ die Ausländer als „die Seuche“ bezeichnete, stellte er sie in einer unmissverständlichen Weise sich massenhaft ausbreitenden Krankheiten gleich, die eine Gefahr für die einheimische Bevölkerung darstellten. Der Wortlaut des Kommentars war eindeutig und auch aus dem Zusammenhang ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Text in einem anderen Sinne verstanden werden könnte. Der weitere Kommentar des Nutzers „444“, mit dem er Juden und Ausländer als Seuchen bezeichnete, die bekämpft werden müssten, belegt ebenfalls, dass er seine Worte exakt in diesem Sinne verstanden wissen wollte. (58) Kommentar mit der Post-ID 200617 (II. 67.) Nach der Auffassung des Senats zielte der Nutzer „Schwabe“ in seinen Ausführungen auf die Flüchtlinge in Deutschland ab. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass er einen Artikel kommentierte, in dem über hohe Flüchtlingszahlen berichtet wurde, sondern auch daraus, dass er sich ausdrücklich dagegen verwahrte, diese Personen als „Flüchtlinge“ zu bezeichnen, obwohl sie das richtigerweise nicht seien. Ebenso unmissverständlich brachte er zum Ausdruck, dass die Flüchtlinge „in der Mehrzahl... gewalttätig und kriminell“ seien und „keineswegs dankbar“. Auch der Vorwurf, dass die Flüchtlinge sich nur zum Schein auf eine Verfolgungssituation beriefen, um den tatsächlich stattfindenden Überfall und das Ziel einer Machtübernahme zu kaschieren, ließ sich dem Kommentar nach der Bewertung des Senats eindeutig entnehmen; anders konnten Formulierungen wie „als ‚verfolgte Individuen‘ getarnte Invasoren“, „feindliche Eindringlinge“, „fremdvölkischer, fremdrassiger Invasor [...] im Zielland“ und der Hinweis, dass sich „die wenigen Denkfähigen, [...] zur Wehr“ setzten und die „Invasoren angreifen“ wollten, während die verblödete Masse die „Eindringlinge“ füttere, anstatt auf sie zu schießen, nicht verstanden werden. Dass eine Eroberung Deutschland durch fremde Völker stattfinde, kam schließlich auch in dem Vergleich mit der Völkerwanderung eindeutig zum Ausdruck. (59) Kommentar mit der Post-ID 200716 (II. 68.) Nach Auffassung des Senats wurden in dem Kommentar des Nutzers „National Sozialist“ die Flüchtlinge in Deutschland unmissverständlich einer todbringenden Krankheit und Schädlingen gleichgesetzt. Dass mit der Metapher der Pest in Wahrheit Menschen gemeint waren, ergab sich nicht nur aus dem Zusammenhang zu dem kommentierten Artikel, in dem über Asylbewerber berichtet wurde, sondern auch aus der Forderung, die Pestbeulen so zu vernichten, dass es alle anderen Pestbeulen mitbekämen, und dem Hinweis auf die erforderliche „strikte[...] Rassenhygiene“. Die weiteren Ausführungen, dass Deutschland schon seit über 70 Jahren vom „Schwarzen Tod“ befallen werde, der nun aber in einer „massenhaften Ausprägung“ auftrete, brachten unmissverständlich zum Ausdruck, dass aus Sicht des Verfassers sämtliche Ausländer eine bloße Krankheit darstellten, wobei er sich aber in erster Linie mit den aktuell nach Deutschland einreisenden Flüchtlinge befasste. Diese wurden von ihm in großer Deutlichkeit einer todbringenden, „extrem gefährlichen“ Krankheit gleichgestellt, der jeden Tag Menschen zum Opfer fielen. Sein weiterer Hinweis, dass Bildung „nicht einen einzigen Parasiten ausgerottet“ habe, und es daher Blödsinn sei anzunehmen, dass Bildung helfen könne, machte zudem klar, dass die Flüchtlinge aus Sicht des Verfassers bloße Schädlinge darstellten. Des Weiteren kam in dem Kommentar der klare Appell an die Leser zum Ausdruck, gewaltsam gegen die Flüchtlinge vorzugehen. So wies er darauf hin, dass man „zur Prävention“ Pestbeulen „sofort anstandslos“ und in einer Weise vernichten müsse, dass es die anderen mitbekämen. Hierbei bezog er die Leser unmissverständlich mit ein und erwartete auch von ihnen ein Tätigwerden, wie nicht nur aus seinem eindringlichen Hinweis deutlich wurde, dass die Pest „uns“ sonst vernichten werde, sondern auch aus seiner Formulierung, dass „wir die Pest und Eiterbeulen ohne Gnade entfernen und die Verursacher vernichten“ müssten. Seine Verbundenheit zur Rassenideologie des Nationalsozialismus kam schließlich sowohl durch seinen Nutzernamen „National Sozialist“ als auch durch die Forderung nach strikter Rassenhygiene zum Ausdruck. (60) Kommentar mit der Post-ID 200822 (II. 69.) Nach der Bewertung des Senats war der Kommentar des Nutzers „arbiter“ nicht zwingend im Sinne eines Gewaltaufrufs zu verstehen, sondern - aufgrund des Zusammenhangs zu dem von einem anderen Nutzer eingestellten Lichtbild - auch anderen Interpretationen zugänglich. (61) Kommentar mit der Post-ID 201262 (II. 70.) Nach der Auslegung des Senats befasste sich der Nutzer „444“ in seinem Kommentar allgemein mit den Flüchtlingen in Deutschland und stellte diese durchweg bloßen Tieren und Schädlingen gleich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Verfasser zunächst ausdrücklich auf das Verhalten der dunkelhäutigen Frau abstellte, die zu Beginn des verlinkten Videofilms zu sehen war. Ausschließlich sie wurde zu Beginn des Kommentars als „Asoziales, widerliches, abstoßendes Geschmeiß“ und „schwarze, charkterlose Mißgeburt“ betitelt. Der Senat hat daher erwogen, ob der Text möglicherweise so zu verstehen sein könnte, dass nur solche Flüchtlinge, die sich nach Art der in dem Film gezeigten Frau verhielten, als „Schmarotzer[...]“ und „Wanderratten“ bezeichnet wurden und der Verfasser die beklagte Verletzung „aller nationalen, völkischen und territorialen Gefühle“ allein darin sah, dass auch solche Flüchtlinge, die sich in der gezeigten Art verhielten, in das Bundesgebiet eingelassen wurden. Nach der Auffassung des Senats scheidet ein solches Textverständnis jedoch aus. Die Ausführungen des Nutzers „444“ bezogen sich – ausgehend von der in dem Videofilm gezeigten Frau – generalisierend auf alle Flüchtlinge in Deutschland. Für eine solche Verallgemeinerung spricht, dass das Verhalten der gezeigten Frau nach der Formulierung des Nutzers „444“ exemplarisch für die „komplette“ Politik stand und „alle[...]“ nationalen und territorialen Gefühle verletze. Zudem machte der Verweis auf den „Hooton-Plan“ deutlich, dass sich der Verfasser nicht mit dem Fehlverhalten einzelner Flüchtlinge auseinandersetzte, sondern die Flüchtlinge im Allgemeinen im Blick hatte. Der – mit Ermittlungen in der rechten Internetszene vertraute – Zeuge KOK [...] bekundete hierzu, unter dem Begriff des „Hooton-Plans“ werde der von dem US-Amerikaner Earnest Hooton während des 2. Weltkrieges entwickelte Plan verstanden, in Deutschland nichtdeutsche Bevölkerung anzusiedeln, um den „deutschen Nationalismus“ und die aggressive deutsche Ideologie zu zerstören; die rechte Szene unterstelle den Alliierten, diesen Plan nach Ende des Zweiten Weltkrieges umgesetzt zu haben. Wie der Senat anhand des in der Internet-Enzyklopädie „wikipedia.org“ veröffentlichten Artikels zu Earnest Hooton feststellen konnte, konnte auch jeder Internetnutzer aufgrund einer einfachen Internetrecherche diese Bedeutung des Begriffs „Hooton-Plan“ unschwer in Erfahrung bringen. Wenn der Nutzer „444“ ausführte, dass „das Regime“ nicht so dumm sein und glauben könne, dass es einfach so weiterginge und „wir [...] uns nach Hootons Plan auslöschen“ ließen, brachte er mithin zum Ausdruck, dass aktuell massenhaft Personen aus dem Ausland in Deutschland angesiedelt würden und deshalb die Vernichtung des deutschen Volkes drohe. Damit hatte der Nutzer „444“ aber erkennbar nicht mehr einzelne Flüchtlinge und deren Verhalten im Blick, sondern die Einreise von Flüchtlingen und deren Auswirkungen im Allgemeinen. Vor diesem Hintergrund sind nach der Auffassung des Senats schon die Worte „Schmarotzern und Wanderratten“ auf die Flüchtlinge im Bundesgebiet schlechthin bezogen, die vom Nutzer „444“ mithin bloßen Schädlingen und Tieren gleichgestellt wurden, von denen die Gefahr einer Auslöschung des deutschen Volkes ausgehe. (62) Kommentar mit der Post-ID 201662 (II. 71.) Nach der Auffassung des Senats kann der Kommentar nur im festgestellten Sinne verstanden werden. Dass der Verfasser einen Artikel kommentierte, in dem von einer „Asylantenflut“ und „Flüchtlingsströmen“ die Rede war und diese Begrifflichkeiten durch das Wort „Parasitenflut“ teilweise sogar wörtlich übernahm, machte unmissverständlich deutlich, dass sich seine Ausführungen auf die Flüchtlinge in Deutschland bezogen. Diese wurden durch den Wortteil „Parasiten[...]“ bloßen Schädlingen gleichgesetzt, die – wie der Wortteil „[...]flut“ deutlich machte – massenhaft ins Land strömten. Die Prognose des Verfassers, dass Deutschland unter dieser Flut zusammenbrechen werde, stellte eindeutig klar, dass der Zustrom der Flüchtlinge den Untergang des hiesigen Staatswesens herbeiführen werde. Weder die weiteren Ausführungen des Nutzers „Reichsbürger“ noch der Zusammenhang zum kommentierten Artikel und den vorangegangenen Kommentaren geben Anhaltspunkte dafür her, dass der Kommentar in einem anderen Sinne zu verstehen sein könnte. (63) Kommentar mit der Post-ID 201715 (II. 72.) Nach der Bewertung des Senats richtete sich der Kommentar des Nutzers „444“ in unmissverständlicher Weise gegen die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge. So wurde von ihm zum einen ein Artikel kommentiert, der sich mit dem Flüchtlingsthema befasste. Zum anderen erwiderte er auf den Kommentar des Nutzers „arbiter“, der sich ebenfalls über die „ach so armen verfolgten und traumatisierten Flüchtlinge“ ausließ. Die Flüchtlinge wurden vom Nutzer „444“ dabei als „Wanderratten“, „Parasiten“ und „ausländische[s] Geschmeiß“ bezeichnet und damit in einer nicht anders verständlichen Weise bloßen Schädlingen und Ungeziefer gleichgestellt, das – wie ein Parasit – auf Kosten der einheimischen Bevölkerung lebe. Soweit in dem Kommentar weiter ausgeführt wurde, dass die Flüchtlinge Deutschland nicht verlassen würden, „ohne daß man ihnen kompromißlos ‚die Kante [...]‘“ zeige, blieb nach der Bewertung des Senats offen, ob der Verfasser hiermit an die Leser appellierte, gewaltsam gegen die Flüchtlinge in Deutschland vorzugehen. Der Satz ließ sich auch so verstehen, dass es sich hierbei zwar aus Sicht des Nutzers „444“ um den politisch gebotenen Umgang mit Flüchtlingen handelte, ohne dass er aber aktuell ein solches Verhalten von seinen Lesern erwartete. (64) Kommentar mit der Post-ID 202223 (II. 73.) Nachdem es sowohl in dem kommentierten Artikel als auch in den vorangegangenen Kommentaren um die Frage gegangen war, wo Flüchtlinge untergebracht werden könnten, konnten auch die Ausführungen des Nutzers „Griesgram“ nur als weiterer Beitrag zu der Frage verstanden werden, warum die – von ihm als „Kanacken“ titulierten – Flüchtlinge nicht in der in dem Artikel genannten Zeltstadt aufgenommen werden könnten. Die Flüchtlinge in Deutschland wurden vom Nutzer „Griesgram“ dabei als „Parasiten“ bezeichnet und damit bloßem Ungeziefer gleichgestellt. Indem der Nutzer „Griesgram“ zudem betonte, dass im Bundesgebiet für die Flüchtlinge „Milch und Honig“ fließe und sie die „neue Herrenrasse seien“, während die Einheimischen bluteten, brachte er zugleich unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Flüchtlinge auf Kosten der einheimischen Bevölkerung besonders bevorzugt würden. (65) Kommentar mit der Post-ID 202232 (II. 74.) Nach der Bewertung des Senats ist der Kommentar nicht zwingend in einem Sinne auszulegen, der zur Strafbarkeit nach § 130 StGB führt. So brachte der Nutzer „Griesgram“ mit den Worten „Sollen sie ruhig blieben, bis die Müllabfuhr die über die Grenze zur Entsorgung bringt“ und seinem Hinweis auf „200 oder 300 Stück Gefrierfleisch“ zwar eindeutig zum Ausdruck, dass er es nicht bedauere, wenn Flüchtlinge erfrören. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Artikel, in dem über Flüchtlinge an der ungarisch-serbischen Grenze berichtet worden war, und des Umstandes, dass der Nutzer „Griesgram“ betonte, dass es „in Ungarn“ bald „SEHR kalt“ werde, konnten seine Ausführungen aber so verstanden werden, dass sich diese allein auf die Flüchtlinge an der ungarisch-serbischen Grenze bezogen, über die in dem Artikel berichtet worden war. Auch war dem Kommentar nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass alle Flüchtlinge und damit auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge bloßer „Müll[...]“ seien; wegen des Zusammenhangs mit den „200 oder 300 Stück Gefrierfleisch“ lag es vielmehr näher, dass der Verfasser lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Leichen der an der ungarisch-serbischen Grenze erfrorenen Flüchtlinge wie Müll entsorgt werden könnten. (66) Kommentar mit der Post-ID 204806 (II. 75.) Nach der Bewertung des Senats bezogen sich die fraglichen Ausführungen des Nutzers „444“ auf die Flüchtlinge im Bundesgebiet im Allgemeinen. Dies ließ sich dem Zusammenhang zu dem kommentierten Artikel entnehmen, in dem über die Kriminalität von Flüchtlingen in Deutschland berichtet wurde, und wurde auch daraus deutlich, dass er die betroffenen Personen als „Wanderratten“ bezeichnete. Dass er dabei mit dem Begriff der „Wanderratten“ sämtliche Flüchtlinge meinte und nicht etwa nur die kriminellen Flüchtlinge, über die in dem Artikel berichtet worden war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus seinem Satz, dass es überall, wo die „Wanderratten“ auftauchten, zu einem „Kriminalitätsanstieg von der Dimension einer Plünderung“ komme. Wären hiermit nicht alle Flüchtlinge gemeint gewesen, ergäbe dies keinen wirklichen Sinn, sondern spräche nur die banale Selbstverständlichkeit aus, dass es überall, wo Diebe auftauchen, zu einem Anstieg von Diebstählen komme. Schließlich stellte auch die Forderung nach einem Schießbefehl auf „alles, was nicht weiß“ sei, klar, dass der Verfasser nicht nach individuellen Eigenschaften oder Verhaltensweisen differenzierte, sondern eine pauschale Herabsetzung allein aufgrund der Herkunft und Rasse vornahm. Der Verfasser stellte die Flüchtlinge in Deutschland mithin pauschal Ratten und damit bloßen Schädlingen gleich, die einem durchweg kriminellen, auf Eigentumsdelikte ausgerichteten Lebenswandel nachgingen. Der Hinweis, dass alles, „was nicht weiß“ sei, ein „Scheiß“ sei, stellte Menschen dunkler Hautfarbe zudem auf eine Stufe mit bloßen Exkrementen. Schließlich sprach der Verfasser den Flüchtlingen in Deutschland auch unmissverständlich jedes Lebensrecht ab, indem er einen pauschalen Schießbefehl forderte und betonte, dass er „die Wanderratten schlitze und steche“. Weder den weiteren Ausführungen des Nutzers „444“ noch dem Zusammenhang, in dem er seine Äußerungen tätigte, lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine Worte in einem anderen Sinne verstanden werden könnten. Ein Aufruf zu Gewaltmaßnahmen gegen Flüchtlinge war dem Kommentar nach Auffassung des Senats dagegen nicht zu entnehmen. Der vom Nutzer „444“ geforderte „Schießbefehl“ konnte von den Lesern des Kommentars ersichtlich nicht erteilt werden und auch der Hinweis, dass er „Wanderratten schlitze und steche“ enthielt keine Aufforderung an die Leser, es ihm gleichzutun. (67) Kommentar mit der Post-ID 204842 (II. 76.) Nach der Bewertung des Senats konnte der Kommentar nur im Sinne eines Aufrufs verstanden werden, bei Bekanntwerden einer weiteren von einem Flüchtling begangenen Vergewaltigung wahllos und unter Verwendung von Schlagwerkzeugen auf Flüchtlinge einzuschlagen. So wurde es in dem Kommentar als Tat von „Patrioten“ gefeiert, dass drei zufällig ausgewählte Bewohner einer Landeserstaufnahmeeinrichtung – und nicht etwa die Vergewaltiger – mit Knüppeln zusammengeschlagen worden seien, nachdem mehrere Frauen in Magdeburg vergewaltigt worden seien. Der Verfasser bedankte sich nicht nur bei den Tätern, sondern bat darum, im Falle einer erneuten Vergewaltigung „noch viel fester“ zuzuschlagen, und empfahl das Vorgehen der „Magdeburger Patrioten“ „Unbedingt zur Nachahmung“. Dass diese Worte trotz des abschließenden Smileys durchaus ernst gemeint waren, kam auch im zweiten Kommentar des Nutzers „Basti-Maxi“ zum Ausdruck, in dem er bedauerte, dass die Polizei irgendwann dazwischen gegangen sei und mit einem „Weiter so“ nochmals zu vergleichbaren Taten aufrief. Der Hinweis, dass die „Patrioten“ mit „Knueppeln“ zugeschlagen hätten und die Aufforderung, „noch viel fester“ zuzuschlagen, stellten dabei unmissverständlich klar, dass auch in weiteren Fällen Schlagwerkzeuge zum Einsatz kommen sollten. Allerdings stand die Aufforderung unter dem eindeutigen Vorbehalt einer erneuten Vergewaltigung durch einen Asylbewerber. Dies brachte der Nutzer schon in seinem ersten Kommentar klar zum Ausdruck, und auch im zweiten Kommentar stellte er einen solchen Zusammenhang zu einer vorangegangenen Straftat her, indem er darauf hinwies, dass den „Neger“ nur „harte Vergeltung“ abschrecke. Ebenso eindeutig ließ sich dem Kommentar aber auch entnehmen, dass als Vergeltungsopfer keineswegs nur die Täter einer solchen Vergewaltigung, sondern beliebige, „erstbeste“ Flüchtlinge in Betracht kämen. Soweit in dem Kommentar außerdem von „Asylabschaum“ die Rede war, war dies nach der Bewertung des Senats nicht zwingend auf alle Flüchtlinge im Bundesgebiet zu beziehen. In Betracht kam vielmehr auch ein Textverständnis, wonach sich diese Bezeichnung lediglich auf die Täter einer Vergewaltigung bezog und es sich bei solchen Vergewaltigern um den Abschaum der Flüchtlinge handle. (68) Kommentar mit der Post-ID 208944 (II. 77.) Nach der Auffassung des Senats kann dem Kommentar nur der festgestellte Sinnge-halt beigemessen werden. Zwar könnte man die Beiträge der beiden Nutzer „Griesgram“ und „Gerolsteiner“ wegen des Zusammenhangs mit dem Artikel auf den ersten Blick auch so verstehen, dass sich beide gerade auf die Asylbewerberinnen bezogen, die damit drohten, ihre Kinder zu Boden zu werfen, und jemanden, der zu so etwas fähig war, als „Untermenschen“ (so „Griesgram“), „Viehzeug“, „dumm, faul & charakterlos“ und „Abschaum[...]