Beschluss
6 U 510/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1013.6U510.19.00
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Leitsätze
1. Fehlende Zwischenüberschriften führen nicht dazu, dass eine Widerrufsinformation als unklar und unverständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB anzusehen ist, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt.(Rn.14)
2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationales Rechts sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.08.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlende Zwischenüberschriften führen nicht dazu, dass eine Widerrufsinformation als unklar und unverständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB anzusehen ist, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt.(Rn.14) 2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationales Rechts sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen.(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.08.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. September 2020 (Bl. 246 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: Das Urteil des LG Stuttgart – LG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2019, Az.: 21 O 167/19 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 24.328,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 04.04.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, mit der Fahrgestellnummer ..., zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 9. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit zwei Schriftsätzen vom 9. Oktober 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 9. September 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 9. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (3) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass dies für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – XI ZR 434/19 und mindestens sechs weitere Beschlüsse unter demselben Datum; vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 und 20 weitere Beschlüsse unter demselben Datum). b) Wie im Hinweisbeschluss unter Ziff. 2. b) bb) (1) und (3) bereits ausgeführt, erscheint das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB – ausschließlich – aufgrund der fehlenden Zwischenüberschriften fraglich. Entgegen der Auffassung der Stellungnahme und wie im Hinweisbeschluss unter Ziff. 2. b) bb) (1) ausführlich dargelegt, führt dies aber nicht dazu, dass eine Widerrufsinformation als unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB anzusehen ist, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge bezweckt, eine Gestaltung vorzugeben, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht, und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Mustertext als mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wäre, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 381/19 –, Rn. 12, juris). An letzterem fehlt es vorliegend. Dass sich die Gerichte über das schon im Hinweisbeschluss dargelegte gesetzgeberische Gesamtkonzept nicht hinwegsetzen dürfen, ist – worauf im Hinweisbeschluss ebenfalls bereits hingewiesen wurde – höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris). Soweit die Stellungnahme unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 22. September 2020 – 10 U 188/19) meint, es liege eine Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, kommt es darauf aus den vorgenannten Gründen – die Rechtsfrage ist durch den Bundesgerichtshof geklärt – schon gar nicht an. Soweit sich das dem vorgelegten Einzelrichterurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt entnehmen lässt, sind die Sachverhalte zudem nicht vergleichbar. Davon, dass ein Auslegungsspielraum auch ohne Gesetzlichkeitsfiktion vorliegend nicht besteht, und von der hierzu vom Senat unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vertretenen, mehrfach veröffentlichten Auffassung (aus jüngerer Zeit etwa Senat, Beschluss vom 29. April 2020 – 6 U 97/20 –, Rn. 10; Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 U 112/19 –, Rn. 19 ff., jeweils juris) grenzt sich der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt überdies gerade nicht ab. c) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). d) Auch die Auszahlungsbedingungen sind in keiner Weise unklar, das folgt insbesondere nicht daraus, dass sich Bestandteile der fraglichen Information an verschiedenen Stellen in den Vertragsunterlagen befänden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach höchstens erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an…“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 f., juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.