Urteil
6-32 OJs 9/17, 6 - 32 OJs 9/17
OLG Stuttgart 6. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0111.6.32OJS9.17.00
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Leitsätze
1. Die strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667).
2. Wird durch eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB tatbestandsmäßige Handlung die Totenehre mehrerer Personen verletzt, so ist regelmäßig Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB im Sinne gleichartiger Idealkonkurrenz anzunehmen, da höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind und die Strafnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB individualschützenden Charakter hat.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen in sechs tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§ 8 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 Nr. 3 VStGB, §§ 52, 56 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667). 2. Wird durch eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB tatbestandsmäßige Handlung die Totenehre mehrerer Personen verletzt, so ist regelmäßig Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB im Sinne gleichartiger Idealkonkurrenz anzunehmen, da höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind und die Strafnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB individualschützenden Charakter hat. Der Angeklagte wird wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen in sechs tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 8 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 Nr. 3 VStGB, §§ 52, 56 StGB. (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Überblick Das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren richtet sich gegen einen ehemaligen Mannschaftssoldaten der irakischen Armee, der ab Juli 2015 in der etwa 250 km nordwestlich von Bagdad gelegenen Stadt Baidschi eingesetzt war. Im Rahmen dieses Einsatzes kam es Mitte Juli 2015 in Baidschi zu einem Gefecht zwischen angreifenden Kämpfern des sog. „Islamischen Staats“ (IS) einerseits und irakischen Streitkräften sowie verbündeten schiitischen Milizen andererseits, wobei der Angriff des IS von den irakischen Streitkräften und ihren Verbündeten abgewehrt werden konnte. Nach dem Ende des Gefechts, an dem der Angeklagte nicht teilgenommen hatte, ließ sich dieser, wie andere Soldaten und Milizionäre auch, in gelöster und triumphierender Stimmung vor sechs im Zusammenhang mit dem Gefecht vom Körperrumpf abgetrennten und in fußläufiger Entfernung vom Kasernengebäude auf der Erde aneinandergereihten Köpfen getöteter IS-Kämpfer fotografieren. Durch seine „Siegerpose“ verhöhnte und erniedrigte der Angeklagte die verstorbenen Gegner und verletzte hierdurch bewusst und gewollt ihre auch über den Tod hinausreichende Ehre. Zu den Umständen der Tötung und Verstümmelung dieser IS-Kämpfer vermochte der Senat keine weitergehenden Feststellungen zu treffen. Der Angeklagte, der im Oktober 2015 als Flüchtling nach Deutschland kam, speicherte das Foto spätestens im Frühjahr 2016 dauerhaft auf seinem Mobiltelefon. Als es im November 2016 in einer Unterkunft in G. mit einem afghanischen Flüchtling wegen dessen deutscher Freundin zu einer Auseinandersetzung kam, zeigte er das Foto seinem Kontrahenten und drohte diesem zugleich an, „dasselbe“ mit ihm zu machen. I. (Feststellungen zur Person) 1. Schulzeit und Ausbildung Der heute 24-jährige ledige Angeklagte wurde in dem schiitisch geprägten Stadtteil S. im Norden Bagdads im Irak geboren. Er wuchs in einer kinderreichen Familie mit fünf Schwestern und sieben Brüdern auf. Die Familie, die ihre Wurzeln in der 150 km südlich von Bagdad gelegenen Stadt K. hat, lebte im Wesentlichen von den Erträgen aus der vom Vater betriebenen Autowerkstatt, in der auch die Söhne aushalfen und angelernt wurden. Der Angeklagte besuchte insgesamt neun Jahre die Schule. Einer sechsjährigen Grundschulzeit folgte der dreijährige Besuch der weiterführenden „Mittelschule“, die der Angeklagte mit entsprechendem Abschluss verließ, als er 16 Jahre alt war. Auch nach dem Schulabgang arbeitete der Angeklagte zunächst weiter in der väterlichen Werkstatt. Seine Vorstellung ging weniger dahin, eine Ausbildung zu absolvieren, als vielmehr schnell Geld zu verdienen und später eine Familie zu gründen. Er ging daher verschiedenen Gelegenheitsbeschäftigungen nach, um sich ein Zubrot zu verdienen. So war er für etwa zwei Jahre - ohne allerdings im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - als Taxifahrer angestellt. Darüber hinaus versuchte er - letztlich vergeblich - auch als selbstständiger Autohändler Fuß zu fassen. Schließlich war er für wenige Wochen in einer Bäckerei beschäftigt, in der er lernte, Brot zu backen. 2. Freiwilliger Militärdienst (2013 bis 2015) Anfang 2013 meldete sich der Angeklagte über das Internet freiwillig zum Militär, da ihm sein bisheriger Verdienst nicht ausreichte. Dienstort des Angeklagten war das etwa 30 km westlich von Bagdad gelegene Abu Ghuraib, in unmittelbarer Nähe des 2014 geschlossenen ehemaligen Zentralgefängnisses. Der Angeklagte durchlief zunächst eine dreimonatige Grundausbildung, in der er mit den soldatischen Gepflogenheiten vertraut gemacht und im Umgang mit Waffen geschult wurde. In der Folgezeit war der Angeklagte in der Bäckerei seiner Einheit eingesetzt, ohne zu Kampfeinsätzen herangezogen zu werden. Im September 2014 desertierte der Angeklagte - wie eine Reihe anderer Soldaten auch - aus Unlust oder, wie er angab, weil ihm das Militär „nicht gutgetan“ habe. In den folgenden zehn Monaten blieb der Angeklagte bei seiner Familie in S. und ging auch wieder der Tätigkeit als Taxifahrer nach. Im Zeitraum vom 21. bis 28. Februar 2015 unternahm er gemeinsam mit seiner Mutter und einer der Schwestern eine Reise in den Iran, um dort die für Schiiten heiligen Stätten Ghom und Maschhad zu besuchen. Anfang Juli 2015 kehrte der Angeklagte jedoch aus finanziellen Gründen wieder zur Armee zurück, nachdem die Regierung eine Amnestie für Deserteure verkündet hatte. Kurz nach dem Wiedereintritt - der Angeklagte wurde wieder als Bäcker beschäftigt - wurde sein Bataillon in die 250 km nordwestlich von Bagdad gelegene Stadt Baidschi verlegt. Auch dort war der Angeklagte in der Backstube beschäftigt, übernahm aber auch Aushilfstätigkeiten im dortigen Waffenlager. Wenige Tage nach der Verlegung kam es zu der verfahrensgegenständlichen Tat. 3. Ausreise aus dem Irak (September 2015) Der Angeklagte verblieb noch bis etwa Anfang September 2015 in Baidschi, bevor er einen genehmigten Urlaub antrat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, auch auf Anraten seiner Familie, zur