“ bezeichneten. Der letzte Satz des Nutzers „Gerolsteiner“, in dem eine „Endlösung dieses Problems“ erwogen wurde, ließ aber eine Verallgemeinerung auf ein - offensichtlich generelles – Problem erkennen, denn eine „Endlösung“, also eine organisierte Vernichtung, ergab für eine kleine Gruppe nigerianischer Asylbewerberinnen in Bayern keinen Sinn, sondern bezog sich ersichtlich auf eine größere Zahl von Personen. Hierfür sprach auch die Formulierung, dass sich die betroffenen Personen „in Deutschland breit zu machen“ versuchten; auch dies war ersichtlich auf einen größeren Personenkreis gemünzt, denn die kleine Gruppe von Frauen, über die in dem Artikel berichtet worden war, konnte sich jedenfalls nicht im gesamten Bundesgebiet „breit [...] machen“. Aus dem Zusammenhang zum kommentierten Artikel wurde dabei eindeutig erkennbar, dass es sich bei diesem größeren Personenkreis nur um die Asylbewerber in Deutschland handeln konnte, die vom Nutzer „Gerolsteiner“ in unmissverständlicher Weise bloßen Tieren („Viehzeug“) und Unrat („Abschaum[...]“) gleichgestellt wurden, denen jegliche positiven Eigenschaften abgesprochen wurden („dumm, faul & charakterlos, das sind die Merkmale dieses Abschaums“) und die lediglich als Problem dargestellt wurden, das einer endgültigen Lösung zugeführt werden müsse. (69) Kommentar mit der Post-ID 209355 (II. 78.) Nach der Bewertung des Senats ist der Kommentar nicht zwingend in einem Sinne auszulegen, der zur Strafbarkeit nach § 130 StGB führt. Der fragliche Kommentar beinhaltete zumindest keinen eindeutigen Aufruf zu Gewaltmaßnahmen gegen Flüchtlinge im Allgemeinen. Der Nutzer „Griesgram“ empfahl vielmehr, auf solche Personen zu schießen, die nach dem spazierengehenden „Köder“ schnappten, und rief damit ausdrücklich nur zur Tötung solcher Personen auf, die zur Begehung von Überfällen bereit waren. Für ein solches Textverständnis spricht auch, dass der Nutzer „Griesgram“ in einem weiteren Kommentar zum selben Thema am 21. Januar 2016 um 19.48 Uhr ausdrücklich „Selbstjustiz jetzt!“ forderte, was ebenfalls belegt, dass er keine Gewaltmaßnahmen gegen willkürlich ausgewählte Personen propagierte, sondern Strafmaßnahmen gegen solche Personen vorschlug, die zu einer Straftat ansetzten. (70) Kommentar mit der Post-ID 209487 (II. 79.) Der Kommentar kann nach der Auffassung des Senats auch in einer Weise verstanden werden, die nicht die Strafbarkeit nach § 130 StGB begründet. Mit seinem Appell, „mal wieder über ein gemeinsames Duscherlebnis für diese Kakerlaken“ nachzudenken, brachte der Verfasser zwar eindeutig zum Ausdruck, dass er eine erneute Tötungsaktion wie die Vergasung der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus für angebracht hielte. Unklar blieb indes, wen der Verfasser mit „diesen Kakerlaken“ meinte. Sein anfänglicher Hinweis, dass der Islam „ja angeblich zu Deutschland“ gehöre, lässt es zwar als möglich erscheinen, dass er sich auf sämtliche Muslime in Deutschland bezog. Zwingend ist dies aber nicht. Denkbar ist auch, dass er mit den „Kakerlaken“ die Täter der Übergriffe in Köln oder aber die Salafisten meinte, die den Frauen eine Mitschuld an den damaligen Geschehnissen zuwiesen. (71) Kommentar mit der Post-ID 209508 (II. 80.) Nach der Bewertung des Senats brachte der Nutzer „Griesgram“ in seinem Kommentar unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Vergasung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. Die Einleitung des Kommentars „Das wäre nur sinnvoll, wenn: Dieses Mal [...]“ machte deutlich, dass der Verfasser einen Vergleich mit einem früheren Vorgang anstellte, bei dem es anders gemacht worden sei und dessen Wiederholung in der bisherigen Form daher nicht sinnvoll sei. Den weiteren Ausführungen ließ sich entnehmen, dass bei diesem früheren Geschehen aus den Duschen etwas herausgekommen sei, was für Menschen völlig ungefährlich gewesen sei, und dass die Duschen nicht gasdicht gewesen seien. Dass es hierbei um Tötungen ging, wurde daraus deutlich, dass der Nutzer „Griesgram“ ausführte, er zöge es vor, die „Überlsten einfach aufzuhängen“. Nimmt man all dies zusammen, besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass sich die Ausführungen des Nutzers „Griesgram“ auf die Vergasung der Juden im Konzentrationslager Auschwitz bezogen und er klar zum Ausdruck brachte, dass diese nicht stattgefunden habe. Hierfür spricht auch, dass sein Kommentar in einem Forum fiel, in dem wiederholt die These geäußert wurde, dass in Auschwitz keine Juden durch Vergasung getötet worden seien, Zyklon B für eine solche Tat ungeeignet gewesen sei und die Vergasungen auch deshalb nicht hätten stattfinden können, weil an den Gaskammern bloße Holztüren angebracht gewesen seien. Soweit der Nutzer „Griesgram“ zudem zum Ausdruck brachte, er halte es für vorzugswürdig, wenn „die Überlsten“ aufgehängt und der Rest enteignet und aus dem Land getrieben werde, blieb nach Auffassung des Senats offen, auf wen sich diese Äußerungen bezogen. Möglich und nicht fernliegend ist es zwar, dass der Nutzer „Griesgram“ mit seinen Ausführungen alle im Bundesgebiet lebenden Muslime meinte. Da er lediglich auf die Ausführungen des Nutzers „Gerolsteiner“ erwiderte, könnte aber auch der Kommentar von „Griesgram“ als bloße Auseinandersetzung mit den im Artikel angesprochenen Salafisten oder den Tätern der Silvesterübergriffe verstanden werden. IV. Rechtliche Würdigung 1. Strafbarkeit der Angeklagten V. a) Strafbarkeit nach § 129 StGB Die Angeklagte V. hat sich wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der bis zum 21. Juli 2017gültigen Fassung (im Folgenden: § 129 StGB aF) strafbar gemacht. aa) Anzuwendendes Recht Gemäß § 2 Abs. 1 StGB beurteilt sich die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 129 StGB nach der zur Tatzeit geltenden Fassung dieser Vorschrift. Aus dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB ergibt sich nichts anderes. Die Anwendung von § 129 StGB in den Fassungen vom 17. Juli 2017 und vom 17. August 2017 (im Folgenden: § 129 StGB nF) würde zu keinem der Angeklagten günstigeren Ergebnis führen. Dass § 129 StGB nF in Absatz 1 verlangt, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, führt vorliegend zu keiner anderen Beurteilung, da § 130 StGB in allen Varianten eine höhere Strafdrohung vorsieht. Die in § 129 Abs. 2 StGB nF eingeführte Definition des Vereinigungsbegriffs ist weiter als der bisherige Vereinigungsbegriff und führt ebenfalls nicht zur Straflosigkeit der Angeklagten. Schließlich stellt es die Angeklagte auch nicht besser, dass § 129 Abs. 5 StGB nF die Rädelsführerschaft als ein bloßes Regelbeispiel des besonders schweren Falles benennt und nicht mehr wie in § 129 Abs. 4 StGB aF als Qualifikation. Im Gegenteil wäre es bei Anwendung der neuen Vorschrift denkbar, aufgrund der – später noch darzulegenden – Anwendung von §§ 46b, 49 StGB allein von der Regelwirkung abzusehen und den Strafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB nF anzuwenden, der höher als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 129 Abs. 4 StGB aF wäre. Dass das Vorliegen von „Rädelsführerschaft“ bei Anwendung der neuen Fassung als bloßes Regelbeispiel möglicherweise nicht mehr im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist, macht § 129 StGB nF ebenfalls nicht zum milderen Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da für diesen Vergleich auf die Strafnachteile abzustellen ist (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 10). bb) Vorliegen einer kriminellen Vereinigung Die von den Angeklagten und weiteren Personen gebildete Vereinigung war eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB aF, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet war, Straftaten nach § 130 StGB zu begehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Begehung solcher Straftaten nicht das alleinige Ziel war, das die Angeklagten mit dem Betrieb der Internetseite verfolgten, sondern dass sie lediglich eine Seite betrieben, auf der auch solche strafbaren Inhalte veröffentlicht werden durften. Denn § 129 StGB setzt nicht voraus, dass die Begehung von Straftaten der alleinige oder der Haupt- oder Endzweck der Vereinigung sind (vgl. Fischer, a.a.O., § 129 Rn. 17). Auch steht der Annahme einer kriminellen Vereinigung nicht entgegen, dass die meisten der nach § 130 StGB strafbaren Inhalte nicht von den Angeklagten selbst verfasst wurden, sondern von Nutzern oder Dritten stammten. Denn gleichwohl war die Vereinigung nicht etwa darauf ausgerichtet, dass Dritte, die nicht der Vereinigung angehörten, Straftaten begingen, sondern darauf, dass die Mitglieder der Vereinigung selbst Straftaten nach § 130 Abs. 2 StGB begingen. Ferner steht der Annahme des § 129 StGB nicht entgegen, dass die Mitglieder der Vereinigung nicht von vornherein den genauen Inhalt der Texte kannten, die auf der Seite eingestellt würden. Denn die Bandbreite der zu erwartenden Artikel und Kommentare stand fest und die Planung konkreter Straftaten setzt § 129 StGB nicht voraus (Fischer, a.a.O., § 129 Rn. 17). Die Begehung von Straftaten war schließlich auch nicht nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kommentare mit strafbarem Inhalt rein rechnerisch nur einen geringen Bruchteil der insgesamt eingestellten Kommentare ausmachten. Denn entscheidend ist nicht dieser zahlenmäßige Anteil. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Straftaten das Erscheinungsbild der Organisation in nennenswerter Weise mitprägten (Fischer, a.a.O., § 129 Rn. 33). Dies ist vorliegend zu bejahen: Dass auf „Altermedia“ auch volksverhetzende Inhalte eingestellt werden durften, war geradezu das – von den Angeklagten so gewollte und in verschiedenen Nachrichten betonte - Erkennungs- und Alleinstellungsmerkmal der Seite, das auch von den Nutzern honoriert wurde. cc) Rädelsführerschaft Die Angeklagte V. gehörte zu den Rädelsführern der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB aF. Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ist, wenn also der Täter an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein. Der bestimmende Einfluss des Täters als Führungskraft muss sich dabei auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 ff - juris Rn. 9). Hieran gemessen war die Angeklagte Rädelsführerin. Sie prägte insbesondere durch die Auswahl der Artikel auf der Startseite, die im Wesentlichen in ihren Aufgabenbereich fiel, die ideologische Ausrichtung der Internetseite „Altermedia-Deutschland.de“ und hatte überdies schon deshalb maßgeblichen Einfluss auf die Struktur der Vereinigung, da sie gemeinsam mit dem Angeklagten K. über die Auswahl weiterer Mitglieder und über deren Befugnisse innerhalb der Gruppierung entschied. Auch in allen anderen Bereichen stand ihr gemeinsam mit dem Angeklagten K. die Letztentscheidungsbefugnis zu, so dass die weitere Entwicklung und Ausrichtung der Internetseite und ihrer Betreiberorganisation unter keinem Gesichtspunkt ihrem bestimmenden Einfluss entzogen war. b) Strafbarkeit nach § 130 StGB Durch die Veröffentlichung der oben unter II. ausgeführten Artikel und Kommentare hat sich die Angeklagte V. wegen verschiedener Tatbestandsvarianten des § 130 StGB, teils in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung vom 16. März 2011 (im Folgenden: § 130 StGB aF) und teils in der seither gültigen Fassung vom 21. Januar 2015 (im Folgenden: § 130 StGB nF), strafbar gemacht. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: aa) Grundsätzliches Bei der Beurteilung der Strafbarkeit der Angeklagten V. hat der Senat unterschieden zwischen Äußerungen, die von ihr selbst verfasst und auf der Seite „Altermedia“ eingestellt wurden (Fall II. 22.), den Fällen, in denen sie einen Text auf der Seite einstellte, der zwar nicht von ihr selbst stammte, aber dessen Aussagen sie sich unmissverständlich zu eigen machte (Fälle II. 14. und 26.), den Fällen, in denen sie durch die Veröffentlichung von Artikeln oder die Freischaltung von Kommentaren eine speziell auf diesen individuellen Inhalt bezogene Tathandlung vornahm (Fälle II. 16., 32., 37., 46., 47., 50., 51., 54., 55., 57., 59., 60. und 68.), sowie den weiteren Fällen, in denen sie keine individuellen, speziell auf den jeweiligen Kommentar bezogenen Tathandlungen mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung vornahm (Fälle II. 2. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27. bis 30., 33. bis 36., 39. bis 45., 48., 49., 52., 53., 56., 58., 61. bis 67. und 69. bis 80.). In den ersten beiden Fallgruppen ist die Strafbarkeit der Angeklagten jeweils nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB aF zu beurteilen. In der dritten Fallgruppe leitet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten, sofern der betreffende Artikel oder Kommentar einen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt hatte, daraus her, dass sie diesen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich machte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB aF oder § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB und ggf. in Verbindung mit § 130 Abs. 3 und Abs. 5 StGB). Der Zeitpunkt der Tathandlung entschied dabei darüber, ob § 130 StGB in der alten oder neuen Fassung zur Anwendung zu kommen hatte (§ 2 Abs. 1 und § 8 StGB). Bezüglich der letztgenannten Fallgruppe ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten daraus, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten K. die Infrastruktur bereitstellte, derer sich die anderen Mitglieder der Vereinigung und die Nutzer der Seite bedienen konnten, um nach § 130 StGB strafbare Inhalte zu veröffentlichen. Dieses Zurverfügungstellen der Plattform begründet die Strafbarkeit der Angeklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der auf der Plattform eingestellten, volksverhetzenden Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB und ggf. in Verbindung mit § 130 Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 StR 151/11 – juris Rn. 9 zu § 184b StGB). Da die Angeklagte die letzten der Aufrechterhaltung der Infrastruktur dienenden Handlungen nach Inkrafttreten der neuen Fassung des § 130 StGB vornahm, ist auf diese Fälle § 130 StGB einheitlich in der neuen, ab dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB). Auf die konkurrenzrechtlichen Folgen wird nachfolgend gesondert eingegangen. Im Einzelnen hat sich die Angeklagte demnach wie folgt nach § 130 StGB strafbar gemacht: bb) Zu den einzelnen Texten (1) Kommentar mit der Post-ID 31503 (II. 2.) Wegen dieses Kommentars hat sich die Angeklagte V. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Art. 5 Abs. 1 GG steht einer entsprechenden Auslegung des § 130 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Zwar fällt die fragliche Äußerung in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter ist vorliegend aber dennoch nicht veranlasst. Denn das Erfordernis der Abwägung entfällt, wenn der Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit die unantastbare Menschenwürde verletzt (BVerfGE 93, 266, 293). So liegt es hier. Der Senat hat hierbei bedacht, dass ein Angriff auf die Menschenwürde wegen des die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts nicht vorschnell angenommen werden darf (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 - juris Rn. 38). Vielmehr liegt ein Angriff auf die Menschenwürde nur dann vor, wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden; der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (BGHSt 40, 97 ff – juris Rn. 15). Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabs lag in der Äußerung, dass in Europa „Millionen nichtsnutzige arbeitsscheue religions-blöde muslimische Sozialparasiten auf Kosten der einheimischen Leistungsträger und ihrer Kassen“ lebten, ein Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden, Sozialleistungen beziehenden Muslime. Diese wurden durch die Verwendung des Wortes „Sozialparasiten“ bloßen Schadorganismen gleichgestellt, die sich auf Kosten eines Wirtsorganismus ernährten. Darüber hinaus wurde ihnen auch dadurch jeglicher Wert für die staatliche Gemeinschaft abgesprochen, indem sie als „nichtsnutzig“ bezeichnet und ihnen sowohl eine mangelnde Arbeitsbereitschaft als auch eine geringere geistige Leistungsfähigkeit unterstellt wurden. Dies ging über eine bloße herabsetzende Äußerung weit hinaus und stellte die Betroffenen durchweg als minderwertige, durch negative Eigenschaften gekennzeichnete Wesen dar, die nicht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft anzuerkennen seien. (2) Artikel „Was ist nun die historische Wahrheit“ (II.3) Die Angeklagte V. hat sich gemäß § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegen. Allerdings unterfallen die in dem Artikel enthaltenen Äußerungen nach der Auffassung des Senats noch dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zwar beinhaltete der Artikel die Behauptung, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe, die als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 – juris Rn. 18 und 22). Diese Tatsachenbehauptung war jedoch untrennbar mit der wertenden Äußerung verbunden, dass das zitierte Dokument aus dem „russischen Archiv“ diese Behauptung beweise. Dies führt indes nicht zur Straflosigkeit der Äußerung, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen, mithin auch aus § 130 Abs. 3 StGB, ergeben. Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 – juris Rn. 20). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine einschränkende, zur Straflosigkeit führende Auslegung des § 130 StGB vorliegend aber nicht in Betracht. Vielmehr sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenso wie die des Abs. 3 in einer Deutlichkeit erfüllt, bei der sich nach Auffassung des Senats jede andere Auslegung der Vorschrift verbietet. Insbesondere besteht kein Anlass, den Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens enger auszulegen. Denn in dem Moment, in dem der Kommentar auf der von der Angeklagten geschaffenen Plattform eingestellt und damit für jeden Internetnutzer lesbar war, war die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschritten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 – juris Rn. 20). (3) Kommentar mit der Post-ID 49826 (II. 4.) Die Angeklagte V. hat sich wegen der Veröffentlichung dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Zwar unterfällt auch diese Äußerung nach der Auffassung des Senats dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, da sich die erwiesenermaßen falschen Aussagen des Verfassers zur Vergasung von Juden nicht von seiner allgemeinen Charakterisierung der Juden trennen lassen. Wie im vorstehenden Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenso wie die des Abs. 3 aber in einer Deutlichkeit erfüllt, dass eine Auslegung der Vorschrift, die der freien Rede zum Durchbruch verhelfen könnte, von vornherein ausscheidet. (4) Kommentar mit der Post-ID 49832 (II. 5.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit führt aus den unter (2) und (3) dargelegten Gründen zu keiner anderen Beurteilung. (5) Kommentar mit der Post-ID 49867 (II. 6.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führt aus den bereits dargelegten Gründen zu keinem abweichenden Ergebnis. (6) Kommentar mit der Post-ID 50113 (II. 7.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Bezüglich Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. (7) Kommentar mit der Post-ID 50758 (II. 8.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB nF strafbar gemacht. Nach der Bewertung des Senats lag in dem Kommentar auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne dieser Vorschrift. Da es sich hierbei um ein auslegungsfähiges Tatbestandsmerkmal des § 130 StGB handelt, war zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit eine Abwägung zwischen deren Bedeutung und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter vorzunehmen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 – juris Rn. 17). Nach der Bewertung des Senats ergibt diese Abwägung, dass die Meinungsfreiheit vorliegend hinter den Persönlichkeitsrechten der in Deutschland lebenden Juden und dem Rechtsgut des öffentlichen Friedens zurücktreten muss. Der Senat hat sich bei dieser Abwägung insbesondere davon leiten lassen, dass die Werturteile in dem Kommentar mit unwahren Tatsachenbehauptungen vermengt wurden (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 1531/96 – juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 – juris Rn. 21). So erhob der Verfasser als zentralen Kern seiner Äußerung die offensichtlich aus der Luft gegriffenen Vorwürfe, dass die Juden die öffentliche Berichterstattung manipulierten und – als zwangsläufige Folge ihrer „parasitären Lebensweise“ – versuchten, die Gesellschaften, in denen sie lebten, zu ihrem Vorteil zu verändern. Im Falle solcher völlig haltlosen Behauptungen kann die Meinungsfreiheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 1531/96 – juris Rn. 55; Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 – juris Rn. 21). Dies gilt nach Auffassung des Senats umso mehr, als der Kommentar auch in besonderem Maße geeignet war, den öffentliche Frieden zu stören. Hierbei ist die hohe Zahl von Seitenaufrufen und die Bedeutung der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ in der rechten Szene in Blick zu nehmen, aufgrund derer damit zu rechnen war, dass eine Vielzahl von Lesern den auf der Startseite veröffentlichten Kommentar zur Kenntnis nehmen würde. Hinzu kommt, dass in dem Kommentar in kaum verhohlener Weise zumindest eine starke Nähe zur nationalsozialistischen Ideologie zum Ausdruck kam, indem den Juden in Deutschland ein Verhalten nach der Art bloßer Schädlingen unterstellt und die Lösung der „Probleme“ darin gesehen wurde, konsequent dafür zu sorgen, dass keine Juden mehr im Bundesgebiet lebten. Eine solche Äußerung war nicht nur dazu angetan, das Sicherheitsempfinden der in Deutschland lebenden Juden massiv zu beeinträchtigen, sondern konnte auch bei den intellektuell einfach gestrickten und schlichten Gedankengängen zugänglichen Lesern von „Altermedia“ die Stimmung gegenüber den im Bundesgebiet lebenden Juden zusätzlich anheizen und bedrohte daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 78). Darauf, ob der Kommentar auch einen Angriff auf die Menschenwürde beinhaltete, worauf Begriffe wie „eingenistet“, „Parasiten“ und „Wirtsorganismen“ hindeuten, kommt es daher nicht an. (8) Kommentar mit der Post-ID 55134 (II. 10.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nichts anderes. Zwar fällt die fragliche Äußerung in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter war vorliegend aber dennoch nicht veranlasst, da – trotz des bereits oben unter (1) dargelegten strengen Prüfungsmaßstabs - von einem Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Juden auszugehen ist. In dem Kommentar wurden die Juden als „zweibeiniges Ungeziefer“ dargestellt. Der Verfasser betonte, dass man sie nicht wie „normale Menschen ansehen und behandeln“ und ihnen erst recht keinen Respekt zollen könne. Ihnen fehlten jeglicher Charakter und jegliche Ehre und „mittels der Genetik“ komme hier alles Schlechte in einem einzigen Volk zusammen. Dies ging über eine bloße ehrverletzende Herabsetzung weit hinaus und sprach den Juden im Bundesgebiet jede menschliche Qualität und jeden menschlichen Wert ab. Indem stellte sie bloßem „Ungeziefer“ mit ausnahmslos schlechten Eigenschaften gleichgestellt wurden, wurde ihnen nach der Bewertung des Senats das Recht abgesprochen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (9) Kommentar mit der Post-ID 68055 (II. 12.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist keine Auslegung des § 130 Abs. 2 StGB geboten, die zur Straffreiheit der Äußerung führen würde. Zwar fällt der Kommentar in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Der Kommentar beinhaltete aber – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen, strengen Prüfungsmaßstabs – einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden, aus der Türkei stammenden Personen, indem diese bloßem Unrat („Kanackenabschaum“, „Dreck“, „Abfall“, „Menschenmüll“) gleichgesetzt und ihnen damit jegliche menschliche Qualität rundweg abgesprochen wurde. (10) Kommentar mit der Post-ID 68223 (II. 13.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB nF strafbar gemacht. Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Schutz der Meinungsfreiheit gebietet keine andere, zur Straflosigkeit führende Auslegung des § 130 Abs. 2 StGB. Zwar enthielt der Kommentar auch wertende Äußerungen und unterfiel daher dem Schutzbereich des Art. 5 GG. Die deshalb gebotene Abwägung ergibt indes, dass die Meinungsfreiheit vorliegend hinter den Persönlichkeitsrechten der in Deutschland lebenden dunkelhäutigen Menschen und dem Rechtsgut des öffentlichen Friedens zurücktreten muss. Denn im Kern beinhaltete der Kommentar die Aussage, dass es für die dunkelhäutigen Einwohner des Bundesgebiets „artfremd“ sei, kein Parasitendasein zu führen. Da es sich hierbei um eine ersichtlich haltlose, unwahre Tatsachenbehauptung handelte, war auch die mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung im Rahmen der Abwägung als weniger schutzwürdig anzusehen. Zum anderen war der Kommentar aber auch in besonderem Maße geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies folgt zum einen aus der Veröffentlichung auf der Startseite von „Altermedia-Deutschland.info", aufgrund derer – wie bereits oben unter (7) ausgeführt wurde - damit zu rechnen war, dass eine Vielzahl von Lesern den Text zur Kenntnis nehmen und es dadurch zu einer Aufheizung des psychischen Klimas gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe und einer hiervon ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens im Sinne eines friedlichen Miteinanders (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 78) kommen würde. Zum anderen wies es auch Bezüge zur nationalsozialistischen Rassenideologie auf, dass den – abfällig als „Neger[...]“ bezeichneten - dunkelhäutigen Menschen in Deutschland allein aufgrund ihrer Rasse negative Eigenschaften zugeschrieben wurden, weshalb der Kommentar auch in besonderem Maße geeignet war, diese Menschen in ihrem Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen. Ob es bereits einen Angriff auf die Menschenwürde darstellte, dass der angegriffenen Bevölkerungsgruppe unterstellt wurde, sich nach der Art von Parasiten zu verhalten, ohne dass sie solchen Schädlingen ausdrücklich gleichgestellt wurden, kann daher dahinstehen. (11) Artikel „Deutschland sucht den Judenstar, Teil 1“ (II. 14.) Indem die Angeklagte V. den fraglichen Artikel auf der Startseite von „Altermedia“ veröffentlichte, hat sie sich nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB aF strafbar gemacht. Der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB gebietet aus den bereits oben unter (2) dargelegten Gründen kein anderes Ergebnis. Auch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit führt nicht dazu, dass die Veröffentlichung des Artikels straflos wäre. Dabei kann dahinstehen, ob der Artikel aufgrund seiner Ausgestaltung als Parodie überhaupt dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt. Denn selbst wenn man dies unterstellt, folgt hieraus nicht die Straflosigkeit seiner Veröffentlichung. Die Kunstfreiheit ist, wenngleich nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2013 – 1 BvQ 42/13 – juris Rn. 8). Nach der Bewertung des Senats ergibt diese Abwägung, dass die in dem Artikel zum Ausdruck kommenden Angriffe gegen Charlotte Knobloch und die Juden in Deutschland auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht hingenommen werden können. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass der Artikel die zentrale, erwiesenermaßen falsche Aussage hatte, dass die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus von den Juden in Deutschland wahrheitswidrig behauptet werde, um sich an den Entschädigungszahlungen der Deutschen zu bereichern. Die Veröffentlichung einer solchen Aussage gefährdet – auch in das Gewand der Kunst gekleidet – den öffentlichen Frieden in besonderer Weise. Äußerungen, die die Ermordung der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus leugnen, tangieren nicht nur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße. Sie stellen auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches Zusammenleben dar. Als Reaktion auf jenes nach Begehensweise, Motivation und Ausmaß alle historischen Dimensionen sprengende Verbrechensgeschehen aus der jüngeren deutschen Geschichte erscheinen allein Einsicht und der unbedingte Wille angemessen, jegliche Gefahr eines Wiederaufkeimens seiner Ursachen zu bannen. Jede - zumal öffentliche - Kundgabe einer Einstellung, die im diametralen Gegensatz hierzu steht, kann weithin nicht nur berechtigte Empörung auslösen, sondern auch verständliche Angst vor gefährlicher Ausbreitung solcher Uneinsichtigkeit, die zudem eine nachhaltige Beschädigung eines nur mühsam wiederherstellbaren internationalen Ansehens zur Folge haben könnte (BGH, Urteil vom 10. April 2002 – 5 StR 485/01 – juris Rn. 9). Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Bestreiten des Holocausts mit der besonders infamen Behauptung verbunden wird, die Juden in Deutschland und Charlotte Knobloch als deren ranghohe Vertreterin nutzten diese Lüge bewusst aus, um sich an den Entschädigungszahlungen der Deutschen bis zu deren völliger Verarmung zu bereichern. Die Veröffentlichung eines Artikels, der Juden in einer solchen Weise der Lüge und der finanziellen Erpressung bezichtigt und sie damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 – 1 StR 193/93 – juris Rn. 4; siehe hierzu auch BGHSt 40, 97 – juris Rn. 16), war in besonderem Maße geeignet, bei einfach strukturierten Lesern von „Altermedia“ Ablehnung und Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden zu schüren und gefährdete daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 78) in einer Weise, dass seine Veröffentlichung auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht hingenommen werden kann. (12) Kommentar mit der Post-ID 73733 (II. 15.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Der fragliche Kommentar beschränkte sich auf die Behauptung, dass die systematische Tötung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, und unterfiel als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung damit nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 – juris Rn. 18 und 22). (13) Artikel „Bremen – Ausländer schlagen junge Frau fast tot“ (II. 16.) Die Angeklagte V. hat sich wegen der Veröffentlichung dieses Artikels nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. Art. 5 Abs. 1 GG steht einer solchen Auslegung des § 130 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Zwar fällt die fragliche Äußerung in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter war vorliegend aber dennoch nicht veranlasst. Denn das Erfordernis der Abwägung entfällt, wenn der Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit die unantastbare Menschenwürde verletzt (BVerfGE 93, 266, 293). So liegt es – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen strengen Prüfungsmaßstabs - hier. In dem Artikel wurden die Ausländer in Deutschland als „kriminelle[...] Sozialschmarotzer“ bezeichnet und damit bloßen Schädlingen gleichgestellt, die ein Leben auf Kosten der Allgemeinheit führten. Ein weiterer Hinweis auf ihre generelle Minderwertigkeit ergab sich aus der Verwendung des Wortes „Gesindel“ sowie daraus, dass der Verfasser es als völlige abwegige Meinung darstellte, dass man diese Personen in Deutschland brauchen könne. Dies ging nach Auffassung des Senats über eine bloße ehrverletzende Herabsetzung weit hinaus und stellte die Ausländer in Deutschland als Ungeziefer dar, das man hier nicht brauche. Hierdurch wurde den Ausländern in Deutschland das Recht abgesprochen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (14) Kommentar mit der Post-ID 86709 (II. 17.