Urteil
6 U 290/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1126.6U290.18.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu machende Angabe ist die Aufsicht im Sinne des § 6 KWG, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegt.(Rn.26)
2. Es sind keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.28)
3. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.(Rn.32)
4. Wird der Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, kann der Verbraucher das nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
__________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 70.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu machende Angabe ist die Aufsicht im Sinne des § 6 KWG, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegt.(Rn.26) 2. Es sind keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.28) 3. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.(Rn.32) 4. Wird der Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, kann der Verbraucher das nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden.(Rn.42) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. __________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 70.000 Euro. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 10.5.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 16.8.2016 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ...4 über nominal 50.000 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 10.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 38.213,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...1 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,88 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16.8.2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, weil die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss anlief. a) Soweit gemäß § 356b Abs. 1 BGB Voraussetzung des Fristlaufs ist, dass dem Kläger bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, ist das vorliegend unstreitig der Fall. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. aa) Die Auszahlungsbedingungen, über die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Auffassung der Berufung auf Seite 1 des Vertrages unter „Auszahlungsbedingungen“ genannt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Dem genügen die Angaben vorliegend ohne Weiteres, indem sie erläutern, dass der Darlehensbetrag an das verkaufende Autohaus ausbezahlt wird (“Das Darlehen wird [...] direkt an die Verkäufer-Firma (Autohaus) ausbezahlt.“). Dabei kann offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang auch ein Hinweis darauf erforderlich ist, dass der Verbraucher im Gegenzug seinerseits etwas erhält; denn aus der streitgegenständlichen Formulierung (“Das Darlehen wird nach Auslieferung des finanzierten Fahrzeugs [...]“) wird deutlich, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält. bb) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung sind unter IV.1. der Vertragsbedingungen gemacht, indem dort darauf hingewiesen ist, dass die Bank für ausbleibende Zahlungen während der Vertragslaufzeit einen Verzugszins in Höhe von 3 Prozentpunkten, nach Vertragskündigung einen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt und bezüglich des Basiszinssatzes ergänzend erläutert ist, dass dieser zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Die Angabe einer absoluten Zahl ist insoweit nicht erforderlich (Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104; a. A. etwa Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128), schon weil es sich um einen zukünftigen Schaden handelt, für den bei Vertragsschluss weder feststeht, ob er überhaupt eintritt, noch, in welcher absoluten Höhe dann Verzugszins geschuldet ist (vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). cc) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) findet sich unter XII. der Darlehensbedingungen. Insoweit war nicht darüber hinaus über eine Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zu informieren. Maßgeblich für die im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu machende Angabe ist die Aufsicht im Sinne des § 6 KWG, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegt (vgl. schon Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 339/18). dd) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Soweit die Kündigung des Darlehensgebers u. U. gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären wäre, sich ein Hinweis darauf aber in den Darlehensbedingungen nicht findet, ist ein solcher Hinweis jedenfalls aus dem eingangs genannten Grund entbehrlich. ee) Auch soweit der Kläger meint, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob nicht bereits der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung aufgestellten Maßstäbe ausreichend wäre. Denn vorliegend referiert die fragliche Klausel über diesen Verweis hinaus die danach wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es deshalb, wenn der Darlehensgeber – wie hier – die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69 ff., juris). ff) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter XIII. der Darlehensbedingungen enthalten. Dabei ist die - wie hier - Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Schlichtung besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die - vom Zugang zu unterscheidende - Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war. gg) Es wird auch nicht die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 erforderliche Widerrufsinformation dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird. (1) Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). (2) Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). (3) Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von Null Euro hingewiesen wird, da diese Formulierung zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer für diesen Zeitraum keine Zinsen schuldet. Eine solche dem Darlehensnehmer günstige Formulierung in allgemeinen Darlehensbedingungen kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 29 ff., juris). Wird der Zinsbetrag - wie auch vorliegend - mit 0,00 € angegeben, kann der Verbraucher das nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. schon Senat, Urteil vom 10. September 2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 49, m.w.N.). Deshalb ist die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). hh) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb falsch, weil sie Erläuterungen zu weiteren (verbundenen) Verträgen enthält, die vorliegend nicht abgeschlossen worden sind. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Daher ist eine Widerrufsinformation nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris). Dass der gesetzgeberische Wille ab dem 30. Juli 2010 dahinging, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 – Rn. 11), rechtfertigt lediglich den Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, führt aber für sich genommen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Insoweit ist vielmehr maßgeblich, dass der Hinweis für den informierten und verständigen Verbraucher kein Irreführungspotential hat; denn dieser weiß, dass er keinen weiteren verbundenen Vertrag abgeschlossen hat und erkennt daher ohne weiteres, dass der Hinweis in seinem Fall nicht einschlägig ist. ii) Die Widerrufsinformation enthält auch nicht sonst fehlerhafte Hinweise zu Wertverlust oder Zustandsverschlechterung. Die insoweit verwendete Klausel entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). Soweit der Kläger im Zusammenhang mit Wertersatzpflicht und Zustandsverschlechterung auf das Verhältnis von Art. 246a EGBGB und § 357 Abs. 7 BGB verweist, hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen unabhängig von allem anderen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Lauf der Frist für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB. jj) Die Widerrufsinformation ist zuletzt nicht deswegen undeutlich, weil in Ziff. IX. 2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 - 48, juris). kk) Die Beklagte hat auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe (Name und Anschrift des Darlehensvermittlers) ordnungsgemäß erteilt, indem sich unmittelbar unterhalb der Überschrift „Darlehensvertrag“ Name und Anschrift des Vermittlers - vorliegend zugleich der Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs - finden. Dabei ist es unschädlich, dass der Vermittler im Vertrag nicht auch ausdrücklich gerade als Darlehensvermittler benannt wird; ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Kunde, dem - wie hier - der Darlehensvertrag durch den Verkäufer vermittelt worden ist, weiß im Übrigen selbst, dass der Verkäufer sein alleiniger Ansprechpartner für Kaufvertrag und Finanzierung war und ihm der Darlehensvertrag von diesem vermittelt worden ist. ll) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. 4. Da der Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2019 keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, besteht kein Anlass, hierauf dem Kläger noch ein Schriftsatzrecht zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.