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Beschluss

5 U 156/13

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1201.5U156.13.0A
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Leitsätze
1. Indizien wie Türen mit Profilzylinderschloss an allen drei Wohnungen, eigene sanitäre Einrichtungen, Sprechanlagen, Vorrichtungen für Küchen, Waschmaschinenanschluss sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei bei einem Wohnhaus um ein Mehrfamilienhaus mit drei abgetrennten Wohnungen und nicht um ein Einfamilienhaus mit Gästezimmern handelt. Dagegen spricht auch eine fehlende separate Erfassung des Heizungsverbrauchs für die drei Wohnungen nicht. 2. Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Bauhandwerker wegen nicht erbrachter Sicherheitsleistung durch den Bauherren gem. § 648a BGB kann wirksam erklärt werden, wenn die Ausnahme des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB ersichtlich nicht vorliegen kann, da diese Norm zwingend das Vorliegen von Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus voraussetzt, während es sich jedoch tatsächlich um ein Mehrfamilienhaus handelt. 3. Infolge einer wirksamen Beendigung eines Bauvertrags können dem Bauherren zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen, Ansprüche wegen noch nicht fertiggestellter Leistungen können ihm jedoch nicht zustehen. 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 306/14) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12.8.2013 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Indizien wie Türen mit Profilzylinderschloss an allen drei Wohnungen, eigene sanitäre Einrichtungen, Sprechanlagen, Vorrichtungen für Küchen, Waschmaschinenanschluss sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei bei einem Wohnhaus um ein Mehrfamilienhaus mit drei abgetrennten Wohnungen und nicht um ein Einfamilienhaus mit Gästezimmern handelt. Dagegen spricht auch eine fehlende separate Erfassung des Heizungsverbrauchs für die drei Wohnungen nicht. 2. Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Bauhandwerker wegen nicht erbrachter Sicherheitsleistung durch den Bauherren gem. § 648a BGB kann wirksam erklärt werden, wenn die Ausnahme des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB ersichtlich nicht vorliegen kann, da diese Norm zwingend das Vorliegen von Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus voraussetzt, während es sich jedoch tatsächlich um ein Mehrfamilienhaus handelt. 3. Infolge einer wirksamen Beendigung eines Bauvertrags können dem Bauherren zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen, Ansprüche wegen noch nicht fertiggestellter Leistungen können ihm jedoch nicht zustehen. 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 306/14) ist zurückgenommen worden. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12.8.2013 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um die Frage, ob Mängel und Unfertigkeiten an einem von der Klägerin für die Beklagten errichteten Wohnhaus beseitigt sind, außerdem um die Frage, ob der zwischen ihnen bestehende Bauvertrag beendet ist. Bezüglich der Einzelheiten und bezüglich der erstinstanzlichen sowie der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.10.2014 (Bl. 627 d. A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Vortrag der Beklagten in ihrem innerhalb verlängerter Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.10.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 20.11.2014 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. 1. Soweit die Stellungnahme überwiegend frühere Argumente wiederholt, kann zur Begründung der Berufungszurückweisung zunächst Bezug auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.10.2014 genommen werden. 2. Lediglich ergänzend ist auszuführen: a) Soweit die Beklagten bezüglich der Wirksamkeit des Bauvertrages nochmals und vertieft darauf hinweisen, dass die Parteien übereinstimmend von einem Einfamilienhaus ausgegangen seien, bis die Frage eines Kündigungsrechts diskutiert worden sei, spricht das (weiterhin) nicht gegen die landgerichtliche Beurteilung und begründet nicht i. S. d. § 529 ZPO konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Zum einen ist es ohne weiteres erklärlich und ohne besondere Aussagekraft, dass die Parteien zu einem Zeitpunkt, zu dem es auf die Frage nach der Qualifikation des Gebäudes als Ein- oder Mehrfamilienhaus nicht ankam, in diesem Punkt ohne Problembewusstsein waren und von einem Einfamilienhaus gesprochen haben; dass im fraglichen Baugebiet nur Einfamilienhäuser zulässig sein mögen, spricht dann sogar zusätzlich dagegen, der Bezeichnung des Gebäudes durch die Parteien besonderes Gewicht beizumessen, weil die Parteien auch bei einem Mehrfamilienhaus Anlass gehabt hätten, die Bezeichnung als Mehrfamilienhaus zu vermeiden. Zum anderen beantwortet sich die Frage nach dem Kündigungsrecht nach den Tatbestandsmerkmalen des § 648a Abs. 6 BGB a. F. und nicht in erster Linie nach der Beurteilung der Beteiligten. Gemessen daran bleibt es dabei, dass das Landgericht aus den vorliegenden Indizien plausibel und überzeugend den Schluss gezogen hat, dass hier kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vorliege. Dass das eine oder andere weiter denkbare Indiz nicht erwähnt sein mag, begründet für sich schon deshalb keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der landgerichtlichen Beurteilung, weil gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO bei der Beweiswürdigung im Urteil (nur) die Gründe darzulegen sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen waren. Dabei sind die wesentlichen Grundlagen der Beweiswürdigung darzulegen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 21). Dagegen ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Beweismittel ausführlich einzugehen (Zöller/Greger, a.a.O. , § 286 Rn. 21; RGZ 156, 315). Das Urteil muss vielmehr nur erkennen lassen, dass eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (Zöller/Greger, a.a.O. , § 286 Rn. 21; BGHZ 3, 175). Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil ohne weiteres. Die jetzt als übersehen gerügten Indizien sind jedenfalls nicht von einem Gewicht, dass sie unbedingt gesondert hätten erwähnt werden müssen und auch die gerügten Widersprüche wären gegenüber den vom Landgericht angeführten gewichtigen Indizien von untergeordneter Bedeutung. Was speziell die in der Stellungnahme vom 21.11.2014 nochmals in den Vordergrund gerückte, durch ihre berufliche Tätigkeit nach ihrer Darstellung geförderte Eigenart der Beklagten zu 1) bezüglich Planung, Darstellung und Verbrauchserfassung betrifft, ist im Übrigen nochmals darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 648a Abs. 6 BGB a. F. grundsätzlich gleich ist, auf Grund welcher Motivation ein Gebäude in einer Weise errichtet wird, die es als Mehrfamilienhaus erscheinen lässt; die Beklagten haben jedenfalls - warum auch immer - nach den Feststellungen des Landgerichts mit der gewählten Aufteilung und Ausstattung kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung i. S. dieser Vorschrift errichtet. b) Bezüglich des Rückluftmauerkastens übergeht die Stellungnahme der Beklagten den Hinweis im Senatsbeschluss vom 20.10.2014 (dort S. 12 unter bb), wonach die Beklagten wegen § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz mit ihrer - im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vortrag stehenden - Behauptung ausgeschlossen sind, die Kästen seien nicht verwendungsfähig. Die Stellungnahme setzt sich außerdem nicht mit dem weiteren Gesichtspunkt (vgl. Hinweisbeschluss a.a.O. ) auseinander, dass der Einbau der vorhandenen Kästen - die nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Üblichen entsprechen - höchstens dann treuwidrig erscheinen könnte, wenn - was aber nicht der Fall ist - dargelegt wäre, dass die eingebauten Kästen für eine von den Beklagten beabsichtigte Verwendung ungeeignet wären. c) Gegenüber den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats zur Kaminummauerung finden sich in der Stellungnahme neue Argumente nicht. Es bleibt eine Frage der Auslegung, unter welchen Umständen und durch welche konkrete Ausführung die Verpflichtung der Klägerin erfüllt ist, und die mit sachverständiger Unterstützung bezüglich der technischen Eignung gefundene Auslegung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken; dass das in anderen, jetzt von den Beklagten gebildeten (Extrem-)Fällen anders sein könnte, ändert an der Richtigkeit der Auslegung bezüglich der konkreten Ausführung nichts. d) Entsprechendes gilt bezüglich der Ausführungen zum Handtuchheizkörper; auch insoweit ist in Urteil und Hinweisbeschluss des Senats alles gesagt, insbesondere was die (nicht bestehende) Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Wandabstandes angeht. Soweit jetzt die Überhöhung des Angebots der Fa. Ma... mit der angesetzten Arbeitszeit begründet werden soll, wäre dieser Vortrag im Übrigen wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Keine Auseinandersetzung erfolgt außerdem mit dem Hinweis des Senats (Beschluss vom 20.10.2014, S. 9 unter a)) dazu, dass auch nicht erkennbar ist, warum sich als Rechtsfolge aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht eine Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Mehrkosten aus der Verlegung der Anschlüsse ergeben sollte. e) Bezüglich der Frage nach dem Versetzen der Tür setzen die Beklagten im Hinblick auf die Frage der Unverhältnismäßigkeit (weiterhin) nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der Beurteilung durch das Landgericht; dass das Landgericht von falschen Annahmen ausgegangen wäre, ist nicht dargelegt, insbesondere nicht mit dem pauschalen Hinweis, „mit modernen Geräten“ lasse sich eine Tür ohne unverhältnismäßigen Aufwand versetzen; die (erst) jetzt erfolgte Berufung auf ein Schreiben vom 6.12.2004 in diesem Zusammenhang ist wiederum nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, stellt das landgerichtliche Ergebnis jedoch auch nicht in Frage, da sich daraus für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nichts Erhebliches ergibt. f) Zur Frage des Estrichs im Dachgeschoss übergehen die Beklagten mit der Stellungnahme vom 21.11.2014, dass die vorhandene Situation dadurch entstanden ist, dass eine umlaufende Konstruktion zum Schutz einer scharf ausgeführten Kante nicht beauftragt war, so dass die vorhandene abgeschrägte Ausführung fachgerecht war; die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen werden von der Stellungnahme nicht in Frage gestellt, auch nicht mit dem Verweis auf jetzt erforderliche Spachtelarbeiten: Diese sind bei der von der Klägerin allein geschuldeten Ausführung ohne umlaufende Schutzkonstruktion nicht erforderlich und stellen daher die Mangelfreiheit insoweit nicht in Frage. g) Auch zum Fugenschnitt im Sockelbereich bleibt es beim früher Gesagten: Der Anspruch der Beklagten ist auf die Herstellung eines mangelfreien Werks gerichtet. Dem genügt nach den Feststellungen des Sachverständigen die vorhandene Ausführung; ein durchlaufender Fugenschnitt wäre überobligationsgemäß und ist nicht geschuldet. h) Insgesamt keiner ergänzenden Begründung bedarf es zuletzt, soweit in der Stellungnahme vom 21.11.2014 inhaltliche Ausführungen zu denjenigen Punkten der Widerklage gehalten werden, mit denen nicht die Beseitigung von Mängeln vorhandener Werkteile, sondern die Erfüllung noch offener vertraglicher Leistungen begehrt wird; denn (jedenfalls) solche Ansprüche sind infolge der nach oben a) wirksamen Beendigung des Bauvertrages entfallen (vgl. Hinweisbeschluss vom 20.10.2014, S. 8 unter a)). In der Stellungnahme vom 21.11.2014 betrifft das die Punkte 6. (Kaminsteine DG), 8. (Freiplatz Stromverteiler), 9. (Rolläden), 10. (Wärmemengendurchflusszähler). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.