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegen. Allerdings unterfallen die in dem Kommentar enthaltenen Äußerungen nach der Auffassung des Senats dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Neben der erwiesenermaßen falschen Tatsachenbehauptung, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, die für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 – juris Rn. 18 und 22), enthielt der Text auch wertende Äußerungen des Verfassers zum Vorschlag, dass jeder Schüler einmal eine Gedenkstätte oder ein Konzentrationslager besuchen solle. Dies führt indes nicht zur Straflosigkeit der Äußerung, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen, mithin auch aus § 130 Abs. 3 StGB, ergeben. Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 – juris Rn. 20). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine einschränkende, zur Straflosigkeit führende Auslegung des § 130 StGB vorliegend aber nicht in Betracht. Vielmehr sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenso wie die des Abs. 3 in einer Deutlichkeit erfüllt, bei der sich nach Auffassung des Senats jede andere Auslegung der Vorschrift verbietet. (15) Kommentar mit der Post-ID 120730 (II. 19.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB ist keine Auslegung dieser Vorschrift geboten, die zur Straflosigkeit der Äußerung führen würde. Zwar fällt die fragliche Äußerung in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter war vorliegend aber dennoch nicht veranlasst, da – trotz des bereits oben unter (1) dargelegten strengen Prüfungsmaßstabs - von einem Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Türken auszugehen ist. Indem diesen ein gegenüber der einheimischen Bevölkerung minderwertiges Erbgut zugeschrieben wurde, wurden sie als per se minderwertige Geschöpfe und überdies als zwangsläufige „Feinde“ dargestellt. Hiermit wurde ihnen unmissverständlich das Recht abgesprochen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. Dies gilt umso mehr, als der Verfasser durch die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „Rasseverderber“ und „Rassehygiene“ seine Verbundenheit zur nationalsozialistischen Rassenideologie zum Ausdruck brachte (vgl. hierzu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 12a). (16) Kommentar mit der Post-ID 121617 (II. 21.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) StGB nF strafbar gemacht. Zwar unterfällt auch diese Äußerung nach der Auffassung des Senats dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, da die erwiesenermaßen falschen Aussagen des Verfassers zur Judenvernichtung und zur Ausnutzung dieser „Luege“ durch die Juden untrennbar mit einer allgemeinen Charakterisierung des „Juden“ und einer Prognose zur weiteren Entwicklung verbunden waren. Unter Berücksichtigung der bereits oben unter (2) dargestellten Grundsätze sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenso wie die des Abs. 3 aber in einer Deutlichkeit erfüllt, dass eine Auslegung der Vorschrift, die der freien Rede in diesem Falle zum Durchbruch verhelfen könnte, ausscheidet. (17) Kommentar mit der Post-ID 131048 (II. 22.) Die Angeklagte V. hat sich durch das Einstellen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 3 StGB aF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich nichts anderes. Die erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung, dass die Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, wurde in dem Kommentar zwar mit dem Werturteil verbunden, dass die wegen nationalsozialistischer Verbrechen verfolgten Straftäter Solidarität verdient hätten. Auch in diesem Fall unterliegt die Meinungsfreiheit aber der sich aus § 130 Abs. 3 StGB ergebenden Schranke. Eine Auslegung dieser Vorschrift, die der Meinungsfreiheit zum Durchbruch verhelfen könnte, kommt nicht in Betracht. (18) Kommentar mit der Post-ID 141020 (II. 24.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Zwar dürfte auch diese Äußerung nach der Auffassung des Senats noch dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, da die erwiesenermaßen falschen Aussagen des Verfassers zur Judenvernichtung untrennbar mit wertenden Aussagen verbunden waren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB sind aber – auch unter Berücksichtigung der oben unter (2) dargestellten Grundsätze - in einer Eindeutigkeit erfüllt, dass eine Auslegung der Vorschrift, die der freien Rede zum Durchbruch verhelfen könnte, von vornherein ausscheidet. (19) Artikel „ARD-Doku: Auschwitz vor Gericht“ (II. 26.) Die Angeklagte V. hat sich durch die Veröffentlichung des Artikels nach § 130 Abs. 3 StGB aF strafbar gemacht. Hinsichtlich des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Artikel fällt zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da (erwiesen unwahre) Tatsachenbehauptungen mit den Wertungen vermengt wurden, dass etwa die meisten Deutschen an ihrem „Schuldkomplex“ in einer „manchmal fast fanatisch“ anmutenden Weise festhielten oder dass dem deutschen Volk „jede nationale Selbstachtung“ genommen worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB sind aber – auch unter Berücksichtigung der oben unter (2) dargestellten Grundsätze - in einer Eindeutigkeit erfüllt, dass eine Auslegung der Vorschrift, die der freien Rede zum Durchbruch verhelfen könnte, ausscheidet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob die Veröffentlichung von Textauszügen, die angeblich dem Buch von Wilhelm Stäglich entstammen, in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dem Text die Wissenschaftlichkeit schon deshalb abzusprechen, da der Autor zu seinen wissenschaftlich schlechterdings nicht haltbaren, offenkundig falschen Thesen letztlich nur dann gelangt sein kann, wenn er den Anspruch von Wissenschaftlichkeit schon systematisch verfehlte (siehe hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 – juris Rn. 49). Selbst wenn man die Wissenschaftlichkeit der Arbeit aber unterstellt, folgt hieraus indes nicht per se die Straflosigkeit der vorliegenden Tat. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit ist nicht grenzenlos, sondern kann von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden. Die Grenzziehung im Einzelfall ist aufgrund einer Güterabwägung vorzunehmen, die den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 75. Lieferung 10.2017, Art. 5 GG, Rn. 1103 f.). Nach der Auffassung des Senats ergibt diese Abwägung, dass die Wissenschaftsfreiheit im vorliegenden Fall hinter dem durch § 130 Abs. 3 StGB geschützten Rechtsgut des öffentlichen Friedens zurückzutreten hat. Wie bereits oben unter (11) ausgeführt wurde, gefährdet es den öffentlichen Frieden in besonderem Maße, wenn ein Text veröffentlicht wird, der die systematische Ermordung der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Abrede stellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 130 Abs. 3 StGB in der hier vorgenommenen Auslegung nicht etwa die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen untersagt und auch nicht verbietet, hierbei zu bestimmten Ergebnissen zu gelangen. Vielmehr stellt es die Vorschrift lediglich unter Strafe, diese Verbrechen vorsätzlich zu leugnen. Wenn aber die Täter selbst wissen oder für möglich halten, dass die Ergebnisse der von ihnen veröffentlichten wissenschaftlichen Studie falsch sind, ist die Verbreitung einer solchen wissenschaftlichen Arbeit weniger schutzwürdig und die Wissenschaftsfreiheit hat in einem solchen Fall nach der Auffassung des Senats hinter der Sicherung des öffentlichen Friedens zurückzutreten. (20) Kommentar mit der Post-ID 144092 (II. 27.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob der Kommentar auch wertende Inhalte enthielt und daher noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Denn selbst wenn man hiervon ausgeht, ändert dies nichts daran, dass der Meinungsfreiheit durch § 130 Abs. 2, 3 und 5 StGB Grenzen gesetzt werden und eine im konkreten Fall zur Straflosigkeit führende Auslegung dieser Vorschrift aus den bereits oben unter (2) dargelegten Gründen nicht möglich ist. (21) Kommentar mit der Post-ID 144131 (II. 28.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nichts anderes. Der Kommentar beschränkte sich auf die erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung, dass die systematische Ermordung von Hunderttausenden von Juden in Auschwitz unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, und fiel daher nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. (22) Kommentar mit der Post-ID 144142 (II. 29.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Beitrags gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB nF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar fällt die fragliche Äußerung des anderweitig verfolgten U.P. in den Schutzbereich dieses Grundrechts, weshalb zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit eine Abwägung zwischen deren Bedeutung und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter vorzunehmen ist. Nach der Bewertung des Senats ergibt diese Abwägung aber, dass die Meinungsfreiheit vorliegend hinter den Persönlichkeitsrechten der in dem Beitrag angegriffenen, in Deutschland lebenden Roma und Sinti und dem Rechtsgut des öffentlichen Friedens zurücktreten muss. Der Senat hat sich bei dieser Abwägung insbesondere davon leiten lassen, dass der Beitrag im Kern aus der offensichtlich haltlosen und unwahren Tatsachenbehauptung bestand, dass Roma und Sinti in Deutschland ihren Lebensunterhalt ganz prinzipiell nicht mit legalen Erwerbstätigkeiten verdienten. Wie schon oben unter (7) dargelegt wurde, kann die Meinungsfreiheit im Falle solcher aus der Luft gegriffener Behauptungen andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen. Des Weiteren war nach Auffassung des Senats erneut die Reichweite der Äußerung in Blick zu nehmen, die von jedem bei „Altermedia“ angemeldeten Nutzer gelesen werden konnte. Schließlich war der Beitrag auch deshalb in besonderem Maße geeignet, den öffentliche Frieden zu stören, weil der Verfasser einen Zusammenhang mit einer angeblich drohenden Vernichtung des „zum Abschuß“ freigegebenen deutschen Volkes herstellte und dadurch die einfach strukturierten und schlichten Gedankengängen zugänglichen Leser von „Altermedia“ in besonderem Maße gegen die Roma und Sinti einzunehmen suchte. Nach Auffassung des Senats hat die Meinungsfreiheit daher trotz ihres hohen Ranges hinter den Persönlichkeitsrechten der in Deutschland lebenden Roma und Sinti und der Sicherung des öffentlichen Friedens zurückzutreten. (23) Kommentare mit der Post-ID 144324 und 144373 (II. 30.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieser Kommentare nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Dies gilt auch im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Allerdings fallen die fraglichen Kommentare noch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Nutzer „Nationalsozialist“ stellte in seinen beiden Kommentaren nicht nur die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der nationalsozialistischen Herrschaft vollständig in Abrede, sondern verknüpfte dies mit wertenden Betrachtungen etwa zur Rolle Israels in Palästina und zu den lateinamerikanischen Ländern. Dies führt indes nicht zur Straflosigkeit der betreffenden Äußerung, da der Meinungsfreiheit durch § 130 Abs. 2, 3 und 5 StGB Grenzen gesetzt sind und eine Auslegung dieser Vorschriften, die zur Straflosigkeit führen könnte, aus den schon oben unter (2) dargelegten Gründen nicht möglich ist. (24) Artikel „Auschwitz: 10 Freßpakete pro Monat und Kopf = Vernichtungslager?“ (II. 32.) Durch die Veröffentlichung dieses Artikels hat sich die Angeklagte V. nach § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. Aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt sich aus den oben unter (2) dargelegten Gründen nicht anderes. (25) Kommentar mit der Post-ID 152528 (II. 33) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Auch soweit der Kommentar wertende Aussagen enthielt und daher dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, ergibt sich aus den oben unter (2) dargelegten Gründen nicht die Straflosigkeit seiner Veröffentlichung. (26) Kommentar mit der Post-ID 153060 (II. 34.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Zwar fällt die fragliche Äußerung in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter ist vorliegend aber dennoch nicht veranlasst, da der Kommentar – auch unter Berücksichtigung des bereits oben unter (1) dargelegten, verfassungsrechtlich gebotenen strengen Prüfungsmaßstabs - die unantastbare Menschenwürde der Juden und Muslime in Deutschland verletzt. In dem Kommentar wurden die Juden und Muslime in Deutschland bloßen todbringenden Krankheiten gleichgestellt, womit ihnen jeder persönliche Wert und jede menschliche Qualität abgesprochen wurde. Schon hierdurch kam klar zum Ausdruck, dass die Juden und Muslime nicht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft anzuerkennen seien. Dass sie nicht als Menschen, sondern nur als todbringende Bedrohung angesehen werden könnten, stellte der Verfasser zudem auch dadurch klar, dass er die Möglichkeit eines friedlichen Zusammenlebens mit beiden Bevölkerungsgruppen kategorisch ausschloss und betonte, dass sie die Vernichtung der einheimischen Bevölkerung anstrebten. (27) Kommentar mit der Post-ID 154691 (II. 35.) Der Kommentar hat nach Auffassung des Senats keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (28) Kommentar mit der Post-ID 156355 (II. 36.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar enthielt der Kommentar auch wertende Äußerungen, indem er das Bedauern des Verfassers darüber zum Ausdruck brachte, dass es den Holocaust nicht gegeben habe, und zudem Israel als Terrorstaat bezeichnete. Dass der Kommentar damit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, führt aber aus den oben unter (2) dargelegten Gründen nicht zur Straflosigkeit seiner Veröffentlichung. (29) Artikel „Schoah durch Gas“ oder „Schoah durch Kugeln“: kein materieller oder forensischer Beweis“ (II. 37.) Die Angeklagte V. hat sich wegen der Veröffentlichung dieses Artikels nach § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob der Artikel auch wertende Inhalte enthielt und daher noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Denn selbst wenn man hiervon ausgeht, ändert dies nichts daran, dass der Meinungsfreiheit durch § 130 Abs. 2, 3 und 5 StGB Grenzen gesetzt werden und eine im konkreten Fall zur Straflosigkeit führende Auslegung dieser Vorschrift aus den bereits oben unter (2) dargelegten Gründen nicht möglich ist. (30) Kommentar mit der Post-ID 161886 (II. 39.) Der Kommentar hat nach Auffassung des Senats keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (31) Kommentar mit der Post-ID 163959 (II. 40.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) StGB nF strafbar gemacht. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, da der Kommentar – auch unter Berücksichtigung des bereits oben unter (1) dargelegten, verfassungsrechtlich gebotenen strengen Prüfungsmaßstabs - die unantastbare Menschenwürde der in Deutschland lebenden Asylbewerber verletzt. Der Verfasser „Nationalsozialist“ stellte die Asylbewerber in Deutschland in seinem Kommentar bloßen jagdbaren Tieren gleich und sprach ihnen damit jegliche menschliche Qualität und jeden persönlichen Wert ab. Nicht nur hierdurch, sondern auch durch seinen Appell, gleichsam die Jagd auf die Asylbewerber zu beginnen, sprach er ihnen in großer Deutlichkeit jedes Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (32) Kommentar mit der Post-ID 164772 (II. 41.