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Beschluss

5 U 11/16

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1128.5U11.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Schriftsatz, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, der dabei den Eindruck erweckt, ein anderer, ebenfalls postulationsfähiger Rechtsanwalt zu sein, ist nicht geeignet, die Form des § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO zu wahren. Mit einer solchen ambivalenten Vorgehensweise übernimmt letztlich kein Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz.(Rn.81) (Rn.82) 2. Das Gericht muss sich darauf verlassen können, dass hinsichtlich der bloßen Formalien eines Schriftsatzes deren Inhalt auch dem entspricht, wie die Angaben entsprechend den üblichen Standards zu verstehen sind, also so, dass eine unleserliche Unterschrift, die einem maschinenschriftlichen Namen beigefügt ist, die Unterschrift desjenigen ist, dessen Name ausgedruckt ist.(Rn.84)
Tenor
1. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2015 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Streitwert: 3.252.501,38 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schriftsatz, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, der dabei den Eindruck erweckt, ein anderer, ebenfalls postulationsfähiger Rechtsanwalt zu sein, ist nicht geeignet, die Form des § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO zu wahren. Mit einer solchen ambivalenten Vorgehensweise übernimmt letztlich kein Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz.(Rn.81) (Rn.82) 2. Das Gericht muss sich darauf verlassen können, dass hinsichtlich der bloßen Formalien eines Schriftsatzes deren Inhalt auch dem entspricht, wie die Angaben entsprechend den üblichen Standards zu verstehen sind, also so, dass eine unleserliche Unterschrift, die einem maschinenschriftlichen Namen beigefügt ist, die Unterschrift desjenigen ist, dessen Name ausgedruckt ist.(Rn.84) 1. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2015 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Streitwert: 3.252.501,38 € I. 1. Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2015 - 25 0 253/14 mit dem ihre Klage auf Rückabwicklung eines Vertrages über ein Fremdwährungsdarlehen, die Rückzahlung angeblich überzahlter Darlehenszinsen sowie auf Erstattung von Gutachterkosten abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung eingelegt (Bl. 304 d A). Begründet haben sie die Berufung mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2016, der am selben Tage, dem letzten Tag der mit Verfügung vom 26.01.2016 (Bl. 325 d.A.) verlängerten Berufungsbegründungsfrist, ohne Anlagen bei dem Oberlandesgericht Stuttgart einging (Bl. 378 d.A.). Das Original folgte per Post mit Anlagen und ging am 29.02.2016 ein. Sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungsschrift sind mit einer - augenscheinlich - von derselben Person herrührenden Unterschrift versehen, die unleserlich ist, aber individuelle und unterscheidungskräftige Züge aufweist. Der Unterschrift beigefügt ist der maschinenschriftliche Zusatz: „RA. Dr. S... Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“. Unstreitig ist der Schriftsatz nicht von Rechtsanwalt Dr. S… unterschrieben. Ein Zusatz, der auf ein Handeln des handschriftlich Unterzeichnenden als Vertreter o.ä. hinweisen könnte, findet sich nicht. Für den nicht mit den Verhältnissen vertrauten Leser ist bei Betrachtung des Schriftzuges nicht auszuschließen, dass es sich um den Namenszug „S... handeln könnte. Unstreitig hat die auf Klägerseite agierende Rechtsanwaltspartnerschaft ... auch in verschiedenen weiteren Verfahren Schriftsätze bei Gericht eingereicht, die von anderen Personen als Rechtsanwalt Dr. S... unterzeichnet, aber mit dem maschinenschriftlichen Zusatz „RA. Dr. S…, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht“ ohne Vertretungszusatz versehen waren. Der Beklagtenvertreter hat seinem Schriftsatz vom 11.01.2016 (Bl. 309 d.A.) als Anlage unter anderem die jeweils letzte Seite von Berufungsschriften in den Streitfällen OLG Stuttgart 6 U 237/15, OLG Köln 13 U 278/15 und OLG Frankfurt 19 U 5/16 der Partnerschaft ... beigefügt, die jeweils die maschinenschriftliche Angabe „RA Dr. S…“ aufweisen und jeweils handschriftlich ohne Vertretungszusatz unterzeichnet wurden, davon einmal in derselben Weise wie in vorliegender Rechtssache. Jede der Unterschriften über dem Namen „Dr. S…“ unterscheidet sich von den anderen so, dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Unterschriften der jeweils selben Person handelt - vorausgesetzt, der Schreiber hat sie nicht bewusst verstellt. Weiter hat der Beklagtenvertreter mit dem zitierten Schriftsatz einen Auszug aus einem Schriftsatz an das LG Stuttgart in der Sache 25 O 253/14 vorgelegt, dessen Unterschrift wiederum deutlich von den Unterschriften aus den genannten Berufungsschriften abweicht. Auch diese Unterschrift ist mit dem maschinenschriftlichen Zusatz „Dr. S...“ versehen. Bei jeder dieser vier Unterschriften wäre es nicht undenkbar, dass sie den Namenszug „S...“ darstellen sollen. Auf dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hingegen nur ein Rechtsanwalt namens Dr. S… genannt. In der Berufungsinstanz wurde zu allen Schriftsätzen unterhalb der Unterschrift maschinenschriftlich angegeben „RA Dr. S... Unterschrieben wurden die Schriftsätze aber - ohne Hinweis darauf, dass sie Vertreter o.ä. von RA Dr. S… seien - augenscheinlich - von fünf unterschiedlichen Personen. Dabei wurden die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift offenkundig von derselben Person unterzeichnet (Bl. 305 und 399 d.A.). Der Schriftsatz vom 25.01.2016 (Bl. 324) wurde mit einem davon deutlich abweichenden Schriftzug unterzeichnet. Wiederum mit einem ganz anderen Schriftzug wurde der Schriftsatz vom 27.01.2016 unterschrieben (Bl. 338 d.A.). Dieser Schriftzug ist lesbar und dürfte wohl „F...“ bedeuten. Nochmals völlig anders und wieder unleserlich wurde der Schriftsatz vom 28.01.2016 unterzeichnet (Bl. 350 d.A.). Wiederum von den anderen Unterschriften abweichend und wieder unleserlich ist der Schriftsatz vom 15.02.2016 unterzeichnet (Bl. 370 d.A.). 