Urteil
2 O 51/14
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kann ein Fahrzeugführer bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug erkennen, so muss er das Abbiegen im Hinblick auf § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nur zurückstellen, wenn er aus dessen Fahrweise mit der Absicht rechnen muss, ihn vor dem Abbiegen noch zu überholen.(Rn.43)
2. Eine „unklaren Verkehrslage“ i.S.d. § 5 Abs. 3 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich oder ihre Entwicklung nicht zu beurteilen ist. Das ist auch der Fall, wenn der Vorausfahrende das linke Richtungszeichen gesetzt, sich aber nicht links eingeordnet hat.(Rn.51)
3. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem überholenden Motorrad und einem Linksabbieger und ist bei den Pflichtwidrigkeiten zu Lasten des Motorradfahrers ein Verstoß gegen § 5 StVO (Überholen bei unklarere Verkehrslage) zu berücksichtigen und hat der Pkw-Fahrer einen Verstoß gegen § 9 StVO (kein Einordnen zur Fahrbahnmitte vor dem Abbiegevorgang) zu vertreten, so führt dies im Einzelfall zu einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten des Motorradfahrers.(Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 20.08.2014 und die Berufung des Klägers vom 27.08.2014 wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 2.595,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von € 15.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Unfall vom XXX auf der XXX künftig noch entstehenden materiellen Schaden mit einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen und soweit der Schaden dem Kläger von Sozialversicherungsträgern nicht erstattet wird.
IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte XXX, in Höhe von € 1.376,83 freizustellen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten vom 20.08.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, wird zurückgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers vom 27.08.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 80 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis € 110.000,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann ein Fahrzeugführer bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug erkennen, so muss er das Abbiegen im Hinblick auf § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nur zurückstellen, wenn er aus dessen Fahrweise mit der Absicht rechnen muss, ihn vor dem Abbiegen noch zu überholen.(Rn.43) 2. Eine „unklaren Verkehrslage“ i.S.d. § 5 Abs. 3 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich oder ihre Entwicklung nicht zu beurteilen ist. Das ist auch der Fall, wenn der Vorausfahrende das linke Richtungszeichen gesetzt, sich aber nicht links eingeordnet hat.(Rn.51) 3. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem überholenden Motorrad und einem Linksabbieger und ist bei den Pflichtwidrigkeiten zu Lasten des Motorradfahrers ein Verstoß gegen § 5 StVO (Überholen bei unklarere Verkehrslage) zu berücksichtigen und hat der Pkw-Fahrer einen Verstoß gegen § 9 StVO (kein Einordnen zur Fahrbahnmitte vor dem Abbiegevorgang) zu vertreten, so führt dies im Einzelfall zu einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten des Motorradfahrers.(Rn.55) (Rn.56) (Rn.57) 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 20.08.2014 und die Berufung des Klägers vom 27.08.2014 wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 2.595,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von € 15.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Unfall vom XXX auf der XXX künftig noch entstehenden materiellen Schaden mit einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen und soweit der Schaden dem Kläger von Sozialversicherungsträgern nicht erstattet wird. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte XXX, in Höhe von € 1.376,83 freizustellen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten vom 20.08.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, wird zurückgewiesen. 3. Die weitergehende Berufung des Klägers vom 27.08.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 80 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis € 110.000,00 I. Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall vom XXX in XXX. 1. An besagtem XXX kam es gegen 15:30 h am Ende einer langgezogenen Rechtskurve zu einem Verkehrsunfall, an dem der am XXX geborene Kläger mit dem von ihm geführten Motorrad Honda CBR 900 Fireblade XXX und der Beklagte Ziff. 1 mit dem von ihm geführten Pkw Volvo V 70 Kombi XXX beteiligt waren. Der Beklagte Ziff. 1 bog mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw von der XXX in Fahrtrichtung XXX auf Höhe Kilometer 2.100,00 links ab in einen Feldweg. Der Kläger fuhr in diesem Moment hinter dem Beklagten Ziff. 1. Es kam auf Höhe der Mittellinie der Fahrbahn zur am Pkw linksseitigen Kollision mit dem vom Kläger geführten Motorrad. Der Kläger kam zu Fall. Er erlitt eine Mehrfragmentfraktur der rechten Kniescheibe sowie eine Fragmentabsprengung des Gelenkkopfes der äußeren Schienbeinhöcker. Ferner erlitt der Kläger an der Hand eine offene DII-Endgliedfraktur rechts, das Endglied DII rechts (Zeigefinger) musste amputiert werden. Zudem wurde das Motorrad beschädigt. Die Einzelheiten zum Unfallhergang und zu etwaigen weiteren Unfallfolgen sind streitig. Der Kläger macht den Beklagten Ziff. 1 für den Unfall verantwortlich und verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Beklagte Ziff. 2 regulierte vorgerichtlich auf der Grundlage einer 3/4 Verursachungsquote des Klägers und zahlten auf den materiellen Schaden € 1.171,85 und € 5.000,00 als Schmerzensgeld. 2. Der Kläger meint, der Beklagte Ziff. 1 habe den Unfall allein zu verantworten. Der Beklagte Ziff. 1 sei ohne rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne vorheriges Einordnen plötzlich zum Abbiegen nach links gezogen. Zuvor sei der Volvo stark abgebremst worden, habe tatsächlich nach rechts geblinkt und habe sogar wenige Sekunden am rechten Fahrbahnrand gestanden. Aufgrund des abrupten Linksziehens habe er - Kläger - trotz unmittelbarer Vollbremsung das Auffahren nicht vermeiden können. Der Beklagte Ziff. 1 habe mithin die §§ 10, 9 Abs. 5 StVO verletzt und hafte demzufolge für die Folgen des Verkehrsunfalls. An materiellem Schaden seien € 9.417,38 (AS 9) zu ersetzen. Im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen einschließlich Schmerzen in der Gesichtshälfte bis zum Hinterkopf sowie angesichts einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer Somatisierungsstörung schuldeten die Beklagten ein Schmerzensgeld von € 90.000,00 (AS 12). Immerhin habe er einen Dauerschaden erlitten und sei nun arbeitsunfähig. Die Beklagten meinen dagegen, der Kläger habe den Unfall mit einer überwiegenden Quote von 75 % selbst verursacht. Tatsächlich habe der Beklagte Ziff. 1 frühzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, das Linksabbiegen angekündigt und sich sorgsam verlangsamend zur Fahrbahnmitte eingeordnet. Das habe der Kläger aus Unachtsamkeit übersehen und zu spät reagiert. Das sei der alleinige Auslöser der Kollision. Im Übrigen sei das Schadensersatzverlangen und die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers übersetzt. Insbesondere seien die geklagten psychischen Beschwerden nicht unfallkausal; vielmehr sei eine Begehrensneurose festzustellen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf die Prozessakte einschließlich des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 3. Das Landgericht hörte die Beteiligten im Termin vom 07.07.2014 (AS 163) zum Unfallhergang an und ließ den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX ein mündliches Unfallrekonstruktionsgutachten erstatten. Mit Urteil vom 04.08.2014 (AS 181) gab das Landgericht der Klage teilweise statt. Die Beklagten wurden im Wesentlichen zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von € 15.000,00 und zur Zahlung weiteren materiellen Schadens von € 3.183,04, die das Landgericht für unfallkausal erachtet, verurteilt. Zum Schmerzensgeld führt das Landgericht aus, der Kläger sei zwar durch den Unfall schwer verletzt worden. Die psychischen Beschwerden seien jedoch schon vor dem Unfall angelegt gewesen. Bei der Haftungsquote kommt das Landgericht auf eine 2/3 Verursachungsquote zu Lasten der beiden Beklagten und begründet dies damit, der Beklagte Ziff. 1 habe sich vor dem Abbiegen nicht ordnungsgemäß nach links eingeordnet und § 10 StVO (analog) verletzt. Im Zug des Abbiegevorgangs hätte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden müssen. Tatsächlich habe der Beklagte Ziff. 1 aber ein gefährliches Fahrmanöver vollzogen. Ferner sei § 9 Abs. 1 S. 4 StVO (doppelte Rückschaupflicht) missachtet worden. Ein Verkehrsverstoß des Klägers sei demgegenüber nicht festzustellen, ein Reaktionsverzug aber auch nicht auszuschließen. 