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a), b) und c) StGB nF strafbar gemacht. Der Kommentar griff die in Deutschland lebenden Juden – auch unter Berücksichtigung des oben unter (1) dargelegten strengen Prüfungsmaßstabs - in ihrer Menschenwürde an, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzustehen hat. In dem Kommentar wurden die Juden als „Der Teufel auf Erden“ und „Krebs“ dargestellt, mit dem es kein Zusammenleben gebe. Schon hierin kam klar zum Ausdruck, dass Juden aus Sicht des Verfassers keine menschliche Qualität zukam, sondern sie als ein bloßes, todbringendes Übel ohne jeden persönlichen Wert anzusehen seien. Dass sie nicht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft anzuerkennen seien, kam aber nicht nur hierin zum Ausdruck, sondern ließ sich auch dem Appell des Verfassers entnehmen, die Juden in Deutschland zu töten. Sowohl aus dem Nutzernamen des Verfassers als auch daraus, dass er sich mit dem Begriff „Rassenschande“ der nationalsozialistischen Terminologie bediente, wurde überdies deutlich, dass sich der Verfasser mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifizierte (siehe dazu BGHSt 40, 97 – juris Rn. 16). (33) Kommentar mit der Post-ID 164775 (II. 42.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Dass der Kommentar auch wertende Äußerungen enthielt und daher dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, führt aus den bereits oben unter (2) dargelegten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis. (34) Kommentar mit der Post-ID 166040 (II. 43.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Es gilt nichts anderes als im eben unter (33) erörterten Fall. (35) Kommentar mit der Post-ID 166108 (II. 44.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit steht dem aus den oben unter (1) dargelegten Gründen nicht entgegen, da die in Deutschland lebenden Juden durch den Kommentar in ihrer Menschenwürde angegriffen wurden. Sie wurden von dem Nutzer „Nationalsozialist“ einer todbringenden Krankheit, Ungeziefer und einem Schadstoff gleichgestellt, wodurch ihnen jede menschliche Qualität abgesprochen und sie als bloßes todbringendes Übel qualifiziert wurden. Dies und der weitere Hinweis, dass das „[...] Judentum [...] uns Alle [...] umbringen“ werde, wenn es nicht gestoppt werde, brachte klar zum Ausdruck, dass die Juden in Deutschland nicht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft anzuerkennen, sondern wie eine Plage zu behandeln seien. Überdies brachte der Verfasser durch seinen Nutzernamen und seinen Hinweis, dass „Nationaler Sozialismus“ das einzige „Gegengift“ gegen „das Judentum“ sei, erneut seine Verbundenheit mit der nationalsozialistischen Rassenideologie zum Ausdruck. (36) Kommentar mit der Post-ID 167109 (II. 45.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) StGB nF strafbar gemacht. Dass die Äußerung dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit unterfällt, ändert aus den bereits oben unter (2) dargelegten Gründen nichts an der Strafbarkeit ihrer Veröffentlichung. (37) Artikel „Multiethnische Kloake Duisburg“ (II. 46.) Durch die Veröffentlichung dieses Artikels hat sich die Angeklagte V. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit steht dem aus den oben unter (1) dargelegten Gründen nicht entgegen, da die in Deutschland lebenden Asylbewerber und Flüchtlinge durch den Kommentar in ihrer Menschenwürde angegriffen wurden. Die beiden Bevölkerungsgruppen wurden in dem Artikel unter anderem als „Gesindel“, „Nachgeburt der Menschheit“, „halbwilde[...] Landnehmer“ und „Abschaum der Menschheit“ bezeichnet. Dies ging nach der Bewertung des Senats über eine bloße ehrverletzende Herabsetzung weit hinaus und brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Verfasser die Asylbewerber und Flüchtlinge nicht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft anerkannte, sondern in ihnen minderwertige, bloßem Unrat vergleichbare Wesen sah. (38) Artikel „Verausländerung“ (II. 47.) Durch die Veröffentlichung des Artikels hat sich die Angeklagte V. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nichts anderes, da die aus Europa stammenden Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Arbeitslosengeld II beziehenden Ausländer in dem Artikel mit der oben unter (1) dargelegten Folge in ihrer Menschenwürde angegriffen wurden. So wurden die aus Europa stammenden Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, als „völlig überflüssige[...] Menschen“ und „Bodensatz“ ihrer Herkunftsländer zeichnet und hierdurch bloßem Unrat ohne jeden Nutzen gleichgestellt. Die Geringwertigkeit der von Arbeitslosengeld II lebenden Ausländer wurde betont, indem diese als „Nichtskönner[...]“ und „Nichtstuer[...]“ bezeichnet wurden. Überdies kam im Bild des Kahlfressens deutlich zum Ausdruck, dass es sich hierbei nicht um Menschen handle, sondern um eine – Heuschrecken vergleichbare - Plage von Schädlingen. Dies ging nach Auffassung des Senats über eine bloße Ehrverletzung hinaus und sprach den angegriffenen Bevölkerungsgruppen nicht nur jeden persönlichen Wert und jede menschliche Qualität, sondern auch das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (39) Kommentar mit der Post-ID 170574 (II. 48.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Dies gilt auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da der Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit vorliegend die unantastbare Menschenwürde mit den oben unter (1) dargelegten Folgen verletzte. Der Verfasser bezeichnete in seinem Kommentar die Muslime in Deutschland als „Widerliche Untermenschen“ und stellte sie damit generell als Menschen von einer minderen Qualität und als abstoßend dar. Dies ging nach Auffassung des Senats über eine ehrverletzende Herabsetzung hinaus und brachte klar zum Ausdruck, dass den Muslimen in Deutschland nicht derselbe Wert zukomme wie den Menschen anderer Religionszugehörigkeit. Auch der Hinweis auf die allgemeine Widerlichkeit der Muslime machte deutlich, dass es sich bei den Muslimen nicht um Menschen mit demselben personellen Wert handelte, sondern um minderwertige, Abscheu hervorrufende Wesen. Insgesamt sprachen die Ausführungen daher den Muslimen in Deutschland – und damit auch den zuvor angesprochenen, in Deutschland lebenden Palästinensern als deren Untergruppe - das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (40) Kommentar mit der Post-ID 170629 (II. 49.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF strafbar gemacht. Auch in diesem Fall beinhalteten die Ausführungen des Nutzers einen Angriff auf die Menschenwürde, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Die Muslime in Deutschland wurden in dem Kommentar als „Abschaum“ und „Ungeziefer“ bezeichnet und damit als bloßer Unrat und als Schädlinge dargestellt, denen jeder persönliche Wert und jegliche menschliche Qualität abzusprechen sei. Auch die in dem Kommentar zum Ausdruck kommende Hoffnung, dass „der Deutsche“ das „Ungeziefer“ eines Tages tottreten werde, machte deutlich, dass der Verfasser den Muslimen in Deutschland nicht das Recht zuerkannte, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (41) Artikel „Liebe Landsleute“ (II. 50.) Die Angeklagte V. hat sich durch die Veröffentlichung dieses Artikels nach § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob der Artikel auch wertende Inhalte enthielt und daher noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Denn selbst wenn man hiervon ausgeht, ändert dies nichts daran, dass der Meinungsfreiheit durch § 130 Abs. 2, 3 und 5 StGB Grenzen gesetzt werden und eine im konkreten Fall zur Straflosigkeit führende Auslegung dieser Vorschrift aus den bereits oben unter (2) dargelegten Gründen nicht möglich ist. (42) Kommentar mit der Post-ID 173312 (II. 51.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF strafbar gemacht. In der von ihr veröffentlichten E-Mail wurden dunkelhäutige Menschen und Personen muslimischen Glaubens in ihrer Menschenwürde angegriffen, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Der Verfasser stellte durch seine Ausführungen klar, dass dunkelhäutige Menschen und Personen muslimischen Glaubens bei Weitem nicht den Wert eines Hundes hätten und finanzielle Ausgaben für diese beiden Personengruppen nur dann lohnend seien, wenn sie für ihre Tötung eingesetzt würden. Dies ging über eine bloße ehrverletzende Herabsetzung, wie sie zusätzlich noch in der Verwendung der Worte „Neger“ und „Musel“ zum Ausdruck kam, weit hinaus, und sprach den angegriffenen Bevölkerungsgruppen, denen nicht einmal der Wert eines Tieres zuerkannt wurde, jeden menschlichen Wert und jedes Lebensrecht ab. (43) Kommentar mit der Post-ID 182662 (II. 52.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Auch die Ausführungen des Nutzers „Weißermann“ griffen die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Muslime an, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Der Verfasser bezeichnete sie als „allerletzte[s] Pack“ und als „unnütze[...] und unfassbar dumme[...] Untermenschen“, die aus dem Bundesgebiet zu vertreiben seien und deren Vermehrung verhindert werden müsse. Dies sprach den Muslimen in Deutschland jeden menschlichen Wert und damit auch ihr Recht ab, als gleichberechtigte Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (44) Kommentar mit der Post-ID 183960 (II. 53.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF StGB strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 StGB ergibt sich aus den oben unter (2) dargelegten Gründen nichts anderes. (45) Kommentar mit der Post-ID 185932 (II. 54.) Die Angeklagte V. hat sich durch die Freischaltung des Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt aus den schon oben unter (12) dargelegten Gründen nichts anderes. (46) Kommentar mit der Post-ID 186138 (II. 55.) Die Angeklagte V. hat sich wegen der Freischaltung dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die Muslime in Deutschland in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Indem der Verfasser die abfällig als „Musels“ bezeichneten Muslime in Deutschland bloßem „Dreck“ und einem zu benutzenden „Gegenstand“ gleichsetzte und sie als „niedrige Geschöpfe“ und „niedriges [... ] Menschenmaterial“ bezeichnete, das man nur wie einen Putzlumpen einsetzen könne, sprach er ihnen nach Auffassung des Senats in kaum zu überbietender Deutlichkeit jegliche menschlichen Qualitäten und jeden Wert und damit das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (47) Kommentar mit der Post-ID 187012 (II. 56.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit folgt aus den oben unter (2) dargelegten Gründen nichts anderes. (48) Kommentar mit der Post-ID 189521 (II. 57.) Die Angeklagte V. hat sich durch die Freischaltung des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die Migranten in Deutschland in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Der Verfasser stellte die Migranten nicht nur Ratten und damit bloßen Schädlingen gleich, sondern sprach ihnen auch dadurch jeden Wert ab, dass er den Wunsch äußerte, dass möglichst viele von ihnen „liquidiert“ würden. Dies ging nach der Bewertung des Senats über bloße ehrverletzende Äußerungen hinaus und sprach den Migranten in Deutschland das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (49) Kommentar mit der Post-ID 192113 (II. 58.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF strafbar gemacht. Auch hinsichtlich dieses Kommentars scheidet eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den durch den Kommentar betroffenen Rechtsgütern von vornherein aus, da der Nutzer „Nation“ mit seinen Ausführungen die in Deutschland lebenden Juden in ihrer Menschenwürde angriff. So bezeichnete er die Juden als „vom Teufel geschaffene JUDENSCHWEINE“ und „Krebsgeschwür“ und stellte sie damit in einer Weise schweren Krankheiten und Tieren gleich, durch die ihnen jeglicher persönliche Wert und jede menschliche Qualität abgesprochen und damit auch das Recht aberkannt wurde, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (50) Kommentar mit der Post-ID 192910 (II. 59) Die Angeklagte V. hat sich durch die Freischaltung des Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit folgt aus den oben unter (2) dargelegten Gründen nichts anderes. (51) Kommentar mit der Post-ID 194972 (II. 60.) Die Angeklagte V. hat sich durch die Freischaltung des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die in Deutschland lebenden Migranten in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Der Verfasser bezeichnete die Migranten in Deutschland als „Ungeziefer“ und stellte sie hierdurch bloßen Schädlingen gleich, wobei auch das Wort „ausbrütend“ klarstellte, dass es sich aus seiner Sicht um bloße Tiere handle, die „zuviel“ seien. Damit sprach er ihnen nicht nur jeden persönlichen Wert und jede menschliche Qualität ab, sondern auch das Recht, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (52) Kommentar mit der Post-ID 195004 (II. 61.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. In dem Kommentar des Nutzers „Nationalsozialist“ wurden die in Deutschland lebenden Asylbewerber in ihrer Menschenwürde angegriffen, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Der Verfasser bezeichnete die Asylbewerber als „Schweine“, die „durchzufuettern“ seien, und stellte sie damit bloßen Tieren ohne menschliche Qualitäten gleich. Ihre völlige Wertlosigkeit brachte der Verfasser zudem damit zum Ausdruck, dass sie „nur warmes BLEI“ verdienten, mithin am besten sofort zu töten seien. Ihre Minderwertigkeit betonte der Verfasser schließlich auch dadurch, dass er die aus Beziehungen mit Deutschen hervorgehenden Kinder als „[...]bastarde“ bezeichnete. Diese Ausführungen gingen insgesamt nach der Bewertung des Senats über eine bloße ehrverletzende Herabsetzung weit hinaus und sprachen den Asylbewerbern in Deutschland rundweg das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (53) Kommentar mit der Post-ID 195235 (II. 62.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die Flüchtlinge in Deutschland in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Indem der Verfasser diese Menschen in seinem Kommentar als „widerliche[s] Geschmeiß“, „Wanderratten“, und „Auswurf“ bezeichnete, deren bloße Anwesenheit schon eine „Beleidigung“ sei und denen er „die Hälse durchschneiden“ wolle, sprach er ihnen nicht nur jeden Wert und jegliche menschliche Qualität, sondern auch ihr Lebensrecht ab. (54) Kommentar mit der Post-ID 196795 (II. 63.) Nach Auffassung des Senats hatte der Kommentar keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (55) Kommentar mit der Post-ID 197228 (II. 64.) Nach Auffassung des Senats hatten weder der Kommentar mit der Post-ID 197228 noch der anschließende Kommentar des Nutzers „444“ mit der Post-ID 197236 einen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (56) Kommentar mit der Post-ID 199452 (II. 65.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. In dem Kommentar des Nutzers „Benson“ wurden die Flüchtlinge in Deutschland in ihrer Menschenwürde angegriffen, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Der Verfasser, der von „leergefressen[en]“ Supermarktregalen, „Schwärmen“ und „Stallvieh“ sprach, stellte die Flüchtlinge bloßen Tieren und heuschreckengleich einfallendem Ungeziefer gleich und machte zudem deutlich, dass sie durchweg primitiv und intellektuell minderbemittelt seien. Er sprach den Flüchtlingen damit nicht nur jede menschliche Qualität und jeden persönlichen Wert ab, sondern ließ auch keinen Zweifel daran, dass er ihnen den Verbrennungstod wünschte. Insgesamt sprach er den Flüchtlingen damit jedes Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (57) Kommentar mit der Post-ID 199725 (II. 66.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die Ausländer in Deutschland in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Mit seinem Satz, dass die Ausländer selbst „die Seuche“ seien, setzte der Verfasser die angegriffenen Personen einer bloßen, sich massenhaft ausbreitenden Krankheit gleich und sprach ihnen damit jede menschliche Qualität und jeglichen persönlichen Wert ab. Dies ging über eine bloße Herabsetzung hinaus und sprach den Ausländern das Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft rundweg ab. (58) Kommentar mit der Post-ID 200617 (II. 67.