Beschluss
6 U 673/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0630.6U673.19.00
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Leitsätze
1. Auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge findet die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung (Anschluss u.a. BGH, 31. März 2020, XI ZR 581/18).(Rn.22)
2. Ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich (vgl. u.a. BGH, 22. November 2016, XI ZR 434/15, OLG Stuttgart, 4. Juni 2019, 6 U 90/18).(Rn.23)
3. Eine ordnungsgemäß erteilte Pflichtangabe wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen möglicherweise inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (so für die Widerrufsinformation, BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
_______________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge findet die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung (Anschluss u.a. BGH, 31. März 2020, XI ZR 581/18).(Rn.22) 2. Ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich (vgl. u.a. BGH, 22. November 2016, XI ZR 434/15, OLG Stuttgart, 4. Juni 2019, 6 U 90/18).(Rn.23) 3. Eine ordnungsgemäß erteilte Pflichtangabe wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen möglicherweise inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (so für die Widerrufsinformation, BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.27) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 € I. Die Parteien streiten über die Widerruflichkeit eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, den die Kläger und die beklagte Bausparkasse im Oktober 2011 über einen Nettokreditbetrag von 135.000 € geschlossen haben. Es handelt sich um einen Vorfinanzierungskredit mit nachfolgendem Bauspardarlehen, bei dem die Tilgung des Vorfinanzierungskredits nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages durch das angesparte Bausparguthaben und ein nachfolgendes Bauspardarlehen abgelöst werden soll. Ausweislich Seite 2 des Darlehensvertrages, welche mit „Finanzierungs- und Kostenübersicht bezeichnet ist, entspricht die Differenz zwischen der Kreditsumme des Vorfinanzierungskredits und dem Bausparguthaben zum Zuteilungszeitpunkt dem Nettodarlehensbetrag beim Bauspardarlehen. Außerdem findet sich auf Seite 2 des Darlehensvertrages nach dem fettgedruckten Hinweis „Angaben zur Widerrufsinformation“ die Angabe „Zinsbetrag pro Tag 12,19 €“ Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 10 eine Widerrufsinformation wie folgt (aufgrund der Qualität der zur Akte gereichten Kopie wird das inhaltsgleiche Muster eines Parallelverfahrens wiedergegeben): ... Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages. Sie meinen, das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht sei zu diesem Zeitpunkt aus verschiedenen Gründen nicht erloschen gewesen. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Information genüge den gesetzlichen Anforderungen, im Übrigen sei das Widerrufsrecht ggf. verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Widerruf verfristet gewesen sei. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2020 (Bl. 45 ff. d. eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragen in der Berufung: unter Abänderung des am 30.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, 21 O 67/19, 1. das Versäumnisurteil vom 03.07.2019 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Zugangs der klägerischen Widerrufserklärung vom 02.01.2018 keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag Nr. ...4, sowie keine Ansprüche auf vertragliche Zahlungsleistungen aus dem Bausparvertrag Nr. ...8 hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Nutzungsersatz i.H.v. 2.216,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. ...4 und des Bausparvertrages Nr. ...8 seit dem 24.01.2018 in Verzug befindet. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 27. April 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht der Kläger bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen sei. Die Kläger haben hierzu mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 Stellung genommen. Sie haben dabei nochmals ihre Auffassung vertieft und im Einzelnen erläutert, wonach ihr Widerrufsrecht nicht verfristet sei. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 27. April 2020 verwiesen. 2.Die Ausführungen in der Stellungnahme der Kläger vom 16. Juni 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a)Entgegen der Stellungnahme der Kläger bedarf es keines Hinweises zu etwaigen Rechtsfolgen des Widerrufs des Vorfinanzierungskredits auf das Bauspardarlehen. Wie die Kläger in ihrer Stellungnahme selbst ausführen, sieht die Pflichtangabe in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB eine solche Information nicht vor. Auch aus der von der Stellungnahme der Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich eine solche Hinweispflicht nicht herleiten. Dort führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine einheitliche Belehrung schon in Fällen genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – XI ZR 318/16 –, Rn. 2, juris). Ob Vorfinanzierungskredit und Bauspardarlehen ein einheitliches Geschäft im Sinne des § 139 BGB darstellen, kann vorliegend offenbleiben. Denn darauf, ob und mit welcher Rechtsfolge § 139 BGB Anwendung finden kann, muss in einer Widerrufsbelehrung – entgegen der Auffassung der Kläger in ihrer Stellungnahme – nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 28, juris). b)Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris), ist auch hinreichend deutlich, dass sich der genannte Zinsbetrag pro Tag von 12,19 € auf den Vorfinanzierungskredit bezieht. Der verständige Verbraucher berücksichtigt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung außer dem Vorausdarlehen kein weiteres Darlehen gewährt hat und die Höhe des späteren Bauspardarlehens mithin noch gar nicht feststeht. Angesichts dessen kann sich der bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ausgerechnete Tageszins vernünftigerweise nur auf das Vorausdarlehen beziehen (Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 6 U 88/18 –, Rn. 14; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 74/19 –, jeweils juris). c)Entgegen der Berufung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge geht, auf die die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 17; vom 31. März und 7. Mai 2020 – XI ZR 581/18 –; Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 90/18 –, Rn. 22, jeweils juris). Der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist nach den Maßstäben des nationalen Rechts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats klar und verständlich (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 18 ff.; vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15 f.; vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18 –; Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 90/18 –, Rn. 22, jeweils juris). d)Soweit die Kläger weiterhin meinen, es habe eines Hinweises gemäß Art. 247 § 8 Abs. 2 S. 2 EGBGB bedurft, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27. April 2020 unter II.1.b) Bezug genommen. Wie bereits ausgeführt, bedarf es eines solchen Hinweises vorliegend deshalb nicht, weil das Risiko einer Deckungslücke im Zusammenhang mit der Vermögensbildung bei der hier gewählten Kombination aus Vorausdarlehen und Bausparvertrag nicht besteht. e) Der Senat bleibt auch nach der Stellungnahme der Kläger dabei, dass die gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 § 9 S. 1 EGBGB erforderliche Angabe bzgl. des Abschlusses einer Gebäudeversicherung mit Ziff. VI.1.1.2 erteilt wurde. Bei den Kreditbedingungen der Beklagten handelt es sich um AGB, welche für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (vgl. für die Widerrufsinformation etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 9; Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 6 U 88/18 –, Rn. 10, jeweils juris). Tritt der Sicherheitennehmer im Rahmen des Vertragsschlusses nicht mit dem Wunsch nach einer weiterreichenden Versicherung des Pfandobjektes hervor, so hat es aus Sicht des verständigen Verbrauchers bei der Verpflichtung zum Abschluss einer Feuerversicherung sein Bewenden. Die Ordnungsgemäßheit dieser Pflichtangabe wird auch nicht durch die in Ziff. 1.2.1.2 enthaltene Regelung, wonach die Gebäude bei einem den Sicherheitennehmern geeignet erscheinenden Versicherungsunternehmen zu den von den Sicherheitennehmern als notwendig erachteten Risiken versichert zu halten sind, berührt. Denn eine ordnungsgemäß erteilte Pflichtangabe wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen möglicherweise inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (so für die Widerrufsinformation, BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.