Urteil
5 U 125/19
OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1120.5U125.19.00
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Leitsätze
1. Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG kann trotz der Schutzfähigkeit der äußeren Gestaltung der Karosserie des von ihm gestalteten Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst keine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der von der Porsche AG produzierten und verkauften Fahrzeuge des Porsche 911 der Baureihe 991 nach § 32a UrhG verlangen.(Rn.200)
2. Der Porsche 911 der Baureihe 991 stellt jedenfalls eine freie Benutzung der vom früheren Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion geschaffenen äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 dar, bei der es sich nicht um eine anspruchsbegründende Nutzung im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG handelt.(Rn.200)
3. Der für die Werkeigenschaft des Porsche 356 maßgebliche Gesamteindruck verblasst bei der Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991 so stark, dass dieser höchstens noch als Anregung für die neue Gestaltung diente.(Rn.212)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Endurteil ist durch Beschluss vom 13. Januar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tochter und Erbin des früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG kann trotz der Schutzfähigkeit der äußeren Gestaltung der Karosserie des von ihm gestalteten Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst keine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der von der Porsche AG produzierten und verkauften Fahrzeuge des Porsche 911 der Baureihe 991 nach § 32a UrhG verlangen.(Rn.200) 2. Der Porsche 911 der Baureihe 991 stellt jedenfalls eine freie Benutzung der vom früheren Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion geschaffenen äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 dar, bei der es sich nicht um eine anspruchsbegründende Nutzung im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG handelt.(Rn.200) 3. Der für die Werkeigenschaft des Porsche 356 maßgebliche Gesamteindruck verblasst bei der Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991 so stark, dass dieser höchstens noch als Anregung für die neue Gestaltung diente.(Rn.212) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Endurteil ist durch Beschluss vom 13. Januar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt als Erbin des Schöpfers des Ausgangswerkes von der Beklagten die Bezahlung einer angemessenen Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der auf dem Ausgangswerk basierenden Nachfolgemodellen. Die Klägerin ist die Tochter des am … verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen … (im Folgenden: E.K.). Neben der Klägerin hinterließ E.K. bei seinem Tod seine Ehefrau … (1903-1972) und seinen Sohn, ... (1926-1992). Da die letztwillige Anordnung des Erblassers vom 21.08.1966 neben Verfügungen über die Grabgestaltung lediglich ein Barvermächtnis zu Gunsten seiner im Jahre 1956 geborenen Enkelin ..., der Tochter des ..., in Höhe von 100.000,- S enthielt, nicht aber eine Erbeinsetzung, waren gemäß gesetzlicher Erbfolge nach dem Schreiben des öffentlichen Notars ... vom 21.10.1966 (Anlage SNP 2) sowie der Niederschrift der Verlassenschaftsabhandlung durch den öffentlichen Notar in Weyer vom 22.06.1967 (Anlage SNP 3) die Witwe ... zu ¼ und die beiden Kinder ... und ... (die Klägerin) je zu 3/8 des Nachlasses zu Erben berufen. Gemäß Beschluss in der Verlassenschaftssache vor dem Bezirksgericht Weyer vom 10.8.1973 ergingen nach dem Tod der Mutter der Klägerin unter anderen die Verfügungen, dass ihre beiden Kinder, .... und die Klägerin, aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte Erben geworden seien und die entsprechende „Einantwortungsurkunde“ erlassen werde (Anlage SNP 4). Der Bruder der Klägerin, ..., verstarb am 21.11.1992 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Gemäß „Einantwortungsurkunde“ des Bezirksgerichts Voitsberg vom 08.02.1993 (Anlage SNP 5) wurde seine Ehefrau ... (geboren 1933) als Alleinerbin „eingeantwortet“, nachdem seine Tochter ... (geboren 1956) die „Erbsentschlagung“ erklärt hatte. In einer „Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des Nachlasses von E.K. (verstorben 22.8.1966)“, die von … unter dem 17.12.2016 und von der Klägerin unter dem 14.1.2017 unterzeichnet wurde, bekundete die Erbengemeinschaft die Auffassung, dass Herr E.K. aufgrund seiner Designleistungen Inhaber von Urheberrechten geworden sei. Die Vertragspartner wollten mit ihrer Übereinkunft eine Erbauseinandersetzung bezüglich allfälliger Ansprüche gegenüber den Firmen Porsche und Volkswagen vereinbaren (Anlage SNP 6, unter 1.). Die Vertragspartner stellten in der Vereinbarung übereinstimmend fest, dass die Erbengemeinschaft nach E.K. aus der Klägerin und Frau … bestehe (Anlage SNP 6, unter 2., am Ende). Sodann enthält die Vereinbarung unter 3. folgenden Passus: „Die Vertragspartner kommen hiermit überein, das zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sämtliche Befugnisse und Rechte aus Patenten, Designs, Geschmacksmustern oder anderen gewerblichen Schutzrechten einschließlich der Ansprüche, die sich daraus ergeben, wie Ansprüche auf Nennung, Ansprüche auf Bestsellervergütung, weitere Beteiligung und/oder Auskunft und/oder Schadensersatz, mit Wirkung ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf Frau ..., geb. K. [= Klägerin] übertragen werden. Insoweit bietet also Frau ... Frau ... die Abtretung der genannten Rechte und Ansprüche an. Frau ... nimmt das Abtretungsangebot hiermit an.“ In der „Abtretungsvereinbarung und Prozessstandschaftserklärung“ zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, … (geboren 1968), die von beiden am 11.7.2016 unterzeichnet wurde (Anlage SNP 47), heißt es unter anderem: „Frau … ist aufgrund einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung Alleininhaberin aller Urheberrechte und urheberrechtlichen Ansprüche aus dem urheberrechtlichen Werkschaffen ihres Vaters, des Herrn E.K., geboren am 06.04.1904, verstorben am 22.8.1966. Frau ... ist aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, die sich aus dem urheberrechtlich geschützten Schaffen ihres Vaters [...] ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Im Hinblick darauf bietet hiermit Frau ... ihrem Sohn [...] die Abtretung sämtlicher urheberrechtlichen und ergänzenden Ansprüche, die sich aus dem urheberrechtlichen und sonstigen schöpferischen Schaffen des Herrn E.K. ergeben, an. Dies betrifft insbesondere die Ansprüche auf Urheberbenennung, die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des urheberrechtlichen Benennungsanspruches sowie die damit in Zusammenhang stehenden Auskunftsansprüche, die Ansprüche auf weitere Beteiligung bzw. die Ansprüche nach dem Bestsellerparagraphen und die darauf bezogenen Auskunftsansprüche. Herr … nimmt das Abtretungsangebot an. Vorsorglich ermächtigt Frau ... ihren Sohn [...] gleichzeitig, die genannten urheberrechtlichen Ansprüche des Urhebers E.K. außergerichtlich und gerichtlich in eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzusetzen.“ In der „Vereinbarung über Rückabtretung“ zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, ..., die von beiden unter dem 16.12.2016 unterzeichnet ist (Anlage SNP 48, Bl. 232 d.A.), heißt es unter anderem: „Frau ... und Herr ... vereinbaren hiermit die Rückabtretung sämtlicher am 11.7.2016 abgetretenen Forderungen, Ansprüche und sonstiger Rechtspositionen und stellen fest, dass damit Frau ... wieder uneingeschränkte Inhaberin aller Rechte und Ansprüche ist.“ E.K. war von 1931 bis zu seinem Tod 1966 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (im Folgenden: die Beklagte) zuletzt als Abteilungsleiter in der Abteilung Karosserie-Konstruktion beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er u.a. mit der Entwicklung der Fahrzeug-Modelle Porsche 356 und Porsche 911 befasst. E.K. und die Beklagte verband zuletzt der Arbeitsvertrag vom 31.07.1950 (Anlage SNP 1a), der E.K. als „Konstrukteur-Abteilungsleiter“ bezeichnete. Auf Basis dieses Arbeitsvertrages verdiente E.K. letztlich monatlich DM 5.420,00. § 3 dieses Vertrages hatte folgenden Inhalt: „§ 3 Erfindungen, Verbesserungen, Konstruktionen usw., gleichviel ob schutzfähig oder nicht, die der Angestellte während seines Dienstverhältnisses inner- und außerhalb der Geschäftszeit in Bezug auf einen die Geschäftszweige der Firma berührenden Gegenstand machen sollte, stehen Porsche zu. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien bereits hiermit, dass alle Rechte aus derartigen Erfindungen usw. im Augenblick ihrer Entstehung als von dem Angestellten an Porsche abgetreten gelten. Der Angestellte ist verpflichtet, Porsche von allen derartigen Erfindungen usw. unverzüglich Kenntnis zu geben. Alle derartigen Erfindungen usw. gelten als durch die Leistungszulage gemäß § 6 angemessen vergütet.“ Der Porsche 356 wurde in dem von der Beklagten betriebenen Unternehmen von 1950 bis 1965 produziert. Er wurde in vier Varianten gebaut, den sogenannten Serien „Vor-A“, „A“, „B“ und „C“ bzw. „SC“. Das Design des Porsche 356 wurde insbesondere zwischen den Serien „A“ und „B“ stark verändert und modernisiert. Die Klägerin beansprucht im vorliegenden Rechtsstreit lediglich die Urheberschaft des E.K.s am sog. Ur-356. Dieses Fahrzeug ist nachfolgend abgebildet: Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Nachfolgemodells für den Porsche 356 wurde bei der Beklagten ein Modell mit der internen Bezeichnung Porsche Typ 354 „T7“ geschaffen. Wer Schöpfer dieses Modells war, ist zwischen den Parteien streitig. Dessen Äußeres sah wie folgt aus: Auf diesem Entwurf aufbauend entwickelten die Karosserieabteilung der Beklagten unter E.K. und die Gestaltungsabteilung der Beklagten unter Ferdinand Alexander Porsche zwei weitere Modelle für einen Nachfolger des Porsche 356, von denen der damalige Geschäftsführer der Beklagten Ferdinand „Ferry“ Porsche sodann dasjenige der Gestaltungsabteilung mit dem Kürzel „T8“ auswählte. Das von E.K. und seiner Abteilung entwickelte Modell mit der Bezeichnung „T9“ (vgl. Anlage B 10) wurde nicht gebaut. Der auf dem Modell „T8“ basierende Porsche („Ur-“)911, anfänglich als Porsche 901 bezeichnet, bildete seit 1963 das Nachfolgemodell des Porsche 356 und wird seitdem von der Beklagten in der mittlerweile achten Modellgeneration gebaut. Das erste Modell des Porsche 911 wies folgendes Äußeres auf: Von 2004 an baute die Beklagte den Porsche 911 in der Baureihe 997 und ab 2011 in der Baureihe 991. Der Porsche 911 in der Baureihe 991 weist die folgende Gestaltung auf: Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24.9.2014 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Anerkennung der Leistungen ihres Vaters und forderte von ihr einen angemessenen Ausgleich unter Berücksichtigung bislang verweigerter Urheberrechtsvergütungen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr angesichts des überragenden Erfolges der Modelle Porsche 356 und 911, deren Schöpfer ihr Vater gewesen sei, und bei denen es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handele, ein Anspruch auf Fairnessausgleich gemäß § 32a UrhG zustehe. Hierzu hielt die Tochter der Klägerin am 21.10.2014 in Stuttgart eine Pressekonferenz unter dem Titel „Der Porsche-Schwindel“ ab. Im Einzelnen trägt die Klägerin vor: Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwägerin … durch Erwerb von Todes wegen Inhaberin der Urheberrechte nach E.K. geworden. Nach dessen Tod seien seine Ehefrau und die beiden Kinder durch die „Einantwortung der Verlassenschaft“ Inhaber der Urheberrechte geworden. Da seine Ehefrau ohne Testament verstorben sei, seien deren beiden Kinder gesetzliche Erben zu gleichen Teilen geworden. Der im Jahre 1992 verstorbene ... sei von seiner Ehefrau beerbt worden. Entsprechend seien die Klägerin und ... Inhaber der Urheberrechte geworden. Mit Vereinbarung vom 17.12.2016 bzw. 14.01.2017 habe Frau ... ihre Urhebernutzungsrechte an die Klägerin abgetreten. E.K. sei nach seiner Ausbildung in mehreren Automobilfirmen als Karosseriebauer, zuletzt bei der Beklagten als Karosseriebauer und Chefdesigner beschäftigt gewesen. Als solcher habe er die Modelle 356 und 911 maßgeblich gestaltet. Er sei für das Design der Modelle verantwortlich gewesen. Als Angestellter habe er zunächst ein damals übliches Gehalt von 1.300 DM und zuletzt von 5.420 DM monatlich verdient. Dieses Gehalt sei für vergleichbare Positionen gering gewesen. E.K. habe am 3.6.1948 die erste Konstruktionszeichnung des Modells 356 angefertigt (Anl. SNP 7). Auf dieser sei sein Namenskürzel als Urhebervermerk angebracht gewesen. Dieser Konstruktionsskizze seien Studien vorausgegangen, die E.K. bereits im Jahre 1946 in Gmünd festgehalten habe. E.K. sei zudem alleiniger Designer des Modells 911 gewesen. Zwar habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten, „Ferry“ Porsche, versucht, seinen Sohn F. A. („F.A.“) Porsche als für die alleinige Gestaltung verantwortliche Person darzustellen. Tatsächlich sei die Entwicklung des Modells 911 indes eine Leistung von E.K. gewesen. Dies hätten Zeitzeugen bestätigt. Zunächst habe E.K. das Modell Porsche 754 „T7“ gestaltet, auf dem die weitere Entwicklung des Porsche 911 aufgebaut habe. Zur Entwicklung des Modells 911 habe die Beklagte eine Art Wettbewerb ausgeschrieben, an der sich die von E.K. geleitete Karosserieabteilung einerseits mit dem Modell „T9“ und die F. A. Porsche unterstehende Designabteilung mit dem später favorisierten Modell „T8“ andererseits beteiligt hätten. F.A. Porsche habe keinerlei Beitrag zur Gestaltung des Modells 911 geleistet. Hierzu habe ihm die fachliche Kompetenz gefehlt. Die Beklagte habe jedoch nach außen mit F.A. Porsche ein Familienmitglied als Designer benennen wollen, um auf diese Weise den Mythos Porsche aufzubauen. Sie habe jede Fahrzeugentwicklung einem Familienmitglied zuschreiben wollen. Der dem Porsche 911 zugrundeliegende Entwurf „T8“ baue auf dem „T7“ auf. Nach dem Tod von E.K. habe die Beklagte dessen privates Arbeitszimmer räumen lassen und Unterlagen an sich genommen, insbesondere auch Skizzen zum 911. Die Beklagte müsse unschwer entsprechende Entwürfe oder andere Unterlagen vorlegen können, die die Urheberschaft von E.K. belegten. Der Porsche 356 erscheine aufgrund der charakteristischen Anordnung von Linien und Proportionen als dreidimensionale Skulptur, als ein kinetisches Kunstwerk mit hohem Wiedererkennungswert. Dieses werde geprägt durch - das Frontgesicht mit flacher Haube, - den fehlenden Kühlergrill und die runden Scheinwerfer, - die ausladenden, teilintegrierten Kotflügel mit leicht schräg gestellten integrierten Scheinwerfern, - die Seitenansicht mit der flach nach vorn zulaufenden Frontpartie und mit dem Porsche-Fließheck, - den dreieckigen, niedrig gehaltenen Fenstern mit der parallel zum Fließheck verlaufenden Begrenzungslinie und horizontal verlaufender Gürtellinie, die sich in den Frontbereich bis zur oberen Scheinwerfereinrahmung fortzieht, - die charakteristische Dachstruktur und der seitliche Überhang der Karosserie (Schulterung), - am Heck der prägende Kühlergrill, - sowie ein harmonisches, dem goldenen Schnitt entsprechendes Proportionsverhältnis aller Linien. Eine geometrische Analyse zeige, dass der 356 in allen drei Raumdimensionen und Ansichten den Regeln des goldenen Schnittes folge. Hierdurch unterscheide er sich von anderen Fahrzeugen und werde zum Kunstwerk. Er sei deshalb auch nicht verbesserbar. Zudem zeige eine Analyse des Fahrzeugs auf physiognomische Ausdrucksformen eine dem Wagen zugrunde liegende Emotionalität. Es ergebe sich der Eindruck eines Lächelns, des berühmten Porsche-Lächelns, das die Kunden begeistere. Die Beklagte habe diese Eigenschaften selbst erkannt und in ihrer Werbung für die Baureihe 911 darauf hingewiesen. Kein anderes Fahrzeug der 40er Jahre habe eine mit derjenigen des Modell 356 vergleichbare Formensprache aufgewiesen, insbesondere nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Fahrzeugmodelle (vgl. Anlage SNP 8a) Mercedes 170 S, Tatra Modell 77 und 87, Adler 2,5 und nicht das Modell Cisitalia 202. Namentlich von letzterem unterscheide sich das Modell 356 ganz erheblich. Dieser sei von Pininfarina unter Mitwirkung von E.K. entwickelt worden, weise aber erhebliche Unterschiede zum Modell 356 auf. Das Modell Cisitalia folge auch nicht den Regeln des goldenen Schnitts und weise kein Lächeln auf. Kein Fahrzeug habe ähnliche Fahrzeuglinien bestimmt durch integrierte und auf den Kotflügeln aufgesetzte Scheinwerfer sowie einer spitz zulaufende Frontpartie und einem schräg auslaufenden Fließheck aufgewiesen. Bei der Gestaltung der Karosserieform habe der Gebrauchszweck keine Bedingung dargestellt, die zwingend zu der Form des Modells hinführe. Dies zeige ein Vergleich mit älteren und neueren Sportwägen, die sich voneinander unterschieden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Porsche-Fahrzeug aufwiesen. Es habe keine technisch notwendigen Anpassungen oder Formvorgaben gegeben, die den Gestaltungsspielraum des Autodesigners eingeschränkt hätten. Die im Modell 356 entwickelte sog. Porsche-DNA sei auch im Modell 911 zum Ausdruck gekommen. Dieses Modell zeige die Umsetzung der bereits im Modell 356 verwirklichten Gestaltung. Es zeige die Porsche-Linie. Es handle sich nicht um eine eigenständige Entwicklung. Bei einem Betrachter des Modells 911 wiederhole sich das ästhetische Empfinden der Betrachtung des Modells 356. Die prägenden Merkmale des Modells 356 tauchten im Modell 911 wieder auf bzw. seien in diesem verwendet worden. Die besondere Harmonie der Linien, Formen und Größenverhältnisse werde als ästhetisch anregend und angenehm empfunden. Auch in diesem Modell wiederhole sich der goldene Schnitt. Das Modell 911 werde seit nunmehr 54 Jahren mit den gleichen Modellmerkmalen angeboten. Von 2007 bis 2011 seien jährlich durchschnittlich 25.000 Fahrzeuge verkauft worden. Dies ergebe hochgerechnet bis 2017 mindestens 260.771 verkaufte Exemplare. Dies sei, verglichen mit Wettbewerbsmodellen, ein hervorragender Erfolg. Demgegenüber habe E.K. in seinem Anstellungsvertrag ein angemessenes, gleichwohl bescheidenes Entgelt erhalten. Der Wert der erhaltenen Gegenleistung sei mit „Null“ anzusetzen. Damit bestehe ein auffälliges Missverhältnis. Im Wege des urheberrechtlichen Fairnessausgleichs stehe der Klägerin ein Anteil von 0,25 % - hilfsweise ein vom Gericht zu schätzender angemessener Anteil - des Nettoumsatzerlöses als angemessene Vergütung zu. Schließlich sei die Beklagte der Klägerin zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.955,81 € verpflichtet. Die Klägerin beantragte in erster Instanz: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Jahren, über den von der Beklagten erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer mit dem Modell 911 der Baureihen 997 und 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) seit 01.01.2007. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf des Modells 911 der Baureihen 997 und 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) beginnend ab 1.1.2007 in Höhe von 0,25 % des Umsatzes ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf des Modells 911 der Baureihen 997 und 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) beginnend ab 1.1.2007 in Höhe eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von EUR 11.955,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten Die Beklagte beantragte: Die Klage wird abgewiesen. Sie trug vor, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Erbrechtliche Sukzessionen würden mit Nichtwissen bestritten. Zu einer Abtretung urheberrechtlicher Befugnisse sei es schon nach dem Inhalt der Vereinbarung zwischen ... und der Klägerin nicht gekommen. Außerdem sei die Klägerin ggf. wegen der weiteren Übertragung auf ihren Sohn nicht aktivlegitimiert. Vor allem aber sei es nach österreichischem Recht nicht zu einem wirksamen Erbteilungsübereinkommen zwischen ... und der Klägerin gekommen. Nach den erbrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Urheberrechts sei das Urheberrecht vererbbar. Es gehöre zu den Rechten, die nach § 531 ABGB in den Nachlass fielen. Gehe das Urheberrecht auf mehrere gesetzliche Erben über, seien auf diese die für Miturheber geltenden Vorschriften anzuwenden. Dementsprechend entstehe gemäß § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 öUrhG ein Urheberrecht, das allen Rechtsnachfolgern gemeinschaftlich zustehe, mithin eine Gesamthandschaft. Eine solche Gesamthandschaft sei aber mit der vorgelegten Erbauseinandersetzungsvereinbarung zwischen ... und der Klägerin nicht aufgelöst, weil diese Vereinbarung eine nach österreichischem Recht unzulässige Übertragung des gesamten Urheberrechts unter Lebenden darstellen würde. Eine Übertragung von Befugnissen aus gewerblichen Schutzrechten sei im österreichischen Erbrecht nur im Wege der Erbteilung möglich. Für die Erbteilung sei wiederum ein Erbteilungsübereinkommen erforderlich, das nur im Wege eines so genannten Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 181 Außerstreitgesetz (AußStrG) erfolgen könne. Die Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 17.12.2016 bzw. 14.01.2017 sei jedoch nicht im Wege eines „Verlassenschaftsverfahrens“ geschlossen worden, so dass durch diese Vereinbarung auch keine wirksame Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen auf die Klägerin habe erfolgen können. Die Klägerin trage bereits nicht schlüssig zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 32a UrhG vor. Namentlich zu den behaupteten Leistungen E.K.s stelle die Klägerin lediglich Mutmaßungen an. Zudem fehle es an schlüssigem Vortrag zur Unangemessenheit der Vergütung. E.K. sei als Karosseriekonstrukteur für die Beklagte tätig gewesen. Sein Arbeitsschwerpunkt habe in der Karosserie-Konstruktion gelegen. In dieser Eigenschaft habe er eine Vielzahl technischer Lösungen gefunden, die Patentreife erlangt hätten. E.K. sei kein Designer gewesen. Er sei auch nicht für das Design in der Konstruktionsabteilung der Beklagten verantwortlich gewesen. Das arbeitsvertragliche Gehalt E.K.s sei mit zuletzt 5.420 DM überdurchschnittlich hoch gewesen. Zur Zeit seiner Einstellung sei der Personenkreis an Ingenieuren, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für den Automobilbau geeignet gewesen seien, begrenzt gewesen. Entsprechend hoch sei die Nachfrage und entsprechend hoch sein Gehalt gewesen. In dem für den 356 maßgeblichen Zeitraum habe es in der Abteilung Karosserie-Konstruktion keine spezielle Zuständigkeit für die Gestaltung gegeben. Ende der 50er Jahre sei bei der Beklagten neben der Konstruktionsabteilung eine eigenständige Abteilung für Gestaltung eingerichtet worden. E.K. sei Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion geblieben. Der Industriedesigner F. A. Porsche habe die Gestaltungsabteilung übernommen. Aus dieser sei der Porsche 911 hervorgegangen. Die Ursprünge des Modells 356 lägen bereits in den 30er Jahren, als Erkenntnisse aus der Aerodynamik in den Automobilbau eingeflossen seien. Die Grundform zeichne sich durch eine komplette Eingliederung der Kotflügel in die Türflächen, eine schmale Kabine auf einem breiten Grundkörper und Karosserieeinzügen mit Verjüngung des Autos von der A-Säule nach hinten aus. Welche Mitarbeiter der damaligen Konstruktionsabteilung für die Gestaltung dieses Modells verantwortlich gewesen seien, lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren. Eine Entwurfszeichnung E.K.s, die die Gestaltung des Modells 356 erstmals festgelegt hätte, existiere nicht. Auch sonst gebe es keine Unterlage, die belege, dass E.K. die Karosseriegestaltung entworfen habe. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Zeichnung (Anl. K7) um den ersten Entwurf der Gestaltung des Modells 356 gehandelt habe. Dagegen spreche, dass die Zeichnung bereits konkrete Konstruktionsmaße vorgebe, d. h. einen Entwurf voraussetze. Soweit auf ihr ein Kürzel enthalten sei, sei dies nicht als Urheberangabe zu verstehen. Weiter bestreite die Beklagte, dass die Anlage überhaupt ein Kürzel enthalte. Im Übrigen sei unschlüssig, welches Kürzel die Klägerin meine. Fest stehe allenfalls, dass E.K. als Mitarbeiter der Konstruktionsabteilung an der technischen Entwicklung des Modells 356 mitgewirkt habe. Ein individueller Beitrag an dessen Gestaltung lasse sich nicht rekonstruieren. Eine bloße Bezugnahme auf die Literatur zum Automobildesign sei nicht zielführend. Einer Vielzahl dieser Sekundärquellen sei gemein, dass sie nicht zwischen Konstruktion und Gestaltung unterschieden. Im Übrigen verfüge die Beklagte über eine Skizze aus dem Jahre 1946 (Anl. B 8), die sie für Cisitalia gezeichnet habe und die die Linienführung des Modells 356 vorwegnehme. Die Gestaltung des Modells 911 lasse mit ihrem puristisch-funktionalen Charakter die eher runden und welligen Formen des Modells 356 weit hinter sich. Auch das Modell 911 sei nicht von E.K. entworfen worden. Hierzu könne die Klägerin auch keine Entwurfszeichnung vorlegen. Das Modell 911 sei von F.A. Porsche entworfen worden. Dessen Vater, der damalige Geschäftsführer der Beklagten, habe den Bau eines Nachfolgemodells zum Modell 356 gewünscht, der bei weniger kostenintensiver Produktion mehr Innenraum und mehr Leistung aufweise. Hierzu sei zunächst das Modell „T7“ entworfen worden, und zwar von F. A. Porsche (Butzi-Wagen). F. A. Porsche habe dieses Fahrzeug in Form eines Plastilin-Modells gestaltet. Auf dieser Grundlage sei es von Mitarbeitern der Gestaltungsabteilung gezeichnet worden (Anl. B 9). Das Modell habe sich als zu drehzahlschwach und formal nicht ausgereift erwiesen. Deshalb habe … veranlasst, dass seine Fortentwicklung in einer Konkurrenzsituation erfolgen sollte, und zwar zwischen der Abteilung Karosserie-Konstruktion und Gestaltungsabteilung. Hieraus seien zwei Prototypen, das Modell „T9“, das von Mitarbeitern der Abteilung Karosserie-Konstruktion unter E.K. entworfen worden sei (Anl. B 10), und das Modell „T8“ unter der Federführung von F. A. Porsche, hervorgegangen. Ende 1961 habe sich ... für das Modell „T8“ entschieden. Die Weiterentwicklung des „T8“ zum Porsche 911 habe dann in der Gestaltungsabteilung unter F. A. Porsche stattgefunden. Später sei dessen Typenbezeichnung in 901 und sodann in 911 geändert worden. Die Baureihen 997 und 911 gingen nicht auf Leistungen von E.K. zurück. Diese Baureihen unterschieden sich gestalterisch wesentlich vom ersten Modell des Porsche 911. Die Gemeinsamkeiten der Modelle erschöpften sich in der Übernahme der Linienführung, wie sie in der Skizze für den Typ 114 (Anl. B 8) niedergelegt worden sei. Im Übrigen seien die äußeren Formen sowohl des Modells 356 als auch des Modells 911 wesentlich durch die technischen Bedürfnisse des Sportwagenbaus bestimmt worden, die den Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen gesetzt und andererseits dazu geführt hätten, dass eine Vielzahl von ähnlich gestalteten Automobilen produziert worden seien und bis heute produziert würden. Alle von der Klägerin geschilderten Merkmale seien Ausfluss der technischen Anforderungen im Sportwagenbau und den Anforderungen der Aerodynamik gewesen. Hinzu komme, dass die wesentlichen Gestaltungsmerkmale sowohl des Modells 356 als auch des Modells 911 im Zeitpunkt des jeweiligen Entwurfs bereits vorbekannt gewesen seien. Die Frontpartie ohne Kühlergrill finde sich bereits bei den Modellen Tatra 77 und 87. Auch die wesentlichen Gestaltungsmerkmale seien bereits beim Cisitalia 202 vorhanden gewesen (Anl. B 16). Im Übrigen sei die Konstruktion sowohl des Modells 356 als auch des Modells 911 nicht den Regeln des goldenen Schnitts geschuldet. Unzutreffend sei, dass die Beklagte nach dem Tod E.K.s dessen privates Arbeitszimmer habe räumen lassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch aus § 32a UrhG habe. Bei den streitgegenständlichen Gestaltungen handele es sich nicht um Schöpfungen von E.K.. Die Klägerin habe zu diesem Merkmal nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Im Übrigen würden etwaige Leistungen E.K.s keine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Der Schutzbereich sei wegen des vorbekannten Formenschatzes sehr begrenzt. Zudem seien die Baureihen 997 und 991 eigenständige Schöpfungen. Sie stellten keine Bearbeitungen des Modells 356 bzw. des Modells 911 dar. § 32a UrhG sei überdies seinem Normzweck nach weder zeitlich noch sachlich anwendbar. Die Norm sei nach dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern von 2002 in Kraft getreten. Zur Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass es Anliegen des Gesetzgebers sei, die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu stärken und die Vertragsparität zwischen den Kreativen und den Verwertern herzustellen. Arbeitsnehmerurheber seien in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen worden. Zudem liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung E.K.s und den Erträgen der Beklagten vor. Bei den Baureihen 991 und 997 handele es sich nicht um Verwertungen etwaiger Schöpfungen E.K.s. Außerdem beruft sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Es könne offenbleiben, ob E.K. die Karosserieform der Modelle 356 und 911 als Urheber geschaffen habe und ob die Klägerin in dessen Rechtsnachfolge zur Geltendmachung urheberrechtlicher Nutzungsansprüche berechtigt sei, denn die streitgegenständlichen Baureihen wichen in ihrem Aussehen so stark von den Modellen des 356 und 911 ab, dass sie urheberrechtlich als freie Benutzungen im Sinne des § 24 UrhG anzusehen seien. § 32a UrhG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die für den sachlichen Anwendungsbereich der Norm erforderliche Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf etwaige, E.K. zustehende Urheberrechte im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Beklagten lägen vor. Deshalb seien der Beklagten Nutzungsrechte i. S. v. § 32a UrhG eingeräumt worden. § 32a UrhG sei auch in zeitlicher Hinsicht auf die von der Klägerin behaupteten Schöpfungsakte anwendbar. § 32a UrhG gelte unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch für Altverträge, solange nur die den Ausgleichsanspruch auslösende Nutzungshandlung als Sachverhalt i. S. v. § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG nach dem 28.3.2002 erfolgt sei. Schließlich sei § 32a UrhG nach seinem persönlichen Anwendungsbereich auch auf den Fairnessausgleich eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber anwendbar. Die Gestaltung des Modells 356 und des Modells 911 sei an den für Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG entwickelten Maßstäben zu messen. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Bewertung seien die Fahrzeuggestaltungen, wie sie aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich seien. Auf die Vorlage weiterer Entwürfe durch die Beklagte komme es mithin nicht an. Weil die Fahrzeuggestaltungen des 356 und 911 dem Gebrauchszweck der Gestaltung eines industriell gefertigten Sportwagens dienten, seien sie nicht der reinen, sondern der angewandten Kunst zuzuordnen. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2014 (Geburtstagszug) sei es bei diesen Werken nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragten. Vielmehr seien an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenigen der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genüge eine Gestaltungshöhe, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertige, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Technisch bedingte Merkmale hätten außer Betracht zu bleiben, weil eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen sei, wo für eine künstlerische Gestaltung angesichts technischer Erfordernisse kein Raum bestehe. Technisch bedingt seien diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstands, ohne die er nicht funktionieren könne. Bei Gebrauchsgegenständen, die technischen Anforderungen genügen müssten und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufwiesen, sei nach diesem Maßstab die Möglichkeit einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber eingeschränkt. Der aktuelle Maßstab nach der Entscheidung Geburtstagszug sei auch in zeitlicher Hinsicht auf vor 1966 geschaffene Werke anwendbar. Nach diesen Maßstäben seien die Fahrzeuggestaltungen der Modelle 356 und 911 urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Auszugehen sei dabei von den von der Klägerin angeführten Gestaltungsmerkmalen, die sich in die Aspekte Frontansicht, Seiten- und Heckansicht eingruppieren ließen. Die ästhetische Wirkung dieser Merkmale sei nicht allein dem Gebrauchszweck als Sportwagen geschuldet. Sie wiesen insoweit zweckfreie gestalterische Besonderheiten auf. Die ästhetische Linienführung der Seitenansicht beruhe auf einer künstlerischen Leistung und lasse ein hinreichendes Maß an Schöpfungshöhe erkennen, so dass insgesamt Urheberrechtsschutz für beide Modelle bestehe. Bestehe ein anzuerkennender Gestaltungsspielraum, bemesse sich die Eigentümlichkeit nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Es komme nicht auf die absolute Neuheit des Werkes an, dennoch sei für die Beurteilung der individuellen Schöpfung zu berücksichtigen, ob lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt würden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Die angebliche Umsetzung des goldenen Schnitts sei für die künstlerische Leistung nicht maßgeblich, da es nur auf den jeweiligen Gesamteindruck, nicht auf eine geometrische Analyse ankomme. In gleicher Weise unerheblich sei das von der Klägerin hervorgehobene Fahrzeuggesicht. Dennoch sei den beiden Fahrzeuggestaltungen in ihrer Grundform eine maßgebliche Eigentümlichkeit beizumessen. Die Besonderheit liege in der umgesetzten Linienführung mit den harmonisch abgestimmten Proportionen. Diese würden den Fahrzeuggestaltungen einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft geben. Ungeachtet des Urheberrechtsschutzes, der den Modellen 356 und 911 als Werken der angewandten Kunst zukomme, stellten die Modellreihen 997 und 911, für die die Klägerin die Lizenzgebühr beanspruche, freie Benutzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG dar. Es handle sich nicht um Vervielfältigungsstücke, auch nicht um unfreie Benutzungen (§ 16 Abs. 1 UrhG und § 23 UrhG). Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung, eine unfreie Benutzung oder eine freie Benutzung darstelle, komme es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einhalte. Eine freie Benutzung setze voraus, dass die eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes in der Eigenart des neuen Werkes verblassten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Absenkung der Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst mit einer Begrenzung in deren Schutzbereich einhergehe. Bei Gebrauchsgegenständen, die zweckbedingte Gestaltungsmerkmale aufwiesen, sei der Spielraum für künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Ein geringeres Maß an Eigentümlichkeit korrespondiere mit einem entsprechend engeren Schutzbereich für das betreffende Werk. Den Modellen des 356 und 911 komme nur ein eingeschränkter Schutzbereich zu. Dass die Beklagte eine designgeschichtliche Kontinuität im Rahmen der Unternehmenswerbung für die Baureihe 911 hervorhebe, sei urheberrechtlich nicht von Bedeutung. Hierbei handele es sich um ein im Automobilbau typisches Vorgehen, mit dem ein verkaufsfördernder Wiedererkennungseffekt gewährleistet werden solle. Unter Berücksichtigung des geringen Schutzumfangs führe ein Gesamtvergleich mit den aktuellen Baureihen des Modells 911 - dem 997 und 991 - dazu, dass ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale des Modells 911 anzunehmen sei. Die Seitenansichten zeigten, dass die aktuellen Baureihen noch deutlich stromlinienförmiger ausgeführt seien, als das ursprüngliche Modell. Auch das Fahrzeugheck weiche in der Seitenansicht erheblich vom ursprünglichen Modell ab. Gleiches gelte für die Frontansicht. Diese weise erhebliche Unterschiede auf. Zwar mögen die aktuellen Baureihen des Modells 911 durchaus ihren Ursprung erkennen lassen. Die kunstvolle Kombination von Kurven und Linien habe ersichtlich als Vorbild gedient, die eigenschöpferischen Züge seien jedoch in einem Maße fortentwickelt worden, dass es sich insgesamt um selbstständige Werke mit eigenem Gestaltungsansatz und somit um freie Benutzung handele. Gegen dieses ihr am 01.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2018 Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Fristverlängerung, am 29.10.2018 begründet. Die Klägerin beschränkte ihre Berufung auf die Feststellung einer weiteren Beteiligung an der Verwertung der Modellreihe 991 ab dem 1.1.2014. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält das Urteil des Landgerichts insoweit für richtig, als es die Gestaltungen der Modelle 356 und 911 als Werke der angewandten Kunst ansehe. Sie ist indes der Auffassung, dass die Gestaltungsfreiheit bei Kraftfahrzeugen nicht ohne Weiteres bestimmten Einschränkungen unterworfen sei, so dass den Gestaltungen nur ein enger Schutzbereich zuzubilligen sei. Ausgehend von der Entscheidung Seilzirkus könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Schutzumfang bei Werken der angewandten Kunst stets gering sei. Die Entscheidung lasse Ausnahmen und Abstufungen zu, die zur Folge hätten, dass der Gestaltungsspielraum nicht stets eingeschränkt sei. Dass dies zutreffend sei, habe der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung „Mart-Stam-Stuhl“ zum Ausdruck gebracht, indem er einem Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz zugesprochen habe, ohne technisch bedingte Merkmale schutzeinschränkend zu berücksichtigen. Hätte der Bundesgerichtshof das vom Landgericht fehlerhaft ausgelegte Verständnis konsequent im Mart-Stam-Urteil angewandt, hätte der Bundesgerichtshof dem Stahlrohrstuhl wegen technisch bedingter Merkmale keinen urheberrechtlichen Schutz zusprechen dürfen. Soweit das Landgericht sich bezüglich der technischen Vorgaben auf ein Urteil des Bundespatentgerichts berufe und die dortigen Wiedergaben übernehme, verstoße es gegen den Beibringungsgrundsatz. Es sei unzulässig, bei der Urteilsfindung Kenntnisse zu berücksichtigen, die das Gericht durch Rückgriff auf die Akten eines anderen Verfahrens erworben habe. Keine der beiden Parteien habe das Urteil des Bundespatentgerichts in das Verfahren eingeführt. Im Übrigen ergebe sich aus den technischen Vorgaben keine nennenswerte Einschränkung des Gestaltungsspielraums. Dies betreffe die Erforderlichkeit der Position der Frontscheinwerfer, der Ausführung der Kotflügel, der Ausgestaltung der Fahrzeughaube bei Verwendung eines Heckmotors, den Verzicht auf Lüftungsschlitze und die Aerodynamik. Da das Landgericht den Gestaltungsspielraum zu eng angenommen habe, habe es auch hinsichtlich des Grades der schöpferischen Leistung E.K.s geirrt. Unzutreffend habe das Landgericht auch den goldenen Schnitt nicht als geeignetes Kriterium angesehen. Auch das Phänomen des Porschelächelns habe Berücksichtigung finden müssen. Gleiches gelte für die von der Klägerin zitierten designgeschichtlichen Äußerungen. Zudem habe das Landgericht den Maßstab, den die Rechtsprechung an die freie Nutzung im Sinne von § 24 UrhG stelle, verkannt. Trotz der technischen Gegebenheiten, die für eine Autokarosserie bestünden, habe vorliegend ein weiter Spielraum für eine künstlerische Gestaltung bestanden. Gerade aus der Ausnutzung dieses weiten Gestaltungsspielraums ergebe sich die große ästhetische Wirkung der Gestaltungen. Bei der Feststellung des Verblassens habe das Gericht den strengen Maßstab der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Auf Basis dieses Maßstabs habe das Landgericht erkennen müssen, dass der Modellreihe 991 die gleichen Gestaltungsprinzipien und die gleichen Proportionen, Linien und Formen wie dem 911 zugrunde liege. Jedes Kind erkenne in einem Fahrzeug der Modellreihe 991 einen 911. Dies beruhe auf der Unveränderlichkeit der Porsche Design-DNA in allen neun Modellreihen. Der Beklagten sei es wie keinem anderen Automobilunternehmen der Welt gelungen, in ihrer ca. 70-jährigen Geschichte eine zeitlose, stets aktuell wirkende Gestaltung des 356/911 zu finden und auf dieser Basis mit größtem Erfolg Sportwagen zu bauen. Der vom Landgericht ausgemachte Wiedererkennungseffekt bei zeitgemäßer Modernisierung sei gerade keine Neuschöpfung, sondern nichts anderes als die Übernahme der wesentlichen prägenden Merkmale. Die Beklagte habe auf diese Weise einen Grad an Gestaltung erreicht, der es allenfalls rechtfertige, von einer Bearbeitung zu sprechen, nicht aber von einer freien Benutzung. Tatsächlich handele es sich jedoch bei der Fortentwicklung um die Weiterentwicklung einer Serie. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 26.7.2018 (Az. 17 O 1324/17) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Jahren, über den von der Beklagten erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer mit dem Modell 911 der Baureihe 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) seit 1.1.2014. 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf des Modells 911 der Baureihe 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) beginnend ab dem 1.1.2014 i. H. v. 0,25 % des Umsatzes ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, jedoch maximal i. H. v. EUR 5.000.000,00 zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf des Modell 911 der Baureihe 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster) beginnend ab dem 1.1.2014 i. H. eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, jedoch höchstens i. H. v. EUR 5.000.000,00 zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin i. H. v. EUR 11.955,81 zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, trägt jedoch vor, dass die Klage bereits aus anderen, vorrangig zu prüfenden Gründen unbegründet gewesen sei. Zum einen stünden einer Aktivlegitimation der Klägerin bereits die Abtretung etwaiger Rechte an Herrn ... entgegen; auch fehle es an der Aktivlegitimation, da die Klägerin nach österreichischem Erbrecht mangels wirksamen Erbteilungsübereinkommens nicht Rechtsinhaberin habe werden können. Außerdem habe die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend zu den behaupteten Schöpfungen E.K.s vorgetragen. Zur Gestaltung beider Modelle habe sie weder eine Zeichnung noch ein Modell E.K.s vorlegen können. Sie habe auch nicht angeben können, wann, bei welcher Gelegenheit und unter welchen Umständen E.K. die angeblichen Werke geschaffen habe. Sie sei dem substantiierten Gegenvortrag der Beklagten zu den Abläufen in der Gestaltung bei Porsche, namentlich bei der Entwicklung des Modells 911, nicht hinreichend entgegengetreten. Im Übrigen sei § 32a UrhG auf Altverträge wie dem zwischen E.K. und der Beklagten abgeschlossenen, nicht anwendbar. Den Gestaltungen der Modelle 356 und 911 fehle es an urheberrechtlicher Schutzfähigkeit. Das Landgericht habe insoweit den Maßstab der Schöpfungshöhe bei Werken angewandter Kunst unzutreffend ermittelt. Die niedrigschwelligen Anforderungen nach der neueren Rechtsprechung „Geburtstagszug“ seien auf Gestaltungen, die vor Inkrafttreten des Urhebergesetzes geschaffen worden seien, nicht anwendbar. Mit dem Landgericht geht die Beklagte davon aus, dass sich die Gestaltung der Baureihe 991 gegenüber den Modellen 356 und 911 als freie Benutzung i. S. v. § 24 UrhG darstellten. Die Beklagte vertieft ihren Vortrag dazu, dass die Gestaltungsformen des Modells 356 und des Modells 911 in der Baureihe 991 verblassten. Die aktuellen Baureihen seien deutlich stromlinienförmiger, so dass insgesamt ein flacherer Eindruck entstehe. Schon die Vorderansicht unterscheide sich wesentlich. Das Modell 991 verfüge nicht mehr über die für das Modell 911 typische Beziehung zwischen Scheinwerfern und Kotflügel. Denn während beim Modell 911 die Scheinwerfer in die Linie der Kotflügel integriert worden seien und auf diese Weise den Eindruck von Torpedorohren aufwiesen, sei dieses typische Bild beim Modell 991 aufgegeben. Die für das ursprüngliche Modell typische abgeflachte Fahrzeughaube werde nur noch angedeutet. Auch die Seitenansicht der Frontpartien differenziere erheblich voneinander. Gleiches gelte für das Fahrzeugheck. Hinzu komme, dass die aktuelle Baureihe deutlich breiter gehalten sei, was gerade in Front- und Heckpartie zu einer gänzlich unterschiedlichen Anmutung führe. Im Übrigen sei das Design des Modells 991 nicht mehr auf ältere Modelle wie den ersten 911 zurückzuführen. Vielmehr entspreche die Anmutung des Designs dieser Baureihe ähnlichen aktuellen Sportwagen nicht nur im gehobenen Segment, namentlich dem Jaguar F Typ, dem Maserati GT Tourismus, dem Nissan GTR und dem Aston Martin DB 9. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 06.12.2019 trägt die Beklagte noch weiter zur Urheberschaft am Porsche 356 vor. Die Gestaltung sei von Chefingenieur … verantwortet worden, E.K. sei für die Lösung technischer Probleme zuständig gewesen. Daneben seien auch noch …, … und … als Gestalter bei der Beklagten tätig gewesen. Beweise hierfür bietet sie keine an. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ein Anspruch auf Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten aus dem Modell Porsche 911 Baureihe 991 nach § 32a Abs. 1 UrhG besteht nicht. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die zulässige Klage zutreffend abgewiesen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat ihr Rechtsmittel wirksam auf Ansprüche in Bezug auf die Baureihe 991 des Porsche 911 ab dem Jahr 2014 bis zu einer Höhe von maximal 5 Mio. € beschränkt. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz lediglich ihre Ansprüche hinsichtlich der ab 2014 produzierten Baureihe 991 in Höhe von maximal 5 Mio. € weiter. Diejenigen in Bezug auf die Baureihe 997, die sie in erster Instanz noch geltend gemacht hat, und diejenigen aus der Baureihe 991, die über einen Betrag von 5 Mio. € hinausgehen, hat sie fallen gelassen. Dies ist zulässig. Bei den Ansprüchen hinsichtlich der Baureihe 991 und derjenigen aus der Baureihe 997 handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, weshalb die Berufung auf einen von beiden beschränkt werden kann. Ebenso ist die betragsmäßige Beschränkung zulässig. Dass die Klägerin hierzu widersprüchlich in ihrer Berufungsbegründung die vollständige Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt, ist unschädlich. Im Wege der Auslegung der Berufungsanträge analog §§ 133, 157 BGB ist dies aufgrund des Zusammenhangs und der Berufungsbegründung so zu verstehen, dass das erstinstanzliche Urteil nur im Umfang der weiteren Berufungsanträge zugunsten der Klägerin abgeändert werden soll. B. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung der Klägerin geänderten Klageanträge zulässig. 1. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Rechtsweg zu den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten bleibt gemäß § 104 UrhG offen, wenn es ausschließlich um die vereinbarte Vergütung, den Arbeitslohn oder die Dienstvergütung, aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geht. Ansonsten stellen sich auch im Arbeits- oder Dienstverhältnis Fragen des Urheberrechts. Wird um Inhalt oder Umfang urheberrechtlicher Befugnisse gestritten, ist das Zivilgericht zuständig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 – I ZR 114/80, juris Rn. 16 – Tonmeister). So liegt es auch bei einem Anspruch aus § 32a UrhG, da ein Anspruch auf weitere Vergütung gerade nicht vereinbart ist. 2. Der Auskunftsanspruch ist ohne Weiteres zulässig. 3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. a) Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass die Klägerin die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Während bei Schadensersatzansprüchen eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81, juris Rn. 39), ist bei einem Beteiligungsanspruch i. S. v. § 32a UrhG hinreichend, dass die Parameter des Anspruchs, aus denen er zu bemessen ist, genau beschrieben sind. Dem wird der Feststellungsantrag der Klägerin gerecht. Denn mit „Verkauf des Modells 911 der Baureihe 991 (Coupé, Cabrio, Targa und Speedster)“ einerseits sowie der prozentualen Höhe am Nettoumsatzerlöses andererseits, ist die Rechtsfolge des Anspruchs genau bestimmt. b) Ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem (behaupteten) subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere droht der Klägerin die Verjährung eventueller Ansprüche und aufgrund der fortlaufenden Produktion des Porsche 911 der Baureihe 991 durch die Beklagte und die der Klägerin unbekannten Erlöse ist ihr eine Bezifferung ihrer Ansprüche derzeit nicht möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger eine Leistungsklage - auch in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) - erheben könnte. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz Einschränkungen, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist. So besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn - wie dies bei Rechtsstreitigkeiten in diesem Rechtsgebiet erfahrungsgemäß zumeist der Fall ist - voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung erübrigt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 206/05, juris Rn. 12 mwN – Kopierstationen). Auch im Streitfall kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund eines die Höhe des Beteiligungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils nach Auskunftserteilung über die Zahl der verkauften Fahrzeuge des Porsche 911 Baureihe 991 und den damit erzielten Umsatz den sich danach berechneten Fairnessausgleich zahlen würde und damit eine Leistungsklage entbehrlich wäre. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher grundsätzlich gegeben. C. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 32a Abs. 1 UrhG wegen der durch diese erzielten wirtschaftlichen Vorteile aus der Produktion und dem Verkauf des Porsche 911 in der Baureihe 991. Zwar ist sie hinsichtlich potentieller urheberrechtlicher Ansprüche des E.K. aktivlegitimiert und § 32a UrhG findet in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich Anwendung. Die Gestaltung des Modells 911 Baureihe 991 stellt aber eine freie Benutzung des von E.K. geschaffenen Modells 356 dar und die Klägerin konnte dessen Urheberschaft in Bezug auf das Modell 911 in seiner ursprünglichen Form nicht nachweisen. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus mehreren Sukzessionen. a) Der Erblasser E.K. starb als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich im August 1966 in Stuttgart. Die EuErbVO trat erst ein knappes halbes Jahrhundert später im Jahre 2015 in Kraft, auch die davor geltende Fassung des Art. 25 EGBGB trat erst im Jahre 1986 in Kraft. Maßgebend zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts waren im Jahre 1966 aus deutscher Sicht die Artt. 24 f. EGBGB in ihrer ursprünglichen Fassung mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut: Art. 24 Abs. 1 EGBGB a.F.: (1) Ein Deutscher wird, auch wenn er seinen Wohnsitz im Auslande hatte, Nach den deutschen Gesetzen beerbt. [...] Art. 25 EGBGB a.F.: Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inlande hatte, wird nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. [...] Deutsches Kollisionsrecht verwies also im Jahre 1966 (im Wege der Gesamtverweisung) auf österreichisches Erbrecht, wenn der Erblasser Österreicher war (vgl. Raape, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 1961, S. 412 f.). Auch das österreichische Internationale Privatrecht folgte bis zum Inkrafttreten der EuErbVO dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Gemäß § 28 IPRG, der mit dem Inkrafttreten der EuErbVO aufgehoben wurde, war die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen (vgl. Koziol/Bydlinski/Bollen...-Neumayr, ABGB, 6. Auflage 2020, §§ 28-30 IPRG). Das österreichische Kollisionsrecht nahm die Verweisung des deutschen Kollisionsrechts also an. Das österreichische Erbrecht kennt zwar die Universalsukzession, nicht aber den Vonselbsterwerb, wie er dem deutschen Recht zugrunde liegt. Der Nachlass geht vielmehr erst mit der sog. Einantwortung gemäß § 797 ABGB auf den oder die Erben über. Der überlebende Ehegatte erbt gesetzlich neben Abkömm...n des Erblassers (heute gemäß § 744 ABGB zu einem Drittel). Gemäß gesetzlicher Erbfolge (der Erblasser hatte nicht in einer Verfügung von Todes wegen Erben eingesetzt) waren nach dem Schreiben des öffentlichen Notars ... vom 21.10.1966 (Anlage SNP 2) sowie der Niederschrift der Verlassenschaftsabhandlung durch den öffentlichen Notar in Weyer vom 22.06.1967 (Anlage SNP 3) die Witwe ... zu ¼ und die beiden Kinder ... und die Klägerin je zu 3/8 des Nachlasses als Erben berufen. b) ... starb als österreichische Staatsangehörige im Jahre 1972. Intertemporal gilt auch für diesen Erbfall, dass aus deutscher Sicht über Artt. 24 f. EGBGB a.F. österreichisches Erbrecht zur Anwendung gelangte. Gemäß Beschluss in der Verlassenschaftssache vor dem Bezirksgericht Weyer vom 10.8.1973 ergingen unter anderen die Verfügungen, dass die beiden Kinder der Erblasserin, ... und die Klägerin, aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte Erben geworden seien und die entsprechende Einantwortungsurkunde erlassen werde (Anlage SNP 4). Soweit urheberrechtliche Ansprüche des E.K. vererbt wurden, ging also der Teil des Nachlasses, der ursprünglich zu einem Viertel auf ... übergegangen war, nun auf die Klägerin und ihren Bruder als Alleinerben über. c) Der Bruder der Klägerin, ..., verstarb als österreichischer Staatsangehöriger am 21.11.1992, ebenfalls ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Auch dieser Erbfall unterliegt aus deutscher Perspektive dem österreichischen Recht. Art. 25 Abs. 1 EGBGB lautete im Jahre 1992: „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört.“ Auch im Jahre 1992 sprach das deutsche IPR eine Gesamtverweisung gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB auf österreichisches Recht aus, die vom österreichischen IPR auch angenommen wurde, weil es damals ebenfalls dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgte (zu diesem Zeitpunkt kodifiziert in § 28 IPRG, vgl. Koziol/Bydlinski/Bollen...-Neumayr, ABGB, 6. Auflage 2020, §§ 28-30 IPRG). Obwohl die Tochter des Erblassers, ... (geboren 1956), die „Erbsentschlagung“ erklärt hatte und deshalb neben der Ehefrau des Erblassers (...) eigentlich auch die Klägerin als Schwester des Erblassers zur Erbschaft berufen gewesen wäre, hat die Klägerin das Erbe offenbar nicht angenommen. Gemäß Urkunde des Bezirksgerichts Voitsberg vom 08.02.1993 (Anlage SNP 5) wurde jedenfalls seine Ehefrau ... (geboren 1933) als Alleinerbin eingeantwortet. Soweit urheberrechtliche Ansprüche des E.K. vererbt wurden, ging nun also die Hälfte seines Nachlasses, die zuletzt ... zugestanden hatte (zu einem Achtel vermittelt über den Nachlass seiner Mutter), auf seine Ehefrau ... über, so dass diese seit ihrer Einantwortung als Alleinerbin in den Nachlass ihres Mannes mit ihrer Schwägerin, also der Klägerin, Miterbin allfälliger urheberrechtlicher Ansprüche des E.K. geworden war. d) Mit der „Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des Nachlasses von E.K. (verstorben 22.8.1966)“, die von ... am 17.12.2016 und von der Klägerin am 14.1.2017 unterzeichnet wurde, wurden „zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sämtliche Befugnisse und Rechte aus Patenten, Designs, Geschmacksmustern oder anderen gewerblichen Schutzrechten einschließlich der Ansprüche, die sich daraus ergeben, wie Ansprüche auf Nennung, Ansprüche auf Bestsellervergütung, weitere Beteiligung und/oder Auskunft und/oder Schadensersatz“ auf die Klägerin übertragen. Unter den Parteien ist streitig, ob diese Vereinbarung nach österreichischem Recht wirksam ist. Beide Parteien haben hierzu Parteigutachten vorgelegt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Auf die Wirksamkeit nach österreichischem Recht kommt es aber nicht an. Denn die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und ist wirksam. Zwar wird das Erbstatut nach allen drei hier relevanten Erbfällen vom österreichischen Recht gestellt. Das österreichische Erbstatut beherrscht also alle Rechtsfragen, die als erbrechtliche zu qualifizieren sind. Die von den Parteien der Vereinbarung intendierte Übertragung des Urheberrechts zum Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch nicht erbrechtlich zu qualifizieren, sondern als Verfügung unter Lebenden über das Urheberrecht. „Eine schuldrechtliche Vereinbarung“ erfolgte nach Nr. 4 der Vereinbarung zwischen ... und der Klägerin (Anlage SNP 6) „außerhalb dieser Urkunde“. Die Urkunde ist deshalb so auszulegen, dass sie nach dem Willen der Parteien die Verfügung selbst enthält. Während urhebervertragsrechtliche Fragen nach der Rom I-VO anzuknüpfen sind, unterliegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO dem sog. Schutzlandprinzip folgend der lex loci protectionis, also dem Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird (vgl. den Überblick bei NK/BGB-Grün..., 3. Auflage 2019, Art. 8 Rom II-VO, Rn. 1 ff.). Das wäre hier deutsches Recht. Sowohl die Übertragbarkeit als auch die Vererblichkeit von Schutzrechten unterliegen ebenfalls dem Recht des Schutzlandes (BGH, Urteil vom 1.10.1997 – I ZR 88/95 NJW 1998, 1395, 1396 f. - Spielbankaffaire; MünchKomm zum BGB-Drexl, Internationales Immaterialgüterrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 221 f.). Von der Übertragbarkeit zu unterscheiden ist allerdings die Übertragung des Urheberrechts selbst. Für sie wird teilweise vertreten, dass auch auf Verfügungen das Vertragsstatut anzuwenden sei (sog. Einheitstheorie, siehe hierzu umfassende Nachweise bei Beck-OGK-Köhler, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 346, Stand: 1.10.2020). Der wohl herrschenden Meinung entspricht aber die sog. Spaltungstheorie, nach der Verträge, durch die über Urheberrechte verfügt wird, dem Recht des Schutzlandes unterstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.3.2001 – I ZR 182/98, GRUR 2001, 1134, 1136 – Lepo Sumera; BGH, Urteil vom 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 – GEMA-Vermutung IV; OLG München, Urteil vom 22.4.1999, ZUM 1999, 653, 656 – Rechte am Drehbuch zu „M“; MünchKomm zum BGB-Martiny, Art. 4 Rom I-VO, 7. Auflage 2018, Rn. 246 f.; Obergfell, Urheberrecht im kollisionsrechtlichen Fokus, FS Martiny, 2014, S. 475, 485 f.; Reithmann/Martiny-Obergfell, Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage 2015, Rn. 6.1158; Rauscher/Thorn, EuZPR/EuIPR, Band III, 4. Auflage 2016, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 125 f.). Gegen die Einheitsanknüpfung und für die sog. Spaltungstheorie spricht vor allem, dass bei einer am Vertragsstatut orientierten Anknüpfung des Verfügungsgeschäfts die auf den Plan gerufenen Verkehrsinteressen unberücksichtigt blieben und im Falle einer Rechtswahl sogar zur Disposition der Vertragsparteien gestellt würden (Beck-OGK-Köhler, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 346, Stand: 1.10.2020). Die Verfügung unterliegt demnach deutschem Recht als dem Recht des Schutzlandes. Gemäß § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Übertragbar ist das Urheberrecht also, wenn es „an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen“ wird (vgl. dazu Wandtke/Bullinger-Hoche, 5. Auflage 2019, § 29 UrhG, Rn. 27; Schack, Kunst und Recht, 3. Auflage 2017, Rn. 292, 326). Das Tatbestandsmerkmal „an Miterben“ erscheint als eine Vorfrage, die nach dem anwendbaren Erbrecht zu beantworten ist, hier also nach österreichischem Recht. Beide Vertragsparteien der Verfügung waren nach österreichischem Erbrecht Miterben geworden. Keine Rolle spielt es im Rahmen des § 29 Abs. 1 UrhG, ob die Parteien nach deutschem oder einem ausländischen Recht Miterben geworden sind; die Norm erscheint insofern substitutionsoffen. Die Übertragung richtet sich nach §§ 398 ff., 413 BGB (vgl. Schack, Kunst und Recht, 3. Auflage 2017, Rn. 292) mit der Folge, dass sie keiner besonderen Form bedarf. Zwar erwähnt die Vereinbarung nicht ausdrücklich Urheberrechte. Dem Kontext der Übertragung und auch den einleitenden Passagen der Vereinbarung ist im Wege der Vertragsauslegung jedoch zu entnehmen, dass sämtliche Ansprüche aus geistigem Eigentum von der Übertragung umfasst sein sollten. Wenn § 29 des deutschen UrhG eine Übertragung des Urheberrechts lediglich „an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung“ zulässt, dann griff dieser Ausnahmetatbestand anschließend im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn hier nicht ein, denn der Sohn war kein Miterbe geworden. Durch die „Abtretungsvereinbarung und Prozessstandschaftserklärung“ zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, ..., hat die Klägerin deshalb ihre Aktivlegitimation nicht verloren. Wurden danach allfällige Urheberrechte von ... wirksam nach deutschem Recht auf die Klägerin übertragen, ist diese aktivlegitimiert. Damit kommt es nicht mehr auf die Beantwortung der Frage an, ob in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Schwägerin eventuell auch eine Prozessführungsermächtigung oder ein Verzicht der Schwägerin auf das ihr ggf. zur Hälfte zustehende Urheberrecht zu sehen ist, wie er im österreichischen Urheberrecht möglich ist. 2. § 32a UrhG ist auf die vorliegende Konstellation sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar. a) § 32a UrhG ist auf die zwischen E.K. und der Beklagten im Zeitraum von 1947 (Zeitpunkt der ersten, von der Klägerin vorgetragenen Gestaltung) bis 1966 (Tod E.K.s) geltenden Anstellungsverträge anwendbar. § 32a UrhG erfasst alle Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2002 abgeschlossen wurden. Dies folgt aus der Gesetzessystematik und einer an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung des § 132 UrhG. Zwar statuiert der Wortlaut des § 132 Abs. 1 UrhG den allgemeinen Grundsatz, dass die Vorschriften des Gesetzes auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, mit Ausnahme der §§ 42 und 42 UrhG nicht anzuwenden sind. Von diesem allgemeinen Grundsatz macht allerdings § 132 Abs. 3 UrhG eine Ausnahme zugunsten der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 32a UrhG für Altverträge, die vor 1966 geschlossen worden sind, wenn die Verwertung nach dem 01.07.2002 stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10, juris Rn. 54 f.– Das Boot; LG Braunschweig, Urteil vom 19.06.2019 – 9 O 3006/17, juris Rn. 114; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 129 Rn. 11 und Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 129 Rn. 18a; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 a Rn. 3, jeweils m. w. N.). Der Wortlaut des § 132 UrhG ist zwar nicht eindeutig und deshalb auszulegen. Das vorstehende Ergebnis ist aber im Hinblick auf die Gesetzesbegründung eindeutig. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8508, S. 2 und 22) lautet wie folgt: „Nr. 23: […] Neben diesen Anspruch auf die ex ante zu bestimmende, angemessene Vergütung nach § 32 tritt in Ausnahmefällen der ex post zu ermittelnde Fairnessausgleich der Urheber und ausübenden Künstler, der auf die Beteiligung an der besonders erfolgreichen Werknutzung nach §32a gerichtet ist. Dieser Anspruch gilt auch für Bestandsverträge, um erhebliche Unbilligkeiten des bisher geltenden Rechts jedenfalls für künftige Sachverhalte zu korrigieren. Begründung Zu Nummer 23 […] Eine unechte Rückwirkung wird nach Absatz 3 Satz 2 nunmehr dem Fairnessausgleich (§32a) beigemessen. Mit der Vorschrift werden sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern. Die Masse der Nutzungsverträge, die in den letzten zwanzig Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, bleibt um der Rechtssicherheit willen unberührt. Die berechtigten Urheber profitieren im Rahmen des gebotenen Fairnessausgleichs von der Verbesserung des Bestsellerparagrafen, der zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge gilt […]“ Aus der Gesetzesbegründung wird der Wille des Gesetzgebers, einen Fairnessausgleich auch für Altverträge zu gewähren, solange die Verwertungshandlung nach dem 01.07.2002 stattgefunden hat, deutlich. Mit „Altverträgen“ sind Verträge gemeint, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG) (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10, juris Rn. 54 f.– Das Boot). Dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik des § 132 UrhG unterstützt. § 132 Abs. 3 UrhG ist lex specialis zu § 132 Abs. 1 UrhG und geht diesem damit vor. Andernfalls hätte es dieser gesonderten Regelung nicht bedurft. Die Klägerin macht Verwertungshandlungen aus einer Zeit geltend, die ohne Weiteres in den Anwendungsbereich des Urheberrechts in seiner derzeit geltenden Fassung fallen. b) § 32 a UrhG ist überdies gemäß § 43 UrhG im vorliegenden Fall im Verhältnis E.K. als Arbeitnehmer und der Beklagten als Arbeitgeber anwendbar. aa) Die Definition des Arbeitsverhältnisses folgt aus dem Arbeitsrecht. Die Regelung betrifft daher alle abhängig Beschäftigten. Abgrenzungskriterium zur selbstständigen Tätigkeit (der zumeist ein Werkvertrag nach § 633 BGB zu Grunde liegt, die jedoch ebenfalls dienstvertragliche Tätigkeit nach § 611 BGB sein kann) ist die abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit des Arbeitnehmers (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 43 Rn. 6). Dies ist für das Anstellungsverhältnis E.K.s mit der Beklagten ohne Weiteres der Fall. Unbeachtlich ist, dass er in einer leitenden Position angestellt war, da dies an seiner Weisungsabhängigkeit nichts ändert. bb) § 43 UrhG erfasst zudem nur diejenigen Werke, die in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung entstehen (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 43 Rn. 9). Keine Anwendung findet § 43 daher auf Werke, die vor Begründung des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 – I ZR 85/82, juris Rn. 11 - Elektrodenfabrik), noch auf solche, die nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstehen. Dass E.K. die Tätigkeiten, die zu den streitgegenständlichen Gestaltungen geführt haben sollen, innerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. cc) Der Anspruch auf weitere Beteiligung gem. § 32a UrhG ist auch seinem Sinn und Zweck nach – unabhängig von der globalen Verweisung in § 43 UrhG - auf den Fall anwendbar, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Werke i. S. des Urhebergesetzes schafft. Im Grundsatz ist bei Werken angestellter Urheber die vertraglich vorgesehene Nutzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bereits bei der Bemessung des Arbeitslohns berücksichtigt. Es besteht mithin kein gesonderter Vergütungsanspruch (Abgeltungstheorie). Denn der Arbeitgeber trägt das Risiko der Werkentstehung. Deshalb soll ihm auch der Wert des Arbeitsergebnisses zustehen (Chancen-Risiko-Prinzip, s. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, UrhG § 43 Rn. 29). Es ist indes eine Eigenart immaterieller Arbeitsergebnisse, dass sie zu bedeutenden, nicht vorhersehbaren Vorteilen für den Arbeitgeber führen können. Wenn dieser durch die Verwertung des Werkes entstandene Vorteil in einem groben Missverhältnis zu dem von dem Arbeitgeber übernommenen Verwertungsrisiko steht, kann § 32a UrhG zugunsten des Arbeitnehmerurhebers einen Anspruch auf weitere Beteiligung entstehen lassen. § 32a UrhG wird deshalb durch die besondere Chancen-Risiko-Verteilung im Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, UrhG § 43 Rn. 31, und Schaub ArbR-HdB, § 115, Urheberrecht Rn.10). Dies zeigt, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 32a UrhG im Arbeitsverhältnis bereits aus der systematischen Verweisung in § 43 UrhG und der aus der Eigenart des immateriellen Arbeitsergebnisses folgt. Den konkreten, aus dem Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis mit zeitbezogener (nicht auftragsbezogener und nicht pauschal vereinbarter) Vergütung ist deshalb nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen der Erörterung des auffälligen Missverhältnisses zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung Rechnung zu tragen. 3. Ein Anspruch aus § 32a UrhG setzt voraus, dass der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt hat (BGH, Urteile vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 10 – Geburtstagszug und vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14, juris Rn. 18 - Geburtstagskarawane). Insoweit ist mit dem Landgericht ohne Weiteres davon auszugehen, dass § 3 des Arbeitsvertrages E.K.s auch die Verpflichtung zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Arbeitgeber umfasst und E.K. daher der Beklagten ein umfassendes Nutzungsrecht an seinen Schöpfungen eingeräumt hat. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auf der Grundlage des Parteivortrags davon auszugehen, dass auch der vor dem 31.07.1950 zwischen E.K. und der Beklagten bestehende Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthielt. 4. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen, dass E.K. die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 geschaffen hat. Hinsichtlich der Schöpfung der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 ist sie hingegen beweisfällig geblieben. Eine Miturheberschaft ihres Vaters hat die Klägerin insoweit schon nicht schlüssig dargelegt. a) Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass E.K. der Schöpfer der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 war. aa) Urheber ist gem. § 7 UrhG diejenige Person, die das betreffende Werk geschaffen hat. Wer von sich behauptet, Urheber, dh Schöpfer eines bestimmten Werkes zu sein, muss grundsätzlich beweisen, dass er das Werk tatsächlich geschaffen hat, sofern er sich nicht auf die Vermutungsregel in § 10 UrhG berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – I ZR 128/84, juris Rn. 12 – BORA BORA; Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 7 Rn. 37). Ein Indizienbeweis ist zulässig (vgl. zB OLG Hamm BeckRS 2006, 06870, S. 12 – Kircheninnenraumgestaltung; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 33 f.; LG Bielefeld ZUM-RD 2005, 149 – Urheberschaft an Liedtext; LG Düsseldorf ZUM-RD 2010, 696 – Kaugummi-Bilder; AG Düsseldorf NJOZ 2010, 685 – Autogrammkarte mit Fotografie; LG München I BeckRS 2008, 10053 – Digitalfotos). Abstrakte, allgemeine Umschreibungen der rechtlichen Anforderungen an einen schöpferischen Beitrag genügen dabei zur Substanziierung nicht, vielmehr sind konkrete schöpferische Beiträge darzulegen (vgl. substanziierte Darlegung zB in BGH GRUR 2009, 1046 – Kranhäuser; fehlende Substanziierung zB in LG München I BeckRS 2009, 0473 (S. 43) – Die Wilden Kerle; OLG Hamm GRUR 2012, 192 – Musiktheater im Revier). Erforderlich ist ein schlüssiger, überprüfbarer Tatsachenvortrag. Hierbei sind bei einem Werk der angewandten Kunst häufig Skizzen und Zeichnungen die bei weitem wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind bei einem solchem Werk für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt umso mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen können und in so einem Fall kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des Entwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 14. November 2002 – I ZR 199/00, juris Rn. 41 - Staatsbibliothek). Je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, umso weniger wird regelmäßig ein anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, oder Anregungen zu einem Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (BGH, Urteil vom 14. November 2002 – I ZR 199/00, juris Rn. 42 – Staatsbibliothek, mwN). bb) Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutung der Urheberschaft des E.K. nach § 10 UrhG für die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 berufen. Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird nach dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der angewandten Kunst (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 142/06, juris Rn. 25 – Kranhäuser, mwN). Die Klägerin konnte aber schon nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass sich auf der von ihr vorgelegten Zeichnung (Anl. SNP 7) überhaupt ein E.K. zuzuordnendes Kürzel befindet. Der trotz der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG der Klägerin obliegende Beweis, dass die Zeichnung ein Kürzel i. S. v. § 10 Abs. 1 UrhG enthält, kann nicht durch eine Inaugenscheinnahme geführt werden. Auch bei entsprechender Vergrößerung findet sich das von der Klägerin vorgetragene Kürzel an der bezeichneten Stelle nicht. cc) Die Klägerin hat den Nachweis der Urheberschaft von E.K. an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 jedoch durch Indizien zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt. Maßgeblich sind hierfür insbesondere folgende Umstände: - Im Museum der Beklagten an deren Stammsitz in Stuttgart-Zuffenhausen wird am ausgestellten Porsche 356 auf der Schautafel E.K. als Gestalter der Karosserie genannt. - Im Schreiben der Beklagten an die Zeugin ... (Anlage SNP 16a) wird E.K. ausdrücklich als Gestalter des Typ 356 genannt. - Im vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.05.2017 (Anlage SNP 11) wird ausgeführt, dass E.K. wesentliche Beiträge zu wichtigen Porsche-Projekten der damaligen Zeit geleistet habe, „so etwa bei der Gestaltung der Typen 60, 64 und 356.“ - Ein Mitarbeiter der Beklagten hat aus Anlass einer von der Zeugin ... zur Frage der Urheberschaft E.K.s an den streitgegenständlichen Fahrzeugen durchgeführten Pressekonferenz in einem mit dem ZDF geführten Interview erklärt, dass „E.K. […] der Designer des Volkswagens, des Typ 64 und des 356 [war].“ - Auf Wikipedia, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, (https://de.wikipedia.org/wiki/Porsche_356) findet sich unter dem Eintrag zum Porsche 356 die Angabe, dass die Form des Porsche 356 von E.K. gestaltet wurde. - In einer historischen Werbeschrift der Beklagten zum Porsche 356 (Anlage SNP 12) schreibt die Beklagte, E.K. zeichne „für die vielbewunderte Form des Typs 356 verantwortlich“. - In den von der Beklagten produzierten Publikationen „Porsche-Die Marke. Die Werbung.“ (2008) und „... – 100 Jahre“ (2009) heißt es, dass der Porsche 356/2 eine von E.K. „gestaltete Aluminiumkarosserie“ erhalten habe. - Auch in der unabhängigen Literatur wird E.K. unisono als Schöpfer des Porsche 356 bezeichnet (vgl. Anlagen SNP 13, 14 und 15). - Die Beklagte hat keine einzige Literaturstelle oder sonstige Quelle aufgezeigt, die eine andere Person als E.K. als Schöpfer der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 benennen würde. - Die Beklagte hat keinerlei Entwürfe oder Konstruktionsskizzen des Porsche 356 vorgelegt, die einem anderen als E.K. eindeutig zugeordnet werden konnten. Wären solche vorhanden, müssten sie im Archiv der Beklagten sein und es läge nahe, diese im Prozess vorzulegen. Zwar hat die Beklagte die Urheberschaft E.K.s an der von der Klägerin vorgelegten Zeichnung (Anlage SNP 7) bestritten. Sie hat aber auch keinen anderen benannt, der diese angefertigt haben soll. Die Beklagte hat trotz des Umstandes, dass die vorgenannten Indizien unstreitig und nicht mit ihrem jetzigen Prozessvortrag in Einklang zu bringen sind, nicht dargelegt, warum sie angeblich fälschlicher- oder unwissenderweise E.K. über Jahrzehnte und auch noch kurz vor diesem Rechtsstreit als Gestalter und nicht lediglich als Konstrukteur der Karosserie des Porsche 356 – und nicht etwa den jetzt als Schöpfer bezeichneten Herrn ... - genannt hat. Die von der Beklagten bemühte Differenzierung zwischen der Konstruktion der Karosserie und der Gestaltung derselben verfängt nicht. Wie oben dargestellt, spricht sie selbst mehrfach von der Gestaltung durch E.K., womit allein das äußere Design gemeint sein konnte. Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zeichnung (Anlage B 34) ändert an dieser Einschätzung nichts. Zum einen betrifft diese Zeichnung ausweislich der Legende den offenen Sportwagen 356 und damit ein anderes Modell der Beklagten. Zum anderen ist der Urheber dieser Skizze nicht genannt und die dort ersichtliche Gestaltung hat nicht viel mit dem endgültigen Äußeren des Modells 356 in seiner Urform gemein. Aufgrund dieser Indizienlage ist der Senat davon überzeugt, dass E.K. der Schöpfer der äußeren Gestaltung des Porsche 356 in seiner Urform war. b) Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass E.K. auch die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen hat. Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte das Verdienst an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 zu Unrecht F. A. Porsche zuschreibt und tatsächlich E.K. der wahre Schöpfer dieser Gestaltung ist. aa) Die Klägerin konnte schon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass E.K. der Schöpfer des dem späteren Porsche 911 vorausgehenden Porsche 754 „T7“ war, der wesentliche Gestaltungselemente des Porsche 911 vorweggenommen hat. Für die Behauptung der Klägerin, E.K. habe das Modell „T7“ gestaltet und erarbeitet, finden sich keine objektiven Indizien. Die von der Klägerin auf den 08.11.1964 datierte Zeichnung des „T7“ (Anlage SNP 40) enthält keinen Urhebervermerk oder sonstige Angabe zum Verfasser. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen konnte der Senat ebenfalls keine hinreichend sichere Überzeugung von der Urheberschaft des E.K. am Modell „T7“ erlangen. Die Bekundungen der Zeugen blieben vage und ergaben zur Frage der konkreten Gestaltung der Modelle „T7“ und „T8“ bzw. 911 keine belastbaren Ergebnisse. Der Zeuge ... konnte mit den internen Bezeichnungen der Beklagten „T7“, „T8“ und „T9“ nichts anfangen, und zum eigentlichen Schaffungsprozess im Hause der Beklagten konnte er keine Angaben machen. Die Zeugin ... bekundete lediglich als Zeugin vom Hörensagen über den Inhalt von ihr mit den eigentlichen Zeugen geführten Gespräche. Dieser Art des Beweises haftet eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 – VII ZR 185/13, juris Rn. 27 mwN). Den Beweiswert von vornherein mindernd ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Art und den Inhalt der Fragestellung der Zeugin an die befragten Personen nicht kennt und damit nicht abschätzen kann, ob die Aussagen der Zeugen suggestiv beeinflusst oder zusammenfassend interpretiert wiedergebeben worden sind. Überdies hat der Senat keinen eigenen Eindruck von der Erinnerungsfähigkeit und dem Verständnis der hochbetagten Personen von der Fragestellung erlangen können. Ebenfalls waren die von der Zeugin ... bekundeten Angaben der gesprochenen Personen sehr pauschal. Konkrete Angaben zu bestimmten Handlungen im Schaffungsprozess der äußeren Gestaltung des Modells 911 fehlen völlig. Die Zeugin hat nach eigenen Angaben mit den interviewten Personen nicht über die Modelle „T7“, „T8“ und „T9“ oder der Erstellung von Modellen mit Plastilin gesprochen, so dass zu diesen Fragen auch keinerlei Angaben erfolgt sein sollen. Die Zeugin ... bekundete zur Frage der Urheberschaft an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 nur, dass die Zeugen ..., ... und ... geäußert hätten, die Linie des Modells 911 stamme von E.K.. Was aber unter „Linie“ zu verstehen ist und ob dies auch auf die Linie des Modells „T7“ bezogen sein soll, hat sie nicht erläutert. Es bleibt also unklar, ob damit gemeint sein soll, dass E.K. die Linie der äußeren Gestaltung des 911 und damit auch des „T7“ gestaltet oder diese lediglich inspiriert oder fachlich gegenüber der Unternehmensleitung verantwortet hat. Der einzige Zeuge, der sich konkret über E.K. als Schöpfer der Form des 911 geäußert hat, sei Herr ... gewesen. Dieser hat aber nach den Ausführungen der Zeugin insoweit erläutert, dass der 911er quasi die Fortführung des 356 sei. Es wird also nicht klar, ob Herr ... meinte, E.K. sei der Schöpfer des 911, weil er den 356 gestaltet hatte, oder weil er den 911 ebenfalls geschaffen hat. Auf eine erneute Ladung der Zeugen ... und ... im Rahmen eines möglichen Fortsetzungstermins war zu verzichten. Die von den Zeugen anlässlich ihrer Zeugenladung vorgelegten ärztlichen Atteste belegen, dass die Zeugen dauerhaft nicht in der Lage sein werden, einer Zeugenladung nachzukommen. Gegen die Urheberschaft E.K.s am Modell „T7“ spricht, dass dieses nach Aktenlage in der allgemein zugänglichen Literatur stets F. A. Porsche zugeordnet wird. Überdies legt die Beklagte (Anlage B25) eine historische Dokumentation aus ihrem Hause vor, auf dem zur Abbildung des „T7“ vermerkt ist: „Entwurf: Porsche jun.“. Publikationen, die den „T7“ E.K. zuschreiben, sind nicht vorgelegt oder ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden Beweislage konnte der Senat nicht die für den Nachweis der Urheberschaft des E.K. an der äußeren Gestaltung des Modells „T7“ erforderliche Gewissheit (§ 286 ZPO) erlangen. bb) Ebenso wenig konnte die Klägerin zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass E.K. den finalen Entwurf der äußeren Gestaltung der Karosserie des Modells „T8“, aus dem schließlich die endgültige Erscheinungsform des Porsche 901/911 hervorgegangen ist, gestaltet hat. Gegen die Urheberschaft E.K.s am Modell „T8“ spricht schon die unstreitige Tatsache, dass zuvor neben der von ihm geleiteten Karosserieabteilung eine neue Designabteilung unter F. A. Porsche etabliert worden war und das Modell „T8“ aus dieser neuen Abteilung stammte. Dies ist auch deshalb besonders von Gewicht, weil ... beide Abteilungen dazu aufgerufen hatte, aus dem Model „T7“ ein Nachfolgermodell für den Porsche 356 zu entwerfen und das von E.K. und seiner Abteilung gestaltete Modell „T9“ unstreitig von ... verworfen wurde. Überdies finden sich für die von der Klägerin vehement vertretenen These, dass F. A. Porsche – zumindest zu diesem Zeitpunkt – unfähig gewesen sei, keine objektiven Anhaltspunkte. Die von den Parteien vorgelegte Literatur ist nicht ganz einheitlich hinsichtlich der Frage der Urheberschaft an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911. Da es sich nur um Sekundärliteratur handelt, die auch keine objektiv nachprüfbaren Quellen für ihre Behauptungen angibt, können diese nicht nachgeprüft und hieraus Schlüsse für oder gegen die Position der Klägerin gezogen werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Zeugeneinvernahme durch den Senat zur Frage der Gestaltung der äußeren Form der Karosserie des Modells 911 unergiebig geblieben, weshalb sie nicht geeignet ist, Grundlage einer Überzeugungsbildung des Senats zu sein. cc) Die Klägerin hat auch eine Miturheberschaft des E.K. im Sinne des § 8 UrhG an der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass E.K. Designer des „T7“ gewesen sei. Diese habe die Grundlage der Entwicklung des „T8“ gebildet. Der „T7“ habe bereits alle Merkmale des späteren Porsche 911 aufgewiesen. Der „T8“ habe auf diesen Merkmalen aufgebaut. Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt. Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung des „T7“ durch E.K., spätere Weiterentwicklung durch F. A. Porsche zum „T8“), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH, Urteil vom 03. März 2005 – I ZR 111/02, Rn. 23, juris – Fash 2000, mwN). Die für das Vorliegen von Miturheberschaft erforderliche gemeinsame Verständigung von E.K. und F. A. Porsche auf eine Gesamtidee des Werkes hat die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen. Unstreitig hat ... eine Art Wettbewerb zwischen der Konstruktions- und der Gestaltungsabteilung ausgeschrieben. Deren jeweilige Leiter – E.K. und F. A. Porsche - sind dann gerade nicht gemeinsam schöpferisch gestaltend tätig geworden. Die Klägerin trägt daher auch nicht vor, dass sich E.K. und F. A. Porsche über die Gestaltung des „T8“ verständigt hätten. Überdies hat die Klägerin die Schöpfung des „T7“ durch E.K. schon nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen (siehe oben), weshalb auch dann, wenn der Vortrag der Klägerin insoweit schlüssig wäre, eine Miturheberschaft E.K.s an der Gestaltung des Äußeren der Karosserie des Porsche 911 aufgrund der Gestaltung des „T7“ ausscheidet. Die Klägerin konnte keinen wesentlichen Beitrag des E.K. an der Schöpfung der äußeren Gestaltung der Karosserie des Modells 911 nachweisen. 5. Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 in seiner Urform stellt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ein geschütztes Werk der angewandten Kunst bzw. Entwurf eines solchen Werkes dar. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Werke der angewandten Kunst sind solche Gegenstände, die bestimmten Aufgaben dienen, zugleich aber auch künstlerisch gestaltet sind. Sie dienen einem Gebrauchszweck. Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müssen sie darüber hinaus aber eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 15 - Geburtstagszug). Die streitgegenständliche äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 ist nicht zweckfrei. Sie diente der Konstruktion und dem Bau eines serienmäßig herzustellenden Typs eines Sportwagens. Deshalb handelt es sich bei ihr - soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt - um ein Werk der angewandten Kunst. b) Eine persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 17 - Seilzirkus). Bei einem Gebrauchsgegenstand können mithin nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz begründen, die nicht allein technisch bedingt sind, sondern auch künstlerisch gestaltet sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 19 - Seilzirkus). Technisch bedingt sind diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstands, ohne die er nicht funktionieren könnte (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 47). Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06, juris Rn. 27 – LIKEaBIKE). Soweit die Gestaltung solcher Merkmale allein auf technischen Erfordernissen beruht, können sie einem Gebrauchsgegenstand keinen Urheberrechtsschutz verleihen (vgl. BGH, Urteile vom 23.10.1981 – I ZR 62/79, juris Rn. 20 – Büromöbelprogramm und vom 15.07.2004 – I ZR 142/01, juris Rn. 17 – Metallbett). Das folgt bereits daraus, dass nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke urheberrechtlich geschützt sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 20 – Seilzirkus). Technisch bedingte Merkmale dürfen bereits deshalb nicht urheberrechtlich schutzfähig sein, weil der Urheber den freien Stand der Technik für sich nicht monopolisieren darf (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 21 - Seilzirkus). Urheberrechtsschutz für einen Gebrauchsgegenstand kommt nach alldem nur in Betracht, wenn seine Gestaltung nicht nur eine technische Lösung verkörpert, sondern einen durch eine künstlerische Leistung geschaffenen ästhetischen Gehalt aufweist (BGH, Urteil vom 27. November 1956 - I ZR 57/55 - Europapost; vgl. schon RGZ, Urteil vom 10. Juni 1911 - I 133/10, RGZ 76, 339, 344 - Schulfraktur). Zwar kann auch eine Gestaltung, die lediglich eine technische Lösung verkörpert, für sich genommen eine ästhetische Wirkung haben. Urheberrechtlich geschützt ist jedoch nur die Gestaltung, die auf einer künstlerischen Leistung beruht. Dabei muss das künstlerische Element nicht in schmückendem Beiwerk - im Zierrat oder Ornament - liegen. Ebenso wenig muss der ästhetische Gehalt gegenüber dem Gebrauchszweck überwiegen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit besteht vielmehr auch bei einem überwiegenden Gebrauchszweck und kann auch dann gegeben sein, wenn der ästhetische Gehalt in die ihrem Zwecke gemäß - in klarer Linienführung ohne schmückendes Beiwerk - gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 22 - Seilzirkus). c) Der Kläger trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, juris Rn. 19 - St. Gottfried, mwN). Er hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1973 - I ZR 93/72, juris Rn. 22 – Sessel und vom 14. November 2002 - I ZR 199/00, juris Rn. 38 – Staatsbibliothek). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann der Kläger seiner Darlegungslast bereits durch Vorlage des Werkes oder von Fotografien des Werkes genügen (BGH, Urteile vom 14. November 2002 - I ZR 199/00, juris Rn. 38 – Staatsbibliothek und vom 19. März 2008 – I ZR 166/05, juris Rn. 19 – St. Gottfried, m. w. N.). Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und die technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, sind die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt. Bei solchen Formgestaltungen stellt sich daher in besonderem Maß die Frage, ob die gewählte Form durch den Gebrauchszweck technisch bedingt ist. Deshalb muss bei derartigen Werken der angewandten Kunst genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, juris Rn. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl und vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 24 - Seilzirkus). Diesen Anforderungen ist die Klägerin gerecht geworden. Sie hat zahlreiche Abbildungen des Porsche 356 in seinen verschiedenen Entwicklungsstufen vorgelegt. Nach Aktenlage ergibt sich ein umfassendes Bild der streitgegenständlichen Gestaltung der Urform des Modells 356. Bei der äußeren Gestaltung einer Automobilkarosserie genügt der bloße Augenschein, um die für die Beurteilung der Werkeigenschaft maßgeblichen Elemente zu ermitteln. Überdies hat die Klägerin diese auch schriftsätzlich dargelegt und der jeweiligen Fahrzeugansicht zugeordnet. d) Für die Schutzfähigkeit eines Werkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genügt es, dass es eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung ist nicht erforderlich. aa) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss eine gewisse Gestaltungshöhe besitzen. Das Merkmal der Gestaltungshöhe bezieht sich auf den Grad der Individualität, den ein geistiges Erzeugnis besitzen muss, um eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG zu sein. Es handelt sich bei dem Merkmal um den quantitativen Gesichtspunkt der Individualität des Werkes (Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 23). Ursprünglich war nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens – auch die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst. Dagegen war bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich waren, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 18 - Geburtstagszug). Ausgangspunkt der Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG war zunächst der Grundsatz, dass zwischen einem Werk der zweckfreien Kunst und einem Werk der angewandten Kunst unterschiedliche Maßstäbe in Bezug auf das Mindestmaß der Schöpfungshöhe gelten können. Der Werkbegriff sei zwar ein einheitlicher; dennoch können unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltungshöhe denkbar sein (BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, juris Rn. 14 –Silberdistel). Im Bereich des musikalischen und literarischen Schaffens sei seit jeher die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen umfasse (vgl. BGH, Urteile vom 03.11.1967 - Ib ZR 123/65, GRUR 1968, 321, 324 – Haselnuß und vom 26.09.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada). Dies gelte auch bei Werken der (zweckfreien) Kunst. Im Gegensatz dazu hatte die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich waren, seit jeher höhere Anforderungen gestellt. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sollte kein Wesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied bestehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2005 – 1 BvR 1571/02, juris Rn. 9 – laufendes Auge). Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz war danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2005 – 1 BvR 1571/02, juris Rn. 9 – laufendes Auge; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, juris Rn. 14 – Silberdistel). bb) Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2013 aufgegeben. Nunmehr wird nicht mehr gefordert, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind demnach grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen, als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 26 – Geburtstagszug). Dabei ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 41 – Geburtstagszug mwN). cc) Der vom Bundesgerichtshof mit der Entscheidung „Geburtstagszug“ geschaffene Maßstab ist auch auf vor 1966 geschaffene Werke und damit auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass die Werke zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12, juris Rn. 31– Beuys-Aktion; vgl. zu § 53 Abs. 1 Satz 1 KUG BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - I ZR 126/74, GRUR 1976, 649, 650 f. - Hans-Thoma-Stühle). Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, die unter anderem bestimmt, dass Werke der angewandten Kunst und deren Entwürfe zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind, ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1966 nicht geändert worden. Es war lediglich umstritten, ob diese Regelung dahin auszulegen ist, dass bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 24 - Geburtstagszug). Gleichzeitig entspricht die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG inhaltlich derjenigen des § 2 Abs. 1 KUG, da die Neuregelung bei der Aufzählung der geschützten Werkarten im Wesentlichen dem früheren Recht folgte (vgl. Gesetzbegründung in BT-Drucks. IV/270, Seite 37). Daher bestehen hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität zwischen dem geltenden und dem früheren Recht keine grundsätzlichen Unterschiede, so dass insoweit die Versagung eines unter dem Urheberrechtsgesetz an sich erreichbaren Schutzes wegen Fehlen des Schutzes nach früherem Recht ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12, juris Rn. 32 – Beuys-Aktion). Damit unterliegen Werke der angewandten Kunst sowohl nach altem wie nach neuem Recht denselben Schutzvoraussetzungen, weshalb auch die sog. „kleine Münze“ geschützt ist. dd) Die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung „Geburtstagszug“ auf Sachverhalte vor dem 01. Januar 1966 stellt auch keinen Fall einer unzulässigen echten Rückwirkung dar. Die Änderung einer über eine lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte, sondern wirkt grundsätzlich auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Gerichte sind regelmäßig nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 mwN und vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06, juris Rn. 28). Die durch die Entscheidung „Geburtstagszug“ geschaffene Rechtsprechungsänderung ist ein Fall der unechten Rückwirkung, da der Sachverhalt nicht ausschließlich in der Vergangenheit liegt und damit abgeschlossen ist. Denn mit der Entscheidung wird auf die für ein Werk der angewandten Kunst maßgebliche Gestaltungshöhe eingewirkt. Das für sich genommen gleichbleibende, unveränderte Werk erfährt nunmehr eine abweichende rechtliche Bewertung. Der Sachverhalt wäre erst dann abgeschlossen, wenn die Schutzfrist für die streitgegenständlichen Gestaltungen endet. Dies gilt auch für § 32a UrhG, der ebenfalls einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt regelt. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie kann wegen des rechtsstaatlichen Prinzips der Rechtssicherheit jedoch Einschränkungen unterworfen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof seine lange Zeit geltende Rechtsprechung zu den besonderen Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst ausschließlich mit dem Verhältnis des Urheberrechts zum Geschmacksmusterrecht begründet hat und nunmehr allein wegen der Änderung dieses Verhältnisses durch das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts aufgibt. Unter diesen Umständen erscheint das Vertrauen des Vertragspartners eines Urhebers, wegen der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden, hinsichtlich von Verwertungshandlungen schutzwürdig, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vorgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, BGHZ 199, 52-71, Rn. 43 - Geburtstagszug). Da vorliegend nur noch Verwertungshandlungen der Beklagten seit 2014 in Streit stehen, ist die Beklagten insoweit aber nicht schutzwürdig. e) Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 in Form des auf den Betrachter wirkenden Gesamteindruckes stellt nach diesen Maßstäben eine Schöpfung individueller Prägung dar, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Es handelt sich um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dies gilt aufgrund der im Automobildesign technisch bedingten und allgemein anerkannten Vorgaben nur für den aufgrund der einzelnen eigentümlichen Eigenschaften der Gestaltung entstehenden individuellen Gesamteindruck des Fahrzeugäußeren. Um diesen Gesamteindruck bestimmen zu können, sind die einzelnen Fahrzeugansichten zu untersuchen und sodann in einen Gesamtkontext zu bringen. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung sind die von der Klägerin dargelegten konkreten Gestaltungselemente, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (BGH, Urteile vom 14. November 2002 – I ZR 199/00, juris Rn. 37 – Staatsbibliothek und vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, juris Rn. 24 - Seilzirkus). Mit dem Landgericht sind für die Beurteilung der Gestaltungshöhe die von der Klägerin vorgetragenen Gestaltungselemente, die einen inneren Zusammenhang aufweisen und den Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes der Karosserie des Porsche 356 prägen, zu folgenden Gruppen zusammenzufassen: - Das Frontgesicht mit dem fehlenden Kühlergrill, der in der Mitte geteilten Frontscheibe, den runden, leicht schräggestellten Scheinwerfern, die in höhergezogene Kotflügel integriert sind und so die Fahrzeughaube flankierend begrenzen und die Linie jeweils nach unten einschneiden mit der dazwischenliegenden rundlich erhöhten Haube (Frontansicht). - Die Seitenansicht mit der flach nach vorn zulaufenden Frontpartie und dem Fließheck, die dreiteiligen, niedriggehaltenen Fenster mit der parallel zum Fließheck verlaufenden Begrenzungslinie und der horizontal verlaufenden Gürtellinie, die sich in den Frontbereich bis zur oberen Scheinwerfereinrahmung vorzieht i. V. m. der charakteristischen Dachstruktur und dem seitlichen Überhang der Karosse, sog. Schulterung (Seitenansicht). - Der prägende Kühlergrill und das relativ kleine Fenster am Heck zusammen mit der erneut sichtbaren Schulterung. - All diese Aspekte zeichnen sich durch harmonische Proportionsverhältnisse aller Linien aus. Diese von der Klägerin vorgetragenen und aus den Abbildungen ohne Weiteres ersichtlichen Gestaltungselemente sind nicht technisch bedingt und bilden in ihrer Gesamtheit eine Schöpfung individueller Prägung, die sich hinreichend von den zum Zeitpunkt der Schöpfung bekannten Automobilgestaltungen abhebt. aa) Keines der von der Klägerin vorgetragenen besonderen Gestaltungselement des äußeren Erscheinungsbildes der Karosserie des Porsche 356 ist technisch bedingt. Die fehlende technische Bedingtheit zeigt sich besonders deutlich an der Frontpartei des Fahrzeugs. Die Gestaltung der Motorhaube mit den seitlichen Einkerbungen und Abflachungen mag zwar durch den Umstand, dass sich der Motor im Heck befindet, möglich geworden sein. Zwingend erforderlich war sie aber nicht. Das Fahrzeug kann auch mit einem Heckantrieb funktionieren, ohne dass die Motorhaube abgeflacht oder eingekerbt ist. Eventuell nötige zusätzliche Kräfte auf die Vorderachse können mittels ausgewogener Gewichtsverteilung herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für den fehlenden Kühlergrill. Offensichtlich ist sein Fehlen eine Folge der Verlagerung des Motors in das Heck des Fahrzeugs. Aber auch dies ist nicht alternativlos. Es ist durchaus möglich, auch bei einem heckgetriebenen Fahrzeug an der Fahrzeugfront Lufteinlässe vorzusehen, um diese entweder gestalterisch oder technisch zu nutzen. Durch die Lufteinlässe an der Front des Fahrzeugs wird während der Fahrt die zur Kühlung oder Belüftung erforderliche Luft in die vorgesehenen Leitungen gepresst, wohingegen sie bei Lufteinlässen am Heck des Fahrzeugs aktiv eingesaugt werden muss. Welche Variante man wählt, ist eine sowohl technische als auch gestalterische Entscheidung, die nicht zwingend für die Funktionalität des Fahrzeugs vorgegeben ist. Auch die Linienführung des Fahrzeugs und damit die Silhouette der Karosserie insgesamt ist nicht technisch bedingt. Zwar mag es für die im Rahmen der Konstruktion eines Sportwagens wichtige Aerodynamik des Fahrzeugs und die Gewichtsverteilung günstig und typisch sein, eine flache Motorhaube zur Kanalisierung des Luftstroms und damit Steigerung des Anpressdrucks des Fahrzeugs auf die Straße zu verwenden. Auch die Gestaltung des Daches sowie vor allem die abfallende