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB nF strafbar gemacht. Nach der Bewertung des Senats lag in dem Kommentar auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ließ sich dem Kommentar kein Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Flüchtlinge entnehmen, weshalb nach den oben unter (7) dargelegten Grundsätzen eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und den durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgütern vorzunehmen war. Nach der Bewertung des Senats ergibt diese Abwägung aber, dass die Meinungsfreiheit vorliegend hinter den Persönlichkeitsrechten der in Deutschland lebenden Flüchtlingen und dem Rechtsgut des öffentlichen Friedens zurücktreten muss. Der Senat hat sich bei dieser Abwägung insbesondere davon leiten lassen, dass die Werturteile in dem Kommentar mit unwahren Tatsachenbehauptungen vermengt wurden. So erhob der Verfasser als zentralen Kern seiner Äußerung die offensichtlich aus der Luft gegriffenen Vorwürfe, dass die Flüchtlinge in Deutschland in der Mehrheit kriminell und gewalttätig seien und unter dem bloßen Deckmantel vermeintlicher Verfolgung einen Überfall auf das Bundesgebiet mit dem Ziel der Machtübernahme kaschierten. Im Falle solch völlig haltloser Behauptungen kann die Meinungsfreiheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 1531/96 – juris Rn. 55; Beschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 – juris Rn. 21). Dies gilt nach Auffassung des Senats umso mehr, als der Kommentar auch in besonderem Maße geeignet war, den öffentliche Frieden zu stören. Hierbei ist zum einen die bereits oben unter (7) dargelegte große Reichweite eines auf der Startseite von „Altermedia-Deutschland.info“ veröffentlichten Kommentars in den Blick zu nehmen. Zum anderen setzte der Kommentar den öffentlichen Frieden aber auch deshalb einer besonderen Gefahr aus, weil sein Verfasser bei den Lesern den Eindruck zu erwecken suchte, dass man sich bereits in einer Kriegssituation befinde und die „Denkfähigen“ sich gegen die „Invasoren“ zur Wehr setzten. Dies konnte von einer Vielzahl von Lesern dahingehend verstanden werden, dass es nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten und ein Zeichen geistiger Gesundheit sei, mit Angriffen gegen die Flüchtlinge vorzugehen. Bei einer solchen mit unwahren Tatsachenbehauptungen durchtränkten, das friedliche Miteinander massiv gefährdenden Äußerung hat die Meinungsfreiheit nach Auffassung des Senats hinter dem Rechtsgut des öffentlichen Friedens zurückzustehen. (59) Kommentar mit der Post-ID 200716 (II. 68.) Durch die Freischaltung des Kommentars hat sich die Angeklagte V. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die Flüchtlinge in Deutschland in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Der Verfasser „National Sozialist“ stellte die Flüchtlinge einer todbringenden Krankheit und bloßen Schädlingen gleich und forderte, sie „ohne Gnade“ zu entfernen. Damit sprach er den Flüchtlingen nicht nur jede menschliche Qualität und jeden persönlichen Wert, sondern auch ihr Lebensrecht in Deutschland ab. (60) Kommentar mit der Post-ID 200822 (II. 69.) Nach der Bewertung des Senats hatte der fragliche Kommentar keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (61) Kommentar mit der Post-ID 201262 (II. 70.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. In dem Kommentar des Nutzers „444“ wurden die Flüchtlinge in Deutschland in ihrer Menschenwürde angegriffen, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Der Verfasser bezeichnete die Flüchtlinge als „Schmarotzer[...]“ und „Wanderratten“ und setzte sie damit bloßen Schädlingen ohne jede menschliche Qualität und jeden persönlichen Wert gleich. Auch der Hinweis, dass von ihnen die Gefahr einer Auslöschung des deutschen Volkes nach dem Plan Hootons ausgehe, stellte klar, dass die Flüchtlinge nicht als gleichwertige Persönlichkeiten anzusehen seien, sondern dass sie aufgrund ihres minderwertigen Erbguts eine Bedrohung für die höherwertige einheimische Bevölkerung darstellten. Dies ging insgesamt über eine bloße Herabsetzung der Flüchtlinge weit hinaus und sprach ihnen das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (62) Kommentar mit der Post-ID 201662 (II. 71.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Dies gilt auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da der Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit vorliegend die unantastbare Menschenwürde der in Deutschland lebenden Flüchtlinge angriff. Der Verfasser „Reichsbürger“ stellte mit dem Bild der „Parasitenflut“, unter der Deutschland zusammenbrechen werde, die Flüchtlinge bloßen massenhaft eindringenden Schädlingen gleich, die den Untergang des hiesigen Staatswesens herbeiführen würden. Damit sprach er ihnen nicht nur jeden Wert und jede menschliche Qualität ab, sondern brachte auch klar zum Ausdruck, dass sie lediglich eine – unerträgliche – Belastung seien. Insgesamt wurde damit den Flüchtlingen in Deutschland das Recht abgesprochen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (63) Kommentar mit der Post-ID 201715 (II. 72.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nichts anderes, da der Kommentar die Menschenwürde der Flüchtlinge angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Der Nutzer „444“ bezeichnete die Flüchtlinge in dem fraglichen Kommentar als „Wanderratten“, „Parasiten“ und „Geschmeiß“ und sprach ihnen damit jeden menschlichen Wert ab. Indem er weiter ausführte, dass sich sein „flammender Haß“ gegen die Flüchtlinge richte, und sich nachdrücklich dagegen aussprach, sie „zu schonen“, sprach er ihnen ebenfalls jedes Recht ab, als gleichberechtigte Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. (64) Kommentar mit der Post-ID 202223 (II. 73.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit gebietet keine andere Beurteilung, da der fragliche Kommentar die Flüchtlinge in Deutschland in ihrer Menschenwürde angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Der Verfasser bezeichnete die Flüchtlinge als „Parasiten“ und brachte damit klar zum Ausdruck, dass sie nicht als menschliche Wesen, sondern als bloßes Ungeziefer ohne jeden Wert anzusehen seien. (65) Kommentar mit der Post-ID 202232 (II. 74.) Nach der Bewertung des Senats hatte der Kommentar keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (66) Kommentar mit der Post-ID 204806 (II. 75.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgt nichts anderes, da der Kommentar die Menschenwürde der Flüchtlinge angriff und die Meinungsfreiheit daher zurückzutreten hat. Der Nutzer „444“ stellte in seinem Kommentar die Flüchtlinge „Wanderratten“ und damit bloßen Schädlingen gleich, gegen die er einen allgemeinen Schießbefehl einforderte und die von ihm selbst im Verborgenen getötet würden. Die dunkelhäutigen Flüchtlinge wurden von ihm überdies bloßen Exkrementen gleichgestellt. Damit sprach der Verfasser den Flüchtlingen nicht nur jede menschliche Qualität, sondern auch ihr Lebensrecht als solches ab. (67) Kommentar mit der Post-ID 204842 (II. 76.) Die Angeklagte V. hat sich wegen des Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB nF strafbar gemacht. Dass der Aufruf, wahllos auf Flüchtlinge einzuschlagen, unter der Bedingung stand, dass ein weiterer Fall einer von einem Flüchtling begangenen Vergewaltigung bekannt werde, steht der Strafbarkeit nicht entgegen. Dies wäre nach Auffassung des Senats zwar dann anders zu beurteilen, wenn der Appell mit einer völlig fernliegenden Bedingung verknüpft gewesen wäre, deren Eintritt in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. So lag es vorliegend aber schon deshalb nicht, weil der Verfasser es gänzlich den Lesern überließ, in welcher Weise sie sich vom Eintritt dieser Bedingung überzeugen wollten. Die Bedingung stellte daher weder die Ernstlichkeit des Appells in Frage noch war davon auszugehen, dass der Aufruf in näherer Zukunft nicht zur Geltung kommen werde. Eine andere Auslegung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB nF ist nach der Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geboten. Zwar fällt der Kommentar in den Schutzbereich dieses Grundrechts, da der Verfasser den erfolgten Angriff auf die drei Asylbewerber in Magdeburg lobte und dies als geeignete Abschreckungsmaßnahme empfahl. Auch liegt hier nach der Auffassung des Senats kein Fall vor, in dem die Meinungsfreiheit von vornherein wegen eines Angriffs auf die Menschenwürde zurücktreten müsste, denn ein solcher Angriff auf die Menschenwürde der Asylbewerber lässt sich der Äußerung nach der Bewertung des Senats nicht entnehmen. Die deshalb gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und den durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgütern ergibt indes, dass die Meinungsfreiheit vorliegend hinter den Rechtsgütern des öffentlichen Friedens und der körperlichen Unversehrtheit der Asylbewerber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktreten muss. Maßgeblich hierfür ist nach der Auffassung des Senats, dass die Veröffentlichung des Kommentars trotz der in ihm enthaltenen Bedingung bereits die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschritt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20). Denn wie soeben ausgeführt wurde, lag ein rascher Eintritt der Bedingung insbesondere deshalb nicht fern, da es dem einzelnen Leser überlassen blieb, wie er sich davon überzeugen wollte, dass es zu einer (erneuten) Vergewaltigung durch einen Asylbewerber gekommen sei. Nachdem der Kommentar auf der Startseite von „Altermedia“ eingestellt wurde, war zudem aus den oben unter (7) dargelegten Gründen damit zu rechnen, dass er von einer Vielzahl von Lesern zur Kenntnis genommen und – aufgrund der dort geteilten Grundüberzeugungen – auch ernsthaft in Erwägung gezogen würde. Nimmt man hinzu, dass der Verfasser dazu aufrief, erneut mit Schlagwerkzeugen und „noch viel fester“ zuzuschlagen, ging von der Veröffentlichung des Kommentars die Gefahr massiver Verletzungen von Asylbewerbern aus, die auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht hingenommen werden kann. (68) Kommentar mit der Post-ID 208944 (II. 77.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF strafbar gemacht. Auch im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ergibt sich nichts anderes, da der Kommentar die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Asylbewerber angriff und das Grundrecht der Meinungsfreiheit daher aus den schon oben unter (1) dargelegten Gründen zurückzutreten hat. Der Verfasser „Gerolsteiner“ stellte die Asylbewerber Tieren und bloßem Unrat gleich, sprach ihnen sämtliche positiven Eigenschaften ab und stellte sie abschließend als ein bloßes Problem dar, das einer „Endlösung“ zugeführt werden müsse. Dies ging über eine bloße ehrverletzende Herabsetzung weit hinaus und leugnete nicht nur jede menschliche Qualität und jeglichen persönlichen Wert der Asylbewerber, sondern sprach ihnen auch ganz grundsätzlich ihr Lebensrecht ab. (69) Kommentar mit der Post-ID 209355 (II. 78.) Der Kommentar hatte nach der Bewertung des Senats keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (70) Kommentar mit der Post-ID 209487 (II. 79.) Der Kommentar hatte nach der Bewertung des Senats keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt. (71) Kommentar mit der Post-ID 209508 (II. 80.) Die Angeklagte V. hat sich wegen dieses Kommentars nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF strafbar gemacht. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar enthielt der Kommentar auch wertende Betrachtungen zur Sinnhaftigkeit der Durchführung einer erneuten Vergasungsaktion und fiel daher in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Unter Berücksichtigung der bereits oben unter (2) dargestellten Grundsätze scheidet eine Auslegung des § 130 Abs. 5 S.1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB, die der freien Rede in diesem Falle zum Durchbruch verhelfen könnte, aber aus. c) Konkurrenzen Die Angeklagte V. hat sich daher insgesamt wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in 18 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung strafbar gemacht. Im Einzelnen ist hinsichtlich der Fälle II. 2. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27. bis 30., 33., 34., 36., 40. bis 45., 48., 49., 52., 53., 56., 58., 61., 62., 65. bis 67., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80. in der Person der Angeklagten V. von einer einheitlichen Tat der Volksverhetzung im Sinne des § 52 StGB auszugehen. Sämtliche Handlungen der Angeklagten, die der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Internetseite als solcher und damit dem Betrieb der Plattform dienten, derer sich die anderen Mitarbeiter von „Altermedia-Deutschland.info“ und die Nutzer der Seite bedienten, um nach § 130 StGB strafbare Inhalte einzustellen, sind nach der Auffassung des Senats in ihrer Person als ein uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – 3 StR 230/10 – juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17 - juris Rn. 7). Die Angeklagte V. hat sich insoweit daher wegen einer – gemeinschaftlich mit dem Angeklagten K. begangenen - Tat des öffentlichen Zugänglichmachens volksverhetzender Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF i.V.m. §§ 11 Abs. 3 und 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit die Angeklagte V. dagegen Artikel oder Kommentare selbst veröffentlichte und damit jeweils einen auf diese Einzeltaten bezogenen, individuellen, nur je diesen fördernden Tatbeitrag leistete, mithin in den Fällen II. 14, 16., 22., 26., 32., 37., 46., 47., 50., 51., 54., 55., 57., 59., 60. und 68., handelt es sich um eigenständige, tatmehrheitlich begangene Volksverhetzungsdelikte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 302/16 – juris Rn. 6). Tateinheitlich zu diesen 17 Volksverhetzungsdelikten hat sich die Angeklagte V. jeweils wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF strafbar gemacht, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführerin agierte (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16 – juris Rn. 18). Dies verbindet die Tathandlungen indes nicht insgesamt zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB, da die mitgliedschaftliche Betätigung, die zugleich einen anderen Straftatbestand erfüllt, nicht der allgemeinen tatbestandlichen Handlungseinheit des § 129 Abs. 1 StGB unterfällt, sondern zu dieser in Tatmehrheit tritt (BGHSt 60, 308 – juris Rn. 39). Es verbleiben diejenigen allgemeinen mitgliedschaftlichen Betätigungen der Angeklagten V., die nicht der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Internetseite als solcher, sondern allgemein der Förderung der Organisation dienten, wie etwa die Auswahl weiterer Moderatoren oder das Einstellen von Artikeln mit straflosem Inhalt. All diese Handlungen sind zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft und stehen als eine weitere Tat der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tatmehrheit zu den vorgenannten Tathandlungen. d) Fazit Die Angeklagte V. hat sich daher strafbar gemacht - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB (II. 2. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27. bis 30., 33., 34., 36., 40. bis 45., 48., 49., 52., 53., 56., 58., 61., 62., 65. bis 67., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB aF, § 52 Abs. 1 StGB (II. 14.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 16.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, 130 Abs. 3 StGB aF, § 52 Abs. 1 StGB (II. 22.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 3 StGB aF, § 52 Abs. 1 StGB (II. 26.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 32.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 37.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 46.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 47.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 50.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 51.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 54.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 55.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 57.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 59.