OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 323/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1203.6U323.18.00
1mal zitiert
9Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit schließt es aus, Formen des sog. Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren.(Rn.21) 2. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ (ohne Restwertgarantie und mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern) folgt ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nicht aus direkter Anwendung des § 515 BGB, da der Vertrag keine Finanzierungshilfe enthält.(Rn.25) 3. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB bzw. § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.(Rn.32) 4. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, 26. März 2019, XI ZR 372/18).(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.10.2018, Az. Bi 6 O 246/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 19.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit schließt es aus, Formen des sog. Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren.(Rn.21) 2. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ (ohne Restwertgarantie und mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern) folgt ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nicht aus direkter Anwendung des § 515 BGB, da der Vertrag keine Finanzierungshilfe enthält.(Rn.25) 3. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB bzw. § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.(Rn.32) 4. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, 26. März 2019, XI ZR 372/18).(Rn.46) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.10.2018, Az. Bi 6 O 246/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 19.000 € I. Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der Beklagten die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW. Der streitgegenständliche „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ (ohne Restwertgarantie und mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern) vom 15. Mai 2017, den der Kläger als Verbraucher geschlossen hat, hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Als Vertragszins war ein negativer Zinssatz von - 6,43% p.a. vereinbart. Die monatliche Leasingrate betrug 519 €. Der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt und der Kläger leistete zunächst die vertraglich vereinbarten monatlichen Raten, bevor er mit Schreiben vom 09. April 2018 den Widerruf erklärte und ankündigte, künftige Raten nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Beklagte habe die Pflichtangaben zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, zum Verzugszinssatz, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum Verfahren bei Kündigung des Vertrags und zum Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nur unzureichend erteilt. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft: Die angegebene Widerrufsfrist von 2 Wochen widerspreche Ziff. I. der AGB, wonach der Leasingnehmer an seinen Antrag 4 Wochen gebunden ist. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da es sich bei dem vorliegenden Leasingvertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB handele und deshalb kein Widerrufsrecht bestehe. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Nachdem in den Monaten Februar bis November 2019 weitere 10 monatliche Raten in Höhe von je 519,00 € eingezogen wurden, beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. ...6 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 09. April 2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 15.716,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der zwischen den Parteien zustande gekommene Leasingvertrag war für den Kläger nicht widerruflich. 1. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Mai 2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2.Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1 S.1, 495 BGB zu. Der Anwendung des § 506 BGB steht jedenfalls entgegen, dass die Entgeltlichkeit einer möglichen Finanzierungshilfe nicht festgestellt werden kann. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit schließt es aus, Formen des sog. Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren (Schürnbrand/Weber, Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 26; Haertlein in BeckOGK, Stand 1.5.2019, § 509 Rn.38). Angesichts des negativen Vertragszinses von -6,43% ist von der Unentgeltlichkeit der Finanzierung auszugehen (s. schon Senat, Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 232/18, juris). Es kann nicht festgestellt werden, dass die aufgrund des Leasingvertrages vom Kläger geschuldeten Zahlungen den Aufwand übersteigen, den der Kläger gehabt hätte, wenn er die Anschaffung ohne die Finanzierung über die Beklagte getätigt hätte. 3. Zwar räumt das Gesetz seit 21. März 2016 auch bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen ein Widerrufsrecht ein (§§ 515, 514 Abs. 2 BGB). Ein solches Widerrufsrecht wäre, falls für dessen Ausübung die Frist bei Abschluss des Vertrages gemäß § 356 d S. 1 BGB nicht begonnen hätte, auch nicht gemäß § 356 d S. 2 BGB erloschen, da es am 09. April 2018 und damit vor Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tage nach dem Vertragsschluss ausgeübt wurde. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Finanzierungshilfe im Sinne von § 515 BGB. Der Begriff entspricht der sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB, welche in § 506 Abs. 2 BGB legal definiert wurde, mit der besonderen Voraussetzung, dass sie unentgeltlich gewährt worden sein muss (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 515 Rn. 2; Weidenkaff in Palandt, 78. Auflage, BGB, § 515, Rn. 2). Diese Vorschrift ist jedoch weder direkt (a)) noch analog (b)) anwendbar und auch eine ggf. gemäß § 512 S. 2 BGB unzulässige Umgehung liegt nicht vor (c)). Dem Kläger stand auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu (d)) (vgl. zum Ganzen ausführlich Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, juris). a) Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 515 BGB, da der Vertrag keine Finanzierungshilfe enthält. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 BGB subsumieren und ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 bzw. § 515 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. Senat a.a.O., Rn. 21-32). aa) Der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden. bb) Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig. Denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“. Das folgt schon daraus, dass ein „bestimmter Wert“ im Sinne des Gesetzes ausweislich seiner Begründung nur dann vorliegt, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). Das ist hier nicht der Fall. cc) Schließlich lässt sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag auch nicht unmittelbar unter § 506 Abs. 1 BGB bzw. hier § 515 BGB subsumieren. (1) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in § 506 Abs. 2 BGB der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die Nutzung eines Gegenstandes Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: „Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]“; insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 19, juris). (2) Wollte man das anders sehen, würde sich im Übrigen aus den sogleich unten b) dargelegten Gründen ergeben, dass sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag nicht als Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes qualifizieren lässt. b) Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB bzw. hier § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris). aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02 –, BGHZ 155, 380-392, Rn. 22, m. w. N.). bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge der streitgegenständlichen Art. Die Gesetzesbegründung zeigt vielmehr, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben. Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB bzw. hier § 515 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet. (1) Eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge scheidet schon deshalb aus, weil die entsprechende, im Wortlaut des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung auf einer bewussten Entscheidung der Gesetzesverfasser beruht und damit die Annahme eines unbeabsichtigten Abweichens vom Regelungsplan nicht in Betracht kommt (vgl. Senat a.a.O., Rn. 37-41). Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). In dieser wird deutlich, dass den Verfassern der Norm bewusst war, dass es auch Verträge gibt, bei denen der Verbraucher keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert. Zudem zeigt der Bezug der Begründung auf den Mietvertrag als Leitbild und die Erwägung, dass (nur) das Leasing mit garantiertem Restwert sich so weit von diesem Leitbild entferne, dass eine Anwendung der Norm gerechtfertigt sei, dass hier nicht versehentlich unterschieden wurde. Das Argument, es wäre im Fall einer bewussten Entscheidung in der Gesetzesbegründung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend für das Verbraucherkreditgesetz BGH, Urteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95 -, juris) zu erwarten gewesen, die Kilometerleasingverträge unter Geltung des früheren Rechtsstandes als Finanzierungsleasing eingeordnet und damit in den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Normen einbezogen hat, greift demgegenüber nicht durch: Anlass der Neufassung der fraglichen Vorschriften war die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Dem entspricht das Konzept der Gesetzesbegründung in ihrer Gesamtanlage, wonach nicht (negativ) zu begründen war, warum bestimmte Fälle nicht (mehr) unter die neuen Normen fallen sollten, sondern wonach (positiv) zu begründen war, warum in Überschreitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestimmte Leasingverträge - nämlich diejenigen mit garantiertem Restwert - in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden sollten. (2) Darüber hinaus wäre eine – unterstellt unbewusste – Lücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspricht es gerade dem gesetzlichen Konzept, dass Kilometerleasingverträge aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen bleiben (vgl. Senat a.a.O., Rn. 42-47). Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, sollte die Norm nur anwendbar sein, wenn und soweit ein Vertragstyp in die Nähe derjenigen Verträge gerät, bei denen eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers besteht; umgekehrt gefasst sollten Verträge, die sich in der Nähe des Leitbildes „Mietvertrag“ halten, aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Dann ist es aber allein konsequent, Kilometerleasingverträge nicht in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, denn sie liegen mit Blick auf das nach der Gesetzesbegründung entscheidende Differenzierungskriterium ganz in der Nähe des Mietvertrages. Sie sind – wie der Mietvertrag – nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern – wie der Mietvertrag – auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Und beim Kilometerleasingvertrag trägt – wie bei der Miete – nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern – wie bei der Miete – der Leasinggeber. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 -, juris). Dementsprechend lassen sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1996 zur Einordnung von Kilometerleasingverträgen als Finanzierungsleasingverträge nicht auf das neue gesetzgeberische Regelungskonzept übertragen: Denn nach dem neuen Konzept ist nicht entscheidend, ob der Leasinggeber die Vollamortisation anstrebt, wie es bei unternehmerischer Tätigkeit selbstverständlich stets und auch beim reinen Vermieter der Fall ist. Nach dem neuen Konzept ist entscheidend, ob dem Leasinggeber die Vollamortisation vom Leasingnehmer auch garantiert ist; das ist aber beim Kilometerleasing gerade nicht der Fall. c) Zuletzt führt auch § 512 BGB nicht zur Anwendung des § 506 BGB bzw. hier § 515 BGB auf Kilometerleasingverträge (dafür aber möglicherweise Schürnbrand/Weber, in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 512 Rn. 12). Mit allen - auch nachteiligen - rechtlichen Konsequenzen einen Vertragstyp zu wählen, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die Norm fällt, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheidet (s. soeben b)), lässt sich nicht als Umgehung einordnen. d)Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt war. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris). 4.Da der Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2019 keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, besteht kein Anlass, hierauf dem Kläger noch ein Schriftsatzrecht zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.