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Urteil

6 U 76/17

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0626.6U76.17.00
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers in einer formularmäßigen Sicherungsabrede begegnet keinen Bedenken. Ein gesetzliches Leitbild des Sicherungsvertrages, das eine Vorleistungspflicht ausschließen würde, besteht nicht. (Rn.33) 2. Von einer Sicherungsabrede mit weiter Zweckerklärung sind regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Eine weite Zweckerklärung kann in AGB wirksam sein.(Rn.35) (Rn.36) 3. Ein Darlehensnehmer muss das Widerufsrecht nicht gemeinsam mit dem weiteren Darlehensnehmer (hier: seiner geschiedenen Ehefrau) ausüben. Ist der Darlehensvertrag von mehreren Darlehensnehmern geschlossen, ist der Widerruf eines einzelnen Darlehensnehmers wirksam und führt gemäß § 139 BGB dazu, dass sich die Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.(Rn.51)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von P. des Amtsgericht P., Blatt ... eingetragene Grundschuld in Höhe von 148.274,65 € nach Zahlung von 99.370,08 € nebst Zinsen aus 125.029,28 € in Höhe von 5,2 % seit dem 29.11.2014 zu erteilen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 99.370,08 € zu zahlen. Der Kläger wird weiter verurteilt Zinsen in Höhe von 5,2 % p.a. aus 125.029,28 € seit 29.11.2014 abzüglich von jeweils am letzten Tag des jeweiligen Monats gezahlter 719,20 € seit dem 29.11.2014 bis zum 31.12.2016 sowie am 30.3.2015 gezahlter 6.960,00 € zu bezahlen. Beide Verpflichtungen des Klägers sind Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von P. des Amtsgerichts P., Blatt ... eingetragene Grundschuld in Höhe von 148.274,65 € zu erfüllen. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 148.274,65 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers in einer formularmäßigen Sicherungsabrede begegnet keinen Bedenken. Ein gesetzliches Leitbild des Sicherungsvertrages, das eine Vorleistungspflicht ausschließen würde, besteht nicht. (Rn.33) 2. Von einer Sicherungsabrede mit weiter Zweckerklärung sind regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Eine weite Zweckerklärung kann in AGB wirksam sein.(Rn.35) (Rn.36) 3. Ein Darlehensnehmer muss das Widerufsrecht nicht gemeinsam mit dem weiteren Darlehensnehmer (hier: seiner geschiedenen Ehefrau) ausüben. Ist der Darlehensvertrag von mehreren Darlehensnehmern geschlossen, ist der Widerruf eines einzelnen Darlehensnehmers wirksam und führt gemäß § 139 BGB dazu, dass sich die Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.(Rn.51) I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von P. des Amtsgericht P., Blatt ... eingetragene Grundschuld in Höhe von 148.274,65 € nach Zahlung von 99.370,08 € nebst Zinsen aus 125.029,28 € in Höhe von 5,2 % seit dem 29.11.2014 zu erteilen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 99.370,08 € zu zahlen. Der Kläger wird weiter verurteilt Zinsen in Höhe von 5,2 % p.a. aus 125.029,28 € seit 29.11.2014 abzüglich von jeweils am letzten Tag des jeweiligen Monats gezahlter 719,20 € seit dem 29.11.2014 bis zum 31.12.2016 sowie am 30.3.2015 gezahlter 6.960,00 € zu bezahlen. Beide Verpflichtungen des Klägers sind Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von P. des Amtsgerichts P., Blatt ... eingetragene Grundschuld in Höhe von 148.274,65 € zu erfüllen. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 148.274,65 € I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau als Darlehensnehmern und der Beklagten als Darlehensgeberin am 26.6.2008 geschlossenen Vertrages über ein grundschuldgesichertes Darlehen in Höhe von 139.200 €. Am 28.11.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des noch laufenden Vertrages. Der Kläger macht geltend, die bei Abschluss des Vertrages erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht gesetzeskonform. Nachdem der Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs zunächst mit einer Feststellungsklage geltend gemacht hat, hat er seine Klage noch in erster Instanz geändert und zuletzt auf die Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 148.274,65 € Zug um Zug gegen Zahlung von 119.767,15 € gerichtet. Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme seiner Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis seit dem 19.12.2014 - hilfsweise seit Rechtshängigkeit - in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Sie hat sich unter anderem mit einer Hilfswiderklage verteidigt, mit der sie für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs vom Kläger die Zahlung von 117.138,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 verlangt hat. Der Kläger hat die Hilfswiderklage in Höhe von 99.970,08 € anerkannt, jedoch nur Zug um Zug gegen die Bewilligung, die Grundschuld löschen zu lassen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat den Widerruf als wirksam angesehen und hat dem Kläger die begehrte Löschungsbewilligung für die Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 99.370,08 € nebst Zinsen zugesprochen. Dabei ist es auf Basis der Berechnung des Klägers von einem Schuldsaldo zum Stichtag des Widerrufs von 125.029,28 € ausgegangen und hat davon weitere Zahlungen des Klägers nach Widerruf bis zum 31.12.2016 in Höhe von 25.659,20 € in Abzug gebracht. Den Wertersatzanspruch der Beklagten nach Widerruf hat es in Form einer Verzinsung des Saldos zum Widerrufszeitpunkt mit dem Vertragszins „abzüglich“ der weiteren bis 13.12.2016 geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Auf die die Widerklage hat es den Kläger zur Zahlung von 99.370,08 EUR nebst Zinsen aus 125.029,28 EUR in Höhe von 5,20 % seit dem 29.11.2014 abzüglich der vom Kläger zwischen dem 29.11.2014 und dem 31.12.2016 erbrachten Zahlungen, Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellten Grundschuld verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis stehe dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn man den Widerruf für wirksam halten wollte. Den Kläger treffe eine Vorleistungspflicht. In Bezug auf die Hilfswiderklage sei das Urteil zu korrigieren, weil das Landgericht die Zahlungen, die der Kläger nach Widerruf geleistet habe, fälschlich zweimal abgezogen habe. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des LG Stuttgart vom 13. Februar 2017 (29 O 356/16) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den vom Kläger erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde: Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 125.029,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,2 % p.a. hieraus seit 29.11.2014 abzüglich von jeweils am letzten Tag des jeweiligen Monats gezahlter 719,20 € seit dem 29.11.2014 bis zum 31.12.2016 sowie am 30.3.2015 gezahlter 6.960,00 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von P. des Amtsgerichts P., Blatt ... eingetragene Grundschuld in Höhe von 148.274,65 €. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird im Hinblick auf die doppelte Berücksichtigung der nach Zugang der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO berichtigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Hilfsweise für den Fall, dass das OLG Stuttgart den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags für unbegründet erachtet: Unter Abänderung des Urteils des am 13.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 29 0 356/16) wird die Beklagte verurteilet, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die im Wohnungsgrundbuch von P. des Amtsgericht P., Blatt ... eingetragene Grundschuld in Höhe von 148.274,65 € nach Zahlung von 99.370,08 € nebst Zinsen aus 125.029,28 € in Höhe von 5,2 % seit dem 29.11.2014 zu erteilen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Unter Einlegung einer Anschlussberufung beantragt der Kläger weiter, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem streitgegen-ständlichen Darlehen über 139.200,00 € (Darlehen Nr. 6312363783) betreffenden Rückgewährschuldverhältnis seit Rechtshängigkeit der Klage in Annahmeverzug befindet. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte schulde bereits aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages die Freigabe der Grundschuld. Sie könne sich nicht auf eine Vorleistungspflicht berufen. Entsprechende Klauseln in der Sicherungsabrede seien in AGB unwirksam. Eine Vorleistungspflicht des Klägers habe nicht dem Willen der Parteien entsprochen. Hilfsweise verlangt er die Löschungsbewilligung nach Zahlung des geschuldeten Betrages. In Bezug auf die Hilfswiderklage sei die Beklagte schon nicht beschwert. Der von ihr gerügte Fehler sei im Wege der Urteilsberichtigung zu beheben. Zudem verfolgt der Kläger mit der Anschlussberufung seinen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiter. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Erteilung einer Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung des aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Betrages wendet (1.). Allerdings hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag Erfolg, der auf die Bewilligung der Löschung der Grundschuld nach Zahlung des von ihm angebotenen Betrages gerichtet ist (2.). In Bezug auf die Hilfswiderklage besteht kein Anlass, das angefochtene Urteil zu berichtigen oder abzuändern (3.). Keinen Erfolg hat die Anschlussberufung, soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt, weil die darauf gerichtete Klage bereits unzulässig ist (4.). 1. Der auf Freigabe der Grundschuld gerichtete Hauptantrag des Klägers ist zwar abzuweisen. Die Klage hat aber im Ergebnis Erfolg, weil auf die Anschlussberufung des Klägers seinem Hilfsantrag auf Bewilligung der Löschung nach Zahlung des von ihm angebotenen Betrages stattzugeben ist. a) Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung aufgrund des Hauptantrags des Klägers zur Erteilung einer Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung des aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Betrages wendet. Auch ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt den Kläger nicht, die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen den aus dem Rückgewährschuldverhältnis noch geschuldeten Betrag zu verlangen. aa) Aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Freigabe der Grundschuld. Die Bestellung der Grundschuld hat ihren rechtlichen Grund nicht in dem widerrufenen Darlehensvertrag, sondern in der Sicherungsabrede, die von den Parteien gesondert getroffen wurde. Die Beklagte hat die Grundschuld deshalb nicht als Leistung in Erfüllung des Darlehensvertrages empfangen, und ein wirksamer Widerruf gibt dem Kläger folglich nicht das Recht, gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB die Rückgabe der Grundschuld zu verlangen. Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Freigabe der Sicherheit richtet sich auch im Falle des wirksamen Widerrufs nach den Bestimmungen des Sicherungsvertrages. bb) Auch aus der Sicherungsabrede, die der Grundschuld zugrunde liegt, ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kein Recht des Klägers auf die Löschung der Grundschuld. Zwar hat das Landgericht die Sachlegitimation des Klägers als mittlerweile alleinigem Grundstückseigentümer und Sicherungsgeber zu Recht bejaht. Ein Anspruch aus der Sicherungsabrede auf Freigabe der Grundschuld besteht aber erst nach der bislang nicht eingetretenen Erfüllung der Vorleistungspflicht des Klägers hinsichtlich der gesicherten Verbindlichkeiten. (1) Der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede ist regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. In Bezug auf die gesicherten Verbindlichkeiten besteht deshalb eine beständige Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers, der gleichzeitig auch persönlicher Schuldner der gesicherten Forderungen ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16 -, juris; Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162, Rn. 7). Die von den Parteien getroffene Sicherungsabrede (Anlage B4) weicht von diesem Grundsatz nicht ab. Die Bedingtheit des Freigabeanspruchs kommt in Nr. 6 Abs. 1 des Sicherungsvertrages hinreichend zum Ausdruck, wonach die Bank erst zur Freigabe verpflichtet ist, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche befriedigt ist. Die Regelung im Vertrag, wonach die Beklagte schon vorher die Freigabe schuldet, soweit sie die Grundschuld nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt, verweist lediglich auf einen möglichen Anspruch auf Teilfreigabe der Sicherheit, was voraussetzt, dass insoweit eine endgültige Übersicherung eingetreten ist, mit der der Sicherungszweck entfallen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12 Rn. 12). Dass ungeachtet der offenen Restschuld aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis eine Übersicherung eingetreten wäre, behauptet der Kläger nicht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, diese Vorleistungspflicht habe nicht den Vorstellungen der Parteien entsprochen, wird dies nicht weiter substantiiert. Zudem handelt es sich um bestrittenes neues Vorbringen, für das ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers in einer formularmäßigen Sicherungsabrede keinen Bedenken. Die Inhaltskontrolle richtet sich dabei nicht nach § 309 Nr. 2 BGB, vielmehr bildet § 307 BGB den Prüfungsmaßstab. Danach ist eine Klausel, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09). Ein gesetzliches Leitbild des Sicherungsvertrages, das eine Vorleitungspflicht ausschließen würde, besteht nicht. Vergleichsmaßstab sind gerade nicht die hier nicht einschlägigen Regeln über die Widerrufs- und Rücktrittsfolgen. Es liegt demnach keine Abweichung von § 348 BGB vor. Auch im Rahmen einer anzustellenden Interessenabwägung, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rückgabe der Sicherheit von der vorherigen Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten abhängig macht. Die Regelung ist in AGB weder überraschend noch unklar. (2) Die aufschiebende Bedingung, unter der der Freigabeanspruch des Klägers steht, ist nicht eingetreten. Auch wenn der Widerruf wirksam ist, ist der Sicherungszweck nicht weggefallen, denn die Grundschuld sichert auch derzeit noch offene Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Der von den Parteien geschlossene Sicherungsvertrag erstreckt sich auf alle Forderungen der Beklagten und enthält damit eine weite Zweckerklärung. Von einer Sicherungsabrede mit weiter Zweckerklärung sind regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH vom 17.1.2017 - XI ZR 170/16 Rn. 7; vom 16.5.2006 - XI ZR 48/04, vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02, vom 26.11.2002 - XI ZR 10/00). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Sicherungsabrede halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Eine weite Zweckerklärung wie die vorliegende ist in AGB wirksam. In der Regelung liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, denn selbst wenn die AGB nicht einbezogen worden wären, wäre von der Erstreckung der Sicherungsabrede auf Folgeansprüche auszugehen. Eine Sicherungsabrede erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Folgeansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrags. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas Anderes gelten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -, Rn. 22). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. (3) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, weshalb sie nach § 322 Abs. 2 BGB zu verurteilen sei, berücksichtigt dies nicht, dass diese Vorschrift nur für gegenseitige Ansprüche im Sinne des § 320 Abs.1 BGB gilt. Die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der gesicherten Restschuld einerseits und des Klägers auf Rückgabe der Sicherheit andererseits stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. § 322 Abs. 2 BGB ist auch nicht über § 348 BGB anwendbar, da sich der Anspruch auf Freigabe der Sicherheit - wie oben bereits ausgeführt - aus der Sicherungsabrede ergibt und damit nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fällt. Zudem erfolgt nach § 322 Abs. 2 BGB keine Verurteilung zu der beantragten Abgabe der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung, sondern mit Rücksicht auf die bestehende Vorleistungspflicht nur auf Leistung „nach Empfang der Gegenleistung“. (4) Selbst wenn der vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachte künftige Anspruch auf Freigabe der Sicherheit nach Zahlung zu bejahen ist, ändert dies nichts daran, dass der auf einen Leistungsaustausch Zug um Zug gerichtete Hauptantrag wegen der Vorleistungspflicht des Klägers insgesamt abzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.1.1995 - XI ZR 30/94, Rn. 7). Bei dem Hilfsantrag handelt es sich nicht lediglich um eine Hilfsbegründung innerhalb desselben Streitgegenstandes, sondern um eine echte Eventualklagenhäufung. b) Der Hilfsantrag des Klägers auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld nach Zahlung des von ihm angebotenen Betrages auf seine Verbindlichkeiten aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist zulässig und begründet. aa) Zwar hat der Kläger in Bezug auf diese Klageerweiterung nicht ausdrücklich Anschlussberufung eingelegt. Indem er aber hilfsweise eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung anstrebt, liegt darin eine konkludente Anschlussberufung, die nach § 524 ZPO zulässig ist. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungsbeklagten, dass er mit seinen Anträgen ein Ziel verfolgt, dass er nur im Wege der Anschlussberufung erreichen kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen. Hat der Berufungsbeklagte in erster Instanz voll obsiegt, muss er eine Anschlussberufung einlegen, wenn er in zweiter Instanz die Klage erweitern will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 16). Auch die damit verbundene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie kann sich auf Vorbringen stützen, das für die Berufung ohnehin relevant ist, und sie ist auch sachdienlich. bb) In dem Begehren des Klägers, dass die Beklagte die Löschung der Grundschuld nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung bewilligt, unter der der Freigabeanspruch aus der Sicherungsabrede steht, liegt eine gemäß § 259 ZPO zulässige Klage auf künftige Leistung. (1) Mit der Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO kann der Gläubiger bei Gefährdung seines Anspruchs diesen gerichtlich geltend machen, auch wenn er mangels Eintritts einer aufschiebenden Bedingung noch nicht fällig ist (BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 305/16 -, Rn. 14, juris). Die Bedingung für die Verurteilung zur künftigen Leistung kann auch im Nachweis einer Zahlung liegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 47/63 -, BGHZ 43, 28-31, Rn. 15). Danach ist eine Klage auf künftige Leistung insbesondere statthaft, wenn der Sicherungsgeber seinen Anspruch auf Freigabe der Sicherheit nach Tilgung der gesicherten Schuld geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.1.1995 - XI ZR 30/94 Rn.9). (2) Das für die Zulässigkeit der Klage notwendige besondere Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Die Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 -, Rn. 16; Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97; Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94). Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bis zuletzt in Abrede stellt, hat sie auch den geltend gemachten Freigabeanspruch ernstlich bestritten. Zwar zieht die Beklagte nicht in Zweifel, aufgrund des Sicherungsvertrages nach Tilgung aller gesicherten Verbindlichkeiten verpflichtet zu sein, die Grundschuld freizugeben. Der im Termin und im Schriftsatz vom 21.6.2018 geäußerten Ansicht der Beklagten, sie stelle ihre Pflichten aus dem Sicherungsvertrag durch das Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs nicht in Abrede, vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen. Die Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO ist nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner das Bestehen seiner Schuld insgesamt in Abrede stellt. Das Gesetz knüpft die Klage vielmehr an die Erwartung, dass sich die Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Deshalb ist das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auch dann gegeben, wenn der Schuldner den gesetzlich oder vertraglich bestimmten Zeitpunkt bestreitet, zu dem er seine Pflicht zu erfüllen hat (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 259 Rn.16; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 259 Rn. 17). Da die Beklagte meint, der Darlehensvertrag bestehe trotz des Widerrufs fort und sei vom Kläger zu erfüllen, behauptet sie weitergehende Verbindlichkeiten, für die die Grundschuld hafte, als der Kläger anerkennt. Damit bestreitet sie, dass der Kläger den Eintritt der für die Freigabe der Grundschuld nach der im Sicherungsvertrag bestehenden aufschiebenden Wirkung durch die angebotene Zahlung herbeiführen kann. Denn sie steht auf dem Standpunkt, dass der Kläger die Erfüllung ihrer Forderungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag jedenfalls vor Ablauf der Zinsbindung oder einer anderweitigen Aufhebung des Darlehensvertrages nicht bewirken kann. Neben der Erfüllbarkeit der gesicherten Ansprüche stellt die Beklagte durch das Bestreiten der Rechte des Klägers aus dem Widerruf weiter in Abrede, dass eine Zahlung des Klägers unter Abzug seiner streitigen Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen ausreicht, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Sicherheiten herbeizuführen. Die Klägerin bestreitet danach ernstlich, dass sie schon aufgrund einer sofortige Zahlung des Schuldsaldos, der sich nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergibt, verpflichtet ist, die Grundschuld zurückzugeben. Für den Kläger besteht deshalb die berechtigte Besorgnis, dass die Beklagte den Löschungsanspruch aus der Sicherungsabrede nicht zum richtigen Zeitpunkt erfüllen wird, sondern allenfalls später. Auch der Hinweis der Beklagten, es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass sie sich ihren Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung entziehen werde, wenn das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnis feststehe, nimmt der Klage auf künftige Leistung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ist nicht maßgeblich, ob der Schuldner seine Leistungspflicht auch für den Fall eines aus seiner Sicht ungünstigen Urteils in Abrede stellen würde (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97; vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94). Soweit das OLG Brandenburg im Urteil vom 9. August 2017 - 4 U 112/16 - in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Klage nach § 259 ZPO für unzulässig gehalten hat, weil keine Anhaltspunkte für die Besorgnis bestünden, die beklagte Bank werde die Grundschuld nach Erfüllung der hiervon gesicherten Forderungen nicht freigegeben, wird diese Annahme im Urteil nicht näher begründet. Argumente, die für die Rechtsauffassung der Beklagten sprechen würden, können daraus nicht abgeleitet werden. cc) Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat aus der Sicherungsabrede einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Freigabe der Grundschuld, die nach Wahl des Klägers durch die begehrte Löschung erfolgen kann. Nach Erbringung der vom Kläger mit dem Hilfsantrag angebotenen Zahlung ist die aufschiebende Bedingung eingetreten und der Kläger ist dann berechtigt, die Freigabe zu verlangen. (1) Der Kläger kann sofort die Erfüllung der nach der Zweckerklärung durch die Grundschuld gesicherten Forderungen der Beklagten bewirken, weil sich der Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat (§§ 495, 355, 357, 346 BGB) und die daraus resultierenden Ansprüche sofort fällig und erfüllbar sind. Da dem Kläger keine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung erteilt worden war, hat die Widerrufsfrist nicht begonnen und der Kläger war noch im Jahr 2014 berechtigt, den Vertrag zu widerrufen. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH Urteile vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, Rn. 22; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15; vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16). Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV greift nicht ein, wenn der Darlehensgeber eine „Sammelbelehrung“ zum Tatbestand der wirtschaftlichen Einheit bei verbundenen Verträgen erteilt, in der er den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts kombiniert und dadurch eine inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung vornimmt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27). Der Kläger musste das Widerufsrecht nicht gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau als weiterer Darlehensnehmerin ausüben. Ist der Darlehensvertrag von mehreren Darlehensnehmern geschlossen, ist der Widerruf eines einzelnen Darlehensnehmers wirksam und führt gemäß § 139 BGB dazu, dass sich die Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, Rn. 27; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 22). Der Widerruf des laufenden Vertrages verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere greift der Tatbestand der Verwirkung nicht ein, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden kann. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41). Dass der Kläger nach dem Widerruf die Konditionen einer Prolongation abgefragt hat, zu der es dann nicht kam, stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, das die Ausübung der Rechte, die sich aus dem Widerruf ergeben, als treuwidrig erscheinen ließe. (2) Die vom Kläger im Klagantrag angegebene Zahlung von 99.370,08 € nebst Zinsen aus 125.029,28 € in Höhe von 5,2 % seit dem 29.11.2014 reicht aus, den Bedingungseintritt herbeizuführen. Der vom Kläger errechnete Saldo zum Stichtag des Widerrufs betrug unstreitig 125.029,28 €. Gegen diesen Anspruch hat der Klägervertreter namens und mit Vollmacht des Klägers und dessen geschiedener Ehefrau mit Bereicherungsansprüchen wegen der Ratenzahlungen und der Sondertilgung nach Widerruf in Höhe von insgesamt 25.660,00 € die Aufrechnung erklärt, was nach der Berechnung des Landgerichts zu dem jetzt angebotenen und von der Beklagten auch nicht infrage gestellten Saldo von 99.370,08 € führt. In seinem Antrag hat der Kläger auch den Wertersatzanspruch der Beklagten berücksichtigt, indem er die Verzinsung des Saldos zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von 125.029,28 € mit dem Vertragszins von 5,2 % anbietet und zwar ohne Berücksichtigung der weiteren Raten, die der Kläger nach dem Widerruf gezahlt hat. Dass der Kläger damit zu viel anbietet, steht der Begründetheit seiner Klage nicht entgegen. Wegen § 308 ZPO kommt aber auch eine Reduzierung des Betrages auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung tatsächlich noch geschuldeten Wertersatz nicht in Betracht. dd) Die Beklagte ist deshalb zu verurteilen, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die als Sicherheit gestellt Grundschuld nach Zahlung von 99.370,08 € nebst Zinsen aus 125.029,28 € in Höhe von 5,2 % seit dem 29.11.2014 zu erteilen. 2. Soweit die Beklagte eine Abänderung des Urteils in Bezug auf ihre Hilfswiderklage anstrebt, bleibt ihr Berufung ohne Erfolg. Über die Hilfswiderklage ist zu entscheiden, weil der Widerruf wirksam und der Klage auf den Hilfsantrag hin stattzugeben ist. Damit ist die von der Beklagten formulierte innerprozessuale Bedingung eingetreten. In der Sache rügt die Beklagte zu Unrecht, das Landgericht habe die nach dem Widerruf erbrachten Leistungen zweimal in Abzug gebracht. Das Landgericht hat als Ausgangspunkt seiner Berechnung der Ansprüche der Beklagten den unstreitigen Saldo zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von 125.029,28 € genommen, der sich durch die Aufrechnung des Klägers mit Bereicherungsansprüchen zum 31.12.2016 auf 99.370,08 € reduziert hat. Den Wertersatzanspruch der Beklagten hat das Landgericht nicht berechnet, sondern in Form einer Verzinsung des Saldos von 125.029,28 € ab 29.11.2014 tituliert. Soweit es dabei die weiteren Zahlungen des Klägers zwischen dem 29.11.2014 und dem 31.12.2016 in Abzug gebracht hat, bezieht sich dieser Abzug nicht auf die Hauptforderung von 99.370,08 €, sondern ausschließlich auf den zu verzinsenden Betrag. Im Ergebnis entspricht der Inhalt des angefochtenen Urteils in diesem Punkt dem, was die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag anstrebt. Es besteht deshalb weder Anlass, das Urteil abzuändern noch eine Berichtigung des Tenors vorzunehmen. Soweit der Tenor dieses Urteils insoweit abweichend formuliert ist und die Zahlungspflichten des Klägers getrennt ausgewiesen sind, dient dies lediglich der Klarstellung und soll noch deutlicher machen, dass sich die vom Landgericht ausgeurteilten Abzüge nur auf den zu verzinsenden Betrag beziehen. 3. Die Anschlussberufung des Klägers ist in Bezug auf den Antrag, den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen, unbegründet. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs ist im vorliegenden Fall bereits unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16 -, Rn. 88). Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97). Für die Zwangsvollstreckung ist der Nachweis des Annahmeverzugs hier nicht erforderlich. Die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Abgabe einer Willenserklärung - hier der Bewilligung der Löschung der Grundschuld - erfolgt durch die in § 894 S. 1 ZPO geregelte Fiktion, wonach die Erklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig, tritt diese Wirkung allerdings erst ein, wenn dem Gläubiger eine qualifizierte Vollstreckungsklausel gemäß § 726 ZPO erteilt wurde. Hängt die Vollstreckung nach dem Urteil von dem Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, ist die Erteilung der titelergänzenden Klausel grundsätzlich vom Nachweis der Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden abhängig (§ 726 Abs. 1 ZPO). Ein Annahmeverzug des Gläubigers genügt danach nicht. Zwar ist gemäß § 726 Abs. 2 ZPO der Nachweis des Annahmeverzugs ausreichend. Das setzt aber voraus, dass der Schuldner eine Willenserklärung Zug um Zug abzugeben hat. Die Beklagte schuldet die Löschung aber gerade nicht Zug um Zug, sondern kann vom Kläger eine Vorleistung verlangen. Soweit § 726 Abs. 2 ZPO bei einer Verurteilung gemäß § 322 Abs. 2 BGB auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung des Schuldners trotz Vorleistungspflicht des Gläubigers anwendbar ist und der Nachweis des Annahmeverzugs genügt, beruht dies auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 BGB. Wie bereits dargelegt, liegt ein Fall des § 322 Abs.2 BGB nicht vor, weil es nicht um synallagmatische Ansprüche geht. Der Annahmeverzug der Beklagten ist danach für eine Vollstreckung des Titels nicht bedeutsam. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage kann aus dem Vollstreckungrecht folglich nicht abgeleitet werden. 4. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.6.2018 gibt keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei war von einem Streitwert des Berufungsverfahrens von 148.274,65 € auszugehen. Dies entspricht dem Wert des Hauptantrags des Klägers, der mit dem Nominalwert der Grundschuld zu bemessen ist, deren Freigabe der Kläger Zug um Zug gegen Zahlung verlangt. Der Hilfsantrag auf Freigabe nach Zahlung betrifft gemäß § 45 Abs. 1 S.3 GKG denselben Gegenstand, sodass sich der Streitwert trotz der Entscheidung über den Hilfsantrag nicht erhöht. Auch die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Hilfswiderklage hat keinen zusätzlichen Wert, weil die Beklagte das geltend macht, was ihr vom Landgericht bei zutreffender Auslegung des Urteils auf die Widerklage bereits zugesprochen ist. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs führt ebenfalls zu keiner Werterhöhung. Von dieser Bewertung der Anträge ausgehend hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dass der Kläger mit seinem Hauptantrag unterliegt und erst aufgrund seines Hilfsantrags die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld erreicht, führt nicht zu einer Beteiligung des Klägers an den Kosten. Wird der Hauptantrag des Klägers abgewiesen, hat aber sein Hilfsantrag Erfolg, trägt der Kläger nur dann ein Teil der Kosten nach § 92 ZPO, wenn der Hauptantrag einen höheren Wert als der Hilfsantrag hatte (BGH Urt. v. 21.2.1962 - IV ZR 235/61 zur Rechtslage vor dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994) oder wenn gemäß § 45 Abs. 1 S.1 GKG eine Wertaddition stattfindet (Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 92 ZPO Rn. 8; Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 92 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 92 Rn. 2; Schulz in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 92 Rn. 8; Jaspersen in BeckOK, ZPO, § 92 Rn. 11; a.A. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 92 Rn. 22). Betreffen Haupt- und Hilfsantrag hingegen denselben Gegenstand und haben den gleichen Wert, trägt allein der Beklagte die Kosten, weil der Kläger mit der Klage aufgrund des Hilfsantrags letztlich Erfolg hat. Dass der Kläger erst mit dem in zweiter Instanz erstmals gestellten Hilfsantrag durchdringt, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, weil die Kostenentscheidung für die Kosten des ganzen Rechtsstreits grundsätzlich einheitlich zu ergehen hat und dabei maßgebend ist, dass der Kläger im Endergebnis Erfolg hat (BGH, Urteil vom 29. 1. 1957 - VIII ZR 204/56; Schulz in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 92 Rn. 8; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1; Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 92 Rn. 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemäß § 97 Abs. 2 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen sind, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war, ist im vorliegenden Fall nicht zu machen. Voraussetzung dafür wäre, dass dem Kläger ein Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht zur Last fiele. § 97 Abs. 2 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden soll, der ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht verspätet geltend macht und damit den Prozess nachlässig führt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 -, Rn. 26, juris). Eine solche Nachlässigkeit fällt dem Kläger nicht zur Last. Die Rechtslage war nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2016 - XI ZR 200/15 - nicht eindeutig. Denn daraus konnte abgeleitet werden, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen könne und das Gegenrecht auf Rückübertragung der bewilligten Grundschuld nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sei (Rn. 12). Eine Klarstellung erfolgte erst durch den Beschluss des BGH vom 17.1.2017 - XI ZR 170/16 - und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Zudem hat die Beklagte sich gegen die Klage ausschließlich mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Widerrufs verteidigt und das Landgericht hat die Klage im Termin vom 1.9.2016 angesichts der erteilten Hinweise auch als schlüssig behandelt. Vor diesem Hintergrund bot der Inhalt der Verhandlung für den Kläger keinen Anlass, seinen Hilfsantrag bereits in erster Instanz zu stellen. Dass er dies unterlassen hat, beruht deshalb nicht auf nachlässiger Prozessführung. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten der ersten Instanz ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es der Beklagten im Umfang des vom Kläger erklärten Anerkenntnisses der Widerklage die Kosten zu Recht gemäß § 93 ZPO auferlegt. Soweit der Kläger über den anerkannten Betrag hinaus zur Zahlung von Wertersatz nach Widerruf verurteilt ist und er mit seinem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs gescheitert ist, liegt darin gemessen am gesamten Streitwert ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen, das keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dass das OLG Brandenburg unter Anwendung derselben Obersätze im Urteil vom 9. August 2017 - 4 U 112/16 - die Klage auf künftige Leistung für unzulässig gehalten hat, ist eine Abweichung im Einzelfall, die die Zulassung der Revision nicht erfordert.