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Urteil

5 - 2 StE 5/17

OLG Stuttgart 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0113.5.2STE5.17.00
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Leitsätze
1. Zum Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 StGB bei Vorführung von Gefangenen vor einem Schariarichter, dem die Entscheidung über das Schicksal der Gefangenen überlassen wurde und der religiös motivierte Todesurteile ausspricht.(Rn.902) 2. Zur Bewertung lokal agierender oppositioneller paramilitärischer Gruppierungen im syrischen Bürgerkrieg als terroristische Vereinigungen.(Rn.904)
Tenor
I. Es sind schuldig 1. der Angeklagte AK der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, der Gründung von in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zweier Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und des Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in 17 tateinheitlichen Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 17 tateinheitlichen Fällen und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; 2. der Angeklagte A zweier Fälle der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; 3. der Angeklagte AA der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; 4. der Angeklagte HA der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und mit Freiheitsberaubung in 21 tateinheitlichen Fällen. II. Es werden verurteilt 1. der Angeklagte AK zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe; die besondere Schwere seiner Schuld wird festgestellt; 2. der Angeklagte A zu der Jugendstrafe von drei Jahren; 3. der Angeklagte AA zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten; 4. der Angeklagte HA zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. III. Die Angeklagten AK und AA werden im Übrigen freigesprochen. IV. Die Angeklagten AK und AA tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte HA trägt die Kosten des Verfahrens. Bezüglich des Angeklagten A wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Für die Hauptverhandlungstage am 11. Juni 2018, am 13. Juni 2018, am 4. Juli 2018 und am 1. April 2019 werden keine Auslagen erhoben. V. Der Angeklagte A ist für die bis zum 13. Januar 2020 erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter AK: § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4, § 129b Abs. 1, § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, § 239 Abs. 1 und 4 StGB, § 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB Angeklagter A: § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3, 31 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, Art. 1 Abs. 1 EGStGB Angeklagter AA: § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB Angeklagten HA: § 129a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 129b Abs. 1, § 239 Abs. 1 und 4 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 StGB bei Vorführung von Gefangenen vor einem Schariarichter, dem die Entscheidung über das Schicksal der Gefangenen überlassen wurde und der religiös motivierte Todesurteile ausspricht.(Rn.902) 2. Zur Bewertung lokal agierender oppositioneller paramilitärischer Gruppierungen im syrischen Bürgerkrieg als terroristische Vereinigungen.(Rn.904) I. Es sind schuldig 1. der Angeklagte AK der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, der Gründung von in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zweier Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und des Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in 17 tateinheitlichen Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 17 tateinheitlichen Fällen und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; 2. der Angeklagte A zweier Fälle der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; 3. der Angeklagte AA der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; 4. der Angeklagte HA der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und mit Freiheitsberaubung in 21 tateinheitlichen Fällen. II. Es werden verurteilt 1. der Angeklagte AK zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe; die besondere Schwere seiner Schuld wird festgestellt; 2. der Angeklagte A zu der Jugendstrafe von drei Jahren; 3. der Angeklagte AA zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten; 4. der Angeklagte HA zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. III. Die Angeklagten AK und AA werden im Übrigen freigesprochen. IV. Die Angeklagten AK und AA tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte HA trägt die Kosten des Verfahrens. Bezüglich des Angeklagten A wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Für die Hauptverhandlungstage am 11. Juni 2018, am 13. Juni 2018, am 4. Juli 2018 und am 1. April 2019 werden keine Auslagen erhoben. V. Der Angeklagte A ist für die bis zum 13. Januar 2020 erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter AK: § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4, § 129b Abs. 1, § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, § 239 Abs. 1 und 4 StGB, § 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB Angeklagter A: § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3, 31 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, Art. 1 Abs. 1 EGStGB Angeklagter AA: § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB Angeklagten HA: § 129a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 129b Abs. 1, § 239 Abs. 1 und 4 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB A. Zur Person I. Angeklagter AK Der Angeklagte AK, dessen Geburt unter dem 1. Juni 1988 beurkundet ist, wurde in Tabka (Syrien) geboren und wuchs in dieser Region auch auf. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört – wie die drei anderen Angeklagten – dem Stamm Al Nasser an. Der Stamm Al Nasser ist ein großer, insbesondere in der Region Raqqa bedeutender und einflussreicher, sunnitischer Stamm, der früh gegen die syrische Regierung aufbegehrte. Die Familie des Angeklagten AK besaß Ländereien, die sie verpachtet hatte, und betrieb Landwirtschaft in Form einer Pferdezucht. Wirtschaftlich war die Familie hierdurch gut versorgt. Der Angeklagte AK ist sunnitischen Glaubens. Seit seiner Kindheit hat er den Spitznamen …. Später nannte er sich …. Der Angeklagte AK hat keine Kinder und ist ledig. Eine in Syrien eingegangene Verlobung hat er nach weniger als einem Jahr aufgelöst. Der Vater des Angeklagten AK ist zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs infolge einer Erkrankung gestorben. Seine Mutter wie auch seine beiden Brüder …, genannt …, und … sind aus Syrien geflohen und wohnen nunmehr in Deutschland. Seine beiden Schwestern und seine zwei anderen Brüder leben noch in Syrien. Der Angeklagte AK wurde mit sechs Jahren eingeschult. Die siebte Klasse musste er wiederholen. Den Besuch der neunten Klasse brach der Angeklagte AK zunächst ab, wiederholte die neunte Klasse dann aber. Im Jahr 2005 verließ er die Schule. Er arbeitete fortan etwa fünf Jahre lang als Stuntman für Kampf- und Gefechtsszenen sowie als eine Art Trainer beim syrischen Film. Bereits als Jugendlicher kam der Angeklagte AK im Jahr 2005 zusammen mit dem Angeklagten AA und …, mit denen er bis heute eng befreundet ist, in der Provinz Al Hassaka unter anderem wegen des Vorwurfs der Beleidigung des syrischen Präsidenten für etwa zwei Monate in Haft. Im Jahr 2010 wurde er unter anderem wegen des Vorwurfs des Diebstahls und der Sachbeschädigung festgenommen. Er war in der Folge etwa zehn Monate in einem Gefängnis in Tabka zeitgleich mit dem Angeklagten HA, den er seit seiner Kindheit kannte, in Haft. Anlässlich seiner Inhaftierungen wurde er massiv gefoltert. Als der Angeklagte AK im Jahr 2011 wieder freikam, arbeitete er zeitweise zum Zeitvertreib in der Fischerei. Aus finanziellen Gründen musste er nicht arbeiten. Wehrdienst leistete der Angeklagte AK nicht. Nachdem er den Antritt des Wehrdienstes immer weiter hinausgezögert hatte, entzog er sich ihm letztlich durch eine Schmiergeldzahlung. Ab dem Jahr 2011 nahm der Angeklagte AK in Tabka zunächst an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime des syrischen Machthabers Bashar al-Assad teil. Von 2012 bis 2014 beteiligte er sich dann in der unten unter B. der Urteilsgründe festgestellten Weise am syrischen Bürgerkrieg. Ende August oder Anfang September 2014 reiste der Angeklagte AK unter dem Namen seines Bruders … und unter Verwendung dessen Personalausweises in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beurkundet wurde seine Einreise unter dem 8. Oktober 2014. Der Angeklagte AK war zunächst mit der Hilfe von Schleusern in die Türkei gereist, wo er etwa sechs Monate lang verblieb. Er reiste dann über Athen, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich letztlich per Zug nach Deutschland ein. Er verweilte zunächst für jeweils kurze Zeit in München und Berlin. Dann kam er nach Hamburg, wo er am 20. Oktober 2014 Asyl beantragte. Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, erkannte dem Angeklagten aber die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Angeklagte AK wohnte zeitweise in Bremen bei dem Zeugen …, den er im Jahr 2013 in Tabka kennengelernt hatte. Er zog mit diesem dann nach Wiesloch um. Ab dem 30. Juli 2015 bis zu seiner Verhaftung wohnte er in Leimen in einer Wohnung des Zeugen …, dem Sohn des Zeugen …. Der Angeklagte AA, … wie auch der Zeuge … wohnten zumindest zeitweise beim Angeklagten AK in Leimen. Der Angeklagte AK arbeitete in der Zeit, in der er in Leimen lebte, wenige Monate im Baugeschäft des Zeugen … im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Einen Integrationskurs besuchte er nur unregelmäßig. Seit seiner Einreise nach Deutschland ist der Angeklagte AK zwei Mal in die Türkei geflogen, um seine Familie zu besuchen. Einmal ist er weiter nach Syrien in das Grenzgebiet Azaz gereist, weil es seiner Familie nicht gelungen war, in die Türkei zu kommen. Der Angeklagte AK wurde am 2. Juni 2016 aufgrund eines in diesem Verfahren ergangenen Haftbefehls ergriffen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft zeigte er phasenweise selbstverletzendes Verhalten. Zeitweise nahm er auch ihm ärztlich verordnete Schlaf- und Beruhigungsmittel ein. Der Angeklagte AK ist nicht vorbestraft. II. Angeklagter A Der Angeklagte A, dessen Geburt unter dem 1. Januar 1993 beurkundet ist, wurde in der syrischen Provinz Raqqa geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Er ist syrischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. Er ist auch unter dem Namen … bekannt. Wie die drei anderen Angeklagten gehört er dem Stamm Al Nasser an. Die Eltern des Angeklagten A besaßen Ländereien, die sie verpachtet hatten und auf denen unter anderem auf einer Fläche von etwa 30 Hektar Getreide angebaut wurde. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Fischer und Kraftfahrer für die Kommune. Seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte A ist der älteste von insgesamt acht Geschwistern. Er hat vier Brüder und drei Schwestern, die alle, wie auch seine Eltern, in Syrien verblieben sind. Seit seiner Einreise nach Deutschland hatte er weder zu ihnen noch zu seinen Eltern Kontakt. Der Angeklagte A besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse, ohne jedoch Lesen und Schreiben zu erlernen. Nachdem er die Schule abgebrochen hatte, arbeitete er etwa eineinhalb Jahre lang als Schäfer für seinen Onkel, bis ihm sein Vater eine eigene kleine Schafherde kaufte. Um diese kümmerte er sich etwa ein Jahr. Dann verkaufte er sie und half seinem Vater beim Fischen auf dem Euphrat-Stausee. Noch im jugendlichen Alter ging der Angeklagte A für etwa eineinhalb Jahre in den Libanon nach Beirut, wo er zunächst bei einem Onkel, dann in einer eigenen Wohnung lebte. Er arbeitete dort zunächst in einem Unternehmen, das Lampen herstellte, danach in einem Supermarkt. Zu Beginn des Bürgerkriegs kehrte er aus dem Libanon nach Syrien zurück. Auch er hat in Syrien keinen Wehrdienst geleistet. Der Angeklagte A heiratete, arrangiert durch seine Eltern, eine Cousine. Die kinderlose Ehe wurde im Laufe des Jahres 2016 geschieden, nachdem der Angeklagte ohne seine Ehefrau nach Deutschland gelangt war und Deutschland nicht mehr verlassen wollte. In Syrien war der Angeklagte A fünf Mal in Haft, einmal bei der Kampfgruppe seines Onkels, einmal bei der Freien Syrischen Armee, einmal bei der Jabhat al-Nusra und zweimal beim Islamischen Staat. Während seiner Inhaftierung bei der Freien Syrischen Armee wurde er auch gefoltert. Im Juli 2015 verließ der Angeklagte A Syrien und begab sich in die Türkei. Am 22. Oktober 2015 reiste er auf dem Landweg über die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hat derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel. Bis zu seiner Verhaftung lebte er in Berlin. Der Angeklagte A, der keine gesundheitlichen Beschwerden hat, befand sich in dieser Sache vom 20. Dezember 2016 bis zum Tag der Urteilsverkündung am 13. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Er hatte in der Zeit der Untersuchungshaft keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Angeklagte A ist nicht vorbestraft. III. Angeklagter AA Der Angeklagte AA wurde am 20. Juni 1990 in Tabka geboren. Er gehört – wie die drei anderen Angeklagten – dem Stamm Al Nasser an. Er ist syrischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. Der Angeklagte AA hatte mehrere Spitznamen: …, … und …. Vor allem unter letzterem, sich selbst gewählten, war er in Tabka bekannt. Seine Familie besaß Ländereien und einen landwirtschaftlichen Betrieb, um den sich sein Vater kümmerte und von dessen Ertrag der Angeklagte AA und seine Familie lebte. Der Vater des Angeklagten AA ist mit drei Frauen verheiratet und lebt derzeit mit seiner zweiten Ehefrau in den Niederlanden. Die Mutter des Angeklagten AA lebt in Syrien. Aus der Ehe seiner Mutter und seines Vaters wie auch aus den beiden anderen Ehen seines Vaters sind weitere Kinder hervorgegangen. Der Angeklagte AA hat zwei Brüder und fünf Schwestern sowie zwei Halbbrüder und sieben Halbschwestern, von denen auch einige in den Niederlanden leben. Der Angeklagte AA wuchs bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Tabka auf, wo er auch den Kindergarten besuchte. Dann zog er mit seiner Familie in das etwa 23 km von Tabka entfernte Dorf Musherfa, wo er sechs Jahre lang zur Schule ging. Die siebte Klasse besuchte er in der Schule eines Nachbarortes. Danach wurde er von seinem Vater auf eine im Norden von Aleppo gelegene Schariaschule geschickt und dort in einem Internat untergebracht. Mitte der neunten Klasse verließ der Angeklagte diese Schule auf seinen eigenen Wunsch und kehrte an seine alte Schule zurück, wo er dann allerdings die neunte Klasse wiederholen musste. Anschließend besuchte er ein Jahr lang die Abiturstufe der Handelsschule in Tabka, wechselte dann aber zum agrarwissenschaftlichen Abiturlehrgang. Letztlich verließ er die Schule nach Wiederholung der zehnten Klasse ohne Abitur. Sodann arbeitete er zusammen mit dem Angeklagten AK, der wie ein „Milchbruder“, also ein Mann, der entweder von derselben Amme gestillt worden war wie er selbst oder aber dessen Mutter mit seiner eigenen Mutter eine sogenannte Stillgemeinschaft gebildet hatte, für ihn war und mit dem er seit seiner Kindheit eng befreundet ist, beim syrischen Film als Stuntman und Schauspieltrainer. Ab 2011 nahm der Angeklagte AA, der seiner Einberufung zum Wehrdienst zum 1. Mai 2011 keine Folge geleistet hatte, an den friedlichen Demonstrationen gegen das Regime des syrischen Machthabers Bashar al-Assad teil. Von 2012 bis 2014 beteiligte er sich dann in der unten unter B. der Urteilsgründe festgestellten Weise am syrischen Bürgerkrieg. Der Angeklagte AA war in Syrien insgesamt elfmal in Haft, achtmal beim syrischen Regime, einmal bei der Jabhat al-Nusra und zweimal beim Islamischen Staat. Anlässlich der Inhaftierungen beim syrischen Regime wurde er wiederholt gefoltert. Er wurde unter anderem an den Handgelenken aufgehängt und massiv geschlagen. Bis heute leidet er deshalb unter Schmerzen an den Handgelenken und im Bereich des Rückens. Auch psychisch leidet der Angeklagte noch immer unter der erlittenen Folter. Zum ersten Mal kam der Angeklagte AA bereits als Jugendlicher im Jahr 2005 zusammen mit dem Angeklagten AK und …, mit dem er ebenfalls eng befreundet war, in der Provinz Al Hassaka unter anderem wegen des Vorwurfs der Beleidigung des syrischen Präsidenten für etwa zwei Monate in Haft. Es folgten sieben weitere Verhaftungen durch das Regime Bashar al-Assads wegen des Vorwurfs des fahrlässigen Fahrens mit einem Motorrad, wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen die Polizei und wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Der Angeklagte befand sich zwischen einer Woche bis zu zweieinhalb Monaten, auch bei Geheimdienstabteilungen, in Haft. Im Sommer 2013 wurde der Angeklagte AA zusammen … von der Jabhat al-Nusra wegen des Vorwurfs der Ungläubigkeit festgenommen. Nach weniger als einem Tag wurde er durch die Vermittlung eines Angehörigen des Stammes Al Nasser wieder frei gelassen. Im Jahr 2014 inhaftierte ihn der Islamische Staat zweimal ebenfalls wegen des Vorwurfs der Ungläubigkeit. Beides Mal kam er nach einigen Tagen wieder frei. Der Angeklagte AA heiratete am 29. November 2012 eine Cousine väterlicherseits, mit der er nach der Eheschließung auch zusammenlebte. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seine in Syrien zurückgebliebene Ehefrau hat der Angeklagte seit seiner Ausreise aus Syrien nicht mehr persönlich gesehen. Anfang 2014 verließ der Angeklagte AA die Region Tabka und ging in das nördliche Umland von Aleppo. Immer wieder begab er sich für einige Zeit in die Türkei, wo er unter anderem in einer Textilfabrik in Istanbul und als Fliesenleger in Izmir arbeitete. Am 28. August 2015 verließ er Syrien endgültig und ging in die Türkei. Von dort kommend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 16. September 2015 auf dem Landweg in Deutschland ein, wo er sodann unter anderem in Hanau, Gießen, Torgau und Reiskirchen untergebracht war. Am 6. September 2016 stellte er einen Asylantrag. Dieser wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 20. März 2017 abgelehnt. Der Angeklagte AA war bis zu seiner Inhaftierung in Reiskirchen gemeldet, hielt sich aber überwiegend beim Angeklagten AK in Leimen auf. Er wurde am 2. März 2017 in Reiskirchen aufgrund eines in diesem Verfahren ergangenen Haftbefehls festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. Im Herbst 2018 beging er einen Suizidversuch. Der Angeklagte AA ist nicht vorbestraft. IV. Angeklagter HA Der Angeklagte HA, dessen Geburt unter dem 1. November 1981 beurkundet ist, wurde in Tabka geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er gehört – wie die drei anderen Angeklagten – dem Stamm Al Nasser an. Er ist syrischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. In Syrien war er auch unter dem Namen … bekannt. Der Angeklagte HA hat vier Brüder, von denen einer bereits verstorben ist. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine am 21. August 1991 geborene Ehefrau … und die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Alter von vier bis zehn Jahren leben in Deutschland. Das jüngste Kind ist am 22. Dezember 2015 in Plauen zur Welt gekommen. Der Angeklagte, der weder lesen noch schreiben kann, hat in Syrien Wehrdienst geleistet. Die zwei Jahre und sechs Monate dauernde Wehrdienstzeit endete am 3. Dezember 2002. Vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs arbeitete der Angeklagte HA zeitweise in Saudi-Arabien als Automechaniker. Er bekam zudem einen Teil des Ertrags, den seine Familie aus der Verpachtung der ihr gehörenden Ländereien erzielte. Von 2010 bis 2012 war der Angeklagte HA wegen des Vorwurfs eines Betäubungsmittelverstoßes in Tabka in Haft, zeitweise zusammen mit dem Angeklagten AK und zeitweise mit dem Angeklagten AA. Nach seiner Freilassung arbeitete er in Tabka und Umgebung als eine Art Taxifahrer. Er hatte sich ein eigenes Auto gekauft, mit dem er Personen wie auch Güter beförderte. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs kümmerte er sich auch um den Transport von Verletzten, die er teilweise bis in die Türkei verbrachte, damit sie dort ärztlich versorgt werden konnten. Zudem beteiligte er sich in der unter B. der Urteilsgründe festgestellten Weise am syrischen Bürgerkrieg. Der Angeklagte HA reiste im Oktober 2015 mit seiner schwangeren Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. November 2015 beantragte er für sich, für seine Ehefrau und für seine drei bis dahin geborenen Kinder Asylanerkennung. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2016 wurde ihm, seiner Ehefrau und seinen drei ältesten Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nachdem der Angeklagte HA mit seiner Familie zunächst in Plauen gelebt hatte, wohnte er ab dem 19. April 2016 zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Festnahme in Düsseldorf. Der Angeklagte HA wurde am 1. März 2017 aufgrund eines in diesem Verfahren ergangenen Haftbefehls festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. B. Tatsächliche Feststellungen I. Entstehung und Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien 1. Allgemeine Entwicklung in Syrien Ab Dezember 2010 protestierte die Bevölkerung im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen Staaten – beginnend in Tunesien – zunächst friedlich gegen die jeweiligen Regierungen. In Syrien demonstrierte ab Februar 2011 die Bevölkerung in Damaskus und Daraa gegen das vor allem von der alawitischen Minderheit getragene autoritäre Regime von Präsident Bashar al-Assad. Der Schwerpunkt der Proteste lag in den vorwiegend sunnitisch besiedelten ländlichen Gebieten und kleinen Städten. Die friedlichen Proteste schlug das Regime unter Einsatz von Infanterie und gepanzerten Fahrzeugen brutal nieder. Die syrische Regierung und ihr nachgeordnete Einheiten sowie unter ihrem Kommando stehende Milizen haben eine große Zahl von Menschen, die sie der Opposition zurechneten, systematisch verschleppt, auch ohne Rechtsgrundlage inhaftiert, medizinisch nicht oder völlig unzureichend versorgt, gefoltert und getötet. Auch Kinder in größerer Zahl wurden inhaftiert und gefoltert. Ab Mitte des Jahres 2011 entwickelte sich die zunächst friedliche Protestbewegung zu einem bewaffneten Aufstand. Auf Seiten der Opposition kämpften auf lokaler Ebene verschiedene Gruppen gegen die Regimekräfte. In diesen Gruppierungen übernahmen vor allem desertierte Soldaten eine wichtige Rolle. Sie schlossen sich vielfach der im Juli 2011 gegründeten Freien Syrischen Armee an, um auf diese Weise internationale Unterstützung in Form von Geld und Waffen zu erhalten. Die Freie Syrische Armee verfügte über kein ausgeprägtes ideologisches Profil und war auch für moderat islamische Gruppen offen. Sie konnte mit ihrem Hauptquartier in der Türkei jedoch keine zentrale Kontrolle erlangen. Ab November 2012 übernahm der Oberste Militärrat die Verteilung von Geld und Waffen. Auf Seiten des Regimes kämpften die verbliebenen alawitischen Teile der geschrumpften Armee, paramilitärische Kräfte der verschiedenen Geheimdienste und Freiwilligenmilizen. Zum Zentrum des Protestes entwickelten sich in dieser Phase die Großstädte Homs und Hama. Anfang des Jahres 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst und entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg. Die weiterhin stark zersplitterten aufständischen Gruppierungen gingen in ihren Hochburgen im ländlichen Raum in die Offensive. Sie zielten darauf, die Verbindungslinien des Regimes in den Osten, Norden und das Zentrum zu kappen und Militärbasen einzunehmen. Im Sommer 2012 versuchten die Rebellen, die bereits das Umland kontrollierten, die Provinzhauptstadt Aleppo einzunehmen. Sie konnten aber nur einige Stadtteile unter ihre Kontrolle bringen. Zudem erstarkten in dieser Zeit innerhalb der aufständischen Bewegung auch jihadistische Gruppen. So entwickelte sich die im Auftrag und mit Unterstützung von Abu Bakr al-Baghdadi, dem Anführer der Vereinigung Islamischer Staat im Irak, gegründete Jabhat al-Nusra von einer kleinen Splittergruppe zur stärksten Gruppierung der Opposition. Bis zum Frühjahr 2013 war sie unter anderem im Norden in den Provinzen Aleppo und Idlib, entlang des Euphrat in der Provinz Raqqa und im Osten in der Provinz Deir ez-Zor präsent. Dabei verfolgte sie die Strategie einer engen Zusammenarbeit mit anderen aufständischen Gruppierungen unter Verzicht auf einen Alleinvertretungsanspruch sowie der Vermeidung ziviler Opfer. Auch bemühte sie sich, die Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten mit Nahrungsmitteln, Wasser und Elektrizität zu versorgen. Sie vermied bis April 2013, ihre enge Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und ihre Nähe zu al-Qaida offenzulegen. Zwischen Frühjahr 2013 und Juli 2014 konnte sich das Regime jedoch konsolidieren. Gleichzeitig erhielt die bis dahin das jihadistische Spektrum des Aufstands dominierende Jabhat al-Nusra durch die Ausrufung des Islamischen Staates im Irak und Syrien (Im Folgenden Islamischer Staat) im April 2013 eine zunehmend mächtige Konkurrenz. Der Anführer der Jabhat al-Nusra, Abu Muhammad Al Jaulani, wandte sich im April 2013 in einer Audiobotschaft an den Führer von al-Qaida, Aiman az-Zawahiri, und bat um Vermittlung im Streit mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien. Az-Zawahiri entschied, dass beide Organisationen jeweils in ihren Heimatländern operieren sollten. Abu Bakr al-Baghdadi akzeptierte diese Entscheidung nicht, was zum offenen Konflikt der beiden Organisationen führte. Viele Teilgruppierungen und auch einzelne Kämpfer wandten sich von der Jabhat al-Nusra ab. Die meisten schlossen sich dem Islamischen Staat an. Sie verlor zudem die finanzielle Unterstützung aus dem Irak. Dies zwang die Jabhat al-Nusra, viele Stützpunkte im Osten Syriens, in den Gebieten nördlich von Aleppo und in Idlib aufzugeben. Nachdem Anfang Januar 2014 die Ahrar al-Sham und Einheiten der Freien Syrischen Armee die Verbände des Islamischen Staates aus den Provinzen Idlib, Latakria und Aleppo vertrieben hatten, beteiligte sich nun auch die Jabhat al-Nusra verstärkt an Kämpfen gegen den Islamischen Staat. Dies zwang den Islamischen Staat zum Rückzug aus Gebieten im Nordwesten Syriens, während sich im Gegenzug die Jabhat al-Nusra dort konsolidieren konnte. Im Osten des Landes erlitt die Jabhat al-Nusra jedoch starke Verluste und musste sich aus ihren einstigen Hochburgen im Tal des Euphrat in der Provinz Raqqa sowie in der Provinz Deir ez-Zor zurückziehen. Die Regimetruppen, deren Stärke auf 120.000 Mann sowie 50.000 Mann paramilitärische Kräfte der Geheimdienste und Milizen geschätzt wurde, litten in dieser Phase zunehmend unter starkem Personalmangel. Diesem versuchte das Regime in einer Vielzahl von Fällen durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung entgegenzuwirken, ohne dabei militärische Ziele zu verfolgen. Dabei setzte es auch Fassbomben ein. Am 21. August 2013 setzte das Regime in der Region Ghuta, einer Rebellenhochburg im Umland von Damaskus, das Giftgas Sarin ein, was zum Tod von 1.400 Personen unter der Zivilbevölkerung führte. Durch die Zusage, der Chemiewaffenkonvention beizutreten, konnte das Regime einen militärischen Gegenschlag der Vereinigten Staaten abwenden. 2. Entwicklung in der Provinz Raqqa Das brutale Vorgehen des Regimes in Daraa hatte auch in der Provinz Raqqa zunächst friedliche gegen das Regime gerichtete Proteste ausgelöst. Da das Regime auf die Proteste auch in der Region Raqqa mit Gewalt und willkürlichen Verhaftungen reagierte, schlossen sich im Verlauf des Jahres 2011 Teile der sunnitischen Bevölkerung dem bewaffneten Kampf gegen das Regime an. In der Provinz Raqqa dominierten bis zum Jahr 2012 zunächst lokale Gruppierungen, die sich der Freien Syrischen Armee zurechneten. Lokale Militärräte übernahmen die Koordination. Daneben versuchten die aufständischen Gruppierungen und Vertreter der Zivilbevölkerung in den eroberten Gebieten zivile Strukturen zu etablieren, die an die Stelle der Verwaltung des Regimes treten und Verwaltungsaufgaben wahrnehmen sollten. Zu diesem Zweck gründeten sich sogenannte Zivile Räte, die beispielsweise für die Reparatur von Straßen, den Betrieb von öffentlichen Einrichtungen sowie die Aufsicht über Bäckereien sorgten. Die in der Region Tabka bedeutendste Vereinigung war die Owais al Qorani. Sie wuchs im weiteren Verlauf von einer sogenannten Katiba, einem Bataillon, zu einer sogenannten Liwa, einer Brigade, an. Mit diesen Bezeichnungen, die auch von anderen aufständischen Gruppierungen häufig verwendet wurden, war jedoch keine Personalstärke verbunden, wie sie bei den militärischen Verbänden staatlicher Armeen üblich ist. Die Provinz Raqqa geriet dann in den Jahren 2013 und 2014 zunehmend unter den Einfluss islamistischer Gruppierungen, die seit Juli 2012 aus dem Raum Aleppo in Richtung der Provinzhauptstadt Raqqa vorgerückt waren. Das syrische Regime hatte zwar in der Region um Tabka wegen der strategischen Bedeutung des Staudamms für die Wasser- und Elektrizitätsversorgung weiter Teile des Landes sowie wegen der Lage der Stadt an einer wichtigen Fernstraße in Richtung Osten erhebliche Kräfte zusammengezogen. Dennoch hatten die Aufständischen am 11. Februar 2013 den Staudamm unter ihre Kontrolle gebracht und konnten vom 3. bis 5. März 2013 die Provinzhauptstadt Raqqa erobern. Dabei kooperierten die lokalen Gruppierungen mit der Jabhat al-Nusra. Das Regime zog sich daraufhin auf den Militärflughafen von Tabka sowie zwei große Militärbasen zurück, die die aufständischen Gruppierungen zwar belagerten, aber nicht einnehmen konnten. Ab dem Frühjahr 2013 trat dann aber der Islamische Staat auch in der Provinz Raqqa in Erscheinung und entwickelte sich bis Januar 2014 zur dominierenden Kraft. Im Verlauf des Jahres 2013 bauten sich so wachsende Spannungen zwischen dem Islamischen Staat und der Jabhat al-Nusra auf, die im Januar 2014 in offene Kämpfe mündeten. Aus diesem Grund waren die lokalen Gruppierungen der immer stärker islamistisch geprägten Rebellenszene gezwungen, sich entweder aufzulösen oder sich der Jabhat al-Nusra oder dem Islamischen Staat anzuschließen. Im März oder April 2014 brachte der Islamische Staat auch Tabka unter seine Kontrolle. In einer Offensive im Juli und August 2014 nahm er schließlich die letzten noch vom Regime gehaltenen Stützpunkte ein. II. Zur Struktur der Vereinigungen und zur Verfügbarkeit von Kriegswaffen – Fälle 1 und 3 der Anklageschrift – 1. Katiba/Liwa Owais al Qorani a) Die Zielsetzung und Struktur der Owais al Qorani Am 12. Dezember 2011 gründete sich die zunächst nur mit Kalaschnikow-Gewehren und Pistolen bewaffnete Miliz namens Katiba Owais al Qorani in der Nähe der Stadt Maskanah in Syrien. Sie bestand anfänglich mindestens aus acht Personen. Ihr gehörten vorwiegend Kämpfer aus der Umgebung von Tabka an, die sich im Umland von Aleppo dem Kampf gegen das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad angeschlossen hatten. Viele Kämpfer gehörten dem Stamm Al Nasser an. Die Gruppierung verfolgte das Ziel, das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad zu beseitigen. Sie erstrebte eine Neuordnung des syrischen Staates unter dem Recht der Scharia, was im Verlauf des Bestehens der Gruppierung eine zunehmende Bedeutung gewann. Um diese Ziele zu erreichen, agierte die Gruppierung – zusammen mit anderen oppositionellen Organisationen – im militärischen Eroberungskampf und durch Anschläge auf Angehörige des syrischen Regimes. Den Tod gegnerischer Kämpfer im Kampf nahmen die Mitglieder der Organisation in Kauf. Gegner, die sich ergeben hatten, wurden gefangen genommen und – zumindest teilweise gegen Lösegeld – freigelassen, nicht aber getötet. Anführer der Organisation Owais Al Qorani blieb während der ganzen Dauer ihres Bestehens … alias …. Als Militärchef fungierte „…“. Stellvertretender Anführer war … alias …. Ein weiterer militärischer Anführer war zeitweise … alias „…“. Nach der erfolgreichen Schlacht von Tabka im Februar 2013 schlossen sich zahlreiche Kämpfer und Bataillone der Miliz Owais Al Qorani an, die dadurch zu einer Brigade ‒ einer sogenannten Liwa ‒ anwuchs. Sie bestand dann aus mehreren hundert Kämpfern in bis zu 20 Untereinheiten. Als einer der größten Kampfverbände und aufgrund der Autorität, die ihr Anführer in der Region besaß, kam ihr eine wichtige Stellung in Tabka zu. Die grundlegende militärische und taktische Vorgehensweise bestimmte die Führung der Liwa. So besaßen die Emire der Untereinheiten Sprechfunkgeräte, über die sie Anweisungen erhielten. Während die Kämpfer der Gruppierung in der Anfangsphase nur mit leichten Waffen ausgestattet waren, verfügte sie später auch über Raketenwerfer, Lafetten und leichte Panzerfahrzeuge. Auf einer Halbinsel im Euphrat-Stausee in einem teilweise bewaldeten Naturschutzgebiet namens al Grain unterhielt die Gruppierung ein Lager, in dem sie insbesondere ihre schwereren Waffen versteckte. Die Gruppierung finanzierte sich unter anderem durch Einnahmen aus einer Erdölquelle. Sie trat immer häufiger mit einer schwarzen Flagge auf, die das islamische Glaubensbekenntnis und das sogenannte Prophetensiegel sowie den Schriftzug „Owais Al Qorani“ zeigte. Ihre Ziele und Aktivitäten stellte die Organisation in sozialen Medien dar. Zu diesem Zweck unterhielt sie unter anderem einen YouTube-Kanal sowie einen Facebook- und Twitter-Account. Die Gruppierung Owais Al Qorani löste sich, nachdem die terroristische Vereinigung Islamischer Staat die Region Tabka weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatte und keine anderen Gruppierungen, die sich nicht unterordneten, akzeptierte, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auf. b) Die Beteiligung des Angeklagten AK an der Owais al Qorani und die Gründung des Kampfverbandes Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Zumindest ab Mai 2012 beteiligte sich der Angeklagte AK an der Owais al Qorani. Der Angeklagte AK gründete zusammen mit unter anderem dem getrennt verfolgten … (alias …) in einer Waldregion nahe Tabka eine anfangs sehr kleine Kampfgruppe namens Mohamed Ibn Abd Allah. Diese fungierte zunächst als eine Untereinheit der Katiba Owais Al Qorani und war fest in deren Strukturen integriert. c) Die Aufnahme des Angeklagten A in den Kampfverband Der Angeklagte A war im Sommer 2012 in Kontakt mit …, einem Sohn seiner Tante väterlicherseits, gekommen. Dieser hatte sich in Aleppo bei der Ausführung eines Sprengstoffanschlags gegen Ziele des syrischen Regimes eine Verletzung am Unterschenkel zugezogen und lebte im damaligen Wohnort des Angeklagten A. Er motivierte den Angeklagten A, sich ebenfalls dem bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Der Angeklagte A kündigte daraufhin seinem Vater an, sich in der Region Aleppo dem bewaffneten Kampf anschließen zu wollen. Damit war der Vater des Angeklagten A, der seinen Sohn für zu unreif und dessen Vorhaben für zu gefährlich hielt, nicht einverstanden und geriet mit seinem Sohn darüber in Streit. Als der Angeklagte AK von dem Streit erfuhr, erklärte er sich gegenüber dem Vater des Angeklagten A bereit, dessen Sohn in seine in der Region Tabka agierende Kampfgruppe aufzunehmen. Darauf konnte sich der Angeklagte A einlassen und gab seinen Plan, in Aleppo zu kämpfen, auf. Dementsprechend nahm der Angeklagte AK den Angeklagten A in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 in seine Einheit auf. d) Die Beteiligung der Owais al Qorani an Eroberungskämpfen Mit der Katiba Owais Al Qorani nahmen die Angeklagten AK und A an der Eroberung von Dibsi Afnan, einer Ortschaft nahe Tabka teil, die an der strategisch wichtigen Fernstraße von Aleppo nach Raqqa liegt. Die Gefechte begannen um den 10. November 2012 und dauerten etwa eine Woche an. Die Katiba Owais Al Qorani eroberte zusammen mit weiteren Kampfverbänden des syrischen Widerstands und Einheiten der Jabhat al-Nusra den an der Fernstraße gelegenen Kontrollpunkt des syrischen Militärgeheimdienstes sowie das Gebäude der Gemeindeverwaltung. Die oppositionellen Kampfverbände schlugen zwei Militäreinheiten der syrischen Armee, die über Pickups und Panzer verfügten und durch die syrische Luftwaffe unterstützt wurden, in die Flucht und brachten die Siedlung Dibsi Afnan unter ihre Kontrolle. Nach der erfolgreichen Schlacht von Dibsi Afnan begannen die Katiba Owais Al Qorani und weitere Gruppierungen mit der Eroberung von Tabka. Zunächst eroberten sie Kontrollposten im Stadtteil al qarya („Das Dorf“). In das nach der Vertreibung der Regimekräfte entstehende Machtvakuum versuchte die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah vorzudringen, indem sie sich als Beschützer des Stadtteils gerierte und polizeiähnliche Aufgaben übernahm. 2. Katiba Mohamed Ibn Abd Allah a) Die Gründung und Struktur der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Wenige Tage vor oder nach dem 15. November 2012, jedenfalls aber nach der Eroberung von Dibsi Afnan löste der Angeklagte AK die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah von der Unterstellung unter die Owais Al Qorani und führte den bereits aus mindestens zehn Personen bestehenden Kampfverband fortan als unabhängige Gruppierung. Um die Gründung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als eigenständige Gruppierung zu dokumentieren, nahm er zusammen mit den Angeklagten AA und A sowie …, alias …, und weiteren Personen ein Video auf, in dem er eine Gründungserklärung verlas. Dieses Video wurde am 21. November 2012 auf dem YouTube-Kanal „SyrianFreePress“ veröffentlicht. Der Angeklagte AK erhielt die Befehlsgewalt über die Kämpfer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in der Region um die Städte Tabka und Raqqa. … unterstanden die Kämpfer im Raum Aleppo. Finanzielle Unterstützung sowie die notwendige Grundausstattung an Geld und Sturmgewehren samt Munition erhielt die Gruppierung von der salafistischen Gruppierung Suqur ash-Sham („Die Falken Syriens“). Diese wurde wiederum vom Obersten Militärrat finanziell unterstützt. Einnahmen erzielte die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auch aus einer von ihr kontrollierten Erdölquelle. Der Angeklagte AK schuf in der von ihm geführten Katiba eine straffe paramilitärische Führungsstruktur. Militärischer Anführer und Stellvertreter des Angeklagten AK war … alias …. Er nahm insbesondere auch an Besprechungen mit militärischen Anführern anderer oppositioneller Gruppierungen teil, um deren Operationen zu koordinieren. Der Angeklagte AA war für die Finanzen und die Führung von Mitgliederlisten der Gruppierung zuständig. In dieser Funktion zahlte er Sold an die Kämpfer aus, sorgte für den Unterhalt der Kraftfahrzeuge und führte die Buchhaltung. Zu der Gruppe gehörte in der Zeit um März 2013 für einen Zeitraum von zwei Monaten auch der Angeklagte HA. Er verließ die Gruppe jedoch vor deren Auflösung, weil er wegen seiner Forderung, mehr Waffen zu erhalten, mit dem Angeklagten AK in Streit geraten war. Trotz ihrer Eigenständigkeit arbeitete die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bei ihren Aktionen mit anderen oppositionellen Gruppierungen zusammen, insbesondere mit der Owais Al Qorani. Kooperationen erfolgten beispielsweise im Rahmen eines Bündnisses namens Etihad Kata’eb al-Furat (Zusammenschluss der Euphrat Bataillone) und der Gründung eines als 13. Division im Stab der Ostfront des Revolutionären Militärrats in al-Raqqa bezeichneten Zusammenschlusses. Die Katiba ließ auch einen Teil ihrer Kämpfer in einem Lager des Zusammenschlusses der Euphrat-Bataillone militärisch ausbilden. Im Kampf führte das Bataillon eine schwarze Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis und dem Zusatz „Mohamed Ibn Abd Allah“. Die Mitglieder der Katiba trugen vermehrt schwarze, religiös konnotierte Kleidung, etwa lange Hemden und über den Knöcheln gekürzte Hosen. Die Katiba bestand zunächst jedenfalls aus den elf im Gründungsvideo zu sehenden Personen und wuchs später auf bis zu 50 Kämpfer an. Die vom Angeklagten AK geführte Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verfolgte weiterhin neben dem Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad die Umsetzung ihrer jihadistischen Ziele. Davon geleitet wollte sie dazu beitragen, in Syrien ein islamisches Herrschaftssystem unter dem Recht der Scharia zu etablieren. b) Die Beteiligung an der Eroberung der Stadt Tabka Vom 7. Februar 2013 bis zum 10. Februar 2013 eroberten die Angeklagten AK und A sowie andere Kämpfer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zusammen mit weiteren Verbänden die Stadt Tabka vollständig. Große Teile der alawitischen Bevölkerung flohen. Neben Waffen erhielten sie für ihre Katiba einen Toyota-Geländewagen. Die oppositionellen Gruppierungen brachten neben der Stadt auch den für die Wasser- und Elektrizitätsversorgung der Region bedeutsamen Euphrat-Staudamm unter ihre Kontrolle. Die beim Betrieb des Staudamms beschäftigten Angestellten wurden gleichwohl weiterbeschäftigt und durften in Tabka wohnen bleiben, wodurch die Stromversorgung für die Region weiterhin gesichert war. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah betrieb anschließend an der nördlichen Zufahrtsstraße zum Euphrat-Staudamm eine Straßensperre, an der Personenkontrollen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Staudamms gegen Sabotageakte stattfanden. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah übernahm – vom Zivilen Rat koordiniert – aber zugleich auch zivile Aufgaben in Tabka. So schritt sie beispielsweise schlichtend ein, wenn an der Hauptbäckerei Unruhen entstanden waren, und nahm an der Verteilung von Hilfsgütern teil. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah hatte zunächst im bereits von den Regimekräften befreiten Stadtteil al qarya („Das Dorf“) in einer Villa der Ärztin Dr. … ihr Hauptquartier eingerichtet. Der Angeklagte AK hielt sich dazu aufgrund scharia-rechtlicher Beweise nach der Fatwa (einem islamrechtlichen Gutachten) des Scharia-Richters … berechtigt. Nachdem die Rebellengruppierungen die gesamte Stadt Tabka unter ihre Kontrolle gebracht hatten, verlegte die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihr Hauptquartier in eine Wohnung eines Hauses im Stadtteil al-hayy al-awwal („Das erste Stadtviertel“) in Tabka. Der Angeklagte AK bezog ebenfalls eine Wohnung in diesem Haus. c) Die Beteiligung an der Belagerung des Militärflughafens von Tabka Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah beteiligte sich auch zusammen mit anderen Gruppierungen an der Belagerung des immer noch von der syrischen Armee gehaltenen Militärflughafens von Tabka, um auch so eine Rückeroberung von Tabka durch Kräfte des syrischen Regimes zu verhindern. In diesem Zusammenhang waren, wie vom Angeklagten AK als Anführer bestimmt, Mitglieder der Katiba, insbesondere der Angeklagte A, an Kampfhandlungen auf dem Gelände einer Farm in unmittelbarer Nähe des Flughafens beteiligt, die darauf zielten, zu verhindern, dass von dort Flugzeuge abheben konnten. d) Die Beteiligung an der Eroberung von Raqqa Weiter beteiligte sich die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter Mitwirkung des Angeklagten HA an der Eroberung der Provinzhauptstadt Raqqa vom 3. März bis 5. März 2013. Dazu hatte sich die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah mit der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura zu einem Bündnis namens Ittihad ash-Sura al-Islamiya (Union der Islamischen Schura, kurz Shura Front) zusammengeschlossen. Kämpfer der dem Bündnis angehörigen Verbände belagerten gemeinsam mit einer oppositionellen Gruppierung aus Raqqa, die sich Islamische Einheits- und Befreiungsfront nannte, den Gouverneurspalast und konnten ihn am 4. März 2013 unter ihre Kontrolle bringen. Dabei wurden der Gouverneur und der Leiter der Parteigeschäftsstelle sowie weitere dort für das Regime tätige Personen festgenommen. Mindestens 36 Gefangene gelangten, wie nachfolgend unter B. III 1. der Urteilsgründe näher ausgeführt, in den Gewahrsam der Shura Front und wurden nach Tabka verbracht. Außerdem erhielt die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aus der Eroberung von Raqqa drei Kraftfahrzeuge. e) Die Bewaffnung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah wurde vom Obersten Militärrat mit Waffen, insbesondere solche des Typs Kalaschnikow ausgestattet. Infolge der Schlacht um Tabka im Februar 2013 brachten die Angehörigen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah weitere scharfe Waffen in ihren Besitz. Die Waffen wurden in einem Waffenlager der Katiba verwahrt, so dass die Angeklagten AK, A, AA und HA wie auch die anderen Kämpfer bei Operationen der Einheit auf diese zugreifen konnten. Hierzu zählten Handgranaten, Sturmgewehre vom Typ Kalaschnikow, Raketenwerfer, RPG-Maschinengewehre sowie ein Luftabwehrgeschütz vom Typ 23 nebst der jeweiligen Munition, ein Schützenpanzer vom Typ BMP mit einem Geschütz des Kalibers 14,5 mm sowie drei Pickups mit auf der Ladefläche montierten Maschinengewehren vom Kaliber 13 oder 14 mm. Zudem verfügten der Angeklagte AK und der Angeklagte AA jeweils über eigene Sturmgewehre des Typs Kalaschnikow, die sie auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die genannten Organisationen einsatzbereit mit sich führten. Die Angeklagten wussten, dass sie nicht zum Umgang mit Kriegswaffen berechtigt waren. 3. Jabhat al-Nusra a) Die Struktur der Jabhat al-Nusra Jabhat al-Nusra ist eine ausländische terroristische Vereinigung, die es sich ‒ von radikal-islamischen Anschauungen geleitet ‒ zum Ziel gesetzt hat, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des syrischen Machthabers Bashar al-Assad zu stürzen und ‒ in ausdrücklicher Abgrenzung von säkularen Oppositionsgruppen ‒ einen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Die Jabhat al-Nusra wurde Ende 2011 in Syrien durch Abu Muhammad al-Jaulani im Auftrag von Abu Bakr al-Baghdadi gegründet. Al-Jaulani führt die Gruppierung bzw. deren Nachfolgeorganisationen bis heute an und hat einen Treueeid auf Aiman az-Zawahiri, den Führer von al-Qaida, abgelegt. Jedenfalls seit 2013 verfügte die Organisation konstant über mehrere Tausend Kämpfer, im Jahr 2013 waren es mindestens 5.000. In den von ihr militärisch kontrollierten Gebieten errichtete die Jabhat al-Nusra so genannte „Komitees“, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems organisieren sollten. Ihre Ziele verfolgten die Jabhat al-Nusra bzw. deren Nachfolgeorganisationen seit ihrer Gründung durch militärischen Bodenkampf, Sprengstoffanschläge, Entführungen vorwiegend westlicher Staatsangehöriger, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militärs und Sicherheitsapparates, aber auch durch Selbstmordattentate. Insgesamt hat die Jabhat al-Nusra bis Ende 2014 in Syrien mehr als 1.500 Anschläge verübt, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden. Am 28. Juli 2016 verkündete Emir Abu Muhammad al-Jaulani die Trennung von al-Qaida und die Umbenennung der Vereinigung in Jabhat Fath al-Sham („Eroberungsfront für Großsyrien“). Ziel dieser Trennung von al-Qaida war es, die Gruppen des syrischen Widerstands gegen Bashar al-Assad wieder zu vereinen. Am 28. Januar 2017 schloss sich die Jabhat Fath al-Sham mit anderen Gruppierungen zu einem al-Qaida nahestehenden Bündnis Hai’a Tahrir al-Sham zusammen. Militärischer und religiöser Anführer für Ostsyrien, wozu auch die Provinz Raqqa gehörte, war Abu Maria Al Qahtani, ein Gründungsmitglied der Jabhat al-Nusra und Stellvertreter von Al Jaulani. In der Region Tabka fungierte Mohammad ... alias ... als lokaler Anführer. Die Jabhat al-Nusra war im Zusammenwirken mit lokalen Gruppierungen, wie der Owais al Qorani und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, an der Eroberung von Dibsi Afnan, von Tabka – insbesondere des Dammes des Euphrat-Stausees in Tabka – und der Provinzhauptstadt Raqqa beteiligt. b) Der Anschluss der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an die Jabhat al-Nusra Ende des Jahres 2013, jedenfalls noch vor November 2013, leistete der Angeklagte AK gegenüber … alias …, dem für die Region Tabka zuständigen Führer der Jabhat al-Nusra, der – wie auch die Angeklagten – dem Nasser-Stamm angehörte, mit Wissen und Wollen aller weiteren Mitglieder der Katiba einen Treueeid auf die Organisation. Da der Islamische Staat, der keine konkurrierenden Organisationen neben sich duldete, in der Region zunehmend an Macht gewonnen hatte, erkannte der Angeklagte AK, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als selbständige Vereinigung dem dadurch entstandenen Druck nicht mehr standhalten könnte. Um den Bestand der von ihm geführten Katiba zu sichern, wollte er sich mit seiner Katiba der Jabhat al-Nusra anschließen, wie es bereits viele Stammesangehörige getan hatten. Dadurch unterstellte er die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah der Jabhat al-Nusra. c) Die Beteiligung an der Plünderung des Munitionsdepots von Mahin Im November 2013 fuhren die Angeklagten AK, A und AA sowie weitere Angehörige der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in die Nähe der Kleinstadt Mahin in der syrischen Provinz Homs, um sich zusammen mit weiteren Verbänden der Jabhat al-Nusra an der Eroberung des zweitgrößten Munitionsdepots des syrischen Regimes zu beteiligen. Als sie dort eintrafen, waren die Kräfte des syrischen Regimes jedoch bereits geschlagen. Sie beteiligten sich daher nur an der Übernahme und am Abtransport der erbeuteten Waffen und der Munition. d) Die Auflösung des Kampfverbands der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Die Verbände der Jabhat al-Nusra, zu denen nun auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehörte, waren im Verlauf des Jahres 2013 durch Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee und mit der in der Region erstarkten Organisation Islamischer Staat unter Druck geraten und sahen sich letztlich zum Rückzug aus der Region gezwungen. In diesem Zusammenhang löste sich die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nach der Schlacht von Mahin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auf, nachdem der IS sie an ihrem Checkpoint am Euphrat-Staudamm unter starken Beschuss genommen hatte. Nachdem der Angeklagte AK die Auflösung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah erklärt hatte, verteilte er die leichten Waffen unter den Mitgliedern der Katiba und überließ die schweren Waffen der Jabhat al-Nusra. III. Einzelne Taten 1. Die Gefangennahme und Hinrichtung von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen (Fall 5 der Anklageschrift) a) Die Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und die Gefangennahme von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen Am 4. März 2013 griffen Mitglieder der Shura Front, die sich aus der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura zusammensetzte, zusammen mit Mitgliedern der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront den Gouverneurspalast in der syrischen Provinzhauptstadt Raqqa mit Waffengewalt an. Von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah waren jedenfalls fünf Mitglieder, darunter der Angeklagte HA, unmittelbar vor Ort beteiligt. Ob sich auch der Angeklagte AK und der Angeklagte AA an dem Angriff beteiligten oder ob sie sich zu dieser Zeit außerhalb von Raqqa aufhielten, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund eines gemeinsamen Willensentschlusses belagerten die beteiligten Kämpfer, darunter der bewaffnete Angeklagte HA, den Gouverneurspalast und nahmen ihn unter Beschuss. Nach mehreren Stunden Belagerung kam es unter Einschaltung von Mitgliedern der sogenannten Nationalen Versöhnungskommission, zu der der Senat keine näheren Feststellungen treffen konnte, zu Verhandlungsgesprächen mit dem sich im Gouverneurspalast befindenden Gouverneur … und dem sich ebenfalls im Gouverneurspalast aufhaltenden Leiter der Parteigeschäftsstelle der Baath-Partei …. Im Rahmen der Verhandlungen sicherten die Vertreter der angreifenden Gruppierungen den im Gouverneurspalast anwesenden Personen – hierbei handelte es sich jedenfalls um Sunniten wie auch Alawiten und Ismailiten – zu, dass ihnen im Fall einer Kapitulation nichts geschehen werde, es sei denn, sie hätten jemanden getötet. Ob der Angeklagte HA selbst an diesem Verhandlungsgespräch teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Er war jedenfalls vor Ort, um das Ergebnis der Verhandlungsgespräche abzuwarten und umzusetzen. Der Gouverneur und der Leiter der Parteigeschäftsstelle entschlossen sich sodann zur Vermeidung weiteren Blutvergießens zur Kapitulation. Infolge derer nahmen die Mitglieder der Shura Front und der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Gouverneur und den Leiter der Parteigeschäftsstelle sowie mindestens 38 weitere, namentlich nicht bekannte, im Gouverneurspalast befindliche Personen gefangen. Sie nahmen ihnen, soweit sie bewaffnet waren, die Waffen ab und sperrten sie in Räumlichkeiten des Gouverneurspalasts ein. Der Angeklagte HA war währenddessen ebenfalls vor Ort und trug jedenfalls durch seine bewaffnete Präsenz bewusst mit dazu bei, dass sich die Personen im Palast ihrem Schicksal fügten. Nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte HA zudem auch noch um Verletzte gekümmert hat, indem er diese in ein nahegelegenes Krankenhaus verbrachte. Was mit den Gefangenen letztlich geschehen sollte, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Der mit den herrschenden Gegebenheiten vertraute Angeklagte HA erkannte aber, dass Gefangene unabhängig von ihrer Konfession und unabhängig davon, ob sie sich etwas zu Schulden hatten kommen lassen, im weiteren Verlauf möglicherweise getötet werden würden, etwa infolge einer Verurteilung zum Tode durch einen Schariarichter. Der Angeklagte HA hätte die Möglichkeit gehabt, sich nicht am Angriff auf den Gouverneurspalast wie auch an der damit einhergehenden Gefangennahme zu beteiligen. Es stand ihm zudem frei, den Gouverneurspalast vor der Gefangennahme zu verlassen und hierdurch von den Gefangennahmen erkennbar Abstand zu nehmen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass der Angeklagte HA angesichts der gegenüber den Gefangenen vor ihrer Kapitulation erfolgten Zusicherung ihrer Unversehrtheit jedenfalls zum Zeitpunkt der Gefangennahme darauf vertraute, dass kein Gefangener getötet werden würde. Die Gefangenen wurden zunächst von Mitgliedern der an der Gefangennahme beteiligten Kampfgruppen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in Räumlichkeiten innerhalb des Gouverneurspalasts festgehalten. Zeitgleich wurden weitere Gespräche über das Schicksal der Gefangenen geführt. An diesen Gesprächen nahmen eine männliche Person namens Dr. … und der Zeuge … teil, die beide nicht an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt gewesen waren und als neutrale Vermittler versuchten, eine Einigung dahingehend zu erzielen, dass die Gefangenen im Wege eines Gefangenenaustauschs freigelassen werden. Weiter nahmen Vertreter der an der Einnahme des Gouverneurspalasts beteiligten Gruppierungen und Vertreter der Jabhat al-Nusra, die spätestens zu diesem Zeitpunkt ebenfalls vor Ort waren, an den Gesprächen teil. Die beteiligten Gesprächspartner kamen überein, dass alle Gefangenen zunächst vernommen werden. Im Anschluss hieran sollte entschieden werden, ob ein Gefangener einem Schariarichter zugeführt wird, damit dieser über das weitere Schicksal des Gefangenen entscheidet. Ein Schariaurteil sollte unabhängig von der Religionszugehörigkeit eines Gefangenen jedenfalls immer dann herbeigeführt werden, wenn der Gefangene jemanden getötet oder etwas (anderes) verbrochen hatte. Die anderen Gefangenen sollten – gegebenenfalls im Wege eines Gefangenenaustausches oder gegen die Zahlung von Lösegeld – unversehrt freikommen. Die Shura Front bekam jedenfalls 36 Gefangene, die sie nach Tabka verbringen und dort gefangen halten sollte. Der Gouverneur und der Leiter der Parteigeschäftsstelle, die nach ihrer Gefangennahme noch im Gouverneurspalast interviewt worden waren, kamen in Gewahrsam bei der Jabhat al-Nusra. Nicht auszuschließen ist, dass beide zu einem späteren Zeitpunkt freikamen. Zwei Gefangene hatten sich bereits vor dem endgültigen Abschluss der Verhandlungsgespräche das Leben genommen. Dazu, ob und in welcher Art der Angeklagte HA an den nach der Gefangennahme geführten Verhandlungen über das Schicksal der Gefangenen und an deren Verbringung nach Tabka beteiligt war, konnte der Senat keine Feststellungen treffen. b) Das Verbringen von Gefangenen der Shura Front nach Tabka Die Shura Front brachte die ihr verbliebenen jedenfalls 36 Gefangenen noch am selben Tag nach Tabka. Dort wurden sie im ehemaligen Polizeigebäude der sogenannten Kriminalsicherheit, dem Sitz der Shura Front, gefangen gehalten. Mitglieder der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah waren jedenfalls auch für die Bewachung der Gefangenen zuständig. Eine Aufteilung der Gefangenen auf die drei Katibas der Shura Front war noch nicht erfolgt. Der Angeklagte AK suchte die Gefangenen als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zum ersten Mal am Tag nach deren Gefangennahme im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka auf. Bei seinem zweiten Besuch wenige Tage später traf er im Gefängnis …, den Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, der die Gefangenen zusammen mit …, einem Schariarichter der Jabhat al-Nusra, zu Gebeten befragte, um nähere Erkenntnisse zur Religiosität der einzelnen Gefangenen zu gewinnen. Die Gefangenen waren auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die drei Katibas der Shura Front aufgeteilt. Wie mit den Gefangenen weiter verfahren werden sollte, stand noch immer nicht fest. Jedoch befürwortete …, der Anführer der Katiba Al Shura, die Gefangenen unter Einschaltung des Zivilrats im Wege eines Gefangenenaustausches oder gegen Lösegeld freizulassen. c) Die Freilassung von Gefangenen durch den Angeklagten AK Kurz nachdem der Angeklagte AK die Gefangenen zum zweiten Mal aufgesucht hatte, kam ein Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah namens … zu ihm und bat ihn, fünf bis sieben Gefangene, deren Namen auf einem Zettel notiert waren, im Austausch gegen mehrere Personen freizulassen, die an einem Checkpoint von Regimeangehörigen gefangen genommen worden waren. Unter den am Checkpoint gefangen genommenen Personen sollte sich nach den Angaben … zumindest auch eine Person aus dem Stamm Al Nasser befinden. Der Angeklagte AK begab sich hierauf zusammen mit … zum Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka, wo er … mindestens fünf, aber nicht mehr als sieben Gefangene übergab, um diese gegen die am Checkpoint gefangen genommenen Personen auszutauschen. Dem Angeklagten AK war es als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah möglich, eigenmächtig und ohne vorherige Abstimmung mit den Anführern der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura die Gefangenen aus dem Gefängnis zu holen. Dass die Gefangenen auch zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht auf die drei Katibas der Shura Front aufgeteilt waren, hinderte ihn als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nicht daran, allein über die Freilassung zu entscheiden und den Gefangenenaustausch in eigener Verantwortung durchführen zu lassen. d) Die Aufteilung der Gefangenen der Shura Front und die Freilassung der Gefangenen der Katiba Al Shura Erst nachdem der Angeklagte AK maximal sieben Gefangene eigenmächtig freigelassen hatte, verständigten sich die Anführer der drei beteiligten Katibas darauf, dass die hiernach verbliebenen jedenfalls 29 Gefangenen auf die drei Katibas aufgeteilt werden sollen und jede Katiba alleine für das Schicksal ihrer Gefangenen zuständig sein soll. Die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman bekam zehn jedenfalls vorwiegend nichtsunnitische, insbesondere alawitische Gefangene. Die sunnitischen Gefangenen wurden jedenfalls im Wesentlichen auf die Katiba Al Shura und die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verteilt. Der Senat geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nur neun Gefangene, die Katiba Al Shura hingegen zehn erhalten hat. …, der Anführer der Katiba Al Shura, hielt an seinem anfänglichen Vorhaben, die Gefangenen freizulassen, fest und ließ im weiteren Verlauf seine Gefangenen – zumindest zum Teil gegen Lösegeld – frei. e) Die Hinrichtung von Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aa) Die Tötung von Gefangenen durch die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman …, der unter den Anführern der drei Katibas der Shura Front die radikalste islamistische Gesinnung verfolgte und sich nur wenige Wochen später als einer der ersten in Tabka dem Islamischen Staates anschloss, entschied, seine Gefangenen einem aus Saudi-Arabien stammenden jüngeren Schariarichter namens …, der zu dieser Zeit noch der Jabhat al-Nusra angehörte, dann aber zum Islamischen Staat wechselte, zuzuführen und diesen über das weitere Schicksal der Gefangenen entscheiden zu lassen. …, der, was allseits bekannt war, stark für die Ideologie des Glaubensabfalls, wonach Glaubensabtrünnige mit dem Tode zu bestrafen sind, eintrat, war damit einverstanden. Im weiteren Verlauf wurden die Gefangenen dann – wie unten unter B. III. 1. e) cc) ausgeführt werden wird – durch den Schariarichter … zum Tode verurteilt und hingerichtet. bb) Die Herbeiführung eines Schariagerichtsurteils durch den Angeklagten AK bezüglich der der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah überlassenen Gefangenen Der Angeklagte AK, der zu dieser Zeit bereits von … Schariaunterricht bekam, radikal islamistisch orientiert und jihadistischem Gedankengut jedenfalls nicht abgeneigt war, entschloss sich als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, die seiner Katiba zugeteilten jedenfalls neun Gefangenen nicht – auch nicht gegen die Zahlung von Lösegeld oder im Wege des Gefangenenaustausches – freizulassen, sondern sie weiter gefangen zu halten und sie, wie auch die der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman zugewiesenen Gefangenen, dem Schariarichter … vorzuführen. Dieser sollte über das weitere Schicksal der Gefangenen entscheiden. Der Angeklagte AK hielt es hierbei zumindest für möglich, dass der Schariarichter … die Gefangenen unabhängig von ihrer Konfession und unabhängig davon, ob sie Blut an den Händen hatten, allein wegen ihrer Zugehörigkeit oder Nähe zum syrischen Regime zum Tode verurteilen wird und die Todesurteile dann auch vollstreckt werden. Dies nahm der Angeklagte AK bei seiner Entscheidung, die Gefangenen dem Schariarichter … zuzuführen, billigend in Kauf, gleich ob es sich um Alawiten, Ismailiten, regimetreue Sunniten oder Andersgläubige handelte, gleich ob ein Gefangener etwas verbrochen hatte oder nicht. Er hielt es für seine religiöse Pflicht, dem Schariarichter die Entscheidung über das Schicksal der Gefangenen zu überlassen. Der Angeklagte AK trat sodann wie auch … zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 7. März 2013, spätestens im April 2013 an den Schariarichter … heran, damit dieser über die bei der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verbliebenen Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa ein Urteil fällen möge. … erklärte sich damit einverstanden. cc) Die gemeinsame Hinrichtung von Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auf der Mülldeponie An einem nicht näher feststellbaren Tag nach dem 7. März 2013, spätestens im April 2013, wurden sodann die der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman zugeteilten insgesamt jedenfalls 19 Gefangenen aus dem Regierungspalast in Raqqa, unter denen sich sowohl Alawiten, Ismailiten als auch Sunniten befanden, zu einer an der Straße von Tabka nach Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie verbracht. Dies geschah im Einvernehmen … mit dem Angeklagten AK und …, die beide als Anführer der Katibas weiterhin verantwortlich für ihre Gefangenen waren. Die Mülldeponie befand sich südlich neben der Straße vor dem Ort Al-Safsafah. Auf der Mülldeponie fanden sich absprachegemäß der zur Urteilsfällung herangezogene Schariarichter … wie auch der Angeklagte AK und … als Anführer der beiden für die Gefangenen verantwortlichen Katibas ein. Außerdem waren der Bruder von …, …, der Mitglied der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman war und sich später dem Islamischen Staat anschloss, sowie weitere bewaffnete Personen anwesend, um der Bekanntgabe des Schariaurteils durch … beizuwohnen. Das Urteil sollte, was insbesondere auch dem Angeklagten AK bewusst war, im Anschluss sogleich vollstreckt werden. Die Gefangenen wurden auf der Mülldeponie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von bewaffneten Kämpfern bewacht und daran gehindert, sich von der Mülldeponie zu entfernen. Auch der Angeklagte AK war mit einer Schusswaffe bewaffnet und trug, wie er erkannte, durch seine bewaffnete Präsenz mit dazu bei, dass die Gefangenen die Erfolglosigkeit eines Fluchtversuchs erkannten und sich ihrem Schicksal fügten. … verurteilte alle Gefangenen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Regime Bashar al-Assads, gleich welcher Religion sie angehörten, als Ungläubige zum Tode, ohne dass die Gefangenen rechtliches Gehör bekamen, einen Verteidiger hinzuziehen konnten oder ihnen die Möglichkeit gewährt wurde, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Danach wurde das Urteil, wie von Anfang an beabsichtigt, sogleich vollstreckt und die Gefangenen wurden durch anwesende bewaffnete Personen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken insbesondere auch mit den beiden für die Gefangenen verantwortlichen Katiba-Führern getötet. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Hinrichtungshandlungen bezüglich aller Gefangener gleichzeitig erfolgten. … selbst erschlug einen Gefangenen mit einem Stein. … und … beteiligten sich ebenfalls eigenhändig an den Tötungen. Nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte AK, der ebenfalls bewaffnet war, selbst nicht an den eigentlichen Hinrichtungshandlungen beteiligte, da er die Verurteilung aller Gefangenen, insbesondere aller Sunniten, zum Tode wie auch deren sofortige Tötung nicht guthieß. Allerdings billigte der Angeklagte AK dem Schariarichter eine solche Autorität zu, dass er dessen Entscheidungen als maßgeblich ansah und respektierte. Im Folgenden erschoss der Angeklagte AK selbst jedenfalls zwei Gefangene, denen bereits tödliche Verletzungen zugefügt worden waren, was den Eintritt ihres Todes beschleunigte. Der Angeklagte AK wollte die Gefangenen durch das Herbeiführen eines schnelleren Todes von ihrem unweigerlich in den Tod mündenden Leiden erlösen. Dass neben dem Angeklagten AK noch weitere Angeklagte an der Hinrichtung der Gefangenen mitwirkten, vermochte der Senat nicht festzustellen. 2. Erbeuten von Waffen in Mahin (Fall 4 der Anklageschrift) Die nach der Schlacht von Mahin im November 2013 für die Kämpfer der Jabhat al-Nusra angefallene Kriegsbeute bestand im Wesentlichen aus Kriegswaffen und Munition. Die Emire der an der Schlacht beteiligten Einheiten der Organisation verteilten die Waffen nach der Eroberung des Munitionsdepots an ihre Kämpfer. Der Angeklagte A erhielt für seinen Einsatz bei Mahin 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste als Belohnung. Einen Teil davon benutzte er im Rahmen seiner weiteren mitgliedschaftlichen Betätigung in der Jabhat al-Nusra, den überwiegenden Teil verwahrte er jedoch an einem geheimen Ort und verkaufte ihn anschließend gewinnbringend. Dabei wusste der Angeklagte A, dass er nicht zum Umgang mit Kriegswaffen berechtigt war. IV. Aufklärungshilfe des Angeklagten A Der Angeklagte A hat in seinen asylrechtlichen Anhörungen am 29. und 30. August 2016 sowie anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 3. November 2016, am 5. Dezember 2016, am 6. Dezember 2016, am 31. Januar 2017 und am 23. März 2017 seine Mitgliedschaft in den Gruppierungen Owais Al Qorani und Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, seine Beteiligung an den Gefechten, seine Aufgaben in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sowie die Erlangung der Waffen eingeräumt. Dabei schilderte er auch die festgestellten Beteiligungshandlungen der Mitangeklagten AK, AA und HA. Dies bildete eine wichtige Erkenntnisquelle für die Ermittlungen gegen die Mitangeklagten und trug dazu bei, dass sie verurteilt werden konnten. Aufgrund der Angaben des Angeklagten A in seiner asylrechtlichen Anhörung am 29. und 30. August 2016 und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 3. November 2016 leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren gegen … ein. Am 6. April 2017 erließ der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof Haftbefehl gegen …. Das Oberlandesgericht München verurteilte … am 21. März 2019 wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Am 19. April 2017 leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof aufgrund der Angaben des Angeklagten A in seiner asylrechtlichen Anhörung am 29. und 30. August 2016 und in seinen polizeilichen Vernehmungen ein Ermittlungsverfahren gegen … ein. Am 31. Mai 2017 erließ der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof Haftbefehl gegen … alias …. Am 5. Juli 2018 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf … wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Aufgrund der Angaben des Angeklagten A, vor allem in seiner polizeilichen Vernehmung am 3. November 2016, leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 28. Februar 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen … alias …, ein. Am 5. Mai erließ der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof Haftbefehl gegen … alias … alias …. Am 29. Juni 2018 verurteilte ihn das Kammergericht unter dem Namen … wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. C. Beweiswürdigung I. Einlassungen der Angeklagten 1. Angeklagter AK [Zu B. II 1. der Urteilsgründe – Katiba/Liwa Owais Al Qorani] Der Angeklagte AK bestreitet, Mitglied der Owais Al Qorani gewesen zu sein. Als die Katiba Owais Al Qorani in Aleppo gegründet worden sei, habe er sich in Idlib aufgehalten. Er sei allerdings Mitglied bei Suqur al Sham und der Liwa al Tauwhid gewesen. Er sei zwar auf einem Video der Owais Al Qorani zu sehen, in dem sie über einen von ihr durchgeführten erfolgreichen Anschlag auf einen Militärkonvoi der Luftwaffe bei Tabka am 12. Juli 2012 berichtet. Er sei allerdings nur als Gast anwesend gewesen. Er habe der Organisation nahegestanden und sich teilweise bei ihr aufgehalten, um sich vom Kampf auszuruhen. Er sei aber unabhängig von ihnen gewesen. Anführer der Organisation sei … gewesen. Eine wichtige Führungsperson sei auch … alias … gewesen, der auch als Sprecher im Gründungsvideo der Liwa Owais al Qorani vom 13. April 2013 fungiert habe. „…“ habe, bevor er nach Deir ez-Zor gegangen sei, als ein militärischer Anführer fungiert. Eine Vorgängerorganisation der später gegründeten Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe es nicht gegeben. Richtig sei zwar, dass er als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah dem Journalisten … im Jahr 2013 in Tabka ein Interview gegeben habe. Es stimme auch, dass er dabei zu dieser Frage das Gegenteil erklärt habe. Dies sei aber nur „dahingesprochen für die Medien, nichts weiter“ gewesen.. Der Angeklagte AK räumt ein, den Angeklagten A in die von ihm, dem Angeklagten AK, geführte Kampfgruppe aufgenommen zu haben. Die Aufnahme sei auf eine Bitte des Vaters des Angeklagten A erfolgt, der habe verhindern wollen, dass sich sein Sohn dem bewaffneten Kampf in der Region Aleppo anschließt. Der Angeklagte AK behauptet, nicht an den Gefechten in Dibsi Afnan teilgenommen zu haben. Er habe jedoch, da er in einem Dorf in der Nähe von Dibsi Afnan gewohnt habe, gegen heranrückende Regimetruppen, die sich auf dem Weg nach Dibsi Afnan befunden hätten, gekämpft mit dem Ziel, das von ihm bewohnte Dorf zu schützen. [Zu B. II. 2. der Urteilsgründe – Katiba Mohamed Ibn Abd Allah] Der Angeklagte AK räumt ein, zusammen mit dem Angeklagten AA und …, alias …, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gegründet zu haben. Ziel der Gruppierung sei der Sturz des syrischen Regimes gewesen. Sie habe nicht die Errichtung eines islamischen Staates erstrebt. Sie hätten sich die Türkei als Vorbild genommen. Wenn er in Videos von „Scharia“ gesprochen habe, meine er einen Rechtsstaat im Sinne eines funktionierenden Rechtssystems, in dem der Staat an Gesetze gebunden sei. Seine Äußerungen von „Jihad“ würden nicht den bewaffneten Kampf als Glaubenspflicht meinen, sondern die Anstrengung, seine Ziele zu verfolgen, was Bestandteil der arabischen Kultur sei. Der Gruppierung hätten etwa 20, manchmal auch 30 Personen angehört. Einige Kämpfer hätten im Trainingslager der Owais Al Qorani eine militärische Ausbildung erhalten. Die Mitglieder hätten nur in geringem Umfang Sold erhalten. Er sei Anführer der Gruppierung gewesen und habe in dieser Funktion Befehle erteilt, die von den anderen Mitgliedern ausgeführt worden seien. Sein Stellvertreter und militärischer Anführer sei „…“, …, gewesen. Der Angeklagte AA sei für die Verwaltung von Kraftstoff und das Veranlassen der Reparaturen der Kraftfahrzeuge der Vereinigung sowie für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben zuständig gewesen. Der Angeklagte A sei nicht von Anfang an Mitglied der Vereinigung gewesen. Der Angeklagte HA sei nicht Mitglied gewesen. Dieser habe das Hauptquartier der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah öfters aufgesucht, wenn er seine Geliebte besucht habe, die im selben Haus eine Wohnung gehabt habe, da er Angst gehabt habe, wenn es Beschuss gegeben habe. Nach einem Wechsel des Hauptquartiers sei er nur noch erschienen, wenn medizinische Hilfe zu leisten gewesen sei. Die Vereinigung habe einen Checkpoint beim Euphrat-Staudamm betrieben. Sie habe auch für einige Monate Ölfelder bewacht und bei der Hauptbäckerei in Tabka für Ordnung gesorgt. Die Gruppierung habe Immobilien nur für ihre Zwecke genutzt, sie aber nicht veräußert. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe für eine gewisse Zeit mit anderen Kampfgruppen aus Tabka den Zusammenschluss der Euphrat-Bataillone gebildet. Ziel dieses auf Initiative des Militärrats entstandenen Bündnisses sei die Vorbereitung auf die Gründung einer 13. Division gewesen, um der Ausbreitung radikaler Gruppierungen effektiver entgegenwirken zu können. Die 13. Division sollte Katibas aus der ganzen Provinz Raqqa umfassen. Mit der Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura sei die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nach der Befreiung von Tabka ein Bündnis namens Union der Shura / Shura-Front eingegangen. Dieses habe lediglich einen Monat bestanden. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe sich an der 13. Division des Militärrats in Raqqa beteiligt. Das Bündnis habe jedoch wegen Interessenkonflikten im Obersten Militärrat in der Türkei nicht lange Bestand gehabt. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe sich dann – wie auch andere Katibas – vom Militärrat gelöst. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe Tabka nicht besetzt, sondern vom syrischen Regime befreit. Sie habe lediglich an der Befreiung der Ortsteile „Die Stadtbezirke“ von Tabka teilgenommen. Er selbst habe mitgewirkt, möglicherweise auch der Angeklagte A. Der Angeklagte AA habe nicht mitgewirkt, weil er lediglich für die Finanzen zuständig gewesen sei. Der Angeklagte HA habe gar nicht zur Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehört. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe an Waffen lediglich ein 14,5-mm-Geschoss, das am Staudamm stationiert worden sei, und ein paar Gewehre erhalten. Der Angeklagte AK bestreitet, gewusst zu haben, dass der Umgang mit Waffen verboten sei. Die Waffen seien der Freien Syrischen Armee durch den Militärrat in der Türkei unter anderem von NATO-Staaten zur Verfügung gestellt worden, um den Sturz des syrischen Regimes herbeizuführen. [Zu B. III. 1. der Urteilsgründe – Fall 5 der Anklageschrift und insoweit auch zu B. II. 2. der Urteilsgründe – Katiba Mohamed Ibn Abd Allah] Der Angeklagte AK bestreitet, an der Hinrichtung der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast beteiligt gewesen zu sein. Er räumt lediglich ein, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zur Zeit der Befreiung des Gouverneurspalasts in Raqqa für kurze Zeit mit der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, deren Anführer … gewesen sei, und der Katiba Al Shura, angeführt durch …, dem Bündnis der Shura Front angehört habe. Im Gegensatz zur Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura habe sich die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aber nicht an der Befreiung des Gouverneurspalasts in Raqqa beteiligt. Lediglich fünf bis sieben Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah hätten hieran eigenmächtig mitgewirkt. Er selbst wie auch der Angeklagte AA seien bei der Befreiung Raqqas nicht dabei gewesen. Der Angeklagte HA sei wahrscheinlich als Rettungssanitäter vor Ort gewesen. Er sei aber kein Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen. Die Shura Front habe ihre Gefangenen nach der Einnahme des Gouverneurspalasts von Raqqa nach Tabka in das ehemalige Gebäude der Kriminalsicherheit verbracht. Dort habe er die Gefangenen am Folgetag besucht. Er habe etwa 50 Gefangene gesehen. Wenige Tage später habe er die Gefangenen erneut aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit habe er … zusammen mit …, einem saudischen Schariarichter der Jabhat al-Nusra, angetroffen. … habe die Gefangenen zu Gebeten, wie sie nach seiner Interpretation des Islam zu praktizieren seien, befragt. Er, der Angeklagte AK, habe versucht, den Gefangenen bei der Befragung durch (Hand-)Zeichen zu helfen. Bevor es zu einer Aufteilung der Gefangenen gekommen sei, habe er selbst ohne Rücksprache mit den Anführern der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura fünf bis sieben Gefangene im Wege eines Gefangenenaustauschs freigelassen. Die Gefangenen habe er gegen mehrere am Checkpoint Al Jaria vom Regime festgenommene Personen, darunter mindestens eine Person aus dem Stamm Al Nasser, austauschen lassen. Wegen diesen Freilassungen sei es zu einem Streit zwischen ihm und … auf der einen Seite und … und dem der Jabhat al-Nusra angehörigen, aus Saudi-Arabien stammenden Schariarichter … auf der anderen Seite gekommen. … und … seien gegen Freilassungen gewesen, während er und … die Gefangenen hätten austauschen wollen. Die Gefangenen seien nach dem Streit aufgeteilt worden. Die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman habe überwiegend alawitische Gefangene bekommen. Etwa 20 sunnitische Gefangene seien bei der Katiba Al Shura und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verblieben. Der Angeklagte AK bestreitet, dass er sich an einen Schariarichter gewandt und diesem Gefangene habe vorführen lassen. Es seien keine Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah getötet worden. Anderslautende Äußerungen, die er insbesondere auf Facebook gemacht habe, entsprächen nicht der Wahrheit. Er sei auch weder jihadistisch gesinnt noch besonders religiös gewesen. Die der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und der Katiba Al Shura überlassenen etwa 20 Gefangenen seien teils gegen Lösegeld oder Waffen, teils auch ohne Gegenleistung, freigelassen worden. Der Angeklagte AK räumt ein, gehört zu haben, dass … die der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman überlassenen Gefangenen auf einer zwischen Tabka und Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie habe hinrichten lassen. Er habe auch gehört, dass … einen der Gefangenen mit einem Stein erschlagen habe. Er selbst gehe aber davon aus, dass dies nicht stimme, da in nur etwa 2 bis 3 km Entfernung von der Mülldeponie ein Checkpoint des Regimes gewesen sei. Dort hätte man von den Hinrichtungen mit Sicherheit etwas mitbekommen und man wäre dagegen vorgegangen. [Zu B. II. 3. der Urteilsgründe – Jabhat al-Nusra] Der Angeklagte AK bestreitet, jemals Mitglied der Jabhat al-Nusra gewesen zu sein. Er habe keinen Treueeid geleistet. Die Katiba habe zwar eine schwarze Flagge an ihrem Checkpoint am Staudamm gehisst. Diese habe sich aber von der Fahne der Jabhat al-Nusra und der Fahne des IS unterschieden. Zwar existiere ein Foto, auf dem er, … und ein bekannter Reporter zu sehen sei. Ihm sei es dabei aber nur darum gegangen, sich zusammen mit dem bekannten Reporter ablichten zu lassen. Der Angeklagte AK führte zu den lokalen Verhältnissen der Jabhat al-Nusra aus, dass „…“ der lokale Anführer der Jabhat al-Nusra in der Region Tabka gewesen sei. Die Organisation habe zu Beginn des Jahres 2013 in der Region Tabka über nur wenige Mitglieder verfügt. An der Befreiung von Tabka habe sie mit nur wenigen Kämpfern teilgenommen. Ihre Verbindung zu al-Qaida sei noch nicht bekannt gewesen. Der Angeklagte AK räumt ein, mit Mitgliedern seiner Katiba nach Mahin gefahren zu sein. Er sei jedoch erst eingetroffen, als die Kampfhandlungen bereits beendet gewesen seien. Sie hätten, dort angekommen, zwar die Autos mit Munition vollgeladen. Auf dem Rückweg seien sie jedoch von der Hisbollah und der 4. Division umlagert worden. Sie hätten die Munition deshalb zurücklassen müssen. Einzelne Mitglieder hätten jedoch Handgranaten mitgenommen und behalten. 2. Angeklagter A Der Angeklagte A hat erklärt, dass seine früheren Angaben bei der Polizei und gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Wahrheit entsprechen. Weitere Angaben zur Sache hat er in der Hauptverhandlung nicht gemacht. a) Angaben im Asylverfahren In seiner asylrechtlichen Anhörung vom 29. August 2016 erklärte der Angeklagte A, er sei zunächst bei der Freien Syrischen Armee und anschließend bei der Jabhat al-Nusra gewesen. Der Angeklagte AK habe eine aus 25 Personen bestehende Gruppe namens „Mohammad Abdullah“ gegründet, die Unterstützer der Jabhat al-Nusra gewesen sei. Als der IS in Erscheinung getreten sei, habe der Angeklagte AK die Gruppe aufgelöst und die Waffen unter den Mitgliedern verteilt. Sein, des Angeklagten A, Cousin aus Aleppo, „…“, habe die Gruppierung Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gegründet. Der Angeklagte AK habe diese Gruppierung nach Tabka, dem Wohnort des Angeklagten A, „expandiert“. Bei der Fortsetzung der asylrechtlichen Anhörung am 30. August 2016 benannte der Angeklagte … als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und legte ein auf seinem Handy gespeichertes Foto von dessen Aufenthaltsgestattung vor. Der Angeklagte A führte weiter aus, dass er in Aleppo, Tabka und Mahin gekämpft habe. In Mahin habe er für die Jabhat al-Nusra gekämpft. Sie hätten aus dem Waffenlager des syrischen Regimes große Mengen von Munition erbeutet. Er beschrieb das Verhältnis der Gruppierungen wie folgt: „Jabhat Al Nusra ist von Al Kaida und Al Kaida war von Osama Bin Laden. Wir sind eine Organisation von denen. Wir sind wie eine Tasse und Al Kaida ist wie ein Gefäß (Vermerk: Der Antragsteller zeigt dabei auf die Wasserkaraffe). Wir sind ein kleines Bataillon und gehören zu dem großen Gefäß.“ Weiter führte er aus, der zwischenzeitlich verstorbene „…“, der mit richtigem Namen „…“ heiße, sei ein Cousin seines Vaters gewesen und Anführer der Jabhat al-Nusra in Tabka. b) Angaben im Ermittlungsverfahren Der Angeklagte A machte in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, über deren Inhalt auch die jeweiligen Vernehmungspersonen – insbesondere Kriminalhauptkommissar … vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg – berichtet haben, folgende Angaben: …, der später als … identifiziert wurde, ein Sohn seiner Tante väterlicherseits, habe eine Zeitlang in der Region Tabka gewohnt und sich von einer Verletzung erholt, die er sich im Rahmen von Kämpfen gegen das Regime zugezogen hatte. Er, der Angeklagte A, habe sich entschlossen, sich ihm anzuschließen und in den Jihad gegen das Regime zu ziehen. Er habe sich mit ihm in das Umland von Aleppo begeben und dort zusammen mit etwa 20 Personen die „Kompanie des Ruhms“ unter der Führung von … gebildet. Der Angeklagte AK habe die Gruppe aufgesucht und sich mit … besprochen. Der Angeklagte AK habe von … Geld und Waffen für seine in der Gegend von Tabka operierende Gruppe erhalten. Er, der Angeklagte A, sei zunächst in der Gruppe von … geblieben und zu einem späteren Zeitpunkt zur Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter Führung des Angeklagten AK gewechselt. Die Owais Al Qorani habe klein angefangen und sei bis zur Befreiung von Tabka immer weiter angewachsen, insbesondere hätten sich ihr desertierte Soldaten angeschlossen. Anführer sei „…“, genannt …, ein Onkel des Angeklagten A, gewesen. Der Angeklagte AK sei, bevor er sein eigenes Bataillon gegründet habe, Kämpfer bei der Owais Al Qorani gewesen. Der Angeklagte A identifizierte bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 6. Dezember 2016 den Angeklagten AK auf einem Video der Owais Al Qorani, das ihm vorgelegt wurde. Er sagte, die zweite Person von links sei „…“. Die Dolmetscherin … beschriftete einen ausgedruckten Screenshot aus dem Video, auf dem fünf Personen zu sehen sind, nach den Angaben des Angeklagten A. Sie brachte einen auf die zweite Person von links zeigenden Pfeil an und beschriftete diesen mit „…“. Bei der Schlacht von Dibsi Afnan sei der Angeklagte AK mit Owais Al Qorani gewesen und habe „dort die Kampfeinheiten des Regimes beseitigt“. Der Angeklagte AK habe etwa eine Woche nach der Schlacht von Dibsi Afnan die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gegründet. Auf einem Screenshot aus dem Gründungsvideo der Vereinigung, der dem Angeklagten A bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 6. Dezember 2016 vorgelegt wurde, erkannte er den Angeklagten AK, „…“, der später als der Angeklagte AA identifiziert wurde, und …, der später als … identifiziert wurde, sowie sich selbst. Die Dolmetscherin … beschriftete den Screenshot aus dem Video, auf dem elf Personen zu sehen sind, nach den Angaben des Angeklagten A. Sie brachte an den Personen, zu denen der Angeklagte A etwas sagte, Pfeile an und nummerierte sie von „1“ bis „5“ durch. Sie fügte hinter die Ziffern 1 bis 5 die vom Angeklagten A angegeben Namen der Personen an. Der Angeklagte A gab weiter an, dass er der Gruppe beigetreten sei. …, den der Angeklagte A als „…“ bezeichnete, sei Emir der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in Aleppo gewesen, während der Angeklagte AK Emir der Gruppe in Tabka gewesen sei. „…“ habe bei allen Schlachten der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah mitgewirkt. Er sei der militärisch Verantwortliche gewesen. „…“, der später als der Angeklagte AA identifiziert werden konnte, habe der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah seit der Gründung angehört. Später sei er für Finanzen zuständig gewesen. Er habe Mitgliederlisten geführt, Gehälter ausgezahlt, die Buchhaltung geführt, und Reparaturen von Autos veranlasst. „…“ – also der Angeklagten AA – habe an mehreren Schlachten, beispielsweise in Raqqa und Tabqa teilgenommen. …, der … genannt werde und später als Angeklagter HA identifiziert wurde, sei „ganz normaler Kämpfer“ in der Katiba gewesen. Er, der Angeklagte A, nehme jedoch an, dass er bei keiner Schlacht dabei gewesen sei, weil er, der … (der Angeklagte HA), feige sei. Dieser sei nur etwa zwei Monate Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen. Nach der Schlacht von Raqqa habe er an der Kriegsbeute beteiligt werden wollen. Wegen Streits mit dem Angeklagten AK habe er die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah noch vor deren Auflösung verlassen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe über Einnahmen aus Kriegsbeute sowie aus einer Erdölquelle verfügt. Ihre Mitglieder hätten während der Kämpfe immer einheitliche schwarze „tschetschenische Kleidung“ getragen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe über einen Schützenpanzer BMP mit einem 14,5-Milimeter-Geschütz sowie Pick-Ups mit Maschinengewehren verfügt. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe bei der Befreiung von Tabka mitgewirkt. Er habe für die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gekämpft. Bei den Gefechten sei der Owais Al Qorani und der Jabhat al-Nusra eine führende Rolle zugekommen. Beteiligt gewesen seien auch die Saraya al Furat und die Ahrar al Tabka. Die Anführer der Gruppierungen hätten sich im Vorfeld abgestimmt. Dies seien die Einheiten mit den meisten Kämpfern und der meisten Munition gewesen, die auch die Gefangenen bekommen hätten. Bei den Gefechten habe es viele Tote auf beiden Seiten gegeben, Zivilisten seien jedoch nicht getötet worden. Gefangene hätten nur die größeren Gruppierungen erhalten. Er sei bei dem Angriff auf den Militärflughafen von Tabka dabei gewesen. Der Flughafen sei jedoch lediglich eingekreist, nicht aber eingenommen worden. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe weiter zusammen mit der Katiba Al Shura gekämpft, so auch bei der Befreiung von Raqqa, bei der der Angeklagte A selbst allerdings nicht mitgewirkt habe. Am Kampf um Raqqa hätten der Angeklagte AK und einige weitere Kämpfer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, aber nicht alle mitgewirkt. Der Angeklagte A identifizierte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Dezember den Angeklagten HA auf dem ihm vorgehaltenen Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Raqqa“. Aus der Kriegsbeute habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Kraftfahrzeuge erhalten. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe eines der Fahrzeuge veräußert und er habe es erworben. Der Angeklagte AK habe im Einverständnis mit den anderen Mitgliedern der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah vor dem Angriff auf Mahin gegenüber dem lokalen Anführer … den Treueeid auf die Jabhat al-Nusra geleistet. Dies sei etwa zehn Tage oder einen Monat davor erfolgt. Darüber habe der Angeklagte AK selbst berichtet und bekundet, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nunmehr zur Jabhat al-Nusra gehöre. Ab diesem Zeitpunkt habe am von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah betriebenen Checkpoint am Euphrat-Staudamm „Bataillon Mohamad Ibn Abdallah Al Nusra-Front“ gestanden. Das ganze Bataillon habe seit diesem Zeitpunkt unter der Flagge der Jabhat al-Nusra gekämpft. Bei der Schlacht von Mahin habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter der Fahne der Jabhat al-Nusra gekämpft. Viele Einheiten aus Tabka hätten sich in einer Fahrzeugkolonne nach Mahin begeben, um ein Munitionslager des syrischen Regimes zu erobern. Als sie in Mahin eingetroffen seien, sei das Lager allerdings bereits befreit gewesen. Die erbeutete Munition sei auf die Gruppierungen aufgeteilt worden. Er persönlich habe 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste erhalten. Er habe die Waffen in Tabka für 1,3 Millionen syrische Pfund verkauft. Der Angeklagte AK habe die Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah versammelt und erklärt, dass er aufhöre. Die schweren Waffen habe er der Jabhat al-Nusra überlassen. Die leichten Waffen habe er unter den Mitgliedern verteilt und es ihnen freigestellt, sich einer anderen Gruppe anzuschließen. 3. Angeklagter AA Der Angeklagte AA räumt seine Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ein, bestreitet aber, an der Owais Al Qorani und der Jabhat al-Nusra beteiligt gewesen zu sein. [Zu B. II 1. der Urteilsgründe – Katiba/Liwa Owais Al Qorani] Der Angeklagte AA gibt an, er habe das politische Ziel verfolgt, Syrien vom Assad-Regime zu befreien. Bei dem angestrebten politischen System hätte Religion Privatsache sein sollen. Da die syrische Bevölkerung aber zu 90 % aus Sunniten bestehe, hätte die Religion im Staatswesen schon eine Rolle spielen sollen, nicht aber im Sinne eines jihadistischen Regimes. Mit dieser Motivation habe er sich gemeinsam mit dem Angeklagten AK und mit …, die dasselbe Ziel verfolgt hätten, ab dem Jahr 2011 an Demonstrationen beteiligt. Er räumt zwar ein, sich im Frühjahr 2012 in das nördliche Umland von Aleppo begeben und sich in „…“ umbenannt zu haben, um nicht von Kräften des syrischen Regimes identifiziert werden zu können. Er sei aber lediglich vor dem Regime geflüchtet; er sei kein Kämpfer gewesen. Der Angeklagte AA bestreitet, sich Owais Al Qorani angeschlossen oder gar gegründet zu haben. Der Owais Al Qorani habe er sich schon deshalb nicht anschließen wollen, weil ein Familienstreit zwischen seiner Familie und der Familie des Anführers von Owais Al Qorani, … alias … bestanden habe. Owais Al Qorani sei die erste Katiba gewesen, die sich in der Region gegründet habe. Ihr Gründer und Generalanführer sei …. Der direkte Anführer, der den Dienstgrad eines Offiziers haben musste, sei … gewesen. Die Gruppierung habe aus desertierten Soldaten bestanden. Ihr Ziel sei der Schutz der Aufständischen gegen Angriffe des Regimes gewesen. Die Katiba sei im Lauf der Zeit zu einer Liwa angewachsen. Aus der Liwa hätten sich als Untereinheiten einzelne Katibas entwickelt. Sie habe größere Gebiete kontrolliert und aus schätzungsweise 1.000 Kämpfern bestanden. Sie habe über Raketenwerfer, Panzer und Fahrzeuge verfügt. Weil er, als die Owais Al Qorani gegründet worden sei, inhaftiert gewesen sei, wisse er nicht, ob der Angeklagte AK Mitglied der Owais Al Qorani gewesen sei. Der Angeklagte AA gibt an, er habe auf seine Frage, wie der Angeklagte A in den Kampfverband aufgenommen worden sei, vom Angeklagten AK erfahren, dass der Vater des Angeklagten A ihn, den Angeklagten AK, gebeten habe, seinen Sohn aufzunehmen, um zu verhindern, dass er nach Aleppo geht und sich dort am bewaffneten Kampf beteiligt. An Kämpfen um Dibsi Afnan sei er nicht beteiligt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und der Angeklagte AK sich in einem Dorf rund 20 Kilometer von Dibsi Afnan entfernt aufgehalten. [Zu B. II. 2. der Urteilsgründe – Katiba Mohamed Ibn Abd Allah] Der Angeklagte AA räumt ein, Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah von der Gründung bis zur Auflösung gewesen zu sein. Im November 2012 habe der Angeklagte AK zusammen mit ihm, dem Angeklagten AA, … sowie weiteren Personen, darunter zwei desertierte Soldaten, im Dorf Al Grain die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gegründet. Er, der Angeklagte AA, habe sich der Gruppierung angeschlossen, weil er sich und die Bevölkerung vor dem syrischen Regime habe schützen und das Regime habe stürzen wollen. Er habe ein Regierungssystem mit einem frei gewählten Parlament und einem auf Zeit gewählten Präsidenten angestrebt. Den Gründungsmitgliedern sei klar gewesen, dass sie sich gegen das syrische Regime verteidigen und sich einer größeren Gruppierung, den Suqur al Sham, anschließen mussten. Suqur al Sham sei die Gruppierung gewesen, die am meisten bereit gewesen sei, Unterstützung zu gewähren. Zu Suqur al Sham hätten aus der Zeit, als sie – also der Angeklagte AA, der Angeklagte AK und weitere Freunde, mit denen er sich im Jahr 2012 in das nördliche Umland von Aleppo begaben hatte – sich im nördlichen Umland von Aleppo aufgehalten hätten, persönliche Kontakte bestanden. Bei Suqur al Sham sei bekannt gewesen, dass er für … alias … desertierte Soldaten transportiert habe. Wenige Tage später sei die Gründung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auf Wunsch von Suqur al Sham in einem Video dokumentiert worden. Das Video sei etwa zwei Wochen vor seiner am 29. November 2012 erfolgten Eheschließung im Dorf Al Grain aufgenommen worden. Die Verwendung der schwarzen Flagge mit dem Glaubensbekenntnis habe lokale Bedeutung gehabt. Die Äußerung des Angeklagten AK, dass der Koran die Verfassung sei, beziehe sich auf die Verfassungsänderung der syrischen Regierung im Jahr 2012. Auf dem Video seien unter anderem die Angeklagten AK und A, er sowie … alias … zu sehen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe während der gesamten Dauer ihres Bestehens zu Suqur al Sham gehört und sei von Suqur Al Sham finanziert worden. Auch die von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eingegangenen Bündnisse der Shura Front, Etihad Kata’eb al-Furat (Zusammenschluss der Euphrat Bataillone) und der 13. Division im Stab der Ostfront des Revolutionären Militärrats in al-Raqqa hätten daran nichts geändert, zumal alle an den Bündnissen beteiligten Gruppierungen dem Militärrat unterstanden hätten. Der Angeklagte AK sei Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen. In dieser Position sei er auch für die Außendarstellung der Vereinigung zuständig gewesen. … alias … sei von der Gründung bis zur Auflösung der Gruppierung sein Stellvertreter und militärischer Anführer gewesen. Er, der Angeklagte AA, sei zuständig gewesen für Finanzen, Treibstoffbeschaffung, Reparaturen von Kraftfahrzeugen und das Führen der Mitgliederlisten, die dem Militärrat übermittelt worden seien und auf deren Grundlage die Katiba Geld erhalten habe. Er habe nie für die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gekämpft, dies sei ihm schon wegen der Rückenbeschwerden, an denen er wegen Folterungen leide, nicht möglich gewesen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe aus bis zu 50 Mitgliedern bestanden, die auf der Liste erfasst gewesen seien. Personen, die der Gruppierung nur für kurze Zeit angehört hätten, habe er auf der Liste nicht erfasst. Das zugewiesene Geld habe er manchmal selbst abgeholt, manchmal sei ein Buchhalter gekommen und habe das Geld ausgezahlt. Er habe den Mitgliedern der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah wöchentlich im Hauptquartier den Sold ausbezahlt. Er habe für verheiratete Mitglieder 3.500 Syrische Lira und für unverheiratete Mitglieder 2.500 Syrische Lira betragen. Dies seien geringe Geldbeträge gewesen, die eher den Charakter von Taschengeld gehabt hätten. Einnahmen habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auch als Gegenleistung für die Bewachung eines Ölfeldes erzielt. Ansonsten habe die Vereinigung Kriegsbeute in Form von Waffen erhalten. Der Angeklagte A sei von der Gründung bis zur Auflösung Mitglied der Gruppierung gewesen und auf der Liste gestanden. Der Angeklagte HA sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen. Er sei lediglich als Sanitätsfahrer tätig gewesen und habe Verletzte in die Türkei verbracht. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe zwei Pickups, die sie von Suqur al Sham erhalten habe, besessen. Die Gruppierung habe zudem über Maschinengewehre vom Typ BKC und Sturmgewehre vom Typ Kalaschnikow verfügt. Er habe – wie alle anderen Mitglieder der Katiba – über eine eigene Waffe verfügt. Daneben habe es Waffen der Katiba gegeben, die in einem Lager aufbewahrt worden seien. Dieses sei in die Zuständigkeit von … gefallen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe neben der Flagge der syrischen Revolution auch schwarze Flaggen mit dem islamischen Glaubensbekenntnis und der Bezeichnung „Katiba Mohamed Ibn Abd Allah“ geführt. Die Kämpfer hätten in der Anfangsphase Uniformen mit der Beschriftung „Suqur al Sham“ getragen. Im Rahmen des Zusammenschlusses der Euphrat Bataillone habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah die Möglichkeit gehabt, ihre Kämpfer in einem Lager ausbilden zu lassen. Bezüglich einzelner Mitglieder habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah davon Gebrauch gemacht. Bei vielen Mitgliedern habe es sich aber um desertierte Soldaten gehandelt, weshalb eine weitere militärische Ausbildung bei ihnen nicht erforderlich gewesen sei. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei an Kampfhandlungen in Tabka beteiligt gewesen. Allerdings sei er, der Angeklagte AA, zu dieser Zeit im Umland von Aleppo gewesen. Als Kriegsbeute habe die Gruppierung einen Toyota-Geländewagen erhalten, den die Beschäftigten des Kriminalsicherheitsdienstes übergeben hätten, als sie die Region verlassen hätten. Ob die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Kriegsbeute in Form von Waffen erhalten habe, wisse er nicht, weil dies nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei. Nach der Befreiung von Tabka sei die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah im Auftrag des Zivilen Rates und im Einverständnis der Leitung des Staudammes für die Bewachung des Staudammes zuständig gewesen. Zu diesem Zweck habe sie dort einen Checkpoint unterhalten, an dem schwere Fahrzeuge zur Vermeidung von Sabotageakten vor dem Passieren des Staudammes aufgehalten werden sollten. Der Checkpoint sei gleichzeitig die Hauptniederlassung der Vereinigung gewesen. Ansonsten habe die Vereinigung Hauptquartiere lediglich in privaten Immobilien der Mitglieder oder deren Verwandten eingerichtet. Insbesondere habe sie nicht das Haus der Ärztin Dr. … oder das Haus von …, dem von der Jabhat al-Nusra gesuchten Kommunaldirektor, genutzt. An Kämpfen um den Militärflughafen von Tabka sei die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zwar beteiligt gewesen. Eine Belagerung oder Eroberung des Flughafens sei den Oppositionskräften aber überhaupt nicht möglich gewesen. Auf der südlichen Seite habe das Flughafengelände an die Wüste angegrenzt, die vom Regime kontrolliert worden sei. Der Flughaben sei deshalb nie vollständig umstellt gewesen. Die Oppositionskräfte hätten lediglich zu verhindern versucht, dass das Regime vom Flughafen aus die Stadt Tabka zurückerobert. Ein Kämpfer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei gefallen, als Truppen des Regimes die Verteidigungslinien durchbrochen hätten. Einzelheiten könne er nicht angeben, weil dies nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei. Die Shura Front, bestehend aus der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Al Shura, habe sich auf Veranlassung der Führung des Militärrats gebildet, um die Kampfkraft im Hinblick auf das Erstarken der von al-Qaida geführten Jabhat al-Nusra zu erhöhen. Der Zusammenschluss habe aber lediglich für eine Woche Bestand gehabt. [Zu B. III. 1. der Urteilsgründe = Fall 5 der Anklageschrift und insoweit auch zu B. II. 2. der Urteilsgründe – Katiba Mohamed Ibn Abd Allah] Der Angeklagte AA bestreitet, an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa wie auch an Tötungen von Gefangenen beteiligt gewesen zu sein. Er selbst sei während der Eroberung des Gouverneurspalasts nicht in Raqqa gewesen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe sich als solche nicht an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt. Nur etwa sechs Mitglieder der Katiba seien eigenmächtig nach Raqqa gegangenen und hätten bei der Eroberung des Gouverneurspalasts mitgekämpft. Insbesondere sei der Angeklagte AK nicht dabei gewesen. Der Angeklagte HA sei zwar in Raqqa gewesen, aber nicht als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Angeklagte HA gekämpft habe, da er feige gewesen sei. Möglicherweise sei er dort gewesen, um als Sanitäter Erste Hilfe zu leisten. Von dem Bündnis der Shura-Front, zu dem auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehört habe, seien …, der Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, und …, der Anführer der Katiba Al Shura, vor Ort gewesen. Letzterer habe ihm berichtet, dass er an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt gewesen sei und sich die Gefangenen ergeben hätten, nachdem ihnen Unversehrtheit zugesichert worden sei. Diese Zusicherung sei der Grund dafür gewesen, dass es bezüglich der Gefangenen der Shura-Front, die nach Tabka ins Gebäude der Kriminalsicherheit verbracht worden seien, zu einem Streit zwischen dem Angeklagten AK und … auf der einen Seite und … und den Schariarichtern auf der anderen Seite gekommen sei. Der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah seien keine Gefangenen überlassen worden. Es seien Gefangene der Shura-Front gewesen. Der Angeklagte AK habe dennoch eigenmächtig sieben Gefangene im Austausch gegen mehrere an einem Checkpoint durch Soldaten des Regimes gefangen genommene, teils mit ihm verwandte Personen, freigelassen. Er selbst, der Angeklagte AA, habe einmal von … eine kleine Summe, nicht mehr als 100.000 syrische Lira, für die Kasse der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ausgehändigt bekommen. … habe ihm gesagt, dass er das Geld von der Katiba Al Shura bekommen habe. Der Angeklagte AA gab zunächst an, dass es sich um Lösegeld für Gefangene aus Raqqa gehandelt habe. Später sagte er, dass es vielleicht Lösegeld für Gefangene gewesen sei, er das aber letztlich nicht wisse. Nur … habe einen Schariarichter, nämlich …, hinzugezogen. Der Angeklagte AK habe ihm berichtet, dass … die Gefangenen zu Gebeten, wie sie im Islam zu praktizieren seien, befragt habe, um sie für ungläubig erklären zu können. Der Angeklagte AK habe den Gefangenen geholfen, indem er ihnen Zeichen gegeben habe. Der Angeklagte AA räumt ein, gehört zu haben, dass … Gefangene hingerichtet habe. Von einem Todesurteil durch einen Schariarichter wisse er aber nichts. Die anderen Gefangenen der Shura Front seien wohl freigelassen worden. Er selbst wisse zu den Gefangenen aber nichts Näheres. Er habe mit den Gefangenen nichts zu tun gehabt. [Zu B. II. 3. der Urteilsgründe – Jabhat al-Nusra] Der Angeklagte AA bestreitet, jemals Mitglied der Jabhat al-Nusra gewesen zu sein. Die Jabhat al Nusra sei zwar seit Ende des Jahres 2012 in der Region aktiv gewesen. Ihr für die Region Tabka zuständiger Anführer sei „…“ gewesen. Er, der Angeklagte AA, habe der Jabhat al-Nusra jedoch niemals angehört. Der Angeklagte AK habe auch keinen Treueschwur auf die Jabhat al-Nusra geleistet. Der Angeklagte AA bestreitet schließlich, nach Mahin gefahren zu sein. An der Plünderung des Munitionsdepots in Mahin seien nur etwa fünf Personen aus der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah beteiligt gewesen. Dies sei nicht im Auftrag der Führung erfolgt. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor ihrer Auflösung gestanden. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe sich dann Anfang 2014 aufgelöst. Es habe ein Treffen der Mitglieder gegeben, in dem jedem freigestellt worden sei, was er künftig mache. Der Angeklagte AK habe sich nach Aleppo begeben wollen. Es sollte vermieden werden, sich in Gruppen zu bewegen, weil dies wegen der Checkpoints des IS zu auffällig gewesen sei. Die 14,5 Millimeter-Geschütze hätten diejenigen Mitglieder mitgenommen, die sich der Freien Syrischen Armee in Deir ez-Zor angeschlossen hätten. Die Raketen hätten sie bereits zuvor an Suqur Al Sham zurückgegeben. 4. Angeklagter HA Der Angeklagte HA hat sich weder in der Hauptverhandlung noch sonst im Verfahren zur Sache eingelassen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 1. Angeklagter AK Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten AK beruhen im Wesentlichen auf seiner eigenen Einlassung, die sich mit den unter Ziffer A. I. getroffenen Feststellungen deckt. Gestützt und untermauert werden insbesondere die Angaben zu seiner Herkunft, zu seinem Namen und zu seiner Familie durch die hiermit in Einklang stehenden, vom Zeugen … alias … in seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 2017 gemachten Bekundungen. So bestätigte dieser ausweislich des Vernehmungsprotokolls insbesondere, dass der Angeklagte AK mit seinem, des Zeugen …, Ausweis aus Syrien geflohen sei und der Angeklagte AK tatsächlich … heiße. Der Spitzname des Angeklagten AK sei … gewesen. Dass der Angeklagte AK mit dem Ausweis seines Bruders … nach Deutschland eingereist ist, bekundeten zudem die Zeugen …, und …. Die Feststellung, dass die Angeklagten AK und AA als Jugendliche gemeinsam in die Provinz Hassaka gereist waren und dort wegen des Vorwurfs, den syrischen Präsidenten beleidigt zu haben, für etwa zwei Monate in Haft gekommen waren, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten AK und AA, die dies wiederholt, detailliert und inhaltlich übereinstimmend, wie festgestellt, geschildert haben. Der Senat folgt weiter der Einlassung des Angeklagten AK, er habe den Antritt des Wehrdienstes zunächst immer weiter hinausgezögert und sich diesem schließlich durch Zahlung von Schmiergeld entzogen. Der Angeklagte AK schilderte nachvollziehbar, wie sein Vater ihn der Polizei ausgeliefert habe, damit er den Militärdienst ableiste, weil er schwerwiegende Konsequenzen für den Fall der weiteren Entziehung befürchtet habe. Daraufhin sei er, weil in seinem Strafregister Eintragungen vorhanden gewesen seien, für insgesamt etwa zehn Monate in Tabka in Haft gekommen. Letztlich habe er die Einziehung durch die Zahlung eines Schmiergeldes abwenden können. Die anderslautenden Angaben des Angeklagten AK bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. November 2014, wonach er von 2008 bis 2010 Wehrdienst geleistet und nur einer späteren, weiteren Einberufung keine Folge geleistet habe, weshalb er vom Militär gesucht worden sei, sind erkennbar taktisch motiviert. Der Angeklagte AA bestätigte zudem, dass der Angeklagte AK keinen Wehrdienst geleistet hat. Dass der Angeklagte AK seinen Integrationskurs nur unregelmäßig besuchte, beruht auf der glaubhaften Aussage des im Ermittlungsverfahren tätigen Zeugen Regierungsamtmann …. Dieser führte aus, dass im Rahmen der Ermittlungen bekannt geworden sei, dass der Angeklagte AK an einem Integrationskurs habe teilnehmen müssen. Weitere Ermittlungen hätten dann ergeben, dass der Angeklagte den Kurs nur selten besucht habe. Dass der Angeklagte AK nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Oktober 2019. 2. Angeklagter A Der Angeklagte A hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen sowohl in der asylrechtlichen Anhörung als auch in einer polizeilichen Vernehmung geäußert. Über den Inhalt der asylrechtlichen Anhörung berichtete die Zeugin …. Sie konnte sich insbesondere noch daran erinnern, dass der Angeklagte A trotz seines angegebenen Schulbesuchs weder lesen noch schreiben konnte. Sie schilderte von sich aus ohne Vorhalt, dass der Angeklagte A angegeben hatte, mehrfach vom IS verhaftet worden zu sein. Zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung berichtete der Angeklagte A kurz über seine persönlichen Verhältnisse. Er gab insbesondere sein Aufwachsen mit sieben Geschwistern in seiner Herkunftsfamilie, seinen erfolglosen sechsjährigen Schulbesuch, seine Tätigkeit als Fischer und seinen Aufenthalt im Libanon zur Erwerbstätigkeit in einem Supermarkt an, so Kriminalhauptkommissar … vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg, der die Vernehmung durchführte. Der Angeklagte A machte gegenüber dem Sachverständigen Dr. …, wie dieser in der Hauptverhandlung berichtete, im Rahmen der Exploration ausführliche Angaben zu seiner Biografie, die den getroffenen Feststellungen entsprechen. 3. Angeklagter AA Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten AA beruhen auf seiner eigenen Einlassung, die sich mit den unter Ziffer A. III. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen deckt. Der Senat ist von der Richtigkeit der vom Angeklagten AA insbesondere zu seinem persönlichen Werdegang und seiner Familie gemachten Angaben überzeugt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte AA insoweit unwahre Angaben hätte machen sollen. Zudem waren die Angaben des Angeklagten AA insoweit durchweg sehr ausführlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. So schilderte er insbesondere seinen durch mehrere Wechsel geprägten schulischen Werdegang wie auch seine zahlreichen Hafterfahrungen wiederholt stimmig und gleichbleibend detailliert. Bezüglich der getroffenen Feststellungen der Reise des Angeklagten AA in die Provinz Hassaka als Jugendlicher gemeinsam mit dem Angeklagten AK und deren dortige Inhaftierung wird auf die hierzu bereits unter Ziffer C. II. 1. gemachten Ausführungen verwiesen. Dass der Angeklagte AA nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Oktober 2019. 4. Angeklagter HA Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten HA beruhen auf Angaben der Angeklagten AK und AA, auf Aussagen von Zeugen sowie auf verlesenen Schriftstücken und in Augenschein genommenen syrischen Ausweispapieren, deren deutsche Übersetzungen verlesen wurden. Der Angeklagte HA hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Der Angeklagte HA gab zu seinen Personalien befragt an, dass er am 1. November 1981 in Tabka geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Angaben durch seinen hiermit übereinstimmenden syrischen Personalausweis. Die Angeklagten AK und AA gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte HA ihr Cousin sei und ebenfalls dem Stamm der Al Nasser angehöre. Der Angeklagte AA erklärte zudem, dass der Angeklagte HA in Tabka aufgewachsen sei und weder lesen noch schreiben könne. Dass der Angeklagte HA den Spitznamen … hatte, gaben sowohl die Angeklagten AK und AA als auch mehrere Zeugen, die den Angeklagten HA bereits in Syrien gekannt haben, an. Dass der Angeklagte HA verheiratet ist, gab dieser bei der Angabe seiner Personalien selbst an. Die näheren Angaben zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern beruhen auf dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Mannheim vom 12. Februar 2016 und den Übersetzungen syrischer Personenstandsurkunden. Sie fügen sich zudem nahtlos in die mit einem Schreiben des Landratsamts Vogtlandkreis vom 11. Februar 2016 mitgeteilte Geburt eines Kindes und mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2016 mitgeteilte Abmeldung von Asylbewerbern ein. Dass der Angeklagte HA bis zum 3. Dezember 2002 seinen zweieinhalb Jahre andauernden Wehrdienst ableistete, wird durch die am 3. Dezember 2002 ausgestellte Wehrdienstbescheinigung eindeutig belegt. Die Feststellungen zum Einkommenserwerb des Angeklagten HA vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs, insbesondere zu seiner beruflichen Tätigkeit in Saudi-Arabien, beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten AK und AA sowie auf den entsprechenden Bekundungen der Zeugen …, …, …, … und …. Gestützt werden die Angaben durch die dem Angeklagten HA erteilte Aufenthaltserlaubnis für Saudi-Arabien, in der ausweislich der verlesenen Übersetzung als Erwerbstätigkeit „Kfz-Mechaniker“ aufgeführt ist, wie auch durch den auf den Angeklagten HA ausgestellten, bis zum 7. Februar 2012 geltenden saudi-arabischen Führerschein. Dass der Angeklagte HA wegen des Vorwurfs des Betäubungsmittelverstoßes in Tabka in Haft war, beruht auf den übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten AK und AA, die beide auch angegeben haben, jeweils zeitweise zusammen mit dem Angeklagten HA inhaftiert gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten HA als Taxifahrer wie auch zu den von ihm durchgeführten Transporten verletzter Personen während des syrischen Bürgerkriegs beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten AK und AA wie auch auf den dies bestätigenden Aussagen mehrerer Zeugen, die den Angeklagten HA bereits zu der Zeit gekannt haben. Die Feststellungen zur Einreise nach Deutschland, zum asylrechtlichen Verfahren und zum Aufenthalt in Deutschland beruhen insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Mannheim vom 12. Februar 2016. Dass der Angeklagte HA nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Oktober 2019. III. Zur Entstehung und zum Verlauf des Bürgerkriegs in Syrien 1. Allgemeine Entwicklung in Syrien Die Feststellungen zur Entstehung und zum Verlauf des Bürgerkriegs in Syrien beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. .... Er studierte in Köln und Damaskus Islamwissenschaft und schloss das Studium mit einem Magister ab. Er wurde an der Freien Universität Berlin im Jahr 2000 mit einer Arbeit zu den wahhabitischen Religionsgelehrten in Saudi-Arabien promoviert. In der Folgezeit war er von 2002 bis 2005 unter anderem als Referent im Terrorismusreferat des Bundeskanzleramts beschäftigt. Seither ist er bei der Stiftung Wissenschaft und Politik, einer aus Bundesmitteln finanzierten Institution zur unabhängigen Beratung von Entscheidungsträgern aus dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, beschäftigt. Er ist in der Forschungsgruppe „Naher und Mittlerer Osten, Afrika“ tätig. Der Sachverständige beherrscht die arabische Sprache fließend in Wort und Schrift. Er hat in zahlreichen Staatsschutzverfahren vor den Oberlandesgerichten Gutachten zu den wichtigen Organisationen, die am syrischen Bürgerkrieg beteiligt waren, so der Jabhat al-Nusra, dem Islamischen Staat und Ahrar al Sham erstattet. Er verfolgte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Berichterstattung in internationalen – vor allem aber auch arabisch-sprachigen – Medien. Eine weitere Grundlage seiner Gutachtenerstattung ist die Selbstdarstellung der am syrischen Bürgerkrieg beteiligten großen Organisationen in sozialen Medien, in denen diese über ihre Ziele, Strukturen und Aktivitäten berichten. Abgerundet werden seine Erkenntnisse durch Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen über die Lage in Syrien. Eine Zusammenschau dieser Erkenntnisquellen ermöglicht ihm zuverlässige Aussagen über die Entstehung und den Verlauf des syrischen Bürgerkriegs. Auf dieser Grundlage berichtete der Sachverständige Dr. ... über den allgemeinen Verlauf des syrischen Bürgerkriegs wie festgestellt. Der Senat hatte an den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel. 2. Entwicklung in der Provinz Raqqa Die Auswirkungen des syrischen Bürgerkriegs auf die Provinz Raqqa im Zeitraum von 2011 bis 2014 schilderten die Angeklagten AK, AA und A in ihren Einlassungen. Ihre Angaben werden die Aussagen zahlreicher Zeugen bestätigt und ergänzt, die den Verlauf der Ereignisse in der Region Tabka selbst miterlebt haben. Diese Erkenntnisse fügen sich in die Angaben der Sachverständigen Dr. ... und Dr. … ein und erscheinen daher schlüssig. a) Der Angeklagte A berichtete in seinen asylrechtlichen Anhörungen und polizeilichen Vernehmungen, die Angeklagten AK und AA im Rahmen ihrer Einlassungen in der Hauptverhandlung über den Ablauf der Ereignisse der Revolution und des Bürgerkriegs in ihrer Heimatregion wie festgestellt. Dies wird durch Zeugenangaben bestätigt. Der Zeuge … berichtete, wie er in Tabka im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilnahm, im Verlauf bewaffnete Gruppen zum Schutz der protestierenden Zivilbevölkerung entstanden, er in von der Opposition kontrolliertes Gebiet fliehen musste und die Region Raqqa unter den Einfluss von Gruppierungen geriet, die von al-Qaida dominiert waren. Der Zeuge …, der in Tabka geboren und aufgewachsen ist, sich aber, weil er von 2008 bis 2014 Rechtswissenschaft in Damaskus studiert hatte, in Tabka nur zeitweise aufhielt, berichtete, dass viele kleinere Gruppierungen existierten, die sich überwiegend aus den Angehörigen bestimmter Stämme rekrutiert hätten. Diese hätten der Freien Syrischen Armee angehört. Die Jabhat al Nusra habe er erst ein bis drei Monate nach der Eroberung von Tabka als dominierende Kraft wahrgenommen. Der Zeuge …, der in der Region Tabka geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Flucht im September 2015 gelebt hatte, bekundete, dass die Bevölkerung, darunter auch er, zu Demonstrationen gegen das Assad-Regime auf die Straße gegangen sei. Die syrische Bevölkerung habe nach der 50-jährigen Herrschaft von Bashar al-Assad und seines Vaters eine Veränderung erstrebt. Die Demonstranten seien durch Regimekräfte unter Druck geraten und hätten sich in das Umland von Aleppo zurückgezogen. Die verschiedenen der Freien Syrischen Armee angehörenden Katibas hätten an der Seite der Jabhat al-Nusra gekämpft und Tabka befreit. Später habe der Islamische Staat die Macht über die Region erlangt. Der Zeuge … sagte aus, dass sich die Katibas gegründet hätten mit dem Ziel, die protestierende Zivilbevölkerung vor Übergriffen des Regimes zu schützen. Ab Mitte 2013 sei der Islamische Staat in der Region aufgetaucht, was zu Streit zwischen den Katibas geführt habe. Viele Gruppierungen hätten sich in der Folge dem Islamischen Staat angeschlossen. Aus Angst vor dem IS hätten sich auch manche Kämpfer der Jabhat al-Nusra angeschlossen. Der Zeuge kann aus eigener Kenntnis über diese Ereignisse berichten. Er ist in Tabka geboren und aufgewachsen. Er studierte bis 2013 in Aleppo Bauingenieurswesen. Er nahm ab 2011 sowohl in Aleppo als auch in seiner Heimatstadt Tabka an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Im Jahr 2014 floh er vor dem Islamischen Staat nach Deutschland. Der Zeuge … führte aus, dass nach dem Erstarken des IS neben diesem nur noch die Jabhat Al Nusra und die Owais al Qorani übriggeblieben sei. Die Owais al Qorani habe Schutz durch die Jabhat al-Nusra gesucht. Der Zeuge … konnte dazu aus eigenem Erleben berichten. Er wurde in Tabka geboren und kehrte zu der Zeit, als die friedlichen Demonstrationen begonnen hatten, dorthin zurück. In Tabka ging er zunächst einer Arbeit nach, bis er sich nach der Befreiung von Raqqa den Ahrar al Tabka angeschlossen hat. Der Zeuge …, der im April 2014 nach Tabka zurückgekehrt ist, berichtete, dass zu diesem Zeitpunkt der Islamische Staat die Macht übernommen gehabt habe. Es habe Kämpfe zwischen den Verbänden des Islamischen Staates und des Regimes um den Militärflughafen von Tabka gegeben. Der Zeuge … berichtete, dass in Tabka, nachdem die Stadt durch Kräfte der Freien Syrischen Armee befreit worden sei, ein Ziviler Rat eingerichtet worden sei. Das Gremium habe sich aus zivilen Personen zusammengesetzt, die keiner Katiba angehört hätten. Der Rat sei für verschiedene Aufgaben, die zuvor das Syrischen Regime erbracht habe, zuständig gewesen, beispielsweise für die Aufsicht über Bäckereien. Der Zivile Rat habe bestanden, bis der Islamische Staat in Tabka die Macht übernommen habe. Der Zeuge konnte dies aus eigener Anschauung berichten. Er ist in einem Dorf bei Raqqa aufgewachsen. Zur Zeit der Ereignisse lebte er in Tabka, bis er Syrien im September 2014 verlassen hat. Er räumt ein, für eine kurze Zeit nach der Eroberung von Tabka der Katiba Saraya al-Furat angehört zu haben, die aus der Owais al Qorani hervorgegangen ist. b) Die Richtigkeit der Einlassungen und Zeugenangaben zum Bürgerkriegsgeschehen in der Provinz Raqqa werden durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. ... und Dr. … bestätigt. Aufgrund des Auftrags der Ermittlungsbehörden nahm der Sachverständige Dr. ... speziell die Situation im Westen der Provinz Raqqa in den Jahren 2013 und 2014 und die dort agierenden Gruppierungen in den Blick. Aufgrund der herangezogenen Quellen (siehe dazu bereits oben unter B. III. 1. der Urteilsgründe) beschrieb der Sachverständige den Ablauf der Ereignisse in der Provinz Raqqa wie festgestellt. Die Einlassungen der Angeklagten und die Zeugenangaben fügen sich darin ein. Die Sachverständige Dr. … studierte an der Universität Heidelberg Politische Wissenschaft sowie Mittlere und Neuere Geschichte. Sie schloss das Magisterstudium mit einer Arbeit zur iranischen Unterstützung der libanesischen Hisbollah im Jahr 2009 ab. Mit einer Arbeit zur Ursache von Konflikten im Nahen und Mittleren Osten wurde sie im Jahr 2014 promoviert. Sie arbeitete seit 2010 im Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung. Dort leitete sie seit 2011 die Arbeitsgruppe „Konflikte im Vorderen und Mittleren Orient“. Derzeit arbeitet sie bei einem Unternehmen zur Risikoberatung, bei dem es sich um eine Ausgründung des Heidelberger Instituts für Konfliktforschung handelt. Sie ist als Politikberaterin mit Fokus auf den Nahen Osten und die Türkei für vier Institutionen tätig. Die Sachverständigen Dr. … erstellte bis Februar 2015 eine umfangreiche Studie über die Konfliktparteien und das Konfliktgeschehen des Syrischen Bürgerkriegs. Dabei untersuchte sie mit einem Team von Mitarbeitern gestützt auf englisch- und deutschsprachige offene Quellen, insbesondere Medienberichterstattungen, den Verlauf des Konflikts. Sie nahm eine nach Monaten und Jahren von 2012 bis 2014, nach den einzelnen Provinzen und den Konfliktverhältnissen differenzierte Betrachtung vor, um vor allem die Intensität des Konflikts in einzelnen Zeiträumen und Regionen bewerten zu können. Bei der Vorbereitung der Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung konzentrierte sie sich auf die Situation in der Provinz Raqqa von Ende 2012 bis Anfang 2014. Die Sachverständige beschrieb, dass in der Provinz Raqqa bis zum Ende des Jahres 2012 vergleichsweise wenig gewalttätige Aktivitäten zu verzeichnen gewesen seien. Die Jabhat al-Nusra sei zusammen mit oppositionellen Verbänden aus dem Westen vorgerückt. Sie hätten im Februar 2013 Tabka mit dem Euphrat-Staudamm und im März 2013 die Provinzhauptstadt Raqqa unter ihre Kontrolle bringen können. Dabei habe die Jabhat al-Nusra mit lokalen Gruppen zusammengearbeitet. So hätten an der Eroberung von Raqqa manchen Quellen zufolge bis zu 80 kleine Gruppen beteiligt gewesen sein sollen. In dieser Phase habe für die lokalen Gruppierungen noch kein Druck bestanden, sich der Jabhat al-Nusra anzuschließen. Dies habe sich erst mit dem Erstarken des Islamischen Staates geändert, der ab Mai 2013 in Raqqa in Erscheinung getreten sei. Die Erkenntnisse der Sachverständigen Dr. …, die mit teilweise anderen Quellen als der Sachverständige Dr. ... arbeitete und die keine Kenntnis von den Einlassungen der Angeklagten und der Zeugenangaben hatte, stimmen mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... überein. IV. Owais Al Qorani 1. Zielsetzung und Aktivitäten Eine erste und wichtige Erkenntnisquelle für die Ziele der Owais al Qorani und zu deren Verfolgung unternommenen Aktivitäten sind vor allem auch die eigenen Videoveröffentlichungen der Organisation. Diese werden ergänzt durch die Aussagen von Zeugen, die zur Zeit der Ereignisse in der Region gelebt haben, sowie durch die Einlassungen der Angeklagten. Diese Erkenntnisquellen bilden die Grundlage für die islamwissenschaftliche Bewertung. a) Die islamwissenschaftliche Sachverständige … vom Bundeskriminalamt hat Erkenntnisse über die Owais Al Qorani gesammelt und ausgewertet. Ihre Erkenntnisse beruhen auf im Internet zugänglichen Videos der Gruppierung selbst und von Dritten, die über die Gruppierung berichteten. Die Owais Al Qorani betrieb im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit unter anderem einen eigenen YouTube-Kanal, auf dem sie Videos über ihre Aktivitäten einstellte. Das Video mit der Gründungserklärung der Katiba Owais al Qorani gibt Aufschluss über die ursprüngliche Zielsetzung der Vereinigung. In dem Video sind acht Personen mit einer Flagge, die einen grünen, einen weißen und einen schwarzen Querstreifen sowie drei Sterne enthält, zu sehen. Diese Flagge war das Hoheitszeichen der früheren syrischen Republik und wurde von Rebellengruppen im syrischen Bürgerkrieg verwendet. Ein Sprecher verliest – wie aus der von Diplom-Übersetzerin … gefertigten und sprachwissenschaftlich erläuterten Übersetzung hervorgeht – eine von dem Koranzitat (Sure 8 Vers 60) „und rüstet gegen sie auf, soviel ihr an Streitmacht und Schlachtrossen aufbieten könnt“ eingeleitete Erklärung: „Wir, die Freien der Aleppo-Revolution, erklären am Montag, den 12.12.2011, die Gründung der zivilen Katiba, der Katiba Owais Al Qorani, deren Aufgabe darin besteht, die Schergen [Die Übersetzerin ergänzte hier „des Regimes“] zu bekämpfen sowie jeden, der mit diesem unmenschlichen Tyrannen kooperiert. Wir schwören bei Allah, dem Allmächtigen, dass wir darauf abzielen werden, dass diejenigen, die Unrecht erfahren haben, Oberhand gewinnen, ebenso wie unsere Familien im vom Baschar, dem Tyrannen, besetzten Syrien – und Allah ist der Zeuge dessen, was wir sagen.“ Der Senat folgt bei der Feststellung des sprachlichen Inhalts des Videos der von der Diplom-Übersetzerin … gefertigten schriftlichen Übersetzung und ihren sprachwissenschaftlichen Sachverständigenausführungen. Sie ist in einem ägyptischen Elternhaus aufgewachsen und hat eine deutsche Schulbildung genossen. Sie spricht Deutsch und Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Sie hat den Diplom-Studiengang für Fachübersetzen und Konferenzdolmetschen im Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Universität Mainz für die Sprachkombinationen Deutsch und Arabisch sowie Englisch und Arabisch erfolgreich abgeschlossen. Sie ist auch mit dem in Syrien gesprochenen Dialekt der arabischen Sprache vertraut. Sie hat in diesem Verfahren an vielen Hauptverhandlungstagen als Dolmetscherin teilgenommen und hat zahlreiche Übersetzungen des sprachlichen Inhalts von Videos sowie von Kommunikationsinhalten von Facebook gefertigt. All dies gewährleistet eine hohe Qualität der Übersetzungsleistung und vermittelt dem Senat die Überzeugung von der zutreffenden Erfassung der Texte in arabischer Sprache und deren Übertragung in die deutsche Sprache. Das Video weist abgesehen von der Einleitung durch ein Koranzitat und die Bezugnahme auf Allah keine religiöse Konnotation auf. So wird auf die – wie die Sachverständige … darlegte – abwertende Bezeichnung des syrischen Regimes als „nusairisch“ verzichtet. Der Sturz des syrischen Regimes stand ganz im Vordergrund. Im weiteren zeitlichen Verlauf ist, wie die Sachverständige … aufgrund einer Auswertung des Videomaterials ausführte, eine zunehmend religiöse Motivation zu erkennen. Darauf weist der Sprachgebrauch, die Hervorhebung der Konfessionszugehörigkeit, die Verwendung entsprechender Fahnen und das Tragen religiös konnotierter Kleidung hin. So ist beispielsweise knapp ein Jahr nach der Gründungserklärung in einem Video, das am 19. September 2012 auf einem YouTube-Kanal eingestellt wurde und in dem sich die Gruppierung zur Tötung von sieben Offizieren des Syrischen Regimes bekennt, neben der Fahne der Freien Syrischen Armee auch eine schwarze Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis zu sehen. In einem Video, das am 24. Dezember 2012 auf YouTube eingestellt wurde und in dem über die Erstürmung des Gebäudes der Zivilverteidigung in Tabka durch die Owais Al Qorani berichtet wurde, ist im Hintergrund die schwarze Flagge mit dem Prophetensiegel zu sehen. Diese Flagge war – wie die Sachverständige … dargelegt hat – in der Folgezeit auf Videos der Vereinigung häufiger zu sehen. Die Flagge werde zwar meist mit dem Islamischen Staat im Irak in Verbindung gebracht. Sie sei aber von vielen Vereinigungen, die al-Qaida nahe stehen, genutzt worden. In einem Video, das am 11. Oktober 2012 auf dem YouTube-Kanal der Vereinigung eingestellt wurde und in dem über die Tötung von Soldaten der Armee des syrischen Regimes berichtet und ein gefangen genommener Soldat präsentiert wird, weist der Sprecher explizit auf dessen alawitische Konfession hin. Auch die Kleidung der Kämpfer änderte sich. Während sie zu Beginn noch Jeans und T-Shirts getragen hatten, trugen sie im weiteren Verlauf vermehrt religiös konnotierte Kleidung. Das Gründungsvideo der Liwa Owais al Qorani vom 13. April 2013 lässt die zwischenzeitlich erfolgte Radikalisierung der Vereinigung deutlich erkennen. Wie im Video zu erkennen und von Kriminalhauptkommissar … vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg, der Internetrecherchen zur Owais Al Qorani durchgeführt hat, beschrieben, wird zu Beginn ein Kameraschwenk ausgeführt. Es werden etwa 50 Personen gezeigt, die auf einer Waldlichtung in einem Halbkreis stehen. Im Hintergrund stehen mehrere Militärfahrzeuge, Flugabwehrgeschütze, Haubitzen und großkalibrige Kanonen. Sodann schwenkt die Kamera auf einen in der Mitte des Halbkreises stehenden Tisch, hinter dem drei Personen stehen. In deren Mitte steht der Sprecher, der eine Erklärung abgibt. An dem Tisch ist eine schwarze Fahne angebracht, auf der im oberen Teil das islamische Glaubensbekenntnis „Es gibt keinen Gott außer Allah.“, im mittleren Teil das Prophetensiegel mit dem Schriftzug „Muhammad ist der Gesandte Allahs“ und im unteren Teil „Liwa Owais al Qorani“ steht. Das Ziel, einen Staat unter dem Recht der Scharia zu etablieren, wird formuliert. Für die Regimeangehörigen wird nun die – wie die Sachverständige … ausführte – abwertende Bezeichnung „nusairisch“ verwendet. In dem Video hält der Sprecher folgende Rede: „Im Namen Allahs des Allerbarmers des Barmherzigen, jedes Ende hat einen Anfang, und das Ende des Tyrannen der Stunde rückt – so Allahs Wille – näher. Während die sogenannte syrische Armee unter den von den Helden der Freien Armee in mehreren entscheidenden Schlachten durchgeführten Angriffen zu zerfallen beginnt und zusammenbricht, worauf hin ihre Bataillone, Brigaden und Divisionen nach und nach fallen, wie von einem Baum fallende Blätter, die vom Winde der Revolution verweht werden, ist es uns mit der Gunst Allahs und seiner Unterstützung nach großen Siegen sowie den Feldzügen der Katiba Uwais al-Qurani gelungen, die Truppenstärke und den Waffenbestand ebendieser qualitativ wie auch quantitativ zu steigern. Die Waffen haben wir von den Söldnern Baschars und seiner Schergen erbeutet, nachdem sie diese eingesetzt hatten, um uns damit zu töten. Nun richten wir sie auf den wahren Feind des syrischen Volkes, um die Liwa Uwais al-Qurani zu bilden. Diese gehört dem Etihad Kata'eb al-Furat (Zusammenschluss der Euphrat-Bataillone) an, welchem die folgenden Katibas angehören: die Katiba Rayat al-Haq (Banner der Wahrheit), die Katiba Saraya al-Sunna (Kompanien der Sunna), die Katiba Ahfad Hamza (Enkel von Hamza), die Katiba Usama bin Zaid, die Katiba Abu Bakr As-Siddiq, die Katiba Salman al-Farisi, die Katiba Dschund al-Scharia (Armee der Scharia) und Katibat al-Difaa al-Dschaoui (Flugabwehrbataillon). Wir ersuchen den Herren, gepriesen und erhaben sei er, uns zum Sieg zu verhelfen, so dass das Recht siegen und die Fahne des Islams hochgehalten werden kann, und uns mit Geduld und Standhaftigkeit zu wappnen. Wir ersuchen euch, dafür zu beten, dass unser Erfolg das Wohl dieses Volkes mit sich bringt. In diesem Sinne schwören wir bei Allah, dem Allmächtigen, dass wir diese nusairische Armee massiv zerstören und die Fahne des Rechts – des Islams – aufstellen werden, dass wir uns in unserem Tun und Sagen Allah ergeben werden, um unseren Familien Wohl und Frieden zu bringen und sie aus den Zeiten der Tyrannei und der Finsternis zu führen. Daran werden wir ab diesem Augenblick arbeiten mit all unserer Mühe und allem in unserer Macht stehendem. Wir schwören, dass wir die Religion, das Blut und die Ehre hüten und Luft, Wasser und Boden von jedem Mörder, Verbrecher und Dieb reinigen werden sowie von jedem Verräter, Abtrünnigen und Ketzer. Zudem verpflichten wir uns vor Allah und vor euch dazu, Missetäter zu belangen – und das unabhängig davon, welcher Seite sie angehören – insbesondere jedoch diejenigen von ihnen, die Waffen tragen. Wir fangen bei uns selbst an! Preist Allah!“ Ein Medienaktivist aus Tabka beschrieb bei seiner Zeugenvernehmung – in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen – die Owais al Qorani als „islamistisch“, sie sei aber, obwohl sie die Prophetensiegelflagge verwendete, weniger radikal als al-Qaida. Dieser Aussage kommt zwar für sich betrachtet ein nur eingeschränkter Beweiswert zu, sie steht aber im Einklang mit den weiteren gewonnenen Erkenntnissen und stützt diese. Die Ermittlungsbehörden haben den Namen und die Anschrift des in den Niederlanden wohnenden Zeugen (im Folgenden: gesperrter Zeuge) wegen einer möglichen Gefährdungslage gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht bekannt gemacht. Ihm konnte aber aufgrund von Zeugenangaben und der Auswertung von Facebook-Profilen der Name … zugeordnet werden. Der gesperrte Zeuge, der sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen …, seiner polizeilichen Kontaktperson in den Niederlanden, bereits im November 2014 wegen der Bedrohung seiner Person durch den Angeklagten AK an die niederländische Polizei gewandt hatte, hatte unter dem Namen … einen Facebook-Account eingerichtet, auf dem er unter Verschleierung seiner Identität öffentliche Posts insbesondere über das Bürgerkriegsgeschehen in der Region Raqqa einstellte und dabei auch Vorwürfe gegen einzelne Personen, wie etwa … oder den Angeklagten AK, erhob. Den Angeklagten AK bezichtigte er in einem solchen Facebook-Post als Plünderer und Dieb, woraufhin dieser, was der Angeklagte AK selbst einräumte, am 7. September 2014 auf Facebook einen Chat mit dem gesperrten Zeuge alias … begann, ohne jedoch zu wissen, dass es sich hierbei um den ihm aus Tabka bekannten … handelte. In dem Chat wurde zunächst der vom gesperrten Zeugen erhobene Vorwurf der Plünderung und des Diebstahls thematisiert. Im weiteren Verlauf bezichtigte der gesperrte Zeuge den Angeklagten AK, sich an der Hinrichtung der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa beteiligt zu haben. Der Angeklagte AK wies in dem Chat den Vorwurf, sich am „Abschlachten“ der Gefangenen beteiligt zu haben zurück, erklärte aber, dass seine Gefangenen von einem Schariarichter zum Tode verurteilt worden seien. Auf den Facebook-Account „…“ wie auch auf die in diesem Account erfolgten Posts und Chats wird insbesondere in den unter C. VIII. der Urteilsgründe folgenden Ausführungen näher eingegangen werden. Der Angeklagten AK besuchte den gesperrten Zeugen, nachdem er im Oktober 2014 erfahren hatte, dass es sich bei … um den gesperrten Zeugen handelt, in den Niederlanden und nächtigte dort nach seinen Angaben im Haus des gesperrten Zeugen, während dessen Ehefrau und Kinder anwesend waren. Der Zeuge …, der den Angeklagten AK zum gesperrten Zeugen gebracht und wieder abgeholt hat, bestätigte dies. Der gesperrte Zeuge selbst machte hierzu weder in seiner audiovisuellen Vernehmung noch in seiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe nähere Angaben. Er hatte jedoch bereits in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung angegeben, dass ihn der Angeklagte AK in den Niederlanden aufgesucht und bei ihm übernachtet habe. Als sich der gesperrte Zeuge im November 2014 an die niederländische Polizei wandte, teilte er dieser nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … mit, dass er den Facebook-Account „…“ betrieben habe. Zudem gab er der niederländischen Polizei sein Passwort für den Facebook-Account „…“. Der Zeuge … gab weiter an, dass es der niederländischen Polizei zu einem späteren Zeitpunkt gelungen sei, Zugang zum Account und so zumindest zum „halben“ Chat zu bekommen. Bei diesem, den deutschen Ermittlungsbehörden sodann zur Verfügung gestellten „halben“ Chat habe es sich nur um die vom gesperrten Zeugen alias … erstellten Chatinhalte gehandelt. Tatsächlich konnten der vollständige Chatinhalt wie auch weitere Inhalte des Facebook-Profils von „…“ erst während der laufenden Hauptverhandlung im Wege der Rechtshilfe aus den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben werden. Am 27. Januar 2017 fand in den Niederlanden vorrangig zur Abklärung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen im Falle einer Vernehmung des gesperrten Zeugen ein Vorgespräch statt. Bei diesem Gespräch war der Zeuge Bundesanwalt beim BGH Dr. … anwesend, der anschließend am 9. Februar 2017 den gesperrten Zeugen staatsanwaltlich vernommen hat. In der Hauptverhandlung wurde der gesperrte Zeuge audiovisuell vernommen. Hierbei war sein äußeres Erscheinungsbild wie auch seine Stimme leicht verfremdet. An die audiovisuelle Vernehmung schloss sich die Vernehmung des gesperrten Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch einen niederländischen Ermittlungsrichter an. Zur Durchführung der Zeugenvernehmung hatte der Senat dem niederländischen Ermittlungsrichter einen umfangreichen Fragenkatalog zukommen lassen, der insbesondere die in der Hauptverhandlung vom gesperrten Zeugen nicht beantworteten Fragen enthielt. Allerdings blieb ein Großteil der Fragen unbeantwortet. Zu einer weiteren – sei es auch audiovisuellen – Vernehmung war der gesperrte Zeuge nicht mehr bereit. Der niederländische Ermittlungsrichter teilte zudem mit, dass es keine weitere Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe geben werde. Der gesperrte Zeuge wirft den Angeklagten AK, AA und HA vor, sich an der Hinrichtung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa beteiligt zu haben. Der gesperrte Zeuge bekundete, dass er als Medienaktivist zur Mülldeponie gebracht worden sei, um das Geschehen für eine spätere Berichterstattung zu filmen. Er habe sich aber geweigert, das Geschehen zu filmen, als er erkannt habe, dass Gefangene getötet werden sollten. Er sei aber während der Schariarichter … das Todesurteil über die Gefangenen verkündet habe wie auch bei den sich anschließenden Hinrichtungen vor Ort gewesen. …, den Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, habe er ebenso wie den Angeklagten AK, den Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eindeutig erkannt. Der Angeklagte AK habe selbst Gefangene getötet. Einem Gefangenen habe der Angeklagte AK die Kehle durchgeschnitten. Bei den Gefangenen habe es sich um Gefangene aus Raqqa gehandelt. Er habe diese zuvor im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka, dem Sitz der Shura Front, gesehen. Der gesperrte Zeuge machte darüber hinaus Angaben zu den in der Region Tabka agierenden Gruppierungen, insbesondere der Owais Al Qorani und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und die Katiba Al Shura hätten sich für kurze Zeit zur Shura Front zusammengeschlossen gehabt. Die Katiba Al Shura habe ihre Gefangenen aus Raqqa frei gelassen. Der gesperrte Zeuge war aussagetüchtig. Insoweit folgt der Senat dem zu dieser Fragestellung wegen der zunächst angenommenen zentralen Bedeutung der Aussage des nur im Wege der Rechtshilfe zur Verfügung stehenden Zeugen und der absehbar nicht vollständig aufklärbaren näheren Umstände der Aussage vorsorglich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Schwerpunktbezeichnung Forensische Psychiatrie. Dem Sachverständigen standen ein Aktenvermerk über die Befragung des Zeugen in den Niederlanden sowie das Protokoll seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zur Verfügung. Weiter hatte der Sachverständige Kenntnis von den Angaben des Zeugen …, eines niederländischen Polizeibeamten, der den gesperrten Zeugen an den vier Tagen seiner audiovisuellen Vernehmung abholte, zum Vernehmungsort verbrachte und während der Vernehmungen anwesend war. Der Zeuge … berichtete dabei auch über die psychische Verfassung des gesperrten Zeugen. Dieser sei zu Beginn angespannt gewesen. Man habe ihm angemerkt, dass die unangenehmen Erinnerungen aktualisiert worden seien. Der gesperrte Zeuge habe ihm gegenüber angegeben, dass seine Familie ernsthaft bedroht worden sei, dies aber nicht näher ausgeführt. Der Sachverständige war zudem bei der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen im Sitzungssaal anwesend und hat sich auf diese Weise einen Eindruck von dessen Aussageverhalten verschaffen können. Auf dieser Grundlage stellte der Sachverständige fest, dass der Zeuge über die für eine Aussage erforderlichen kognitiven Fähigkeiten verfügt. Der Zeuge, der sich als überdurchschnittlich intelligent mit guten Gedächtnisleistungen und intaktem Erinnerungsvermögen präsentiert habe, sei uneingeschränkt in der Lage, die Gegenstände, über die er berichtet, kognitiv zu überblicken. Er könne ohne Weiteres zwischen erlebnisbasiertem Wissen und Phantasieprodukten differenzieren und Ereignisse aus dem Gedächtnis reproduzieren. Der Sachverständige schließt aus, dass die Aussage durch psychopathologische Phänomene beeinflusst ist. Beim Zeugen bestünden keine psychotischen Störungen der Erlebnisverarbeitung. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder sonstige Beeinträchtigungen des Realitätsbezugs ergeben. Der Zeuge habe keine Anhaltspunkte zu psychiatrischen Vorerkrankungen genannt, die seine Aussagetüchtigkeit in Frage stellen können. Der Zeuge habe eine unauffällige Krankengeschichte berichtet. So habe er von eher unspezifischen Störungen, wie Schlafbeschwerden, und einer niederfrequenten ambulanten Behandlung mit Schlaftabletten berichtet. Dies liefere keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Aussagetüchtigkeit in Frage zu stellen sei. Schließlich bestünden auch keine persönlichkeitsbedingten Auffälligkeiten, aufgrund derer sich Zweifel an der Aussagetüchtigkeit ergeben könnten. Beim Zeugen sei keine erhöhte Suggestibilität, kein übersteigertes Geltungsbedürfnis, keine Anzeichen für auffällige Einengungen des Denkens und Erlebens und keine Auffälligkeiten in Richtung einer übersteigerten emotionalen Labilität festzustellen. Zwar sei in diesem Bereich die biographische Beurteilung wegen der eingeschränkten Auskunftsbereitschaft des Zeugen nur beschränkt möglich. Im Ergebnis bestünden jedoch keinerlei Anzeichen für schwere persönlichkeitsdiagnostische Besonderheiten. So hätten sich insbesondere auch im Verlauf der an vier Tagen stattfindenden audiovisuellen Vernehmung keinerlei Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitspathologie ergeben. Der Zeuge habe sich als durchaus selbstbewusst mit eher wenig sichtbarer emotionaler Beteiligung präsentiert. Er sei abgrenzungsfähig gewesen, indem er klare Grenzen gezogen und eingehalten habe, zu welchen Themen er Angaben macht und zu welchen Themen nicht. Er habe auch die Grenzen seines Wissens deutlich gemacht. Bei der Beurteilung der Zeugenaussage müsse zum einen bedacht werden, dass der Zeuge ein Bestrafungsinteresse offen kundgetan habe. Zum anderen müsse gesehen werden, dass die Entstehung der Aussage nur lückenhaft aufklärbar sei. Der Senat schließt sich diesen, auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden sachverständigen Äußerungen an. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des gesperrten Zeugen kann nur eingeschränkt beurteilt werden, da er nur audiovisuell vernommen werden konnte und sein äußeres Erscheinungsbild wie auch seine Stimme leicht verfremdet waren. Der Zeuge machte zu einer ganzen Reihe von Fragen zu verschiedenen Themenkomplexen, wie etwa zu dem vom Angeklagten AK eingeräumten und vom Zeugen … bestätigten Besuch des Angeklagten AK bei ihm, dem gesperrten Zeugen, in den Niederlanden oder zu seinem Chat mit dem Angeklagten AK auf Facebook, auf den in den noch folgenden Ausführungen wiederholt eingegangen werden wird, keine Angaben. Der Großteil dieser Fragen wurde auch durch die sich anschließende Vernehmung des gesperrten Zeugen im Wege der Rechtshilfe nicht beantwortet. Es kann daher etwa nicht ausgeschlossen werden, dass der gesperrte Zeuge aus persönlichen oder auch stammesbezogenen Gründen die Angeklagten bewusst falsch belastet hat. Andererseits verfügt der Zeuge als Medienaktivist, der über das Bürgerkriegsgeschehen in der Region Tabka aus eigener Anschauung berichtet hat, über Erkenntnisse zu den beteiligten Gruppierungen und deren Aktivitäten. Den Bekundungen des uneingeschränkt aussagetüchtigen Zeugen kommt daher grundsätzlich Beweiswert zu. Sie können allerdings wegen der nur eingeschränkten Beurteilungsgrundlage für die Glaubhaftigkeit den Angeklagten nachteilige Feststellungen alleine nicht tragen. Einen weiteren Hinweis auf die zunehmend jihadistische Ausrichtung der Gruppierung liefert ein Video über die Ausbildung von Kämpfern des Zusammenschlusses der Euphrat-Bataillone, dem auch die Liwa Owais al Qorani angehörte, vom 23. Mai 2013. Zu Beginn des Videos wird ein arabischer Schriftzug eingeblendet, der ausweislich der Übersetzung lautet: „Entlassung des ersten Schwungs von Mudschahidin aus dem Lager des Zusammenschlusses“. Sodann wird ein Lauftraining gezeigt. Den Kämpfern wird bei ihrem Eintreffen am Ziel ihre Platzierung mitgeteilt. Sie werden gefragt, welcher Katiba sie angehören. Einer der Kämpfer, die im Video zu sehen sind, gibt an, dass er der Liwa Owais al Qorani angehöre. Sodann ist zu sehen – wie auch Kriminalhauptkommissar ..., der das Video bei seinen Recherchen festgestellt und ausgewertet hat, berichtete – wie die Kämpfer ein Flugabwehrgeschütz bedienen. Im weiteren Verlauf wird das Schießen aus der Deckung und im freien Feld dargestellt. Abschließend führt der Sprecher aus: „Mit dem Willen Allahs haben wir euch auf den Dschihad auf dem Wege Allahs vorbereitet. Mit dem Willen Allahs soll all das, was ihr erlernt habt, im Dienst von, Es gibt keinen Gott außer Allah‘ – und nichts anderem – eingesetzt werden. Mit dem Willen Allahs.“ Nach Angaben des Sachverständigen …, einem beim LKA Baden-Württemberg beschäftigten Islamwissenschaftler, zeige die Bezeichnung der Kämpfer als „Mujahidin“, die Verwendung des Begriffs „Jihad“ und die häufige Aufforderung zum Takfir, dass die Ausbilder und Rekruten überzeugte Muslime seien und ihren Kampf religiös rechtfertigen. Der Sachverständige Dr. ... gelangte unter Berücksichtigung des Videomaterials von der und über die Organisation zu dem Schluss, dass die Owais al Qorani eine jihadistische Gesinnung verfolgte. Er machte dies auch an der engen Zusammenarbeit der Gruppierung mit der Jabhat al-Nusra fest, wenn auch für diese Organisation typische Selbstmordattentate nicht hätten festgestellt werden können. Auch für den Sachverständigen Dr. ... weist der Sprachgebrauch in den Videos auf eine solche Einstellung hin. So sei dort zunehmend von „Jihad“, statt von „Revolution“ die Rede. Die Kämpfer würden als „Majahidun“ und die Getöteten als „Märtyrer“ bezeichnet. Die von Zeugen und den Angeklagten oft als „afghanisch“, „tschetschenisch“ oder „pakistanisch“ bezeichnete Kleidung, die durch lange Hemden und über den Knöcheln gekürzte Hosen gekennzeichnet sei, sei unter Salafisten und Jihadisten weit verbreitet gewesen. Die Prophetensiegelflagge, die im Gründungsvideo der Liwa ausschließlich verwendet wird, weise deutlich auf eine jihadistische Einstellung hin. b) Die islamwissenschaftliche Auswertung der Videos ergab, dass die Owais al Qorani sich nach ihrer Gründung zunächst am Aufstand in Idlib und Aleppo beteiligte. Von dort aus rückte sie immer weiter nach Osten vor, bis sie sich im Februar 2013 maßgeblich an der Eroberung von Tabka beteiligte. Übereinstimmend dazu hat der Zeuge … die Entwicklung der Owais al Qorani beschrieben. Die Gründung der Gruppierung sei nach der Eroberung eines Vororts von Manbaj bekannt gegeben worden. Die Gruppierung sei zunächst in Maskanah stationiert gewesen und sei von dort Richtung Osten über Dibsi Afnan vorgerückt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er räumt ein, militärischer Sprecher einer damals zur Freien Syrischen Armee gehörenden Gruppierung namens Jund Al Haramain gewesen zu sein. Er sei als Angehöriger eines angesehenen Stammes in der Region sehr bekannt gewesen. Er sei ein Aushängeschild seiner Gruppierung gewesen. In dieser Eigenschaft habe er viele Kontakte zu Anführern anderer Gruppierungen unterhalten. Er schilderte die Ereignisse kenntnisreich und ohne Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten. In den Videos bekennt sich die Gruppierung nicht nur dazu, im Kampf Angehörige des syrischen Regimes getötet zu haben. Sie präsentiert auch Gefangene, die teilweise zivile Bedienstete des Regimes waren und die teilweise dem syrischen Militär angehörten. Sie mussten sich in den Videos mit ihren Namen und ihrer Funktion vorstellen. Die Owais al Qorani nahm gegnerische Kämpfer gefangen. So dokumentiert beispielsweise ein Video mit dem Titel „Al Raqqa – Die Owais Al Qorani nimmt Kämpfer in Dibsi Afnan gefangen“ die Gefangennahme von 100 gegnerischen Kämpfern durch die Owais Al Qorani. Nach dem Sprachsachverständigengutachten der Diplom-Übersetzerin … wird in dem Video ausgeführt, dass die Owais al Qorani nach der Belagerung einer öffentlichen Einrichtung 100 Soldaten gefangen genommen habe. Die Gruppierung tötete grundsätzlich und so auch hier ihre Gefangenen nicht. Der Zeuge … (zu ihm noch näher unter C. IV. 2. a) der Urteilsgründe) führte zu dem genannten Video aus, dass die Gefangenen freigelassen worden seien. Zum Umgang der Owais al Qorani gab auch der gesperrte Zeuge an, die Owais al Qorani habe ihre Gefangenen – gleich welcher Konfession – nicht getötet. Auch der Zeuge …, der in der Umgebung von Tabka aufgewachsen ist und sich zur Zeit der Bürgerkriegsereignisse zeitweise dort aufgehalten hat, gab an, gehört zu haben, dass die Liwa Owais al Qorani ihre Gefangenen freigelassen habe, als der Islamische Staat deren Übergabe gefordert habe. Der Zeuge … sagte ebenfalls aus, dass die Liwa Owais al Qorani ihre Gefangenen selbst auf Druck des Islamischen Staates nicht „abgeschlachtet“, sondern ohne Gegenleistung freigelassen habe. 2. Struktur a) Anführer der Owais al Qorani war während der gesamten Dauer ihres Bestehens … alias …. Der Angeklagte AA bezeichnet „…“ als den Gründer und Generalanführer der Owais al Qorani. Der Angeklagte AK bekundete ebenfalls, dass „…“ der Anführer der Owais al Qorani gewesen sei. Zahlreiche Zeugen bestätigten dies. Der gesperrte Zeuge bekundete, dass „…“, den er auf einem Foto identifizierte, der Anführer der Owais al Qorani war. Der Zeuge … gab an, dass es sich um einen Onkel des Angeklagten AK handelte. Er selbst, der Zeuge …, habe ihn einmal in Syrien und weitere Male in der Türkei getroffen. Auch er erkannte ihn auf dem vorgehaltenen Foto wieder. Der Zeuge … nahm nach der Verhaftung des Angeklagten AK über WhatsApp Kontakt zum Onkel des Angeklagten AK, „…“, auf. Er ließ sich über WhatsApp eine Kopie des Ausweises von „…“ übermitteln. Die übermittelten Personalien lauten, wie auch der Zeuge … in der Hauptverhandlung bestätigte, …, geboren am 21. Mai 1970 in Raqqa. Der Zeuge … bestätigte, dass „…“ der Gründer der Owais Al Qorani war. Hinter ihm sei der ehemalige Soldat „…“ gestanden. Der Senat bemisst der Aussage des Zeugen … indes im Allgemeinen einen nur sehr eingeschränkten Beweiswert zu. Der Zeuge … kann aus eigener Kenntnis vom Bürgerkriegsgeschehen in der Region Tabka berichten. Er hat sich im Jahr 2012 in Maskanah der Owais al Qorani als Kämpfer angeschlossen. Er gehörte der Untereinheit Katiba Usama Ibn Zaid an, die von … angeführt wurde. Zu Beginn des Jahres 2014 schloss sich die Untereinheit Kaitab Usama Ibn Zaid, der der Zeuge angehörte, dem Islamischen Staat an und war für diesen in der ersten Hälfte des Jahres 2014 tätig. Da der Zeuge von verschiedenen Gruppierungen in Syrien verfolgt wurde, reiste er in die Türkei aus und lebte dort mehrere Monate, ehe er über die Balkanroute am 10. März 2015 nach Deutschland gelangte, um hier Asyl zu beantragen. Er wurde in einer Asylbewerberunterkunft in Kaarst, einer Stadt bei Düsseldorf, aufgenommen. Am 1. Februar 2016 begab sich der Zeuge … zu einer Polizeidienststelle in Paris und bezichtigte sich, den Angeklagten AK und zwei weitere Personen, im Auftrag des Islamischen Staates einen Anschlag in der Düsseldorfer Altstadt geplant zu haben. Aufgrund dessen wurde er in Haft genommen und an die deutschen Behörden ausgeliefert. Der Zeuge wurde später unter anderem wegen eines bei einem Kampfeinsatz begangenen Totschlags an einem syrischen Soldaten und wegen Mitgliedschaft in den Vereinigungen Owais al Qorani und Islamischer Staat vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Zeuge … hat den Angeklagten AK und die beiden weiteren Mitbeschuldigten dabei bewusst wahrheitswidrig beschuldigt, mit ihm zusammen im Auftrag des Islamischen Staates einen Anschlag in der Düsseldorfer Altstadt geplant zu haben. Er erstrebte mit seinen falschen Beschuldigungen eine Belohnung. Aufgrund der falschen Angaben des Zeugen … gegen sich selbst und die beiden Mitbeschuldigten wurde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Hauptverhandlung geführt. Dort räumte der Zeuge … schließlich ein, seine Angaben zum Anschlag in der Düsseldorfer Altstadt frei erfunden zu haben. Die Sachverständigen Dr. ... und Professor Dr. …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie emeritierter Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität Essen-Duisburg, die zeitweise an der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf teilgenommen haben, berichteten als Zeugen über das von ihnen wahrgenommene Aussageverhalten des dortigen Angeklagten …. Schließlich hat der Zeuge … auch hier in der Hauptverhandlung eingeräumt, seine beiden Mitangeklagten und den Angeklagten AK hinsichtlich des vermeintlichen Anschlags in der Düsseldorfer Altstadt zu Unrecht belastet zu haben. Darüber hinaus gab der Zeuge … zu, den Angeklagten AK auch zu Unrecht belastet zu haben, 112 Personen auf der Mülldeponie bei Al-Safsafah im Auftrag der Owais al Qorani hingerichtet zu haben. Als Motiv gab er die Erwartung einer Belohnung für sein Aussageverhalten an. In Bezug auf den Angeklagten AK bekundete er weiter, dass er sich an ihm habe rächen wollen. Der Zeuge … macht den Angeklagten AK dafür verantwortlich, dass er ihm einerseits am 19. Januar 2014 geraten habe, in Syrien zu bleiben und sich zum Schein dem Islamischen Staat anzuschließen, ihn aber andererseits bei der Jabhat al-Nusra als Anhänger des Islamischen Staates verraten habe, weshalb er inhaftiert und gefoltert worden sei und hingerichtet worden wäre, wenn er nicht hätte fliehen können. Die Aussagetüchtigkeit des Zeugen … steht trotz dieses auffälligen Aussageverhaltens nicht in Frage. Der Sachverständige Professor Dr. … hatte im Verfahren gegen den Zeugen … vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein Gutachten zu dessen Schuldfähigkeit zu erstatten. Er stellte beim Zeugen … ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitszüge fest. Daneben weise die Persönlichkeitsstruktur des Zeugen auch emotional instabile Anteile auf. Diese persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten würden aber nicht den Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Die dissozialen Persönlichkeitsanteile seien möglicherweise durch Erlebnisse im syrischen Bürgerkrieg, insbesondere die erlittene Haft, verstärkt worden. Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen, die die Aussagetüchtigkeit des Zeugen in Frage stellen könnten, vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Aus diesen Gründen hatte er an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen keinerlei Zweifel. Der Zeuge könne ohne Weiteres Situationen wahrnehmen, diese im Gedächtnis behalten und aus seiner Erinnerung über sie berichten. Allenfalls das zwischenzeitliche Auftreten einer psychotischen Erkrankung, für die es allerdings keine Hinweise gebe, könne an seiner Einschätzung etwas ändern. Das Aussageverhalten des Zeugen sei durch die Verfolgung egoistischer Ziele – wie etwa die Erlangung von Vergünstigungen – motiviert gewesen. Dieser auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Beurteilung des Sachverständigen, dessen schlüssige Folgerungen überzeugen, schließt sich der Senat an. Da der Zeuge aufgrund eigener Erlebnisse über Ereignisse des syrischen Bürgerkriegs berichten kann und seine Aussagetüchtigkeit nicht in Frage steht, kann seinen Bekundungen grundsätzlich Beweiswert zukommen. Aufgrund seines Aussageverhaltens und seiner Motivation sind die Angaben des Zeugen … aber nicht geeignet, für sich alleine den Angeklagten nachteilige Feststellungen zu tragen. b) …, alias … war stellvertretender Anführer. Die Angeklagten AK und AA identifizierten ihn als Sprecher des Gründungsvideos der Liwa Owais al Qorani vom 13. April 2013. Der Angeklagter AA führte aus, dass er ihn bereits seit der Schulzeit kenne. Er habe in der syrischen Armee den Dienstgrad eines Feldwebels bekleidet. Er sei einer der ersten Deserteure und „direkter Anführer“ in der Owais al Qorani gewesen. In der Freien Syrischen Armee sei es erforderlich gewesen, dass es sich bei dem militärischen Befehlshaber um einen ehemaligen Offizier handele. c) … war zeitweise ein militärischer Anführer der Owais Al Qorani. Der Angeklagte AK gab an, dass … für einen gewissen Zeitraum militärischer Anführer der Owais al Qorani gewesen sei. Anschließend sei er nach Deir ez-Zor gegangen. Der Zeuge … sagte aus, dass „…“ ein Anführer bei Owais al Qorani gewesen sei. Er sei anschließend in seine Heimatstadt Deir ez-Zor gegangen und habe sich dort dem IS angeschlossen. Der Angeklagte AK habe sich in Heidelberg einmal mit ihm getroffen. Er sei später nach Deir ez-Zor gegangen und habe ihn später in Heidelberg einmal besucht. Der gesperrte Zeuge sagte aus, dass „…“ militärischer Anführer der Owais Al Qorani gewesen sei. Die Sachverständige … führte aus, dass er in mehreren Videos der Owais al Qorani als Emir genannt werde. …, der als …, geboren am 14. Januar 1987 in Deir ez-Zor, identifiziert werden konnte, wurde am 29. Juni 2019 vom Kammergericht unter anderem wegen Mitgliedschaft in der Owais al Qorani und beim IS verurteilt. d) Die Owais Al Qorani unterhielt in einem Naturschutzgebiet namens Al Grain ein Ausbildungslager. Der Angeklagte AK berichtete, dass die Owais al Qorani ein Ausbildungslager im Naturschutzgebiet Al Grain am südlichen Ende des Assad-Stausees unterhalten habe. Auch dies wird von Zeugenangaben bestätigt. Der Zeuge … sagte aus, die Owais Al Qorani habe über ein großes und gut geschütztes Lager in einem Naturschutzgebiet, das westlich von Tabka am Stausee gelegen sei, verfügt. Er identifizierte das vom Zeugen … (siehe dazu näher unter C. IV. 3. der Urteilsgründe) auf Video aufgenommene Tor des Naturschutzgebietes als den Ort, hinter dem sich das Lager befindet. Auf dem 18 Sekunden langen Video ist eine Mauer zu sehen, in der sich zwei geschlossene Tore befinden, die augenscheinlich so dimensioniert sind, dass größere Kraftfahrzeuge hindurchfahren können. Über den Toren sind Schilder angebracht. Auf einem Schild steht ausweislich der von Diplom-Dolmetscherin … gefertigten Übersetzung in englischer Sprache auf dem anderen in arabischer Sprache jeweils: „Ministerium für Landwirtschaft und Agrarreform, Direktion für Landwirtschaft in Al Raqqa, Al Thowra-Insel Umweltpark bzw. Umweltschutzgebiet“. Über den Schildern ist jeweils ein runder, schwarzer Aufkleber mit arabischer Schrift angebracht. Im oberen Teil des Aufklebers steht in weißer Schrift: „Es gibt keinen Gott außer Allah“. Im mittleren Teil ist das sogenannte Prophetensiegel mit der schwarzen Inschrift „Muhammad ist der Gesandte Allahs“ auf weißem Grund angebracht. Im unteren Teil steht wiederum in weißer Schrift „Owais Al Qorani Brigade“. Auf der Mauer zwischen den beiden Toren steht „Betreten für jedermann verboten, Katiba Owais al Qorani“. An der Mauer seitlich des Tores steht das Islamische Glaubensbekenntnis. Der Zeuge … führte aus, dass die Owais Al Qorani und die Jabhat al-Nusra eine Zeitlang jeweils ein Lager im Naturschutzgebiet am südlichen Ende des Assad-Stausees namens Al Grain unterhalten hätten. Auch der Zeuge … bestätigte, dass die Owais al Qorani ein Hauptquartier in dem Naturschutzgebiet unterhalten habe. Der zwischenzeitlich in den Niederlanden lebende Zeuge …, der im Jahr 2013 in einem Dorf in der Nähe von Tabka gelebt hatte, sagte aus, dass die Owais Al Qorani die erste Kampftruppe gewesen sei, die das Ziel verfolgt habe, das syrische Regime zu stürzen. Anfangs hätten alle Kämpfer zu ihr gehört. Anführer sei „…“ gewesen. Sie habe einen Stützpunkt in einem Naturschutzgebiet am Assad-Stausee unterhalten. e) Die Owais al Qorani bestand anfänglich mindestens aus den acht im Gründungsvideo, das unter C. IV. 1. a) der Urteilsgründe näher beschreiben ist, zu sehenden Personen. Die Vereinigung ist im Verlauf ihrer Entwicklung auf eine Truppenstärke von mehreren 100 Kämpfern angewachsen. Der Angeklagte AK führte aus, dass er zur Mitgliederstärke der Owais al Qorani keine genauen Angaben machen könne, weil er nicht deren militärischer Anführer gewesen sei. Die Gruppierung habe vielleicht aus 1.000 Mitgliedern bestanden. Auch der Angeklagte AA bezifferte die Truppenstärke auf etwa 1.000 Kämpfer. Der Zeuge … gab an, dass die meisten Mitglieder der Owais al Qorani dem Nasser-Stamm angehört hätten. Er führte aus, dass die Organisation „auf dem Papier“ über mehr als 1.000 Kämpfer verfügt habe; an den einzelnen Schlachten seien aber nicht mehr als 200 Kämpfer beteiligt gewesen. Der Zeuge … gab bei seiner polizeilichen Vernehmung die Stärke der Owais al Qorani mit 1.000 Mann an, in der Hauptverhandlung gab er an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern. Der Zeuge … bezifferte die Stärke der Owais Al Qorani auf 300 bis 400 Mann . Der Zeuge … gab sie mit „300 oder mehr“ an. f) Der Angeklagte AK berichtete über die Bewaffnung der Owais al Qorani, er habe gehört, dass die Organisation über zwei Panzer verfügt habe. Einen davon habe er selbst gesehen. Sie habe ein oder zwei 57er-Kanonen besessen. Außerdem habe auch er schwere Geschütze gesehen, die auf Fahrzeugen montiert gewesen seien. Auch der Angeklagte AA führte aus, dass die Owais al Qorani über Panzer verfügt habe, die sie vom syrischen Regime erbeutet haben müsse, weil der Militärrat keine Panzer zur Verfügung gestellt habe. Der Zeuge … beschrieb die Bewaffnung der Owais al Qorani zusammenfassend als „von Pistolen bis zu Panzern“ reichend. Sie habe insbesondere über zwei Panzer vom Typ T 52 verfügt. Diese seien die stärksten Waffen in der Region gewesen. Auch der Zeuge …, der in Tabka aufgewachsen, infolge der Revolution von seinem Wehrdienst desertiert und nach Tabka zurückgekehrt war, bestätigte, dass die Owais al Qorani über eine schwere Bewaffnung in Form von Panzern verfügt habe. Der Zeuge … sagte aus, dass die Owais al Qorani neben großen Mengen an Gewehren des Typs Kalaschnikow über einen Panzer und über Flugabwehrwaffen verfügt habe. 3. Die Gründung einer Kampfgruppe unter Führung des Angeklagten AK innerhalb der Owais al Qorani Der Angeklagte AK bestreitet, dass es vor dem Gründungsvideo eine Kampfgruppe unter seiner Führung im Rahmen der Owais Al Qorani gegeben habe. Die Existenz dieser Kampfgruppe ergibt sich jedoch aus eigenen Äußerungen des Angeklagten AK, insbesondere aus einem im Jahr 2013 in Tabka geführten und auf Video aufgenommenen Interview des Zeugen … mit dem Angeklagten AK und dem Gesamtzusammenhang seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und wird zudem durch Zeugenangaben bestätigt. Der Zeuge … bereiste, wie er selbst als Zeuge berichtete, als Journalist im Zeitraum zwischen März 2013 und August 2013 Syrien, um über die Lage in den von der Freien Syrischen Armee kontrollierten Gebieten im Norden des Landes zu berichten. Im Juni 2013 traf er den Bruder des Angeklagten AK, der ihm die Gelegenheit zu einem Interview mit dem Angeklagten AK vermittelte. In diesem Interview schildert der Angeklagte AK die Entwicklung der Owais Al Qorani und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Darin bezeichnet sich der als „…“ angesprochene Angeklagte AK als Anführer und einer der Gründer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Die Videoaufnahmen hat der Zeuge … den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt. In dem Videofilm ist der Angeklagte AK zu sehen und zu hören, wie er die vom Zeugen …, der nicht im Bild ist, gestellten Fragen beantwortet. Im Videointerview sagt der Angeklagte AK: „Die allererste Katiba, die entstanden war, war die Katiba Uwais Al Qarani. Ich bezeichne sie als die Mutter aller Katibas, denn alle anderen Katibas entsprangen ihr. Das ist das, was heute zum Liwa geworden ist, also Liwa Uwais Al Qarani. Wir gründeten die Katiba Mohammad Ibn Abdallah.“ Auf Frage von …, wo dies geschehen sei, fährt der Angeklagte AK fort: „Am Rande von Tabqa, an den nahgelegenen Orten, weil dort sich viele dichte Bäume befanden. […]. Wir bildeten also ‚Mohammad Ibn Abdallah‘, der Bruder …, …, Gott möge ihn bei sich mit Wohlwollen aufnehmen, …, …, …, …. Wir führten eine Operation durch, in der wir ‚Shabiha‘ aus Aleppo festgenommen haben.“ Auf die weitere Frage von …, was sie in Aleppo zu suchen gehabt hätten, antwortete der Angeklagte AK: „Weil der Bruder … aus Aleppo stammt. Zu Beginn hatte er in der Wüstenregion in Aleppo gearbeitet. Er war darin spezialisiert, die Autos der Scharfschützen und anderen. Er führte Tötungen durch. Irgendwann explodierte ein Auto, das er fuhr und so wurde sein Bein kaputt. Er kam dann zu der Region. Wir haben ihn dann gepflegt und behandelt, Gott sei Dank. Danach begannen wir zu überlegen, was wir machen sollen, was für weitere Operationen wir in der Region durchführen sollen. Er gab uns Namen und Gott sei Dank konnte die Operation erfolgreich durchgeführt werden. Anschließend löste sich die Katiba auf. Jeder ging woanders hin. Mancher nach Aleppo, der andere nach Idlib, um dort tätig zu werden. Wir nennen das ‚Amniyyat‘. Das heißt: Ermordungen. Ermordungen von Offizieren, Piloten, Scharfschützen, zum Beispiel von einem bekannten ‚Shabih‘, der dafür bekannt war, Menschen Leid zuzufügen oder zu töten.“ In der Hauptverhandlung hat der Zeuge … ausgesagt, der Angeklagte AK habe ihm berichtet, dass er für einen Onkel „...“ – den Anführer der Owais al Qorani – gekämpft habe. Die Gruppierung Mohamed Ibn Abd Allah habe sich dann spontan von der Owais al Qorani abgespalten. Dies weist darauf hin, dass es innerhalb der Owais al Qorani zuvor einen unselbständigen Kampfverband um den Angeklagten AK gegeben hat. Die Führungspersonen innerhalb der Gruppe seien, wie ihm der Angeklagte AK berichtet habe, „…“ – dieser wurde als … identifiziert – und der Angeklagte AK gewesen. Der Angeklagte AK räumt in seiner Einlassung die Existenz einer Kampfgruppe unter seiner Führung im Zeitpunkt der Gefechte von Dibsi Afnan implizit selbst ein. So antwortete er auf die Frage, ob das am 21. November 2012 veröffentlichte Gründungsvideo der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah vor oder nach den Gefechten von Dibsi Afnan aufgenommen worden sei, dass sie damals nur vier Personen von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen seien, sie hätten aber nicht an den Gefechten teilgenommen. Der Zeuge … sagte aus, dass es die Gruppierung namens Mohamed Ibn Abd Allah als sehr kleine – lediglich aus vier bis fünf Mann bestehende – Kampfgruppe innerhalb der Owais al Qorani gegeben habe. Aufgrund ihrer geringen Personalstärke hätte sie damals die Bezeichnung „Katiba“ noch nicht verdient gehabt. Schließlich hat auch der Zeuge … bestätigt, vom Angeklagten AK in Deutschland erfahren zu haben, dass er bereits seit der Kindheit mit „…“ und dem Angeklagten AA verbunden gewesen sei. Sie seien alle unter Owais al Qorani zusammengeschlossen gewesen. Auch der Zeuge … sagte aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zu einem Zeitpunkt Teil der Owais Al Qorani gewesen sei. 4. Die Schlacht von Dibsi Afnan Die Gefechte von Dibsi Afnan schildert der Angeklagte AK in seinem mit … im Jahr 2013 in Tabka geführten Videointerview übereinstimmend mit einem Videobericht der Islamischen Al-Fadschr-Bewegung, die ebenfalls an den Gefechten beteiligt war und darin unter anderem die Owais Al Qorani als beteiligte Gruppierung nennt. Einzelne Erkenntnisse zu den Gefechten von Dibsi Afnan werden zudem durch Zeugengaben bestätigt. a) Der Angeklagte AK berichtet in dem mit … in Tabka im Jahr 2013 geführten Interview über das Gefecht von Dibsi Afnan. Er bezeichnete die Gefechte von Dibsi Afnan als „die einzig wahre Schlacht“ und führte zu deren Ablauf im Einzelnen aus: „Zwei Kompanien kamen. Die erste Kompanie sah sich konfrontiert mit der Brigade Mohammad Ibn Abdallah. Danach verteilten wir uns. Es war so: Wir zerstreuten uns und dann waren wir alle, wir die Brigade Uwais Al Qarani und Ahrar Al Tabqa, die Kompanien Al-Furat. Dann kam der erste militärische Zug. Wir teilten uns dann in zwei Gruppen auf. Eine Gruppe war dafür vorgesehen, eine Gegend unter Kontrolle zu halten, um bei Möglichkeit zu stürmen, während die anderen sich dem militärischen Zug stellen sollten. Gott sei Dank haben wir es geschafft, gegen den ersten militärischen Zug zu bestehen. Ich kann mich erinnern, dass dabei einer unserer Brüder als Märtyrer fiel. Es war einer, der bereits zuvor zweimal dem Regime den Rücken gekehrt hatte und wieder festgenommen wurde, bis er es endlich endgültig geschafft hatte und bei uns ankam. Es handelt sich dabei um einen Verwandten von mir, meinen Cousin. Er heißt …. Gott möge ihn bei sich wohlwollend aufnehmen. Er ist wie gesagt, als Märtyrer gefallen und er war auch der einzige. Was diese Kompanie betrifft, so waren ihre Verluste verheerend, Gott sei Dank. […] Es kam ja eine zweite Kompanie. Das war nach zwei Tagen, nachdem sie sich erholt haben. Diese Kompanie war viel größer und stärker. Es gelang Gott sei Dank einen BMP [Der Übersetzer … verstand nur phonetisch „BMB“; aus dem Kontext lässt sich jedoch schließen, dass es sich um einen Schützenpanzer BMP handelt] außer Kraft zu setzen, das hat der Bruder … geschafft. Wir haben also das Gebäude gesprengt, die Kompanie hat sich dann zurückgezogen. Wir haben also das Gebäude gesprengt und nach acht Tagen erfolgte dann die Stürmung durch uns. Es war eine sehr schwierige Schlacht, in der viele als Märtyrer fielen. Es waren ehrlich gesagt viele Märtyrer. Möge Gott sie bei sich aufnehmen.“ Diese detaillierten Angaben weisen darauf hin, dass der Angeklagte AK aus eigenem Erleben berichtet. Der Angeklagte AK gab in seiner Einlassung an, an anderen Stellen des Interviews gelogen zu haben, um sich in den Medien besser darzustellen. Dass seine Schilderung der Schlacht von Dibsi Afnan gelogen sei, behauptete er dagegen nicht; er bestreitet lediglich, selbst an den Gefechten beteiligt gewesen zu sein. b) In dem Video mit dem Titel „Islamische Al Fadschr-Bewegung [was nach der Übersetzung von Diplom-Übersetzerin … „Morgendämmerung“ heißt] Manöver zur Befreiung der Dibsi Afnan-Sperre“ erläutert ein Sprecher zunächst die strategische Bedeutung von Dibsi Afnan aufgrund der Lage an der Hauptverkehrsstraße, die dem syrischen Regime als Versorgungsroute dient. Dabei zoomt die Kamera in eine Karte von Syrien, um die Lage von Dibsi Afnan südlich des Assad-Stausees an der von Westen nach Osten verlaufenden Fernstraße zu verdeutlichen. Die militärische Operation habe, so führt der Sprecher weiter aus, am 10. November 2012 begonnen. Der Kontrollpunkt des Regimes und das Gebäude der Gemeindeverwaltung, in dem sich ein Bataillon der 17. Division und eine Teileinheit des militärischen Nachrichtendienstes befunden habe, seien belagert und erstürmt worden. Dabei seien zwei Kämpfer des syrischen Regimes getötet und 20 – darunter auch ein hochrangiger Offizier – verletzt worden. Die „Mudschahidin“ hätten weiter das Gebäude der Gemeindeverwaltung belagert. Der Leiter der Gemeindeverwaltung habe sich zusammen mit 22 ihm unterstellten Kräften ergeben, nachdem ihnen freies Geleit zugesichert worden sei. Zwei Tage nach Beginn der militärischen Operation sei eine Verstärkertruppe angerückt. Sie sei in der Nähe des Ortes „Qren“ bekämpft und nach schweren Verlusten zum Rückzug gezwungen worden. Zwei Tage später sei eine weitere Verstärkertruppe, die aus zehn mit Streitkräften beladenen Pickups, drei Panzern, zwei BMP Schützenpanzern und einem Truppentransporter bestanden habe, herangerückt. Diese Verstärkertruppe sei vollumfänglich zerstört worden, die Soldaten getötet und die Maschinerie erbeutet worden; lediglich zwei Panzer seien zurückgekehrt. Die Zahl der Gefangenen aus den Reihen des Assad-Regimes sei auf 130 gestiegen. Sechs Tage nach Beginn der Operation sei das Gebäude erstürmt worden, wobei diejenigen, die im Gebäude eingekesselt gewesen seien, getötet worden seien. Der Kontrollpunkt Dibsi Afnan und das Gebäude der Gemeindeverwaltung seien für vollumfänglich befreit erklärt worden. Nach Einblendung der Überschrift „Beteiligte Katibas“ führt der Sprecher aus: „Die Operation erfolgte unter dem Kommando des stellvertretenden Militärführers der Islamischen Al-Fadschr-Bewegung … und des Feldkommandeurs …, Anführer der der Islamischen Al-Fadschr-Bewegung angehörigen Katiba Nusayba al-Ansariyya. An der Operation waren beteiligt: Die Nusra-Front und die Katibas Abu Dudschana, Musaab bin Omair, Tahrir al-Badia (Befreiung der Badia), Uwais al-Qurani, Ahrar al-Tabqa (die Freien von al-Tabqa), Usud al-Sunna (die Löwen der Sunna), Schuhada' al-Dschamea (Märtyrer der Moschee), Saraya al-Furat (Euphrat-Kompanien) und Suqur al-Furat (Falken des Euphrats).“ Anschließend werden nach Einblendung der Überschrift „Die Märtyrer“ zwei Personen namentlich benannt und ausgeführt, dass es zehn weitere Märtyrer verteilt über die Reihen der Katibas gebe. Sodann sind – von kämpferischen Nashids, die bis zum Ende des Videos zu hören sind, unterlegt – im Bild die beiden Richtungsfahrbahnen der Fernstraße, die teilweise zerstört und verbarrikadiert sind, und ein in unmittelbarer Nähe gelegenes dreistöckiges Gebäude, das augenscheinlich Schäden durch Beschuss aufweist, zu sehen. Schussgeräusche sind zu hören. Nach Einblendung der Überschrift „Soldaten des Regimes wird nach Kapitulation Sicherheit gewährt“ ist zu hören, wie ein Sprecher die im Gebäude gebliebenen Personen auffordert, sich zu ergeben, um ein weiteres Blutvergießen zu verhindern. Im Bild sind bewaffnete Kräfte zu sehen. Es wird eine in einem Fahrzeug sitzende Person gezeigt, die einen kleinen Zettel in der einen und augenscheinlich ein Gerät, in das sie spricht, in der anderen Hand hält. Auch aufgrund des Klangs der Stimme entsteht der Eindruck, dass die Person über ein Megaphon spricht. Der Sprecher wiederholt Teile seiner Ansprache, teilweise geschieht dies mehrfach. Nach Einblendung der Überschrift „Der Leiter der Gemeindeverwaltung von Dibsi Afnan ergibt sich und erklärt seine Desertation“ führt zunächst ein Sprecher aus, dass viele Regimekräfte nach der Belagerung geflohen seien und die ersten Offiziere desertieren würden. Im Bild ist dann eine Person zu sehen, die mit einem Trainingsanzug bekleidet auf einem Stuhl sitzt. Auf Aufforderung, sich vorzustellen, erklärt diese Person: „Ich bin Oberstleutnant [Personenname unverständlich], Leiter der Gemeindeverwaltung Dibsi Afnan. Angesichts der durch das Regime begangenen Verbrechen und Gräueltaten, die ich gesehen habe, habe ich beschlossen, von der Polizei und den dem Regime angehörigen Kräften der inneren Sicherheit zu desertieren und mich der Freien Armee anzuschließen.“ Nach Einblendung der Überschrift „Eine Gruppe von Soldaten, die sich ergeben haben“ ist zu sehen, wie verschiedene Personen, die dicht nebeneinander in einem Raum stehen, auf Aufforderung ihren Namen, Dienstgrad und Wohnort nennen. Die Kamera schwenkt auf die sich jeweils vorstellende Person. Nach Einblendung der Überschrift „Bombenanschlag auf das Gebäude der Gemeindeverwaltung und dessen Erstürmung nach fünf Tagen“ wird folgender Text gesprochen: „Das ist das Gebäude der Gemeindeverwaltung von al-Dibsi. Die Belagerung dauerte fünf Tage. Die Mudschahidin haben heute auf dem Wege Allahs das Gebäude erstürmt. Das ist die Luftwaffe; [die Übersetzerin ergänzte „sie ist“] gerade dabei [die Übersetzerin ergänzte „das Gebäude“] zu bombardieren.“ Im Bild ist das eingangs gezeigte dreistöckige an der Fernstraße gelegene Gebäude zu sehen. Aus einigen Fenstern steigt schwarzer Rauch. Schussgeräusche sind zu hören. Im weiteren Verlauf wird die Inbesitznahme des ersten und zweiten Geschosses des Gebäudes dokumentiert. Es ist zu sehen, wie sich augenscheinlich mit Schnellfeuergewehren bewaffnete Personen in das Innere des Gebäudes begeben. Unter anderem sind Schussgeräusche zu hören. Es werden Außenaufnahmen von dem teilweise eingestürzten dreistöckigen Gebäude gezeigt. Auf dem Dach weht eine schwarze Fahne. Ein Sprecher führt aus, dass ein Banner mit der Aufschrift: „Es gibt keinen Gott außer Allah“ über Dibsi Afnan gehisst worden sei. Ein augenscheinlich an dem Gebäude stehender vermummter Sprecher führt aus, dass die syrische Luftwaffe das Gebäude mit Streubomben und einer 300 kg schweren Fliegerbombe zerstört habe. Das Gebäude sei zerstört worden, weil sich das Regime an den Revolutionären, die sich darin befunden hätten, habe rächen wollen. Der Sprecher zeigt dabei auf das Gebäude. Nach Einblendung einer entsprechenden Überschrift werden erbeutete Waffen und Munition gezeigt. Sodann wird eine Personengruppe gezeigt, die triumphierend ihre Gewehre nach oben richtet. Kurzzeitig ist zu sehen, wie hinter der Gruppe eine schwarze Flagge mit weißer Schrift und augenscheinlich einem Prophetensiegel geschwenkt wird. Es ist zu hören: „Wir haben Dibsi Afnan befreit und begeben uns auf den Weg nach Al Tabqa.“ Nach mehreren Größenpreisungen Allahs ist weiter zu hören: „Und nach der Befreiung von al-Tabqa nach al-Raqqa, dann nach Deir ez-Zor und auf dem Rückweg in den Golan!“ Am Ende des Videos hält, wie aus der eigeblendeten Überschrift ersichtlich …, der Kommandant der Militäroperation zur Befreiung von Dibsi Afnan, eine Rede, in der er die Gemeinde Dibsi Afnan für vollständig befreit erklärt. Die anrückenden Verstärkertruppen seien erfolgreich abgewehrt, alle mitgeführten Fahrzeuge erbeutet und mehr als 130 „Regierungsschergen“ getötet worden. Er verkündet, dass nunmehr das Gebiet von der Gemeinde Maskanah bis zur Stadt Al Tabka vollkommen befreit sei. Er nennt die beteiligten Katibas, darunter die Owais al Qorani. Die Nusra-Front wird an dieser Stelle jedoch nicht erwähnt. c) Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben des Zeugen Ab…. Dieser machte eingehende Angaben zur Struktur der Owais Al Qorani und ihrer Bewaffnung. Er schrieb ihr sogar eine führende Rolle bei der Schlacht von Dibsi Afnan zu. Auch der Zeuge … sagte aus, dass die Owais al Qorani an den Gefechten von Dibsi Afnan beteiligt gewesen sei. Der Zeuge … sagte aus, dass die Gruppierung Mohamed Ibn Abd Allah an der Schlacht von Dibsi Afnan beteiligt gewesen sei. Der Zeuge …, der angab kurz vor der Schlacht nach Jarablus gezogen zu sein, gab an, er habe über soziale Medien von den Gefechten erfahren. Diese hätten sich über längere Zeit hingezogen. Owais al Qorani sei daran beteiligt gewesen. An andere Gruppierungen könne er sich nicht erinnern. d) Eine Zusammenschau dieser Erkenntnisquellen vermittelt dem Senat die sichere Überzeugung, dass sich die Schlacht von Dibsi Afnan wie festgestellt ereignet hat. 5. Der Beginn der Eroberung von Tabka Der Beginn der Kämpfe zur Befreiung von Tabka ergibt sich aus dem Videointerview, das der Zeuge … mit dem Angeklagten AK in Tabka im Jahr 2013 geführt hat, und Zeugenangaben, die dies bestätigen. a) In dem Videointerview berichtet der Angeklagte AK, wie sie, die aufständischen Kämpfer, sich im Inneren des Stadtteils „Das Dorf“ festsetzten und von dort aus verschiedene Kontrollposten des syrischen Regimes angriffen. Er führte anknüpfend an die Schilderung der Gefechte von Dibsi Afnan (siehe C. IV. 4) dazu aus: „Das Regime hat Tabqa sehr fest unter seiner Kontrolle gehabt und gefestigt. Es hat alle Straßen gesperrt, zum wiederholten Mal. Das Regime begann ganz anders zu agieren. So begannen wir mit unseren Ermordungen im Inneren, im Dorf, denn Tabqa bestand nun aus verschiedenen Stadtvierteln einerseits und einem Dorf andererseits. Wir begannen zunächst mit dem Dorf, denn wir wollten erstmal das Dorf befreien. Wir drangen dann hinein, in das Innere des Dorfes. […] Es ging dann los mit den Ermordungen und ab diesem Moment wagte es das Regime nicht mehr, in das Dorf zu kommen, und so wurde es unter unserer Kontrolle. Die Absperrungen blieben zwar noch, aber wir waren drin. Es war dann so, dass sie Pläne gegen uns schmiedeten und wir unsere gegen sie.“ b) Die Schilderung in dem Interview wird durch übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigt. Der Zeuge … schilderte, dass die Owais al Qorani den Stadtteil „Das Dorf“ befreit habe. Die Regimekräfte hätten den Stadtteil nicht mehr betreten können. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei als eine Art von Ersatz für die örtliche Polizei aufgetreten. Sie habe sich zu Nutzen gemacht, dass dort keine anderen Katibas aktiv gewesen seien und hätten deshalb das entstandene Machtvakuum ausfüllen können. Der Zeuge …, der sich zu dieser Zeit in Tabka aufgehalten hat, berichtete, dass die Eroberung in zwei Phasen abgelaufen sei. Während „Das Dorf“ bereits befreit gewesen sei und sich dort Katibas gegründet hätten, sei Tabka noch unter Kontrolle des Regimes gestanden. Der Zeuge …, der in Tabka aufgewachsen und Anfang 2013 von seinem Studium in Aleppo dorthin zurückgekehrt war, sagte aus, dass der Ortsteil „Das Dorf“ unter Kontrolle der Revolutionskräfte gestanden sei. Diese seien als „Freie Syrische Armee“ bezeichnet worden. Dagegen habe im Ortsteil „Die Stadtteile“ noch das syrische Regime geherrscht. Der Zeuge … führte schließlich aus, dass die aufständischen Gruppierungen in einer ersten Phase die Kontrolle über den Stadtteil „Das Dorf“ hätten erlangen können. Dort hätten sie einzelne Kontrollposten des Regimes übernehmen können. 6. Weitere Entwicklung der Owais Al Qorani a) Die Katiba Owais Al Qorani war maßgeblich an der Eroberung von Tabka beteiligt. Dies wird durch im Internet veröffentlichte Videos bestätigt. aa) In einem Video bekennt sich die Owais Al Qorani dazu, am 15. Dezember 2012 das Gebäude der Zivilverwaltung in Tabka eingenommen und die Regimeangehörigen gefangen genommen zu haben. In dem Video ist zu sehen, wie drei Personen – in der Mitte der Sprecher – an einem Tisch sitzen, auf dem Schusswaffen liegen. Dahinter stehen vier bewaffnete Personen. Im Hintergrund hängt eine schwarze Fahne, auf der im oberen Teil in weißer Schrift das islamische Glaubensbekenntnis steht. Im mittleren Teil befindet sich in weiß das Siegel des Propheten mit der Inschrift „Muhammad ist der Gesandte Allahs“. Der Sprecher führt eingeleitet von einem Koranzitat aus: „Die Katiba Uwais al-Qurani hat das Gebäude der Zivilverteidigung in der Stadt al-Tabqa erstürmt, und zwar am 15.12.2012. Allah – gepriesen sei er – sei Dank, wurde alles, was sich im Inneren des Gebäudes befand, erbeutet und die Elemente des Regimes, die sich dort aufhielten, wurden gefangengenommen.“ Sodann werden fünf gefangen genommene Regimekräfte gezeigt. Auf Aufforderung nennen sie ihre Namen und ihren Wohnort, wobei zwei bewaffnete Personen eine Schusswaffe auf sie richten. bb) In einem Video der Liwa al-Ezzatu Lillah (Aller Ruhm gebührt Allah) ist einem zu Beginn eingeblendeten Schriftzug zu entnehmen, dass die Schlacht zur Befreiung der Stadt von Tabka vom 7. bis 10. Februar 2013 gezeigt wird. In dem Video werden – unterlegt von Nashids – verschiedene Szenen einzelner Operationen der Eroberung von Tabka gezeigt. Ein Sprecher führt aus „Operation Angriff auf Kontrollpunkte in der Stadt al-Tabqa“ und nennt die „Katibas der Schuhada‘ al Ahwaz“ (Märtyrer von Ahwaz) gemeinsam mit der Nusra-Front und mit Owais al Qorani als beteiligte Gruppierungen. Zu sehen ist, wie ein Kämpfer mit seinem Gewehr zielt und einen Schuss abgibt. Dazu zitiert der Sprecher aus dem Koran „Und nicht du hast geschossen, sondern Allah gab den Schuss ab.“ cc) Die in den Videos dokumentierten Ereignisse werden durch Zeugenangaben bestätigt. So sagte der Zeuge …, der sich zur Zeit der Eroberung von Tabka dort aufgehalten hat, aus, dass sich in Tabka viele Regimekräfte der Owais al Qorani ergeben hätten. Sie seien in Geiselhaft genommen worden. Der Zeuge … sagte aus, er habe erfahren, dass die Owais al Qorani etwa 50 Regimeangehörige gefangen genommen hätte. Diese Personen seien bis in das Jahr 2014 gefangen gehalten worden. Der Islamische Staat habe die Gefangenen übernehmen wollen. Dies habe die Owais al Qorani abgelehnt, weil sie gegenüber den Gefangenen eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sei. Wegen der Freilassung dieser Gefangenen habe es einen Konflikt mit dem Islamischen Staat gegeben. b) Im Gründungsvideo der Liwa Owais al Qorani führt … als Sprecher aus, dass die Gruppierung aufgrund ihrer bisherigen Feldzüge ihre Truppenstärke und ihren Waffenbestand quantitativ und qualitativ gesteigert habe; die Waffen habe sie vom Regime erbeutet. Zur weiteren Bekämpfung des syrischen Regimes werde nun die Liwa Owais al Qorani gegründet. Er zählt die zugehörigen Untergruppierungen auf (siehe dazu die wörtliche Wiedergabe unter C. IV 1. a) der Urteilsgründe). Der Angeklagte AA bestätigte auf Vorhalt des Videos, dass die Liwa Owais al Qorani aus den genannten Untergruppierungen bestanden habe. Er führte aus, dass die Owais al Qorani immer stärker angewachsen sei und sich deshalb zur Liwa erklärt habe. Der Zeuge … sagte aus, die Gruppierung habe durch ihre Teilnahme an der Befreiung von Tabka viel Kriegsbeute erhalten. Sie habe auch großen personellen Zuwachs erhalten und sei auf diese Weise zu einer Liwa angewachsen. c) Die Owais Al Qorani bewahrte bis zu ihrer Auflösung ihre Eigenständigkeit. Wie die Sachverständige … ausführte, wurde im letzten Video der Owais Al Qorani, das am 10. Januar 2014 veröffentlicht worden sei, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gruppierung eine unabhängige Brigade sei und keiner anderen Gruppierung unterstehe. Der Zeuge … sagte aus, dass sich die Owais Al Qorani zu keinem Zeitpunkt der Jabhat al-Nusra angeschlossen habe. Der Zeuge … sagte aus, dass vor der vollständigen Machtübernahme durch den Islamischen Staat allein noch die Owais al Qorani als eigenständige Gruppierung übriggeblieben sei. Wegen der Gefangenen der Owais Al Qorani, die freigekommen seien, sei ein Konflikt zwischen dem Islamischen Staat und der Owais al Qorani entstanden, der zu deren Auflösung geführt habe. Der Zeuge … kann aus eigener Kenntnis zuverlässig über diese Wahrnehmungen berichten. Er wuchs in Tabka auf und kehrte Anfang 2013 dorthin zurück, nachdem er auswärts gearbeitet und studiert hatte. Dort blieb er bei seiner Familie wohnen, bis er im Oktober 2015 nach Deutschland reiste. V. Katiba Mohamed Ibn Abd Allah 1. Zielsetzung Die jihadistische Ausrichtung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in dem Sinne, dass sie den bewaffneten Kampf zu einer Glaubenspflicht erhebt, stellt der Senat sachverständig beraten, insbesondere durch den Sachverständigen Dr. ... aufgrund einer Zusammenschau der Gründungserklärung, der Äußerungen ihres Anführers, des Angeklagten AK, der verwendeten Kleidung sowie der genutzten Flaggen und aus der Kooperation mit anderen islamistischen, insbesondere jihadistischen Gruppierungen fest. a) Wie der Sachverständige Dr. ... zu den Erscheinungsformen des Islamismus ausführte, sei dieser im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass seine Vertreter ein islamisches Herrschaftssystem auf Grundlage der Scharia anstreben. Salafisten seien Islamisten, die sich auf die Frühzeit des Islam zurückbesinnen und den frommen Altvorderen, insbesondere auch im äußeren Erscheinungsbild nacheifern. Hingegen seien die Islamisten in einem engeren Sinn sehr stark politisch orientiert. So würden sie wie westliche Politiker in Anzügen und mit Krawatten auftreten. Dabei würden sie pragmatisch und machtorientiert agieren. Jihadisten schließlich würden im bewaffneten Kampf gegen Andersgläubige eine zentrale Glaubenspflicht sehen. Der Jihad würde gewissermaßen die „sechste Säule des Islam“ bilden. Jihadisten seien entweder Islamisten im engeren Sinn oder Salafisten, wobei zahlreiche unterschiedliche Strömungen existieren würden. So würden manche Gruppierungen den Jihad auf ein bestimmtes Territorium beschränken, während andere die Pflicht zum Jihad als überzeitlich und nicht an einen bestimmten Ort gebunden ansehen würden. b) In der Gründungserklärung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah proklamiert – eingeleitet von einem Koranzitat (Sure 61 Vers 4): „Wahrlich, Allah liebt diejenigen, die für seine Sache kämpfen, in eine Schlachtordnung gereiht, als wären sie ein festgefügtes Mauerwerk“ – der Angeklagte AK: „Wir erklären die Gründung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, Allahs Segen und Heil auf ihm, die den Kämpfenden für die Sache Allahs untersteht, der in der östlichen Region operierenden Suqur Al-Sham. Darüber hinaus versprechen wir dem lüsternen Regime niederschmetternde Schläge, die ihm das Rückgrat brechen. Für uns gibt es kein Gesetz außer dem heiligen Koran, und Allah ist Zeuge dessen, was wir sagen.“ Nach den Recherchen von Kriminalhauptkommissar … vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg wurde das Gründungsvideo am 21. November 2012 auf dem YouTube Kanal „SyrienFreePress“ eingestellt. Kriminalhauptkommissar … beschrieb als Zeuge, dass auf dem Video elf Personen zu sehen seien. Die meisten seien vermummt. Einige seien mit Panzerfäusten und Sturmgewehren bewaffnet. Der Zeuge konnte die im Video ohne Vermummung als Sprecher fungierende Person als den Angeklagten AK identifizieren. Die Angaben des Zeugen stimmen mit dem überein, was auch der Senat auf dem Video erkennen konnte. Der Bezug des Videos zum Angeklagten AK wird dadurch bestätigt, dass es auf dem von ihm genutzten Mobiltelefon sichergestellt werden konnte. Kriminaloberkommissarin …, die die Videos auf dem sichergestellten Mobiltelefon ausgewertet hat, bestätigte, dieses ihr vorgehaltene Gründungsvideo bei ihrer Auswertung festgestellt zu haben. Der Sachverständige Dr. ... führte aus, dass die im Hintergrund des Videos zu sehende „Jihadistenflagge“ auf eine frühe salafistische oder jihadistische Orientierung der Gruppierung hinweise. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … könne die Äußerung, dass es für die Gruppierung außer dem Koran keine Gesetze gebe, als Ablehnung menschengemachter Gesetze verstanden werden. c) Zudem wird die religiöse Ausrichtung der Gruppierung auch in einer Äußerung des Angeklagten AK in dem mit … im Jahr 2013 in Tabka geführten Videointerview deutlich. Darin spricht sich der Angeklagte AK für die Einrichtung von „Schari’a-Instanzen, die den Menschen dienen sollen“, aus. Vorbild der hier angesprochenen Scharia-Autoritäten ist – wie der Sachverständige Dr. ... dargelegt hat – ein Gremium, das am 10. November 2012 in Aleppo von den dort dominierenden islamistischen Gruppierungen, Liwa at-Tauid, Jabhat al-Nusra, Ahrar ash-Sham und Harakat al-Fajr al-Islamiya eingerichtet worden sei. Zum Umgang mit Christen, Drusen oder Alawiten befragt, verwies der Angeklagte AK darauf, es sei doch bekannt, dass es drei Alternativen gebe: „Entweder der Islam oder die ‚Dschizya‘ oder das Schwert“. Der Verwendung des Begriffs der „Dschizya“ in diesem Kontext liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen … eine Interpretation des Koran zu Grunde, nach der nicht alle Ungläubigen getötet werden müssten; beispielsweise hätten Christen und Alawiten die Möglichkeit, eine Kopfsteuer zu entrichten. Dies entspreche der Ideologie der Jabhat al-Nusra. Der Sachverständige Dr. ... merkte dazu an, dass nach klassischer Auffassung nur Christen und Juden als Schriftbesitzer, nicht aber die Alawiten, die Möglichkeit zur Entrichtung der „Dschizya“ hätten. Der Angeklagte AK äußerte sich weiter zum Umgang mit Minderheiten: „Meine persönliche Meinung ist, dass wird die Diskussion um dieses Thema aufschieben sollten. Wir lassen sie solange mit uns koexistieren, ausgenommen derjenigen, die Fehler begehen, kämpfen und töten. Diese werden zur Rechenschaft gezogen. Ihre Angelegenheiten sollen also solange aufgeschoben werden, bis der oberste Verantwortliche für die Belange der Muslime ernannt wird, was mit der Zustimmung all dieser Parteien geschehen soll. Dies kann auch dadurch zustande kommen, indem er seine Macht durchsetzt“. In Verlauf des Interviews äußerte sich der Angeklagte AK auf die weitere Nachfrage nach dem Umgang mit Alawiten wie folgt: AK: „Alawiten, an deren Händen kein Blut klebt, sollte man leben lassen. Dies ist meine persönliche Überzeugung. Ich hoffe, dass keiner ihnen Schaden zufügt.“ …: „Aber am Ende werden auch Sie sich der Meinung der ‚Chari'a-Verantwortlichen‘ fügen, die in dem neuen Staat die Gesetze festlegen. Ob das der Gouverneur ist oder der Emir oder der Staatschef, wie sie auch immer heißen mögen. Sie werden sich den Befehlen dieser Leute beugen, stimmt‘s?“ AK: „Wenn der Staatschef auf der Basis von islamisch rechtsgültigen ‚Fatwas‘ und mit Zustimmung der Rechtsgelehrten den Krieg, die Tötung aller befiehlt, werden wir nicht nein sagen können. Dann müssen wir kämpfen!“ …: „Gehorsam und Gefügigkeit?“ AK: „Gehorsam und Gefügigkeit? Wenn ein Emir oder Anführer oder Präsident des gesamten Landes mit Zustimmung der Rechtsgelehrten befiehlt, vorausgesetzt, es handelt sich um eine auf der Grundlage der Chari’a ausgestellte ‚Generalfatwa‘, die zur Tötung all dieser Leute auffordert, dann werden sie alle getötet.“ Die Auffassung, dass Alawiten, an deren Händen kein Blut klebt, (vorläufig) am Leben gelassen werden sollten, impliziert – so auch der Sachverständige Dr. ... –, dass die anderen getötet werden sollten. Der Sachverständige Dr. ... führte zu diesen Äußerungen des Angeklagten AK im oben zitierten Interview aus, dass sich der Angeklagte AK hier zwar betont vorsichtig äußere, dennoch seien seine Ausführungen Ausdruck einer jihadistischen Einstellung. Diese Äußerungen belegen nach Ansicht des Sachverständigen Dr. ..., die auch der Senat teilt, dass der Angeklagte AK als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eine Position einnahm, die mit der Ideologie der Jabhat al-Nusra weitgehend übereinstimmt. Dass der Angeklagte AK mit Scharia einen Rechtsstaat im Sinne eines funktionierenden Rechtssystems mit einer Gesetzesbindung des Staates gemeint haben könnte, liegt schon angesichts des Kontextes der Äußerungen fern und wird durch die Aussage des Zeugen … widerlegt. Dieser hat ausgesagt, er habe vom Angeklagten AK den Eindruck gewonnen, dass er nach der Scharia habe leben wollen. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe sich dies geändert. Hier habe er mit dem Angeklagten AK erstmals über den Rechtsstaat und über Gesetze, die der Islam nicht kenne, gesprochen. Der Zeuge … benutzte hier Scharia und Rechtsstaat als zwei gegensätzliche Begriffe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung relativierte er die Aussage zwar, als er nach der ideologischen Ausrichtung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gefragt wurde. Er meinte, der Angeklagte AK habe einen „Staat der Muslime“ angestrebt, worunter man einen „Staat des Rechts und der Gerechtigkeit“ verstehen könne. Auf den Vorhalt, mit dem Angeklagten über die Bedeutung eines Rechtsstaats gesprochen zu haben, führte der Zeuge aus, das seien alles Interpretationen, jeder erzähle etwas anderes, aber letztlich gehe alles in Richtung Rechtsstaat. Diese Bekundungen sind vom deutlich erkennbaren Willen des Zeugen … geprägt, den Angeklagten AK zu entlasten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die – ohne konkrete Nachfrage erfolgte – erste Äußerung des Zeugen … der Wahrheit entspricht. c) Die von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verwendete Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis in weißer Schrift auf schwarzem Grund, die von den Mitgliedern getragene Kleidung sowie ihre Barttracht weisen auf eine jihadistische Ausrichtung der Gruppierung hin. Dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eine Flagge verwendete, auf der in weißer Schrift auf schwarzem Grund das islamische Glaubensbekenntnis und der Name der Gruppierung stand, ist nicht nur im Gründungsvideo zu sehen, sondern bestätigte auch der Zeuge …. Der Zeuge gab weiter an, dass der Angeklagte AK mitunter traditionelle „pakistanische Kleidung“ bestehend aus einem bis zu den Knien reichendem Hemd und einer „Pluderhose“, getragen habe, was einer damaligen Modeerscheinung entsprochen habe. Auch der Zeuge … hat den Angeklagten AK und den Angeklagten HA im Jahr 2013 mit einer Dschallabija, einem längeren traditionellen arabischen Gewand, bekleidet in Tabka gesehen. Der Zeuge … sagte aus, dass die Bärte der Angeklagten im Verlauf der Ereignisse immer länger geworden seien. Mit der Bartlänge seien sie dem damals herrschenden Modetrend gefolgt. Der Sachverständige Dr. ... führte dazu aus, dass Salafisten als Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung Hosen, die über dem Knöchel gekürzt sind, tragen und nur den Oberlippenbart, nicht aber den Rest rasieren würden. Daraus kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine islamistische Einstellung, die auch manchen Anhängern der Jihadisten eigen ist, geschlossen werden. Die Verwendung der Flagge und der Kleidung gewinnt vor dem Hintergrund, dass die Gruppierung als solche und die Einstellung ihres Anführers von mehreren Zeugen als islamistisch oder zumindest „religiös“ wahrgenommen wurden, größeres Gewicht. Der gesperrte Zeuge beschrieb die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als „islamische Katiba“. Ein Scharia-Richter der Jabhat al-Nusra habe am Hauptquartier der Katiba Scharia-Unterricht erteilt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte AK gegenüber dem Zeugen … erklärt hat, einen Scharia-Kurs besucht und sich dadurch so weit radikalisiert zu haben, dass er seinen Vater als ungläubig betrachtet und auf sein Grab gespuckt hat. Der Zeuge … sagte auch in der Hauptverhandlung aus, dass er anfangs geglaubt habe, der Angeklagte AK habe bei der Jabhat al-Nusra einen Scharia-Kurs besucht. Seine Aussage bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, dass der Angeklagte AK ihm berichtet habe, er, der Angeklagte AK, habe auch auf das Grab seines Vaters gespuckt, stellte der Zeuge … in der Hauptverhandlung zunächst auch nicht in Abrede. Er wollte diese Äußerung aber im weiteren Verlauf seiner Vernehmung – erkennbar bestrebt, den Angeklagten AK zu entlasten – nicht wiederholen. Dass seine Angaben bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zutreffend sind, wird noch eingehend unter C. VIII 6. b) bb) ausgeführt werden. Selbst der Zeuge …, der mit dem Angeklagten befreundet war und während seiner Vernehmung vor dem Senat bemüht war, belastende Äußerungen aus seiner polizeilichen Vernehmung zu relativieren, gab an, dass der Angeklagte AK damals religiös gewesen sei. Er habe sich den religiösen Vorschriften verpflichtet gefühlt und regelmäßig gebetet. Der Zeuge … führte aus, dass der Angeklagte AK eine „jihadistische Ideologie“ verfolgt habe. d) Schließlich weist die Kooperation der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah mit anderen dem islamistischen Spektrum des Aufstands zuzuordnenden Gruppierungen auf eine ideologische Nähe hin. Die von Beginn an bestehende Unterstützung durch die Vereinigung Suqur ash-Sham belegt dies deutlich. Wie der Sachverständige Dr. ... ausführte, handelt es sich bei den Suqur Al Sham um eine in Idlib gegründete salafistische Gruppierung, die ab November 2013 zur Islamischen Front und ab März 2015 zu Ahrar al Sham gehört habe. Übereinstimmend damit führte der Sachverständige … aus, dass es sich bei Suqur Al Sham um eine islamistische Gruppierung handele, die sich der Islamischen Front, die eine repräsentative Demokratie ablehne und ein religiöses Herrschaftssystem erstrebe, angeschlossen habe. Diese radikal religiöse Ausrichtung der unterstützenden Gruppierung weist mit einem gewissen Indizwert auf eine jihadistische Einstellung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah hin. Ohne eine gewisse ideologische Nähe wäre die Gruppierung kaum bereit gewesen, Unterstützung durch Geldzahlungen und Waffenlieferungen an die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zu leisten. Weiter weist das Video über das Training der Kämpfer des Zusammenschlusses der Euphrat Bataillone auf eine jihadistische Ausrichtung der daran beteiligten Gruppierungen, zu denen auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehörte, hin. Wie bereits unter IV. 1. a) der Urteilsgründe dargelegt, ist in diesem Video ausdrücklich von einer Vorbereitung auf den Jihad die Rede. Mindestens zwei in dem Video zu sehende Kämpfer geben an, der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah anzugehören. Die jihadistische Ausrichtung der Gruppierung wird schließlich durch das eingegangene Bündnis der Shura Front bestätigt, das der Sachverständige Dr. ... als „stark islamistisch geprägt“ beschreibt. Die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, die später zum Islamischen Staat übergelaufen ist, war die radikalste Kraft in dem Bündnis. e) Eine Zusammenschau der vorgenannten Umstände vermittelt die sichere Überzeugung, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eine jihadistische Ausrichtung besaß. Die vorgenannten Umstände tragen zwar für sich betrachtet nicht immer einen sicheren Schluss auf eine jihadistische Einstellung. So mag beispielsweise die „pakistanische“ Kleidung, welche die Mitglieder der Katiba trugen, einer Modeerscheinung zuzuschreiben sein, wie es der Zeuge … bekundete. Auch die Veränderung der Barttracht, die der Zeuge … einem Modetrend zuschrieb, lässt isoliert betrachtet noch nicht auf eine strengere religiöse Haltung schließen. Ebenso sind einzelne Äußerungen des Angeklagten AK – für sich betrachtet – einer anderen Interpretation zugänglich. Jedoch ist eine solche andere Interpretation in einer Zusammenschau mit den jeweils anderen Umständen, die sich gegenseitig stützen und zu einem stimmigen Bild zusammenfügen, ausgeschlossen. Der Sachverständige Dr. ... hat auf der Grundlage der dargestellten Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eine jihadistische Weltsicht verfolgte. Er legte nachvollziehbar dar, dass diese weniger radikal als die der Jabhat al-Nusra und der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, die sich als eine der ersten Gruppierungen dem Islamischen Staat angeschlossen hat, war. Die Ideologie war jedoch radikaler als die der Katiba Al Shura, die ihre Gefangenen freiließ. 2. Struktur Die Feststellungen zur Struktur der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah folgen im Wesentlichen den Einlassungen der Angeklagten AK, AA und A, die sich in weiten Teilen decken. Sie werden in Einzelheiten ergänzt und bestätigt durch Zeugenangaben und im Internet veröffentlichte Videofilme. a) Der Zeuge … führte aus, dass es am Staudamm zwei Checkpoints gegeben habe. Einen Checkpoint hätten die Ahrar al Tabka besetzt und den anderen habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah innegehabt. Der Checkpoint der Ahrar al Tabka, denen er angehört habe, sei auf der Seite des Staudammes gelegen, auf der die Stadt Tabka liege. Auf der anderen – nördlichen – Seite habe sich der Checkpoint der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah befunden. Später habe der Islamische Staat einen weiteren Checkpoint hinter dem Checkpoint der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eingerichtet. Der Zeuge … führte aus, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe an der nördlichen Zufahrt zum Staudamm einen Checkpoint betrieben. Der Checkpoint sei zunächst vom syrischen Regime zum Schutz des Staudamms eingerichtet worden. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe ihn nach der Befreiung von Tabka übernommen. Sie habe ihn betrieben, bis der Islamische Staat die Macht übernommen habe. Der Zeuge … beschrieb die von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unterhaltene Straßensperre am Euphrat Staudamm an einer strategisch wichtigen Stelle. Diese sei als „Straßensperre von …“ bekannt und von den anderen Gruppierungen akzeptiert gewesen. b) Die Angeklagten AK und AA räumten ein, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah neben der Finanzierung über Suqur Al Sham und dem Obersten Militärrat Einnahmen aufgrund der Bewachung eines Erdölfeldes erzielt habe. Der Zeuge … führte aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ein Erdölfeld kontrolliert und dadurch Einnahmen erzielt habe. Die Zeugen … und … sagten aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah – wie viele andere Katibas auch – Einnahmen aus einem Ölfeld erzielt habe. c) Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah richtete im Stadtteil „Das Dorf“ im Haus der Ärztin Dr. ... ein Hauptquartier ein. Dies räumt der Angeklagte AK dem Grunde nach ein. Der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bot sich aufgrund der Eroberung des Ortsteils „Das Dorf“ und des Rückzugs der Regimekräfte aus diesem Ortsteil von Tabka die Gelegenheit, sich dort zu etablieren und ihre Präsenz durch die Einrichtung eines Hauptquartiers zu festigen. Der Zeuge … führte dazu aus, dass Regimekräfte „Das Dorf“ nicht mehr hätten betreten können, nachdem es von der Owais al Qorani befreit worden sei. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei „als eine Art Ersatz für die örtliche Polizei“ aufgetreten. Sie habe sich den Umstand zunutze gemacht, dass keine anderen Katibas in diesem Bereich aktiv gewesen seien, und habe das entstandene Machtvakuum ausgefüllt. Der gesperrte Zeuge führte aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah das Haus der Ärztin Dr. … in der Nähe einer Bäckerei im Stadtteil „Das Dorf“ besetzt habe. Man habe sie als Ismailitin als eine Ungläubige betrachtet. Die Richtigkeit der Aussage des gesperrten Zeugen wird durch die Reaktion des Angeklagten AK auf die vom gesperrten Zeugen in seinem Facebook-Chat erhobenen Vorwürfe bestätigt. Der gesperrte Zeuge schrieb am 21. September 2014 um 15:30:32 UTC: „…, du hast unberechtigterweise die Ehre des Hauses der Frau Dr. … beschmutzt, welche Begründung hast du dafür, du Hüter der Ehre???“ Der Angeklagte AK antwortete am 21. September 2014 um 15:32:15 UTC: „Gegen die Frau Dr. liegen scharia-rechtliche Beweise vor, und ich wollte raus aus dem Haus, doch die Scharia [Die Übersetzerin … ergänzte, dass hier „Scharia-Richter“ gemeint sei.] waren bereits erbost, und wenn du ihre Namen [zu ergänzen sei hier „haben“] willst, [zu ergänzen sei hier „ich bin“] bereit“ Um das Fehlen von aus seiner Sicht überzeugenden scharia-rechtlichen Beweisen zum Ausdruck zu bringen, konterte der gesperrte Zeuge am 21. September 2014 um 15:32:46 UTC mit einer ironischen Frage: „Welche scharia-rechtlichen Beweise liegen denn gegen Dr. … vor, liegt es daran, dass sie der ismaelitischen Gemeinschaft angehört, oder war sie etwa Schergin und ist mit dem Pickup der Luftwaffe [Die Übersetzerin … ergänzte, dass hier der Luftwaffensicherheitsdienst gemeint gewesen sei] um die Häuser gezogen.“ Der Angeklagte AK antwortete am 21. September 2014 um 15:38:31 UTC: „Die scharia-rechtlichen Beweise hat …, der Scharia[-Richter], frag‘ bei ihm nach.“ Eine Woche später, am 28. September 2014 um 14:14:05, schrieb der gesperrte Zeuge in seinem mit dem Angeklagten AK geführten Facebook-Chat folgendes: „…, ich habe die Revolution hautnah erlebt und war der stillschweigende Beobachter, der alle Taten der Katibas gesehen hat, darunter deiner [Die Diplom-Übersetzerin … ergänzte „der Einnahme des“] Haus[] der Ärztin ... bis [Die Diplom-Übersetzerin ergänzte „zum Einzug“] ins Haus von …“ Dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ein Hauptquartier im Stadtteil „Das Dorf“ im Haus der Ärztin Dr. … eingerichtet hat, bekundete auch der Zeuge …. Er bestätigte ferner, dass sie später ein Hauptquartier im Stadtteil „Die Stadtviertel“ unterhalten habe. Der Zeuge … sagte aus, dass in Folge der Kämpfe um die Eroberung von Tabka Personen in vom Regime kontrollierte Gebiete geflohen seien. Aus diesem Grund seien Angehörige der Freien Syrischen Armee – ebenso wie Flüchtlinge – in deren Häuser eingezogen. Der Zeuge gab an, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zu einem Zeitpunkt im Ortsteil „Die Stadtteile“ ein Hauptquartier in einem Wohnhaus, das dem Angeklagten AK oder seinem Bruder gehört habe, unterhalten habe. d) Die Beteiligung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an verschiedenen Bündnissen räumen die Angeklagten AK und AA ein. Sie wird darüber hinaus durch veröffentlichte Videoberichte und Zeugenangaben belegt. aa) In dem Video „Erklärung der Revolutionäre zum Beginn der Schlacht zur Befreiung des Militärflughafens von al-Tabqa“ führt ein Sprecher aus, dass der Zusammenschluss der Euphrat-Bataillone am 3. März 2013 mit der Schlacht zur Befreiung des Militärflughafens begonnen habe. Der Sprecher zählt die zum Bündnis gehörenden Gruppierungen auf und benennt dabei auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. In dem Video über die Ausbildung von Kämpfern des Zusammenschlusses der Euphrat-Bataillone nennen die Kämpfer ihre Namen und die Einheit, der sie angehören. Wie bereits unter C. V. 1. d) der Urteilsgründe ausgeführt, war die Katiba Owais al Qorani daran beteiligt. Für die Beteiligung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah am Zusammenschluss der Euphrat-Bataillone spricht auch eine Äußerung des Angeklagten AK in dem mit … in Tabka geführten Interview. Dort führt der Angeklagte AK aus: „Im Moment sind wir dabei, alle ‚Katibas‘ zusammenzuscharren [gemeint ist „zusammenzuscharen“], damit sie alle unter einem ‚Liwa‘ bzw. einer Gruppierung, die wir ‚Zusammenschluss der Euphrat Katibas‘ nennen werden, sind.“ bb) Die Beteiligung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah am Bündnis der Shura Front räumen die Angeklagten AK und AA ein. Dies wird durch die weitere Beweisaufnahme, wie noch unter VIII. 1. der Urteilsgründe eingehend dargelegt bestätigt. cc) In einem Video mit dem Titel „Erklärung zur Gründung der 13. Division in Al Tabka, Provinz al-Raqqa, unter der Fahne des Militärrates al Raqqa“ vom 9. August 2013 gibt ein Sprecher die Gründung des genannten Bündnisses bekannt. Der Sprecher zählt zwölf beteiligte Gruppierungen auf, darunter die Liwa Owais al Qorani und die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Kriminalhauptkommissar … sicherte das Video bei seinen Internetrecherchen und stellte fest, dass es am 9. August 2013 auf YouTube veröffentlicht worden war. dd) Die Gruppierung Mohamed Ibn Abd Allah war in ihrer Anfangszeit der Owais al Qorani untergeordnet. So sagte der Zeuge … aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zunächst zur Owais Al Qorani gehört habe. Nach der Schlacht von Tabka sei sie von Suqur al Sham unterstützt worden. Eine über die Schlacht von Tabka hinaus bestehende Unterordnung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter die Liwa Owais Al Qorani sowie eine Unterordnung der Owais Al Qorani unter die Jabhat al-Nusra hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Beispielsweise beschrieb der Zeuge … die Zusammenarbeit der Jabhat al-Nusra mit anderen Gruppierungen als auf einzelne Schlachten bezogen. Der Angeklagte AK äußerte sich in dem mit … in Tabka geführten Videointerview kritisch zur Jabhat al-Nusra: „Die ‚Jabha‘ – damit ist, wie der Sprachsachverständige … ausführte, die Jabhat al-Nusra gemeint – hat ihr völliges Scheitern in der ganzen Provinz Raqqa bewiesen.“ Dagegen seien, so AK, die „islamischen Katibas“ am besten mit den Menschen umgegangen. In den Reihen der Jabhat al-Nusra gebe es „fanatische und engstirnige“ Personen. Mit der Jabhat al-Nusra erfolge – ebenso wie mit der Freien Syrischen Armee – eine Zusammenarbeit. e) Die militärische Ausbildung eines Teils der Kämpfer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in einem Lager des Zusammenschlusses der Euphrat-Bataillone ist in dem bereits unter C. V. 1. d) der Urteilsgründe beschriebenen Video dokumentiert. Dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Kämpfer in einem Lager des Zusammenschlusses der Euphrat-Bataillone militärisch ausbilden ließ, bestätigte auch der Zeuge …. f) Im Zeitpunkt der Verselbständigung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bestand die Organisation zumindest aus zehn Personen. Das sind die im Gründungsvideo zu sehenden elf Personen (siehe dazu C. V. 1. a) der Urteilsgründe) ohne den Angeklagten A, der nach der Einlassung des Angeklagten AK bei der eigentlichen Gründung nicht anwesend gewesen sein soll, sondern erst bei der Aufnahme des Videos. Der Zeuge … sagte aus, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei im Zusammenhang mit der Befreiung von Tabka gegründet worden. Tatsächlich wurde sie im Zuge der Befreiung des Ortsteils „Das Dorf“ gegründet. Ihr hätten damals nur wenige Personen – vielleicht 20 bis 25 – angehört. Der Angeklagte AA, der die Mitgliederlisten führte und deshalb den besten Überblick hatte, gab an, dass es manchmal bis zu 50 Personen gewesen seien, die er gelistet habe. Es habe auch Personen gegeben, die nur wenige Tage dabei gewesen seien. Gelistet habe er nur die Personen, die für längere Dauer dabei gewesen sein. Der Angeklagte A sprach bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 3. November 2016 zunächst von „weit über 50“, später von „ca. 50“ Kämpfern. Der Zeuge … sagte aus, bis zur Befreiung von Tabka habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nur über eine Handvoll Kämpfer verfügt. Später hätten ihr „nicht mehr als 50 und nicht weniger als 30“ Mann angehört. Soweit Zeugen die Personalstärke niedriger angegeben haben – so sprach der Zeuge … von 20 bis 30 Mann – folgt dem der Senat nicht. Die Zeugen, die nicht selbst Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah waren, sind auf Schätzungen angewiesen, die mit der Unsicherheit behaftet sind, dass sie keine Gelegenheit hatten, alle Mitglieder auf einmal zu sehen. Dagegen sind die Angaben des Angeklagten AA, der die Mitgliederlisten führte, in Bezug auf die Personenstärke der Vereinigung zuverlässig. 3. Die vollständige Eroberung von Tabka a) In dem mit dem Zeugen … in Tabka geführten Videointerview schilderte der Angeklagte AK, wie die Aufständischen, nachdem sie den Stadtteil „Das Dorf“ eingenommen hatten, in einer zwei Tage dauernden Schlacht den Stadtteil „Die Stadtviertel“ eingenommen haben. In dem Videointerview berichtet der Angeklagte, dass sie zunächst eine Absperrung des Regimes an einem Kreisverkehr, der „das Haupttor zu den Stadtvierteln und nach Tabka insgesamt“ darstelle, beseitigt hätten: „Wir griffen dann die Absperrung Al Alam an, was uns Gott sei Dank gelungen ist. Wir konnten die Absperrung beseitigen.