2. a) Die Beklagte beantragte bereits nach Eingang der Berufungsschrift mit Schriftsatz vom 12.01.2016 (Bl. 309 d.A.), die Berufung mangels formgerechter Einlegung zu verwerfen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Die Unterschrift sei zum einen unleserlich, was nach der Rechtsprechung des BGH dazu führe, dass nicht von einer wirksamen Unterschrift ausgegangen werden könne (dazu S. 3 des Schriftsatzes vom 03.02.2016/BI. 353 d.A., wo zum Beleg Entscheidungen aus den 1980er Jahren zitiert werden, ferner: Schriftsatz vom 23.02.2016 S. 1 ff./BI. 374 f. und S. 2 d. Schriftsatzes vom 08.03.2016/BI. 379 d.A.). Vor allem aber sei die Berufung jedenfalls nicht von demjenigen unterschrieben worden, dessen Name unterhalb der Unterschrift maschinenschriftlich angegeben worden sei. Der Senat sei vielmehr bewusst getäuscht worden. Mit dem maschinenschriftlichen Zusatz sei erklärt worden, dass die Unterschrift von RA Dr. S… stamme, während tatsächlich ein Dritter unterschrieben habe. Unterstelle man, dass die Unterschrift tatsächlich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt stamme, so habe dieser jedenfalls nicht die persönliche Verantwortung für die Berufungsschrift übernommen, sondern diese auf den in dem maschinenschriftlichen Zusatz genannten RA Dr. S… abgeschoben. § 130 Nr. 6 ZPO fordere jedoch „die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet“. Nach der Rechtsprechung werde die Übernahme der Verantwortung dann nicht angenommen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichne und auch dann, wenn er zu erkennen gebe, dass er selbst nicht der Verfasser ist. Soweit die Kläger behaupteten, die Unterschrift unter der Berufungsschrift stamme von RA S… und die Kläger hätten die gesamte Sozietät ... mandatiert, hat die Beklagte das mit Nichtwissen bestritten. b) Ferner ist die Beklagte der Auffassung, die Berufung sei auch deshalb unzulässig, weil die Kläger keine Beschwer geltend machten. Die Kläger verfolgten in der Berufung ihre erstinstanzlichen Klageansprüche nicht, auch nicht teilweise, weiter, was aber für eine zulässige Berufung erforderlich sei. Zudem sei die Berufungsbegründung verspätet eingegangen. Da in der Begründungsschrift auf die ihr beigefügten Anlagen Bezug genommen werde, sei ihr fristgemäßer Eingang ohne die Anlagen nicht ausreichend. Die Anlagen seien hingegen erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit dem Original der Berufungsbegründung eingegangen. Die Kläger tragen vor (S. 2 des Schriftsatzes vom 27.01,2016/BI. 327 d.A.), die von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze aus anderen Rechtsstreitigkeiten seien tatsächlich von unterschiedlichen Rechtsanwälten unterzeichnet worden, ohne allerdings zu erläutern, warum unter allen diesen ganz unterschiedlichen Unterschriften maschinenschriftlich der Name Dr. ... angegeben wird. Weiter führen sie aus, soweit die Beklagte moniere, die Unterschriften seien unleserlich, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass auch die Unterschrift unter den Schriftsätzen ihres eigenen Prozessbevollmächtigten unleserlich sei. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 26.04.2012 - VII ZB 36/10 - und vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14 -) die Lesbarkeit der Unterschrift auch nicht zu fordern. Zumindest müsse nach der zitierten Rechtsprechung das Gericht den Rechtsanwalt zuvor darauf hinweisen, sofern es eine über längere Zeit akzeptierte Unterzeichnung von Schriftsätzen nicht mehr als Unterschrift gelten lassen wolle. „Der Unterzeichner“ (S. 10 des Schriftsatzes vom 27.01.2016/BI. 335 d.A., womit offensichtlich nicht die Rechtsanwältin F… gemeint ist, die tatsächlich den Schriftsatz, soweit ersichtlich, unterzeichnet hat, sondern vermutlich Rechtsanwalt Dr. S… habe noch nie Beanstandungen hinnehmen müssen, wenn in Berufungsverfahren vor dem 6. oder 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart statt seiner ein Sozius oder ein angestellter Rechtsanwalt unterzeichnet habe (S. 10 des Schriftsatzes vom 27.01.2016/BI. 335 d.A.). Zudem müsse der Anwalt fristwahrende Schriftsätze nicht persönlich unterzeichnen. Im Zivilrecht sei es üblich, dass im Falle der Beauftragung einer Sozietät auch die gesamte Sozietät bevollmächtigt sei und die in der Sozietät tätigen Berufsträger daher unterzeichnen dürften (S. 11 des Schriftsatzes vom 27.01.2016/BI. 336 d.A.). Im Streitfall habe Rechtsanwalt N… Sa… die Berufungsschrift unterzeichnet (S. 11 des Schriftsatzes vom 27.01.2016/BI. 336 d.A.), also nicht Rechtsanwalt Dr. S…, (Schriftsatz vom 15.02.2016/BI. 369 d.A.). Die Unterschrift des Rechtsanwalts Sa… sei bislang noch nie durch ein Gericht beanstandet worden. Sie sei auch hinreichend individualisierbar. Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat der Senat die Parteien im Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 5 U 29/16 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt. Hierzu haben die Kläger in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 23.05.2016 Stellung genommen. Sie halten zunächst fest, dass der Senat im Beschluss vom 27.04.2016 geäußert habe, dass der Schriftzug unter der Berufungsschrift hinreichend individualisierbar sei und dass er auch nicht daran zweifle, dass es sich um die Unterschrift des vor allen Oberlandesgerichten postulationsfähigen Rechtsanwalts Sa… handle. Dieser sei auch Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft, die von den Klägern im Streitfall bevollmächtigt worden seien (Anlage BK 17 - aus dieser geht allerdings nicht die Bevollmächtigung der Partnerschaft hervor, sondern bevollmächtigt werden mehrere namentlich aufgezählte Rechtsanwälte, unter anderem die Rechtsanwälte Dr. S… und Sa… ). Weiter sei der Senat zu Recht davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Sa… die Verantwortung für den von ihm Unterzeichneten Schriftsatz habe übernehmen wollen. Die Unterschrift sei nach eigenständiger Prüfung und Genehmigung erfolgt. Es habe sich also nicht um eine nur formelle Unterschrift gehandelt. Rechtsanwalt Sa… habe mit der Unterschrift auch nicht das Gericht täuschen wollen. Er habe nicht den Eindruck erwecken wollen, statt seiner habe Rechtsanwalt Dr. S… unterzeichnet. Vielmehr habe er mit seiner gewöhnlichen Unterschrift unterzeichnet, die sich erheblich von der Dr. S… unterscheide. Ihm hätte es hingegen sogar freigestanden, mit dem Namen seines Kollegen Dr. S… zu unterschreiben, sogar mit dessen Schriftbild. Überdies hätte eine Täuschung keinen Sinn gehabt. Es komme nicht selten vor, dass ein Rechtsanwalt nach Diktat des Schriftsatzes nicht mehr selbst unterzeichnen könne. Die Unterzeichnung mit unterschiedlichen vertretungsbedingten Zusätzen habe der Bundesgerichtshof jeweils als zulässig angesehen. In der Literatur werde inzwischen jedoch empfohlen, einen Zusatz, der ein Vertretungsverhältnis verdeutliche, zu vermeiden. Es sei im Übrigen auch keinesfalls unüblich, dass „Rechtsanwalt