Urteil
6 U 201/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1015.6U201.18.00
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Leitsätze
1. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, 27. Februar 2018, XI ZR 160/17).(Rn.44)
2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (BGH, 9. April 2019, XI ZR 511/18).(Rn.50)
3. Eine Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,79 € hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.(Rn.54)
4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2018, Az. … wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, 27. Februar 2018, XI ZR 160/17).(Rn.44) 2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (BGH, 9. April 2019, XI ZR 511/18).(Rn.50) 3. Eine Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,79 € hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.(Rn.54) 4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.61) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2018, Az. … wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 35.000 € I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Kaufpreis betrug 30.700 €, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 8.890,00 € vorgesehen. Zur Finanzierung schloss der Kläger am 26.05.2015 einen Darlehensvertrag (Bl. 32) mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 21.810,00 €. Auf Seite 1 des Darlehensvertrags (Bl. 32) finden sich u.a. folgende weiteren Angaben: Das Darlehen sollte in 60 monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate zurückgezahlt werden. Im Textfeld „vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ finden sich folgende Angaben: Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Die Widerrufsinformation auf „Seite 2 von 8“ des Vertrags ist unter anderem wie folgt gefasst: ... Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,79 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. ... Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. In den Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche auf S. 1 des Darlehensvertrags verwiesen wird, ist u.a. unter Folgendes geregelt: VI. Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung ... 2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. ... IX. Allgemeine Bestimmungen ... 2. Gegen Ansprüche des Darlehensgebers können der Darlehensnehmer und die Bürgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers oder der Bürgen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt ... 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ Mit Schreiben vom 08.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Bl. 33). Der Kläger ist der Auffassung, zum Darlehenswiderruf nach Maßgabe der §§ 492, 355 BGB berechtigt gewesen zu sein. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen sei im Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen gewesen. Die gesetzliche Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil er mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 26.05.2015 nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 ff. EGBGB habe die Beklagte nicht bzw. nur fehlerhaft erteilt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die erforderlichen Pflichtangaben entsprechend der Rechtslage erteilt, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Widerrufsrecht sei verfristet. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Rückabwicklung des finanzierten PKW-Kaufs erreichen will. Ergänzend rügt er, dass in dem vereinbarten Aufrechnungsverbot eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts des Klägers liege. Der Kläger beantragt: Betreffend das Darlehen 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs aus dem Darlehensvertrag vom 26.05.2015 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 21.810,00 € keinen Anspruch auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 15.640,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 01.10.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 200 CDI TBE, Fahrzeug-ldentifikationsnummer …, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. Betreffend die anwaltlichen Kosten 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung, und hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgeht: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz C 200 CDI T BE, Fahrzeugidentifikationsnummer …, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. … durch Rückgabe des in Antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2015 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs im September 2017 verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann daher offen bleiben. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss im Mai 2015 an. a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diesem im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn er das ihm - unstreitig - überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 43, juris). b) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. aa) Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die Widerrufsinformation kein Vertragsbestandteil geworden sei, da auf Seite 1 des Darlehensvertrags, welche der Kläger unterschrieben habe, lediglich ein Verweis auf die „ausgehändigten Darlehensbedingungen“ erfolgt sei. Denn die Widerrufsinformation ist formwirksam Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB hat ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Information des Darlehensnehmers „sämtliche weiteren Vertragsbedingungen“ zu enthalten, u.a. auch gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Informationen über das Widerrufsrecht. Das vom dem Kläger vorgelegte Dokument verweist darauf, dass es sich um die Seite 1 von 8 Seiten (Kundenexemplar) handele. Die Widerrufsinformation findet sich auf Seite 2 von 8. Auch die folgenden Seiten enthalten entsprechende Hinweise. Die Seiten 1ff. sollen daher offenkundig eine einheitliche Vertragsurkunde bilden. Unschädlich ist, dass die Unterschrift auf Seite 1 des Darlehensvertrags vorgesehen ist. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann indes nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18.06.2013 – X ZR 103/11 –, Rn. 18, juris). Jedenfalls ist durch die Bezeichnung der zu unterschreibenden Seite des Darlehensvertrags als „Seite 1 von 8“ klargestellt, dass diese Seite nur die erste von insgesamt 8 Vertragsseiten sein sollte. Der innere Zusammenhang zwischen der unterschriebenen Seite der Vertragsurkunde und der Widerrufsinformation ergibt sich aus dem eindeutigen sachlichen Zusammenhang und der Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Darlehensvertrag. Vor diesem Hintergrund konnte für eine verständige und aufmerksame Vertragspartei kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Seiten 2 bis 8 Vertragsinhalt werden und sich die geleisteten Unterschriften auch auf diese Seiten beziehen sollten (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 40ff., juris). bb) Die Regelung in IX.2 der Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen wird, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 -, juris; Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 46ff., juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris). cc) Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. (1) Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen...“ entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen, der Darlehensnehmer schulde bei verbundenen Verträgen vielmehr lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 51f., juris). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im vierten Spiegelstrich hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 46 - 48, juris). (2) Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,79 € hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Soweit gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der Widerrufsinformation der Zinsbetrag mit 1,79 € anzugeben ist, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen hat, entspricht die erteilte Information den gesetzlichen Vorgaben. Es ist gesetzeskonform, wenn der Darlehensgeber den Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt (21.810,00 € x 2,95 % / 360 = 1,79 €). Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Der Darlehensgeber darf daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 18.12.2018 – 6 U 142/16 –, Rn. 21, juris). Es besteht schließlich kein Widerspruch zu IX. 5. der Darlehensbedingungen. Vorliegend wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. schon ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 56ff., juris). c) Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben sind ebenfalls im Vertrag enthalten. aa) Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 64f., juris). Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Daher bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung, nämlich der Vorfälligkeitsentschädigung, gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 61 - 63, juris). bb) Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72ff., juris). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Denn dort (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) heißt es zwar einerseits, die Regelung solle dem Verbraucher verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei. Es heißt dann aber weiter „Bei befristeten Darlehensverträgen“ müsse „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei; „zumindest“ ein solcher Hinweis sei erforderlich, bedeutet aber, dass weitere Hinweise auf das Verfahren bei befristeten Verträgen gerade nicht erforderlich sein sollen (vgl. Senat a.a.O.). Ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI.2 enthalten. Adressat der Pflichtangaben ist ein Verbraucher, der über seine Rechte informiert werden soll. Eine explizite Bezeichnung des einschlägigen Paragrafen ist daher nicht erforderlich, der Verweis auf den Inhalt der Vorschrift ist vielmehr – wie auch bei den übrigen Pflichtangaben – grundsätzlich ausreichend. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich. (2) Dass sich die Angabe in den Darlehensbedingungen befindet, ist dabei ausreichend. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016, C-42/15, juris, ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 33, juris, ausführt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die „einschlägigen spezifischen Abschnitte“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). (3) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris). Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEU nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind. cc) Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte auf Seite 1 des Darlehensvertrags gemacht, indem sie angegeben hat, dass die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr sei, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betrage. Damit greift die Beklagte die Obergrenze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf. Der Kläger rügt zwar, dies stelle eine unzulässige pauschale Vorfälligkeitszinsentschädigung dar. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69ff., juris). dd) Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). ee) Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). ff) Unschädlich ist schließlich, dass dem Kläger nicht entsprechend Art. 246a EGBGB ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde. Die Vorschrift betrifft unmittelbar nur Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Soweit man § 357 Abs. 7 BGB für den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers für entsprechend anwendbar hielte und i.V.m. Art. 246a EGBGB das Zurverfügungstellen eines Widerrufsformulars forderte, hätte ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach deren eindeutigen Wortlaut jedenfalls lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hat. Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB hätte ein Verstoß gegen § 357 Abs. 7 BGB hingegen nicht. 3. Mit der Abweisung der Klage ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst. Der Streitwert ist auf den Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung und damit in der Streitwertstufe bis 35.000 € festzusetzen.