Urteil
6 U 238/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0123.6U238.16.00
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Leitsätze
Der Berufungsbeklagte kann die Klage nach Ablauf der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr ändern.(Rn.59)
Tenor
1. Der Antrag der Kläger vom 5.12.2017, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anschlussberufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Kläger vom 5.12.2017 wird als unzulässig verworfen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.9.2016, Az. 29 O 371/16, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 95.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Berufungsbeklagte kann die Klage nach Ablauf der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr ändern.(Rn.59) 1. Der Antrag der Kläger vom 5.12.2017, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anschlussberufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Kläger vom 5.12.2017 wird als unzulässig verworfen. 3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.9.2016, Az. 29 O 371/16, abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 95.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Widerruflichkeit und Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger und die beklagte Bank schlossen den streitgegenständlichen Annuitätendarlehensvertrag über einen Betrag von 100.000 Euro bei einem Nominalzins von 4,77% p. a. und einer Zinsbindung bis 31.10.2028 unter dem 12.11./19.11.2008. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wie sie auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 - XI ZR 183/15 -, juris, war. Mit der Beklagten am 28.4.2016 zugegangenem Schreiben vom 25.4.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages. Die Kläger hatten bis dahin Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 87.721,53 Euro erbracht. Die Kläger halten die Widerrufsbelehrung für ungenügend, Verwirkung oder sonst Rechtsmissbrauch lägen nicht vor. Sie haben mit der Klage die Aufrechnung der im ihrer Auffassung nach daher entstandenen Rückgewährschuldverhältnis bestehenden wechselseitigen Ansprüche erklärt und auf dieser Basis auf den Zeitpunkt des Widerrufs unter Zugrundelegung von Nutzungsherausgabeansprüchen i. H. v. 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz einen Saldo von 31.793,60 Euro errechnet. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger in erster Instanz die positive Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, die negative Feststellung, dass sie auf den Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr als 31.793,60 Euro schuldeten, sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von ihnen, den Klägern, noch geschuldeten Saldozahlung in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat in erster Instanz im Wesentlichen die Belehrung als ordnungsgemäß verteidigt und daneben die Ausübung eines noch bestehenden Widerrufsrechts als jedenfalls rechtsmissbräuchlich für unzulässig gehalten. Der Höhe nach hat sie die rechnerische Richtigkeit der Berechnungen der Kläger nicht konkret bestritten, jedoch darauf verwiesen, dass nach ihrer „vorläufigen“ Berechnung der Rückgewährsaldo - allerdings nicht auf den Widerrufszeitpunkt, sondern per 31.5.2016 - 37.940,48 Euro betrage. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Widerrufsbelehrung für ungenügend gehalten und Verwirkung oder sonst Rechtsmissbrauch verneint. Der begehrten Feststellung „nicht mehr als“ zu schulden, hat das Landgericht den von den Klägern für Nutzungen i. H. v. 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechneten Saldo zugrundegelegt und Annahmeverzug der Beklagten ab Zustellung der Klageschrift angenommen, die - was wegen der Annahmeverweigerung der Beklagten genüge - ein wörtliches Angebot enthalte. Dagegen hat sich die Berufung der Beklagten zunächst nur mit der Begründung gewandt, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Im Hinblick auf die im Lauf des Berufungsverfahrens bekannt gewordene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Un-)Zulässigkeit von Feststellungsklagen hat die Beklagte außerdem die Auffassung vertreten, die Feststellungsklagen seien insgesamt unzulässig. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2016 (Az. 29 O 371/16) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Mit Verfügung vom 2.1.2017, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 6.1.2017, hat der Vorsitzende die Kläger zur Berufungserwiderung bis spätestens 10.2.2017 aufgefordert und in der Verfügung darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Anschlussberufung innerhalb dieser Frist einzulegen und zu begründen sei; bezüglich des Wortlauts der Verfügung wird auf Bl. 145 d. A. Bezug genommen. Die Kläger beantragen gegenüber der Berufung der Beklagten, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben in ihrer am 10.2.2017 bei Gericht eingegangenen Berufungserwiderung zunächst das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung verteidigt. Sie haben in diesem Zusammenhang außerdem erstmals behauptet, der Vertrag sei nicht im Fernabsatz geschlossen worden. Auf eine Verfügung vom 13.2.2017 (Bl. 162 d. A.), mit der der Senat auf die - zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 - XI ZR 183/15 - hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.3.2017 gegeben hat, haben die Kläger innerhalb dieser Frist nicht reagiert. Mit der Terminsverfügung vom 24.5.2017 (Bl. 185 d. A.) hat der Senat zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nochmals auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 sowie auf die Entscheidung vom 21.2.2017 - XI ZR 467/15 - hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 (Bl. 189 d. A.) haben die Kläger auf die Verfügung vom 13.2.2017 Bezug genommen und die Auffassung vertreten, ihre Feststellungsanträge seien gleichwohl zulässig; die positive Feststellungsklage sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig, die negative Feststellungsklage sei dahin zu verstehen, dass die Kläger der Beklagten im Rückgewährschuldverhältnis weniger schuldeten, als von der Beklagten behauptet und infolge der mit der Klage erklärten Aufrechnung bestehe insoweit auch kein Vorrang der Leistungsklage (mehr). Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 (Bl. 200 d. A.) haben sie diese Auffassung nochmals vertieft. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.12.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestünden, bezüglich der positiven Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, bezüglich der negativen Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 - und bezüglich der Feststellungsklage zum Annahmeverzug, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Die Kläger haben daraufhin im Termin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anschlussberufungsfrist beantragt und Anschlussberufung eingelegt. Die Kläger beantragen mit ihrer Anschlussberufung hilfsweise, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten seit dem 29.4.2016 aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem 29.4.2014 keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulden. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Mit - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen vom 3.1.2018 (Bl. 216 d. A.) und 19.1.2018 (Bl. 238 d. A.) haben die Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt mit der Begründung, die Erteilung der Hinweise zur Zulässigkeit insbesondere ihrer negativen Feststellungsklage durch den Senat sei erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und damit zu spät erfolgt. Sie vertiefen darin außerdem ihre Auffassung, ihre positive Feststellungsklage und ihre negative Feststellungsklage „nicht mehr als“ zu schulden, seien zulässig, desgleichen ihr Hilfsantrag. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Die auf die Feststellung der Umwandlung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtete Klage ist unzulässig. Das folgt aus dem Vorrang der Leistungsklage. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung anwendet, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Klägers wirtschaftlich in einer auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 21, juris). b) Daraus folgt, dass eine positive Feststellungsklage, mit der ein Verbraucher - wie hier die Kläger - nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, regelmäßig unzulässig ist, da dem Verbraucher die Klage auf Herausgabe der von ihm erbrachten Leistungen mangels „automatischer Verrechnung“ bis zur Erklärung der Aufrechnung möglich und angesichts unproblematischer Bezifferung der erbrachten Leistungen zumutbar ist und auch das Rechtsschutzziel vollständig ausschöpft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 11 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 21, juris). Einen anspruchsleugnenden Zusatz, der u. U. eine abweichende Auslegung erlauben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 15, juris), enthält der klägerische Antrag nicht und etwas Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vortrag der Kläger nicht. c) Vorliegend gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil etwa auch die positive Feststellungsklage zu einer endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien führen und damit die entsprechende Ausnahme der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 16, juris) vorliegen würde. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Rückabwicklung ggf. unstreitig erfolgen würde. Vielmehr verweisen die Kläger selbst darauf, dass die Beklagte höhere Ansprüche im Rückgewährschuldverhältnis behaupte, als die Kläger ihr zugestehen (vgl. Ss. v. 16.11.2017, Bl. 200 d. A.). d) Nichts anderes ergibt sich weiter daraus, dass die Kläger in der Klage mit ihren Ansprüchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis die Aufrechnung gegen die entsprechenden Ansprüche der Beklagten erklärt haben. Da sich das Begehren der Kläger, die Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt zu erhalten, mit ihrem Interesse an der Rückgewähr der von ihnen erbrachten Leistungen deckt (vgl. o. a)) und diese Ansprüche durch die Aufrechnung ggf. erloschen wären, fehlt es auch nach Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl. schon Senat, Urteil vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16 -, Rn. 30 f., juris). e) Zuletzt ist die positive Feststellungsklage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig, wie die Kläger meinen. Da sich nach dem oben a) Gesagten das mit der positiven Feststellungsklage Begehrte mit dem Interesse an der Rückgewähr der erbrachten Leistungen deckt, fehlt auch einer auf die Feststellung solcher Ansprüche gerichteten und sich nach dem oben a) Gesagten ggf. darin erschöpfenden Zwischenfeststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Es kommt damit bereits nicht mehr darauf an, dass die als selbständige Klage unzulässige Feststellungsklage nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein kann, wenn die (Haupt-)Klage, der die Zwischenfeststellungsklage vorgeschaltet werden und vorgreiflich sein soll, wie hier (vgl. sogleich unten 2.) ihrerseits unzulässig ist. 2. Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Kläger der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag maximal einen Betrag von 31.793,60 Euro schuldeten. a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie ihrem Wortlaut entsprechend dahin ausgelegt wird, die Kläger leugneten einen über die im Antrag genannte Summe hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis. Einer solchen Feststellungsklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. aa) Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Bestreitet insbesondere in Widerrufsfällen die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris). bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte - wie die Kläger meinen - hilfsweise zur Höhe der im Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehenden Ansprüche eingelassen hat. Im Prozess lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache gehaltene Ausführungen können mangels Eintritts der prozessualen Bedingung nicht herangezogen werden, um die ohne Berücksichtigung des Hilfsvortrags unzulässige Hauptsacheklage zulässig zu machen. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 15, juris, soweit dort darauf verwiesen wird, dass § 256 ZPO die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses ermögliche. Denn damit ist nicht in Frage gestellt, dass eine negative Feststellungsklage im Sinne der hier zugrundeliegenden Auslegung mangels Berühmens unzulässig ist, wenn die beklagte Bank die Widerruflichkeit des Vertrages bestreitet. Das fragliche Zitat aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht vielmehr gerade ausdrücklich unter der Prämisse, dass sich die Bank eines Anspruchs berühme (BGH, a. a. O., Rn. 15). Es befasst sich gerade unter dieser Prämisse mit der ganz anderen Frage, ob dann eine - von der hier in Rede stehenden abweichende - negative Feststellungsklage zulässig ist, mit der festgestellt werden soll, dass der Bank nach Widerruf keine Ansprüche mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht; für eine solche Feststellungsklage stellt der Bundesgerichtshof klar, dass deren Zulässigkeit nicht davon abhängt, dass die Bank behauptet, bereits jetzt (offene) Ansprüche auf Vertragszins oder -tilgung zu haben. b) Die Feststellungsklage lässt sich vorliegend auch nicht abweichend von ihrem Wortlaut dahin auslegen, dass damit festgestellt werden solle, der Beklagten stünde ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zu. aa) Eine solche Auslegung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen „anspruchsleugnenden Zusatz“ voraus (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 15, juris). bb) Daran fehlt es hier jedenfalls bis zum Ablauf der Anschlussberufungsfrist (vgl. zum Zeitpunkt danach unten 4.). Insbesondere lässt sich ein solches Leugnen nicht dem zur Entscheidung gestellten Saldo („nicht mehr als“) entnehmen, da dieser Saldo auf den Zeitpunkt des Widerrufs berechnet ist und damit gerade keine (Rückforderungs-)Ansprüche der Kläger oder der Beklagten aus der Zeit nach dem Widerruf enthält, aus denen sich ggf. schließen lassen könnte, dass die Kläger für diese Zeit vertragliche Primäransprüche der Beklagten leugnen würden. 3. Zuletzt ist die Klage auch unzulässig, soweit sie auf die Feststellung von Annahmeverzug der Beklagten gerichtet ist (vgl. schon Senat, Urteil vom 18.4.2017 - 6 U 36/16 -, Rn. 88, juris). Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben. 4. Mit der Abweisung der Klage in allen Anträgen ist über die im Termin vom 5.12.2017 hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage zu entscheiden. Diese ist jedoch unzulässig, weil sie nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden konnte (a)) und eine solche Anschlussberufung im Termin vom 5.12.2017 zwar eingelegt, jedoch verfristet ist (b)) (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16). a) Die hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage konnte nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden. aa) Eine Klageänderung oder -erweiterung in der Berufung durch eine in erster Instanz voll obsiegende und deshalb eine eigenständige Berufung nicht führende Partei setzt - unbeschadet der Voraussetzungen des § 533 ZPO - grundsätzlich die Einlegung einer Anschlussberufung voraus, denn der Berufungsbeklagte will das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 -, juris; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 524, Rn. 2). bb) Die im Termin vom 5.12.2017 hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage stellt eine nachträgliche objektive (Eventual-)Klagenhäufung dar, auf welche die Vorschriften der Klageänderung und -erweiterung i. S. d. §§ 263, 264, 533 ZPO jedenfalls im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden sind. Denn zwar ist nicht jeder Hilfsantrag, den ein in erster Instanz erfolgreicher Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Klageänderung oder -erweiterung, die eine Anschlussberufung erforderlich machen würde. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die nachträgliche objektive (Eventual-) Klagenhäufung zugleich eine „qualitative Klageerweiterung“ (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 -, Rn. 12 f., juris) darstellt, weil und soweit mit dem Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt wird als mit dem Hauptantrag (BGH a. a. O.). So liegt der Fall jedoch hier. Die auf Leugnung vertraglicher Ansprüche gerichtete negative Feststellungsklage stellt gegenüber den ursprünglichen Anträgen jeweils eine qualitative Klageerweiterung dar. (1) Während die positive Feststellungsklage auf die Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15), ist die von den Klägern hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 9 ff., juris). Darin liegt ein anderes Klageziel und eine qualitative Klageerweiterung (ausführlich Senat, Urteil vom 19.12.2017 - 6 U 200/16 -, juris). Eine Anschlussberufung war daher gegenüber der positiven Feststellungsklage erforderlich, um den Hilfsantrag in den Rechtsstreit einzuführen. (2) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die negative Feststellungsklage, im Rückgewährschuldverhältnis „nicht mehr als“ zu schulden. Mangels eines anspruchsleugnenden Zusatzes lässt sich diese Feststellungsklage vorliegend - anders als in der Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris - nicht anders als ihrem Wortlaut entsprechend dahin auslegen, dass damit ein bestimmter Saldo im Rückgewährschuldverhältnis als der Beklagten maximal zustehend festgestellt werden soll (vgl. oben 2. b)). Da sich das Rückgewährschuldverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris) aber als allein auf den Austausch der zurückzugewährenden Leistungen gerichtet maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst unterscheidet, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können, liegt im Übergang von der allein auf das Rückgewährschuldverhältnis bezogenen negativen Feststellungsklage zu derjenigen auf künftig zu erbringende vertragliche Leistungen - und damit bezogen auf den Widerruf auch auf einen gänzlich anderen Zeitraum - eine qualitative Klageerweiterung, die vorliegend nur im Wege der Anschlussberufung eingeführt werden konnte. (3) Ohne weiteres als anderes Klageziel und damit als qualitative Klageerweiterung stellt sich zuletzt der Übergang von der auf die Feststellung von Annahmeverzug gerichteten Klage zur auf vertragliche Verpflichtungen nach Widerruf gerichteten negativen Feststellungsklage dar. cc) Dass im streitgegenständlichen Übergang zur auf Leugnung vertraglicher Erfüllungsansprüche gerichteten Feststellungsklage eine unter § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO fallende Klageänderung liegt, ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (1) In seinem Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 17, juris, verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf, dass die in jenem Fall wegen eines leugnenden Zusatzes mögliche Auslegung der negativen Feststellungsklage „nicht mehr als“ zu schulden als eine auf Leugnung von Erfüllungsansprüchen nach Widerruf gerichtete Feststellungsklage möglich sei, weil das Begehren des dortigen Klägers in beiden Instanzen durchgängig in diesem Sinne auszulegen gewesen sei, so dass es nicht darauf ankomme, dass der dortige Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsgericht in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO formuliert habe. (2) Daraus folgt im Umkehrschluss, dass auch der Bundesgerichtshof den - wie vorliegend - mangels leugnenden Zusatzes und mangels durchgehenden Begehrens gerade nicht durch Auslegung, sondern nur durch Klageänderung möglichen Übergang von der Feststellungsklage „nicht mehr als“ zu schulden hin zur vertragliche Erfüllungsansprüche aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB leugnenden Feststellungsklage als nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig ansieht. Für den Übergang von der auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten positiven Feststellungsklage gilt nichts anderes, nachdem unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ziel und Streitgegenstand einer solchen positiven Feststellungsklage im Hinblick auf die Frage nach einer qualitativen Klageerweiterung kein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen Fällen besteht, sich vielmehr in beiden Fällen in gleicher Weise Inhalt - einerseits Rückgewährschuldverhältnis, andererseits vertragliche Ansprüche - und Bezugszeitraum ändern. b) Die Kläger haben im Termin vom 5.12.2017 die demnach erforderliche Anschlussberufung zwar eingelegt, diese war jedoch verfristet, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die vom Senat mit Verfügung vom 2.1.2017 bis 10.2.2017 gesetzte Berufungserwiderungsfrist abgelaufen war, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an die wirksame Fristsetzung Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16 -, juris). aa) Die Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt - von der hier nicht einschlägigen, gesetzlich normierten Ausnahme bei Klagen auf wiederkehrende Leistung, §§ 524 Abs. 2 S. 3, 323 ZPO, abgesehen - nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Anschlussberufungen, insbesondere auch für solche, die nicht auf die Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten, sondern auf eine Erweiterung oder Änderung der Klage gerichtet sind. Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 18 -26, juris, m. Hinw. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, juris; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff., juris). bb) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in engen Grenzen geboten ist, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen und die Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 ZPO auf Anschlussberufungen der in erster Instanz voll obsiegenden Partei nicht anzuwenden, wenn und soweit nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben werde und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung würde vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, juris, Rn. 27, dort ebenfalls offen gelassen). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. (1) Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris, entschieden hatte, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen, denen kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Bundesgerichtshof daher entschieden, der Kläger „könne und habe“ daher die Hauptforderung, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meine, zu beziffern (BGH a. a. O., Rn. 12). Es war damit aus Sicht einer kundigen und gewissenhaften Partei im o. g. Sinne ernstlich in Erwägung zu ziehen, dass die bis dato in Fällen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen zwar in der Rechtspraxis weitgehend anerkannte, dennoch stets der Kritik der Missachtung des Vorrangs der Leistungsklage als einem wesentlichen zivilprozessualen Grundsatz ausgesetzte positive Feststellungsklage aus diesem Grund möglicherweise (regelmäßig) unzulässig sein könnte. Hierauf hätte also bereits erstinstanzlich, jedenfalls aber bei noch offener Berufungserwiderungsfrist reagiert werden und (zumindest hilfsweise) eine Klage auf negative Feststellung erhoben werden können (vgl. ebenso bereits Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16 -, juris). (2) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage. Es entspricht insoweit von jeher allgemeiner Meinung, dass das erforderliche Feststellungsinteresse nur besteht, wenn sich der Gegner eines Anspruchs überhaupt berühmt (vgl. statt aller nur Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 7, 14a). Nachdem diese Frage speziell für die negative Feststellungsklage im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht höchstrichterlich geklärt war, konnte und musste ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter damit rechnen, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben könnte und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung würde vermeiden können. (3) Zuletzt mussten die Kläger damit rechnen, dass die ohne Verbindung mit einer Leistungsklage erhobene