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Urteil

6 U 215/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1015.6U215.18.00
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Leitsätze
1. Es kann ausreichend sein, dass lediglich die Seite 1 eines 7 Seiten umfassenden Darlehensvertrages unterschrieben ist, da das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde erfordert, sich die Einheit jedoch aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1997, XII ZR 234/95).(Rn.33) 2. Auch bei verbundenen Verträgen besteht die rechtliche Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft grundsätzlich fort.(Rn.38) 3. Wird in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugleich deutlich, dass ihm das Recht einer vorzeitigen Rückzahlung zusteht.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2018, Az. 12 O 72/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: 14.101,10 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann ausreichend sein, dass lediglich die Seite 1 eines 7 Seiten umfassenden Darlehensvertrages unterschrieben ist, da das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde erfordert, sich die Einheit jedoch aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1997, XII ZR 234/95).(Rn.33) 2. Auch bei verbundenen Verträgen besteht die rechtliche Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft grundsätzlich fort.(Rn.38) 3. Wird in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugleich deutlich, dass ihm das Recht einer vorzeitigen Rückzahlung zusteht.(Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2018, Az. 12 O 72/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: 14.101,10 € I. Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom November 2013 den streitgegenständlichen PKW der Marke AA zum Preis von 38.304,50 € und schloss am 18.11.2013 zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 38.304,50 € (Anl. K1, Bl. 33). Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate zurückgezahlt werden. Auf Seite 1 des Darlehensvertrags, auf welchem die Unterschrift des Darlehensnehmer vorgesehen ist, findet sich der Hinweis, dass es sich um „Seite 1 von 7“ handelt. Weiterhin findet sich auf S. 1 im Textfeld „vorzeitige Rückzahlung“ folgende Angabe: Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Der Darlehensvertrag enthielt folgende als „Seite 2 von 7“ abgedruckte „Widerrufsinformation" (Bl. 34): ... Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat das Darlehen innerhalb von 30 Tagen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. ... Ferner waren dem Vertrag die seinerzeit aktuellen Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt. Dort befinden sich u.a. folgende Angaben (Bl. 39): VI. Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung 2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. [...] Mit Schreiben vom 21.08.2017 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anl. K2, Bl. 40). Am 30.12.2017 wurde das Darlehen gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgelöst. Die Klägerin meint, ein ihr zustehendes Widerrufsrecht sei bei Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen sei im Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung schon deshalb nicht abgelaufen gewesen, weil ihr keine Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages oder Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. Im Darlehensvertrag seien zudem gesetzliche Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Die Klägerin hat daher in erster Instanz Zahlung in Höhe von 14.101,10 € verlangt, außerdem wollte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten erreichen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die erforderlichen Pflichtangaben entsprechend der Rechtslage erteilt, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Widerrufsrecht sei verfristet. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Rückabwicklung des finanzierten PKW-Kaufs erreichen will. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 14.101,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.193,65 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist davon auszugehen, dass mit dem Eingang der Berufungsschrift vom 03.09.2018 die Berufungsfrist des § 517 ZPO (1 Monat nach Zustellung des Urteils) eingehalten ist. Das Empfangsbekenntnis des Klägervertreters (Bl. 152) enthält ein offenkundig falsches Datum (10.07.2017, obwohl das Urteil vom 27.07.2018 datiert). Allerdings befindet sich auf dem Übersendungsschreiben des Landgerichts an die Klägerin vom 30.07.2018 (Bl. 164) ein Eingangsstempel vom 03.08.2018. Dieses Datum liegt im Rahmen eines üblichen Postlaufs und erscheint daher realistisch, zumal das Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters sogar erst vom 06.08.2018 datiert. 2. Zu beurteilen ist die Sache anhand der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bei Vertragsschluss im November 2013 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 EGBGB). 3. Der Klägerin stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 21.08.2017 verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB zur Verfügung gestellt und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 495 Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss am 18.11.2013 an. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde dieser im Sinne des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn sie das ihr - unstreitig - überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat. Der Lauf der Widerrufsfrist setzt nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). b) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. aa) Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die Widerrufsinformation kein Vertragsbestandteil geworden sei, da auf Seite 1 des Darlehensvertrags, welche die Klägerin unterschrieben habe, lediglich ein Verweis auf die „ausgehändigten Darlehensbedingungen“ erfolgt sei. Denn die Widerrufsinformation ist formwirksam Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB hat ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Information des Darlehensnehmers „sämtliche weiteren Vertragsbedingungen“ zu enthalten, u.a. auch gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Informationen über das Widerrufsrecht. Das von der Klägerin unterschriebene Dokument verweist darauf, dass es sich um die Seite 1 von 7 Seiten handele. Die Widerrufsinformation findet sich auf Seite 2 von 7. Auch die folgenden Seiten enthalten entsprechende Hinweise. Die Seiten 1 bis 7 sollen daher offenkundig eine einheitliche Vertragsurkunde bilden. Unschädlich ist, dass lediglich Seite 1 des 7 Seiten umfassenden Darlehensvertrags unterschrieben ist. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann indes nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18.06.2013 – X ZR 103/11 –, Rn. 18, juris). Eine Bezugnahme in der unterschriebenen Haupturkunde auf weitere Urkunden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich. Die Schriftform erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, die Einheit muss sich jedoch aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1997 – XII ZR 234/95 –, juris). Ein expliziter Hinweis auf die Widerrufsinformation ist zwar auf S. 1 des Darlehensvertrags nicht enthalten, sondern lediglich auf die „ausgehändigten Darlehensbedingungen“. Dies sind jedenfalls die „Darlehensbedingungen“ auf S. 7 des Darlehensvertrags. Die vom Darlehensgeber mitgeteilten, vorformulierten Widerrufsinformationen stellen aber ebenfalls Darlehensbedingungen dar. Jedenfalls ist durch die Bezeichnung der unterschriebenen Seite des Darlehensvertrags als „Seite 1 von 7“ klargestellt, dass diese Seite nur die erste von insgesamt 7 Vertragsseiten sein sollte. Der innere Zusammenhang zwischen der unterschriebenen Seite der Vertragsurkunde und der Widerrufsinformation ergibt sich aus dem eindeutigen sachlichen Zusammenhang und der Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Darlehensvertrag. Vor diesem Hintergrund konnte für eine verständige und aufmerksame Vertragspartei kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Seiten 2 bis 7 Vertragsinhalt werden und sich die geleisteten Unterschriften auch auf diese Seiten beziehen sollten (so schon Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 40ff., juris). bb) Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten gegebene Widerrufsinformation bzw. die Angabe des Tageszinses gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist ordnungsgemäß, auch soweit diese als Tageszins die Angabe „0,00 Euro“ macht: Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 1 wird zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Dabei besteht im rechtlichen Ausgangspunkt nach Widerruf auch bei wie hier verbundenen Verträgen eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept der auch im Verbund grundsätzlich fortbestehenden rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 51 f., juris). Der Hinweis der streitgegenständlichen Widerrufsinformation auf diese Verhältnisse ist daher zutreffend und gibt in Zusammenschau mit dem weiteren Hinweis der Widerrufsinformation auf den bei verbundenen Verträgen erfolgenden Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers des finanzierten Geschäfts die Rechtslage richtig wieder. Erst in Satz 3 der Rubrik "Widerrufsfolgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € anzugeben ist. Eine dem Darlehensnehmer günstige Formulierung in allgemeinen Darlehensbedingungen kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306, Rn. 29ff.). Wird der Zinsbetrag - wie auch vorliegend - mit 0,00 € angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. schon Senat, Urteil vom 10.09.2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 49, m.w.N.). c) Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben sind ebenfalls im Vertrag enthalten. aa) Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 64f., juris). Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Daher bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung, nämlich der Vorfälligkeitsentschädigung, gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 61ff., juris). bb) Gleichfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72ff., juris). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Denn dort (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) heißt es zwar einerseits, die Regelung solle dem Verbraucher verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei. Es heißt dann aber weiter „Bei befristeten Darlehensverträgen“ müsse „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei; „zumindest“ ein solcher Hinweis sei erforderlich, bedeutet aber, dass weitere Hinweise auf das Verfahren bei befristeten Verträgen gerade nicht erforderlich sein sollen (vgl. Senat a.a.O.). Ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI.2 enthalten. Adressat der Pflichtangaben ist ein Verbraucher, der über seine Rechte informiert werden soll. Eine explizite Bezeichnung des einschlägigen Paragrafen ist daher nicht erforderlich, der Verweis auf den Inhalt der Vorschrift ist vielmehr – wie auch bei den übrigen Pflichtangaben – grundsätzlich ausreichend. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich. (2) Dass sich die Angabe in den Darlehensbedingungen befindet, ist dabei ausreichend. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016, C-42/15, juris, ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 33, juris, ausführt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die „einschlägigen spezifischen Abschnitte“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). cc) Auch soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt sie damit nicht durch. Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte auf Seite 1 des Darlehensvertrags gemacht, indem sie angegeben hat, dass die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr sei, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betrage. Damit greift die Beklagte die Obergrenze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf. Die Klägerin rügt zwar, dies stelle eine unzulässige pauschale Vorfälligkeitszinsentschädigung dar. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69ff., juris). dd) Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). ee) Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.