Urteil
6 U 15/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0218.6U15.19.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Angabe der Art des Darlehens ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, ausreichend.(Rn.25)
2. Es ist angesichts der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes unschädlich, wenn einem Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist.(Rn.32)
3. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, das nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.38)
4. Der Hinweis auf eine Widerrufsfrist von 14 Tagen wird nicht dadurch entwertet und unverständlich, dass in den Vertragsbedingungen eine Antragsbindungsfrist von vier Wochen vereinbart wird.(Rn.47)
5. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthalten.(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
__________________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.915,70 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Angabe der Art des Darlehens ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, ausreichend.(Rn.25) 2. Es ist angesichts der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes unschädlich, wenn einem Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist.(Rn.32) 3. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, das nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.38) 4. Der Hinweis auf eine Widerrufsfrist von 14 Tagen wird nicht dadurch entwertet und unverständlich, dass in den Vertragsbedingungen eine Antragsbindungsfrist von vier Wochen vereinbart wird.(Rn.47) 5. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthalten.(Rn.50) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. __________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.915,70 Euro. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 3.4.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 22.1.2016 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.915,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs aaa mit der Fahrzeugidentifikationsnummer bbb nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 [gemeint: Ziffer 1] genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs aaa, Fahrzeugidentifikationsnummer bbb, im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Der Kläger beantragt: Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung noch beantragt hatte, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 3.4.2018 erloschen seien und der Kläger die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 12.2.2020 für erledigt erklärt hat, hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Soweit die Beklagte mit der Berufungserwiderung im Rahmen ihrer Hilfswiderklage noch einen weiteren Antrag angekündigt hatte dahin, festzustellen, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Nutzungsersatz zu zahlen habe, hat die Beklagte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und stattdessen für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem für diesen Fall behaupteten Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel durch den Kläger in Höhe von 1.803,41 Euro. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 22.1.2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, weil die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss anlief. Die Widerrufsfrist ist insbesondere nicht deshalb gemäß § 356b Abs. 2 BGB nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Zu prüfen sind insoweit auch die vom Kläger erst in der Berufungsinstanz beanstandeten Angaben, da der jeweilige Inhalt unter den Parteien unstreitig und daher gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rn. 20 m. N. zur Rspr.). Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. a) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags oben enthalten, indem es dort heißt „Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung (nach Ihrer Wahl erhöhte Schlussrate, Rückgabe des Fahrzeugs oder Anschlussfinanzierung der Schlussrate)“. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht darüber hinaus explizit angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). Ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Im Übrigen ergibt sich aus der Bezeichnung als Ratenkredit und der weiteren, ebenfalls auf Seite 1 des Vertrags enthaltenen Angabe „Laufzeit des Kreditvertrags 48 Monate“ für einen verständigen Verbraucher offenkundig, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. In der Zusammenschau der vertraglichen Informationen ist auch die Bezeichnung des Darlehens als Ratenkredit für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verwirrend. Auch ohne nähere Kennzeichnung des Kredits als Annuitätendarlehen kann der Verbraucher dem Vertrag entnehmen, dass Zins und Tilgung in Raten zu leisten sind. Soweit er im Unklaren sein sollte, ob gleichbleibende Raten zu zahlen sind und was davon jeweils auf Zins und Tilgung entfällt, ergibt sich aus den Angaben zu den Teilzahlungen, dass monatlich der Höhe nach gleichbleibende Raten zu entrichten sind. Veränderungen der Anteile von Zins und Tilgung über die Laufzeit hinweg kann der Darlehensnehmer aus dem Tilgungsplan ersehen, den er vom Darlehensgeber verlangen kann, worauf im Vertrag auch hingewiesen wird. Soweit die Verteilung der Anteile von Zins und Tilgung Auswirkungen auf die Höhe des effektiven Jahreszinses haben sollte, ist auch dieser im Vertrag genannt. b) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich werde, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris). c) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält auch den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nur erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris). d) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris). e) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten. f) Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden. Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine AGB-rechtlich unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegen kann, obwohl eine Pauschalierung nach Erwägungsgrund (39) der Verbraucherkreditrichtlinie gerade möglich sein soll und sich die vorliegende Formulierung unmittelbar an Art. 16 der Richtlinie orientiert, kann offenbleiben. Denn zum einen sind Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt. Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). g) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter X.3. der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse ist dabei grundsätzlich ausreichend. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Schlichtung vorliegend besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insbesondere ist hier zwischen dem Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und der Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden. Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 267/18). h) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist erteilt, die Angaben sind auch klar und verständlich. aa) Der - für sich zutreffende - Hinweis auf eine Widerrufsfrist von 14 Tagen wird nicht dadurch entwertet und unverständlich, dass in Ziff. I. der Vertragsbedingungen eine Antragsbindungsfrist von vier Wochen vereinbart wird. Letztere Ausführungen sind, wie für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar, nicht Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machen, den Anbietenden (nur) für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass sich Ziff. I der Vertragsbedingungen und die dortige Frist allein auf die Zeit bis zur Annahme durch den Darlehensgeber beziehen, während die Widerrufsinformation klar und verständlich darstellt, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18). bb) Die Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. IX.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR/19 -, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris). cc) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird. (1) Das scheidet schon deshalb aus, weil nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB im Vertrag unter anderem ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 19 ff., juris). Im Übrigen ist der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens unabhängig hiervon zutreffend, weil auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens besteht (ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). (2) Auch der weitere Hinweis der Widerrufsinformation auf eine Verpflichtung zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 18 ff., juris). Ein Anspruch auf Zinsen ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). Die Information ist nach dem oben (1) zum Bestehen einer Rückzahlungspflicht auch bei verbundenen Verträgen außerdem auch insoweit inhaltlich zutreffend, als sie auf das grundsätzliche Bestehen der Verpflichtung für den Zeitraum bis zur Rückzahlung des Darlehens hinweist. (3) Die Widerrufsinformation ist zuletzt auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als Null Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris). Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0,00 Euro angegeben ist). Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. i) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre. Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). j) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB im Vertrag erforderliche Angabe über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist in der Widerrufsinformation enthalten, deren Anforderungen sich nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB richten. Dass insoweit im Vertrag ein „Ja“ bzw. ein „Nein“ enthalten sein müsse trifft nicht zu, Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB gilt lediglich für die vorvertragliche Information. k) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die Hilfswiderklage und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden. Gleichfalls nicht zu entscheiden ist über ein Schriftsatzrecht der Beklagten, das diese nur für den Fall beantragt hatte, dass der klägerische Schriftsatz vom 12.2.2020 neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalte; das ist nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –, juris). Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.