Ausreise aus dem Irak nach Europa. Gemeinsam mit seinem Bruder H. und dessen Ehefrau flog er am 9. September 2015 von Bagdad nach Istanbul in die Türkei. Mithilfe von Schleppern erreichte er in einem Schlauchboot Griechenland und gelangte in der Folge über die Balkanroute (Mazedonien, Serbien, Kroatien und Österreich) zeitgleich mit seinem Bruder und dessen Ehefrau am 4. Oktober 2015 nach Deutschland, wo er durch Kräfte der Bundespolizei des Reviers Singen erfasst wurde. Zwei weitere seiner Geschwister, sein Bruder A. und seine Schwester H., halten sich ebenfalls in Deutschland auf und haben Asyl beantragt. Ein weiterer Bruder hält sich in Frankreich auf, die restliche Familie lebt weiterhin im Irak. 4. Aufenthaltsrechtlicher Status Der Angeklagte war zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft in S., ab 21. Januar 2016 in G. im Landkreis B unter der Anschrift In den B. untergebracht. Ab Frühjahr 2016 arbeitete er als Aushilfe in verschiedenen Imbissläden. Am 20. April 2016 stellte er in Karlsruhe einen Antrag auf Asyl und Anerkennung als Flüchtling. In seiner Anhörung am 22. September 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Karlsruhe machte er bewusst falsche Angaben, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Er gab insbesondere wahrheitswidrig an, bei der Armee eine verantwortungsvolle Position in der Waffenkammer innegehabt zu haben und von einer schiitischen Miliz mit dem Tode bedroht worden zu sein, sofern er nicht kooperieren, Waffen besorgen und seinen militärischen Dienstausweis zur Verfügung stellen würde. Die Anträge des Angeklagten wurden mit Bescheid vom 9. November 2016 durch das BAMF abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2017, das der Angeklagte nicht angefochten hat, abgewiesen. Seither ist der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig. 5. Haftverhältnisse Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2017 (Az. OGs 114/17) am 28. Juni 2017 in I. vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag bis zur Aufhebung des Haftbefehls anlässlich der Urteilsverkündung am 11. Januar 2018 durch den Senat durchgehend in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. 6. Vorstrafen Der Angeklagte ist (in Deutschland) nicht vorbestraft. II. (Feststellungen zur Sache) 1. Der bewaffnete Konflikt im Irak a) Historischer Rahmen Im modernen Vielvölkerstaat Irak hatte die sunnitisch-arabische Bevölkerungsminderheit über einen langen Zeitraum weitreichende Privilegien genossen. Diese Vorherrschaft erreichte ihren Höhepunkt unter Saddam Hussein, der mit der Baath-Partei 1968 die Macht im Irak übernahm und von 1979 bis 2003 als Diktator herrschte. Andersgläubige Bevölkerungsgruppen, namentlich die Bevölkerungsmehrheit der schiitischen Araber sowie die Kurden, wurden systematisch und teilweise mit großer Härte unterdrückt und niedergehalten. Der Sturz Saddam Husseins durch die US-geführte Intervention im Jahr 2003 bereitete dieser Vorherrschaft ein Ende. Durch die von der eingesetzten Übergangsverwaltung betriebene „De-Baathifizierung“ und Auflösung der irakischen Streitkräfte verlor ein Großteil der sunnitischen Minderheit von einem Tag auf den anderen seine politischen und gesellschaftlichen Privilegien. In dem nun einsetzenden Staatenbildungsprozess und insbesondere unter der Präsidentschaft des pro-iranischen Schiiten Nuri Al-Maliki von 2006 bis 2014 gelang es vor allem den schiitischen Arabern und den Kurden, ihre Interessen durchzusetzen, während die sunnitischen Araber kaum partizipieren konnten. Diese fehlende Teilhabe bildete den Nährboden für die Entstehung aufständischer Gruppierungen baathistischer, national-islamistischer und dschihadistischer Ausrichtung, der sich auch viele ehemalige Angehörige der aufgelösten irakischen Sicherheitskräfte anschlossen. Gleichzeitig formierten und verstärkten sich zunehmend auch schiitische Gruppierungen und Milizen, einerseits als Reaktion auf die Übergriffe der Aufständischen, andererseits mit dem Ziel, die ausländischen Besatzungstruppen zu bekämpfen. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den sunnitischen Aufständischen einerseits und den regulären Sicherheitskräften und schiitischen Milizen andererseits erreichten nach einem schweren Anschlag auf die Al-Askari-Moschee in Samarra, einem der wichtigsten schiitischen Heiligtümer im Irak, am 22. Februar 2006 ihren Höhepunkt, der das Land und vor allem den Großraum Bagdad in einen bis 2008 andauernden bürgerkriegsähnlichen Zustand versetzte. Durch die Anschläge und Racheaktionen der paramilitärischen Gruppierungen kam es dabei zu Tausenden von Toten, darunter zahlreiche Zivilisten. Eine noch weitere Eskalation der Gewalttätigkeiten konnte nur durch eine massive amerikanische Truppenaufstockung verhindert werden. Neben der Niederschlagung bzw. Entwaffnung der Konfliktparteien sah die nunmehrige Strategie auch eine Einbindung sunnitischer Stammesmilizen in den Kampf gegen die auch im Irak erstarkte Terrorgruppe Al-Qaida vor. Zwar konnte durch diese Maßnahmen die Sicherheitslage zunächst stabilisiert werden, jedoch setzte sich die Verdrängung der sunnitischen Araber aus Politik, Militär und Gesellschaft insbesondere nach den irakischen Parlamentswahlen 2010 und dem Abzug der US-Streitkräfte bis Dezember 2011 unvermindert fort. In den Jahren 2012/2013 stieg die Zahl der Anschläge und die Gewalt wieder spürbar an und erreichte in den Monaten Mai bis Juni 2013 einen vorläufigen Höhepunkt. b) Konfliktbeteiligte aa) Der „Islamische Staat“ Der „Islamische Staat“ (Im Folgenden: IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzt, wird als Feind des Islam begriffen; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält der IS für ein legitimes Mittel des Kampfes. Die Organisation finanziert sich vor allem durch erlangte Kriegsbeute, den Verkauf von Erdöl und Erdgas, die Erhebung von lokalen Steuern, Schutzgeldern und Zöllen, durch Lösegelder sowie durch Spenden aus dem Ausland. Der IS geht zurück auf die ab Mitte 2003 von Abu Musab al-Zarqawi als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete „Jama'at at-Tauhid wa-l-Jihad“ („Gemeinschaft des Einheitsbekenntnisses und des Heiligen Krieges“). Im Oktober 2004 schloss sich Zarqawi Osama bin Laden und dessen Al-Qaida an, worauf sich die Gruppierung umbenannte und bekannt wurde als „Al-Qaida im Irak“ (im Folgenden: AQI). Auf das Konto der AQI gingen in diesem Zeitraum zahlreiche und schwere Anschläge, so unter anderem am 2. März 2004 auf schiitische Zivilisten an den Schreinen der Imame Husain und Musa al-Kazim in Kerbela und Bagdad, am 28. Februar 2005 auf wartende, vornehmlich schiitische Zivilisten vor einem Krankenhaus in Hilla und - wie oben ausgeführt - am 22. März 2006 auf die Grabmoschee in Samarra. Nach Zarqawis Tod am 7. Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al-Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in „ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq“ („Islamischer Staat im Irak“, „ISI“). Der endgültige Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 ermöglichte es dem ISI, erneut zu erstarken. Ein Ableger der Organisation etablierte sich ab 2012 in Syrien unter der Bezeichnung „Hilfsfront für die Menschen Syrien“ (Dsachabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham; „Nusra-Front“). Als der neue Emir des ISI, Abu Bakr al-Baghdadi, im April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) ausgerufen hatte, verweigerte sich die Nusra-Front. Dem Befehl von Al-Qaida-Führer Zawahiri, dass von nun an beide Organisationen unabhängig voneinander in Syrien und Irak operieren sollten, widersetzte sich wiederum Baghdadi, woraufhin es im Januar 2014 zum Bruch der nun als ISIS auftretenden Organisation mit Al-Qaida kam. Am 29. Juni 2014 rief Baghdadi in Mossul das Kalifat aus, wonach sich die Organisation in der Folge nur noch „ad-Dawlat al-Islamiya“ („Islamischer Staat“) nannte. Im Januar 2014 stießen aus Syrien kommende IS-Kämpfer durch das im Westen des Irak gelegene Euphrat-Tal auf das 60 Kilometer westlich von Bagdad gelegene Falludscha im sunnitisch-arabischen Kernland vor und eroberten die Stadt im Verbund mit anderen sunnitischen Aufstandsgruppen. Auch die Hauptstadt der Provinz Anbar, Ramadi, fiel vorübergehend an den IS, konnte aber durch lokale sunnitische Stammeskämpfer und Polizeieinheiten wieder befreit werden. In einer zweiten groß angelegten Offensive im Juni 2014 eroberte der IS weite Teile der mehrheitlich sunnitischen Provinzen Anbar, Ninawa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Im Nordirak nahm der IS zwischen dem 4. und 10. Juni 2014 fast kampflos die Metropole Mossul ein, die zweitgrößte Stadt des Irak in der Provinz Ninawa. Zeitgleich stieß der IS in südliche Richtung durch die Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk vor und eroberte in den folgenden Tagen weite Teile Baidschis, Tikrits und Hawidschas. Zwischen dem 11. und 15. Juni 2014 tötete der IS auf dem irakischen Luftwaffenstützpunkt Camp Speicher, etwa zehn Kilometer nordöstlich von Tikrit, nach heutigen Schätzungen 1.700 schiitische Luftwaffen-Kadetten. Mitte 2014 kontrollierte der IS damit etwa ein Drittel des irakischen Staatsgebiets, im August 2014 erreichte er dort seine größte Ausdehnung. Die innere Führungsstruktur des IS setzte sich 2014 und 2015 aus einem kleinen Zirkel um Baghdadi zusammen, der als Kalif Ibrahim bis heute - so er noch lebt - unangefochtener Führer des IS ist. Der Führungsebene zugeordnet waren beratende Schura-Räte sowie Gerichte, die über die Einhaltung der Regeln der Scharia wachten. Dem Schura-Rat unterstanden mehrere Komitees, die sich unter anderem mit Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Finanzen auseinandersetzten. Auf Provinzebene ernannte Baghdadi in Syrien und Irak Gouverneure, die jeweils seinen Stellvertretern für Syrien und Irak, al-Turkmani und al-Anbari, unterstanden. Diese wiederum beaufsichtigten lokale Komitees und Räte, die eine rudimentäre Verwaltung der einzelnen Provinzen sicherstellten. Die Streitkräfte des IS bestanden einerseits aus den Provinzarmeen und andererseits aus der zentralen Kalifatsarmee und verfügten jeweils über unterschiedliche Kommandostrukturen. Die Provinzstreitkräfte unterstanden dem jeweiligen Provinzgouverneur, wobei der Emir des lokalen Militärrates als Feldkommandeur agierte. Die Kalifatsarmee setzte sich demgegenüber hauptsächlich aus ausländischen Kämpfern, darunter vor allem Tschetschenen und Usbeken, zusammen und bildete das militärische Rückgrat der Organisation. Sie wurde bei für den IS besonders wichtigen Schlachten, aber auch als Expeditionsarmee außerhalb der Kerngebiete des IS in Syrien und Irak zum Einsatz gebracht. Im März 2015 betrug ihre Stärke etwa 4.000 Mann. Die Kampfführung des IS war hybrid: einerseits beinhaltete sie konventionelle Militärtaktiken, andererseits aber auch Elemente des Guerillakriegs. bb) Internationale Allianz gegen den IS Die Internationale Allianz gegen den Islamischen Staat („Combined Joint Task Force - Operation Inherent Resolve“) war eine Koalition aus 66 Staaten unter Führung der USA, die seit 2014 den IS in Syrien und im Irak bekämpften. Das Mandat umfasste im Irak im Kern die militärische Unterstützung der irakischen Armee durch Luftschläge gegen den IS sowie die Ausbildung der irakischen und kurdischen Sicherheitskräfte, daneben die Eindämmung des Zustroms von ausländischen Kämpfern, die Unterbindung von Finanzströmen, humanitäre Hilfe und Stabilisierung der befreiten Gebiete sowie den Kampf gegen die Ideologie des IS. Bis August 2017 führten die Mitgliedsstaaten der Koalition mehr als 24.500 Luftschläge aus, darunter 13.331 im Irak. An den Luftschlägen im Irak beteiligten sich neben den USA und Großbritannien auch Australien, Belgien, Dänemark, Frankreich, Jordanien, die Niederlande und die Türkei. Darüber hinaus bildeten die Staaten der Koalition in Bagdad und Anbar irakische Sicherheitskräfte und in Erbil kurdische Peschmerga aus. Deutschland war seit 2014 an der Koalition beteiligt und begann im Januar 2015 mit der Ausbildung kurdischer Sicherheitskräfte in Erbil. cc) Verbündete (schiitische) Milizen Als Reaktion auf den schnellen Vormarsch des IS auf Bagdad im Sommer 2014 hatte der irakische Großayatollah Ali al-Sistani am 13. Juni 2014 zum heiligen Krieg gegen die sunnitischen Dschihadisten aufgerufen. Daraufhin traten zehntausende, vornehmlich schiitische Iraker den bereits aus der Zeit des iranisch-irakischen Krieges und der US-Intervention bestehenden oder neu gegründeten Milizen bei. Diese „Volksmobilisierungseinheiten“ (al-Haschd asch-Schabi) umfassten etwa 40 bis 60 nichtstaatliche, mehrheitlich schiitische Milizgruppen mit insgesamt mehr als 100.000 Kämpfern. Die Gruppen wurden am 15. Juni 2014 in ein Komitee der Volksmobilisierung einbezogen und unterstehen formal dem Innenministerium. Faktisch ist der Einfluss der irakischen Zentralregierung auf diese Milizverbände aufgrund der weitgehend autonomen Befehlsstrukturen der Gruppierungen jedoch gering. Vielmehr werden die Milizen operativ von Hadi al-Amiri, Kommandeur der Badr-Organisation, Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kataib Hizbollah, und Qasem Soleimani, Kommandeur der iranischen Quds-Kräfte, geführt. Die Milizen haben sich durch diese Einbindung als eine permanente vierte