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Beschluss

6 U 631/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0925.6U631.19.00
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Leitsätze
1. Dass mit dem Hinweis, der "Gesamtbetrag" werde an den Verkäufer eines finanzierten Fahrzeugs ausgezahlt, nur der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Zinsen, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, offensichtlich.(Rn.19) 2. Es liegt kein Widerspruch darin, dass Widerrufsinformationen Musterschutz unabhängig davon zuerkannt wird, ob der nach Widerruf zu zahlende Tageszins in der Information mit 0,00 € oder ob er mit einem sich aus dem ursprünglich vereinbarten Vertragszins ergebenden, über 0,00 € liegenden Betrag angegeben und zugleich in den AGB ein Verzicht auf den Zins vereinbart wird.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass mit dem Hinweis, der "Gesamtbetrag" werde an den Verkäufer eines finanzierten Fahrzeugs ausgezahlt, nur der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Zinsen, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, offensichtlich.(Rn.19) 2. Es liegt kein Widerspruch darin, dass Widerrufsinformationen Musterschutz unabhängig davon zuerkannt wird, ob der nach Widerruf zu zahlende Tageszins in der Information mit 0,00 € oder ob er mit einem sich aus dem ursprünglich vereinbarten Vertragszins ergebenden, über 0,00 € liegenden Betrag angegeben und zugleich in den AGB ein Verzicht auf den Zins vereinbart wird.(Rn.23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019, Az.: 6 O 112/19, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 19.10.2016/01.03.2017 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 53.260,69 € keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 11.693,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 17. September 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 17. September 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme unter der Überschrift „Keine Angabe der Auszahlungsbedingungen“ unter Zitierung von Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB moniert, die Beklagte habe den „Gesamtbetrag“ nicht korrekt angegeben, vermischt sie zwei Gesichtspunkte. Zum einen ist nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB der Gesamtbetrag anzugeben. Zum anderen sind nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB die Auszahlungsbedingungen zu benennen. Dass der Gesamtbetrag nicht angegeben sei, behauptet die Stellungnahme nicht. Und ihre Argumentation, die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen sei nicht ordnungsgemäß, verfängt nicht. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach höchstens erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 f., juris). Unschädlich ist außerdem, dass in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der „Gesamtbetrag“ an die Verkäuferin ausgezahlt werde. Dass damit in diesem Zusammenhang (nur) der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Zinsen, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris), offensichtlich. Dass der Verbraucher meinen könnte, die Bank werde über den Kaufpreis hinaus auch die ihr geschuldeten Zinsen an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs zahlen, ist fernliegend; irgendein Irreführungspotential besteht insoweit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. b) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Der insoweit von der Stellungnahme vermisste, eindeutige gesetzgeberische Wille findet sich in der im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck stehenden und schlicht unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes. Soweit die Stellungnahme meint, davon abweichend sei doch eine richtlinienkonforme Auslegung dahin möglich, dass sich der Unternehmer trotz Verwendung des vom Gesetzgeber geschaffenen Musters nicht auf die dort angeordnete Schutzwirkung berufen könne, liegt das fern und setzt die Stellungnahme lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich in der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung mit diesen Fragen ausdrücklich und abweichend von der Ansicht der Stellungnahme befasst hat und die der Senat vorliegend anwendet. c) Anders, als die Stellungnahme meint, liegt kein Widerspruch darin, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Widerrufsinformationen Musterschutz unabhängig davon zuerkannt wird, ob der nach Widerruf zu zahlende Tageszins in der Information mit 0,00 € oder ob er mit einem sich aus dem ursprünglich vereinbarten Vertragszins ergebenden, über 0,00 € liegenden Betrag angegeben und zugleich in den AGB ein Verzicht auf den Zins vereinbart wird. Vielmehr ist aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauches in beiden Varianten ohne Weiteres erkennbar, was für ihn gilt. In der vorliegenden Variante eines über null liegenden Betrages, weil er dem Vertrag klar und verständlich entnehmen kann, dass der pro Tag zu zahlende Zins auf Grundlage des vereinbarten Vertragszinses über 0,00 € liegt, die Bank auf die Geltendmachung dieses Betrages jedoch verzichtet, wie sich aus den AGB ergibt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 18, juris) und in der Variante des mit 0,00 € angegebenen Tageszinses aus den in der auch von der Stellungnahme zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 genannten Gründen. d) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c), auch nicht bzgl. einer möglicherweise fehlerhaften Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31, juris). Zutreffend zitiert die Stellungnahme zwar das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 2 BvR 987/16) dahingehend, dass eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage einer Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht komme, wenn das nationale Gericht einen acte clair willkürlich bejahe, ohne sich mit dem materiellen Unionsrecht zu befassen und ohne sich an der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu orientieren. Die Stellungnahme verkennt aber, dass diese Voraussetzungen hier gerade nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat sich nämlich mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausführlich befasst und argumentativ auseinandergesetzt; er hat die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geprüft und war sich ersichtlich der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewusst. Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, zumindest sei diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundegerichtshofs. Dass die Nichtvorlage durch den Bundesgerichtshof im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts willkürlich sei, vermag die Stellungnahme aber nicht ansatzweise überzeugend aufzuzeigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.