“ Die vom 7. bis 10. Februar 2013 dauernde Schlacht von Tabka wird – übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten AK in seinem Interview mit dem Zeugen … – in einem Videobericht der Liwa al-Ezzatu Lillah (siehe dazu bereits unter C. IV. 6. a) bb) der Urteilsgründe) dokumentiert. In diesem Video werden explizit unter anderem die Owais Al Qorani und die Jabhat al-Nusra als beteiligte Einheiten genannt. Dass der Alam Kontrollpunkt Schauplatz von Gefechten war, bestätigt das Video. So sagt ein Sprecher „Der Alam-Kontrollpunkt“, und im weiteren Verlauf „07.02.2013. Der Alam-Kontrollpunkt wurde durch die Helden der Freien Armee befreit“ sowie „Heftige Zusammenstöße am Alam-Kontrollpunkt“. Die Sprachsachverständige … weist darauf hin, dass der al-Alam-Boulevard in der Stadt Tabka gemeint gewesen sei. Am Ende des Videos wird ausgeführt, dass die Stadt Tabka am 10. Februar 2013 befreit worden sei. Ferner werden im Video die bei der Schlacht erbeuteten Waffen und Munition gezeigt. Der Zeuge … berichtete, dass Tabka Anfang 2013 von den Revolutionskräften der Freien Syrischen Armee befreit worden sei. Die wichtigste Gruppierung sei die Owais al Qorani gewesen. Insgesamt seien auf Seiten der Aufständischen 500 bis 600 Mann beteiligt gewesen. Auch der Zeuge …, der sich – wie er selbst angab – zur Zeit der Kämpfe in Tabka aufgehalten und eine Treuebekundung auf die dort agierende Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman abgegeben hatte, beschrieb, wie die Stadtviertel in nur zwei Tagen befreit worden seien. Der Zeuge … beschrieb den Ablauf der Eroberung von Tabka übereinstimmend mit diesen Äußerungen. Nach der Eroberung des Dorfes hätten die aufständischen Gruppierungen in einer zweiten Phase, die vom 9. bis zum 10. Februar gedauert habe, in einer Entscheidungsschlacht den Ortsteil, der „Die Stadtviertel“ genannt werde und in dem die Sicherheitsbehörden des Regimes ihre Sitze unterhalten hätten, einnehmen können. Dass die Zeugen … und … nur von einem zwei Tage dauernden Kampfgeschehen sprechen, während die Kämpfe nach dem Videobericht einen Zeitraum von vier Tagen umfassten, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Zeitangabe im Videobericht. Am Geschehen war eine Vielzahl von Gruppierungen beteiligt. Aus diesem Grund wird ein einzelner Kämpfer nicht aus eigener Kenntnis wissen können, wann im Einzelnen die Kampfhandlungen der anderen Gruppierungen stattfanden. b) Dass die an der Eroberung der Stadt Tabka beteiligten Gruppierungen in der Folgezeit anstelle des Regimes die Macht in Tabka ausübten, zeigt sich exemplarisch an Äußerungen des Angeklagten AK in dem Videointerview. Dort führt er aus, dass viele alawitische Bewohner die Stadt verließen. „Der Shari’a-Mann“ habe denjenigen, die einer Arbeit nachgingen – beispielsweise Angestellte beim Betrieb des Staudamms – durch Ausstellen eines Zettels zu „Schutzbefohlenen“ erklärt. Den anderen sei es nicht erlaubt worden zu bleiben; sie hätten fliehen müssen. Der Zeuge …, der in Tabka aufgewachsen und Anfang des Jahres 2013 nach einem Studium im Libanon dorthin zurückgekehrt ist, sagte glaubhaft aus, dass Anfang 2013 die Katibas die Macht in Tabka ausgeübt hätten. Die Jabhat al-Nusra sei ebenfalls präsent gewesen. Alle Gruppierungen mit Ausnahme der Jabhat al-Nusra hätten zur Freien Syrischen Armee gehört. Das Regime habe die Kontrolle über Tabka verloren gehabt. Tabka sei aber vom noch unter Kontrolle des Regimes stehenden Flughafen aus beschossen worden. Während früher religiöse Vielfalt existiert hätte, seien nach der Eroberung von Tabka sunnitische Muslime dominierend gewesen, zumal der Nasser Stamm aus sunnitischen Muslimen bestehe. c) Mit diesen Zeugenangaben übereinstimmend zeigt ein Video mit der Dateibezeichnung „2-11-2013 Inside the liberated al-Tabqa Dam“, wie der Staudamm am 11. Februar 2013 unter Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen weiterbetrieben wurde. Das Video stellte Kriminalhauptkommissar … vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg, wie er berichtete, bei seinen Internetrecherchen fest. Es wurde am 15. April 2013 auf dem YouTube-Kanal „Syria Monitor“ eingestellt. Ausweislich der von Diplom-Dolmetscherin … gefertigten Übersetzung aus der arabischen in die deutsche Sprache wird in dem Video ausgeführt, dass „die Helden der Freien Armee“ am 11. Februar 2013 die Kontrolle über den Staudamm übernommen hätten. Es wird ausgeführt, dass der Staudamm während der Übernahme in Betrieb gewesen und der Betrieb ohne jede Unterbrechung fortgesetzt worden sei. Auf Frage bestätigen die augenscheinlich dort beschäftigten Personen, dass „die Jungs“ den Betrieb ohne Sachbeschädigung übernommen hätten. Es wird ausgeführt, dass es keinerlei Gefechte oder Explosionen gegeben habe. Ein augenscheinlich beim Betrieb des Staudammes Beschäftigter führt aus, dass das Kraftwerk über acht Generatorsätze zu je 100 MW, insgesamt also 800 MW, verfüge. Die Anlage sei der Nerv der Stromversorgung in Syrien. Von dort werde die Netzspannung im syrischen Stromnetz gesteuert. Zum Ausgleich von Spannungsschwankungen würden Generatorsätze binnen kurzer Zeit ein- und ausgeschaltet. Der Betrieb bewirke zudem die Bewässerung einer großen Landfläche und reguliere den Pegel des Euphrat, wenn natürliche große Überschwemmungen drohen. In dem Video ist zu sehen, wie sich Personen, die Uniformteile mit Flecktarnmustern tragen und von denen manche mit Sturmgewehren bewaffnet sind, in den Betriebsgebäuden bewegen und dort die Kontrolle auszuüben scheinen. Zivil gekleidete Personen gehen augenscheinlich ihrer Beschäftigung beim Betrieb der Anlage nach, ohne dass sie von den uniformierten Kräften daran gehindert werden. Zu sehen sind acht Generatoren, von denen einige in Betrieb sind, und Transformatoren. Die im Hintergrund anhaltend laut und gleichmäßig zu hörenden Geräusche, die von den Generatoren und Transformatoren zu hören sind, weisen auf einen Betrieb der Anlage hin. Gegen Ende des Videos ist ein Raum zu sehen, in dem sich eine große Schalttafel befindet, bei der es sich augenscheinlich um eine zentrale Steuerung der Anlage handelt. Der Zeuge … führte aus, dass der Staudamm auch nach der Eroberung Tabkas durch Beschäftigte des syrischen Regimes betrieben worden sei, die über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt hätten, und zur Gewährleistung der Elektrizitätsversorgung der Region weiter in Betrieb gehalten worden sei. Dabei sei dem Leiter des Staudamms eine Schlüsselposition als Vermittler zwischen dem Regime und den in der Region aktiven Gruppierungen zugekommen. Der Zeuge … bestätigte ebenfalls, dass die Beschäftigten des Regimes auch nach der Eroberung von Tabka durch die Aufständischen weiterhin ihrer Tätigkeit nachgingen und die Stromversorgung in der Region gewährleistet war. Ob und gegebenenfalls welche Absprachen zwischen dem Regime, der Zivilbevölkerung und den aufständischen Gruppierungen dem zu Grunde lagen, konnte er allerdings nicht sagen. d) In dem Video mit dem Titel „Umfangreiche Kriegsbeute für die Freie Syrische Armee nach der Befreiung von al-Tabqa“, das Kriminalhauptkommissar … bei seinen Internetrecherchen als einen am 22. Februar 2013 auf YouTube eingestellten Beitrag feststellte, werden die erbeuteten Waffen gezeigt. Ausweislich der von der Diplom-Übersetzerin … gefertigten Übersetzung führt ein Sprecher nach einem einleitenden Koranzitat Folgendes aus: „Mit der Güte Allahs ist die Stadt al-Tabqa vollumfänglich von allen Sicherheitsgeschäftsstellen [Die Übersetzerin stellte klar, dass „sicherheitsdienstliche Geschäftsstellen“ gemeint seien] gesäubert worden. Es waren die folgenden Katibas beteiligt: Die Nusra-Front, Ahrar Al-Tabqa (Die Freien von al-Tabqa), Saraya al-Furat (Euphrat-Kompanien), Uwais al-Qurani, Ahrar al-Sham (Die Freien von Großsyrien), Liwa al-Tawhid (Einheitsbrigade), die Katiba Al-Baraa' (Lossagung), Hudhaifa Ibn Al-Yaman und Muhammad Ibn Abdallah. Alle schweren und mittelschweren Kampfwaffen wurden mit der Gunst Allahs erbeutet. Das ist deren Beute: Kampfpistolen (...) aller Art, und das hier sind Gewehre, um Granaten abzuwerfen – [sie] wurden entwickelt, um Granaten abzuwerfen, 14,5 [Hier und im Folgenden stellt die Übersetzerin klar, dass die Maßeinheit Millimeter zu ergänzen sei.] Maschinengewehre, PKP-Maschinengewehre. Und hier die gesamte Munition - mit der Güte Allahs: Munition für 23[-mm]- Geschütze, Handgranaten, Funkgeräte – all diese Kisten sind voll mit 23- und 57-mm-Munition. Allah sei Dank. (...) Kampfwaffen, 23[-mm]-Geschütze, mit der Güte Allahs. (...) 23[-mm]-Geschütze, (...) Panzerbüchsen. Mit der Güte Allahs wurden alle sicherheits[-dienstlichen] Geschäftsstellen eingenommen. Das Artilleriebataillon, das Flugabwehrbataillon Nr. 23 und, mit der Erlaubnis Allahs, der Euphrat-Staudamm.“ Sodann wird auf die Munition und die Waffen sowie auf Masken zum Schutz vor chemischen Waffen hingewiesen. Augenscheinlich zum gesprochenen Text passende Gegenstände, die sich in einem Gebäude befinden, sind zu sehen. Bevor das Video mit der Größenpreisung Allahs endet, wird ausgeführt: „Al-Tabqa, am Freitag, den 15.02.2013. Die während der Schlacht zur Befreiung von al-Tabqa durch die Freie Armee errungene Beute. Allah ist der Größte und aller Ruhm gebührt Ihm!“ 4. Die Belagerung des Militärflughafens Der Angeklagte AK führte in dem in Tabka mit … geführten Videointerview auf die Frage nach dem vom Flughafen auch nach der Befreiung von Tabka ausgehenden Beschuss aus: „Bei Allah, es war ein heftiger Beschuss, wie immer. Später befreiten wir die Stellungen der Artillerie beim Radio- und Fernsehgebäude und anschließend umstellten wir den Flughafen.“ Dass die Eroberung des Militärflughafens ein Ziel der aufständischen Gruppierungen war, wird auch durch das Video der Liwa al-Ezzatu Lillah über die Eroberung von Tabka dokumentiert (siehe dazu bereits unter C. IV. 6. a) aa) der Urteilsgründe). Dort führt ein Sprecher aus „Die Richtung, in die die Helden gehen, ist die des Flughafens. Das ist der richtige Weg.“ Im weiteren Verlauf wird ausgeführt: „Eine Kämpfergruppe der Liwa al-Ezzatu Lillah, Katibas der Schuhada' al-Ahwaz, führt ein Manöver auf dem Gelände des al-Tabqa-Militärflughafens durch.“ In einem Video mit dem Titel „Erklärung der Revolutionäre über den Beginn der Schlacht zur Befreiung des Militärflughafens von Tabka“ verkündet ein Sprecher des „Etihad Kata’eb al-Furat“, des Zusammenschlusses der Euphrat-Bataillone, dass die Schlacht zur Befreiung des Militärflughafens von Tabka am 3. März 2013 begonnen habe. Der Sprecher gibt an, dass der Zusammenschluss unter anderem aus der „Katiba Ahrar a-Tabqa Ansarullah“ („die Freien von Tabka – Unterstützer Allahs“), Katiba Owais al Qorani, der Katiba al-Shura, der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der Katiba Hudhaifa Ibn Al-Yaman und der Jabhat al-Nusra bestehe. Kriminalhauptkommissar … sicherte das Video bei seinen Internetrecherchen und stellte fest, dass es am 4. März 2013 auf YouTube veröffentlicht wurde. Der Zeuge … hat ausgesagt, die Owais al Qorani habe alle Gruppierungen aus Tabka aufgefordert, sich an der Belagerung des Militärflughafens zu beteiligen und eine Verteidigungslinie zum Schutz der Stadt zu bilden. Auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe einen Wachposten besetzt. Der Zeuge … sagte aus, dass alle Katibas aus Tabka ein oder zwei Mal erfolglos versucht hätten, den Flughafen einzunehmen. Sie hätten ihren Angriff jedoch wegen vom Flughafen ausgehenden Beschusses durch das Regime schnell wieder aufgeben müssen. Er habe deren Aktivität jedoch weniger als Belagerung des Flughafens, sondern als Verteidigung gegen vom Flughafen ausgehende Übergriffe des Regimes gesehen. Der Zeuge … führte aus, dass sich viele Katibas aus der Region an der Belagerung des Militärflughafens beteiligt hätten. Sie hätten es jedoch versäumt, in der Anfangsphase, in der nur wenige Regimekräfte auf dem Flughafen stationiert gewesen seien, den Flughafen einzunehmen. In der Folgezeit sei es dem Regime gelungen, aus der Luft weitere Kräfte auf den Flughafen zu bringen, so dass danach eine erfolgreiche Eroberung nicht mehr möglich gewesen sei. Dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah schon vor der vollständigen Befreiung von Tabka in das Kampfgeschehen um den Militärflughafen von Tabka eingebunden war, wird durch ein Video bestätigt, das auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AK sichergestellt wurde. In dem Video sind von einer Anhöhe aus gefilmt zwei Panzer zu sehen und Schussgeräusche zu hören. Weiter ist auf dem Video der Funkverkehr zu hören. Im Funkverkehr, den die Diplomübersetzerin … aus der arabischen Sprache in die deutsche Sprache übertragen hat, werden die Namen „…“, „…“ und „.“ sowie die „Gruppe von …“ und die „Ahrar al-Tabka“ („Die Freien von Tabka“) genannt. In den Funksprüchen ist zu hören, wie das Vordringen eines Panzers und der bevorstehende Angriff von drei Flugzeugen der syrischen Luftwaffe auf eine Tankstelle mitgeteilt wird. Kriminaloberkommissarin … sicherte die Videodatei bei der Auswertung des vom Angeklagten AK benutzten Mobilfunkgerätes. Kriminalhauptkommissar … stellte dieses Video ebenfalls bei Internetrecherchen auf dem YouTube-Kanal der Saraya Al Furat fest; dort wurde es am 28. Januar 2013 eingestellt. Nach der Beschreibung des Videos handele es sich um Kampfhandlungen im Bereich des Militärflughafens südlich von Tabka. Es handele sich, so die Beschreibung, um die Abwehr der syrischen Armee durch die Helden der Jabhat-Al Nusra und die Saraya Al Furat. Ob mit dem Namen „…“ der Angeklagte AA gemeint war, konnte zwar nicht festgestellt werden, weil in den beteiligten Kampfverbänden möglicherweise mehrere Personen dieses Namens existierten. So sagte beispielsweise der Zeuge … aus, dass er allein innerhalb der Owais Al Qorani drei Personen kenne, die mit diesem Namen genannt worden seien. Aufgrund der Nennung des Namens „…“ und der Speicherung des Videos auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AK sowie des sonst zu den Erkenntnissen passenden Inhalts ist der Senat aber davon überzeugt, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an dem Kampfgeschehen beteiligt war. Auch der Zeuge … führte aus, dass die Koordination von Aktionen der Katibas über Sprechfunkgeräte ihrer Anführer koordiniert wurden. 5. Die Eroberung von Raqqa Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war an der Eroberung von Raqqa beteiligt. Insoweit wird auf die unter C. VIII. 1. der Urteilsgründe folgenden Ausführungen verwiesen. 6. Die Verfügbarkeit von Kriegswaffen Die Angeklagten AK, AA und A räumen ein, dass sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah über deren Waffenarsenal verfügen konnten. Der Angeklagte A beschrieb das zur Verfügung stehende Waffenarsenal wie festgestellt. Die Angeklagten wussten, dass der von ihnen praktizierte Umgang mit den Waffen in Syrien verboten ist. 1. Die Sachverständige Dr. … vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau führte in ihrem Gutachten aus, dass der Besitz von Kriegswaffen in Syrien strafbar sei, aber dies in der Rechtswirklichkeit keine große Rolle gespielt habe, weil der Besitz von Waffen sehr weit verbreitet und nur selten geahndet worden sei. Die Sachverständige absolvierte zunächst eine juristische Ausbildung, die sie mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abschloss. Anschließend studierte sie Islamwissenschaft und wurde in diesem Fach promoviert. Im Rahmen ihres Studiums erlernte sie die Sprachen arabisch, persisch und türkisch. Anschließend arbeitete sie als Referatsleiterin für die Ländergruppe Türkei, Iran und arabische Staaten im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. Einer ihrer Forschungsschwerpunkte ist das islamische Strafrecht in der modernen Welt. Zur Gutachtenerstattung stand ihr die Anklageschrift zur Verfügung. Für die Gutachtenerstattung recherchierte sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, die sie in arabischer Sprache zu verstehen vermag und in die deutsche Rechtssprache übertragen hat. Sie legte dar, dass das Rechtssystem in Syrien im Allgemeinen stark durch das alte französische Recht geprägt sei. In Syrien sei die Rechtswissenschaft wenig ausgeprägt, es würden insbesondere nur wenige Publikationen existieren. Auf dieser Grundlage führte sie aus, dass das syrische Strafgesetzbuch in den Artikeln 314 und 315 Vorschriften, die den Besitz von Kriegswaffen unter Strafe stellen, enthalten würden. Artikel 314 des syrischen Strafgesetzbuches stelle das Tragen oder Besitzen einer Waffe oder von Munition, deren Tragen oder Besitz das Gesetz von einer behördlichen Erlaubnis abhängig mache, unter Strafe. Artikel 315 des syrischen Strafgesetzbuchs enthalte eine Qualifikation für Kriegswaffen. Es sei eine Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und, wenn es sich um eine Pistole handele, von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vorgesehen. Daneben würde das Gesetzesdekret Nr. 51/2001 existieren. Nach dessen Artikel 41 sei das Tragen oder Besitzen einer Kriegswaffe mit Gefängnis von drei bis sieben Jahren zu bestrafen, wenn es sich um einen Kriegsrevolver handele, sei eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren vorgesehen. Der Begriff der Waffen würde in Artikel 1 näher definiert als Kriegsrevolver aller Art und ihre Ersatzteile, Jagdwaffen, Übungswaffen und antike Waffen. Das Gesetzesdekret enthalte keine Bestimmung über die Aufhebung der Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch über Waffen. Aus diesem Grund sei zwar das Verhältnis zwischen beiden Regelungen nicht vollständig klar. Auf die Strafbarkeit des Besitzes von Kriegswaffen, wie es hier angeklagt sei, habe dies jedoch keine Auswirkung. Andererseits sei die Rechtswirklichkeit dadurch geprägt, dass der Besitz von Waffen weit verbreitet und von staatlicher Seite wenig kontrolliert würde. Es herrsche – wie in vielen arabischen Ländern – die verbreitete Anschauung: „Ein richtiger Mann habe auch eine richtige Waffe“. Grundsätzlich sei es möglich, auf Antrag auf dem verwaltungsrechtlichen Weg eine behördliche Erlaubnis für das Führen von Waffen zu erlangen. Der Senat schließt sich den auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Erkenntnissen der Sachverständigen an. 2. Dass das Führung von Schusswaffen in Syrien bekanntermaßen erlaubnispflichtig ist, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen …. Insoweit wird das Gutachten bestätigt und ergänzt. Der Zeuge berichtete, dass das Führen von Schusswaffen in Syrien erlaubnispflichtig gewesen sei. Für die Erteilung der Erlaubnis sei das syrische Regime zuständig gewesen. Eine Genehmigung sei beispielsweise erteilt worden für Personen, die Viehhaltung betrieben oder eine Farm gehabt hätten. Das syrische Regime habe die Einhaltung der Genehmigungspflicht auch überwacht. Wenn die Polizei auf der Straße eine Person mit einer Waffe angetroffen habe und sie keinen Waffenschein habe vorweisen können, sei die Waffe eingezogen worden. Waffen seien in Syrien auch registriert gewesen. Der Zeuge konnte dazu zuverlässige Angaben machen, weil er zum einen in Syrien ein Studium der Rechtswissenschaft absolviert und zum anderen die Rechtswirklichkeit erlebt hat. VI. Jabhat al-Nusra 1. Zielsetzung und Struktur a) Allgemeine Erkenntnisse zur Jabhat Al-Nusra Die Erkenntnisse über die Jabhat al-Nusra beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und der Auswertung der eigenen Veröffentlichungen der Organisation. Das Bundeskriminalamt recherchiert fortlaufend nach Verlautbarungen der Jabhat al-Nusra und deren Nachfolgeorganisationen, die im Internet veröffentlicht sind, und sichert diese. Die durch Sprachmittler in die deutsche Sprache übersetzen Verlautbarungen wertet die Behörde im Hinblick auf Erkenntnisse zur Struktur und Aktivitäten der Organisation aus. Über die so gewonnenen Erkenntnisse berichteten Kriminalhauptkommissar …, Kriminaloberkommissarin … und Kriminalkommissar … vom Bundeskriminalamt. Kriminalhauptkommissar … schilderte, dass die Jabhat al-Nusra bis April 2013 die bedeutendste jihadistische Vereinigung in Syrien gewesen sei. Mindestens seit Dezember 2011 verfolgte sie das Ziel, das Assad-Regime zu stürzen und sodann einen Staat nach dem Recht der Scharia zu etablieren. Dieses Ziel verfolge sie durch einen gewaltsamen Jihad unter Ablehnung politischer Lösungen und Interventionen ausländischer Staaten. Zu diesem Zweck verübe die Organisation militärische Eroberungen von Städten, Dörfern und Gebieten, aber auch Selbstmordanschläge und Entführungen. Dabei arbeite sie auch mit lokalen oppositionellen Gruppierungen zusammen. Die Organisation habe seit ihrer Gründung im Dezember 2011 eine Vielzahl von Anschlägen gegen Angehörige des syrischen Regimes ausgeführt. Bis Dezember 2012 seien annähernd 600 terroristische Angriffe bekannt geworden. Ferner bezeichne die Organisation den Kampf gegen westliche Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, aber auch gegen all die ausländischen Mächte, die sich im syrischen Bürgerkrieg einmischen würden, als legitime Ziele. Da die Vereinigung aber in Syrien stark unter Druck stehe, konzentriere sie ihre Aktivitäten auf Syrien. Es sei fraglich, ob sie in der Lage sei, im westlichen Ausland Anschläge zu verüben. Die Organisation habe die Medienstelle Al-Manara Al-Baida unterhalten. Über diese habe sie unter anderem zahlreiche Videos veröffentlicht, in denen sie sich zu von ihr verübten Anschlägen bekannt habe. Im Jahr 2013 hätten der Organisation mindestens 5.000 Kämpfer angehört. Diese seien in unterschiedlich großen militärischen Kampfverbänden organisiert, denen jeweils ein Anführer vorstehe. Der Organisation sei es gelungen, freiwillige Kämpfer aus dem Ausland zu rekrutierten. Die Kampfverbände verfügten, wie in den eigenen Verlautbarungen der Jabhat al-Nusra zu sehen sei, über Faustfeuerwaffen, Sturm-, Maschinen-, und Scharfschützengewehre, schultergestützte Panzerabwehrwaffen, Mörser, lafettierte Langrohrwaffen sowie Kampfpanzer. Ihre Haupteinsatzgebiete hätten sich in der Region Aleppo und Idlib und entlang des Euphrat-Tales in Richtung Osten nach Raqqa und Deir ez-Zor befunden. Anführer der Organisation sei seit ihrer Gründung Al Fatih Abu Mohammad Al-Jaulani. Er gebe die Richtung der Organisation vor und bestimme ihre Ziele. In mehreren offiziellen Verlautbarungen der Vereinigung trete er vermummt als Sprecher in Erscheinung. Als offizieller Sprecher habe zeitweilig Abu Firas fungiert, der auch als Interviewpartner aufgetreten sei. Zur Beratung des Anführers bestehe ein Schura-Rat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern unter anderem aus den Bereichen Militär und Religion zusammensetze. Daneben bestehe ein allgemeines Scharia-Komitee, das auch als Scharia-Ausschuss bezeichnet werde. Dieses sei unter anderem für den Erlass von Fatwas (islamische Rechtsgutachten) zuständig. Wie Al Jaulani in einem Interview Ende des Jahres 2013 ausgeführt habe, versuche die Jabhat al-Nusra auf lokaler Ebene Scharia-Gremien zu installieren, denen Ausschüsse für gerichtliche und zivile Angelegenheiten sowie für Dienstleistungen nachgeordnet seien. Inwiefern diese Struktur in den von der Vereinigung beherrschten Gebieten durchgängig verwirklicht ist, konnte der Zeuge … nicht beurteilen. Wie Kriminaloberkommissarin … ausführte, verkündete Al Jaulani am 28. Juli 2016 in einer Videobotschaft, in der er unverhüllt auftrat, den Abbruch aller Operationen unter dem Namen Jabhat al-Nusra und gab die Bildung einer neuen Gruppierung unter dem Namen Jabhat Fath al Sham bekannt. Nach ihrer Bewertung war damit keine Lossagung von al-Qaida verbunden. Die Umbenennung sei vielmehr aus politisch-taktischen Gründen motiviert. Die Organisation habe dadurch ihren Rückhalt in der syrischen Bevölkerung stärken und sich aus dem Fokus der internationalen Luftangriffe nehmen wollen. Al Jaulani sei auch in dem neuen Bündnis Anführer geblieben. Die Zielsetzung der Organisation habe sich ebenfalls nicht grundlegend geändert. So sei vor allem in Verlautbarungen von Al Jaulani vermehrt eine national-jihadistische Agenda betont worden, während global-jihadistische Ambitionen nur noch nachrangig thematisiert worden seien. Der Sturz des syrischen Regimes sei nach wie vor das erklärte Ziel. Die Organisation befinde sich nach ihren eigenen Verlautbarungen im Kampf gegen andere Mächte, wie gegen die internationale Allianz, insbesondere die USA, und gegen den IS. Jegliche Beteiligung an internationalen Waffenstillstandsvereinbarungen und Friedensverhandlungen lehne die Organisation strikt ab. Die Organisation habe an der Einführung der Scharia festgehalten und erstrebe, ein nach „ihren Werten“ gestaltetes Syrien aufzubauen. Sie habe in den von ihr besetzten Gebieten Scharia-Gerichte eingerichtet. Die Jabhat al-Nusra und ihre Nachfolgeorganisation hätten sich weiterhin in ihren eigenen Verlautbarungen zur Beteiligung an zahlreichen militärischen Operationen, beispielsweise zur Eroberung bestimmter Ortschaften, bekannt. Zudem habe sich die Organisation – wenn auch in weit geringerem Maß als der IS – zur Hinrichtung von Gefangenen bekannt. Wie Kriminalkommissar … ausführte, veröffentlichte sodann die Hai’At Tahrir Al-Sham am 28. Januar 2017 eine Gründungserklärung. Darin werde die Auflösung der Jabhat Fath Al-Sham und anderer Gruppierungen sowie deren vollständige Integration in die neue Organisation bekannt gegeben. Anführer der neuen Organisation sei zunächst der ehemalige Anführer von Ahrar Al Sham, Hashim Al Shaikh alias Abu Jabir, gewesen. Militärischer Anführer sei von Anfang an Al Jaulani gewesen. Er habe im Oktober 2017 auch Abu Jabir als Generalanführer abgelöst. Die Zielsetzung der Organisation habe sich nicht verändert. Die religiöse Rhetorik orientiere sich nach wie vor an al-Qaida, jedoch mit einer Fokussierung auf den Kriegsschauplatz in Syrien. Ihr Ziel, den Sturz des syrischen Regimes, habe die Organisation durch Anschläge und militärische Operationen verfolgt, was deren eigenen Verlautbarungen entnommen werden könne. b) Aktivitäten der Jabhat al-Nusra in der Provinz Raqqa Die lokalen Strukturen und Aktivitäten der Jabhat al-Nusra in der Region Tabka ergeben sich aus den Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes und des Bundeskriminalamts, die insoweit auf offenen Informationen beruhen und an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, war Maysar al-Jaburi alias Abu Maria Al Qahtani Gründungsmitglied der Jabhat al-Nusra, militärischer und religiöser Anführer der Organisation in Ostsyrien und der Stellvertreter von Al Jaulani. Dem Bundesnachrichtendienst liegen offene Erkenntnisse vor, die sich in das allgemeine Lagebild einfügen, wonach eine Person namens „Abu Issa al Tabqa“ bis zu ihrem Tod im Jahr 2015 Mitglied der mittleren Führungsebene der Jabhat al-Nusra war. Er habe einen Treueid auf das Führungsmitglied Maysar al-Jaburi alias Abu Maria Al Qahtani geleistet. Er sei regionaler Anführer der Organisation in seiner Heimatregion Tabqa gewesen. Der Zeuge … bestätigte, dass …, ein Verwandter des Angeklagten AK, der lokale Anführer der Jabhat al-Nusra in der Region Tabka war. Ebenso bestätigte dies der gesperrte Zeuge. Der Sachverständige Dr. ... führte aus, dass Abu Maria als Anführer der Jabhat al-Nusra in der Ostregion der Vorgesetzte von … und ab November 2013 mittelbar der Vorgesetzte des Angeklagten AK gewesen sei. Die Kooperation der Jabhat al-Nusra mit lokalen Gruppierungen bei den bedeutenden militärischen Aktionen zur Eroberung von Gebieten ist durch Videoberichte, in denen die beteiligten Gruppierungen genannt werden, belegt. Im Video „Manöver zur Befreiung der Dibsi Afnan-Sperre“ der Islamischen Al Fadschr-Bewegung nennt der Sprecher, wie im Wortlaut bereits unter C. IV. 4. b) der Urteilsgründe dargestellt, die Nusra-Front als einen der an der Operation beteiligten Verbände. Im Video „Umfangreiche Kriegsbeute für die Freie Syrische Armee nach der Befreiung von Al Tabqa“ nennt der Sprecher, als er die beteiligten Verbände aufzählt, die Jabhat al-Nusra sogar als erste Gruppierung (siehe C. V. 3. der Urteilsgründe). Im Video Liwa al-Ezzatu Lillah über die Eroberung der Stadt Tabka wird die Jabhat al Nusra als beteiligte Gruppierung erwähnt (siehe dazu bereits unter C. IV 6. a) aa) der Urteilsgründe). Im Video „Erklärung der Revolutionäre über den Beginn der Schlacht zur Befreiung des Militärflughafens von Tabka“ nennt der Sprecher die Jabhat al-Nusra als eine der zum Zusammenschluss der Euphrat-Bataillone gehörende Gruppierung (siehe dazu bereits unter C. V. 4. der Urteilsgründe). Die Beteiligung der Jabhat al-Nusra an den Kämpfen zur Befreiung von Tabka wird unter anderem durch die Angaben des Zeugen … bestätigt. Der Zeuge … sagte aus, dass die Jabhat al-Nusra nach der Eroberung von Tabka in der Stadt präsent gewesen sei. Er habe sie als eine von vielen Gruppen angesehen. Sie sei im Vergleich zu den anderen Gruppierungen zahlenmäßig eher klein gewesen. Sie habe zusammen mit den anderen Gruppierungen gegen das Regime gekämpft, ohne dass es erkennbare Spannungen zwischen den Gruppierungen untereinander gegeben habe. Der Zeuge … sagte aus, dass die Jabhat al-Nusra Anfang 2013 in Tabka bereits präsent gewesen sei, aber nur über eine geringe personelle Stärke verfügt habe. So sei sie an der Eroberung von Tabka mit nur etwa 25 Kämpfern beteiligt gewesen. Weil sie aber ausländische Kämpfer in ihren Reihen gehabt habe, sei sie militärisch stark gewesen. Die anderen Katibas hätten mit ihr zusammengearbeitet, ohne sich ihr anzuschließen. Sie habe das Ziel verfolgt, die Scharia einzuführen, was die Zivilbevölkerung abgelehnt habe. Der Zeuge … sagte aus, dass die Jabhat al Nusra neben den Katibas der Freien Syrischen Armee an der Eroberung von Tabka beteiligt gewesen sei. Die Sachverständige Dr. … führte aus, dass die Jabhat al-Nusra in der Region Raqqa bei ihrem Vorgehen auf die Kooperation mit den lokalen Gruppierungen angewiesen gewesen sei. Insbesondere aufgrund der großen Bedeutung der Stammesstruktur hätten die Stämme einen wichtigen Machtfaktor gebildet, der die Organisation zu einer Zusammenarbeit gezwungen habe. Der Zeuge …, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Reporter von Ende Mai bis Mitte August 2013 mehrmals die Provinz Raqqa bereist hat, hat die Jabhat al-Nusra als „große Macht in Tabka“ wahrgenommen. Der Zeuge … beschrieb die Jabhat al-Nusra als die mächtigste Gruppierung in der Region, gefolgt von der Owais al Qorani. Die maßgebliche Beteiligung der Jabhat al-Nusra an der Eroberung des Munitionsdepots in Mahin wird durch ein Video mit dem Titel „Die Schlacht ‚Allahs Pforten schließen sich nicht‘ – die Sprengung der Depots von Mahin nach ihrer Räumung“ belegt. Darin führt der Sprecher, der einen weißen Kopfverband trägt, aus: „Mit Allahs Hilfe wurden alle Munitionsdepots leergeräumt. Dort ist nichts verblieben außer leeren Kisten. Die Mudschahidin haben den Plan, diese leeren Depots nun in die Luft zu sprengen, damit das Regime gar nicht daran denkt, dort noch einmal Waffen oder Munition zu lagern. (...) Die Kämpfer werden jetzt mit Allahs Erlaubnis damit beginnen, diese entleerten Depots zu sprengen.“ Während dieser Äußerungen hält sich der Sprecher zunächst vor einer Halle auf und betritt sie sodann. Die Kamera schwenkt in der weitgehend leeren Halle umher. Es sind an einer Stelle unordentlich aufgetürmte Kisten zu sehen. Im weiteren Verlauf ist zu sehen, wie das Gebäude gesprengt wird. Sodann wird eine Person interviewt, die als ein Militärführer der Jabhat al-Nusra namens … vorgestellt wird. Auf die Frage, wie es gelungen sei, die Depots so schnell leerzuräumen, führte er Folgendes aus: „Wir haben dafür auf viele Revolutionäre aus allen Gegenden zurückgegriffen, so dass manche sogar aus dem Norden, aus der Gegend von Aleppo, Idlib oder Homs, oder aus der Ost-Ghuta, aus Qalamun und von überallher kamen. Allah sei Dank waren heute etwa 150 große Fahrzeuge hier, die Munition herausholten.“ Auf die Frage, an wen die Munition gegangen sei, führt er aus: „Diese Frage müsste man an alle Gruppierungen stellen. Zuerst natürlich an die, die sich beteiligt haben, also drei (...) große Gruppen: Die Nusra-Front, al-Maghawir (Kommandoarmee), Dschaysch al-lslam (Armee des Islam). Die Nusra-Front besteht aus der Nusra-Front und al-Qaida, dem Islamischen Staat in Irak und Syrien, und natürlich auch aus der Grünen Brigade, sowie einigen kleineren Gruppierungen, die ihr anhingen. Sie alle haben die Aufgabe auf sich genommen, die Beute unter sich aufzuteilen. Al-Maghawir bestand aus 30 Untergruppen, und sie hat die Munition in diese Richtung verteilt. Auch die Armee des Islam bestand aus mehreren Verbänden. Und ein Detail ist die Verteilung der Beute an die kleineren Gruppen von Seiten der größeren. Dank Allah, dem Erhabenen, haben alle Gruppierungen etwas von den Waffen abbekommen. Es kamen auch Gruppen zu uns, die sich überhaupt nicht an der Aktion beteiligt hatten, aber auch denen konnten wir etwas Munition geben, unter der Bedingung, dass diese Waffen, wenn Allah will, zum Dienst der Muslime wo auch immer und wann auch immer eingesetzt werden.“ Der Zeuge … sagte aus, dass alle Gruppierungen aus Tabka nach Mahin gegangen seien. Sie seien dort erst nach Abschluss der Kampfhandlungen eingetroffen und hätten sich am Abtransport der erbeuteten Munition beteiligt. 2. Der Anschluss der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an die Jabhat al-Nusra Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah schloss sich vor der Schlacht von Mahin im Oktober oder November 2013 der Jabhat al-Nusra an. Der Angeklagte A sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 6. Dezember 2016 aus, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe zwar immer an der Seite der Owais Al Qorani und der Jabhat al-Nusra gekämpft. Sie sei dabei jedoch zunächst eigenständig geblieben, bis der Angeklagte AK vor der Schlacht von Mahin gegenüber …, dem für die Region Tabka zuständigen Emir der Jabhat al-Nusra, die Treue geschworen habe. Der gesperrte Zeuge führte aus, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe bei der Schlacht von Mahin „unter der Flagge von Jabhat al-Nusra gekämpft“. Dies wisse er aufgrund seiner Tätigkeit als Medienaktivist. Er sei zur Zeit der Ereignisse in Tabka gewesen und sei mit den beteiligten Personen in Kontakt gestanden. Der Anschluss an die Jabhat al-Nusra wird auch durch eine Äußerung des Angeklagten AK in einem Chat mit „…“ am 7. September 2014 bestätigt. Darin schreibt der Angeklagte AK: „Übrigens, du kannst in jeder Provinz nach … fragen, in der ich im Dschihad gekämpft habe, du wirst sehen, was man dir sagen wird, und frage jede Gruppe, der ich mich angeschlossen oder an deren Gründung ich mitgewirkt habe, beginnend mit den Suqur al-Sham, dann Al Tawhid, Uwais Al-Qorani und die Nusra- Front, und dann kannst du die Emire, Schariarichter und militärischen Anführer beim Islamischen Staat in Raqqa fragen, auch wenn ich sie verlassen habe, als sie IS-ler geworden sind, und du wirst sehen, was für eine Antwort du bekommen wirst“ Der Angeklagte AK ließ sich, nachdem das Munitionsdepot von Mahin befreit worden war, zusammen mit …, dem lokalen Anführer der Jabhat al-Nusra, ablichten. Aufgrund der Recherchen von Kriminalhauptkommissar … vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg konnte ein auf einem Facebook-Account des Angeklagten AK veröffentlichtes Bild festgestellt werden, auf dem der Angeklagte AK und, wie Kriminalhauptkommissar … bekundete, der syrische Reporter … und … zu sehen sind. Der Angeklagte AK brachte auch seine Wertschätzung für … zum Ausdruck. Er schrieb am 9. September 2014 um 09:37:41 UTC auf Facebook im Zusammenhang mit einem Post des gesperrten Zeugen alias …: „Ich habe den Eindruck, dass du gegenüber … gehässig bist, doch er ist der ehrenwerteste Kämpfer, den wir erlebt haben, und der mutigste Kämpfer.“ Der Zeuge … sagte aus, er habe in einem Billard-Café in der Region von jungen Leuten erfahren, dass sich der Angeklagte AK für kurze Zeit der Jabhat al-Nusra angeschlossen habe, um gegen den zu dieser Zeit erstarkten IS zu kämpfen. Als er gesehen habe, dass die Jabhat al-Nusra nicht gewinnen könne, habe er diese wieder verlassen und sei in die Türkei geflohen. Ferner hat der Zeuge … bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 24. Januar 2017 gegenüber Kriminaloberkommissarin …, wie diese in der Hauptverhandlung berichtete, ausgesagt, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei später zur Jabhat al-Nusra gekommen. Dies habe er, der Zeuge …, vom Angeklagten AK selbst erfahren. Der Zeuge kann zuverlässig über diese Umstände berichten. Er ist in Tabka aufgewachsen und hat mit den Angeklagten AK zeitweise gemeinsam die Schule besucht. Sie haben einen gemeinsamen Urgroßvater. Nach seinem Wehrdienst und einer Erwerbstätigkeit im Ausland kehrte er nach Tabka zurück, nachdem die aufständischen Gruppierungen die Stadt erobert hatten. Nach seiner Flucht aus Syrien nahm der Zeuge in Deutschland Kontakt zum Angeklagten AK auf. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge seine Äußerung über die Zugehörigkeit der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zu Jabhat al-Nusra aus der polizeilichen Vernehmung zwar relativiert. Er behauptete nun, er habe dies nicht vom Angeklagten AK erfahren, sondern nur in Syrien von Dritten gehört. Informationen aus erster Hand habe man nicht erhalten. Ohnehin habe man die Gruppierungen wegen der einheitlichen Bewaffnung und Barttracht nicht unterscheiden können. Die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung sind jedoch nicht glaubhaft. Der Zeuge hat bei der Polizei detaillierte Angaben gemacht. Dagegen war er in der Hauptverhandlung ersichtlich bestrebt, die Angeklagten nicht zu belasten. So gab er beispielsweise bei seiner polizeilichen Vernehmung auf die Frage, wie die Einheit des Angeklagten AK, von der Zeuge zuvor gesprochen hatte, heiße von sich aus deren Namen „…“ an. Mitglieder dieser Gruppierung seien Verwandte von ihm. In der Hauptverhandlung behauptete er, eine solche Einheit nicht zu kennen, sondern erst in Deutschland davon etwas erfahren zu haben. Der Zeuge … identifizierte in seiner Vernehmung vom 5. Mai 2017 durch Staatsanwalt …, wie dieser in der Hauptverhandlung berichtete, unter anderem den Angeklagten AK. Zu diesem befragt äußerte der Zeuge …, es handele sich um den Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, die zur Suqur al Sham gehört habe. Später habe dieser Katiba zur Jabhat al-Nusra gehört und der Angeklagte AK sei vom IS gesucht worden. Zwar gab der Zeuge … in der Hauptverhandlung an, nicht zu wissen, ob sich der Angeklagte AK überhaupt einer aufständischen Gruppierung angeschlossen habe. Er bestritt, diese ihm vorgehaltene Äußerung getätigt zu haben. Er berief sich auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Der Dolmetscher habe ihm die Namen der Personen und Organisationen vorgegeben. Jedoch erläuterte Staatsanwalt …, dass im Zeitpunkt seiner Vernehmung nur ihm und nicht dem anwesenden Dolmetscher die Namen bekannt gewesen seien. Der Dolmetscher sei bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Ermittlungsverfahren nicht befasst gewesen. Er habe keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten feststellen können. Auch der als Dolmetscher bei der Vernehmung vom 5. Mai 2017 eingesetzte … bestätigte, dass er keine Vorkenntnisse, insbesondere zu Namen von Personen und Organisationen, besessen habe und dem Zeugen … nichts in den Mund gelegt habe. Er habe sich mit dem Zeugen …, für den er bereits in einem anderen Verfahren gedolmetscht habe, unproblematisch verständigen können. Der Zeuge … sagte aus, dass der Angeklagte AK einen Treueid auf die Jabhat al-Nusra geleistet habe. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah habe zunächst dem Schura-Bündnis angehört, sei aber später zur Jabhat al-Nusra gewechselt. Gegen einen Anschluss der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an die Jabhat al-Nusra spricht nicht der Umstand, dass sich der Angeklagte AK im Juni 2013 noch negativ über die Jabhat al-Nusra geäußert hat (sieh dazu oben unter C. V. 2. d) dd) der Urteilsgründe). Denn der Anschluss erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Islamische Staat, der keine zu ihm in Konkurrenz stehenden Organisationen duldete, hatte an Macht gewonnen. Angesichts dieser Übermacht konnte der Angeklagte AK die Selbständigkeit der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nicht länger aufrechterhalten, sondern musste seine Organisation der Jabhat al-Nusra unterstellen, um deren Fortbestand zu sichern. Die ideologischen Unterschiede waren nicht unüberbrückbar. Auch der Umstand, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, seine Kampfgruppe aufzulösen und die Waffen zu verteilen, spricht nicht entscheidend dagegen, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah fest in die Strukturen der Jabhat al-Nusra integriert war. Die Stärke des Islamischen Staates zwang letztlich auch die Jabhat al-Nusra dazu, sich aus der Region zurückzuziehen. Dass einzelne Verbände sich – auch gegen den Willen ihrer Führung – auflösten, war deshalb nicht zu verhindern. 3. Beteiligung an der Plünderung des Munitionsdepots von Mahin Der Angeklagte A räumt ein, dass er zusammen mit anderen Mitgliedern der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an der Plünderung des Munitionsdepots teilgenommen hat. Auch der Angeklagte AK stellt dies nicht in Abrede, er bestreitet lediglich, dass dies im Rahmen einer Unterordnung unter die Jabhat al-Nusra geschah. In einem Facebook Chat findet sich jedoch ein Foto, auf dem der Angeklagte AK zusammen mit dem Reporter … und …, dem Anführer der Jabhat al-Nusra in der Region Tabka, zu sehen ist. Kriminalhauptkommissar … führte aus, dass nach den Recherchen des Landeskriminalamts in dem Chat die Schlacht von Mahin kommentiert wird. Der Zeuge … gab an, er habe von …, dem Onkel des Angeklagten AK, erfahren, dass der Angeklagte bei der Schlacht von Mahin beteiligt gewesen sei. Dort habe sich ein Munitionsdepot des syrischen Regimes befunden. Auch der gesperrte Zeuge führte aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in Mahin unter der Flagge der Jabhat al-Nusra gekämpft habe. Der Zeuge … gab schließlich ebenfalls an, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an der Schlacht von Mahin beteiligt gewesen sei. VII. Beteiligungshandlungen 1. Angeklagter AK a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten AK an der Owais Al Qorani ergibt sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Äußerungen außerhalb der Hauptverhandlung und weiterer Indizien sowie der Einlassung des Angeklagten A in seiner polizeilichen Vernehmung. Der Angeklagte AK führte in dem vom Zeugen … in Tabka auf Video aufgezeichneten Interview, in dem er die Entwicklung der Owais Al Qorani und die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eingehend schildert, sogar aus, dass er an der Gründung der Katiba Owais Al Qorani mitgewirkt habe. So bekundet der Angeklagte AK, er habe sich nach Mare – einer Stadt bei Aleppo – begeben und die Katiba Owais Al Qorani (neu) gegründet: „Anschließend begab ich mich dann nach Mare‘ zu den Brüdern. Dort versammelten wir uns und gründeten die Katiba Uwais al Qarani. Also wir haben sie sozusagen neu gegründet und alles schlossen sich an unter der Katiba Uwais al Qarani unter der Führung des A….“. Seine anschließende Beteiligung an den Kämpfen der Owais al Qorani schildert der Angeklagte im weiteren Verlauf des Interviews: „Wir kamen in Maskana an. Von Mare‘ aus setzten wir erneut unsere Aktivitäten fort. Sprengsätze und andere Sachen. […] Maskana wurde befreit und wir haben uns dort niedergelassen. Dieser Umstand hat das Regime verunsichert und es begann all seine Taktik vollständig zu überdenken, denn wir haben es bis nach Dibsi-Afnan geschafft. Sie müssen wissen, dass Dibsi-Afnan als Tor von Tabqa gilt. […] Den Standort meine ich. Er war auf unglaubliche Art und Weise gesichert. Für mich gilt das als die einzige richtig wahre Schlacht. Es war eine erbitterte Schlacht, die da in Dibsi stattfand. Sie dauerte acht Tage lang, diese Schlacht in Dibsi-Afnan.“ Im Folgenden schildert der Angeklagte AK, wie bereits unter C. IV. 4. a) der Urteilsgründe dargelegt, Einzelheiten zum Kampfgeschehen und zur Beteiligung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Er gibt insbesondere auch an, dass „der Bruder …“ einen Schützenpanzer außer Kraft gesetzt habe. Die Richtigkeit dieser Angaben wird dadurch bestätigt, dass der Zeuge … aussagte, der Angeklagte AK sei von Beginn an Mitglied der Owais Al Qorani gewesen. Mehr als ein Jahr später äußerte sich der Angeklagte AK in einem völlig anderen Kontext zu seiner Beteiligung an der Owais Al Qorani. Er schrieb in einem Facebook-Chat mit … am 7. September 2014: „Übrigens, du kannst in jeder Provinz nach … fragen, in der ich im Dschihad gekämpft habe, du wirst sehen, was man dir sagen wird, und frage jede Gruppe, der ich mich angeschlossen oder an deren Gründung ich mitgewirkt habe, beginnend mit den Suqur al-Sham, dann Al Tawhid, Uwais Al-Qorani und die Nusra-Front, …“. Auch gegenüber … erklärte der Angeklagte AK, für die Owais Al Qorani gekämpft zu haben. So hat der Zeuge … in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte AK habe im Rahmen der Freien Syrischen Armee für seinen Onkel … gekämpft. Auf die Frage, für welche Gruppierungen der Angeklagte AK gekämpft habe, hat der Zeuge neben den Katibas Mohamed Ibn Abd Allah und Al Schura auch die Owais al Qorani genannt. Darüber hinaus nahm der Zeuge … Kontakt zu …, dem Anführer der Owais al Qorani und Onkel des Angeklagten AK auf. Von ihm habe er – so …, die Auskunft erhalten, dass der Angeklagte AK zusammen mit ihm, …, bei Aleppo gekämpft habe und Richtung Tabka vorgedrungen sei. Auch der gesperrte Zeuge sagte aus, der Angeklagte habe bei Aleppo gekämpft. Der Angeklagte AK trat in einem Video auf, in dem sich die Owais Al Qorani zu einem erfolgreichen Anschlag auf ein Militärfahrzeug mit Piloten und Offizieren der syrischen Luftwaffe am 12. Juli 2012 bekannte. In dem am 15. Juli 2012 veröffentlichten Video mit dem Titel „Erklärung der Verantwortung für eine Explosion Al Tabka“ führt ein Sprecher aus: „Die Untereinheit für besondere Missionen der Katiba Owais Al-Qorani hat am Donnerstagmorgen, dem 12.07.2012, um sieben Uhr, eine Sonderoperation in der der Provinz Al-Raqqa zugehörigen Stadt Tabka mit Erfolg durchgeführt, die auf ein Militärfahrzeug gerichtet war, in dem Piloten der Luftwaffe und Offiziere saßen. Dabei sind Dutzende getötet und verletzt worden. Den Mitgliedern der Untereinheit ist es gelungen, sich unversehrt zurückzuziehen.“ Der Angeklagte AK hat selbst eingeräumt, dass er in dem Video zu sehen sei. Kriminalhauptkommissar … und der gesperrte Zeuge identifizierten den Angeklagten AK in dem Video ebenfalls. Dem Angeklagten A wurde das Video in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 6. Dezember 2016 vorgehalten. Auch er erkannte dort den Angeklagten AK. Das Video weist – unabhängig davon, ob der Anschlag tatsächlich erfolgreich verlief – darauf hin, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme Mitglied der Owais Al Qorani war. Seine Einlassung, er sei gerade als Gast bei der Owais Al Qorani gewesen, bewertet der Senat vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Der Angeklagte A sagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 6. Dezember 2016, über deren Inhalt der die Vernehmung durchführende Kriminalhauptkommissar … berichtete, weiter aus, dass der Angeklagte AK Kämpfer bei der Owais Al Qorani gewesen sei, bevor er sein eigenes Bataillon gegründet habe. Über einen von … und gelegentlich auch vom Angeklagten AK genutzten Telefonanschluss führte der Angeklagte AK am 18. Februar 2016 ein Telefonat, in dem er sich mit einer unbekannt gebliebenen Person über Ereignisse im Syrischen Bürgerkrieg unterhielt. Er führte, ausweislich der von Diplom-Übersetzerin … gefertigten Übersetzung des Mitschnitts des Telefonats, aus: „Da erwacht dein Ehrgefühl, aber man wird nur verarscht, wie damals, als wir zum ersten Mal Dibsi Afnan angegriffen haben.“ Auch wenn es sich dabei – wie aus dem weiteren Verlauf der Kommunikation ersichtlich wird – um einen erfolglosen Angriff gehandelt hat, deutet dies darauf hin, dass noch ein weiterer Angriff der Gruppe, der der Angeklagte AK angehörte, stattgefunden hat. Die mit der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung befasste Kriminaloberkommissarin … berichtete, dass der hauptsächlich von …, der mit „…“ angesprochen werde, genutzte Mobilfunkanschluss in diesem Zeitraum abgehört worden sei. … habe sich zu dieser Zeit im Raum Heidelberg aufgehalten. Die Auswertung der aufgezeichneten Telefonate habe ergeben, dass der Anschluss gelegentlich auch vom Angeklagten AK genutzt worden sei. Im aufgezeichneten und übersetzten Telefongespräch spricht die unbekannte Person zunächst mit … und fragt, ob sie „…“ sprechen könne. … gibt das Telefon an „…“ weiter und meint, dieser sei jetzt aufgestanden. Der Zeuge … sagte aus, den Angeklagten AK bei den Kämpfen in Dibsi Afnan gesehen zu haben. b) Der Angeklagte AK räumt seine Tätigkeiten innerhalb der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah wie festgestellt ein. Der Angeklagte AK räumt insbesondere auch seine Beteiligung an den Kämpfen um Tabka und an der Belagerung des Militärflughafens ein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte AK sich in diesem Punkt zu Unrecht selbst belasten wollte. Eine Gesamtschau seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zeigt, dass er bestrebt war, nur die Vorwürfe zuzugeben, die tatsächlich zutrafen und ihm nachweisbar erschienen. Dies kommt besonders deutlich in einem Brief zum Ausdruck, den er, wie er selbst einräumt, während noch laufender Hauptverhandlung an den sich ebenfalls in Untersuchungshaft befindenden Gefangenen … geschrieben hat. In dem Brief gibt er aufgrund der in der Hauptverhandlung gesammelten Erfahrungen Tipps für das Aussageverhalten. So schreibt der Angeklagte unter dem 6. November 2019 unter anderem: „Falls gegen dich sichtbare Beweise vorliegen, wie Bilder oder Videos, sage ihnen: ‚Ich war Offizier und berechtigt eine Waffe zu tragen. Al Nusra hat mir geholfen zu desertieren, deshalb habe ich Bilder mit ihnen gemacht, aber ich habe nie für sie gekämpft.‘ Falls WhatsApp- oder Facebook-Chats vorhanden sind, versuche eine Ausrede zu finden und Inschallah existieren keine Zeugen gegen dich.“ Zudem bestätigen die Einlassungen der Angeklagten A und AA die Beteiligungshandlungshandlungen des Angeklagten AK innerhalb der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Schließlich hat der Zeuge … von …, dem Onkel des Angeklagten AK und Anführer der Owais Al Qorani erfahren, dass der Angeklagte AK bei der Befreiung von Tabka mit ihm, …, zusammen gekämpft habe. Der Zeuge … hat nach der Verhaftung des Angeklagten AK telefonisch und über WhatsApp Kontakt zu … aufgenommen, um in Erfahrung zu bringen, an welchen Taten der Angeklagte AK beteiligt war. c) Der Angeklagte AK räumt ein, nach Mahin gefahren zu sein und sich am Abtransport der Munition wie festgestellt beteiligt zu haben. Die Beteiligung des Angeklagten AK an der Plünderung des Munitionsdepots von Mahin wird durch seine Äußerungen gegenüber dem Zeugen … bestätigt. Dieser sagte aus, dass der Angeklagte AK ihm bei einem Treffen im Jahr 2016 in Heidelberg erzählt habe, in Mahin gewesen zu sein; dort habe es ein Waffenlager gegeben. Darüber hinaus hatte der Zeuge … am 24. Januar 2019 in seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber Polizeihauptkommissar … bekundet, dass der Angeklagte AK ihm, dem Zeugen …, gegenüber erzählt habe, bei einem Kampf gegen die syrische Armee in Mahin dabei gewesen zu sein und viele Waffen mitgenommen zu haben. Dass der Zeuge in der Hauptverhandlung bestritt, sich in dieser Weise geäußert zu haben, steht dem nicht entgegen. Der Zeuge, der den Angeklagten AK und den Angeklagten AA schon als Jugendlicher in Syrien kennengelernt hatte, war erkennbar bemüht, den Angeklagten AK, mit dem er befreundet ist, zu entlasten. Kriminalhauptkommissar … sagte über die Entstehung der Vernehmung aus, dass diese mit einem Dolmetscher für die arabische Sprache durchgeführt worden sei. Die Übersetzung in die deutsche Sprache sei wörtlich protokolliert worden. Die Vernehmung sei, entsprechend der bei seiner Dienststelle praktizierten Vorgehensweise, rückübersetzt worden. Dass auf die Rückübersetzung verzichtet worden sei, weil dies zu viel Zeit in Anspruch nehme, könne er sich nicht vorstellen. Der Zeuge habe auf jeder Seite das Vernehmungsprotokoll unterschrieben. 2. Angeklagter A Der Angeklagte A hat seine Beteiligungshandlungen vollumfänglich in seinen asylrechtlichen Anhörungen und in den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Die Richtigkeit seiner Angaben hat er in der Hauptverhandlung bestätigt. 3. Angeklagter AA a) Eine Beteiligung des Angeklagten AA an der Owais al Qorani kann nicht nachgewiesen werden. Zwar liegt eine Mitgliedschaft angesichts der gemeinsamen Teilnahme an den Demonstrationen mit dem Angeklagten AK und … in Tabka, des anschließend erfolgten Aufenthalts in den von den Aufständischen kontrollierten Gebieten bei Aleppo und der bestehenden engen Freundschaft mit dem Angeklagten AK nahe. Anders als beim Angeklagten AK, dessen eigene Äußerungen und objektive Beweismittel im Zusammenwirken eine Mitgliedschaft belegen, liegen solche beim Angeklagten AA nicht in ausreichendem Maß vor. So sagte beispielsweise der Zeuge …, der zur maßgeblichen Zeit Kämpfer der Owais al Qorani war und angab, den Angeklagten AK in Kampfeinsätzen selbst gesehen zu haben, aus, dass er den Angeklagten AA in diesem Zusammenhang nicht gesehen habe. Bei einer Gesamtwürdigung konnte der Senat die verbleibenden Zweifel an der Mitgliedschaft des Angeklagten AA in der Owais al Qorani daher nicht überwinden. b) Seine Zugehörigkeit zur Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und die für sie geleisteten Beiträge räumte der Angeklagte AA ein. Sie wird vor allem durch die Einlassung des Angeklagten AK bestätigt, der die Rolle des Angeklagten AA in Übereinstimmung mit dessen Angaben beschrieb. Der Zeuge … sagte aus, er wisse zwar nicht, ob der Angeklagte AA der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah oder der Owais Al Qorani angehört habe. Er habe aber zu den Aufständischen gehört und habe auf deren Seite gegen das Syrische Regime gekämpft. Der Zeuge … wohnte in der Asylbewerberunterkunft in Reiskirchen, in der auch der Angeklagte AA untergebracht war. Er kannte den Angeklagten, ohne mit ihm befreundet gewesen zu sein. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21. März 2017 ist protokolliert: „(Der Angeklagte AA) hat nur erzählt, dass er bei der Al-Nusra-Front war. Er hat einfach erzählt, dass er die Al-Nusra-Front mag. Er hat es erzählt, als ich dabei war. Ich habe es selbst gehört.“ Zwar rückte der Zeuge in der Hauptverhandlung von diesen Äußerungen ab und behauptete, der Angeklagte AA habe erzählt, dass er bei der Freien Syrischen Armee gewesen sei. Vielleicht sei er Buchhalter in „irgend einer Katiba“ gewesen. Der Zeuge … räumte in der Hauptverhandlung immerhin ein, dass der Angeklagte AA ihm gegenüber angegeben habe, mit einer Kampfgruppe namens „Liuaar Suar Raqqa“ Gebiete erobert zu haben. Der Zeuge … wurde in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21. März 2017 auch zu Äußerungen des Angeklagten AA über Kampfhandlungen befragt: Dazu ist protokolliert: „Ich hörte, dass er mit der Organisation gekämpft hat und auch Widerstand leistete. Er merkte irgendwann, dass er zu viel von sich Preis gibt(,) und hörte dann auf. Ich kenne die Gebiete nicht, er hat aber erzählt, dass er Gebiete erobert hat. Auch habe er in anderen Gebieten gekämpft. Nicht nur (in) Rakka.“ 4. Angeklagter HA a) Der Angeklagte HA war Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Der Angeklagte A führte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass der Angeklagte HA Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen sei. Der Angeklagte A vermutete, dass der Angeklagte HA an keiner Schlacht beteiligt gewesen sei, weil er feige sei. Wegen eines Streits mit dem Angeklagten AK über die Beteiligung an der Kriegsbeute habe dieser die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah schließlich verlassen. Diese differenzierten Angaben des Angeklagten A sind glaubhaft. So bezweifelt der Angeklagte A die Teilnahme an Kampfhandlungen, was auf fehlenden Belastungseifer hinweist. Er führt auch einschränkend aus, dass die Mitgliedschaft nur zwei Monate gedauert habe, weil es zu einem Streit mit dem Angeklagten AK um die Beteiligung an der Kriegsbeute gekommen sei. Der Zeuge … sagte aus, der Angeklagte HA sei der Retter, der Helfer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen. Aufgrund des Vorhalts seiner Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 6. September 2017, wonach er ihn aufgrund einer Lichtbildvorlage identifiziert und sodann spontan geäußert habe, mit ihm zusammen in Raqqa gekämpft zu haben, räumte er ein, dies damals gesagt zu haben. Allerdings meinte er, seine Angaben würden nur auf Hörensagen beruhen. Er habe den Angeklagten HA in Raqqa weder mit eigenen Augen bei der Ausführung von Kampfhandlungen gesehen noch habe er Videoaufnahmen gesehen, auf denen zu sehen sei, wie der Angeklagte HA kämpft. Er habe mit Raqqa die Provinz gemeint. Jedenfalls an den Kämpfen in Tabka sei der Angeklagte HA beteiligt gewesen. Der Zeuge … sagte zum Angeklagten HA befragt, dass dieser bei der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war. Er habe – wie auch der Angeklagte AK – eine Dschallabija getragen. Er sei mit einem Zivilfahrzeug unterwegs gewesen. Er könne zwar nicht sagen, welche Funktion er innerhalb der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ausgeübt habe, er wisse aber, dass er dabei gewesen sei. Er habe ihn bei der Katiba gesehen, ob er ihn auch bei Kampfhandlungen gesehen habe, wisse er nicht. Bei den Angeklagten AK, AA und HA sei er sich sicher, dass sie Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen seien. Beim vierten – dem Angeklagten A – sei er sich nicht sicher. Auf die Frage, woran man die Zugehörigkeit einzelner Personen zu einer bestimmten Katiba habe erkennen können, führte der Zeuge … aus, dass dies in Tabka bekannt gewesen sei. Manchmal habe man es auch an den Fahnen oder an den Aufschriften auf Fahrzeugen sehen können. Es sei aber ohnehin allgemein bekannt gewesen. In Tabka hätten die Katibas vorwiegend aus den Einwohnern der Stadt bestanden. Man habe sie auch privat gekannt. Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er ordnete den Angeklagten HA spontan der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zu. Er zeigte auch die Grenzen seines Wissens auf, indem er zwischen Kampfhandlungen und Mitgliedschaft sowie zwischen den einzelnen Angeklagten differenzierte. Da der Zeuge den Angeklagten HA in einem Zivilfahrzeug gesehen hat und nicht in einem mit einer entsprechenden Aufschrift gekennzeichneten Fahrzeug der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah schließt der Senat aus, dass der Zeuge ihn lediglich aufgrund der Aufschrift des Fahrzeugs der Gruppierung zuordnet. Der gesperrte Zeuge äußerte, dass der Angeklagte HA Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen sei. Er habe die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zwei Mal im Hauptquartier und mehrmals bei Einsätzen aufgesucht. Dort habe er den Angeklagten HA, der unter dem Namen „…“ bekannt gewesen sei, gesehen. Er habe beobachtet, dass andere Mitglieder von ihm erteilte Befehle befolgt hätten. b) Dass der Angeklagte HA eine führende Rolle innerhalb der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eingenommen hat, konnte der Senat nicht feststellen. Dafür spricht zwar, dass er im Video aus dem Gouverneurspalast (siehe hierzu die näheren Ausführungen unter C. VIII. 2. der Urteilsgründe) neben Führungspersonen anderer Gruppen saß. Bestätigt wird dies durch die Angaben des gesperrten Zeugen, der ihn als die rechte Hand des Angeklagten AK beschrieb. Dagegen spricht bereits indiziell die nur kurze Dauer seiner Mitgliedschaft. Die Angeklagten AK und AA verneinen seine Mitgliedschaft überhaupt. Der Angeklagte A schreibt ihm ebenfalls keine führende Rolle zu. c) Der Angeklagte HA beteiligte sich als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an der Eroberung des Gouverneurspalasts. Er war, wie unter C. VIII. 2. der Urteilsgründe näher ausgeführt werden wird, bei der Eroberung des Palasts anwesend. VIII. Die Gefangennahme und Hinrichtung von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen (Fall 5 der Anklageschrift) 1. Die Eroberung des Gouverneurspalasts und die Gefangennahme von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen a) Die Feststellungen zur Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa am 4. März 2013 wie auch zu der damit einhergehenden Gefangennahme von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen durch Mitglieder der Shura Front sowie der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront werden von mehreren Videos getragen. Die Videos berichten über die Ereignisse in arabischer Sprache. Vom sprachlichen Inhalt hat sich der Senat Kenntnis durch wörtliche Übersetzungen des gesamten sprachlichen Inhalts sowie ergänzenden Sprachsachverständigengutachten verschafft. Inhaltlich werden die Videos durch die hiermit in Einklang stehenden glaubhaften Aussagen, insbesondere der Zeugen … und … untermauert. Beide waren nach ihren eigenen glaubhaften Angaben unmittelbar nach der Befreiung des Gouverneurspalasts vor Ort. Im Übrigen bestätigten mehrere Zeugen vom Hörensagen, dass der Gouverneurspalast unter Beteiligung der Shura Front erobert worden sei und hierbei Gefangennahmen erfolgt seien. Letztlich stellte kein Angeklagter in Abrede, dass der Gouverneurspalast in Raqqa mit Waffengewalt eingenommen wurde und es zu Gefangennahmen, insbesondere des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle, gekommen war. In dem im Videokanal Al-Tabka erschienenen Video „36 Regierungsgefangene bei der Übernahme des Regierungssitzes in Al-Raqqa“ vom 7. März 2013 berichtet ein Sprecher, dass die islamische Shura Front, die sich aus der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman unter der Führung …, der Katiba Al Shura unter der Führung … und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter der Führung … (Aliasname des Angeklagten AK) zusammensetze, im Gouverneurspalast in Raqqa Gefangene gemacht habe. Der Sprecher, der vor einem vergitterten Fenster steht, führt weiter aus: „Es sind bis jetzt 36 Gefangene und wir werden in den nächsten Tagen, wenn nicht sogar in den nächsten Stunden, weitere Gefangene machen, so Allah will.“ Während ein weiterer Sprecher erklärt, dass sich die Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa in der Gewalt der „Bataillone der Shura Front“ und derzeit in Tabka bei der Katiba „Hudhaifa“ befänden, sind augenscheinlich 36 Gefangene in dem hinter dem Gitterfenster befindlichen Raum zu sehen. Das Video belegt mithin eindeutig, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zur Shura Front gehörte, die Shura Front an der Eroberung des Gouverneurspalasts wie auch an den Gefangennahmen beteiligt war und die Shura Front jedenfalls 36 ihr überlassene Gefangene nach Tabka verbracht hat. Hiermit in Einklang steht das im Kanal Orient News erschienene Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“. Zu Beginn des Videos führt ein Sprecher aus: „Nun, 04.03.2013, in Al-Raqqa. Die Befreiung des Gouverneurspalastes durch die Helden der Freien Armee. Bei uns sind die Helden der Freien Armee, der Gouverneur, der Geschäftsführer der Geschäftsstelle, der Geschäftsführer der Parteigeschäftsstelle in Al-Raqqa. (…) Bruder, würden Sie uns bitte im Detail erläutern, was hier heute passiert ist.“ Hierauf schildert der Gouverneur das Geschehene wie folgt: „Bruder, wir, das heißt der Geschäftsführer der Parteigeschäftsstelle und ich, hielten uns im Gouverneurspalast auf. Es gab ein Gefecht zwischen Personen von außerhalb und dem Wachdienst des Palasts. Es gab Verletzte (...) und das Gebäude wurde im Inneren beschädigt. Und um ein Blutvergießen zu verhindern, intervenierte, intervenierten die Brüder der Nationalen Versöhnungskommission, versuchten, ein Blutvergießen zwischen beiden Seiten zu verhindern und die Angelegenheit friedlich zu lösen, und beendeten diese.“ Nach der Anmerkung der Übersetzerin wurden Sprech- und Denkpausen einschließlich lautsprachlicher und/oder paraverbaler Elemente mit drei Punkten wiedergegeben. Im Anschluss daran schildert der Emir der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront, dass diese den Gouverneurspalast zusammen mit den „Brüdern“ der Shura Front belagert und befreit habe. Nach mehrstündiger Belagerung, teils mit Schusswechseln, sei es zur Vermeidung weiteren Blutvergießens zu Verhandlungen gekommen. Infolge dieser Verhandlungen seien Militärangehörige und Gefangene, die sich im Gouverneurspalast befunden hätten, mit Unterstützung der Shura Front weggebracht worden. Der Leiter der Parteigeschäftsstelle bestätigt sodann, dass es einen wechselseitigen Beschuss zwischen den gegnerischen Parteien gegeben habe. Der Gouverneur und er hätten dann zur Vermeidung weiteren Blutvergießens Verhandlungsgespräche geführt, „sodass die Angelegenheit auf dieser Grundlage gelöst“ worden sei. Das Video ist mithin ein (weiterer) sehr gewichtiger Beleg dafür, dass die Shura Front neben der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront an der Einnahme des Gouverneurspalasts in Raqqa am 4. März 2013 beteiligt war. Das Video belegt darüber hinaus eindrücklich, dass die Einnahme des Gouverneurspalasts nicht gewaltlos erfolgte, sondern der Einnahme ein längeres Gefecht mit Schusswechseln und Verletzten vorausgegangen war. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen des Emirs der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront, dass der Palast mehrere Stunden belagert worden war, bevor Verhandlungsgespräche geführt wurden, in deren Folge sich die im Palast befindlichen Personen ergaben. Der Emir der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront wie auch der Gouverneur und der Leiter der Parteigeschäftsstelle führen in dem Video übereinstimmend aus, dass es zur Vermeidung weiteren Blutvergießens zu Verhandlungen gekommen sei. Dies wiederum deckt sich mit der Aussage des Zeugen …, der ebenfalls bekundete, dass es infolge von Verhandlungen dazu gekommen sei, dass sich die im Gouverneurspalast befindlichen Personen ergeben hätten. Der in dem Video zu sehende Zeuge … bestätigte zudem, dass es sich bei den drei interviewten Personen um den Emir der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront, den gefangen genommenen Gouverneur und den ebenfalls zu den Gefangenen gehörenden Leiter der Parteigeschäftsstelle handelt. Das Video „Interview vom 04.03.2013 aus dem Gouverneurspalast in Rakka“ belegt ebenfalls sowohl die gewaltsame Einnahme des Gouverneurspalasts in Raqqa durch die Shura Front wie auch die Gefangennahme zahlreicher Personen. Das Video stammt ebenso wie das Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ vom Nachrichtensender Orient News. Es wurde augenscheinlich am Tag der Befreiung im Gouverneurspalast in Raqqa gedreht. Dies ergibt sich auch aus dem in der deutschen Übersetzung als schriftlicher Text 2 bezeichneten Dateinamen: „Orient News – Im Inneren des Gouverneurspalasts von Al-Raqqa“. In dem Video wird der Emir der Shura Front interviewt. Er macht unter anderem folgende Ausführungen: „…Die Shura-Front hat das Gebäude erstürmt (…) das Gebäude erstürmt, und zwar (…) mit geringstmöglichen Verlusten, mit geringstmöglichen Verlusten. Allah sei Dank haben wir so das Gebäude in unsere Gewalt gebracht und alles an Waffen daraus erbeutet. Wir haben viele von ihnen gefangengenommen. Mit Allahs Unterstützung haben wird das Gebäude bereits in unsere Gewalt gebracht.“ Nach der Anmerkung der Übersetzerin wurden bei der Übersetzung Sprech- und Denkpausen einschließlich lautsprachlicher und/oder paraverbaler Elemente mit drei Punkten wiedergegeben. Auf die Frage des Interviewers, wie viele Gefangene es denn in etwa seien, antwortet er: „So um die 200, 250 Gefangene – darunter der Gouverneur und der Leiter der Parteigeschäftsstelle.“ Inhaltlich werden die drei Videos durch die hiermit in Einklang stehende Aussage des Zeugen … untermauert. Der im Gouverneurspalast nach seinen eigenen Angaben anwesende und im Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ augenscheinlich zu sehende Zeuge … gab an, dass er als neutraler Vermittler an den Verhandlungsgesprächen im Gouverneurspalast beteiligt gewesen sei. Er schilderte stimmig, detailliert und durchweg nachvollziehbar den Ablauf und das Ergebnis der Verhandlungen, die Selbsttötung von zwei Gefangenen, das Auftreten der Jabhat al-Nusra wie auch die Zuständigkeit der Shura Front für die von ihr später nach Tabka verbrachten Gefangenen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen … spricht zudem, dass er mit den Angeklagten weder verwandt noch befreundet oder bekannt ist, er das Erlebte sachlich und ersichtlich um Objektivität bemüht schilderte und bei seiner Zeugenaussage zu keinem Zeitpunkt Be- oder Entlastungseifer erkennbar war. Als einem unmittelbar nach der Eroberung des Gouverneurspalasts anwesenden, in die Gespräche als Vermittler direkt eingebundenen Zeugen, kommt seiner Aussage, soweit sie das Geschehen im Gouverneurspalast betrifft, ein erheblicher Beweiswert zu. Der Zeuge … bekundete, dass die Gefangennahmen bereits abgeschlossen gewesen seien, als er zum Gouverneurspalast gekommen sei. Die an der Belagerung des Gouverneurspalasts beteiligten Katibas hätten im Rahmen von Verhandlungen, an denen er noch nicht teilgenommen habe, all denen Unversehrtheit zugesichert gehabt, die niemanden getötet hätten. Hierauf hätten sich die im Gouverneurspalast befindlichen Personen ergeben. Er selbst habe im Gouverneurspalast etwa 30 bis maximal 50 Gefangene gesehen, wobei er nicht ausschließen könne, dass es noch weitere Gefangene gegeben habe. Zwei Gefangene seien, als er sie in einem der Zimmer gesehen habe, tot gewesen. Sie hätten sich offensichtlich mit Heroin das Leben genommen. Der Gouverneur … wie auch der Leiter der Parteigeschäftsstelle … seien unter den, von ihm angetroffenen Gefangenen gewesen. Diese beiden hätte die Jabhat al-Nusra für sich beansprucht. Nach seinem Eintreffen im Gouverneurspalast habe es dann Gespräche mit Vertretern der Katibas und der Jabhat al-Nusra gegeben. An diesen Gesprächen seien er und Dr. … als Vermittler beteiligt gewesen. Dr. … habe zur Islamischen Einheits- und Befreiungsfront gehört. Man habe sich in den Gesprächen darauf verständigt, dass keinem Gefangenen etwas passiere, „es sei denn ein Gericht entscheide“ etwas Anderes. Denjenigen, „deren Hände nicht blutbefleckt seien“, habe nichts geschehen sollen. Es hätten jedoch alle Gefangenen vernommen und – wenn einer jemanden getötet oder sonst etwas begangen hätte – im Anschluss daran einem Schariarichter vorgeführt werden sollen, um über das weitere Schicksal des Gefangenen zu entscheiden. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen …, insbesondere zum Ergebnis der Verhandlungen, sprechen unter anderem die auf der Plattform YouTube eingestellten und vom Zeugen … in der Hauptverhandlung mit einem Link benannten Videos Video 5 (Film5.MP4. 15.3.2013) und Video 3 (Film3 3-16. Mp4). Die Videos wurden in Augenschein genommen und die wörtlichen Übersetzungen wurden verlesen. Im Video 5 ist zu sehen, wie mehrere männliche Personen nacheinander ein nicht lesbares Dokument in die Kamera haltend aus einem Gebäude auf die Straße kommen, wo sie von ersichtlich erleichterten, auf sie wartenden Personen in Empfang genommen werden. Der Titel des Videos (Anmerkung des Senats: in der Übersetzung als Schriftzug bezeichnet) lautet: „Jabhat Al Shura (die Shura Front) übergibt Gefangene an ihre Angehörigen in Tabqa, nachdem der Nachweis erbracht werden konnte, dass sie nicht an Tötungen beteiligt waren“. (Anmerkung: Die Hervorhebung wurde durch den Senat angebracht) Im Video 3 wird ebenfalls die Freilassung von Gefangenen dokumentiert. Nach der deutschen Übersetzung heißt es in dem Video unter anderem wie folgt: „Es ist der 16.03.2013. Angehörige des Regimes, die im Gouverneurspalast in der Stadt Raqqa festgenommen und durch die Jabhat Al Shura Al Islamiyya (Islamische Shura-Front) freigelassen wurden, nachdem der Nachweis erbracht wurde, dass kein Blut an ihren Händen klebte.