X“ über einem maschinenschriftlichen Namenszug „Rechtsanwalt Y" unterzeichne. Dies sei auch zu lässig, wie das BAG bereits entschieden habe. Die Annahme des Senats, dies sei ungewöhnlich und dem Leitbild eines freien Berufes widersprechend, treffe nicht zu. Bislang habe noch kein Gericht beanstandet, dass ein Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft entsprechend der Regelung des § 7 PartGG ohne Vertretungszusatz einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnet habe, welcher als maschinenschriftlichen Zusatz den Namen eines anderen postulationsfähigen Mitglieds der Partnerschaftsgesellschaft auswies. Dies sei auch vorliegend weder zur Täuschung noch um Verantwortlichkeiten im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu vermeiden geschehen. Vielmehr sei diese nach § 7 Abs. 4 PartGG zulässige Vorgehensweise der Unterschrift ohne Vertretungszusatz in Befolgung entsprechender Empfehlungen aus der Literatur erfolgt. Die im Beschluss vom 27.04.2016 geäußerte Befürchtung, weder Rechtsanwalt Dr. S... noch Rechtsanwalt Sa… übernehme die Verantwortung für die Einlegung der Berufung, sei unbegründet, da die Kläger die Partnerschaftsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte beauftragt hätten, was möglich und zulässig sei. Diese übernehme die Verantwortung für den Schriftsatz. Rechtsanwalt Sa… habe als vertretungsberechtigter Anwalt der Partnerschaftsgesellschaft gehandelt. Da er selbst vertretungsberechtigt gewesen sei, habe er seine Unterschrift auch nicht mit einem Vertretungszusatz leisten müssen. Jedenfalls aber habe ein Rechtsanwalt Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung, wonach es einer Vorwarnung bedürfe, wenn derselbe Spruchkörper oder andere Gerichte die Unterschriftsleistung gebilligt haben und nun das Berufungsgericht die Unterschrift nicht mehr hinnehmen wolle. Im Übrigen gebiete auch der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz eine solche Vorwarnung. Zudem werde auch in der Literatur vertreten, etwa von Greger (in Zöller, ZPO, 31. Aufl., Rn. 22), dass von der Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung abgerückt werden sollte und nur noch in Fällen erkennbar fehlender Authentizität oder ähnlicher Mängel des Schriftsatzes die Eingabe unbeachtet zu lassen sei. Für den Fall der Entscheidung durch Urteil beantragen die Kläger die Zulassung der Revision. Weiter beantragen sie vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sollte der Senat seine Auffassung aufrecht erhalten und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, so wären sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Notfrist gehindert gewesen. Denn damit würde der Senat eine jahrelang unbeanstandet gebliebene Praxis seiner Rechtsanwälte (überraschend) nicht mehr fortführen (womit sie nicht hätten rechnen können). Sie haben daher die Berufung und die Berufungsbegründung nochmals, diesmal mit einer Unterschrift versehen, die augenscheinlich von Dr. S… herrührt, vorgelegt. Mit Verfügung vom 07.09.2016 hat der Senat die Parteien in diesem Verfahren auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Hierzu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2016 Stellung genommen. Auch in Ansehung der Verfügung vom 07.09.2016 werde die Berufung nicht zurückgenommen. Den Klägern sei sowohl der Senatsbeschluss vom 18.08.2016 im Parallelverfahren als auch der Umstand bekannt, dass gegen den Beschluss zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt wurde. Das dortige Aktenzeichen laute XI ZB 16/16. Die Kläger haben zum Stand weiterer Parallelverfahren vorgetragen und angeregt, dieses Verfahren bis zur Entscheidung des BGH in der Sache XI ZB 16/16 auszusetzen. Sie haben weitere Vollmachten vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass ausdrücklich die ... Rechtsanwaltspartnerschaft mbH bevollmächtigt worden sei (Anlagenkonvolut K 1). In der Sache vertreten die Kläger weiterhin die Zulässigkeit der Berufung. Es habe nicht die Absicht bestanden, mit der bisherigen Unterschriftspraxis über die Identität des Unterzeichners zu täuschen. Nicht etwa „der letzte am Abend“ habe sämtliche vorbereiteten Schriftsätze mit vorgedruckten Namen der jeweiligen Sachbearbeiter unterzeichnet, vielmehr habe eine eigenständige Prüfung vor Unterschriftsleistung stattgefunden. Es erschließe sich auch nicht, warum abweichend von der Praxis im Zusammenhang mit sonstigen Unterschriftsdebatten hier nicht eine Warnung erforderlich sein solle. Für den Fall, dass der Aussetzungsanregung nicht nachgekommen werden könne, beantragen die Kläger erneut die Zulassung der Revision. Mit Verfügung vom 12.10.2016 hat der Senat der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ausgeführt, dass ein Ruhen des Verfahrens im Blick auf das für beide Seiten bestehende Prozess- und Kostenrisiko in beiderseitigem Interesse liegen könnte. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei. Die Kläger beantragen: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2015, AZ.: 25 O 253/14 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 1. und 2. zur Tilgung des Darlehens der Beklagten Nr. 2...-1…-0…/02 nicht zu einer Zahlung von mehr als € 227.882,63 verpflichtet sind. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1. und 2, zur Rückabwicklung des Darlehens Nr. 2...-1…-0…/02 berechtigt sind. 4. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 3. und 4. zur Tilgung des Darlehens der Beklagten Nr. 2…-1…4…-01 nicht zu einer Zahlung von mehr als € 153.855,32 verpflichtet sind. 5. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 3. und 4. zur Rückabwicklung des Darlehens Nr. 2...-1…-4…-01 berechtigt sind. 6. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 5. und 6. zur Tilgung des Darlehens der Beklagten Nr. 2...-6…-7…-03 nicht zu einer Zahlung von mehr als € 77.408,55 verpflichtet sind. 7. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 5. und 6. zur Rückabwicklung des Darlehens Nr. 2…-6...-7…-03 berechtigt sind. 8. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 7. und 8. zur Tilgung des Darlehens der Beklagten Nr. 2...-2…-0…-03 nicht zu einer Zahlung von mehr als € 143.805,61 verpflichtet sind. 9. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 7. und 8. zur Rückabwicklung des Darlehens Nr. 2…-2...-0…-03 berechtigt sind. 10. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 9. zur Tilgung des Darlehens der Beklagten Nr. 2…-5...-5…-03 nicht zu einer Zahlung von mehr als € 54.568,01 verpflichtet ist. 11. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 9. zur Rückabwicklung des Darlehens Nr. 2…-5…-5…-03 berechtigt ist. 12. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 10. zur Tilgung des Darlehens der Beklagten Nr. 2…-4…-7…-01 nicht zu einer Zahlung von mehr als € 119.465,52 verpflichtet ist. 13. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 10. zur Rückabwicklung des Darlehens Nr. 2...-4…-7…-01 berechtigt ist. 14. Sofern der Senat an seiner Auffassung festhält, die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Die Berufung sei nicht formgerecht unterzeichnet. Insbesondere handle es sich um eine distanzierende Unterschrift. Der Verfasser des Schriftsatzes habe unleserlich unterzeichnet und verstecke sich hinter der maschinenschriftlichen Angabe Dr. S.... II. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 3 ZPO, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, als unzulässig zu verwerfen. Unzulässig ist die Berufung, weil die Kläger das Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) mit einem das Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO wahrenden Schriftsatz eingelegt haben (dazu 1.). Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dessen Verschulden die Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, dies verschuldet hat, ist auch nicht seinem Antrag zu entsprechen, ihm wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2.). 1. Das angefochtene Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. November 2015 zugestellt (Empfangsbekenntnis: Bl. 299 d.A.). Die Berufungsschrift vom 22. Dezember 2015 ging an diesem Tag, also fristgerecht, bei dem Oberlandesgericht Stuttgart ein. Sie war jedoch nicht im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO ordnungsgemäß unterzeichnet. Dabei ist zwar unschädlich, dass die Unterschrift unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift unleserlich ist (dazu 1 a). Zur Formunwirksamkeit führt aber, dass die Unterschrift mit einem maschinenschriftlichen Zusatz geleistet wurde, der einen anderen Namen als den desjenigen nennt, der die Unterschrift geleistet hat, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen (1 b). Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Insbesondere soll die Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14 - Juris-Rn. 7 m.w.N. = NJW-RR 2015, 669). Gleiches gilt auch für die Berufungsbegründungsschrift (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO, dazu BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 7 = NJW- RR 2012, 1139). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine „Soll-Vorschrift“ hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 Juris-Rn. 9 = NJW 2013, 237; Beschluss vom 26.07.2012 - III ZB 70/11 Juris-Rn. 6 = NJW-RR 2012, 1142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Verwerfung einer Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufung oder Berufungsbegründung die davon betroffene Partei in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzen kann (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 4 = NJW-RR 2012, 1139). Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes schließt es aus, den Parteien den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 370/84 - Juris-Rn. 12 m.w.N. [st. Rspr.] = BVerfGE 69, 381; zuletzt bestätigt durch BVerfG (Kammer), Beschluss vom 25.03.2015 - 1 BvR 2791/14 - Juris-Rn. 10 = WM 2015, 1050). a) Die Unleserlichkeit der Unterschrift hindert die Wirksamkeit der Berufung und Berufungsbegründung für sich betrachtet nicht. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die Unterschriften ein und derselben Person aufweisen können, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14 - Juris-Rn. 8 = NJW-RR 2015, 669; insofern großzügig auch BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 208/14 - Juris-Rn. 7 ff. wonach auch zwei leicht gekrümmte Linien als Unterschrift angesehen werden können; ebenfalls großzügig BGH, Beschluss vom 16.07.2013-VIII ZB 62/12 Juris-Rn. 9 ff. = NJW-RR 2013, 1395). Daran gemessen, handelt es sich bei dem Schriftzug unter der Berufungsschrift um eine hinreichende Unterschrift. Nach der Erklärung der Kläger soll es sich um die Unterschrift des Rechtsanwalts N… Sa… handeln, der Mitglied der Rechtsanwaltspartnerschaft … ist. Zum Beleg für ihre Behauptung haben die Kläger eine Fotokopie des Anwaltsausweises von Rechtsanwalt Sa… (Anl. BK 1/BI. 339 d.A.) sowie eine Fotokopie der letzten Seite des Partnerschaftsvertrages vorgelegt (Anl. BK 9/BI. 373 d.A.). Danach hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass es sich bei Herrn Sa… um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt. Weiter ist die Unterschrift von Rechtsanwalt Sa… unter dem Partnerschaftsvertrag der Unterschrift unter der Berufungsschrift hinreichend ähnlich. Der Senat zweifelt daher nicht daran, dass die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Sa… der als zugelassener Rechtsanwalt vor allen Oberlandesgerichten postulationsfähig ist, unterzeichnet wurde. Die Unterschrift im Berufungsverfahren ist zwar gegenüber der unter dem Partnerschaftsvertrag noch weiter abgeschliffen, aber doch in ihrem vorderen Teil, der wohl ein großes „N“ (für N…) darstellen soll, so charakteristisch, dass eine Zuordnung möglich ist. Neben diesem ersten Zeichen besteht die Unterschrift noch aus zwei Strichen und lässt einen lesbaren Namenszug nicht erkennen. Eine formgültige Unterschrift erfordert aber nicht, dass sie lesbar ist oder eine Ähnlichkeit mit den Buchstaben des Namens erkennbar wird. Entscheidend ist nur, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 -VI ZB 71/14 - Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2015, 669). Der BGH hat diese Voraussetzung in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem die Unterschrift nur aus zwei voneinander abgesetzten Strichbildern bestanden hat (a.a.O. Rn. 12). Mit dieser Vorgabe ist auch die Unterschrift von Rechtsanwalt Sa… als ausreichend anzusehen. Es handelt sich dabei um die Angabe des vollen Namens, wie schon aus der Angabe des ersten Buchstabens des Vornamens deutlich wird, was bei einer bloßen Paraphe jedenfalls überaus untypisch wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 - Juris-Rn. 14) und der Namenszug ist unterscheidungskräftig. Auch nach den von der Beklagten zitierten Entscheidungen ist unter diesen Voraussetzungen von einer Unterschrift auszugehen. Als zusätzlichen Gesichtspunkt, der geeignet ist, eine unleserliche Unterschrift zu identifizieren, hat der BGH noch angeführt, dass die Unterschrift in dem von ihm entschiedenen Fall durch eine ihr beigefügte maschinenschriftliche Angabe bestätigt wurde (a.a.O. Rn. 13). An einer solchen Bestätigung fehlt es im Streitfall. Dem Namenszug ist nicht, wie es naheliegend wäre, der maschinenschriftliche Zusatz „Rechtsanwalt Sa… beigefügt, sondern es folgt die Angabe „RA Dr. S...“. Entsprechend ging der Senat daher bei Einlegung der Berufung davon aus, dass es sich bei der handschriftlichen Unterschrift um den Namenszug des Rechtsanwalts Dr. S… handelt. Inzwischen ist jedoch aus Sicht des Senats geklärt, dass ein anderer postulationsfähiger Rechtsanwalt, eben Rechtsanwalt Sa... die Berufungsschrift unterzeichnet hat. Dies genügt grundsätzlich. Zwar muss die Postulationsfähigkeit als Prozesshandlungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung bestehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Identität des Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, bereits bei ihrem Eingang für das Gericht feststehen muss. Auch eine nachträgliche Klärung ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1139). Allerdings muss innerhalb der zu wahrenden Frist feststehen, dass es sich um eine Unterschrift eines Rechtsanwalts handelt (BGH - Beschluss vom 7.6.16 - KVZ 53/15). b) Die formwirksame Einlegung des Rechtsmittels scheitert aber daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt Sa… der maschinenschriftliche Zusatz „RA. Dr. S… beigefügt wurde, ohne deutlich zu machen, dass Rechtsanwalt Sa… in Vertretung für Rechtsanwalt Dr. S… unterschrieben hat. aa) Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Rechtsmittelschriften bzw. Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, §519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 -VII ZB 83/10-Juris-Rn. 7 = NJW-RR 2012, 1139). bb) Dabei geht der Senat nach den oben dargestellten Überlegungen davon aus, dass die Berufungsschrift, wie auch die Berufungsbegründung, handschriftlich mit einem die Identität des Ausstellers, Rechtsanwalt Sa… hinreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug unterzeichnet ist und dass dieser bei dem Oberlandesgericht postulationsfähig ist. Weiter geht der Senat davon aus, dass sowohl Rechtsanwalt Sa… als auch Rechtsanwalt Dr. S… mit einer Prozessvollmacht des Klägers ausgestattet sind. Dies ist durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde (Anlage Bk 17/BI. 410 ff. d.A.) nachgewiesen. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, sie hätten die gesamte Sozietät mandatiert und damit sei auch die gesamte Sozietät bevollmächtigt (S. 11 des Schriftsatzes vom 27.01.2016/BI. 336 d.A.); das folge auch daraus, dass in der Klageschrift das Personalpronomen „wir“ für seine Prozessbevollmächtigten verwandt worden sei und nicht etwa ein einzelner Rechtsanwalt erklärt habe: „Erhebe ich namens des Klägers Klage" und ferner daraus, dass es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass ein Mandat regelmäßig der Sozietät erteilt werde (S. 4 des Schriftsatzes vom 15.02.2015/BI. 370 d.A.). Die Beklagte hat dagegen bestritten, dass die Sozietät mandatiert worden sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 03.02.2016/BI. 355 d.A.). Den Klägern ist darin recht zu geben, dass ein Anwaltsvertrag regelmäßig mit der Anwaltssozietät als solcher zustande kommt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 80 Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 28 U 217/04 Juris-Rn. 36). Der Senat geht dabei davon aus, dass die Kläger mit dem Begriff „Sozietät“ in vorliegendem Zusammenhang nicht eine Anwalts-GbR meinten, sondern auch die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich seine Prozessbevollmächtigten zusammengeschlossen haben, die ebenfalls als solche bevollmächtigt kann (§ 7 Abs. 4 PartGG, dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07 - Juris-Rn. 3 = NJW 2009, 440). Für die Beauftragung der Partnerschaftsgesellschaft als solcher spricht auch die Formulierung „wir“ durch den/die Prozessbevollmächtigten. Dem kommt indizielle Bedeutung für eine Beauftragung einer Sozietät zu (OLG Hamm a.a.O. Rn. 39). Diese Indizwirkung besteht bei einer Partnerschaftsgesellschaft gleichermaßen. Vorliegend bleibt aber dennoch unklar, ob die Kläger die Partnerschaftsgesellschaft bevollmächtigt haben oder die in der Vollmacht genannten Anwälte je einzeln. Für letzteres spricht, dass in der Vollmacht eben nicht die Partnerschaftsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte bezeichnet wird, sondern ihre einzelnen Mitglieder zuzüglich der Rechtsanwältin H... die nach dem vorgelegten Vertrag nicht Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft ist. Man könnte zwar dennoch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Bevollmächtigung aller Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft zuzüglich einer weiteren, wohl von der Partnerschaftsgesellschaft angestellten Anwältin, so auszulegen ist, dass damit der Sache nach die Partnerschaftsgesellschaft beauftragt wird. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass entsprechend dem Wortlaut der Urkunde nicht die Gesellschaft, sondern lediglich die in der Urkunde benannten Rechtsanwälte je einzeln, somit gemäß § 84 ZPO, beauftragt wurden. Damit waren aber sowohl Rechtsanwalt Sa… als auch Rechtsanwalt Dr. S… je einzeln (so § 84 ZPO) zur Vertretung der Kläger berechtigt. cc) Trotz des Nachweises der Prozessvollmacht sind die Berufung, wie auch die Berufungsbegründung formunwirksam. Die Unterschrift dient nicht nur der Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung, sondern soll auch dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 -VI ZB 71/14 - Juris-Rn. 7 = NJW-RR 2015, 669). Daran fehlt es im Streitfall. (1) Der Schriftsatz muss im Anwaltsprozess vom Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben, nicht jedoch von ihm verfasst worden sein (BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12 Juris-Rn. 9 = NJW 2013, 237; Beschluss vom 26.07.2012 - III ZB 70/11 Juris-Rn. 6 = NJW-RR 2012, 1142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.). Dabei handelt ein Rechtsanwalt, der den bestimmenden Schriftsatz für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - VII ZB 83/10 - Juris-Leitsatz 1). Gleiches gilt für den Zusatz: „Für Rechtsanwalt X, nach Diktat verreist“ (BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 192/02 Juris-Rn. 7 = NJW 2003, 2028) und auch für den Zusatz „nach Diktat verreist“ o.