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Beschluss

5 W 33/18

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0716.5W33.18.00
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Leitsätze
Eine vom Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Namen der Partei eingelegte Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Gegenstandswertes begehrt wird, ist wegen fehlender Beschwer unzulässig.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.5.2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 5.4.2018 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vom Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Namen der Partei eingelegte Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Gegenstandswertes begehrt wird, ist wegen fehlender Beschwer unzulässig.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.5.2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 5.4.2018 wird als unzulässig verworfen. I. Die Antragsgegnerin möchte mit ihrer Beschwerde die Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts erreichen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nach § 1115 ZPO beantragt, die Vollstreckung eines zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Urteils des Handelsgerichts Besançon zu versagen. Das Verfahren ist mit zurückweisendem Beschluss des Landgerichts vom 26.2.2018 erledigt. Nach Antrag vom 12.3.2018 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.4.2018 den Streitwert auf 2.309.356,92 Euro festgesetzt und hat dabei, soweit für die Beschwerde noch von Interesse, die im Urteil des Handelsgerichts Besançon zugesprochenen Zinsen außer Betracht gelassen. Mit ihrer Beschwerde möchte die Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.463.548,13 Euro erreichen. Sie meint, es liege ein Fall des § 25 RVG vor, nach dessen Absatz 1 Nebenforderungen und damit vorliegend die vom Handelsgericht zugesprochenen Zinsen hinzuzurechnen seien. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.6.2018 nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Über die Beschwerde ist durch Senatsentscheidung zu befinden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters besteht nicht, da die in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer im Verfahren nach § 1115 ZPO nicht als Einzelrichterin i. S. d. § 568 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung entscheidet (vgl. zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage nach der Brüssel-I-VO Senat, Beschluss vom 6. September 2002 - 5 W 25/02 -, Rn. 7,juris). 2. Die ausdrücklich im Namen der Antragsgegnerin - nicht im eigenen Namen von ihren Prozessbevollmächtigten - eingelegte Beschwerde ist unzulässig. a) Da vorliegend für das gerichtliche Verfahren die Festgebühr nach KV 1510 Nr. 5 anfällt, fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, so dass in der auf Antrag erfolgten Streitwertfestsetzung durch das Landgericht der Sache nach die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG liegt. b) Die demnach gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG setzt stets voraus, dass sie auf die Beseitigung einer Beschwer gerichtet ist (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn. 19; LAG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 3 Ta 196/06 –, Rn. 18, juris). Daran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin durch einen zu niedrig angesetzten Gegenstandswert nicht beschwert ist, vielmehr die begehrte Erhöhung sogar zu ihrem Nachteil wirken würde. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen. c) Auf alle weiteren Zulässigkeitsfragen kommt es damit nicht an. Insbesondere kann offen bleiben, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG gewahrt ist, nachdem zwar Beschwerde gegen den am 5.4.2018 erlassenen Festsetzungsbeschluss des Landgerichts erst am 17.5.2018 eingelegt worden, der Festsetzungsbeschluss jedoch nicht zugestellt worden und außerdem der Antragsgegnerin eine Rechtsbehelfsbelehrung über eine sechsmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde erteilt worden ist. III. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG).