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Beschluss

5 U 166/23

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0313.5U166.23.00
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Leitsätze
Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zur Beendigung der GbR, da diese das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern voraussetzt. Die Gesellschafter können die liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter vereinbaren. Die Aktiva und Passiva gehen in einem solchen Fall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über.(Rn.21)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2023, Az. 30 O 120/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festzusetzen. 2. Bezüglich der Berufung des Klägers regt der Senat an, dass die Beklagte sich zur Vermeidung weiterer Kosten der Erledigungserklärung des Klägers anschließt. 3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.04.2024.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2023, Az. 30 O 120/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festzusetzen. 2. Bezüglich der Berufung des Klägers regt der Senat an, dass die Beklagte sich zur Vermeidung weiterer Kosten der Erledigungserklärung des Klägers anschließt. 3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.04.2024. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Räumungsklage des Klägers bezüglich der von der Beklagten angemieteten Räume in der ... in .... Der Kläger hat das Mietverhältnis mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben vom 27.12.2021 zum 31.03.2022 außerordentlich und hilfsweise zum 14.04.2023 ordentlich gekündigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die klägerseitig zum 14.04.2023 ausgesprochene ordentliche Kündigung sei wirksam, weshalb die Beklagte die streitgegenständlichen Räume an den Kläger herauszugeben habe. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Unstreitig sei zwischen den Parteien, dass der Mietvertrag ursprünglich mit einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen worden sei. Die streitige Behauptung des Klägers, dass seine Mitgesellschafterin vor Ausspruch der Kündigung bereits ausgeschieden war und ihre Anteile an den Kläger übertragen hatte, habe dieser zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Fortan sei der Kläger alleiniger Vermieter gewesen und habe das Mietverhältnis mit der Beklagten wirksam zum 14.04.2023 ordentlich gekündigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingegangene und begründete Berufung der Beklagten, die geltend macht, zwischen den Parteien bestehe „zwar ein Geschäftsraummietverhältnis, aber nicht über Büroräume im EG des Gebäudes ...“. Die Kündigung und die Klage auf Räumung und Herausgabe entbehre also der tatsächlichen Grundlage. Das landgerichtliche Urteil werde auch insofern angegriffen, als es die Aktivlegitimation des Klägers angenommen habe. Die aus dem Mietvertrag als Vermieterin hervorgehende Grundstücksgesellschaft ..., eine GbR, habe aus dem Kläger und seiner vormaligen Ehefrau bestanden, die nach Abschluss des Mietvertrages vom Kläger geschieden worden und danach verstorben sei. Nach der Rechtsprechung des BGH könnten die Gesellschafter zwar im Innenverhältnis ihre Rechtsbeziehungen zueinander verändern, das Außenverhältnis gegenüber Dritten bleibe hiervon jedoch unberührt. Die Kündigung sei unwirksam, da sie nicht von der Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Ehefrau des Klägers unterzeichnet worden sei. Der Kläger hatte seinerseits zunächst mit Schriftsatz vom 16.11.2023 einen an das Oberlandesgericht gerichteten Berichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO wegen der fehlenden Beifügung der im Urteilstenor erwähnten und als Anlagen BB 1 und BB 2 vorgelegten Pläne der zu räumenden Mietsache gestellt. Außerdem hatte der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO beim Landgericht eingereicht und diesen mit Schriftsatz vom 20.11.2023 um einen Hilfsantrag nach § 319 ZPO ergänzt. Mit Schriftsatz vom 3.12.2023 hatte der Kläger Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Berufung werde vorsorglich fristwahrend eingelegt, da eine Korrektur des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anlagenbeifügung bisher nicht erfolgt sei. Die Beklagte werde kollegialiter darum gebeten, vorerst keine Anträge zu stellen. Wenn der Urteilsberichtigungsantrag erfolgreich beschieden sei, werde die Berufung zurückgenommen. Nachdem mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2024 der Berichtigungsantrag des Klägers beschieden wurde (Anlage BH 12), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.02.2024 seine Berufung für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.02.2024 und der Begründung, die Berufung sei von Anfang an unzulässig gewesen, entgegengetreten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2023 - 30 O 120/23 - die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Berufungsbegründung der Beklagten widerspreche den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Rechtslage bezüglich des Ausscheidens des Mitgesellschafters einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf die Zeugenaussage komme es wegen § 712 a BGB n.F. nicht an. Zudem verstoße die Benennung der Zeugin gegen das Novenverbot. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2023, Az. 30 O 120/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich das angefochtene Urteil nach Überprüfung anhand des gesamten Berufungsvorbringens als zutreffend erweist, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (siehe unter 1.). Hinsichtlich der Berufung des Klägers geht der Senat davon aus, dass sich das Rechtsmittel infolge des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2024 erledigt hat und regt aus prozessökonomischen Gründen an, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließt (siehe unter 2.). 1. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zutreffend und aufgrund für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender tatsächlicher Feststellungen von der Wirksamkeit der Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses durch den Kläger ausgegangen ist. Die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen sind bindend, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urt. v. 23.06.2020 - VI ZR 435/19 BGH Urt. v. 21.06.2016 - VI ZR 403/14 m.w.N.). Keine dieser einer Tatsachenbindung entgegenstehenden Voraussetzungen ist vorliegend von Berufungsführerseite dargelegt. a. Der Hinweis in der Berufungsbegründung der Beklagten, es bestehe zwar ein Gewerberaummietverhältnis zwischen den Parteien, „aber nicht über Büroräume im EG des Gebäudes ...“, ist angesichts des als Anlage K 1 auszugsweise vorgelegten Mietvertrages und der Tatsache, dass die Beklagte auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung vom 07.07.2023 selbst betont, der Mietvertrag weise „lediglich Büroräume im Erdgeschoss aus“, für den Senat nicht nachvollziehbar. b. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Wirksamkeit der Kündigung in Zweifel zieht und damit argumentiert, die geschiedene Ehefrau des Klägers und vormalige Mitgesellschafterin der Grundstücksgesellschaft ... sei vor Ausspruch der Kündigung des streitgegenständlichen Mietvertrages verstorben und durch ihre Rechtsnachfolgerin, die Zeugin ..., beerbt worden, weshalb diese die Kündigung ebenfalls hätte unterzeichnen müssen, übersieht die Beklagte, dass das Landgericht festgestellt hat, dass die Ehefrau des Klägers als vormalige Mitgesellschafterin der auf Vermieterseite bei Abschluss des Mietvertrages bestehenden zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Anteile bereits vor ihrem Ableben auf den Kläger übertragen hatte. Einwendungen gegen diese Feststellung hat die Beklagte nicht erhoben. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zur Beendigung der GbR, da diese stets das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern verlangt. Die Gesellschafter können die liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter vereinbaren. Eine solche Vereinbarung haben die Gesellschafter vorliegend jedenfalls konkludent getroffen. Die Aktiva und Passiva gehen dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Dies ergibt sich seit 01.01.2024 aus § 712 a BGB, war jedoch auch vor Inkrafttreten des MoPeG anerkannt und trifft daher auch für die im Jahr 2004 beendete streitgegenständliche Grundstücks-GbR zu (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2008 - II ZR 37/07; OLG München, Beschl. v. 14.01.2011 - 34 Wx 155/10; OLG Köln, Urt. v. 15.12.2016 - 15 U 141/15). Der Übernehmende wird unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger (Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019 zu § 736 BGB a.F. Rn. 4). Auf die von der Beklagten erst in der Berufungsinstanz und ohne Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO benannte Zeugin ... kommt es daher nicht an. Der Vortrag der Beklagten, wonach die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Mitgesellschafterin des Klägers der Kündigung hätte zustimmen müssen, entbehrt jeder Grundlage, wenn die Mitgesellschafterin bereits vor ihrem Tod ihre Anteile auf den Kläger übertragen hat. 2. Die mit Schriftsatz vom 03.12.2023 eingelegte Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war ursprünglich zulässig. Der Kläger war durch das - aufgrund der fehlenden Beifügung der im Urteilstenor erwähnten Pläne nicht vollstreckbare - landgerichtliche Urteil formell beschwert. Aus der Beschwer durch das angefochtene Urteil ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die von ihm eingelegte Berufung. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zugleich einen Berichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO gestellt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur ausnahmsweise, wenn der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelweg unnötig beschritten wird, weil das verfolgte Begehren auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg, der wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann, zu erlangen ist. Dies ist für einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich - wie vorliegend - aus dem angefochtenen Urteil nicht unzweifelhaft ergibt, dass dieses im Sinne von § 319 ZPO offenkundig unrichtig und daher zu berichtigen ist (BGH, Urt. v. 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22). Durch den während des Berufungsverfahrens ergangenen Berichtigungsbeschluss wurde der Berufung des Klägers nachträglich die Grundlage entzogen. Der Wegfall der Beschwer infolge des Berichtigungsbeschlusses führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Diesem Umstand kann der Rechtsmittelführer dadurch Rechnung tragen, dass er die Berufung für erledigt erklärt, um auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen (BGH a.a.O.). Da die Beklagte ihrerseits ebenfalls gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat, die aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, und die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat, muss die Beklagte damit rechnen, dass ihr gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden (vgl. auch hierzu BGH a.a.O.). Wenn die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers bezogen auf seine Berufung nicht zustimmt, müsste der Senat eine streitige Entscheidung über die Frage treffen, ob sich die Berufung des Klägers erledigt hat, und hierfür einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Da die Rechtslage insoweit im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22) geklärt sein dürfte, muss die Beklagte damit rechnen, dass die durch den Termin entstehenden zusätzlichen Kosten von ihr zu tragen sind, weshalb der Senat zur Vermeidung dieser weiteren Kosten die Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung des Klägers bezogen auf seine Berufung anregt. In diesem Fall könnte der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheiden. III. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Urteil des Berufungsgerichts erfordert und der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, regt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme aus Kostengründen an, dass die Beklagte ihre Berufung zurücknimmt und der Erledigungserklärung des Klägers seine Berufung betreffend zustimmt.