ä. (auch ohne Erklärung „für RA X“ zu unterschreiben, so BGH Beschluss vom 26.07.2012 - III ZB 70/11 Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1142) sowie für den Zusatz „pro absente“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 - 4 U 143/08 Juris-Rn. 1). Dabei versteht es sich für einen Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner mit einem solchen Hinweis versehenen Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH Beschluss vom 26.07.2012 - III ZB 70/11 Juris-Rn. 11= NJW-RR 2012, 1142). Eine nur "formelle Unterschrift", die erkennen lässt, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder dass der Unterschreibende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 31.03.2003-11 ZR 192/02 Juris-Rn. 6 = NJW 2003, 2028). Eine Unterschrift lässt etwa dann erkennen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht erfolgt ist, wenn der Rechtsanwalt mit dem Zusatz JA“ (im Auftrag) unterzeichnet, da er dann gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15 Juris-Rn. 5 -; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 -VI ZB 81/05 - Juris-Rn. 4 = FamRZ 2007, 1638; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 - Juris-Rn. 8 = NJW-RR 2012, 1269; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.). Anders ist das jedoch, wenn der Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, als Sozietätsmitglied zum Kreis der bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte zählt, denn in einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz JA“ unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Wahrnehmung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 25.09.2012 -VIII ZB 22/12 - Juris-Rn. 12 = NJW, 2013, 237). Vorliegend hat Rechtsanwalt Sa… ohne jeden Vertretungs- oder sonstigen Zusatz unterzeichnet, so dass nach den dargestellten Grundsätzen davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich auch die Verantwortung für die Berufungsschrift und ebenso für die Berufungsbegründungsschrift übernehmen wollte, wie es nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH für einen Rechtsanwalt ohnehin „selbstverständlich“ ist. Die Durchführung einer solchen Prüfung hat er auch anwaltlich versichert (Anlage Bk 18/BI. 416 d.A.) (2) Die Besonderheit des Streitfalles besteht allerdings darin, dass Rechtsanwalt Sa… mit seiner unleserlichen Unterschrift oberhalb der maschinenschriftlichen Namensangabe „RA. Dr. S...“ den Eindruck erweckt hat, es habe nicht Rechtsanwalt Sa…, sondern Rechtsanwalt Dr. S… unterzeichnet. Ein solcher Fall hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher noch nicht beschäftigt, was bereits zeigt, dass es höchst ungewöhnlich ist, dass ein Rechtsanwalt für einen anderen Rechtsanwalt unterschreibt, ohne dies überhaupt durch einen Zusatz deutlich zu machen, so dass diese Vertretung gar nicht erkennbar wird. Dieser Fall ist nicht mit dem Problem der „nur formellen“ Unterschrift (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 16) vergleichbar, also mit den Fällen, in denen sich der Anwalt durch einen Zusatz von der Erklärung distanziert oder Form und Inhalt des Schriftsatzes eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Anwalt als ausgeschlossen erscheinen lassen und daher ein solcher Schriftsatz nicht als formwirksam angesehen werden kann. Hier ist eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Anwalt, der den Schriftsatz unterzeichnet hat, weder nach der Form noch nach dem Inhalt des Schriftsatzes ausgeschlossen, und auch ein distanzierender Zusatz ist nicht vorhanden. Dennoch ist ein Schriftsatz, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet wird, der dabei den Eindruck erweckt, ein anderer, ebenfalls postulationsfähiger Rechtsanwalt zu sein, nicht geeignet, die Form des § 130 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 519 Abs. 4 bzw. § 520 Abs. 5 ZPO zu wahren. Mit einer solchen ambivalenten Vorgehensweise übernimmt letztlich kein Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz. Rechtsanwalt Dr. S… übernimmt die Verantwortung nicht, weil er den Schriftsatz nicht unterzeichnet hat, und Rechtsanwalt Sa… nicht, weil er sich nicht in eindeutiger Weise zu der von ihm geleisteten Unterschrift bekennt, sondern gegenüber dem mit den Verhältnissen der Kanzlei ... nicht vertrauten Leser, insbesondere gegenüber dem Gericht, den Eindruck erweckt, es habe Rechtsanwalt Dr. S… unterschrieben. Damit entsteht die Situation, die von § 130 Nr. 6 ZPO gerade verhindert werden will, dass sich der Erklärende später von der Prozesshandlung distanzieren kann (zu dem Zweck des § 130 Nr. 6 ZPO, dies zu verhindern, Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 8). Hinzu kommt, dass sich das Gericht darauf verlassen können muss, dass hinsichtlich der bloßen Formalien eines Schriftsatzes deren Inhalt auch dem entspricht, wie die Angaben entsprechend den üblichen Standards zu verstehen sind, hier also so, dass eine unleserliche Unterschrift, die einem maschinenschriftlichen Namen beigefügt ist, die Unterschrift desjenigen ist, dessen Name ausgedruckt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, letztlich habe doch ein postulationsfähiger Anwalt unterzeichnet, weshalb es unverständlich wäre, die Berufung daran scheitern zu lassen, dass ein unzutreffender maschinenschriftlicher Zusatz beigefügt wird. Würde man die von der die Kläger vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geübte Praxis hinnehmen, so würde für die Gerichte eine permanente Unsicherheit entstehen. Könnte man nicht mehr sicher sein, dass unleserliche Unterschriften durch einen maschinenschriftlichen Zusatz identifizierbar werden, sondern müsste man stets damit rechnen, dass eine andere Person unterschrieben hat als die, deren Name maschinenschriftlich beigefügt wäre, so wäre nicht nur nicht mehr ohne weiteres ermittelbar, ob und wer die Verantwortung übernimmt, sondern auch nicht, ob diese Person auch ein zugelassener Rechtsanwalt ist. Eine ähnliche Problemlage besteht zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer Sozietät ist, ohne maschinenschriftlichen Zusatz unleserlich unterschreibt. Solche Fälle sind aber zum einen die Ausnahme und zum anderen für das Gericht leicht erkennbar, denn es wird nicht wie hier durch einen maschinenschriftlichen Zusatz in die Irre geführt, sondern der Leser sieht sofort, dass derjenige, der unterschrieben hat, ggfs, noch ermittelt werden muss. Würde man es hingegen als zulässig ansehen, dass Rechtsanwalt X über dem maschinenschriftlichen Zusatz „Rechtsanwalt Y“ unterschreibt, müsste künftig in jedem Fall unleserlicher Unterschriften nachgeforscht werden, von wem die Unterschrift tatsächlich herrührt, was bei Großkanzleien schon praktisch kaum möglich wäre. Dies würde auch bei der