“ (Anmerkung: Die Hervorhebung wurde durch den Senat angebracht.) Im Video 2 (Film2.Mp4), dessen Link ebenfalls vom Zeugen … mitgeteilt worden war, sind ebenfalls Gefangene – ausweislich der deutschen Übersetzung gefangene Polizisten aus dem Gouverneurspalast – zu sehen, die sich nach den Worten eines Gefangenen ergeben haben. Ein Sprecher führt zudem aus, dass die „Kämpfer der Opposition“ den Schariagerichten vorgeführt werden, gleichzeitig aber mit dem Regime weiter wegen eines Gefangenenaustausches verhandelt werde. Dass es sich bei den Gefangenen nicht um die nach der Eroberung des Gouverneurspalasts nach Tabka verbrachten und im Video „36 Regimegefangene im Gouverneurspalast in Al-Raqqa“ zu sehenden Gefangenen handelt, entkräftet den Beweiswert des Videos nicht. Denn im Video „Interview vom 04.03.2013 aus dem Gouverneurspalast in Rakka“, das augenscheinlich am Tag der Befreiung im Gouverneurspalast gedreht wurde, erklärt der Emir der Shura Front, dass bei der Erstürmung des Gebäudes „so um die 200, 250 Gefangene“ gemacht worden seien. Auch der Zeuge … gab glaubhaft an, dass er selbst im Gouverneurspalast zwischen 30 und 50 Gefangene gesehen habe. Mithin ist davon auszugehen, dass bei der Eroberung des Gouverneurspalasts tatsächlich mehr Gefangene gemacht worden sind. Dafür spricht auch das Video „36 Regierungsgefangene bei der Übernahme des Regierungssitzes in Al-Raqqa“ selbst, da in dem Video ein Sprecher ausdrücklich sagt: „Es sind bis jetzt 36 Gefangene und wir werden in den nächsten Tagen, wenn nicht sogar in den nächsten Stunden, weitere Gefangene machen, so Allah will.“ Zu Gunsten der Angeklagten wird von nur jedenfalls 40 gefangen genommenen Personen ausgegangen, nämlich den jedenfalls 36 nach Tabka verbrachten Gefangenen, den beiden Gefangenen, die sich noch im Gouverneurspalast selbst getötet haben sowie dem Gouverneur und dem Leiter der Parteigeschäftsstelle. Der Zeuge … erklärte auf die Frage nach dem zu erwartenden Schicksal der Gefangenen ohne zu zögern, klar und eindeutig, dass man damit habe rechnen müssen, dass Gefangene zum Tode verurteilt werden. Damit sei etwa zu rechnen gewesen, wenn ein Gefangener jemanden getötet oder sonst etwas verbrochen hätte oder ein gefangener Alawit einem radikalen Schariarichter vorgeführt werden würde. Im Übrigen sei beabsichtigt gewesen, die Gefangenen gegen Gefangene des Regimes auszutauschen. Der Zeuge …, der freimütig eingeräumt hat, als freier Medienaktivist an mehreren Videos über Gefangene aus dem Gouverneurspalast in Raqqa mitgewirkt zu haben und nach der Einnahme des Gouverneurspalasts als Medienaktivist vor Ort gewesen zu sein, bekundete, dass unter anderem die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und die Katiba Al Shura an der Befreiung des Gouverneurspalasts in Raqqa beteiligt gewesen seien und Gefangene erhalten hätten. Jede Katiba habe etwa zehn Gefangene bekommen. Den Gouverneur und den stellvertretenden Parteileiter habe die erst nach der Einnahme des Gouverneurspalasts hinzugekommene Jabhat al-Nusra bekommen. Die Kapitulation sei erst nach einem mehrstündigen Kampf und sich anschließenden Verhandlungen erfolgt. Da sich diese Angaben des Zeugen … mit den aus den Videos gewonnenen Erkenntnissen wie auch mit der Aussage des Zeugen … decken, stuft der Senat die Angaben des Zeugen insoweit als glaubhaft ein, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der demselben Stamm wie die Angeklagten angehörende Zeuge insoweit unwahre Angaben gemacht haben sollte. Dass der Zeuge … dem Stamm Al Nasser angehört und zur damaligen Zeit als Medienaktivist tätig war, bestätigten unter anderem die beiden Angeklagten AK und AA selbst. Letzterer gab zudem an, dass er den Zeugen … in dem Video „Interview vom 04.03.2013 aus dem Gouverneurspalast in Rakka“ erkannt habe. Da der Senat mithin keinen Zweifel daran hat, dass der Zeuge …, der auch angab, in dem Video „Interview vom 04.03.2013 aus dem Gouverneurspalast in Rakka“ zu sehen zu sein, nach der Einnahme des Gouverneurspalasts selbst vor Ort war, kommt seiner, wie dargelegt, glaubhaften Aussage ebenfalls ein nicht unerheblicher Beweiswert zu. Die Angeklagten AK und AA räumten beide ein, dass die Shura Front an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt gewesen sei. Sie bestreiten aber, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als solche an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt war. Dies hält der Senat bereits angesichts der weiteren Einlassungen der beiden Angeklagten für nicht glaubhaft. So räumten beide Angeklagten ein, dass jedenfalls fünf Mitglieder ihrer Katiba eigenmächtig nach Raqqa gegangen seien und sich dort an der gewaltsamen Einnahme des Gouverneurspalasts beteiligt hätten. Hinzu kommt, dass beide Angeklagte nicht in Abrede stellten, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah der Shura Front angehörte, die Shura Front an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt war und die Shura Front Gefangene aus dem Gouverneurspalast bekommen hat. Der Angeklagte AA räumte zudem ein, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah einen Teil der erbeuteten Waffen sowie drei in Raqqa erbeutete Autos erhalten habe. Wenn aber die Shura Front, der die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah angehörte, an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt war, Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah vor Ort waren und die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah über die Shura Front an Gefangenen und erbeuteten Waffen partizipierte, dann spricht dies eindeutig dafür, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als Katiba an der gewaltsamen Einnahme des Gouverneurspalasts beteiligt war. Der Zeuge … führte aus, er habe sich während der Eroberung von Raqqa in Tabka aufgehalten. Alle Katibas aus Tabka hätten an der Eroberung mitgewirkt. Die Gefechte hätten nicht lange gedauert. Der Zeuge …, der Kämpfer – er selbst beschrieb seine Stellung als formales Mitglied, ohne Kämpfer gewesen zu sein – in den Reihen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman war, berichtete über den Zusammenschluss dieser Katiba mit der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und der Katiba Al Shura zu einem Bündnis. Der Zweck dieses nur kurzzeitig bestehenden Bündnisses der Shura Front sei die Beteiligung an der Eroberung von Raqqa gewesen. Den Zusammenschluss der drei Gruppierungen bestätigt auch der gesperrte Zeuge, der die Gruppierungen und ihre Anführer benannte. Die Beteiligung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an der Eroberung des Gouverneurspalasts wird auch durch die Angaben des Zeugen … bestätigt. Selbst der Zeuge …, der mit dem Angeklagten AK seit Kindertagen befreundet ist und in der Hauptverhandlung erkennbar bemüht war, belastende Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung zu relativieren, sagte aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an der Eroberung von Raqqa beteiligt gewesen sei. Der Zeuge … führte aus, dass die Schura Union nur ein oder zwei Monate bestanden und an der Eroberung von Raqqa teilgenommen habe. Auch der Zeuge … sagte aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa teilgenommen habe. Im Video „36 Regierungsgefangene bei der Übernahme des Regierungssitzes in Al-Raqqa“ vom 7. März 2013 erwähnt ein Sprecher, wie bereits ausgeführt, die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah im Zusammenhang mit den Gefangennahmen im Gouverneurspalast in Raqqa namentlich als Mitglied des Bündnisses der an den Gefangennahmen beteiligten Shura Front. Hierdurch wird eine Beteiligung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah weiter untermauert. Hinzu kommt, dass die beiden im Gouverneurspalast anwesenden Zeugen … und … übereinstimmend bekundet haben, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als Mitglied der Shura Front mitgekämpft habe. Der Angeklagte A, der nach seinen eigenen, nicht zu widerlegenden Angaben zur Zeit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Aleppo war, gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2016 ebenfalls an, dass sich die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zusammen mit der Katiba Al Shura an der Befreiung Raqqas beteiligt habe. In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte A, dass seine früheren Angaben bei der Polizei der Wahrheit entsprechen würden. b) Nicht auszuschließen vermag der Senat allerdings, dass der Angeklagte AK, auch wenn er der Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war, selbst während der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa nicht vor Ort beteiligt war. Der Angeklagte AK bestreitet, zur Zeit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gewesen zu sein. Er sei zu der Zeit auf einem etwa 100 km von Raqqa entfernten Ölfeld namens „Al Simla“ (phonetisch) gewesen. Der Angeklagte AA bestätigte, dass der Angeklagte AK, wie auch er selbst, nicht in Raqqa dabei gewesen sei. Der Angeklagte A hingegen hatte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2016 angegeben, dass der Angeklagte AK an der Befreiung Raqqas beteiligt gewesen sei. Er selbst sei allerdings in Raqqa nicht vor Ort gewesen; er sei zu dieser Zeit in Aleppo gewesen. Ihm sei erst nachträglich von dem Angriff auf den Gouverneurspalast berichtet worden. Diese Angaben des Angeklagten A sind für sich genommen nicht ausreichend, um die entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten AK und AA zu widerlegen. Es handelt sich lediglich um eine Aussage vom Hörensagen, der bereits aus diesem Grund ein nur verminderter Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A keine, über die bloße Beteiligung des Angeklagten AK hinausgehenden konkreten und detaillierten Angaben gemacht hat. Er führte auch nicht näher aus, worauf er seine Kenntnis stützt. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2016 gab er lediglich an, dass ihm nachträglich von dem Angriff auf den Gouverneurspalast berichtet worden sei. Wer ihm wann was berichtet hat, führte er nicht aus. Er sagte auch nicht, dass er explizit erfahren habe, dass der Angeklagte AK an der Befreiung Raqqas beteiligt gewesen sei. Nicht auszuschließen ist mithin, dass es sich hierbei um eine bloße Schlussfolgerung des Angeklagten A handelte, weil ihm bekannt war, dass Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah im Rahmen des Bündnisses der Shura Front an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa beteiligt waren und er daher davon ausging, dass der Angeklagte AK als Anführer der Katiba selbst auch dabei war. Der Aussage des Angeklagten A zur Beteiligung des Angeklagten AK ist zudem nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie sich tatsächlich auf die Befreiung des Gouverneurspalasts in Raqqa bezieht oder ob möglicherweise ein anderes Kampfgeschehen im Zusammenhang mit der Befreiung der Stadt Raqqa gemeint ist. Ein zunächst für die Anwesenheit des Angeklagten AK in Raqqa sprechendes Argument ist durchaus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als Mitglied der Shura Front an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt und der Angeklagte AK der Anführer eben dieser Katiba war. Dass der Anführer einer an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligten Katiba selbst vor Ort war, erscheint daher zunächst naheliegend. Allerdings haben weder der im Gouverneurspalast anwesende Zeuge … noch der ebenfalls im Palast anwesende Zeuge … angegeben, dass der Angeklagte AK vor Ort gewesen sei, obwohl beide übereinstimmend angegeben haben, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als Teil des Shura Bündnisses an der Eroberung beteiligt gewesen sei. Hinzu kommt, dass nicht alle Katiba-Mitglieder an der gewaltsamen Einnahme des Gouverneurspalasts beteiligt waren. Daher vermag das in Funktion des Anführers zu sehende, für eine Beteiligung sprechende Indiz auch in Zusammenschau mit der Einlassung des Angeklagten A die entgegenstehenden Einlassungen des Angeklagten AK und des Angeklagten AA nicht zu widerlegen. Hieran ändert auch die eigenmächtige Freilassung von maximal sieben Gefangenen durch den Angeklagten AK (siehe B. III. 1. c) und C. VIII. 4. der Urteilsgründe) nichts. Dieses Verhalten des Angeklagten AK zeigt lediglich, dass er sich als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah für berechtigt erachtete, über Gefangene aus dem Gouverneurspalast zu verfügen. Dies ist zwar ein weiteres Indiz dafür, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als solche an den Gefangennahmen beteiligt war, jedoch gerade kein Beleg dafür, dass der Angeklagte AK selbst in Raqqa dabei war. Im Übrigen hat kein Zeuge angegeben, dass der Angeklagte AK selbst an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und den damit einhergehenden Gefangennahmen beteiligt war. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte AK gemäß seiner Einlassung zur Zeit der Eroberung des Gouverneurspalasts nicht in Raqqa aufgehalten hat. c) Bezüglich der Beteiligung des Angeklagten AA an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa wird auf die hierzu unter C. VIII. 10. b) aa) der Urteilsgründe (Teilfreispruch des Angeklagte AA) gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Die Beteiligung des Angeklagten HA an den Gefangennahmen a) Die Ortsanwesenheit des Angeklagten HA Die Feststellung, dass der Angeklagte HA am Tag der Eroberung des Gouverneurspalasts vor Ort war, beruht im Wesentlichen auf Zeugenaussagen, auf Angaben des Angeklagten A und des Angeklagten AK, auf dem Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Polizeihauptkommissar …. aa) Der Zeuge … bekundete, dass der Angeklagte HA ihm gesagt habe, dass er bei der Schlacht um den Gouverneurspalast in Raqqa dabei gewesen sei. Dass der Angeklagte HA dem Zeugen … tatsächlich sagte, dass er selbst an der Schlacht um den Gouverneurspalast in Raqqa beteiligt gewesen sei, hält der Senat für glaubhaft. Der Zeuge …, der selbst syrischer Staatsangehöriger ist, gab zu Beginn seiner Vernehmung an, dass er den Angeklagten HA seit seinem Kennenlernen im Jahr 2016 jeden oder jeden zweiten Tag getroffen habe. Es bestand mithin ein enger Kontakt des Zeugen mit dem Angeklagten HA. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge … nach seinen eigenen Angaben zur Zeit der Eroberung des Gouverneurspalasts selbst in Raqqa aufgehalten hat, mithin ein natürliches Interesse seiner Person an dem Geschehenen naheliegt. Es erscheint daher lebensnah und plausibel, dass sich der Zeuge … mit dem Angeklagten HA über die damaligen Ereignisse in der Provinz Raqqa im Allgemeinen und über die Einnahme des Gouverneurspalasts in Raqqa im Besonderen unterhalten hat. Der Zeuge … zeigte in seiner Vernehmung zudem keinen Belastungseifer. So gab er auf Nachfrage, was ihm der Angeklagte HA im Zusammenhang mit der Eroberung des Gouverneurspalasts berichtet habe, lediglich an, dass ihm der Angeklagte HA nur gesagt habe, dass er an der Schlacht beteiligt gewesen und in dem ihm bereits bekannten Video zu sehen sei. Weitere Fragen zum Angeklagten HA beantwortete der Zeuge … mit Nichtwissen oder ausweichend, so dass er den Eindruck vermittelte, er wolle den Angeklagten HA möglichst nicht belasten. So gab er zum Beispiel an, dass er nichts, auch nicht gerüchteweise, über das Schicksal der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast wisse. Er habe mit dem Angeklagten HA nicht darüber gesprochen, was im Gouverneurspalast geschehen sei und was der Angeklagte HA dort gemacht habe. Es ist auch kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. bb) Das bereits unter C. VIII. 1. der Urteilsgründe erwähnte Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ wurde augenscheinlich im Gouverneurspalast und ausweislich der davon gefertigten Übersetzung am 4. März 2013, das heißt noch am Tag der Einnahme des Gouverneurspalasts, aufgenommen. Zu Beginn des Videos ist das Logo des Videokanals „Orient News“ zu sehen. Der in der deutschen Übersetzung als schriftlicher Text 2 bezeichnete Dateiname lautet: „Orient trifft den Gouverneur von Al-Raqqa und den Geschäftsführer der Parteigeschäftsstelle nach deren Gefangennahme“. Zu Beginn des Videos schwenkt die Kamera durch einen prunkvoll ausgestatteten Raum, in dem in einem Art Halbkreis insgesamt neun Männer auf verschiedenen Sitzmöbeln zu sehen sind. Während diese Personen gezeigt werden, ist die Stimme eines männlichen Sprechers zu hören, der zwischendurch in der Mitte der Sitzgruppe stehend, sprechend und gestikulierend auch zu sehen ist. Es handelt sich bei dem Sprecher augenscheinlich um einen der Sprecher, die in dem ebenfalls von Orient News veröffentlichten, am selben Tag ebenfalls im Gouverneurspalast aufgenommenen Video „Interview vom 04.03.2013 aus dem Gouverneurspalast in Rakka“ zu sehen sind. In dem Video ist weiter zu sehen, wie auf dem im Halbkreis etwa mittig stehenden Sofa links und rechts zwei mit Hemd und Anzug bekleidete männliche Personen sitzen. Diese beiden heben sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild von den übrigen Männern ab. Ihr Gesichtsausdruck ist sehr ernst und bedrückt. Zwischen diesen beiden Männern sitzt ein Mann in grüner Kampfkleidung, mit Vollbart und Kopfbedeckung. Diese drei Männer äußern sich beginnend von rechts nach links der Reihe nach. Rechts von dieser Dreiergruppe sitzt eine männliche Person, augenscheinlich in militärischer Kleidung und mit einem blauen Barett auf dem Kopf. Rechts daneben ist eine männliche Person in dunkler Kleidung mit Vollbart und Kopfbedeckung zu sehen. Hierbei handelt es sich um den Angeklagten HA. Die beiden Angeklagten AK und AA haben auf Vorhalt des Videos übereinstimmend angegeben, dass sie den Angeklagten HA als eine in dem Video zu sehende Person wiedererkannt haben. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht, dass der Angeklagte AK wie auch der Angeklagte AA zwar die Ortsanwesenheit des Angeklagten HA im Gouverneurspalast einräumten, beide aber in ihren Angaben ansonsten ersichtlich bemüht waren, jegliche Beteiligung des Angeklagten HA an den mit der Einnahme des Gouverneurspalasts einhergehenden kämpferischen Handlungen auszuschließen. So erklärten beide, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte HA als Rettungssanitäter dabei gewesen sei. Er sei auch kein Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen. Der Angeklagte AA mutmaßte zudem, dass der Angeklagte HA nur deshalb in dem Video zu sehen sei, weil er sich habe „aufplustern“ wollen. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten AK und AA in keinem Fall eingeräumt hätten, den Angeklagten HA in dem Video wiedererkannt zu haben, wenn es sich für sie nicht eindeutig um den Angeklagten HA gehandelt hätte. Gegen einen Irrtum bei der Wiedererkennung spricht, dass die Angeklagten AK und AA mit dem Angeklagten HA verwandt sind und ihn aus Tabka kennen. Weiter spricht gegen einen Irrtum auch, dass der Angeklagte AK und der Angeklagte AA dann demselben Irrtum erlegen sein müssten. Hinzu kommt, dass mehrere Zeugen, die den Angeklagten HA ebenfalls aus Syrien kennen, auf Vorhalt des Videos oder / und auf Vorhalt eines Screenshots aus dem Video, auf dem die besagte männliche Person zu sehen ist, den Angeklagten HA ebenfalls wiedererkannt haben. Auch der Zeuge … erkannte den Angeklagten HA auf Vorhalt des Videos wieder. Der Senat konnte sich zudem in der sich über mehr als zwei Jahre erstreckenden Hauptverhandlung selbst ein genaues Bild vom Gesicht des Angeklagten HA machen und vermag dieses augenscheinlich mit der im Video zu sehenden männlichen Person in Einklang zu bringen. Zwar trägt die im Video zu sehende männliche Person einen Bart und eine Kopfbedeckung, allerdings werden hierdurch weder die Augen- und Nasenpartie noch der Mund verdeckt. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass zur damaligen Zeit eine weitere, dem Angeklagten HA ähnlich sehende Person an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt war. Kein Angeklagter und auch kein Zeuge benannte eine andere Person mit ähnlichen Gesichtszügen als eine in dem Video zu sehende in Betracht kommende Person. cc) Dass es sich in dem Video tatsächlich um den Angeklagten HA handelt, wird letztlich auch durch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Polizeihauptkommissar … vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg untermauert. Angesichts der in der Hauptverhandlung dargelegten und auch zu Tage getretenen Fachkunde des Sachverständigen wie auch angesichts der Nachvollziehbarkeit und Transparenz seines Gutachtens hegt der Senat keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen. Der Sachverständige Polizeihauptkommissar … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er 2010 die Qualifikation als Lichtbildverantwortlicher und 2015 die Qualifikation als Sachverständiger für Lichtbildvergleiche erworben habe und seitdem als solcher tätig sei. Er erläuterte die grundsätzlich bei allen Lichtbildvergleichen und daher auch vorliegend angewandte Untersuchungsmethodik, wonach Lichtbilder zunächst im Wege eines Allgemeinvergleichs auf optische Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen und sodann, wenn möglich, im Rahmen eines Detailvergleichs auf morphologische Merkmale untersucht werden. Sodann erstattete er das eigentliche Gutachten zu der Frage, ob es sich bei der in dem Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ zu sehende, hier in Rede stehende, männliche Person um den Angeklagten HA handelt. Dem Sachverständigen standen ein Screenshot aus dem Video und erkennungsdienstliche Lichtbildaufnahmen des Angeklagten HA zur Verfügung. Auf den beiden Lichtbildaufnahmen, die dem Vergleich zugrunde liegen, ist das Gesicht des Angeklagten HA, auf einem Bild auch in ähnlicher Kopfhaltung wie das Gesicht der männlichen Person auf dem Screenshot des Videos zu sehen. Allerdings trägt der Angeklagte HA auf den Lichtbildern anders als die männliche Person auf dem Screenshot keine Kopfbedeckung und weniger Bart. Der Sachverständige Polizeihauptkommissar … führte nachvollziehbar aus, dass vorliegend wegen der eingeschränkten Bildqualität des Screenshots – ungenügende Auflösung, Bewegungsunschärfe und ungünstige Aufnahmeperspektive – wie auch angesichts der Kopfbedeckung der männlichen Person auf dem Screenshot und des unterschiedlichen Bartwuchses kein Detailvergleich, sondern lediglich ein allgemeiner Vergleich möglich sei. Im Ergebnis deuten jedoch die festzustellenden Ähnlichkeiten darauf hin, dass es sich bei der auf dem Screenshot abgebildeten männlichen Person um den Angeklagten HA handle. Diese Bewertung sei die oberste bei einem nur allgemeinen Vergleich zu erreichende tendenzielle Stufe. Auf Nachfrage führte der Sachverständige Polizeihauptkommissar … detailliert und überzeugend aus, auf welche Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten sich das Gutachtenergebnis stützt. Im Stirnbereich sei es die Einziehung an der linken Schläfe. Bei den Augenbrauen sei es die Höhe der linken Augenbraue, die nach außen spitz zulaufend sei, und der mittelweite Brauenkopfabstand. Im Augenbereich sei bei beiden Bildern die Augeneinbettung mittelstark, links bestehe ein mittelhoher Oberlidraum, der nach außen leicht ansteige, während die Augenwinkelebene nach außen absteige. Zudem gebe es eine farbliche Absetzung im Bereich des linken Unterlids. Im Nasenbereich bestünden Übereinstimmungen dahingehend, dass die Nasenwurzel und der Nasenrücken mittelbreit seien, der Nasenrücken sei mittelhoch, die Nasenspitze sei tropfenförmig, der Nasenboden sei nach unten geneigt, die linke Nasenflügelfurche sei deutlich ausgeprägt und die Nasen-Lippen-Furche verlaufe geradlinig. Im Bereich der Wangen sei auf beiden Bildern ein bogenförmiger Verlauf des Bartschattens auf der linken Wange zu sehen. Im Mundbereich sei eine niedrige Hautoberlippe, eine aufgepolsterte Schleimhautoberlippe, eine mittelhohe, leicht aufgepolsterte Schleimhautunterlippe und eine Einziehung unterhalb der Schleimhautlippe festzustellen. Zudem lägen ersichtlich ein ähnlich bewuchsfreier Bereich auf der Hautunterlippe sowie eine ähnlich gerade mittelbreite Mundspalte vor. Der Senat konnte sich zudem vom Vorliegen der vom Sachverständigen Polizeihauptkommissar … benannten Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen durch die dem Gutachten zugrundeliegenden Bilder (Screenshot und Lichtbilder) überzeugen. Dass der Sachverständige Polizeihauptkommissar … im Ergebnis nur zu einer tendenziellen, nicht aber zu einer Wahrscheinlichkeitsaussage kommt, spricht auch nicht gegen, sondern für die Richtigkeit der Wiedererkennung des Angeklagten HA durch die beiden Mitangeklagten AK und AA wie auch durch die oben benannten Zeugen. Dem Sachverständigen ist der Angeklagte HA weder persönlich bekannt noch hat er ihn vor der Hauptverhandlung persönlich gesehen. Die Mitangeklagten AK und AA wie auch die aufgeführten Zeugen kennen den Angeklagten HA hingegen persönlich und – bis auf den Zeugen … – auch schon aus Syrien. Hinzu kommt, dass insbesondere die beiden Mitangeklagten AK und AA zu dem Angeklagten HA gerade auch zu der Zeit, in der das Video entstand, Kontakt hatten und ihnen daher sein damaliges Aussehen bekannt ist. Dass mithin Personen, die den Angeklagten HA persönlich kennen, diesen sicher wiederzuerkennen vermögen, während ein allein auf einem Lichtbildvergleich basierendes Gutachten nur zu einem hierfür sprechenden tendenziellen Ergebnis kommt, ist für den Senat nachvollziehbar und plausibel. Das „nur“ tendenzielle Ergebnis vermag für sich allein sicher nicht zur Überzeugungsbildung genügen. In Zusammenschau mit den Einlassungen der Angeklagten AK und AA wie auch den dargelegten Zeugenaussagen vermag das Gutachtenergebnis aber die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte HA in dem Video zu sehen ist und er mithin im Gouverneurspalast in Raqqa anwesend war, zu untermauern. dd) Der Senat verkennt auch nicht, dass das Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ erstaufgenommen wurde, nachdem der Gouverneurspalast bereits eingenommen und die Gefangennahmen erfolgt waren. Allerdings wurde das Video, wie bereits ausgeführt, noch am selben Tag aufgenommen. Bei den Worten „Helden der Freien Armee“ nickt der Angeklagte HA dem Interviewer zudem zustimmend zu. Insoweit wird auf die unter C. VIII. 2. b) der Urteilsgründe folgenden näheren Ausführungen verwiesen. Hinzu kommt, dass der bei dem Interview anwesende Zeuge … auf Vorhalt eines Screenshots aus dem Video mit dem Angeklagten HA glaubhaft bekundete, dass er diese Person damals zum ersten Mal gesehen habe, sie müsse aber „damit im Zusammenhang gestanden haben“, da sie ja ansonsten nicht anwesend gewesen wäre. Der Senat ist mithin davon überzeugt, dass der Angeklagte HA bereits während des Angriffs auf den Gouverneurspalast wie auch während den Gefangennahmen vor Ort war. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte HA nicht in Raqqa, sondern in Tabka wohnhaft war und er sich folglich, so auch die Einlassungen der Angeklagten AK und AA, extra von Tabka nach Raqqa begeben hatte. b) Die Beteiligung des Angeklagten HA als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Ein ganz wesentliches Indiz dafür, dass sich der Angeklagte HA an der gewaltsamen Einnahme des Gouverneurspalasts in Raqqa als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah beteiligt hat, ist, dass der Angeklagte A wie auch die Zeugen … und … glaubhaft angegeben haben, der Angeklagte HA sei Mitglied der Katiba gewesen (siehe C. VII. 4. der Urteilsgründe). Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war aber an der Eroberung des Gouverneurspalasts und den damit einhergehenden Gefangennahmen beteiligt (siehe C. VIII. 1. der Urteilsgründe). Wenn die Katiba als solche beteiligt war, dann spricht die Ortsanwesenheit eines Katiba-Mitglieds dafür, dass sich dieses Katiba-Mitglied auch als solches am Geschehen beteiligt hat. Dass der Angeklagte HA, wie von den Angeklagten AK und AA sowie den Zeugen … und … behauptet, lediglich als neutraler Rettungssanitäter vor Ort gewesen sei, hält der Senat insbesondere wegen seiner Anwesenheit beim Interview des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle für ausgeschlossen. Nicht auszuschließen vermag der Senat allerdings, dass sich der Angeklagte HA als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auch noch um Verletzte gekümmert hat, indem er diese in ein nahegelegenes Krankenhaus verbrachte. Der Angeklagte AA schilderte, dass der Angeklagte HA mit seinem Auto, aus dem er die Sitze ausgebaut gehabt habe, Verletzte, teils bis an die türkische Grenze, transportiert habe. Er habe ihn auch mit einem Fahrzeug des nationalen Klinikums gesehen. Der Zeuge … sagte hiermit übereinstimmend aus, dass er den Angeklagten HA zwei oder drei Mal an der Grenze zur Türkei als Fahrer eines „Rettungswagens“ gesehen habe. Auch der Zeuge … bekundete, er habe gehört, dass der Angeklagte HA Verletzten Hilfe geleistet habe, wenn kein Krankenwagen zur Verfügung gestanden sei. Einmal habe er selbst mitbekommen, dass der Angeklagte HA einen Verletzten an die türkische Grenze gefahren habe. Dass der Angeklagte HA Krankentransporte in die Türkei durchgeführt hat, sagte auch der Zeuge … aus. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die gegen die grundsätzliche Durchführung von Krankentransporten durch den Angeklagten HA sprechen und der im Gouverneurspalast anwesende Zeuge … ohne Schilderung der näheren Einzelheiten lediglich angegeben hat, dass sich der Angeklagte HA wegen Verletzten an ihn gewandt habe, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Angeklagte HA als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nach der Kapitulation auch Verletzte in ein nahegelegenes Krankenhaus transportiert hat. Das nationale Krankenhaus befand sich nach den insoweit übereinstimmenden und daher als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Angeklagten AA und des gesperrten Zeugen in unmittelbarer Nähe des Gouverneurspalasts. Der gesperrte Zeuge gab in seiner Vernehmung durch einen niederländischen Ermittlungsrichter im Wege der Rechtshilfe ausweislich der Übersetzung des niederländischen Vernehmungsprotokolls an, dass der Gouverneurspalast in einem Stadtteil gelegen sei, in dem sich mehrere Regierungsgebäude und das nationale Krankenhaus befunden hätten. Daher ist es möglich, dass der beim Angriff, bei der Kapitulation und bei der Gefangennahme jedenfalls anwesende bewaffnete Angeklagte HA auch einen oder mehrere Verletzte ins Krankenhaus verbracht hat, obwohl er bei dem noch am Tag der Eroberung im Gouverneurspalast stattfindenden Interview des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle (wieder) anwesend war. Der Umstand, dass der Angeklagte HA mit seinem Auto Krankentransporte durchführte, steht einer Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auch nicht entgegen. Zum einen schließt das eine das andere nicht aus. Zum anderen spricht die Anwesenheit des Angeklagten HA bei dem am Tag der Gefangennahme stattfindenden Interview des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle dafür, dass der Angeklagte HA nicht als neutraler Rettungssanitäter, sondern als ein an der Eroberung des Gouverneurspalasts nebst den damit einhergehenden Gefangennahmen beteiligtes Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah beteiligt war. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte HA als bloßer, an den Geschehnissen ansonsten unbeteiligter Rettungssanitäter bei dem Interview hätte dabei sein sollen. Eine Person, die ausschließlich als Rettungssanitäter agiert hat, hätte keinen Grund mehr gehabt, sich zur Zeit des Interviews im Gouverneurspalast aufzuhalten, da zu der Zeit das Kampfgeschehen bereits beendet war und keine Verletzten mehr im Gouverneurspalast waren. Dass dies so war, bekundete zum einen der Zeuge …. Zum anderen wird dies eindrücklich durch das Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ untermauert. Der in dem Video interviewte Emir der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront sagte ausweislich der Übersetzung unter anderem Folgendes: „Infolge dieser Verhandlungen evakuierten wir die Verletzten aus dem Gebäude und veranlassten den Abtransport der weiteren Personen, Militärgehörigen oder Gefangenen, die sich im Gouverneurspalast befanden, mit der Unterstützung unserer Brüder der Shura-Front.“ Hierdurch wird nicht nur belegt, dass es zum Zeitpunkt des Interviews keine Verletzten im Gouverneurspalast mehr gab, sondern auch, dass die Verletzten durch Mitglieder der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront mit Hilfe von Mitgliedern der Shura Front zuvor weggebracht worden waren. Wenn sich also der Angeklagte HA, was nicht auszuschließen ist, auch an dem Verbringen von Verletzten ins Krankenhaus beteiligt hat, dann wäre das nur ein weiteres Indiz dafür, dass er sich als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und damit auch als Mitglied der Shura Front vor Ort an der Umsetzung des vor der Kapitulation erzielten Verhandlungsergebnisses beteiligt hat. Dem gesamten Inhalt des Videos ist klar zu entnehmen, dass der Öffentlichkeit die bedeutendsten Gefangenen – es handelt sich um den Gouverneur und den Leiter der Parteigeschäftsstelle – durch die siegreichen regimefeindlichen Gruppierungen präsentiert werden sollten. Mit dieser Zielrichtung ist eine zufällige Anwesenheit eines an der Einnahme des Gouverneurspalasts nebst Gefangennahmen selbst nicht beteiligten, bloßen Rettungssanitäters, der – so die Mutmaßung des Angeklagten AA und des Zeugen … – halt einmal im Fernsehen zu sehen sein wollte, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr spricht die Zielrichtung des Videos wie auch der augenscheinlich sehr begrenzte Teilnehmerkreis eindeutig dafür, dass abgesehen von Medienaktivisten nur Personen anwesend waren, die in einem unmittelbaren Bezug zu den Gefangennahmen, sei es als (hochrangiger) Gefangener, als Emir oder Mitglied einer beteiligten Kampfgruppe oder als hinzugezogener Vermittler, standen. Außer dem Angeklagten HA und den beiden Gefangenen saßen augenscheinlich nur sechs weitere männliche Personen in einem Art Halbkreis um den Interviewer herum. Darunter befand sich unter anderem der Zeuge …, der nach seinen eigenen Angaben nach den Gefangennahmen als neutraler Vermittler agiert und als solcher an dem Interview teilgenommen hat. Der Zeuge … ordnete die im Video zu sehende männliche Person, bei der es sich, wie dargelegt, um den Angeklagten HA handelte, der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zu und schrieb ihr die Rolle des „Helfers“ des Anführers zu. Der Zeuge …, der augenscheinlich und nach seinen eigenen Angaben direkt neben dem Angeklagten HA saß, sagte weiter aus, dass auch der Anführer der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront sowie ein Anführer einer Katiba der Shura Front bei dem Interview anwesend gewesen seien. Die Person rechts neben dem Gouverneur mit dem blauen Barrett sei der Anführer oder stellvertretende Anführer einer Katiba der Shura Front, die Person zwischen den beiden Gefangenen sei der Anführer der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront gewesen. Dass die Person zwischen den beiden Gefangenen tatsächlich der Emir der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront war, belegt die Übersetzung des Videos, in der es heißt: „Nun ist bei uns der Emir der Islamischen Einheits- und Befreiungsfront, um mit uns über das, was heute passiert ist, zu sprechen…“. Im Video ist hierauf zu sehen, dass die zwischen den beiden Gefangenen sitzende männliche Person in grüner Kampfkleidung das Wort ergreift. Ein weiterer Beleg für die Anwesenheit des Angeklagten HA bei dem Interview gerade als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ist, dass der Interviewer ausweislich der Übersetzung des Videos zu Beginn ausführt: „Bei uns sind die Helden der Freien Armee, der Gouverneur, der Geschäftsführer der Geschäftsstelle, der Geschäftsführer der Parteigeschäftsstelle in Ar-Raqqa“. Bei den Worten „Helden der Freien Armee“ nickt der Angeklagte HA dem Interviewer zustimmend zu. Dass das Nicken des Angeklagten HA zeitlich mit der Erwähnung der Freien Armee zusammenfällt, bestätigte die hierzu als Sprachsachverständige befragte Diplom-Übersetzerin … auf Nachfrage ausdrücklich. Der Zeuge … bekundete, dass der Angeklagte HA ihm gesagt habe, dass er bei der Schlacht um den Gouverneurspalast in Raqqa dabei gewesen sei. Er selbst habe zu der Zeit in Raqqa gewohnt und kenne das Video aus dem Gouverneurspalast mit dem Gouverneur und dem Leiter der Parteigeschäftsstelle, in dem der Angeklagte HA zu sehen sei. Er sei aufgrund des Videos davon ausgegangen, dass der Angeklagte HA zur FSA gehört habe. Mit dem Angeklagten HA habe er auch über die Befreiung des Gouverneurspalasts gesprochen. Dass der Angeklagte HA dem Zeugen … tatsächlich sagte, dass er selbst an der Schlacht um den Gouverneurspalast in Raqqa beteiligt gewesen sei, hält der Senat für glaubhaft. Insoweit wird auf die unter C. VIII. 2. a) aa) gemachten Ausführungen verwiesen. 3. Das Verbringen der Gefangenen der Shura Front nach Tabka a) Das Verbringen nach Tabka Dass die der Shura Front überlassenen Gefangenen von dieser noch am Tag der Gefangennahme nach Tabka ins Gebäude der Kriminalsicherheit gebracht wurden, bekundete der im Gouverneurspalast als Vermittler anwesende Zeuge … glaubhaft. Zudem ergibt sich dies auch aus dem bereits unter C. VIII. 1. der Urteilsgründe aufgeführten Video „36 Regimegefangene im Gouverneurspalast in Al-Raqqa“, in welchem der Sprecher erklärt, dass sich bislang 36 Gefangene aus dem Gouverneurspalast nunmehr in Tabka in der „Gewalt der Bataillone der Shura Front“, derzeit bei der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, befänden. Das Video belegt damit auch, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman an der Bewachung von Gefangenen beteiligt war und zu diesem Zeitpunkt eine Aufteilung der Gefangenen auf die drei der Shura Front zugehörigen Katibas noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte AK gab an, dass er selbst die Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka, dem Sitz der Shura Front, aufgesucht habe. Der Angeklagte AA bestätigte, dass die Gefangenen der Shura Front im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka, dem Sitz der Shura Front, untergebracht gewesen seien. Hiermit in Einklang steht die Aussage des Zeugen …, der angab, dass etwa 50 bis 60 Gefangene nach Tabka verbracht worden seien und die Gefangenen im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka untergebracht gewesen seien. Der gesperrte Zeuge sagte damit übereinstimmend aus, dass er selbst Gefangene aus dem Gouverneurspalast in Raqqa im Gebäude der Kriminalsicherheit, dem Sitz der Shura Front, gesehen habe. Auch der Zeuge … bekundete, dass er Gefangene der Shura Front aus Raqqa im Gefängnis in Tabka gesehen habe. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten AK und AA wie auch der dargelegten Zeugenaussagen, die durch das Video „36 Regimegefangene im Gouverneurspalast in Al-Raqqa“ gestützt werden, hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass jedenfalls 36 Gefangene aus dem Gouverneurspalast von der Shura Front nach Tabka in das ehemalige Polizeigebäude der sogenannten Kriminalsicherheit, dem Sitz der Shura-Front, verbracht worden waren und dort gefangen gehalten wurden. b) Das Aufsuchen der Gefangenen durch den Angeklagten AK Die Feststellungen zu den Besuchen des Angeklagten AK bei den Gefangenen im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten AK selbst. Dieser schilderte das Aufsuchen der Gefangenen wie festgestellt. Von der Richtigkeit dieser Schilderung ist der Senat überzeugt, da es schlüssig und plausibel ist, dass der Emir einer Katiba, die einem an Gefangennahmen beteiligten Bündnis angehört, die dem Bündnis überlassenen Gefangenen selbst aufsucht, um sich ein Bild von der Lage vor Ort zu verschaffen. Für lebensnah und stimmig erachtet der Senat auch, dass es beim Aufsuchen der Gefangenen zu einem Zusammentreffen mit dem Emir einer anderen an dem Bündnis beteiligten Katiba, hier mit …, gekommen ist. Weiter hält es der Senat für nachvollziehbar und überzeugend, dass … zusammen mit einem Schariarichter der Jabhat al-Nusra im Gefängnis war. Der Angeklagte AK selbst sagte aus, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman „gegen Ende“, als der Islamische Staat aufgekommen sei, islamistisch geworden sei und sie sich an die Jabhat al-Nusra „angelehnt“ habe. Der Angeklagte AA bezeichnete … als „schlimm“, wenn er auch nicht ganz so schlimm gewesen sei wie sein Bruder …, der auch in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman gewesen sei. Zu … sagte der Angeklagte AA explizit, dass dieser bei der Jabhat al-Nusra und dann beim IS gewesen sei. Hiermit in Einklang steht die Aussage des gesperrten Zeugen, dass es sich bei der Hudhaifa Ibn al-Yaman um eine extremistische Gruppierung gehandelt habe, die zunächst zur Shura Front, dann zur Jabhat al-Nusra und schließlich zum IS gehört habe. Auch der Zeuge … gab an, dass … zum IS gegangen sei. Diese inhaltlich stimmigen Aussagen decken sich zudem mit der des Zeugen …. Dieser bekundete, dass das Verhältnis der Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Jabhat al-Nusra aus seiner Sicht sehr eng gewesen sei. Später habe er dann erfahren, dass sich die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman der Jabhat al-Nusra angeschlossen habe. Hiermit korreliert, dass sowohl nach der Aussage des Zeugen … als auch nach der Aussage des Zeugen … Vertreter der Jabhat al-Nusra jedenfalls nach der Einnahme des Gouverneurspalasts vor Ort waren. Der Zeuge … sagte zudem, dass man sich bei den Gesprächen im Gouverneurspalast zuerst darauf verständigt habe, dass alle Gefangenen zur Jabhat al-Nusra kämen. Später habe man sich aber darauf geeinigt, dass bis auf den Gouverneur und den Leiter der Parteigeschäftsstelle alle Gefangenen von der Shura Front nach Tabka gebracht werden sollten, da diese in Tabka Gefängnisse gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für naheliegend und lebensnah, dass der Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman Kontakt zu einem oder mehreren Schariarichtern der Jabhat al-Nusra hatte und zusammen mit einem Schariarichter die Gefangenen besuchte und befragte. Untermauert wird dies zudem durch den weiteren Geschehensverlauf, insbesondere durch die Hinrichtung von Gefangenen gerade auch durch die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman. Insoweit wird auf die noch folgenden Ausführungen unter C. VIII. 6. a) der Urteilsgründe verwiesen. c) Position der Katiba Al Shura bezüglich des Schicksals der Gefangenen Nachdem im weiteren Verlauf die der Katiba Al Shura überlassenen Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden (siehe hierzu die noch folgenden Ausführungen unter C. VIII. 5. der Urteilsgründe), hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass die Katiba Al Shura von Anfang an für eine Freilassung der Gefangenen, etwa im Wege eines Gefangenenaustausches oder gegen Lösegeldzahlung, war. Gestützt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen …, der glaubhaft bekundete, dass bei den Gesprächen im Gouverneurspalast anfangs Einigkeit darüber bestanden habe, die Gefangenen, die nichts verbrochen hatten, auszutauschen, wenn auch im weiteren Gesprächsverlauf zu Tage getreten sei, dass dies nicht von allen gewollt gewesen sei. Da die Katiba Al Shura ihre Gefangenen später tatsächlich frei ließ, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Katiba zu denen gehörte, die bereits bei den Gesprächen im Gouverneurspalast dafür waren, die Gefangenen wieder frei zu lassen. d) Das Schicksal des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle Nach den Einlassungen der Angeklagten AK und AA sowie den hiermit in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen …, … und des gesperrten Zeugen waren der Gouverneur und der Leiter der Parteigeschäftsstelle nicht unter den von der Shura Front nach Tabka verbrachten Gefangenen. Die Zeugen …, … und der gesperrte Zeuge bekundeten übereinstimmend, dass die Jabhat al-Nusra den Gouverneur und den Leiter der Parteigeschäftsstelle für sich beansprucht habe. Insoweit kommt insbesondere den Aussagen der Zeugen … und … besonderes Gewicht zu, da beide nach ihren glaubhaften Angaben im Gouverneurspalast anwesend waren. Der Zeuge … hat nach seinen eigenen Angaben als Vermittler an den Gesprächen, an denen auch die Jabhat al-Nusra beteiligt war, teilgenommen. Zudem war er beim Interview des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle anwesend. Der Zeuge … war nach seinen eigenen, unwiderlegbaren Angaben als Medienaktivist vor Ort und an Videoaufnahmen im Gouverneurspalast beteiligt. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen ist der Senat daher davon überzeugt, dass weder der Gouverneur noch der Leiter der Parteigeschäftsstelle der Shura Front zugesprochen wurden, zumal den in Augenschein genommenen Videos, in denen Gefangene der Shura Front zu sehen sind, kein Anhalt dafür zu entnehmen ist, dass sich der Gouverneur oder der Leiter der Parteigeschäftsstelle bei der Shura Front befanden. Bezüglich des weiteren Schicksals dieser beiden Gefangenen vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie wieder freigekommen sind. Die Beweisaufnahme hat insoweit nichts Gegenteiliges erbracht. 4. Die Freilassung von Gefangenen durch den Angeklagten AK Die Feststellungen zur eigenmächtigen Freilassung von Gefangenen durch den Angeklagten AK beruhen auf dessen nicht zu widerlegender Einlassung. Er gab in der Hauptverhandlung mehrfach und inhaltlich übereinstimmend an, dass er kurz nach dem zweiten Besuch der Gefangenen im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka von …, einem Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, aufgesucht und gebeten worden sei, fünf bis sieben Gefangene, deren Namen auf einem Zettel notiert gewesen seien, im Austausch gegen mehrere am Checkpoint Al Jaria von Regimeangehörigen gefangen genommene Personen freizulassen. Unter den am Checkpoint gefangen genommenen Personen habe sich nach den Angaben … zumindest auch eine Person aus dem Stamm Al Nasser befunden. Er habe sich zusammen mit … zum Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka begeben, wo er … jedenfalls fünf, aber nicht mehr als sieben Gefangene übergeben habe, um diese gegen die am Checkpoint gefangen genommenen Personen auszutauschen. Der Senat hält diese Angaben für glaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte AK einer der Anführer der drei zur Shura Front zusammengeschlossenen Katibas war, ist es nachvollziehbar, dass ihm ein entsprechendes Handeln auch ohne Absprache mit den beiden anderen Katiba-Anführern möglich war, auch wenn eine Aufteilung der Gefangenen auf die drei Katibas bis dahin noch nicht erfolgt war. Der Umstand, dass eine Person aus dem Stamm Al Nasser unter den vom Regime gefangenen Personen gewesen sein soll, macht ein entsprechendes eigenmächtiges Agieren des Angeklagten AK, dem nach seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben sein Stamm sehr wichtig war und ist, zudem sehr plausibel und verständlich. Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen …, Bundesnachrichtendienst, der bekundete, dass der Stamm und die tribalen Strukturen in der damaligen Zeit von großer Bedeutung waren. Untermauert wird die Einlassung des Angeklagten AK durch die Einlassung des Angeklagten AA. Dieser bestätigte, dass der Angeklagte AK Gefangene der Shura Front im Austausch gegen an einem Checkpoint gefangen genommene Personen veranlasst habe. Für wesentlich gewichtiger erachtet der Senat aber die Aussage des Zeugen …. Er antwortete auf die Frage „Was passierte mit den Gefangenen in der Folgezeit?“, dass ein Teil der Gefangenen zur Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gegangen sei und diese die Gefangenen im Rahmen eines Austausches frei gelassen habe. Der Austausch sei bekannt geworden, weil eine Familie vom Regime auf dem Weg nach Tabka gefangen genommen worden sei und sich die „Schergen“ geweigert hätten, die Familie gehen zu lassen. Die „Schergen“ seien zu einer Freilassung nur im Wege eines Gefangenaustauschs bereit gewesen. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sei dieser Forderung nachgekommen und habe ihre Gefangenen ausgetauscht. Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge … diese Aussage fast ein Jahr vor der Einlassung des Angeklagte AK tätigte und er auf die Frage nach dem weiteren Schicksal der Gefangenen diesen Gefangenenaustausch konkret schilderte und nicht lediglich pauschal behauptete, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK entsprechend seiner Einlassung tatsächlich Gefangene im Wege eines Austauschs eigenmächtig frei gelassen hat. Dass es sich hierbei, wie vom Zeugen … angegeben, um Gefangene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehandelt habe, hält der Senat angesichts der insoweit anderslautenden Einlassung des Angeklagten AK für nicht zutreffend. Dies ist möglicherweise auf eine irrtümlich falsche Schlussfolgerung des Zeugen … zurückzuführen. Der Zeuge … berichtete nur vom Hörensagen. Es ist nicht ersichtlich, dass er selbst in das Geschehen eingebunden war. Mithin hält es der Senat für möglich und naheliegend, dass der Zeuge … aus dem Tätigwerden des Angeklagten AK schloss, dass es sich zwangsläufig um Gefangene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehandelt habe, zumal … nach der Einlassung des Angeklagten AK ebenfalls Mitglied in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war. Aus Sicht eines Unbeteiligten sind mithin bei diesem Gefangenenaustausch der Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und ein Katiba-Mitglied tätig geworden. Die Schlussfolgerung, dass es sich damit um Gefangene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gehandelt habe, liegt damit für einen Außenstehenden nahe. 5. Die Aufteilung der Gefangenen der Shura Front und die Freilassung der Gefangenen der Katiba Al Shura a) Dass die verbliebenen Gefangenen aufgeteilt wurden und die Katiba Al Shura Gefangene freigelassen hat, räumte der Angeklagte AK ein. Er ließ sich dahingehend ein, dass es nach dem von ihm veranlassten Gefangenenaustausch zu einer Aufteilung der verbliebenen Gefangenen gekommen sei. Auch wenn es die Absicht aller drei Katibas der Shura Front gewesen sei, die Gefangenen gegen Gefangene beim syrischen Regime auszutauschen, habe die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman eine Aufteilung gewollt und die alawitischen Gefangenen für sich beansprucht. Tatsächlich habe die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman dann auch die alawitischen Gefangenen und noch ein paar weitere Gefangene bekommen. Die restlichen, ausschließlich sunnitischen Gefangenen seien bei der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und der Katiba Al Shura verblieben und nicht weiter aufgeteilt worden. …, der Emir der Katiba Al Shura, sei für diese Gefangenen zuständig gewesen. Die Gefangenen, nicht mehr als 25 an der Zahl, seien frei gelassen worden. Der Angeklagte AK betonte, dass die Aufteilung der Gefangenen – es hätten ja alle Gefangenen ausgetauscht werden sollen – nicht auf religiöser oder ethnischer Grundlage erfolgt sei. Dies hält der Senat allerdings bereits deshalb für nicht glaubhaft, weil sich der Angeklagte AK hiermit in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben setzte, wonach die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman alle alawitischen Gefangenen beansprucht und bekommen habe. Dafür, dass der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman die Religiosität der Gefangenen sehr wichtig war, spricht zudem das vom Angeklagten AK wiederholt geschilderte, und ins Gesamtbild passende Aufsuchen der Gefangenen von … zusammen mit …, einem Schariarichter der Jabhat al-Nusra. Die radikal islamistische Ausrichtung der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman wie auch die extremistische Gesinnung ihres Emirs … sprechen ebenfalls dafür, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman gerade deshalb ein besonderes Interesse an den Alawiten hatte, weil diese nach radikal islamistischer Anschauung per se als Ungläubige einzustufen sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK, was er selbst eingeräumt hat, in dem von ihm mit dem gesperrten Zeugen alias … auf Facebook in arabischer Sprache geführten Chat ausweislich der verlesenen deutschen Übersetzung am 7. September 2014 um 10:46:32 UTC folgende Nachricht geschrieben hat: „Was die Gefangenen betrifft, so haben wir sie untereinander aufgeteilt, und meine Gefangenen wurden von den Schariarichtern zum Tode verurteilt.“ Der Angeklagte AK tätigte diese Äußerung, nachdem ihm der gesperrte Zeuge alias … in dem Facebook-Chat kurz zuvor vorgeworfen hatte, sich zusammen mit … und … an der Tötung der Gefangenen aus dem Gouverneursplast in Raqqa beteiligt zu haben und dieser von ihm hatte wissen wollen, was mit dem an … bezahlten Lösegeld für die Freilassung von Gefangenen geschehen sei. Die dargelegte Äußerung des Angeklagten AK belegt zum einen die Aufteilung der Gefangenen unter den drei Katibas der Shura Front. Zum anderen belegt die Formulierung „meine Gefangenen“, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah entgegen der Einlassung des Angeklagten AK eigene Gefangene erhalten hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah als Teil der Shura Front an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa beteiligt war, auch naheliegend, folgerichtig und plausibel. Die Aufteilung der Gefangenen sowie die Freilassung von Gefangenen der Katiba Al Shura wird weiter durch das Video 5 untermauert, in welchem, wie bereits unter C. VIII. 1. der Urteilsgründe ausgeführt wurde, die Freilassung von Gefangenen zu sehen ist. Der Titel des Videos, welcher in der deutschen Übersetzung als Schriftzug bezeichnet ist, lautet: „Jabhat Al Shura (die Shura Front) übergibt Gefangene an ihre Angehörigen in Tabqa, nachdem der Nachweis erbracht werden konnte, dass sie nicht an Tötungen beteiligt waren“. Die (Sprach-)Sachverständige Diplom-Übersetzerin … führte hierzu auf Nachfrage des Senats gutachterlich aus, dass es sich trotz der Formulierung „Jabhat Al Shura Al Islamya (die Shura Front)“ nicht um einen Zusammenschluss, sondern um eine Gruppe – die Katiba Al Shura – handle, da das arabische Wort für „Katiba“ in dem Video explizit verwendet werde. Diese Ausführungen der Sprachsachverständigen … decken sich mit der vom Diplom-Übersetzer … gefertigten schriftlichen Übersetzung, nach der in dem Video zweimal ausdrücklich das Wort „Katiba“ in Verbindung mit Jabhat Al Shura verwendet wird. Der Angeklagten AK selbst hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass in dem Video die Freilassung von Gefangenen jedenfalls auch der Katiba Al Shura zu sehen ist. Er bestritt lediglich, dass es sich um Gefangene nur der Katiba Al Shura gehandelt habe. Dass die Katiba Al Shura ihre Gefangenen frei gelassen hat, haben zudem die Zeugen …, … alias … und der gesperrte Zeuge übereinstimmend bekundet. Insoweit misst der Senat der Aussage des Zeugen … ein besonderes Gewicht bei, da dieser nach seinen eigenen Angaben nicht nur im Gouverneurspalast zugegen, sondern auch bei der Aufnahme des Videos 5 dabei war. Dies sagte der Zeuge zwar nicht explizit. Er gab jedoch nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Inaugenscheinnahme der Videos 2, 3, 4, 5, 7 und 8 an, dass er bei zwei Videos, in denen es um die Freilassung von Gefangenen gegangen sei, „beim Dreh“ dabei gewesen sei. Augenscheinlich und ausweislich der verlesenen Übersetzungen der sechs Videos, werden nur in den Videos 3 und 5 Gefangene frei gelassen. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass sich die Aussage des Zeugen … auf diese beiden Videos bezog. Untermauert wird dies noch dadurch, dass der Angeklagte AK selbst zum Video 5 sagte, dass der Zeuge … bei der Aufnahme des Videos dabei gewesen sei. In den Videos 3 und 5 wird die Freilassung von Gefangenen der Katiba Al Shura, nicht aber der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah dokumentiert. Insoweit wird auf die unter C. VIII. 6. c) cc) der Urteilsgründe folgenden Ausführungen verwiesen. b) Nach der Einlassung des Angeklagten AK verblieben nach Abzug der von der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman für sich beanspruchten Gefangenen noch etwa 20 Gefangene. Dies spricht unter Zugrundelegung jedenfalls 36 Gefangener der Shura-Front für eine nahezu paritätische Aufteilung der verbliebenen Gefangenen unter den drei Katibas des Shura-Bündnisses. Denn von den jedenfalls 36 nach Tabka verbrachten Gefangenen wurden, wie dargelegt, maximal sieben vom Angeklagten AK eigenmächtig gegen die an einem Checkpoint des Regimes gefangen genommenen Personen ausgetauscht, so dass unter den drei Katibas der Shura Front noch jedenfalls 29 Gefangene aufzuteilen waren. Der Senat geht zu Gunsten des Angeklagten AK davon aus, dass der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nur neun Gefangene überlassen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bei der Aufteilung der verbliebenen Gefangenen weniger als neun Gefangene überlassen wurden, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Der Zeuge … bekundete vielmehr glaubhaft, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah wie die anderen Katibas auch „so zehn“ Gefangene bekommen habe. 6. Die Hinrichtung von Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah a) Die Tötung von Gefangenen durch die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman Dass Gefangene aus dem Gouverneurspalast hingerichtet wurden und hieran die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman beteiligt war, wird durch die Einlassung des Angeklagten AK selbst wie auch durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen …, …, … alias …, …, …, … und des gesperrten Zeugen belegt. Hinzu kommen weitere, hierfür sprechende Indizien. aa) Der Angeklagte AK räumte ein, dass es Gerüchte gegeben habe, dass … Gefangene getötet habe. Er und sein Bruder … hätten hiernach die Tötungen zu verantworten. Den Gerüchten zu Folge habe … einen Gefangenen mit einem Stein erschlagen. Ins Leben gerufen habe diese Gerüchte … (phon.), ein Mitglied der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman. Am 30. Mai 2016 versandte der Angeklagten AK um 12:23:06 (UTC+2) von seinem Mobiltelefon (Nummer …) ausweislich der verlesenen deutschen Übersetzung folgende WhatsApp-Nachricht, was er auch eingeräumt hat: „Das eine Massengrab in Al-Tabqa bei den Drecksäcken, weißt du welches, das Massaker der Al-Shura, 175 Personen. Diese wurden allesamt abgeschlachtet. Auch bunt gemischt - Sunniten, Alawiten (...), bunt gemischt (...) Murshidis, Drusen, alles. (...) Dieses kennst du.“ Nach der Anmerkung der Übersetzerin wurden Unterbrechungen wie Sprech- und Denkpausen einschließlich lautsprachlicher und/oder paraverbaler Elemente mit drei Punkten wiedergegeben. Auf Vorhalt dieser Nachricht gab der Angeklagte AK an, dass dies ein Dialog zwischen ihm und einem … gewesen sei. Er habe das Massaker gemeint, das … begangen habe. Auf die Nachfrage, ob es Gefangene aus dem Gouverneurspalast gewesen seien, antwortete der Angeklagte AK, dass es ja nur dieses eine Massaker gegeben habe. Bei der Zahl der Gefangenen habe er allerdings völlig übertrieben. Da der Angeklagte AK somit selbst einräumte, dass es „nur dieses eine Massaker“ an Gefangenen aus dem Gouverneurspalast gegeben habe, hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass Gefangene aus dem Gouverneurspalast tatsächlich hingerichtet wurden und hieran (auch) die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman beteiligt war. Untermauert wird dies durch mehrere Zeugenaussagen. bb) Der Zeuge …, der nach seinen eigenen Angaben Mitglied in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman war und Katiba-Mitglieder auch persönlich gekannt hat, bekundete, dass er gehört habe, dass … und … die Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman „bei dem Müll“ abgeschlachtet hätten. Er selbst habe die in dem ihm vorgehaltenen Video „36 Regierungsgefangene bei der Übernahme des Regierungssitzes in Al-Raqqa“ zu sehenden Gefangenen im Gefängnis gesehen. Ein Teil dieser Gefangenen sei hingerichtet worden. Dieser Aussage misst der Senat angesichts der Tatsache, dass der Zeuge … freimütig eingeräumt hat, selbst, wenn auch nur formal, Mitglied in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman gewesen zu sein, eine erhebliche Bedeutung zu. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge, abgesehen von der Benennung von … und … als Täter und der Angabe der Mülldeponie als Tatort, Nachfragen nach weiteren Details nur ausweichend beantwortete und angab, alles nur gerüchteweise gehört und mit keinem Augenzeugen gesprochen zu haben. Selbst mit seinem Bruder … will der Zeuge … nicht über die Gefangenen gesprochen haben, obwohl dieser nach den Angaben des Zeugen Mitglied in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war. Gerade wegen dieses offensichtlichen Bemühens des Zeugen …, sich von dem Geschehen zu distanzieren, hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass seine Aussage, die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman habe ihre Gefangenen auf der Mülldeponie getötet, der Wahrheit entspricht. Da der Zeuge jedenfalls formal Mitglied in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman war, liegt es absolut nahe, dass er weiß, was die Katiba mit ihren Gefangenen gemacht hat. Hinzu kommt, dass seine Angaben zur Tötung von Gefangenen durch die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman mit den Aussagen weiterer Zeugen und auch der Einlassung des Angeklagten AK in Einklang stehen. cc) Der Zeuge … bekundete, dass sich die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman geweigert habe, ihre Gefangenen frei zu lassen. Man habe dann gehört, dass … die Gefangenen auf der östlich von Tabka in Richtung Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie hingerichtet habe. Die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman habe mit den Hinrichtungen auch geprahlt. Der Zeuge … alias … sagte hiermit übereinstimmend aus, dass er gehört habe, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen habe hinrichten wollen und es dann auch zu Hinrichtungen gekommen sei. Die Hinrichtungen hätten an der Mülldeponie zwischen Tabka und Al-Safsafah stattgefunden. Der Zeuge … gab ebenfalls an, dass er gehört habe, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman auf der Mülldeponie Gefangene aus Raqqa getötet habe. Hiermit in Einklang stehend bekundete der Zeuge …, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen getötet habe. Ihr Anführer, …, sei der Verantwortliche gewesen. Insgesamt habe es 40 bis 50 Tote gegeben. Dies habe ihm sein Bruder … alias …, ein bekannter Medienaktivist, berichtet. Dass … tatsächlich zur damaligen Zeit ein in der Region Raqqa tätiger Medienaktivist war, bestätigten die Angeklagten AK und AA sowie die Zeugen …, …, …, …, …, …, … und …. Der Senat hat mithin keinen Zweifel daran, dass … dem Zeugen … Informationen zu dem Massaker geben konnte und auch gegeben hat. Der Zeuge … gab an, dass „ganz Tabka“ gewusst habe, dass es auf der „Müllkippe“ zu Hinrichtungen gekommen sei. Er habe gehört, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman mit ihrem Anführer … und die Jabhat al-Nusra hieran beteiligt gewesen seien. Mit diesen Aussagen in Einklang steht auch die Aussage des gesperrten Zeugen. Dieser sagte in seiner audiovisuellen Vernehmung aus, dass er Augenzeuge der Hinrichtungen gewesen sei. Er habe auf der Mülldeponie … gesehen. Dieser habe sich selbst an den Tötungen beteiligt. Bei den getöteten Gefangenen habe es sich um einen Teil der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa gehandelt, die zuvor im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka von der Shura Front gefangen gehalten worden seien. Die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman habe die ihr überlassenen Gefangenen auf der Mülldeponie getötet. Da diese Angaben des gesperrten Zeugen mit den Aussagen zahlreicher Zeugen wie auch der Einlassung des Angeklagten AK inhaltlich übereinstimmen, hält der Senat sie für glaubhaft. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beweiswert der Aussage des gesperrten Zeugen insgesamt nur gering ist (siehe hierzu C. IV. 1. der Urteilsgründe). dd) Der gesperrte Zeuge schrieb zudem in einem in arabischer Sprache verfassten Post auf dem von ihm unter dem Decknamen … geführten Facebook-Account am 8. September 2014 um 15:41:11 UTC ausweislich der Übersetzung „Facebook – Status Updates Teil I“: „… ist eine mit dem Original übereinstimmende Nachbildung seines Bruders, hat eine Katiba gegründet, der alle Banditen und Assoziale angehörten [und] war der leichtsinnigere Mufti, [er] verbündete sich mit Al-Shura und der Katiba Muhammad Ibn Abdallah, raubte und plünderte am Tag der Befreiung von Al-Raqqa [und] schlachtete die Gefangenen auf Grundlage einer Fatwa des Schariarichters ab, danach wandte sich seine Katiba gegen ihn und forderte ihn dazu auf, das, was sie gestohlen hatten, aufzuteilen, daraufhin löste er die Katiba schnell auf und leistete den Treueid auf die Nusra-Front und später auf den [Islamischen]Staat.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Angesichts der Tatsache, dass sich der bereits am 8. September 2014 unter dem Decknamen … erfolgte Post nahtlos in das durch die dargelegten Zeugenaussagen ergebende Gesamtbild einfügt, ist der Senat von seiner Richtigkeit überzeugt. Der Zeuge …, die polizeiliche Kontaktperson des gesperrten Zeugen in den Niederlanden, bestätigte, dass der gesperrte Zeuge hinter dem Facebook-Account … stand. Der gesperrte Zeuge habe sich bereits im November 2014 an die niederländische Polizei gewandt und ihr den Facebook-Namen und das Passwort übergeben. ee) Für die Tötung der Gefangenen durch die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman spricht auch der vom gesperrten Zeugen unter seinem Decknamen … getätigte Facebook-Post vom 8. September 2014, 15:41:11 UTC. In diesem Post schrieb der gesperrte Zeuge zur Person …: „…, vom Agenten zum Gelehrten und Mufti, häutet sich wie eine Schlange, hinterhältig, arglistig, kein Gewissen und keine Ehre, es gäbe noch so viel zu sagen, doch ich fasse zusammen und sage, er ist Hinterhältigkeit par Excellence, er war es der [Menschen] vertrieben und jeden Christen und jeden [Angehörigen einer Minderheit] in Al-Tabqa getötet hat, Ismailiten wie auch andere, um ihr Geld an sich zu nehmen, an seiner Hand klebt das Blut unschuldiger Menschen, …“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Zu … schrieb er in dem Post, wie oben bereits ausgeführt, dass dieser eine – mit dem Original übereinstimmende – Nachbildung seines Bruders sei und er die Gefangenen auf der Grundlage einer Fatwa des Schariarichters abgeschlachtet habe. Diese Äußerungen fügen sich zudem nahtlos in das von den Angeklagten AK und AA sowie von mehreren Zeugen skizzierte Bild von den Brüdern … und … als „schlimme“ und „böse“ Menschen ein. Ihnen ist unter Außerachtlassung der von der Sprachsachverständigen … vorgenommenen Ergänzung „Angehörigen einer Minderheit“, da es sich hierbei nur um eine mögliche, nicht aber zwingende Ergänzung handelt, zu entnehmen, dass … wie auch … Menschen getötet haben. Dies wird durch die Aussage des Zeugen … untermauert, der angab, dass man in Tabka gewusst habe, dass der Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ein „Killer“ sei. ff) Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen getötet hat, ist ihre radikal-islamistische, klar jihadistisch geprägte Ausrichtung. Der Angeklagte AA gab hierzu befragt an, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman bereits etwa einen Monat nach der Eroberung Raqqas zum IS gehört habe, als dieser Anfang April 2013 in der Region in Erscheinung getreten sei. Der Angeklagte AK gab an, dass sich die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman als islamistisch und Jabhat al-Nusra-nah gezeigt habe. Der Zeuge … gab an, dass er zunächst nur von einer Zusammenarbeit der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman mit der Jabhat al-Nusra ausgegangen sei, es sich dann aber herausgestellt habe, dass die Katiba sogar einen Treueeid auf die Jabhat al-Nusra geleistet habe. Der gesperrte Zeuge bezeichnete den Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, …, als extremistisch und sagte zur Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman aus, dass sie zuerst der Shura-Front, dann der Jabhat al-Nusra und schließlich dem IS angehört habe. Hiermit deckt sich die Aussage des Zeugen …, der bekundete, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman zuerst der Jabhat al-Nusra angehört habe, sich dann aber kurz nach der Befreiung Raqqas dem IS angeschlossen habe. Die Zeugen …, …, …, … alias …, … und … bekundeten ebenfalls inhaltlich übereinstimmend, dass sich die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman früh dem IS angeschlossen habe. Dies deckt sich mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., wonach es als gesichert angesehen werden kann, dass sich die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman im Frühjahr oder Sommer 2013 dem IS angeschlossen habe. Der Zeuge … antwortete auf die Frage, ob die Katibas einen unterschiedlichen Umgang mit Gefangenen gepflegt hätten, dass „Daesh“ und die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ohnegleichen gewesen seien, sie seien „die blutrünstigsten Gruppen in Tabka“ gewesen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die durch die Einlassungen der Angeklagten AK und AA wie auch durch die damit in Einklang stehenden, sich inhaltlich deckenden Zeugenaussagen belegte radikal-islamistische Ausrichtung der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, die sich durch ihren frühen Beitritt zum IS nach Außen auch klar manifestiert hat, zur Zeit der Eroberung Raqqas noch nicht vorhanden war. Hierfür ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Emir-Stellung … mit einer jihadistischen Ausrichtung der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman korreliert. Letztlich sieht sich der Senat auch durch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., die dieser im Wesentlichen auf ein auf YouTube veröffentlichtes Video, auf Zeugenaussagen und Presseberichte stützte, in seiner Einstufung der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman als radikal-islamistisch bestätigt. Der Sachverständige Dr. ... führte durchweg nachvollziehbar und überzeugend aus, dass er die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman zwar als kleine, aber jihadistische Gruppierung einstufe. Es habe sich bei ihr um die Gruppierung gehandelt, die vor dem Auftreten des IS in Tabka die extremistischste Islaminterpretation vertreten habe. Für eine jihadistische Grundausrichtung der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman spricht letztlich auch die Einlassung des Angeklagten AK selbst. Dieser sagte aus, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman auf den Erhalt der nichtsunnitischen, insbesondere der alawitischen Gefangenen gedrängt und diese auch bekommen habe. Das besondere Interesse gerade an den alawitischen Gefangenen ist ein klares Indiz für jihadistisches Denken, da hiernach Alawiten per se Ungläubige sind. Zwar kann ein besonderes Interesse an alawitischen Gefangenen grundsätzlich auch darin begründet sein, dass für alawitische Gefangene ein höheres Lösegeld erzielt werden kann. Da die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen aber getötet hat, ist eine solche Motivation vorliegend auszuschließen. b) Die Herbeiführung eines Schariagerichtsurteils durch den Angeklagten AK bezüglich der der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah überlassenen Gefangenen Die Feststellungen zur Herbeiführung eines Schariagerichtsurteils durch den Angeklagten AK beruhen im Wesentlichen auf früheren Äußerungen des Angeklagten AK, die er außerhalb der Hauptverhandlung getätigt hat. Sie werden zudem durch die jihadistische Gesinnung des Angeklagten AK, durch seine Befürwortung und Anerkennung des Schariarichtertums sowie durch sein Verhältnis zu … getragen In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte AK hingegen, sich wegen den Gefangenen aus dem Gouverneurspalast an einen Schariarichter gewandt zu haben. Sowohl er als auch … hätten sich niemals an einen Schariarichter gewandt und auch keinem Schariarichter Gefangene zugeführt. Sie hätten ihre Gefangenen frei gelassen. Mit der Tötung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast habe er nichts zu tun. Den Schariarichter … habe er bis zur Befreiung Tabkas nicht einmal gekannt und sein Verhältnis zu ihm sei „feindselig“ gewesen. Er habe Schariarichter weder ernst genommen noch respektiert. Er hasse niemanden mehr als die Schariarichter und die „religiösen Scheichs mit ihren Bärten“. aa) Dieser Einlassung des Angeklagten AK vermag der Senat nicht zu folgen. Mehrere Äußerungen des Angeklagten AK, die er auf Facebook, in WhatsApp und in Interview-Videos gemacht und deren Urheberschaft er eingeräumt hat, belegen eindeutig, dass er sich als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ebenso wie … gegen die Freilassung der seiner Katiba zugeteilten Gefangenen und für die Herbeiführung eines Schariagerichtsurteils durch den der Jabhat al-Nusra angehörigen Schariarichter … entschieden hat. Der Angeklagte AK räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er auf Facebook mit …, bei dem es sich tatsächlich um … gehandelt habe, kommuniziert habe. Bei … handelt es sich nach der Aussage des Zeugen … um den gesperrten Zeugen. Der Zeuge …, die polizeiliche Kontaktperson des gesperrten Zeugen in den Niederlanden, erklärte, dass es sich bei …, den er zuvor auf einem ihm vorgehaltenen Lichtbild erkannt hatte, um den gesperrten Zeugen handle. Der gesperrte Zeuge habe sich im November 2014 an die niederländische Polizei gewandt und seinen Facebook-Namen … und sein Passwort übergeben. Die niederländische Polizei sei dem zunächst nicht nachgegangen. Später sei es dann jedoch gelungen, Zugang zum Account und so zumindest den „halben“ Chat zu bekommen. Bei diesem von den niederländischen Behörden zur Verfügung gestellten „halben“ Chat handle es sich um die vom gesperrten Zeugen alias … erstellten Chatinhalte. Die vom Angeklagten AK an den gesperrten Zeugen alias … geschriebenen Chat-Nachrichten fehlten. Im Wege der Rechtshilfe konnten später der vollständige Chatinhalt wie auch weitere Inhalte des Facebook-Profils von … erhoben werden. Den Chat begonnen hat der Angeklagte AK demnach am 7. September 2014 um 10:01:56 UTC nach einem Post des gesperrten Zeugen alias …. Insoweit wird auf die unten noch folgenden Ausführungen verwiesen. In dem Chat ging es zunächst unter anderem um die Beteiligung des Angeklagten AK an Plünderungen und Diebstählen im Zusammenhang mit der Einnahme Tabkas. Nach der verlesenen Übersetzung des arabischsprachigen Facebook-Chats des gesperrten Zeugen alias … mit dem Angeklagten AK warf der gesperrte Zeuge dem Angeklagten AK, was dieser auch eingeräumt hat, am 7. September 2014 um 10:29:52 UTC dann Folgendes vor: „Es ist dein gutes Recht [darauf] zu antworten. … ist schlimm, aber du hast dich mit ihm verbündet [und] dich an der Abschlachtung von Gefangenen aus Raqqa gemeinsam mit … und anderen Gefährten beteiligt. … hat einen der Gefangenen mit einem Stein erschlagen.