Heckpartie können Ausdruck des sportwagentypischen Designs sein. Technisch bedingt ist sie dennoch nicht. Damit ein Personenkraftfahrzeug funktionieren kann, ist lediglich die zum Archetyp Auto auf ein Minimum reduzierte Grundform (Innen- und Motorraum, Räder, Türen, etc), technisch bedingt (vgl. BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 28 W (pat) 98/00, juris Rn. 20 – Fahrzeugkarosserie). Entsprechendes gilt für die Gestaltung des Hecks des Porsche 356. bb) Bei der Formgestaltung von Kraftfahrzeugen sind jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung; das gilt in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl zB hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der idR selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik („cw-Wert“), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (zB versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (zB Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 28 W (pat) 98/00, juris Rn. 18 - Fahrzeugkarosserie). Dennoch ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Gestaltung des Äußeren eines Personenkraftwagens ein hinreichender Spielraum zu gestalterischen Abwandlung der einzelnen notwendigen Elemente einer Fahrzeugkarosserie besteht, so dass Raum für künstlerische Schöpfung verbleibt. Dies ist jedem anhand der unzähligen verschiedenen Gestaltungen von Fahrzeugkarosserien in den letzten 100 Jahren bekannt. cc) Der in der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 durch die von der Klägerin dargestellten Besonderheiten geschaffene Gesamteindruck derselben beruht auf einer künstlerischen Leistung und lässt ein hinreichendes Maß an Schöpfungshöhe erkennen, so dass Urheberrechtsschutz besteht. Ihr kommen gegenüber den vorbekannten Gestaltungen hinreichende individuelle Eigenheiten zu. (1) Besteht ein anzuerkennender gestalterischer Spielraum, bemisst sich die Eigentümlichkeit nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen, wobei der Vergleich keine Neuheitsprüfung enthält, sondern die Frage beantwortet, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, juris Rn. 83 - Inkasso-Programm). Zwar kommt es für den Urheberschutz nicht auf die absolute/objektive Neuheit des Werks an, dennoch ist für die Beurteilung der individuellen Schöpfung zu berücksichtigen, ob lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 UrhG Rn. 22; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 65). Nicht zu berücksichtigen sind daher diejenigen Formungselemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element - eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen Eigentümlichkeit fehlt (BGH GRUR 1961, 635, 637 – Stahlrohrstuhl und GRUR 1958, 562, 563 - Candida-Schrift). (2) Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 ist in ihrer Grundform aerodynamischer gestaltet als die in der Anlage SNP 8a abgebildeten Fahrzeuge, so dass insgesamt ein anderer Gesamteindruck entsteht. Dies gilt insbesondere im direkten Vergleich mit dem von der Beklagten hervorgehobenen Modell des bereits Mitte/Ende der Vierzigerjahre erschienenen Cisitalia 202 (vgl. die folgenden Abbildungen), zu dem hinsichtlich der Linienführung und der ausgeführten gestalterischen Details die meisten Ähnlichkeiten bestehen. So weist auch dieses italienische Fahrzeug prägnante Kotflügel mit integrierten runden Scheinwerfern auf, die die Motorhaube seitlich begrenzen und aufgrund einer leichten Abflachung der Haube die Silhouette einkerben und deren Linienführung sich nach hinten mit angedeuteter Schulterung erstreckt. Im Vergleich zum Porsche 356 ist diese in der Seitenansicht sichtbare Linienführung aber weniger abfallend, sondern verläuft bis zum hinteren Radkasten eher gerade, bis dann der hintere Kotflügel in das ebenfalls abfallende Heck übergeht. Umgesetzt ist im Cisitalia 202 auch die nach hinten fließende Dachform, jedoch wiederum weniger abgeflacht als beim Porsche 356. Bei der Heckansicht besteht zum Modell 356 eine erhebliche Ähnlichkeit, wenn man vom Kühlergrill absieht. Der deutlichste Unterschied liegt in der Frontpartie. Die vordere Fahrzeughaube des Cisitalia 202 wird durch einen rundlichen Kühlergrill erheblicher Größe geprägt. Die vordere Fahrzeughaube ist weitgehend auf einer Höhe mit den Kotflügeln geführt, lediglich an der vorderen Spitze verläuft sie sanft nach unten. Durch die überwiegend senkrechte Gestaltung der Fahrzeugfront entsteht dabei nicht die für die Porsche-Modelle typische Keilform. Die abfallende Fahrzeugspitze ist schon eher in der Skizze zum Cisitalia Typ 114 erkennbar (Anlage B 8). Aus dieser Skizze ist jedoch eine einheitlich nach vorne verlaufende Fahrzeugfront mit rundem Abschluss erkennbar. Die besondere Einrahmung durch die Kotflügel mit dazwischen verlaufender Abflachung der Fahrzeughaube ist im Typ 141 - wie aus der Skizze ersichtlich - nicht umgesetzt. Insgesamt entsteht beim Cisitalia 202 ein erheblich anderer Gesamteindruck der äußeren Gestaltung der Karosserie als beim Porsche 356. (3) Aufgrund der vorstehend geschilderten für die Formgestaltung von Kraftfahrzeugen zwingenden Gegebenheiten und dem vorbekannten Formenschatz in Gestalt der Details des Cisitalia 202, stellt sich nur die in vielen Details ausgestaltete Karosserie des Porsche 356 in ihrem Gesamteindruck als Werk im Sinne des Urhebergesetzes dar, da die Eigentümlichkeit einer Karosseriegestaltung allein in der jeweiligen konkreten Kombination dieser endlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen ist (vgl. BPatG München, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 28 W (pat) 98/00, juris Rn. 20 - Fahrzeugkarosserie). Insoweit ist dem äußeren Erscheinungsbild der Karosserie des Porsche 356 eine für den Werkschutz hinreichenden Eigentümlichkeit immanent. Die in dieser Gestaltung enthaltene besonders harmonische Linienführung, die nach dem Vortrag der Klägerin dem sog. „goldenen Schnitt“ entspricht, und sich überdies durch eine Kombination aus flachen und geschwungenen Elementen ohne harte Kanten auszeichnet, in Verbindung mit den die einprägsame Frontansicht des Fahrzeugs bildenden Gestaltungselemente des fehlenden Kühlergrills, der in der Mitte geteilten Frontscheibe, den runden, leicht schräggestellten Scheinwerfern, die in höhergezogene Kotflügel integriert sind und so die Fahrzeughaube flankierend begrenzen und die Linie jeweils nach unten einschneiden mit der dazwischenliegenden rundlich erhöhten Haube, schafft einen eigentümlichen und sich von anderen Fahrzeuggestaltungen der damaligen Zeit hinreichend stark abhebenden Gesamteindruck der Fahrzeugkarosserie, die Ausdruck künstlerischen Schaffens ist. 6. Die Klägerin kann aber trotz der Schutzfähigkeit der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst keine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der von der Beklagten produzierten und verkauften Fahrzeuge des Porsche 911 der Baureihe 991 nach § 32a UrhG verlangen. Der Porsche 911 der Baureihe 991 stellt jedenfalls eine freie Benutzung der von E.K. geschaffenen äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 dar, bei der es sich nicht um eine anspruchsbegründende Nutzung im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG handelt. a) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin unstreitig keinen Fairnessausgleich nach § 32a Abs. 1 UrhG wegen eines unerwartet hohen Absatzes des von E.K. gestalteten Porsche 356, sondern wegen der vermeintlichen Übernahme wesentlicher Gestaltungselemente („Porsche-DNA“) des ursprünglichen Porsche 356 in die noch streitgegenständliche Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob unter den Begriff der „Nutzung“ in § 32a Abs. 1 UrhG nur die identische Vervielfältigung des geschützten Werkes oder auch verwandte Nutzungen fallen und wo die Grenze zwischen einer ausgleichspflichtigen Nutzung des Werkes durch den Verwerter und einer nicht ausgleichspflichtigen neuen Schöpfung, die durch das ursprüngliche Werk inspiriert worden ist, verläuft. Im Ergebnis ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Schöpfer eines Werkes nach § 32a Abs. 1 UrhG keinen Anspruch auf einen Fairnessausgleich beanspruchen kann, wenn sich die Nutzung seines Werkes durch den Verwerter auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG beschränkt (ebenso im Ergebnis LG Braunschweig, Urteil vom 19.06.2019 – 9 O 3006/17, juris Rn. 247). aa) Nach § 32a Abs. 1 UrhG kann der Urheber für den Fall, dass er einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, verlangen, dass der Vertragspartner in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG („Fairnessausgleich“) ist mit Wirkung zum 1. Juli 2002 an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF („Bestsellerparagraph“) getreten. Sinn und Zweck des § 32a UrhG ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058; BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10, juris Rn. 58– Das Boot). Es kommt vor, dass junge noch unbekannte Urheber ihre Werke aus wirtschaftlicher Not oder rechtlicher Unerfahrenheit anderen gegen eine geringe Vergütung zur Verwertung überlassen, die dann große Gewinne aus den Werken ziehen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BT-Drucks. IV/270, Seite 57). Ein Urheber soll also davor geschützt werden, die ihm nach § 15 UrhG zustehenden Verwertungsrechte gegen ein aus ex post Sicht betrachtet nicht angemessenes Entgelt einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Die Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk aus § 15 UrhG sind in der Regel als ausschließliche Rechte zur Nutzung des Werkes ausgestaltet, die es dem Urheber ermöglichen, jedem anderen, der nicht zuvor seine Erlaubnis zur Nutzung eingeholt und die hierfür geforderte Vergütung gezahlt hat, die Werknutzung zu verbieten (BT-Drucks. IV/270, Seite 28). Der Urheber kann die Verwertung seines Werkes einem anderen dadurch überlassen, dass er ihm Nutzungsrechte einräumt (BT-Drucks. IV/270, Seite 56). Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – I ZR 226/06, Rn. 18, juris – Nutzung von Musik für Werbezwecke mwN). Nach § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber insbesondere das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, wozu insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) zählen. Ebenso zählt zu diesem ausschließlichen Recht des Urhebers auf körperliche Verwertung das Recht zur Bearbeitung des Werkes nach § 23 UrhG. Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12, juris Rn. 36 – Beuys-Aktion). Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II und vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werkes zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR, 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion). Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG und erst recht keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, juris Rn. 33 - Perlentaucher, mwN und vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, juris Rn. 47 - Lernspiele). Entsprechendes gilt auch für das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes nach § 19a UrhG. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk (BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – I ZR 9/15, juris Rn. 17 – auf fett getrimmt). Aus dem Vorstehenden folgt, dass die in § 15 UrhG geregelten ausschließlichen Rechte des Urhebers, die er nach § 31 UrhG anderen zur Nutzung überlassen kann, jeweils ihre Grenze an einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG finden. Demnach kann der Urheber einem beliebigen Dritten nicht untersagen, sein Werk in freier Benutzung als Anregung für dessen eigenes Werk zu nutzen. Er kann hierfür auch keine Vergütung beanspruchen. Wenn ein Urheber aber bei Abschluss eines Vertrages über die Nutzung seines Werkes keine Vergütung für eine künftige freie Benutzung seines Werkes verlangen kann, dann ist es nach Sinn und Zweck des § 32a UrhG, dem Urheber eine faire Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes zu ermöglichen, nicht geboten, ihn auch am finanziellen Erfolg eines anderen Werkes, welches in freier Benutzung seines Werkes nach § 24 UrhG geschaffen worden ist, zu beteiligen. Es soll nur ausgeglichen werden, dass der Urheber den wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes bei Einräumung der Nutzungsrechte nicht absehen konnte und deshalb eine zu geringe Vergütung ausgehandelt hat. Da aber der Verwerter nicht verpflichtet und daher auch bei Einräumung der Nutzungsrechte nicht bereit wäre, dem Urheber für eine (hier Jahrzehnte) spätere freie Benutzung des Werkes eine Vergütung zu bezahlen, ist es auch nicht angemessen und unter Fairnessgesichtspunkten angezeigt, dem Urheber nachträglich über § 32a UrhG eine solche zu verschaffen. Würde grundsätzlich jedes Werk, welches in freier Benutzung durch einen Verwerter geschaffen worden ist, zu einer grundsätzlichen Beteiligungspflicht nach § 32a Abs. 1 UrhG führen, wäre die Schaffensfreiheit des bearbeitenden Künstlers und damit seine Kunstfreiheit aus Art. 5 GG eingeschränkt, da er entweder auf die Schaffung seines Werkes verzichten oder den Schöpfer des ursprünglichen Werkes am wirtschaftlichen Erfolg seines neuen Werkes beteiligen müsste, obwohl dieser ihm das Recht zur Bearbeitung gar nicht eingeräumt und der Verwerter ihm insoweit wie jeder beliebige Dritte gegenüberstehen würde. In dieser Situation werden dieselben Rechte tangiert und treten in Konkurrenz zu einander wie im unmittelbaren Anwendungsfall des § 24 UrhG. Im Urheberrecht stehen den monopolistischen Interessen des Urhebers aber immer die kulturellen Interessen der Allgemein an freiem Zugang zu fremden Werken gegenüber. Da Werke nicht „im luftleeren Raum“ entstehen, sondern auf vorhandenen Werken aufbauen, indem der Urheber sich von diesen anregen lässt oder auf ihnen aufbaut, bedarf es einer Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, juris Rn. 34 – Metall auf Metall IV). Diese ist allgemein in § 24 UrhG niedergelegt. Den durch § 24 UrhG geschaffenen Freiraum nimmt jeder Urheber wahr, so dass es auch für den Urheber, der aufgrund seiner nicht angemessenen Vergütung einen Anspruch nach § 32a UrhG geltend machen kann, billig ist, wenn seine Ansprüche dort eine Begrenzung finden, wo allgemein der Schutzbereich des eigenen Werkes aufhört und derjenige eines neuen Werkes beginnt. Dies ist allgemein bei einer freien Benutzung nach § 24 UrhG der Fall (vgl. Wandtke/Bullinger, aaO). Im Falle einer eingeschränkten Einräumung von Nutzungsrechten soll überdies § 32a UrhG nach Sinn und Zweck dem Urheber eine angemessene Vergütung nur für dieses konkret eingeräumte Nutzungsrecht gewähren. Es soll verhindert werden, dass der Urheber sich dieses konkreten Rechts „unter Wert“ begibt. Dies kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn im Rahmen des § 32a UrhG auch nur auf die wirtschaftlichen Vorteile dieses zur Verwertung übertragenen Nutzungsrechts abgestellt wird. Welche Vorteile der Verwerter aus anderen Nutzungsrechte, die ihm nicht eingeräumt wurden bzw. nicht eingeräumt werden mussten, zieht, ist insoweit irrelevant. Dies lässt sich auch dem Wortlaut des § 32a Abs. 1 UrhG entnehmen, der von der Einräumung „ein[es] Nutzungsrecht[s]“ und den Vorteilen aus „der Nutzung“ spricht. Das Gesetz legt den Fokus also auf der wirtschaftlichen Nutzung des konkret zur Verwertung übertragenen Nutzungsrechts. Die freie Benutzung nach § 24 UrhG ist aber kein Nutzungsrecht, sondern eine immanente Beschränkung des Schutzbereichs des Urheberrechts (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, juris Rn. 34 – Metall auf Metall IV). Eine Verpflichtung des Vertragspartners des Urhebers zur angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg eines in freier Benutzung des ursprünglichen Werkes geschaffenen Werkes würde überdies zu Wertungswidersprüchen führen. Ein beliebiger Dritter, der in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Urheber steht, dürfte das ursprüngliche Werk im Rahmen des § 24 UrhG benutzen, ohne dass dem Urheber des früheren Werkes ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch zustünde, wohingegen dem Vertragspartner des Urhebers, der diesem für dessen Verwertungsrechte nach § 32 UrhG eine angemessene Vergütung schuldet und im Zweifel auch gezahlt hat, dieses Recht verwehrt wäre. Ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, insbesondere da beide im Zweifel das frühere Werk bewusst als Inspiration für ihr eigenes Werk nutzen und nutzen dürfen. Unter dem Begriff der Nutzung im Rahmen des § 32a Abs. 1 UrhG sind damit diejenigen Nutzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verstehen, die dem Urheber nach § 15 UrhG zustehen und die er im Rahmen vertraglicher Beziehungen nach § 31 UrhG dem Verwerter zur Nutzung überlassen hat. Am wirtschaftlichen Erfolg dieser Nutzungen ist der Urheber auch noch Jahrzehnte nach der Schaffung des Werkes und im Falle der Schaffung eines neuen Werkes durch den Vertragspartner in unfreier Benutzung des ursprünglichen Werkes nach § 23 UrhG zu beteiligen. Eine solche Beteiligung muss aber entfallen, wenn der Vertragspartner ein neues Werk in freier Benutzung des ursprünglichen schafft, auch wenn der wirtschaftliche Erfolg des neuen Werkes in weiten Teilen auf der Bekanntheit des ursprünglichen Werkes und der zumindest gefühlten Verwandtschaft beider Werke beruht. bb) Diese Auslegung des § 32a Abs. 1 UrhG ist auch nicht europarechtswidrig, insbesondere steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Pelham (Urteil vom 29.07.2019 – C-476/17) nicht entgegen. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes entschied auf ein Ersuchen des Bundesgerichtshofes im Wege der Vo...ntscheidung gem. Art. 267 EUV, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 (Urheberrechtsrichtlinie) vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Gleichzeitig stellt er fest, dass auch die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine „teilweise“ Vervielfältigung dieses Tonträgers im Sinne des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof § 24 Abs. 1 UrhG dem Bereich urheberrechtlicher Beschränkungen und Ausnahmen zugeordnet und entschieden, dass die freie Benutzung nach § 24 UrhG als Ausnahme oder Beschränkung in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht vorgesehen und daher europarechtswidrig ist. Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass § 24 UrhG insgesamt europarechtswidrig ist. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 umfasst nach Art. 1 das gesamte Urheberrecht, insbesondere die Verwertungsrechte. Wie aus der positiven Gegenstandsbestimmung des Art. 1 ersichtlich wird, zielt die Richtlinie 2001/29 darauf ab, einen Binnenmarkt für den Schutz des Urheberrechts zu schaffen (Wandtke/Bullinger/Leenen, 5. Aufl. 2019, InfoSoc-RL Art. 1 Rn. 3). Gem. Art. 2a) der Richtlinie 2001/29 „sehen die Mitgliedstaaten für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke“. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 sieht sodann Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vor. Die Richtlinie 2001/29 erfasst daher zum einen lediglich das Verwertungsrecht der Vervielfältigung i. S. v. § 16 UrhG (so auch Leistner, GRUR 2019, 1008, 1010). Die Bearbeitung i. S. v. § 23 UrhG und auch die Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Werkes allgemein sind bislang aber nicht harmonisiert (vgl. Schulze, Anm. zu EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-476/17, NJW 2019, 2913, 2918). Zum anderen dient § 24 UrhG im Wesentlichen, wie oben dargestellt, der Abgrenzung des Schutzumfanges eines Werkes im Spannungsfeld der unfreien und freien Bearbeitung. Es bezeichnet damit nicht primär eine Schranke des Urheberrechts, sondern vielmehr eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines Schutzbereichs (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, juris Rn. 34 – Metall auf Metall IV). Hinsichtlich dieser Schutzbereichsbegrenzung liegt die freie Benutzung aber in einem nicht harmonisierten Bereich (Schulze, GRUR 2020, 128, 129), weshalb es offenbleiben kann, ob die Schranken des Urheberrechts insgesamt harmonisiert worden sind und § 24 UrhG in dieser Funktion insgesamt europarechtswidrig ist. b) Die Klägerin kann in Bezug auf die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 Baureihe 991 keinen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG wegen der Nutzung des von E.K. geschaffenen Porsche 356 verlangen, da es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG handelt. Der für die Werkeigenschaft des Porsche 356 maßgebliche Gesamteindruck verblasst bei der Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991 so stark, dass dieser höchstens noch als Anregung für die neue Gestaltung diente. aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix, vom 11. März 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen, vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, juris Rn. 34 – Perlentaucher und vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, juris Rn. 38 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urteile vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix, vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler und vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, juris Rn. 33 – Perlentaucher). Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann - soweit erforderlich - weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2013 – I ZR 28/12, juris Rn. 37 f. - Beuys-Aktion, vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, juris Rn. 41 – Goldrapper und vom 28. Juli 2016 – I ZR 9/15, juris Rn. 21 – auf fett getrimmt). Ein Verblassen setzt deshalb begrifflich folgendes Verhältnis voraus: Je auffälliger die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen; umgekehrt wird das benutzte Werk umso eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werkes ist (BeckOK UrhR/Ahlberg, 26. Ed. 20.4.2018, UrhG § 24 Rn. 4). Mithin folgt aus einem lediglich geringem Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzbereich für das betreffende Werk (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 41 – Geburtstagszug). Geringe Gestaltungshöhe im Sinne eines geringeren Grades an Individualität führt mithin dazu, dass der für eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG notwendige Abstand in dem neuen Werk schneller erreicht ist. (OLG Köln, Urteil vom 20. Februar 2015 – I-6 U 131/14, juris Rn. 35; Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 24 Rn. 10). bb) Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 weist einen nur stark eingeschränkten Schutzbereich auf. (1) Wie bereits ausgeführt, ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, juris Rn. 41 – Geburtstagszug, mwN). Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 weist aufgrund der bereits geschilderten für die Formgestaltung von Kraftfahrzeugen zwingenden Gegebenheiten und dem vorbekannten Formenschatz in Gestalt des Cisitalia 202 eine nur geringe Gestaltungshöhe („kleine Münze“) und damit auch nur einen engen Schutzbereich auf. Nur die in vielen Details ausgestaltete Karosserie des Porsche 356 in ihrem Gesamteindruck weist eine hinreichende Schöpfungshohe auf, um als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UhrG schutzfähig zu sein. Da die Eigentümlichkeit dieser Karosseriegestaltung allein in der jeweiligen konkreten Kombination dieser endlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen ist, erstreckt sich der Schutzbereich auch nur auf diese konkrete Gestaltung und solche Gestaltungen, die sich nur marginal oder in einzelnen, untergeordneten Details vom Original unterscheiden. Demnach können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der eigenschöpferischen Gestaltung bewirken, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt (BGH, Urteil vom 01. Juni 2011 – I ZR 140/09, juris Rn. 63 - Lernspiele). Bei dieser Betrachtung ist in Bezug auf die Schöpfungshöhe, also dem Maß der Eigentümlichkeit, und den damit verbundenen Schutzbereich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes abzustellen (BGH, Urteile vom 27.02.1961 – I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 – Stahlrohrstuhl und vom 27. Mai 1981 – I ZR 102/79, juris Rn. 27– Stahlrohrstuhl II). Ein etwaiger Wandel der Anschauungen, der dazu führen kann, dass einerseits die Eigentümlichkeit des Werkes aufgrund seiner ursprünglich besonderen schöpferischen Eigenart und der daraus folgenden Fülle ähnlicher Erzeugnisse in kurzer Zeit verblasst oder andererseits die ursprünglich geringe Eigentümlichkeit aufgrund eines nachträglich erworbenen hohen Bekanntheitsgrades („Kultstatus“) des Werkes vom Verkehr verstärkt wahrgenommen wird, hat bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1961 – I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 – Stahlrohrstuhl). Es kann also nicht berücksichtigt werden, dass der Verkehr seit langem bei Automobilen daran gewöhnt ist, in der äußeren Form des Fahrzeugs auch einen Herkunftshinweis im Sinne einer Marke zu sehen und diese Entwicklung durch die Hersteller werblich unterstützt und gefördert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04, juris Rn. 18 – Porsche Boxter). Es ist daher ein Vergleich der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 und derjenigen des Porsche 911 Baureihe 991 vorzunehmen, ohne dass im Rahmen des Schutzbereiches berücksichtigt werden darf, dass bestimmte Merkmale des Porsche 911 allgemein als Merkmal eines solchen Fahrzeuges aus dem Hause der Beklagten angesehen wird. (2) Wie ausgeführt ist für die Eigentümlichkeit der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 356 die in dieser Gestaltung enthaltene besonders harmonische Linienführung mit einer Kombination aus flachen und geschwungenen Elementen ohne harte Kanten in Verbindung mit der einprägsamen Frontansicht des Fahrzeugs, die sich aus den Gestaltungselementen des fehlenden Kühlergrills, der in der Mitte geteilten Frontscheibe, den runden, leicht schräggestellten Scheinwerfern, die in höhergezogene Kotflügel integriert sind und so die Fahrzeughaube flankierend begrenzen und die Linie jeweils nach unten einschneiden mit der dazwischenliegenden rundlich erhöhten Haube maßgeblich. cc) Die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 Baureihe 991 weist die aus derjenigen des Porsche 356 bekannten Elemente der runden, leicht schräggestellten Scheinwerfern, die in höhergezogene Kotflügel integriert sind und so die Fahrzeughaube flankierend begrenzen, die harmonische Linienführung mit einer Kombination aus flachen und geschwungenen Elementen einschließlich der Schulterung im Bereich der hinteren Kotflügel sowie das nach hinten abfallende Heck auf. Wesentlich dominanter sind aber die zahlreichen Abweichungen. Die vorderen Kotflügel sind stark zurückgezogen und im Vergleich zum Porsche 356 flacher. Die Scheinwerfer stehen erheblich schräger und die dazwischen liegende Motorhaube ist gänzlich flach und relativ stark schräg angestellt. Der Porsche 911 Baureihe 991 weist recht große Lufteinlässe in der vorderen Schürze auf. Die seitliche Linie unterscheidet sich ebenfalls erheblich von derjenigen des Porsche 356. Die Windschutzscheibe ist schräger angestellt und die Dachlinie verläuft flacher. Auch die von der Oberseite der vorderen Kotflügel nach hinten verlaufende Linie fällt nicht mehr so stark ab. Überdies sind die in der Seitenansicht ebenfalls sichtbaren Heckscheinwerfer dreieckig gestaltet und die hintere Schürze weist eine markante Einkerbung oberhalb der Endtöpfe auf. Das Heck des Porsche 911 Baureihe 991 und dasjenige des Porsche 356 sind völlig unterschiedlich. Das Heckfenster des Porsche 911 Baureihe 991 ist wesentlich größer, die Lufteinlässe sind breiter und vorstehend, die Lichter sind dreieckig statt rund und das Heck fällt insgesamt nicht gerundet nach unten ab, sondern weist eine markante Kante oberhalb der Rücklichter auf, an die sich eine geschwungene Schräge anschließt. Aufgrund der vorstehenden erheblichen und zahlreichen Abweichungen der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 Baureihe 991, die den Gesamteindruck dieses Fahrzeugs maßgeblich prägen, treten die eigenpersönlichen Züge der Gestaltung des Porsche 356 in derjenigen des Porsche 911 Baureihe 991 so stark zurück, dass die Benutzung der wenigen Details aus der ursprünglichen Gestaltung des Porsche 356 nur noch als Anregung zur Gestaltung des Porsche 911 Baureihe 991 erscheinen. III. Mangels Anspruches in der Hauptsache kann die Klägerin auch keine Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass auf die Hinweise des Senats bezüglich der Frage des Nachweises der Urheberschaft des E.K. an der äußeren Gestaltung des Porsche 356 in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2020 zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat insoweit lediglich seine Hinweise aus der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019 wiederholt. Die Beklagte hatte im Anschluss an die Verhandlung vom 06.12.2019 hinreichend Gelegenheit, zu diesen Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen und hat dies auch mit dem Schriftsatz vom 27.02.2020 getan. Indem sie dort ausdrücklich auf die Hinweise des Senats zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Urheberschaft E.K.s Bezug nimmt und zum Schöpfungsprozess der äußeren Gestaltung des Porsche 356 weiter vorträgt, lässt sie erkennen, dass sie diese Hinweise des Senats verstanden hat. Das in der Verhandlung vom 16.10.2020 angeführte angebliche Missverständnis bezüglich der Bedeutung der Stellung E.K.s als vermeintlicher Leiter der Karosserieabteilung in Gmünd ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel und soll offensichtlich nur dem Zweck dienen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiteren Vortrag zu halten. Hierfür ist kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 4.000.000 € festgesetzt. Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klage gemäß § 3 ZPO ist von dem geforderten Nettoumsatzerlös i. H. v. 0,25 % auszugehen. Auf Basis der Angaben der Beklagten (Anl. B4) ist der Berechnung ein Bruttoverkaufspreis von mindestens 97.914 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer, mithin ein Nettoverkaufspreis von 82.280 €, zugrunde zu legen. Dass es sich hierbei um Angaben aus dem Jahr 2018 handelt, ist im Rahmen einer Schätzung nach § 3 ZPO unschädlich. Zwar ist von der von der Klägerin behaupteten Inflation und der damit einhergehenden Verkaufspreissteigerung in den Jahren 2007-2018 auszugehen. Diese wird aber dadurch kompensiert, dass es sich bei dem Preis von 97.914 € um den Preis der Basisvariante mit der Basisausstattung handelt. Davon abweichende Varianten wie Cabrio, Targa oder Speedster, die ausdrücklich vom Antrag der Klägerin umfasst sind, sind von vornherein schon erheblich teurer und auch die Basisversion wird nach allgemeiner Lebenserfahren nur selten ohne aufpreispflichtige Sonderausstattung bestellt. Der angesetzte Preis ist damit inflationsunabhängig ein Mindestbetrag zugunsten der Klägerin. Von diesem Betrag ist ein Abzug in Höhe von geschätzt 25 % für Nachlässe, Rabatte und Ähnliches vorzunehmen. Es ergibt sich somit eine angestrebte Ergebnisbeteiligung von 154,27 €. Die Klägerin geht auf Basis des Geschäftsberichts des VW-Konzerns und eigener Berechnungen im Zeitraum von 2014 - 2016 von 94.611 Stück produzierten Porsche 911 ausgegangen. Sie geht weiter von 75.688 verkauften Stück aus. Für diese Zeit berechnet sich die von der Klägerin beanspruche Beteiligung auf 11.676,511 €. Da die Klägerin ihren Feststellungsanspruch aber der Höhe nach auf 5.000.000 € begrenzt hat, stellt dies den maximal von ihr beanspruchten Forderungsbetrag dar. Dies begrenzt auch den festzusetzenden Streitwert. Auf weiterer Ansprüche wegen nach 2016 produzierter und verkauften Porsche 911 kommt es daher nicht an. Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, ist hiervon noch ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Da es sich bei dem Fairnessausgleich nach § 32a UrhG nicht um eine wiederkehrende Leistung handelt, ist § 42 Abs. 1 GKG und die dort geregelte Streitwertgrenze nicht anwendbar. Der Anspruch ist, soweit er in die Vergangenheit gerichtet ist, ohne weiteres auf eine Einmalzahlung gerichtet. Auf in der Vergangenheit liegende Leistungen ist die in § 42 Abs. 1 GKG geregelte Streitwertdeckelung gemäß § 42 Abs. 3 GKG von vornherein nicht anwendbar. Damit sind die für die Jahre 2014-1016 anzusetzenden Beteiligungen in Höhe von 11.676,511 € in jedem Fall ungekürzt einzustellen. § 41 GKG ist nicht anwendbar (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2007 – 5 W 73/07, juris Rn. 2). Bei den der Beklagten von E.K. eingeräumten Verwertungsrechten handelt es sich nicht um ein Nutzungsverhältnis, welches einem Miet- oder Pachtvertrag ähnelt. Überdies bildet das Bestehen der Nutzungsberechtigung der Beklagten nicht den Streitgegenstand, sondern stellt allein eine für Ansprüche aus § 32a UrhG zu beantwortende Vorfrage dar. Hierfür ist § 41 GKG unanwendbar (BGH, Beschluss vom 20.04.2005 – IIX ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938). Berichtigungsbeschluss vom 13. Januar 2021 Tenor: Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 5. Zivilsenat - vom 20.11.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 16 des Urteils des Senats vom 20.11.2020 zu Beginn des zweiten Absatzes heißt es statt „Die Baureihen 997 und 911 gingen nicht auf Leistungen von E.K. zurück.“ richtig „Die Baureihen 997 und 991 gingen nicht auf Leistungen von E.K. zurück.“. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.