Säule neben den Streitkräften, der Polizei und den Nachrichtendiensten im irakischen Sicherheitsapparat institutionalisiert. Die Milizen lassen sich in zwei große Strömungen einteilen. Die eine - pro-iranische - Strömung hat ihre Wurzeln in der Gemeinschaft der in iranischem Exil lebenden Iraker. Diese Milizen marschierten unter der Duldung der US-geführten Koalition 2003 in den Irak mit ein und etablierten sich dort politisch und militärisch. Die größte und einflussreichste Gruppierung ist die während des irakisch-iranischen Kriegs 1984 als bewaffneter Arm des Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak gegründete Badr-Organisation. Der bewaffnete Arm der Badr-Organisation wurde ab 2005 fast vollständig in den irakischen Sicherheitssektor integriert, über den die Organisation durch die gezielte Durchdringung des Innenministeriums und der Polizei in den Folgejahren sukzessiv die Kontrolle übernahm. Die Stärke der Gruppierung beträgt mehr als 20.000 Kämpfer. Eng verflochten mit der Badr-Organisation ist die Miliz der Kataib Hizbollah („Bataillone der Partei Gottes“), die 2007 von einem ehemaligen Badr-Kommandeur gegründet wurde. Sie verfügt über enge, teils operative Beziehungen zu den iranischen Revolutionsgarden und der libanesischen Hizbollah. Enge Beziehungen zur Badr Organisation sowie zu Kataib Hizbollah unterhält auch die Miliz „Kataib al-Imam Ali“ („Bataillone des Imam Ali“), die im Juni 2014 neu gegründet wurde. Die Miliz, die ebenfalls von den iranischen Revolutionsgarden unterstützt wird, betreibt eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, wobei das oftmals brutale Vorgehen der Gruppierung mit der Kamera festgehalten und anschließend über soziale Medien verbreitet wird. In einem in der Provinz Salah ad-Din entstandenen Video posieren Kämpfer der Gruppe etwa mit den abgetrennten Köpfen von IS-Kämpfern. Die andere Strömung ist eher irakisch-nationalistischer Natur und wurde lange Jahre von dem Gelehrten Muhammad Sadiq al-Sadr geprägt. Unter der Führung seines Sohnes Muqtada al-Sadr kam es ab 2003 zum Aufbau einer irakisch-nationalistischen Miliz, der Mahdi-Armee, die gegen die US-Besatzung kämpfte, aber 2008 aufgelöst wurde. Nachfolgeorganisationen stellen die 2008 gegründete „Liwa al-Yaum al-Mau’ud“ („Brigade des Tags der Auferstehung“) und die 2014 gegründeten „Saraya al-Salam“ („Friedenskompanien“) dar, deren Stärke mehr als 10.000 Kämpfer beträgt. Zwar beziehen auch diese Milizen Unterstützung aus dem Iran, doch besteht trotz aller Abhängigkeiten eine gewisse politische Distanz zu Teheran. Von der Sadr-Bewegung hatte sich bereits 2006 die „Asaib Ahl al-Haqq“ („Liga der Rechtschaffenden“) abgespalten. Zwischen 2006 und 2011 verübte diese mehr als 6.000 Anschläge auf amerikanische und britische Soldaten und machte auch vor Entführungen sowie Schutz- und Lösegelderpressung nicht Halt. Nachdem die Gruppierung, die engste Verbindungen zu den iranischen Revolutionsgarden hält, in den ersten Jahren nicht mehr als einige hundert Mann stark war, umfasste sie 2014 bis zu 5.000 Kämpfer. c) Ausmaß des Konflikts zur Tatzeit 2015 aa) Irak allgemein Der IS wurde nun zunehmend durch die Luftangriffe der Internationalen Allianz sowie die Bodenoffensiven der irakischen Armee, der kurdischen Peschmerga sowie der vom Iran massiv unterstützten schiitischen Milizen erheblich unter Druck gesetzt. Im August 2014 konnte der Belagerungsring des IS rund um die 170 km nördlich von Bagdad gelegene Stadt Amerli durchbrochen sowie der Mossul-Staudamm zurückerobert werden. Im März 2015 wurde das 160 km nordwestlich von Bagdad gelegene Tikrit wieder eingenommen. Gleichwohl gelang es dem IS seinerseits, im März 2015 die westlich von Bagdad gelegene Stadt Ramadi einzunehmen. Der IS verübte zudem weiter schwere Anschläge im In- und Ausland. Im Juli 2015 kam es bei einem Selbstmordanschlag auf einen belebten Markt in Bani Saad, das etwa 35 km nordöstlich von Bagdad liegt, zu 120 Toten und 130 Verletzten. Bei einem weiteren Anschlag am 13. August 2015 in Sadr-City, einem schiitisch geprägten Stadtteil Bagdads, starben 76 Menschen und wurden 200 verletzt. Darüber hinaus zerstörte der IS auch alte Kulturstätten, wie etwa in Nimrud, Al-Hadra oder Ninive. bb) Der Kampf um Baidschi Am 11. Juni 2014 besetzte der IS erstmals die Stadt Baidschi sowie etwa 75 Prozent des dortigen Raffineriegeländes. Der Distrikt Baidschi liegt in der Provinz Salah ad-Din nördlich der Provinzhauptstadt Tikrit, der Geburtsstadt Saddam Husseins, an der Grenze zur Provinz Kirkuk. Baidschi bildet die nördliche Spitze des ‚sunnitischen Dreiecks‘, das sich von Ramadi im Westen über Bagdad im Süden bis nach Baquba im Osten erstreckt und mehrheitlich von sunnitischen Arabern bewohnt ist. Unter Saddam Hussein wurde ein Großteil der kurdischen Einwohner der ehemals gemischt besiedelten Stadt vertrieben und sunnitische Araber angesiedelt. Das Baath-Regime entwickelte Baidschi durch den Bau einer Raffinerie 1982 zum Zentrum der irakischen Erdölindustrie und zum wirtschaftlichen Motor der Provinz Salah ad-Din. Die Stadt liegt strategisch günstig an der Verbindungsstraße zwischen Bagdad und Mossul in direkter Nähe zum Tigris sowie unweit der Ölfelder von Kirkuk. Bis zum 14. November 2014 gelang es den irakischen Kräften mit Luftunterstützung der US-geführten Koalition, die Stadt wieder unter ihre Kontrolle zu bringen und den Belagerungsring um die Erdölraffinerie zu durchbrechen. Bereits am 17. Dezember 2014 verloren die irakischen Kräfte die Stadt jedoch erneut an den IS. Nach der erfolgreichen Befreiung Tikrits begannen die irakische Armee und die schiitischen Milizen ab der zweiten Aprilhälfte 2015 mit starker Luftunterstützung der internationalen Koalition eine Gegenoffensive zur Rückeroberung Baidschis, die zunächst keinen Erfolg brachte. Vielmehr gelang es dem IS bis Anfang Mai 2015 erneut, einen Großteil der Raffinerie zu erobern. Im Juni und Juli 2015 nahm die Intensität der Kämpfe in Baidschi deutlich zu. Auf irakischer Seite waren reguläre Streitkräfte, Polizeieinheiten sowie Spezialkräfte beteiligt, darüber hinaus die schiitischen Milizen Asaib Ahl al-Haqq, Kataib al-Imam Ali, die Friedensbrigaden des Klerikers Muqtada al-Sadr, die Badr-Organisation, Kataib Hizbollah, Kataib Jund al-Islam und Kataib Sayyid asch-Schuhada. Am 14. August 2015 startete der IS einen Gegenangriff mit mehr als 200 Kämpfern, der von den irakischen Kräften abgewehrt werden konnte. Ein weiterer großer Angriff am 12. und 13. September 2015 konnte ebenfalls abgewehrt werden. Ende September 2015 trafen 1.500 zusätzliche schiitische Milizionäre in Baidschi ein, die gemeinsam mit etwa 6.000 Mann regulärer Heeres- und Polizeikräfte die vollständige Kontrolle über die Stadt zurückerlangen sollten. Am 16. Oktober 2015 wurde die Raffinerie vollständig befreit. Am 20. Oktober 2015 wurde der IS aus seinem letzten Bollwerk, dem Dorf Albu Juwari nördlich von Baidschi, vertrieben. 