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 60.) und - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 68.). Die 18 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 2. Strafbarkeit des Angeklagten K. a) Strafbarkeit nach § 129 StGB Der Angeklagte K. hat sich wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF strafbar gemacht. aa) Anzuwendendes Recht Auch beim Angeklagten K. ist § 129 StGB in der bis zum 21. Juli 2017gültigen Fassung zur Anwendung zu bringen. Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. a) aa) verwiesen werden. Dass § 129 Abs. 5 StGB nF die Rädelsführerschaft als bloßes Regelbeispiel benennt, lässt auch für den Angeklagten K. keine gegenüber der alten Fassung günstigere Beurteilung zu. Zwar kommt bei ihm – anders als bei der Angeklagten V. - keine Strafmilderung nach §§ 46b, 49 StGB zur Anwendung. Die neue Fassung des § 129 StGB wäre aber dennoch nur dann günstiger für ihn, wenn es in Betracht käme, von der Regelwirkung des § 129 Abs. 5 StGB abzusehen. Umstände, aufgrund derer dies ernsthaft in Erwägung zu ziehen wäre, sind aber nicht ersichtlich. bb) Vorliegen einer kriminellen Vereinigung Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. a) bb) verwiesen werden. cc) Rädelsführerschaft Der Angeklagte K. gehörte – gemessen an den bereits oben unter IV. 1. a) cc) dargelegten Maßstäben - zu den Rädelsführern der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB aF. Er stand zusammen mit der Angeklagten V. an der Spitze der Gruppierung und entschied gemeinsam mit ihr über die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung der Seite, die Auswahl weiterer Mitglieder und über deren Befugnisse. Für die übrigen Mitglieder der Vereinigung waren seine Entscheidungen bindend, wie der Angeklagte in den von ihm verfassten Mitarbeiterregeln klargestellt hatte. Zudem lag die Konfiguration und technische Betreuung des Servers und dessen Bezahlung in seinem alleinigen Verantwortungsbereich, so dass ein Betrieb der Internetseite ohne seine Billigung nicht möglich war. Seine herausragende Stellung kam überdies darin zum Ausdruck, dass allein er und die Angeklagte V. über Administratorenbefugnisse für die Seite verfügten. b) Strafbarkeit nach § 130 StGB aa) Grundsätzliches Der Angeklagte K. hat sich jeweils wegen des öffentlichen Zugänglichmachens volksverhetzender Kommentare nach § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB und ggf. i.V.m. § 130 Abs. Abs. 3 und 5 StGB strafbar gemacht. In drei Fällen (II. 52., 56. und 58.) hat er selbst Kommentare freigeschaltet und sie damit im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Zeitpunkt seiner Tathandlung entschied dabei darüber, ob § 130 StGB in der alten oder neuen Fassung zur Anwendung zu kommen hatte (§ 2 Abs. 1 und § 8 StGB). Darüber hinaus hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Angeklagten V. eine Plattform für die anderen Mitarbeiter und Nutzer der Internetseite bereitgestellt, derer sich diese bedienten, um nach § 130 StGB strafbare Inhalte einzustellen, so dass diese der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies begründet – wie bezüglich der Angeklagten V. schon oben unter IV. 1. b) aa) ausgeführt wurde - seine Strafbarkeit wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der auf der Plattform eingestellten, volksverhetzenden Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Da der Angeklagte die letzten der Aufrechterhaltung der Infrastruktur dienenden Handlungen nach Inkrafttreten der neuen Fassung des § 130 StGB vornahm, war auf diese Fälle § 130 StGB einheitlich in der neuen, ab dem 27. Januar 2015 gültigen Fassung anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB) bb) Zu den einzelnen Texten Bezüglich der Fälle II. 2. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27. bis 30., 33., 34., 36., 40. bis 45., 48., 49., 53., 61., 62., 65. bis 67., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80. kann hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten K. vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. b) bb) verwiesen werden. Der Angeklagte K. hat sich wegen dieser Kommentare in der gleichen Weise wie die Angeklagte V. strafbar gemacht. Eine rechtlich abweichende Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der Fälle II. 14, 16., 22., 26., 32., 37., 46., 47., 50., 51., 54., 55., 57., 59., 60. und 68, bei denen der Angeklagte K. - anders als die Angeklagte V. – keinen auf diese Einzeltaten bezogenen Tatbeitrag leistete, sondern sich seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wiederum allein daraus ergibt, dass er die Plattform bereitstellte, die für die Veröffentlichung der Artikel und Kommentare genutzt wurde. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte K. insoweit - wegen des Falls II. 14. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 und 1 a) StGB nF, - wegen des Falls II. 16. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF, - wegen des Falls II. 22. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 26. nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 32. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 37. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 46. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF, - wegen des Falls II. 47. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF, - wegen des Falls II. 50. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 51. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF, - wegen des Falls II. 54. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 55. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB nF, - wegen des Falls II. 57. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF, - wegen des Falls II. 59. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, - wegen des Falls II. 60. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF und - wegen des Falls II. 68. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) StGB nF strafbar gemacht. Bezüglich des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann dabei vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen Kommentaren und Artikeln unter IV. 1. b) bb) verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen gelten trotz der beim Angeklagten K. leicht abgewandelten strafrechtlichen Beurteilung unverändert fort. Eine gegenüber der Angeklagten V. abweichende rechtliche Würdigung ergibt sich schließlich auch, soweit der Angeklagte K. in den Fällen II. 52., 56. und 58. selbst Kommentare freigeschaltet hat. Im Einzelnen hat er sich insoweit - im Fall II. 52. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, - im Fall II. 56. nach § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF und - im Fall II. 58. nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB, strafbar gemacht. Hinsichtlich des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann auch hinsichtlich dieser Fälle vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. b) bb) (43), (47) und (49) verwiesen werden. c) Konkurrenzen Der Angeklagte K. hat sich daher insgesamt wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung strafbar gemacht. Wie bereits oben unter IV. 1. c) dargelegt wurde, sind sämtliche Handlungen, die der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Internetseite als solcher dienten, in der Person des Angeklagten K. zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Der Angeklagte K. hat sich daher hinsichtlich der Fälle II. 2. bis 8., 10., 12. bis 17., 19., 21., 22., 24., 26. bis 30., 32. bis 34., 36., 37., 40. bis 51., 53. bis 55., 57., 59. bis 62., 65. bis 68., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80. wegen einer – gemeinschaftlich mit der Angeklagten V. begangenen – Tat des öffentlichen Zugänglichmachens volksverhetzender Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF i.V.m. §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte K. in den Fällen II. 52., 56. und 58. Kommentare selbst veröffentlichte, liegen aus den oben unter IV. 1. c) dargelegten Gründen drei weitere tatmehrheitlich begangene Volksverhetzungsdelikte vor. Tateinheitlich zu diesen vier Volksverhetzungsdelikten hat sich der Angeklagte K. jeweils wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF strafbar gemacht, wobei auch insoweit auf die Ausführungen unter IV. 1. c) verwiesen werden kann. Es verbleiben diejenigen allgemeinen mitgliedschaftlichen Betätigungen des Angeklagten K., die nicht der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Internetseite als solcher, sondern allgemein der Förderung der Organisation dienten, wie etwa die Auswahl weiterer Moderatoren, die Aufstellung der Mitarbeiterregeln oder die Verwarnung oder Sperrung von Nutzern. All diese Handlungen sind zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft und stehen als eine weitere Tat der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tatmehrheit zu den vorgenannten Tathandlungen. d) Fazit Der Angeklagte K. hat sich daher - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB (II. 2. bis 8., 10., 12. bis 17., 19., 21., 22., 24., 26. bis 30., 32. bis 34., 36., 37., 40. bis 51., 53. bis 55., 57., 59. bis 62., 65. bis 68., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80.) - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 52.), - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 56.) und - wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (II. 58.) strafbar gemacht. Die fünf Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 3. Strafbarkeit der Angeklagten T. a) Strafbarkeit nach § 129 StGB Die Angeklagte T. hat sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF strafbar gemacht. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und des Vorliegens einer kriminellen Vereinigung kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. a) aa) und bb) verwiesen werden. b) Strafbarkeit nach § 130 StGB Auch bei der Angeklagten T. war für die rechtliche Beurteilung danach zu unterscheiden, ob sie Kommentare selbst verfasste (II. 28.), Kommentare Dritter freischaltete (II. 48. und 53.) oder keine auf den jeweiligen Kommentar bezogene individuelle Handlung vornahm (II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 49., 61., 62., 65. bis 67., 70. bis 73., 75., 76. und 80.). Im Fall II. 28. hat sich die Angeklagte T. durch das Einstellen des von ihr selbst verfassten, die Judenvernichtung in Auschwitz leugnenden Kommentars nach § 130 Abs. 3 StGB aF strafbar gemacht. Hinsichtlich des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. b) bb) (21) verwiesen werden. In den Fällen II. 48. und 53. hat sich die Angeklagte T. durch das Freischalten der Kommentare jeweils wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der darin enthaltenen volksverhetzenden Inhalte strafbar gemacht, im Fall II. 48, in dem sie die Tathandlung vor Inkrafttreten der neuen Fassung des § 130 StGB vornahm, mithin nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF und im Fall II. 53. nach § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB. Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann auch insoweit auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. b) bb) (39) und (44) verwiesen werden. Bezüglich der Fälle II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 49., 61., 62., 65. bis 67., 70. bis 73., 75., 76. und 80. hat sich die Angeklagte T. wegen Beihilfe zum öffentlichen Zugänglichmachen der in den Kommentaren enthaltenden volksverhetzenden Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 27 StGB strafbar gemacht, indem sie die Angeklagten V. und K. darin unterstützte, die Infrastruktur bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, deren sich die Nutzer zum Einstellen ihrer volksverhetzenden Kommentare bedienten. Der Senat hat hierbei bedacht, dass nicht jede von einem Vereinigungsmitglied begangene Straftat den anderen Mitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat zugerechnet werden kann, sondern für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen ist, ob sich die anderen Mitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – 3 StR 230/10 – juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 3 StR 335/11 – juris Rn. 14). Auch hieran gemessen ist aber von einer Beihilfehandlung der Angeklagten T. auszugehen. Denn diese leistete durch die Prüfung der freizuschaltenden Kommentare einen Tatbeitrag, der unmittelbar dazu diente, eine Abschaltung der Internetseite zu verhindern, und damit die Aufrechterhaltung der Infrastruktur als solcher gewährleistete. Denn die Kontrolle der freizuschaltenden Kommentare und Beiträge hatte insbesondere zum Ziel, die Veröffentlichung solcher Inhalte zu verhindern, die – etwa wegen eines Gewaltaufrufs oder einer Kritik am russischen Staatspräsidenten – zu einer Abschaltung der Seite durch den Provider oder zu einem Zusammenbruch der Seite wegen übermäßigen Speicherbedarfs führen konnten. Dabei liegt eine Beihilfe zum öffentlichen Zugänglichmachen nach der Bewertung des Senats auch bezüglich derjenigen Kommentare vor, die schon auf der Startseite von „Altermedia“ veröffentlicht worden waren, als die Angeklagte T. mit der Prüfung der Kommentare begann. Denn die einmal auf der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ veröffentlichten Kommentare blieben durchweg bis zur Abschaltung der Seite für jeden Internetnutzer abrufbar. Die Haupttat der öffentlichen Zugänglichmachens dieser Inhalte war daher zwar im Zeitpunkt der ersten Beihilfehandlung der Angeklagten T. bereits vollendet, aber frühestens in dem Moment beendet, als die Angeklagten V. und K. die letzten der Aufrechterhaltung der Seite dienenden Handlungen vornahmen. Als bloße Teilakte dieses uneigentlichen Organisationsdelikts stellen sich auch die Fälle II. 64 und 79. dar (= Fälle 29 und 30 der Anklage), in denen die Angeklagte T. jeweils Inhalte freischaltete, die nach der Bewertung des Senats keinen nach § 130 StGB strafbaren Inhalt hatten. Bezüglich des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann auf die Ausführungen zur Haupttat der Angeklagten V. und K. verwiesen werden (IV. 1. b) bb) und IV. 2. b) bb)). c) Konkurrenzen Die Angeklagte T. hat sich daher insgesamt wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Volksverhetzung strafbar gemacht. Sämtliche Beihilfehandlungen, mit denen die Angeklagte T. die Angeklagten V. und K. bei der Aufrechterhaltung der Infrastruktur unterstützte, sind auch in der Person der Angeklagten T. zu einer einheitlichen Tat der Beihilfe zur Volksverhetzung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Sie hat sich daher hinsichtlich der Fälle II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 49., 61., 62., 64. bis 67., 70. bis 73., 75., 76., 79. und 80. wegen einer Tat der Beihilfe zur Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 27 StGB strafbar gemacht. Soweit sie einen Kommentar selbst verfasste (II. 28.) und einstellte und zwei weitere Kommentare freischaltete (II. 48. und 53.), liegen aus den oben unter IV. 1. c) dargelegten Gründen drei weitere Volksverhetzungsdelikte vor. Tateinheitlich zu diesen vier Volksverhetzungsdelikten hat sich die Angeklagte T. jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Beteiligung gemäß § 129 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei auch insoweit auf die Ausführungen unter IV. 1. c) verwiesen werden kann. Es verbleiben die allgemeinen mitgliedschaftlichen Betätigungen der Angeklagten T., mit denen sie nicht die Aufrechterhaltung der Infrastruktur als solche unterstützte, sondern die allgemein der Förderung der Organisation dienten, wie insbesondere das Verfassen eigener Beiträge straflosen Inhalts oder die Beteiligung an internen Diskussionen. All diese Handlungen sind zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft und stehen als eine weitere Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tatmehrheit zu den vorgenannten Tathandlungen. d) Fazit Die Angeklagte T. hat sich daher - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF, - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 27, 52 Abs. 1 StGB (Fälle II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 49., 61., 62., 64. bis 67., 70. bis 73., 75., 76., 79. und 80.) - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 3 StGB aF, § 52 Abs. 1 StGB (Fall II. 