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Urteil

6 U 186/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1112.6U186.18.00
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Leitsätze
1. Im Fall verbundener Verträge ändert sich nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft.(Rn.30) 2. Einem Darlehensgeber steht im Verbund für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu.(Rn.31) 3. Notwendige Informationen zum Widerrufsrecht können, wenn sie klar und verständlich sind, auch in AGB enthalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 741/16).(Rn.34) 4. Die Widerrufsinformation wird dadurch, dass als Folge des Widerrufs auf einen Wertersatzanspruch hingewiesen wird, nicht fehlerhaft.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall verbundener Verträge ändert sich nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft.(Rn.30) 2. Einem Darlehensgeber steht im Verbund für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu.(Rn.31) 3. Notwendige Informationen zum Widerrufsrecht können, wenn sie klar und verständlich sind, auch in AGB enthalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 741/16).(Rn.34) 4. Die Widerrufsinformation wird dadurch, dass als Folge des Widerrufs auf einen Wertersatzanspruch hingewiesen wird, nicht fehlerhaft.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000 € I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Zur Finanzierung schloss der Kläger am 28. April 2016 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 16.961,00 € mit einer Laufzeit von 60 Monaten (Anl. K1, Bl. 30). Mit Schreiben vom 8. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anl. K2, Bl. 41). Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2018 zum Az.: 12 O 94/18 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 08.08.2017 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des AA, FIN: 333 abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. 000 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.077,74 freizustellen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs AA, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. 333 zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung hat der Senat auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des negativen Feststellungsantrags zu 3. hingewiesen, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger hat zu diesem Hinweis einen Schriftsatznachlass beantragt. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dabei kann offenbleiben, ob der auf die Feststellung gerichtete Antrag des Klägers zulässig ist, dass er (im Falle des Widerrufs) der Beklagten keinen Wertersatz schulde, obwohl die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, sie sich insoweit also gerade keines Anspruchs auf Wertersatz berühmt. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 41, juris m.w.N.). Es bestand deshalb auch kein Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu geben, zur Zulässigkeit des Antrags ergänzend Stellung zu nehmen. 2. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28. April 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 3. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. a) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist auf Seite 2 des Darlehensvertrages abgedruckt und inhaltlich nicht zu beanstanden. aa) Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird. (1) Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im vierten Spiegelstrich hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 46 - 48, juris). (2) Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). (3) Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von 1,85 Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris; dabei ist hier unstreitig, dass auch die Darlehensbedingungen in der dem Kläger übergebenen Darlehensurkunde enthalten waren, so dass sich die Frage nach einer Anheftung der Darlehensbedingungen nicht stellt, vgl. dazu BGH, a. a. O., Rn. 28). Vorliegend wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0,00 Euro angegeben ist). bb) Die Widerrufsinformation wird außerdem nicht dadurch fehlerhaft, dass als Folge des Widerrufs auf einen Wertersatzanspruch der Beklagten hingewiesen wird. (1) Die Wertersatzpflicht folgt aus der Verweisung in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB. Die gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB zu klärende Frage, welche der Vorschriften der §§ 357 bis 357 b BGB hinsichtlich der weiteren Rückabwicklungsfolgen jeweils zur Anwendung gelangen, richtet sich nach Inhalt bzw. Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich - wie hier - um einen Vertrag über Warenlieferungen, findet nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. etwa Habersack, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 358 Rn. 83; Grüneberg in Palandt, 78. Auflage, BGB, § 358, Rn. 20), was so auch Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat (BT-Drucks. 17/12637, S. 98). Dieses Verständnis des Gesetzgebers ist zudem in der Musterwiderrufsinformation zum Ausdruck gekommen: Denn nach dem Muster (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, Gestaltungshinweis 5c) ist der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag über die Überlassung einer Sache dahin zu informieren, dass der Darlehensnehmer Wertersatz zu leisten hat. Da die Anwendbarkeit des § 357 Abs. 7 BGB auf einer gesetzlichen Verweisung beruht, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine gegen § 361 Abs. 1 BGB verstoßende „analoge“ Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB. (2) Unschädlich ist dabei, dass dem Kläger nicht entsprechend § 357 Abs. 7 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde. Unabhängig von allem anderen hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB. b) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (vgl. schon Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 55 - 56, juris). c) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Soweit die Kündigung des Darlehensgebers u. U. gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären wäre, sich ein Hinweis darauf aber in den Darlehensbedingungen nicht findet, ist ein solcher Hinweis jedenfalls aus dem eingangs genannten Grund entbehrlich. d) Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht. Die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Die fragliche Klausel referiert die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Jedenfalls besteht bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). e) Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 4. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert bemisst sich für beide Instanzen nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der vom Kläger geleisteten Anzahlung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –, juris). Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.