Urteil
6 U 115/15
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vorliegend stellt sich die Widerrufsbelehrung nicht als hinreichend deutlich dar, weil die Beklagte den Kläger nicht eindeutig dahin belehrt hat, dass der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Widerrufsfrist einzurechnen ist.(Rn.27)
2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen, da sie die maßgebliche Musterbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn durch die Formulierung "(...) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses der Darlehensvertrages" einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.(Rn.33)
3. Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Verbraucher das Widerrufsrecht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war oder wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen.(Rn.40)
4. Dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn seine Unkenntnis in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.6.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird
a) dass sich der zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag über 300.000 Euro (Konto-Nr. ...) durch den Widerruf des Darlehensnehmers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat;
b) dass sich der zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag über 100.000 Euro (Konto-Nr. ...) durch den Widerruf des Darlehensnehmers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat;
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 200.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorliegend stellt sich die Widerrufsbelehrung nicht als hinreichend deutlich dar, weil die Beklagte den Kläger nicht eindeutig dahin belehrt hat, dass der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Widerrufsfrist einzurechnen ist.(Rn.27) 2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen, da sie die maßgebliche Musterbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn durch die Formulierung "(...) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses der Darlehensvertrages" einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.(Rn.33) 3. Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Verbraucher das Widerrufsrecht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war oder wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen.(Rn.40) 4. Dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn seine Unkenntnis in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt.(Rn.45) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.6.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird a) dass sich der zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag über 300.000 Euro (Konto-Nr. ...) durch den Widerruf des Darlehensnehmers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; b) dass sich der zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag über 100.000 Euro (Konto-Nr. ...) durch den Widerruf des Darlehensnehmers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 200.000 Euro. Der Kläger begehrt der Sache nach die Feststellung, dass sich zwei zwischen ihm und der Beklagten im Jahr 2009 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge über 300.000 Euro bzw. über 100.000 Euro durch seinen am 10.9.2014 erklärten Widerruf in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hätten. I. 1. Die Beklagte erteilte zu den beiden nach unstreitigem klägerischem Vortrag im Fernabsatz geschlossenen Verträgen Widerrufsbelehrungen. Zum Vertrag mit der Endnummer -702 erteilte sie folgende Belehrung: Zum Vertrag mit der Endnummer -165 erteilte sie folgende Belehrung: Der Kläger ist der Auffassung, durch diese Belehrungen sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. nicht in Gang gesetzt worden, da sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Außerdem seien die beim Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB zu erteilenden Informationen unrichtig gegeben worden. Der Kläger hat daher die Feststellung begehrt, die streitgegenständlichen Darlehensverträge seien durch seinen Widerruf aufgelöst. Demgegenüber hält die Beklagte die Widerrufsbelehrung für ausreichend und zutreffend, ggf. genössen die Belehrungen aber auch den Schutz der BGB-InfoV. Auch die Verbraucherinformationen zum Fernabsatzvertrag seien zutreffend erteilt worden. Jedenfalls aber sei ein Widerrufsrecht verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, insbesondere liege das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Widerrufe vor. Die Widerrufsbelehrungen genügten den zu stellenden Anforderungen nicht: Der Kläger habe daraus bei der vorliegenden Form des Vertragsschlusses – bei der dem Kläger ein von der Beklagten unterzeichnetes Exemplar der Vertragsurkunde übersandt wurde, er dieses seinerseits unterzeichnet und der Beklagten zurückgesandt hat – mangels Information über den Zugang seiner Erklärung bei der Beklagten und über deren interne Abläufe nicht erkennen können, wann der Vertrag gekommen sei und wann daher die Widerrufsfrist begonnen habe zu laufen. Die Widerrufsbelehrung sei außerdem auch deshalb nicht genügend, weil sie nicht diejenigen Informationen nenne, die dem Verbraucher nach § 312c Abs. 2 BGB zu erteilen seien. Auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Belehrungen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung enthielten, ohne dass es auf den Umfang der Abweichungen ankomme. Auch Verwirkung oder Rechtsmissbrauch liege nicht vor. 3. Mit ihrer Berufung will die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2015 - 14 O 478/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. 1 S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 EGBGB). 