28.), - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (Fall II. 48.) und - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF, § 130 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, §§ 11 Abs. 3, 52 Abs. 1 StGB (Fall II. 53.) strafbar gemacht. Die fünf Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 4. Strafbarkeit der Angeklagten S. a) Strafbarkeit nach § 129 StGB Die Angeklagte S. hat sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF strafbar gemacht. Insoweit kann - insbesondere zur Frage des anzuwendenden Rechts und des Vorliegens einer kriminellen Vereinigung - auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. a) verwiesen werden. b) Strafbarkeit nach § 130 StGB Die Angeklagte S. hat sich bezüglich der Fälle II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 48., 49., 61., 65. bis 67., 70. bis 73., 75. und 76. wegen Beihilfe zum öffentlichen Zugänglichmachen der volksverhetzenden Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b), Abs. 3 und Abs. 5 StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 27 StGB strafbar gemacht. Entsprechende Beihilfehandlungen hat die Angeklagte S. nach der Auffassung des Senats allerdings nicht als Mitglied der kriminellen Vereinigung vorgenommen, da sie im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Betätigung keine Handlungen vornahm, die unmittelbar der Aufrechterhaltung der Internetseite als solcher dienten. Insbesondere war sie – anders als die Angeklagte T. – nicht mit der Überprüfung und Freischaltung von Kommentaren befasst. Ein Beitrag, der unmittelbar dem Fortbestand der Internetseite als solcher diente, lag aber darin, dass die Angeklagte am 28. Mai 2013 insgesamt 40 EUR an die Fa. H. B.V. überwies. Wegen dieses Zeitpunkts der Tathandlung war § 130 StGB bei der Angeklagten S. einheitlich in der alten Fassung anzuwenden (§ 2 Abs. 1 und § 8 Satz 1 StGB). Eine mitgliedschaftliche Betätigungshandlung im Sinne des § 129 StGB lag in der Vornahme der Überweisung nicht, da der Beitritt der Angeklagten zur kriminellen Vereinigung erst mehrere Monate später erfolgte. Wegen des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen unter IV. 1. b) bb) verwiesen werden. Diese bleiben von der teils abweichenden strafrechtlichen Würdigung unberührt. c) Konkurrenzen und Fazit Die Angeklagte S. hat sich daher wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB aF und wegen Beihilfe zur Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB aF, §§ 11 Abs. 3, 27 StGB strafbar gemacht. Die beiden Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Der Senat ist für die Strafzumessung bei der Angeklagten V. von dem nach den §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 129 Abs. 4 StGB aF ausgegangen. Weil die Angeklagte noch am Tag ihrer Festnahme das Passwort offenbarte, das zur Sicherung der Daten auf dem russischen Server benötigt wurde, ließ sich insbesondere im Einzelnen nachvollziehen, welcher Moderator oder Administrator welchen Kommentar mit strafbarem Inhalt freigeschaltet hatte. Beim Angeklagten K. ist der Senat bei allen Taten vom Strafrahmen des § 129 Abs. 4 StGB aF ausgegangen. Bei der Angeklagten T. kam jeweils der Strafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Bei der Angeklagten S. waren der Strafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB aF und der nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB aF anzuwenden. 2. Strafzumessungserwägungen a) Generelle Erwägungen Bei der Zumessung der Strafen hat der Senat zugunsten aller vier Angeklagten berücksichtigt, dass sie durchweg bislang nicht vorbestraft sind. Zudem haben alle vier Angeklagten freiwillig auf die Rückgabe von sichergestellten Rechnern und diesbezüglichem Zubehör verzichtet. Der Senat hat weiter zugunsten aller Angeklagten in Ansatz gebracht, dass die Taten mittlerweile mindestens zwei Jahre zurückliegen. Zudem sprach für die Angeklagten, dass sie mit der Internetseite „Altermedia“ keine persönlichen finanziellen Vorteile verfolgten. Zugunsten der Angeklagten war überdies in Ansatz zu bringen, dass nicht ausschließbar auch Verdeckte Ermittler den Betrieb der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ durch Zahlungen von insgesamt 1.000 EUR unterstützten. Schließlich war auch nicht auszuschließen, dass sich jedenfalls einzelne Nutzer, die auf der Seite strafbare Inhalte verfassten, als V-Leute in staatlichem Auftrag auf der Seite bewegten. Auf der anderen Seite war der bei der Bemessung der Strafen für alle vier Angeklagten in Blick zu nehmen, über welch langen Zeitraum die Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ betrieben wurde und welche große Bedeutung die Seite in der rechten Szene hatte. b) Angeklagte V. Speziell bei der Angeklagten V. hat der Senat zudem berücksichtigt, dass diese schon kurz nach ihrer Festnahme ein umfassendes Geständnis ablegte und dieses auch in der Hauptverhandlung wiederholte. Zudem war ihr zugutezuhalten, dass sie durch die Preisgabe des Serverpassworts am Tag ihrer Festnahme dazu beitrug, dass die Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ noch am selben Tag von Beamten des Bundeskriminalamts abgeschaltet und hierdurch die Begehung weiterer Straftaten nach § 130 StGB verhindert werden konnte. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich in vorliegender Sache für einige Wochen in Untersuchungshaft befand, was für sie nicht nur als Erstverbüßerin besonders belastend war, sondern insbesondere auch deshalb, weil sie von ihrer Tochter getrennt war, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Mutter besonders angewiesen ist. Auf der anderen Seite war zu sehen, dass die Angeklagte V. die Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ in den Monaten bis zur Inhaftierung A.M.s mit beträchtlichem Aufwand und Engagement unter ihre Kontrolle brachte und auch in der Folgezeit bis zur Abschaltung der Seite einen erheblichen Zeitaufwand betrieb, um den Fortbestand von „Altermedia-Deutschland“ zu sichern. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat der Senat zudem danach differenziert, ob die volksverhetzenden Inhalte in Artikeln oder Kommentaren enthalten waren und ob sich die Angeklagte diesen Inhalt jeweils zu eigen machte. Im Einzelnen erachtete der Senat - für die allgemeine mitgliedschaftliche Betätigung als Rädelsführerin (Fall 1 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, - für die Tat II. 14. (= Fall 3 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, - für die Tat II. 16. (= Fall 4 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 22. (= Fall 12 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 26. (= Fall 6 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, - für die Tat II. 32. (= Fall 7 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 37. (= Fall 8 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 46. (= Fall 9 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 47 (= Fall 10 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 50. (= Fall 11 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 51. (= Fall 13 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 54. (= Fall 17 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 55. (= Fall 14 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 57. (= Fall 15 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 59. (= Fall 18 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 60. (= Fall 21 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 68. (= Fall 16 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und - für das uneigentliche Organisationsdelikt (Tat II. 2. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27. bis 30., 33., 34., 36., 40. bis 45., 48., 49., 52., 53., 56., 58., 61., 62., 65. bis 67., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80. = Fall 2, 32 und 33 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat unter nochmaliger Würdigung aller Umstände und besonderer Berücksichtigung des engen Zusammenhangs aller Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). Die nicht vorbestrafe und durch den Vollzug der Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckte Angeklagte V. hat schon am Tag ihrer Festnahme durch die Preisgabe des Passworts, das die Sicherung wesentlicher Daten und die sofortige Abschaltung der Seite ermöglichte, einen nach außen erkennbaren Schlussstrich gezogen. In der Folgezeit hat sie noch während der Untersuchungshaft ein umfassendes, ihre Rolle nicht beschönigendes Geständnis abgelegt. Dieses kooperative Verhalten setzte sie nach der Haftentlassung fort und übergab den Ermittlungsbehörden freiwillig und von sich aus eine weitere Festplatte, die bei der Durchsuchung ihrer Wohnung offenbar übersehen worden war und die weitere für die Sachverhaltsaufklärung wesentliche Daten enthielt. Schließlich ließ sie sich auch in der Hauptverhandlung erneut umfassend geständig ein. Nimmt man hinzu, dass die Angeklagte in einem familiären Verband lebt, der nicht durch rechtsextreme politische Betätigungen geprägt ist und in dem sie als Mutter und Großmutter eine Aufgabe und Rolle findet, aus der sich nicht die Gefahr weiterer Straftaten ergibt, ist nach der Bewertung des Senats die Erwartung gerechtfertigt, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. c) Angeklagter K. Beim Angeklagten K. hat der Senat außer den oben unter a) dargelegten Gesichtspunkten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er die Tatvorwürfe schon während des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen eingeräumt und sich auch in der Hauptverhandlung weitgehend geständig eingelassen hat. Zudem war ihm zugutezuhalten, dass er im Frühjahr 2012 nicht widerlegbar nur deshalb in die Rolle des zweiten Mitglieds des Führungsduos von „Altermedia-Deutschland“ einrückte, weil J.L. verstarb und er dessen Aufgaben übernahm. Dabei war auch zu sehen, dass der Angeklagte damals gerade einmal 23 Jahre alt war und die Übernahme einer Führungsposition für ihn schon deshalb von besonderem Reiz gewesen sein dürfte. Schließlich war auch beim Angeklagten K. zu berücksichtigen, dass er sich in vorliegender Sache für mehrere Wochen in Untersuchungshaft befand, was für ihn ohne jede Haft-erfahrung besonders belastend war. Auf der anderen Seite konnte auch beim Angeklagten K. nicht außer Betracht bleiben, dass er seine Aufgabe als Administrator der Seite über einen Zeitraum von fast vier Jahren hinweg mit beträchtlichem zeitlichem Aufwand und Engagement ausübte. Der Senat erachtete unter Abwägung aller Umstände im Einzelnen - für die allgemeine mitgliedschaftliche Betätigung als Rädelsführer (Fall 1 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, - für die Tat II. 52. (= Fall 19 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, - für die Tat II. 56. (= Fall 22 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, - für die Tat II. 58. (= Fall 20 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und - für das uneigentliche Organisationsdelikt (Tat II. 2. bis 8., 10., 12. bis 17., 19., 21., 22., 24., 26. bis 30., 32. bis 34., 36., 37., 40. bis 51., 53. bis 55., 57., 59. bis 62., 65. bis 68., 70. bis 73., 75. bis 77. und 80. = Fälle 22, 32 und 33 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 StGB unter nochmaliger Würdigung aller Umstände auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zurückgeführt. Der Senat hat hierbei insbesondere den sehr engen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, aber auch erneut das straflose Vorleben und das Teilgeständnis des Angeklagten sowie den Umstand in Blick genommen, dass er möglicherweise nur aufgrund des Todes von J.L. in die Führungsposition bei „Altermedia-Deutschland.info“ einrückte. d) Angeklagte T. Zugunsten der Angeklagten T. war zusätzlich zu den schon oben unter a) dargelegten Umständen insbesondere ihr hohes Lebensalter in Blick zu nehmen. Zudem wirkte sich ihre teilgeständige Einlassung strafmildernd aus. Schließlich war auch in Ansatz zu bringen, dass sie sich hinsichtlich des uneigentlichen Organisationsdelikts (II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 49., 61., 62., 64. bis 67., 70. bis 73., 75., 76., 79. und 80.) nur wegen Beihilfe zur Volksverhetzung strafbar gemacht hat. Darüber hinaus hat der Senat bei der Bemessung der Einzelstrafen danach differenziert, ob die Angeklagte einen Kommentar selbst verfasste oder lediglich Kommentare Dritter freischaltete. Unter Abwägung aller Umstände erachtete der Senat - für die allgemeine mitgliedschaftliche Betätigung (= Fall 1 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 28. (= Fall 27 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - für die Tat II. 48. (= Fall 33, S. 40 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - für die Tat II. 53. (= Fall 31 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und - für das uneigentliche Organisationsdelikt (II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 49., 61., 62., 64., 65. bis 67., 70. bis 73., 75., 76., 79. und 80. = Fälle 28 bis 30 und 33 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat nach § 54 Abs. 1 StGB nach nochmaliger Würdigung aller Umstände die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet. Der Senat hat hierbei insbesondere den engen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, aber auch das straflose Vorleben der Angeklagten und deren hohes Lebensalter sowie ihre teilgeständige Einlassung nochmals in Blick genommen. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). In Anbetracht des hohen Alters der Angeklagten und ihres straflosen Vorlebens ist nach Auffassung des Senats die Erwartung gerechtfertigt, dass sie sich die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. e) Angeklagte S. Neben den schon oben unter a) dargelegten Gesichtspunkten hat der Senat der Angeklagten S. ebenfalls ihr fortgeschrittenes Alter zugutegehalten. Außerdem hatte sich auch ihre teilgeständige Einlassung strafmildernd auszuwirken. Zudem war zu sehen, dass sie im Verhältnis der Angeklagten das rangniedrigste Mitglied der Vereinigung war und bis zuletzt den Rang einer bloßen Moderatorin innehatte. Auch erreichten ihre mitgliedschaftlichen Betätigungen bei Weitem nicht den Umfang der anderen Angeklagten. Andererseits war ihre Mitwirkung nicht etwa nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB aF. Um die Rolle der Angeklagten zu würdigen, sind nicht allein diejenigen Handlungen in Blick zu nehmen, die sie nur aufgrund ihrer Moderatorenbefugnisse vornehmen konnte. Vielmehr gehörte es auch zu ihren Aufgaben, die anderen Nutzer des Forums durch eine rege Beteiligung an den Diskussionen zur Mitwirkung zu animieren. Es ist daher auch als mitgliedschaftliche Betätigung der Angeklagten zu werten, dass sie nach ihrer Ernennung insgesamt 418 Kommentare und Beiträge auf „Altermedia-Deutschland“ verfasste. Zudem sind ihre Diskussionsbeiträge im internen Mitarbeiterbereich zu berücksichtigen, die ebenfalls eine aktive und rege Betätigung der Angeklagten belegen. Hinsichtlich ihrer Geldzuwendung war deren geringer Wert von 40 EUR in Blick zu nehmen, der gerade einmal ausreichte, um die Serverkosten für ungefähr zehn Tage zu decken. Unter Abwägung aller Umstände erachtete der Senat - für die mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung (= Fall 1 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und - für die Beihilfe zur Volksverhetzung (II. 2., 4. bis 8., 10., 12., 13., 15., 17., 19., 21., 24., 27., 30., 33., 36., 40. bis 45., 48., 49., 61., 65. bis 67., 70. bis 73., 75. und 76. = Fall 33 der Anklage) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für tat- und schuldangemessen. Diese beiden Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 StGB unter nochmaliger Abwägung aller Umstände auf die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zurückgeführt. Der Senat hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass beide Taten mit der Internetseite „Altermedia-Deutschland.info“ in Zusammenhang standen und zeitlich nicht weit auseinanderlagen. Zudem hat der Senat erneut insbesondere das straflose Vorleben der Angeklagten und deren teilgeständige Einlassung in Blick genommen. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Da die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ist die Erwartung gerechtfertigt, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.