2. Tatgeschehen Die Einheit des Angeklagten wurde vier Tage nach dessen freiwilligem Wiedereintritt in die irakische Armee im Juli 2015 von Abu Ghuraib über den Militärflugplatz Camp Speicher bei Tikrit in den Distrikt von Baidschi verlegt. Als Unterkunft für die etwa 750 Soldaten diente ein als Kaserne umgebautes ehemaliges Schulgebäude außerhalb des eigentlichen Stadtgebietes. Der Angeklagte war auch dort in der Backstube eingeteilt, hatte aber darüber hinaus allfällige Hilfsarbeiten, so insbesondere im Waffenlager, wahrzunehmen. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte Juli 2015, seit der Ankunft des Angeklagten in Baidschi waren fünf Tage vergangen, kam es frühmorgens gegen 05.00 Uhr zu einem Gefecht zwischen angreifenden Kämpfern des IS einerseits und irakischen Streitkräften und verbündeten schiitischen Milizen andererseits. Nach etwa zweistündigem Kampf und dem Eintreffen von Verstärkung konnte der Angriff abgewehrt und die IS-Kämpfer zurückgeschlagen werden. Dabei wurden auf Seiten der Angegriffenen etwa 40 bis 50 Soldaten getötet. Nach dem Ende des Gefechts legten unbekannt gebliebene Personen, die entweder regulären irakischen Streitkräften oder auf deren Seite kämpfenden schiitischen Milizen angehörten, auf einer offenen, von einzelnen Gebäuden umsäumten Geländestelle unweit des Kasernengebäudes, in dem der Angeklagte untergebracht war, sechs vom Körperrumpf abgetrennte Köpfe von Angreifern auf dem sandigen, teilweise vermüllten Erdboden ab. Die Köpfe wurden dabei eng in einer Reihe angeordnet. Dies diente dem offensichtlichen Zweck, diese als Trophäen zur Schau zu stellen und an dieser Stelle eine Stätte des Triumphs und des Sieges zu errichten. Die jeweilige konkrete Todesursache der Verstorbenen, insbesondere ob diese durch Enthauptung, während des Gefechts oder erst im Nachhinein getötet wurden, war nicht feststellbar. Ebenso wenig war aufklärbar, wer die sechs Personen getötet und enthauptet hat. Der Angeklagte befand sich während des Gefechts und auch noch mehrere Stunden danach - unwiderlegbar - im Inneren der Unterkunft und nahm an den Auseinandersetzungen selbst nicht aktiv teil. Um die Mittagszeit verließ er das Kasernengebäude und begab sich gemeinsam mit einem Vorgesetzten namens „S.“, der ihn hierzu mit den Worten „Du, komm mit!“ animiert hatte, und seinem Kameraden „A.“ zu der vorbenannten Stätte, nachdem sich herumgesprochen hatte, dass dort getötete IS-Kämpfer zu sehen seien. Spätestens dort, nachdem er die abgetrennten Köpfe gesehen hatte, fasste der Angeklagte den Entschluss, die Verstorbenen zu verhöhnen, sie in ihrer Totenehre herabzuwürdigen und sich dabei - gemeinsam mit seinem Vorgesetzten sowie zwei weiteren männlichen Personen - mit den trophäengleich aneinandergereihten Köpfen fotografieren zu lassen. Der Angeklagte war dabei in eine Fleckenuniform der irakischen Armee ohne Rangabzeichen gekleidet und trug keine Kopfbedeckung. Auf Höhe seiner rechten Brust war auf die Feldjacke ein Emblem mit den irakischen Nationalfarben aufgenäht, bestehend aus drei gleich großen horizontalen Querstreifen in den Farben rot, weiß und schwarz. Der Angeklagte trug keine Waffe. Er nahm eine eher lässige Körperhaltung ein, wobei seine rechte Körperseite und sein rechter Fuß nach vorne gestellt waren und die Fußspitze leicht nach oben zeigte. Der Angeklagte winkelte seinen rechten Arm vor dem Körper an und bildete aus Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand ein „V“ als sogenanntes „Victory-Zeichen“. Dabei blickte der Angeklagte in die Kamera und lächelte breit. Neben dem Angeklagten befanden sich drei weitere Männer. Auf der rechten Seite des Angeklagten stand eine schwarz gekleidete männliche Person mit Knie- und Ellbogenprotektoren, einem lilafarbenen Schal sowie einer schwarzen Wollmütze, die ein amerikanisches Sturmgewehr trug. Im Moment der Aufnahme war der Gesichtsausdruck dieser Person ernst und ihr Blick nach rechts gewandt. Auf der linken Seite des Angeklagten stand dessen Vorgesetzter, ebenfalls in eine irakische Fleckuniform gekleidet. Der Vorgesetzte war mit einer Kalaschnikow bewaffnet und trug ein schwarzes Barrett auf dem Kopf. Auch auf seiner Feldjacke war auf der Höhe der rechten Brust das Nationalemblem Iraks aufgenäht, darüber hinaus trug er auf der linken Seite ein grün-weiß gestreiftes Armabzeichen mit einem roten diagonalen Streifen. Leicht versetzt hinter ihm stand eine weitere männliche Person mit einem Sturmgewehr in der Hand, die zivile Kleidung und Sportschuhe trug. Unmittelbar vor den Füßen des Angeklagten und der weiteren Personen lagen eng aufgereiht auf dem Boden die insgesamt sechs mit Blut überzogenen Köpfe, die von ihren Körperrümpfen abgetrennt worden waren. Diese waren so positioniert, dass ihre Gesichter in dieselbe Richtung wie die dahinterstehenden Personen zeigten. In dieser Pose ließ sich der Angeklagte um die Mittagszeit von seinem Kameraden A. mit dessen Smartphone fotografieren. Auf dem hochformatigen und hochauflösenden digitalen Farbbild ist er in ganzer Körpergröße stehend gut zu erkennen. Von drei der sechs Köpfe sind die Gesichtszüge verhältnismäßig gut erkennbar und lassen eine Identifizierung zu. Die übrigen Gesichter sind teilweise entstellt, teilweise durch die Kopfbehaarung verdeckt. Dieses Foto ließ sich der Angeklagte spätestens im Frühjahr 2016 von A. aus dem Irak über einen Internetdienst auf sein Smartphone der Marke „Samsung“, Modell „GT-I9300 Galaxy S III“ nach Deutschland zusenden. Dort speicherte es der Angeklagte unter der Bezeichnung „received_1731900870397496.jpeg“ und einer Größe von 121471 Bytes als Teil einer Sammlung von etwa 100 Bildern, die mit seiner Tätigkeit in der irakischen Armee und dem Konflikt im Irak im Zusammenhang stehen. Am 24. November 2016 gegen 00.15 Uhr kam es vor der Flüchtlingsunterkunft in G., in der der Angeklagte zu dieser Zeit untergebracht war, zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und einem afghanischen Flüchtling, dem Zeugen H. W.. Dieser hatte den Angeklagten zuvor mehrmals aufgefordert, die Kontaktaufnahme mit dessen deutscher Freundin, der damals 17-jährigen Zeugin M. T., per Telefon, SMS oder WhatsApp zu unterlassen, woran sich der Angeklagte aber nicht gehalten hatte. W., der den Angeklagten im Verdacht hatte, ihm seine Freundin ausspannen zu wollen, suchte daher den Angeklagten in der Nacht von 23. auf 24. November 2016 