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Hierauf erwiderte der Angeklagte AK, was er selbst auch einräumte, noch am selben Tag um 10:30:05 UTC: „Und ich respektiere alle Meinungen, selbst wenn sie verletzend sind.“ Um 10:31:29 UTC setzte er seine Erwiderung, was er ebenfalls eingeräumt hat, mit folgender Nachricht nahtlos fort: „Frage jeden, der bei dem Vorfall dabei war, ich habe keinen von den Gefangenen getötet, sondern [ihr Leiden] verkürzt, [weshalb] … sich ständig über mich aufgeregt hat.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen. Bezüglich der Ergänzung „ihr Leiden“ wird auf die unter C. VIII. 6. d) aa) der Urteilsgründe folgenden Ausführungen verwiesen) Im weiteren Chat-Verlauf fragte der gesperrte Zeuge alias … den Angeklagten AK am selben Tag um 10:39:49 UTC: „Was hast du mit den Autos nach der Befreiung von Raqqa gemacht“ Um 10:41:05 UTC führte der gesperrte Zeuge alias … seine Frage, was die Sprachsachverständige … in der schriftlichen Übersetzung durch die Ergänzung von drei Punkten kenntlich gemacht, wie folgt fort: „… mit dem (durch die Sachverständige ergänzt: Löse-) Geld, das … für die Freilassung der Gefangenen erhalten hat“ Hierauf antwortete der Angeklagte AK, was er eingeräumt hat, nur wenige Minuten später um 10:46:32 UTC mit folgender Nachricht: „Was die Gefangenen betrifft, so haben wir sie untereinander aufgeteilt, und meine Gefangenen wurden von den Schariarichtern zum Tode verurteilt.“ Um 10:46:44 UTC ergänzte der Angeklagte AK, was er ebenfalls nicht in Abrede stellte, seine Antwort von sich aus wie folgt: „Und ich habe nicht einen Gefangenen freikaufen lassen“. Diese schriftlichen Äußerungen des Angeklagten AK sind in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem vom gesperrten Zeugen alias … erhobenen Vorwurf einer Beteiligung an der Hinrichtung von Gefangenen aus Raqqa zusammen mit … und … erfolgt. Ihrem Wortlaut nach belegen diese Äußerungen unmissverständlich, dass der Angeklagte AK die ihm zugeteilten Gefangenen nicht hat freikaufen, sondern durch einen Schariarichter hat verurteilen lassen. Dass es sich hierbei entsprechend dem vom gesperrten Zeugen alias … erhobenen Vorwurf um den Schariarichter … handelte, stellte der Angeklagte AK in dem Chat nicht in Abrede, er wiederholte sogar selbst den Namen „…“ in seiner Erwiderung. Die vom Angeklagten AK in der Hauptverhandlung hierzu abgegebene Erklärung, er habe wütend wegen den falschen Anschuldigungen versehentlich den falschen Namen genannt und tatsächlich … gemeint, hält der Senat für eine bloße Schutzbehauptung. Denn der Angeklagte AK führte den Namen … in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit der weniger als zwei Minuten zuvor erfolgten Namensnennung durch … selbst an und dementierte die zuvor erfolgte Namensnennung durch den gesperrten Zeugen auch nicht. Der Angeklagte AK wies in seiner dem Vorwurf unmittelbar folgenden Nachricht lediglich die Anschuldigung zurück, dass er selbst einen Gefangenen getötet habe. Der Angeklagte AK hat zudem in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach … an den Tötungen von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast beteiligt gewesen sei und einen Gefangenen mit einem Stein erschlagen habe. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat in seiner Auffassung bestärkt, dass der Angeklagte AK den Namen … in dem Kontext „Vorwurf der Beteiligung an der Tötung von Gefangenen“ nicht versehentlich falsch, sondern gewollt und zutreffend verwendet hat. Ihm ging es offensichtlich darum, seine eigene Beteiligung an den Tötungen zu dementieren, nicht aber Tötungen durch … und … in Abrede zu stellen. Die Nennung … im Zusammenhang mit der Tötung von Gefangenen aus Raqqa sowohl durch den gesperrten Zeugen alias … als auch durch den Angeklagten AK selbst ist mithin ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Schariarichter … über das Schicksal von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa urteilen sollte und urteilte. Der Wortlaut der vom Angeklagten AK im Facebook-Chat gegenüber … am 7. September 2014 um 10:46:32 UTC getätigten Äußerung: „Was die Gefangenen betrifft, so haben wir sie untereinander aufgeteilt, und meine Gefangenen wurden von den Schariarichtern zum Tode verurteilt.“ ist eindeutig und belegt, dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung die seiner Katiba überlassenen Gefangenen einem Schariarichter zugeführt hat und diesen über ihr Schicksal hat entscheiden lassen. Untermauert wird dies durch die weitere, vom Angeklagten AK am selben Tag um 10:46:44 UTC versandte Nachricht: „Und ich habe nicht einen Gefangenen freikaufen lassen.“ Der Wortlaut auch dieser Nachricht ist eindeutig. Der Angeklagte schrieb diese Nachricht in Ergänzung seiner um 10:46:32 UTC getätigten Äußerung, ohne dass es zu einer weiteren Frage oder eines Kommentars des gesperrten Zeugen alias … gekommen wäre. Der Angeklagte AK bekräftigte damit von sich aus mit dieser zweiten Nachricht die in seiner vorhergehenden Nachricht getroffene Kernaussage, dass die Gefangenen, für die er verantwortlich war, von einem Schariarichter zum Tode verurteilt und somit gerade nicht freigelassen wurden. Dies tat der Angeklagte AK, nachdem ihn der gesperrte Zeuge nach den bei der Befreiung Raqqas erbeuteten Autos sowie nach dem von … für die Freilassung der Gefangenen erhaltenen Lösegeld gefragt hatte. Offensichtlich wollte er beide Fragen des gesperrten Zeugen beantworten. Die Frage nach dem Lösegeld beantwortete er durch die Klarstellung, dass er für seine Gefangenen kein Lösegeld bekommen habe, da er diese nicht habe „freikaufen“, sondern durch einen Schariarichter zum Tode habe verurteilen lassen. Die Frage nach dem Verbleib der Autos beantwortete er detailliert und ausführlich, was er auch eingeräumt hat, am 7. September 2014 um 10:48:47 UTC mit folgender Nachricht: „Was mit den Autos nach der Befreiung von Raqqa geschehen ist, das wusste jeder, der mit mir unterwegs war, diese sind in Aleppo, … (Anmerkung des Senats: Aliasname des Angeklagten A), dieser heldenhafte Dschihadkämpfer, hat den Camry gekauft, der Kia Rio blieb in meinem Besitz und ich übergab ihn später …, und nach meiner Ankunft in der Türkei teilte er mir mit, dass der (durch die Sachverständige ergänzt: Islamische) Staat das Auto beschlagnahmt hat.“ Diese Nachricht des Angeklagten AK steht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten AA, wonach die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nach der Befreiung Raqqas drei Fahrzeuge, einen Toyota Camry, einen Pickup und ein Jeep bekommen habe und der Camry an den Angeklagten A verkauft worden sei. Er selbst und der Angeklagte AK hätten als Privatfahrzeug einen Kia Rio gehabt. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der vom Angeklagten AK bereits am 7. September 2014 geschriebenen Nachricht und der Einlassung des Angeklagten AA ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Detailliertheit der beiden sich deckenden Äußerungen von ihrer inhaltlichen Richtigkeit überzeugt. Da der Angeklagte AK mit seiner unmittelbar vorhergehenden Äußerung zum Schicksal seiner Gefangenen den zweiten Teil der zuvor vom gesperrten Zeugen gestellten Frage nach den erbeuteten Autos und dem von … erhaltenen Lösegeld beantwortete, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK beide Frageteile der Wahrheit entsprechend beantwortet hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte AK den einen Teil der Frage wahrheitsgemäß und den anderen Teil nicht wahrheitsgemäß hätte beantworten sollen, zumal er zu diesem Zeitpunkt nach seiner eigenen Einlassung, die durch den weiteren Chatverlauf bestätigt wird, noch gar nicht wusste, dass hinter dem Facebook-Account … tatsächlich …, der gesperrte Zeuge, stand, und er, der Angeklagte AK, den Facebook-Chat begonnen hatte, um sich gegen beleidigende und ihm Diebstahl und Plünderung vorwerfenden Äußerungen von … auf Facebook zur Wehr zu setzen. Noch am 28. September 2014 um 14:20:48 UTC schrieb der Angeklagte AK ausweislich der verlesenen Übersetzung seines Facebook-Chats mit …folgende Nachricht, was er auch nicht in Abrede gestellt hat: „Und während meiner Diskussion mit dir habe ich festgestellt, dass du ein Al-Naser bist mit dem (durch die Sachverständige ergänzt: Islamischen) Staat sympathisierst.“ Am 14. Oktober 2014 um 17:33:02 UTC schrieb der Angeklagte AK, was er ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat: „deswegen hau ab, du Amni oder dreckiger Baathist“. Offensichtlich wusste der Angeklagte AK zu dieser Zeit noch immer nicht, wer tatsächlich hinter dem Facebook-Account … stand. Dies wusste er dann aber am 22. Oktober 2014. An diesem Tag schrieb er auf Facebook gerichtet an … um 21:15:21 UTC folgende Nachricht, was er auch eingeräumt hat: „…, du Niederträchtiger, pass bloß auf dich auf“ Mit dieser Nachricht endete der Facebook-Chat des Angeklagten AK mit dem gesperrten Zeugen alias …. Die durch den Angeklagten AK mit seiner Nachricht vom 22. Oktober 2014 erfolgte Enttarnung von … als … passt zeitlich dazu, dass …, der ebenfalls mit dem gesperrten Zeugen alias … auf dessen Facebook-Account … Nachrichten ausgetauscht hat, ausweislich der verlesenen deutschen Übersetzung „Dateibezeichnung: Facebook Unified Messages Teil II“ einen Tag zuvor, am 21. Oktober 2014 um 10:59:28 UTC geschrieben hat: „Ich sag´ doch, dass du … bist, daran bestehen nun keinerlei Zweifel mehr“. Der Angeklagte AK erklärte seine beiden am 7. September 2014 um 10:46:32 UTC und um 10:46:44 UTC an … geschriebenen Nachrichten, dass seine Gefangenen zum Tode verurteilt worden seien und er nicht einen Gefangenen habe freikaufen lassen, in der Hauptverhandlung zunächst damit, dass er es „nicht ernst“ gemeint habe, er habe nur „provozieren“ wollen, es sei ein „Ausdruck im Streit“ gewesen. Später ergänzte er seine Erläuterung dahingehend, dass er das Geschriebene erfunden habe. Er habe gelogen, weil der gesperrte Zeuge alias … den Vorwurf erhoben habe, sie seien Diebe gewesen, die auf das Lösegeld und die Autos aus gewesen seien. Diese Erklärung ist abgesehen davon, dass der Senat aus den bereits dargelegten Gründen von der inhaltlichen Richtigkeit der Äußerungen überzeugt ist, schlichtweg nicht nachvollziehbar. Ausweislich der verlesenen Übersetzung „Dateibezeichnung: Facebook – Status Updates Teil I“ postete der gesperrte Zeuge alias … am 6. September 2014 um 16:21:03 UTC, was der Angeklagte AK auch nicht in Abrede gestellt hat, folgendes: „…Die Katiba Muhammad Ibn Abdallah: …, der von seinem Intellekt und seinen Taten her ein kleiner Junge ist, hat keine Geschichte, [spricht] Worte, [lässt] aber keine Taten [folgen], nach [all] dem, was er geraubt, geplündert und erbeutet hat, hat er die Katiba aufgelöst und entschieden, den Dschihad nach Europa zu verlagern, und so wanderte er mit seiner Geld [-beute] in eines der seinen Aussagen in der Vergangenheit nach Länder des Unglaubens aus!!!!!!!!! Fortsetzung --------- folgt.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Hierauf begann der Angeklagte AK, was er ebenfalls nicht in Abrede stellte, am 7. September 2014 um 10:01:56 UTC auf Facebook mit … zu chatten, ohne zu wissen, wer … tatsächlich war. Ausweislich der Übersetzung des Facebook Chats schrieb der Angeklagte AK gleich nach der Begrüßung um 10:04:56 UTC: „Ich bin …, das kleine Kind und der Dieb, über den du geschrieben hast“. Aus dem Wortlaut und dem zeitlichen Zusammenhang ist klar ersichtlich, dass sich der Angeklagte AK hierbei auf den einen Tag zuvor verfassten Post von … bezog. Im Weiteren sich unmittelbar anschließenden Chat-Verlauf thematisierten beide Chatteilnehmer noch am selben Tag den von … gegen den Angeklagten AK erhobenen Vorwurf des Diebstahls und der Plünderung, ohne dass der Angeklagte AK die Gefangenen aus dem Gouverneurspalast auch nur einmal erwähnte. Dies tat er erst, nachdem … ihm in dem Chat konkret eine Beteiligung an der Tötung von Gefangenen vorgeworfen hatte. Insoweit bestritt der Angeklagte AK, wie bereits ausgeführt wurde, zunächst nur, dass er sich selbst an den Tötungen beteiligt habe. Konkrete Ausführungen zu „seinen“ Gefangenen machte er, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, erst auf die Frage von … nach dem Lösegeld, das … für die Freilassungen der Gefangenen erhalten habe. Der Chatverlauf belegt somit klar, dass es dem Angeklagten AK mit den von ihm als Lüge bezeichneten Äußerungen eben nicht darum ging, den bereits zu Beginn des Chats thematisierten Vorwurf des Diebstahls und der Plünderung zu entkräften. Denn dann hätte er entsprechende Äußerungen gleich zu Beginn des Chats machen müssen. Stattdessen räumte der Angeklagte AK auf eine konkrete Frage von … sogar ein, mehrere in Raqqa erbeutete Autos für sich bzw. seine Katiba vereinnahmt zu haben, womit er den von … erhobenen Diebstahlsvorwurf be- statt entkräftete. bb) Ein gewichtiges Indiz für die Herbeiführung eines Schariaurteils durch den Angeklagten AK ist auch, dass der Angeklagte AK jedenfalls damals jihadistisch gesinnt war, das Schariarichtertum anerkannte und selbst Schariaunterricht von … erhalten hatte. Der persönliche Kontakt AKs mit … ist zudem ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem vom Angeklagten AK hinzugezogenen Schariarichter tatsächlich um … gehandelt hat. Der Angeklagte AK bestritt zwar, besonders religiös oder gar jihadistisch gesinnt gewesen zu sein. Er stellte auch in Abrede, Schariaunterricht bekommen zu haben und betonte wiederholt, dass er Schariarichtern ablehnend gegenübergestanden habe. Diese Einlassung wird jedoch durch anderweitige Äußerungen des Angeklagten AK selbst sowie durch mehrere Zeugenaussagen widerlegt. In dem Video „Interview mit …“, das der Zeuge …nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2013 in Tabka aufgenommen hat, tätigte der Angeklagte AK mehrere Äußerungen, die eindeutig belegen, dass er jedenfalls zur damaligen Zeit mit jihadistischem Gedankengut sympathisierte. So erklärte der Angeklagte AK auf die Frage, wie er sich die Zukunft Syriens vorstelle, dass er für die Einrichtung von Schariainstanzen sei. Es sei richtig, dass sich der Begriff Schariainstanz auf die islamische Lehre und die Sunna stütze und es darum ginge, Recht sprechen zu lassen, wenn es zu Konflikten oder Verbrechen käme. Im weiteren Verlauf des Interviews kam es dann ausweislich der verlesenen Übersetzung zu folgender, vom Angeklagten AK ebenfalls nicht in Abrede gestellter, Passage: Interviewer: „Das schadet aber der Revolution und den Angehörigen der Revolution. Findet eine Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der FSA oder der ‚Jabh‘“ statt?“ …: „Es besteht eine Koordination mit allen. Mit der ‚Jabha‘, der FSA und anderen.“ Interviewer: „Was unterscheidet euer islamisches Projekt von dem der ‚Jabha‘?“ …: „Unser Projekt besteht darin, den Weg des Jihad weiter zu gehen, zu kämpfen.“ Interviewer: „Ihr seid also Mjahidin …“ …: „Jeden zu bekämpfen, der Muslime und dieses Land angreift. Das ist unser gesamtes Projekt, das ist alles.“ In dem Interview führte der Angeklagte AK, was er auch einräumte, weiter aus, dass es bezüglich der religiösen Minderheiten, wie Christen, Drusen oder Alawiten nur die drei Möglichkeiten „der Islam oder die Dschizya oder das Schwert“ gebe. Bei der Dschizya handelt es sich um eine Kopfsteuer für Ungläubige. Auf die hierzu bereits unter C. V. 1. der Urteilsgründe gemachten Ausführungen wird verwiesen. Der Angeklagte AK äußerte sich auf die Frage, ob das „Thema ‚Dschizya‘ “ aufgeschoben sei, ausweislich der verlesenen Übersetzung, was er nicht in Abrede stellte, wie folgt: „Es wird aufgeschoben, ja. Meine persönliche Meinung ist, dass wir die Diskussion um dieses Thema aufschieben sollten. Wir lassen sie solange mit uns koexistieren, ausgenommen derjenigen, die Fehler begehen, kämpfen und töten. Diese werden zur Rechenschaft gezogen.“ Der Angeklagte AK führt sodann weiter aus, dass nach seiner persönlichen Überzeugung Alawiten, an deren Händen kein Blut klebt, am Leben gelassen werden sollten. Allerdings stellte er auch ausdrücklich klar, dass er sich einer anderslautenden Fatwa fügen würde. Wörtlich äußerte sich der Angeklagte AK ausweislich der verlesenen Übersetzung, was er nicht bestritt, wie folgt: „Wenn der Staatschef auf der Basis von islamisch rechtsgültigen ‚Fatwas‘ und mit Zustimmung der Rechtsgelehrten den Krieg, die Tötung aller befiehlt, werden wir nicht nein sagen können. Dann müssen wir kämpfen!“ (Zwischenfrage des Interviewers: „Gehorsam und Gefügigkeit?“) „Gehorsam und Gefügigkeit? Wenn ein Emir oder Anführer oder Präsident des gesamten Landes mit Zustimmung der Rechtsgelehrten befiehlt, vorausgesetzt es handelt sich um eine auf der Grundlage der Chari`a ausgestellte ‚Generalfatwa‘, die zur Tötung all dieser Leute auffordert, dann werden sie alle getötet.“ Zum Begriff „Fatwa“ merkte der Sachverständige … in seiner Übersetzung an, dass es sich hierbei um ein islamisches Rechtsgutachten handle. Die zum Begriff „Fatwa“ in der Hauptverhandlung befragte Sprachsachverständige …, die dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist und an deren Fachkunde der Senat keinen Zweifel hegt, führte hiermit übereinstimmend aus, dass es sich bei einer Fatwa um ein Rechtsgutachten eines islamischen Rechtsgelehrten handle, bei dem es um die Auswertung eines (Lebens-)Sachverhalts gehe. Ein Gelehrter fälle ein Urteil darüber, ob ein Sachverhalt in Einklang mit der Scharia stehe. Auf Nachfrage führte die Sprachsachverständige weiter aus, dass es im Arabischen ein äquivalentes Wort für das Urteil eines staatlichen Gerichts gebe. Der im islamischen Recht verwurzelte Begriff „Fatwa“ sei hingegen nicht als Urteil im juristischen Sinne zu verstehen; eher als eine Empfehlung eines Gelehrten. Die vom Angeklagten AK in dem Interview getätigten Aussagen zeigen, dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung zu dieser Zeit sehr wohl mit jihadistischem Gedankengut sympathisierte und den Schariainstanzen Entscheidungskompetenz zusprach. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte AK in dem Interview unwahre Angaben gemacht haben sollte. Nach seiner eigenen Einlassung, die durch die hiermit übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten AA wie auch des Zeugen … bestätigt wird, hatte der Angeklagte AK den Zeugen … erst einen Tag vor dem Interview kennengelernt. In dem Interview, das nach der Aussage des Zeugen … im Zeitraum Mai bis August 2013 im Quartier der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah in Tabka stattgefunden hat, wurde der Angeklagte AK vom Zeugen … als Emir einer oppositionellen Kampfgruppe interviewt. Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte AK bei einzelnen Passagen möglicherweise aus selbstdarstellerischen Gründen teilweise übertrieben hat, es ist aber nicht ersichtlich, weshalb Kernaussagen, wie etwa das Anerkennen von Schariainstanzen oder das Bekenntnis zum Jihad, nicht der Wahrheit entsprochen haben sollten, zumal zu dieser Zeit die oppositionellen Kräfte in der Region die Oberhand hatten. Die Erklärungen der Angeklagten AK und AA, die beide angaben, dass der Angeklagte AK in dem Interview wegen eines „Medienkriegs“ gegen das Regime an verschiedenen Stellen gelogen habe, hält der Senat nicht für glaubhaft. Zum einen handelt es sich insoweit sowohl beim Angeklagten AK als auch beim Angeklagten AA lediglich um eine pauschalierte, im Einzelnen nicht näher erläuterte Behauptung, zum anderen ist es gerade in Bezug auf die Kernaussagen und die in dem Interview zu Tage getretene Grundeinstellung nicht verständlich, weshalb der Angeklagte AK insoweit wegen eines „Medienkriegs“ hätte lügen sollen, zumal der Angeklagte AK als der Anführer einer oppositionellen Kampfgruppe sprach, deren Ziel es unter anderem war, das syrische Regime zu stürzen. Die Erklärungsversuche des Angeklagten AK und des Angeklagten AA waren vielmehr insoweit ersichtlich von dem Bemühen getragen, nachteilige Äußerungen des Angeklagten AK in dem Interview zu verharmlosen oder als unwahr darzustellen. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung zudem dadurch bestärkt, dass der Angeklagte AK darüber hinaus auch anderweitig Äußerungen tätigte, die mit seinen in dem Interview getätigten, jihadistisch geprägten Äußerungen in Einklang stehen. Mehrere solche Äußerungen finden sich in dem vom Angeklagten AK mit … (im folgenden … genannt) geführten Facebook-Chat. Der Angeklagte AK hat eingeräumt auf seinem Facebook-Account … mit einer Person namens … gechattet zu haben. Er stellte die von ihm in dem Chat geschriebenen Nachrichten, die durch Verlesung der deutschen Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, allesamt nicht in Abrede. Am 21. Januar 2016 um 00:42:28 UTC schrieb der Angeklagte AK an …: „Als ich in Deutschland ankam, sagte mir einer, dass wir beobachtet werden. Ich hatte keine Alternative, als zu Hause zu beten und nicht mehr die Moschee aufzusuchen, mein Aussehen zu ändern und in die Disco zu gehen.“ Am selben Tag um 01:40:43 UTC schrieb der Angeklagte AK: „Schau doch mich an. Ich hatte nicht erwartet, dass ich eines Tages vom Djihad ablassen würde.“ Diese beiden im Januar 2016, also mehr als zwei Jahre nach dem Interview mit … getätigten Äußerungen belegen, dass der Angeklagte AK religiös und jihadistisch gesinnt war. Dass der Angeklagte AK das Wort „Jihad“ wie von ihm angegeben, „nicht im extremistischen Sinne“ verwendet habe, sondern in dem Sinn, „dass man zu einer Idee steht, dafür kämpft“, stuft der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts und der weiteren jihadistisch geprägten Äußerungen des Angeklagten AK als bloße Schutzbehauptung ein. Ausweislich der verlesenen Übersetzungen der Diplom-Übersetzerin … schrieb der Angeklagte AK auf Facebook an … folgende Nachrichten, die er ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat: Am 7. September 2014 schrieb er um 15:57:24 UTC im Chat mit …: „Allah sei Dank, ich fühle mich wohl bis auf die verstörende Tatsache, dass ich dem Dschihad den Rücken gekehrt habe, nachdem wir die Vorreiter waren, alles Lob gebührt Allah,….“ Am 17. September 2014 schrieb er um 15:40:15 UTC in den Status Updates: „Ansehen [kann nur] Allah [verleihen], wer aber auf Amerika wartet, um auf deren Seite zu stehen, ist nach der Scharia ein Abtrünniger“ Am 21. September 2014 schrieb er um 15:22:45 UTC ebenfalls in den Status Updates: „Ja, von Europa und anderswo aus auch, wir sind nämlich die Herren des Dschihad, wo auch immer wir uns befinden, oder habt ihr etwa eure [vergangenen] Tage als Schergen vergessen und die Art und Weise, wie wir jeden Schergen zurechtgewiesen haben, nachdem die Frauen aus Homs und Daraa geschrien hatten ‚tötet die Schawaya Al-Raqqas, denn sie waren es, die uns vergewaltigt haben‘“ (Anmerkung des Senats: Die Unterstreichung wurde durch den Senat vorgenommen.) Am 21. September 2014 schrieb er um 15:59:35 UTC in den Status Updates: „Und ich habe nur zum Zeitvertreib geantwortet, weil mich das Lernen der Sprache der Nichtaraber langweilt, [nur] deshalb habe ich geantwortet, gleichzeitig war das eine Möglichkeit, um festzustellen, [mit] wieviel Neid [der Stamm der] Al-Nasser [konfrontiert ist], jene im Dschihad kämpfenden Helden, die die Baathisten in die Schranken verwiesen haben.“ Am 23. September 2014 schrieb er um 10:40:05 UTC in den Status Updates: „…, möge Allah Amerika zerstören“ Und am 23. September 2014 schrieb er um 11:46:26 UTC ebenfalls in den Status Updates: „…, möge Allah die Dschihadkämpfer widerstandsfähiger machen“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Bereits aufgrund der Vielzahl der klar für eine jihadistische und schariarechtlich orientierte Gesinnung des Angeklagten AK sprechenden Äußerungen des Angeklagten AK selbst ist der Senat von der Richtigkeit dieser Äußerungen überzeugt. Hinzu kommt, dass die inhaltlich stimmigen Äußerungen über mehrere Jahre hinweg gegenüber unterschiedlichen Personen erfolgten, was ihre inhaltliche Richtigkeit noch weiter untermauert. Der Zeuge … erklärte, dass der Angeklagte AK damals, wobei er die Zeit des syrischen Bürgerkriegs jedenfalls bis zum Weggang des Angeklagten AK aus Syrien meinte, „sehr religiös“ gewesen sei. Er habe sich an religiöse Vorschriften gehalten und gebetet. Der Zeuge … sagte aus, dass der Angeklagte AK, als er diesen im Jahr 2013 in Syrien kennengelernt habe, ein praktizierender Muslim gewesen sei und sehr auf seinen Glauben geachtet habe. Als er in Deutschland gewesen sei, habe er anfangs noch das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte AK gerne nach der Scharia leben würde. Er habe zu der Zeit noch viermal oder fünfmal beten wollen. Dann habe sich das aber ganz stark reduziert. Diese Aussage des Zeugen … deckt sich mit der vom Angeklagten AK in seinem Facebook-Chat mit … getätigten Äußerung, dass er, weil er beobachtet worden sei, nur die Alternative gehabt habe, zu Hause zu beten und nicht mehr die Moschee aufzusuchen, sein Aussehen zu ändern und in die Disco zu gehen. Hiermit in Einklang steht wiederum die glaubhafte Aussage des Zeugen Kriminaloberkommissar …, Landeskriminalamt Baden-Württemberg, der bekundete, dass …, der in der Justizvollzugsanstalt Ravensburg etwa einen Monat lang mit dem Angeklagten AK in einer Zelle gewesen sei, ihm anlässlich eines Vernehmungsversuchs informatorisch gesagt habe, dass sich der Angeklagte AK über Andersgläubige abfällig geäußert und gesagt habe, dass man Andersgläubige wie Christen, Juden und Schiiten töten sollte. Der Angeklagte AK habe es nicht gut gefunden, dass er, …, jüdischen Glaubens sei. Auch wenn es sich hier lediglich um eine Aussage vom Hörensagen handelt, weshalb ihr Beweiswert vermindert ist, hegt der Senat keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit. Sie fügt sich in das durch die Aussage des Zeugen …, insbesondere aber in das durch die dargelegten eigenen Äußerungen des Angeklagten AK geschaffene Bild nahtlos ein. Der Zeuge … hat im Januar 2018 vor dem Senat zudem ausgesagt, dass ihm der Angeklagte AK von seiner Teilnahme an einem Schariakurs berichtet habe. Ersichtlich von dem Bemühen getragen, dem Angeklagten AK auf keinen Fall zu schaden, fügte der Zeuge … erläuternd an, dass dies aber nicht bedeute, dass man Jihadist werde. Auf Vorhalt seiner im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung am 8. Juli 2016 getätigten Aussage, dass man den Angeklagten AK so weit gebracht habe, dass er auf das Grab seines Vaters gespuckt habe, erklärte der Zeuge …, dass das „am Anfang“ gewesen sei. Der Angeklagte AK sei „total sauer“ auf den Kurs gewesen, weil sie ihn dazu gebracht hätten, die ganze Menschheit zu hassen und seinen Vater für ungläubig zu halten. In seiner weiteren Vernehmung vor dem Senat im Juli 2019 revidierte der Zeuge … dann die bei seiner polizeilichen Vernehmung gemachte Aussage. Er sei sprachlich falsch verstanden worden, da er die Angaben auf Deutsch gemacht habe. Er habe nicht sagen wollen, dass … einen Schariakurs durchlaufen habe. Er habe mit … über Schariakurse gesprochen und dieser habe ihm erzählt, wie Menschen dort einer Hirnwäsche unterzogen würden, dass man sie dazu brächte, ihre Eltern zu hassen. Er erinnere sich nicht daran, gesagt zu haben, dass … auf das Grab seines Vaters gespuckt habe. Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage im Januar 2018 sagte der Zeuge …, dass er sich nicht mehr daran erinnere, im Rahmen der Hauptverhandlung eine entsprechende Äußerung getätigt zu haben. Dies hält der Senat ebenso wie die angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten bei der polizeilichen Vernehmung für vorgeschoben. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, keine den Angeklagten AK in irgendeiner Weise belastenden Angaben zu machen oder belastende Angaben – wenn versehentlich schon erfolgt – nicht zu wiederholen. Der Senat konnte sich in der Hauptverhandlung selbst davon überzeugen, dass der Zeuge … sehr gut deutsch kann. So äußerte sich der Zeuge mehrmals zu der Übersetzung seiner arabischsprachigen Angaben durch die Gerichtsdolmetscher in die deutsche Sprache. Hinzu kommt, dass der Zeuge … nach seinen eigenen Angaben seit 1989 in Deutschland lebt, hier eine Umschulung im Außenhandel und Marketing machte, in Heidelberg eine Galerie wie auch ein Schmuckgeschäft betrieb und als freier Journalist für den WDR, den SWR und die ARD gearbeitet hat. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Zeuge … der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist und bei seiner polizeilichen Vernehmung die besagten Angaben gemacht hat, zumal der Zeuge sie in der Hauptverhandlung zunächst nicht in Abrede gestellt hat. Sprachliche Probleme gab es in der Hauptverhandlung nicht und wurden vom Zeugen … auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Es ist auch kein Motiv für eine den Angeklagten AK belastende bewusste Falschaussage des Zeugen … erkennbar. Den Zeugen … und den Angeklagten AK verbindet nach ihren übereinstimmenden Aussagen ein enges freundschaftliches Verhältnis. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie während der Flucht des Angeklagten AK aus Syrien in Kontakt gestanden und in Deutschland lange Zeit zusammengewohnt hätten; zuletzt habe der Angeklagte AK sogar in einer dem Sohn des Zeugen … gehörenden Wohnung in Leimen gewohnt. Das enge freundschaftliche Verhältnis spricht für die Richtigkeit der vom Zeugen … zur Religiosität des Angeklagten AK gemachten Angaben. Der Senat hält angesichts der Detailliertheit der Aussage auch eine irrtümliche Falschaussage für ausgeschlossen, zumal die Aussage des Zeugen … insbesondere mit den vom Angeklagten AK im Video „Interview mit …“ und im Facebook-Chat mit … gemachten Äußerungen in Einklang steht. Hinzu kommt, dass der gesperrte Zeuge ebenfalls bekundete, dass der Angeklagte AK und die Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah Schariaunterricht bekommen hätten. Der gesperrte Zeuge sagte dies nicht nur im Rahmen seiner audiovisuellen Vernehmung, sondern er schrieb ausweislich der verlesenen deutschen Übersetzung bereits am 7. September 2014 um 15:59:05 UTC auf seinem Facebook-Account … gerichtet an den Angeklagten AK, was dieser auch eingeräumt hat: „Als … deiner Katiba Unterricht gegeben hat, haben sie Vielversprechendes in dir erkannt, …“ Dass der gesperrte Zeuge unter einem Decknamen mehr als vier Jahre vor der Hauptverhandlung inhaltlich dieselbe Äußerung gegenüber dem Angeklagten AK getätigt hat, spricht für ihre inhaltliche Richtigkeit. Zudem hält es der Senat für ausgeschlossen, dass gerade der den Angeklagten AK belastende gesperrte Zeuge und der mit dem Angeklagten AK eng befreundete Zeuge … zufällig übereinstimmend die gleiche falsche Aussage getätigt haben. Hinzu kommt, dass der Zeuge … ausdrücklich bekundete, dass es 2013 in Tabka Schariaunterricht gegeben habe. Den Aussagen mehrerer Zeugen, die den Angeklagten AK aus Syrien näher kennen und teilweise auch dem Stamm der Al Nasser angehören, wonach der Angeklagte AK „nicht fanatisch“, „nicht besonders fromm“, „nicht so extrem“ religiös oder als in „Sachen Religion“ völlig unwissend gewesen sei, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Sie waren allesamt ersichtlich von dem Bemühen getragen, den Angeklagten AK auch der Wahrheit zuwider zu entlasten. Sie stehen in eindeutigem Widerspruch zu den vom Angeklagten AK selbst außerhalb der Hauptverhandlung getätigten zahlreichen Äußerungen. Untermauert wird die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte AK das Schariarichtertum guthieß, letztlich auch durch eine von ihm selbst in seinem Facebook-Chat mit … geschriebene Nachricht. Nach der verlesenen Übersetzung schrieb der Angeklagte AK am 7. September 2014, was er nicht in Abrede stellte, um 15:43:22 UTC: „Eines Tages habe ich ein Angebot von einem Anführer der Katibas bekommen, ein materielles Angebot, und im Gegenzug sollte ich über alles schweigen, den Name möchte ich nicht erwähnen, ich lehnte es ab, ging zu einigen Schariarichtern und berichtete ihnen davon, und als sie erfuhren, dass es derjenige war, war die Sache […] entweder jagst du heimlich das Waffenlager in die Luft […], danach habe ich die Wahrheit erfahren, und heutzutage sind die meisten derer, die Unheil auf der Erde angerichtet haben, beim Islamischen Staat und gehören zu den Angesehenen, und das, obwohl ich den [Islamischen] Staat darüber in Kenntnis gesetzt hatte, ich hoffe, du hast mich verstanden“. Diese Nachricht leitete der Angeklagte AK ausweislich der verlesenen Übersetzung mit folgender nur wenige Minuten zuvor um 15:38:58 UTC geschriebener Nachricht, die der Angeklagte AK nicht in Abrede gestellt hat, ein: „Ja, ich bin Zeuge vieler Dinge [gewesen], ich werde dir eine Geschichte erzählen und hoffe, dass du sie dir anhörst“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern und Punkten handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Auch wenn die Äußerung des Angeklagten AK, dass er zu einigen Schariarichtern gegangen sei und ihnen berichtet habe, nicht im Zusammenhang mit den Gefangenen aus dem Gouverneurspalast erfolgte, zeigt sie, dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung Schariarichter aufsuchte und in Kontakt mit ihnen stand. Dies ist im Übrigen ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte AK diesen Weg auch bezüglich der ihm überlassenen Gefangenen gegangen ist. cc) Die Ausführungen zu … beruhen zum Teil auf den Angaben des Angeklagten AK selbst. Er gab an, dass … „möglicherweise“ ein Schariarichter gewesen sei, der nach seinem Dialekt aus Saudi-Arabien gestammt habe Er sei anfangs bei der Jabhat al-Nusra und dann beim IS gewesen. Soweit der Angeklagte AK allerdings aussagte, dass er selbst … bis zur Befreiung Tabkas nicht gekannt habe und ihr Verhältnis dann „feindselig“ gewesen sei, vermag der Senat der Einlassung nicht zu folgen. Dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung ein gutes Verhältnis zu … hatte, was wiederum nahelegt, dass er von diesem Schariaunterricht bekommen und ihn zur Entscheidung über seine Gefangenen hinzugezogen hat, ergibt sich aus einer Nachricht, die der Angeklagte AK in seinem Facebook-Chat mit dem gesperrten Zeugen alias … am 7. September 2014 um 16:05:54 UTC selbst geschrieben hat. Die Nachricht hatte nach der verlesenen Übersetzung, was der Angeklagte AK nicht in Abrede gestellt hat, folgenden Wortlaut: „Was … betrifft, Allah nehme ich ihn, so weiß er sehr wohl, was … erschaffen hat, und zwar von seinen Emiren in Raqqa, deswegen stand ich ihm und anderen Muhadscherin nahe, aber wegen Spannungen, die zwischen einigen Leuten entstanden sind, habe ich mich von allen außer … ferngehalten, ich konnte nicht anderes, außer mit ihm weiterhin in Kontakt bleiben.“ Diese Äußerung erfolgte in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der vom gesperrten Zeugen alias … getätigten Äußerung, wonach … der Katiba AKs Unterricht gegeben hat. Sie belegt, dass der Angeklagte AK … kannte und ihm nahestand. Der Angeklagte AK selbst bestritt nicht, diese Nachricht geschrieben zu haben. Er stellte auch nicht in Abrede, dass seine Äußerung der Wahrheit entspricht. Es ist zudem kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er insoweit die Unwahrheit hätte sagen sollen, weshalb der Senat von der Richtigkeit der gemachten Äußerung überzeugt ist. Aus der Formulierung, dass er „weiterhin“ nur mit … wegen „Spannungen, die zwischen einigen Leuten entstanden sind“ in Kontakt bleiben konnte, ergibt sich, dass er vor diesen „Spannungen“ sehr wohl Kontakt zu … hatte. Anders wäre das in der Nachricht angeführte Näheverhältnis auch nicht zu erklären. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte AK die Nachricht im September 2014 von Deutschland aus geschrieben hat, ist ein guter Kontakt zu … im ersten Halbjahr 2013 durch diese Nachricht gerade nicht ausgeschlossen, sondern erscheint naheliegend. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in der dargelegten Äußerung einen Beleg dafür, dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung zur Zeit des syrischen Bürgerkriegs in Tabka Kontakt mit … hatte und ein gutes Verhältnis mit ihm pflegte. Dies wiederum spricht dafür, dass die Katiba auch Schariaunterricht von … erhalten hat. Vor diesem Hintergrund hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte AK die Wahrheit geschrieben hat, zumal die von ihm verfasste Nachricht ihrem Wortlaut nach eindeutig ist und sich stimmig in seine weiteren Chatnachrichten einfügt. Dass es bereits im ersten Halbjahr 2013 in Tabka ein Schariagericht der Jabhat al-Nusra gab und … ein aus Saudi-Arabien stammender, stark jihadistisch orientierter Schariarichter war, belegen die Aussagen zahlreicher Zeugen. Der Zeuge … führte aus, dass es in Tabka bereits Anfang 2013 ein Schariagericht der Jabhat al-Nusra gegeben habe und er meine, dass es sich bei um einen aus Saudi-Arabien stammenden Richter dieses Gerichts gehandelt habe. Die Zeugen … und … bestätigten ebenfalls die Existenz von Schariagerichten im Jahr 2013. Die Zeugen … und der damals in Raqqa lebende Zeuge … kannten zwar den Namen … nicht, bekundeten aber, dass es ein Schariagericht der Jabhat al-Nusra gegeben habe. Der Zeuge … führte insoweit noch aus, dass die Schariarichter der Jabhat al-Nusra „sehr blutrünstig“ gewesen seien. Die Zeugen …, … und … gaben ebenfalls an, dass es sich bei … um einen aus Saudi-Arabien stammenden Schariarichter der Jabhat al-Nusra in Tabka gehandelt habe. Entsprechendes bekundeten auch der Zeuge …, der Zeuge … alias … sowie der gesperrte Zeuge. Der Zeuge … gab zudem an, dass ihm berichtet worden sei, dass die Gefangenen auf Befehl … hingerichtet worden seien. Dies deckt sich mit der audiovisuell getätigten Aussage des gesperrten Zeugen, wonach … die Gefangenen zum Tode verurteilt und bei der sich anschließenden Vollstreckung des Urteils einen Gefangenen mit einem Stein erschlagen habe. Letzteres wird wiederum durch die Einlassung des Angeklagten AK bestätigt, der sagte, dass er gehört habe, dass … einen Gefangenen mit einem Stein erschlagen habe. Hiermit in Einklang steht die Aussage des Zeugen …, wonach es sich bei … um einen aus Saudi-Arabien stammenden Schariarichter gehandelt habe, der sich in religiösen Fragen und in der Scharia sehr gut ausgekannt und „Probleme der Menschen gelöst“ habe – auch durch Todesurteile gegen Gefangene. Er habe zur Jabhat al-Nusra gehört und sei von allen in Anspruch genommen worden. Die dem Zeugen … in Bezug auf … gestellte Frage, ob man sagen könne, dass Regimeangehörige getötet worden seien, beantwortete der Zeuge mit einem einfachen „Ja“. Der Zeuge … bekundete zwar, von Hinrichtungen erst nach dem Aufkommen des IS zu wissen, er führte aber aus, dass der aus Saudi-Arabien stammende und jedenfalls Anfang 2014 zum IS gehörende Schariarichter … ein „Blutrichter“ gewesen sei, der nach dem Auftreten des IS Todesurteile ausgesprochen und vollstrecken lassen habe. Dies wiederum spricht dafür, dass …, der bereits im Frühjahr 2013 der Jabhat al-Nusra angehörte und jihadistisch gesinnt war, auch die ihm zugeführten Gefangenen aus Raqqa zum Tode verurteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Grundeinstellung von … erst zu einem späteren Zeitpunkt in eine extremistische gewandelt hätte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch die Aussage des Zeugen …, der glaubhaft bekundete, dass … die Ideologie des Glaubensabfalls massiv vertreten habe. Hiermit in Einklang stehend führte der Sachverständige Prof. Dr. jur. Dr. h. c. …, auf dessen fachliche Qualifikation unter C. VIII. 8. der Urteilsgründe näher eingegangen wird, nachvollziehbar und überzeugend aus, dass aus Saudi-Arabien, insbesondere aus Medina, stammenden Schariarichtern oft „eingeimpft“ worden sei, dass es sich bei Andersgläubigen um Ungläubige handle. Diese Leute seien oft „ganz aufgeheizt“ nur mit „Halbbildung“ nach Syrien gekommen. Der Sachverständige Dr. ... führte seinerseits aus, dass es bei den Aufständischen Schariagerichte gegeben habe. Regelmäßig seien die Schariarichter aus Tunesien oder Saudi-Arabien gekommen, was den Schluss zulasse, dass man Leute mit islamischer, wenn auch nicht formalisierter Ausbildung gewollt habe. Im Frühjahr 2013 sei die Jabhat al-Nusra in der Region Tabka schon präsent gewesen. Es sei auch bekannt, dass die Jabhat al-Nusra zu dieser Zeit auch schon getötet habe, wenn sie dies auch noch nicht dokumentiert habe. dd) Die Feststellung, dass der Angeklagte AK nach der Aufteilung der Gefangenen die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis über die ihm überlassenen Gefangenen hatte, beruht ganz wesentlich auf seinen eigenen Formulierungen in dem Facebook-Chat mit dem gesperrten Zeugen alias …. So schrieb er, wie bereits dargelegt wurde, „meine Gefangenen wurden von den Schariarichtern zum Tode verurteilt“ sowie „Und ich habe nicht einen Gefangenen freikaufen lassen“, (Hervorhebungen stammen vom Senat). Nach Wortlaut und Kontext geht es hierbei um die dem Angeklagten AK und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bei der Aufteilung überlassenen Gefangenen. Dass der Angeklagte AK nicht mehr als sieben Gefangene eigenmächtig im Wege eines Gefangenenaustausches freigelassen hat, steht hierzu nicht in Widerspruch, da dies vor der Aufteilung der Gefangenen auf die drei Katibas der Shura Front war. Dass der Angeklagte AK als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah tatsächlich die Möglichkeit hatte, über das Schicksal der ihm zugeteilten Gefangenen eigenverantwortlich zu entscheiden, wird zudem dadurch belegt, dass sich … für die Freilassung, … hingegen für die Herbeiführung eines Schariaurteils entschieden hat. Die Anführer der am Zusammenschluss der Shura Front beteiligten Katibas konnten also offensichtlich eigenständig entscheiden, was mit den ihrer Katiba überlassenen Gefangenen geschehen sollte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK durch seine eigenmächtige Freilassung von Gefangenen schon vor der Aufteilung eindrücklich gezeigt hat, dass er als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auf Gefangene zugreifen und über diese verfügen kann. Wenn er dies schon vor der Aufteilung der Gefangenen jedenfalls tatsächlich tun konnte, dann ist davon auszugehen, dass er erst recht danach eigenverantwortlich und frei über das Schicksal der ihm zugeteilten Gefangenen entscheiden konnte und durfte. c) Die gemeinsame Hinrichtung von Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auf der Mülldeponie aa) Nach den Angaben des Angeklagten AK gab es nur ein einziges Massaker an Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa, nämlich das von …. Daran, dass … seine Gefangenen hat hinrichten lassen, hegt der Senat keinen Zweifel. Insoweit wird auf die hierzu unter C. VIII. 6. a) der Urteilsgründe gemachten Ausführungen verwiesen. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass es nur ein einziges Massaker an Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa gab. Kein Zeuge sprach von mehr als einem Massaker in Bezug auf diese Gefangenen. Auch den in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern wie auch den verlesenen Übersetzungen der Videos, WhatsApp-Chats und Facebook-Chats konnte kein Anhaltspunkt für mehr als ein Massaker an Gefangenen aus dem Gouverneurspalast entnommen werden. Wenn es aber nur ein Massaker gab, dann wurden die Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zusammen mit den Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman getötet. bb) Entgegen der Einlassung des Angeklagte AK ist der Senat davon überzeugt, dass die Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah anders als die Gefangenen der Katiba Al Shura nicht freigelassen wurden. Zum einen spricht der Umstand, dass der Angeklagte AK seine Gefangenen dem Schariarichter … hat vorführen lassen, eindeutig gegen eine Freilassung und für eine Tötung der Gefangenen infolge einer Verurteilung zum Tode. Zum anderen belegen dies außerhalb der Hauptverhandlung getätigte Äußerungen des Angeklagten AK selbst. So schrieb der Angeklagte AK in seinem Facebook-Chat mit dem gesperrten Zeugen alias … „…und meine Gefangenen wurden zum Tode verurteilt.“ sowie „Und ich habe nicht einen Gefangenen freikaufen lassen.“ (siehe hierzu auch die Ausführungen unter C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe). Hinzu kommen weitere Äußerungen des Angeklagten AK, die dies untermauern. So schrieb der Angeklagte AK am 30. Mai 2016 folgende WhatsApp-Nachricht (siehe auch C. VIII. 6. a) der Urteilsgründe): „Das eine Massengrab in Al-Tabqa bei den Drecksäcken, weißt du welches, das Massaker der Al-Shura, 175 Personen. Diese wurden allesamt abgeschlachtet. Auch bunt gemischt - Sunniten, Alawiten (...), bunt gemischt (...) Murshidis, Drusen, alles. (...) Dieses kennst du.“ Auf Vorhalt erklärte der Angeklagte AK hierzu, er habe das Massaker gemeint, das … begangen habe. Der Angeklagte AK hat sich damit nach seiner eigenen Einlassung, die durch die Bezeichnung „Massaker der Al-Shura“ gestützt wird, neuerlich zu dem (einzigen) Massaker an Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa konkret geäußert. Er hat in seiner Nachricht detaillierte Angaben, etwa zur Religionszugehörigkeit der Getöteten und zum Tatort („bei den Drecksäcken“) gemacht. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung konkrete Kenntnisse von der Hinrichtung hatte, was wiederum dafür spricht, dass auch seine Gefangenen hingerichtet wurden. Untermauert wird dies durch eine weitere Nachricht des Angeklagten AK, die er am 21. Januar 2016 um 00:59:58 UTC in dem von ihm mit … auf Facebook geführten Chat (siehe C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe) geschrieben hat, und die nach der verlesenen deutschen Übersetzung, was der Angeklagte AK auch eingeräumt hat, wie folgt lautete: „Sie erzählten mir von dem Massaker der Gouvernements-Gefangenen. Als wären sie bei uns gewesen. Mann, bei Gott, da waren Sachen, die ich vergessen hatte, an die sie mich aber erinnert haben.“ Diese Nachricht tätigte der Angeklagte AK nach seinen Angaben vor dem Hintergrund seines Kontakts zur CIA. Der Angeklagte AK gab an, dass er nach seiner Einreise in Deutschland eine Zeit lang in Kontakt mit der CIA gestanden habe. Dass dem so war, bestätigten der zeitweise für den Bundesnachrichtendienst tätige Zeuge …, wie auch der Zeuge …, Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes. Abgesehen von der Ortsanwesenheit des Angeklagten AK, auf die unter C. VIII. 6. d) der Urteilsgründe noch näher eingegangen wird, belegt diese Nachricht, dass sich der Angeklagte AK abermals vom Massaker gerade nicht distanziert, sondern sich damit auseinandergesetzt hat. Und sie zeigt, dass er hierzu nähere Kenntnis hat. Ausweislich der verlesenen Übersetzung des Facebook-Chats schrieb der Angeklagte AK, was er auch eingeräumt hat, am 21. Januar 2016 folgende weitere Nachrichten an …: Um 00:34:27 UTC: „Sie haben auch einen vollständigen Bericht über die Gefangenen des Gouvernements beschafft“ Um 00:34:53 UTC: „und über das Töten, das unter ihnen stattgefunden hat. Und die Wanzen haben die Verbrechen mir in die Schuhe geschoben“ Um 00:35:39 UTC: „Ich konnte mich gerade so herauswinden. Was mir geholfen hat war, Gott sei gepriesen, dass es kein Bild oder keinen Videoabschnitt gibt, der mich beim Kampf oder so was zeigt“ Diesen Nachrichten ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten von Mitarbeitern des CIA eine Beteiligung an der Tötung der Gefangenen vorgeworfen wurde. Während die Formulierung „haben die Verbrechen mir in die Schuhe geschoben“ darauf hindeutet, dass diese Beschuldigung zu Unrecht erfolgte, spricht die letzte Nachricht, wonach er sich mangels ihn belastenden Bildmaterials „gerade so“ habe „herauswinden“ können, dafür, dass er nicht zu Unrecht bezichtigt, sondern verraten wurde. cc) Einen weiteren gewichtigen Beleg dafür, dass der Angeklagte AK entgegen seiner Einlassung seine Gefangenen nicht zusammen mit den Gefangenen der Katiba Al Shura freigelassen hat, liefert das Video 5. Insoweit wird zunächst auf die hierzu bereits unter C. VIII. 1. und 5. der Urteilsgründe gemachten Ausführungen verwiesen. In diesem Video ist die Freilassung von Gefangenen der Katiba Al Shura festgehalten. Ein Sprecher kommentiert die Freilassungen unter anderem mit folgenden Worten: „Es ist gelungen, die Soldaten, die bei der Katiba der Jabhat Al Shura Al Islamiyya (die Shura-Front) in Tabqa inhaftiert waren in Sicherheit zu bringen, um sie an ihre Angehörigen zu übergeben.“ „Die Inhaftierten in der Stadt Tabqa wurden an ihr Angehörigen in der Stadt Tabqa übergeben durch der Katiba der Jabhat Al Shura (Shura-Front).“ Der Angeklagte AK gab an, dass er selbst und … bei der Aufnahme des Videos dabei gewesen seien. Er sei jedoch hinter dem Kameramann gestanden und deshalb nicht zu sehen. In dem Video habe man festgehalten, wie Gefangene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und der Katiba Al Shura frei gelassen worden seien. Zuvor seien schon andere Gefangene ausgetauscht und freigelassen worden. Der Angeklagte AK gab weiter an, dass er meine, dass es die restlichen Gefangenen gewesen seien. Auf Vorhalt des Videos erkannte der Angeklagte AK …, zu dem er sagte, dass der „auch einmal hier“ gewesen sei. Tatsächlich war … bereits als Zeuge vernommen worden. Der Senat hält die Einlassung des Angeklagten AK, dass er selbst bei der Aufnahme des Videos dabei gewesen sei und auch Gefangene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter den freigelassenen Gefangenen gewesen seien, für eine bloße Schutzbehauptung und für nicht glaubhaft. Die (Sprach-)Sachverständige … führte zum Video befragt aus, dass es sich trotz der Formulierung „Jabhat Al Shura Al Islamya (die Shura Front) nicht um einen Zusammenschluss, sondern um eine Gruppe – die Katiba Al Shura – handle, da das Wort „Katiba“ in dem Video auch explizit verwendet werde. Tatsächlich wird das Wort „Katiba“ ausweislich der vom Diplom-Übersetzer … erstellten Übersetzung zweimal explizit verwendet. Dass das Wort „Katiba“ in dem Video verwendet wird, räumte auch der Angeklagte AK ein. Der Angeklagte AK erklärte dies damit, dass dem Sprecher bei der Wortwahl „Katiba“ ein Fehler unterlaufen sei. Diese Erklärung hält der Senat für nicht überzeugend. Der Sprecher verwendet das Wort „Katiba“ nicht nur an einer, sondern an zwei Stellen. Ein bloßes Sich-Versprechen hält der Senat damit für ausgeschlossen. Letztlich belegt die Aussage des Zeugen … eindeutig, dass der Angeklagte AK bei der Videoaufnahme nicht anwesend war. Der Zeuge … war nach seiner glaubhaften und insoweit mit den Angaben des Angeklagten AK übereinstimmenden Aussage bei der Aufnahme des Videos 5 dabei (C. VIII. 5. der Urteilsgründe). Er erwähnte aber auf Vorhalt des Videos nicht, dass der Angeklagte AK ebenfalls vor Ort gewesen sei oder dass Gefangene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah unter den freigelassenen Gefangenen gewesen seien. Die Frage, ob eine bei der Filmaufnahme anwesende Person jetzt in Deutschland sei, beantwortete er mit Nichtwissen. Dies wiederum belegt, dass der Angeklagte AK bei der gefilmten Freilassung der Gefangenen eben gerade nicht dabei war. Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Zeuge … der Wahrheit zuwider hätte verschweigen sollen, dass der Angeklagte AK, wenn es so gewesen wäre, bei den Freilassungen zugegen war, zumal er ja angab, dass die Katiba Mohamed Ibn Abdallah ihre Gefangenen ebenfalls, wenn auch im Wege eines Gefangenenaustauschs, frei gelassen habe (siehe hierzu C. VIII. 4. der Urteilsgründe). Der Zeuge … hat zudem ausdrücklich bekundet, dass er als freier Medienaktivist im Zusammenhang mit den Gefangenen aus dem Gouverneurspalast an insgesamt zwei Videos über Freilassungen von Gefangenen durch die Katiba Al Shura mitgewirkt habe. Das Video 5 ist eines davon (siehe C. VIII. 5. der Urteilsgründe). Bezüglich der Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gab der Zeuge … zudem an, dass diese im Wege eines Gefangenenaustauschs freigelassen worden seien. Sie wurden also auch nach der Aussage des Zeugen … nicht zusammen mit den Gefangenen der Katiba Al Shura gegen Lösegeld freigelassen. Der Senat ist von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen … überzeugt. Es ist insoweit weder ein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich noch zeigte er bei seiner Vernehmung Belastungseifer. Der Zeuge … gehört, wie die vier Angeklagten, dem Stamm Al Nasser an. Seine Kernaussage zu den Gefangenen, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen im Wege eines Austauschs freigelassen und nur die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen getötet habe, hat entlastenden Charakter. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Zeuge … im Zusammenhang mit dem Video 5 bewusst zum Nachteil des Angeklagten AK gelogen hat. Das Video 3 (siehe hierzu auch C. VIII. 1. der Urteilsgründe) belegt eine weitere Freilassung von Gefangenen durch die Katiba Al Shura. Der Dateiname lautet: „Freilassung des zweiten Schwungs der Gefangenen aus dem Palast des Gouverneurs in Raqqa:“ Ein Sprecher kommentiert das Geschehen wie folgt: „Es ist der 16.03.2013. Angehörige des Regimes, die im Gouverneurspalast in der Stadt Raqqa festgenommen und durch die Jabhat Al Shura Al Islamiyya (Islamische Shura-Front) freigelassen wurden, nachdem der Nachweis erbracht wurde, dass kein Blut an ihren Händen klebte.“ Der Angeklagte AK gab zu dem Video lediglich an, dass auch jemand von der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah hätte dabei sein müssen. Der Angeklagte AA erkannte auf Vorhalt des Videos eine Person namens … (phonetisch), den er als den „Fettleibigen“ bezeichnete und den er der Katiba Al Shura zuordnete. Der Angeklagte AA erkannte und erwähnte jedoch kein Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, insbesondere auch nicht den Angeklagten AK. Er behauptete auch nicht, dass es um die Freilassung von Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gegangen sei. Gegen die Freilassungen auch von Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah spricht zudem der Titel des Videos „Freilassung des zweiten Schwungs der Gefangenen aus dem Palast des Gouverneurs in Raqqa“. Es wird ersichtlich auf eine vorhergehende Freilassung von Gefangenen Bezug genommen. Es erscheint sehr naheliegend, dass es sich hierbei um die im Video 5 festgehaltenen Freilassungen durch die Katiba Al Shura handelt, zumal die den beiden Videos zu entnehmenden Daten – 15. und 16. März 2013 – hiermit in Einklang zu bringen sind. Untermauert wird dies durch die Aussage des Zeugen …, der glaubhaft bekundete, dass er bei der Aufnahme beider Videos mitgewirkt habe und es sich um Freilassungen durch die Katiba Al Shura gehandelt habe. dd) Die Einlassung des Angeklagten AK, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah einen Teil des Lösegelds für die frei gelassenen Gefangenen bekommen habe, vermag die Überzeugung des Senats, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen nicht freigelassen hat, nicht zu erschüttern. Der Angeklagte AA, der nach seinen eigenen Angaben für die Finanzen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verantwortlich war, erklärte, dass ihm ein einziges Mal von … „eine ganz kleine Summe“ übergeben worden sei, die … von der Katiba Al Shura bekommen habe. Zunächst bestätigte der Angeklagte AA auf Nachfrage, dass es sich um Lösegeld für die Gefangenen aus dem Gouverneurspalast gehandelt habe. Später sagte er dann aber aus, dass er nicht wisse, für wen das Geld gewesen sei. Die vom Angeklagten AK frei gelassenen Gefangenen seien ja im Wege eines Austauschs und nicht gegen Lösegeld freigekommen. Er habe zu einem früheren Zeitpunkt nur gesagt, dass er von … erfahren habe, dass der Betrag von der Al Shura gekommen sei. Warum, wisse er nicht. Aufgrund des Umstandes, dass er der Buchhalter der Katiba war, ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Angeklagte AA wusste, um welchen Geldbetrag es sich gehandelt hat. Er gab an, dass es sich um maximal 100.000 syrische Lira gehandelt habe. Diesen Betrag stufte der Angeklagte AA allerdings als ganz gering ein. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah von der Katiba Al Shura einmalig Geld bekommen hat. Da es sich hierbei aber entsprechend der Einlassung des Angeklagten AA, der nach seinen eigenen Angaben die Finanzen der Katiba verwaltete, um eine aus seiner Sicht „ganz kleine Summe“ gehandelt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass es sich dabei nicht um Lösegeld für die Freilassung der der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah überlassenen Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa gehandelt hat, zumal der Angeklagte AA selbst angegeben hat, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen im Wege eines Austauschs und nicht gegen Lösegeld freigelassen habe. Dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah für ihre Gefangenen kein Lösegeld erhalten hat, ergibt sich zudem auch eindeutig aus der vom Angeklagten AK auf Facebook an den gesperrten Zeugen alias … geschriebenen Nachricht, dass er nicht einen Gefangenen habe freikaufen lassen (siehe hierzu C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe). ee) Die Zeugen …, … und … bekundeten zwar, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen frei gelassen und nicht getötet habe. Die Zeugen … alias … und … gaben an, dass sie nicht gehört hätten, dass der Angeklagte AK an den Hinrichtungen beteiligt gewesen sei. Der Beweiswert dieser Zeugenaussagen ist aber bereits deshalb eingeschränkt, weil keiner der Zeugen selbst beim Massaker dabei war und die Aussagen nur auf Hörensagen beruhen. Der Zeuge … bekundete, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen im Wege eines Austauschs gegen mehrere an einem Checkpoint vom Regime gefangen genommene Personen ausgetauscht habe (siehe C. VIII. 4. der Urteilsgründe). Nach der Aussage des Zeugen … ließ die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen bei diesem Austausch frei, sie habe ihre Gefangenen also nicht getötet. Dass es nach der Überzeugung des Senats tatsächlich einen vom Angeklagten AK initiierten Gefangenenaustausch gab, wurde unter C. VIII. 4. der Urteilsgründe bereits dargelegt. Es handelte sich aber um maximal sieben ausgetauschte Gefangene und der Austausch erfolgte noch vor der Aufteilung der Gefangenen der Shura Front. Zum Schicksal der der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah im Rahmen der Aufteilung überlassenen Gefangenen machte der Zeuge … keine näheren Angaben. Seiner Aussage, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen nicht getötet habe, sie habe ihre Gefangenen ja im Wege des Austauschs frei gelassen, ist damit letztlich nur zu entnehmen, dass er nichts über Hinrichtungen durch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah erfahren hat. Da er aber nach seinen Bekundungen auch keine Kenntnis von weiteren Freilassungen durch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah hatte, ist seine Aussage gerade kein Beleg dafür, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah die ihr überlassenen Gefangenen frei gelassen hat. Der Zeuge … gab an, dass „die Leute auf der Straße“ über die Hinrichtungen gesprochen hätten. Hiernach habe nur die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen getötet. Alles, was er hierzu wisse, habe er in einem Billard-Café gehört. Dieser Aussage des Zeugen … vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Zum einen war der Zeuge … nach seinen eigenen Angaben bis kurz vor den Hinrichtungen selbst zumindest formal Mitglied in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman und zum anderen war sein Bruder zur Zeit der Eroberung des Gouverneurspalasts Mitglied in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Dem Zeugen war es im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zudem ersichtlich wichtig, immer wieder zu betonen, dass ausschließlich die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman ihre Gefangenen getötet habe, während die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen frei gelassen habe. Allerdings erschöpfte sich sein Vorbringen insoweit in einem bloß pauschalen Behaupten. So antwortete er etwa auf die Frage, woher er wisse, dass die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman die Hinrichtung durchgeführt habe, dass nur diese Katiba Hinrichtungen durchgeführt habe. Die anderen hätten das nicht gemacht. Die Frage nach dem Woher blieb damit weiter gänzlich unbeantwortet. Auch auf die Nachfrage, ob es sich also um eine Art Rückschluss handle, dass es die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman gewesen sein müsse, weil nur sie ihre Gefangenen getötet habe, antwortete der Zeuge monoton, dass bei der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman Gefangene getötet worden seien. Die anderen hätten das nicht gemacht. Damit blieben die Angaben des Zeugen gänzlich vage und pauschaliert. Sie waren zudem ersichtlich von dem Bestreben getragen, die Angeklagten keinesfalls mit der Tötung von Gefangenen in Verbindung zu bringen. Dass der Zeuge … keine näheren Angaben zu der von ihm behaupteten Freilassung von Gefangenen durch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah machte, lässt den Schluss zu, dass es keine Freilassungen gab. Denn hätte er hiervon Kenntnis gehabt, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hierzu nähere Angaben gemacht, da er bei seiner gesamten Vernehmung ersichtlich bestrebt war, die Angeklagten zu entlasten. Zudem ist es naheliegend, dass er von Freilassungen, wenn es sie denn gegeben hätte, auch gewusst hätte, da er ja nach seinen eigenen Angaben selbst bis kurz vor dem Massaker Mitglied in der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman war und sein Bruder, mit dem er nach seinen Angaben sogar einen Monat lang zusammengewohnt hat, jedenfalls im März 2013 Mitglied in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war. Der Zeuge … gab ebenfalls nur pauschal an, dass er von seinem Bruder … alias …, der ein bekannter Medienaktivist sei, erfahren habe, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen frei gelassen habe. Woher sein Bruder dies wisse, wisse er nicht. Nun gehören aber der Zeuge … wie auch sein Bruder … demselben Stamm wie die Angeklagten an. … alias … arbeitete nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen …, …, … und … als Medianaktivist zumindest auch für die Katiba Owais al Qorani. … alias … war es auch, der, wie bereits dargelegt wurde, … auf Facebook als …, bei dem es sich, wie unter B. IV. 1 der Urteilsgründe ausgeführt wurde, um den gesperrten Zeugen handelt, enttarnte und mit dem Angeklagten AK in Kontakt stand. Vor diesem Hintergrund vermag der Zeuge … tatsächlich von seinem Bruder erfahren haben, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen freigelassen hat; der Wahrheitsgehalt dieser Information ist aber sehr fraglich und lässt sich letztlich nicht überprüfen. Der Aussage des Zeugen … kommt daher nur ein untergeordneter Beweiswert zu. Der Zeuge … alias … bekundete, dass er nicht gehört habe, dass der AK an Hinrichtungen beteiligt gewesen sei. Er sagte weiter aus, nicht zu wissen, ob die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman Gefangene getötet habe. Der Aussage des Zeugen …, dass er nicht gehört habe, dass der Angeklagte AK an Hinrichtungen beteiligt gewesen sei, ist inhaltlich eine bloße Bekundung von Nichtwissen. Hieran ändert auch nichts, dass der Zeuge … angab, dass er von einem Streit innerhalb der Shura Front wegen den Gefangenen wisse; die Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman sei dafür gewesen, die Gefangenen zu töten, die anderen nicht. Denn der Zeuge … sagte gerade nicht aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ihre Gefangenen frei gelassen habe. Vielmehr sagte er ausdrücklich, dass ihm nur von Freilassungen durch die Katiba Al Shura berichtet worden sei; dass er nur von Freilassungen durch die Katiba Al Shura wisse. Der Zeuge … sagte aus, dass die Angeklagten AK und AA nichts mit den Hinrichtungen zu tun hätten. Diese Aussage hält der Senat für nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine bloße pauschale Behauptung, ohne etwa offen zu legen, woher diese Kenntnis stammt. Hinzu kommt, dass der Zeuge … offensichtlich bemüht war, insbesondere die Angeklagten AK und AA nicht zu belasten. So gab er zum Beispiel an, dass er nicht wisse, ob der Angeklagte AA Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gewesen sei. Erst auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung räumte er dessen Mitgliedschaft ein. Ein möglicher Grund für eine bewusste Falschaussage zugunsten des Angeklagten AK kann in der zu ihm bestehenden verwandtschaftlichen Beziehung gesehen werden. Der Zeuge … gab an, dass der Angeklagte AK sein Cousin sei. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Zeuge …, insbesondere auch vom Angeklagten AK im Vorfeld seiner Vernehmung angehalten wurde, keine ihn belastenden Angaben zu machen. Der Zeuge … hat eingeräumt, am Vernehmungstag mit den Angeklagten AK, AA und A im Bereich der Vorführzellen gesprochen zu haben. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt … als Zeugenbeistand zu Beginn der Vernehmung für den Zeugen … erklärt hat, dass dieser nicht bereit sei, auszusagen, weil er fürchte, dass ansonsten seiner Familie etwas angetan werden könne. Dass der Zeuge … Angst hatte, in der Hauptverhandlung auszusagen, wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Justizobersekretär …, der mit der Vorführung des Zeugen … in den Verhandlungsaal betraut war, bestätigt. Der Zeuge Justizobersekretär … führte aus, dass der Zeuge … in seiner Anwesenheit gesagt habe, dass er viel mehr wissen würde, es aber nicht sagen könne, da er sonst getötet werden würde. Der Zeuge Justizobersekretär … gab an, dass so eine Aussage sehr selten sei, weshalb er sie gemeldet habe. Die Kommunikation sei auf Deutsch erfolgt, er habe sich aber gut mit dem Zeugen verständigen können. Da mithin mehrere Motive für bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Gunsten insbesondere des Angeklagten AK gegeben sind, vermag der Senat der Aussage des Zeugen …, dass der Angeklagte AK nichts mit den Hinrichtungen zu tun gehabt habe, keinen Glauben zu schenken, zumal der Zeuge auch der Wahrheit zuwider behauptete, dass es die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zur Zeit der Befreiung Raqqas noch gar nicht gegeben habe. ff) Letztlich sind die Ortsanwesenheit des Angeklagten AK am Hinrichtungsort wie auch seine persönliche Beteiligung am Hinrichtungsgeschehen (siehe hierzu die unter C. VIII. 6. d) aa) und bb) der Urteilsgründe folgenden Ausführungen) weitere Indizien dafür, dass die Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah zusammen mit den Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman hingerichtet wurden. gg) Dass die Gefangenen auf einer Mülldeponie, die sich südlich neben der Straße von Tabka nach Al-Safsafah, kurz vor dem Ort Al-Safsafah befand, getötet wurden, wird durch zahlreiche Zeugenaussagen, durch die hiermit übereinstimmende Einlassung des Angeklagten AK wie auch durch die in Augenschein genommenen Satellitenaufnahmen und Luftbilder belegt. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar …, Landeskriminalamt Baden-Württemberg, bekundete glaubhaft, dass es zu seinen Aufgaben als Ermittlungsbeamter gehört habe, im Internet unter anderem mithilfe von google maps anhand der Angaben des gesperrten Zeugen, wonach der Hinrichtungsort ein Müllplatz zwischen Tabka und Al-Safsafah gewesen sei, nach dem möglichen Tatort zu recherchieren. Er habe bei seinen Recherchen eine Örtlichkeit an der Straße von Tabka nach Al-Safsafah feststellen können, bei der es sich um besagte Mülldeponie gehandelt haben könnte. Diese Örtlichkeit sei auf den Satellitenaufnahmen ebenso wie auf den von ihm gefertigten Luftbildern zu sehen. Auf Vorhalt der Satellitenaufnahmen gab der Zeuge … an, dass es sich bei der vom Zeugen Kriminalhauptkommissar … als möglichen Tatort umrandeten, südlich neben der Straße von Tabka nach Al-Safsafah gelegenen Fläche um die Mülldeponie gehandelt habe, auf der die Gefangenen hingerichtet worden seien. Der Zeuge … führte weiter aus, dass die Mülldeponie rechts neben der Straße die Form eines Rechtecks gehabt habe und es auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch eine ältere Mülldeponie gegeben habe. Beides bekundete auch der gesperrte Zeuge in seiner audiovisuellen Vernehmung. Dieser gab weiter an, dass die Gefangenen auf der rechts neben der Straße von Tabka nach Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie hingerichtet worden seien. Der ebenfalls ortskundige Zeuge … erkannte ebenfalls die Mülldeponie als die vom Zeugen Kriminalhauptkommissar … markierte Fläche auf den ihm vorgehaltenen Satellitenaufnahmen wieder. Der Zeuge … alias … sagte aus, dass die Hinrichtung der Gefangenen auf einer Mülldeponie zwischen Al-Safsafah und Tabka stattgefunden habe. Der Zeuge … gab an, dass die Tötungen auf einer östlich von Tabka in Richtung Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie erfolgt seien. Dies bestätigten auch die Zeugen … und …. Die Zeugen … und … gaben übereinstimmend an, dass Gefangene auf einer Mülldeponie bei Tabka getötet worden sein sollen. Der Senat ist angesichts dieser durchweg übereinstimmenden Zeugenaussagen davon überzeugt, dass es sich bei der südlich neben der Straße von Tabka nach Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie um den Ort handelt, an dem die Gefangenen hingerichtet wurden. Hieran vermag auch die Einlassung des Angeklagten AK nichts zu ändern. Dieser räumte zwar ein, dass er gehört habe, dass … seine Gefangenen auf der an der Straße nach Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie hingerichtet habe. Dies halte er aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für ausgeschlossen. Zwei bis drei Kilometer südlich der Mülldeponie in Richtung Flughafen habe sich ein Checkpoint des Regimes befunden, von dem aus man eine gute Sicht bis hin zur Mülldeponie gehabt habe. Wenn auf der Mülldeponie Hinrichtungen stattgefunden hätten, dann hätte man dies am Checkpoint bemerkt. Man hätte dort in jedem Fall auch Schüsse gehört und darauf etwa mit Beschuss reagiert. Bei dieser Aussage des Angeklagten AK handelt es sich um eine bloße Behauptung. Keiner der Zeugen, die bekundet haben, dass Gefangene aus dem Gouverneurspalast auf der Mülldeponie hingerichtet worden seien, brachte auch nur ansatzweise Zweifel daran zum Ausdruck, dass die Hinrichtungen dort hätten stattfinden können. Der Zeuge … alias … sagte sogar ausdrücklich, dass er wisse, dass auf dieser Mülldeponie schon Anfang 2013 Hinrichtungen stattgefunden hätten. Der Zeuge … antwortete auf die Frage, ob denn die Gefahr bestanden habe, dass der Müllplatz von Regimekräften beschossen werde, dass das Regime nur die Verbindungsstraße nach Al-Safsafah im Visier gehabt hätte. An der Mülldeponie habe das Regime kein Interesse gehabt. Diese sei auch durch Gemäuer abgeschirmt gewesen. Vor diesem Hintergrund hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass die Hinrichtungen auf der Mülldeponie stattgefunden haben. hh) Dass es sich nach der Überzeugung des Senats bei dem das Todesurteil verkündenden Schariarichter um … gehandelt hat, wurde unter C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe bereits dargelegt. Angesichts der jihadistischen Gesinnung … hegt der Senat auch keinen Zweifel daran, dass … alle Gefangenen als jedenfalls regimenahe Personen und damit Ungläubige zum Tode verurteilte und selbst bei der sich anschließenden Vollstreckung des Urteils einen Gefangenen mit einem Stein erschlug. Zudem ergibt sich dies aus Äußerungen des Angeklagten AK, die durch damit in Einklang stehende Äußerungen des gesperrten Zeugen untermauert werden. Der Angeklagte AK ließ sich dahingehend ein, dass die Leute auf der Straße darüber geredet hätten, dass … bei den Hinrichtungen dabei gewesen sei und dieser einen Gefangenen mit einem Stein getötet habe. Er selbst könne sich dies nicht vorstellen, da der IS nur Ehebrecher gesteinigt habe. Auch wenn der Angeklagte AK mithin nur einräumte, dass in Tabka darüber gesprochen wurde, dass … einen Gefangenen mit einem Stein getötet habe, sieht der Senat hierin einen Beleg dafür, dass … tatsächlich einen Gefangenen mit einem Stein getötet hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Leute in Tabka über eine Steinigung durch … hätten sprechen sollen, wenn dem nicht so gewesen wäre, zum anderen passen die Gerüchte zur Aussage des gesperrten Zeugen, der in seiner audiovisuellen Vernehmung wie auch in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung und dem ihr vorgehenden Vorgespräch angegeben hat, selbst auf der Mülldeponie anwesend gewesen zu sein und die Hinrichtung der Gefangenen, insbesondere auch die Tötung eines Gefangenen durch … mit einem Stein mitbekommen zu haben. Der sowohl beim informatorischen Vorgespräch, das am 27. Januar 2017 in den Niederlanden insbesondere zur Abklärung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen im Falle einer Vernehmung stattgefunden hat, als auch bei der staatsanwaltlichen Vernehmung anwesende Zeuge Bundesanwalt beim BGH Dr. … bestätigte, dass der gesperrte Zeuge beide Male übereinstimmend angegeben habe, dass er selbst gesehen habe, wie der Schariarichter … einen Gefangenen mit einem Stein erschlagen habe. Von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des gesperrten Zeugen ist der Senat überzeugt, weil der gesperrte Zeuge eine inhaltlich identische Aussage, wie bereits ausgeführt, schon am 7. September 2014 um 10:29:52 UTC in dem von ihm unter dem Aliasnamen … geführten Facebook-Chat mit dem Angeklagten AK getätigt hat. Letztlich belegt die vom gesperrten Zeugen schon am 7. September 2014 um 10:29:52 UTC geschriebene Nachricht: „… hat einen der Gefangenen mit einem Stein erschlagen.“ (siehe hierzu C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe), eindrücklich, dass … tatsächlich einen Gefangenen mit einem Stein erschlagen hat. Die Einlassung des Angeklagten AK und die Aussage des gesperrten Zeugen untermauern dies nur. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der gesperrte Zeuge sich diese konkrete Äußerung im Jahr 2014 hätte ausdenken sollen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK der vom gesperrten Zeugen alias … geschilderten Tötung eines Gefangenen durch … mit einem Stein in dem Chat nicht widersprochen hat. Dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit dieser Äußerung. Dass der Hinrichtung der Gefangenen ein schariarichterliches Todesurteil vorausgegangen war, ergibt sich zudem aus der vom Angeklagten AK auf Facebook an den gesperrten Zeugen alias … am 7. September 2014 um 10:46:32 UTC geschriebenen Nachricht, dass seine Gefangenen von einem Schariarichter zum Tode verurteilt worden seien (siehe C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe). Hiermit übereinstimmend gab der gesperrte Zeugen in seiner audiovisuellen Vernehmung wie auch in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung und dem informatorischen Vorgespräch hierzu an, dass der Schariarichter … die Gefangenen zum Tode verurteilt habe. Der sowohl beim Vorgespräch als auch bei der staatsanwaltlichen Vernehmung anwesende Zeuge Bundesanwalt beim BGH Dr. … bestätigte ausdrücklich, dass der gesperrte Zeuge dies so gesagt habe. Dem verlesenen Vernehmungsprotokoll wie auch dem ebenfalls verlesenen Vermerk über das Vorgespräch ist entsprechendes zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der gesperrte Zeuge bereits am 8. September 2014 um 15:41:11 UTC in seinem Facebook-Account … ausweislich der verlesenen Übersetzung folgenden Post hochgeladen hat: „… ist eine mit dem Original übereinstimmende Nachbildung seines Bruders, hat eine Katiba gegründet, der alle Banditen und Assoziale angehörten [und] war der leichtsinnigere Mufti, [er] verbündete sich mit Al-Shura und der Katiba Muhammad Ibn Abdallah, raubte und plünderte am Tag der Befreiung von Al-Raqqa [und] schlachtete die Gefangenen auf Grundlage einer Fatwa des Schariarichters ab, danach wandte sich seine Katiba gegen ihn und forderte ihn dazu auf, das, was sie gestohlen hatten, aufzuteilen, daraufhin löste er die Katiba schnell auf und leistete den Treueid auf die Nusra-Front und später auf den [Islamischen]Staat.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Angesichts dieses, vom gesperrte Zeugen unter dem Decknamen … bereits am 8. September 2014 verfassten Posts, der inhaltlich mit der vom Angeklagten AK einen Tag zuvor geschriebenen Facebook-Nachricht in Einklang steht, hält der Senat die damit ebenfalls in Einklang stehende audiovisuelle Aussage des gesperrten Zeugen, durch die die bereits 2014 von ihm verfassten Facebook-Nachrichten nur untermauert werden, für glaubhaft. Der Senat verkennt hierbei nicht den eingeschränkten Beweiswert der Aussage des gesperrten Zeugen. Der gesperrte Zeuge bekundete in seiner audiovisuellen Vernehmung weiter, dass dem Schariaurteil keine Beweisaufnahme vorausgegangen sei und dass sich die Gefangenen nicht hätten äußern dürfen. Diese Aussage wird bestätigt durch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dieser führte hierzu in der Hauptverhandlung mündlich aus, dass es seiner Kenntnis nach in der Region Raqqa im ersten Halbjahr 2013 ein Schariagericht der Jabhat al-Nusra gegeben habe. Bei den Verfahren habe es sich um ein informelles Verfahren gehandelt; das angewandte Scharia-Recht sei nicht kodifiziert gewesen. Es habe sich bei Schariagerichtsverfahren um einen recht schnellen Prozess gehandelt, der vom Gutdünken des einzelnen Richters abhängig gewesen sei. Eine Anhörung der Beschuldigten habe es seinem Wissen nach nicht gegeben. Der Senat ist aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., die auch für die Richtigkeit der Schilderung des gesperrten Zeugen sprechen, davon überzeugt, dass die Verurteilung der Gefangenen unter Missachtung elementarer Beschuldigtenrechte erfolgt ist. Bestätigt wird dies eindrücklich auch durch die sofortige Vollstreckung des Todesurteils. Den Verurteilten wurde ganz offensichtlich nicht die Möglichkeit gegeben, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schariarichters einzulegen. d) Die Beteiligung des Angeklagten AK an der Hinrichtung von Gefangenen aa) Die Ortsanwesenheit des Angeklagten AK auf der Mülldeponie Die Anwesenheit des Angeklagten AK auf der Mülldeponie während der Hinrichtung ergibt sich im Wesentlichen aus seinen eigenen, außerhalb der Hauptverhandlung gemachten Äußerungen. (1) So schrieb der Angeklagte AK in seinem Facebook-Chat mit dem gesperrten Zeugen alias …, nachdem dieser ihm vorgeworfen hatte, sich mit … verbündet und an der „Abschlachtung“ der Gefangenen beteiligt zu haben, am 7. September 2014 um 10:31:29 UTC, was er auch eingeräumt hat, folgende Nachricht: „Frage jeden, der bei dem Vorfall dabei war, ich habe keinen von den Gefangenen getötet, sondern [ihr Leiden] verkürzt, [weshalb] … sich ständig über mich aufgeregt hat“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Der Angeklagte AK wandte sich mit dieser Nachricht gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf, sich an der Tötung der Gefangenen beteiligt zu haben (siehe auch C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe). Nach Wortlaut und Kontext räumte der Angeklagte AK in dieser Nachricht aber ein, selbst bei den Hinrichtungen anwesend gewesen zu sein. Er wies lediglich den Vorwurf zurück, selbst Gefangene getötet zu haben, da er nur „Leiden verkürzt“ habe. Dass sich die Nachricht, wie vom Angeklagten AK behauptet, auf das Zusammentreffen mit … und dem Schariarichter … im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka bezogen habe, hält der Senat für eine bloße Schutzbehauptung und für nicht glaubhaft. Zunächst spricht der sehr enge zeitliche Zusammenhang mit dem vom gesperrten Zeugen alias … erhobenen Vorwurf der Beteiligung am Massaker dafür, dass sich die Nachricht des Angeklagten AK auf diesen Vorwurf bezog. Hinzu kommt, dass durch die Formulierung „Frage jeden, der bei dem Vorfall dabei war“ klar ersichtlich eine inhaltliche Bezugnahme auf den zuvor erhobenen Tötungsvorwurf erfolgt ist. Es ist weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte AK auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Beteiligung an der „Abschlachtung“ der Gefangenen mit der Darlegung einer Begebenheit bei einem Besuch der Gefangenen im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka hätte reagieren sollen. Hinzu kommt, dass seine Nachricht, wie bereits ausgeführt, eindeutig an die vorhergehende Nachricht vom gesperrten Zeugen alias … anknüpfte. Zum anderen ist der Wortlaut „(ihr Leiden) verkürzt“ nicht mit dem Geben von Handzeichen vereinbar. Der Angeklagte AK behauptete zwar, dass die Übersetzung „Leiden verkürzt“ inhaltlich falsch sei. Tatsächlich würde die richtige Übersetzung „verkürzen, verkürzt darstellen“ lauten, womit er damit gemeint habe, das Gespräch durch die Zeichen, wie man bete, beschleunigt zu haben. Dies hält der Senat aber für nicht glaubhaft. Der Senat ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen der beiden Sprachsachverständigen … und … davon überzeugt, dass die schriftliche Übersetzung „ihr Leiden verkürzt“ richtig ist. Die Sprachsachverständige … hat in der deutschen Übersetzung angemerkt, dass das im Arabischen verwendete Verb im Allgemeinen „etwas schnell erledigen“ oder „etwas abkürzen“ bedeute. Zusammen mit der hier verwendeten Präpositional-Ergänzung könne es drei Bedeutungen haben: 1. Jemanden töten (schnell zum Tode führen), 2. Jemandem helfen, indem man für ihn/sie etwas erledigt, oder 3. Jemandem in kurz gefasster Form etwas mitteilen. Der im Libanon aufgewachsene Sprachsachverständige … bestätigte in der Hauptverhandlung, dass das verwendete arabische Wort grundsätzlich „verkürzen“ aber auch jemanden töten bedeuten könne, er aber die in der schriftlichen Übersetzung gewählte Übersetzung, an der er auch beteiligt gewesen sei, für richtig erachte. Der Sprachsachverständige … ist allgemein vereidigter Dolmetscher für die arabische Sprache. Er kommt nach seinen Angaben aus dem Libanon und hatte in seiner Kindheit und Jugend engen Kontakt zu vielen Syrern. Daher kenne er sich mit den unterschiedlichen syrischen Dialekten aus und könne diese auch übersetzen. Hiervon konnte sich der Senat in der Hauptverhandlung bei mehreren Zeugenvernehmungen selbst überzeugen, weshalb er von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen … überzeugt ist. Die Sachverständige … führte auf Nachfrage in der Hauptverhandlung zudem überzeugend aus, dass aus der Formulierung aus sprachlicher Sicht zu folgern sei, dass bei dieser Nachricht ganz bewusst nicht der zuvor verwendete arabische Begriff für Abschlachten, für grausames Töten, sondern, um hierzu einen Gegensatz herzustellen Töten im Sinne von Leiden verkürzen verwendet worden sei. Der sich Äußernde habe Leiden verkürzen ersichtlich nicht als Tötungshandlung angesehen. Dass dies der Auffassung des Angeklagte AK entspricht, wird durch den weiteren Chatverlauf belegt. Nach der verlesenen deutschen Übersetzung schrieb der Angeklagte AK keine drei Minuten später, nämlich um 10:33:50 UTC, was er selbst auch nicht in Abrede stellte: „Du kannst … nach mir fragen, [sprich] ob ich jemals einen Gefangenen getötet habe, bis auf das eine Mal an der Straßensperre Al-Sibahiyyah, und den habe ich aus einem bestimmten Grund getötet.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) In seiner nächsten Nachricht erläuterte der Angeklagte AK sodann ausweislich der Übersetzung, warum er den Gefangenen getötet hat. Der Grund sei gewesen, dass ein anderer ihn im Beisein von Mädchen aus dem Nachbarort habe abschlachten wollen. Da habe er seine Pistole herausgeholt und ihn erschossen. Da der Angeklagte AK das Wort „töten“ damit ersichtlich in einem anderen Sinn als jemandem sein Leiden zu verkürzen versteht, wird die Richtigkeit der Übersetzung „ihr Leiden verkürzt“ durch diese Passage nicht in Frage gestellt. Bestärkt in seiner Auffassung von der Richtigkeit der Übersetzung sieht sich der Senat zudem dadurch, dass der Angeklagte AK wiederholt und auch ausdrücklich angegeben hat, dass der Schariarichter, den er zusammen mit … bei den Gefangenen im Gebäude der Kriminalsicherheit in Tabka angetroffen habe, … gewesen sei. In seiner am 7. September 2014 um 10:31:29 UTC verfassten Facebook-Nachricht an … schrieb er hingegen „…“. Dass es sich hierbei, wie vom Angeklagten AK behauptet, um ein wutbedingtes Versehen gehandelt habe, hält der Senat für nicht glaubhaft. Gegen ein solches Versehen spricht, dass die Äußerung, wie dargelegt, in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit dem vom gesperrten Zeugen alias … erhobenen Vorwurf der Beteiligung am Massaker erfolgte. Den Namen … hatte der gesperrte Zeuge insoweit ausdrücklich genannt, so dass in dem Wiederaufgreifen des Namens „…“ eine weitere inhaltliche Bezugnahme auf den vorhergehenden Tötungsvorwurf zu sehen ist. Zudem ist auch nicht erkennbar, weshalb der Angeklagte AK, Anfang September 2014, als er noch nicht wusste, wer … wirklich ist, sich nicht zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beteiligung an der Tötung der Gefangenen hätte äußern sollen. Nach seiner eigenen Einlassung waren gerade die aus seiner Sicht unberechtigten Vorwürfe und falschen Anschuldigungen des gesperrten Zeugen alias … für ihn der Grund, seinen Facebook-Chat mit … zu beginnen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK die ihm gestellte Frage, ob es an dem Tag, an dem er den Gefangenen während ihrer Befragung durch … mit Zeichen geholfen habe, Streit wegen den Gefangenen gegeben habe, zunächst mit einem klaren „Nein“ beantwortet hat. Erst später antwortete er auf die ihm in demselben Zusammenhang gestellte Frage „Und da flippte der Schariarichter aus?“ mit „Ja, etwas.“. Der Senat ist davon überzeugt, dass die vom Angeklagten AK zunächst erfolgte klare Verneinung eines Streits mit … der Wahrheit entspricht und die spätere anderslautende Aussage lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgte. (2) Ein weiterer gewichtiger Beleg dafür, dass der Angeklagte AK bei der Hinrichtung der Gefangenen anwesend war, sind seine in dem Facebook-Chat mit … gemachten Äußerungen, die inhaltlich mit den von ihm auf Facebook an … geschriebenen Nachrichten übereinstimmen. So schrieb der Angeklagte AK nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung am 21. Januar 2016 um 00:59:58 UTC an …, was er auch eingeräumt hat: „Sie erzählten mir von dem Massaker der Gouvernements-Gefangenen. Als wären sie bei uns gewesen. Mann, bei Gott, da waren Sachen, die ich vergessen hatte, an die sie mich aber erinnert haben.“ Um 01:00:34 UTC schrieb der Angeklagte AK auf den Kommentar … „tja, Nachrichtendienst“ ausweislich der verlesenen Übersetzung, was er auch eingeräumt hat, weiter: „Sie sagten mir, ‚man hat ihnen die Kehle halb durchgeschnitten und du hast sie dann erledigt, damit sie nicht leiden. Dann ist der Schariarichter wütend geworden‘.“ Diese Nachrichten tätigte der Angeklagte AK nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben vor dem Hintergrund seines Kontakts zur CIA. Wie bereits ausgeführt war der Angeklagte AK nach seiner Einlassung, die von dem zeitweise für den Bundesnachrichtendienst tätigen Zeugen … und dem Zeugen …, Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, bestätigt wurde, nach seiner Einreise in Deutschland eine Zeit lang in Kontakt mit der CIA gestanden. Bei beiden Nachrichten handelt es sich angesichts der insoweit eindeutigen Formulierung am Anfang der ersten Nachricht inhaltlich um Äußerungen des Angeklagten AK zu dem Massaker an den Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa. Nach dem Wortlaut beider Nachrichten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte AK bei den Hinrichtungen anwesend war. Dass die beiden Nachrichten ihrem Wortlaut nach so zu verstehen sind, hat der Angeklagte AK selbst nicht in Abrede gestellt. Nach seiner Einlassung habe es sich bei diesen Äußerungen jedoch um eine Lüge gehandelt. Er habe alles erfunden, damit „sie“ ihn oder seine Familie nicht länger verfolgen würden. Er und seine Familie seien zu der Zeit durch den IS und die Jabhat al-Nusra bedroht worden. Er habe sich daher alles ausgedacht, um „sie“ in die Irre zu führen. Er habe erreichen wollen, dass sich herumspräche, dass er nicht mehr kämpfe und auch kein neues Bataillon mehr gründen wolle. Auf den Hinweis, dass dies seine Äußerungen nicht erkläre, gab der Angeklagte AK lediglich an, dass er „es“ beantwortet habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass sein Chat-Partner … ein Verwandter von ihm sei, der in dem Verdacht gestanden habe, ein … der Jabhat al-Nusra zu sein. Er habe ihm vermitteln wollen, dass er nicht gegen ihn oder die Jabhat al-Nusra kämpfe. Später führte er dann aus, dass er den Sicherheitsdienst des IS und der Jabhat al-Nusra in die Irre habe führen wollen; er habe versucht, an Informationen zu kommen. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum er sich alles ausgedacht habe, blieb der Angeklagte AK mithin schuldig. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, welche Informationen der Angeklagte AK mit diesen Äußerungen hätte bekommen wollen. Sein Gesprächspartner … hat sich ausweislich der verlesenen deutschen Übersetzung selbst nicht zur Tötung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast geäußert. Er hat vielmehr lediglich die ohne erkennbaren äußeren Anlass erfolgten Äußerungen des Angeklagten AK knapp kommentiert. Nicht verständlich ist auch, inwieweit diese Äußerungen dazu hätten beitragen können, … davon zu überzeugen, dass der Angeklagte AK nicht gegen die Jabhat al-Nusra oder den IS kämpfe. Das Massaker fand bereits im ersten Halbjahr 2013 statt. Der Chat mit … erfolgte im Januar 2016, also mehr als zweieinhalb Jahre später. In der Zwischenzeit war der Angeklagte AK selbst Mitglied in der Jabhat al-Nusra gewesen. Aus Syrien war der Angeklagte AK nach seiner eigenen Einlassung vor dem IS geflohen. Dass der Angeklagte AK auf der Flucht vor dem IS war, bestätigten unter anderem die Zeuge … alias … und … alias … alias …. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern eine im Januar 2016 angeblich erfundene Äußerung über das Massaker, das im März oder April 2013 stattgefunden hatte, dazu hätte dienen können, … als … der Jabhat al-Nusra davon zu überzeugen, dass der Angeklagte AK nun, also im Jahr 2016, nicht gegen die Jabhat al-Nusra oder den IS kämpft. Die Erklärungsversuche des Angeklagten AK sind insgesamt widersprüchlich und nicht plausibel. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Äußerungen des Angeklagten AK gegenüber … der Wahrheit entsprechen. Hierfür spricht auch, dass diese Äußerungen mit der vom Angeklagten AK am 7. September 2014 gegenüber dem gesperrten Zeugen alias … auf Facebook gemachten Äußerung „Frage jeden, der bei dem Vorfall dabei war, ich habe keinen von den Gefangenen getötet, sondern [ihr Leiden] verkürzt, [weshalb] … sich ständig über mich aufgeregt hat“ inhaltlich übereinstimmt. (3) Ein weiterer Beleg dafür, dass der Angeklagte AK bei der Hinrichtung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa anwesend war, sind seine Äußerungen in dem vom Zeugen … gedrehten Video 12.AVI. Das Video hat der Zeuge … im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dem Senat per Stick übergeben. Er führte hierzu aus, dass er den Angeklagten AK in seiner Wohnung in Bremen interviewt habe. Es gebe zu dem Interview mehrere Videos. Er habe teils nur den Angeklagten AK, teils auch …, mit der er, …, eine Zeit lang nach islamischem Recht verheiratet gewesen sei, interviewt. ... habe sich in dem Videointerview … genannt. In dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video 12.AVI ist zu sehen, wie der Angeklagte AK, bekleidet mit einer turbanartigen Kopfbedeckung, einer Brille und mit nahezu keinem Bart in arabischer Sprache zu einem nicht zu sehenden Sprecher spricht. Ausweislich der verlesenen deutschen Übersetzung berichtete der Angeklagte AK dem Interviewer, also dem Zeugen …, auf dessen Frage nach Massakern zunächst von einem Massaker am Kontrollpunkt Bi´r A´ischa in Tall Abyad. Als nächstes thematisierte er das Massaker an den „Geiseln des Rathauses“. Ausweislich der verlesenen Übersetzung lautet diese Interviewpassage, was der Zeuge … auch eingeräumt hat, wie folgt: „[…:] Was aber die Geiseln angeht, die Geiseln des Rathauses – jetzt kommen wir zu einem weiteren Massaker – die Geiseln des Rathauses, (…) 76 Personen auf einmal. Sie wurden wie Schafe abgeschlachtet. [Interviewer:] Warum? […:] Sie waren Alawiten, von den (…) Murshiditen, Ismailiten (…), nur (durch die Sachverständige ergänzt: die eben genannten Gruppen). Von diesen (durch die Sachverständige ergänzt: Konfessionsgruppen). Sie (durch die Sachverständige ergänzt: die IS-Männer) wollten auch die Sunniten abschlachten. Sie haben sich natürlich ergeben bzw. sie sicherten ihnen ihre Unversehrtheit zu, woraufhin sie sich ergaben, sie und der Gouverneur, der Gouverneur und der Generalsekretär der Parteigeschäftsstelle. [Interviewer:] Sie sicherten ihnen ihre Unversehrtheit zu, diese ergaben sich und sind Geiseln geworden. […:] Ja. Sie haben sie hintergangen. [Interviewer:] Wie kann es gestattet sein, sie zu töten? […:] Genau das konnten natürlich weder ich noch andere nachvollziehen. Sie sagen, ‚es ist erlaubt, sie zu töten‘, ‚Apostaten kann man nicht trauen‘ usw. Doch sie liefern einem fadenscheinige und recht schwache Argumente, die aus Sicht der Religion nicht zu rechtfertigen sind. Selbst als ich dem Scharia-Richter sagte: ‚Nenne mir einen Beweis dafür, dass der Prophet, möge Allahs Segen und Heil auf ihm sein, jemals ein Versprechen gegeben und dieses gebrochen hat – oder eben ein anderer Prophet oder einer der rechtsgeleiteten Kalifen.‘ (durch die Sachverständige ergänzt: Solch) einen Beweis hatte er nicht.“ Nach der Anmerkung der Übersetzerin wurden Sprech- und Denkpausen einschließlich lautsprachlicher und/oder paraverbaler Elemente mit drei Punkten wiedergegeben. Dass sich diese Äußerungen tatsächlich auf die Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa bezogen, ergibt sich zum einen durch die Benennung des Gouverneurs und des „Generalsekretärs der Parteigeschäftsstelle“. Zum anderen merkte die Sprachsachverständige … zu der von ihr gefertigten Übersetzung in der Hauptverhandlung an, dass nicht das „Rathaus“, sondern der Gouverneurspalast gemeint gewesen sei. Hiermit in Einklang steht, dass der Angeklagte AK selbst angegeben hat, dass er mit diesen Äußerungen „möglicherweise“ das „Shura-Massaker“ gemeint habe, das … auf der „Müllkippe“ durchgeführt habe. Er habe mit „Rathaus“ den Gouverneurspalast gemeint. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK in dem Interview über die Hinrichtung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa sprach. Die von der Sprachsachverständigen vorgenommene Ergänzung „die IS-Männer“ hält der Senat für unzutreffend. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhalt dafür erbracht, dass der IS an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und der Hinrichtung von Gefangenen beteiligt war. Der IS war im März 2013 in der Region Raqqa noch nicht in Erscheinung getreten. Auf die hierzu unter C. III. 2. der Urteilsgründe gemachten Ausführungen wird verwiesen. Die Äußerungen des Angeklagten AK in dem Interview, die er allesamt eingeräumt hat, belegen, dass er nicht nur Kenntnis davon hatte, dass Gefangene aus dem Gouverneurspalast getötet wurden, sondern dass er selbst in das Geschehen, in die Tötung von Gefangenen involviert war. Anders sind die detaillierten Angaben, insbesondere zu seinem Streitgespräch mit dem Schariarichter nicht zu verstehen. Wenn nämlich der Angeklagte AK, wie von ihm behauptet, nur gerüchteweise davon erfahren hätte, dass … seine Gefangenen auf der Mülldeponie hat töten lassen, dann hätte er nicht das Wissen gehabt, das sich in seinen Äußerungen wiederfindet. Dass es sich bei der Zahl der getöteten Gefangenen, wie vom Angeklagten AK behauptet, um eine Übertreibung gehandelt hat, ist allerdings nicht auszuschließen. Nicht für glaubhaft hält der Senat aber die Erklärung des Angeklagten AK, dass seine Äußerung bezüglich des Streitgesprächs mit dem Schariarichter auf Anraten von … frei erfunden gewesen sei. … habe ihm gesagt: „Überspitze, was du weißt, stelle es übertrieben dar.“ Auf weitere Nachfrage, warum er die Geschichte mit dem Schariarichter erfunden habe, wenn er doch nur hätte übertreiben sollen, antwortete der Angeklagte AK, dass er dies getan habe, weil er gegenüber religiösen Autoritäten kritisch eingestellt gewesen sei. Dieser Erklärungsversuch ist für sich genommen bereits widersprüchlich, unstimmig und nicht verständlich. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK, wie bereits dargelegt wurde, religiösen Autoritäten gegenüber gerade alles andere als kritisch eingestellt war. Schariagelehrten begegnete er mit großem Respekt. Er hielt sie für maßgebliche Entscheidungsträger. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK nach der Aussage des Zeugen … auch nicht zu einer derartigen falschen Darstellung gedrängt wurde. Der Zeuge … gab am ersten Vernehmungstag zu dem von ihm in Bremen gedrehten Interview-Video an, dass er die Videos für sich als Dokumentation gedreht habe. Der Angeklagte AK sei frisch aus Syrien gekommen gewesen und er selbst sei nicht dazu gekommen, wie sonst, einen Text für ihn zu schreiben. Erst später, nachdem das Video 12.AVI in die Hauptverhandlung eingeführt worden war, gab der Zeuge … an, dass er aus dem Angeklagten AK eine Person habe herauskitzeln wollen, die wütend auf die Jabhat al-Nusra gewesen sei. Er habe manchmal konkrete Antworten vorgegeben, wie etwa beim Schuaitad-Massaker. Daraus, dass der Zeuge …, obwohl er mit dem Angeklagten AK ein enges und freundschaftliches Verhältnis unterhielt, in Bezug auf das Massaker an den Gefangenen aus dem Gouverneurspalast gerade nicht angegeben hat, dem Angeklagten AK insoweit Antworten vorgegeben oder ihn zu Übertreibungen angestachelt zu haben, kann geschlossen werden, dass der Angeklagte AK die besagten Äußerungen von sich aus tätigte und er sie nicht frei erfunden hat. Davon, dass es das Gespräch des Angeklagten AK mit dem Schariarichter tatsächlich gab, ist der Senat mithin überzeugt. Er ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte AK dieses Gespräch anlässlich der Hinrichtungen geführt hat. Zum einen spricht hierfür der inhaltliche Zusammenhang mit der Verurteilung der Gefangenen zum Tode. Zum anderen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Gespräch zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass sich diese Schilderung in die oben dargelegten, vom Angeklagten AK auf Facebook gegenüber … und … getätigten Äußerungen, die ihrerseits für eine Ortsanwesenheit bei den Hinrichtungen sprechen, nahtlos einfügt. Die Ortsanwesenheit bei den Hinrichtungen und das Eingebundensein in das Hinrichtungsgeschehen machen das Streitgespräch mit dem Schariarichter erst nachvollziehbar und plausibel. (4) Da der Angeklagte AK gegenüber drei verschiedenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eindeutig für seine Anwesenheit bei der Hinrichtung der Gefangenen sprechende Äußerungen gemacht hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK selbst vor Ort war, zumal er der Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte AK wie auch … dafür entschieden hatte, den Schariarichter … über seine Gefangenen entscheiden zu lassen (siehe C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe). Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass der Angeklagte AK in seiner Funktion als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah ebenso wie … als Anführer der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman auf der Mülldeponie anwesend und damit sowohl bei der Verurteilung der Gefangenen durch den Schariarichter als auch bei der sich anschließenden Tötung der Gefangenen zugegen war. (5) Der Angeklagte A gab ausweislich des verlesenen Vernehmungsprotokolls in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 3. November 2016 in Berlin an, dass er weder gesehen noch gehört habe, dass der Angeklagte AK an Hinrichtungen beteiligt gewesen sei. Dass der Angeklagte A diese Angabe gemacht hat, bestätigte der Zeuge Kriminalhauptkommissar …, Landeskriminalamt Baden-Württemberg, der bei der Vernehmung anwesend war. Der Angeklagte A gab in der Hauptverhandlung im Wege einer Erklärung seiner Verteidiger an, dass die von ihm in den Beschuldigtenvernehmungen gemachten Angaben richtig seien. Der Senat hegt insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung, da der Angeklagte A als Verwandter und ehemaliges Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah durchaus ein nachvollziehbares Motiv dafür hat, weder den Angeklagten AK noch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und damit letztlich auch sich selbst mit dem Massaker in Verbindung zu bringen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A nach seinen eigenen, nicht zu widerlegenden Angaben in der Beschuldigtenvernehmung während der Befreiung des Gouverneurspalasts in Raqqa in Aleppo war und ihm erst später davon berichtet wurde. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Angeklagte A tatsächlich keine Kenntnis von einer Beteiligung des Angeklagten AK an den Tötungen hatte. Der Angeklagte A gehörte nicht zur Führungsebene der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und wurde von den Angeklagten AK und AA als nicht in jeder Hinsicht zuverlässig eingeschätzt. Zudem ist er als geistig und intellektuell eher schwach einzustufen, worauf sein schulischer Werdegang und seine nicht erworbene Fähigkeit, die arabische Sprache zu lesen und zu schreiben, hinweisen. Auf die insoweit unter A. II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen und die unter E. II. 1. der Urteilsgründe noch folgenden Ausführungen wird verwiesen. Im Ergebnis sind die Angaben des Angeklagten A aber in jedem Fall nicht geeignet, die im Wesentlichen auf eigenen Äußerungen des Angeklagten AK basierende Überzeugung des Senats von dessen Beteiligung an der Hinrichtung der Gefangenen zu erschüttern. (6) Dass der Angeklagte AK bei der Hinrichtung der Gefangenen anwesend war bestätigte letztlich auch der gesperrte Zeuge. Insoweit ist der Senat von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt, da sie insbesondere in Einklang mit den dargelegten Äußerungen des Angeklagten AK steht. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Beweiswert der nur audiovisuellen und mit optischen sowie akustischen Veränderungen erfolgten Zeugenaussage ein nur eingeschränkter Beweiswert zukommt. (7) Der Senat hegt im Übrigen auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte AK auf der Mülldeponie selbst bewaffnet war und durch seine bewaffnete Präsenz zusammen mit den anderen bewaffneten Oppositionellen seinen Teil dazu beigetragen hat, die Gefangenen an einer Flucht zu hindern. Es kann bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder einer aktiven Kampfgruppe jedenfalls immer dann bewaffnet waren, wenn sie mit feindlichem Kontakt rechnen oder Gefangene bewachen mussten. Die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah verfügte über eigene Waffen und der Angeklagte AK besaß selbst ebenfalls eine Schusswaffe (siehe B. II. 2. e) der Urteilsgründe). Mehreren Zeugenaussagen zu Folge gehörte das Tragen einer Waffe damals zum Alltag. Der Zeuge … gab an: „Waffen waren so leicht zu haben wie Brot; alle in der Stadt waren bewaffnet.“. Auch der Zeuge … bekundete, jeder habe Waffen getragen. Der Zeuge … erklärte, dass Katiba-Mitglieder regelmäßig mit russischen Maschinengewehren bewaffnet gewesen seien. Der Zeuge … sagte aus, dass der Angeklagte AK bewaffnet gewesen sein soll. Der Angeklagte AA gab sogar ausdrücklich an, dass der Angeklagte AK eine eigene Schusswaffe gehabt habe. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Angeklagte AK als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nicht unbewaffnet, sondern jedenfalls auch mit einer Schusswaffe bewaffnet auf den Müllplatz begeben hat, zumal davon auszugehen ist, dass er wusste, dass der von ihm selbst hinzugezogene Schariarichter … dort über die Gefangenen richten würde. bb) Eigenhändige Tötung von jedenfalls zwei tödlich verletzten Gefangenen durch den Angeklagten AK Dass sich die Beteiligung des Angeklagten AK nicht in seiner bewaffneten Präsenz erschöpfte, sondern er jedenfalls zwei bereits tödlich verletzte Gefangene erschoss, um sie durch das Herbeiführen eines schnelleren Todes von ihrem sicher in den Tod mündenden Leiden zu erlösen, beruht im Wesentlichen auf bereits dargelegten Äußerungen des Angeklagten AK in den Facebook-Chats mit … und …. Es handelt sich zum einen um folgende an … gerichtete Nachricht: „Frage jeden, der bei dem Vorfall dabei war, ich habe keinen von den Gefangenen getötet, sondern [ihr Leiden] verkürzt, [weshalb] … sich ständig über mich aufgeregt hat.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen.) Zum anderen handelt es sich um die inhaltlich hiermit in Einklang stehende Nachricht an …: „Sie sagten mir, ‚man hat ihnen die Kehle halb durchgeschnitten und du hast sie dann erledigt, damit sie nicht leiden. Dann ist der Schariarichter wütend geworden‘.“ Dass sich die an … gerichtete Äußerung entgegen der Einlassung des Angeklagten AK auf die Tötung der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast bezieht, wurde unter C. VIII. 6. d) aa) der Urteilsgründe bereits dargelegt. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass die an … geschriebene Nachricht nach der Überzeugung des Senats entgegen der Einlassung des Angeklagten AK nicht frei erfunden wurde, sondern sie sich ebenfalls auf die Hinrichtung der Gefangenen bezieht (siehe Ziffer C. VIII. 6. d) aa) der Urteilsgründe). Ferner wurde bereits begründet, weshalb die deutsche Übersetzung der an … geschriebenen Nachricht nach der Überzeugung des Senats richtig ist. Auf die hierzu unter C. VIII. 6. d) aa) der Urteilsgründe gemachten Ausführungen wird verwiesen. Da der Angeklagte AK damit im Abstand von mehr als einem Jahr gegenüber zwei verschiedenen Personen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er bei dem Massaker das Leiden von Gefangenen verkürzt habe, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK mindestens zwei bereits tödlich verletzte Gefangene erschossen hat, um sie durch einen schnellen Tod von ihrem sicher in den Tod mündenden Leiden zu erlösen. Dass sich der Angeklagte AK darüber hinaus selbst aktiv an den eigentlichen Hinrichtungshandlungen beteiligt hat, vermag der Senat hingegen nicht festzustellen. Es entspricht, wie unter C. VIII. 6. d) aa) der Urteilsgründe bereits dargelegt wurde, dem Sprachgebrauch des Angeklagten AK zwischen dem Töten eines Unversehrten und dem Töten eines bereits tödlich Verletzten zu unterscheiden. So dementierte der Angeklagte AK in dem Chat mit …, dass er Gefangene getötet habe, räumte aber ein, Gefangene von ihrem Leiden erlöst zu haben. Im weiteren Chat-Verlauf führte er aus, dass er nur einmal einen Gefangenen getötet habe. Er habe eine an der Straßensperre Al-Sibahiyyah gefangenen genommene Person erschossen, weil ein anderer diese mit einem Messer habe abschlachten wollen. Dies zeigt, dass dem Angeklagte AK offenbar nichts an einem qualvollen Hinrichten von Gefangenen lag, was sich auch in seiner gegenüber … gemachten Äußerung wiederfindet. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen …, wonach der Angeklagte AK zwischen töten und aus Mitleid ein Leben beenden differenziert habe. In seiner staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung vom 5. Juli 2016 sagte …, was der bei der Vernehmung anwesende Zeuge Staatsanwalt …, Bundesanwaltschaft, ausdrücklich bestätigte, aus, dass der Angeklagte AK ihm in Bezug auf ein Massaker im Rathaus in Raqqa berichtet habe, dass er (der Angeklagte AK) habe erreichen wollen, dass man aufhöre, den Gefangenen mit Messern den Kopf abzuschneiden, und er (der Angeklagte AK) den letzten Gefangenen, bei dem das Messer schon sehr stumpf gewesen sei, aus Mitleid erschossen habe. Auf Nachfrage blieb der Zeuge … dabei, dass das Massaker im Rathaus stattgefunden habe. Auch wenn es naheliegend erscheint, dass es sich hierbei um einen Irrtum des Zeugen … handelt, da die durchgeführte Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für ein Massaker im Rathaus von Raqqa erbracht hat, ist es nicht gänzlich auszuschließen, dass sich die Aussage des Zeugen … nicht auf das diesem Verfahren zugrundeliegende Massaker bezog. Die Aussage belegt aber dennoch, dass der Angeklagte AK das Abschlachten von Gefangenen mit einem Messer nicht guthieß und er aus Mitleid einen Gefangenen erschossen hat. Diese Verhaltensweise steht in Einklang mit den dargelegten Schilderungen des Angeklagten AK gegenüber … und … und bestärkt den Senat in seiner Überzeugung, dass der Angeklagte AK auch bei der Hinrichtung der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast entsprechend agierte. Der gesperrte Zeuge bekundete zwar, dass es gerade der Angeklagte AK gewesen sei, der dem letzten Gefangenen auf brutale Art und Weise mit dem Messer die Kehle durchgeschnitten habe. Auch habe der Angeklagte AK weitere Gefangene selbst getötet. Diese Aussage wird jedoch durch keine Äußerung des Angeklagten AK selbst und auch durch keine Aussage eines anderen Zeugen untermauert. Auch die sonstigen Beweiserhebungen erbrachten keine diese Aussage des gesperrten Zeugen bestätigenden Erkenntnisse. Der Aussage des gesperrten Zeugen kommt zudem nur ein sehr verminderter Beweiswert. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gesperrte Zeuge insoweit gelogen hat (siehe C. IV. 1. und C. VIII. 10. b) bb) der Urteilsgründe). 7. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten AK unter Berücksichtigung seines an … gerichteten Briefes Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten AK bezüglich der Hinrichtung der Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa, ganz wesentlich auf eigene Äußerungen des Angeklagten AK auf Facebook, in WhatsApp und in den beiden in Tabka und Bremen vom Zeugen … aufgenommenen Interview-Videos zu stützen, durch den vom Angeklagten AK … gerichteten Brief bestätigt. Der Inhalt dieses Briefes, dessen Abfassung der Angeklagte AK eingeräumt hat, belegt eindrücklich, dass der Angeklagte AK es für richtig erachtet, insbesondere bezüglich ihm zum Nachteil gereichender Äußerungen zu lügen. Bei dem Adressaten … handelt es sich um den Angeklagten in einem anderen Staatsschutzverfahren des Senats, dem der Angeklagte AK an einem Sitzungstag im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Stuttgart in Stuttgart-Stammheim begegnet war. In dem an … gerichteten Brief, schrieb der Angeklagte AK, was er auch einräumte, nach der verlesenen deutschen Übersetzung unter anderem Folgendes: „Bruder, meine Verhandlung dauert drei Jahren, daher habe ich gewisse Erfahrung gewonnen und deshalb möchte ich dir einige Tipps mitteilen: 1. Nimm dich in Acht vor den Anwälten, denn sie sind genau wie die Richter. 2. Rede nicht viel vor Gericht und überlege dir, was du sagen willst, denn auf Grund deiner Antwort, werden dir weitere Fragen gestellt. 3. Falls dir Bild von irgendjemandem gezeigt wird und du danach gefragt wirst. Sage; Ich kenne ihn nicht und falls dieser dir nahe steht, sage: Ich kenne ihn nur vom Aussehen, damit sie keine Zwiespalt zwischen euch verursachen, denn sobald du zugibst, dass du jemanden kennst, wir dieser verhaftet oder überwacht und dadurch passiert eine Katastrophe für dich und denjenigen. Falls du nach jemandem gefragt wirst, mit dem du zusammen ein Foto hast, gib keine vollständige Information über denjenigen und sage, dass du von seinem Aufenthaltsort keine Ahnung hast und dass du seit deiner Verhaftung keinen Kontakt zur Außenwelt hast. Ich sage dir diese Information, weil die Justiz nur aus Verdacht berechtigt ist, deine Freunde zu verhaften, um Druck auf sie auszuüben, damit sie Angaben machen. Die deutsche Justiz ist nicht fair, genau wie die von Bashar al-Assad, denn sie sind Freunde von Bashar al-Assad. Falls gegen dich sichtbare Beweise vorliegen, wie Bilder oder Videos, sage ihnen: ‚Ich war Offizier (Anmerkung des Übersetzers: Militär des Assads Regime) und berechtigt eine Waffe zu tragen. Al Nusra hat mir geholfen zu desertieren, deshalb habe ich Bilder mit ihnen gemacht, aber ich habe nie für sie gekämpft‘ Falls WhatsApp oder Facebook Chats vorhanden sind, versuche eine Ausrede zu erfinden und Inschallah existieren keine Zeuge gegen dich.“ Diese eigentlich nicht für den Senat bestimmten Worte des Angeklagten AK belegen eindeutig, dass dieser es für richtig erachtet, als Angeklagter unwahre Angaben zu machen und „Ausreden zu erfinden“. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten AK zur Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und der Tötung von Gefangenen ist vor diesem Hintergrund bereits per se sehr fraglich. Soweit der Senat die Einlassung des Angeklagten AK zu diesem Komplex bereits aus anderen Gründen als widerlegt und unglaubhaft einstufte, sieht er sich in seiner Auffassung durch die „Handlungsempfehlungen“ des Angeklagten AK in jedem Fall aber bestätigt. 8. Wissen und Wollen des Angeklagten AK Die Entscheidung, den Schariarichter … über das Schicksal der Gefangenen urteilen zu lassen, spricht für das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten AK. Dem Angeklagten AK war … – wie bereits ausgeführt – persönlich bekannt. … war, wie ebenfalls bereits dargelegt, ein aus Saudi-Arabien stammender, zu dieser Zeit noch der Jabhat al-Nusra angehörender, wenig später zum IS übergelaufener Schariarichter, der stark für die Ideologie des Glaubensabfalls eintrat und „Probleme der Menschen löste“, indem er auch Todesurteile aussprach. Dem Angeklagten AK war die radikal islamistische Einstellung und die stark jihadistische Prägung … bekannt, da er selbst von diesem Schariaunterricht bekommen hat. Wenn man sich aber wie der Angeklagte AK und auch … aus freien Stücken ganz bewusst dafür entscheidet, das Schicksal seiner Gefangenen in die Hände einer solchen Person zu legen, dann ist es nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass man die damit verbundene objektiv bestehende Möglichkeit, dass diese Person die Gefangenen zum Tode verurteilt, nicht kennt. Dies wird durch die Aussage des Zeugen … bestätigt. Dieser bekundete, dass die radikalen Schariarichter der Jabhat al-Nusra zu dieser Zeit „blutrünstig“ gewesen seien und man mit Todesurteilen, etwa gegen unbescholtene Alawiten oder Sunniten, an deren Händen Blut klebte, habe rechnen müssen. Weder behauptete der Angeklagten AK noch ist sonst ersichtlich geworden, dass die Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah allesamt unbescholtene Sunniten waren. Es waren in jedem Fall Beschäftigte des syrischen Regimes oder dem Regime nahestehende Personen, die während des Kampfes um den Gouverneurspalast auf der Seite des Regimes gestanden hatten. Der Angeklagte AK selbst sagte in dem im Sommer 2013 in Tabka aufgenommenen Interview-Video IMAG0124 nach der verlesenen deutschen Übersetzung in Bezug auf Minderheiten und andere Konfessionen, was er nicht in Abrede stellte: „Wir lassen sie solange mit uns koexistieren, ausgenommen derjenigen, die Fehler begehen, kämpfen und töten.“ Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK trotz des Wissens, dass es sich bei den Gefangenen der radikal islamistischen Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman um vorwiegend nichtsunnitische, überwiegend alawitische Gefangene handelte und ihre Verurteilung zum Tode durch einen sehr jihadistisch gesinnten Schariarichter der Jabhat al-Nusra mehr als nahelag, denselben Weg wie … beschritt. Dem Angeklagten AK war zudem nach der Überzeugung des Senats auch bekannt, dass …, so die glaubhafte, mit dem frühen Übertritt … zum IS in Einklang stehende Aussage des Zeugen …, die Ideologie des Glaubensabfalls vehement vertrat. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK bei seiner Entscheidung, … über das Schicksal der Gefangenen entscheiden zu lassen, wusste, dass dieser möglicherweise alle Gefangenen zum Tode verurteilen würde. Dass der Angeklagte AK auch beim Aufsuchen der Mülldeponie mit der Möglichkeit rechnete, dass die Gefangenen dort alle zum Tode verurteilt und sodann hingerichtet werden, ergibt sich bereits aus der Örtlichkeit Mülldeponie selbst. In keinem der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, in denen die Freilassung von Gefangenen dokumentiert wird, erfolgte die Freilassung augenscheinlich auf einer Mülldeponie. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb man die Gefangenen für eine Freilassung ausgerechnet zu einer Mülldeponie hätte verbringen sollen. Vielmehr legt die Örtlichkeit Mülldeponie ein Töten der Gefangenen mit einem „einfachen Entsorgen“ der Leichen nahe. Tatsächlich wurden auf der an der Straße von Tabka nach Al-Safsafah gelegenen Mülldeponie nach den übereinstimmenden Aussagen von … alias … und … jedenfalls Leichen „entsorgt“. Der Zeuge … alias … bekundete glaubhaft, dass es auf der Mülldeponie erstmals Anfang 2013 zunächst durch die FSA, später durch den IS Hinrichtungen gegeben habe. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte AK sowohl bei seiner Entscheidung, … über das Schicksal der Gefangenen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah entscheiden zu lassen, als auch beim Aufsuchen der Mülldeponie die objektiv bestehende Möglichkeit der Verurteilung aller Gefangener – gleich welcher Konfession – zum Tode erkannt hat. Dem entgegenstehen könnte allenfalls eine verbindliche Zusicherung der Unversehrtheit gegenüber den Gefangenen, auf die sich der Angeklagte AK bei seiner Entscheidung, den Schariarichter … über die Gefangenen urteilen zu lassen, verlassen hat. Hierfür könnten zum einen die vom Angeklagten AK auf Facebook gegenüber … getätigten Äußerungen, wonach er wegen den Gefangenen mit dem Schariarichter Streit gehabt habe, sprechen. Zum anderen könnten auch die Äußerungen des Angeklagten AK in dem vom Zeugen … in Bremen aufgezeichneten Interview-Video 12.AVI ein Anhaltspunkt hierfür sein. In dem vom Zeugen … erstellten Interview-Video 12. AVI, auf das bereits unter C. VIII. 6. d) der Urteilsgründe näher eingegangen wurde, äußerte sich der Angeklagte AK unter anderem wie folgt: „Sie waren Alawiten, von den (unverständlich), Murshiditen, Ismailiten (unverständlich), nur [die eben genannten Gruppen]. Von diesen [Konfessionsgruppen]. Sie [die IS-Männer] wollten auch die Sunniten abschlachten. Sie haben sich natürlich ergeben bzw. sie sicherten ihnen ihre Unversehrtheit zu, woraufhin sie sich ergaben, sie und der Gouverneur, der Gouverneur und der Generalsekretär der Parteigeschäftsstelle.“ (Anmerkung des Senats: Bei den in den eckigen Klammern stehenden Wörtern handelt es sich um Ergänzungen der Sprachsachverständigen. Bezüglich der Ergänzung „IS-Männer“ wird auf die hierzu bereits unter C. VIII. 6. d) aa) der Urteilsgründe gemachten Ausführungen verwiesen.) Das Interview geht dann, was der Angeklagte AK auch einräumte, wie folgt weiter: „[Interviewer] Sie sicherten ihnen ihre Unversehrtheit zu, diese ergaben sich und sind Geiseln geworden. […:] Ja. Sie haben sie hintergangen. [Interviewen] Wie kann es gestattet sein, sie zu töten? […:] Genau das konnten natürlich weder ich noch andere nachvollziehen. Sie sagen, „es ist erlaubt, sie zu töten“, „Apostaten kann man nicht trauen“ usw. Doch sie liefern einem fadenscheinige und recht schwache Argumente, die aus Sicht der Religion nicht zu rechtfertigen sind. Selbst als ich dem Scharia-Richter sagte: ‚Nenne mir einen Beweis dafür, dass der Prophet, möge Allahs Segen und Heil auf Ihm sein, jemals ein Versprechen gegeben und dieses gebrochen hat - oder eben ein anderer Prophet oder einer der rechtgeleiteten Kalifen.‘ (durch die Sprachsachverständige ergänzt: Solch) einen Beweis hatte er nicht.“ Hierin könnte zunächst durchaus ein Beleg dafür zu sehen sein, dass der Angeklagte AK darauf vertraute, dass den Gefangenen aufgrund einer Unversehrtheitszusicherung nichts geschehen werde, dass sie nicht getötet werden. Allerdings bezieht sich die zitierte Interviewpassage, wie bereits ausgeführt, nach der Überzeugung des Senats auf das Szenario am Tag der Hinrichtung der Gefangenen auf der Mülldeponie. Dass der Angeklagte AK zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, seine Gefangenen zusammen mit den Gefangenen der Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman dem Schariarichter … vorzuführen, wie auch beim Aufsuchen der Mülldeponie, nicht darauf vertrauen konnte und, da er … gut kannte, auch nicht darauf vertraute, dass es zu keinen Todesurteilen kommen werde, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Den Gefangenen war nämlich, was der Angeklagte AK nach der Überzeugung des Senats als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auch wusste, gerade keine unbedingte Zusicherung der Unversehrtheit gegeben worden. Der Angeklagte AK gab zwar an, dass er überhaupt nichts von einer Unversehrtheitszusicherung in Raqqa mitbekommen habe. Dies hält der Senat aber angesichts dessen, dass er diese Zusicherung in dem in Bremen aufgenommenen Interview-Video selbst thematisiert, für nicht glaubhaft. Zur Frage eines Amans, das heißt zur Frage der Zusicherung freien Geleits, erstattete der Sachverständige Prof. Dr. jur. Dr. h. c. … in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. …, der Rechtswissenschaften und Islamwissenschaften studierte, ist seit Juli 1999 an der Universität Erlangen Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. Tätigkeitsschwerpunkte sind Rechtsvergleichung und das Islamische Recht, insbesondere seine Entwicklung in der Gegenwart und islamrechtliche Fragen in Europa. Zahlreiche Publikationen unter anderem zum Islamischen Recht wie auch zu den Islam betreffenden Rechtsfragen stammen von ihm. Er ist nach seinen eigenen Angaben bereits vielfach in Syrien und dort auch in Raqqa und Tabka gewesen. Er verfügt nach seinen Angaben über sehr gute Arabischkenntnisse, kann arabisch lesen und benötigt vor Ort keinen Sprachmittler. Er gab an, dass er schon vielfach als Sachverständiger auch und gerade im Bereich des Islamrechts fungiert habe. Hieran hat der Senat angesichts der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen herausragenden Kenntnisse des Sachverständigen keinerlei Zweifel. Die durchweg ausführlich begründeten, abgewogenen, differenzierten und transparenten Ausführungen belegten eindrücklich seine sehr gute Sach- und Fachkunde, auch bezüglich der in Syrien im Jahr 2013 vorherrschenden Lage. Der Senat hegt daher keinen Zweifel an der Richtigkeit des mündlich erstatteten, durchweg nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. jur. Dr. h. c. … legte dar, dass bei einem Aman uneingeschränkt Sicherheit für Leben und Güter garantiert werde. In diesem Fall sei nach der klassischen Lehre eine Vorführung von Gefangenen an ein Schariagericht gerade nicht veranlasst. Denn selbst wenn die Sicherheitsgarantie, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, aufgehoben werde, dann müsse gleichsam der vorherige Stand wiederhergestellt werden. Die Gefangenen müssten also freigelassen und die Situation vor ihrer Festnahme wiederhergestellt werden. Die Vorführung von Gefangenen an ein Schariagericht stehe daher in klarem Widerspruch zu der Annahme eines klassischen Amans. Weiter führte der Sachverständige aus, dass es gerade in einer Umbruch- und (Bürger-)Kriegssituation wie 2013 in Syrien auch möglich gewesen sei, dass man nur gesagt habe: „Euch passiert nichts. Wir töten euch nicht.“ und es dann gleichwohl zu einer Schariagerichtsverhandlung gekommen sei. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen … – auf die hierzu unter C. VIII. 1. der Urteilsgründe gemachten Ausführungen wird verwiesen – wurde noch im Gouverneurspalast vereinbart, dass Gefangenen, die jemanden getötet oder sonst etwas begangen hatten, einem Schariarichter vorgeführt werden sollten, damit dieser über ihr weiteres Schicksal entscheide. Wäre aber der Kapitulation und der ihr sich anschließenden Gefangennahme der im Gouverneurspalast befindlichen Personen ein klassischer Aman vorausgegangen, dann wäre dieses Verhandlungsergebnis damit nicht in Einklang zu bringen. Somit ist der Senat davon überzeugt, dass gerade kein Aman im Sinne einer uneingeschränkten und verbindlichen Unversehrtheitszusicherung erteilt worden war. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte AK entweder von einem der im Gouverneurspalast in Raqqa anwesenden Anführer … und … oder von einem bei der Befreiung des Gouverneurspalasts beteiligten Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah über das Verhandlungsergebnis unterrichtet worden war. Der Angeklagte AA hatte ausdrücklich eingeräumt, dass er von … von der Zusicherung der Unversehrtheit erfahren habe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten AK als Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah das vom Zeugen … geschilderte Verhandlungsergebnis ebenfalls bekannt gemacht worden war und er mithin wusste, dass es sich bei der Unversehrtheitszusicherung gegenüber den Gefangenen um keinen Aman im Sinne der klassischen Lehre gehandelt hat. Untermauert wird dies noch dadurch, dass der Angeklagte AK seine Gefangenen einem Schariarichter hat vorführen lassen, was mit einem Aman im klassischen Sinne nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. jur. Dr. h. c. … nicht in Einklang zu bringen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. jur. Dr. h. c. … führte in seinem Gutachten weiter aus, dass im Bereich der Jabhat al-Nusra Alawiten als vom Glauben Abgefallene angesehen worden seien und daher nach traditioneller Auffassung des Todes gewesen seien. Aber auch bei Gefangenen anderer Konfessionen sei das Maß an Unsicherheit in der damaligen Zeit erheblich gewesen. Extremistische Gruppen seien oft dem Takfir gefolgt und hätten andere für ungläubig erklärt. Insgesamt habe man Willkürurteile damals nicht ausschließen können. Die Maßstäbe der Scharia seien ebenfalls nicht immer beachtet worden. Letztlich sei das Schicksal von Gefangenen damit von der Person des über sie urteilenden Schariarichters abhängig gewesen. Bei einem aus Saudi-Arabien stammenden Schariarichter, der zugleich auch Kämpfer gewesen sei, habe man damit rechnen müssen, dass er sehr hart und willkürlich entscheiden werde. Der im Gouverneurspalast anwesende Zeuge … bekundete hiermit in Einklang stehend, dass das Schicksal der Gefangenen im Falle einer Vorführung an einen Schariarichter seiner Meinung nach von der Auswahl des Schariarichters abhängig gewesen sei. Wenn ein Gefangener jemanden getötet oder etwas verbrochen hätte und der Richter nicht aus den zivilen Reihen komme, dann würde der Gefangene sicher getötet werden. Wenn ein radikaler Richter urteile, dann hätte aber auch ein unbescholtener Alawit damit rechnen müssen, dass er zum Tode verurteilt werde. Die Schariarichter der Jabhat al-Nusra seien sehr „blutrünstig“ gewesen. Er selbst habe Angst vor ihnen gehabt, weil es ungerechte Urteile, darunter auch Todesurteile, gegeben habe. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. jur. Dr. h. c. … wie auch der hiermit in Einklang stehenden Bekundungen des Zeugen …, steht nach der Auffassung des Senats fest, dass der Angeklagte AK zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, den der Jabhat al-Nusra angehörigen, jihadistisch gesinnten und die Lehre vom Glaubensabfall vertretenden Schariarichter … über das Schicksal der Gefangenen urteilen zu lassen, es für möglich erachtete, dass die Gefangenen, gleich welcher Konfession sie angehörten und unabhängig davon, ob sie etwas verbrochen hatten, als jedenfalls regimenahe Personen und damit Ungläubige zum Tode verurteilt und getötet werden. Auch beim Aufsuchen der Mülldeponie war sich der Angeklagte dieser Möglichkeit, wie oben dargelegt, bewusst. Die Tötung aller Gefangenen nahm der Angeklagte AK, da er jedenfalls zu dieser Zeit selbst radikal-islamistisch gesinnt war, sowohl bei seiner Entscheidung, … über das Schicksal der Gefangenen entscheiden zu lassen, als auch beim Aufsuchen der Mülldeponie billigend in Kauf. Dass der Angeklagte AK auf der Mülldeponie nach der Urteilsverkündung ein Streitgespräch mit dem Schariarichter … führte, in dem er sein Unverständnis über die Verurteilung aller Gefangenen zum Tode zum Ausdruck brachte wie auch der Umstand, dass er sich an den eigentlichen Hinrichtungshandlungen nicht eigenhändig beteiligte, steht dem nicht entgegen. Es entsprach seinem damaligen, jihadistisch geprägten Denken (siehe C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe), dass die Herbeiführung des Urteils eines Schariarichters der Jabhat al-Nusra richtig war und es das Urteil, unabhängig davon, wie es lautete, selbst im Falle eigenen Nichtverstehens, anzuerkennen und zu befolgen galt. Dass dem so war, zeigt sich eindrücklich darin, dass der Angeklagte … eine so große Autorität zusprach, dass er dessen Entscheidung, alle Gefangenen zu töten, letztlich hinnahm und akzeptierte. Durch seine bewaffnete Präsenz leistete er einen Beitrag zur Durchführung der Hinrichtungen. Dass er sich aufgrund seines jihadistisch geprägten Denkens für verpflichtet erachtete, das Urteil … zu akzeptieren und zu befolgen, wird auch durch seine Äußerungen in dem vom Zeugen … im Sommer 2013 in Tabka gedrehten Interview-Video, auf das bereits unter C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe ausführlich eingegangen wurde, eindrücklich belegt. In dem Interview führte der Angeklagte AK, was er auch einräumte, aus, dass es bezüglich der religiösen Minderheiten, wie Christen, Drusen oder Alawiten nur drei Möglichkeiten gebe: „Entweder der Islam oder die Dschizya oder das Schwert“. Bei der Dschizya handelt es sich um eine Kopfsteuer für Ungläubige. Auf die hierzu bereits unter C. V. 1. der Urteilsgründe gemachten Ausführungen wird verwiesen. Da der Angeklagte AK in dem Interview aber offensichtlich Bedenken bezüglich der Umsetzung der Dschizya hatte, äußert er sich zum „Thema Dschizya“, was er nicht in Abrede stellte, ausweislich der verlesenen Übersetzung wie folgt: „Es wird aufgeschoben, ja. Meine persönliche Meinung ist, dass wir die Diskussion um dieses Thema aufschieben sollten. Wir lassen sie solange mit uns koexistieren, ausgenommen derjenigen, die Fehler begehen, kämpfen und töten. Diese werden zur Rechenschaft gezogen.“ Der Angeklagte AK führte in dem Interview weiter aus, dass nach seiner persönlichen Überzeugung Alawiten, an deren Händen kein Blut klebte, am Leben gelassen werden sollten. Allerdings stellte er ausdrücklich klar, dass er sich einer anderslautenden Fatwa fügen würde. Konkret äußerte sich der Angeklagte AK, was er nicht bestritt, wie folgt: „Wenn der Staatschef auf der Basis von islamisch rechtsgültigen „Fatwas“ und mit Zustimmung der Rechtsgelehrten den Krieg, die Tötung aller befiehlt, werden wir nicht nein sagen können. Dann müssen wir kämpfen!“ (Zwischenfrage des Interviewers: „Gehorsam und Gefügigkeit?“) „Gehorsam und Gefügigkeit? Wenn ein Emir oder Anführer oder Präsident des gesamten Landes mit Zustimmung der Rechtsgelehrten befiehlt, vorausgesetzt es handelt sich um eine auf der Grundlage der Chari`a ausgestellte ‚Generalfatwa‘, die zur Tötung all dieser Leute auffordert, dann werden sie alle getötet.“ Bei einer „Fatwa“ handelt es sich, wie bereits dargelegt wurde, nicht um das Urteil eines staatlichen Gerichts, sondern um eine „Empfehlung“ eines Schariagelehrten. Dass der Senat diese Äußerungen für glaubhaft erachtet, da kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte AK in dem Interview insoweit unwahre Angaben gemacht haben sollte, wurde bereits unter C. VIII. 6. b) der Urteilsgründe dargelegt. Die zwei bereits tödlich verletzten Gefangenen tötete der Angeklagte AK, um diese von ihrem ohnehin zum Tod führenden Leiden zu erlösen. Auf die hierzu unter C. VIII. 6. d) bb) der Urteilsgründe bereits gemachten Ausführungen wird verwiesen. Zweifel daran, dass der Angeklagte insoweit mit Tötungsvorsatz handelte, hat der Senat nicht. Aus dem Wortlaut der vom Angeklagten AK an … gerichteten Facebook-Nachricht „Sie sagten mir, ‚man hat ihnen die Kehle halb durchgeschnitten und du hast sie dann erledigt, damit sie nicht leiden. Dann ist der Schariarichter wütend geworden ‘.“ ist ersichtlich, dass der Angeklagte AK das Leben der Gefangenen verkürzen wollte, indem er ihrem ohnehin zwangsläufig in den Tod mündenden Leiden ein Ende bereitete. 9. Wissen und Wollen des Angeklagten HA Daran, dass der Angeklagte HA bei seiner Beteiligung an dem Angriff auf den Gouverneurspalast in Raqqa wusste, dass es im Falle eines Obsiegens zur Gefangennahme der im Gouverneurspalast befindlichen Beschäftigten des Regimes und regimenahen Personen kommen wird, und er dies bei seiner Beteiligung zumindest billigend in Kauf genommen hat, hegt der Senat keinen Zweifel. Wer sich, wie der Angeklagte HA, zur damaligen Zeit als Mitglied einer bewaffneten Kampfgruppe an einem Kampf gegen Kräfte des Regimes oder dem Regime nahestehende Personen beteiligte, dem war bekannt, dass Gefangennahmen im Falle des Obsiegens regelmäßig erfolgten. So räumte der Angeklagte AK selbst freimütig ein, dass es bereits bei der Befreiung Tabkas zu Gefangennahmen gekommen sei und auch Sich-Ergebende damit hätten rechnen müssen, dass sie gefangen genommen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies dem Angeklagten HA auch bekannt war, da er in Tabka wohnte und Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war. Dieses Vorwissen spricht wiederum eindeutig dafür, dass der Angeklagte HA beim Kampf um den Gouverneurspalast in Raqqa die objektiv bestehende Möglichkeit von Gefangennahmen erkannt hatte und diese jedenfalls billigend in Kauf nahm. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es beim Kampf um den Gouverneurspalast in Raqqa anders als beim Kampf um Tabka hätte sein sollen. Die Anwesenheit des Angeklagten HA beim Interview des gefangen genommenen Gouverneurs und des ebenfalls gefangen genommenen Leiters der Parteigeschäftsstelle, die wesentlich durch das Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ belegt wird, belegt zudem eindrücklich die Einbindung des Angeklagten HA in die Präsentation der beiden bedeutendsten Gefangenen und damit einhergehend seine Einbindung in die Gefangennahmen selbst. Durch seine Teilnahme an dem Interview brachte der Angeklagten HA als in das Kerngeschehen offensichtlich eingebundene Person klar zum Ausdruck, dass er mit den erfolgten Gefangennahmen einverstanden war, was wiederum dafür spricht, dass er Gefangennahmen von vornherein billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte HA wusste bei seiner Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts und insbesondere bei den Gefangennahmen, dass die objektive Möglichkeit bestand, dass im weiteren Verlauf Gefangene getötet werden. Den Gefangenen war vor ihrer Kapitulation gerade keine verbindliche Zusicherung ihrer Unversehrtheit im Sinne eines Amans gegeben worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter C. VIII. 8. der Urteilsgründe verwiesen. Der Zeuge … bekundete glaubhaft, dass den im Gouverneurspalast befindlichen Personen für den Fall ihrer Kapitulation zunächst zugesichert worden sei, dass denjenigen, die niemanden getötet hätten, nichts passieren sollte. Damit war aber bereits vor der Gefangennahme klar, dass jedenfalls bezüglich der im Gouverneurspalast befindlichen Personen, die den Tod eines anderen zu verantworten hatten, die Möglichkeit bestand, dass diese nach ihrer Gefangennahme hingerichtet werden würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch dem Angeklagten HA als ortsanwesendes Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, die Teil der Shura Front war, bekannt war. Hierfür spricht zudem seine durch das Video „Verkündung der Gefangennahme von hochrangigen Regierungsmitgliedern nach der Einnahme des Regierungssitzes in Ar-Rakka“ belegte Teilnahme an dem Interview des Gouverneurs und des Leiters der Parteigeschäftsstelle, die wiederum seine Einbindung in das Kerngeschehen im Gouverneurspalast belegt. Die Einbindung in das Kerngeschehen, wozu die Gefangennahmen zu zählen sind, legt wiederum sehr nahe, dass der Angeklagte HA wusste, was mit den Gefangenen passieren sollte. Bezüglich des Schicksals der Gefangenen gab der Zeuge … glaubhaft an, dass bei den Verhandlungsgesprächen nach der Kapitulation Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass alle Gefangenen, die jemanden getötet oder sonst etwas begangen hätten einem Schariarichter vorgeführt werden sollten, damit dieser über ihr weiteres Schicksal entscheide. Weiter schilderte der Zeuge …, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, glaubhaft, dass das Schicksal eines Gefangenen maßgeblich von der Person des über ihn urteilenden Schariarichters abhängig gewesen sei. Er selbst habe vor den Schariarichtern der Jabhat al-Nusra Angst gehabt, da sie ungerechte Urteile, auch Todesurteile, gesprochen hätten. Angesichts der Tatsache, dass die radikal-islamistische Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman Teil des Shura Bündnisses war, die Jabhat al-Nusra an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa partizipierte, der Anführer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der Angeklagte AK, zu der Zeit mit jihadistischem Gedankengut sympathisierte und die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah jihadistisch ausgerichtet war, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte HA, ein mit den örtlichen Gegebenheiten vertrautes Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, es als möglich erachtete, dass die Gefangenen, sicher dem syrischen Regime zuzuordnende Personen, als Ungläubige getötet werden. Dafür, dass der Angeklagte HA die Möglichkeit der Tötung von Gefangenen erkannt hat, spricht auch, dass die Situation im Gouverneurspalast nach den glaubhaften Bekundungen des als Vermittler ortsanwesenden Zeugen … nicht klar gewesen sei und das endgültige Schicksal der Gefangenen gerade noch nicht festgestanden habe. Die Tötung von Gefangenen habe man nicht ausschließen können. Der Sachverständige Prof. Dr. jur. Dr. h. c. … führte hiermit in Einklang stehend in seinem mündlich erstatteten Gutachten aus, dass man Tötungen von Gefangenen gleich welcher Konfession in der damaligen Zeit grundsätzlich nicht habe ausschließen können. Das Maß an Unsicherheit sei damals ganz erheblich gewesen. Auch Willkürurteile habe man nicht ausschließen können. Dies bestätigte der Sachverständige Dr. ... insbesondere in Bezug auf Alawiten und Angehörige anderer religiöser Minderheiten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte HA seit seiner Kindheit in der Region fest verwurzelt war und sich als Mitglied einer in Tabka zu verortenden Katiba gerade auch mit den vorherrschenden bürgerkriegsbedingten Gegebenheiten gut ausgekannt hat. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte HA bei seiner Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts und an den damit einhergehenden Gefangennahmen die Tötung von Gefangenen jedenfalls für möglich erachtete. Letztlich spricht dafür auch, dass sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … zwei Gefangene noch im Gouverneurspalast durch eine Überdosis Heroin das Leben genommen haben. Dies zeigt, dass die Gefangenen selbst es offensichtlich gerade nicht für ausgeschlossen erachteten, dass man sie töten würde und die beiden sich daher das Leben lieber selbst genommen haben. Auch wenn einiges dafür spricht, dass der Angeklagte HA, der sich ja extra von Tabka nach Raqqa begeben hatte, um sich dort als Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und damit als Mitglied des Bündnisses der Shura Front auch an der Seite der radikal-islamistischen Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman an der Eroberung des Gouverneurspalasts zu beteiligen, es billigend in Kauf genommen haben mag, dass Gefangene hingerichtet werden, geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten HA davon aus, dass er, auch wenn die den Gefangenen vor der Kapitulation gegebene Unversehrtheitszusicherung weder uneingeschränkt noch endgültig war, dennoch darauf vertraute, dass keine Gefangenen getötet werden, sondern diese, zum Beispiel im Wege eines Gefangenenaustauschs, wieder frei gelassen werden. 