4. Mit dem landgerichtlichen Urteil finden sich die Parteien nicht ab. Kläger wie Beklagte führen Berufung. Der Kläger moniert, die Beklagten seien entgegen den landgerichtlichen Feststellungen in der alleinigen Einstandspflicht für den Unfall vom XXX und dessen Folgen. Der Beklagte Ziff. 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und der doppelten Rückschaupflicht entsprochen hätte. Jede Gefahr für den nachfolgenden Verkehr hätte vermieden werden müssen. Er - Kläger - habe dagegen keinen Verursachungsanteil zu tragen. Er - Kläger - habe sofort nach Erkennen des Linksabbiegevorgangs gebremst, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Die von seinem Krad ausgehende Betriebsgefahr trete hinter dem schwerwiegenden Verursachungsanteil des Beklagten Ziff. 1 zurück. Beim materiellen Schaden stünden ihm - Kläger - über den Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung hinaus noch weitere Positionen in Höhe von insgesamt 5.116,49 (AS 230) zu; das Landgericht gehe insoweit zu Unrecht davon aus, dass es an der Unfallbedingtheit fehle. Beim Schmerzensgeld sei der zuerkannte Betrag zu gering. Angesichts der gravierenden Unfallfolgen und der (auch psychischen) Leidensgeschichte seien von den beiden Beklagten insgesamt € 90.000,00 zu leisten. Über die bereits außergerichtlich bezahlten € 5.000,00 und vom Landgericht zuerkannten € 15.000,00 hinaus stünden ihm - Kläger - folglich noch weitere € 70.000,00 (AS 230) zu. Die Kläger beantragt (AS 217), 1. Unter Abänderung des am 04.08.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm, Az. 2 O 51/14, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 75.116,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren € 5.116,49 seit dem 26.02.2013 und aus weiteren € 85.000 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Unter Abänderung des am 04.08.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm, Az. 2 O 51/14, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte XXX in Höhe von weiteren € 1.126,34 freizustellen. Die Beklagten beantragen (AS 201), die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagten meinen, über die vorgerichtlich zugestandene Mitverursachungsquote von 25 % hinaus nicht weiter zu haften. Zu ihren - Beklagten - Lasten sei allenfalls die Betriebsgefahr des Pkw anzusetzen. Das Landgericht setze folglich zu Unrecht eine Haftungsquote von 2/3 an. Dabei sei es schon verfahrensfehlerhaft gewesen, die erstinstanzlich benannten Zeugen XXX und XXX nicht zum Unfallhergang zu hören. Beim immateriellen Schaden hätte das Landgericht ebenfalls nicht ohne weitere Beweisaufnahme zu den streitigen Unfallfolgen („Begehrensneurose“) entscheiden dürfen. Beim tenorierten Feststellungsausspruch zu den Zukunftsfolgen fehle überdies die Beschränkung auf die Quote. Die Beklagten beantragen (AS 232), das Urteil des LG Ulm, 2 O 51/14, vom 04.08.2014 wird abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger beantragt (AS 218/240), die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Der Senat vernahm im Termin vom 14.07.2015 (AS 257) die Zeugen XXX und XXX und holte ein mündliches Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX ein. Auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 04.08.2015 (AS 297) wurde ein weiteres Sachverständigengutachten zu den Unfallfolgen auf psychischem Gebiet eingeholt. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XX vom 30.10.2015 (AS 308) wurde im Termin vom 28.11.2016 (AS 399) mündlich erläutert. II. Beide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache sind allerdings die Berufung der Beklagten nur teilweise und die Berufung des Klägers nur in geringem Umfang begründet. Die beiden Beklagten haften gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die Folgen des Unfalls vom 05.06.2010 mit einem Haftungsanteil von 40 %. Der Kläger haftet mit einem Verursachungsanteil von 60 %. Dem Kläger stehen damit ausgehend von der Quote an materiellem Schaden € 3.766,95 zu, auf die vorgerichtlich bereits € 1.171,85 bezahlt sind. An Schmerzensgeld kann der Kläger insgesamt € 20.000,00 beanspruchen, auf die vorgerichtlich bereits € 5.000,00 bezahlt sind. A. Haftungsgrund Der Kläger ist für den streitbefangenen Unfall vom XXX zu 60 % und der Beklagte Ziff. 1 zu 40 % verantwortlich. 