Beschluss
6 U 217/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1201.6U217.19.00
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Leitsätze
1. Den Gerichten ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.18)
2. Im Rahmen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB ist grundsätzlich die Angabe der Schlichtungsstelle ausreichend.(Rn.27)
3. Dass einem Darlehensnehmer der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, ist angesichts der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes unschädlich (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18).(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil de 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.01.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
___________________________________
Streitwert in beiden Instanzen: Bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Gerichten ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.18) 2. Im Rahmen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB ist grundsätzlich die Angabe der Schlichtungsstelle ausreichend.(Rn.27) 3. Dass einem Darlehensnehmer der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, ist angesichts der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes unschädlich (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18).(Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil de 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.01.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ___________________________________ Streitwert in beiden Instanzen: Bis 35.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2020 (Bl. 267 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: Das Urteil des LG Heilbronn – LG Heilbronn, Urteil vom 29.01.2019, Az.: Bi O 369/18 (gemeint wohl: Bi 6 O 369/18), wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 31.05.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 10.02.2017 mit der Darlehensnummer X über ursprünglich € 31.817,32 kein Anspruch auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) zusteht. Im Wege der prozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet sein sollte: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 22.444,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs X, Fahrgestellnummer WD..., zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.514,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 16. Oktober 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 24. November 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 24. November 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag über „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (2) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass die Beklagte damit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). Seine Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mehrfach in Hinweisen und Beschlüssen gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bestätigt (vgl. etwa BGH, Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen; Vorinstanz Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 6 U 202/18; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 123/20 und XI ZR 13/20; Vorinstanz Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, sowie diverse weitere Beschlüsse vom 13. und 14. Oktober 2020, jeweils juris). b) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Soweit die Stellungnahme gegen die im Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19) verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, hat das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 BvR 1138/20). c) Auch die Ausführungen der Stellungnahme zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die Angaben der Beklagten ausreichen, hindern die fraglichen Angaben den Lauf der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25 ff., juris). d) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags oben enthalten (“Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung...“; für eine ähnliche Angabe auch bereits BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 41 f., juris). Entgegen der Auffassung der Stellungnahme ist die Verwendung eines Zusatzes, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt, nicht notwendig. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). e) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 51 f.; die Revision wurde gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 13/20 –, jeweils juris). Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. f) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter Ziff. X.3. der Darlehensbedingungen gegeben. Dabei ist die – wie hier – Angabe der Schlichtungsstelle – zumal mit Internet- und Postfachadresse – grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. t) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Schlichtung besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die – vom Zugang zu unterscheidende – Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 39; Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 – 6 U 98/19 –, Rn. 51 f., jeweils juris; für die hiesige Information auch bereits Senat, Urteil vom 4. Februar 2020 – 6 U 20/19 –, n.v. [Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 123/20 –, juris]). g) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung – etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei – erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann ... jederzeit einen Tilgungsplan verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 55 f. [Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 13/20], jeweils juris). h) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit dem Kläger der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52; Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, jeweils juris). i) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c); BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 63/20 –, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 – und die hiergegen eingelegte, vom BVerfG aber nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert ist für beide Instanzen – für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen – auf bis 35.000 € festzusetzen. Der Wert des auf die Feststellung gerichteten Antrags, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 3, juris).