Beschluss
6 U 491/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0201.6U491.20.00
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Leitsätze
1. Die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz kann rechtsmissbräuchlich sein.(Rn.14)
2. Zu berücksichtigen ist dabei ggf., dass der Darlehensgeber, der das Muster nicht verwenden musste, durch eine Abweichung keine echte Vertragspflicht verletzt und sich mit der weitestgehenden Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar gerade darum bemüht hat, sich korrekt zu verhalten.(Rn.16)
3. Dass wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages die Gegenleitung zurückverlangt wird, während umgekehrt kein Wertersatz geleistet und dementsprechend das in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete im eigenen Vermögen verbleiben soll, ist ebenfalls zu bedenken.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
___________________________________
Streitwert für beide Instanzen: bis 35.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz kann rechtsmissbräuchlich sein.(Rn.14) 2. Zu berücksichtigen ist dabei ggf., dass der Darlehensgeber, der das Muster nicht verwenden musste, durch eine Abweichung keine echte Vertragspflicht verletzt und sich mit der weitestgehenden Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar gerade darum bemüht hat, sich korrekt zu verhalten.(Rn.16) 3. Dass wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages die Gegenleitung zurückverlangt wird, während umgekehrt kein Wertersatz geleistet und dementsprechend das in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete im eigenen Vermögen verbleiben soll, ist ebenfalls zu bedenken.(Rn.18) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ___________________________________ Streitwert für beide Instanzen: bis 35.000 €. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von den Klägern bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.10.2020 (Bl. 44 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen unter Aufhebung des am 09.03.2020 verkündeten klageabweisenden Urteils des Landgerichts Heilbronn (Az.: Bi 6 O 7/20), wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 33.113,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs des Fabrikats: XY, Fahrgestell-Nr.: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Kläger an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats: XY, Fahrgestell-Nr.: ..., in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu Ziff. 1.) aus der Klageschrift vom 09.01.2020, mittels welchem die Feststellung begehrt wurde, dass die Kläger ab ihrer Widerrufserklärung vom 30.08.2019 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: XY, Fahrgestell-Nr.: ..., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schulden, zulässig und begründet war. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 27. Oktober 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Kläger vom 9. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Ob es zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führt, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben dem von den Parteien geschlossenen verbundenen Kaufvertrag noch ein weiterer, tatsächlich nicht abgeschlossener Versicherungsvertrag aufgeführt ist, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, juris). Gleichfalls kann offen bleiben, ob die in ihrer Formulierung zum Fristbeginn den Wortlaut des gesetzlichen Musters übernehmende, streitgegenständliche Widerrufsinformation trotz der Entscheidung EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris, als im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu bewerten ist, weil eine andere Bewertung vom eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers abweichen würde und für eine solche Auslegung contra legem auch bei richtlinienkonformer Auslegung kein Raum wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 U 112/19 –, Rn. 17 ff., juris; vom 22. Dezember 2020 – 6 U 276/19 –, Rn. 31, juris). Denn vorliegend wäre unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 27 ff., juris; vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 22, juris) in Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz jedenfalls rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 6 U 276/19 –, juris). Nicht nur erschiene die Berufung auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion zweckfremd, weil der Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion durch den - hier unterstellt - Fehler der Information nicht in Frage gestellt ist. Weiter handelt es sich um einen in mehrfacher Hinsicht geringfügigen Verstoß der Beklagten, indem einerseits Klarheit und Verständlichkeit der Information darunter nicht leiden und indem anderseits die Beklagte, die das Muster nicht verwenden musste, durch die Abweichung keine echte Vertragspflicht verletzt und sich mit der weitestgehenden Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar gerade darum bemüht hat, sich korrekt zu verhalten. Als Faktor zu bedenken ist außerdem der Zeitablauf, den die Rechtsordnung vielfach als Kriterium für zunehmend abnehmende Schutzwürdigkeit heranzieht. Und zuletzt wird wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages die Gegenleistung zurückverlangt, während umgekehrt kein Wertersatz geleistet und dementsprechend das in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete im eigenen Vermögen verbleiben soll. Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte führt in der Gesamtabwägung dazu, dass sich die Berufung auf den Verlust des Musterschutzes ggf. als rechtsmissbräuchlich darstellen würde. b) Ein weiterer Hinweis des Senats war im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, juris) nicht geboten. Nachdem sich die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 09. Dezember 2020 mit der Entscheidung auseinandersetzen, wurde ihnen auch insoweit rechtliches Gehör gewährt, weshalb eine Überraschungsentscheidung ausscheidet (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 34). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.