Beschluss
6 U 171/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1202.6U171.20.00
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Leitsätze
1. Ein Darlehensgeber kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.12)
(Rn.14)
2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.19)
3. Mit Nennung der Anschrift des Vertreters des Darlehensvermittlers erhält der Kunde die Anschrift seines alleinigen Ansprechpartners für Kaufvertrag und Finanzierung. Aus Art. 247 § 13 EGBGB lässt sich nicht ableiten, dass im Fall der Stellvertretung die Anschrift des Vertretenen anzugeben wäre.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert in beiden Instanzen: Bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Darlehensgeber kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.12) (Rn.14) 2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.19) 3. Mit Nennung der Anschrift des Vertreters des Darlehensvermittlers erhält der Kunde die Anschrift seines alleinigen Ansprechpartners für Kaufvertrag und Finanzierung. Aus Art. 247 § 13 EGBGB lässt sich nicht ableiten, dass im Fall der Stellvertretung die Anschrift des Vertretenen anzugeben wäre.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert in beiden Instanzen: Bis 35.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. September 2020 (Bl. 77 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung, unter Abänderung des am 22.01.2020 verkündeten und am 05.02.2020 zugestellten Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 14 O 344/19, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.358,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Fahrzeuges XY mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer xxx. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands seit dem 23.05.2019 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.440,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 752,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber der von *Rechtsanwälten freizustellen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 23. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 23. September 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Entgegen der Auffassung der Stellungnahme und wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 3, 17, juris, für eine identisch hervorgehobene und gestaltete Widerrufsinformation). b) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Soweit sich die Stellungnahme in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung, eine richtlinienwidrig erlassene Norm müsse in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet bleiben, auf das Bundesverfassungsgericht stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht die gegen die im Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19) eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 BvR 1138/20). Auch der von der Stellungnahme angeführte Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenates (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19) ist vorliegend nicht einschlägig (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). Soweit sich der Kläger auf Knops, NJW 2020, 2297 ff., beruft und sich dessen Argumentation zu eigen macht, unterliegt er einem erheblichen Missverständnis. Schon der Ausgangspunkt, dass eine Norm des nationalen Rechts ausnahmsweise dann unangewendet bleiben dürfe/müsse, wenn davon auszugehen sei, dass der nationale Gesetzgeber diese bei Kenntnis der Richtlinienwidrigkeit nicht erlassen hätte, verkennt, dass davon auszugehen ist, dass die nationalen Gesetzgeber in der Europäischen Union grundsätzlich richtlinienkonforme Gesetze erlassen wollen. Des Weiteren zitiert und interpretiert der Kläger mit der Argumentation von Knops die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzutreffend; nach dieser Rechtsprechung müssen die Gerichte im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders weder hinausbegeben noch die Grenze zu einer normsetzenden Instanz überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06). Dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 91/99 – „Heininger“) in einem Einzelfall verfassungsrechtlich für unbedenklich erklärt hat, bedeutet keineswegs, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung eines nicht richtlinienkonformen deutschen Gesetzes grundsätzlich für zulässig oder gar für geboten erachte. Gerade umgekehrt haben die Gerichte die gesetzgeberischen Grundentscheidungen und insbesondere klare Regelungskonzepte des Gesetzgebers zu respektieren (BVerfG, a.a.O.). Hier wollte der deutsche Gesetzgeber ganz unzweifelhaft für den Bereich der Verbraucherkreditverträge Rechtssicherheit durch ein Muster mit Gesetzesrang schaffen. Eine Nichtanwendung dieses Musters stünde diesem klaren Regelungskonzept des Gesetzgebers entgegen, die Nichtanwendung würde die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung eindeutig überschreiten (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 U 307/20 –, Rn. 14, juris). c) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). Soweit die Stellungnahme meint, diese Rechtsprechung dürfe nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19) nicht mehr beachtet werden, setzt sie ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 544/19 –, jeweils juris). d) Auch die gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Angabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages enthalten (“...GmbH“). Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz moniert, es fehle an der Anschrift der Darlehensvermittlerin, weil lediglich die Anschrift der Vertreterin der Darlehensvermittlerin genannt werde, greift dies nicht durch. Mit der vorgenannten Anschrift erhält der Kunde die Anschrift seines alleinigen Ansprechpartners für Kaufvertrag und Finanzierung, nämlich der Vertreterin der Darlehensvermittlerin. Entgegen der Stellungnahme lässt sich aus Art. 247 § 13 EGBGB nicht ableiten, dass im Falle der Stellvertretung die Anschrift des Vertretenen anzugeben wäre. Zur Frage, wessen Anschrift im Falle einer Stellvertretung anzugeben ist, äußert sich weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, Seite 133). Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, dass die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in dem auch vorliegend verwendeten Vertragsmuster der Beklagten enthalten sind. Dies wurde vom Bundesgerichtshof wiederholt gebilligt (etwa – bei einer vergleichbaren Angabe zum Darlehensvermittler – mit Zurückweisungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 13/20 –, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert ist für beide Instanzen – für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen – auf bis 35.000 € festzusetzen. Maßgeblich ist der gestellte Leistungsantrag (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 – XI ZR 740/17 –, Rn. 5; vom 10. Juli 2018 – XI ZR 613/17 –, Rn. 5, jeweils juris). Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 414/19 –, Rn. 1, juris). Der Anspruch wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten stellt eine Nebenforderung dar, die nicht in den Wert einfließt (§ 43 Abs. 1 GKG).