10. Teilfreispruch des Angeklagte AA (Fall 5 der Anklageschrift) a) Anklagevorwurf und Feststellungen Der Angeklagte AA ist hinsichtlich Fall 5 der Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da der der Anklage insoweit zu Grunde liegende Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann. Nach der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten AA zur Last gelegt, anlässlich der Eroberung der syrischen Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013 zusammen mit den Angeklagten AK und HA sowie weiteren Angehörigen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bei der Erstürmung des „Palais des Gouverneurs“ von Raqqa insgesamt mindestens 36 behördliche Mitarbeiter der syrischen Regierung gefangen genommen zu haben. Er soll dann an einem nicht näher feststellbaren Tag im März oder April 2013 zusammen mit den Angeklagten AK und HA sowie weiteren Mitgliedern der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah 36 Gefangene in Bussen auf einen Müllplatz an der Straße zwischen Tabka und dem etwa fünf Kilometer entfernten Dorf Al-Safsafah verbracht haben, um diese dort gemäß dem Urteil des vom Angeklagten AK angerufenen Scharia-Richters „…“ in bewusstem und gewollten Zusammenwirken zu töten. „…“ habe die Anweisung zur Hinrichtung der Gefangenen verlesen, woraufhin sich der Angeklagte AA zusammen mit den Angeklagten AK und HA wie auch weiteren, nur teilweise namentlich bekannten Personen, an der Hinrichtung der Gefangenen gemäß ihres gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken unter Verwendung von Pistolen, einem Schnellfeuergewehr und Messern beteiligt haben soll. Dem Angeklagten AA kann weder eine Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und an den damit einhergehenden Gefangennahmen noch eine Beteiligung an der späteren Hinrichtung zumindest eines Teils dieser Gefangenen nachgewiesen werden. b) Beweiswürdigung aa) Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und an den damit einhergehenden Gefangennahmen Der Angeklagte AA bestreitet, an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa wie auch an den damit einhergehenden Gefangennahmen von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte AK gab an, dass er wisse, dass sich einige Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eigenmächtig an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa beteiligt hätten. Der Angeklagte AA habe aber nicht zu diesen gezählt. Der Angeklagte A gab in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2016 an, dass der Angeklagte AA unter anderem an der Befreiung Raqqas beteiligt gewesen sei. Er selbst sei in Raqqa nicht vor Ort gewesen; er sei zu dieser Zeit in Aleppo gewesen. Man habe ihm nachträglich von dem Angriff auf den Gouverneurspalast berichtet. Dass der Angeklagte A diese Angaben gemacht hat, bekundete der Zeuge Kriminalhauptkommissar …, der als Vernehmungsbeamter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bei der Beschuldigtenvernehmung anwesend war. Der Angeklagte A selbst ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass seine in den Beschuldigtenvernehmungen gemachten Angaben zutreffend seien. Die Angaben des Angeklagten A sind allerdings nicht ausreichend, um zu der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung zu gelangen. Es handelt sich lediglich um eine Aussage vom Hörensagen. Über die bloße Beteiligung des Angeklagten AA hinausgehende konkrete und detaillierte Angaben machte der Angeklagte A nicht. Er führte auch nicht aus, worauf er seine Aussage stützt. Er gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2016 lediglich an, dass ihm nachträglich von dem Angriff auf den Gouverneurspalast berichtet worden sei. Wer ihm was berichtete, führte er nicht aus. Er sagte auch nicht, dass ihm berichtet worden sei, dass der Angeklagte AA an der Befreiung des Gouverneurspalasts beteiligt gewesen sei. Nicht auszuschließen ist mithin, dass es sich um eine bloße Schlussfolgerung handelt, weil dem Angeklagten A bekannt war, dass auch Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah im Rahmen des Bündnisses der Shura Front bei der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa beteiligt waren. Hinzu kommt, dass der Aussage des Angeklagten A nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sich der Angeklagte AA tatsächlich an der Befreiung des Gouverneurspalasts beteiligt haben soll oder ob möglicherweise ein anderes Kampfgeschehen im Zusammenhang mit der Befreiung der Stadt Raqqa gemeint ist. Der Beweiswert der Einlassung des Angeklagten A zu dem hier in Rede stehenden Vorwurf ist daher als gering einzustufen. Dass der Angeklagte AA Mitglied der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war, ist ein Indiz für eine Beteiligung des Angeklagten AA an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und an den hierbei erfolgten Gefangennahmen. Da aber nicht alle Katiba-Mitglieder an der Eroberung des Gouverneurspalasts beteiligt waren, vermag dieses Indiz auch in Zusammenschau mit der Einlassung des Angeklagten A den Senat nicht von einer Beteiligung des Angeklagten AA zu überzeugen. Weitere für eine Tatbeteiligung des Angeklagten AA sprechende Erkenntnisse erbrachte die Beweisaufnahme nicht. Kein Zeuge, auch nicht der den Angeklagten AA der Beteiligung an den Hinrichtungen bezichtigende gesperrte Zeuge, gab an, dass der Angeklagte AA bei der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa oder bei den dabei erfolgten Gefangennahmen beteiligt gewesen sei. Auch den in Augenschein genommenen Videos wie auch den Übersetzungen von Videos, WhatsApp-Chats, Facebook-Unterlagen und TKÜ-Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte AA an der Eroberung des Gouverneurspalasts nebst Gefangennahmen beteiligt war. bb) Beteiligung an der Hinrichtung von Gefangenen Der Angeklagte AA bestreitet, an der Hinrichtung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa beteiligt gewesen zu sein. Der gesperrte Zeuge, von dessen Aussagetüchtigkeit der Senat überzeugt ist (siehe C. IV. der Urteilsgründe), gab hingegen in seiner audiovisuellen Vernehmung an, dass der Angeklagte AA auf der Mülldeponie anwesend gewesen sei und sich an den Tötungen der Gefangenen beteiligt habe. Der Zeuge Bundesanwalt beim BGH Dr. … bekundete glaubhaft, dass der in den Niederlanden wohnhafte gesperrte Zeuge in einem am 27. Januar 2017 in den Niederlanden geführten Vorgespräch angegeben habe, sich daran zu erinnern, dass neben … noch zwei weitere Personen der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah bei den Hinrichtungen dabei gewesen seien, die er aber nur vom Sehen her kenne. Als dem gesperrten Zeugen Lichtbilder vorgelegt worden seien, habe dieser zum Lichtbild mit dem Angeklagten AA wie auch zum Lichtbild mit … alias … angegeben, dass er diese beiden vom Gesicht her kenne und er beide (auf der Mülldeponie) in der Nähe von … gesehen habe. Weiter bekundete der Zeuge Bundesanwalt beim BGH Dr. …, inhaltlich mit dem Vernehmungsprotokoll übereinstimmend, dass der gesperrte Zeuge in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung am 9. Februar 2017 zu den ihm neuerlich vorgelegten Lichtbildern, auf denen unter anderem der Angeklagte AA und … abgebildet waren, angegeben habe, dass er beide vom Gesicht her kenne und sie auch (auf der Mülldeponie) gesehen habe; die Namen der beiden kenne er nicht. Der Zeuge Bundesanwalt beim BGH Dr. … schilderte weiter, dass der gesperrte Zeuge im weiteren Verlauf der Vernehmung ein auf seinem Handy gespeichertes Bild gezeigt habe, auf dem der Angeklagte AK zusammen mit dem Angeklagten AA und … zu sehen gewesen sei. Zum Angeklagten AA wie auch zu … habe der gesperrte Zeuge erklärt, dass es sich bei den beiden um die bereits zuvor von ihm wiedererkannten Personen handle, die auch am Massaker beteiligt gewesen seien. Einen Namen nannte der gesperrte Zeuge nach der Aussage des Zeugen Bundesanwalt beim BGH Dr. … auch an dieser Stelle noch nicht. Erst als dem gesperrten Zeugen das Gründungsvideo der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah vorgespielt worden sei, habe der gesperrte Zeuge die Namen erstmals genannt. Ebenfalls habe der gesperrte Zeuge zu einem ihm erstmalig vorgehaltenen Gruppenbild angegeben, dass er auf dem Bild die Person namens … HA (Angeklagter HA) erkenne; dieser sei ebenfalls am Massaker beteiligt gewesen. In der Hauptverhandlung konnte der in den Niederlanden wohnhafte gesperrte Zeuge durch den Senat nur audiovisuell vernommen werden. Hierbei erfolgte zudem eine optische und akustische Veränderung des Zeugen. Auch wenn dessen Mimik wie auch Stimmlage und Tonfall noch weitgehend gut erkennbar waren, ist der bereits infolge der Sperrung der Personalien verminderte Beweiswert seiner Aussage durch die nur audiovisuelle Vernehmung noch weiter verringert. Im Rahmen der audiovisuellen Vernehmung gab der gesperrte Zeuge an, dass der Angeklagte AA wie auch die Angeklagten AK und HA sowie … auf der Mülldeponie anwesend und an den Hinrichtungen beteiligt gewesen seien. Zunächst bekundete der gesperrte Zeuge, dass er den Angeklagten AA nach seiner Erinnerung einmal gesehen habe, wobei er sich an keine Einzelheiten erinnern könne. Später sagte er dann aus, dass er ihn auch von Angesicht zu Angesicht gesehen habe. Auf die Frage, wie groß denn der Abstand zwischen ihnen gewesen sei, antwortete er, dass er sich hieran nicht erinnern könne. Die Nachfrage, was der Angeklagte AA gemacht habe, als er ihn gesehen habe, beantwortete der gesperrte Zeuge ausweichend und pauschal damit, dass diejenigen, die anwesend gewesen seien und Waffen getragen hätten, auch getötet hätten. Auf weiteres Nachfragen rechtfertigte der gesperrte Zeuge seine Antwort damit, dass das Geschehen lange Zeit zurückliege, es Nacht gewesen sei und er versucht habe, das Ganze zu vergessen. Auf weiteres Nachfragen gab er dann an, dass der Angeklagte AA wie auch der Angeklagte HA die Gefangenen zum Ort der Hinrichtung geführt hätten. Später gab er dann an, dass die Angeklagten AA und HA mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien, die Gefangenen weggezerrt und getötet hätten; er selbst habe bei den Tötungen aber weggesehen. Weiter bekundete der gesperrte Zeuge, dass der Name „…“ während der Hinrichtungen mehrmals genannt worden sei. Die Frage, ob ihm bereits zum Zeitpunkt der Hinrichtungen bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte AA auch den Namen „…“ gehabt habe, verneinte der gesperrte Zeuge zunächst. Am darauffolgenden Verhandlungstag gab er dann hiervon abweichend an, dass ihm der Name „…“ schon vor dem Massaker bekannt gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des gesperrten Zeugen ist mithin bereits angesichts der dargestellten Abweichungen und Ungereimtheiten wie auch unter Berücksichtigung der mangelnden Detailliertheit in Bezug auf die Tatbeteiligung des Angeklagten AA in Frage zu stellen. In seiner audiovisuellen Vernehmung hat der Zeuge zudem zahlreiche Fragen und auch ganze Fragenkomplexe, wie etwa Fragen zu seinem Kontakt mit dem Angeklagten AK insbesondere auf Facebook, zu dem Treffen mit dem Angeklagten AK in den Niederlanden oder zu mehreren Personen, zum Beispiel zu …, mit dem er nach seinen Angaben auf der Mülldeponie gewesen sei, und zu … nicht beantwortet. An die audiovisuelle Vernehmung schloss sich die Vernehmung des gesperrten Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch einen niederländischen Ermittlungsrichter an. Zur Durchführung der Zeugenvernehmung hatte der Senat dem niederländischen Ermittlungsrichter einen umfangreichen Fragenkatalog zukommen lassen, der insbesondere die in der Hauptverhandlung vom gesperrten Zeugen nicht beantworteten Fragen enthielt. Allerdings blieb der weitaus größte Teil der auch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des gesperrten Zeugen erheblichen Fragen und Fragekomplexe wie etwa Fragen zu dem Treffen mit dem Angeklagten AK in den Niederlanden, zu seinem Kontakt mit dem Angeklagten AK auf Facebook, Nachfragen zu Bedrohungen des gesperrten Zeugen, zu etwaigen Geheimdienstkontakten des gesperrten Zeugen oder zu Personen wie … oder … abermals offen. Zu einer weiteren – sei es auch audiovisuellen – Vernehmung war der gesperrte Zeuge nicht mehr bereit. Der niederländische Ermittlungsrichter teilte dem Senat zudem mit, dass es keine weitere Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe geben werde. Zu dem Umstand, dass der Beweiswert der audiovisuellen Aussage des gesperrten Zeugen wie oben ausgeführt bereits per se als gering einzustufen ist, kommt hinzu, dass auch angesichts der zahlreichen unbeantwortet gebliebenen Fragen die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesperrten Zeugen nicht abschließend bewertet werden kann. So kann etwa nicht ausgeschlossen werden, dass persönliche oder auch auf die Stammeszugehörigkeit bezogene Gründe den Zeugen zu einer (bewussten) Falschbelastung insbesondere auch des Angeklagten AA veranlasst haben. Nicht auszuschließen ist auch, dass der gesperrte Zeuge bezüglich der Ortsanwesenheit und Tatbeteiligung des Angeklagten AA an den Hinrichtungen einem Irrtum unterlag, auch wenn er den Angeklagten AA insoweit nicht bewusst falsch belastet hat. Der gesperrte Zeuge konnte sich im Vorgespräch an nur zwei weitere Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah erinnern, die außer dem Angeklagten AK auf der Mülldeponie anwesend gewesen seien. Insoweit erkannte er den Angeklagten AA und … im Rahmen einer Lichtbildvorlage als an den Hinrichtungen beteiligte Katiba-Mitglieder wieder, ohne sich an ihre Namen erinnern zu können. In der etwa zwei Wochen später stattfindenden staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederholte der gesperrte Zeuge diese Angaben zwar, er benannte nun aber ein weiteres bei den Hinrichtungen anwesendes Katiba-Mitglied, nämlich den Angeklagten HA. Vom Angeklagten AA und … führte der gesperrte Zeuge bei dieser staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ein Foto bei sich, auf dem diese beiden zusammen mit dem Angeklagten AK abgebildet waren. Das Bild, von dem ein Farbausdruck gefertigt wurde, bewahrte der Zeuge nach seinen in seiner audiovisuellen Vernehmung gemachten Angaben bei sich auf. Dass der Angeklagte AK, der Angeklagte AA und … freundschaftlich eng verbunden waren, gaben sowohl der Angeklagte AK wie auch der Angeklagte AA übereinstimmend an. Angesichts dieser offensichtlich engen Freundschaft, die sich auch in dem vom gesperrten Zeugen auf seinem Handy gespeicherten Bild wiederspiegelt, ist nicht auszuschließen, dass der gesperrte Zeuge nur meinte, den Angeklagten AA gesehen zu haben, da er diesen in enger Verbindung mit dem Angeklagten AK sah. Dafür spricht auch, dass sich der gesperrte Zeuge zum Angeklagten AA verglichen mit dem Angeklagten AK pauschaliert und zurückhaltend äußerte. Trotz zahlreicher Nachfragen waren seine Angaben zum Angeklagten AA detailarm, nicht individualisiert und teils auch ausweichend. So bekundete der gesperrte Zeuge zum Beispiel auf die Frage, ob er die auf der Mülldeponie vernommenen Namen konkreten Personen habe zuordnen können, dass er sich ja bewegt hätte, weshalb er Namen „da oder dort“ habe hören können; er könne nicht genau zuordnen, von wem er welchen Namen gehört habe. Bei den Namen …, dem Aliasnamen des Angeklagten AK, … und … sei ihm aber bekannt gewesen, wer gemeint gewesen sei. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass nach der Aussage des gesperrten Zeugen die Lichtverhältnisse auf der Mülldeponie nicht gut waren, vermag der Senat einen Irrtum des gesperrten Zeugen bezüglich der Ortsanwesenheit des Angeklagten AA nicht auszuschließen. Die Mitgliedschaft des Angeklagten AA in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah wie auch seine persönliche Verbundenheit mit dem Angeklagten AK sind zwar weitere Indizien für eine Beteiligung des Angeklagten AA an den Hinrichtungen. Da aber selbst nach den Angaben des gesperrten Zeugen nicht alle Mitglieder der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auf der Mülldeponie anwesend waren, ist der der Katiba-Mitgliedschaft beizumessende Indizwert nur sehr gering. Noch geringer ist der der bloßen Freundschaft zwischen dem Angeklagten AA mit dem Angeklagten AK beizumessende Indizwert. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar …, Landeskriminalamt Baden-Württemberg, gab an, dass … nach seiner Festnahme während der Fahrt von Neckargemünd zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach Heidelberg auf die ihm gestellte Frage, was er über … wisse, geantwortet habe, dass er gehört habe, dass dieser bei einem Massaker „bei dem Müll, wo man Müll ablädt“ dabei gewesen sei. … habe dann von sich aus noch erwähnt, dass „…“ auch dabei gewesen sei. Nach dem über diese Äußerungen vom Zeugen Kriminalhauptkommissar … verfassten Vermerk vom 28. Februar 2018 soll … auf die Frage, „was er denn noch so über ‚…‘ wisse“, erwähnt haben, „dass es mal Hinrichtungen gegeben“ habe, bei denen „…“ und „…“ dabei gewesen seien. In seiner Vernehmung räumte der Zeuge Kriminalhauptkommissar … ein, dass er selbst den Begriff „Hinrichtungen“ bei einer Nachfrage verwendet habe und er zeitgleich die Geste des „Halsabschneidens“ gemacht habe. … habe seine Frage, ob es so gewesen sei, lediglich mit „Ja“ beantwortet. Bezüglich der Verständigung mit …gab der Zeuge Kriminalhauptkommissar … an, sie seien davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung ohne Dolmetscher möglich sei, da … „bruchstückhaft“ Deutsch gekonnt habe. … gab in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung wie auch in der Hauptverhandlung hingegen an, es könne sein, dass er sich aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht richtig ausgedrückt habe. Er habe nicht gesagt, dass „…“ und „…“ an Hinrichtungen beteiligt gewesen seien. Das stimme nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeuge … der deutschen Sprache tatsächlich nur eingeschränkt mächtig ist, weshalb er in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen wie auch in der Hauptverhandlung in arabischer Sprache vernommen wurde und weshalb sich offensichtlich auch der Zeuge Kriminalhauptkommissar … zu der, seine Frage begleitenden Geste des Halsabschneidens veranlasst sah, ist nicht auszuschließen, dass es in dem Gespräch zwischen dem Zeugen Kriminalhauptkommissar … und dem Zeugen … zu sprachlich bedingten Missverständnissen gekommen ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Aussage der bei der Fahrt anwesenden Zeugin Polizeikommissarin …. Sie gab an, dass sie diesen Gesprächsteil nicht mitbekommen habe, da sie zu der Zeit telefoniert habe. Ihrer Erinnerung nach habe die Verständigung „für seine Verhältnisse“ relativ gut funktioniert. Ob … aber wirklich verstanden habe, was sie gesagt hätten, könne sie nicht hundertprozentig sagen. Hinzu kommt, dass selbst wenn sich der Zeuge … entsprechend geäußert hätte, diese auf bloßem Hörensagen beruhen würde. Es könnte weder nachvollzogen werden, welches Massaker konkret gemeint war noch könnte beurteilt werden, wie verlässlich die dem Zeugen … bekannt gewordene Information war. Im Ergebnis vermögen daher die wenigen für eine Beteiligung des Angeklagten AA sprechenden Zeugenaussagen und Indizien auch in ihrer Zusammenschau die bestreitende Einlassung des Angeklagten AA nicht zu widerlegen. Der Senat ist angesichts der dargestellten Beweislage nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Angeklagte AA an der Hinrichtung von Gefangenen aus dem Gouverneurspalast in Raqqa beteiligt war. D. Rechtliche Würdigung I. Angeklagter AK Der Angeklagte AK ist schuldig 1. und 2. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB (Owais Al Qorani, Jabhat al-Nusra, B. II. 1. und 3. der Urteilsgründe, Fall 1 der Anklageschrift), 3. – der Gründung von in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB (Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, Fall 1 der Anklageschrift) in Tateinheit mit – der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2 StGB (Fall 3 der Anklageschrift) (B. II. 2. der Urteilsgründe) 4. und 5. zweier Fälle – des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, § 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit – Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB, mit – Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 1, 4, § 25 Abs. 2 StGB und mit – Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB (B. III. 1. der Urteilsgründe, Fall 5 der Anklageschrift) und 6. – des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4, § 25 Abs. 2 StGB in 17 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit – Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB in 17 tateinheitlichen Fällen, mit – Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 1, 4, § 25 Abs. 2 StGB in 17 tateinheitlichen Fällen und mit – Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB (B. III. 1. der Urteilsgründe, Fall 5 der Anklageschrift). Der Angeklagte AK tötete die Gefangenen aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Urteil vom 30. September 1952 – 1 StR 243/52, BGHSt 3, 180, juris Rn. 11; Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2017 – 2 BJs 37/17-4, AK 14/17). Das ist der Fall, wenn sich der Täter in Verfolgung seiner selbst gesetzten Ziele mit der Tötung über gesellschaftliche Wertentscheidungen bewusst hinwegsetzt, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens schlechthin konstitutiv ist, insbesondere indem er einen Gegner allein aufgrund dessen politischer Betätigung oder Überzeugung tötet (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 2 BJs 37/17-4, AK 14/17; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17, juris Rn. 12). Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte AK entschied sich bewusst für die Hinzuziehung eines der Jabhat al-Nusra angehörigen Schariarichters und die Beteiligung an der Tötung der wehrlosen Gefangenen, weil er aufgrund seiner religiösen Überzeugung das Schariarichtertum bedingungslos anerkannte. Er maß dem von ihm hinzugezogenen Schariarichter … die alleinige Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Gefangenen zu und stellte dessen Entscheidungsbefugnis ausnahmslos über das Lebensrecht der Gefangenen. Dies war auch bei den beiden vom Angeklagten AK aus Mitleid getöteten Gefangenen so. Auch diese beiden waren aus religiöser Überzeugung dem Schariarichter … zur Entscheidung über ihr Schicksal zugeführt und dann im Rahmen der Vollstreckung des gegen sie ergangenen Todesurteils getötet worden. Der Senat bewertet diese Motive unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Taten, einschließlich der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Angeklagten AK, als besonders verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend. Der Angeklagte AK war zwar bereits als Jugendlicher vom Regime gefangen genommen und gefoltert worden, weshalb es nachvollziehbar ist, dass er gegen Angehörige des Regimes aufgebracht war. Auch hieß er die Verurteilung aller Gefangenen, insbesondere aller Sunniten, zum Tode wie auch deren sofortige Tötung nicht gut und hatte abgesehen von den beiden eigenhändig aus Mitleid getöteten Gefangenen nur bedingten Tötungsvorsatz. Andererseits war seine radikal-islamistische Gesinnung so stark ausgeprägt, dass er sich bewusst für die Hinzuziehung eines jihadistischen Schariarichters entschied und dabei bereit war, dessen Urteil, gleich welcher Art, bedingungslos zu akzeptieren. Dabei war ihm bewusst, dass Gefangene allein aufgrund ihrer Regimezugehörigkeit oder Regimenähe getötet werden könnten. In diesem Bewusstsein begab er sich dann auch zusammen mit … und … auf die Mülldeponie und beteiligte sich an der von ihm als möglich erkannten Tötung der Gefangenen allein wegen ihrer Einstufung als Ungläubige durch den Schariarichter …. Der Angeklagte AK setzte sich letztlich aufgrund seiner religiösen Überzeugung bewusst über das Recht auf Leben hinweg. Der Senat bewertet diese Motive unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Taten, einschließlich der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Angeklagten AK, als besonders verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend. Der Angeklagte AK war Rädelsführer im Sinne von § 129a Abs. 4 StGB in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah. Rädelsführer ist, wer durch seine Tätigkeit in besonders maßgebender Weise Einfluss auf die Vereinigung ausübt, indem er an der Führung der Vereinigung mitwirkt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8). Das war beim Angeklagten AK aufgrund seiner Stellung als Anführer der Fall. Die Gründung und die sich daran unmittelbar anschließende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung steht in Tateinheit (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 19. April 2011 – 3 StR 230/10, juris Rn. 19). Das gilt auch für das Verhältnis der Gründung der Vereinigung und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Rädelsführer, denn die Gründung der Vereinigung weist einen selbständigen Unrechtsgehalt aus, was bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen ist (vgl. Lohse in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 129 Rn. 56; Schäfer in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 129 Rn. 136). Durch die Tateinheit soll klargestellt werden, dass der Angeklagte AK nicht nur auf die Führung der Vereinigung maßgeblichen Einfluss hatte, sondern die Vereinigung auch gegründet hat. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an der Owais Al Qorani, die mitgliedschaftliche Beteiligung an der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sowie die weiteren Beteiligungsakte nach dem Anschluss an die Jabhat al-Nusra stehen zueinander in Tatmehrheit. Wesentliche strukturelle Veränderungen in einer Organisation begründen jeweils eine Zäsur mit der Folge, dass die weiteren Betätigungsakte zu einer neuen Handlungseinheit gehören (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 129 Rn. 137). Eine solche wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich Teile einer bestehenden Organisation abspalten und so eine davon unabhängige Organisation entsteht (vgl. Krauß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 190). II. Angeklagter A Der Angeklagte A ist schuldig 1. und 2. in zwei Fällen jeweils – der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit – der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2 StGB (B. II. 2. der Urteilsgründe, Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, Fälle 1 und 3 der Anklageschrift, und B. III. 2. der Urteilsgründe, Fall 4 der Anklageschrift) und 3. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB (B. II. 1. der Urteilsgründe, Owais Al Qorani und B. II. 3. der Urteilsgründe, Jabhat al-Nusra, Fall 1 der Anklageschrift). III. Angeklagter AA Der Angeklagte AA ist schuldig 1. – der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1 StGB (Katiba Mohamed Ibn Abd Allah) in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit – der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2 StGB (B. II. der Gründe, Fälle 1 und 3 der Anklageschrift). 2. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1 StGB (Jabhat al-Nusra, B. I. 3. der Gründe, Fall 1 der Anklageschrift). IV. Angeklagter HA Der Angeklagte HA ist schuldig 1. – der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2, § 129b Abs. 1 StGB (Katiba Mohamed Ibn Abd Allah) in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit – der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit Nr. 25 (Teil B Abschnitt IV), Nr. 29 Buchstaben a bis c (Teil B Abschnitt V), Nr. 37 (Teil B Abschnitt VI), Nr. 46 (Teil B Abschnitt VII) der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG), § 25 Abs. 2 StGB (B. II. der Gründe, Fälle 1 und 3 der Anklageschrift). 2. – der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, 2 § 129b Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit – Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen gemäß § 239 Abs. 1, 4, § 52 Abs. 1 StGB und mit – Freiheitsberaubung in 21 tateinheitlichen Fällen gemäß § 239 Abs. 1 StGB (B. III. 1. der Urteilsgründe, Fall 5 der Anklageschrift). E. Strafzumessung I. Angeklagter AK 1. Einzelstrafe für Mitgliedschaft in der Katiba Owais Al Qorani (B. II. 1. der Urteilsgründe) a) Bei der Strafzumessung geht der Senat hinsichtlich der unter B. II. 1. der Urteilsgründe festgestellten Taten des Angeklagten AK vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB aus. Eine Milderung des Strafrahmens über § 129a Abs. 1 und 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB kommt aufgrund der Gesamtumstände der Tat auch unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten nach der Auffassung des Senats nicht in Betracht. b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn sind folgende Gesichtspunkte bestimmend: Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt der Senat, dass die Owais al Qorani zu der Zeit, zu der ihr der Angeklagte AK angehörte, noch eine vergleichsweise moderate Zielsetzung verfolgte. So stand, wie unter B. II. 1. a) der Urteilsgründe festgestellt, das Ziel, das syrische Regime zu stürzen, gegenüber dem später immer wichtiger werdenden weiteren Ziel, ein islamisches Herrschaftssystem unter der Geltung der Scharia zu errichten, noch im Vordergrund. Gefangen genommene gegnerische Kämpfer behandelte die Gruppierung gut und tötete sie nicht. Die Gruppierung, deren Wirkungskreis regional beschränkt blieb, hat sich zwischenzeitlich aufgelöst. Zu Gunsten des Angeklagten AK ist zu berücksichtigen, dass er einen nachvollziehbaren Anlass hatte, sich dem bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Das syrische Regime übte seit jeher eine Willkürherrschaft aus und reagierte auf die zunächst friedlichen Proteste, an denen sich auch der Angeklagte AK beteiligte, mit brutaler Gewalt, wie unter B. I. der Urteilsgründe festgestellt. Insbesondere nahmen die Regimekräfte willkürliche Verhaftungen vor. Sie folterten und töteten die Gefangenen, darunter auch Kinder. Das syrische Regime setzte auch militärische Mittel gegen die Zivilbevölkerung ein, wobei es auch vor dem Einsatz von Fassbomben und Giftgas nicht zurückschreckte. Der Angeklagte AK war selbst Opfer der Willkürherrschaft geworden. So ist er bereits in seiner Jugend vom Regime gefangen genommen und gefoltert worden. Zu Gunsten des Angeklagten AK wirkt sich ferner aus, dass der Anschluss an die Owais al Qorani durch verwandtschaftliche und tribale Gründe begünstigt wurde. So war der Anführer der Gruppierung ein Onkel des Angeklagten. Die Gruppierung bestand zu einem großen Teil aus Angehörigen des Stammes Nasser. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt der Senat weiter, dass der Umfang und die Dauer der Beteiligung des Angeklagten AK vergleichsweise gering waren und die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Schließlich berücksichtigt der Senat auch, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten AK eine besondere Belastung darstellte. Zwar wird die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB angerechnet, jedoch war der Angeklagte seit 2. Juni 2016 umfangreichen Beschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO unterworfen, die über das mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Maß an Einschränkungen deutlich hinausgehen. Die besondere Belastungssituation führte phasenweise zu selbstverletzendem Verhalten des Angeklagten AK. Zeitweise nahm er auch ihm ärztlich verordnete Schlaf- und Beruhigungsmittel. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erkennt der Senat auf die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 2. Einzelstrafe für die Gründung und Rädelsführerschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sowie die Verfügbarkeit der Waffen (B. II. 2. der Urteilsgründe). a) Für die Ahndung der Tat gilt der Strafrahmen des § 129a Abs. 4 Fall 1 StGB. b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind folgende Gesichtspunkte bestimmend: Strafmildernd wirkt sich aus, dass sich die Tat des Angeklagten auf eine Vereinigung mit vergleichsweise geringer Personenstärke, geringer Schlagkraft und regional begrenzten Aktivitäten bezog. Die Vereinigung ist zudem zwischenzeitlich aufgelöst. Wie vorstehend unter E. I. 1. b) der Urteilsgründe beschrieben, hatte der Angeklagte einen nachvollziehbaren Anlass, sich am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zu beteiligen und zu diesem Zweck die Gruppierung zu gründen und diese anzuführen. Dies war zudem durch verwandtschaftliche Verbundenheit und die tribale Struktur begünstigt. Strafmildernd wirkt sich die in Bezug auf diese Tat geständige Einlassung des Angeklagten AK in der Hauptverhandlung aus. Weiter wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er nicht vorbestraft ist. Schließlich berücksichtigt der Senat auch bei der Bemessung dieser Einzelstrafe die besondere Belastung des Angeklagten durch die Beschränkungen gemäß § 119 StPO während der Untersuchungshaft. Zum Nachteil des Angeklagten ist die zunehmend radikalisierte Ausrichtung der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah sowie die jihadistische Tatmotivation des Angeklagten zu berücksichtigen. Strafschärfend wirkt sich der tateinheitliche Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz aus. Dabei berücksichtigt der Senat allerdings auch, dass der Umgang mit Waffen in Syrien im Allgemeinen weit verbreitet und aufgrund der Bürgerkriegssituation zusätzlich begünstigt war. Eine effektive staatliche Kontrolle war nicht vorhanden. Aus diesem Grund kommt der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffen im Ergebnis nur geringes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erkennt der Senat auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. 3. Einzelstrafe für Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra (B. II. 3. der Urteilsgründe) a) Bei der Strafzumessung geht der Senat hinsichtlich der unter B. II. 3. der Urteilsgründe festgestellten Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB aus. Eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 129a Abs. 1 und 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB ist aufgrund der Gesamtumstände der Tat, insbesondere angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Jabhat al-Nusra um eine überregional agierende, einflussreiche und äußerst jihadistisch geprägte Gruppierung handelt, nach der Auffassung des Senats nicht angezeigt. b) Bei der Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte bestimmend: Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er, wie unter E. I. 1. b) beschrieben, einen nachvollziehbaren Grund hatte, sich am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zu beteiligen. Was speziell den Anschluss an die Jabhat al-Nusra betrifft, berücksichtigt der Senat die nach Auftreten und Erstarken des Islamischen Staates in der Region begrenzten Handlungsmöglichkeiten. Der Islamische Staat akzeptierte, wie unter B. I. 2. der Urteilsgründe festgestellt, keine anderen Gruppen, die sich ihm nicht unterordneten. Ihm verblieb letztlich nur die Möglichkeit, die Gruppierung aufzulösen oder sich der Jabhat al-Nusra anzuschließen. Der Entschluss, sich der Jabhat al-Nusra anzuschließen, wurde dem Angeklagten AK auch dadurch erleichtert, dass er mit deren lokalem Anführer … verwandtschaftlich verbunden ist. Bei der Jabhat al-Nusra befanden sich bereits viele Angehörige seines Stammes. Strafmildernd berücksichtigt der Senat weiter, dass der Angeklagte der Jabhat al-Nusra nur für eine vergleichsweise kurze Zeit angehörte. Auch der Umfang seiner für die Organisation erbrachten Tätigkeiten blieb beschränkt. Bis er sich wegen der Übermacht des IS gezwungen sah, seine Kampfgruppe aufzulösen, erschöpft sich seine Beteiligung weitgehend in der Mitwirkung an der Plünderung des Munitionsdepots in Mahin. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass die Tatzeit bereits lange zurückliegt und der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich seiner Beteiligung an der Plünderung des Munitionsdepots von Mahin geständig war. Schließlich berücksichtigt der Senat auch bei der Bemessung dieser Einzelstrafe die besondere Belastung des Angeklagten durch die Beschränkungen gemäß § 119 StPO während der Untersuchungshaft. Mit erheblichem Gewicht berücksichtigt der Senat, dass es sich bei der Jabhat al-Nusra um eine einflussreiche und überregional agierende Gruppierung handelt, die durch eine radikale jihadistische Zielsetzung geprägt ist. Strafschärfend wirkt sich weiter aus, dass der Angeklagte nach wie vor im Rahmen der Organisation eine Kampfgruppe anführte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erkennt der Senat auf die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von vier Jahren. 4. Einzelstrafe für die Beteiligung an der Hinrichtung von 19 Gefangenen (B. III. 1. der Urteilsgründe) Der Angeklagte AK ist wegen seiner Beteiligung an der Hinrichtung von 19 Gefangenen gemäß § 211 Abs. 1 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zu drei lebenslangen Freiheitsstrafen zu verurteilen. 5. Gesamtstrafe Der Angeklagte AK ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilten. Er hat drei lebenslange Einzelstrafen verwirkt. 6. Besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB Der Senat stellt die besondere Schwere der Schuld gemäß §§ 57a Abs. 1 Nr. 2, 57b StGB aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Taten und Täterpersönlichkeit fest. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung spricht für die Annahme einer besonderen Schuldschwere, dass der Angeklagte AK drei rechtlich selbständige Mordtaten begangen und damit drei lebenslange Freiheitsstrafen verwirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, juris Rn. 24; Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, juris Rn. 36). Allerdings ist hierbei zu Gunsten des Angeklagten AK zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Tathandlungen in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang erfolgt sind (siehe BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, juris Rn. 11). Allein der Umstand, dass der Angeklagte AK insgesamt drei Mordtaten begangen hat, würde daher nach der Auffassung des Senats nicht für die Annahme einer besonderen Schuldschwere genügen. Vorliegend hat der Angeklagte AK jedoch insgesamt 19 Menschen getötet. Die große Zahl von Opfern ist aber ein gewichtiger, zu Lasten des Angeklagten AK sprechender Umstand (siehe BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, juris Rn. 24; Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, juris Rn. 36). Hinzu kommt, dass der Angeklagte AK im Zusammenhang mit den drei Morden weitere schwere Straftaten begangen hat, was ebenfalls ein weiterer erheblicher, für die Annahme einer besonderen Schuldschwere sprechender Gesichtspunkt ist (siehe BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18, juris Rn. 24; Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, juris Rn. 36). Der Angeklagte AK hat sich jeweils in Tateinheit mit Mord dreier Kriegsverbrechen gegen Personen, in einem Fall in siebzehn tateinheitlichen Fällen, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB strafbar gemacht. Gemäß § 8 Abs. 1 VStGB ist ein Verstoß gegen die Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Zugunsten des Angeklagten AK ist zu berücksichtigen, dass die Taten bereits im Jahr 2013 und zudem in einer Bürgerkriegssituation begangen wurden. Das Rechtsgut des Lebens hatte in der damaligen politischen Lage, die durch das menschenverachtende Regime einerseits und durch das Handeln jihadistischer Gruppierungen andererseits geprägt war, nicht dieselbe Bedeutung wie in unserer Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass durch die Erfolge gegen die Truppen des syrischen Regimes auf Seiten der oppositionellen Gruppierungen ein Machtvakuum entstanden war, in dem die Hemmschwelle, zu töten, deutlich herabgesetzt war. Die Tötungen richteten sich außerdem mittelbar gegen das syrische Unrechtssystem, dessen Opfer auch der Angeklagte AK geworden war. Diese für den Angeklagten AK sprechenden Punkte vermögen jedoch die dargelegten, für eine besondere Schuldschwere sprechenden Umstände nicht aufzuwiegen, da diese nach der Auffassung des Senats deutlich gewichtiger sind. Insbesondere aufgrund der hohen Zahl der Getöteten wie auch angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, die bereits für sich genommen mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden wäre, wiegt die Schuld des Angeklagten aus der Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung der besonderen Ausgangslage und der damit einhergehenden für den Angeklagten AK sprechenden Umstände besonders schwer. II. Angeklagter A 1. Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte A stand nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Zeit der Begehung der Taten einem Jugendlichen gleich (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Einem Jugendlichen steht gleich, wer sich nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der zur Tatzeit gegebenen Umweltbedingungen noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befunden hat. Ein Jugendlicher im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist ein noch prägbarer, ungefestigter Mensch, bei dem noch Entwicklungskräfte größeren Umfangs wirksam sind (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 337, 340; vom 11. September 2018 – 1 StR 193/18, juris Rn. 17). Auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … ergibt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten A und der zur Tatzeit für ihn bestehenden Umweltbedingungen, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Der Sachverständige Dr. … hat den Angeklagten am 18. Dezember 2018 in der Justizvollzugsanstalt knapp vier Stunden exploriert und untersucht. Er nahm im Zeitraum September 2017 bis März 2019 an der Hauptverhandlung teil und konnte das Verhalten des Angeklagten A beobachten. Ihm standen die Akten, die insbesondere die Vernehmungsprotokolle und die Niederschrift über die Anhörung des Angeklagten A enthalten, zur Verfügung. Im Rahmen der Exploration äußerte sich der Angeklagte A, übertragen durch einen Dolmetscher, zu seinem gegenwärtigen Haftalltag, seiner gesundheitlichen Situation, seiner Biografie und seinen Zukunftsvorstellungen. Zu den Tatvorwürfen wollte er keine Angaben machen. Die Angaben zur Biografie entsprechen den getroffenen Feststellungen zur Person. Zu dem auf dieser Grundlage erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Sachverständige Dr. … aus: Der Angeklagte A sei im Gespräch zugewandt und auskunftsbereit gewesen. Teilweise habe er Fragen auch schon vor deren Übersetzung beantwortet. Während des Untersuchungsgesprächs seien keine psychodiagnostisch relevanten Verhaltensweisen aufgetreten. Der Angeklagte sei bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Sein geistiges Auffassungsvermögen sei ungestört gewesen. Er verfüge über einen intakten Realitätsbezug. Psychotische Störungen der Erlebnisverarbeitung bestünden nicht. Es seien keine Anhaltspunkte für auffällige gedankliche Einengungen, überwertige Ideen, ein abnormes Bedeutungserleben, pathologische Beziehungssetzungen oder sonstige schwere Ich-Störungen ersichtlich gewesen. Soweit im gedolmetschten Gespräch beurteilbar, sei das formale Denkgefüge ohne Auffälligkeiten gewesen. Dass der Angeklagte A Analphabet sei, sei nicht Folge einer geistigen Behinderung. Der Angeklagte A habe einen durchaus lebenstüchtigen und geistig präsenten Eindruck vermittelt. Nach dem klinischen Eindruck sei die Basisintelligenz im unteren Durchschnittsbereich anzusiedeln. Dem Angeklagten sei es zwar sehr schwergefallen und teilweise unmöglich gewesen, seine Angaben zur Biografie mit einem Lebensalter oder Jahreszahlen zu untermauern. Dies sei aber, so die Einschätzung des Sachverständigen, in erster Linie auf die Mentalität zurückzuführen. Anhaltspunkte für hirnorganisch bedingte Einbußen der Gedächtnisleistung oder der Fähigkeit zur gedanklichen Weiterverarbeitung bestünden nicht. Die Grundstimmung des Angeklagten A habe sich während des Untersuchungsgesprächs in einer ausgeglichenen Mittellage bewegt. Bisweilen habe er eigentümlich heiter gewirkt, ohne dass allerdings der Eindruck einer psychopathologisch determinierten Parathymie entstanden sei. In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte A bisweilen in Situationen, in denen es dafür keinen Anlass gegeben habe, gegrinst. Demgegenüber habe er, der Sachverständige, ihn im Explorationsgespräch viel adäquater erlebt. Krankhafte affektive Veränderungen hätten nicht bestanden. Psychomotorik, Antrieb und alltagsbezogene Verhaltenssteuerung hätten innerhalb der vorgegebenen Haftbedingungen unauffällig gewirkt. Auf eine körperliche Untersuchung verzichtete der Sachverständige. Der Angeklagte habe den Eindruck eines gesunden jungen Mannes vermittelt. Auf Grundlage dieses Befundes konnte der Sachverständige Dr. … weder auf Grundlage der Biografie noch auf Grundlage der Querschnittsbefunde Anzeichen für eine psychiatrische Krankheit feststellen. Auch eine dem Merkmal des Schwachsinns im Sinne von § 20 StGB zuzuordnende Diagnose konnte er nicht stellen. Die Defizite im Bereich der schulischen Bildung, so der Sachverständige, seien auf die Sozialisation und die äußeren Lebensumstände zurückzuführen. Ebenso sei eine der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zuzuordnende Suchterkrankung auszuschließen. Beim Angeklagten A bestehe ein allenfalls vorübergehender Missbrauch von Alkohol und Drogen, der erst in Deutschland eingesetzt habe. Auch die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Schwere Auffälligkeiten in diesem Bereich und daraus erwachsende Komplikationen seien nicht festzustellen. Inwieweit eine psychische Traumatisierung durch die Erlebnisse des Bürgerkriegs vorläge, könne nicht abschließend beurteilt werden. Es seien jedoch keine fassbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen. Zu den entwicklungspsychologischen Voraussetzungen der Reife des Angeklagten A im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG führte der Sachverständige Dr. … aus, dass die Beurteilung durch das Aufwachsen des Angeklagten in einem ihm, dem Sachverständigen, nicht vollständig vertrauten Kulturkreis und durch die Auswirkungen des Bürgerkriegs auf die Entwicklung des Angeklagten erschwert sei. Einerseits gebe es Kriterien, die mit Gewicht für die Annahme der Reife zu den Tatzeitpunkten sprechen. So sei der Angeklagte A zu einem eigenverantwortlichen Leben im Libanon mit der Führung eines eigenen Haushalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen. Ein weiteres Reifekriterium sei die Eheschließung. Dieses sei aber zu relativieren, weil es sich um eine von den Eltern arrangierte Ehe gehandelt habe. Gegen die Annahme einer Reife spreche aber, dass der Lebenslauf des Angeklagten insgesamt ziellos wirke. Er scheine noch keinen stabilen Platz im Leben gefunden zu haben. Eine konkrete Zukunftsperspektive habe er nicht entwickeln können. Die Auswirkungen des Bürgerkriegsgeschehens seien ambivalent. Einerseits könnten sie zu einer Beschleunigung der Reifung im Sinne einer sogenannten „Notreife“ führen. Andererseits könnten sie eine Reifung aber auch massiv beeinträchtigen. Von erheblicher Bedeutung sei auch, wie der Angeklagte A innerhalb der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah agiert habe. Bisweilen habe er in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Eindruck erweckt, dass er dort die Funktion eines Logistikers und Rekrutierers ausgeübt habe. Hätte er eine solche Funktion ausgeübt, würde das für eine einem Erwachsenen entsprechende Reife sprechen. Sollte er allerdings lediglich aufgrund familiärer oder tribaler Bindungen zur Katiba Mohamed Ibn Abd Allah gelangt sein und dort im Wesentlichen als Befehlsempfänger fungiert haben, könne dies nicht für eine Reife sprechen. Dass der Angeklagte A erst auf Betreiben seines Vaters in die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aufgenommen und sich dort als wenig zuverlässig erwiesen habe, würde ihn als „Kindskopf“ erscheinen lassen. Dies wäre als klares Zeichen für eine Unreife zu bewerten. Auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … nimmt der Senat an, dass der Angeklagte A zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Entsprechend den getroffenen Feststellungen nimmt der Senat an, dass der Angeklagte A nur auf Betreiben seines Vaters in die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aufgenommen wurde und sich dort als wenig zuverlässig erwiesen hat. Der Senat schließt sich der schlüssig dargelegten Bewertung des Sachverständigen, an dessen Erfahrung, Qualifikation und Sachkunde kein Zweifel besteht, an. 2. Schwere der Schuld Die Verhängung einer Jugendstrafe ist jedenfalls wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Fall 2 JGG erforderlich. Die Mitgliedschaft in drei ausländischen terroristischen Vereinigungen impliziert unter den hier festgestellten Umständen eine derart hohe individuelle Schuld, dass eine Reaktion lediglich mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln schlechterdings unangemessen wäre. 3. Zumessungserwägungen a) Die Jugendstrafe ist dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1, 3 Satz 1 JGG entnommen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Der Senat hat dabei jedoch bedacht, dass er wegen der großen Bedeutung der vom Angeklagten A geleisteten Aufklärungshilfe bei Anwendung des Allgemeinen Strafrechts von der Möglichkeit des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht hätte. In diesem Fall wäre für die Einzeltaten der nach § 129a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen mit einem Höchstmaß von sieben Jahren und sechs Monaten zur Anwendung gekommen. b) Zu Gunsten des Angeklagten A ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten lange zurückliegen. Er hatte einen nachvollziehbaren Anlass, sich dem bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Er ist als Analphabet, der der deutschen Sprache auch mündlich kaum mächtig ist, besonders haftempfindlich. Er hatte in der Haft keine Möglichkeit, Kontakt zu seinen Angehörigen aufzunehmen. Zwar wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten A aber aufgrund der umfangreichen Beschränkungen nach § 119 StPO besonders belastend. Der Angeklagte A war geständig. Dabei wirkt sich mit erheblichem Gewicht die vom ihm geleistete Aufklärungshilfe zu seinen Gunsten aus. Wie unter B. IV. der Urteilsgründe festgestellt, hat er sowohl für die Überführung der Mitangeklagten als auch zur Verfolgung und Verurteilung von …, … und … wesentlich beigetragen. Demgegenüber spricht für eine erhebliche Tatschuld des Angeklagten A und das Erfordernis einer erheblichen erzieherischen Einwirkung, dass er für einen insgesamt nicht unerheblichen Zeitraum drei terroristischen Vereinigungen und zuletzt auch einer besonders radikalen jihadistischen Gruppierung angehört hat und an mehreren Kampfhandlungen beteiligt war. Daneben ist zu berücksichtigen, dass er die tatsächliche Gewalt über eine große Menge von Kriegswaffen ausgeübt hat. Das Gewicht dieses Umstandes ist jedoch dadurch gemindert, dass in Syrien der Besitz von Waffen weit verbreitet und keine effektive staatliche Kontrolle vorhanden war. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erkennt der Senat auf eine erzieherisch notwendige und der Tatschuld des Angeklagten A Rechnung tragende Jugendstrafe von drei Jahren. III. Angeklagter AA 1. Einzelstrafe für die Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und Verfügbarkeit von Waffen (B. II. 2. der Urteilsgründe) a) Bei der Strafzumessung geht der Senat hinsichtlich der unter B. II. 2. der Urteilsgründe festgestellten Taten des Angeklagten AA vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB aus. Eine Herabsetzung des Strafrahmens über § 129a Abs.1 und 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB kommt aufgrund der Gesamtumstände der Tat, insbesondere angesichts der Funktion und Stellung des Angeklagten in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah auch unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten nach der Auffassung des Senats nicht in Betracht. b) Bei der konkreten Strafzumessung sind insbesondere folgende für und gegen den Angeklagten AA sprechenden Umstände zu berücksichtigen: Zu Gunsten des Angeklagten wertet der Senat, dass sich der Angeklagte AA bezüglich der Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah wie auch den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz betreffend geständig gezeigt hat, auch wenn die Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits weit vorangeschritten war. Strafmildernd wird weiter berücksichtigt, dass die Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah mehrere Jahre zurückliegt. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich ferner aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eine Gruppierung mit vergleichsweise geringer Schlagkraft und Personenstärke war. Ihr Aktionsradius war zudem regional begrenzt und sie hat sich zwischenzeitlich aufgelöst. Zu Gunsten des Angeklagten wird weiter berücksichtigt, dass sein Anschluss an die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm Al Nasser einen verwandtschaftlichen und tribalen Hintergrund hatte. Zudem hatte er, insoweit wird auf die hierzu unter E. IV. 1. der Urteilsgründe gemachten Ausführungen verwiesen, einen nachvollziehbaren Grund dafür, sich der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah anzuschließen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte AA selbst mehrfach Opfer des Regimes geworden war. Bereits als Jugendlicher wurde er erstmals inhaftiert und massiv gefoltert. Weitere Inhaftierungen und Folterungen, unter deren Folgen der Angeklagte bis heute zu leiden hat, schlossen sich an. Vor diesem Hintergrund hatte der Angeklagte AA durchaus nachvollziehbare Gründe für seine Mitgliedschaft in die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, was der Senat strafmildernd berücksichtigt. Der Senat wertet zudem zu Gunsten des Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist und sich seit dem 2. März 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet. Zwar wird die erlittene Untersuchungshaft auf die zu verbüßende Strafe angerechnet. Aufgrund der umfangreichen Beschränkungen nach § 119 StPO ist die Untersuchungshaft aber für den Angeklagten besonders belastend. Im Oktober 2018 mündete diese Belastung sogar in einen Suizidversuch des Angeklagten. Hinzu kommt die Trennung von seiner Ehefrau. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten wertet der Senat aber, dass der Angeklagte AA in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah der Verantwortliche für die Finanzen war und zur Führungsebene gehörte. Zu seinen Lasten wirkt sich zudem aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah von Anfang an jihadistisch motiviert war und sich immer mehr radikalisierte. Strafschärfend wird ferner in Ansatz gebracht, dass sich der Angeklagte nicht nur wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sondern auch wegen eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar gemacht hat. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass es der damaligen Wirklichkeit in Syrien, insbesondere auch in der Region Raqqa, entsprach, dass das Führen einer Schusswaffe auch ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis weit verbreitet war. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten AA sprechenden Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Einzelstrafe für die Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra (B. II. 3. der Urteilsgründe) a) Bei der Strafzumessung geht der Senat hinsichtlich der unter B. III. 3. der Urteilsgründe festgestellten Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB aus. Eine Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 129a Abs. 1 und 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB ist aufgrund der Gesamtumstände der Tat, insbesondere angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Jabhat al-Nusra um eine überregional agierende, einflussreiche und äußerst jihadistisch geprägte Gruppierung handelt, nach Auffassung des Senats nicht angezeigt. b) Bei der konkreten Strafzumessung hält der Senat insbesondere folgende Erwägungen für maßgeblich: Zu Gunsten des Angeklagten AA ist zu werten, dass seine Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra nur von kurzer Dauer war und sich seine Beteiligung im Erbeuten von Waffen in Mahin erschöpfte. Hinzu kommt, dass die Tatzeit mehrere Jahre zurückliegt. Strafmildernd wird zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte AA, wie bereits unter E. III. 2. der Urteilsgründe ausgeführt wurde, nachvollziehbare Gründe hatte, sich einer oppositionellen Vereinigung anzuschließen. Zu Gunsten des Angeklagten wird ferner berücksichtigt, dass er hinsichtlich seiner Teilnahme an der Plünderung des Munitionsdepots in Mahin ein Teilgeständnis abgelegt hat, auch wenn zum Zeitpunkt des Geständnisses die Beweisaufnahme bereits weit vorangeschritten war. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Zu seinen Gunsten ist weiter in Ansatz zu bringen, dass er sich seit 2. März 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet und sich die zahlreichen besonderen Beschränkungen nach § 119 StPO für ihn hafterschwerend auswirken. Hinzu kommt die Trennung von seiner Ehefrau. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten AA wirkt sich aus, dass es sich bei der Jabhat al-Nusra um eine sehr einflussreiche und überregional agierende Vereinigung handelt. Sie war (bereits) zum Tatzeitpunkt klar jihadistisch geprägt und radikal-islamistisch ausgerichtet. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten AA sprechenden Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB ist aus den beiden festgesetzten Einzelstrafen unter nochmaliger Würdigung aller Umstände eine Gesamtstrafe zu bilden. Hiernach erkennt der Senat insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. IV. Angeklagter HA 1. Einzelstrafe für die Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah und Verfügbarkeit von Waffen (B. II. 2. der Urteilsgründe). a) Bei der Strafzumessung geht der Senat hinsichtlich der unter B. II. 2. der Urteilsgründe festgestellten Taten des Angeklagten HA vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB aus. Eine Herabsetzung des Strafrahmens über § 129a Abs.1 und 6 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB kommt aufgrund der Gesamtumstände der Tat auch unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten HA nach der Auffassung des Senats nicht in Betracht. b) Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe sind für den Senat insbesondere folgende Erwägungen leitend: Zu Gunsten des Angeklagten HA wird gewertet, dass seine Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah nur von kurzer Dauer war und die Tatzeit mehrere Jahre zurückliegt. Strafmildernd wirkt sich ferner aus, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah eine Gruppierung mit vergleichsweise geringer Schlagkraft und Personenstärke war. Ihr Aktionsradius war zudem regional begrenzt und sie hat sich zwischenzeitlich aufgelöst. Zu Gunsten des Angeklagten wird weiter berücksichtigt, dass sein Anschluss an die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm Al Nasser einen verwandtschaftlichen und tribalen Hintergrund hatte. Zudem hatte der Angeklagte HA einen nachvollziehbaren Grund für seinen Anschluss an die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah (siehe hierzu die Ausführungen unter E. IV. 1. der Urteilsgründe), was ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wird. Der Senat wertet zu Gunsten des Angeklagten HA ferner, dass er nicht vorbestraft ist und sich seit dem 1. März 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, wobei er den besonderen Belastungen nach § 119 StPO ausgesetzt ist. Da er weder lesen noch schreiben kann und zudem haftbedingt von seiner Frau und seinen vier Kindern, von denen das jüngste erst vier Jahre alt ist, getrennt ist, ist er zudem besonders haftempfindlich, was ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wird. Zu Lasten des Angeklagten wertet der Senat insbesondere, dass die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah von Anfang an jihadistisch motiviert war. Strafschärfend wird zudem in Ansatz gebracht, dass der Angeklagte HA sich neben der Mitgliedschaft in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah tateinheitlich wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar gemacht hat. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass es der damaligen Wirklichkeit in Syrien, insbesondere in der Region Raqqa entsprach, dass das Führen einer Schusswaffe auch ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis weit verbreitet war. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten HA sprechenden Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Einzelstrafe für die Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und der damit einhergehenden Gefangennahme (B. III. 1. der Urteilsgründe) a) Hinsichtlich der unter B. III. 1. der Urteilsgründe festgestellten Beteiligung an der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und der damit einhergehenden Gefangennahme von Beschäftigten des syrischen Regimes und ihm nahestehenden Personen geht der Senat bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 239 Abs. 4 StGB aus. Ein minder schwerer Fall gemäß § 239 Abs. 5 StGB liegt aus Sicht des Senats nicht vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt der Senat insbesondere folgende für und gegen den Angeklagten HA sprechende Umstände: Zu Gunsten des Angeklagten HA ist zu werten, dass er nicht vorbestraft ist. Er hatte zudem, wie bereits ausgeführt wurde (siehe E. IV. 1. der Urteilsgründe), einen nachvollziehbaren Anlass, sich dem bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Insgesamt war angesichts der damaligen Bürgerkriegssituation die Hemmschwelle, sich an bewaffneten Kämpfen gegen das Regime wie auch an damit einhergehenden Gefangennahmen zu beteiligen, herabgesetzt. Weiter wirkt sich strafmildernd aus, dass er sich bereits seit dem 1. März 2017 in Untersuchungshaft befindet und hierbei besonderen Belastungen nach § 119 StPO ausgesetzt ist. Der Umstand, dass er weder lesen noch schreiben kann, macht den Angeklagten HA zudem besonders haftempfindlich, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass die haftbedingte Trennung von seiner Frau und seinen vier Kindern, von denen das jüngste erst vier Jahre alt ist, eine weitere erhebliche Belastung für ihn darstellt. Zu Lasten des Angeklagten HA ist zu berücksichtigen, dass infolge der Gefangennahme insgesamt 19 Gefangene hingerichtet wurden, er sich mithin wegen 19 tateinheitlich begangenen Fällen der Freiheitsberaubung mit Todesfolge strafbar gemacht hat. Hinzu kommt, dass er insoweit bewusst fahrlässig gehandelt hat. Dass er sich zudem hiermit in Tateinheit stehend wegen 21 tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung strafbar gemacht hat, ist ein weiterer zu seinen Lasten zu wertender Umstand. Eine zusammenfassende Würdigung der genannten Gesichtspunkte wie auch aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Person des Angeklagten HA ergibt, dass die Annahme eines minder schweren Falls vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Die für den Angeklagten HA sprechenden Umstände vermögen insbesondere die hohe Zahl der getöteten Gefangenen nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass weitere 21 Personen durch die Gefangennahme ihrer Freiheit beraubt wurden. Die nach Tabka verbrachten Gefangenen wurden zudem über einen längeren, sich jedenfalls über mehrere Tage erstreckenden Zeitraum gefangen gehalten. Selbst wenn man daher die damals in der Region Raqqa vorherrschende Bürgerkriegssituation berücksichtigt, erscheint bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten HA sprechenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 239 Abs. 5 StGB nach der Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hält der Senat bei der Bemessung der Einzelstrafe aufgrund einer erneuten Abwägung aller unter E. IV. 2. a) der Urteilsgründe dargelegten für und gegen den Angeklagten HA sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung fällt zu Lasten des Angeklagten HA insbesondere die hohe Anzahl der getöteten Gefangenen wie auch die insoweit vorliegende bewusste Fahrlässigkeit ins Gewicht. 3. Gesamtfreiheitsstrafe Nach der gebotenen umfassenden Abwägung aller für und gegen den Angeklagten HA sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkennt der Senat unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. F. Teilfreispruch (Fall 2 der Anklage) I. Vorwurf Dem Angeklagten AK wurde nach der zugelassenen Anklage (Fall 2 der Anklageschrift) zur Last gelegt, kurz vor der endgültigen Einnahme der Siedlung Dibsi Afnan im November 2012 beobachtet zu haben, wie Angehörige des syrischen Militärs zwei nicht näher bekannte Mitglieder der „Jabhat al-Nusra“ gefangen nehmen wollten. Er sei ihnen zur Hilfe gekommen und habe eine Handgranate geworfen, um die Festnahme zu verhindern. Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Soldaten durch die Detonation der Granate tödliche Verletzungen erleiden könnten. Tatsächlich habe die Explosion zwei Soldaten getötet. Ein weiterer, an dieser gescheiterten Festnahme beteiligter Soldat habe zunächst entkommen können, sei aber von unbekannten Mitgliedern der „Jabhat al-Nusra“ verfolgt und getötet worden. II. Beweiswürdigung Der Angeklagte AK ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Es kann nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Angeklagte AK im November 2012 durch den Wurf einer Handgranate Angehörige des syrischen Militärs getötet oder dies auch nur versucht hat. Es kann nicht einmal die Feststellung getroffen werden, dass es die in der Anklage geschilderte Ausgangssituation tatsächlich gegeben hat. Nicht auszuschließen ist, dass es sich bei dem in der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt um einen vom Angeklagten AK aus propagandistischen Gründen frei erfundenen Vorfall handelt. Der Angeklagte AK bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Einen solchen Vorfall habe es in Wirklichkeit nicht gegeben. Das einzige wesentliche Beweismittel für die angeklagte Tat ist die Videodatei IMAG0124, die der Zeuge … zur Verfügung gestellt hat. Das Video zeigt ein in arabischer Sprache geführtes Interview mit dem Angeklagten AK. Während der Angeklagte AK im Video durchgängig auf einem Sofa sitzend zu sehen ist, ist der Interviewer nur zu hören. Beim Interviewer handelt es sich um den Zeugen …. Das gaben der Zeuge … wie auch die Angeklagten AK und AA übereinstimmend an. Der Angeklagte AA sagte weiter aus, dass das Interview im Mai oder Juni 2013 stattgefunden habe. Die Aussage des Zeugen …, der angab, dass er im Mai/Juni 2013 in der Region Rakka gewesen sei, untermauert dies. In der Zeit habe er das Interview mit dem Angeklagten AK geführt. Nach der Übersetzung des Videos IMAG0124 erklärte der Angeklagte AK Folgendes: „Nach der Befreiung haben wir uns zurückgezogen und haben die Statue, ich meine die Statue des Anführers, der in der Hölle landen wird, so Allah will, abgefackelt. Wir kehrten dann zum Dorf zurück. Nur ein kleiner Teil blieb dort, um die Stadtviertel und den Euphrat-Damm zu beschützen. Wir gingen also zum Dorf zurück und formierten uns erneut. Anschließend kehrten wir zu den Checkpoints in Tabqa zurück, um sie zu sichern. Ich selbst habe mir eine Erholungspause im Dorf gegönnt. Plötzlich hörte ich eine Stimme und als ich herauskam, hörte ich eine Person mit lauter Stimme sagen: „Entführt und bewaffnet". Ich will damit sagen, dass er durcheinander war. Ich wollte wissen, was los war und fragte ihn danach. Es hat sich herausgestellt, dass von einem Pick-up aus auf ihn geschossen wurde. Ich erfuhr dann später, als wir sie mit Hilfe Gottes zurückdrängen konnten, dass es sich um eine Gruppe bzw. um alawitische Militärangehörige handelte, darunter ein Oberst, die im Rahmen einer Mission zwei Personen von der Front entführt hatten. Sie hatten also zwei Personen von der Front entführt. Sie schossen also auf sie. Ich habe dann eine Granate in ihre Richtung geworfen, die in ihrer Mitte fiel und sie erwischte. Alle waren dahin. Allah sei gepriesen. Wir schlugen sie ... Es war auch einer dabei, der die Flucht ergriff. Wir gingen ihm hinterher und fanden ihn in einem Haus vor. Er hat Widerstand geleistet und wir haben ihn getötet. Das war es. Soviel zu dieser Begebenheit.“ Der Angeklagte AK räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er diese Äußerungen im Rahmen des Interviews gemacht habe, er habe insoweit aber nicht die Wahrheit gesagt. Er habe diesen Vorfall frei erfunden, weil der Angeklagte AA ihm während des Interviews geraten habe, zu lügen, um die Freie Syrische Armee stark erscheinen zu lassen. Der Zeuge … habe nicht gewusst, dass er, der Angeklagte AK, in dem Interview nicht immer die Wahrheit gesagt habe. Der Angeklagte AA gab in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten AK an, dass der Angeklagte AK während des Interviews die besagten Äußerungen gemacht, das geschilderte Szenario aber frei erfunden habe. Grund hierfür sei gewesen, dass er dem Angeklagten AK in einer Interview-Pause geraten habe, mit seinen Äußerungen deutlich zu machen, dass es für das Regime sehr schwierig gewesen sei, die Region einzunehmen. AK habe zeigen sollen, dass die Freie Syrische Armee in der Region sehr stark gewesen sei. Dass sich der Angeklagte AK während des Interviews tatsächlich mit dem Angeklagten AA besprochen hat, wird durch die Aussage des Zeugen … gestützt. Dieser bekundete, dass der Angeklagte AA während des Interviews zugegen gewesen sei und sich der Angeklagte AK während der Pausen mit anderen unterhalten habe. Da die Angeklagten AK und AA seit Kindesbeinen eng befreundet sind und beide Mitglieder in der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah waren, erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass sich die beiden in Interviewpausen auch über den Inhalt des Interviews besprochen haben. Der Zeuge … bekundete zudem, dass der Angeklagte AK ein Angeber sei, dass er lüge und es möge, gut dazustehen. Der Angeklagte AK selbst sagte aus, dass „Angeberei in Tabka an der Tagesordnung“ gewesen sei. Der Angeklagte AA bezeichnete die vom Angeklagten AK im Interview getätigte Schilderung der Tötungen mittels Handgranate als Lüge und als „sehr übertrieben“. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte AK durch das Interview auch sich selbst gut darstellen wollte. Hierin liegt, wie auch in dem Bestreben, die Freie Syrische Armee als besonders stark zu präsentieren, ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass der Angeklagte AK die Geschichte, wie von ihm behauptet, frei erfunden hat. Die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten AK und AA, dass die im Video IMAG0124 vom Angeklagten AK geschilderten Tötungen von Soldaten des syrischen Regimes, unwahr und erfunden seien, sind mithin nicht zu widerlegen. Die Beweisaufnahme hat insoweit keine über das Video IMAG0124 hinausgehenden, den Angeklagten AK belastenden wesentlichen Erkenntnisse erbracht. Der Zeuge … bestätigte zwar auf Vorhalt seiner in der polizeilichen Zeugenvernehmung am 8. August 2016 getätigten Aussage, dass es „eine Geschichte“ gebe, wie AK versucht habe, zwei Leute mit einer Handgranate zu töten, woran ihn sein Vorgesetzter aber gehindert habe, dass der Angeklagte AK ihm das so erzählt habe. Allerdings ist auch insoweit nicht auszuschließen, dass es sich hierbei um eine vom Angeklagten AK frei erfundene Geschichte handelt. Hierfür spricht, dass der Zeuge … in der Hauptverhandlung angab, er habe die Geschichte nicht geglaubt. Der bei der polizeilichen Vernehmung des Zeugen … am 8. August 2016 als Vernehmungsbeamter anwesende Zeuge Regierungsamtmann … bekundete glaubhaft, dass ihm nicht klar gewesen sei, ob es die „Handgranatengeschichte“ tatsächlich so gegeben habe oder ob es sich nur um Angeberei des Angeklagten AK gehandelt habe. Selbst wenn sich aber die „Geschichte“ wie vom Zeugen … angegeben zugetragen hätte, wäre der Beweiswert der Aussage des Zeugen … dennoch äußerst gering. Zum einen ist er nur Zeuge vom Hörensagen und zum anderen ist eine örtliche und zeitliche Zuordnung des Geschehens nicht möglich. G. Nebenentscheidungen I. Kosten Die Entscheidung über die Kosten und die Erstattung notwendiger Auslagen beruht bezüglich der Angeklagten AK und AA auf § 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1 StPO. Bezüglich des Angeklagten HA beruht die Kostenfolge auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Senat macht beim Angeklagten A von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß §§ 74, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen. II. Keine Entschädigung für Untersuchungshaft beim Angeklagten A Der Angeklagte A ist für seine bis zum 13. Januar 2020 erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft gewährt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen. Erforderlich ist dabei eine Gesamtabwägung der vorläufigen Maßnahme und der endgültigen Rechtsfolgen, wobei es in der Regel dann der Billigkeit entspricht, den Verurteilten zu entschädigen, wenn die verhängte Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu der erlittenen Untersuchungshaft steht. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor. Der Angeklagten A war vom 20. September 2016 bis zum 13. Januar 2020 und damit drei Jahre und 24 Tage in Untersuchungshaft. Die Dauer der verbüßten Untersuchungshaft übersteigt die verhängte Jugendstrafe von drei Jahren mithin um nur 24 Tage. Die verhängte Strafe steht daher immer noch in einem angemessenen Verhältnis zu der erlittenen Untersuchungshaft, die zudem im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde.