Beschluss
6 U 67/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0906.6U67.18.00
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Leitsätze
1. Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und ggf. des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.(Rn.13)
2. Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird.(Rn.13)
3. Diese Überprüfung dient auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt wurden (vgl. u.a. BGH, 10. August 2016, VII ZB 17/16). Daher ist am Ende eines Arbeitstages - ggf. auch durch eine Bürokraft - zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt.(Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers vom 30.05.2018, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Aktenzeichen 29 O 348/17, wird verworfen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.747,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und ggf. des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.(Rn.13) 2. Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird.(Rn.13) 3. Diese Überprüfung dient auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt wurden (vgl. u.a. BGH, 10. August 2016, VII ZB 17/16). Daher ist am Ende eines Arbeitstages - ggf. auch durch eine Bürokraft - zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt.(Rn.15) 1. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers vom 30.05.2018, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Aktenzeichen 29 O 348/17, wird verworfen. 4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.747,06 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Saldierung eine Restzahlung aus einem angeblich wirksam widerrufenen Darlehensvertrag. Das Landgericht hat die Klage mit am 09.03.2018 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit am 27.03.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen am 11.05.2016, hat der Kläger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 beantragt. Nach schriftlichem Hinweis des Senats vom 15.05.2018, wonach die Berufung wegen nicht fristgerechter Einreichung der Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2018, bei Gericht eingegangen am 01.06.2018, Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 08.06.2018 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt sowie gleichzeitig die Berufung begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger unter Vorlage einer E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2018, zweier eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten C. W. und A. G. sowie unter anwaltlicher Versicherung der Wahrnehmungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen Folgendes vor: seine stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte C. W. habe den von seinem Prozessbevollmächtigten fristgerecht am 09.05.2018 unterzeichneten Schriftsatz zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich weder an das Oberlandesgericht Stuttgart gefaxt noch den Schriftsatz in den Postausgang gelegt. Gleichwohl habe sie aber die Berufungsbegründungsfrist am 09.05.2018 im Fristenbuch gestrichen und auf den 08.06.2018 umgetragen. Dies habe sie ausnahmsweise bei ersten Fristverlängerungen einer Berufungsbegründung tun dürfen. Entsprechend der internen Büroorganisation sei vor dem Streichen der Frist das Faxprotokoll zu kontrollieren auf richtigen Adressaten und Vollständigkeit; weiter müsse kontrolliert werden, dass das Faxprotokoll und der Schriftsatz in der elektronisch geführten Akte gespeichert werde. Leider sei auch dies unterblieben. Bevor die Rechtsanwaltsfachangestellte W. das Büro am 09.05.2018 verlassen habe, sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihr nochmals die Fristen durchgegangen; dabei habe Frau W. im festen Glauben an den vermeintlich ausgeführten Auftrag mündlich bestätigt, den Fristverlängerungsantrag gefaxt und in den Postausgang gelegt zu haben; dementsprechend habe sie die Frist gestrichen und umgetragen. Der Prozessbevollmächtigte habe beim Verlassen des Büros seinerseits nochmals kontrolliert, ob die Frist tatsächlich im Fristenbuch gestrichen sei, wovon er sich habe überzeugen können. Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger: I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Az 29 O 348/17 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 24.747,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Darüber hinaus beantragt der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 zu verlängern. II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangen ist. Gem. § 520 Abs. 2 ZPO begann die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 09.03.2018 und endete mit Ablauf des 09.05.2018 (§ 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis dahin ging unstrittig keine Berufungsbegründung ein. Der Kläger hat auch nicht rechtzeitig i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO Fristverlängerung beantragt, da sein Verlängerungsantrag unstrittig erst am 11.05.2018 bei Gericht einging, zu diesem Zeitpunkt allerdings die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht mehr verlängert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16 -, Rn. 8, juris, m.w.N.). Aus diesem Grunde war auch der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen. Wiedereinsetzung gem. § 233 ZPO in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dabei ist gem. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zwar hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht i.S.d. §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 ZPO gestellt. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Fristversäumung außerhalb eines ihm zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine Ausgangskontrolle einzurichten, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (BGH in st. Rspr., Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16 -, Rn. 13, juris, m.w.N.; Beschluss vom 07.01.2015 - IV ZB 14/14 -, Rn. 8, juris). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax wie vorliegend genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und ggf. des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). 2. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Angaben zufolge seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dessen Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen ist, und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Dass die Rechtsanwaltsfachangestellte W. daher entgegen dieser Weisung die Frist ohne Kontrolle des Sendeberichts löschte, begründet vorliegend kein Verschulden des Anwalts des Klägers. 3. Allerdings fehlt es an einer wirksamen Ausgangskontrolle durch eine Anordnung, die gewährleistet, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines Arbeitstags nochmals überprüft wird. Diese Überprüfung dient auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt wurden (BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 42/15 -, Rn. 10, juris). Daher ist am Ende eines Arbeitstages - ggf. auch durch eine Bürokraft - zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Insbesondere schließt die vom Prozessbevollmächtigten geschilderte Vorgangsweise der Kontrolle am Ende eines Arbeitstages (Durchgehen der Fristen mit mündlicher Bestätigung, dass der Antrag gefaxt wurde) das Verschulden gerade nicht aus. Denn der Prozessbevollmächtigte hat sich allein auf die mündliche Aussage seiner Bürokraft verlassen; dagegen fehlt eine notwendige Anordnung zu überprüfen, ob die als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch tatsächlich abgesandt wurden. Die mündliche Bestätigung ist keine ausreichende Kontrolle. Insbesondere fehlt notwendiger Vortrag dazu, dass am Ende des Arbeitstages - von wem auch immer - überprüft wird, ob bei der Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VI ZB 45/16 -, Rn. 9, juris). Das schuldhafte Unterlassen der vorstehend genannten Anordnung zur Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstages lässt sich als Ursache für die Fristversäumung nicht ausschließen. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten fand nur eine Kontrolle dahingehend statt, ob tatsächlich die Fristen im Fristenbuch gestrichen waren, nicht aber dahingehend, ob die als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch tatsächlich versandt wurden. Wäre das Vorliegen der Sendeberichte am Ende des Arbeitstages kontrolliert worden, wäre das Fehlen eines Sendeberichts hinsichtlich der Fristverlängerung vom 09.05.2018 aufgefallen oder hätte zumindest bei gehöriger Kontrolle auffallen müssen, da unstrittig ein derartiger Sendebericht - mangels tatsächlichen Versendens - nicht vorlag. Dann wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.