Beschluss
6 U 48/17
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0308.6U48.17.00
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Leitsätze
1. Ein Widerrufsrecht kann nur dann fortbestehen, wenn die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, BGH, 23. Juni 2009, XI ZR 156/08).(Rn.14)
2. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB fehlerhaft ist, die sich bei richtiger Zinsberechnung ergebende tägliche Zinsdifferenz aber nur 0,24 € bzw. 0,07 € beträgt. Diese Beträge sind derart marginal, dass sie den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten können.(Rn.14)
3. Jedenfalls dann, wenn die Berechnung der Zinsen nach einer gängigen Zinsberechnungsmethode erfolgt ist, kommt eine Gleichsetzung einer fehlerhaft berechneten Zinsangabe mit einer gar nicht erfolgten Angabe nicht in Betracht.(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017, Aktenzeichen 25 O 198/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.662,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerrufsrecht kann nur dann fortbestehen, wenn die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, BGH, 23. Juni 2009, XI ZR 156/08).(Rn.14) 2. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB fehlerhaft ist, die sich bei richtiger Zinsberechnung ergebende tägliche Zinsdifferenz aber nur 0,24 € bzw. 0,07 € beträgt. Diese Beträge sind derart marginal, dass sie den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten können.(Rn.14) 3. Jedenfalls dann, wenn die Berechnung der Zinsen nach einer gängigen Zinsberechnungsmethode erfolgt ist, kommt eine Gleichsetzung einer fehlerhaft berechneten Zinsangabe mit einer gar nicht erfolgten Angabe nicht in Betracht.(Rn.16) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017, Aktenzeichen 25 O 198/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.662,08 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, 1. festzustellen, dass die von den Klägern mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehensnummern 025…, 015… und 005… durch den Widerruf vom 11. März 2016 beendet wurden und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt haben, so dass die Kläger ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen schulden, 2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zum Abrechnungstag, dem 11. März 2016 keine Zahlungen zu leisten haben, die einen Betrag in Höhe von EUR 207.924,38 übersteigen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückzahlung der Darlehenssumme zu den Darlehensverträgen mit den Darlehensnummer 025…, 015… und 005… in Höhe von EURO 250.000,00 nebst Nutzungsentschädigung seit dem 1. April 2016 in Verzug befindet und die Kläger somit keinen Nutzungsersatz mehr zu zahlen haben, 4. die Beklagte zu verurteilen, weitere EURO in Höhe von 3.600,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (vorprozessuale Anwaltskosten) an die Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung des Klägers/Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017, Az. 25 O 198/16, kostenpflichtig zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017, Aktenzeichen 25 O 198/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.03.2017 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 14.03.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Soweit der Kläger ohne weitergehende Begründung erneut bemängelt, dass sich aus der Belehrung nicht ergebe, dass die Frist erst nach Übergabe einer Vertragsurkunde beginne, wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.03.2017 unter Ziff. 1b, denen nichts hinzuzufügen ist, Bezug genommen. 2. Der Umstand, dass die Beklagte den zu zahlenden Tageszins nach der kaufmännischen 360-Tageszinsmethode berechnet hat, führt weder zu einem Belehrungsmangel, der den Lauf der Widerrufsfrist hindern würde, noch dazu, dass es an einer für den Lauf der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangabe fehlen würde. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Widerrufsrecht nur dann fortbestehen, wenn die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 23; Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, Rn. 25). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unterstellt, die Zinsberechnung der Beklagten wäre falsch und es müsste taggenau mit dem Teiler 365 gerechnet werden statt mit der kaufmännischen 360-Tageszinsmethode, so ergäbe sich eine tägliche Zinsdifferenz von 0,24 € bzw. 0,07 €. Diese Beträge sind derart marginal, dass sie den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten können. Die in der Gegenerklärung zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 (juris Rn. 40) belegen nichts anderes. Die Ausführungen beziehen sich auf die Frage, ob es bei der Verwirkung für das Umstandsmoment darauf ankommt, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Dabei setzt der Bundesgerichtshof bei seiner Argumentation die Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung, die im vorliegenden Fall ja gerade im Streit steht, bereits voraus. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs lassen sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit der Angabe des zu zahlenden Tageszinses im Darlehensvertrag die erforderliche Pflichtangabe nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB erteilt, unabhängig davon, nach welcher Methode der Tageszins richtigerweise zu berechnen ist. Denn jedenfalls dann, wenn die Berechnung der Zinsen wie hier nach einer gängigen Zinsberechnungsmethode erfolgt ist, kommt eine Gleichsetzung einer - unterstellt - fehlerhaft berechneten Zinsangabe mit einer gar nicht erfolgten Angabe nicht in Betracht, denn dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Verbraucher die Folgen des Widerrufs vor Augen zu führen, ist mit der im streitgegenständlichen Fall erfolgten Zinsangabe unzweifelhaft Genüge getan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 63.662,08 € entsprechend den vom Kläger bis zum Widerruf erbrachten Leistungen festzusetzen (BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZB 17/16).