1. Der im Streit stehende Verkehrsunfall ist weder durch höhere Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden noch stellt sich für einen der Unfallbeteiligten das Geschehen als unvermeidbar iSd. § 17 Abs. 3 StVG dar. Unvermeidbarkeit iSd. § 17 Abs. 3 StVG kann nur der sog. Idealfahrer für sich beanspruchen. Ideal bewegt sich (nur) der Verkehrsteilnehmer, der die äußerst mögliche Sorgfalt an den Tag legt (ua. OLG Düsseldorf v. 23.02.2016 - 1 U 79/15 Rd. 29 nach juris). Ein Idealfahrer hätte sowohl aus Sicht des Beklagten Ziff. 1 wie auch aus Sicht des Klägers den Zusammenstoß vermieden. Ein idealer Pkw-Fahrer wäre nicht nach links abgebogen und hätte den nachfolgenden Motorradfahrer übersehen; der Idealfahrer hätte sich zumindest vor dem Linksabbiegen mittig eingeordnet. Ein idealer Motorradfahrer wäre mit einer solchen Geschwindigkeit unterwegs gewesen, die ihm vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis in Gestalt eines abbiegenden Pkw das Anhalten ermöglicht hätte. Im Übrigen zeigt die Reaktion des dem Kläger vorausfahrenden Motorradfahrers XXX, dass ein Anhalten ohne Kollision mit dem Pkw möglich gewesen wäre. 2. In die damit nach den §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG eröffnete Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr, die von jedem unfallbeteiligten Fahrzeug ausgeht, der jeweilige Verursachungsbeitrag ein. Dabei sind zu Lasten der Verkehrsteilnehmer nur die unstreitigen oder nachgewiesenen Verkehrsverstöße einzustellen, die sich kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ua. OLG Frankfurt v. 05.09.2014 - 2 U 63/14 Rd. 36 nach juris). 3. Beim Beklagten Ziff. 1 ist bezüglich des im Raum stehenden Linksabbiegens ohne vorherige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO), des Linksabbiegens ohne vorherige Einordnung in die Fahrbahnmitte (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO) sowie bezüglich der in Betracht kommenden Verletzung der doppelten Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) nur das Linksabbiegen unter Verstoß gegen eine Einordnung zur Fahrbahnmitte hin erwiesen. a. Eine Verletzung des § 9 Abs. 1 S. 1 StVO (Fahrtrichtungsanzeiger) scheidet aus. Der Sachverständige Bär konnte diese Frage in I. Instanz nicht aufklären. Der in II. Instanz zugezogene Sachverständige XXX kann das streitige Setzen des Linksblinkers vor dem Abbiegevorgang auch nicht klären. Aus technischer Sicht sind dazu keine belastbaren Feststellungen möglich. Der Zeuge XXX gab in seiner Vernehmung vor dem Senat am 14.07.2015 zwar an, der Beklagte Ziff. 1 habe im Zug des Bremsvorganges nicht geblinkt. Erst unmittelbar vor dem Linksschwenk sei der Blinker gesetzt worden (AS 258/259). Der Senat glaubt diese Darstellung aber nicht. Tatsächlich hatte der Beklagte Ziff. 1 schon frühzeitig mit Beginn des Bremsvorgangs den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt. Das ergibt sich aus der noch am Unfallort aufgenommenen ersten Einlassung des Zeugen XXX. Gegenüber POM XXX hatte der Zeuge unmittelbar nach dem Unfall angegeben, der Beklagte Ziff. 1 habe den Linksblinker vor der Einmündung in den Feldweg gesetzt gehabt. Der Kläger habe die Abbiegeabsicht des Pkw offenbar übersehen. Diese Darstellung entspricht der Wahrheit. Die abweichende Unfalldarstellung vor dem Senat ist falsch und geprägt von dem Versuch, die Unfallverursachung dem Beklagten Ziff. 1 zuzuweisen. Die Motivation für die Falschaussage vor dem Senat ergibt sich zwanglos aus dem Aktenvermerk des POM XXX vom 01.07.2010 in der beigezogenen Verkehrsunfallakte XXX. Der Zeuge XXX hatte am 15.06.2010 erkannt, dass seine Aussage vor Ort nachteilige Folgen für den Kläger hat. Er suchte erneut die Polizei auf, um seine erste Aussage zu ändern. Nach Belehrung zur Wahrheit verzichtete der Zeuge XXX indes auf eine nochmalige Einlassung zur Sache. Offenbar sind ihm die strafrechtlichen Komplikationen einer falschen Unfalldarstellung bewusst geworden. Dazu passt auch die Einlassung des Zeugen XXX vor dem Senat. Der Zeuge XXX gab glaubhaft an, nur dass schriftlich im Unfallprotokoll festgehalten zu haben, was ihm der Zeuge XXX vor Ort am XXX berichtet hatte. Den Besuch des Zeugen XXX vom 15.06.2010 auf