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Urteil

6 U 52/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0205.6U52.18.00
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Leitsätze
Für die nach Widerruf dem Verbraucher weiterhin überlassene Darlehensvaluta hat jener dem nicht in Annahmeverzug befindlichen Darlehensgeber regelmäßig Wertersatz in Höhe des Vertragszinses zu leisten (keine Zäsurwirkung des Widerrufs).(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.2.2018 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.559,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger zu tragen. 4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. __________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.345,15 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die nach Widerruf dem Verbraucher weiterhin überlassene Darlehensvaluta hat jener dem nicht in Annahmeverzug befindlichen Darlehensgeber regelmäßig Wertersatz in Höhe des Vertragszinses zu leisten (keine Zäsurwirkung des Widerrufs).(Rn.20) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.2.2018 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.559,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger zu tragen. 4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. __________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.345,15 € I. Die Parteien streiten, ob die beklagte Bank nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch in der Zeit nach dem Widerruf als Wertersatz für die fortdauernde Kapitalüberlassung den im Vertrag festgelegten Zins beanspruchen kann. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 4.2.2016 - 14 O 409/15 - steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass sich der von ihnen unter dem 14.2.2008 geschlossene Immobiliardarlehensvertrag (Nr. ...) über einen Nettokreditbetrag von 420.000 € zu einem Zins von 5,3 % bis 31.1.2028 aufgrund des von den Klägern am 12.2.2015 erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Kläger lösten das Darlehen mit einer Zahlung in Höhe von 315.839,72 € ab, behielten sich aber im Schreiben vom 4.5.2017 die Rückforderung von 28.602,22 € vor. Die Zahlung ging bei der Beklagten am 16.05.2017 ein. Mit Schreiben vom 7.7.2017 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos auf, die behauptete Überzahlung bis zum 28.7.2017 zu erstatten. Mit ihrer Klage nehmen sie die Beklagte auf Zahlung von 28.602,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.7.2017 in Anspruch. Die Forderung sei berechtigt, weil sie nach dem Widerruf Nutzungsvorteile lediglich im Wert einer Verzinsung des restlichen Kapitals mit einem Zinssatz von 1,5 % gehabt hätten. Unmittelbar nach dem Widerruf habe die Gelegenheit bestanden, die offene Restschuld mit einem Kredit der H., Filiale P., zu einem damals marktüblichen Zinssatz von 1,5 % abzulösen, hätte die Beklagte den Widerruf nicht mit Schreiben vom 20.2.2015 zurückgewiesen. Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB schuldeten sie neben der Rückgewähr der empfangenen Leistung lediglich die Herausgabe gezogener Nutzungen, die hier mangels aktiver Anlage nur in Gestalt der bis zur Rückführung des Darlehens ersparten Schuldzinsen angefallen seien. Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB für die Kapitalüberlassung in Höhe des Vertragszinses könne der Darlehensgeber nur bis zum Widerruf verlangen, danach allenfalls Wertersatz für anschließend fortlaufend gezogene Nutzungen. Der Widerruf bilde insofern ein Zäsur, nach der die Nutzungsvorteile des Darlehensnehmers nicht mehr anhand des Vertragszinses, sondern des marktüblichen Zinses zu bemessen seien. Der Darlehensgeber, der die Rückabwicklung des Vertrages zu Unrecht blockiere, sei nicht berechtigt, fortlaufend den Vertragszins abzuschöpfen. Die Ablehnung des Widerrufs begründe zudem einen Anspruch auf Schadensersatz, der die Klage ebenfalls trage. Die Beklagte bestreitet, dass den Klägern ein verbindliches Umschuldungsangebot zu einem Zinssatz von 1,5 % vorgelegen habe. Dies könne allerdings dahinstehen, weil sie - die Beklagte - auch nach dem Widerruf Wertersatz in Höhe des Vertragszinses verlangen könne und danach keine Überzahlung vorliege. Für Schadensersatzansprüche bestehe keine Grundlage. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben. Zwar schuldeten die Kläger der Beklagten auch für die Zeit nach Widerruf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, und für die Höhe dieses Nutzungsersatzes sei auch grundsätzlich nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB der im Vertrag als Gegenleistung für diese Nutzung bestimmte Zinssatz maßgeblich. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Darlehensnehmer nachweisen könne, dass der Wert des Gebrauchsvorteils für ihn niedriger gewesen sei. Der Gebrauchsvorteil eines Darlehensnehmers, der in der Lage sei umzufinanzieren, sei nur noch in der Höhe der dann an die das neue Darlehen gewährende Bank zu zahlenden Zinsen gegeben. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die H. den Klägern den offenen Saldo zu einem Zinssatz von 1,5 % finanziert hätte. Auf dieser Basis errechne sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche ein Saldo zugunsten der Kläger in Höhe von 28.345,15 €. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie greift die Feststellung des Landgerichts an, den Klägern sei eine Umfinanzierung zu einem Zinssatz von 1,5 % möglich gewesen. Das Landgericht habe übergangen, dass dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten gewesen sei, und habe es versäumt, eine Beweisaufnahme zu dieser streitigen Frage durchzuführen. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass den Klägern lediglich ein Finanzierungsvorschlag und keine Kreditzusage vorgelegen habe. Die Annahme der Fristen, innerhalb derer eine Umfinanzierung möglich gewesen wäre, entbehrten der Grundlage im Parteivortrag. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei der Anwendung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nicht den ursprünglich festgelegten Vertragszins der Berechnung des Wertersatzes zugrunde gelegt. Sie beantragt: Das am 22.02.2018 verkündete Endurteil des Landgerichts Stuttgart zum Az. 14 O 291/17 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung hat überwiegend Erfolg, weil den Klägern gemäß § 812 Abs. 1 BGB eine Rückforderung lediglich in Höhe von 1.559,27 € nebst Prozesszinsen zusteht. 1. Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr. 2 und § 22 Abs. 2 EGBGB). 2. Die Kläger sind gemäß § 812 Abs. 1 BGB berechtigt, die Schlusszahlung, die sie nach dem Zeitpunkt des Widerrufs zur Ablösung des Darlehens geleistet haben, von der Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Diese Leistung in Erfüllung des Darlehensvertrages erfolgte ohne rechtlichen Grund, weil aufgrund des wirksamen Widerrufs die primären Erfüllungsansprüche der Beklagten untergegangen sind. Die Rückabwicklung dieser Leistung richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach den Regeln des Rücktrittsrechts (§§ 357 Abs. 1, 346 BGB), sondern nach denen des Bereicherungsrechts (BGH, Beschluss vom 21.2.2017 - XI ZR 398/16 -, Rn. 3). Dass die Kläger die Schlusszahlung in Kenntnis des Widerrufs geleistet haben, steht der Rückforderung gemäß § 814 BGB nicht entgegen, da die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht worden ist. 3. Der danach bestehende Bereicherungsanspruch ist jedoch aufgrund der erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten bis auf einen Betrag von 1.559,27 € erloschen (§§ 387, 389 BGB). Neben dem Ausgleich der im Zeitpunkt des Widerrufs offenen restlichen Valuta schulden die Kläger auf die Restschuld auch im Zeitraum nach dem Widerruf den vertraglich vereinbarten Zins. a) Hat der Darlehensnehmer wirksam widerrufen, schuldet er gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 -, Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 18). Die Höhe des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung und damit nach dem Vertragszins (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Soweit dem Darlehensnehmer der Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils offensteht, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und gegebenenfalls auf den Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen abzustellen (BGH im Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16). b) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ab dem Zeitpunkt des Widerrufs sei grundsätzlich nicht mehr der Vertragszins, sondern allenfalls der vom Darlehensnehmer ersparte Sollzins einer Anschlussfinanzierung geschuldet. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass Leistungen, die nach dem Widerruf auf den Vertrag erbracht werden, nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB fallen, lässt sich nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären (Senat, Urteil vom 18.4.2017 - 6 U 36/16). Die durch §§ 346 ff. BGB neben der Pflicht zur primären Rückgewähr der empfangenen Leistungen begründeten Folgeansprüche betreffen auch den Zeitraum nach der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses. Das gilt auch für den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB, der seinen Grund darin hat, dass eine Rückgabe der Hauptleistung des Darlehensgebers, die in der Kapitalüberlassung auf Zeit liegt, nach der Natur des Geleisteten ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.4.2018 - I-9 U 89/17 -, Rn. 57) an, wonach in dem faktischen Belassen der Valuta eine gesonderte Leistung des Darlehensgebers liege, die nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses erbracht und deshalb wie die Zahlung weiterer Raten nur gemäß § 812 Abs. 1 BGB kondizierbar sei. Da es der Darlehensgeber nicht in der Hand hat, die Kapitalüberlassung ohne weiteres zu beenden, kann im faktischen Belassen des Kapitals kein als Leistung zu qualifizierendes Verhalten des Darlehensgebers erblickt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Kapitalüberlassung um eine Leistung, die durch Auszahlung des Darlehens in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde und deren Erfolg über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus andauert. Der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erlischt deshalb erst, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes - hier der Darlehensvaluta - endet. Da sich der Wertersatzanspruch der Bank auch nach der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt, bildet der Vertragszins auch in diesem Zeitraum den Maßstab für die Höhe des Wertersatzes (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.9.2017 - 4 U 114/16 -, Rn. 112; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.5.2017 - 14 U 118/16 -, Rn. 58; KG Berlin, Urteil vom 6.10.2016 - 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.2.2016 - 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.4.2016 - 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg, Urteil vom 1.6.2016 - 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37). Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, wonach es für den Vergleichswert bei Konditionenänderung während der Vertragslaufzeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung ankommt, nicht folgern, dass nach dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr die vertraglich vereinbarte Gegenleistung geschuldet wäre. Vielmehr bestätigt dies gerade die Maßgeblichkeit des vertraglich festgelegten Zinssatzes. Soweit das OLG Düsseldorf annimmt, die Vermutung gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB sei für den Zeitraum ab Widerruf offenkundig widerlegt, weil der Darlehensnehmer nach Widerruf jederzeit damit rechnen müsse, auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, sodass der Vergleich mit einem langfristigen Darlehen nicht mehr angemessen sei, steht dies in Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof gebilligten Grundsatz, dass es für die Bewertung der Leistung des Darlehensgebers auf die vertragliche Preisabsprache und damit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Sinn und Zweck des mit Art. 25 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes eingeführten zweiten Halbsatzes von § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist es, für den Darlehensnehmer eine Ausnahme von der zwingenden Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung zu eröffnen. Er soll darlegen dürfen, dass er den gleichen Kredit am Markt auch zu einem niedrigeren Zins hätte erhalten können (Masuch in Münchner Kommentar, BGB, 2012, § 357 Rn. 33; Kaiser in Staudinger, BGB, 2012, § 346 Rn. 110). Maßgebend ist der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehensnehmers, der darin legt, zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt einen Geldbetrag auf bestimmte Zeit zur freien Verfügung erhalten zu haben. Der so bewertete Gebrauchsvorteil endet erst mit Rückzahlung des Darlehens. Es kommt deshalb weder auf eine periodische Betrachtung der Zinssätze während der Laufzeit des Darlehens an noch auf eine Neubewertung auf der Basis der nach Widerruf tatsächlich noch bestehenden Gebrauchsvorteile für den Darlehensnehmer. Zwar kann der Darlehensnehmer der Konsequenz, den Vertragszins vollständig weiter entrichten zu müssen, obwohl der Vertrag widerrufen ist, entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Die Kläger machen jedoch nicht geltend, dass die Beklagte in Annahmeverzug geraten ist. c) Die Kläger wenden auch ohne Erfolg einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen der Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte ein. Die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15 -, Rn. 22). d) Ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend festgestellten Schuldsaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs (12.2.2015) von 343.601,14 € - den die Beklagte mit der Berufung nicht in Zweifel zieht - ergibt sich nach den Grundsätzen im Senatsurteil vom 18.4.2017 - 6 U 36/16 - (Rn. 125) folgende Abrechnung: Zahlung Zinslauf Zinssatz Zinsen Tilgung Restschuld 12.02.2015 343.601,13 € 28.02.2015 2.555,00 € 16 5,30% 798,28 € 1.756,72 € 341.844,41 € 31.03.2015 2.555,00 € 31 5,30% 1.538,77 € 1.016,23 € 340.828,18 € 30.04.2015 2.555,00 € 30 5,30% 1.484,70 € 1.070,30 € 339.757,89 € 31.05.2015 2.555,00 € 31 5,30% 1.529,38 € 1.025,62 € 338.732,26 € 30.06.2015 2.555,00 € 30 5,30% 1.475,57 € 1.079,43 € 337.652,84 € 31.07.2015 2.555,00 € 31 5,30% 1.519,90 € 1.035,10 € 336.617,74 € 31.08.2015 2.555,00 € 31 5,30% 1.515,24 € 1.039,76 € 335.577,98 € 30.09.2015 2.555,00 € 30 5,30% 1.461,83 € 1.093,17 € 334.484,81 € 31.10.2015 2.555,00 € 31 5,30% 1.505,64 € 1.049,36 € 333.435,45 € 30.11.2015 2.555,00 € 30 5,30% 1.452,50 € 1.102,50 € 332.332,95 € 31.12.2015 2.555,00 € 31 5,30% 1.495,95 € 1.059,05 € 331.273,90 € 31.01.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.487,11 € 1.067,89 € 330.206,01 € 29.02.2016 2.555,00 € 29 5,30% 1.386,68 € 1.168,32 € 329.037,70 € 31.03.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.477,07 € 1.077,93 € 327.959,77 € 30.04.2016 2.555,00 € 30 5,30% 1.424,74 € 1.130,26 € 326.829,52 € 31.05.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.467,16 € 1.087,84 € 325.741,68 € 30.06.2016 2.555,00 € 30 5,30% 1.415,11 € 1.139,89 € 324.601,78 € 31.07.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.457,16 € 1.097,84 € 323.503,94 € 31.08.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.452,23 € 1.102,77 € 322.401,18 € 30.09.2016 2.555,00 € 30 5,30% 1.400,60 € 1.154,40 € 321.246,77 € 31.10.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.442,10 € 1.112,90 € 320.133,87 € 30.11.2016 2.555,00 € 30 5,30% 1.390,75 € 1.164,25 € 318.969,62 € 31.12.2016 2.555,00 € 31 5,30% 1.431,88 € 1.123,12 € 317.846,49 € 31.01.2017 2.555,00 € 31 5,30% 1.430,74 € 1.124,26 € 316.722,24 € 28.02.2017 2.555,00 € 28 5,30% 1.287,71 € 1.267,29 € 315.454,95 € 31.03.2017 2.555,00 € 31 5,30% 1.419,98 € 1.135,02 € 314.319,93 € 30.04.2017 2.555,00 € 30 5,30% 1.369,23 € 1.185,77 € 313.134,16 € 16.05.2017 315.420,93 € 16 5,30% 727,50 € 314.693,43 € -1.559,27 € Die Kläger haben folglich 1.559,27 € überzahlt und können gemäß § 812 BGB die Erstattung dieses Betrages verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird für die Kläger wegen der abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.4.2018 - I-9 U 89/17 - zugelassen.