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Beschluss

6 U 164/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0922.6U164.19.00
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Leitsätze
1. Fehlerhafte Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.17) 2. Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlerhafte Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.17) 2. Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.25) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.8.2020 (Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung zuletzt: 1. Das am 28.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az. 25 O 23/19 - wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.728,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die *GmbH, x-Straße, M. (zur Schaden-Nr.: ...) weitere 1.208,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung zunächst noch die Feststellung begehrt hatte, dass er infolge und ab seiner Widerrufserklärung der Beklagten keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde sowie, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, hat er diese Anträge nach Veräußerung des Fahrzeugs für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20.8.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 17.9.2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20.8.2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 17.9.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Anders, als die Stellungnahme meint, liegt kein Widerspruch darin, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Widerrufsinformationen Musterschutz unabhängig davon zuerkannt wird, ob der nach Widerruf zu zahlende Tageszins in der Information mit 0,00 Euro oder ob er mit einem sich aus dem ursprünglich vereinbarten Vertragszinses ergebenden, über 0,00 Euro liegenden Betrag angegeben und zugleich in den AGB ein Verzicht auf den Zins vereinbart wird. Vielmehr ist aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauches in beiden Varianten ohne Weiteres erkennbar, was für ihn gilt. In der von der Stellungnahme diskutierten, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris, zugrundeliegenden - vorliegend aber gar nicht einschlägigen - Variante eines über null liegenden Betrages, weil er dem Vertrag klar und verständlich entnehmen kann, dass der pro Tag zu zahlende Zins auf Grundlage des vereinbarten Vertragszinses über 0,00 Euro liegt, die Bank auf die Geltendmachung dieses Betrages jedoch verzichtet, wie sich aus den AGB ergibt und in der Variante des mit 0,00 Euro angegebenen Tageszinses aus den in den auch von der Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 genannten Gründen. b) Auch die Ausführungen der Stellungnahme zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch. Soweit sie meint, die von ihr als in der Rechtsprechung „vereinzelt vertreten“ bezeichnete Auffassung, fehlerhafte Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung führten nicht zu einem „verlängerten Widerrufsrecht“, sei nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 nicht mehr vertretbar, übergeht sie, dass der Bundesgerichtshof diese Auffassung ausdrücklich bestätigt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris, Leitsatz), so dass unabhängig von der Frage, ob die Angaben der Beklagten ausreichen, die fraglichen Angaben den Lauf der Widerrufsfrist nicht hindern. c) Auch die Auszahlungsbedingungen sind in keiner Weise unklar, das folgt insbesondere nicht daraus, dass sich Bestandteile der fraglichen Information an verschiedenen Stellen in den Vertragsunterlagen befänden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach höchstens erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an…“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. d) Auf sein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist der Kläger gleichfalls auf Seite 1 des Darlehensvertrages klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 22, juris). e) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Der insoweit von der Stellungnahme vermisste, eindeutige gesetzgeberische Wille findet sich in der im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck stehenden und schlicht unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes. Soweit die Stellungnahme meint, davon abweichend sei doch eine richtlinienkonforme Auslegung dahin möglich, dass sich der Unternehmer trotz Verwendung des vom Gesetzgeber geschaffenen Muster nicht auf die dort angeordnete Schutzwirkung berufen könne, liegt das fern und setzt die Stellungnahme lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle der Auffassung des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen XI. Zivilsenats, der sich in der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung mit diesen Fragen ausdrücklich und abweichend von der Ansicht der Stellungnahme befasst hat und die vorliegend zur Anwendung gebracht wird. f) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)). Entgegen der Auffassung der Stellungnahme besteht auch weder grundsätzliche Bedeutung der Sache oder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Sämtliche erheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. g) Die Ausführungen der Stellungnahme zur Präklusion bleiben ohne Relevanz, da der Senat keine Rügen als präkludiert behandelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.