übergroßen Mehrzahl der Anwälte, die dem handschriftlichen Namen denselben Namen in Maschinenschrift beifügen, auf Befremden stoßen. Auf Anwaltsseite steht diesem gravierenden Nachteil für die Gerichte und die Gegenseite kein nachvollziehbarer Grund entgegen, warum sich ein Anwalt hinter dem Namen eines anderen verstecken können sollte. Mit der Forderung an die Anwaltschaft, von einem solchen Vorgehen Abstand zu nehmen, wird der Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen auch nicht wesentlich und schon gar nicht unzumutbar erschwert. Der Senat hielt es bisher für völlig selbstverständlich, dass einer Unterschrift immer nur der maschinenschriftliche Name desjenigen beigefügt wird, der unterschrieben hat und nicht ein anderer Name. Die geringe zusätzliche Mühe durch einen Vertretungszusatz im Fall der Verhinderung des Sachbearbeiters ist zumutbar. Notfalls kann der maschinenschriftliche Zusatz von dem, der tatsächlich unterschreibt, auch rasch handschriftlich (lesbar) korrigiert werden. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Sa… habe es fern gelegen, das Gericht zu täuschen, geht auch der Senat davon aus, dass es den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht um eine Täuschung im engeren Sinn ging. Insofern weisen diese zutreffend darauf hin, dass Rechtsanwalt Sa… mit seinen gewöhnlichen Schriftzügen unterschrieben und keinesfalls versucht hat, die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. S… nachzuahmen. Die Vortäuschung durch Rechtsanwalt Sa…, dass er Rechtsanwalt Dr. S… sei, hätte auch keinen nachvollziehbaren Sinn, da Rechtsanwalt Sa… ebenso wie Rechtsanwalt Dr. S… berechtigt war, den Schriftsatz zu unterzeichnen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Prozessbevollmächtigten die Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, wie ihr Hinweis auf die Auffassung von Greger (in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 22) in ihrer Stellungnahme zu dem Beschluss des Senats zur Verwerfungsabsicht zeigt, in ihrer Auslegung durch den BGH für rechtspolitisch verfehlt und für eine überzogene Förmelei halten. Aus ihrer Sicht ist es letztlich gleichgültig, wer den Schriftsatz unterzeichnet, solange es nur ein postulationsfähiger Rechtsanwalt ist. Für das Gericht muss aus ihrer Sicht aber nicht erkennbar sein, wer nun konkret unterschrieben hat. Insofern ist die maschinenschriftliche Angabe „Rechtsanwalt Dr. S... aus ihrer Sicht lediglich ein Synonym für „irgendein Rechtsanwalt aus der Sozietät, gleichgültig wer genau“. Insofern könnte man es auch so handhaben wie bei einer Behörde und alle Rechtsanwälte „im Auftrag“ eines als leitenden Rechtsanwalts angesehenen „Leiters“ der Rechtsanwaltspartnerschaft unterzeichnen. In diese Richtung geht auch die von den Klägervertretern zitierte Norm des § 7 Abs. 4 PartGG. Danach unterzeichnen die Rechtsanwälte auch als Vertreter der Partnerschaftsgesellschaft. Nach dem Verständnis des Senats fordert § 130 Nr. 6 ZPO in der Auslegung, die der BGH der Norm beimisst, aber nach wie vor die Angabe eines einzelnen, auch für das Gericht individualisierbaren Rechtsanwalts, der sich nicht hinter dem Namen eines anderen Rechtsanwalts versteckt, sondern seinen Namen für das Gericht offenlegt, ohne dass dies vorheriger umfangreicher Recherchen bedarf. Dazu weisen die Kläger allerdings zutreffend darauf hin, dass die eben geäußerte Auffassung des Senats nicht vereinbar mit der bei Zöller/Heßler (a.a.O., § 519 Rn. 28) vertretenen Meinung wäre, dass ein Rechtsanwalt, der den Bevollmächtigten vertritt, sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben darf. Heßler beruft sich für diese Auffassung auf den Beschluss des BGH vom 19.02.1976 - VII ZB 1/76 - = VersR 1976, 689. In dieser Entscheidung hat der BGH die Vertretungsberechtigung des Rechtsanwalts, der mit dem Namen eines anderen unterschrieben hat, schon an dessen fehlender Zulassung beim Berufungsgericht scheitern lassen. Die Frage, ob die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen auch in bestimmenden Schriftsätzen möglich ist, hat der BGH somit nicht entschieden. Sie ist zu verneinen. Zwar ist in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre anerkannt, dass die Unterschrift mit dem Namen des Vertretenen gegenüber dem Geschäftsgegner wirksam ist. Hatte derjenige, der unterschrieben hat, Vertretungsmacht, wird der Namensträger (und nicht der Unterschreibende) aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (BGH, Urteil vom 03.03.1966 Juris-Rn. 9 = BGHZ 45, 193). Daraus kann man aber keineswegs folgern, dass ein solches Vorgehen nach § 130 Nr. 6 ZPO zu billigen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats auch nicht der Fall. Die Norm verlangt, dass erkennbar wird, wer den Schriftsatz unterzeichnet hat und soll nicht dazu berechtigen, dass letztlich ohne jede Offenlegung und Identifizierungshinweis beliebig und in irreführender Weise mit dem Namen jedes Anwalts einer Anwaltspartnerschaft unterschrieben werden darf. (3) Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass es nicht selten vorkommt, dass ein Anwalt einen von ihm diktierten Schriftsatz wegen Ortsabwesenheit nicht selbst unterzeichnen kann. Dann unterzeichnet aber ebenso „nicht selten ein anderer Rechtsanwalt mit einem Zusatz, aus dem erkennbar wird, wer den Schriftsatz unterzeichnet. Der Senat konnte es sich bislang sogar nicht einmal vorstellen, dass dies überhaupt anders gehandhabt werden könnte. Die Kläger behaupten zwar, dies sei keinesfalls unüblich. Das ist für den Senat nicht überprüfbar. Er geht jedoch davon aus, dass es allein in der Kanzlei der Klägervertreter nicht unüblich ist, ansonsten aber schon. Jedenfalls ist aber kein Bedürfnis erkennbar, warum der tatsächlich unterzeichnende Anwalt den maschinenschriftlichen Zusatz - hier „Dr. S…“ - nicht korrigieren kann, bevor er unterzeichnet. Als Gründe kommen dafür nur Bequemlichkeit oder der mangelnde Wille, die Verantwortung für den Schriftsatz eines Kollegen zu übernehmen, in Betracht. Beides sind keine anerkennenswerten Gründe. Soweit die Kläger meinen, der BGH habe bisher noch nie eine Berufungsverwerfung wegen Fehlern des Vertretungszusatzes akzeptiert, ist demgegenüber auf den Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15 - zu verweisen. (4) Soweit sich die Kläger auf das Urteil des BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 - berufen (dort Rn. 25 (nicht 29)), handelt es sich dabei um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. In diesem Fall waren maschinenschriftlich zwei Rechtsanwälte genannt, von denen (nur) einer über der maschinenschriftlichen Angabe seines (korrekt genannten) Namens unterschrieben hat. In diesem Fall stellte sich also die ganz andere Frage, ob das Fehlen der zweiten Unterschrift zeigt, dass nach der äußeren Erscheinung des Schriftsatzes noch kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, weil ersichtlich hierfür zwei Rechtsanwälte unterzeichnen sollten. Das BAG ging aber - zu Recht - davon aus, dass die Unterschrift eines Anwaltes genügt. Wie gesagt, hatte dieser Rechtsanwalt, bzw. im konkreten Fall war es eine Rechtsanwältin, mit ihrem eigenen Namen über einem maschinenschriftlichen Zusatz, der ebenfalls ihren Namen auswies, unterschrieben. Auch das weitere von den Klägern zitierte Urteil des BAG vom 17.12.2015 - 6 AZR 709/14 - (dort Juris-Rn. 15 ff.) betrifft eine ganz andere Frage, nämlich die, ob eine Rechtsanwältin, die nicht im Kanzleibriefkopf aufgeführt ist und mit ihrem Namen unterzeichnet, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten wirksam vertreten konnte. (5) Die Überlegungen der Kläger zur Beauftragung einer Partnerschaftsgesellschaft und zu deren Verantwortung für den Schriftsatz im Lichte von § 7 Abs. 4 PartG führen ebenfalls nicht weiter. Nach § 130 Nr. 6 ZPO muss die Person den Schriftsatz unterschreiben, die ihn verantwortet. Würde man den Überlegungen der Kläger zu § 7 Abs. 4 PartG folgen, so müsste ihn die Partnerschaftsgesellschaft unterzeichnen. Das kann nach dem zitierten Urteil des BAG vom 17.12.2015 angenommen werden, auch wenn es bei der Unterschrift eines Rechtsanwalts an einem Vertretungszusatz fehlt. Gleichzeitig muss aber auch erkennbar sein, dass ein identifizierbarer vertretungsberechtigter Rechtsanwalt unterzeichnet, der sich auch nicht von der Unterschrift gleichzeitig distanziert. Damit stellt sich das Grundproblem des Falles auch in dieser Gestaltung. (6) Soweit die Kläger noch darauf hinweisen, dass das Fehlen der Unterschrift dann unschädlich sein kann, wenn dem Schriftsatz beglaubigte Abschriften beigefügt waren, die unterzeichnet worden sind, führt dies ebenfalls nicht weiter. Vorliegend fehlt es ja nicht an der Unterschrift, sondern die Unterschrift erweckt den Eindruck, von Dr. S… herzurühren. Das ist das Problem des Falles. (7) Am Rande ist noch ein weiteres Problem anzusprechen. Wie oben unter a) am Ende ausgeführt, muss die Identität des Rechtsanwalts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, zwar nicht bereits bei ihrem Eingang für das Gericht feststehen. Auch eine nachträgliche Klärung ist ausreichend (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII f ZB 83/10- Juris-Rn. 11 = NJW-RR 2012, 1139). Die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist aber nur dann zulässig, wenn bis zum Ablauf der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15 m.w.N. Juris). Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. S… stammt. Wäre es aber so, dass, wie es die Klägervertreter als richtig ansehen, sich ein Gericht nicht darauf verlassen kann, dass über einer maschinenschriftlichen Namensangabe auch die Unterschrift dieses Namensträgers befindet, so stellt sich die Frage, ob es dann überhaupt sicher ist, dass ein Rechtsanwalt unterschrieben hat. Vorliegend war dies anhand der Unterschrift von Rechtsanwalt Sa… nicht zu ermitteln. Die unleserliche Unterschrift konnte daher nicht diesem, auf dem Kanzleibriefbogen angegebenen Rechtsanwalt zugeordnet werden (dazu OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 25). 2. Den Klägern ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren. Der Antrag ist bereits verfristet (§ 234 ZPO). Die Kläger hätten ihren Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen, sobald der Beklagte auf die nach seiner Auffassung bestehende Unwirksamkeit der Berufung hingewiesen hat. Das Gesuch ist aber auch unbegründet, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet haben, was sich die Kläger zurechnen lassen müssen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Zwar ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass einem Prozessbeteiligten der Zugang zu den Gerichten und zu den höheren Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - VI Kart 3/15 (V) Juris-Rn. 62). Jedoch sind diese Grundsätze nicht verletzt, wenn eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung deshalb versagt wird, weil die Verwendung einer gesetzlichen Vorschriften nicht genügenden „Unterschrift" als schuldhaft angesehen wird (OLG Düsseldorf a.a.O., Juris-Rn. 64). So liegt der Fall hier. Entgegen der Annahme der Kläger ist ihnen hier kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil ihre Prozessbevollmächtigten schon länger Schriftsätze eingereicht haben, die eine maschinenschriftliche Unterschrift „Dr. S…“ aufwiesen, tatsächlich aber von einem anderen Mitglied der Kanzlei unterzeichnet wurden. Es war, wie sich auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger erschließen musste, für kein Gericht ohne weitere Nachforschungen erkennbar, dass die unleserliche Unterschrift oberhalb des maschinenschriftlichen Namenszuges „Dr. S…“ von einem anderen Rechtsanwalt herrühren könnte. Ebenso war es erkennbar, dass damit eine für das Gericht unklare Lage entstand. Eine Billigung der nicht erkennbaren Praxis der klägerischen Bevollmächtigten und Vertrauensschutz kommt daher nicht in Betracht. Es ist nicht leicht zu verstehen, warum ein Schriftsatz, der den äußeren Anschein erweckt, von „Dr. S…“ herzurühren, von einem anderen Anwalt unterzeichnet wurde. Die Prozessbevollmächtigen der Kläger mussten daher zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Gericht einen solchen Schriftsatz als nicht ernst gemeint wertet und die Unterschrift als unzulässig ansieht. Dies genügt, um schuldhaftes Handeln anzunehmen. Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass es offenkundig dem Leitbild eines freien Berufes, der sich durch die persönliche Leistung des jeweiligen Berufsträgers definiert, der dann auch mit seinem Namen für das Ergebnis seiner Tätigkeit einsteht, widerspricht, wenn gleichsam fabrikartig vorgegangen wird und alle Schriftsätze mit dem maschinenschriftlichen Zusatz „Dr. S…“ versehen werden und dann von demjenigen unterzeichnet werden, der eben gerade zur Stelle ist. Die Klägervertreter konnten daher nicht darauf bauen, ein solches Vorgehen müsse rechtswirksam sein. Jedenfalls ist ein entsprechendes Vertrauen nicht schutzwürdig. Gegen diesen Beschluss ist kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde zulässig (§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.