1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken (§ 256 ZPO). Auf die Vorrangigkeit der Leistungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden, wenn, wie hier, der Saldo der nach wirksamem Widerruf ggf. entstehenden wechselseitigen Ansprüche negativ ist, und mit der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse ist die Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. zu beiden Gesichtspunkten Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14). In diesem Sinne ist der seiner Formulierung nach auf die Feststellung der „Auflösung“ der Darlehensverträge gerichtete und daher nicht völlig eindeutige Antrag des Klägers auszulegen; entsprechend ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils in diesem Punkt ohne inhaltliche Änderung klarzustellen. 2. Die von der Beklagten verwendeten Belehrungen genügen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass die Ausübung des dem Kläger nach §§ 355, 495 BGB beim vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag zustehenden Widerrufsrechts nicht verfristet war; die Belehrungen konnten den Lauf der Frist nicht in Gang setzen. a) Der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10.3.2009, Az.: XI ZR 33/07; Senat, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 6 U 79/11). b) Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten verwendeten Belehrungen nicht. aa) Ihnen fehlt die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die unter vier Spiegelstrichen genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen nach § 312c BGB) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Während daher der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn deutlich macht, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt, spricht die Formulierung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ im zweiten Halbsatz als zusätzlicher Voraussetzung des Fristbeginns eher für die Deutung, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend. Auch dem gewählten Satzbau ist nicht zu entnehmen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Gerade weil die Erläuterung zur Fristberechnung nicht auf alle fristauslösenden Ereignisse erstreckt wurde, ist diese Formulierung geeignet, beim Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist. bb) Dieses naheliegende Verständnis entspricht aber nicht der Rechtslage, denn der gemäß § 312d Abs. 2 BGB für den Fristbeginn notwendige Vertragsschluss stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 29.9.2015 – 6 U 21/15 –, Rn. 45, juris). Damit stellt sich die Belehrung als nicht hinreichend deutlich dar, weil die Beklagte den Kläger nicht eindeutig dahin belehrt hat, dass der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Frist einzurechnen ist. cc) Demgegenüber greift der Einwand nicht durch, es könne dem Unternehmer nicht zum Nachteil gereichen, dass er hinsichtlich des Erfordernisses des Vertragsschlusses den negativ formulierten und in seiner Auslegung nicht eindeutigen Gesetzestext des § 312d Abs. 2 BGB übernommen habe. Denn der Deutlichkeitsmangel hat seinen Grund nicht allein in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht entscheidend darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle anderen fristauslösenden Umstände außer dem Vertragsschluss erteilt, und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte – dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend – den Vertragsschluss positiv als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben, oder einen Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Gleichfalls nicht durchgreifend ist der weitere Einwand, die Unschärfe des Fristbeginns sei bereits im Gesetz angelegt, indem an den Vertragsschluss angeknüpft werde. Das ist zwar zutreffend. Während aber der Tag des Vertragsschlusses zumindest bestimmbar und - vom Gesetzgeber offenkundig als zumutbar angesehen - für den Verbraucher „ermittelbar“ ist, schafft die vorliegende Belehrung darüber hinaus eine Unklarheit, weil wie dargestellt unklar bleibt, dass der Tag des Vertragsschlusses nicht gemäß § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist. c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die aus der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV ggf. folgende Schutzwirkung berufen. aa) Hat der Unternehmer ein Belehrungsformular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, kann sich der Unternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die in § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13 -, juris, m.w.N.). Greift der Unternehmer hingegen in den Mustertext durch eigene inhaltliche Bearbeitung ein oder lässt er Teile der Musterbelehrung weg, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein, und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10 -, Rn. 37 ff., juris; vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; vom 1.3.2012 - III ZR 83/11; vom 18.3.2014 - II ZR 109/13; vom 10.2.2015 - II ZR 163/14), wobei geringfügige Änderungen, die sich auf die Anpassung an das Gesetz beschränken, nicht zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion führen (BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung nach § 14 BGB-InfoV nicht berufen, weil sie die maßgebliche Musterbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Soweit in der Belehrung allerdings ausgeführt wird, die Frist beginne einen Tag, nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignisse eingetreten sind, war das von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich, weil das Gesetz vom Unternehmer lediglich verlangt, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen, ohne dass die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB erläutert werden müsste (BGH, Urteil vom 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 - Rn. 21, juris). Darin liegt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB, die für sich nicht zum Verlust der Schutzwirkung führen würde (BGH, Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 264/10; vom 18.3.2014 - II ZR 109/13). Neben weiteren Abweichungen in einzelnen Formulierungen und im Satzbau liegt eine Bearbeitung aber insbesondere darin, dass der Fristbeginn in Bezug auf den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Beginns des Fristlaufs abweichend vom Muster erläutert wird. Während nach dem Gestaltungshinweis (3) des Musters im Fall von Fernabsatzverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden soll „jedoch nicht vor Vertragsschluss“, hat die Beklagte formuliert “(...) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ und damit, wie soeben b) erläutert, gerade dem bei der Formulierung der Musterbelehrung nicht drohenden Missverständnis Vorschub geleistet, der Tag des Vertragsschlusses sei, anders als die Tage, auf die die übrigen fristauslösenden Ereignisse fallen, bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen. Damit liegt eine inhaltliche Bearbeitung vor und die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (so bereits Senat, Urt. v. 14.4.2015 - 6 U 66/14). Soweit die Beklagte demgegenüber auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verweist, das die vorliegende Belehrung für ausreichend erachtet habe (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2015 - 5 U 99/15 -, Anlage B 14, Bl. 130 d. A.), ist diesem Urteil bereits nicht zu entnehmen, dass im dortigen Fall überhaupt die auch vorliegend zum Einsatz gekommenen Belehrungen verwendet worden waren, weil dort (Urteil S. 6 oben) davon die Rede ist, die in der Belehrung verwendete Formulierung laute „’jedoch nicht, bevor’ und dann folgender Übernahme des Gesetzeswortlautes“; das Gesetz sprach aber gerade nicht vom „Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“, wie die hier streitgegenständliche Belehrung, sondern vom „Tag des Vertragsschlusses“; vorliegend ist daher nicht der Gesetzeswortlaut übernommen. cc) Es kommt damit bereits nicht mehr darauf an, dass die zum Vertrag mit der Endnummer -165 erteilte Belehrung nach der Rechtsprechung des Senats auch deshalb nicht dem Muster des § 14 BGB-InfoV entspricht, weil nach Gestaltungshinweis (9) des Musters im Fall des finanzierten Erwerbs von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten im Belehrungsteil zu den finanzierten Geschäften der bei verbundenen Geschäften im Allgemeinen zu verwendende Satz 2 durch einen alternativen Satz zu ersetzen ist, während die Beklagte Satz 2 nicht ersetzt, sondern den alternativen Satz kumulativ hinzugefügt und damit abweichend vom Muster eine „Sammelbelehrung“ geschaffen hat (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 5.4.2016 - 6 U 146/15). 3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf der Darlehensverträge sei rechtsmissbräuchlich oder verwirkt (§ 242 BGB). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs zunächst nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25, juris). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH, Urteil vom 13.1.1983 - III ZR 30/82 -, juris). b) Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es außerdem grundsätzlich nicht auf die Motive und Beweggründe des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH, Urteil vom 19.2.1986 - VIII ZR 113/85 -, juris; vom 16.3.2016 - VIII ZR 146/15). Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war oder wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. c) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13; Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11). bb) Ein in dem Sinne illoyales Verhalten des Klägers, dass dieser in Kenntnis seines Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätte, lässt sich nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. wie lange der Kläger vor Ausübung des Widerrufs Kenntnis von seinem Recht hatte. cc) Und zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27.6.1957 - II ZR 15/56). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02 -, juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (Senat, Urteile vom 21.4.2015 - 6 U 148/12; vom 29.5.2015 - 6 U 110/14). Darüber hinaus ist hier weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf den Bestand dieser Vereinbarung so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. dd) Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im Unklaren lässt (etwa OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 - 14 U 55/13; KG, Urteil vom 16.8.2012 - 8 U 101/12; OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014 - 13 U 71/13 -, BeckRS 2015, 10772), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV Vertrauensschutz genießt, ist – wie oben dargelegt – höchstrichterlich geklärt, entsprechendes gilt für die Frage, unter welchen Umständen die Ausübung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt und daher missbräuchlich oder verwirkt ist. Soweit andere Obergerichte unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze in vergleichbaren Fällen zu abweichenden Ergebnissen gelangen, verleiht das dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung, da es lediglich um die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall geht. 2. Unter Zugrundelegung der Grundsätze im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2016 – XI ZR 366/15 – liegt der Streitwert der vorliegenden Feststellungsklage in der Streitwertstufe bis 200.000 Euro (bis zum Widerruf gezahlt jeweils rund 63 Raten, beim Vertrag mit der Endnummer -... in Höhe von 1.520 Euro, beim Vertrag mit der Endnummer -... in Höhe von 1523,54 Euro, insgesamt rund 191.000 Euro). Entsprechend ist der Streitwert für beide Instanzen festzusetzen, für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen.