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Beschluss

6 U 611/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0820.6U611.19.00
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Leitsätze
1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.15) (Rn.16) 2. Genügen die zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) so lässt dieser Verstoß das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.19)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019, Az. 14 O 120/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf bis zu 35.000 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 26. März 2020, C-66/19) teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.(Rn.15) (Rn.16) 2. Genügen die zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) so lässt dieser Verstoß das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.19) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019, Az. 14 O 120/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf bis zu 35.000 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Danach stand dem Kläger bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)). Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens besteht dabei nicht (c)). a) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihm überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 30, juris); auch die Schriftform ist gemäß § 492 Abs. 1 S. 2 BGB gewahrt. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; es sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15 –, Rn. 25, juris). bb) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. (1) Durch ihre Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ nebst – fettgedruckten – Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). (2) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen. Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und den pro Tag zu zahlenden Zins informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über die Verpflichtung zur Rückzahlung und über den Tageszins nach Widerruf vor. Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 0,82 Euro angegeben hat, entspricht auf Grundlage des vereinbarten Sollzinses den Vertragsbedingungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). (3) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 11 f., juris). Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, jeweils juris). cc) Auch die weiteren, teilweise mit, teilweise ohne nähere Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 – [Revision zurückgewiesen durch BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –]; vom 30. Juli 2019 – 6 U 137/18 –; vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 und 6 U 148/18 –; vom 12. November 2019 – 6 U 133/18 –; vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/19 –; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19 –; vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, jeweils juris) und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – und vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, jeweils juris) im Vertrag enthalten. Die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen genügen zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). Dem entgegenstehende Rechtsprechung anderer Gerichte ist durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt, die Rechtsfrage wegen derer der Senat bislang die Revision zugelassen hatte, ist nunmehr geklärt. c) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). Auch der Bundesgerichtshof hält eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 –; vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19 –; vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –; vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19 –, jeweils juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. II. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Berufung innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist aus Kostengründen zurückzunehmen.