der Dienststelle schilderte der Zeuge XXX überdies als „suspekt“ und ersichtlich von dem Bestreben geleitet, die erste Aussage zu Gunsten des mit ihm befreundeten Klägers zu revidieren. b. In die Haftungsabwägung ist zu Lasten des Beklagten Ziff. 1 allerdings ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO einzustellen. Dies, da sich der Beklagte Ziff. 1 vor dem Abbiegen nicht zur Fahrbahnmitte hin einordnete. aa. Besagte Pflicht zur Einordnung besteht auf jeder Fahrstrecke, auch auf unübersichtlichen und wie hier schmalen Straßen (BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016, StVO § 9 Rd. 17). bb. Der Beklagte Ziff. 1 konnte zu seiner Position auf der Fahrbahn vor dem Abbiegen nach links nichts (mehr) sagen (AS 165). Der Kläger dagegen ordnete den Beklagten Ziff. 1 im Zug seiner persönlichen Anhörung dem rechten Fahrbahnrand zu (AS 164). Der Sachverständige XXX kommt in I. Instanz zu dem Ergebnis, der Kläger müsse unmittelbar vor dem Abbiegen „rechts orientiert“ gewesen sein (AS 166). Dipl.-Ing. XXX kann zwar nicht feststellen, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger rechts stand. Das kann auch der im Berufungsrechtszug tätige Sachverständigen XXX nicht (AS 267/268). Für die nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVO notwendige Orientierung zur Fahrbahnmitte vor dem Abbiegevorgang ist diese Unklarheit aber nicht von Belang. Diese fehlt in jedem Fall. Der Beklagte Ziff. 1 hatte sich verkehrsordnungswidrig nicht zum Linksabbiegen eingeordnet. c. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Bei der Kollision eines überholenden Fahrzeuges mit einem Linksabbieger spricht zwar zunächst der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dieser muss beweisen, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist (OLG München v. 25.04.2014 – 10 U 1886/13). Selbst wenn ein Fahrzeugführer aber bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug erkennen kann, so muss er das Abbiegen im Hinblick auf § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nur zurückstellen, wenn er aus dessen Fahrweise mit der Absicht rechnen muss, ihn vor dem Abbiegen noch zu überholen (BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016, StVO § 9 Rd. 24 mit Nachweis auf OLG Hamm, VRS 30, 127). So liegen die Dinge im Streitfall gerade nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX vor dem Landgericht (AS 167) war der Kläger mit seinem Krad bis kurz vor der Kollision nie auf der linken Fahrspur. Er fuhr durchweg rechts und war damit für den Kläger als potentiell überholender Verkehrsteilnehmer nicht zu identifizieren. Eine Verletzung des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO scheidet in dieser Situation aus. d. § 9 Abs. 5 StVO ist im Übrigen nicht verletzt. Diese Bestimmung gilt beim Abbiegen in einen wie hier Feldweg nicht (OLG Frankfurt v. 05.09.2014 - 2 U 63/14). § 10 StVO, wie vom Landgericht angesetzt, kann auch nicht zu Lasten des Beklagten Ziff. 1 gewürdigt werden. Als mögliche Begehensmodalität käme allenfalls ein „Anfahren vom Fahrbahnrand“ in Betracht. Damit ist aber das Losfahren in den gleichgerichteten Verkehr und kein Abbiegevorgang gemeint. Im Übrigen vollzog der Beklagten Ziff. 1 einen fließenden Abbiegevorgang ohne Zwischenstopp (s.u.). Damit fehlt es in jedem Fall an einem „Anfahren“. 4. Dem Kläger ist im Rahmen der Haftungsabwägung ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO anzulasten. Er hat bei unklarer Verkehrslage überholt. a. Das „Überholen“ ist ein Sonderfall des Vorbeifahrens, nämlich das Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. Kein Überholvorgang liegt dagegen vor, wenn nicht verkehrsbedingt gehalten wird, insbesondere geparkt wird oder der Verkehrsteilnehmer sonst wie zum Stillstand gekommen ist oder wer sich nicht rechtzeitig links eingeordnet hat, an den rechten Fahrbahnrand herausfahren und dort halten muss, bis die Verkehrslage das Linksüberqueren der Straße erlaubt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 5 Rd. 2a). Damit kommt entscheidende Bedeutung zu, ob der Beklagte Ziff. 1 am rechten Fahrbahnrand (mehrsekündig) hielt und erst dann abbog, oder ob ein Linksabbiegevorgang in einem Zug ohne Fahrtunterbrechung vorgenommen wurde. b. Tatsächlich ist von einem fließenden Abbiegevorgang des Beklagten Ziff. 1 auszugehen. Der Kläger schilderte in der informatorischen Anhörung einen zwischenzeitlich stehenden Pkw (AS 164). Der Beklagte Ziff. 1 sprach dagegen von einem fließenden Abbiegevorgang (AS 165). Technisch lässt sich nicht klären, ob der Pkw des Beklagten Ziff. 1 vor dem Abbiegevorgang stand oder nicht. Weder dem Sachverständigen Bär noch dem Sachverständigen XXX sind dazu Feststellungen möglich. Klarheit verschafft insoweit die Einlassung des Zeugen XXX vor Ort. Der Zeuge hatte als unmittelbar dem Beklagten Ziff. 1 folgender Verkehrsteilnehmer den besten Blick auf das Geschehen. Er gab vor dem Senat zwar an, der Beklagte Ziff. 1 habe vor dem Abbiegevorgang „ein paar Sekunden“ gestanden (AS 259). Das ist aber falsch. Aus den schon ausgeführten Gründen ist der Senat davon überzeugt, dass diese Darstellung gelogen ist. Maßgeblich ist vielmehr die erste Aussage des Zeugen XXX vor der Polizei. Dort hatte der Zeuge kein Wort zu einem zwischenzeitlichen Stillstand des Pkw verloren. Vielmehr gab der Zeuge XXX damals an, der „Pkw-Lenker sei auf dem rechten Fahrstreifen gefahren“. c. Das neben dem „Überholen“ erforderliche Merkmal der „unklaren Verkehrslage“ liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich oder ihre Entwicklung nicht zu beurteilen ist. Das ist auch der Fall, wenn der Vorausfahrende das linke Richtungszeichen gesetzt, sich aber nicht links eingeordnet hat (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 5 Rd. 26). d. So liegen die Dinge im Streitfall. Nach der (richtigen) Schilderung des Zeugen XXX hatte der Beklagte Ziff. 1 den Linksblinker gesetzt, sich gleichzeitig aber nicht mittig zur Fahrbahn hin eingeordnet. Für den Kläger musste sich damit aufdrängen, dass der vorausfahrende Pkw-Fahrer nicht weiß, was er will. Nachdem § 5 Abs. 3 StVO den entgegenkommenden wie den vorausfahrenden Verkehr schützt (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 5 Rd. 25), ist ein Verstoß des Klägers gegen die Verhaltenspflicht bei Unübersichtlichkeit der Verkehrslage in die Haftungsabwägung einzustellen. e. § 5 Abs. 7 StVO ist demgegenüber vom Kläger nicht verletzt worden. Zwar ist derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich entsprechend eingeordnet hat, rechts zu überholen. Zu einem Rechtsüberholvorgang setzte der Kläger nicht an. An der entsprechenden Einordnung des Beklagten Ziff. 1 zum Linksabbiegen fehlt es aber. 5. Für die Haftungsabwägung gilt damit Folgendes: Die jeweilige Betriebsgefahr von Pkw und Motorrad hebt sich auf. Zwar kann als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr in Betracht kommen, sofern sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (OLG Stuttgart v. 08.04.2011 - 13 U 2/11 Rd. 18 nach juris). Davon ist aber nicht auszugehen. Bei den Pflichtwidrigkeiten ist zu Lasten des Klägers dessen Verstoß gegen § 5 StVO (Überholen bei unklarere Verkehrslage) zu berücksichtigen. Der Beklagte Ziff. 1 hat einen Verstoß gegen § 9 StVO (kein Einordnen zur Fahrbahnmitte vor dem Abbiegevorgang) zu vertreten. In der Rechtsprechung wird für den hier gegebenen Fall, dass sich der Linksabbieger nicht zur Mitte hin einordnet, vielfach eine Mithaftung von 50% des Abbiegenden angesetzt (Nachweise bei BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016, StVO § 9 Rd. 31a). Das ist allerdings lediglich eine grobe Richtschnur. Entscheidend für die Quotenbildung sind immer die Einzelfallumstände. Der Senat gewichtet im Streitfall den Verursachungsbeitrag des Klägers geringfügig schwerer als den Verursachungsbeitrag des Beklagten Ziff. 1. Zwar ist ein Abbiegevorgang ohne vorheriges Einordnen ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Immerhin gefährdet dies den nachfolgenden Verkehr. Das anschließende Auffahren des Klägers ist für den Senat aber unverständlich und nur mit grober Unachtsamkeit zu erklären. Immerhin gelang es sogar dem dem Kläger vorausfahrenden Motorradfahrer XXX, sein Gefährt vor dem Auffahren auf den Pkw des Beklagten Ziff. 1 zum Stillstand zu bringen. Das hätte auch dem Kläger gelingen müssen. Im Ergebnis führt dies zu einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten des Klägers und zu 40 % zu Lasten der beiden Beklagten. B. Vermögensschaden / Schmerzensgeld Dem Kläger sind insgesamt noch € 2.595,10 auf den materiellen Schaden (§ 249 BGB) und weitere € 15.000,00 als Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen. 1. Beim Vermögensschaden sind von den begehrten € 9.417,38 (AS 9) in II. Instanz inklusive der Unfallpauschale anteilig € 6.479,34 nicht mehr im Streit. Streitig sind (lediglich) noch € 2.938,04, die sich auf diverse Kleinpositionen (Zuzahlungskosten, Rezepte, Fahrtkosten etc.; vgl. AS 5 bis 9) verteilen. Soweit das Landgericht diese Positionen unter Hinweis auf fehlende Unfallbedingtheit aberkannte, so folgt der Senat dem nicht. Der Kläger legte in II. Instanz umfangreiche Belege zu den einzelnen Positionen vor (BerK 1 bis BerK 4). Diese Belege lassen sich zwanglos einer üblichen Unfallnachsorge zuordnen. Die Vorlage der Belege ist auch nicht prozessual unbeachtlich. Eine Zurückweisung wegen Verspätung kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hätte vor unmittelbarer Abweisung der Kleinpositionen einen Hinweis dazu erteilen müssen, dass ein taugliches Beweisangebot fehlt (dazu: Zöller, 31. Aufl., § 139 ZPO Rd. 3). Mit einer sofortigen Klageabweisung musste der Kläger nicht rechnen. Im Ergebnis kann der Kläger dem Grunde nach die gesamten € 9.417,38 ersetzt verlangen. Ausgehend von einer 40 %igen Haftungsquote der Beklagten verbleiben € 3.766,95 als ersatzfähiger Schaden. Abzüglich der außergerichtlich bereits regulierten € 1.171,85 ergeben sich letztendlich € 2.595,10, die der Kläger noch nebst Verzugszinsen seit dem 26.02.2013 (§§ 286, 288 BGB) beanspruchen kann. 2. Dem Kläger steht ferner ein Schmerzensgeld von € 20.000,00 nebst Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) zu, auf das die Beklagten bereits € 5.000,00 reguliert haben. a. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann der bei einem Verkehrsunfall Verletzte eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Das Schmerzensgeld hat dabei eine Doppelfunktion: Es soll dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren sowie ihm Genugtuung für das Verhalten des Schädigers verschaffen. Die Bemessung der Entschädigung steht gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer "billigen" Entschädigung alle relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt insofern von der Art, dem Gewicht und dem Maß der Lebensbeeinträchtigungen bei dem Verletzten ab, soweit diese bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist, wobei die Schwere dieser Belastungen vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und physischen wie psychischen Beeinträchtigungen bestimmt ist, wobei diese wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und den Umfang eines eventuellen Dauerschadens bestimmt werden. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Außerdem ist das Verschulden des Unfallverursachers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten (ua. OLG Saarbrücken v. 21.04.2016 - 4 U 76/15 Rd. 24 nach juris). b. Dabei verbietet sich eine schematische Herangehensweise bei der Schmerzensgeldbemessung. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen. c. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine Mehrfragmentfraktur der rechten Kniescheibe sowie eine Fragmentabsprengung des Gelenkkopfes der äußeren Schienbeinhöcker. Ferner verursachte der Sturz eine offene DII-Endgliedfraktur an der rechten Hand. Das Endglied DII rechts (Zeigefinger) musste amputiert werden. Nach dem Unfall wurde der Kläger 10 Tage stationär im Universitätsklinikum XXX behandelt. Es kam zu mehreren Nachoperationen und Klinikaufenthalten. Im Übrigen ist nach den schriftlichen wie mündlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX davon auszugehen, dass der Kläger an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie an einer spezifischen Phobie leidet, an deren Entstehung der Unfall neben einer psychischen Vorbelastung (AS 401) sowie die (Fehl-)verarbeitung des Regulierungsgeschehens (AS 404) einen Anteil hat (AS 336). Die vom Kläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung liegt aber nicht vor (AS 400), auch nicht eine somatoforme Schmerzstörung (AS 402). Testpsychologisch konnte der Sachverständige XXX im Übrigen zwar eine „deutliche Tendenz zur Aggravation der Beschwerden“ (AS 330) ermitteln. Eine Begehrensneurose in Gestalt eines „Strebens nach Versorgung“ (BGH v. 10.07.2012 - VI ZR 127/11 Rd. 19/22 nach juris) liegt aber nicht vor. Der Kläger ist im Übrigen trotz seiner psychischen Beschwerden arbeitsfähig, gleichwohl aber in der Lebensqualität beeinträchtigt (AS 336). Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen XXX. Prof. Dr. XXX hat sich umfassend mit dem Unfall und der Person des Klägers auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen überzeugend erläutert. Das Unterlassen des vom Kläger bemängelten Tests zur posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich damit, dass der zugehörige Fragebogen lediglich auf subjektiven Angaben des Probanden basiert, die keine Rückschlüsse erlauben, die der Begutachter nicht auch im Gespräch ebenso gut hat ermitteln können (AS 401). Soweit die Beklagten eine nähere Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf 2003 bis 2010 vermissen, so könnten Feststellungen hierzu nichts an dem Fazit ändern, dass in jedem Fall ein „Bündel an Ursachen“ (AS 404) für die nun zu beklagenden Beschwerden auf psychischem Gebiet ursächlich ist. Der Senat legt in rechtlicher Hinsicht im Übrigen zu Grunde, dass ein Schädiger (auch) für die psychische Fehlverarbeitung aufgrund Prädisposition als Folgewirkung des Unfallgeschehens haftet, wenn wie hier eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (dazu ua. OLG Celle v. 05.03.2013 - 1 U 115/12 Rd. 35 nach juris). Die Prädisposition muss gleichzeitig aber auch in die Schmerzensgeldbemessung Eingang finden. Nach Abwägen von allem Für und Wider erscheint dem Senat im Ergebnis ein Schmerzensgeld von € 20.000,00 als angemessen aber auch ausreichend, um die vom Kläger auf physischem wie psychischem Gebiet erlittenen Beeinträchtigungen adäquat abzubilden. Die Beeinträchtigungen wiegen schwer. Der Kläger hat zum Unfallgeschehen aber auch einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag geleistet, der das Genugtuungsinteresse erheblich reduziert. Der Senat orientiert sich bei der Schmerzensgeldbemessung im Übrigen an dem Urteil des OLG Hamm v. 14.03.2014 - 9 U 103/13, welches bei einer vollen Haftung des Unfallgegners bei ähnlich schwerwiegenden unmittelbaren Unfallfolgen auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet ohne Amputationsfolge und vergleichbaren psychischen Beeinträchtigungen auf ein Schmerzensgeld von € 40.000,00 kommt. In diesem Rahmen bewegt sich das dem Kläger unter Einstellung seines Verursachungsbeitrages zustehende Schmerzensgeld. C. Zukunftsschaden Die Beklagten haften für etwaige in Zukunft sich noch ergebende materielle Schäden als Folge des Unfalls vom 05.06.2010. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist iSv. § 256 ZPO zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens sei wenigstens zu rechnen (ua. OLG München v. 20.11.2015 – 10 U 707/15 Rd. 4 nach juris). Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzung und angesichts der noch anstehenden operativen Revision des Beckenkamms (Attest Dr. Kaiser v. 11.02.2016; AS 362) tritt die Möglichkeit weiterer körperlicher Beeinträchtigungen und damit einhergehender finanzieller Nachteile offen zu Tage. Die Feststellung der Eintrittspflicht ist dabei allerdings auf die die Beklagten treffende Haftungsquote von 40 % begrenzt. D. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Die beiden Beklagten schulden den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. § 7 StVG stellt insofern eine taugliche Anspruchsgrundlage dar (Woitkewitsch, MDR 2012, 500). Maßgebliche Bezugsgröße ist der Gegenstandswert des berechtigten Regulierungsverlangens (BGH v. 07.11.2007 - VIII ZR 341/06 Rd. 13 nach juris). Das sind € 3.766,95 beim materiellen Schaden, € 20.000,00 beim Schmerzensgeld sowie geschätzte € 3.000,00 beim Feststellungsbegehren. Auf die insgesamt geschuldeten € 26.766,95 entfallen eine der Komplexität des Falles angemessene 1,5 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300, die Unkostenpauschale nach RVG VV 7002 und die Mehrwertsteuer gemäß RVG VV 7008 an. Rechnerisch ergeben sich € 1.376,83. III. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem jeweiligen Maß von Obsiegen und Unterliegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO). Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz ergibt sich aus dem Wert beider Berufungen, die kumuliert in die Streitwertstufe bis € 110.00,00 fallen (§ 47 Abs. 1 GKG). Gründe für die Zulassung der Revision iSv. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.