Urteil
6 U 247/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1119.6U247.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem Kilometerleasingvertrag folgt ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nicht aus direkter Anwendung des § 515 BGB bzw. § 506 BGB, da der Vertrag keine Finanzierungshilfe enthält.(Rn.20)
2. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB bzw. § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.08.2018, Az. 8 O 190/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Kilometerleasingvertrag folgt ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nicht aus direkter Anwendung des § 515 BGB bzw. § 506 BGB, da der Vertrag keine Finanzierungshilfe enthält.(Rn.20) 2. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB bzw. § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.(Rn.27) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.08.2018, Az. 8 O 190/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 40.000 € Die Klägerin verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung ihres Leasingvertrages über einen PKW. Beim streitgegenständlichen Leasingvertrag vom 18. Juli 2016, den die Klägerin als Verbraucherin geschlossen hat, handelt es sich um einen Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie und mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern. Der Vertrag sah eine Sonderzahlung von 30.341,12 € im Februar 2017 und 24 Leasingraten zu je 350 € ab Februar 2017 vor. Als Vertragszins war ein negativer Zinssatz von -9,89 % p.a. vereinbart. Am 23. Januar 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf des Leasingvertrages, den die Beklagte zurückwies. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar handele es sich beim vorliegenden Leasingvertrag um eine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 BGB, so dass der Klägerin ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen sei jedoch bei Vertragsschluss im Jahr im Juli 2016 in Gang gesetzt worden und daher bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen gewesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter näherer Begründung weiterhin meint, die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerin hatte ursprünglich im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 23. Januar 2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht; weiterhin hatte sie die Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Nach Ablauf der regulären Leasingzeit gab die Klägerin im Februar 2019 das Fahrzeug zurück, wobei sie zu diesem Zeitpunkt alle vertraglichen Leasingraten gezahlt hatte. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.741,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,36 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt zuletzt, nachdem sie den Hilfswiderklageantrag in der Berufungsverhandlung zurückgenommen hat, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung auch unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommt, dass der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht als Finanzierungshilfe angesehen werden könne, so dass kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der zwischen den Parteien zustande gekommene Leasingvertrag war für die Klägerin nicht widerruflich. 1. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2.Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann grundsätzlich nur bestehen, wenn der streitgegenständliche Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung entweder eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB (dann in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB) oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe 515 BGB (dann in Verbindung mit § 514 Abs. 2 BGB) ist. Der Begriff der Finanzierungshilfe im Sinne von § 515 BGB entspricht dabei der sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB, welche in § 506 Abs. 2 BGB legal definiert wurde, mit der besonderen Voraussetzung, dass sie unentgeltlich gewährt worden sein muss (vgl. Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 515 Rn. 2; Weidenkaff in Palandt, 78. Auflage, BGB, § 515, Rn. 2). Ob der Vertrag angesichts des negativen Vertragszinses von -9,89 % p.a. eine unentgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 515 BGB darstellen würde, was die Klägerin im Schriftsatz vom 15. November 2019, zu welchem sich die Beklagte in der Berufungsverhandlung vom 19. November 2019 noch nicht abschließend erklären konnte, in Abrede gestellt hat, kann im Ergebnis offenbleiben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall das Widerrufsrecht der Klägerin gemäß § 356 d S. 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss vom 18. Juli 2016 und damit vor der Widerrufserklärung der Klägerin vom 23. Januar 2018 erloschen wäre. Vorliegend handelt es sich jedenfalls nicht um eine Finanzierungshilfe. § 506 BGB bzw. § 515 BGB ist weder direkt (a)) noch analog (b)) anwendbar und auch eine ggf. gemäß § 512 S. 2 BGB unzulässige Umgehung liegt nicht vor (c)). Der Klägerin stand auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu (d)) (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, juris). a) Ein Widerrufsrecht der Klägerin folgt nicht aus direkter Anwendung des § 515 BGB bzw. § 506 BGB, da der Vertrag keine Finanzierungshilfe enthält. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 BGB subsumieren und ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 bzw. § 515 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. Senat a.a.O., Rn. 21-32). aa) Die Klägerin ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte von der Klägerin den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden. bb) Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig. Denn die Klägerin hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“. Das folgt schon daraus, dass ein „bestimmter Wert“ im Sinne des Gesetzes ausweislich seiner Begründung nur dann vorliegt, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). Das ist hier nicht der Fall. cc) Schließlich lässt sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag auch nicht unmittelbar unter § 506 Abs. 1 BGB bzw. hier § 515 BGB subsumieren. (1) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in § 506 Abs. 2 BGB der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die Nutzung eines Gegenstandes Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: „Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]“ insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 19, juris). (2) Wollte man das anders sehen, würde sich im Übrigen aus den sogleich unten b) dargelegten Gründen ergeben, dass sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag nicht als Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes qualifizieren lässt. b) Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB bzw. § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris). aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02 –, BGHZ 155, 380-392, Rn. 22, m. w. N.). bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge der streitgegenständlichen Art. Die Gesetzesbegründung zeigt vielmehr, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben. Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB bzw. § 515 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet. (1) Eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge scheidet schon deshalb aus, weil die entsprechende, im Wortlaut des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung auf einer bewussten Entscheidung der Gesetzesverfasser beruht und damit die Annahme eines unbeabsichtigten Abweichens vom Regelungsplan nicht in Betracht kommt (vgl. Senat a.a.O., Rn. 37-41). Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). In dieser wird deutlich, dass den Verfassern der Norm bewusst war, dass es auch Verträge gibt, bei denen der Verbraucher keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert. Zudem zeigt der Bezug der Begründung auf den Mietvertrag als Leitbild und die Erwägung, dass (nur) das Leasing mit garantiertem Restwert sich so weit von diesem Leitbild entferne, dass eine Anwendung der Norm gerechtfertigt sei, dass hier nicht versehentlich unterschieden wurde. Das Argument, es wäre im Fall einer bewussten Entscheidung in der Gesetzesbegründung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend für das Verbraucherkreditgesetz BGH, Urteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95 -, juris) zu erwarten gewesen, die Kilometerleasingverträge unter Geltung des früheren Rechtsstandes als Finanzierungsleasing eingeordnet und damit in den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Normen einbezogen hat, greift demgegenüber nicht durch: Anlass der Neufassung der fraglichen Vorschriften war die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Dem entspricht das Konzept der Gesetzesbegründung in ihrer Gesamtanlage, wonach nicht (negativ) zu begründen war, warum bestimmte Fälle nicht (mehr) unter die neuen Normen fallen sollten, sondern wonach (positiv) zu begründen war, warum in Überschreitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestimmte Leasingverträge - nämlich diejenigen mit garantiertem Restwert - in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden sollten. (2) Darüber hinaus wäre eine – unterstellt unbewusste – Lücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspricht es gerade dem gesetzlichen Konzept, dass Kilometerleasingverträge aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen bleiben (vgl. Senat a.a.O., Rn. 42-47). Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, sollte die Norm nur anwendbar sein, wenn und soweit ein Vertragstyp in die Nähe derjenigen Verträge gerät, bei denen eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers besteht; umgekehrt gefasst sollten Verträge, die sich in der Nähe des Leitbildes „Mietvertrag“ halten, aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Dann ist es aber allein konsequent, Kilometerleasingverträge nicht in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, denn sie liegen mit Blick auf das nach der Gesetzesbegründung entscheidende Differenzierungskriterium ganz in der Nähe des Mietvertrages. Sie sind – wie der Mietvertrag – nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern – wie der Mietvertrag – auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Und beim Kilometerleasingvertrag trägt – wie bei der Miete – nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern – wie bei der Miete – der Leasinggeber. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 -, juris). Dementsprechend lassen sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1996 zur Einordnung von Kilometerleasingverträgen als Finanzierungsleasingverträge nicht auf das neue gesetzgeberische Regelungskonzept übertragen: Denn nach dem neuen Konzept ist nicht entscheidend, ob der Leasinggeber die Vollamortisation anstrebt, wie es bei unternehmerischer Tätigkeit selbstverständlich stets und auch beim reinen Vermieter der Fall ist. Nach dem neuen Konzept ist entscheidend, ob dem Leasinggeber die Vollamortisation vom Leasingnehmer auch garantiert ist; das ist aber beim Kilometerleasing gerade nicht der Fall. c) Zuletzt führt auch § 512 BGB nicht zur Anwendung des § 506 BGB bzw. hier § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge (dafür aber möglicherweise Schürnbrand/Weber, in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 512 Rn. 12). Mit allen - auch nachteiligen - rechtlichen Konsequenzen einen Vertragstyp zu wählen, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die Norm fällt, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheidet (s. soeben b)), lässt sich nicht als Umgehung einordnen. d)Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt war. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.