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Beschluss

6 W 12/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0315.6W12.18.00
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf negative Feststellung, dass der Verbraucher dem Darlehensgeber nach Widerruf des Darlehensvertrages zur vertragsgemäßen Zahlung von Zins und Tilgung nicht mehr verpflichtet ist, orientiert sich an den aus der Akte ersichtlichen Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger bis zum Widerruf erbracht hat (Anschluss BGH, 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, WM 2017 1258).(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 07.02.2018 gegen den Streitwertbeschuss des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2018 - 6 O 164/17 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf negative Feststellung, dass der Verbraucher dem Darlehensgeber nach Widerruf des Darlehensvertrages zur vertragsgemäßen Zahlung von Zins und Tilgung nicht mehr verpflichtet ist, orientiert sich an den aus der Akte ersichtlichen Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger bis zum Widerruf erbracht hat (Anschluss BGH, 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, WM 2017 1258).(Rn.3) 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 07.02.2018 gegen den Streitwertbeschuss des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2018 - 6 O 164/17 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kläger begehrten mit ihrer Klage beim Landgericht die Feststellung, dass der Beklagten aus einem Darlehensvertrag ab Widerruf kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Nach vergleichsweiser Einigung der Parteien hat das Landgericht den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt und dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs damit begründet, dass die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten den Wert der Klage bestimmten. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer Streitwertbeschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 06.03.2018 nicht abgeholfen. Dabei hat es auf den Streitwertbeschluss vom 16.05.2017 und die erläuternde Mitteilung vom 05.07.2017 des Bundesgerichtshofs (XI ZR 586/15) Bezug genommen. Veröffentlicht ist in der Sache XI ZR 586/15 lediglich das für die auch hier geltend gemachte - zukünftige Ansprüche aus § 488 BGB leugnende - negative Feststellungsklage maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017. In jener Sache hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom selben Tag auch den Streitwert festgesetzt. Der zunächst ohne Begründung verkündete Streitwertbeschluss wurde in der o.g. Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 (ebenfalls nicht veröffentlicht) erläutert: „Der Streitwert orientiert sich an den aus der Akte ersichtlichen Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger bis zum Widerruf erbracht hat“. II. Die zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdesenat wendet die zitierte Streitwertrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls an. Für - von den Beschwerdeführern und früher auch vom Senat angestellte - Erwägungen, den Streitwert einer Klage auf negative Feststellung bezüglich Raten nach Widerruf anhand eben dieser Raten zu bemessen, lässt die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinen Raum.