Beschluss
6 U 215/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0909.6U215.20.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Wille des deutschen Gesetzgebers, demjenigen Unternehmer Rechtssicherheit zu verschaffen, der sich des Musters bedient, ist eindeutig und es ist den Gerichten europarechtlich (EuGH, 4. Juli 2006, C-212/04) wie nach deutschem Recht (BGH, 31. März 2020, XI ZR 198/19) verwehrt, sich contra legem über diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen hinwegzusetzen.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
______________________________________
Streitwert in beiden Instanzen: Bis 25.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wille des deutschen Gesetzgebers, demjenigen Unternehmer Rechtssicherheit zu verschaffen, der sich des Musters bedient, ist eindeutig und es ist den Gerichten europarechtlich (EuGH, 4. Juli 2006, C-212/04) wie nach deutschem Recht (BGH, 31. März 2020, XI ZR 198/19) verwehrt, sich contra legem über diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen hinwegzusetzen.(Rn.14) (Rn.15) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ______________________________________ Streitwert in beiden Instanzen: Bis 25.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.6.2020 (Bl. 128 ff. d. eA.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt in der Berufung: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 3... über nominal 24.094,80 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 20.05.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist, beantragen wir noch was folgt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 10.513,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer Z... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 19.6.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei verfristet. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 1.9.2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 19.6.2020 verwiesen. Soweit die Stellungnahme sich dazu nicht verhält, ist eine weitere Begründung nicht veranlasst. 2. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 1.9.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit sich die Stellungnahme umfangreich mit der Europarechtswidrigkeit der Nennung lediglich von Beispielen für Pflichtangaben befasst und insbesondere betont, dass bereits die Einführung eines die Fiktion der Gesetzlichkeit nach sich ziehenden Musters durch den deutschen Gesetzgeber europarechtlich unzulässig gewesen sei, folgt daraus nichts: Entscheidend ist und bleibt, dass der Wille des deutschen Gesetzgebers, demjenigen Unternehmer Rechtssicherheit zu verschaffen, der sich des Musters bedient, eindeutig und es den Gerichten europarechtlich (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 -, Rn. 110, juris) wie nach deutschem Recht (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19) verwehrt ist, sich contra legem über diesen vorliegend - insoweit möglicherweise und ohne dass das vorliegend der Entscheidung bedürfte anders, als in den von der Stellungnahme zitierten Sachverhalten - eindeutigen gesetzgeberischen Willen hinwegzusetzen. Der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht (vgl. die Nachweise im Hinweisbeschluss, dort 2. c)). b) Bezüglich der Angabe des Gesamtbetrages kann weiterhin offen bleiben, ob die dabei angegebene Service-Pauschale wirksam vereinbart ist, oder nicht. Sie wird, da vereinbart, von der Beklagten gefordert und ist daher im Gesamtbetrag anzugeben. c) Bezüglich der Auszahlungsbedingungen verkennt die Stellungnahme grundsätzlich, dass der Lauf der Widerrufsfrist lediglich die Angabe der (tatsächlich) vereinbarten Bedingungen voraussetzt, nicht jedoch die Schaffung einer Regelung mit materiell-rechtlichen Wirkungen, etwa dahin, dass der Verbraucher zur Vornahme einer Leistungsbestimmung vertraglich verpflichtet würde. Über die tatsächlich bestehenden Auszahlungsbedingungen informiert die Beklagte jedoch zureichend, wie im Hinweisbeschluss (dort 2. b) ff)) ausgeführt; soweit vertreten wird, dass im Rahmen der Auszahlungsbedingungen ein Hinweis darauf erforderlich sei, dass die Auszahlung an einen Dritten erfolgt, ist ein solcher Hinweis vorliegend gegeben, wie gleichfalls bereits im Hinweisbeschluss (a. a. O.) erläutert. d) Auch über das Bestehen eines Widerrufsrechts wird in den gesetzlichen Anforderungen genügender Weise informiert. Dabei ist der Verweis der Stellungnahme auf andere Konstellationen schon deshalb unbehelflich, weil es für den Lauf der Widerrufsfrist allein darauf ankommt, ob der Verbraucher durch die konkrete Gestaltung der Vertragsunterlagen diesen in der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen kann, dass für seinen Vertrag ein Widerrufsrecht besteht; das ist jedoch vorliegend der Fall. Eine ganz andere - und hier irrelevante - Frage ist, ob es zur vertraglichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts führt, wenn eine Widerrufsinformation erteilt wird in Fällen, in denen der Unternehmer über ein gesetzliches Widerrufsrecht informieren will, ein solches jedoch tatsächlich nicht besteht. e) Auch bezüglich der Angaben über ein Streitbeilegungsverfahren bleibt es dabei, dass die von der Beklagten gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Es geht insoweit nicht um die von der Stellungnahme ausführlich diskutierte Frage, ob alle Elemente des Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie Bestandteil des Kreditvertrages sein müssen, sondern um die Frage, unter welchen Umständen und bei Zurverfügungstellung welcher Informationen diese Anforderung im Hinblick auf ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren erfüllt ist. Insoweit genügen jedoch die von der Beklagten gemachten Angaben im Hinblick auf Wortlaut und Zweck der Regelung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 40, juris). f) Soweit die Stellungnahme zuletzt zusammenfassend nochmals die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof beantragt, kann auf das im Hinweisbeschluss (dort II. c)) Gesagte verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert ist für beide Instanzen einheitlich in der Stufe bis 25.000 Euro festzusetzen (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.6., dort III.).