Beschluss
6 U 430/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1202.6U430.20.00
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Leitsätze
Der Darlehensgeber kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, wenn die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.06.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Darlehensgeber kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, wenn die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.14) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.06.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. Oktober 2020 (Bl. 57 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2020, Az. 46 O 291/19 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 34.388,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW XY, FIN: .... 3. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei seit ihrer Widerrufserklärung vom 27.09.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des in Klageantrag Ziffer 1 genannten PKWs abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 15. Oktober 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Entgegen der Auffassung der Stellungnahme und wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 3, 17, juris). Soweit die Stellungnahme meint, die Beklagte habe das Muster nicht unverändert übernommen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des Bundesgerichtshofs und zeigt eine Abweichung auch nicht auf. b) Da sich die Beklagte vorliegend auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, ergibt sich auch aus der von der Stellungnahme angeführten aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes nichts anderes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 17, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.