Feststellungsklage bezüglich Annahmeverzugs der Beklagten unzulässig sein würde; das entsprach längst ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris). cc) Unabhängig vom Bestehen einer solchen Verpflichtung im vorliegenden Fall kann die Versäumung der Frist auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsgericht generell seiner Hinweispflicht nur dann genügt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, und der davon betroffenen Partei auch die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen. Denn diese allgemeinen Grundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der Anschlussberufung, die vom Berufungsgericht nicht mehr durch prozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden kann. Denn die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten nach der Aktenlage schon früher - in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kommen - den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Beurteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren Versäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden werden können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entscheiden wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 28, juris, m. w. N.). dd) Den Klägern ist hinsichtlich der versäumten Anschlussberufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (1) Die unmittelbare Anwendung der §§ 233 ff. ZPO scheidet aus, da die Anschlussberufungsfrist weder in § 233 ZPO ausdrücklich genannt ist, noch eine Notfrist i. S. d. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt. (2) Ob die §§ 233 ff. ZPO auf die Anschlussberufungsfrist analog angewandt werden können, kann offen bleiben (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2003 - 19 U 56/02 -, juris; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 216; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 6; offen lassend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 38, juris). Auch kann dahinstehen, ob eine Wiedereinsetzung im Hinblick auf das Fehlen von Klägervortrag zum fehlenden Verschulden in Betracht käme, § 236 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO. Denn jedenfalls war die Fristversäumung nicht unverschuldet. Wie oben bb) ausgeführt, mussten die Kläger bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass die erhobenen Feststellungsklagen als unzulässig abgewiesen werden könnten. Darüber hinaus wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten, da die Unzulässigkeit der Klagen jedenfalls spätestens mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 bzw. 21.2.2017 zur positiven Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 20/17 vom 21.2.2017) und vom 26.5.2017 zur negativen Feststellungsklage „nicht mehr als“ (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 75/17 vom 16.5.2017) auf der Hand lag. 5. Der Schriftsatz der Kläger vom 3.1.2018 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat vor der mündlichen Verhandlung (weitere) Hinweis hätte erteilen können oder müssen. Denn die Kläger tragen mit Schriftsätzen vom 3.1.2018 und 19.1.2018 nicht ergänzend zum Sachverhalt oder zu von ihnen für den Fall entsprechender Hinweise ggf. abweichend gestellten Anträgen vor, sondern vertiefen lediglich ihre von der Auffassung des Senats abweichende Rechtsauffassung zur Zulässigkeit ihrer Klage bzw. der Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Anschlussberufung. Das ist bei der obigen Darstellung berücksichtigt und dem klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör ist uneingeschränkt Genüge getan. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere liegt keine zulassungsrechtlich relevante Abweichung von der von den Klägern zitierten Entscheidung KG, Urteil vom 8. November 2017 - 26 U 109/16 -, juris, vor, da es vorliegend - anders als dort - an einer zulässigen Klage fehlt, für die eine als Zwischenfeststellungsklage verstandene positive Feststellungsklage vorgreiflich sein könnte. Soweit der Senat die positive Feststellungsklage trotz Aufrechnung für unzulässig hält, ist das die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gegenstand einer solchen Klage; auch insoweit besteht daher kein Grund zur Zulassung der Revision. 3. Bei der Streitwertfestsetzung ist für die positive Feststellungsklage die Summe der Zahlungen bis Widerruf mit 87.721,53 Euro anzusetzen, die bereits erstinstanzlich erhobene negative Feststellungsklage hat daneben keinen eigenen Wert, ebensowenig die auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Feststellungsklage. Die im Rahmen der im Termin zur mündlichen Verhandlung eingelegten Anschlussberufung hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage ist mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der künftigen Zinsen zu bewerten, was jedoch nicht zur Überschreitung der Streitwertgrenze bei 95.000 Euro führt.