auf, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem er den Angeklagten in seinem Zimmer angetroffen und ihn aufgefordert hatte, mit ihm vor das Unterkunftsgebäude zu kommen, kam es dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung schlug W. den Angeklagten mindestens einmal mit der Faust seitlich an den Kopf, wodurch der Angeklagte eine blutende Risswunde am linken Ohr erlitt. Am Vormittag des 24. November 2016 kam es anlässlich des nächtlichen Vorfalls zu einem Gespräch zwischen der Heimleitung, W. und dem Angeklagten. Der Angeklagte befand sich dabei in Begleitung seines Zimmergenossen, des Zeugen H. O., W. in Begleitung seines Bekannten, des Zeugen A. B.. Im Nachgang zu diesem Gespräch brach vor dem Gebäude erneut ein Streit zwischen dem Angeklagten und W. aus, den beide Begleiter der Kontrahenten zu schlichten versuchten. Dabei zückte der Angeklagte sein Smartphone, nahm W. ein Stück beiseite und zeigte diesem daraufhin das oben beschriebene Bild. Dazu äußerte er, dass er im Irak in einem Kommando gewesen sei, das solches mit IS-Kämpfern gemacht habe und dass er, der Angeklagte, dasselbe mit ihm, dem W. machen werde. W. glaubte im Folgenden zwar nicht, dass der Angeklagte dies tatsächlich selbst in die Tat umsetzen würde, er war hierdurch aber doch eingeschüchtert und in Sorge, dass ihm von der Familie, insbesondere den Brüdern des Angeklagten, Vergeltungsmaßnahmen drohten. III. (Beweiswürdigung) 1. Feststellungen zum persönlichen Werdegang Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere seinem Schulbesuch, den Gelegenheitsbeschäftigungen und der Militärzeit, beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Angaben über seine Verwendung in der irakischen Armee fanden Bestätigung in den auf seinem Smartphone gespeicherten Fotos, auf denen er mehrfach in Militäruniform zu sehen ist. Weitere Videoaufnahmen, die den Senat während des Verfahrens über einen Bruder des Angeklagten erreichten, belegen die Tätigkeit des Angeklagten bei der Brotzubereitung in einer irakischen Kaserne, allerdings ohne die Möglichkeit einer genaueren zeitlichen Zuordnung. 2. Feststellungen zur Situation im Irak Die Feststellungen zur Konfliktsituation im Irak, zu den Konfliktparteien, ihrer Binnenorganisation und militärischen Schlagkraft sowie zu den Kämpfen insbesondere um Baidschi beruhen wesentlich auf den Darlegungen des Sachverständigen N. W.. Der Sachverständige W. hat Politologie sowie im Nebenfach Islamwissenschaft studiert und sein Studium mit dem Diplom abgeschlossen. Er spricht arabisch und persisch (Dari) und hat sich längere Zeit im Nahen und Mittleren Osten aufgehalten. Ab Juli 2010 war er für drei Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) in Berlin in den Forschungsgruppen Naher Osten und Afrika/Asien. Aufgabe dieser unabhängigen Stiftung ist es, Bundesregierung und im Bundestag vertretene Parteien wissenschaftlich bei außenpolitischen Fragen zu beraten. Seit Juli 2013 ist Herr W. für die Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) tätig. Von September 2013 bis Juni 2015 war er Leiter des KAS-Auslandsbüros Afghanistan in Kabul, seit Juli 2015 gehört er dem KAS-Team Naher Osten/Nordafrika an und ist seit September 2015 Leiter des KAS-Auslandsbüros Syrien/Irak mit Sitz in Beirut. Den Irak bereist er regelmäßig. Für seine Erkenntnisse stützt er sich auf sog. offene Quellen, wie wissenschaftliche Publikationen, Zeitungsberichte sowie auf Kontakte vor Ort. Der Sachverständige hat sein von großer Sachkunde geprägtes Gutachten differenziert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend erstattet. Der Senat hat sich ihm umfassend aus eigener Überzeugung angeschlossen. 3. Feststellungen zum Tatgeschehen Der Angeklagte hat die äußeren Tatumstände weitgehend eingeräumt. Er hat insbesondere angegeben, dass er sich zur fraglichen Zeit zum Zwecke des Fotografiertwerdens zusammen mit anderen hinter die abgeschlagenen Köpfe gestellt und das Foto seit dessen Übersendung auf seinem Smartphone gespeichert habe. Dies sei ein großer Fehler gewesen. In subjektiver Hinsicht hat er die Situation allerdings zu beschönigen und zu verharmlosen versucht. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass allem eine Aufforderung seines Vorgesetzten „S.“ vorausgegangen sei. Es habe sich dabei zwar um keinen Befehl im eigentlichen Sinne gehandelt, die Anweisungen dieses Vorgesetzten habe er aber immer befolgt. Der Unteroffizier habe ihm auch gesagt, er solle die Hand heben, da er ja keine Waffe getragen habe. Das Foto habe er nicht machen lassen wollen; er habe das Militär danach gehasst. Die Fotos aus der Militärzeit habe er nur aufbewahrt, um diese im Asylverfahren gegebenenfalls als Beweis für seine Militärzugehörigkeit vorlegen zu können. Auch dass das Posieren für Fotos wie das oben beschriebene verboten sei, habe er nicht gewusst. Soweit diese Angaben des Angeklagten vom festgestellten Sachverhalt abweichen, sind sie durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Schilderungen des Angeklagten zum angeblichen „Handeln auf Befehl“ und zu seinem vermeintlichen inneren Unwillen in Bezug auf die Tat sind bereits deshalb nicht glaubhaft, weil sie einem offensichtlich angepassten Einlassungsverhalten entspringen, welches der Angeklagte während des gesamten Strafverfahrens, und erst recht schon im vorangegangenen Asylverfahren an den Tag gelegt hat. So gab der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 28. Juni 2017 noch an, dass er und viele andere aus Siegesfreude solche Triumphbilder aufgenommen hätten; keiner habe sie dazu aufgefordert, aber jeder habe solche Bilder gemacht. Auch im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter am 29. Juni 2017 wiederholte er dies sinngemäß. Erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gab der Angeklagte in der - vom Verteidiger angeregten - erneuten polizeilichen Vernehmung vom 10. August 2017 und auch in der Hauptverhandlung an, von seinem direkten Vorgesetzten hierzu aufgefordert worden zu sein und nicht aus Freude zum Zwecke der Erstellung des Fotos posiert zu haben, sondern weil er sich von den anderen habe anstecken lassen. Gegen ein befehlsnotstandsähnliches Handeln und einen inneren Widerwillen zum Tatzeitpunkt spricht aber insbesondere auch die auf dem Foto (EO I.3 Bl. 47), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, selbst festgehaltene Mimik und Gestik des Angeklagten. Dessen zur Schau gestellte Fröhlichkeit und Gelassenheit vertragen sich nach Auffassung des Senats weder mit einem angeblichen inneren Unwillen noch mit dem behaupteten äußeren Druck des Vorgesetzten. Davon, dass der Angeklagte zur Tatzeit - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - auch über die notwendige Unrechtseinsicht verfügte, ist der Senat ebenfalls überzeugt. Der Angeklagte wusste aufgrund seiner Erziehung, seiner Schulbildung und seiner muslimischen Prägung, dass mit Verstorbenen ein ehrenvoller Umgang geboten ist und die Verstümmelung und Verhöhnung Toter Unrecht darstellt, also nicht nur moralisch verwerflich ist. 4. Feststellungen zum Nachtatverhalten Vehement abgestritten hat der Angeklagte indes, das fragliche Foto jemals irgendjemandem, geschweige denn dem Zeugen W., gezeigt zu haben. Hierzu mutmaßte er in der Hauptverhandlung zunächst, dass sich W. in einem unbeobachteten Moment eigenmächtig das Smartphone genommen und dabei das Foto mit den abgeschlagenen Köpfen gesehen haben müsse und ihn nun falsch belaste. Nach fortgeschrittener Beweisaufnahme bezichtigte er sodann in ähnlicher Weise den Zeugen H. O., mit dem er befreundet war und in der Asylunterkunft monatelang ein Zimmer geteilt hatte. Dieser müsse das Foto ohne Wissen des Angeklagten auf dessen Smartphone gesehen und dazu genutzt haben, nun mit den Zeugen W. und B. gemeinsame Sache gegen ihn, den Angeklagten, zu machen. Diese durch nichts belegten Mutmaßungen sind zur Überzeugung des Senats widerlegt durch die jedenfalls in ihrem Kern glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen W., B. und O. zum Nachtatverhalten. IV. (Rechtliche Würdigung) Der Angeklagte ist eines Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 VStGB in sechs tateinheitlichen Fällen nach § 52 StGB i.V.m. § 2 VStGB schuldig. 1. Anwendbarkeit des Völkerstrafrechts nach dem VStGB Das Völkerstrafrecht nach dem VStGB ist aufgrund des in § 1 Satz 1 VStGB verankerten Weltrechtsprinzips (vgl. MüKo-Ambos, VStGB, 3. Auflage, § 1 Rn. 1 ff.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Auflage, Rn. 443) anwendbar. Danach gilt das VStGB für Taten nach den §§ 6 bis 12 VStGB auch dann, wenn die Tat - wie vorliegend - im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Darauf, dass der Irak nicht zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gehört, kommt es nicht an. 2. Vorliegen eines bewaffneten Konflikts Zur Tatzeit wurde im Irak, auch und gerade in der Provinz Salah ad-Din und im Distrikt Baidschi, ein jedenfalls bewaffneter Konflikt gemäß § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem Staat Irak einerseits und der terroristischen Gruppierung des IS andererseits ausgetragen, wobei der Irak erhebliche militärische Unterstützung durch die US-geführte Koalition und die schiitisch dominierten Milizen erhielt. Insbesondere liegen auch die maßgeblichen Kriterien, anhand derer die Abgrenzung eines bewaffneten Konflikts von schlichten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulten sowie vereinzelt auftretenden Gewalttaten vorzunehmen ist, angesichts der Intensität, Dauer und Ausdehnung der unter Waffengewalt ausgetragenen Auseinandersetzung im Tatzeitraum ersichtlich vor. Hinzu tritt der hohe und straffe Organisationsgrad der beteiligten nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, mithin des IS einerseits, aber auch der teilnehmenden - vorwiegend schiitischen - Milizen andererseits, aufgrund dessen diese in der Lage waren und sind, Nachwuchs zu rekrutieren und anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen. Ob angesichts der Beteiligung unter anderem der Vereinigten Staaten oder der Ausdehnung insbesondere auch auf Syrien noch von einem nichtinternationalen oder vielmehr von einem internationalen Konflikt auszugehen ist, ist fraglich (vgl. zur Problematik „transnationaler“ Konflikte und sog. „Spill-Over-Konflikte“ die Erläuterungen von MüKo-Geiß/Zimmermann aaO § 8 Rn. 115 ff. und Werle/Jeßberger aaO Rn. 1156 ff. sowie Neumann ZStW 2016, 998 jeweils mwN). Für die Einordnung als nichtinternationaler Konflikt spricht vorliegend, dass die militärische Unterstützung ausländischer Streitkräfte im Einverständnis mit dem Irak erfolgte und somit eine Auseinandersetzung zwischen zwei Staaten gerade nicht gegeben ist. Der Senat kann die Frage aber letztlich dahinstehen lassen, weil es in Bezug auf den geschützten Personenkreis bei § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB (dazu sogleich unter Nr. 3) nicht auf die Art des bewaffneten Konflikts ankommt. 3. Die Verstorbenen als geschützte Personen Bei den Verstorbenen handelte es sich um nach dem Völkerrecht zu schützende Personen. Dies folgt aus § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wonach im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei geschützt sind, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind. Die Verstorbenen, deren abgetrennte Köpfe auf dem Foto zu sehen sind, waren Kämpfer des IS, mithin der gegnerischen Partei. Auch wenn ihre genaue Identität nicht ermittelt werden konnte, nahmen sie an dem vorangegangenen Gefecht auf Seiten des IS aktiv teil und waren spätestens mit ihrem Tode wehrlos i.S.d. § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB. Diesen völkerstrafrechtlichen Schutzstatus haben sie auch nicht durch den Umstand ihres Todes verloren. Vielmehr entspricht es der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte, dass auch Verstorbene unter den Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB fallen können; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (grundlegend BGH NJW 2017, 3667, 3668 f.; vgl. auch NJW 2016, 3604, 3606; OLG Frankfurt BeckRS 2016, 19047 je zu § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB; KG BeckRS 2017, 108262 zu § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB; zustimmend MüKo-Geiß/Zimmermann aaO § 8 VStGB Rn. 204; Werle/Jeßberger aaO Rn. 1238; ablehnend Berster ZIS 2017, 264; kritisch auch Ambos NJW 2017, 3672; Oehmichen FD-StrafR 2017, 396055). Diese Auslegung ist vom Wortlaut der Norm sowohl in § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB als auch in § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB gedeckt. Beide Begriffe, „Person“ wie „Angehöriger“ umfassen nach dem natürlichen Sprachgebrauch jeweils ohne weiteres auch verstorbene Menschen (aA Berster aaO; Ambos aaO). Ein Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG liegt damit nicht vor. Die Einbeziehung Verstorbener entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem VStGB wollte dieser erreichen, dass die Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 (IStGH-Statut) umgesetzt würden und Deutschland stets in der Lage sei, in die Zuständigkeit des IStGH fallende Verbrechen selbst zu verfolgen (BT-Drs. 14/8524 S. 12). § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich dabei an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (...i) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut, wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung geschützter Personen in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung der in Art. 8 IStGH-Statut enthaltenen Bestimmungen dienen nach Art. 9 Abs. 1 IStGH-Statut die „Verbrechenselemente“, welche von einer Versammlung erarbeitet wurden, die die internationale Staatengemeinschaft repräsentiert (näher Koch ZIS 2007, 150, 154). In den entsprechenden Fußnoten Nr. 49 und 57 ist ausgeführt, dass sich die Bestimmungen auch auf Tote („dead persons“) erstrecken. Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu verstehen (BGH NJW 2017, 3667, 3669). 4. Erniedrigende und entwürdigende Behandlung Die Verstorbenen wurden durch die Tathandlung in ihrer Totenehre bzw. über den Tod hinausreichenden Ehre verletzt. Die vom Angeklagten eingenommene Pose vermittelt Gnadenlosigkeit und Überlegenheit. Sie bringt - vom Angeklagten gewollt - eine schwere Verhöhnung und Herabsetzung der Verstorbenen zum Ausdruck, die durch das trophäengleiche Ausstellen ihrer Köpfe letztlich zum bloßen Objekt der Siegesgewissheit auch des Angeklagten gemacht wurden. Durch die digitale Ablichtung erfolgte zudem - mit Wissen und Willen des Angeklagten - eine Verewigung und Vertiefung dieser Erniedrigung. 5. Funktionaler Zusammenhang mit dem Konflikt Der notwendige Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt ist gegeben. Der Angeklagte war Angehöriger der irakischen Armee, mithin einer der Konfliktparteien. Ohne die unmittelbar vorangegangene Kampfhandlung und erst recht in Friedenszeiten wäre es zu der Tötung der IS-Kämpfer, deren Zur-Schau-Stellung sowie zur verhöhnenden Pose des Angeklagten nicht gekommen. 6. Schuldhaftes Handeln i.S.d. § 3 VStGB und § 17 StGB Weder liegt ein Handeln auf Befehl oder Anordnung gemäß § 3 VStGB noch ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB vor. Die einem Vorschlag ähnliche Aufforderung des Vorgesetzten, mitzukommen und sich fotografieren zu lassen, stellt weder einen Befehl noch eine Anordnung i.S.d. § 3 VStGB dar, weil es jedenfalls an dem nötigen Anspruch auf Gehorsam fehlt. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte über die in § 17 StGB vorausgesetzte Unrechtseinsicht, d.h. das Bewusstsein, Unrecht zu tun (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 17 Rn. 3). 7. Annahme von Tateinheit Der Senat hat darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angeklagte vor sechs Köpfen und damit vor den sterblichen Überresten von sechs Personen posiert hat und hat ihn daher aufgrund gleichartiger Idealkonkurrenz - wie bei höchstpersönlichen Rechtsgütern üblich und geboten - wegen eines Kriegsverbrechens in sechs tateinheitlichen Fällen verurteilt. Dafür spricht auch der individualschützende Charakter des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. 8. Teileinstellung des Verfahrens Im Hinblick auf den Vorwurf der Bedrohung nach § 241 StGB wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. V. (Strafzumessung) 1. Strafzumessungserwägungen Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 8 Abs. 1 VStGB auszugehen, der in den Fällen der Nr. 9 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Innerhalb dieses weiten Strafrahmens hat es der Senat zunächst in erheblicher Weise als strafmildernd angesehen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt einer entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung Verstorbener regelmäßig geringer einzustufen ist als der einer entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung lebender Personen. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich zudem, was den inkriminierten und angesichts des Fotos auch kaum zu bestreitenden Sachverhalt angeht, geständig eingelassen, wobei er allerdings die Umstände der Tat, seine eigene Rolle sowie den nachträglichen Umgang mit dem Foto heruntergespielt bzw. abgestritten hat. Strafmildernd war zudem die politische Situation im Irak zur Tatzeit, aber auch in den Jahren zuvor, zu berücksichtigen. Der Angeklagte erlebte als Jugendlicher und Heranwachsender eine Zeit der politischen Instabilität, der staatlichen Ohnmacht und religiösen Spaltung, wie sie hier in Europa nahezu nicht mehr vorstellbar ist. Auch die vorangegangenen Gräueltaten des IS vornehmlich an Muslimen schiitischer Glaubensrichtung hatten ihn beeindruckt. Der Angeklagte war darüber hinaus zur Tatzeit sehr jung - erst 22 Jahre alt - und er trug als einfacher Soldat keine übergeordnete Verantwortung. Schließlich hat er sich im Laufe des Verfahrens zunehmend von der Tat distanziert. Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten insbesondere ins Gewicht, dass es sich um sterbliche Überreste von insgesamt mindestens sechs Menschen gehandelt hat und abgetrennte Köpfe eine besonders grobe Verstümmelung dokumentieren und damit eine im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB besonders schwerwiegende Erniedrigung der getöteten Personen darstellen. Straferschwerend kam im Übrigen hinzu, dass der Angeklagte das fragliche Foto lange Zeit auf seinem Smartphone „vorhielt“ und es schließlich am 24. November 2016 zudem zur Einschüchterung eines anderen einsetzte. Auf diese Weise erneuerte und vertiefte er die entwürdigende und erniedrigende Behandlung der getöteten Personen. Der Senat hielt daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der festgesetzten Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kriminalprognose des Angeklagten, der sich über sechs Monate unter besonderen Haftbedingungen in Untersuchungshaft befunden hat, ist günstig. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet und hat sich am Ende glaubhaft von seiner Tat distanziert. Hinzukommt, dass angesichts der Einmaligkeit der Tatsituation eine Wiederholungsgefahr als eher gering anzusehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bereits hinreichend zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die besonderen Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB ergeben sich aus dem Zusammentreffen mehrerer gewichtiger Milderungsgründe, insbesondere des Geständnisses, des Fehlens von Vorstrafen und der Dauer der Untersuchungshaft unter besonderen Haftbedingungen. Auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung nicht. In Anbetracht der gegebenen besonderen Umstände ist die Strafaussetzung zur Bewährung trotz des Vorliegens eines Kriegsverbrechens für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich oder gar unerträglich; das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen wird nicht erschüttert. VI. (Kosten) Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.